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07.065

Botschaft zur formellen Bereinigung des Bundesrechts

vom 22. August 2007

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft die Entwürfe für ein Bundesgesetz und einen Bundesbeschluss zur formellen Bereinigung des Bundesrechts mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben:

2005 M 03.3311 Effizienzpaket (N 27.9.04, Christlichdemokratische

Fraktion; S 7.3.05), Punkt 3

2006 M 05.3815 Entrümpelung des Bundesrechtes

(S 23.3.06, Stähelin; N 19.12.06)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hoch- achtung.

22. August 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2006-2875 6121

Übersicht

Es wird beantragt, 31 Erlasse der Bundesversammlung, die ihre Bedeutung verlo- ren haben, ganz aufzuheben und in 55 Erlassen einzelne obsolet gewordene Bestimmungen zu streichen, in Einzelfällen auch der Revision der Bundesrechts- pflege anzupassen. Dieses Projekt einer formellen Rechtsbereinigung wird in den grösseren Kontext einer Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Rechtsetzung gestellt. In Ausführung einer von den eidgenössischen Räten im Jahr 2006 überwiesenen Motion hat der Bundesrat – eingebettet in die Bundesverwaltungsreform – ein Projekt zur formellen Überprüfung des Bundesrechts durchgeführt. Als Ergebnis beantragt er mit dieser Botschaft die Aufhebung oder Anpassung einer Anzahl von Erlassen oder Einzelbestimmungen der Bundesversammlung, die veraltet sind und die für den heutigen Rechtsalltag keine Bedeutung mehr haben. In gleicher Weise hat der Bundesrat bereits seine eigenen Erlasse und jene der ihm nachgeordneten Verwaltungseinheiten überprüft und bereinigt. Er hat gleichzeitig mit dieser Bot- schaft 112 Erlasse des Bundesrates und 56 Erlasse der Departemente und Ämter aufgehoben und in weiteren 106 Erlassen punktuelle Änderungen, hauptsächlich Streichungen einzelner Bestimmungen, vorgenommen. Der Bundesrat erhofft sich von dieser formellen Rechtsbereinigung eine bessere Übersicht über das geltende Recht. Der Bundesrat benützt mit dieser Botschaft überdies die Gelegenheit, der Bundes- versammlung darzustellen, in welchen grösseren Kontext seiner Bemühungen um die Qualität der Rechtsetzung diese formelle Rechtsbereinigung gehört. Es geht dabei um verschiedene Aspekte «guter Gesetzgebung». Nach der formellen Über- prüfung des Bundesrechts soll auch eine Verbesserung der Qualität der Rechtset- zung angestrebt werden. Bereits erfolgt ist der Start zur Bildung eines Forums für Rechtsetzung, das sich mit «guter Gesetzgebung» befassen wird und Qualitäts- standards entwickeln soll. Es geht um die permanente Sensibilisierung aller am Rechtsetzungsprozess Beteiligten. Die Erkenntnisse sollen nicht nur anlässlich der Schaffung neuer Erlasse zur Anwendung gelangen, sondern auch bei jeder Teil- revision beachtet werden, sodass sich das Bemühen um die Qualität des Bundes- rechts als Daueraufgabe etabliert.

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Inhaltsverzeichnis

Übersicht 6122

1 Grundzüge der Vorlage 6125

1.1 Ausgangslage 6125

1.2 Gesetzesqualität und -menge 6126

1.2.1 «Gute Gesetzgebung» 6126

1.2.2 Gesetzesflut und -dichte und ihre Ursachen 6128

1.2.3 Auswirkungen der Gesetzesflut und -dichte 6129

1.3 Revisionsbemühungen in Kantonen und im Ausland 6129

1.3.1 Verwesentlichung und Flexibilisierung der Rechtsordnung

im Kanton Graubünden 6129

1.3.2 «Alleggerimento della legislazione» im Kanton Tessin 6130

1.3.3 EFFILEX: Überprüfung der Erlasse auf Notwendigkeit

und Aktualität im Kanton Basel-Landschaft 6130

1.3.4 Durchleuchten der Gesetzgebung im Kanton Zürich 6130

1.3.5 Entbürokratisierung im Freistaat Bayern 6131

1.3.6 Rechtsbereinigungsgesetze der deutschen Bundesregierung 6132

1.3.7 Deregulierungsgesetz in Österreich 6133

1.3.8 Neufassung und Vereinfachung in der Europäischen Union 6133

1.4 Revisionsbemühungen des Bundes 6134

1.4.1 Vereinfachung des unternehmerischen Alltags 6134

1.4.2 Aufgabenverzichtsplanung 6134

1.5 Querschnittsprojekt Verwaltungsreform: «Formelle Überprüfung

des Bundesrechts» 6135

1.5.1 Zielsetzungen der formellen Bereinigung 6135

1.5.2 Umfang der Überprüfung und Vorgehen 6135

1.5.3 Ergebnisse 6136

1.6 Weitergehende Verbesserungen: Sicherung der Qualität des geltenden

und künftigen Rechts 6137

1.6.1 Allgemeines 6137

1.6.2 Kriterien und Massstäbe 6139

1.6.3 Massnahmen zur Sicherung der Qualität 6140

2 Erläuterungen zu den einzelnen Erlassen 6144

2.1 Vorbemerkungen 6144

2.1.1 Gliederung 6144

2.1.2 Hinweise zum Publikationsrecht 6144

2.1.3 Entfernung von Bundesbeschlüssen aus der Landesrechts-SR 6145

2.1.4 Bestimmungen über die Aufhebung und Änderung bisherigen

Rechts 6145

2.2 Aufhebung ganzer Erlasse, mit Referendum (Vorlage A Ziff. I) 6146

2.3 Änderung von Erlassen, mit Referendum (Aufhebung und Anpassung

einzelner Bestimmungen; Vorlage A Ziff. II) 6148

2.4 Aufhebung einfacher Bundesbeschlüsse (Vorlage B) 6165

6123

3 Auswirkungen 6167

4 Verhältnis zur Legislaturplanung 6167

5 Rechtliche Aspekte 6167

Vorlage A: Bundesgesetz zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (Entwurf) 6169 Vorlage B: Bundesbeschluss zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (Entwurf) 6183

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Botschaft

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Im Jahr 2005 beauftragten die eidgenössischen Räte den Bundesrat, dem Parlament in der laufenden Legislaturperiode ein «Effizienzpaket» zu unterbreiten (vgl. Motion CVP 03.3311, überwiesen am 7. März 2005). Die Motion verlangt unter anderem eine umfassende Durchforstung der Gesetze und Verordnungen. Das Ziel besteht darin, veraltete Erlasse zu streichen, vorhandene Erlasse zu kürzen und die beste- hende Erlass-Sammlung zu entschlacken. Um dieses Vorhaben voranzutreiben, wurden verschiedene Vorstösse eingereicht mit konkreten Forderungen, welche obsoleten Gesetze abgeschafft werden können: – Anfrage 04.1169: Aufhebung des Reglementes für die Prüfung von Chiro- praktoren über Strahlenschutz; – Anfrage 05.1003: Aufhebung des Bundesratsbeschlusses betreffend Verbot des Tragens von 125-Kilogramm-Säcken in Mühlen und Lagerhäusern; – Anfrage 05.1059: Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewichtsbe- zeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken; – Anfrage 05.1142: Aufhebung des Bundesbeschlusses über die Gewährung eines ausserordentlichen Bundesbeitrages an den Neubau der Fachschule Hard-Winterthur. Mit der Motion 05.3815 vom 14. Dezember 2005 forderte Ständerat Philipp Stähelin den Bundesrat auf, im Rahmen des Teilprojektes «Entrümpelung des Bundesrech- tes» der Verwaltungsreform 2005–2007 nicht nur obsolete Erlasse aller Rechtset- zungsebenen, sondern auch obsolete Abschnitte und Einzelbestimmungen in Erlas- sen aufzuheben, welche nicht gänzlich aufgehoben werden können. Für die Gesetzesstufe sei ein Sammelerlass vorzusehen. Die Motion ist am 23. März 2006 vom Ständerat und am 19. Dezember 2006 vom Nationalrat überwiesen worden. Die Systematische Sammlung des Bundesrechtes (SR) enthält Erlasse, deren mate- rielle Gültigkeit seit ihrem Inkrafttreten entfallen ist. Das vom Bundesrat am 7. September 2005 verabschiedete Teilprojekt «Entrümpelung des Bundesrechtes» der Verwaltungsreform 2005–2007, das in «Formelle Überprüfung des Bundes- rechts» umbenannt wurde, bietet Gelegenheit, solche Erlasse in einem vereinfachten Verfahren aufzuheben und aus der SR zu entfernen. In seinem Beschluss vom 3. Mai 2006 zur Verwaltungsreform 2005–2007 erteilte der Bundesrat den Auftrag, das Bundesrecht einer formellen Überprüfung zu unter- ziehen. Der Auftrag beschränkte sich darauf, die SR von offensichtlich gegenstands- losen Erlassen zu entlasten. Gleichzeitig wurden das Bundesamt für Justiz und die Bundeskanzlei beauftragt, in Koordination mit den zuständigen Parlamentsorganen die Qualität der künftigen Gesetzgebung zu verbessern.

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1.2 Gesetzesqualität und -menge

Rechtssätze sollen notwendig, verständlich, wirksam und verhältnismässig sein. Diesen Anforderungen entsprechen viele Normen nicht mehr (Näheres unter Ziff. 1.2.2). Das ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Lebenssachverhalte immer komplexer werden und parallel dazu auch das Recht. Die Rechtsordnungen wachsen ständig. Das Änderungstempo der Erlasse nimmt zu, die Beständigkeit der Rechtsnormen ab. Unter dieser Dynamik leidet die Qualität der Gesetzgebung sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht. Seit Längerem macht sich deshalb in der Öffentlichkeit ein Unbehagen über die Gesetzesflut («Gesetzesmaschinerie») breit.

1.2.1 «Gute Gesetzgebung»

Eine staatliche und gesellschaftliche Ordnung, die ein sicheres und friedliches Zusammenleben gewährleistet, geeignete rechtliche Rahmenbedingungen für wirt- schaftliche Entwicklung und Wohlfahrt schafft, soziale Gerechtigkeit anstrebt und die Grundrechte des Einzelnen schützt und verwirklicht – eine solche Ordnung braucht eine «gute» Gesetzgebung. Was aber bedeutet «gute» Gesetzgebung? Wel- che Merkmale muss die Gesetzgebung aufweisen, um als «gut» gelten zu können? Es ist relativ leicht, in allgemeiner Form zu umschreiben, was man unter «guter» Gesetzgebung verstehen kann und welche Kriterien die Gesetzgebung – oder staatli- che Regulierung in einem umfassenden Sinn – erfüllen sollte. Diese Kriterien brin- gen zum Teil rechtliche Anforderungen, zum Teil staatspolitische Maximen und zum Teil eigentliche legistische Grundsätze zum Ausdruck. Im Vordergrund stehen rechtliche, prozedurale, materielle, formelle, quantitative und zeitliche Aspekte: – «Gute» Gesetzgebung ist rechtmässig. Sie ist vereinbar mit den über- geordneten rechtlichen Regeln und Grundsätzen der Verfassung und des Völkerrechts. Das bedeutet namentlich: Die Gesetzgebung beruht auf der erforderlichen rechtlichen Grundlage (Legalitätsprinzip), sie dient einem öffentlichen Interesse, sie ist verhältnismässig, sie schränkt die Grundrechte der Einzelnen nicht in unzulässiger Weise ein, sie respektiert (in föderalisti- schen Staaten) die Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen den verschiedenen staatlichen Ebenen, sie trägt den eingegangenen völkerrecht- lichen Verpflichtungen Rechnung («dispositives» Völkerrecht) und sie res- pektiert das zwingende Völkerrecht («ius cogens»). – «Gute» Gesetzgebung kommt in einem rechtlich einwandfreien Verfahren zustande. Dies ist an sich im Kriterium der Rechtmässigkeit eingeschlossen. Es ist jedoch wichtig, dass nicht nur die Rechtmässigkeit des Inhalts zählt, sondern auch die Frage, wie dieser Inhalt zustande gekommen ist. Das Gebot der Rechtsstaatlichkeit gilt ganz besonders auch für das Verfahren. Dieses Kriterium kann zunächst einmal in einem positivistischen Sinn verstanden werden: Als Recht gilt, was in dem Verfahren beschlossen worden ist, das die geltende Rechtsordnung für die Schaffung rechtlicher Normen vorsieht. Implizit liegt dem Kriterium aber auch die Annahme zugrunde, dass dieses Verfahren gewissen demokratischen und rechtsstaatlichen Anforderungen genügen muss. Die Legitimität der Gesetzgebung, die eine der wichtigsten Voraussetzungen für ihre praktische Befolgung und Durchsetzung ist, beruht

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massgeblich auf der Rechtmässigkeit ihres Entstehens, d.h. auf der Beach- tung der entsprechenden Verfahrensvorschriften. Nur (in diesem Sinne) legi- time Gesetzgebung kann «gute» Gesetzgebung sein. – «Gute» Gesetzgebung weist sodann eine bestimmte materielle Qualität auf: Sie trägt den gesellschaftlichen Bedürfnissen und Erwartungen Rechnung und trägt zur Realisierung der gesetzten Ziele bei (Problemadäquanz, Wirk- samkeit); sie leidet zudem nicht an sachlichen Widersprüchen oder Lücken (interne Kohärenz). Problemadäquanz und Wirksamkeit sind – neben der Einhaltung der Verfahrensregeln – wichtige Legitimitätsfaktoren. – «Gute» Gesetzgebung genügt im Weiteren auch formellen Qualitätsansprü- chen: Sie ist logisch strukturiert und verständlich formuliert sowie für alle Betroffenen oder Interessierten erkennbar, d.h. auch publiziert und ohne übermässigen Aufwand öffentlich zugänglich; sie enthält weder formale Inkohärenzen noch unnötige Wiederholungen noch obsolete Bestimmungen. – «Gute» Gesetzgebung ist sparsam und beschränkt sich auf das Notwendige. Qualität hat somit auch eine quantitative Dimension: Wenn es nicht notwen- dig ist zu legiferieren, dann ist es notwendig, nicht zu legiferieren! Diese Montesquieu zugeschriebene Maxime guter Gesetzgebung bezieht sich einerseits auf die Frage, ob ein Tätigwerden des Gesetzgebers überhaupt notwendig ist; anderseits wird damit aber auch die normative Dichte, der hohe Detaillierungsgrad zahlreicher gesetzlicher Regelungen angesprochen. Rechtliche Normen sind eine knappe Ressource der Politik und sollten des- halb mit Bedacht eingesetzt werden. Zudem erschwert die übermässige Dichte rechtlicher Regelungen die Erkennbarkeit sowie die Durchsetzbarkeit der Normen und schränkt den notwendigen Ermessensspielraum der Voll- zugsbehörden ein. – «Gute» Gesetzgebung weist schliesslich auch eine gewisse Stabilität auf. Die Gesetzgebung darf nicht zu oft oder zu rasch ändern. Ohne eine gewisse Beständigkeit ist die Gesetzgebung praktisch kaum erkennbar; und vor allem vermag sie eine ihrer zentralen Funktionen, nämlich die Gewährleistung von Erwartungssicherheit und Vorausschaubarkeit, nicht zu erfüllen. Ein zu hohes Produktions- und Anpassungstempo in der Gesetzgebung ist somit der Qualität der Gesetzgebung abträglich. Kommt dazu, dass überstürzte gesetz- geberische Entscheide selten auf ausreichende Entscheidungsgrundlagen abgestützt werden können. Zwischen den einzelnen Merkmalen «guter» Gesetzgebung kann es zu Konflikten kommen, etwa zwischen dem Gebot der Problemadäquanz und demjenigen der Stabilität oder zwischen dem Gebot der normativen Bestimmtheit, das einen wichti- gen Teilaspekt des Legalitätsprinzips zum Ausdruck bringt, und dem Verzicht auf einen übermässigen Detaillierungsgrad der Gesetzgebung. Zur Frage, wie man zu «guter» Gesetzgebung gelangt, d.h. welche Vorkehrungen getroffen werden können, um eine ausreichende Qualität der Gesetzgebung zu erreichen, sind drei Elemente besonders bedeutsam: das Gesetzgebungsverfahren, das Projektmanagement bei Gesetzgebungsvorhaben und die Gesetzgebungsmethodik (vgl. dazu Ziff. 1.6).

