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Botschaft über das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

9.2.1 Botschaft

über das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

vom 9. Januar 2002

9.2.1.1 Allgemeiner Teil

9.2.1.1.1 Übersicht Die ersten Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten im Mittelmeerraum wurden be- reits vor rund zehn Jahren abgeschlossen. Vor dem Hintergrund von Assoziations- bzw. Freihandelsabkommen der Europäischen Gemeinschaft war es das Ziel der EFTA-Staaten, gleichwertige Zugangsbedingungen zum türkischen und israelischen Markt sicherzustellen beziehungsweise wieder herzustellen. Die entsprechenden Abkommen konnten 1991 mit der Türkei und 1992 mit Israel abgeschlossen werden.

1995 zeichneten sich die Bestrebungen der EU ab, im Rahmen der Erklärung von

Barcelona bis im Jahre 2010 eine grosse Freihandelszone Europa-Mittelmeer zu errichten. Im Hinblick darauf beschlossen die Regierungen der EFTA-Staaten be- reits im Juni 1995, die Drittlandpolitik der EFTA auf den Mittelmeerraum auszu- dehnen und so einen eigenständigen Beitrag zur Integration Europa-Mittelmeer zu leisten. In der Folge konnten die EFTA-Staaten 1997 mit Marokko und 1998 mit der PLO/Palästinensischen Behörde je ein Freihandelsabkommen abschliessen. Am 21. Juni 2001 konnte nun – gleichzeitig mit dem Freihandelsabkommen mit Kroa- tien – ein Freihandelsabkommen mit Jordanien unterzeichnet werden. Die EFTA-Staaten stehen gegenwärtig in Freihandelsverhandlungen mit weiteren Partnern im Mittelmeerraum oder streben die Aufnahme solcher Verhandlungen an mit dem Ziel, an der erwähnten künftigen Freihandelszone Europa-Mittelmeer teil- zunehmen. Das Freihandelsabkommen umfasst den Industriesektor, die verarbeiteten Landwirt- schaftsprodukte sowie Fische und andere Meeresprodukte. Bezüglich der unverar- beiteten Landwirtschaftsprodukte haben die einzelnen EFTA-Staaten mit Jordanien bilaterale Vereinbarungen abgeschlossen. Das Freihandelsabkommen ist asymmet- risch ausgestaltet und berücksichtigt damit die Unterschiede der wirtschaftlichen Entwicklung Jordaniens und der EFTA-Staaten. Während die EFTA-Staaten ihre Zölle und Abgaben mit Inkrafttreten des Abkommens vollständig abschaffen, wird Jordanien für den schrittweisen Zollabbau eine Übergangszeit von zwölf Jahren ge- währt. Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens wird ein substanzieller Teil der Schweizer Exporte von jeglichen Zöllen und Abgaben befreit. Die restlichen Exportgüter unterliegen während der Übergangsperiode einem sukzessiven Zollab- bau bis zum vollständigen Freihandel. Spezielle Bestimmungen stellen sicher, dass die EFTA-Staaten auch nach Inkrafttreten des Assoziationsabkommens EU–Jorda- nien keine schlechteren Marktzugangsbedingungen haben werden als die EU. Zur- zeit gewährt die Schweiz Jordanien auf autonomer Basis die in ihrem Zollpräferenz- schema (Allgemeines Präferenzsystem, APS; Zollpräferenzenbeschluss, SR 632.91) zu Gunsten der Entwicklungsländer vorgesehenen Vergünstigungen. Die schweize-

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rischen Zollkonzessionen kommen weitgehend einer Konsolidierung der bisherigen einseitig gewährten APS-Vergünstigungen gleich, dies allerdings auf Reziprozitäts- basis. Die von der Schweiz im Rahmen der bilateralen Vereinbarung über unverarbeitete Landwirtschaftsprodukte eingeräumten Zollkonzessionen gehen, von wenigen Aus- nahmen abgesehen, nicht über diejenigen hinaus, welche bereits anderen Freihan- delspartnern oder im Rahmen des APS gewährt worden sind.

