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Botschaft über die Änderung des Gewässerschutzgesetzes
vom 22. Dezember 2004
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf zu einer Teil- revision des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) mit Antrag auf Zustimmung.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
22. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2004-2603 937
Übersicht
Dem BUWAL wurden im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 für den Bundes- haushalt spezifische Kürzungen im Personalbereich auferlegt. Der grösste Teil des Personalabbaus wird durch organisatorische Massnahmen realisiert. Es müssen aber zur Realisierung des Personalabbaus auch Aufgaben abgebaut oder minimiert werden. Eine solche Aufgabenminimierung soll im Bereich der Tankanlagen vorge- nommen werden. Dies bedingt eine Änderung des Gewässerschutzgesetzes. Der Bundesrat will die Vorschriften über die Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten vereinfachen. Die Bewilligung der Revisionsunternehmen durch die kantonalen Behörden wird gestrichen. Die Eigenverantwortung der Anlageninhaber wird verstärkt. Wichtige allgemeine Grundsätze wie Stand der Technik, Qualitäts- sicherung und Meldepflicht werden auf Gesetzesstufe festgehalten. Die Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten mit ihren detaillierten Vorschriften wird aufgehoben. Diese Deregulierung kann mit Blick auf den heute erreichten Qualitätsstandard und die verbleibende geringe Gefährdung der Gewässer in diesem Bereich verantwortet werden.
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Botschaft
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Dem BUWAL wurden im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 für den Bundeshaushalt unter anderem zusätzlich zu den Sparvorgaben für die allgemeine Bundesverwaltung spezifische Kürzungen im Personalbereich auferlegt (2005: 0,5 Mio. Fr.; 2006: 1 Mio. Fr.). Damit muss das Amt bis Anfang 2006 insgesamt rund 20 Stellen abbauen. Der grösste Teil des Personalabbaus wird durch organisa- torische Massnahmen realisiert, insbesondere durch Zusammenlegungen von Abtei- lungen und Sektionen. Nebst organisatorischen Massnahmen soll auch auf Voll- zugsaufgaben verzichtet werden, um den Sparvorgaben im Personalbereich nachzukommen. Ein Teil dieses Aufgabenverzichts bedingt Änderungen und Aufhe- bungen von Erlassen. Unter anderem sollen auch in traditionellen Fachbereichen des BUWAL, in denen ein hoher Stand des Umweltschutzes seit geraumer Zeit erreicht ist, gewisse Aufga- ben auf ein Minimum beschränkt werden. Eine solche Aufgabenminimierung soll im Bereich der Tankanlagen vorgenommen werden. Dies bedingt eine Änderung des Gewässerschutzgesetzes.
1.2 Übersicht über die Vorlage
In den 50er und frühen 60er Jahren wurden im Zuge des Erdölbooms hunderttausen- de von Anlagen für die Lagerung und den Umschlag von wassergefährdenden Flüssigkeiten, sogenannte «Tankanlagen» errichtet. Dabei wurde weder auf nahege- legene Trinkwasserfassungen oder Oberflächengewässer noch auf besondere Schutz- vorkehrungen bei den Tankanlagen geachtet. Tanküberfüllungen und -leckagen mit oft Tausenden von Litern Verlust waren an der Tagesordnung. 1967 wurde deshalb die erste Tankverordnung erlassen. Mit der Verordnung über den Schutz der Gewäs- ser vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) von 1972 wurde schliesslich das Prinzip des Verhinderns, des leichten Erkennens und des Zurückhaltens von Flüs- sigkeitsverlusten begründet. Konkret bedeutete dies, dass bei Tankanlagen fortan doppelte künstliche Barrieren verlangt wurden (z.B. doppelwandige, überwachte Tanks oder Tanks in Auffangwannen). Vergleichbare Lösungen bei Tankanlagen setzten sich z.B. in den USA oder Italien erst ab Mitte der 90er Jahre durch. In den USA existieren heute ca. 800 000 einwandige, lecke Tanks im Untergrund, deshalb hat man dort vielerorts die oberflächennahen Trinkwasservorkommen aufgegeben. In rascher Folge (1981, 1990) wurden die schweizerischen Vorschriften verfeinert, so dass schliesslich ein Regelwerk mit 3 Verordnungen, insgesamt 143 Artikeln und
10 Anhängen entstand. Zudem wurde der Stand der Tankanlagentechnik in zahlrei-
chen Regeln der Technik (Richtlinien) festgehalten. Die ganzen Vorschriften kon- zentrierten sich dabei allerdings überwiegend auf die Lagerung und den Umschlag von Heiz- und Dieselöl sowie Benzin.
