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Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-03

Wortprotokoll

Wir haben diese Bestimmung relativ einlässlich diskutiert; es handelt sich hier um eine formelle Gesetzesanpassung.

Betreuungsgutschriften sind anzurechnen, wenn die betreute Person die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung für eine mindestens mittlere Hilflosigkeit erfüllt. Wir sprechen hier von einer unentgeltlichen, intensiven Betreuung, welche frankenmässig etwa mit einer Spitex-Leistung von 6000 Franken vergleichbar ist. Die Frage war: Was gilt, wenn die betreute Person nicht am gleichen Ort wohnt? Was heisst "intensiv"? Wir sind nach Einholung entsprechender Auskünfte zum Schluss gekommen, dass es angesichts der heutigen Mobilität möglich ist, auch etwas weiter weg wohnende Personen intensiv zu betreuen. Wir haben als Regel eine Obergrenze von rund einer Wegstunde oder etwa 30 Kilometern angenommen. Vonseiten der Verwaltung wurde ausserdem ausgeführt, dass die Missbrauchsgefahr sehr klein sei.

Es ging wie gesagt um die Frage, was "intensiv betreuen" heisst. Ich glaube, es ist wichtig, dass man nachlesen kann, dass jemand auch intensiv betreut werden kann, wenn er eben bis zu 30 Kilometern weg wohnt.