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1.2.2 Gesetzesflut und -dichte und ihre Ursachen

Über die Gründe der Normenmenge besteht weitgehend Einigkeit: Die gesellschaft- liche und tagespolitische Realität erzeugt ständig neue Forderungen und Zwänge. Den vielen neuen Problemen und Entwicklungen wird mit zusätzlichen Regelungen Rechnung getragen. Im Vordergrund stehen die Zunahme der öffentlichen Aufga- ben, die grössere Komplexität der Lebensbedingungen und die stärkere internatio- nale Verpflichtung. Hinzu treten das gesellschaftliche Bedürfnis nach Sicherheit und Gleichheit, die verschiedenen Forderungen des Rechtsstaates (Legalitätsprinzip, Verfahrensgarantien) sowie der Hang zum Perfektionismus bei der Regelung von Lebenssachverhalten. Staatliche Regulierungen sind zudem oftmals durch Misstrauen geprägt: Misstrauen des Gesetzgebers gegenüber den Gerichten, des Parlaments gegenüber der Regie- rung, der Regierung gegenüber der Verwaltung und der Verwaltung gegenüber den Regulierungsadressaten und umgekehrt. Die Folge dieses Misstrauens ist, dass Regulierungen häufig mit Details und unnötigen Präzisierungen überladen und offene, flexible und entwicklungsfähige Normierungen abgelehnt werden. Verzichtet der Gesetzgeber auf Feinsteuerung, so wird der gewonnene Spielraum für eine flexible, einzelfallgerechte Anwendung des Gesetzes oft durch Ausführungsvor- schriften von Exekutive und Verwaltung auf der gleichen staatlichen Ebene oder von den vollziehenden Gemeinwesen (Kantone und Gemeinden) zunichte gemacht. Dies kann auch in Wechselwirkung mit der Rechtsprechung geschehen: Wenn die Justiz grosszügig Gebrauch macht von ihren Auslegungs- und Ermessensspielräu- men, reagieren die Rechtsetzungsorgane mit höherer Regelungsdichte und engen diese Räume wieder ein. Das Parlament bestimmt die Regelungsideen und -inhalte aus politischer Sicht. Für die Steuerung gesellschaftlicher Entwicklungen eignen sich detaillierte Verhaltens- vorschriften im Allgemeinen besser als Generalklauseln, unbestimmte Rechtsbegrif- fe oder die Einräumung von Ermessen. Zu einem Verzicht auf entsprechende Steue- rungsmittel ist der Gesetzgeber selten bereit. Zudem ist die Produktion neuer Normen politisch attraktiver als eine Ermächtigung der rechtsanwendenden Behör- den, eine den konkreten Umständen des Einzelfalles gerecht werdende Lösung zu finden. Das in Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung verankerte Erfordernis der Gesetzesform verlangt, dass alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes erlassen werden, sodass die Mitwirkung des Parlaments (Art. 163 und 164 BV) und des Volkes (Art. 141 BV) gewährleistet ist. Die Menge der Erlasse wird dadurch nicht beeinflusst. Hingegen wird die Flexibilität der Rege- lungen zum Teil verhindert (vgl. dazu unter Ziff. 1.6.1). In den Bilateralen Verträgen mit der EU sowie im sog. «autonomen Nachvollzug» ist bisher das Äquivalenzprinzip vorherrschend. Die Schweiz schafft Rechtsnormen, die dem Recht der EU äquivalent sind. Das Parlament hat es bis anhin zumeist abgelehnt, im Sinne des Integrationsprinzips in Gesetzen auf EU-Recht zu verwei- sen. Mit der Integration würde die Schweiz ihre Gesetzgebungskultur gefährden. EU-Recht ist oft sehr schwer verständlich und zudem schlecht zugänglich, weil es keine konsolidierten Fassungen gibt. Neuere Beispiele, insbesondere auf Stufe Bundesratsverordnung, zeigen, dass das Äquivalenzprinzip in Gefahr ist, weil es sehr aufwendig ist, sowohl auf schweizerischer wie auf EU-Seite. Der Druck zur

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direkten Übernahme von EU-Recht mit seiner umfangreichen und komplizierten Regelungssprache wächst.

1.2.3 Auswirkungen der Gesetzesflut und -dichte

Die hohe Regelungsdichte kann wirkungsorientierte, bedürfnis- und kundengerechte Lösungen erschweren. Detaillierte Regelungen über die Qualität der Aufgabenerfül- lung der Verwaltung lassen nur ungenügend Spielraum für sachgerechte, effiziente und wirksame Entscheidungen im Einzelfall. Zudem schränken die Normenflut und die Normendichte die Handlungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger ein. Für die Wirtschaft ergeben sich aus der Regelungsdichte Hürden und Hindernisse, die zu einer massiven Einschränkung unternehmerischer Freiheit führen. Die Leistungs- fähigkeit einer Wirtschaft hängt nicht zuletzt von einer zügig funktionierenden Verwaltung und unternehmerfreundlich ausgelegten Vorschriften ab (vgl. dazu

Ziff. 1.4.1).

Die Dichte und Komplexität der Regelung hat ferner zur Folge, dass der einzelne Bürger die Übersicht über das geltende Recht verliert oder bereits verloren hat. Auch für die Behörden wird es zunehmend schwieriger, sich in der Anwendung der unzäh- ligen Erlasse zurecht zu finden. Dies führt zu Rechtsunsicherheit, zu Rechts- ungleichheit und schliesslich zum Vertrauensverlust der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Staat. Kann das Recht nicht mehr richtig durchgesetzt werden, verliert es an Glaubwürdigkeit.

1.3 Revisionsbemühungen in Kantonen und im Ausland

In einigen Kantonen und Nachbarländern sowie in der Europäischen Union sind Bemühungen um die Bereinigung und Verbesserung des Rechts bereits erfolgt oder im Gang. Erwähnt seien die folgenden:

1.3.1 Verwesentlichung und Flexibilisierung

der Rechtsordnung im Kanton Graubünden Die Regierung des Kantons Graubünden beschloss im Jahre 1996, die gesamte geschriebene Rechtsordnung systematisch daraufhin zu überprüfen, ob: – sie Regelungen enthält, auf die verzichtet werden kann, weil sie nicht mehr notwendig sind, – die Dichte oder die Intensität von Regelungen abgebaut werden kann, um die Entscheidungsspielräume von Organen der Rechtsanwendung, von Rechtsetzungsorganen unterer Stufe, von Gemeinden oder von Privaten zu vergrössern, – sie Wiederholungen von Bestimmungen aufweist, die eliminiert werden können, – Zusammenfassungen von Regelungen möglich sind.

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Bei 470 von 643 geprüften Erlassen zeigte sich Handlungsbedarf. Die Bandbreite der Vorschläge war gross: Sie ging von der Reduzierung der Rechtsmittelmöglich- keiten in Bagatellfällen im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts bis zu einer Reform der Grundsteuer. Im Vordergrund standen jedoch Verwaltungsabläufe und aufwendige Verwaltungsverfahren. Am 27. Oktober 1998 hob die Regierung 68 Verordnungen auf und revidierte 92 ganz oder teilweise. Am 14. Dezember 1999 unterbreitete sie dem Grossen Rat eine Botschaft, in welcher sie die Aufhebung bzw. Änderung von 17 Gesetzen und 25 Grossratsverordnungen beantragte. Der Grosse Rat behandelte diese Vorlage im März 2000 und stimmte ihr im Wesentlichen zu. In der Volksabstimmung vom 26. November 2000 wurden alle 17 Gesetzesrevisionen, über die einzeln abgestimmt werden musste, angenommen.

1.3.2 «Alleggerimento della legislazione» im Kanton Tessin

Im Jahre 2001 leitete die Regierung des Kantons Tessin das Projekt «Alleggeri- mento della legislazione» ein mit dem Ziel, veraltete, überflüssige oder widersprüch- liche Normen abzuschaffen und die Regelungen zu vereinfachen. Dabei sollten vor allem die Organisations- und Verfahrensbestimmungen auf ein absolutes Minimum begrenzt werden. Das Projekt hat dazu geführt, dass in vier Jahren von 715 Erlassen

90 ganz aufgehoben und 126 geändert wurden.

1.3.3 EFFILEX: Überprüfung der Erlasse

auf Notwendigkeit und Aktualität im Kanton Basel-Landschaft Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschloss eine umfassende, syste- matische Überprüfung der kantonalen Erlasse auf ihre Notwendigkeit und Aktuali- tät. Am 9. April 2002 genehmigte er das Konzept für das Projekt EFFILEX. In seinem Beschluss hielt er fest, dass damit «die Regelungsdichte unseres kantonalen Rechts wo immer möglich abgebaut … und die verbleibenden Regelungen … soweit nötig inhaltlich aktualisiert werden» sollen. «Sinn und Zweck des Vorhabens beste- hen darin, durch wirksame, zeitgemässe und entschlackte Rechtserlasse die Verwal- tungstätigkeit möglichst effizient und bürgernah zu gestalten.» Das Projekt lehnte sich sehr eng an dasjenige des Kantons Graubünden an. Anders als in den Kantonen Graubünden und Tessin erfolgten die Revisionen von Erlassen, mit welchen die festgestellten Mängel beseitigt werden sollten, nicht gesamthaft, sondern laufend in Einzelvorlagen.

1.3.4 Durchleuchten der Gesetzgebung im Kanton Zürich

Mit einer Motion vom 24. August 1998 wurde der Regierungsrat des Kantons Zürich beauftragt, sämtliche kantonalen Erlasse auf ihre Notwendigkeit und Tauglichkeit zu überprüfen. Die vom Projekt des Kantons Graubünden inspirierte Motion verfolgte vor allem die Ziele, mehr Freiraum für Private zu schaffen, das Organisations- und Verfahrensrecht auf das unbedingt Notwendige zu beschränken, Handlungsspiel- räume für die Verwaltung zu erweitern, damit sie wirksamer arbeiten kann, eine Gesetzgebung zu schaffen, die sich rasch an veränderte Verhältnisse anpassen lässt,

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die Gemeindeautonomie zu stärken und dezentrale Lösungen zu ermöglichen sowie Verfahrensinstrumente einzuführen, um die Qualität der Rechtsetzung und Rechts- anwendung sicherzustellen. Die Erlasse wurden in vier Gruppen eingeteilt: – Gruppe A: Erlasse ohne Änderungsbedarf; – Gruppe B: Erlasse, die sich in Revision befinden oder deren Revision kurz bevorsteht; – Gruppe C: Erlasse, bei denen ein Änderungsbedarf festgestellt worden ist und die mit geringem Aufwand geändert werden können; – Gruppe D: Erlasse, bei denen ein Bedarf an Änderungen besteht, die sich aber nur mit grösserem Aufwand oder nicht kurzfristig verwirklichen lassen; innerhalb dieser Gruppe wurden die Erlasse nach Dringlichkeit der Revision geordnet. Die Durchleuchtung ergab folgende Ergebnisse: Bei rund 45 % aller Erlasse wurde kein Handlungsbedarf festgestellt (Gruppe A). Bei rund 20 % aller Erlasse war ein Revisionsverfahren bereits angelaufen (Gruppe B). Bei rund 10 % der Erlasse ergab sich, dass sich eine Änderung kurzfristig verwirklichen liesse (Gruppe C). Bei ungefähr 20 % der Erlasse wurde ein Revisionsbedarf erkannt, der allerdings grösse- ren Aufwand verursachen würde und deshalb nicht im Rahmen der Bearbeitung der Motion geleistet werden konnte (Gruppe D). Schliesslich wurde eine neue Gruppe von Erlassen entdeckt, die zwar formell noch in Kraft stehen, aber inhaltlich jede Bedeutung verloren haben (5 % der Erlasse). Sie wurden aus der Loseblatt- Sammlung entfernt, ohne aufgehoben zu werden. Am 18. Juni 2003 beantragte der Regierungsrat dem Kantonsrat die Aufhebung oder Änderung von sechs Gesetzen, die Aufhebung von 15 Beschlüssen und die Verabschiedung von drei neuen Beschlüssen. In eigener Kompetenz hatte er am 11. Juni 2003 14 Erlasse aufgehoben und 10 geändert.

