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Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Luzern, Obwalden, Glarus, Solothurn, Basel-Landschaft, Appenzell Innerrhoden und Thurgau

02.029

Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Luzern, Obwalden, Glarus, Solothurn, Basel-Landschaft, Appenzell Innerrhoden und Thurgau

vom 15. März 2002

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen hiermit den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Luzern, Obwal- den, Glarus, Solothurn, Basel-Landschaft, Appenzell Innerrhoden und Thurgau mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

15. März 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

11777 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2002-0192 3519

Übersicht

Nach Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung gibt sich jeder Kanton eine demo- kratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. Nach Ab- satz 2 des gleichen Artikels bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes. Die Gewährleistung wird erteilt, wenn die Kantonsverfassung dem Bundesrecht nicht widerspricht. Erfüllt eine kantonale Verfassungsbestimmung die- se Anforderungen, so ist die Gewährleistung zu erteilen; erfüllt eine kantonale Verfassungsnorm eine dieser Voraussetzungen nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern. Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Gegenstand: im Kanton Luzern: – Gemeindebestimmungen; im Kanton Obwalden: – Verkleinerung des Regierungsrates auf fünf Mitglieder; – Aufhebung der Amtszeitbeschränkung für Regierungsmitglieder; im Kanton Glarus: – Aufhebung der Amtsdauer für Lehrpersonen; im Kanton Solothurn: – Einführung des Öffentlichkeitsprinzips; im Kanton Basel-Landschaft: – Gerichtsreform; – Behandlungsfrist für ausformulierte Volksinitiativen; im Kanton Appenzell Innerrhoden: – Polizeiartikel; im Kanton Thurgau: – Abschaffung des Beamtenstatus. Alle Änderungen entsprechen Artikel 51 der Bundesverfassung; sie sind deshalb zu gewährleisten.

Botschaft

1 Die einzelnen Revisionen

1.1 Verfassung des Kantons Luzern

1.1.1 Kantonale Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten des Kantons Luzern haben in der Volksabstimmung vom 23. September 2001 der Änderung der Paragraphen 87–89 und der Aufhebung von Paragraph 94 der Kantonsverfassung mit 38 524 Ja gegen 10 924 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Luzern um die eidgenössische Gewährleistung.

1.1.2 Gemeindebestimmungen

1.1.2.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text § 87 Gemeindeautonomie und Gemeindeaufsicht 1 Jede Gemeinde und jede durch Verfassung oder Gesetz anerkannte öffentliche Genossen- schaft hat das Recht, ihre Angelegenheiten innert den verfassungsmässigen und gesetzlichen Schranken selbständig zu besorgen. Dem Regierungsrat steht die Oberaufsicht zu über deren Geschäftsführung, die Obsorge für die Erhaltung ihres Gutes und unter Vorbehalt von § 86bis der Beschwerdeentscheid über die Beschlüsse solcher Gemeinden, Korporationen und ihrer Behörden. 2 Die Kirchenverfassung für die Angehörigen einer Konfession gemäss § 92, worin die Ober- aufsicht des Regierungsrates durch diejenige einer andern Behörde ersetzt wird, bleibt vorbe- halten. § 88 Einwohnergemeinden: Begriff, Stimmberechtigte 1 Die politischen oder Einwohnergemeinden sind die territorialen Einheiten, in welche das ge- samte Staatsgebiet in polizeilicher und administrativer Hinsicht zerfällt. 2 Jede politische Gemeinde hat eine Gemeindeversammlung und einen Gemeinderat. Der Re- gel nach soll ein solcher Gemeinderat aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmann oder aus fünf Mitgliedern bestehen. § 89 Einwohnergemeinden: Gemeinderat 1 Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde wählen die Mitglieder des Gemeinderates. 2 Um in einen Gemeinderat wahlfähig zu sein, muss der Gewählte in Gemeindeangelegenhei- ten stimmberechtigt sein. 3 Aus den Mitgliedern des Gemeinderates wählt die Gemeinde den Gemeindeammann, wel- cher der erste Vollziehungsbeamte der Gemeinde zur Handhabung der Gesetze und der Polizei ist. 4 Die Gesamterneuerung erfolgt alle vier Jahre. Das Gesetz regelt den Wahltermin und den Amtsantritt. § 94 Vorbehalt abweichender Gesetzgebung 1 Der Gesetzgebung bleibt vorbehalten, mit Beziehung auf die §§ 87–93 die Organisation des Gemeindewesens abweichend zu bestimmen.