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Im Zuge dieser Regulierungen war eine Tankbranche entstanden mit mehreren tausend Arbeitsplätzen und einem jährlichen Umsatz von über einer Viertelmilliarde Franken. In den kantonalen Umweltämtern bestanden bis in die 90er Jahre Tankab- teilungen mit bis zu 18 Mitarbeitenden. Beim BUWAL wurden 8 Fachleute einge- setzt. Die Hauptaufgabe des BUWAL war neben der Erarbeitung von Vorschriften, der Beratung und der Oberaufsicht v.a. der Vollzug des Zulassungsverfahrens. 1990 versuchte man die Zulassung von Tankanlageteilen zu privatisieren, was Personal- einsparungen beim Bund zur Folge hatte. Mangels geeigneter privater Institutionen verlief diese Auslagerung aber von Beginn weg unbefriedigend. Der grösste Teil des Vollzugs musste daher vom Bund – unterdessen bei einem Drittel des ursprüng- lichen Personalbestandes – wieder zurückgenommen werden. Die Unfälle bei den inzwischen ca. 1 Mio. Tanks gingen bis 1993 dank den umfas- senden und strengen Vorschriften auf 0,2 Promille, d.h. 150 bis 200 Unfälle pro Jahr zurück. 85 % dieser Unfälle betrafen Verluste von weniger als 500 Litern und bloss
2 % betrafen Anlagen mit gefährlichen Chemikalien. Schliesslich kam lediglich in
1 % der Fälle das Grundwasser zu Schaden. Lecke Tanks sind heute kaum mehr eine
Unfallursache, Hauptgrund ist menschliches Versagen (Überfüllung, Fehlmanipula- tionen, usw.). Die wenigen Unfälle verteilen sich ziemlich gleichmässig über die Schweiz, obwohl der Vollzug der Vorschriften in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt wird. Angesichts des bestehenden hohen Schutzniveaus sowie des grossen Personalbe- darfs im Vollzug wurde auf Initiative der Nordwestschweizer Kantone bereits auf
1.1.1999 eine stark deregulierte, auf die Eigenverantwortung der Anlageninhaber
und der Branche setzende, revidierte VWF erlassen. In nunmehr 29 Artikeln (übrige Tankverordnungen wurden aufgehoben) wurde v.a. auf die Bewilligungs- und Revi- sionspflicht von kleinen Anlagen (bis 4000 Liter) verzichtet. Die Vereinfachung und der Abbau der komplizierten technischen Vorschriften haben seither zu keiner Zunahme von Unfällen geführt. Im Rahmen der seit ca. 10 Jahren in den Kantonen intensiv angelaufenen Erfassung, Untersuchung und Sanierung von Altlasten hat sich zudem auch gezeigt, dass in der Vergangenheit neben Deponien vor allem Betriebsanlagen zu zahlreichen Umwelt- schäden geführt haben und Lageranlagen eher die Ausnahme bildeten. Während in den Lageranlagen zu 90 % Heiz- und Dieselöl gelagert werden, zirkulieren in den Betriebsanlagen oft auch die sehr viel gefährlicheren halogenierten Lösungsmittel. In den bestehenden Tankvorschriften werden jedoch die Lageranlagen sehr detail- liert und umfassend, die Betriebsanlagen hingegen nur rudimentär geregelt. Da v.a. die chemische Industrie heute aber ein hohes Sicherheitsniveau bei der Lagerung von Chemikalien erreicht hat, sind Unfälle auch im Bereich der Betriebsanlagen mittlerweile äusserst selten. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass dank dem heute hohen technischen Entwicklungsstand, dem Qualitätsbewusstsein der Branche und dem Umweltbe- wusstsein bei den Anlageninhabern die von Tankanlagen ausgehende Gefahr für die Gewässer minimal geworden ist. Angesichts des Spardruckes auf Bund und Kantone kann daher zum gegebenen Zeitpunkt die intensive Betreuung dieses Aufgabenbe- reichs durch Bund und Kantone weiter reduziert werden, ohne gleichzeitig das Risiko für die Umwelt in naher Zukunft zu erhöhen. Allerdings kann heute nicht abgesehen werden, ob mittelfristig eine Zunahme der Unfälle erfolgen wird. Wichtig
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ist in erster Linie, dass der heute hohe Stand der Anlagentechnik (Prinzip des Ver- hinderns, leichten Erkennens, Zurückhaltens von Flüssigkeitsverlusten) erhalten bleibt.
