Botschaft betreffend das Zweite Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit
01.063
Botschaft betreffend das Zweite Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit
vom 17. Oktober 2001
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 29. No- vember 2000 unterzeichnete Zweite Zusatzabkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit mit dem Antrag auf Geneh- migung.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
17. Oktober 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger
11633 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2001-1407 6257
Übersicht
Das geltende schweizerisch-liechtensteinische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 8. März 19891 enthält keine zwischenstaatliche Rechtsgrundlage für die Über- tragung von Freizügigkeitsleistungen zwischen schweizerischen und liechtensteini- schen Vorsorgeeinrichtungen. Weil beide Staaten ein vergleichbares Obligatorium in der beruflichen Vorsorge kennen, ist der Abschluss einer solchen Vereinbarung jedoch möglich. Die durch das Zweite Zusatzabkommen eingeführte Regelung gewährleistet bei ei- nem Stellenwechsel von einem Staat in den anderen einen Vorsorgeschutz ohne Un- terbruch. Auch das auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice bei einer Freizügigkeitseinrichtung gutgeschriebene Vorsorgekapital zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes kann übertragen werden. Die Barauszahlung der Austrittsleis- tung bei einer Verlegung des Wohnsitzes von der Schweiz nach Liechtenstein ist nicht mehr möglich.
1 AS 1990 638
Botschaft
1 Allgemeiner Teil
1.1 Ausgangslage
Die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit sind derzeit durch das Abkommen vom 8. März 1989 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Februar 1996 geregelt. Dieses Abkom- men erfasst die üblichen Versicherungszweige, enthält aber keine Regelung im Be- reich der beruflichen Vorsorge. Seit einiger Zeit häuften sich die Anfragen von Personen, die ihr Freizügigkeitsgut- haben wegen eines Stellenwechsels zu einem liechtensteinischen Arbeitgeber von einer schweizerischen auf eine liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung übertragen wollten. Mangels gesetzlicher Grundlagen mussten die Vorsorgeeinrichtungen diese Anfragen ablehnen. Aus diesem Grund stellte Liechtenstein das Begehren, in der beruflichen Vorsorge eine zwischenstaatliche Rechtsgrundlage zu schaffen, die die Übertragung der Frei- zügigkeitsguthaben von Vorsorgeeinrichtungen des einen Staates in diejenigen des anderen Staates regelt.
1.2 Bedeutung des Zweiten Zusatzabkommens
Fast 4000 schweizerische Arbeitskräfte fahren heute als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger täglich zu ihrer Arbeit nach Liechtenstein. Es ist im Interesse solcher Personen, dass schweizerische Freizügigkeitsguthaben auf die Vorsorgeeinrichtung des liechtensteinischen Arbeitgebers übertragen werden können, damit dort ihre be- rufliche Vorsorge ohne Unterbruch weiter aufgebaut werden kann. Umgekehrt ist mit der zwischenstaatlichen Übertragung der Freizügigkeitsleistung der Vorsorge- zweck, nämlich die Erhaltung des Vorsorgeschutzes, auch bei der Rückkehr zu ei- nem schweizerischen Arbeitgeber gewährleistet. Mit der Möglichkeit, die Freizügigkeitsleistung bzw. das Vorsorgekapital zu übertra- gen, und dem Verbot der Barauszahlung im schweizerisch-liechtensteinischen Raum trägt die neue Regelung dem Vorsorgezweck der nationalen Rechtsvorschriften bei- der Staaten im Bereich der 2. Säule optimal Rechnung.
1.3 Ergebnisse des Vorverfahrens
Nach einem Korrespondenzwechsel zwischen den zuständigen Behörden beider Staaten wurde in einer Verhandlungsrunde ein Entwurf für ein Zweites Zusatzab- kommen ausgearbeitet. In der Folge wurde der Text von beiden Seiten nochmals eingehend intern geprüft und auf schriftlichem Weg bereinigt.
2 Besonderer Teil
2.1 Die betriebliche Personalvorsorge in Liechtenstein
Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorgesysteme beider Staaten sind sich sehr ähnlich. Das liechtensteinische System orientiert sich wie das schweizerische am Drei-Säulen-Prinzip. Liechtenstein kennt ein vergleichbares Obligatorium in der beruflichen Vorsorge. Auch die Freizügigkeit bei einem Stellenwechsel ist gewähr- leistet. Im Jahre 1988 hat Liechtenstein in Anlehnung an das schweizerische BVG ein Ge- setz über die betriebliche Personalvorsorge eingeführt. Die betriebliche Personalvor- sorge (2. Säule) dient als Vorsorgesystem der Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmerin- nen und stellt zusammen mit der AHV/IV (l. Säule) einen wesentlichen Teil der fi- nanziellen Absicherung gegen Alter, Tod und Invalidität dar. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die betriebliche Perso- nalvorsorge zu verwirklichen, sofern diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtig sind und den versicherungspflichtigen Mindestjahreslohn erreichen. Der Arbeitgeber hat mindestens die Hälfte der Beiträge aufzubringen. Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen werden bei der Lohnauszahlung zurück- behalten und zusammen mit dem entsprechenden Arbeitgeberbeitrag der Vorsorge- einrichtung überwiesen. Der Staat und einige grössere Betriebe haben eigene Pensi- onskassen, kleinere Unternehmen können sich einer gemeinsamen Vorsorgeeinrich- tung (Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung) anschliessen. Aus der Versicherung entstehen Ansprüche auf Altersrente, Invalidenrente und Kin- derrenten sowie Hinterlassenenrenten, Witwen- bzw. Witwer- und Waisenrenten. Selbstständigerwerbende können sich der Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen freiwillig anschliessen.
