Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2009-04-29
Wortprotokoll
Herr Scherer möchte hier Litera q noch um die Erwähnung des Herkunftslandes ergänzen. Artikel 3 ist ein Artikel, der einfach Begriffe definiert. Er definiert, was man unter technischem Handelshemmnis versteht, was man überhaupt unter Konformität versteht, was man - das betrifft Buchstabe q - unter Produktinformation versteht. Es ist also nicht so, dass in diesem Artikel 3 über den Inhalt oder über Anforderungen materieller Natur entschieden wird, sondern es ist eine Definition, eine Begriffserklärung. Deshalb ist dieser Antrag meines Erachtens hier falsch situiert.
Herr Scherer, ich verstehe Ihren Antrag nämlich so, dass Sie vor allem klarmachen möchten, dass die Herkunftsangabe ein wichtiges Element für den Kunden sei. Darauf kommen wir wahrscheinlich noch. Aber in Artikel 3 geht es um die Definitionen, um die Produktinformationen. Sie sehen in der Aufzählung im vorliegenden Artikel, die abschliessend ist, dass zur Produktinformation der Informationsträger gehört, also der Beipackzettel, die Etikettierung, eine Gebrauchsanweisung usw. Die Erwähnung des Herkunftslandes macht daher hier wenig Sinn, weil das ja auf den Inhalt der Information abzielt. Darum geht es Ihnen; das kann ich nachvollziehen. Also: Ihr Antrag ist hier einfach am falschen Ort platziert. Deshalb muss ich Sie bitten, den Antrag zurückzuziehen, sonst muss ich ihn zur Ablehnung empfehlen.