9.2.1.1.2 Wirtschaftliche Lage Jordaniens Der Mangel an natürlichen Ressourcen (insbesondere Wasser), strukturelle Schwä- chen (in der Tendenz abnehmend) sowie die geopolitische Lage des Landes schränken die Wachstumsmöglichkeiten der jordanischen Wirtschaft ein. Zudem wird Jordanien immer wieder von Dürreperioden heimgesucht. Der Friedensvertrag mit Israel hat bis heute nicht den erhofften wirtschaftlichen Aufschwung gebracht, und die gegenwärtige Lage in Israel und in den palästinensischen Gebieten wirkt sich ebenfalls negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung aus. Jordanien setzt sich jedoch aktiv für eine Verbesserung der regionalen Wirtschaftszusammenarbeit ein. Das Wirtschaftswachstum betrug 1999 etwa 3 Prozent; 2000 erreichte es 4 Prozent.

2001 dürfte die Wirtschaft voraussichtlich um 3 Prozent wachsen. Dank dem unter

der Leitung von IWF und Weltbank 1989 in Angriff genommenen Stabilisierungs- und Strukturanpassungsprogramm betrug die Inflationsrate seit 1992 jeweils zirka 4–5 Prozent; seit 1999 pendelt sie nunmehr um 1 Prozent. Mit Schuldendienstzahlungen in Höhe von 21 Prozent der Export- und Dienstleis- tungseinnahmen (2000) gehört Jordanien zu den am stärksten verschuldeten Län- dern der Region, mit einer gesamten Aussenschuld von knapp 100 Prozent des BIP. Etwa 15 Prozent der Bevölkerung von 5 Millionen leben unter der Armutsgrenze (1986: 3%) und die Arbeitslosigkeit ist bedeutend (je nach Quelle 15–30%). Sowohl das Bildungs- als auch das Gesundheitswesen sind gut ausgebaut. Erstgenanntes führt jedoch zu einem überproportionalen Anteil an Akademikern, deren Eingliede- rung in den Arbeitsmarkt schwierig ist. Im April 2000 trat Jordanien der WTO bei. Das Land will die Wirtschaft weiter öff- nen und modernisieren. Insbesondere sollen das Finanzwesen und die öffentliche Verwaltung reformiert sowie Erfolg versprechende Sektoren (z.B. die Informations- technologien) weiterentwickelt werden.

9.2.1.1.3 Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Jordanien Die Bedeutung Jordaniens im schweizerischen Aussenhandel ist gering, auch im Vergleich mit anderen Märkten im Mittleren Osten. Die schweizerischen Ausfuhren nach Jordanien beliefen sich 2000 auf 90 Millionen Franken (etwa gleich viel wie 1999). Knapp 40 Prozent aller Schweizer Warenexporte sind pharmazeutische Pro- dukte, gefolgt von Maschinen und Uhren. Die schweizerischen Importe aus Jorda- nien sind sehr gering (2000: weniger als 800 000 Fr.); sie betreffen vor allem Fahr- zeugteile, gefolgt von mineralischen Stoffen (Salze) und Maschinen.

Die schweizerischen Investitionen in Jordanien sind ebenfalls relativ bescheiden. Abgesehen von einer Ausnahme im Tourismusbereich sind keine schweizerischen Unternehmen direkt in Jordanien tätig, und es bestehen lediglich wenige Joint Ven- tures. Die Schweiz und Jordanien haben 1976 sowohl ein Handels- als auch ein Investi- tionsschutzabkommen abgeschlossen. Letzteres soll durch eine Neufassung, die am 25. Februar 2001 unterzeichnet wurde, abgelöst werden. Die Schweiz gewährte Jordanien 1986 einen Mischkredit von 60 Millionen Franken. Ausserdem wurde Jordanien aus Anlass der Golfkrise eine Finanzhilfe von 40 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt. Um dem von Jordanien im Zusammenhang mit dem EFTA-Frei- handelsabkommen geäusserten Wunsch nach Finanzhilfe entgegenzukommen, hat die Schweiz unter anderem einen neuen Mischkredit von maximal 30 Millionen Franken angeboten. Auf Grund der mit Jordanien im Rahmen des Pariser Klubs seit