2 Die Gemeindeverhältnisse der Gemeinden Luzern, Sursee, Willisau, Sempach und Bero- münster werden mit Berücksichtigung ihrer besondern Verhältnisse durch besondere Organi- sationen geregelt. 3 Ebenso bleibt dem Grossen Rate vorbehalten, mit Rücksicht auf die besondern gegenseitigen Verhältnisse der Gemeinden Willisau-Stadt und Willisau-Land bezüglich der Wohnsitz- und Steuerverhältnisse ihrer Beamten eine von den allgemein gesetzlichen Vorschriften abwei- chende Regulierung zu treffen.

Neuer Text § 87 Rechtsstellung der Gemeinden 1 Die Gemeinden sind von der Verfassung und der Gesetzgebung anerkannte öffentlich-recht- liche Gebietskörperschaften. Sie haben im Rahmen des kantonalen Rechts auf ihrem Gemein- degebiet hoheitliche Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse. 2 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch die kantonale und die eidgenössische Gesetzgebung bestimmt. 3 Die Gemeinden erfüllen die ihnen vom Kanton übertragenen Aufgaben in der gesetzlich vor- geschriebenen Quantität und Qualität. Sie können dieses Ziel allein, durch Zusammenarbeit oder durch Zusammenschluss mit anderen Gemeinden erreichen.

4 Die Gesetzgebung regelt insbesondere:

a. die Aufsicht des Kantons unter Respektierung des Gestaltungsfreiraums der Gemein- den, b. die aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen Gemeinden, die ihre Aufgaben nicht er- füllen. § 88 Gesellschaftliche und politische Funktion der Gemeinden 1 Als direktdemokratische, politische Einheiten nehmen die Gemeinden die Bedürfnisse der Bevölkerung wahr und geben dieser die Möglichkeit zur direkten Mitgestaltung ihres engeren Lebensumfeldes.

2 Als lokale politische Entscheidungszentren

a. erfüllen die Gemeinden ihre eigenen und die ihnen vom Kanton übertragenen Aufga- ben, b. gestalten sie im Rahmen ihrer Kompetenzen die wirtschaftlichen, kulturellen und ge- sellschaftlichen Bedingungen in der Gemeinde, c. vertreten sie ihre Interessen nach aussen. § 89 Zusammenarbeit zwischen Kanton und Einwohnergemeinden 1 Die Gesetzgebung regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Einwohnerge- meinden sowie die Organisation des Kantons nach folgenden Zielen und Grundsätzen: Kanton und Einwohnergemeinden a. arbeiten partnerschaftlich zusammen, indem der Kanton die Gesamtverantwortung trägt und die Einwohnergemeinden die Verantwortung für ihre Entscheidungen und Handlungen übernehmen, b. übernehmen die öffentlichen Aufgaben nach dem Subsidiaritätsprinzip, wobei ange- strebt wird, Kompetenz und Verantwortung für eine Aufgabe in der Regel in einer Hand zu vereinigen, c. koordinieren die Einnahmen- und Ausgabenteilung mit der Aufgabenzuteilung, wobei die nicht beeinflussbaren Unterschiede in der finanziellen Belastung und Leistungsfä- higkeit der Gemeinden mit dem Ziel der Verteilungsgerechtigkeit auszugleichen sind. 2 Der Kanton fördert die Entwicklung der Einwohnergemeinden mit dem Ziel, deren Wirt- schaftlichkeit und Leistungsfähigkeit zu steigern und die Gemeindeautonomie zu stärken. Er unterstützt die Zusammenarbeit unter den Einwohnergemeinden und fördert die Gebietsre- form.

