98.407n Parlamentarische Initiative. Rückerstattung der Verrechnungssteuer an Stockwerkeigentümergemeinschaften (Widrig). Stellungnahme des Bundesrates
zu 98.407
Parlamentarische Initiative Rückerstattung der Verrechnungssteuer an Stockwerkeigentümergemeinschaften (Widrig) Bericht vom 26. Oktober 1999 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates
vom 1. März 2000
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen, gestützt auf Artikel 21quater Absatz 4 des Geschäftsverkehrs- gesetzes, unsere Stellungnahme zu Bericht und Antrag der Kommission für Wirt- schaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) vom 26. Oktober 1999, welche mittels parlamentarischer Initiative eine Vorlage betreffend Rückerstattung der Ver- rechnungssteuer an Stockwerkeigentümergemeinschaften beantragt.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
1. März 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11002 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2000-0770 4903
Übersicht
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat im Jahr 1995, im Einvernehmen mit der Konferenz staatlicher Steuerbeamter, mittels eines Kreisschreibens an die kantona- len Verrechnungssteuerämter eine Praxisvereinheitlichung vorgenommen. Danach wurde die Zuständigkeit zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen des Erneuerungsfonds neu ausschliesslich an die Kantone delegiert, soweit es sich bei den Stockwerkeigentümern um natürliche Personen handelt. Bis dahin war die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Zusehen hin vom Bund an die Stockwerkeigentümergemeinschaft erfolgt. Nebst diesem Verfahren er- statteten gewisse Kantone die Verrechnungssteuer jedoch auch den einzelnen inlän- dischen Mitgliedern der Gemeinschaft nach Massgabe ihrer Quote. Damit konnte sich die Gemeinschaft entweder für eine globale Rückerstattung beim Bund oder für eine individuelle Rückerstattung mittels persönlicher Verrechnungssteueranträge ihrer Mitglieder (natürliche Personen) beim Kanton entscheiden. Diese parallelen Verfahren führten zu einer Rechtsunsicherheit und doppelten Rückerstattungen der Verrechnungssteuer. Aus diesen Gründen sieht die seit 1995 geltende Praxisverein- heitlichung für natürliche Personen nur noch die Rückerstattung an die Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft durch die Kantone vor. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben will, entsprechend dem Begehren der von Nationalrat Widrig am 17. März 1998 in der Form einer allgemeinen Anregung eingereichten Parlamentarischen Initiative, durch eine Änderung von Artikel 24 Ab- satz 5 des Verrechnungssteuergesetzes die ausschliessliche Rückerstattungsberech- tigung von Stockwerkeigentümergemeinschaften für die auf Erträgen des Erneue- rungsfonds abgezogene Verrechnungssteuer gesetzlich verankern. Diesem Antrag widersetzt sich der Bundesrat namentlich deshalb, weil die einzelnen Stockwerkei- gentümer und nicht die Gemeinschaft ihren Anteil am Ertrag und Vermögen aus dem Erneuerungsfonds zu deklarieren haben. Es entspricht daher dem Sicherungs- zweck der Verrechnungssteuer am besten, wenn die Verrechnungssteuerrückerstat- tung an diese Deklaration durch die einzelnen Stockwerkeigentümer anknüpft.