1989 vereinbarten Umschuldungen wurden mit diesem Land fünf bilaterale Konso-

lidierungsabkommen abgeschlossen, das letzte am 22. Dezember 1999. Im Jahr

1993 wurde ein Teil dieser Ausstände (35,2 Mio. Fr.) im Rahmen eines Entschul-

dungsabkommens erlassen oder in einen Gegenwertsfonds zur Finanzierung jordani- scher Entwicklungsprojekte umgewandelt. Praktisch der ganze Betrag ist verpflich- tet. Im Jahr 2000 besuchten über 9000 Schweizer Touristen Jordanien, rund 30 Prozent mehr als im Vorjahr. 2001 zeichnete sich jedoch wegen den Spannungen in der Re- gion ein deutlicher Rückgang ab.

9.2.1.2 Besonderer Teil

9.2.1.2.1 Verhandlungsverlauf Als ersten Schritt im Hinblick auf die vertragliche Regelung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit unterzeichneten die EFTA-Staaten und Jordanien am 19. Juni 1997 eine Zusammenarbeitserklärung. Anlässlich des ersten Treffens des durch diese Erklärung eingesetzten Gemischten Ausschusses wurde am 18. Februar 1998 der Beschluss gefasst, Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zu eröffnen. Diese konnten am 23. Mai 2001 nach drei Verhandlungsrunden mit der Paraphie- rung des Abkommens abgeschlossen werden.

9.2.1.2.2 Inhalt des Freihandelsabkommens Das Freihandelsabkommen mit Jordanien entspricht weitgehend den bereits mit mit- tel- und osteuropäischen Staaten sowie mit der Türkei, Israel, der PLO und Marokko abgeschlossenen Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten. Es umfasst Industrie- produkte, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sowie Fische und andere Meeresprodukte (Art. 2). Das Abkommen ist asymmetrisch ausgestaltet und berücksichtigt damit die Unter- schiede der Wirtschaftsentwicklung in den Vertragsstaaten. Während die EFTA- Staaten ihre Zölle und Abgaben mit Inkrafttreten des Abkommens vollständig auf- heben, wird Jordanien für den schrittweisen Abbau seiner Zölle bis zum vollständi- gen Freihandel eine Übergangszeit von zwölf Jahren gewährt (Art. 5). Dennoch wird ein substanzieller Teil der schweizerischen Exporte nach Jordanien ab Inkrafttreten

des vorliegenden Abkommens von jeglichen Zöllen und Abgaben befreit. Als Grundlage für den Zollabbau durch Jordanien dient der Parallelismus zur EU. Spe- zielle Bestimmungen stellen sicher, dass die EFTA-Staaten auch nach Inkrafttreten des Assoziationsabkommens der EU mit Jordanien keine schlechteren Marktzu- gangsbedingungen haben werden als die EU. Für einige Produkte wird der jordani- sche Abbaukalender erst vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens durch den Gemischten Ausschuss festgelegt. Dies betrifft keine Produkte, bei denen die EFTA- Staaten Exportinteressen haben (z.B. neue Personenwagen). Bezüglich der Ursprungsregeln (Art. 4 und Prot. B) sieht das Verständigungsproto- koll zum Abkommen unter anderem vor, dass die Möglichkeit zum Einschluss der Europäischen Gemeinschaft in die Bestimmungen über die Ursprungskumulation zu prüfen sei. Zurzeit können Vormaterialien aus den EFTA-Staaten und Jordanien bilateral ku- muliert werden und so bei der Einfuhr in einen Vertragsstaat in den Genuss des präferenziellen Ursprungs kommen. Die wettbewerbsverzerrende Rückerstattung von Zöllen, die auf Einfuhren aus Drittländern erhoben werden (sog. drawback), ist nur noch während einer Übergangszeit von fünf Jahren erlaubt (Prot. B). Das Ab- kommen weist ausserdem die üblichen Bestimmungen eines Freihandelsabkommens über Zölle und mengenmässige Beschränkungen auf (Art. 5–9). Das Abkommen enthält Regelungen über Staatsmonopole (Art. 11), technische Vor- schriften (Art. 12), interne Steuern (Art. 14), den freien Zahlungs- und Kapital- verkehr (Art. 15), Wettbewerb (Art. 18), Subventionen (Art. 19) und Dumping (Art. 20). Ferner enthält es materielle Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums (Art. 17), durch die sich die Vertragsparteien zu einem Schutzniveau verpflichten, das dem Standard in den EFTA-Drittland-Abkommen entspricht und somit über demjenigen der entsprechenden WTO-Bestimmungen (TRIPS) liegt. Da die Verhandlungen in diesem Bereich bereits im Mai 2000 abgeschlossen worden waren, verzichtete Norwegen hier – im Gegensatz zum Abkommen mit Kroatien – auf einen unilateralen Vorbehalt in Bezug auf Patentschutz und Zwangslizenzen. Da die technische und finanzielle Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Ab- schluss des Freihandelsabkommens für Jordanien besonders wichtig ist, wurden die entsprechenden Bestimmungen (Art. 3) im Vergleich zu anderen EFTA-Drittland- abkommen aufgewertet. In diesem Zusammenhang verhandelten Norwegen und die Schweiz bilateral mit Jordanien über technische und finanzielle Zusammenarbeits- projekte. Die Schweiz und Jordanien haben diesbezüglich eine bilaterale Absichts- erklärung (Memorandum of Understanding) unterzeichnet. Neben den üblichen Schutzklauseln und Ausnahmebestimmungen (Art. 10, 21, 23,