2.2 Inhalt des Zweiten Zusatzabkommens
Nach liechtensteinischem Recht ist es möglich, im Falle des Ausscheidens eines Ar- beitnehmers oder einer Arbeitnehmerin aus einer liechtensteinischen Vorsorgeein- richtung die Freizügigkeitsleistung an eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung überweisen zu lassen. Die Barauszahlung der Austrittsleistung ist nur bei endgülti- gem Verlassen des Wirtschaftsraums Schweiz/Liechtenstein zulässig. Nach schweizerischem Recht wird Liechtenstein hingegen als Ausland betrachtet. Das hat bei einem Stellenwechsel von einem schweizerischen zu einem liechtenstei- nischen Arbeitgeber zur Folge, dass die Austrittsleistung (Art. 3 Freizügigkeitsge- setz [FZG]) von der bisherigen schweizerischen Vorsorgeeinrichtung nicht auf eine liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung übertragen werden kann. Die Austrittsleis- tung verbleibt somit in schweizerischen Freizügigkeitseinrichtungen. Bei einer Ver- legung des Wohnsitzes ins Fürstentum kann die Austrittsleistung auf Grund von Ar- tikel 5 Absatz 1 Buchstabe a FZG als Barauszahlung bezogen werden. Die neue Regelung des Zweiten Zusatzabkommens wurde ins Schlussprotokoll des Abkommens aufgenommen, da der sachliche Geltungsbereich des Abkommens (Art. 2) den Bereich der beruflichen Vorsorge nicht einschliesst. Artikel 1 des Zwei-
ten Zusatzabkommens fügt eine neue Ziffer 20 ins Schlussprotokoll zum Abkom- men ein. Ziffer 20 Buchstabe a regelt die Übertragung der Austrittsleistung von einer schwei- zerischen in eine liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung. Auch das in einer Freizü- gigkeitseinrichtung, auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice gutgeschriebene Vorsorgekapital zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes kann entspre- chend übertragen werden. Die Überweisung der Austrittsleistung oder des Vorsorgekapitals erfolgt nach Mass- gabe des schweizerischen Rechts, die Verwendung des überwiesenen Betrages nach liechtensteinischem Recht. Auf diese Weise erübrigt sich eine Anpassung der natio- nalen Rechtsvorschriften. Falls die schweizerische Vorsorgeeinrichtung Hinterlasse- nen- oder Invalidenleistungen erbringen muss, ist die teilweise Rückerstattung des überwiesenen Betrages wie im schweizerischen Recht (Art. 3 Abs. 2 FZG) vorgese- hen. Die Gleichstellung der schweizerischen und liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtun- gen in Bezug auf die Übertragung der Austrittsleistung ermöglicht eine steuerfreie Überweisung der Leistung. Dabei wird vorausgesetzt, dass ein Stellenwechsel vor- liegt und die Überweisung der Leistung an eine Vorsorgeeinrichtung erfolgt. Die Steuerfreiheit gilt demnach nicht für eine Austrittsleistung, die auf ein Freizügig- keitskonto oder auf eine Freizügigkeitspolice übertragen wird. Ziffer 20 Buchstabe b stellt das Gebiet Liechtensteins dem schweizerischen Territo- rium gleich und schliesst damit die Barauszahlung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a FZG bei einer Verlegung des Wohnsitzes von der Schweiz nach Liech- tenstein aus. Diese Bestimmung wurde unilateral abgefasst, da, wie erwähnt, das liechtensteinische Recht für den umgekehrten Fall bereits ein Barauszahlungsverbot vorsieht. Buchstabe c regelt die Übertragung der Austrittsleistung von einer liechtensteini- schen in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung. Buchstabe d dehnt die Anwendung der Buchstaben a–c auf Drittstaatsangehörige aus. Artikel 3 des Zweiten Zusatzabkommens enthält die Übergangs- und Schlussbe- stimmungen. Nach der Unterzeichnung dauert es in der Regel ein Jahr, bis die not- wendigen innerstaatlichen Genehmigungsverfahren abgeschlossen sind und ein Ver- trag in Kraft treten kann. Da der Zusatzvertrag so rasch als möglich Anwendung fin-
den muss, damit bei den betreffenden Personen – es handelt sich dabei vorwiegend um schweizerische Staatsangehörige – keine Lücken im Versicherungsschutz ent- stehen, wurde vorgesehen, dass er rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Unter- zeichnung in Kraft tritt (Abs. 2). Auf Grund eines Bundesratsbeschlusses vom 18. Oktober 2000 und eines entsprechenden liechtensteinischen Regierungsbe- schlusses wird das Zusatzabkommen seit seiner Unterzeichnung vorläufig angewen- det. Artikel 25 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge, welcher die Schweiz beigetreten ist, sieht die vorläufige Anwendung eines Vertrages bis zu sei- nem Inkrafttreten vor, wenn der Vertrag dies vorsieht oder wenn die Verhandlungs- staaten dies auf andere Weise vereinbart haben. Die neuen Übertragungsregelungen sind nicht nur auf Vorsorgekapitalien anwend- bar, die nach Inkrafttreten des Zusatzabkommens auf einem Freizügigkeitskonto
oder in einer Freizügigkeitspolice gutgeschrieben wurden, sondern auf Antrag der berechtigten Personen auch auf solche, die vor Inkrafttreten bei einer Freizügigkeits- einrichtung gutgeschrieben wurden. Das neue Recht gilt ansonsten nur für laufende Vorsorgeverhältnisse. Ausgeschlossen von der Übertragungsmöglichkeit sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits abgegoltene Ansprüche (z.B. durch Barauszah- lung oder Renten).
