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Botschaft über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens mit der Demokratischen Volksrepublik Algerien

vom 13. September 2006

Sehr geehrte Herren Präsidenten Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des am 3. Juni 2006 unterzeichneten Abkommens mit der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver- mögen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

13. September 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Übersicht

Am 3. Juni 2006 konnte mit der Demokratischen Volksrepublik Algerien in Algier ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet werden. Neben der Vermeidung der Doppelbesteuerung bietet dieses Abkommen Personen und insbesondere investierenden Unternehmen mit steuerrechtlichen Beziehungen zu beiden Staaten einen gewissen zusätzlichen Rechtsschutz. Es begünstigt neue Inves- titionen und stellt zudem sicher, dass schweizerische Unternehmen gegenüber Kon- kurrenten aus anderen Industriestaaten keine steuerlich bedingten Wettbewerbs- nachteile erleiden. Das Abkommen folgt im Wesentlichen dem Musterabkommen der OECD und der schweizerischen Abkommenspraxis. Bezüglich der Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren konnten die von der Schweiz angestrebten Lösungen grösstenteils durchgesetzt werden. Die Kantone und interessierten Wirtschaftskreise haben den Abschluss des Abkommens begrüsst.

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Botschaft

1 Grundzüge des Abkommens

1.1 Ausgangslage, Verlauf und Ergebnis

der Verhandlungen Dank den für Erdöl und Erdgas gleichermassen hohen Preisen haben die algerischen Währungsreserven in den vergangenen Jahren beträchtlich zugenommen. Die mak- roökonomische Verfassung Algeriens kann allgemein als eher gut bezeichnet wer- den. Die eingeleiteten Reformen scheinen geeignet zu sein, gewisse strukturelle Schwierigkeiten der algerischen Wirtschaft zu überwinden, wobei die Notwendig- keit zu Diversifikationen ein unerlässliches Ziel darstellt. Zu diesem Zweck wurden mehrere wichtige Projekte zur Modernisierung der Infrastrukturen in Angriff genommen, die auch zur Verringerung der Arbeitslosigkeit und zur Ankurbelung der industriellen Produktion beitragen sollen. Es ist daher mit einer weiteren Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen Algeriens zu seinen wichtigsten Partnern zu rechnen. Die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Algerien gestalten sich sowohl import- als auch exportbezogen erfreulich. Für Rohöl und Erdölprodukte war Alge- rien im Jahr 2003 zusammen mit dem Iran der drittwichtigste Lieferant der Schweiz. Im gleichen Zeitraum erreichten die schweizerischen Exporte von Maschinen, chemischen und pharmazeutische Produkten sowie Lebensmitteln nach Algerien einen Betrag von knapp 192 Millionen Franken, womit Algerien unter den afrika- nischen Handelspartnern der Schweiz den dritten Platz einnimmt. Die Schweiz hat mit Algerien eine Anzahl weiterer Abkommen abgeschlossen. Das jüngste ist am 30. November 2004 unterzeichnet worden und steht seit 15. August

2005 in Kraft. Es handelt sich um ein Abkommen über die Förderung und den

gegenseitigen Schutz von Investitionen. Anlässlich des letzten offiziellen Besuchs des algerischen Präsidenten Abdelaziz Bouteflika im November 2004 wurde der gegenseitige Wunsch nach dem baldigen Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den beiden Ländern geäussert. In der Folge fanden im August 2005 Verhandlungen in Bern statt, die mit der Paraphierung eines Abkommensentwurfs abgeschlossen werden konnten. Nachdem sich Kantone und interessierte Wirtschafskreise in zustimmendem Sinne zum Abkommen geäussert hatten, wurde das Abkommen samt Protokoll am 3. Juni 2006 in Algier unterzeichnet.

