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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-06-11

Wortprotokoll

Die Stossrichtung des Antrages Hess ist grundsätzlich richtig. Das Bankengesetz und das Kollektivanlagengesetz sehen nicht explizit vor, dass die Jahresrechnung von einer Revisionsstelle ordentlich zu prüfen ist. Die beantragte Bestimmung sollte jedoch meines Erachtens nicht im Aktienrecht verankert werden, sondern im jeweiligen Spezialgesetz, also beispielsweise im Bankengesetz.

Die Regelung, wie sie jetzt zur Diskussion steht, ist rechtsformneutral formuliert und kann daher eigentlich aus gesetzestechnischen Gründen nicht ins Aktienrecht aufgenommen werden. Viele der anvisierten Rechtseinheiten sind keine Aktiengesellschaften, sondern Genossenschaften oder Personengesellschaften. Da in sämtlichen erwähnten Rechtsgebieten relativ strenge Bestimmungen zu Rechnungs- und Aufsichtsprüfungen vorliegen, zum Beispiel mit Artikel 18 des Bankengesetzes, besteht auch kein akuter Handlungsbedarf. Die Botschaft vom 1. Februar 2006 zum Finanzmarktaufsichtsgesetz hält zudem Folgendes fest: "Eine eingeschränkte Revision nach Artikel 727a OR bei Effektenhändlerinnen und -händlern wie auch bei Banken und Versicherungen ist in jedem Fall unzulässig." Und schliesslich müsste aufgrund der potenziell weitreichenden Folgen die allgemeine Pflicht zur ordentlichen Revision unter anderem mit den betroffenen Aufsichtsbehörden detailliert besprochen werden, was aus zeitlichen Gründen nicht möglich war.

Ich möchte Sie daher bitten, den Antrag Hess abzulehnen. Falls Sie es für notwendig erachten, könnte mein Departement im Hinblick auf die Beratung im Zweitrat die Thematik des vorliegenden Antrages etwas detaillierter prüfen - das als Variante.

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