Stellungnahme
1 Geltendes Recht
Auszugehen ist von der in den Artikeln 21–33 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober
1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) geregelten Rückerstattungs-
ordnung. Danach haben natürliche Personen die Rückerstattung der Verrechnungs- steuer – mit Ausnahme derjenigen auf Versicherungsleistungen (Art. 33 Abs. 2 VStG) – beim Kanton, in dem sich der Wohnsitz befindet, zu beantragen (Art. 30 Abs. 1 VStG). Ihr Rückerstattungsanspruch setzt voraus, dass sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten (Art. 22 VStG), in diesem Zeitpunkt das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besassen (Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG) und die mit der Verrechnungssteuer belasteten Ein- künfte und entsprechenden Vermögenswerte gemäss den gesetzlichen Vorschriften den zuständigen Steuerbehörden angegeben haben (Art. 23 VStG). Juristische Per- sonen sowie Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit haben die Rück- erstattung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu beantragen (Art. 30 Abs. 2 VStG). Auch für sie besteht ein Rückerstattungsanspruch nur, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatten (Art. 24 Abs. 2 VStG), in diesem Zeitpunkt das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag ab- werfenden Vermögenswertes besassen (Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG) und die mit der Verrechnungssteuer erfassten Einkünfte ordnungsgemäss als Ertrag verbucht haben (Art. 25 Abs. 1 VStG). Gemäss Artikel 24 Absatz 5 VStG regelt die Verordnung (Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über die Ver- rechnungssteuer [VStV; SR 642.211]) den Rückerstattungsanspruch von Personen- vereinigungen oder Vermögensmassen, die das Recht der Persönlichkeit nicht er- langt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und im Inland tätig sind oder verwaltet werden. Gestützt auf diese Delegationsnorm von Artikel 24 Absatz 5 VStG erliess der Bun- desrat Artikel 55 VStV. Diese Bestimmung lautet wie folgt: «Gleich juristischen Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungs- steuer: a. Gemeinschaftsunternehmen (Baukonsortien u. dgl.), wenn die Verrechnungs- steuer von Zinsen von Guthaben abgezogen wurde, die sie ausschliesslich für Zwecke des Gemeinschaftsunternehmens unterhalten, und sofern dem Rücker- stattungsantrag ein Verzeichnis aller Teilhaber beigelegt wird; b. Personenvereinigungen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und ausschliesslich oder vorwiegend
im Inland tätig sind, wenn die Mitglieder für ihren Anteil am Einkommen und Vermögen der Vereinigung nicht steuerpflichtig sind und für ihren Anteil an den Einkünften der Vereinigung persönlich keinen Rückerstattungsanspruch geltend machen; c. im Inland verwaltete Vermögensmassen, die einem besonderen Zweck gewidmet sind, jedoch das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, wenn die Vermö- genswerte und ihr Ertrag steuerlich nicht bestimmten Personen zugerechnet wer- den können.»
In Bezug auf die Frage, ob den Stockwerkeigentümergemeinschaften ein (eigener) Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen des Erneuerungs- fonds zusteht, ergibt sich daraus in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung Folgendes1: Stockwerkeigentümergemeinschaften haben, da sie weder juristische Personen noch Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlich- keit sind, keinen Rückerstattungsanspruch gemäss Artikel 24 Absatz 2 VStG. So- dann erfüllen Stockwerkeigentümergemeinschaften auch nicht die Rückerstattungs- voraussetzungen von Artikel 55 Buchstaben a–c VStV: Was zunächst die Gemein- schaftsunternehmen nach der Art von Baukonsortien gemäss Artikel 55 Buchstabe a VStV anbelangt, so sind darunter vertragliche Zusammenschlüsse einiger weniger Personen zur Verfolgung eines bestimmten wirtschaftlichen Zwecks zu verstehen (in der Regel zur Erfüllung eines Werkvertrags oder Auftrags), zeitlich begrenzt bis die- ser Zweck erreicht ist und betrieblich nur insoweit, als es der Zweck erheischt2. Die- se Umschreibung, die nicht ausdehnend zu interpretieren ist, passt nicht auf Stock- werkeigentümergemeinschaften. Sodann kann auch nicht gesagt werden, dass es sich bei Stockwerkeigentümern um Mitglieder einer Personenvereinigung handelt, die für ihren Anteil am Einkommen und Vermögen der Vereinigung nicht steuerpflich- tig sind (Art. 55 Bst. b VStV) bzw. denen die fraglichen Vermögenswerte und ihr Ertrag steuerlich nicht zugerechnet werden können (Art. 55 Bst. c VStV). Vielmehr sind die einzelnen Stockwerkeigentümer steuerpflichtig und kann ihnen der Ertrag (aus gemeinschaftlichen Vermögenswerten) anteilsmässig ohne Schwierigkeiten zu- gerechnet werden. Die Verrechnungssteuer dient in erster Linie, wenn auch nicht ausschliesslich, der Sicherung der Kantons- und Gemeindesteuern und soll die Steuerhinterziehung von im Inland domizilierten Steuerpflichtigen eindämmen. Da die einzelnen Stock- werkeigentümer und nicht die Gemeinschaft ihren Anteil am Ertrag und Vermögen aus dem Erneuerungsfonds zu deklarieren und zu versteuern haben, entspricht es dem Sicherungszweck der Verrechnungssteuer, wenn die Verrechnungssteuer- rückerstattung an diese Deklaration anknüpft. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach geltendem Recht sowohl eine gesetzli- che als auch eine verordnungsmässige Grundlage für einen Rückerstattungsanspruch von Stockwerkeigentümergemeinschaften fehlt.