1.2 Würdigung

Das Abkommen schafft Rechtssicherheit und bringt den schweizerischen Investoren eine erhebliche Entlastung von den algerischen Steuern. Im Vorfeld gewichtiger algerischer Infrastrukturprojekte kommt es den Erwartungen der schweizerischen Wirtschaft entgegen und schafft günstige Rahmenbedingungen. Insgesamt dürfte sich das Abkommen zum Vorteil der weiteren Entwicklung der bilateralen Wirt-

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schaftbeziehungen zwischen der Schweiz und Algerien auswirken und ist zudem geeignet, die im schweizerischen Abkommensnetz bezüglich Nordafrikas beste- hende Lücke zu füllen.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Das Doppelbesteuerungsabkommen folgt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht weitgehend dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten Musterabkommen sowie der schweizerischen Vertragspraxis auf diesem Gebiet. Wir beschränken uns deshalb im Folgenden darauf, bedeutende Abweichungen vom Musterabkommen oder von der schweize- rischen Vertragspraxis zu erläutern.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Da Algerien eine Vermögensteuer («impôt sur le patrimoine») erhebt, umfasst der Anwendungsbereich des Abkommensentwurfs sowohl die Steuern vom Einkommen als auch die Steuern vom Vermögen. In Übereinstimmung mit der schweizerischen Abkommenspraxis bleibt die Verrech- nungssteuer auf Lotteriegewinnen vom Anwendungsbereich des Abkommens aus- geklammert.

Art. 4 Ansässige Personen Wie in anderen schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen umfassen die Krite- rien für die Ansässigkeit auch den Gründungsort einer Gesellschaft.

Art. 5 Betriebstätten Auf algerischen Wunsch erwähnt der in Absatz 2 enthaltene Katalog als Beispiel einer Betriebstätte auch «Verkaufsstellen», in der Absicht, den lokalen Steuerbe- hörden die Anwendung des Abkommens zu erleichtern. Entsprechend gilt eine Verkaufsstelle stets als Betriebstätte. Damit konnte sich man sich aus Schweizer Sicht einverstanden erklären. Im Rahmen des zur Frage der Besteuerung von Dienstleistungen (vgl. nächster Absatz) erzielten Kompromisses wurde Algerien zugestanden, dass eine Bauaus- führung oder Montage und damit zusammenhängende Überwachungstätigkeiten eine Betriebstätte begründen, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet. Aus Rücksicht auf die algerische Abkommenspolitik in diesem Bereich musste die Schweizer Seite im Sinne einer «conditio sine qua non» die Besteuerung von Dienst- leistungen akzeptieren, die in einem Vertragsstaat innerhalb von 12 Monaten erbracht werden und deren Dauer insgesamt sechs Monate überschreitet. Im Gegen- zug war die algerische Delegation damit einverstanden, im Zusammenhang mit der Lieferung von durch Schweizer Unternehmen hergestellten Maschinen und Aus- rüstungen erbrachte (Bau-)Montagen als Hilfstätigkeiten unter Absatz 3 Buchstabe f fallen zu lassen. Folgerichtig gilt diese Regelung auch für die Besteuerung von Selbständigerwerbenden nach Artikel 14.

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Absatz 3 Buchstabe e zählt Tätigkeiten vorbereitender Art und Hilfstätigkeiten auf, die in Übereinstimmung mit der schweizerischen Abkommenspolitik eine Betrieb- stätte begründen.

Art. 7 Unternehmensgewinne Der Entwurf folgt dem im OECD-Musterabkommen festgelegten Grundsatz, dass eine Betriebstätte nur für diejenigen Gewinne besteuert werden darf, die ihr zuge- rechnet werden können. Ziffer 1 Buchstabe a des Protokolls hält fest, dass einer Betriebstätte nur jener Teil des Entgelts zugerechnet werden darf, welcher ihren tatsächlichen Beiträgen entspricht. Buchstabe b derselben Bestimmung präzisiert mit Bezug auf Artikel 7 Absatz 3, dass bei der Ermittlung der Gewinne von Betriebstät- ten fiktive Aufwendungen nicht als Zahlung für erbrachte Dienstleistungen zum Abzug zugelassen werden. Diese Regelung zielt auf eigentliche Missbrauchsfälle und ist daher gerechtfertigt. Mit ihrer Übernahme konnte zudem die ursprüngliche Forderung der algerischen Delegation abgewendet werden, Abzugsmöglichkeiten für andere als zwischen Betriebstätte und Stammhaus entstandene Kosten zu unter- binden.

