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Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Kasachstan

vom 6. März 2000

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf zu einem Bun- desbeschluss über das am 21. Oktober 1999 unterzeichnete Abkommen mit der Re- publik Kasachstan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Her- ren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

6. März 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

10893 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Übersicht

Am 21. Oktober 1999 wurde mit der Republik Kasachstan ein Abkommen zur Ver- meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Die Republik Kasachstan erlangte im Jahre 1991 nach der Auflösung der Sowjet- union die Unabhängigkeit. Nachdem auf Veranlassung Kasachstans das schweize- risch-sowjetische Abkommen über Steuerfragen vom 5. September 1986 ab 1. Janu- ar 1995 keine Anwendung mehr fand, wurde das vorliegende Abkommen in drei Runden zwischen 1996 und 1998 ausgehandelt. Das neue Abkommen bietet Personen mit steuerlichen Bezugspunkten zu beiden Staaten und speziell den investierenden Unternehmen neben der Beseitigung der Doppelbesteuerung auch einen gewissen steuerlichen Schutz. Es begünstigt neue Investitionen und stellt zudem sicher, dass die schweizerischen Unternehmen ge- genüber ihren Konkurrenten aus anderen westlichen Staaten keine steuerlich be- dingten Wettbewerbsnachteile erleiden. Das Abkommen folgt im Wesentlichen dem Musterabkommen der OECD und der schweizerischen Abkommenspraxis. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben den Abschluss des Ab- kommens im Vernehmlassungsverfahren begrüsst.

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Botschaft

1 Vorgeschichte

Kasachstan ist mit einer Fläche von rund 2,7 Mio. km2 der zweitgrösste Nachfolge- staat der ehemaligen Sowjetunion und hat eine Einwohnerzahl von 15,5 Mio. Das Land erlangte seine Unabhängigkeit im Jahre 1991. Russland ist weiterhin der wich- tigste Partnerstaat Kasachstans auf politischem, wirtschaftlichem und militärischem Gebiet und mit diesem Staat auch durch eine Zollunion verbunden. Auf Grund seines wirtschaftlichen Potenzials (es verfügt auf seinem Territorium über bedeutende Vorkommen an Erdöl, Erdgas und Bergbauprodukten sowie über einen bedeutenden Agrarsektor) bestand auf schweizerischer Seite mit Blick in die Zukunft ökonomisch ein Interesse am Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkom- mens. Die bilateralen Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Kasachstan beweg- ten sich bisher noch auf bescheidenem Niveau, zeigen aber Potenzial. Obwohl ge- genwärtig die Bedeutung Kasachstans für schweizerische Direktinvestitionen gering ist, besteht doch ein Interesse, den in diesem Land tätigen Unternehmen einen steu- erlichen Schutz zu gewähren und dafür zu sorgen, dass ihnen gegenüber der Kon- kurrenz aus anderen westlichen Staaten keine steuerlich bedingten Wettbewerbs- nachteile erwachsen. Nach der Auflösung der Sowjetunion im Jahre 1991 fand im bilateralen Verhältnis zwischen der Schweiz und Kasachstan zunächst das schweizerisch-sowjetische Ab- kommen über Steuerfragen vom 5. September 1986 weiterhin Anwendung. Mit Note vom 30. November 1994 teilte das kasachische Finanzministerium der Schweiz dann mit, dass Kasachstan die von der früheren Sowjetunion abgeschlossenen Ab- kommen auf dem Gebiet der Vermeidung der Doppelbesteuerung per 1. Januar 1995 nicht mehr anwenden werde. Zur Behebung des damit eingetretenen abkommenslo- sen Zustands wurden 1996 Verhandlungen aufgenommen, die im Dezember 1998 in Bern mit der Paraphierung des Abkommensentwurfes ihren Abschluss fanden. Nachdem die Kantone und Wirtschaftsverbände sich gegenüber dem Abkommen zu- stimmend geäussert hatten, wurde das Vertragswerk am 21. Oktober 1999 in Bern unterzeichnet.