2 Überprüfung der Rechtsgrundlagen
Im Zuge der weiteren Kommissionsarbeiten wurde die ESTV damit beauftragt, in einem Bericht darzustellen, welche Rechtsgrundlagen für eine Rückerstattungsbe- rechtigung von Stockwerkeigentümergemeinschaften geändert werden müssen und mit welchen Folgen diese Änderungen verbunden sind. Im Einzelnen wurden fol- gende Varianten geprüft: Änderung des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Variante 13), Änderung des Bundesgesetzes über die di- rekte Bundessteuer sowie des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten
1 Vgl. Bundesgerichtsurteil vom 26. März 1999 i.S. Stockwerkeigentümergemeinschaft K. betreffend Rückerstattung der Verrechnungssteuer. 2 Im Wesentlichen geht es hier darum, dass die Verrechnungssteuer auf Zinsen von Bank- konten, über die der gemeinschaftliche Zahlungsverkehr für die Erfüllung eines Werk- vertrags oder Auftrags abgewickelt wird, vom Gemeinschaftsunternehmen als solchem zurückgefordert werden kann, unter der Voraussetzung, dass die verrechnungssteuerbe- lasteten Zinsen brutto in der Gemeinschaftsrechnung verbucht werden. 3 Ausdrückliche Normierung der Rückerstattungsberechtigung im Verrechnungssteuer- gesetz.
Steuern der Kantone und Gemeinden (Variante 24), Änderung der Verordnung vom 19. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Variante 35). In der Folge hat sich die Kommission dagegen ausgesprochen, die Stockwerkeigen- tümergemeinschaften durch entsprechende Änderung der Bundesgesetze über die di- rekte Bundessteuer und über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden zu Steuersubjekten zu erklären (Ablehnung der Variante 2). Gleich- zeitig ersuchte die Kommission das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) um Abklärung der Möglichkeit, in Artikel 55 der Verrechnungssteuerverordnung eine Rückerstattung der auf Erträgen von Erneuerungsfonds erhobenen Verrechnungs- steuer an Stockwerkeigentümergemeinschaften vorzusehen. Da die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei natürlichen Personen eng mit den kantonalen Steuerer- klärungen und dem kantonalen Veranlagungsverfahren verbunden ist, bat das EFD die kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren, im Rahmen einer kurzen Konsultation folgende drei Fragen zu beantworten:
1. Bevorzugen Sie die seit 1995 geltende Neuordnung?
2. Bevorzugen Sie die ausschliessliche Rückerstattung durch den Bund (Vari-
anten 1 [= Änderung des VSt-Gesetzes] und 3 [= Änderung nur der VSt- Verordnung] des Berichtes der ESTV)?
3. Sollen im Falle der Rückerstattung durch den Bund die Stockwerkeigentü-
mergemeinschaften für die direkten Steuern zu Steuersubjekten erklärt wer- den (Variante 2 des Berichtes der ESTV)?