Art. 9 Verbundene Unternehmen Wie in zahlreichen weiteren von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteue- rungsabkommen beschränkt sich auch Artikel 9 des Abkommens mit Algerien auf den ersten Absatz des OECD-Musterabkommens. Im Hinblick auf unter verbunde- nen Unternehmen erzielte Gewinne räumt er den Steuerbehörden der Vertragsstaaten das Recht auf Vornahme von Berichtigungen ein, wenn diese Gewinne unter Markt- bedingungen offensichtlich nicht erzielbar gewesen wären.

Art. 10 Dividenden Unter ausdrücklichem Ausschluss der Geltung dieser Regelung für Personengesell- schaften wird im gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnis die Steuer zuguns- ten des Quellenstaats auf 5 Prozent begrenzt, wenn die Beteiligung mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft beträgt. In allen anderen Fällen beträgt sie höchstens 15 Prozent.

Art. 11 Zinsen In Absatz 2 wird die Quellensteuer auf Zinsen auf 10 Prozent begrenzt. Keine Quellensteuer erhoben wird gemäss Absatz 3 auf Zinszahlungen im Zusam- menhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit, bei Lieferung von Waren unter Unternehmen sowie auf Zinszahlungen für Bankdarlehen jeglicher Art. Gleiches gilt für die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen, lokalen Körperschaften oder Anstalten auf eigene Rechnung gewährten, garantierten oder sichergestellten Darlehen sowie für Zinszahlungen, die einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder der Zentralbank des betreffen- den Staates gezahlt werden.

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Art. 12 Lizenzgebühren Der in Absatz 2 festgelegte Quellensteuersatz auf der Zahlung von Lizenzgebühren ist auf 10 Prozent beschränkt. Dies entspricht der Regelung in den meisten von der Schweiz mit schwach industrialisierten Staaten abgeschlossenen Abkommen. Leasing fällt nicht unter den Begriff der Lizenzgebühren nach Absatz 3, sondern unter Artikel 7 (siehe Ziffer 2 des Protokolls).

Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen Wie in anderen Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz sieht Absatz 4 des vorliegenden Abkommensentwurfs vor, dass Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar hauptsächlich aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, in diesem Vertragsstaat besteuert werden dürfen. Im Artikel über die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Artikel 23) wird präzisiert, dass die Schweiz Gewinne aus solchen Veräusserungen nur gegen den Nachweis der in Algerien zu Recht erfolgten Besteuerungen von den Steuern befreien muss.

Art. 14 Selbständige Arbeit Wie bereits zu Artikel 5 ausgeführt, konnte die von algerischer Seite geforderte generelle Besteuerung an der Quelle von durch Selbständigerwerbende in einem Vertragsstaat vor Ort erbrachten Leistungen auf solche beschränkt werden, deren Dauer innerhalb eines Kalenderjahres mindestens 183 Tage beträgt.

Art. 18 und 19 Ruhegehälter und öffentlicher Dienst Gemäss Ziffer 3 des Protokolls schliesst der Anwendungsbereich der Artikel 18 und

19 in Einklang mit der schweizerischen Abkommenspraxis auch Kapitalleistungen

mit ein.

Art. 21 Übrige Einkünfte Ebenfalls in Übereinstimmung mit der schweizerischen Abkommenspolitik weist dieser Artikel das Besteuerungsrecht an «übrigen Einkünften» dem Ansässigkeits- staat des Leistungsempfängers zu.

Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung Algerien beseitigt die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der schweizerischen Steuern. Steht der Schweiz das ausschliessliche Besteuerungsrecht zu, wendet Alge- rien die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an. Die Schweiz befolgt wie üblich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt und gewährt für nicht rückforderbare Steuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzge- bühren die pauschale Steueranrechnung. Schliesslich sehen die Bestimmungen des Abkommens vor, dass Dividendeneinkünfte schweizerischer Unternehmen aus algerischen Quellen dieselbe steuerliche Entlastung geniessen wie Dividendenein- künfte aus schweizerischen Quellen.