25 und 26) wird Jordanien die Möglichkeit eingeräumt, während der Übergangspe-

riode eine besondere Schutzklausel (Art. 22) anzurufen, sofern wirtschaftliche Strukturanpassungen (insbesondere neue Industrien oder in Restrukturierung stehen- de Wirtschaftszweige) gefährdet sein sollten. Dieselbe Schutzklausel ist auch den meisten andern EFTA-Drittlandpartnern zugestanden worden. Auch Zahlungsbi- lanzschwierigkeiten können vorübergehende Ausnahmemassnahmen rechtfertigen (Art. 24). In einer generellen Entwicklungsklausel (Art. 27) wird die Bereitschaft der Ver- tragsparteien ausgedrückt, ihre Beziehungen auszubauen und die Möglichkeit zu prüfen, diese auf Bereiche auszudehnen, die vom Abkommen nicht erfasst werden.

Das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 16) sowie Dienstleistungen und Investitio- nen (Art. 28) sind je Gegenstand spezifischer Entwicklungsklauseln. Der Anwendung des Abkommens dienen die Artikel über den Gemischten Aus- schuss (Art. 29 und 30), über Schutzmassnahmen (Art. 25) und über die Streitbeile- gung (Art. 31). Weitere Regeln betreffen die Gültigkeit, Anwendbarkeit, Umsetzung und Abänderung des Abkommens (Art. 32–41). Wie bei anderen EFTA-Drittland- abkommen ist der Gemischte Ausschuss auch hier ermächtigt, in eigener Kompetenz über die Änderung der Anhänge und Protokolle des Abkommens zu beschliessen (Art. 33). Für die Schweiz folgt daraus, dass der Bundesrat zur Genehmigung von Änderungen der Anhänge und Protokolle befugt ist. Die Annahme dieses Abkom- mens durch die eidgenössischen Räte bewirkt somit die Delegation einer entspre- chenden Kompetenz an den Bundesrat (s. VPB 51/IV, S. 395 f.). Das Abkommen soll für die Staaten, welche die Ratifikationsinstrumente hinterlegt haben, am 1. Januar 2002 in Kraft treten, sofern dies auch auf Jordanien zutrifft (Art. 40). Ansonsten bzw. für die anderen Staaten erfolgt das Inkrafttreten am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Tag der Hinterlegung der Ratifikationsinstru- mente folgt. Das Abkommen sieht auch die Möglichkeit der provisorischen Anwen- dung vor. Das Abkommen (wie auch die bilaterale Vereinbarung über Landwirtsprodukte) wird von der Schweiz gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über aussenwirt- schaft- liche Massnahmen vom 25. Juni 1982 (SR 946.201) seit dem 1. Januar 2002 provi- sorisch angewandt. Die notwendigen Anpassungen im Verordnungsrecht wurden auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt. Die provisorische Anwendung verhindert die Gefahr, dass die schweizerische Wirt- schaft vorübergehend schlechteren Zugangsbedingungen zum jordanischen Markt ausgesetzt wird als ihre Konkurrenz. Diese Gefahr besteht, weil seit dem 1. Januar