3 Das Ergebnis der Konsultation und ihre Beurteilung
3.1 Das Ergebnis
Die Konsultation der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren hat er- geben, dass 14 Kantone6, darunter neben dem Tessin die gesamte Westschweiz, an der Praxis gemäss Kreisschreiben der ESTV vom 16. Januar 1995 und damit an der individuellen Rückerstattung an die einzelnen Stockwerkeigentümer festhalten wol- len. Fast alle diese Kantone attestieren der seit 1995 geltenden Praxis ausdrücklich, dass sie sich bei allen Beteiligten gut eingespielt hat. In den Stellungnahmen kommt zum Ausdruck, dass die geltende Praxis bei Stockwerkeigentümern, Liegenschafts- verwaltern, Stockwerkeigentümergemeinschaftsverwaltungen sowie Steuerverwal- tungen gut und ohne nennenswerten Mehraufwand funktioniert. Mehrere dieser Kantone erwähnen sodann, mit der seit 1995 geltenden Ordnung sei sichergestellt, dass die Verrechnungssteuer nur auf Erträgen zurückerstattet wird, welche tatsäch- lich zur Besteuerung gelangen. Demgegenüber wäre die Sicherungsfunktion bei ei- ner Änderung des VStG oder der VStV nicht gewährleistet.
4 Stockwerkeigentümergemeinschaften werden in Bezug auf das ihnen gehörende
Vermögen und dessen Ertrag den juristischen Personen gleichgestellt und für die direkten Steuern des Bundes und der Kantone gesetzlich zu Steuersubjekten erklärt. Gleichzeitig wird ihnen durch entsprechende Änderung des VStG ein eigener Rückerstattungsan- spruch zuerkannt. 5 Ausdrückliche Verankerung des Rückerstattungsanspruchs von Stockwerkeigentümer- gemeinschaften in Art. 55 VStV. 6 BE, FR, GE, JU, LU, NE, NW, OW. SO, TI, UR, VD, VS, ZG
12 Kantone7 sprachen sich für eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die
Stockwerkeigentümergemeinschaften aus. Sie halten die geltende Rückerstattungs- praxis als für alle Beteiligten zu kompliziert; der administrative Aufwand für die einzelnen Stockwerkeigentümer sei in Anbetracht der auf sie entfallenden geringfü- gigen Beträge unverhältnismässig. Acht dieser Kantone bezeichneten die Sorge der ESTV, dass im Falle einer Rückerstattung durch den Bund die ordnungsgemässe Versteuerung durch den einzelnen Miteigentümer nicht gewährleistet wäre, als gänzlich unbegründet. Dies deshalb, weil der einzelne Stockwerkeigentümer die Er- träge aus dem Erneuerungsfonds, an denen ihm kein Nutzungsrecht zustehe, nicht zu versteuern habe. Aus diesem Grund sei das Argument der Sicherungsfunktion ge- genstandslos. Eine Steuerpflicht der Stockwerkeigentümergemeinschaften für die direkten Steuern wurde von den Kantonen teils ohne Begründung abgelehnt, teils als nicht gerecht- fertigt oder wegen des damit für die Steuerbehörden verbundenen unverhältnismäs- sigen Mehraufwandes als nicht akzeptabel bezeichnet.
3.2 Beurteilung
3.2.1 Allgemeines
Die ausdrückliche gesetzliche Regelung der Rückerstattungsberechtigung von Stockwerkeigentümergemeinschaften durch entsprechende Ergänzung von Arti- kel 24 Absatz 5 VStG würde sich im Ergebnis mit der früheren Rückerstattungspra- xis decken, wie sie letztmals für Fälligkeiten 1994 teilweise (und «auf Zusehen hin») zur Anwendung gelangte und nach welcher Stockwerkeigentümergemeinschaften verfahrensmässig ein gegenüber der ESTV geltend zu machender Rückerstattungs- anspruch zustand. Wohl hätte damit die Rückerstattung durch die ESTV an Stock- werkeigentümergemeinschaften eine gesetzliche Grundlage. Auch würde es sich um das einzig zulässige Rückerstattungsverfahren handeln und wäre eine Rückerstat- tung durch den Kanton unstatthaft. Indessen wäre die ordnungsgemässe Versteue- rung durch die einzelnen Miteigentümer nicht gewährleistet. Für den einzelnen Stockwerkeigentümer ergäbe sich auch keine Vereinfachung, hätte er doch die ent- sprechenden Erträge statt wie bisher im Wertschriftenverzeichnis unter der Kolonne A («der Verrechnungssteuer unterliegend») neu unter der Kolonne B («der Verrech- nungssteuer nicht unterliegend») zu deklarieren.
