Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-06-10
Wortprotokoll
Ich möchte Sie bitten, diesem Minderheitsantrag zuzustimmen.
Hinsichtlich der Rückzahlung von allgemeinen Reserven ist es meines Wissens unter dem geltenden Recht zu keinen nennenswerten Problemen gekommen. Das ist aber nicht auf die aktienrechtlichen Regelungen, sondern auf das heute geltende Steuerrecht zurückzuführen, das unter anderem bei Agiorückzahlungen Steuerfolgen auslöst - das wissen Sie -: Gewinnsteuer bei der Gesellschaft und Einkommenssteuer bei den Aktionären.
Missbräuche und Umgehungen der aktienrechtlichen Kapitalbestimmungen über die Agioausschüttungen waren folglich aus steuerrechtlichen Gründen nicht interessant. Ab dem 1. Januar 2011 tritt die Unternehmenssteuerreform II in Kraft. Durch das Kapitaleinlageprinzip wird die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte geleistet worden sind, gleich wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital behandelt. Das heisst, dass Kapitaleinlagen inklusive Agio steuerfrei an die Aktionäre zurückbezahlt werden können. Da ab diesem Moment bei Agiorückzahlungen somit die negativen Steuerfolgen wegfallen, wird auch der Anreiz, die aktienrechtlichen Kapitalbestimmungen durch Schaffung von Agio zu umgehen, erheblich steigen.
Ich möchte Ihnen dieses Problem an einem kleinen Beispiel aufzeigen. Eine Gesellschaft mit einem Eigenkapitalbedarf von 1 Million Franken wird dies unter dem geltenden Recht in der Regel durch die Schaffung von nominellem Aktienkapital in der Höhe von eben 1 Million Franken machen. Nach Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform II besteht nun ein Anreiz, nur noch 100 000 Franken Aktienkapital zu schaffen und 900 000 Franken als Agio in die Reserven zu verschieben. Diese 900 000 Franken könnten dann ohne entsprechende gesetzliche Reservebestimmung, wie sie der Entwurf vorsieht, jederzeit und ohne Einhaltung von Kapitalherabsetzungs- und Gläubigerschutzvorschriften an die Aktionäre zurückbezahlt werden.
Es würde sich faktisch somit nicht mehr um Eigenkapital, sondern eben um Fremdkapital handeln, und die Kapitalaufbringungs- und Kapitalschutzbestimmungen würden zum grössten Teil ausgehöhlt. Gemäss dem von der Kommission für Rechtsfragen angenommenen Antrag Freitag dürften immerhin Reserven in der Höhe von mindestens 50 Prozent des Aktienkapitals nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden. Anhand des dargelegten Beispiels könnten dann aber vom Eigenkapital in der Höhe von 1 Million Franken immer noch 850 000 Franken steuerfrei und ohne Einhaltung der Gläubigerschutzbestimmungen an die Aktionäre zurückbezahlt werden.
Ich bin nach wie vor der Auffassung, dass die Bestimmung, wie sie der Bundesrat in Artikel 671 OR vorschlägt, die sachgerechteste Lösung ist. Ich bin auch der Auffassung, dass sie zu einer gesunden Eigenkapitalbasis eines Unternehmens beiträgt und damit auch zu einer nachhaltigen Stärkung eines Unternehmens.
Ich möchte Sie bitten, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.