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Altherr Hans · Ständerat · 2009-06-10

Altherr Hans · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-06-10

Wortprotokoll

Es geht ja hier um die Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien und um die Frage, wie wir mit den Stimmrechtsvertretern umgehen. Der Grundsatz ist in Absatz 1 geregelt. Mit Absatz 2 sind die Dauervollmachten ausgenommen; sie sind nicht zulässig, das ist sicher richtig so. In Absatz 3 haben wir meines Erachtens eine Unklarheit, indem sich der unabhängige Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten muss, wenn er keine Weisungen zu angekündigten Anträgen erhalten hat. Wenn Sie die Botschaft dazu nehmen, stellen Sie fest: Es ist nicht klar, ob hier gemeint ist, dass man dem Stimmrechtsvertreter zu jedem [PAGE 654] Geschäft eine Weisung erteilen muss, oder ob man ihm auch für die Generalversammlung, für die einzelne Versammlung selbstverständlich, eine generelle Weisung erteilen darf. Ich bin der Meinung, dass man es zulassen sollte, dass auch generelle Weisungen für bestimmte Versammlungen erteilt werden dürfen. So ist mein Antrag aufzufassen.

Ich bin der Meinung, dass man das Gesetz schon so auslegen könnte, wie ich es beantrage, aber es ist nicht ganz klar. Ich möchte mit meinem Antrag zu einer Klärung beitragen.