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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-06-10

Wortprotokoll

Es ist richtig, dass diese Frage an der Sitzung der Kommission für Rechtsfragen vom 11. Mai gestellt wurde und ich damals in Aussicht gestellt hatte, dass ich ein paar Antworten darauf geben würde; das will ich hiermit tun. Ich muss allerdings in ungefähr fünf Minuten in den Nationalrat wechseln.

Der Vertreter der Revisionsstelle ist nach Artikel 730b Absatz 2 OR verpflichtet, das Revisionsgeheimnis zu wahren. Dies gilt auch für den Fall, dass er sich ins Ausland begibt. Falls er dennoch Informationen preisgibt, macht er sich gemäss Artikel 755 OR zivilrechtlich haftbar und gemäss Artikel 321 StGB strafbar. Der leitende Revisor trägt nicht sämtliche Geschäftsgeheimnisse der geprüften Gesellschaft mit sich herum - bei einer grösseren Publikumsgesellschaft sind [PAGE 664] das mehrere Laufmeter an Bundesordnern bzw. umfangreiche elektronische Files. Das wird er nicht tun. In der Regel geht der leitende Revisor ohne Unterlagen an eine GV und bereitet höchstens Antworten zu möglichen Fragen vor, sodass sich die Frage der Beschlagnahme von Unterlagen faktisch kaum stellen dürfte.

Sollte der Revisor von ausländischen Gerichten befragt werden - und das war ja die Befürchtung oder die Frage -, so wird er sich im Allgemeinen sowohl nach dem Recht des ersuchenden Gerichtes als auch nach schweizerischem Recht auf die Geschäftsgeheimnisse berufen können. Ich verweise hier auf das Haager Beweiserhebungsübereinkommen. Ein Gerichtsstand am Ort der GV dürfte im Allgemeinen höchstens im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bestehen. Sollte der Revisor direkt als Partei ins Recht gefasst werden, richtet sich seine Stellung nach dem Zivilprozessrecht des betreffenden ausländischen Staates. Gegenüber den EU-Mitgliedstaaten und den Efta-Staaten mit Ausnahme von Liechtenstein würde ein Gerichtsstand gegen den Revisor nach dem Lugano-Übereinkommen nur für den unwahrscheinlichen Fall eines deliktischen Anspruchs bestehen, der sich direkt aus der betreffenden Generalversammlung ableiten müsste.

Wenn die GV im Ausland stattfindet, dann sind sowohl der Präsident und die meisten Mitglieder des Verwaltungsrates als auch einige Konzern- bzw. Geschäftsleitungsmitglieder vor Ort.

Sollen Vertreter der betreffenden Gesellschaft ins Recht gefasst werden, wäre es deutlich attraktiver, diese Personen festzuhalten als den Vertreter der Revisionsstelle, weil sie über ein viel breiteres Insiderwissen verfügen.

Zu den Lösungsansätzen: Bei einer ordentlichen Revision ist die prüfende Revisionsstelle zwar verpflichtet, an der GV anwesend zu sein, aber die GV kann einstimmig auf ihre Anwesenheit verzichten, und zwar nach Artikel 731 Absatz 2 OR. Allerdings ist der Verzicht insbesondere bei grossen Publikumsgesellschaften nicht praktikabel, weil kaum alle Aktionäre vorgängig zustimmen werden. Gerade diese Gesellschaften werden aber auch äusserst selten ihre GV im Ausland abhalten.

Der Vertreter der Revisionsstelle könnte zudem vom Verwaltungsrat ausdrücklich angewiesen werden, im Ausland keine Unterlagen auf sich zu tragen, die Geschäftsgeheimnisse der geprüften Gesellschaft enthalten. Weiter könnte festgelegt werden, dass der Vertreter der Revisionsstelle bei einem Tagungsort im Ausland nur über elektronische Mittel an der GV teilnimmt. Die Entbindung von der Präsenzpflicht der Revisionsstelle an der GV im Ausland wäre hingegen sehr problematisch, weil ja, je nach den Umständen, die Auskunft der Revisionsstelle für die Willensbildung der Aktionäre entscheidend ist.

Zusammenfassend: Es handelt sich um ein praktisch nicht sehr bedeutendes Problem, das heute generell schon besteht und auf aktienrechtlicher Ebene durch die elektronische Teilnahme an der GV gelöst werden könnte. Schliesslich bleibt auch zu berücksichtigen, dass das Risiko einer Implikation in ausländische Verfahren unabhängig von einer GV theoretisch immer besteht, wenn sich Verwaltungsrats- oder Geschäftsleitungsmitglieder oder Vertreter einer Revisionsstelle ins Ausland begeben. Das ist also heute schon der Fall.

Im Übrigen, und das ist eigentlich der matchentscheidende Punkt, entscheidet die Gesellschaft selbst darüber - sie ist ja nicht verpflichtet. Es bleibt der Gesellschaft anheimgestellt, ob sie so etwas will oder nicht.