1.3.5 Entbürokratisierung im Freistaat Bayern

Der Bayerische Ministerrat hatte Ende 2002 eine unabhängige Kommission aus Praktikern und erfahrenen Unternehmern zur Unterstützung der Deregulierungsbe- mühungen der Staatsregierung berufen. Aufgabe der Kommission war es, Überregu- lierungen und bürokratische Hemmnisse zu identifizieren und wirksame, rasch umsetzbare Vorschläge zu unterbreiten, um die Kräfte der Wirtschaft zu aktivieren und unternehmerische Initiative und Kreativität zu fördern. Aus zeitlichen Gründen wurde die Untersuchung auf zehn «unternehmerische Kern- kompetenzen» eingeschränkt. Es wurde also – im Gegensatz zu den Projekten in den Kantonen Graubünden, Tessin, Basel-Landschaft und Zürich – nicht die gesamte Rechtsordnung überprüft, sondern nur die für wichtige unternehmerische Tätigkeiten relevanten Regelungen. Zudem erfolgten die Analysen einzig unter den Aspekten der Deregulierung, Flexibilisierung und Entbürokratisierung. Andere Kriterien für die Verbesserung der Rechtsetzung wurden nicht berücksichtigt. Die Kommission ging bei ihrer Arbeit von sechs Leitgedanken aus, die das künftige Verhältnis von Wirtschaft und Staat prägen sollen: anhaltende Innovationskraft als Herausforderung der Zukunft, Produktivität als zentrale Messgrösse in allen Berei- chen der Gesellschaft, die wichtige Rolle der Unternehmer in der Gesellschaft,

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Subsidiarität und Zielvereinbarungen als Basis der Aufgabenteilung, Serviceorien- tierung als Grundprinzip der Verwaltung sowie Deregulierung als Daueraufgabe. Besonders zu erwähnen sind die Empfehlungen, mit welchen die Dauerhaftigkeit der Entbürokratisierung und Deregulierung sichergestellt und das weitere Anwachsen des Normbestandes verhindert werden sollen: – Durch Gesetzesfolgenabschätzungen, Gesetzes-Pretests und Experimentier- klauseln sollen die betriebs- und volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Normierungen eruiert und entsprechende Korrekturen angebracht werden. – Das Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit von Normen soll verbessert werden. Gegenstand der Untersuchung soll insbesondere sein, ob die Rege- lung mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist und ob sie angesichts der von ihr verursachten betriebs- und volkswirtschaftlichen Kosten als verhält- nismässig erscheint. Auch auf die Verständlichkeit (Formulierung) und auf die Anwendbarkeit der Regelung soll geachtet werden. – Die Geltungsdauer von neuen, aber auch von bereits bestehenden Normen soll auf fünf oder zehn Jahre befristet werden («Sunset-Legislation»). Von der Befristung auszunehmen sind Normen, zu deren Erlass Bayern aufgrund höherrangigen Rechts verpflichtet ist oder bei denen ein grosses Bedürfnis nach Rechtssicherheit besteht. Vor Ablauf der Frist soll die Norm daraufhin überprüft werden, ob der beabsichtigte Normzweck erreicht wurde und wel- che unerwünschten Wirkungen allenfalls von der Norm ausgehen. Für eine Verlängerung der Geltungsdauer nach Ablauf der Frist ist das Normprü- fungsverfahren wie bei einer Neuregelung durchzuführen. – Die Bundesländer sollen den im Rahmen der föderalen Ordnung der Bun- desrepublik möglichen Wettbewerb in der Rechtsetzung nutzen, um unter einer Vielzahl von Lösungskonzepten das zukunftsfähigste auswählen zu können («Best Practice»). – Bayern soll sich zum Ziel setzen, bundesweit über die geringste Regulie- rungsdichte zu verfügen («Best-Practice-Anspruch Bayerns»). Um diesen Vergleich zu ermöglichen, soll die Normprüfstelle regelmässig die Regulie- rungen einzelner Rechtsbereiche in Bayern mit denen anderer Bundesländer vergleichen («Gesetzes-Benchmarking»). Zudem soll in einem Bericht jährlich Rechenschaft über die Massnahmen zur Ent- bürokratisierung und Deregulierung abgelegt werden. Innert zwei Jahren, von Anfang 2003 bis Ende 2004, ist die Zahl der Landesgesetze von 346 auf 323 zurückgegangen. Die Zahl der Landesverordnungen konnte von

1162 auf 978 reduziert werden.

1.3.6 Rechtsbereinigungsgesetze

der deutschen Bundesregierung Die deutsche Bundesregierung hat sich 2003 der Bereinigung des geltenden Bundes- rechts im Rahmen der Initiative Bürokratieabbau angenommen. Jedes Bundesminis- terium hat alle Rechtsvorschriften in seinem Zuständigkeitsbereich auf Möglichkei- ten zur Rechtsbereinigung zu überprüfen und die festgestellten Vorschriften bei Gelegenheit anstehender Rechtsetzung oder in gesonderten Rechtsbereinigungsge-

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setzen aufzuheben oder anzupassen. Die Bereinigung erfolgt schrittweise und ist als dauerhafter Prozess angelegt. Ziel ist es, das Bundesrecht von nicht mehr benötigten Vorschriften zu befreien und es so insgesamt übersichtlicher, verständlicher und zeitgemässer zu machen. In einem ersten Rechtsbereinigungsgesetz wurden z.B. im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz 150 Gesetze und Rechtsverordnungen und veraltete reichsrechtliche Begriffe entfernt. Mit einem anderen Rechtsbereinigungsgesetz wurde das im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern liegende einigungsbedingte Recht von allen Übergangsregelungen befreit, die 15 Jahre nach der Wiedervereinigung ihre Bedeutung verloren hatten. Bis 2007 sind zehn Rechts- bereinigungsgesetze auf den Weg gebracht worden, die zur Aufhebung von rund 850 Gesetzen, Verordnungen und anderen veralteten Rechtsvorschriften führten (bei einem Ausgangsbestand von über 5100 Gesetzen und Rechtsverordnungen). Diese zunächst formale Rechtsbereinigung ist Grundlage für weitere Verbesserun- gen des verbleibenden Rechts. Ziel dieses Prozesses ist es, verständlichere, über- sichtlichere und zeitgemässere Normen zu schaffen.

1.3.7 Deregulierungsgesetz in Österreich

In Fortsetzung laufender Bestrebungen, die Anwenderfreundlichkeit und Über- schaubarkeit der Rechtsordnung zu steigern, hat die österreichische Bundesregierung beschlossen, die Rechtsvorschriften einer kritischen Prüfung im Hinblick auf ver- meidbare Regelungen zu unterziehen. Mit dem Deregulierungsgesetz 2006 wurden nicht mehr erforderliche Normen aufgehoben. Dies betraf vor allem Bundes(verfas- sungs)gesetze und -bestimmungen beziehungsweise Verordnungen, die bereits materiell derogiert oder die auf Grund geänderter Rahmenbedingungen wie zum Beispiel als Folge des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union obsolet gewor- den waren. Die Deregulierung wurde in quantitativem und qualitativem Sinn ver- standen. Einerseits wurde eine sprachliche Straffung, eine Beseitigung von textlicher Redundanz sowie eine Verminderung des Normenbestands vorgenommen, ander- seits erfolgte eine Rationalisierung des Bestandes an Normtexten und Normen, insbesondere durch textliche Vereinfachung und inhaltliche Harmonisierung.

1.3.8 Neufassung und Vereinfachung

in der Europäischen Union In der Europäischen Union ist der Gesamtbestand an Erlassen (Acquis communau- taire) noch nie überprüft und systematisiert worden. In der Regel werden neue Vorschriften oder Änderungen den bestehenden Texten einfach hinzugefügt. Seit einigen Jahren ist nun aber die formelle Bereinigung des Acquis communautaire im Gange. Sie beginnt in der Regel mit einer Konsolidierung, bei welcher die Bestim- mungen des ursprünglichen Rechtsaktes (Verordnung, Richtlinie, Entscheidung) mit allen späteren Änderungen in einem einzigen Text zusammengefasst werden, dem allerdings keine Rechtsverbindlichkeit, sondern blosse Informationsfunktion zukommt. In einem nächsten Schritt werden die konsolidierten Normtexte kodifi- ziert. Das bedeutet, dass der Basisrechtsakt mit allen Änderungsakten durch einen einzigen, kohärenten und damit in der Regel verständlicheren Rechtsakt ersetzt wird,

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wobei auch überholte Bestimmungen aufgehoben und terminologische Unstimmig- keiten beseitigt werden können. Nicht vorgenommen werden dabei inhaltliche Änderungen. Bis Ende 2008 wird die EU-Kommission 350 Initiativen für die Kodifizierung von Rechtsakten dem Rat und dem Parlament vorlegen.

1.4 Revisionsbemühungen des Bundes

Nicht nur im Rahmen der formellen Überprüfung des Bundesrechts, sondern auch in anderen Projekten sind auf Bundesebene verschiedene Bestrebungen im Gang, die zur Vereinfachung und zur Deregulierung führen sollen. Verwiesen sei auf folgende zwei Beispiele, in denen dies einmal explizit und einmal implizit geschieht:

1.4.1 Vereinfachung des unternehmerischen Alltags

Unter Federführung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) läuft das Projekt «Vereinfachung des unternehmerischen Alltags», das Massnahmen zur administrati- ven Entlastung und Erleichterung der Unternehmen vorsieht. Das Ausmass an Regu- lierungen soll möglichst verringert werden, sowohl auf Verordnungs- wie auch auf Gesetzesstufe. Am 8. Dezember 2006 hat der Bundesrat die entsprechende Botschaft zum Bundesgesetz über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungs- verfahren verabschiedet (BBl 2007 315). Insgesamt können im Rahmen dieses Projekts von den rund 500 Bewilligungsverfahren des Bundesrechts deren 75 wäh- rend der Jahre 2006–2008 aufgehoben oder vereinfacht werden. Ferner werden wesentliche Fortschritte bei der administrativen Entlastung und den E-Government- Prozessen erzielt. Konkret wird die Gesamtheit der Unternehmen davon profitieren können, dass pro Jahr mindestens 100 000 Verwaltungsakte gar nicht mehr oder vereinfacht durchgeführt werden.

1.4.2 Aufgabenverzichtsplanung

Ende 2004 beschloss der Bundesrat, die Aufgaben des Bundes einer systematischen Prüfung zu unterziehen. Gestützt auf ein Aufgabenportfolio, das die Tätigkeiten und Leistungsbereiche des Bundes gliedert, soll evaluiert werden, in welchen Aufgaben Potenzial für grundlegende Strukturreformen besteht. Die Aufgabenüberprüfung stellt die grundsätzliche Frage, welche Leistungen der Staat erbringen soll, in wel- chem Mass und in welchem institutionellen Rahmen er dies tun soll. Damit verfolgt der Bundesrat das Ziel, den Haushalt nachhaltig zu optimieren, um kommenden Herausforderungen wirkungsvoll begegnen und eine Finanzpolitik im Dienst von Wachstum und Wohlfahrt betreiben zu können. Die Aufgabenüberprüfung ist lang- fristig angelegt. Mit dem Basisjahr 2008 und dem Zieljahr 2015 wird ein hinrei- chend langer Zeitkorridor definiert, der für grundlegende Reformen und damit verbundene gesetzliche Anpassungen Chancen eröffnet. Ende April 2006 bestimmte der Bundesrat das Gesamtziel der Aufgabenüberprüfung. Demnach soll der Bundes- haushalt bis ins Zieljahr 2015 im Gleichschritt mit der Wirtschaft wachsen, das

6134

heisst im Mittel mit höchstens drei Prozent pro Jahr. Die Staatsquote wird damit stabilisiert.

1.5 Querschnittsprojekt Verwaltungsreform:

«Formelle Überprüfung des Bundesrechts»

1.5.1 Zielsetzungen der formellen Bereinigung

Das Bundesrecht soll praxistauglich ausgestaltet sein und keine überflüssigen Nor- men beinhalten: weniger, dafür bessere Gesetze. Eine flächendeckende Prüfung darauf hin, ob Regelungen im Lauf der Zeit nicht überflüssig, widersprüchlich oder allzu dicht und bestimmt geworden sind, ist bisher auf Bundesebene unterblieben. In diesem Projekt wird das geltende Recht systematisch überprüft mit dem Ziel, Vor- schriften zu identifizieren und aufzuheben, welche keine materielle Bedeutung mehr haben. Die Rechtsordnung wird übersichtlicher und verständlicher, wenn sie von Bestimmungen ohne normativen Gehalt befreit wird. Diese können den Blick auf das massgebliche Recht verstellen. Bei der formellen Überprüfung geht es darum, – überflüssige Regelungen, die ihren Anwendungsbereich verloren haben, – überflüssige Regelungen, die durch neue Normen verdrängt wurden, – Wiederholungen und Widersprüche. zu eliminieren. Die Bedeutung der formellen Bereinigung lässt sich am Beispiel der Wiederholungen belegen. Im geltenden Recht finden sich viele Wiederholungen von Regelungen, zum Teil innerhalb eines Erlasses, zum Teil in mehreren Erlassen derselben Ebene (horizontale Wiederholungen) oder verschiedener Stufen (vertikale Wiederholungen). Wiederholungen weisen keinen zusätzlichen normativen Gehalt auf. Sie sind unnötig und schaffen Probleme in der Auslegung. Durch geringe Abweichungen in der Formulierung führen sie zu Inkohärenzen und bewirken eine unnötige Erhöhung der Regelungsdichte. Auf sie ist deshalb grundsätzlich zu ver- zichten. Will man eine nachhaltige Verbesserung der Rechtsordnung erreichen, ist die Pflege des geltenden Rechts zwingend. Bereits eine formelle Bereinigung fördert die Rechtssicherheit. Sie dient auch dazu, das Bewusstsein für die Qualität der Rechtset- zung zu fördern.

1.5.2 Umfang der Überprüfung und Vorgehen

Das Projekt befasst sich mit dem in der SR publizierten Landesrecht. Untersucht und eliminiert wurden ferner bilaterale völkerrechtliche Verträge, welche befristet waren oder ein bestimmtes, in der Zwischenzeit abgeschlossenes Projekt zum Inhalt hatten, sodass sie zweifelsfrei erfüllt bzw. abgelaufen sind. Diese Untersuchung beschränkte sich nicht auf die Staatsvertrags-SR, sondern umfasste sämtliche bilate- ralen Verträge, die sich in einer gesonderten Datenbank des EDA befinden. Verzichtet wird auf die Aufhebung abgelaufener Übergangsbestimmungen aus der Bundesverfassung, was mit einer Volksabstimmung verbunden wäre.

6135

Unter der Leitung der Bundeskanzlerin wurde das Projekt im Rahmen eines Quer- schnittprojekts der Verwaltungsreform 2005–2007 zentral geführt und pragmatisch organisiert. Mit einer zentralen Leitung wurde die Unité de doctrine garantiert und die Verantwortung für die Einhaltung der Zielsetzung übernommen. Alle Ämter wurden über das Vorgehen orientiert und in die Vorbereitungen einbezogen. Mit der Vertretung aller Ämter wurde die einheitliche und zeitgleiche Durchführung des Projektes in der ganzen Verwaltung sichergestellt. Die Frage nach dem direkten Nutzen einer einmaligen formellen Bereinigungsaktion stand im Raum. Überholte, nicht mehr angewendete Erlasse machen keine Arbeit. Sie aufzufinden und aufzuheben ist indessen mit einem gewissen Aufwand verbun- den. In Anbetracht solcher Einwände wurde ein sehr pragmatisches Vorgehen gewählt. Es galt, die Prüfung so effizient wie möglich durchzuführen. Grundlage der Untersuchung bildete eine einheitliche Checkliste, nach welcher die Gesetzessammlung systematisch durchforstet wurde. Die Prüfung wurde durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sämtlicher Ämter durchgeführt, welche die Erlasse bei ihrer täglichen Arbeit anwenden und deshalb die Schwachstellen besonders gut kennen und am besten wissen, welche Bestimmungen keine materielle Gültigkeit mehr haben und nur mehr toter Buchstabe sind. Die beauftragten Sachbearbeitenden wurden im Rahmen von Workshops in die Aufgabe eingeführt. Diese bestand darin, alle Erlasse aufzulisten, die gesamthaft aufgehoben, teilweise gestrichen oder gekürzt werden können. Die Analyse basierte somit auf dem Prinzip der Selbstkon- trolle. Die Ergebnisse wurden nach einem bestimmten Schema elektronisch erfasst. Für die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter bot die Überprüfung eine günstige Gelegenheit, das eigene Arbeitsinstrument, die von ihnen angewendeten Rechts- normen, zu verbessern, d.h. so zu gestalten, dass sie sich auf ihre effektive Aufgabe bzw. Bedeutung beschränken.

