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preparatory:AB 98255

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2009-06-11

Wortprotokoll

Ich bitte Sie im Namen des Bundesrates, die Motion Schmidt Roberto zu unterstützen. Ich begründe das wie folgt:

Wir werden in den nächsten Wochen das Thema der Besteuerung von Familien mit Kindern zu behandeln haben; das ist der zweite Teil der Familiensteuerreform. Der erste Teil befasste sich mit der Besteuerung von Ehepaaren unter dem Aspekt eines Ehepaarabzuges einerseits und einer Erhöhung des Zweiverdienerabzuges auf der anderen Seite. Im nächsten Schritt geht es um die Besteuerung von Familien mit Kindern. Sie werden in der Botschaft, die Ihnen in den nächsten Tagen zugeht, dazu zwei gleichwertige Vorschläge finden, und das Parlament kann folglich je nach Lust und Laune, würde ich sagen, entweder die eine oder die andere Variante vertiefen. Die eine Variante nennen wir die "Kombilösung". Sie kombiniert nämlich einen Kinderabzug mit einem Kinderbetreuungsabzug. Die andere Variante ist die Variante "Elterntarif", also der Vorschlag, einen Elterntarif zu gestalten und diesen ebenfalls mit einem Kinderbetreuungsabzug zu ergänzen. Beide Varianten beinhalten also den Kinderbetreuungsabzug; das bleibt sich gleich.

Zur grundsätzlichen Frage, die von Nationalrätin Hutter gestellt wird: Es gibt eine horizontale und eine vertikale Steuergerechtigkeit. Die horizontale Steuergerechtigkeit verlangt, dass nach dem Grundsatz der Besteuerung nach der [PAGE 1249] wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eben Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Es ist halt so, dass eine Familie mit Kindern, in der beide Eltern berufstätig sind, andere Voraussetzungen hat, um beruflich tätig zu sein, als eine, bei denen das Kind oder die Kinder zu Hause betreut werden, weil sich bei Zweiverdienern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eben anders gestaltet und die Kosten für die Kinder, insbesondere für die Betreuung, Gestehungskostencharakter haben, eine Art von Gestehungskosten darstellen. Deshalb ist es eine Frage der Gerechtigkeit, der Steuergerechtigkeit, aber - und insofern muss man vorsichtig sein - es ist deshalb eben auch eine Frage des Masses. Der Bundesrat schlägt Ihnen vor, dass ein solcher Abzug für die Kinderbetreuung durch Dritte, ein Fremdbetreuungs-Kinderabzug, nicht mehr als 12 000 Franken betragen soll. Wenn dieser Betrag zu hoch wird, dann ist eben das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht mehr gewährleistet. Deshalb - das sage ich jetzt auch in Richtung meiner eigenen Fraktion - werde ich Anträge, die 24 000 Franken usw. zum Gegenstand haben, unter diesem Aspekt bekämpfen.

Aber das Prinzip als solches ist richtig. Deshalb ist die Motion, glaube ich, auch ein richtiger Beitrag zu der jetzt anstehenden Debatte und zu den Entscheidungen über die Besteuerung von Familien mit Kindern.

Ich bitte Sie, diese Motion anzunehmen.