2 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

des Abkommens Das neue Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Kasachstan folgt so- wohl in formeller als auch in materieller Hinsicht weitgehend dem von der Organi- sation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten Musterabkommen sowie der schweizerischen Vertragspraxis mit Entwicklungslän- dern. Es werden deshalb im Folgenden nur die wesentlichsten Abweichungen vom Musterabkommen und wichtige Besonderheiten des Abkommens erläutert.

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Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens umfasst die Steuern auf dem Ein- kommen und dem Vermögen. Die Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen wird der schweizerischen Abkommenspraxis entsprechend vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen.

Art. 4 Ansässige Person Der Artikel anerkennt ausdrücklich auch steuerbefreite Pensionskassen und wohltä- tige Organisationen mit Sitz in einem Vertragsstaat als ansässig.

Art. 5 Betriebstätten Baustellen, Montagen, Installationen für die Exploration von Rohstoffressourcen und damit zusammenhängende Überwachungstätigkeiten sowie die Erbringung von Dienstleistungen inklusive Beratungsdiensten begründen eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. Vergleichbare Regelungen finden sich in verschiedenen schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen mit Entwicklungs- ländern. In der Liste der Ausnahmen werden Werbung, Informationsverbreitung und For- schung ausdrücklich als Hilfstätigkeiten anerkannt. Nicht betriebstättebegründend sind auf schweizerische Initiative hin ungeachtet ihrer Dauer Montagearbeiten an Maschinen oder Anlagen, die ein Lieferant des anderen Vertragsstaates vornimmt.

Art. 7 Unternehmensgewinne Das Abkommen folgt dem im Musterabkommen der OECD festgelegten Grundsatz, dass eine Betriebstätte nur für diejenigen Gewinne besteuert werden darf, die ihr zu- gerechnet werden können. Auf kasachischen Wunsch wird in einer Protokollbestimmung festgehalten, Fälle missbräuchlicher Geschäftsgestaltung, durch welche die Betriebstättenzurechnung im anderen Staat umgangen werden soll, seien zu korrigieren und entsprechende Erträge der Betriebstätte zuzuordnen. Auf die Verankerung eines Absatzes über die ausdrückliche Zulassung der indirek- ten Ausscheidungsmethode wurde verzichtet.

Art. 9 Verbundene Unternehmen Beide Seiten einigten sich, in Absatz 3 die Befristung für die Vornahme von Ge- winnberichtigungen auf maximal fünf Jahre festzulegen (Fälle von Steuerbetrug oder vorsätzlicher Hinterziehung bleiben vorbehalten).

Art. 10 Dividenden Im Beteiligungsverhältnis wird die Steuer zu Gunsten des Quellenstaats begrenzt auf

5 Prozent, wenn die Beteiligung mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Divi-

denden zahlenden Gesellschaft beträgt. Höchstens 15 Prozent beträgt sie in allen an- deren Fällen.

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Das Protokoll sieht im Weiteren den Nullsatz vor für Dividendenzahlungen, wenn sich die Beteiligung am Kapital auf mindestens 50 Prozent beläuft, die Investition in die dividendenzahlende Gesellschaft mindestens US$ 1 Mio. beträgt und die Inves- tition vom anderen Vertragsstaat garantiert oder versichert sowie von der Regierung des Ansässigkeitsstaats der dividendenzahlenden Gesellschaft genehmigt worden ist. Gemäss einer analogen Bestimmung kann der Nullsatz unter vergleichbaren Voraus- setzungen auch zu Gunsten einer Betriebstätte zum Tragen kommen (betrifft konkret die kasachische Branch Profits Tax). In Absatz 6 wird eine Branch Profits Tax von höchstens 5 Prozent der von der Be- triebstätte an den Hauptsitz überwiesenen Gewinne zugelassen, wobei als Voraus- setzung für deren Erhebung der massgebende Jahresgewinn der Betriebstätte im be- treffenden Steuerjahr US$ 100 000 überschreiten muss. Gemäss einer Protokollbe- stimmung wird die Branch Profits Tax gegenüber Unternehmen mit Ansässigkeit in der Schweiz automatisch nicht mehr angewendet, wenn und solange ein Abkommen zwischen Kasachstan und einem OECD-Staat in Kraft steht, welches die Erhebung der Branch Profits Tax ausschliesst (Meistbegünstigung).