3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Der für die betroffenen Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen entstehende, zu- sätzliche Verwaltungsaufwand lässt sich im Einzelnen nicht beziffern, dürfte im Ganzen gesehen jedoch kaum ins Gewicht fallen. Diese Einrichtungen tragen im Übrigen die Verwaltungskosten selber.
3.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat keine nennenswerten Auswirkungen in volkswirtschaftlicher Hin- sicht.
3.3 Auswirkungen auf die Informatik
Die Vorlage zeitigt keine nennenswerten Auswirkungen im Bereich der Informatik.
4 Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1999–2003 nicht vorgesehen. Da die Vor- lage dringlich ist, wird sie dennoch vorgelegt.
5 Verhältnis zum europäischen Recht
Das bestehende Abkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechten- stein im Bereich der Sozialen Sicherheit entspricht wie unsere übrigen bilateralen Sozialversicherungsabkommen in der Zielsetzung wie in der Ausgestaltung der Re- gelungen bereits weitgehend den für diesen Bereich massgebenden Grundsätzen des europäischen Rechts. Im Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemein- schaft und im Rahmen des revidierten EFTA-Abkommens2 ist vorgesehen, dass die Schweiz bei den gemeinschaftsrechtlichen Koordinationsbestimmungen im Bereich der Sozialen Sicherheit mitwirkt.
2 Unterzeichnung am 21. Juni 2001; s. Botschaft des Bundesrates vom 5. September 2001.
Nach diesen Bestimmungen steht es den Staaten offen, soweit ein Bedürfnis besteht, nach den Grundsätzen und im Geist des Koordinationsrechts miteinander Abkom- men im Bereich der Sozialen Sicherheit abzuschliessen. Das vorliegende Zusatzab- kommen entspricht dem Bedürfnis beider Staaten und ist wegen der Gleichartigkeit der Vorsorgesysteme nur im schweizerisch-liechtensteinischen Verhältnis realisier- bar. Die vorgesehenen Bestimmungen entsprechen den Grundsätzen und dem Geist der gemeinschaftsrechtlichen Koordination. Für die Durchführung der Vorsorge werden die beiden Staatsgebiete einander gewissermassen gleichgestellt, was den Versicherten auch bei Weiterbeschäftigung im jeweils anderen Staat eine optimale Erhaltung des Vorsorgeschutzes garantiert. Die Regelung geht über den EG-Acquis hinaus und ist in den sektoriellen Abkom- men und im revidierten EFTA-Abkommen (abgesehen vom Verbot der Barauszah- lung der Austrittsleistung bei Weiterversicherung im Vertragsgebiet) nicht vorgese- hen. Obschon das EFTA-Abkommen nach seinem Inkrafttreten das geltende schwei- zerisch-liechtensteinische Sozialversicherungsabkommen grösstenteils ersetzen wird, wird die neue bilaterale Übertragungsregelung auf Grund eines besonderen Eintrags im EFTA-Vertrag (Abschnitt A Ziff. 12 Nr. 110 des Anhangs über die Ko- ordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit) auch künftig anwendbar bleiben.
6 Verfassungsmässigkeit
Nach den Artikeln 111 und 113 der Bundesverfassung ist der Bund zur Gesetzge- bung im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge er- mächtigt. Artikel 54 der Bundesverfassung gibt ihm ferner das Recht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung solcher Verträge ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 der Bundesver- fassung. Das Zusatzabkommen mit Liechtenstein ist kündbar, sieht weder den Beitritt zu ei- ner internationalen Organisation vor, noch führt es eine multilaterale Rechtsverein- heitlichung herbei; es unterliegt deshalb nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung.