99.418 Parlamentarische Initiative des Büros. Präsidium des Nationalrates. Anpassung des Geschäftsreglementes Bericht vom 26. August 1999 des Büros des Nationalrates
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Parlamentarische Initiative des Büros. Präsidium des Nationalrates. Anpassung des Geschäftsreglementes Bericht des Büros des Nationalrates
vom 26. August 1999
Sehr geehrte Damen und Herren,
Gestützt auf Artikel 21ter Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreiten wir Ihnen den vorliegenden Bericht über die Schaffung des Amtes eines zweiten Vize- präsidenten oder einer zweiten Vizepräsidentin gemäss Artikel 152 der Bundesver- fassung vom 18. April 1999. Gleichzeitig stellen wir den Bericht dem Bundesrat zur Kenntnis zu.
Das Büro beantragt einstimmig, dem beiliegenden Erlassentwurf zuzustimmen.
26. August 1999 Im Namen des Büros
10371 Die Präsidentin: Trix Heberlein
1999-5259 9613
Bericht
1 Ausgangslage
Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte «für jede ordentliche und ausserordentliche Sitzung» einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, stand schon in der Bundes- verfassung von 1848. Die am 18. April 1999 von Volk und Ständen angenommene Bundesverfassung bestimmt in Artikel 152, dass erstens die Ratspräsidien für die Dauer eines Jahres gewählt werden – was eine Anpassung an die bereits seit Anfang des Bundesstaates geübte Praxis darstellt und auch auf reglementarischer Ebene so geregelt ist. Andererseits sieht Artikel 152 neu die Wahl eines zweiten Vizepräsi- denten oder einer zweiten Vizepräsidentin vor. Die Verstärkung des Ratspräsidiums entweder durch eine Verlängerung der Amts- zeit des Präsidenten bzw. der Präsidentin oder durch die Erweiterung des Präsidiums wurde wiederholt zur Diskussion gestellt, so auch in der Arbeitsgruppe Wahlen im Jahre 1973. Ein längeres, kontinuierliches Ratspräsidium wurde mit dem Argument abgelehnt, dass sich im schweizerischen Milizparlament kaum Leute finden würden, die ein solches Amt für eine längere Zeit übernehmen könnten (Schlussbericht der Arbeitsgruppe für die Vorbereitung einer Totalrevision der Bundesverfassung, Bd. IV, Bern 1973, S. 487). Die Frage wurde im Rahmen der Parlamentsreform erneut aufgenommen, als es dar- um ging, nach den Revisionen des Geschäftsverkehrsgesetzes und der Ratsregle- mente in den vergangenen Jahren auch noch die notwendigen Verfassungsänderun- gen vorzuschlagen. Mit einer parlamentarischen Initiative hat die Staatspolitische Kommission des Nationalrates am 21. Oktober 1994 eine Revision der Bestimmun- gen der Bundesverfassung von 1874 vorgeschlagen, die sich auf die Bundesver- sammlung beziehen (Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPKN), BBl 1995 I 1133 ff.). Die Vorschläge wurden im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung diskutiert und weitgehend in die neue Verfassung aufgenom- men. Ausgehend von der Tatsache, dass die Aufgaben der Ratspräsidien sowohl im Be- reich der Ratsführung wie auch im Bereich der Repräsentation und vor allem der Beziehungen zu ausländischen Parlamenten zahlreicher und anspruchsvoller gewor- den sind, beantragte die Mehrheit der SPK N die Schaffung eines zweiten Vizeprä- sidenten oder einer zweiten Vizepräsidentin. Dadurch können «die Aufgaben auf mehrere Schultern verteilt und eine Stärkung in der Kontinuität der Ratsführung
erreicht werden» (Bericht der SPK, BBl 1995 I 1152). Eine Minderheit der SPK beantragte die Verlängerung der Amtsdauer des Ratsprä- sidiums auf zwei Jahre. Damit soll die personelle Kontinuität gestärkt werden, was besonders für die Pflege der internationalen Kontakte und für die Öffentlichkeitsar- beit notwendig ist. Gegen aussen wird die Ratsführung damit klar mit einer Person identifiziert, was zur Stärkung des Parlamentes – auch im Verhältnis zum Bundesrat – beitragen kann. Die beiden Räte haben bei den Beratungen zur neuen Bundesverfassung der Vari- ante der Mehrheit der SPK den Vorzug gegeben, weil sie besser der schweizerischen Tradition des Milizsystems und des Kollegialitätsprinzips entspricht. Vor allem stellt diese Variante sicher, dass wie bis anhin alle grossen Parteien im Verlaufe
einer Legislaturperiode an der Ratsführung beteiligt werden können, was bei einem zweijährigen Präsidium nicht mehr der Fall wäre. Auch kann die Machtkonzentra- tion auf eine bzw. zwei Personen vermieden werden. Der neue Artikel 152 BV lautet demnach: «Jeder Rat wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie die erste Vizeprä- sidentin oder den ersten Vizepräsidenten und die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsidenten. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen.» Es geht nun darum, die entsprechenden Ausführungsbestimmungen zu erlassen, d. h. das Reglement des Nationalrates vom 22. Juni 1990 (GRN) anzupassen.
2 Ausgestaltung der neuen Funktion des zweiten
Vizepräsidenten bzw. der zweiten Vizepräsidentin Die Wahl und die Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin sowie des Vize- präsidenten oder der Vizepräsidentin sind in den Artikeln 7–11 GRN geregelt. Wäh- rend die Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin in Artikel 10 detailliert um- schrieben ist, kommt dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin eine allgemein umschriebene Unterstützungsaufgabe zu. Die Frage stellt sich, inwieweit ein zusätz- licher Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin die Stellung der bisherigen Mitglie- der des Ratspräsidiums beeinflusst. Das Büro ist der Meinung, dass die Stellung des Präsidenten oder der Präsidentin keiner Änderung bedarf. Es soll nach wie vor Aufgabe des Präsidenten oder der Prä- sidentin sein, die Verhandlungen des Rates und des Büros zu leiten, für den Ge- schäftsgang zwischen den Sessionen zu sorgen sowie die Vertretung des Rates ge- genüber dem Bundesrat, gegen aussen und die Koordination mit dem Ständerat wahrzunehmen.
