Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-03
Wortprotokoll
Ich habe eine einzige Bemerkung, im Übrigen verweise ich wie immer auf die Botschaft des Bundesrates. Die Bemerkung betrifft Absatz 4: Dieser regelt die Beitragsaufrechnung. Wie Sie wissen, können Selbstständigerwerbende die von ihnen geleisteten persönlichen Beiträge an die AHV, die IV und die EO steuerlich in Abzug bringen. Eine Beitragsaufrechnung ist schon aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Unselbstständigerwerbenden geboten, deren Beiträge von den Arbeitgebern auf dem Bruttoeinkommen, d. h. vor Abzug der Arbeitnehmerbeiträge an AHV, IV und EO, erhoben werden. Bei der Beitragsaufrechnung geht es also darum, eine Operation rückgängig zu machen, die steuerrechtlich, nicht aber AHV-rechtlich zulässig ist.