Botschaft zur Verordnung der Bundesversammlung betreffend Änderung des Bundesbeschluss über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen
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Botschaft zur Verordnung der Bundesversammlung betreffend Änderung des Bundesbeschlusses über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen
vom 15. Juni 2001
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,
mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf einer Verordnung der Bun- desversammlung betreffend die Änderung des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober
1989 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen mit dem An-
trag auf Zustimmung.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
15. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger
11503 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2001-0098 3879
Übersicht
Gegenstand der Vorlage sind Anpassungen an das durch das Bundespersonalgesetz veränderte Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über Besoldung und berufliche Vor- sorge der Magistratspersonen sowie an das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge. Artikel 40 Ziffer 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 ändert das Bun- desgesetz vom 6. Oktober 1989 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magist- ratspersonen (Magistratengesetz; SR 172.121) wie folgt:
Art. 1 Abs. 1 und 4
1 Die Bundesversammlung regelt die Höhe der Besoldung der Mitglieder des Bun-
desrates und des Bundesgerichts sowie des Bundeskanzlers (Magistratspersonen) in der Form einer Verordnung der Bundesversammlung. Die Mitglieder des Bundesge- richts und der Bundeskanzler beziehen eine Besoldung, die in Prozenten der Besol- dung der Mitglieder des Bundesrates festgesetzt wird.
4 Aufgehoben
Bis anhin legte das Parlament in einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss die Besoldung der Magistratinnen und Magistraten in Prozenten der Höchstbesoldung nach Artikel 36 Absatz 2 des Beamtengesetzes (BtG; SR 172.221.10) fest. Neu soll die Besoldung des Bundesrates als Frankenbetrag in einer Verordnung der Bundes- versammlung festgelegt werden. Gleichzeitig wird die Bestimmung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes beim Übertritt einer versicherten Person aus einer Vorsorgeeinrichtung des Bundes in den Magistratenstand dem 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 17. Dezem- ber 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und In- validenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz; SR 831.42) angepasst. Schliesslich wird der Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1989 über Besoldung und be- rufliche Vorsorge der Magistratspersonen (Magistratenbeschluss; SR 172.121.1) in eine Verordnung der Bundesversammlung umbenannt.
Botschaft
1 Allgemeiner Teil
1.1 Ausgangslage
Ab 1971 werden die Bezüge der Magistratinnen und Magistraten in Prozenten der Höchstbesoldung nach Artikel 36 Absatz 2 des Beamtengesetzes (BtG) ausgedrückt (AS 1971 1829).
1989 wurden die bis zu diesem Zeitpunkt in verschiedenen Bundesbeschlüssen ge-
regelten Besoldungs- und Ruhegehaltsansprüche der Mitglieder des Bundesrates und des Bundesgerichts im Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1989 (AS 1990 256) über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen zusammengefasst. Im gleichen Bundesbeschluss wurden auch die Besoldung und der Ruhegehaltsanspruch der Bundeskanzlerin bzw. des Bundeskanzlers geregelt, deren berufliche Vorsorge bis zu diesem Zeitpunkt den Bestimmungen der Eidgenössischen Versicherungskas- se (heute: Pensionskasse des Bundes) unterlag. Alle Magistratspersonen haben nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt Anspruch auf ein Ruhegehalt in der Höhe von 50 Prozent der Besoldung einer amtierenden Magistratsperson. Der volle Anspruch entsteht für alle Magistraten beim Ausschei- den aus dem Amt aus gesundheitlichen Gründen unabhängig von der Amtszeit. Im Übrigen haben die Mitglieder des Bundesrates nach vier Jahren, die Bundeskanzle- rin oder der Bundeskanzler nach acht Jahren und die Mitglieder des Bundesgerichts nach 15 Jahren Anspruch auf das volle Ruhegehalt.
1.2 Anpassung an veränderte Rechtsgrundlagen
Mit dem Wegfall des BtG fällt auch die bisherige Berechnungsbasis (Art. 36 Abs. 2 BtG) für die Besoldungen der Magistratspersonen weg. Nach Artikel 1 Absatz 1 des geänderten Magistratengesetzes muss die Besoldung des Bundesrates als Frankenbe- trag in einer Verordnung der Bundesversammlung festgelegt werden. Die neue ge- setzliche Grundlage verändert somit die bisherigen Zuständigkeiten nicht. Sie impli- ziert auch keine Abweichung von der heute den Magistratspersonen ausgerichteten Besoldung oder dem Ruhegehalt. Da das Freizügigkeitsgesetz nach seinem Artikel 1 Absatz 3 sinngemäss auch auf Ruhegehaltsordnungen anzuwenden ist, muss sich die Erhaltung des Vorsorgeschut- zes beim Übertritt aus einer Vorsorgeeinrichtung des Bundes in den Magistraten- stand nach dem Freizügigkeitsgesetz richten. Die geltende Regelung genügt diesem Gesetz nicht mehr, da sie eine teilweise Barauszahlung der erworbenen Ansprüche vorsieht.
2 Besonderer Teil
2.1 Bundesrat
(Art. 1)
Die Besoldung der Mitglieder des Bundesrates beträgt heute 125 Prozent der Höchstbesoldung von 320 626 Franken (Stand 2001) nach Artikel 36 Absatz 2 BtG. Neu wird sie nach Artikel 1 Absatz 1 des Magistratengesetzes als Frankenbetrag festgelegt. Die Jahresbesoldung einer Bundesrätin oder eines Bundesrates beläuft sich somit auf 400 783 Franken (ohne Repräsentationszulage). Absatz 2 übernimmt die heute schon geltende Regelung über die Anpassung der Be- soldungen der Magistratspersonen an die Teuerung. Die Anpassung ist rein formaler Natur, da heute nicht mehr von «beamtenrechtlichen Teuerungszulagen» gesprochen werden kann.