Demgegenüber sollen die Aufgaben der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen präzisiert werden. Das Ziel, den Präsidenten oder die Präsidentin zu entlasten, soll durch eine klare Zuteilung der Stellvertretung geregelt werden. Der erste Vizepräsi- dent oder die erste Vizepräsidentin soll sich vor allem um die Leitung des Rates und um die Vertretung nach aussen kümmern, der zweite Vizepräsident oder die zweite Vizepräsidentin um Fragen der Organisation und des Verfahrens, die sich im Ratsplenum, im Büro, bei der Geschäftsberatung in den Kommissionen und bei der Koordination mit dem Ständerat stellen. Eine solche Aufgabenteilung ermöglicht dem zweiten Vizepräsidenten oder der zweiten Vizepräsidentin auch eine gründliche Einarbeitung in die präsidiale Funktion. Für den ersten Vizepräsidenten oder die erste Vizepräsidentin ist der Miteinbezug in die Repräsentationsverpflichtungen eine Möglichkeit, in den internationalen Kon- takten und in der Öffentlichkeit während zwei Jahren zu wirken und somit als Präsi- dent oder Präsidentin des Nationalrates – protokollarisch als höchster Amtsträger/in im Bundesstaat - bereits einen gewissen Bekanntheitsgrad erworben zu haben. Da-
durch kann diese wichtige Aufgabe der Vertretung des Rates gegen aussen wir- kungsvoller wahrgenommen werden, was einem echten Bedürfnis entspricht.
Nicht im GRN festgehalten ist bisher die Verteilung des Nationalratspräsidiums auf die Fraktionen und die Praxis, dass der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin in aller Regel in das Präsidium aufsteigt. Das Büro ist der Meinung, dass das Präsi- dium am ehesten gestärkt wird, wenn der zweite Vizepräsident oder die zweite Vizepräsidentin in den üblichen Turnus einsteigt und über das erste Vizepräsidium in das Ratspräsidium gelangt. Dadurch wird auch erreicht, dass der Ratspräsi- dent/die Ratspräsidentin schon zwei Jahre dem Büro angehört, bevor er/sie zum/zur Präsident/in gewählt wird. Vorbehalten bleiben selbstverständlich die Wahlen in das Präsidium zu Beginn jedes Amtsjahres. Diese Regel sowie die Verteilung auf die Fraktionen sollen indes nicht im Reglement festgeschrieben werden, sondern wie bisher der Praxis überlassen bleiben.
Die oben beschriebenen Aufgaben und die Stellung des zweiten Vizepräsidenten oder der zweiten Vizepräsidentin bedingen eine Mitgliedschaft im Ratsbüro. Arti- kel 7 GRN muss entsprechend angepasst werden. Damit zählt das Büro ein Mitglied mehr. Das Büro hat darauf verzichtet, seine Zusammensetzung im Rahmen dieser Revision zu verändern, z. B. durch eine Änderung in der Stellung der Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen. Diese Frage soll im Rahmen der bevorstehenden Totalrevision des GRN diskutiert werden.
3 Finanzielle und praktische Auswirkungen
Die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentinnen der beiden Räte erhalten gemäss Artikel 11 des Entschädigungsgesetzes vom 18. März 1988 eine jährliche Zulage (5000 Franken). Das Büro schlägt vor, auch den zweiten Vizepräsidenten oder die zweite Vizepräsidentin mit 5000 Franken zu entschädigen. Eine Anpassung des Ent- schädigungsgesetzes sowie des Bundesbeschlusses zum Entschädigungsgesetz ist nicht nötig.
Schliesslich stellt sich die Frage, wo der zweite Vizepräsident oder die zweite Vize- präsidentin im Nationalratssaal platziert werden soll. Die einfachste Lösung würde darin bestehen, ihm oder ihr den bisher vom Präsidenten des Wahlbüros eingenom- menen Platz neben dem Rednerpult (links, 2. Platz) zu geben. Dadurch müsste einer der Ersatzstimmenzähler/innen den Platz zugunsten eines Stimmenzählers bzw. ei-
ner Stimmenzählerin räumen. Das Büro überlässt den Entscheid über diese Frage dem Ratspräsidium.
4 Inkrafttreten
Gemäss Artikel 7 GRN wählt der Rat zu Beginn der Wintersession das Präsidium. Die Wintersession beginnt am 6. Dezember 1999. Die neue Bundesverfassung, ver- fassungsrechtliche Grundlage für den zweiten Vizepräsidenten oder die zweite Vizepräsidentin, tritt aber voraussichtlich erst am 1. Januar 2000 in Kraft. Es ist wünschenswert, das Präsidium und das Büro zu Beginn der Wintersession in seiner zukünftigen verfassungsrechtlichen Ausgestaltung, also mit einem zweiten Vizepräsidenten oder einer zweiten Vizepräsidentin besetzen zu können. Die Revi- sion des GRN soll deshalb rechtzeitig in der Herbstsession 1999 beschlossen wer- den. Der zweite Vizepräsident oder die zweite Vizepräsidentin kann zu Beginn der Wintersession gewählt und sein/ihr Amt antreten, obwohl die Reglementsänderung erst mit der neuen Bundesverfassung in Kraft tritt.
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