1.3 Die beantragte Neuregelung
Das Kapitel Reinhaltung der Gewässer enthält 6 Abschnitte. Der 5. Abschnitt «Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten» (Art. 22–26) gilt für Lageranla- gen, Umschlagplätze und Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sowie für Kreisläufe, die den Gewässern, dem Boden oder dem Untergrund Wärme entziehen oder an diese abgeben. Darunter fallen nicht die Abwasseranlagen und die Anlagen für flüssige Hofdünger. Diese Anlagen werden im 2. Abschnitt geregelt. Die Pflicht des Bundesrats, im Bereich «Umgang mit wassergefährdenden Flüssig- keiten» Ausführungsvorschriften zu erlassen, soll aufgehoben werden (Streichung von Art. 26 Abs. 1 GSchG). Damit können die Spezialvorschriften auf Verord- nungsebene (Verordnung vom 1. Juli 1998 über den Schutz der Gewässer vor was- sergefährdenden Flüssigkeiten, VWF; SR 814.202) ebenfalls aufgehoben werden. Der Verzicht auf spezielle Ausführungsvorschriften wirkt sich auf andere Gesetzes- vorschriften des 5. Abschnittes aus: – Ohne Konkretisierung wird Artikel 26 Absatz 2 GSchG «Ausnahmen für kleine Anlagen» wirkungslos und kann deshalb gestrichen werden; – Ohne Ausnahmeregelung würden sämtliche Anlagen mit wassergefährden- den Flüssigkeiten der kantonalen Bewilligungspflicht unterworfen, was eine klare Verschärfung gegenüber der heutigen Situation bedeuten würde. Aus diesem Grund soll Artikel 22 Absatz 2 gestrichen werden bzw. in Artikel 19 Absatz 2 GSchG integriert werden (Bewilligungspflicht für Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen). Dieser Artikel soll so präzisiert werden, dass die Bewilligungspflicht nur für Anlagen gilt, welche die Gewässer gefährden können. Die heutige Praxis könnte von den Kantonen beibehalten werden. – Artikel 22 Absatz 4 des geltenden GSchG kann gestrichen werden, da die Entsorgung flüssiger Abfälle bereits durch Artikel 31c Absatz 2 des Um- weltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) des 4. Kapitels «Abfälle» geregelt ist. – Schliesslich soll Artikel 22 dahingehend ergänzt werden, dass grundsätz- liche, bisher in den speziellen Ausführungsvorschriften (VWF) geregelte Prinzipien ins Gesetz aufgenommen werden: – das Prinzip des Verhinderns, leichten Erkennens und Zurückhaltens von Flüssigkeitsverlusten; – Pflicht des Inhabers die Erstellung, Änderung oder Ausserbetriebset- zung von nicht bewilligungspflichtigen Anlagen dem Kanton zu melden (Meldepflicht); – die Anforderung, dass die Arbeiten nach dem Stand der Technik aus- geführt werden müssen; – Ausnahmeregelung für Anlagen, welche Gewässer nicht oder nur im geringem Masse gefährden können.