3.2.2 Zum Aufwand für Steuerpflichtige und
Steuerbehörden Den Wertschriftenverzeichnissen liegt in der Regel eine genaue Abrechnung für die Stockwerkeigentümergemeinschaft mit den Anteilen der einzelnen Stockwerkeigen-
7 AG, AI, AR, BL, BS, GL, GR, SG, SH, SZ, TG, ZH
tümer am Erneuerungsfonds und am Ertrag dieses Fonds bei8. Die Steuerverwaltun- gen sehen sich deshalb kaum je zu Rückfragen oder Belegeinforderungen veranlasst. Sie haben lediglich eine Position mehr im Wertschriftenverzeichnis zu prüfen. Die ausschliessliche Rückerstattung durch den Bund würde demgegenüber zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen, ohne dass sie mit einer Vereinfachung für die Steuerpflichtigen verbunden wäre. Das Problem der Kontrolle der Deklarationen wäre nicht gelöst. Selbst blosse Stichprobenkontrollen und erst recht die Rückforde- rung zu Unrecht zurückerstatteter Verrechnungssteuern wären aufwendig.
3.2.3 Zur Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer
Die geltende Rückerstattungsordnung stellt sicher, dass die Verrechnungssteuer nur auf Erträgen zurückerstattet wird, welche auch tatsächlich zur Besteuerung gelan- gen. Demgegenüber wäre das Problem der Nichtversteuerung durch die einzelnen Stockwerkeigentümer bei einer Rückerstattung durch den Bund nicht gelöst.
3.2.4 Zur Steuerpflicht von
Stockwerkeigentümergemeinschaften Eine Steuerpflicht von Stockwerkeigentümergemeinschaften hätte zur Folge, dass der Bearbeitungsaufwand für diese zusätzlichen Steuerpflichtigen in keinem ver- nünftigen Verhältnis zum Steuerertrag stünde.
3.2.5 Zum Nutzungsrecht der einzelnen
Stockwerkeigentümer In einigen kantonalen Vernehmlassungen wurde geltend gemacht, dass die Nutzung des sich aus der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft ergebenden Vermögens der Gemeinschaft zustehe. Dazu ist Folgendes zu bemerken9: a. Es sind die einzelnen Stockwerkeigentümer, denen das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes zusteht und die einkommenssteuerpflichtig sind, nicht die Stockwerkeigentümergemein- schaft. Zwar bringt Artikel 712h Absatz 2 Ziffer 3 ZGB zum Ausdruck, dass Steuern auch den Stockwerkeigentümern gemeinschaftlich auferlegt werden können, doch bestimmt das kantonale Steuerrecht, ob der Miteigentumsan-
8 Zu den in diesem Zusammenhang häufig ins Feld geführten angeblich unüberwindbaren Schwierigkeiten ist Folgendes zu bemerken: Es trifft nicht zu, dass jeder einzelne Stock- werkeigentümer die vollständige Jahresrechnung und die Bankbelege der Gemeinschaft beilegen muss. Andererseits ist daran zu erinnern, dass die Verwaltung der vorhandenen Geldmittel (und damit auch des Erneuerungsfonds) zu den Aufgaben des Verwalters ge- hört (Art. 712s ZGB) und die Stockwerkeigentümergemeinschaft für die Genehmigung der Rechnung zuständig ist (Art. 712m ZGB). Es kann deshalb nicht gesagt werden, die geltende Rückerstattungsordnung behindere die Entfaltung von Stockwerkeigentum, so wenig wie das Stockwerkeigentum durch eine Rückerstattungsberechtigung von Stock- werkeigentümergemeinschaften gefördert würde. 9 Vgl. dazu auch das Bundesgerichtsurteil vom 26. März 1999 i.S. Stockwerkeigentümer- gemeinschaft K. betreffend Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