2.2 Übrige Magistratspersonen
Die Besoldung eines Mitgliedes des Bundesgerichts beträgt heute 100 Prozent und jene der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers 102 Prozent der Höchstbesol- dung von 320 626 Franken (Stand 2001) nach Artikel 36 Absatz 2 BtG. Nach dem neuen Artikel 1 Absatz 1 des Magistratengesetzes müssen die Besoldungen der übri- gen Magistratspersonen in Prozenten der Bundesratsbesoldung ausgedrückt werden. Somit bezieht ein Bundesrichter oder eine Bundesrichterin 80 Prozent und die Bun- deskanzlerin oder der Bundeskanzler 81,6 Prozent der Bundesratsbesoldung von
400 783 Franken (Art. 1). Die Jahresbesoldung der Mitglieder des Bundesgerichts
beträgt unverändert 320 626 Franken (Stand 2001). Jene der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers beläuft sich ebenfalls unverändert auf 327 039 Franken (Stand 2001). Diese Betreffnisse erhöhen sich prozentual im gleichen Umfang wie die Bun- desratsbesoldung der Teuerung angepasst wird (Art. 1 Abs. 2).
2.3 Erhaltung des erworbenen Vorsorgeschutzes
(Art. 12)
Nach geltendem Recht verlieren Personen, die von einer Vorsorgeeinrichtung des Bundes zur Ruhegehaltsordnung übertreten, jenen Teil ihres Guthabens bei der Pen- sionskasse, der vom Bund finanziert wurde; damit sollte eine doppelte Belastung des Bundes vermieden werden (BBl 1988 III 736). Mit dem neuen Artikel 12 werden alle designierten Magistratspersonen gleichgestellt. Es wäre stossend, verlöre eine bei der Pensionskasse des Bundes versicherte Person, die in den Magistratenstand übertritt, den vom Arbeitgeber mitfinanzierten Teil der Freizügigkeitsleistung, wäh- rend andere, die nicht bei der Pensionskasse des Bundes versichert waren, den Vor- sorgeschutz vollumfänglich erhalten könnten. Die Änderung dieser Bestimmung stellt sicher, dass erworbene Vorsorgeansprüche in Übereinstimmung mit dem Freizügigkeitsgesetz erhalten bleiben, die Mitarbei- tende des Bundes vor ihrem Übertritt in den Magistratenstand in der Pensionskasse
des Bundes bzw. in der Vorsorgeordnung der ETH-Professoren (Art. 18 ff. Dozen- tenverordnung, SR 414.142) erworben haben. Auf eine Regelung der vorsorgerechtlichen Folgen bei der Ehescheidung einer am- tierenden Magistratsperson im Sinne von Artikel 22 ff. des Freizügigkeitsgesetzes wird im heutigen Zeitpunkt verzichtet.
2.4 Redaktionelle Anpassungen
(Art. 3 Abs. 2 Bst. b und Art. 4)
In beiden Bestimmungen wird neu auch die Bundeskanzlerin erwähnt.
2.5 Referendum und Inkrafttreten
(Art. 14)
Wie der geltende Bundesbeschluss über die Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen unterliegt auch die vorliegende Verordnung der Bundesver- sammlung nicht dem Referendum. Sie soll auf den 1. Januar 2002 in Kraft treten.
3 Finanzielle Auswirkungen
Die Änderungen haben keine direkten zusätzlichen finanziellen Auswirkungen. Hin- sichtlich der vom Bund vor dem Übertritt in den Magistratenstand bezahlten Arbeit- geberbeiträge an die berufliche Vorsorge der betreffenden Person wird auf Ziffer 2.3 verwiesen. Die Besoldungen der Magistratspersonen werden in der Höhe nicht ver- ändert. Das Gleiche gilt auch für die Ruhegehälter und Hinterlassenenrenten. Zur Zeit beläuft sich die Gesamtsumme der Besoldungen an 47 Magistratspersonen auf 15,9 Millionen Franken (einschliesslich Repräsentationszulagen gem. Staats- rechnung 2000). Die Ruhegehälter und Hinterlassenenleistungen belaufen sich für insgesamt 81 bezugsberechtigte Personen auf insgesamt 11,7 Millionen Franken (Stand 2001).
4 Legislaturplanung
Das vorliegende Geschäft ist in der Legislaturplanung 1999–2003 (BBl 2000 2276) nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Anpassungen wurden indessen notwendig, da mit der Aufhebung des Beamtengesetzes auf den 1. Januar 2002 die Rechtsgrundla- ge für die Festlegung der Besoldung und der Ruhegehälter der Magistratspersonen wegfällt.
5 Rechtliche Grundlagen
Die vorliegende Verordnung der Bundesversammlung stützt sich auf die Artikel 1 und 3 des Bundesgesetzes über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistrats- personen. Mit dem Beschluss über das Bundespersonalgesetz wurde Artikel 1 Ab- satz 1 des Magistratengesetzes dahin gehend geändert, dass zur Regelung der Besol- dungs- und Ruhegehaltsansprüche der Magistraten eine Verordnung der Bundesver- sammlung nach Artikel 163 der Bundesverfassung vorzusehen ist.