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Botschaft über den Vergleichs- und Schiedsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien

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Botschaft über den Vergleichs- und Schiedsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien

vom 17. November 1999

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bun- desbeschlusses betreffend den Vergleichs- und Schiedsvertrag mit der Republik Kroatien.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. November 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10717 Der Bundeskanzler: François Couchepin

1999-6041 553

Botschaft

1 Einleitung

1.1 Allgemeines

Die Politik der Schweiz auf dem Gebiet der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten wurde in unserer Botschaft vom 19. Mai 1993 über das Übereinkommen über Ver- gleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der Konferenz über Sicherheit und Zusam- menarbeit in Europa (KSZE) den Vergleichs- und Schiedsvertrag mit Polen und den Schieds- und Vergleichsvertrag mit Ungarn ausführlich erläutert1. Der am 23. Mai 1995 in Zagreb unterzeichnete Vergleichs- und Schiedsvertrag mit Kroatien steht vollumfänglich im Einklang mit dieser Politik, so dass die 1993 ange- stellten Überlegungen hier nicht wiederholt zu werden brauchen.

1.2 Entstehung und Hauptmerkmale des Vertrags

Die Schweiz und Kroatien gehörten zu den ersten Staaten, die das Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) ratifizierten. Das Vorhandensein dieses multi- lateralen Instruments macht indes den Abschluss eines bilateralen Vertrags im Be- reich der friedlichen Beilegung nicht überflüssig, und zwar aus vier Gründen. Ers- tens ist das vom KSZE-Übereinkommen vorgesehene Schiedsverfahren rein fakulta- tiver Natur, während das durch die bilateralen Verträge festgeschriebene Verfahren im Allgemeinen obligatorisch ist. Zweitens obliegt die Bestellung der vom KSZE- Übereinkommen vorgesehenen Vergleichs- und Schiedsorgane dem Büro des durch dieses Übereinkommen eingesetzten Gerichts, während die Mitglieder solcher Orga- ne im bilateralen Kontext prioritär durch die Vertragsparteien selbst ernannt werden, was der Akzeptanz der Empfehlungen und Schiedssprüche dieser Gremien zweifels- ohne förderlich ist. Drittens sehen die bilateralen Verträge oft Kommissionen oder Schiedsgerichte vor, die aus drei Mitgliedern bestehen, während die vom Büro des KSZE-Gerichtshofs bestellten Gremien fünf Mitglieder umfassen; mit anderen Wor- ten kann die Beilegung von Streitigkeiten auf bilateralem Weg mit weniger Aufwand bewerkstelligt werden. Viertens kann das KSZE-Übereinkommen innert kürzerer Frist gekündigt werden, als dies im Allgemeinen bei bilateralen Verträgen im selben Bereich der Fall ist. Diesen Überlegungen kann hinzugefügt werden, dass es aus zahlreichen Gründen vorteilhaft sein kann, eine Streitigkeit im bilateralen Rahmen beizulegen, anstatt sie vor ein erweitertes Publikum zu ziehen. Aus all diesen Grün- den scheint es für die Schweiz und Kroatien zweckdienlich, die bestehenden multi- lateralen Mechanismen durch einen bilateralen Vertrag zu ergänzen. Das aus den mit Kroatien in der zweiten Hälfte 1994 aufgenommenen Verhandlun- gen hervorgegangene Instrument ist praktisch identisch mit dem am 20. Januar 1993 zwischen der Schweiz und Polen abgeschlossenen Vergleichs- und Schiedsvertrag2, der auch als Arbeitsgrundlage diente. Jede Streitigkeit, die nicht innert nützlicher