Lustenberger Ruedi · Nationalrat · 2009-06-10
Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-10
Wortprotokoll
Da zu Beginn der heutigen Debatte sowohl der Herr Bundespräsident als auch die Frau Vizebundespräsidentin anwesend sind, darf ich zuerst anerkennend die Arbeit von Bundesrat und Verwaltung verdanken, die in aller Regel zur Zufriedenheit von Land und Volk geleistet wird. In der Folge äussere ich mich zu zwei staatspolitischen Themen, welche nicht prioritär Ihre beiden Departemente betreffen, sondern den Bundesrat als Kollegium.
Erstens: Unsere Fraktion hat mit der Motion Häberli-Koller 09.3105 auf die Notwendigkeit einer Regierungsreform hingewiesen. Der Bundesrat sollte sich in Zukunft vermehrt der übergeordneten kollektiven Regierungstätigkeit und der Regierungsverantwortung als solcher widmen können.
Zweitens: GPK und GPDel haben in den letzten Monaten mehr als einmal festgestellt, dass der Bundesrat - und manchmal tut dies auch die Verwaltung - die Gewaltenteilung in einzelnen Fällen sehr offen interpretiert. Da ist einmal der Fall Tinner, bei welchem man das Gefühl hatte, die Behörden der USA hätten doch etwas sehr viel Einfluss auf die Regierung der Eidgenossenschaft gehabt. Dann ist da die nach wie vor nicht ausdiskutierte Verschiebung der Volksabstimmung zur IV auf den Herbst. Und schliesslich ist da die Herausgabe der UBS-Akten an den US-amerikanischen Fiskus. Auf diesen Fall möchte ich etwas näher eingehen.
Aufgrund der Rechtsweggarantie gemäss Artikel 29a der Bundesverfassung hat jede Person in der Schweiz bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Das heisst, jede Person, die von einer behördlichen Anordnung betroffen ist, hat das Recht, eine solche Anordnung durch ein Gericht überprüfen zu lassen. Soweit nicht ein Gesetz die richterliche Beurteilung ausschliesst, ist daher nach unserem rechtsstaatlichen System allenfalls der Bundesrat, und nur er, befugt, gestützt auf das Notrecht Verfügungen zu erlassen, die nicht einer gerichtlichen Prüfung unterliegen - und auch das nur dann, wenn die hierfür geforderten Bedingungen gegeben sind. Ganz sicher steht dieses Recht nicht einer unterstellten Behörde zu.
Wie gedenkt der Bundesrat in Zukunft sicherzustellen, dass Behörden und Verwaltungsstellen nicht wieder bewusst diese rechtsstaatlichen Garantien aushebeln und damit den Rechtsstaat zur Disposition stellen? Wie will der Bundesrat sicherstellen, dass sich nicht wiederholen kann, was beim Erlass der Verfügung passiert ist, mit der die Finma - notabene während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens - die Herausgabe von Bankakten an den US-Fiskus anordnete und sämtliche - sämtliche! - Rechtsmittelmöglichkeiten der Betroffenen unterbunden hat?
Der Hinweis auf die Artikel 25 und 26 des Bankengesetzes greift hier nach unserer Auffassung zu kurz, weil die Beseitigung sämtlicher Rechtsmittelmöglichkeiten nie, aber auch gar nie die Absicht des Gesetzgebers war. Die betroffenen Gläubiger müssen auch in den dort geregelten Fällen von Insolvenzgefahr im Laufe des Verfahrens Rechtsmittelmöglichkeiten haben.
In diesem Zusammenhang komme ich zu einem weiteren, abschliessenden Punkt. Es geht ebenfalls um die Tätigkeit oder die Nichttätigkeit der Finma im Zusammenhang mit der Unterstützung von Steuerhinterziehungen ausländischer Steuerpflichtiger durch die UBS mithilfe von dazwischengeschobenen Offshore-Gesellschaften. Wenn der Präsident der Finma Anfang April dieses Jahres in einem Interview sagte, die grösste Enttäuschung für ihn sei gewesen, dass das interne Kontrollsystem der UBS einen Totalabsturz erlitten habe, dann frage ich mich, ob hier nicht gewisse Beisshemmungen vorliegen - Beisshemmungen, die dazu führen, dass die Verantwortlichen der Bank, welche vermutlich bewusst ein nichtgeeignetes Kontrollsystem installiert haben, den Weg zur Justiz bis heute noch nicht haben antreten müssen. Der Umkehrschluss wäre nämlich der, dass die Aufsichtsbehörde über Jahre ein Kontrollsystem toleriert hat, welches nicht getaugt hat. Und dann stellt sich die grundsätzliche Verantwortlichkeitsfrage gleichwohl, mit dem Unterschied, dass dann eben die staatliche Aufsicht und deren Exponenten betroffen wären.
Sie sehen, der GPK geht in Zukunft die Arbeit nicht aus.