Art. 11 Zinsen Die Quellensteuer auf Zinsen wird generell auf 10 Prozent begrenzt. Im Sinne einer Ausnahmeregelung gilt der Nullsatz auf Anleihen und Ausleihungen eines Vertrags- staates oder seiner Zentralbank oder Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften, auf staatlich garantierten oder versicherten Krediten sowie auf Kreditverkäufen von Investitionsgütern und Waren. Im Protokoll verpflichtete sich Kasachstan auf eine Meistbegünstigungsklausel, der- zufolge die nachfolgende Einräumung eines Sockelsatzes von unter 10 Prozent an einen anderen OECD-Staat automatisch auch für die unter dem vorliegenden Ab- kommen in der Schweiz ansässigen Personen gilt.

Art. 12 Lizenzgebühren Auf kasachischer Seite bildet die Quellenbesteuerung von Lizenzgebühren eine zentrale Voraussetzung für den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens. Vereinbart wurde ein maximaler Quellensteuersatz von 10 Prozent. Der Lizenzbe- griff des Abkommens umfasst neben den Gebrauchsrechten an Immaterialgütern auch jene an Investitionsgütern, d.h. das Investitionsgüterleasing. Immerhin konnte zu Gunsten der Steuerpflichtigen ein Optionsrecht analog dem Abkommen Kasach- stan-Niederlande ausbedungen werden. Danach können Leasingeinkünfte wahlweise statt mit einer Quellensteuer von 10 Prozent auf dem Bruttobetrag so besteuert wer- den, wie wenn diese Einkünfte einer kasachischen Betriebstätte zuzurechnen wären. Soweit Lizenzgebühren von der in einem Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte eines Unternehmens getragen werden, gelten die Lizenzgebühren als aus diesem Vertrags- staat stammend. Die oben unter dem Zinsenartikel erwähnte, im Protokoll verankerte Meistbegünsti- gung gilt auch für Lizenzgebühren.

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Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen Das Abkommen sieht ein Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates bei der Veräus- serung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften vor.

Art. 14 Selbstständige Arbeit In Absatz 1 Buchstabe b wurde als zusätzliches Kriterium für eine Besteuerung im Arbeitsortstaat eine Zeitkomponente (über 183 Tage Aufenthalt innerhalb einer Pe- riode von 12 Monaten) aufgenommen, welche auch beim Fehlen einer festen Ein- richtung greift.

Art. 17 Künstler und Sportler Im Hinblick auf die Vermeidung von Missbräuchen können im Auftrittsstaat auch Einkünfte besteuert werden, die von Personen vereinnahmt werden, an deren Ertrag der auftretende Künstler oder Sportler direkt oder indirekt beteiligt ist. Das Besteuerungsrecht des Auftrittsstaates ist ausgeschlossen, wenn die diesbezügli- chen Einkünfte des Künstlers oder Sportlers in substanziellem Ausmass öffentlichen Geldern entstammen.

Art. 18 Ruhegehälter und Renten Das ausschliessliche Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates unter diesem Artikel gilt nicht nur für Ruhegehälter, sondern auch für Renten aus Lebensversicherung und für Alimentenzahlungen.

Art. 21 Übrige Einkünfte Das Abkommen übernimmt integral die Regelung betreffend übrige Einkünfte, wie sie im Musterabkommen der OECD enthalten ist.

Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung Kasachstan vermeidet die Doppelbesteuerung mittels der gewöhnlichen Anrech- nungsmethode. Auf ausschliesslich der Schweiz zur Besteuerung zugewiesenen Ein- kommensbestandteilen kann Kasachstan den Progressionsvorbehalt geltend machen. Die Schweiz wendet wie üblich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an und gewährt für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren die pauschale Steueran- rechnung. Schliesslich wird in Buchstabe c von Absatz 2 festgehalten, dass Divi- dendeneinkünfte schweizerischer Unternehmen aus kasachischer Quelle dieselbe steuerliche Entlastung geniessen wie Dividendeneinkünfte aus schweizerischen Quellen.

Art. 24 Gleichbehandlung Die Gleichbehandlungsklausel erstreckt sich auf sämtliche Steuern der Vertrags- staaten.