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– Artikel 23 GSchG muss gestrichen werden, da ohne spezielle Ausführungs- vorschriften auf Bundesebene eine Bewilligung durch die Kantone nicht möglich ist. Zudem ist diese kantonale Bewilligungspflicht für Revisionsun- ternehmen in der gesamten Umweltgesetzgebung einzigartig und auch nicht mehr zeitgemäss. Durch entsprechende Änderungen sollen in der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) die Bewilligungspflicht und die Schutz- massnahmen für Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten in den Schutzzonen und -arealen sowie die Ausnahmen für Anlagen mit einem kleinen Gefährdungspo- tenzial geregelt werden.
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Es sind zu diesem Geschäft keine parlamentarischen Vorstösse hängig.
1.5 Verhältnis zum europäischen Recht
Die EU kennt keine speziellen Richtlinien über den Schutz der Gewässer vor Tank- anlagen. Von den einzelnen Mitgliedstaaten kennen einzig Deutschland und Öster- reich mit der schweizerischen Tankverordnung vergleichbare Spezialvorschriften. Einige Staaten wie z.B. Frankreich besitzen zwar Vorschriften für Tankanlagen, diese betreffen aber vielmehr störfallspezifische Aspekte, insbesondere den Schutz vor Bränden und Explosionen. EU-weite technische Normen für Lagerbehälter oder Produkteleitungen bestehen lediglich für einzelne Bereiche (z.B. glasfaserverstärkte Kunststoffe GFK), eine Delegation auf ein EU-Zertifizierungssystem anstelle des schweizerischen Zulassungssystems ist somit nicht möglich. Bereits seit geraumer Zeit stützte sich die Mehrheit der auf dem schweizerischen Markt gehandelten Tankanlageteile auf deutsche Zulassungen ab, welche oft nur geringfügig an die inländischen Vorschriften angepasst werden mussten. Eine EU-weite Klassifizierung von wassergefährdenden Flüssigkeiten existiert nicht, eine Übernahme der deut- schen Wassergefährdungsklassen steht nicht zur Diskussion.
1.6 Ergebnisse des Vorverfahrens
Das UVEK führte von Ende Juni bis Mitte September 2004 eine Vernehmlassung zum vorliegenden Revisionsentwurf durch. Insgesamt gingen 60 Stellungnahmen ein (4 politische Parteien, 26 Kantone, 19 Wirtschaftsverbände, 11 weitere Interessier- te). Die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung von GSchG und GSchV sowie die Aufhebung der VWF wurden von den Vernehmlassungsteilnehmenden mehrheitlich begrüsst und unterstützt. Lediglich die SP sowie 10 Kantone lehnen die Vorlage ganz oder weitgehend ab. Insbesondere die Kantone wie auch die Berufsverbände des Tankgewerbes machten zu wichtigen Punkten zahlreiche Verbesserungsvor- schläge. So sollen die Anlagen für flüssige Hofdünger wie bisher (Art. 1 Abs. 2 VWF) nicht den Anforderungen des Artikels 22 GSchG unterstellt werden. Die Mehrheit der Kantone möchte die Meldepflicht für nicht bewilligungspflichtige Anlagen beibehalten (Art. 11 Abs. 2 VWF), um auch zukünftig einen Kataster aller
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Anlagen zur Lagerung und zum Umschlag wassergefährdender Flüssigkeiten führen zu können. Ebenso sollen verbindliche Fristen für die periodischen Kontrollen nach Artikel 22 Absatz 1 GSchG in der GSchV festgelegt werden. Im Weiteren wird die Befreiung von kleinen Anlagen von der Bewilligungspflicht analog Artikel 10 VWF mit einer entsprechenden Konkretisierung in der GSchV verlangt. Zudem werden Übergangsbestimmungen für den Weiterbetrieb von bereits bestehenden Anlagen gefordert. Schliesslich regen die Berufsverbände des Tankgewerbes an, dass ihnen die Kantone gemäss Artikel 49 Absatz 3 GSchG Vollzugsaufgaben delegieren. Sie bieten auch an, zukünftig noch vermehrt brancheneigene Normen über den Stand der Technik sowie bezüglich Fachbetriebsqualifikationen zu erarbeiten.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 15 Erstellung und Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen In dieser Bestimmung wird lediglich ergänzt, dass auch die Erstellung der hier erfassten Anlagen sachgemäss erfolgen muss. Damit wird unterstrichen, dass es sich hierbei um eine umfassende, eigenständige Regelung für Anlagen für Abwasser und Hofdünger handelt und dass die Anforderungen von Artikel 22 für diese Anlagen nicht gelten.