teil als solcher oder die ganze Liegenschaft besteuert werden soll. Miteigen- tumsanteile an Grundstücken und deren Ertrag werden nun aber bei den di- rekten Steuern vom Einkommen und Vermögen regelmässig bei den einzel- nen Stockwerkeigentümern besteuert. Diesen steht daher das Recht zur Nut- zung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a VStG zu. b. Mit der zivilrechtlichen Regelung des Stockwerkeigentums steht dies nicht im Widerspruch. Artikel 712l Absatz 1 ZGB erklärt die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer im Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung für befähigt, das anfallende Vermögen und insbesondere die Mittel des Erneue- rungsfonds unter eigenem Namen zu erwerben. Das bedeutet, dass die mit der Verrechnungssteuer belasteten Leistungen, wie namentlich die Erträge auf dem Erneuerungsfonds, der Gemeinschaft unter eigenem Namen zuste- hen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung der Stockwerkeigentümerge- meinschaft beschränkte Vermögens- und Handlungsfähigkeit verliehen, um sie als geschlossene Einheit am Rechtsverkehr teilnehmen zu lassen. Diese Ordnung wird aber dadurch, dass der Rückerstattungsanspruch für die Ver- rechnungssteuer den einzelnen Stockwerkeigentümern und nicht der Ge- meinschaft zuerkannt wird, nicht in Frage gestellt. Die Auffassung, wonach das Nutzungsrecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft zustehe, lässt sich mit diesen Feststellungen nicht vereinbaren.
3.2.6 Zu den finanziellen Folgen
Die finanziellen Folgen einer Rückerstattungsberechtigung von Stockwerkeigentü- mergemeinschaften für den Bund und die Kantone sind schwer absehbar. Einerseits kann das Verhalten der Betroffenen nicht vorausgesagt werden. Andererseits beru- hen Schätzungen der möglichen Auswirkungen auf Vergangenheitsdaten und/oder verschiedenen unsicheren Annahmen. Zu diesen Vergangenheitsdaten gehört die Feststellung, dass die Verrechnungssteuer, welche die ESTV nach früherer Praxis direkt an Stockwerkeigentümergemeinschaften zurückerstattete, in den Jahren 1994 und 1995 im Durchschnitt 14,5 Millionen Franken ausmachte. Dies entspricht jähr- lichen Vermögenserträgen von rund 40 Millionen Franken. Dabei hatte die ESTV in den Jahren 1995 und 1996 rund 20 000 Dossiers von Stockwerkeigentümergemein- schaften zu bewirtschaften. Mit der seit 1. Januar 1996 (erstmals für Fälligkeiten ab 1995) vereinheitlichten Rückerstattungspraxis konnte mit andern Worten die ESTV den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung von rund 20 000 Dossiers einsparen, ohne dadurch den Stockwerkeigentümergemeinschaften bei Erstellung der Abrech- nung und den Kantonen bei der Kontrolle einen wesentlichen Mehraufwand zu ver- ursachen.
4 Zusammenfassung
Die einzelnen Stockwerkeigentümer (und nicht die Gemeinschaft) haben ihren An- teil am Ertrag und Vermögen aus dem Erneuerungsfonds zu deklarieren und zu ver- steuern. Es ist deshalb systemkonform und sachgerecht, die Verrechnungssteuer- rückerstattung an die Erfüllung dieser Deklarationspflicht anknüpfen zu lassen. An- ders zu entscheiden hiesse, sich damit abzufinden, dass das entsprechende Vermö-
gen und die daraus fliessenden Erträge unversteuert bleiben. Die Erfahrungen mit der seit dem 1. Januar 1996 (erstmals für Fälligkeiten ab 1. Jan. 1995) vereinheit- lichten Rückerstattungspraxis sind alles in allem positiv: Zum einen war die Gefahr doppelter Rückerstattungen beseitigt. Zum andern hat sich gezeigt, dass die Stock- werkeigentümer problemlos in der Lage sind, ihren Verrechnungssteueranteil mit ihrem persönlichen Wertschriftenverzeichnis geltend zu machen. Der Bundesrat ist deshalb nicht bereit, dem vorliegenden Antrag der Kommission und damit einer Lösung zuzustimmen, die insbesondere dem Sicherungszweck der Verrechnungs- steuer nicht Rechnung trägt.
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