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Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-04-28

Wortprotokoll

Bei Artikel 2 Absatz 1 verlangt die Minderheit Schwander, dass Informationen nach diesem Gesetz jene Daten umfassen, die in Strafverfahren verwendet werden, währenddem gemäss der Fassung des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit alle Arten von Daten gemeint sind, die bei Strafverfolgungsbehörden vorhanden sind.

Der Antrag der Minderheit Schwander ist erstens zu einschränkend und zweitens unpräzis formuliert. Der EU-Rahmenbeschluss legt fest, dass der von ihm vorgesehene Austausch alle Informationen betrifft, um die zwecks Aufdeckung, Verhütung und Aufklärung von Straftaten ersucht wird. Angesichts dessen wäre es unzulässig, in Artikel 2 eine Zweckbegrenzung einzuführen, die unter anderem Daten ausschliessen würde, die zwecks Verhütung von Straftaten bearbeitet werden. Es kommt hinzu, dass der Rahmenbeschluss und das SIAG es verbieten - und jetzt müssen Sie mir gut zuhören, Herr Schwander -, amtshilfeweise übermittelte Polizeidaten zu Beweiszwecken zu verwenden. Für die prozessuale Verwertung solcher Informationen ist eben gerade nicht der Amtshilfe-, sondern der Rechtshilfeweg zu beschreiten.

Schliesslich noch zu der von Herrn Schwander geäusserten Befürchtung, dass auch nachrichtendienstliche Informationen ausgetauscht werden: Dazu ist zu bemerken, dass diese Befürchtung völlig unbegründet ist, weil nachrichtendienstliche Informationen durch den Rahmenbeschluss ausgeschlossen werden.

Die Kommission hat mit 13 zu 6 Stimmen bei 4 Enthaltungen beschlossen, der bundesrätlichen Fassung von Absatz 1 zu folgen. In Absatz 2 hat die Kommission präzisiert, was unter dem Terminus "prozessualer Zwang" zu verstehen ist: Damit sind insbesondere die im schweizerischen Polizei- und Strafverfahrensrecht vorgesehenen Zwangsmassnahmen gemeint.

Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.