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Parlamentarische Initiative (SGK-SR). Bundesgesetz über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Bericht vom 13. Februar 2002 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates. Stellungnahme des Bundesrates

zu 02.402

Parlamentarische Initiative (SGK-SR) Bundesgesetz über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung Bericht vom 13. Februar 2002 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates

Stellungnahme des Bundesrates

vom 15. März 2002

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

zum Bericht vom 13. Februar 2002 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats betreffend Bundesgesetz über die Anpassung der kan- tonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (BBl 2002 4365) nehmen wir nach Ar- tikel 21quater Absatz 4 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG; SR 171.11) nach- folgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

15. März 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2002-0528 5847

Stellungnahme

1 Ausgangslage

Am 13. Februar 2002 reichte die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Ständerats eine parlamentarische Initiative in der Form eines ausfor- mulierten Gesetzesentwurfes ein. Um in Bezug auf die Vergütung der beim Spital- aufenthalt von zusatzversicherten Personen zu Lasten der Kantone anfallenden Ko- sten eine Übergangslösung festzuschreiben, wird darin ein dringliches Bundesgesetz zur Übergangsregelung in der Spitalfinanzierung vorgeschlagen. Anlass für die Einreichung der parlamentarischen Initiative war der Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) vom 30. November 2001 zur Bei- tragspflicht des Kantons bei innerkantonalem Spitalaufenthalt in der Halbprivat- oder Privatabteilung. Das EVG hielt fest, dass sich die Kantone auch bei innerkanto- nalem Spitalaufenthalt an den Kosten der stationären Behandlung von Privat- und Halbprivatpatienten in öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern zu be- teiligen haben. Diese Beteiligung habe den nicht von der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung getragenen Kosten für die Behandlung der versicherten Per- son in der allgemeinen Abteilung des jeweiligen Spitals zu entsprechen, und zwar unabhängig von der Art der Abteilung eines öffentlichen oder öffentlich subven- tionierten Spitals, in welcher sich die versicherte Person tatsächlich aufgehalten hat. Damit hat das EVG seine Rechtsprechung, die es im Bereich der Beitragspflicht des Kantons bei medizinisch bedingtem ausserkantonalem Spitalaufenthalt mit den Ent- scheiden vom 16. und 19. Dezember 1997 begründet hatte, weitergeführt. Am 18. September 2000 hat der Bundesrat die Botschaft zur zweiten Teilrevision des KVG verabschiedet. Unter Bezugnahme auf die gleichen Prinzipien, welche den Entscheiden des EVG zugrunde liegen, schlug er eine je hälftig durch obligatorische Krankenpflegeversicherung und Wohnsitzkanton getragene Finanzierung der Leis- tungen bei Spitalaufenthalt vor, sofern das in Frage stehende Spital der Planung des Wohnsitzkantons der versicherten Person entspricht.

2 Stellungnahme des Bundesrats

2.1 Zur Auswirkung der Entscheide des EVG

Weil bis anhin die Kosten bei innerkantonalem Spitalaufenthalt in einer Privat- oder Halbprivatabteilung, mit Ausnahme des von der obligatorischen Krankenpflegever- sicherung entrichteten Sockelbeitrags, von der Zusatzversicherung getragen worden sind, und somit die geltende gesetzliche Regelung nicht umgesetzt worden ist, hätte eine integrale Umsetzung des EVG-Entscheides vom 30. November 2001 eine mas- sive Mehrbelastung der Kantone und eine Entlastung der Zusatzversicherung zur Folge. Der Bundesrat teilt die Meinung der Kommission, dass die Mehrbelastung für die kantonalen Finanzhaushalte problematisch wäre. Die zusätzlichen Kantons- beiträge wurden zumeist nicht budgetiert und in den Finanzplänen nicht aufgeführt. Sowohl aus Rücksicht auf die finanzielle Situation der Kantone als auch wegen der Notwendigkeit eines geordneten Übergangs bis zum Inkrafttreten des gemäss Vor-

schlag des Bundesrats revidierten Krankenversicherungsgesetzes befürwortet der Bundesrat eine Übergangsregelung im Sinne derjenigen, welche die parlamentari- sche Initiative vorsieht.

2.2 Würdigung des Entwurfs der Kommission

In seiner Botschaft zur Änderung des Krankenversicherungsgesetzes vom 18. Sep- tember 2000 bezeichnet der Bundesrat das Abrücken von der Kostendeckung und den Übergang zur Finanzierung von Leistungen, welche je hälftig durch die Kantone und die obligatorische Krankenpflegeversicherung erfolgen soll, als zentralen Punkt der Vorlage. Mit der Neuregelung des Tarifbereichs, das heisst mit der leistungs- bezogenen Tarifierung, sollen die Anreize im Sinne der Kosteneindämmung neu ge- setzt werden. Im Gegensatz dazu beruht die von der Initiantin vorgeschlagene Lö- sung auf dem heute noch geltenden Prinzip der Kostendeckung und ändert die An- reize nicht. Weil die in der Initiative vorgeschlagene Lösung auf dem heutigen Sy- stem und seinen Elementen, das heisst auf den geltenden Tarifen, aufbaut, ist sie rasch umsetzbar und als Übergangslösung bis zum Inkafttreten des revidierten Ge- setzes geeignet. Insbesondere gilt dies, – weil die als Berechnungsgrundlage für den Beitrag der Kantone herange- zogenen Tarife der einzelnen Spitäler für ihre allgemeine Abteilung grund- sätzlich bekannt sind und sich zusätzliche Berechnungen resp. Abgrenzun- gen erübrigen; – weil in jenen Kantonen, in denen der Kanton einen grossen Anteil an den anrechenbaren Kosten nach heutigem Recht deckt, der Beitrag an die Be- handlung der zusatzversicherten Personen im Verhältnis tiefer ist als in je- nen Kantonen, in denen der Kanton einen geringeren Anteil an den anre- chenbaren Betriebskosten deckt. Damit nivelliert sich das Kosten- deckungsverhältnis Kantone/Krankenversicherer im Laufe der Zeit; – weil die Umsetzung im Rahmen der geltenden gesetzlichen Regelung des KVG möglich ist und die vorgeschlagene Regelung keine Elemente bein- haltet, welche der späteren Einführung der Leistungsfinanzierung entgegen- stehen.

3 Schlussfolgerungen

Die integrale Umsetzung der Entscheide des EVG würde einen grossen Teil der Kantone vor ernsthafte finanzielle Probleme stellen. Zudem wäre die Durchsetzung der Entscheide den einzelnen Versicherern überlassen, was zu einer gewissen Rechtsungleichheit führen kann. Obwohl die von der Initiantin vorgeschlagene Re- gelung nicht vollumfänglich mit der Stossrichtung kompatibel ist, welche der Bun- desrat in seiner Botschaft zur zweiten Teilrevision des KVG vorgeschlagen hat, be- fürwortet er sie. Dies, weil sie zeitlich befristet ist und der vom Bundesrat vor- geschlagenen je hälftig durch Kanton und Krankenversicherer getragene Leistungs- finanzierung nicht entgegenwirkt.

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