Art. 19 Gewässerschutzbereiche Mit der Streichung von Artikel 22 Absatz 2 GSchG entfaltet Artikel 19 Absatz 2 GSchG seine Wirkung auch auf die kantonale Bewilligung von Tankanlagen. Dadurch wird sich die Bewilligungspflicht neu auf die besonders gefährdeten Gewässerschutzbereiche (Bereiche Au, Ao, Zu, Zo sowie Grundwasserschutzzonen und -areale) beschränken. Damit sollen die kantonalen Behörden ihre ebenfalls knappen Ressourcen auf die hauptsächlichen, durch Tankanlagen gefährdeten Gewässer konzentrieren können (v.a. Schutzzonen). Mit der Ergänzung von Arti- kel 19 Absatz 2 durch «… wenn sie die Gewässer gefährden können» soll klar zum Ausdruck gebracht werden, dass nur Eingriffe mit einem gewissen Gefährdungs- potenzial bewilligungspflichtig sind. Diese Vorschrift soll auf Verordnungsstufe präzisiert werden. Dabei soll sich die Regelung für Lageranlagen mit grösseren Behältern und für Umschlagplätze an den bisherigen Vorschriften orientieren.
Art. 22 Allgemeine Anforderungen Abs. 1 An der bisherigen Vorschrift wird festgehalten. Sie wird lediglich klarer formuliert.
Abs. 2–4 Die bisherige Vorschrift über die kantonale Bewilligungspflicht soll gestrichen werden. Mit den neuen Absätzen 2 bis 4 soll die Verantwortung für die Sicherheit bei Tankanlagen noch stärker als bisher von den Anlageninhabern und der Branche wahrgenommen werden. Wie in zahlreichen anderen Umweltbereichen wird auf den Stand der Technik abgestellt, welcher letztlich durch die Branche in eigenen Nor- men definiert wird. Durch entsprechende Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung soll sichergestellt werden, dass dieser Stand der Technik auch eingehalten wird. Die
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Inhaber sind sodann verantwortlich, die Arbeiten nur von fachkundigen Personen und Unternehmen ausführen zu lassen. Der Stand der Technik von Tankanlagen hat sich in den letzten 2 Jahrzehnten nicht wesentlich entwickelt. Wenn sich also Kanto- ne und Inhaber an das heute bestehende umfangreiche Normenwerk halten, so sollten sie genügend Gewähr für fachgerechte Arbeit haben. Dem Prinzip des Ver- hinderns, des leichten Erkennens und des Zurückhaltens von Flüssigkeitsverlusten ist letztlich der heute hohe Sicherheitsstand im Tankbereich zu verdanken. Dieses Prinzip verlangt doppelte künstliche Barrieren (z.B. doppelwandige, überwachte Tanks oder Tanks in Auffangwannen) und wurde von vielen anderen Ländern inzwi- schen auch übernommen.
Abs. 5 In dieser Bestimmung wird vorgeschrieben, dass auch die Erstellung, die Änderung und das Ausserbetriebsetzen von nicht bewilligungspflichtigen Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dem Kanton zu melden sind. Dies betrifft auch Anlagen die sich nicht in den besonders gefährdeten Bereichen befinden. Mit dieser obligatorischen Meldung, in welcher die Vorschriftsmässigkeit der vorgenommenen Tätigkeiten zu bestätigen ist, wird den Kantonen weiterhin ermöglicht einen Kataster der Lageranlagen zu führen bzw. den Vollzug wie bisher vorzunehmen. Die Kantone können kleine Lagerbehälter von der Meldepflicht ausschliessen.
Abs. 6 Dieser Absatz ersetzt wörtlich den alten Absatz 3.