§ 94 Aufgehoben

Die Verfassungsänderung steht im Zusammenhang mit einer Diskussion um eine umfassende Gemeindereform im Kanton Luzern. Die Rechtsstellung der Gemeinden und ihre gesellschaftliche und politische Rolle werden in der Verfassung neu um- schrieben. Zudem werden die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden festgehalten, wobei namentlich das Subsidiaritätsprinzip verankert und der Grundsatz festgelegt wird, dass dasjenige Organ, das die Verantwortung für eine Aufgabe hat, auch für deren Finanzierung verantwortlich sein soll. Für nicht beeinflussbare Unterschiede in der finanziellen Belastung der Gemeinden wird je- doch ein Finanzausgleich vorgesehen.

1.1.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Die Organisation des Gemeindewesens und die Festlegung des Verhältnisses zwi- schen Kanton und Gemeinden liegen vollständig in der Kompetenz der Kantone (Art. 50 Abs. 1 BV). Die vorliegende Änderung bewegt sich vollkommen in diesem Rahmen. Da sie weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.2 Verfassung des Kantons Obwalden

1.2.1 Kantonale Volksabstimmungen

Die Stimmberechtigten des Kantons Obwalden haben in der Volksabstimmung vom 2. Dezember 2001 der Änderung der Artikel 74 Absatz 1 und 75 Ziffer 2 der Kan- tonsverfassung (Verkleinerung des Regierungsrates auf fünf Mitglieder) mit 6460 Ja gegen 2797 Nein zugestimmt. Ebenfalls am 2. Dezember 2001 haben sie der Ände- rung von Artikel 49 Absatz 1 der Kantonsverfassung (Aufhebung der Amtszeitbe- schränkung für Regierungsmitglieder) mit 4894 Ja gegen 4339 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 ersucht der Regierungsrat des Kantons Ob- walden um die eidgenössische Gewährleistung.

1.2.2 Verkleinerung des Regierungsrates

auf fünf Mitglieder

1.2.2.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 74 Abs. 1

1 Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.

Art. 75 Ziff. 2 Der Regierungsrat ist zuständig für den Erlass von:

2. Ausführungsbestimmungen zu kantonsrätlichen Verordnungen.

Neuer Text Art. 74 Abs. 1

1 Der Regierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern.

Art. 75 Ziff. 2 Der Regierungsrat ist zuständig für den Erlass von: 2. Ausführungsbestimmungen zu kantonalen Gesetzen, welche die Delegation an den Regie- rungsrat vorsehen, und zu kantonsrätlichen Verordnungen.

Mit der vorliegenden Verfassungsänderung wird die Umsetzung einer Staatslei- tungsreform im Kanton Obwalden konkretisiert. Neben der Verkleinerung des Re- gierungsrates von sieben auf fünf Mitglieder werden dem Regierungsrat erweiterte Gesetzgebungsbefugnisse zugestanden. Künftig werden dem Regierungsrat direkt in Gesetzen Rechtsetzungsbefugnisse delegiert werden können, womit nicht mehr in jedem Fall das dreistufige Verfahren (Gesetz, kantonsrätliche Verordnung, Verord- nung des Regierungsrates) eingeschlagen werden muss.

1.2.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Die Festlegung der Zahl der Mitglieder der Exekutive liegt in der Kompetenz der Kantone (Art. 3 und 43 BV). Ebenfalls in der Kompetenz der Kantone liegt der Ent- scheid, ob Rechtsetzungsbefugnisse der Exekutive im Gesetz vorgesehen werden können oder ob zusätzlich eine Ermächtigung in einer Verordnung des Kantonsrates geschaffen werden muss. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sons- tiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.2.3 Aufhebung der Amtszeitbeschränkung

für Regierungsmitglieder

1.2.3.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 49 Abs. 1 1 Die Amtszeit für die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, der Gerichte sowie der Gemeinderäte ist auf 16 Jahre beschränkt.

Neuer Text Art. 49 Abs. 1 1 Die Amtszeit für die Mitglieder des Kantonsrates, der Gerichte sowie der Gemeinderäte ist auf sechzehn Jahre beschränkt.

Durch die Verfassungsänderung wird die bisherige Amtszeitbeschränkung von

16 Jahren für Regierungsmitglieder aufgehoben.

1.2.3.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Die Aufhebung von Amtszeitbeschränkungen für Regierungsmitglieder liegt in der Kompetenz der Kantone (Art. 3 und 43 BV). Da die Änderung weder die Bundes- verfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu ertei- len.

1.3 Verfassung des Kantons Glarus

1.3.1 Kantonale Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten des Kantons Glarus haben in der Landsgemeinde vom 6. Mai 2001 der Änderung von Artikel 78 Absätze 1 und 2 der Kantonsverfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 21. November 2001 ersucht der Regierungsrat des Kantons Glarus um die eidgenössische Gewährleistung.

1.3.2 Aufhebung der Amtsdauer für Lehrpersonen

1.3.2.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 78 Abs. 1 und 2 1 Die Amtsdauer für die Behördemitglieder, Beamten und Lehrer des Kantons und der Ge- meinden beträgt vier Jahre. 2 Sie nimmt ihren Anfang jeweils am 1. Juli, mit folgenden Ausnahmen: für den Landrat be- ginnt sie mit der konstituierenden Sitzung, für den Landammann, den Landesstatthalter, die übrigen Mitglieder des Regierungsrates sowie die Richter an der Landsgemeinde, für die Leh- rer mit dem neuen Schuljahr. Die Amtsdauer der Ständeräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneuerung des Nationalrates.

Neuer Text Art. 78 Abs. 1 und 2 1 Die Amtsdauer für die Behördemitglieder und Beamten des Kantons und der Gemeinden be- trägt vier Jahre. 2 Sie nimmt ihren Anfang jeweils am 1. Juli, mit folgenden Ausnahmen: Für den Landrat be- ginnt sie mit der konstituierenden Sitzung, für den Landammann, den Landesstatthalter und die übrigen Mitglieder des Regierungsrates sowie für die Richter an der Landsgemeinde. Die Amtsdauer der Ständeräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneue- rung des Nationalrates.

Die Verfassungsänderung steht im Zusammenhang mit dem Erlass eines neuen Ge- setzes über Schule und Bildung. Dieses sieht vor, dass Lehrpersonen künftig öffent- lich-rechtlich angestellt werden. Aus diesem Grund wurde die in der Verfassung vorgesehene Amtsdauer für Lehrpersonen aufgehoben.

1.3.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Nach der verfassungsmässigen Aufgabenteilung (Art. 3 und 43 BV) fällt die Rege- lung der Behördenorganisation in die Kompetenz der Kantone. Die Kantone können insbesondere das Dienstrecht ihrer Staatsangestellten innerhalb der Grenzen der von der Bundesverfassung garantierten Grundrechte selbständig regeln. Da die Ände- rung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.4 Verfassung des Kantons Solothurn

1.4.1 Kantonale Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten des Kantons Solothurn haben in der Volksabstimmung vom 2. Dezember 2001 der Ergänzung der Kantonsverfassung durch Artikel 11 Absatz 3 mit 48 872 Ja gegen 10 772 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 11. Dezember

2001 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Solothurn um die eidgenössische Ge-

währleistung.

1.4.2 Einführung des Öffentlichkeitsprinzips

1.4.2.1 Inhalt des neuen Textes

Neuer Text Art. 11 Abs. 3 3 Jeder hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Das Gesetz umschreibt dieses Recht.

Durch die Verankerung eines Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten wird das Öffentlichkeitsprinzip eingeführt.

