Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-04-28
Wortprotokoll
Nur ganz kurz: Der Sinn von Artikel 1 Absatz 3 besteht im Vorbehalt schweizerischer Bestimmungen zur internationalen Amts- und Rechtshilfe. Der zentrale Erlass ist das IRSG, das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Dazu kommen die dieses Gesetz ergänzenden staatsvertraglichen Regelungen, wie sie zum Beispiel in den Doppelbesteuerungsabkommen und in den Polizeiverträgen mit unseren Nachbarstaaten zu finden sind.
Hinter dem Antrag der Minderheit, in einem neuen Buchstaben abis neue Bestimmungen wie zum Beispiel auch die Bestimmungen des StGB zu nennen, steht die Besorgnis einer Aushöhlung des Geheimnisschutzes. Der Geheimnisschutz wird durch das allgemein formulierte und somit allen Geheimnisnormen des schweizerischen Rechtes vorbehaltene Verbot gemäss Artikel 2 Absatz 2 - zu dieser Bestimmung kommen wir noch - bereits umfassend gewährleistet. Eine explizite Aufzählung von Geheimnisnormen oder Erlassen erweist sich daher als unnötig, und ich meine, es wäre sogar kontraproduktiv, gewisse Erlasse hier aufzuzählen.
Ich möchte Ihnen daher beantragen, den Antrag der Minderheit abzulehnen.