Abs. 7 Der Bundesrat hat bisher gewisse Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten vom Geltungsbereich der VWF ausgenommen (z.B. Behälter mit einem Nutzvolu- men bis 20 Liter, Anlagen für verflüssigte Gase und Anlagen für flüssige Lebens- und Genussmittel; Art. 1 Abs. 2 VWF). Diese Bestimmung soll gewährleisten, dass die bisherige Praxis weitergeführt werden kann. Auch soll bei Gebinden, Gebinde- abfüllstellen, freistehenden Rohrleitungen, die täglich mit Sichtkontrollen überwacht werden, und bei Umschlagplätzen mit geringem Umschlag ausserhalb der Schutz- zonen und -areale das Zurückhalten von Flüssigkeitsverlusten weiterhin nicht erfor- derlich sein. Falls notwendig, wird der Bundesrat diese Bestimmung auf Verord- nungstufe präzisieren.
Bisheriger Abs. 4 Dieser Absatz soll gestrichen werden, weil mit der Revision des Umweltschutzge- setzes (USG) von 1995 mit Artikel 31c Absatz 2 USG auch die umweltgerechte Entsorgung von flüssigen Abfällen geregelt wurde. Eine Doppelspurigkeit kann so beseitigt werden.
Art. 23 Revisionsarbeiten Mit der Aufhebung der speziellen Ausführungsvorschriften auf Bundesebene fallen auch die Bestimmungen über die Revision (Kontrolle) von Anlagen zur Lagerung und Umschlag von wassergefährdenden Flüssigkeiten weg. Damit fehlen den Kan- tonen auch wichtige Kriterien für die Bewilligung von Revisionsunternehmen. Die Branche bietet seit vielen Jahren eine Tankrevisionausbildung an und die branchen- interne Qualitätssicherung hat ein hohes Niveau erreicht. Damit ist fachgerechte
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Arbeit gewährleistet. Keine andere Arbeit im Umweltbereich kennt eine kantonale Bewilligung. Es erscheint deshalb auch richtig dieses Relikt aus dem GSchG zu streichen. Damit können sich die Kantone auch von der oft aufwändigen Aufsicht über die bewilligten Revisionsunternehmen entledigen. Eine Reihe von Kantonen hat übrigens bereits seit einigen Jahren die staatliche Kontrolle der Tankrevisionen durch ein einfaches, selbstregulierendes Vollzugssystem, das sog. Vignettensystem ersetzt.
Art. 26 Vorschriften des Bundesrates über den Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten Abs. 1 Durch die Streichung dieses Absatzes wird der Bundesrat von der Pflicht befreit, für diesen Bereich Spezialvorschriften zu erlassen. Die Anlagen mit wassergefährden- den Flüssigkeiten fallen unter die gleichen Bestimmungen der GSchV wie alle anderen Anlagen. In Anhang 4 Ziffer 2 GSchV sollen für bestimmte Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten die Schutzmassnahmen für die verschiedenen besonders gefährdeten Gewässerschutzbereiche festgelegt werden. Zudem sollen das Konstruktionsmaterial und die technische Ausgestaltung von Anlagen mit wasserge- fährdenden Flüssigkeiten nicht mehr vom Bund (Zulassungsverfahren, Richtlinien, Regeln der Technik), sondern einzig durch die Entwicklung in der Branche bestimmt werden (Stand der Technik). Damit wird der Eigenverantwortung der Wirtschaft mehr Gewicht verliehen und heute noch bestehende Handelshemmnisse abgebaut. Dank mehr Wettbewerb und Direktimporten werden die Anlageinhaber finanziell entlastet. Da Betriebsanlagen auch bisher nur rudimentär geregelt waren und die Anlagen zur Lagerung von Chemikalien einem umfangreichen technischen Regelwerk der chemischen Industrie (TRCI-Richtlinien) unterstanden, ist auch mit der Aufhebung der Ausführungsvorschriften (VWF) nicht mit einem Qualitätsver- lust in diesem sensiblen Bereich zu rechnen. Schliesslich sollen zukünftig auch keine Ausführungsvorschriften über die Revision der Anlagen vom Bund erlassen werden (siehe auch Ausführungen zu Art. 23).
Abs. 2 Ohne Ausführungsvorschriften des Bundesrats wird Artikel 26 Absatz 2 GSchG «Ausnahmen für kleine Anlagen» wirkungslos und kann deshalb gestrichen werden.
