Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-12-14
Wortprotokoll
Bereits der Titel des hier vorliegenden Bundesgesetzes bringt klar zum Ausdruck, dass es sich bei diesem Geschäft um eine sehr technische Materie handelt. Dabei geht es um die Änderung von vier Gesetzen: des Waffengesetzes aus dem Jahre 1997, des Kriegsmaterialgesetzes aus dem Jahre 1996, des Sprengstoffgesetzes aus dem Jahre 1977 und des Güterkontrollgesetzes aus dem Jahre 1996. Drei dieser vier Gesetze sind, wie die Jahreszahlen zeigen, jüngeren Datums und wurden im Verlaufe der letzten Legislaturperiode durch das Parlament beschlossen. Sie beinhalten Regelungen zu zum Teil gleichen, zum Teil ähnlichen oder doch zumindest verwandten Produkten.
Bereits bei der damaligen Beratung zum Güterkontrollgesetz und zum Kriegsmaterialgesetz gab es schwierige Abgrenzungsfragen. Zudem stand diese Gesetzgebung damals unter dem Blickwinkel der Volksinitiative "für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr". Wir alle, die damals dabei gewesen sind, erinnern uns noch an die ellenlangen Diskussionen, ob ein Pilatus-Flugzeug mit Aufhängepunkten nun als [PAGE 929] Kriegsmaterial oder als Dual-Use-Gut zu gelten habe. Ein Jahr später haben wir dann das neue Waffengesetz beschlossen, das den Erwerb, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, das Aufbewahren, das Tragen, das Vermieten, die Herstellung von und den Handel mit Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör sowie von Munition und Munitionsbestandteilen regelt.
Dabei gilt es innerhalb dieser Gesetze genau zu definieren, ob und wann ein solches Gerät als unter das Waffengesetz fallende Waffe gelte und ob es allenfalls als Kriegsmaterial gelte oder als Dual-Use-Gut zu bezeichnen sei. Dabei ist es nur schwer zu umgehen, dass es zu Überschneidungen und Abgrenzungsproblemen kommt. So werden u. a. die im Waffengesetz kontrollierten Hand- und Faustfeuerwaffen auch im Kriegsmaterialgesetz, so weit es sich um Kriegsmaterial handelt, und im Güterkontrollgesetz, so weit es sich um Jagd- und Sportwaffen handelt, kontrolliert. Die praktische Umsetzung der vier Gesetze hat gezeigt, dass es diesbezüglich einige Ungereimtheiten gibt, die den Vollzug sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verwaltung erschweren.
So sind etwa die gegenseitigen Vorbehalte zwischen dem einen und dem anderen Gesetz nicht abschliessend und vollständig durchgezogen worden. In Nachachtung einer Motion unserer geschätzten Kollegin Frau Forster aus dem Jahr 1997, die eine administrative Entlastung der Wirtschaft verlangte, hat der Bundesrat beschlossen, die hier zur Debatte stehenden Gesetze besser aufeinander abzustimmen, damit sie von Doppelspurigkeiten und Überflüssigem entlastet würden. Gleichzeitig sollen einige Lücken, die sich in der Praxis in diesem sensiblen staatlichen Bereich gezeigt haben, geschlossen werden. Ich denke, dass die heutige Motion unserer WAK, die wir vorhin als Postulat überwiesen haben, eigentlich in die genau gleiche Richtung stösst.
Grundsätzlich ging der Bundesrat von folgender Zielsetzung aus: Die vier Gesetze sollen rechtssystematisch besser aufeinander abgestimmt werden. Die beiden binnenpolitisch motivierten Gesetze, nämlich das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz, dienen primär der Sicherheit im Innern. Deshalb sollen sie insbesondere die Einfuhr und Herstellung von Gütern regeln, die in den Geltungsbereich aller vier Gesetze fallen. Die aussen- und sicherheitspolitisch motivierten Gesetze andererseits, das Kriegsmaterial- und das Güterkontrollgesetz, dienen namentlich der Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Dazu gehört allen voran die Wassenaar-Exportkontrollvereinbarung. Die beiden Gesetze sollen deshalb die Aus- und Durchfuhr, die Vermittlung an Empfänger im Ausland sowie den Handel von Gütern, die in den Geltungsbereich der vier betreffenden Gesetze fallen, von der Schweiz aus im Ausland regeln. Diese besseren Abgrenzungen sollen auch dazu führen, dass die administrativen Regelungen klar den einzelnen Amtsstellen zugeteilt werden können. Das wird auch der Industrie den Kontakt mit den Bundesbehörden erleichtern, so wie wir das soeben gefordert haben.
Die Gesetzesänderung soll gleichzeitig dazu verwendet werden, entdeckte Lücken zu schliessen. So wird der Handel von der Schweiz aus mit Kriegsmaterial, das sich im Ausland befindet, neu erfasst. Es werden neue Bewilligungskriterien für Dual-Use-Güter getroffen, sofern die Gefahr besteht, dass diese für terroristische Zwecke missbraucht werden könnten.
Die dritte Lücke wird im Waffengesetz geschlossen, indem ein Verbot erlassen wird, besonders konstruierte Bestandteile von Seriefeuerwaffen und zu Halbautomaten abgeänderte Seriefeuerwaffen zu erwerben, zu tragen, an Empfänger im Inland zu vermitteln oder einzuführen. Damit soll verhindert werden, dass solche Bestandteile in die Schweiz eingeführt und verbotenerweise zur Rückumwandlung von Halbautomaten in Seriefeuerwaffen verwendet werden.
Ihre Sicherheitspolitische Kommission hat die Gesetzesvorlage an zwei Sitzungen durchberaten. Sie hat zur Kenntnis genommen, dass in der Vernehmlassung die Kantone und insbesondere auch die betroffenen Wirtschaftsverbände die Revision begrüssen. Einzelne Kommissionsmitglieder äusserten anfänglich gewisse Vorbehalte gegenüber den administrativen Vereinfachungen, die diese Gesetzesänderung mit sich bringen sollte. Auch wurde die kritische Frage aufgeworfen, ob die 1996 bzw. 1997 erlassenen drei Gesetze sorgfältig genug gemacht wurden und ob damals infolge einer anderen Problemgewichtung mangelhaft legiferiert wurde. Auch wenn wir uns bei dieser komplizierten Materie diesem Vorwurf nicht ganz entziehen können, so bleibt doch zu vermerken, dass erst die praktische Anwendung der Gesetze diese Mängel aufgezeigt hat und das Parlament die damalige Gesetzgebung unter ganz anderen, schwergewichtigen Themen vorgenommen hat.
Die Kommission hat nach eingehender Diskussion - mit 9 zu 0 Stimmen - einstimmig Eintreten auf die Vorlage beschlossen und beantragt Ihnen einstimmig, dem Bundesgesetz zuzustimmen.