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Art. 24 Gleichbehandlung Die Gleichbehandlungsklausel erstreckt sich ungeachtet des sachlichen Geltungs- bereichs auf sämtliche Steuern der Vertragsstaaten.

Art. 26 Informationsaustausch Das Abkommen enthält eine Auskunftsklausel, wie sie bereits mit anderen Nicht- mitgliedstaaten der OECD vereinbart worden ist. Der Austausch ist beschränkt auf Informationen, welche für die richtige Anwendung der Bestimmungen des Doppel- besteuerungsabkommens notwendig sind (so genannte «kleine Amtshilfe»).

Art. 28 Inkrafttreten Das Abkommen tritt am Tage des Empfangs der späteren der beiden Notifikationen über die Beendigung der internen Genehmigungsverfahren in Kraft; die Bestimmun- gen des Abkommens sind ab dem darauf folgenden 1. Januar anwendbar. Die Ver- einbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demo- kratischen Volksrepublik Algerien vom 17. März 1972 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften aus dem Betrieb der Luftfahrt wird für die Dauer der Anwendbarkeit des vorliegenden Abkommens ausgesetzt.

3 Finanzielle Auswirkungen

In einem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten beide Vertragsstaaten auf gewisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz ergeben sich Einbussen durch die teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer und durch die Anrechnung der Steuern, die in Algerien gemäss den Artikeln 10, 11 und 12 auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhoben werden. Da bis anhin keine bedeutenden algerischen Investitionen in der Schweiz zu verzeichnen sind, dürften sich Einbussen als Folge von Steuerrückerstattungen in Grenzen halten. Die im Bundesratsbeschluss vom 22. August 1967 verankerte pauschale Steueranrechnung wird eine gewisse Belas- tung der schweizerischen Steuerhoheitsträger nach sich ziehen. Deren mangels geeigneter Statistiken kaum bezifferbares Ausmass wird jedoch teilweise ausge- glichen werden, soll doch künftig der Bruttobetrag der aus Algerien stammenden Einkünfte in der Schweiz der Besteuerung unterliegen. Das dürfte zu einer generel- len Zunahme der steuerbaren Einkünfte führen. Im vorliegenden Abkommen konnten mit Algerien Lösungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbart werden, die für die Schweiz und für die schwei- zerische Wirtschaft im bilateralen Verhältnis eine tragfähige Grundlage abgeben und mögliche steuerliche Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Staaten beseitigen, welche mit Algerien ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben. Ins- gesamt bringt das Abkommen für die Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbezie- hungen wesentliche Vorteile, und es ist geeignet, zur Förderung schweizerischer Direktinvestitionen in Algerien beizutragen. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben seinen Abschluss begrüsst. Im Übrigen ist daran zu erin- nern, dass Doppelbesteuerungsabkommen in erster Linie im Interesse der Steuer- pflichtigen abgeschlossen werden und dass sie ganz allgemein zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beitragen, was ein Hauptanliegen der schweize- rischen Aussenwirtschaftspolitik ist.

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4 Verfassungsmässigkeit

Verfassungsgrundlage für das am 3. Juni 2006 unterzeichnete Abkommen ist Arti- kel 54 der Bundesverfassung (BV), der die Zuständigkeit für auswärtige Angelegen- heiten dem Bund zuweist. Zuständig für die Genehmigung des Abkommens ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV die Bundesversammlung. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Es sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Dem fakultativen Staats- vertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstehen seit dem 1. August 2003 Staatsverträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie auf unmittelbar verbindliche und generell-abstrakte Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständig- keiten festlegt. Das vorliegende Abkommen entspricht damit der in der Botschaft zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Israel vorgezeichneten Praxis und geht nur unwesentlich über geltende Verpflichtungen hinaus, die die Schweiz mit anderen Staaten eingegangen ist. Der Bundesbeschluss über den Abschluss eines Abkom- mens mit Algerien unterliegt daher nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV.

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