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Art. 25 Verständigungsverfahren Im Artikel ist die mündliche Behandlung von Verständigungsfällen in einer gemein- samen Kommission, gebildet aus Mitgliedern der zuständigen Behörden beider Ver- tragsstaaten, ausdrücklich vorgesehen. Ferner gilt, dass ein Verständigungsfall der Schiedsgerichtsbarkeit überantwortet werden kann, wenn beide Vertragsstaaten mittels Austausches diplomatischer Noten dies verlangen und der betroffene Steuer- pflichtige zustimmt und sich dem Schiedsverfahren unterwirft.

Art. 26 Informationsaustausch Ins Abkommen wurde eine so genannte kleine Auskunftsklausel aufgenommen, wie sie unter anderem bereits mit Kroatien, Mazedonien und der Mongolei vereinbart worden ist. Die Klausel ist mit dem Satz aus dem OECD-Musterabkommen ergänzt, wonach die übermittelten Informationen nur für die Veranlagung und den Einzug der vom Abkommen erfassten Steuern verwendet werden dürfen.

Art. 27 Diplomaten und Konsularbeamte Die Klausel entspricht der im Vergleich zum OECD-Musterabkommen detaillierte- ren schweizerischen Abkommenspraxis.

Art. 28 Inkrafttreten Das Abkommen wird rückwirkend auf Anfang des Jahres anwendbar, in dem es in Kraft tritt.

3 Finanzielle Auswirkungen

In einem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten beide Vertragsstaaten auf ge- wisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz ergeben sich Einbussen durch die teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer und durch die Anrechnung der in Kasach- stan auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren gestützt auf die Artikel 10, 11 und

12 erhobenen Quellensteuern. Die Einbussen, die sich aus der teilweisen Rücker-

stattung der Verrechnungssteuer an in Kasachstan ansässige Personen ergeben, dürften nur geringfügig ins Gewicht fallen. Die durch den Bundesratsbeschluss vom 22. August 1967 verankerte pauschale Steueranrechnung wird eine gewisse Belas- tung der schweizerischen Steuerhoheitsträger nach sich ziehen. Diese Einbussen, de- ren Ausmass mangels geeigneter Unterlagen nicht geschätzt werden kann, werden aber teilweise aufgewogen durch den Umstand, dass inskünftig die aus Kasachstan stammenden Einkünfte in der Schweiz mit dem Bruttobetrag besteuert werden, wäh- rend bisher die kasachische Quellensteuer zum Abzug von der Bemessungsgrundla- ge zugelassen werden musste. Daraus wird sich im Allgemeinen eine Erhöhung des steuerbaren Einkommens ergeben. Das neue Abkommen bringt wesentliche Verbesserungen und Erleichterungen ge- genüber dem bisherigen abkommenslosen Zustand. Es darf erwartet werden, dass das Abkommen zur Förderung neuer schweizerischer Direktinvestitionen in Kasach- stan beitragen und sich positiv auf die wirtschaftliche Entwicklung des Landes aus- wirken wird. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben dessen Ab-

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schluss im Vernehmlassungsverfahren gutgeheissen. Im Übrigen ist daran zu erin- nern, dass Doppelbesteuerungsabkommen in erster Linie im Interesse der Steuer- pflichtigen abgeschlossen werden und dass sie ganz allgemein zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beitragen, was ein Hauptanliegen der schweizeri- schen Aussenwirtschaftspolitik darstellt.

4 Verfassungsmässigkeit

Verfassungsgrundlage dieses Abkommens bildet Artikel 54 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, der die Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten dem Bund zuweist. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 der Bundes- verfassung zuständig für die Genehmigung des Abkommens. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung ei- ner sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Es sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch führt es eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei. Der Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bun- desverfassung.

5 Schlussfolgerungen

Das vorliegende Abkommen folgt weitgehend dem OECD-Musterabkommen und entspricht der schweizerischen Abkommenspraxis. Es schafft Rechtssicherheit und bringt den schweizerischen Investoren eine erhebliche Entlastung von den kasachi- schen Steuern. Das Abkommen dürfte sich allgemein günstig auf die weitere Ent- wicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Kasachstan auswirken.

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