1.5.3 Ergebnisse

Auf der Stufe Verordnung wurden vom Bundesrat im Rahmen eines Gesamtpaketes folgende Revisionen umgesetzt: – Aufhebung ganzer Erlasse (Verordnungen des Bundesrates, der Departe- mente und Ämter oder anderer Bundesstellen): 168 Erlasse; – Aufhebung und Anpassung von Einzelbestimmungen oder Erlassteilen (in Verordnungen des Bundesrates, der Departemente und Ämter oder anderer Bundesstellen): 214 Artikel in 106 Erlassen. Auf Gesetzesstufe werden im Rahmen der vorliegenden Botschaft folgende Revisio- nen vorgeschlagen: – Aufhebung ganzer Erlasse (Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse):

31 Erlasse;

– Aufhebung und Anpassung von Einzelbestimmungen oder Erlassteilen (in Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen): 145 Artikel in 55 Erlassen. Darüber hinaus wurden Beschlüsse zur Genehmigung von Staatsverträgen, die früher z.T. in die Landesrechts-SR aufgenommen wurden, zum Grossteil entfernt, indes ohne formelle Aufhebung. Dieser Vollzug einer seit Längerem eingeführten

6136

Publikationspraxis (vgl. dazu Ziff. 2.1.3) entlastet die Landesrechts-SR um weitere

38 Erlasse.

Insgesamt lassen sich somit von den rund 2000 im Landesrecht untersuchten Erlas- sen 237 (= 11 %) entfernen und 161 (= 8 %) ändern. In Bezug auf die bilateralen Verträge des internationalen Rechts lieferten die Ämter umfangreiche Informationen über erfüllte oder abgelaufene Staatsverträge, die zahlreiche Aktualisierungen der Angaben in der Staatsvertragsdatenbank des EDA mit rund 100 Entfernungen erlaubten. Sieben dieser Abkommen waren in der Staatsvertrags-SR publiziert und konnten somit aus der Sammlung entfernt werden.

1.6 Weitergehende Verbesserungen: Sicherung

der Qualität des geltenden und künftigen Rechts

1.6.1 Allgemeines

In seinem Beschluss vom 3. Mai 2006 zur Verwaltungsreform 2005–2007 beauf- tragte der Bundesrat das Bundesamt für Justiz und die Bundeskanzlei, in Koordi- nation mit den zuständigen Parlamentsorganen die Qualität der künftigen Gesetz- gebung zu verbessern. Regelungen in Gesetzen und Verordnungen werden nicht nur überflüssig, weil sie ihren Anwendungsbereich verlieren, durch neue Normen verdrängt werden oder keinen normativen Gehalt mehr aufweisen. Der Erlass neuer Normen oder die Ent- wicklung der tatsächlichen Verhältnisse kann auch dazu führen, dass sich geltende Regelungen als zu detailliert und kompliziert, zu wenig flexibel und nicht mehr sachgerecht erweisen. Solche Mängel der Gesetzgebung werden vor allem bei ihrem Vollzug durch die Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone sichtbar, manchmal auch bei der Anwendung durch Gerichte. Wichtig ist es deshalb, sich immer wieder von Neuem um eine einfache, flexible Rechtsetzung zu bemühen, damit: – die Privaten über möglichst grosse Handlungs- und Entscheidungsspiel- räume verfügen, – der Bund keine Anordnungen trifft, wenn die Kantone oder Gemeinden zum Erlass geeigneter sind, – die Gesetze keine Vorschriften enthalten, deren Erlass besondere Fach- kenntnisse voraussetzt oder die häufig veränderten Verhältnissen angepasst werden müssen, weshalb die Verordnung als geeignetere Erlassform erscheint, – Rechtsnormen nicht Fragen regeln, die aus Gründen der Einzelfallgerechtig- keit erst bei der Rechtsanwendung von den Verwaltungsbehörden oder Gerichten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beurteilt werden sollten, – Organisationen und Verfahren einfach und klar sind und deshalb wenig Aufwand verursachen. Die Normen müssen daraufhin überprüft werden, ob deren Dichte und Bestimmtheit zu reduzieren ist oder Organisations- und Verfahrensvorschriften zu ändern sind,

6137

um diese Ziele zu erreichen. Dabei geht es beispielsweise um Folgendes: (–) Auf eine Bewilligungspflicht oder auf eine einzelne Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung kann verzichtet werden, um eine private Erwerbstätigkeit zu erleichtern. (–) Der Bund regelt den Vollzug eines Gesetzes nicht mehr selbst, sondern beauftragt damit die Kantone, die dafür wegen ihrer Erfahrungen auf dem betreffenden Gebiet geeigneter sind. (–) Die Voraussetzungen für die Zulassung von Produkten und Verfahren werden durch Verordnung statt im Gesetz normiert, um den Gesetzgeber zu entlasten und die Flexibilität zu vergrössern. (–) Eine Vorschrift zählt die Voraussetzungen der Erteilung einer Bewilligung nicht mehr abschliessend auf, sondern nur noch beispielhaft, damit die Verwaltungsbehörden und Gerichte eine dem Einzelfall gerecht werdende Entscheidung treffen können. (–) Zur Beschleunigung des Verfahrens wird der Instanzenzug verkürzt. (–) Zwei Ämter werden zusammengelegt, weil sie ähnliche Aufgaben erfüllen und die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten deshalb schwierig ist. Oberstes Ziel einer solchen Rechtsetzung ist also die Verbesserung der Qualität der Entscheidungen, nicht einfach Deregulierung oder Privatisierung. Die Rechtsord- nung soll eine optimale Grundlage für die Erfüllung der Staatsaufgaben, d.h. für effizientes Verwaltungshandeln und vernünftige Rechtsanwendung, sein. Der Verwesentlichung, Vereinfachung und Flexibilisierung sind klare Schranken gesetzt. Das Legalitätsprinzip verlangt einerseits, dass gewisse Regelungen in gene- rell-abstrakter, genügend bestimmter Form erlassen werden, um die Voraussehbar- keit künftigen Geschehens und die rechtsgleiche Behandlung durch die Behörden zu gewährleisten. Dieses Erfordernis begrenzt die Möglichkeiten, den Entscheidungs- spielraum der rechtsanwendenden Organe im Einzelfall zu vergrössern, um ein wirkungsorientiertes, den konkreten Umständen gerecht werdendes Handeln zu erleichtern. Auf der anderen Seite gebietet das Legalitätsprinzip, dass alle wichtigen, politisch bedeutsamen Rechtsnormen in die Form des Gesetzes zu kleiden sind (Art. 164 Abs. 1 und 2 BV). Dieses Erfordernis der Gesetzesform ist eine Schranke für die Vergrösserung der Entscheidungsspielräume der Rechtsetzungsorgane auf unterer Stufe, d.h. die Verlagerung von Rechtsetzungsbefugnissen vom Gesetz auf die Verordnung, mit welcher die Flexibilität der Regelungen erhöht werden soll. Auch das öffentliche Interesse an der Aufgabenerfüllung, das sich schon aus der Bundesverfassung ergeben kann, beschränkt die Möglichkeiten der Verwesentli- chung und Flexibilisierung der Rechtsetzung. Der Bund muss gewisse Aufgaben auch in Zukunft in einer bestimmten Weise erfüllen. Das öffentliche Interesse daran kann so gross sein, dass ein Abbau der Aufgaben oder eine Reduktion der Qualität bei der Erfüllung ausgeschlossen ist. Das ist vor allem zu beachten bei der Prüfung der Frage, ob eine Aufgabe den Kantonen oder den Privaten übertragen werden soll, ob Verfahrensabläufe vereinfacht oder ob die Anforderungen an die Qualität der Aufgabenerfüllung herabgesetzt werden sollen. Eine Rechtsordnung, die systematisch und umfassend nach bestimmten Kriterien und unter Beachtung der genannten Schranken auf solche Verbesserungsmöglichkei- ten hin überprüft wird, stellt nicht nur eine bessere Grundlage für die Erfüllung der Aufgaben des Bundes dar. Sie bietet auch mehr Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Rechtswirksamkeit. Die Chancen, dass die auf diese Weise «optimierten» Rechts- normen von den Privaten befolgt oder mit Hilfe der Behörden durchgesetzt werden, sind wesentlich grösser. Fast so wichtig wie das Ergebnis einer solchen verbesserten Gesetzgebung ist der Prozess, der dazu führt. Kümmern sich die mit der Anwendung der einzelnen

6138

Erlasse betrauten Amtsstellen auch darum, diese Erlasse systematisch auf Mängel zu überprüfen und Verbesserungen vorzuschlagen, so lernen sie zu erkennen, worauf es bei der Sicherung der Qualität der Gesetzgebung ankommt. Nach den Erfahrungen in den Kantonen (vgl. vorne Ziff. 1.3) wirkt sich das auf die künftige Gesetzgebung aus und kann zu einer eigentlichen Änderung der Rechtsetzungskultur führen.

1.6.2 Kriterien und Massstäbe

Gutes Recht ist Recht, dessen Sinn von den Adressatinnen und Adressaten verstan- den wird, das allgemein akzeptiert wird, das befolgt und vollzogen werden kann und das sich als wirksam und gerecht erweist. Diese Definition beinhaltet verschiedene Grundsätze, die nachstehend kurz skizziert werden. Damit sie in der Praxis besser zum Tragen kommen, müssen sie – in Ergänzung und Abstimmung mit den vorne unter Ziffer 1.2.1 aufgeführten Merkmalen «guter Gesetzgebung» – Eingang finden in ein alltagstaugliches Hilfsinstrument, z.B. in Form eines Prüffragenkatalogs.

Grundsatz der Notwendigkeit Das Kriterium der Notwendigkeit ist als Teilaspekt des Verhältnismässigkeitsprin- zips ein wichtiger legistischer Grundsatz. Die Notwendigkeit einer Norm muss sich mit Blick auf die Ziele, mit Blick auf aktuelle Prioritäten, mit Blick auf Handlungs- alternativen ergeben. Jede Gesetzgebung muss sich ernsthaft auf ihre jeweilige Erforderlichkeit überprüfen lassen.

Grundsatz der Subsidiarität Als staatspolitische Maxime verlangt der Grundsatz der Subsidiarität, dass der Staat nur dann tätig wird, wenn die Gesellschaft bzw. ihre Institutionen nicht in der Lage sind, ein Problem befriedigend zu lösen. Muss der Staat aktiv werden, so soll in einem föderalistischen Staatswesen grundsätzlich die tiefstmögliche staatliche Ebene, die zur Lösung des Problems fähig ist, zum Zug kommen.

Grundsatz der Adäquanz (Eignung/Wirksamkeit) Der legistische Grundsatz der Adäquanz bezieht sich auf die Frage der Eignung und Wirkung einer Regulierung. Die Adäquanz umfasst auch die Eignung des Rege- lungsorgans und -verfahrens: Normen, die rasch veränderten Verhältnissen ange- passt werden müssen oder Fragen betreffen, deren Beantwortung besonderes Fach- wissen voraussetzt, sollen nicht in Gesetzesform, sondern auf der Stufe der Verordnung erlassen werden. Für den Erlass politisch wichtiger, dauerhafter Nor- men ist dagegen der demokratisch legitimierte Gesetzgeber besser geeignet.

Grundsatz der Praktikabilität (föderalistischer Vollzug) Die Qualität staatlicher Regelung hängt davon ab, dass sie in der Praxis umgesetzt und vollzogen werden kann. Angesichts des Vollzugsföderalismus ist besonders darauf zu achten, dass Grundlagen für eine verlässliche Beurteilung der Praktikabili- tät beschafft werden.

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Grundsatz der Responsivität Die Anpassung an neue Entwicklungen und Gegebenheiten muss gewährleistet sein. Staatliche Regulierungen müssen genügend offen und flexibel sein, um im Rahmen ihrer Umsetzung die notwendigen Anpassungen zu ermöglichen. Diesem Zweck dienen unbestimmte Rechtsbegriffe und Rechtsfolgeermessen, insbesondere gestützt auf Kann-Vorschriften.

Grundsatz der Kontinuität Regulierungen sind aber auch auf Kontinuität und Dauerhaftigkeit auszurichten, um Voraussehbarkeit und Planbarkeit zu ermöglichen. Gleichzeitig sollen sie zur Stabi- lisierung der Erwartungshaltungen und Verhaltensweisen beitragen und damit die Nachhaltigkeit der Regulierungen sichern.

Grundsatz des Vertrauens Das Misstrauen zwischen den einzelnen Institutionen muss überwunden werden. Gute Regulierungen belassen Gestaltungsspielraum für die Umsetzung und den Vollzug, sind offen für Anpassungen an neue Entwicklungen und erlauben die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles.

Grundsatz der Kostengünstigkeit, Kosten-/Nutzen-Prinzip Die wirksame Gesetzesbedürfnisprüfung verlangt eine konsequente Gesetzesfolgen- abschätzung und eine möglichst exakte Kosten-Nutzen-Rechnung (bei wirtschaftlich messbaren Verwaltungsleistungen bzw. Verwaltungszuständigkeiten). Eine Vor- schrift soll nicht erlassen werden, wenn der damit erzielbare Nutzen in keinem angemessenen Verhältnis steht zu den damit verbundenen Kosten für öffentliche oder private Haushalte. Die anfallenden Kosten sind möglichst umfassend und bezogen auf einen sachlich angemessenen Zeithorizont zu berücksichtigen. Dabei geht es um den finanziellen und personellen Aufwand, um Sach-, Dienstleistungs- und Zeitaufwand, Kosten der Vorbereitung, Entscheidfindung und Umsetzung, Kosten des Vollzugs und der Durchsetzung, die bei den involvierten Stellen und bei den Adressatinnen und Adressaten anfallen.

1.6.3 Massnahmen zur Sicherung der Qualität

Die Anforderungen an die Qualität sind das Eine. Ziel muss es zum andern sein, wirksame Mechanismen zu installieren, die auf Dauer Gewähr dafür bieten, dass die Qualität der Gesetzgebung zunimmt. Gefordert sind Vorkehrungen, die einerseits den Wachstumstendenzen des Normenbestandes entgegenwirken und anderseits sicherstellen, dass die Grundsätze einer guten Gesetzgebung konsequent eingehalten werden. Für die Begleitung der formellen Überprüfung des Bundesrechts hatte Bundeskanzlerin Annemarie Huber-Hotz einen Beirat ernannt, bestehend aus Stän- derat Dr. Philipp Stähelin, Präsident, Prof. Dr. Georg Müller, Prof. Dr. Gilles Petit- pierre, Prof. Dr. Ulrich Zimmerli und Prof. Dr. Luzius Mader. Dieser Beirat hatte auch die Aufgabe, vor dem Hintergrund des heutigen Rechtsetzungsverfahrens Massnahmen und Instrumente zur Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung zu prüfen und vorzuschlagen. Einige Gedanken seien nachstehend aufgeführt.

6140

Permanente Qualitätssicherungsmassnahmen bei jeder Revision Um die Qualität der künftigen Gesetzgebung sicherzustellen, ist bei jeder zu bear- beitenden Rechtsänderung zugleich substanziiert und nachweislich zu prüfen, ob (sonstige) Vorschriften des zu ändernden Rechts entbehrlich geworden sind bzw. vereinfacht werden können. Dies führt zu einer ständigen institutionellen Bereini- gung des geltenden Rechtsnormenbestandes.

