Lexipedia

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-12-06

Wortprotokoll

Das von Frau Nationalrätin Goll aufgegriffene Problem der psychischen Belastung jugendlicher Verbrechensopfer durch das nachfolgende Strafverfahren ist in der Tat ein wichtiges Anliegen. Zwar geben sich die meisten Akteure der Strafverfolgungsbehörden sehr grosse Mühe, besonders kindliche Opfer möglichst behutsam und mit Feingefühl zu behandeln. Die ihnen aufgetragene Suche nach der Wahrheit kann es aber mit sich bringen, dass trotz Vorsicht und gutem Willen das Strafverfahren für das Kind zu einem sehr unangenehmen, ja traumatisierenden Erlebnis wird. Die Folgen dieser so genannten Sekundärviktimisierung des Kindes können erheblich sein und vor allem eine lange, unheilvolle Wirkung zeitigen. Es ist daher auch für den Bundesrat richtig und nötig, dass gesetzliche Leitlinien gezogen werden, die den Strafverfolgungsorganen zeigen, wie sie mit Kindern, die Opfer sexueller Gewalt geworden sind, im Verfahren umzugehen haben.

Der Ihnen unterbreitete Entwurf einer Teilrevision des Opferhilfegesetzes verdient im Grundsatz Zustimmung. Der Text stellt über weite Strecken ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Interessen her, die auf dem Spiel stehen: dem Interesse des Kindes an grösstmöglicher Schonung im Verfahren, demjenigen an der Wahrheitsfindung und schliesslich jenem des Beschuldigten an der Wahrung seiner Grundrechte. Denn es kann nicht angehen, dass man - selbst aus legitimer Sorge um das Kind - die Verteidigungsrechte der Beschuldigten in unzulässiger Weise beschneidet.

Sinnvoll erscheinen, ohne dass ich hier auf Details eingehen möchte, die neuen Vorschriften über die Gegenüberstellung von Kind und Beschuldigten. Zustimmung verdient auch die Regelung über die Einvernahme des Kindes. Es ist leicht einsehbar, dass man ein kindliches Opfer nicht auf gleiche Weise einvernehmen kann wie eine erwachsene, innerlich gefestigte und lebenserfahrene Person.

Grundsätzlich richtig sind daher die zahlenmässige Beschränkung der Einvernahmen, ein besonderes Prozedere für die Befragungen sowie der Einbau gewisser Schutzmechanismen wie etwa der Dokumentationspflicht. Dass eine zweite Einvernahme des Kindes nur unter besonderen Voraussetzungen möglich sein soll, erscheint an sich sachgerecht. Dass eine zweite Einvernahme nur erfolgen soll, wenn die Parteien während der ersten Befragung ihre Rechte nicht haben ausüben können - wie dies ursprünglich vorgesehen war -, ist meines Erachtens nicht ideal. Es kann sehr wohl zwingende Interessen des Kindes und ebenso [PAGE 851] Interessen der Wahrheitsfindung geben, die eine zweite Befragung erforderlich machen. Ich bin daher sehr froh, dass der Nationalrat dieses wichtige Anliegen in den Text aufgenommen hat.

Erfreulich ist, dass Ihre Kommission für Rechtsfragen sowohl gegen positive als auch negative Einstellungsentscheide die Möglichkeit der Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht einführen will. Dem bisherigen Entwurf fehlte in diesem Punkt das angestrebte Gleichgewicht, denn es kann für das Kind gute Gründe geben, die Einstellung des Verfahrens zu begehren und deren Abweisung höchstinstanzlich überprüfen zu lassen. Ich bitte Sie deshalb, auch in diesem Punkt Ihrer Kommission zu folgen.

Der aus der Parlamentarischen Initiative Goll hervorgegangene Entwurf für eine Teilrevision des Opferhilfegesetzes geht daher in die richtige Richtung und ist in der Ausgestaltung zweckmässig. Für den Bundesrat spricht deshalb nichts gegen ein Eintreten auf diese Vorlage.