1.4.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Nach der verfassungsmässigen Aufgabenteilung (Art. 3 und 43 BV) fällt die Rege- lung der Verwaltungsorganisation in die Kompetenz der Kantone. Die Kantone können das Öffentlichkeitsprinzip für ihre Verwaltungstätigkeit vorsehen, soweit bundesrechtlich nicht spezifische Geheimhaltungsvorschriften bestehen oder soweit der Datenschutz nicht gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 BV die Geheimhaltung be- stimmter Akten verlangt (vgl. dazu auch Art. 17 Abs. 3 Kantonsverfassung Bern, Art. 12 Abs. 3 Kantonsverfassung Appenzell Ausserrhoden und Art. 18 Kantons- verfassung Neuenburg). Es wird Aufgabe des Gesetzgebers sein, Bestimmungen vorzusehen, welche den Schutz von Informationen gewährleisten, die aus überwie- genden öffentlichen oder privaten Interessen geheimzuhalten sind. Dabei wird na- mentlich das Recht auf Wahrung der Privatsphäre, welches auch in der Verfassung des Kantons Solothurn (Art. 8 Abs. 2) verankert ist, zu berücksichtigen sein. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.5 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft

1.5.1 Kantonale Volksabstimmungen

Die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft haben in der Volksabstim- mung vom 10. Juni 2001 der Änderung der Paragraphen 40 Absatz 2, 42 Absatz 1,

51 Absatz 1, 82 Absätze 2 und 3, 83 Absatz 1 Buchstabe c, 84 Absatz 1 Buchsta-

be d, 85, 86 Absatz 1 und Absatz 2 Einleitungssatz und 87 Absätze 1 und 3 sowie der Ergänzung durch Paragraph 87 Absatz 4 der Kantonsverfassung (Gerichtsre- form) mit 55 674 Ja gegen 10 158 Nein zugestimmt. In der Volksabstimmung vom 2. Dezember 2001 haben sie der Änderung von Paragraph 29 Absatz 2 der Kantons- verfassung (Behandlungsfrist für ausformulierte Volksinitiativen) mit 49 004 Ja ge- gen 11 726 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 27. Juni 2001 und vom 18. Dezember 2001 ersucht die Landes- kanzlei des Kantons Basel-Landschaft um die eidgenössische Gewährleistung.

1.5.2 Gerichtsreform

1.5.2.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text § 40 Abs. 2 2 Landrat, Regierungsrat und oberste kantonale Gerichte haben ihren Sitz in Liestal.

§ 42 Abs. 1 1 Gerichtsbezirke sind dezentralisierte Gebietsorganisationen für Aufgaben der Zivil- und Strafrechtspflege. § 51 Abs. 1 1 Die Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates, der Ombudsman, die Richter, Ersatz- richter und Gerichtsschreiber des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts können nur einer dieser Behörden angehören. § 82 Abs. 2 und 3

2 Sie* leiten die Justizverwaltung.

3 Obergericht und Verwaltungsgericht vertreten die ihnen zugeordneten Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden. § 83 Abs. 1 Bst. c

1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:

c. das Obergericht. § 84 Abs. 1 Bst. d

1 Die Strafgerichtsbarkeit wird insbesondere ausgeübt durch:

d. das Obergericht.

* d.h. alle Gerichte

§ 85 Verwaltungsgerichtsbarkeit

1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:

a. die Steuerrekurskommission, b. das Enteignungsgericht, c. das Versicherungsgericht, d. das Verwaltungsgericht. 2 Über Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgericht ent- scheidet das Verwaltungsgericht. § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Einleitungssatz

1 Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird durch das Verwaltungsgericht ausgeübt.

2 Das Verwaltungsgericht beurteilt als Verfassungsgericht:

§ 87 Abs. 1 und 3 1 Das Gesetz regelt Organisation, Zuständigkeit und Verfahren der Gerichte. Die zuverlässige und rasche Abwicklung der Verfahren muss gewährleistet sein. 3 Obergericht und Verwaltungsgericht üben je in ihrem Bereich die Aufsicht über die Gerichte im Kanton aus und erstatten dem Landrat jährlich Bericht.

Neuer Text § 40 Abs. 2

2 Landrat, Regierungsrat und Kantonsgericht haben ihren Sitz in Liestal.

§ 42 Abs. 1 1 Gerichtsbezirke sind dezentralisierte Gebietsorganisationen für Aufgaben der Zivilrechts- pflege. § 51 Abs. 1 1 Die Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates, der Ombudsman, die Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts können nur einer dieser Behörden angehören. § 82 Abs. 2 und 3 2 Sie* leiten die Justizverwaltung. Durch Gesetz können sie zum Erlass von Ausführungsbe- stimmungen ermächtigt werden.