Permanente Überprüfung der Regelungsalternativen Bezüglich der Regelungsalternativen geht es konkret um die Frage, ob ein normati- ver, hoheitlicher Eingriff überhaupt notwendig ist oder ob andere Lösungen, z.B. (gesteuerte) Selbstregulierungen durch gesellschaftliche Organisationen, vorzuzie- hen sind. Diese Grundfragen, wie auch die Frage nach dem richtigen Regelungs- instrument, sind bei jeder Revisionsvorlage erneut zu stellen.

Permanente Überprüfung der Notwendigkeit/Notwendigkeitsnachweis Die Notwendigkeit eines Gesetzgebungsverfahrens ist bei jeder Vorlage durch einen verbindlichen Testkatalog zu dokumentieren. Mit Hilfe einer entsprechenden Check- liste sind nicht nur Querschnittaspekte zu prüfen, sondern auch Fachaspekte des spezifischen Gesetzgebungsprojektes zu begründen. Ferner sind Wirkungsanalysen erforderlich (Evaluationen). Es sind Instrumente der Gesetzesfolgenabschätzung bereitzustellen, die es ermöglichen, ohne übermässigen Aufwand Prognosen über Wirkungen und Nebenwirkungen staatlicher Regelungen zu erstellen. Solche Überprüfungen der Notwendigkeit sind nur dann sinnvoll, wenn das Prüfver- fahren im Rechtsetzungsprozess institutionell abgesichert und kontrolliert wird. Die Verletzung der Pflicht, die entsprechenden Bedarfs- und Qualitätskontrollen sowie Wirkungsanalysen vorzunehmen, muss sanktioniert werden, weil sie sonst nicht ausreichend respektiert wird. Conditio sine qua non für wirksame Tests und Analysen ist die Autorität der Prü- fungsinstanz.

Verbesserung der legistischen Ausbildung (a) Gesetzgebungsleitfaden Das Bundesamt für Justiz erarbeitet eine Basisversion des Gesetzgebungsleitfadens, der als roter Faden durch den Gesetzgebungsprozess führt. Ausserdem wird es im Rahmen der begleitenden Rechtsetzung darauf achten, dass sich Gesetzgebungsvor- haben auf «Normkonzepte» abstützen. Normkonzepte helfen, Grundsatzfragen und Varianten mit ihren Vor- und Nachteilen (Regelungsinstrumente, Rechtsetzungs- stufe, Normendichte etc.) im Zusammenhang zu beurteilen.

(b) Forum für Rechtsetzung Mit dem Forum für Rechtsetzung schafft das Bundesamt für Justiz in Zusammenar- beit mit der Bundeskanzlei ein Netzwerk der mit Rechtsetzungsaufgaben betrauten Personen. Das Forum dient als Plattform, um die Qualität und Verständlichkeit der Gesetzgebung des Bundes sicherzustellen und zu verbessern. Am 28. Februar 2007 hat der Bundesrat den Auftrag zur Schaffung des Forums erteilt.

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Ausbildungsveranstaltungen sollen namentlich dazu beitragen, die Rechtsdienste der Bundesämter über aktuelle, bereichsübergreifende Grundsatzfragen der Gesetz- gebung auf dem Laufenden zu halten, methodische Vorgaben für die Gesetz- gebungsarbeit (inkl. die Gesetzeskontrolle) zu vermitteln und Qualitätsstandards zu definieren. Das Forum soll zudem den Erfahrungsaustausch unter den mit Recht- setzungsaufgaben betrauten Dienststellen fördern. Durch eine bessere Vernetzung der betroffenen Personen sollen die Koordination und die gegenseitige Unterstüt- zung verbessert werden.

Institutionalisierter Einbezug der Erfahrungen von Lehre und Rechtsprechung Der Erfahrungsschatz, der sich z.B. an Universitäten und Gerichten ansammelt, ist ebenfalls konsequenter zu nutzen. Erkenntnisse über Schwachstellen in der Gesetz- gebung fallen in diesen Institutionen zwangsläufig an. Mit einem regeren Informati- onsaustausch unter Spezialistinnen und Spezialisten in den einzelnen Fachgebieten oder dem Aufbau von Netzwerken soll das Wissen externer Fachleute dauerhaft zugänglich gemacht werden.

Tätigkeit der Redaktionskommissionen Die verwaltungsinterne Redaktionskommission, bestehend aus Mitgliedern der Bundeskanzlei und des Bundesamtes für Justiz, überprüft Rechtsetzungsvorhaben der Fachämter ab der ersten Ämterkonsultation und immer wieder bis zur Verab- schiedung. Sie hat einen interdisziplinären Ansatz, prüft die Entwürfe also aus rechtlicher und sprachlicher Sicht auf innere Logik und Konsistenz, Präzision und Bestimmtheit, Adressatengerechtheit und Verständlichkeit sowie auf die Überein- stimmung in den amtssprachlichen Fassungen. Dabei nutzt sie die Chancen der Mehrsprachigkeit. Ihre Funktion und ihr Gewicht sind zu verstärken. Die Funktion der parlamentarischen Redaktionskommission könnte ebenfalls aufgewertet werden.

Punktuelle Mittel Neben den strukturellen Methoden zur Rationalisierung der Gesetzgebung existiert eine ganze Palette von punktuellen Mitteln, um eine systemimmanente Erfolgskon- trolle für Gesetze und eine Art von Rechtfertigungszwang für ihre (Weiter-)Geltung einzurichten. Bekannt sind z.B.: – räumlich begrenzte Gesetzeserprobungen, – zeitlich begrenzte Gesetzeserprobungen (sunset-legislation), – stufenweise Verwirklichung von Gesetzesvorhaben in einzelnen Reform- schritten, – institutionalisierte Kontrollen der Auswirkungen des Gesetzes innerhalb einer festgelegten Zeitspanne (Evaluationen).

Sprache als Mittel zur Qualitätssicherung Die Sprache kann zur Optimierung der Gesetzestexte einen mehrfachen Beitrag leisten:

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Sprache zwingt zur Konturierung der Gedanken. Gedanken sind sehr flüchtig. Wer sie sprachlich fassen will, muss ihnen in einem Prozess fortlaufender Entscheidun- gen Festigkeit und Konturen geben. Allein dadurch, dass die Sprache die Autorinnen und Autoren zwingt, die Gedanken in der ihnen vorgegebenen Struktur niederzu- schreiben, leistet sie einen erheblichen Beitrag zur Qualität der Gesetze. Arbeit an der Sprache ist immer auch Arbeit am Gedanken. Die mehrsprachige Erarbeitungs- weise verstärkt diese Wirkung. Die Sprache signalisiert Mängel. Ein Gesetz kann durchaus grammatikalisch und syntaktisch in jeder Hinsicht fehlerfrei formuliert und dennoch schlecht verständlich und unüberschaubar sein, wenn beispielsweise: – die Regelungsdichte viel zu hoch ist, sodass man vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr sieht; – logische Widersprüche in und zwischen den Normen bestehen; – der Text die Adressaten überfordert, weil er zu viele Fachkenntnisse voraus- setzt; – der Text aus der Sicht der Verwaltenden statt aus der Sicht der Betroffenen formuliert ist; – die Normstruktur nicht dem Gehalt entspricht; – Aussagen durch unechte politische Kompromisse oder falsch verstandene Rücksicht verschwommen sind oder Lücken offen lassen, die nur Einge- weihte «auffüllen» können; – Wichtiges mit weniger Wichtigem vermischt wird. Die Sprache kann solche Mängel zwar nicht verhindern, aber sie signalisiert sie dem wachen Leser klar. Wer diese Signale wahrnehmen kann, hat deshalb sehr gute Aussichten, zur Verbesserung beitragen zu können. Diese Sichtweise tritt aber gerade bei den Autorinnen und Autoren von Gesetzestexten oftmals in den Hinter- grund, weil sie verschiedenen Kräften ausgesetzt sind, die der Verständlichkeit zuwiderlaufen (Verwaltungsinteresse, Fachblindheit, widersprüchliche Interessen der am Gesetzgebungsprozess Beteiligten u.s.w.). Die Sprache kann hier also nur zur Klärung beitragen, wenn sprachlich ausgebildete Personen, die nicht in den Gesetz- gebungsprozess eingebunden sind, jedoch ein waches generalistisches Interesse am jeweiligen Regelungsbereich haben, den Text aufmerksam lesen, seine sprachlichen Signale wahrnehmen, sie mit den Autorinnen und Autoren besprechen und die Gesprächsergebnisse einwandfrei formulieren. Die Mehrsprachigkeit trägt zur Klärung bei. Übersetzen heisst nicht, die Wörter eines in einer bestimmten Sprache geschriebenen Textes durch Wörter einer anderen Sprache ersetzen. Es heisst vielmehr, gegebene Sachverhalte in einer anderen Struk- tur neu denken (réécrire). Dieser Prozess kommt einem Lackmustest gleich, denn überall dort, wo der Ausgangstext nicht klar formuliert ist, gerät der Übersetzer oder die Übersetzerin in Entscheidungsschwierigkeiten. Diese aber regen zur Verbesse- rung des Ausgangstextes an. Oft auch bietet die Übersetzung bei unnötig kompli- zierten Formulierungen des Ausgangstextes überraschend einfache Lösungen an, die in den Ausgangstext übernommen werden können. Die Übersetzung ist immer eine Chance für den Ausgangstext. Es ist deshalb wichtig, dass Autorinnen und Autoren die Übersetzer als Mitdenkerinnen und Mitdenker betrachten. Ebenso wichtig ist aber auch, dass Übersetzerinnen und Übersetzer selbst ihre Rolle so verstehen und

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die Zusammenarbeit mit den Autorinnen und Autoren suchen. Noch einen Schritt weiter geht die Koredaktion, d.h. das gemeinsame mehrsprachige Erarbeiten eines Textes. Koredaktion bewährt sich in vielen Fällen.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Erlassen

2.1 Vorbemerkungen

2.1.1 Gliederung

Mit dieser Botschaft unterbreitet der Bundesrat dem Parlament zwei Erlasse: (1) das Bundesgesetz zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (Vorlage A), das als Mantelerlass unter Ziffer I eine Reihe von Bundesgesetzen und dem Referendum unterstellten Bundesbeschlüssen ganz aufhebt und unter Zif- fer II eine Reihe von Bundesgesetzen ändert (indem im Wesentlichen ein- zelne Bestimmungen aufgehoben oder an die Revision der Bundesrechts- pflege angepasst werden); (2) den einfachen Bundesbeschluss zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (Vorlage B), das heisst einen nicht dem Referendum unterstellten Bundesbe- schluss, der eine Reihe einfacher Bundesbeschlüsse aufhebt. Die beantragten Aufhebungen und Änderungen werden im Folgenden in drei Kapi- teln erläutert: – Kapitel 2.2: Aufhebung ganzer Erlasse, mit Referendum (Bundesgesetz, Vorlage A, Ziffer I); – Kapitel 2.3: Änderung von Erlassen, mit Referendum (Bundesgesetz, Vor- lage A, Ziffer II); – Kapitel 2.4: Aufhebung einfacher Bundesbeschlüsse, ohne Referendum (ein- facher Bundesbeschluss, Vorlage B). Innerhalb der drei Kapitel werden die Erlasse in der Reihenfolge der SR-Nummern behandelt. Zur besseren Übersicht und Zitierbarkeit werden sie kapitelweise durch- nummeriert.

2.1.2 Hinweise zum Publikationsrecht

Die Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR) wurde auf der Grundlage des Bundesgesetzes von 1966 über die Herausgabe einer neuen Bereinigten Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen ausgearbeitet. Die SR ist – in Loseblattform – eine nachgeführte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung der in der Amtlichen Sammlung (AS) veröffentlichten und noch geltenden Erlasse des Bundesrechts, gegliedert in zwei Serien: (1) Landesrecht (Landesrechts-SR) einschliesslich der Kantonsverfassungen und einiger Verträge zwischen Bund und Kantonen. (2) Staatsvertragsrecht (Staatsvertrags-SR) mit völkerrechtlichen Verträgen und internationalen Beschlüssen.

6144

Von 1974–1987 besass die SR negative Rechtskraft. Das Prinzip der negativen Rechtskraft besagt, dass ein an einem bestimmten Stichtag in der Sammlung nicht enthaltener Erlass des Landesrechts nicht mehr gilt. 1987 wurde die negative Rechtskraft aus praktischen Überlegungen aufgehoben. Das System einer Loseblatt- sammlung ist mit der negativen Rechtskraft schwer vereinbar. Mit dem Anspruch, die bereinigte Sammlung der noch geltenden Erlasse zu sein, ist die SR die geeignete Grundlage zur formellen Überprüfung des Bundesrechts, auch wenn sie formell keine Rechtskraft hat. Die mit der vorliegenden Botschaft bean- tragten beiden Mantelerlasse mit den Aufhebungen und Anpassungen werden – wie es üblich ist – zunächst in der AS publiziert und danach zum Zeitpunkt der Inkraft- setzung in der SR nachgeführt.

2.1.3 Entfernung von Bundesbeschlüssen

aus der Landesrechts-SR Die Landesrechts-SR enthält eine Reihe von Bundesbeschlüssen, die die Genehmi- gung internationaler Übereinkommen enthalten, welche sich ihrerseits in der Staats- vertrags-SR befinden. Beschlüsse dieser Art werden in der Regel nicht mehr in der Landesrechts-SR aufgeführt, sondern auf sie wird nur noch in der Staatsvertrags-SR hingewiesen (je nach Zweckmässigkeit: in einer Fussnote, in einem Endtext am Schluss des Übereinkommens oder durch Aufnahme als Anhang zum Übereinkom- men). Die SR enthält ferner viele Finanzierungs- oder andere Beschlüsse, die vollzogen und abgelaufen sind. Teilweise sind sie vollkommen bedeutungslos geworden und können aufgehoben werden (vgl. z.B. SR 172.221.154.0, 412.191.05, 686.11). In anderen Fällen sind sie zwecks Nachvollziehbarkeit zumindest noch in Fussnoten aufzuführen. Solche Fälle werden ebenfalls ohne formelle Aufhebung aus der SR entfernt.

