Lexipedia

Tschümperlin Andy · Nationalrat · 2009-05-28

Tschümperlin Andy · Nationalrat · Schwyz · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-05-28

Wortprotokoll

Ich möchte den Blickwinkel von den erleichterten ein bisschen mehr auf die ordentlichen Einbürgerungen richten, denn Artikel 41 des Bürgerrechtsgesetzes hat auch Auswirkungen auf die ordentliche Einbürgerung. Zwölf Jahre muss eine Ausländerin oder ein Ausländer warten und in der Schweiz wohnen, bis das Gesuch um eine Bewilligung für das Schweizer Bürgerrecht überhaupt eingereicht werden kann. Die Bearbeitung dieses Gesuches dauert danach im Schnitt nochmals zwei bis drei Jahre. Ich kenne persönlich Beispiele, bei denen die Bearbeitung über zehn Jahre dauerte und der Schweizer Pass überhaupt erst dann ausgehändigt werden konnte. Nur wer einen guten Leumund und Arbeit hat, wer integriert ist und die Sprache spricht, hat überhaupt eine Chance auf Einbürgerung. Ferner hat sich die Bewerberin oder der Bewerber ausdrücklich zu verpflichten, die Rechtsordnung der Schweiz zu beachten und zu respektieren. Artikel 14 des Bürgerrechtsgesetzes definiert diese sogenannte Eignung.

In der Praxis kann das so aussehen: Eine junge Familie aus dem EU-Raum kommt in die Schweiz, um hier zu arbeiten und zu leben. Der Familienvater ist 27 Jahre alt; er kann also mit 39 Jahren das Gesuch für das Schweizer Bürgerrecht stellen. Wenn er rund 40 Jahre alt ist, bekommen dann dieser Vater und seine Familie das Bürgerrecht. Die Kinder sind dann vermutlich etwa 16 Jahre alt. Hand aufs Herz: Kann man im Ernst diese Menschen, die seit Jahren hier arbeiten, Steuern und AHV bezahlen, deren Kinder hier geboren und gross geworden sind, wirklich als sogenannte Neuschweizer bezeichnen? Ja, Sie haben richtig gehört: Neuschweizer sollen diese sein.

Nach Meinung der bürgerlichen Mehrheit der Staatspolitischen Kommission soll diese Familie nämlich in Zukunft einen neuen Status bekommen: Die Einbürgerung soll sie zu Schweizerinnen und Schweizern zweiter Klasse degradieren. Sie sollen acht Jahre lang als "Neuschweizerin" bzw. als "Neuschweizer" das Bürgerrecht nur auf Probe erhalten. Dieser Begriff ist übrigens eine sprachliche Erfindung der Rechtsaussenpartei, ein Begriff, der sich nun durch die Hintertür ähnlich lautender parlamentarischer Vorstösse ins Vokabular zu schleichen versucht. Zurück zu unserem Beispiel: Erst mit etwa 50 Jahren wird dieser Familienvater, der inzwischen sein halbes Leben in diesem Land arbeitet und wohnt, als richtiger Schweizer gelten.

Die vorgeschlagene Änderung des Bürgerrechtsgesetzes ist unverhältnismässig. Die im Bericht vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere ist nicht einsichtig, warum es einer Behörde innerhalb von acht Jahren möglich sein soll, Missbrauchsfälle zu ermitteln und zu ahnden, welche sie nicht auch innert fünf Jahren entsprechend behandeln kann. Das hat mir bis heute niemand erklären können.

Im Bericht wird auch das Argument gebracht, dass die Heraufsetzung der Verjährungsfrist bei Artikel 41 des Bürgerrechtsgesetzes von fünf auf acht Jahre eine gewisse Zunahme der Verfahren zur Folge haben werde. Es wird zwar darauf hingewiesen, dass diese Verfahren zahlenmässig von geringer Bedeutung seien und somit keine finanziellen und personellen Auswirkungen zur Folge haben dürften. Für mich ist diese Schlussfolgerung absolut unlogisch. Wenn [PAGE 915] eine Zunahme der Verfahren zu erwarten ist - und davon gehe ich aus -, dann wird das auch finanzielle und personelle Auswirkungen haben.

Die SP und übrigens auch viele Vernehmlassungspartner, darunter die Kantone Basel-Stadt, Genf, Neuenburg, Zug und Zürich und auch viele Verbände, können die Argumente für die Erstreckung der Verjährungsfrist von fünf auf acht Jahre nicht nachvollziehen. Deshalb empfehlen wir von der SP-Fraktion Ihnen, auf diese Vorlage nicht einzutreten.