3 Das Kantonsgericht vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden.

§ 83 Abs. 1 Bst. c

1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:

c. das Kantonsgericht. § 84 Abs. 1 Bst. d

1 Die Strafgerichtsbarkeit wird insbesondere ausgeübt durch:

d. das Kantonsgericht. § 85 Verwaltungsgerichtsbarkeit

1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:

a. das Steuer- und Enteignungsgericht, b. Aufgehoben

* d.h. alle Gerichte

c. Aufgehoben d. das Kantonsgericht. 2 Über Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden und Kantonsgericht entschei- det das Kantonsgericht. § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Einleitungssatz

1 Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird durch das Kantonsgericht ausgeübt.

2 Das Kantonsgericht beurteilt als Verfassungsgericht:

§ 87 Abs. 1, 3 und 4 1 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation sowie Zuständigkeit und Verfahren der Gerichte. Die zuverlässige und rasche Abwicklung der Verfahren muss gewährleistet sein. 3 Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die Gerichte im Kanton aus und erstattet dem Landrat jährlich Bericht. 4 Das Gesetz regelt Voraussetzungen und Zuständigkeit für die Wahl von ausserordentlichen Mitgliedern der Gerichte.

Durch die Verfassungsänderung werden das Obergericht und das Verwaltungsge- richt, die beiden höchsten Gerichte des Kantons Basel-Landschaft, zum Kantonsge- richt vereinigt. Die Regelung der Gerichtsorganisation sowie Voraussetzungen und Zuständigkeit für die Wahl von ausserordentlichen Gerichtsmitgliedern werden an den Gesetzgeber delegiert. Schliesslich erhalten die Gerichte die Kompetenz, im Rahmen der ihnen obliegenden Justizverwaltung Ausführungsbestimmungen zu er- lassen.

1.5.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Die Organisation der Gerichte im Bereich des Zivilrechts (Art. 122 Abs. 2 BV), des Strafrechts (Art. 123 Abs. 3 BV) und des Verwaltungsrechts (Art. 3 und 43 BV) fällt in die Kompetenz der Kantone. Die vorliegende Verfassungsänderung bewegt sich vollkommen innerhalb dieser Organisationskompetenz. Da sie weder die Bundes- verfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu ertei- len.

1.5.3 Behandlungsfrist für ausformulierte Volksinitiativen

1.5.3.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text § 29 Abs. 2 2 Formulierte Begehren werden in Form und Inhalt unverändert innert zweier Jahre dem Volk zur Abstimmung vorgelegt.

Neuer Text § 29 Abs. 2 2 Formulierte Begehren werden in Form und Inhalt unverändert innert 18 Monaten dem Volk zur Abstimmung vorgelegt. Das Gesetz regelt die Ausnahmen und die Säumnisfolgen.

Durch die Verfassungsänderung wird die Behandlungsfrist für ausformulierte Volks- initiativen von 24 auf 18 Monate herabgesetzt. Die Regelung der Säumnisfolgen sowie die Festlegung von Ausnahmen werden an den Gesetzgeber delegiert.

1.5.3.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Nach Artikel 39 Absatz 1 BV fällt die Regelung der Ausübung der politischen Rechte auf kantonaler Ebene in die Kompetenz der Kantone. Die Verfassungsände- rung bewegt sich vollkommen innerhalb dieser Kompetenz. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleis- tung zu erteilen.

1.6 Verfassung des Kantons Appenzell Innerrhoden

1.6.1 Kantonale Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell Innerrhoden haben in der ordentli- chen Landsgemeinde vom 29. April 2001 der Aufhebung von Artikel 37 Ziffer 2 der Kantonsverfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 30. April 2001 ersuchen Land- ammann und Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden um die eid- genössische Gewährleistung.