2.1.4 Bestimmungen über die Aufhebung und Änderung

bisherigen Rechts Hebt man Bestimmungen über die Aufhebung oder Änderung von bisherigem Recht auf, so ist es nicht so, dass das einstmals aufgehobene Recht wiederaufleben beziehungsweise das einstmals geänderte Recht wieder in seine frühere Fassung zurückkehren würde. Vielmehr gilt der Grundsatz: «Einmal aufgehoben – immer aufgehoben» bzw. «Einmal geändert – immer geändert». Ausgenommen sind Bestimmungen, die ausdrücklich den früheren Rechtszustand wiederherstellen. Gleichwohl sollen Bestimmungen, die bisheriges Recht aufheben oder ändern, in der SR beibehalten werden, denn sie haben eine wichtige informative Funktion: Sie erlauben die Rekonstruktion der Erlassgeschichte, der Rechtsentwicklungen; sie geben Hinweise darauf, wo auch noch Änderungen stattgefunden haben; sie ermög- lichen mehr Transparenz und bieten Hilfestellung zur Ermittlung des aktuellen Stands des Rechts. Da diese Bestimmungen jeweils am Ende eines Erlasses stehen, stören sie dessen Übersichtlichkeit nicht. Im Einzelnen gilt Folgendes: Bestimmun- gen betreffend Aufhebung bisherigen Rechts werden in der SR vollständig stehen gelassen. Bestimmungen betreffend Änderung bisherigen Rechts werden ebenfalls

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stehen gelassen, allerdings ohne die Texte, welche in jenem bisherigen Recht als Änderung neu erscheinen; stattdessen werden drei Punkte («…») als Platzhalter gesetzt. Aufgehoben werden können Artikel zur Änderung bisherigen Rechts höchs- tens dann, wenn die betreffenden geänderten Bestimmungen zwischenzeitlich ihrer- seits ausser Kraft gesetzt oder wiederum geändert wurden. In diesen Fällen – und nur in diesen – haben die Änderungsartikel keinerlei Informationsgehalt mehr für den aktuellen Stand des Rechts.

2.2 Aufhebung ganzer Erlasse, mit Referendum

(Vorlage A Ziff. I) Der Bundesrat beantragt dem Parlament, die folgenden 17 Erlasse, die dem Referen- dum unterstehen, gänzlich aufzuheben:

1. Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 (BtG; SR 172.221.10)

Die letzten drei verbliebenen Bestimmungen im Beamtengesetz (zur Stellung der Beamten sowie zur Besoldung der höchsten Kader) werden nicht mehr benötigt. Das Gesetz kann aufgehoben werden.

2. Bundesbeschluss vom 23. Juni 1988 über die Ausrichtung

einer ausserordentlichen Zulage 1988 für das Bundespersonal (SR 172.221.154.0) Der Inhalt des Bundesbeschlusses ist vollzogen. Er kann aufgehoben werden.

3. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1962 über die Ausrichtung einer Zulage an

Rentenbezüger der Personalversicherungskassen des Bundes (SR 172.222.3) Der Inhalt des Bundesgesetzes ist vollzogen. Es kann aufgehoben werden.

4. Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1979 über einen ausserordentlichen Beitrag

an die Neubauten des Technikums HTL für Obst-, Wein- und Gartenbau Wädenswil (Ausbildungszentrum mit den Stufen Technikum HTL, Fachschule und Berufsschule; SR 412.191.05) Der Inhalt des Bundesbeschlusses ist vollzogen. Er kann aufgehoben werden.

5. Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1959 über die Gewährung

eines ausserordentlichen Bundesbeitrages an den Neubau der Fachschule Hard-Winterthur (SR 412.193) Der Inhalt des Bundesbeschlusses ist vollzogen. Er kann aufgehoben werden.

6. Bundesbeschluss vom 21. Juni 1902 betreffend Erweiterung

des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1890 über die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums (SR 432.311) Der Inhalt des Bundesbeschlusses ist vollzogen. Er kann aufgehoben werden.

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7. Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über die Erhöhung des Treibstoffzolles

(SR 632.112.710) Das Gesetz, mit dem andere Erlasse angepasst worden sind (Mantelerlass), entfaltet keine Rechtswirkung mehr und kann aufgehoben werden.

8. Bundesgesetz vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung

der Hausbrennerei (SR 680.1) Das Gesetz ist heute überholt. Die Regelungen im Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 (SR 680) und in der Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999 (SR 680.11) sind ausrei- chend. Das Gesetz kann aufgehoben werden.

9. Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über die Auflösung

der Linthunternehmung (SR 721.21) Der Inhalt des Bundesgesetzes ist vollzogen. Es kann aufgehoben werden.

10. Bundesgesetz vom 22. August 1878 betreffend Gewährung von Subsidien

für Alpenbahnen (SR 742.191) Das Gesetz aus dem 19. Jahrhundert sichert beteiligten Kantonen eine einmalige Subvention für den Bau einer Alpenbahn im Osten und Westen zu. Es ist gegens- tandslos geworden und kann aufgehoben werden.

11. Bundesbeschluss vom 25. Juni 1954 über eine finanzielle Hilfe

an den Kanton Graubünden und die Rhätische Bahn (SR 742.193.26) Der Inhalt des Bundesbeschlusses ist vollzogen. Er kann aufgehoben werden.

12. Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Sanierung der Compagnie

des Chemins de fer fribourgeois (GFM; SR 742.194) Der Inhalt des Gesetzes ist vollzogen. Es kann aufgehoben werden.

13. Bundesbeschluss vom 20. März 1998 über die Refinanzierung der

Schweizerischen Bundesbahnen (Refinanzierungsbeschluss SBB; SR 742.30) Der Inhalt des Bundesbeschlusses ist vollzogen. Er kann aufgehoben werden.

14. Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1947 über die Aufhebung

der Konzession der Uerikon-Bauma-Bahn und den Erwerb der Teilstrecke Hinwil–Bäretswil–Bauma durch den Bund (SR 742.35) Der Inhalt des Bundesbeschlusses ist vollzogen. Er kann aufgehoben werden.

15. Bundesbeschluss vom 24. September 1948 über den Fonds

für gewerbliche Hilfseinrichtungen (SR 951.23) Der Bundesbeschluss wird nicht mehr angewendet und der Fonds existiert nicht mehr. Der Erlass kann aufgehoben werden.

6147

16. Bundesbeschluss vom 13. Juni 1957 über eine ausserordentliche Hilfe an

Auslandschweizer und Rückwanderer, die infolge des Krieges von 1939–1945 Schäden erlitten haben (SR 983.1) Es gibt keine Anwendungsfälle mehr zu diesem Bundesbeschluss. Er ist heute gegenstandslos und kann aufgehoben werden.

17. Bundesbeschluss vom 20. September 1957 über die Gewährung

von Vorauszahlungen an schweizerische Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (SR 983.2) Es gibt keine Anwendungsfälle mehr zu diesem Bundesbeschluss. Er ist heute gegenstandslos und kann aufgehoben werden.

2.3 Änderung von Erlassen, mit Referendum

(Aufhebung und Anpassung einzelner Bestimmungen; Vorlage A Ziff. II) Der Bundesrat beantragt dem Parlament, in den folgenden 55 Erlassen die nachste- hend erläuterten Änderungen vorzunehmen:

1. Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung

der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) Art. 21 Durchführung der Prüfung In den Absätzen 3 und 5 ist eine formelle Anpassung an die neue Bundesrechts- pflege vorzunehmen. Mit dem Inkrafttreten der Totalrevision der Bundesrechts- pflege wurden die bisherigen verwaltungsunabhängigen Beschwerdeinstanzen durch das Bundesverwaltungsgericht abgelöst (Anpassung in Abs. 3). Wahlbehörde für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht mehr der Bundesrat, sondern das Parlament, und das Verfahren ist im Verwaltungsgerichtsgesetz und im Verwaltungsverfahrens- gesetz geregelt (Streichung in Abs. 5).

2. Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust

des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) Art. 49b Datenbekanntgabe In Absatz 2 ist eine formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzuneh- men. Anstelle des Beschwerdedienstes des Eidgenössischen Justiz- und Polizeide- partements ist das Bundesverwaltungsgericht zu nennen, welches dessen Aufgaben übernommen hat.

Art. 56 Änderung von Bestimmungen des ZGB Die betreffenden geänderten Bestimmungen des ZGB sind in der Zwischenzeit ihrerseits aufgehoben worden, sodass Artikel 56 keinen Informationsgehalt mehr aufweist und aufgehoben werden kann.

6148

3. Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung

(Archivierungsgesetz, BGA; SR 152.1) Art. 1 Zweck und Geltungsbereich Art. 4 Zuständigkeiten für die Archivierung In den Artikeln 1 und 4 ist eine formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzunehmen. Bei der mit dem Verwaltungsgerichtsgesetz vorgenommenen Ände- rung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 4 war übersehen worden, dass es noch eidgenössische Rekurs- und Schiedskommissionen gibt, die nicht im Bundesverwaltungsgericht aufgegangen sind, so die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr und die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Bei Artikel 1 Absatz 3 wird der Ausdruck «Das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht» ersetzt durch «Das Bundesgericht». Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist in das Bundesgericht integriert worden.

4. Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte

(BPR; SR 161.1) Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Pilotversuch» durch den Ausdruck «Versuch» ersetzt. Ende 2006 wurden die Pilotversuche mit Vote électronique abgeschlossen. Es folgen weitere Versuche zur Konsolidierung von Vote électronique. Kontrollmarken als Gültigkeitsmerkmale existieren in keinem Kanton mehr; es gibt nur noch Kontrollstempel. In den Artikeln 12, 38 und 49 kann der Ausdruck «Kon- trollmarke oder -stempel» durch den Ausdruck «Kontrollstempel» ersetzt werden.

Art. 9 Dienstleistende in Militär, Zivilschutz und Zivildienst Die Bestimmung entfaltet keine eigenständige Wirkung mehr. Die briefliche Stimm- abgabe ist mit Ausnahme des Kantons Tessin überall liberalisiert und auch bei kantonalen und kommunalen Urnengängen möglich.

Art. 20a Feststellung der Wahlergebnisse Die Feststellung, dass die leeren und die ungültigen Wahlzettel ausser Betracht fallen, ergibt sich auch aus den Artikeln 37 Absatz 1, 40, 46 Absatz 1 und 47 Absatz 1 BPR.

Art. 32 Bekanntmachung der Listen Absatz 2 regelt, dass die Kandidatenlisten von der Bundeskanzlei in elektronischer Form «unter Hinweis im Bundesblatt» veröffentlicht werden. Dieser Hinweis kann gestrichen werden. Er ist nutzlos, weil er zu spät erscheint.

Art. 37 Zusatzstimmen In Absatz 3 können der zweite und der dritte Satz gestrichen werden, weil es sich um Wiederholungen aus Artikel 37 Absatz 1 BPR handelt.

6149

Art. 59 Frist Die Bestimmung enthält allein Wiederholungen aus Artikel 141 Absatz 1 BV und aus Artikel 59a BPR.

Art. 66 Zustandekommen In Absatz 3 soll wieder zu der vor 2003 gültigen Formulierung zurückgekehrt werden. 40 % aller Referenden werden heute von Vetokoalitionen eingereicht; der Raum zur Darstellung der Argumente in den Abstimmungserläuterungen des Bundesrates (Art. 11 Abs. 2 BPR) wird zwischen den verschiedenen Referendums- komitees entsprechend ihrem Unterschriftenanteil aufgeteilt. Bei der Hälfte aller Referenden kann daher die Einsparungsabsicht der heute gültigen Norm nicht umge- setzt werden. Die Bestimmung hat sich als ungeeignet und zweckwidrig erwiesen.

Art. 90 Übergangsrecht Absatz 3 wird aufgehoben, weil sein Inhalt vollzogen worden ist (Abschreibung einer alten Volksinitiative). Absatz 4 wird aufgehoben, weil es sich um einen erledigten Sachverhalt handelt (Sitzverteilung bei den Nationalratswahlen 1979).

5. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997

(RVOG; SR 172.010) Art. 49 Unterschriftsberechtigung In Absatz 2 ist eine formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzuneh- men. Die heutige Formulierung lautet noch, dass die Unterschriftsdelegation auch bei Verfügungen möglich ist, die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen. Dieser Nebensatz kann gestrichen werden, da der Verweis auf die Verwaltungsge- richtsbeschwerde nicht mehr stimmt. Verfügungen von Bundesstellen unterliegen grundsätzlich der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht oder an den Bun- desrat. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechts- pflege und bedarf keiner spezialgesetzlichen Regelung.

6. Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben

des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG; SR 172.010.31) Art. 18 Übergangsrecht Das Übergangsrecht ist vollzogen (Ablösung des Bundesamtes durch das Institut) und kann aufgehoben werden.

7. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren

(VwVG; SR 172.021) Art. 63 Verfahrenskosten In Absatz 5 ist eine formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzuneh- men. Ursprünglich war vorgesehen, dass das Bundesverwaltungsgericht auch Beschwerden in strafrechtlichen Rechtshilfesachen beurteilt. Bei der Neuzuteilung

6150

dieser Materie zum Bundesstrafgericht war offensichtlich vergessen worden, auch den Verweis in Artikel 63 Absatz 5 VwVG anzupassen (vorbehalten sein sollten nicht nur Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, sondern auch Art. 15 Abs. 1 Bst. a SGG). Gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a SGG ist das Bundesstrafgericht zuständig, für die eigenen Verfahren die Gerichtsgebühren zu regeln. Auch in Rechtshilfesachen kommt diese Kostenregelung zur Anwendung.

8. Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht

(Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Art. 81 Beschwerderecht In dieser Bestimmung ist eine weitere formelle Anpassung im Zusammenhang mit der neuen Bundesrechtspflege vorzunehmen. Es geht darum, in Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b eine neue Ziffer 7 aufzunehmen, deren Gehalt (d.h. ein Beschwerde- recht der Verwaltung) sich jetzt noch in Artikel 83 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) befindet. In der Botschaft zum Bundesgerichtsgesetz war die Aufhebung von Artikel 83 VStrR beantragt worden. In Bezug auf die bis 1. Januar 2002 geltende Fassung von Artikel 83 VStrR wäre dies absolut richtig gewesen. Mit der Effizienzvorlage fand jedoch ein selbstständiges Beschwerderecht der beteiligten Verwaltung in Artikel 83 VStrR Eingang, das in den Bestimmungen der Bundesstrafrechtspflege über die Nichtigkeitsbeschwerde nicht vorgesehen ist. Anlässlich der zeitlichen Abkoppelung des Strafgerichtsgesetzes von Bundesge- richts- und Verwaltungsgerichtsgesetz wurde beschlossen, vorerst nur Artikel 83 Absatz 2 VStrR aufzuheben. Bei der Beratung des Bundesgerichtsgesetzes ist offen- sichtlich vergessen worden, Artikel 83 Absatz 1 VStrR nochmals unter die Lupe zu nehmen. Es ist nicht bestritten, dass das Beschwerderecht der Verwaltung weiter- geführt werden soll. Dies sollte sinnvollerweise aber im Bundesgerichtsgesetz verankert werden. Damit kann Artikel 83 VStrR vollständig aufgehoben werden (vgl. weiter hinten: SR 313.0).

9. Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen

und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ; SR 211.221.31) Art. 16 Rechtsmittel In Absatz 1 ist eine weitere formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzunehmen. Die heutige Formulierung nennt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun- desrechtspflege und bedarf keiner spezialgesetzlichen Regelung. Absatz 1 kann aufgehoben werden.

10. Bundesgesetz vom 30. März 1911

betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) Art. 873 Verfahren im Konkurs In Absatz 4 ist eine weitere formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzunehmen. Seit 1. Januar 2007 ist die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs-

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und Konkurswesen sowie die Verordnungskompetenz in diesem Bereich vom Bun- desgericht an den Bundesrat übergegangen. Absatz 4 wird entsprechend angepasst.

11. Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken

und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11) Art. 20 Völkerrechtliche Verträge Absatz 1 enthält den ohnehin geltenden Grundsatz, dass völkerrechtliche Verträge vorbehalten bleiben. Er kann aufgehoben werden.

Art. 42 Vertretung Absatz 2 enthält den ohnehin geltenden Grundsatz, dass die Bestimmungen über die berufsmässige Prozessvertretung vorbehalten bleiben. Er kann aufgehoben werden.

Art. 78 Gebrauchspriorität Absatz 2 erklärt Widersprüche gegen die Eintragung von Marken in gewissen Fällen des Übergangs für unzulässig. Diese Bestimmung hat heute keine Bedeutung mehr und kann aufgehoben werden.

12. Bundesgesetz vom 20. März 1975 über den Schutz von Pflanzenzüchtungen

(Sortenschutzgesetz; SR 232.16) Art. 42 Einzige kantonale Instanz In Absatz 2 ist eine formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzuneh- men. Diese Bestimmung wurde versehentlich nicht an das neue Rechtsmittelsystem angepasst. Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und bedarf keiner spezialgesetzlichen Regelung mehr. Absatz 2 kann aufgehoben werden.

13. Bundesgesetz vom 5. Juni 1931 zum Schutz öffentlicher Wappen

und anderer öffentlicher Zeichen (SR 232.21) Art. 14 Der Artikel verweist auf die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Bundesstrafrechts, heute des StGB. Diese gelten auch ohne den Verweis. Er kann aufgehoben werden (horizontale Wiederholung).

Art. 15 Abs. 4 Absatz 4 hält fest, dass ein Strafverfahren dort durchzuführen ist, wo die Strafunter- suchung zuerst angehoben wurde. Er kann aufgehoben werden. Die Regelung befin- det sich in den Artikeln 340 Absatz 2 und 343 Absatz 2 des StGB (horizontale Wiederholung).

6152

Art. 19 und 20 Es handelt sich um Übergangsbestimmungen, die abgelaufen sind und aufgehoben werden können (Pflicht zur Anpassung nicht mehr gesetzeskonformer Firmen- und anderer Namen oder Markeneintragungen innert 5 Jahren).

14. Bundesgesetz vom 25. März 1954 betreffend den Schutz des Zeichens

und des Namens des Roten Kreuzes (SR 232.22) Art. 10 Abs. 1 und 3 Absatz 1 ergibt sich aus Artikel 343 StGB in Verbindung mit Artikel 340 StGB. Absatz 3 bestätigt lediglich Artikel 8 Absatz 3 im gleichen Gesetz (horizontale Wiederholungen).

15. Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961 zum Schutz von Namen und Zeichen

der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen (SR 232.23) Art. 7 Abs. 3 Der Absatz verweist auf das StGB, das gemäss dessen Artikel 333 ohnehin gilt (horizontale Wiederholung).

Art. 9 Abs. 1 Der Absatz ergibt sich aus Artikel 343 StGB in Verbindung mit Artikel 340 StGB (horizontale Wiederholungen).

16. Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten

im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (SR 235.2) Art. 2 Friedenserhaltende Aktionen und Gute Dienste Im Titel und in den Absätzen 1 und 3 ist die Terminologie veraltet. Man spricht heute nicht mehr von «Einsätzen im Rahmen von friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten», sondern von «Einsätzen für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe».

17. Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht

(VStrR; SR 313.0) Art. 83 Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht Mit der Aufhebung dieser Bestimmung (in Kraft ist heute nur noch Abs. 1) wird eine formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorgenommen. Vergleiche im Einzelnen die Erläuterungen vorne zum Bundesgerichtsgesetz (SR 173.110).

6153

18. Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die Förderung

der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Universitätsförderungsgesetz, UFG; SR 414.20) Art. 27 Berechnung der Grundbeiträge Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung, die 2004 abgelaufen ist und somit aufgehoben werden kann.

Art. 28 Laufende Investitionen Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung, die 2002 abgelaufen ist und somit aufgehoben werden kann.

19. Bundesgesetz vom 9. Oktober 1987 über die Förderung

der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz, AAG; SR 418.0) Art. 16 Übergangsbestimmungen Die Bestimmung wird aufgehoben, weil sie abgelaufen und damit gegenstandslos geworden ist.

20. Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG; SR 431.01)

Art. 26 Anhörung Mit dem Erlass des Vernehmlassungsgesetzes ist die Bestimmung nicht mehr not- wendig und kann aufgehoben werden (horizontale Wiederholung).

21. Bundesgesetz vom 18. Dezember 1992 über die Schweizerische

Nationalbibliothek (Nationalbibliotheksgesetz, NBibG; SR 432.21) Art. 14 Abs. 2 Bst. a Der Aufgabenbereich der Kommission der Schweizerischen Nationalbibliothek ist nicht mehr aktuell. Die Kommission berät die Bibliothek nicht in allen mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verbundenen Fragen. Buchstabe a ist aufzuheben.

22. Bundesbeschluss vom 3. Mai 1991 über Finanzhilfen zur Erhaltung

und Pflege naturnaher Kulturlandschaften (SR 451.51) Art. 8 Verfahren und Rechtsschutz Mit der Aufhebung dieser Bestimmung wird eine formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorgenommen. Der Rechtsschutz richtet sich nach den allge- meinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und bedarf keiner spezialge- setzlichen Regelung mehr. Verfügungen im Bereich der Finanzhilfen unterliegen neu der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6154

23. Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial

(Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) Art. 46 Übergangsbestimmungen Absatz 1 enthält eine Übergangsfrist von fünf Jahren. Sie ist abgelaufen und der Absatz kann aufgehoben werden.

24. Bundesgesetz vom 6. Oktober 1966 über den Schutz der Kulturgüter

bei bewaffneten Konflikten (SR 520.3) Art. 4 Zuständigkeit der Kantone In Absatz 2 ist eine formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzuneh- men: Aus dem ersten Satz ist der Hinweis auf die verwaltungsrechtliche Beschwerde an den Bundesrat zu streichen, die nur noch in ganz wenigen Fällen (Art. 72 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) zulässig ist.

25. Bundesgesetz vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle

(Finanzkontrollgesetz, FKG; SR 614.0) Art. 2 Organisation In Absatz 2 ist eine formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzu- nehmen. Im vierten Satz ist die Rede vom Vorbehalt der Verwaltungsgerichts- beschwerde an das Bundesgericht. Nach Artikel 33 Buchstabe a VGG (SR 173.32) sind die Verfügungen des Bundesrates, die bisher nach Artikel 98 Buchstabe a OG (BS 3 531) direkt beim Bundesgericht anfechtbar waren, neu zuerst beim Bundes- verwaltungsgericht anzufechten.

26. Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10)

Art. 35 Auskunft des Abgabepflichtigen In Absatz 3 ist eine weitere formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzunehmen. Die heutige Formulierung lautet noch, dass die Eidgenössische Steu- erverwaltung eine Verfügung trifft, die mit Einsprache und Verwaltungsgerichtsbe- schwerde angefochten werden kann. Dieser Nebensatz kann gestrichen werden, da der Verweis auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr stimmt. Die Rechtsmittelmöglichkeiten ergeben sich aus Artikel 39 StG und den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und brauchen nicht mehr angeführt zu werden.

27. Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung

(Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) Art. 35 Fristen für Richt- und Nutzungspläne Diese Schlussbestimmung hat ihre Bedeutung mit Bezug auf die Richtpläne ver- loren. Demnach können Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 aufgehoben und in Absatz 3 die Nennung der Richtpläne gestrichen werden. Entsprechend ist auch die Sachüberschrift anzupassen.

6155

Art. 38 Änderung des Gewässerschutzgesetzes Die Änderung bezieht sich auf das alte Gewässerschutzgesetz von 1971, das seiner- seits 1991 neu erlassen wurde, sodass Artikel 38 keinen Informationsgehalt mehr aufweist und aufgehoben werden kann.

28. Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711)

Art. 95 Zuständige Stellen In Absatz 3 ist – nur in der französischen Fassung – eine formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzunehmen. Anstelle von «recours administratif» ist gemäss neuer Terminologie auf das Bundesgericht zu verweisen. In den anderen Sprachen besteht bereits diese Formulierung.

29. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100)

Art. 19 Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen (Behandlung altrechtlicher Gesuche um Abgeltungen für Schutzmassnahmen) sind abgelaufen und können aufgehoben werden.

30. Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und

Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0) Art. 3 Abs. 4 Die Bestimmung wird aufgehoben, weil sie eine Übergangsbestimmung darstellt und überholt und gegenstandslos geworden ist.

Art. 62 Die Bestimmung enthält alte Anweisungen über die Publikation des Gesetzes und seine Inkraftsetzung. Sie sind vollzogen, die Bestimmung ist gegenstandslos gewor- den.

31. Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10)

Art. 44 Überwachung des Fernmeldeverkehrs Die Bestimmung verweist auf das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, welches ohnehin gilt. Der Artikel kann aufgehoben werden (unnötige horizontale Wiederholung).

Art. 66 Sicherstellung der Grundversorgung Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung. Die letzte Regelung läuft Ende

2007 aus. Der Artikel kann aufgehoben werden.

Art. 67 Überführung der Tätigkeiten der PTT-Betriebe ins neue Recht Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung. Die letzte Regelung läuft Ende

2007 aus. Der Artikel kann aufgehoben werden.

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Art. 68 Altrechtliche Konzessionen und Bewilligungen Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung, die keine Bedeutung mehr hat und aufgehoben werden kann.

Art. 69 Regelung der Einzelheiten Es handelt sich um eine Delegation an den Bundesrat, die Einzelheiten der Über- gangsbestimmungen zu regeln. Mit dem Wegfall der Bedeutung der Übergangs- bestimmungen ist auch die Bedeutung dieser Bestimmung weggefallen. Sie kann aufgehoben werden.

Art. 70 Abs. 3 Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung betreffend Inkrafttreten, die voll- zogen ist und aufgehoben werden kann. Zudem ist der Verweis auf das RTVG ohnehin hinfällig geworden, da per 1. April 2007 eine total revidierte Fassung des RTVG in Kraft gesetzt wurde.

32. Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz

(Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) Art. 63 Übergangsbestimmung für die Selbstkontrolle von Stoffen Alle Übergangsfristen sind abgelaufen. Die Bestimmung hat keine Bedeutung mehr und kann aufgehoben werden.

33. Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer

(Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) Art. 62 Abfallanlagen Absatz 3 handelt von Abgeltungen, die der Bund für kantonsübergreifende Abfall- planungen leisten kann, sofern die Gesuche vor dem 1. November 2002 eingereicht wurden. Der Absatz hat heute keine Bedeutung mehr und kann aufgehoben werden. Dies gilt auch für Absatz 4 Buchstabe b, welcher die Höhe für solche Leistungen festlegt.

Art. 78 Höchstzulässige Düngermenge Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung, die nach fünf Jahren abgelaufen ist und somit aufgehoben werden kann (Frist zur Anpassung der höchstzulässigen Düngermenge).

Art. 79 Treibgut bei Stauanlagen Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung, die nach fünf Jahren abgelaufen ist und somit aufgehoben werden kann (Frist für bauliche Vorkehrungen).

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34. Bundesgesetz vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer

Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz; SR 818.101) Art. 35 Widerhandlungen In Artikel 35 Absatz 1 kann Buchstabe l gestrichen werden. Dieser Buchstabe bezieht sich auf eine Bestimmung (Art. 31 dieses Gesetzes), die nicht mehr in Kraft ist.

35. Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie,

Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; SR 822.11) Art. 63, 65 und 67–70 Es handelt sich um Artikel zur Änderung von Bestimmungen in anderen Bundesge- setzen, die in der Zwischenzeit ihrerseits aufgehoben wurden. Damit weisen die vorliegenden Artikel keinen Informationsgehalt mehr auf und können aufgehoben werden.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 20. März 1998 Es handelt sich um Übergangsbestimmungen für Inkraftsetzungen, die abgelaufen sind und somit aufgehoben werden können.

36. Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und

den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11) Art. 42 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts In Absatz 1 sind die betreffenden geänderten Bestimmungen in der Zwischenzeit ihrerseits aufgehoben oder wiederum geändert worden, sodass Artikel 42 Absatz 1 keinen Informationsgehalt mehr aufweist und aufgehoben werden kann.

Art. 43 Übergangsbestimmungen Der Artikel regelt Übergangsfristen, die seit Längerem abgelaufen sind. Er kann somit aufgehoben werden.

37. Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst

(Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0) Art. 81 Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung, die keine Bedeutung mehr hat und aufgehoben werden kann.

Art. 82 Entlassung aus dem Zivildienst Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung, die keine Bedeutung mehr hat und aufgehoben werden kann.

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Art. 83 Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung. Absatz 1 hat keine Bedeutung mehr und kann aufgehoben werden.

Art. 83a Erlöschen der Anerkennung als Einsatzbetrieb Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung, die keine Bedeutung mehr hat und aufgehoben werden kann.

38. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Art. 82 Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmung von Absatz 2 mit einer Frist von fünf Jahren ist abgelau- fen und kann aufgehoben werden.

39. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) Art. 155 Baubeiträge Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung, die abgelaufen ist und aufgehoben werden kann.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 28. Juni 1974 Es geht um Übergangsregelungen betreffend Rentenumrechnungen und Baubeiträge an Altersheime. Sie sind abgeschlossen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) Die Fälle, die in den Buchstaben b (laufende Renten bei der ersten Anpassung durch den Bundesrat), c (Altersgrenze der Ehefrau für den Bezug von Ehepaar-Alters- renten und von Zusatzrenten zur einfachen Altersrente des Mannes), d (Besitzstand- wahrung bei den laufenden ausserordentlichen Zusatzrenten und einfachen Alters- renten ohne Einkommensgrenzen für Ehefrauen und geschiedene Frauen) und g (Aufhebung früherer Übergangsbestimmungen) behandelt werden, sind abgeschlos- sen. Die Buchstaben b, c, d und g können aufgehoben werden.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 20. März 1981 Die Schlussbestimmungen zu Waisenrenten sind gegenstandslos geworden und können aufgehoben werden.

Schlussbestimmung gemäss Änderung vom 7. Oktober 1983 Die Schlussbestimmungen (nachträglicher Beitritt innert zwei Jahren) sind abgelau- fen und können aufgehoben werden.

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Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) Buchstabe b der Schlussbestimmungen (Verjährung von Beiträgen) ist abgelaufen und kann aufgehoben werden.

Schlussbestimmung zur Änderung vom 19. Dezember 2003 Der Inhalt der Bestimmung (Kompensation von Sonderbeiträgen) ist vollzogen. Die Bestimmung kann aufgehoben werden.

40. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20) Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege In Absatz 3 ist eine formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzuneh- men. Die heutige Formulierung nennt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht. Neu wird auf das Bundesgerichtsgesetz verwiesen.

Art. 82 Änderung des AHVG Die betreffenden geänderten Bestimmungen sind in der Zwischenzeit ihrerseits aufgehoben oder wiederum geändert worden, sodass Artikel 82 keinen Informa- tionsgehalt mehr aufweist und aufgehoben werden kann.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) Die Buchstaben b, d und f der Schlussbestimmungen werden nicht mehr benötigt und können aufgehoben werden.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Oktober 1986 (2. IV-Revision) Absatz 3, der vom Übergang zum neuen Recht für Versicherte im Ausland handelt, ist vollzogen und kann aufgehoben werden.

41. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) Art. 88 Berufliche Vorsorge in der Landwirtschaft Diese Bestimmung, mit welcher den kantonalen Ausgleichskassen der AHV gewisse administrative Aufgaben hätten übertragen werden können, ist nie angewendet worden und kann somit aufgehoben werden.

Art. 92–94, 96 und 96a Übergangsbestimmungen Es handelt sich um fünf Übergangsbestimmungen, die abgelaufen sind und somit aufgehoben werden können. Nicht aufgehoben wird Artikel 95, weil er eine Berech- nungstabelle enthält, zu welcher es noch längere Zeit Anwendungsfälle gibt.

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Art. 97 Vollzug In Absatz 2 kann der zweite Satz aufgehoben werden. Er erlaubte den Kantonen bei der Inkraftsetzung 1985, bis zum Erlass der Ausführungsbestimmungen provisori- sche Regelungen zu treffen.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 21. Juni 1996 Die Übergangsbestimmung zum Sicherheitsfonds ist abgelaufen und kann aufgeho- ben werden.

42. Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit

in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) Art. 27 Übergangsbestimmungen Die Absätze 2 und 3 enthalten Übergangsbestimmungen, die abgelaufen sind und aufgehoben werden können.

43. Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung

(KVG; SR 832.10) Art. 100 Andere Versicherer Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung, die abgelaufen ist und somit aufge- hoben werden kann.

Art. 106 Bundesbeiträge Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung, die abgelaufen ist und somit aufge- hoben werden kann.

44. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung

(MVG; SR 833.1) Art. 1a Versicherte Personen In Absatz 1 Buchstabe b wird Ziffer 5 aufgehoben, weil sie Bedienstete der Eidge- nössischen Militärpferdeanstalt nennt, welche seit dem 1. Januar 1997 nicht mehr existiert.

Art. 12 Sicherung der Leistungen Absatz 4 wird aufgehoben, weil es sich um eine horizontale Wiederholung zu Arti- kel 7 Absatz 4 Buchstabe i StHG (SR 642.14) und zu Artikel 24 Buchstabe g DBG (SR 642.11) handelt.

6161

Art. 111, 112 Abs. 2, 114a, Übergangsbestimmungen 115–118 Bei den aufgeführten Bestimmungen handelt es sich um Übergangsbestimmungen, die abgelaufen sind und aufgehoben werden können. In Artikel 116 muss der Ver- weis auf Artikel 112 Absatz 2 gestrichen werden.

45. Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz

für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) Art. 31 Abänderung anderer Bundesgesetze Die betreffenden geänderten Bestimmungen sind in der Zwischenzeit ihrerseits aufgehoben oder wiederum geändert worden, sodass Artikel 31 keinen Informa- tionsgehalt mehr aufweist und aufgehoben werden kann.

Schlussbestimmung der Änderung vom 20. März 1981 Die Bestimmung regelt altrechtliche Fälle von Unterhaltspflichten an aussereheliche Kinder. Sie ist inzwischen bedeutungslos geworden und kann aufgehoben werden.

46. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) Art. 100 Grundsätze des Verfahrens und der Rechtspflege In Absatz 4 ist eine formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzuneh- men. Gemäss neuer Terminologie ist nicht mehr von der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde zu sprechen. Der Ausdruck kann aus der Aufzählung gestrichen werden.

Art. 114, 116 und 119 Änderung bisherigen Rechts Die betreffenden geänderten Bestimmungen sind in der Zwischenzeit ihrerseits aufgehoben oder wiederum geändert worden, sodass die Artikel 114, 116 und 119 keinen Informationsgehalt mehr aufweisen und aufgehoben werden können.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2002 Die Bestimmung enthält für das Übergangsjahr 2003 abweichende Regelungen zum Beitragssatz. Sie ist abgelaufen und kann aufgehoben werden.

47. Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974

(WEG; SR 843) Art. 55 Eidgenössische Wohnbaukommission Mit Artikel 49 des Wohnraumförderungsgesetzes (SR 842) besteht eine neue gesetz- liche Grundlage für diese Kommission, sodass die vorliegende Bestimmung aufge- hoben werden kann (horizontale Wiederholung).

6162

48. Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen

an Auslandschweizer (SR 852.1) Art. 23 Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen (betreffend damals hängige Fürsorgefälle und -leis- tungen) sind abgelaufen und können aufgehoben werden.

Art. 24 Ausserordentliche Hilfeleistungen Absatz 1 kann aufgehoben werden. Er nimmt Bezug auf den Bundesbeschluss von

1957 über eine ausserordentliche Hilfe an Auslandschweizer und Rückwanderer, die

infolge des Krieges von 1939–1945 Schäden erlitten haben. Dieser Beschluss (SR 983.1) wird ebenfalls aufgehoben.

49. Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft

(Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) Art. 187a Abs. 1 und 2 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Getreidegesetzes Die zwei Absätze können aufgehoben werden, weil sie abgelaufen und damit gegenstandslos geworden sind.

50. Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender

Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) Art. 28 Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen betreffend alte Jagdberechtigungen und über die Jagd von Rebhühnern haben keine Bedeutung mehr und können aufgehoben werden.

51. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0)

Art. 28 Übergangsbestimmung Die Übergangsbestimmung (Vorgehen bezüglich kantonaler Gesetzgebung) hat keine Bedeutung mehr und kann aufgehoben werden.

52. Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über Bauprodukte

(Bauproduktegesetz, BauPG; SR 933.0) Art. 15 Rechtspflege In Absatz 2 ist eine formelle Anpassung an die neue Bundesrechtspflege vorzuneh- men. Die eidgenössischen Rekurskommissionen sind im Bundesverwaltungsgericht aufgegangen. Absatz 2 kann gestrichen werden.

6163

53. Bundesgesetz vom 21. Dezember 1955 über die Schweizerische

Verkehrszentrale (SR 935.21) Umbenennung in Schweiz Tourismus Aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes ist der Bundesrat befugt, die Bezeichnung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu ändern. Er hat inzwischen die Bezeichnung in «Schweiz Tourismus» geändert. Dies soll nun auch im Gesetz selber (wie auch in der Verordnung) geschehen. Der Titel und die Artikel 1, 2, 3, 4 und 6 werden entsprechend angepasst. Die Kompetenz von Artikel 4 Absatz 2 soll beibehalten werden.

Art. 5 Vereinbarungen mit den SBB und PTT-Betrieben Gemäss Artikel 5 wird das Verhältnis zu den SBB und zu den PTT-Betrieben durch besondere Vereinbarungen geregelt, welche der Genehmigung des Bundesrates bedürfen. Dieser Artikel ist veraltet und kann aufgehoben werden. Er ist mit der Auslagerung der Regiebetriebe obsolet geworden, weil solche Vereinbarungen heute privatrechtlichen Charakter haben und nicht mehr dem Bundesrat unterbreitet wer- den.

Art. 6 Finanzierungsperiode Artikel 6 sieht vor, dass die Bundesversammlung den Zahlungsrahmen von Schweiz Tourismus alle fünf Jahre festlegt. Die Dauer der Finanzierungsperiode wurde mit den Finanzierungsperioden der aussenwirtschaftlichen Förderungsinstrumente harmonisiert und auf vier Jahre reduziert, was die Zusammenfassung von Finanzie- rungsbeschlüssen im Bereich des Auftritts der Schweiz im Ausland in einer Sam- melbotschaft erlaubt. Artikel 6 wird nun entsprechend angepasst.

54. Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und

die gewerbsmässigen Wetten (SR 935.51) Art. 17–32 Prämienanleihen Die Instrumente der Prämienanleihen bzw. des gewerbsmässigen Prämienloshandels werden nicht (mehr) angewendet, sodass das ganze betreffende Kapitel aufgehoben werden kann.

Art. 39–41 Es handelt sich um Straf- und Verfahrensbestimmungen. Soweit sie sich auf die Prämienanleihen oder auf den gewerbsmässigen Prämienloshandel beziehen, sind sie ebenfalls zu streichen: ganzer Artikel 39, in Artikel 40 der erste Satzteil, in Arti- kel 41 Absatz 1 der erste und der dritte Satzteil sowie Absatz 2.

Art. 46, 48, 50 und 51 Die vier Artikel sind ebenfalls nicht mehr aktuell und können aufgehoben werden. Sie enthalten Bestimmungen zum Bundesstrafrecht und zum Gerichtsstand, die heute in anderen Erlassen gültig geregelt sind.

6164

Art. 54 Es handelt sich um eine Schlussbestimmung, die sich ebenfalls auf die Prämienan- leihen bezieht und aufgehoben werden kann.

55. Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste

im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES; SR 943.03) Art. 22 Übergangsbestimmung Der in der Übergangsbestimmung vorgesehene Fall ist nicht eingetreten: Früher anerkannte Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten, die ihre Berechtigung hätten behalten können, gab es nicht. Die Bestimmung kann aufgehoben werden.

2.4 Aufhebung einfacher Bundesbeschlüsse (Vorlage B)

Der Bundesrat beantragt dem Parlament, die folgenden 14 Erlasse, die nicht dem Referendum unterstehen, gänzlich aufzuheben:

1. Beschluss der Bundesversammlung vom 16. August 1851 die Garantierung

der Kantonsverfassungen betreffend (SR 131.1) Der Bundesbeschluss handelt von der Pflicht der Kantone, dem Bund eine angemes- sene Anzahl gedruckter Exemplare der Verfassung einzusenden, für welche sie die Bundesgarantie verlangen. Ferner wird die Pflicht des Bundes betreffend Überset- zung von Verfassungen festgeschrieben. Diese Pflichten können auch aus der Bun- desverfassung (Art. 51 BV) und aus dem Parlaments- und dem Publikationsgesetz abgeleitet werden (Art. 141 ParlG, Art. 13 und 14 PublG).

2. Bundesbeschluss vom 23. Juli 1870 betreffend die Grenzstreitigkeiten

im Kanton Appenzell (SR 132.224) Der Bundesbeschluss enthält sehr detaillierte Beschreibungen von Grenzverläufen mit Namen von Hausbesitzern, Hausnummern und Wegen. Der Beschluss ist längst vollzogen und heute gegenstandslos.

3. Bundesbeschluss vom 15. Juni 1909 betreffend die Übernahme der Kosten

der Ausschaffung mittelloser Ausländer durch den Bund (SR 142.291) Die Grundlagen für die Entschädigung der Vollzugskosten befinden sich heute im Asylgesetz sowie im ANAG beziehungsweise im neuen AuG. Somit kann der Bun- desbeschluss aufgehoben werden.

4. Bundesbeschluss vom 19. März 1970 über die Genehmigung von § 19

Absatz 3 des Gesetzes des Kantons Zürich über Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behörden und Beamten (Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht; SR 173.114.11)

6165

5. Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1907 betreffend Überweisung

von Rechtsfällen an das Bundesgericht (SR 173.114.12)

6. Bundesbeschluss vom 14. März 1972 über die Genehmigung

von Kompetenzzuweisungen der Kantone Luzern und Unterwalden nid dem Wald an das Bundesgericht (SR 173.114.13)

7. Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1952 über die Genehmigung von § 1

Absatz 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Schwyz (Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht; SR 173.114.151)

8. Bundesbeschluss vom 8. Juni 1971 über die Genehmigung von § 14 Absatz 3

des Gesetzes des Kantons Schwyz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht; SR 173.114.152)

9. Bundesbeschluss vom 19. März 1970 über die Genehmigung von § 81c

des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt betreffend Wahl und Organisation der Gerichte und der richterlichen Beamtungen (Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht; SR 173.114.221)

10. Bundesbeschluss vom 27. März 1945 über die Genehmigung von Artikel 20

des graubündnerischen Verantwortlichkeitsgesetzes vom 29. Oktober 1944 (Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht; SR 173.114.26) Die sieben Bundesbeschlüsse sind mit Inkrafttreten der Justizreform seit 1. Januar

2007 gegenstandslos und können aufgehoben werden. Kompetenzzuweisungen an

das Bundesgericht in kantonalen verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten sind nicht mehr möglich.

11. Bundesbeschluss vom 28. September 1978 über die Erhöhung

der Anteilscheine der Schweiz am Kapital des Wiedereingliederungsfonds des Europarates (SR 192.11) Der Bundesbeschluss, mit dem der Bundesrat 1978 ermächtigt worden war, Anteil- scheine in der Höhe von 180 000 US-Dollar zu zeichnen, ist vollzogen und hat keine Bedeutung mehr. Er kann aufgehoben werden.

12. Bundesbeschluss vom 25. Juni 1908 betreffend Verwendung

des Alkoholzehntels pro 1906 (SR 686.11) Der Bundesbeschluss regelt einen einmaligen Vorgang und enthält Anweisungen, die sich heute im Alkoholgesetz befinden (SR 680). Er ist nicht mehr aktuell und kann aufgehoben werden.

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13. Bundesbeschluss vom 27. Juni 1974 über die Beteiligung der Schweiz

am Fonds des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen (SR 814.081) Der Bundesbeschluss regelt Beitragszahlungen für die Jahre 1975–1980. Er ist somit abgelaufen und kann aufgehoben werden.

14. Bundesbeschluss vom 24. März 1947 über die Errichtung

von besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung (SR 834.2) Der Bundesbeschluss ist vollzogen, sodass er aufgehoben werden kann.

3 Auswirkungen

Mit der Vorlage wird die Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR) von obsoleten Erlassen oder Erlassteilen befreit sowie mit weiteren formellen Anpassun- gen insbesondere im Zusammenhang mit der neuen Bundesrechtspflege aktualisiert. Dies fördert die Übersicht über die gültigen rechtlichen Regelungen und erleichtert die Auffindbarkeit des relevanten Rechts für Staat und Gesellschaft. Die Vorlage verursacht keine bleibenden zusätzlichen Kosten und führt zu keinen messbaren Einsparungen finanzieller oder personeller Art.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 2003–20071 nicht angekün- digt. Sie ist indes Bestandteil der im Bericht angesprochenen Reform der Bundes- verwaltung2 und erfüllt überdies die von den eidgenössischen Räten überwiesene Motion 05.3815, Entrümpelung des Bundesrechtes.

5 Rechtliche Aspekte

Der Bundesrat beantragt die Verabschiedung eines dem Referendum unterstehenden Bundesgesetzes (Vorlage A) und eines einfachen Bundesbeschlusses. Die Verfas- sungsmässigkeit ist gegeben, da die Bundesversammlung lediglich in Bereichen rechtsetzend tätig werden soll, in denen sie es bisher schon war. Das Bundesgesetz und der einfache Bundesbeschluss sind Mantelerlasse, die als solche die SR gerade nicht als zwei neue Erlasse zusätzlich belasten werden; vielmehr werden ihre einzel- nen Bestandteile an zahlreichen Stellen in die SR eingearbeitet, und zwar zumeist in Form von Aufhebungen ganzer Erlasse und einzelner Bestimmungen. Das führt insgesamt zu Textreduktionen.