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AB 97116

Fässler-Osterwalder Hildegard · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-05-27

Wortprotokoll

In Bezug auf Absatz 2 möchte ich als Antwort auf die Aussagen von Herrn Kaufmann Folgendes sagen: Wer hier das Gesetz verletzen würde, wäre nicht jener, der das Buch kaufen würde. Es geht also nicht darum, dass Konsumentinnen und Konsumenten wegen missbräuchlicher Überhöhung der Preise belangt würden, sondern die Importeure.

Zum Antrag der Minderheit Kaufmann zu Absatz 3: Ich möchte mich bei Herrn Kaufmann entschuldigen und in Bezug auf seine Frage von vorhin darauf hinweisen, dass die Rabatte präzise in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b geregelt sind. Ihr Minderheitsantrag, Herr Kaufmann, dass für Lehrmittel für den Unterricht in der Schule spezielle Rabatte gewährt werden sollten, ist nicht sehr präzise. Lehrmittel für den Unterricht in der Schule: Welche Schulen? Gilt es nur für den Unterricht oder auch, wenn man mit den Büchern ein Selbststudium macht? Worum geht es genau? Lehrmittel sind ja im Allgemeinen auch preislich so konzipiert, dass es eben Lehrmittel sind. Es macht wohl keinen Sinn, wenn man ein einziges Lehrmittelbuch mit einem Rabatt von über 20 Prozent kaufen kann, denn dann stimmt etwas mit der Kalkulation des Preises nicht. Rabatte machen auch für Schulen dann Sinn, wenn es um mehr als ein, zwei oder drei Exemplare geht; wir haben elf Exemplare vorgeschlagen. Ich denke, dass man im Allgemeinen davon ausgehen kann, dass eine Schule, die Bücher kauft, mehr als ein einziges Buch kauft. Wenn sie einen Rabatt von mehr als 20 Prozent Rabatt herausholen könnte, müsste man einmal an den Verlag gelangen und schauen, wie er kalkuliert, und dann müsste man allenfalls generell von überhöhten Preisen in diesem Verlag sprechen.

Ich möchte Sie deshalb bitten, diesen nicht sehr präzisen Antrag der Minderheit Kaufmann zu Absatz 3 abzulehnen. Seinem Anliegen ist mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b mehr als Genüge getan.