Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-06-10
Wortprotokoll
Herr Kollege Bürgi hat vorhin gesagt, für die KMU gehe es vor allem in Artikel 697quinquies um die Wurst. Das ist richtig; es ist ein zentraler Artikel für die nichtbörsenkotierten Gesellschaften, für die vielen kleinen und mittleren Betriebe bzw. deren AG. Ich kann diesem Artikel gar nichts abgewinnen, Frau Bundesrätin. Wir haben vorhin, beim vorigen Artikel, festgelegt, wo diese Minderheitsaktionäre ihre Rechte an der Generalversammlung geltend machen können. Ich sehe nicht ein, warum man diese Transparenzvorschriften - für börsenkotierte AG machen sie ja durchaus Sinn - jetzt auch auf nichtbörsenkotierte Unternehmen ausdehnen will. Diese Vorschrift ist für viele KMU äusserst problematisch. Der Entwurf des Bundesrates wirft auch Fragen bezüglich des Schutzes der Privatsphäre von Tausenden von Personen in der Schweiz auf, die eine Geschäftsleitungsfunktion in einem KMU innehaben.
Der Minderheitenschutz ist in KMU durch Auskunfts- und Kontrollrechte sowie durch das Recht auf Sonderprüfung bereits heute gewahrt; das haben wir ja bereits entschieden. Wenn Sie jetzt beispielsweise eine kleine AG nehmen, zum Beispiel eine Familien-AG: Wo führt das denn hin, wenn man jederzeit zulässt, dass man nach einer Erbschaft auch noch die Freude hat, über Vergütungen, Darlehen und Kredite Auskunft zu verlangen? Das ist von mir aus gesehen absoluter Voyeurismus! Wenn ich mir vorstelle, wie das für mich als kleiner Aktionär gegenüber meinem eigenen Bruder wäre, diese Angaben aus der Erbschaft zu verlangen ...
Dann, möchte ich noch sagen, gibt es auch viele AG im Familienbereich, die ihre Mitarbeiter an ihrem Unternehmen beteiligt haben: Sie haben den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die viele Jahre in ihrem Betrieb gearbeitet haben, ein paar Aktien zur Verfügung gestellt. Sie müssen sich einmal vorstellen, wie es dann in der Praxis zu und her geht, wenn man diesen Artikel 697quinquies anwendet!
Er ist nicht nur nicht KMU-verträglich; er ist in besonderem Masse nicht Familien-AG-verträglich, vor allem, wenn man in Kleinbetrieben Konstruktionen mit Mitarbeiterbeteiligungen und den entsprechenden Rechten hat, die man bei einem solchen kleinen Betrieb längstens an der Generalversammlung geltend machen kann.
Es entsteht kein Schaden, wenn Sie Artikel 697quinquies streichen. Dieses Überbein müssen wir beseitigen, es bringt gar nichts.