2002 sowohl ein Assoziationsabkommen der EU als auch ein Freihandelsabkommen

der USA mit Jordanien in Kraft sind. Diese Abkommen beinhalten die Errichtung von Freihandelsbeziehungen zwischen den jeweiligen Partnern.

9.2.1.2.3 Verständigungsprotokoll Dem Abkommen ist ein Verständigungsprotokoll beigefügt, das integraler Bestand- teil desselben ist. Es enthält Präzisierungen sowie Absichtserklärungen zu einzelnen Abkommensbestimmungen.

9.2.1.2.4 Bilaterale Vereinbarung über landwirtschaftliche Produkte Wie erwähnt, hat jeder EFTA-Staat mit Jordanien eine bilaterale Vereinbarung über den Handel mit unverarbeiteten Landwirtschaftprodukten abgeschlossen, die gewis- se Zollkonzessionen beinhalten. Die Vereinbarung ist rechtlich mit dem Freihan- delsabkommen verbunden und kann keine eigenständige Geltung erlangen. Die von der Schweiz eingeräumten Zugeständnisse bestehen ausschliesslich in der Senkung oder der Beseitigung von Einfuhrzöllen für bestimmte landwirtschaftliche

Produkte, für welche Jordanien ein besonderes Interesse geltend gemacht hat. Jorda- nien forderte von der Schweiz bedeutende Konzessionen, und die Verhandlungen gestalteten sich langwierig. Dennoch gelang es, von einzelnen Ausnahmen abgese- hen, nur Zugeständnisse einzuräumen, die schon anderen Freihandelspartnern ge- währt oder im Rahmen des APS bisher autonom zugestanden worden sind. Bei die- sen Ausnahmen handelt es sich insbesondere um ein jährliches Freizoll-Kontingent von 200 Tonnen für kaltgepresstes Olivenöl in Flaschen sowie um Zollkonzessionen für Molochia, ein spinatähnliches Wildgewächs, und Zucchetti unter 15 cm. Im Gegenzug gewährt Jordanien der Schweiz Konzessionen insbesondere für Zucht- vieh, Milchpulver, Käse, Pflanzensamen, Pektin, Kaffee-Extrakte und Futtermittel- zusätze.

9.2.1.3 Volkswirtschaftliche sowie finanzielle und personelle

Auswirkungen auf die Schweiz 9.2.1.3.1 Volkswirtschaftliche Auswirkungen Seit der provisorischen Anwendung des Abkommens steht Jordanien nicht mehr im Genuss der schweizerischen APS-Präferenzen. Die eingeräumten Zollvergünstigun- gen bedeuten denn auch weitgehend eine Konsolidierung der bisherigen APS-Präfe- renzen. Durch den Abbau der Industrie- und eines Teils der Landwirtschaftszölle durch Jor- danien wirkt sich das Abkommen sowie die bilaterale Agrarvereinbarung auf die schweizerischen Unternehmen und Konsumenten positiv aus. Die Absatzmöglich- keiten der schweizerischen Industrie und der Landwirtschaft in Jordanien werden verbessert. Die Exporte betrugen 2000 rund 90 Millionen Franken. Da die Schweiz im Bereich der Landwirtschaftsprodukte praktisch nur Konzessionen gewährt, die Teil des APS sind oder die sie bereits anderen Freihandelspartnern zugestanden hat, sind keine nennenswerten Auswirkungen auf die schweizerische Landwirtschaft zu erwarten. Es liegt im Interesse der Schweiz, ihr Netz von Freihandelsabkommen im Mittel- meerraum auszubauen, auch im Hinblick auf eine mögliche Teilnahme an der von der EU bis 2010 angestrebten grossen Freihandelszone Europa-Mittelmeer.