1.6.2 Polizeiartikel

1.6.2.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 37 Ziff. 2 Hauptleuten und Räten stehen folgende Befugnisse und Pflichten zu: 2. die Führung der Polizei im allgemeinen und in besonderer Beziehung auf Ruhe, Leben, Ge- sundheit und Eigentum;

Neuer Text Art. 37 Ziff. 2 Aufgehoben

Im Zusammenhang mit dem Erlass eines Polizeigesetzes wurde Artikel 37 Ziffer 2 der Kantonsverfassung aufgehoben. In dieser Bestimmung wurden den Hauptleuten und Räten polizeiliche Aufgaben zugewiesen, welche diese schon seit längerer Zeit nicht mehr wahrgenommen haben.

1.6.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Die Festlegung der Zuständigkeit für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben fällt in die Kompetenz der Kantone (Art. 3 und 43 BV). Die vorliegende Verfas- sungsänderung bewegt sich vollkommen innerhalb dieser Organisationskompetenz. Da sie weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.7 Verfassung des Kantons Thurgau

1.7.1 Kantonale Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten des Kantons Thurgau haben in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001 der Änderung der Paragraphen 32, 49, 51 Absatz 2 und 59 Absatz 3, der Ergänzung durch Paragraph 50 Absatz 3 und der Aufhebung von Paragraph 99 der Kantonsverfassung mit 42 101 Ja gegen 12 829 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 27. Juni 2001 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Thurgau um die eidgenös- sische Gewährleistung.

1.7.2 Abschaffung des Beamtenstatus

1.7.2.1 Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text § 32 Amtsdauer Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Behörden und Beamte werden auf Amtsdauer gewählt. § 49 Staatspersonal 1 Der Regierungsrat wählt die Beamten des Kantons, soweit die Verfassung nichts anderes vorsieht. 2 Er kann den Departementen, der Staatskanzlei und den Anstalten die Befugnis übertragen, weiteres Personal anzustellen. § 51 Abs. 2 2 Das Gesetz regelt Organisation und Verfahren. Es legt die Wahl- und Rechtssetzungsbefug- nisse der Gerichte fest. § 59 Abs. 3 3 Die Gemeinden wählen ihre Behörden und Beamten, führen ihren Finanzhaushalt und erfül- len die Aufgaben im eigenen Bereich selbständig. § 99 Behörden, Beamte 1 Die Behörden und Beamten des Kantons und der Gemeinden bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt.

2 Bei Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Vorschriften dieser Verfassung.

Neuer Text § 32 Amtsdauer Die Amtsdauer der Personen und Behördenmitglieder, die vom Volk oder vom Grossen Rat gewählt werden oder für die das Gesetz Wahl auf Amtsdauer vorsieht, beträgt vier Jahre. § 49 Personal Der Regierungsrat regelt das Dienstverhältnis des Staatspersonals und der Lehrkräfte, soweit die Verfassung nichts anderes vorsieht. § 50 Abs. 3 3 Kommissionsmitglieder können auf Amtsdauer, befristet oder unbefristet eingesetzt werden.

§ 51 Abs. 2 2 Das Gesetz regelt Organisation und Verfahren. Es legt die Wahl-, Anstellungs- und Rechtset- zungsbefugnisse der Gerichte fest. § 59 Abs. 3 3 Die Gemeinden wählen ihre Behörden, regeln das Dienstverhältnis ihres Personals, führen ihren Finanzhaushalt und erfüllen die Aufgaben im eigenen Bereich selbständig. § 99 Aufgehoben

Durch die Verfassungsänderung wird der Beamtenstatus für das Staatspersonal des Kantons Thurgau aufgehoben.

1.7.2.2 Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Nach der verfassungsmässigen Aufgabenteilung (Art. 3 und 43 BV) fällt die Rege- lung der Behördenorganisation in die Kompetenz der Kantone. Die Kantone können insbesondere das Dienstrecht ihrer Staatsangestellten innerhalb der Grenzen der von der Bundesverfassung garantierten Grundrechte selbständig regeln. Da die Ände- rung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

2 Verfassungsmässigkeit

Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 51 und 172 Absatz 2 der Bundes- verfassung für die Gewährleistung der Kantonsverfassungen zuständig.

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