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Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2009-05-27

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-05-27

Wortprotokoll

Im Namen der SP-Fraktion ersuche ich Sie, bei Absatz 2 den Minderheitsantrag Rechsteiner Paul zu unterstützen und bei Absatz 3 den Minderheitsantrag Kaufmann abzulehnen, und das aus folgenden Gründen:

Zuerst zu Absatz 2: In Absatz 2 will die Kommissionsmehrheit den elektronischen Handel von der Buchpreisbindung ausnehmen. Mit dem Antrag der Minderheit auf Streichung ist es klar, dass auch der elektronische Handel der Buchpreisbindung unterstellt wird. Das ist richtig, und zwar aus folgenden Gründen: Sie haben jetzt mit dem Eintreten und der Ablehnung der Rückweisung festgelegt, dass Sie die Buchpreisbindung in der Schweiz mehrheitlich unterstützen. Es ist selbstverständlich: Wenn man diesem Grundsatz zum Durchbruch verhelfen will, dann müssen alle Vertriebsformen dem Gesetz unterstellt werden. Wenn man den elektronischen Handel ausnähme, würde eine empfindliche Lücke in diese gesetzliche Regelung gerissen. Es wäre gleichsam eine Einladung für Internetbuchhändler aus dem Ausland, die Versorgung der Schweiz aus dem Ausland vorzunehmen. Die Folge davon - das ist der zweite Grund, weswegen Sie der Minderheit folgen sollten - wäre eine krasse Inländerdiskriminierung. Die Schweizer Buchhändler und Buchhändlerinnen müssten sich beim Verkauf an die Kunden und Kundinnen hier an die Preisbindung halten, nicht aber die Internethändler im Ausland; sie könnten die Preise unterbieten. Damit ist es klar, dass mit der Freistellung des elektronischen Handels Sinn und Zweck des Gesetzes gleichsam pervertiert würden. Ein Zweck des Gesetzes ist es ja, die [PAGE 865] Struktur des Buchhandels, auch seine kleinräumige Struktur, zu stützen.

3. Es wird geltend gemacht, das liesse sich nicht vollziehen. Erstens sprechen die Erfahrungen in unseren Nachbarländern dagegen; auch da kennt man die Buchpreisbindung, auch da lässt sie sich ebenfalls in Bezug auf den elektronischen Handel durchsetzen. Zweitens kennen wir in der Schweiz die nötigen zivilrechtlichen Instrumente für die Durchsetzung. Es ist kein Problem: Eine Verletzung der schweizerischen Buchpreisbindung auf schweizerischem Boden kann selbstverständlich zivilrechtlich eingeklagt und durch ein Gericht nachher festgestellt werden. Die Vollstreckung ist auch im Ausland kein Problem. Ich verweise da auf die Instrumente des Lugano-Übereinkommens, die Sie alle kennen; das Gesetz wurde ja in diesem Parlament beschlossen.

Deswegen bitte ich Sie nochmals: Wenn Sie die Buchpreisbindung wirklich durchsetzen wollen, und zwar für alle Vertriebsformen, dann müssen Sie dem Antrag der Minderheit Rechsteiner Paul zustimmen. Denn sonst würde das zu einer krassen Inländerdiskriminierung führen, und das wäre ganz klar nicht Sinn und Zweck des Gesetzes.

Zum Antrag der Minderheit Kaufmann: Herr Kaufmann, Sie haben sich darüber beklagt, dass man keine Rabatte für die Schulen vorsehen würde, und schlagen einen Absatz 3 vor. Ich weiss nicht, ob Sie Artikel 7 gelesen haben. Dort gibt es eine klare Bestimmung, nämlich, dass Rabatte zulässig sind. Ich verweise auf Absatz 1 Litera b, wo es eine Rabattierungsregel gibt. Was die Schulbibliotheken betrifft, da gilt dann sicher Litera a; auch hier gibt es eine Rabattvorschrift. Also ist Ihre Bestimmung überflüssig, denn die Detailregeln sind in Artikel 7 festgeschrieben.

Ich bitte Sie also, den Antrag der Minderheit Kaufmann abzulehnen. Er dient nur der Verwirrung, weil es dann nämlich zwei Bestimmungen für ein Problem gibt.