9.2.1.3.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen Die finanziellen Auswirkungen der Abkommen für die Schweiz sind gering, da ein grosser Teil der Einfuhren aus Jordanien bereits bisher auf Grund des APS zollbe- freit war. Der bescheidene Zollausfall muss mit den verbesserten Absatzmöglichkei- ten der schweizerischen Industrie und Landwirtschaft auf dem jordanischen Markt in Relation gesetzt werden. Auf die Kantone hat das Abkommen weder personelle noch finanzielle Auswirkungen.

9.2.1.4 Legislaturplanung

Das Abkommen entspricht dem Inhalt von Ziel 3 «Einsatz zu Gunsten einer offenen und nachhaltigen Weltwirtschaftsordnung» des Berichtes über die Legislaturplanung 1999–2003 (BBl 2000 2276).

9.2.1.5 Bezug zu den anderen Instrumenten

der Handelspolitik und Verhältnis zum europäischen Recht Sowohl die EFTA-Staaten als auch Jordanien – alle Vertragsparteien sind Mitglieder der WTO – sind der Auffassung, dass das vorliegende Abkommen, wie auch die früher abgeschlossenen Freihandelsabkommen, im Einklang mit den aus der WTO- Mitgliedschaft resultierenden Verpflichtungen stehen. Derartige Abkommen unter- liegen jedoch der Überprüfung durch die zuständigen WTO-Organe und können Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens sein. Das Abkommen ist mit den Zielen unserer europäischen Integrationspolitik verein- bar, da sein Inhalt weitgehend mit den handelsrelevanten Bestimmungen des von der EU mit Jordanien abgeschlossenen Assoziationsabkommens übereinstimmt. Die Un- terschiede zwischen dem EU-Assoziationsabkommen und der bilateralen Vereinba- rung zwischen der Schweiz und Jordanien über den Handel mit Landwirtschaftspro- dukten widerspiegeln die unterschiedlichen Handelsregime der EG und der Schweiz im Landwirtschaftsbereich.

9.2.1.6 Gültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein ist Unterzeichnerstaat des Abkommens. Auf Grund des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein (SR 0.631.112.514) wendet die Schweiz die im Freihandelsabkommen mit Jordani- en enthaltenen zollrechtlichen Bestimmungen auch für Liechtenstein an. Was die bilaterale Vereinbarung zwischen der Schweiz und Jordanien im Agrarbe- reich betrifft, gilt diese auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch eine Zollunion mit der Schweiz verbunden ist.

9.2.1.7 Veröffentlichung der Anhänge zum Abkommen

zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien Die Anhänge zum Abkommen umfassen mehrere hundert Seiten. Es handelt sich zur Hauptsache um Bestimmungen technischer Natur. Sie können bei der Eidgenössi- schen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden und sind beim EFTA- Sekretariat über Internet verfügbar1. Es wäre unzweckmässig, sie in der Gesetzes- sammlung und im Bundesblatt zu veröffentlichen. (vgl. Art. 4 und Art. 14 Abs. 4 des Publikationsgesetzes, SR 170.512). Wegen der Implikationen auf die Wirt- schaftsakteure ist jedoch das Protokoll B über die Ursprungsregeln und die Metho- den der administrativen Zusammenarbeit, das die für die präferenzielle Zollbehand- lung massgebenden Ursprungsregeln enthält, publikationspflichtig.

1 (http://secretariat.efta.int/library/legal/fta/jordan/)

9.2.1.8 Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) sind die auswärtigen Angele- genheiten Sache des Bundes. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Ge- nehmigung von völkerrechtlichen Verträgen ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV. Das vorliegende Abkommen kann unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit gekündigt werden. Die bilaterale Agrarvereinbarung enthält zwar keine Kündigungsklausel, doch bildet sie mit dem Abkommen eine Einheit und ist wie dieses kündbar (vgl. hierzu auch Art. 56 des Wiener Überein- kommens über das Recht der Verträge, SR 0.111). Es liegt weder ein Beitritt zu ei- ner internationalen Organisation noch eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung vor. Der Ihnen zur Genehmigung unterbreitete Bundesbeschluss unterliegt somit nicht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV.

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