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Casanova Corina · Graubünden · 2009-06-08

Wortprotokoll

Zu Ziffer 1: Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (Edöb) hat gemäss Datenschutzgesetz ein Register der Datensammlungen zu führen. Unter dem Namen "Webdatareg" stellt der Edöb dieses Register im Internet zur Verfügung. Es kann von allen interessierten Personen eingesehen werden. Die Bundesorgane müssen grundsätzlich alle Datensammlungen in diesem Register anmelden. Private müssen Datensammlungen in der Regel dann anmelden, wenn regelmässig besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden oder regelmässig Personendaten an Dritte bekanntgegeben werden. Was die kantonalen und kommunalen Datensammlungen angeht, so sieht das Bundesrecht keine Pflicht zur Registrierung vor. In einigen Kantonen existieren gesetzliche Vorschriften bezüglich Anmeldung der kantonalen und/oder der kommunalen Datensammlungen, so zum Beispiel in den Kantonen Zürich, Zug und Freiburg.

Zu Ziffer 2: Bei der Anmeldung der Datensammlungen nach Bundesrecht hat der Halter der Daten, also das Bundesorgan oder die private Person, anzugeben, welche Kategorien von Personendaten in der betreffenden Datensammlung enthalten sind.

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