3 Personelle und finanzielle Auswirkungen
3.1 Auf den Bund
Das BUWAL kann durch den Verzicht auf diese Aufgabe 2,5 Stellen einsparen. Gleichzeitig verliert der Bund aber auch seine Fachkompetenz im Bereich Tankan- lagen. Angesichts des heutigen Qualitäts- und Umweltbewusstseins der Tankbranche und des hohen technischen Entwicklungsstandes ist der Verzicht auf diese Aufgabe zum heutigen Zeitpunkt aber verantwortbar. Durch die zusätzlichen organisatorischen Massnahmen im BUWAL und die vom Bundesrat bereits beschlossenen Änderungen der Luftreinhalteverordnung (Aufgabe der schweizerischen Typenprüfung von Feuerungsanlagen) und der Waldverordnung
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(Anpassung an das im Zusammenhang mit dem Entlastungsprogramm 2003 revi- dierte Waldgesetz) lassen sich die vom Parlament im Rahmen des Entlastungspro- gramm 2003 beschlossenen Sparvorgaben umsetzen. Die in der Finanzplanung des BUWAL vorgesehenen finanziellen und personellen Rahmenbedingungen können eingehalten werden.
3.2 Auf die Kantone
Wegen dem Wegfall des Zulassungsverfahrens für Tankanlageteile durch den Bund werden die kantonalen Fachstellen zukünftig die Gewässerschutztauglichkeit von neu auf dem Markt angebotenen Anlageteilen selber beurteilen müssen. Dadurch entsteht ein gewisser Mehraufwand. Kurzfristig kann auch die Umstellung des Vollzugs zu einer Mehrbelastung führen. Durch die Beschränkung der Bewilli- gungs-, Abnahme- und Kontrollpflicht werden die kantonalen Fachstellen aber entsprechend entlastet. Allerdings gehen den Kantonen dadurch auch Gebührenein- nahmen verloren.
3.3 Auf die Wirtschaft
Für die Erdölbranche, die Chemie und weitere Wirtschaftszweige ergibt sich durch die Gesetzesänderung und die Aufhebung der VWF die Möglichkeit, die Sicherheit ihrer Tankanlagen z.B. im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen nach Arti- kel 41a USG massgeschneidert zu lösen. Für die Tankbranche, in welcher ca. 2000 Fachleute in ca. 300 Firmen arbeiten, ergeben sich durch die Liberalisierung tiefgreifende Veränderungen. Verzichtet der Bund auf ein Zulassungsverfahren und werden die Vorschriften über die Durchfüh- rung von Tankrevisionen aufgehoben, sind die betroffenen Firmen dem freien Markt überlassen. Die Herstellerfirmen müssen sich dem internationalen Wettbewerb stellen, in dem die Preise erfahrungsgemäss tiefer liegen. Dadurch ist mit einem teilweisen Markt- und damit einem Arbeitsplatzverlust zu rechnen. Die Revisionsun- ternehmen müssen die potentiellen Kunden von der Nützlichkeit ihrer Leistungen selbst überzeugen. Da die Arbeit für die Revisionsunternehmen auch nach der teil- weisen Befreiung von der Revisionspflicht mit der Änderung der VWF von 1998 nach Auskunft der Branche nicht wesentlich abgenommen hat, ist hier nicht sofort mit einem dramatischen Arbeitsplatzverlust zu rechnen. Mittelfristig wird jedoch mit einer Abnahme der Aufträge zu rechnen sein, was zu einem Verlust von Arbeitsplät- zen führen kann.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 2003–2007 (BBl 2004 1149) nicht angekündigt, sondern ist eine Folge der Kürzungen im Voranschlag und Finanzplan des BUWAL für die Jahre 2004–2007.
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5 Rechtliche Aspekte
Der vorliegende Gesetzesentwurf ist im Einklang mit Artikel 76 BV, wonach der Bund insbesondere Vorschriften über den Gewässerschutz erlässt. Es werden keine neuen Delegationsnormen eingeführt, sondern es wird eine bestehende aufgehoben.
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