Botschaft zur Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Bern, Uri, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Tessin, Waadt und Jura
14.084
Botschaft zur Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Bern, Uri, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Tessin, Waadt und Jura
vom 12. November 2014
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Wir unterbreiten Ihnen hiermit den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Bern, Uri, Solo- thurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Inner- rhoden, Tessin, Waadt und Jura mit dem Antrag auf Zustimmung.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hoch- achtung.
12. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2014-2299 9091
Übersicht
Der Bundesversammlung wird beantragt, mit einfachem Bundesbeschluss Ände- rungen in den Verfassungen der Kantone Bern, Uri, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Innerrhoden, Tessin, Waadt und Jura zu gewährleis- ten. Die Verfassungsänderungen betreffen ganz unterschiedliche Themen. Alle Änderungen sind bundesrechtskonform. Die Gewährleistung kann somit erteilt werden.
Nach Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung gibt sich jeder Kanton eine demo- kratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. Nach Absatz
2 des gleichen Artikels bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des
Bundes. Steht eine kantonale Verfassungsbestimmung im Einklang mit dem Bundes- recht, so ist die Gewährleistung zu erteilen; erfüllt sie diese Voraussetzung nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern. Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Gegenstand: im Kanton Bern: – Einbürgerung; im Kanton Uri: – Gemeindestrukurreform; im Kanton Solothurn: – erneuerbare Energien; im Kanton Basel-Stadt: – Anpassungen der Vorschriften zur Stimmberechtigung an das neue Erwach- senenschutzrecht des Bundes; – Einführung des Ständeratswahlrechts für Auslandschweizerinnen und -schweizer; im Kanton Basel-Landschaft: – Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums und des gemeinnützigen Wohnungsbaus; im Kanton Appenzell Ausserrhoden: – Reform der Staatsleitung; im Kanton Appenzell Innerrhoden: – Finanzreferendum; im Kanton Tessin: – Abberufung des Gemeindevorstands; – Chancengleichheit;
– Unvereinbarkeit; – Gesichtsverhüllungsverbot; – Wählbarkeitsanforderungen und Amtsenthebung – Finanzordnung; im Kanton Waadt: – Zuständigkeit zur Prüfung der Gültigkeit von Volksinitiativen; – Verlängerung der Frist für die Unterschriftensammlung bei Referenden: – Neubesetzung leerer Sitze des Staatsrates; – Neuorganisation des Rechnungshofs; im Kanton Jura: – Verfahren zur Schaffung eines neuen Kantons.
Alle Änderungen stehen im Einklang mit dem Bundesrecht und sind deshalb zu gewährleisten.
Botschaft
1 Die einzelnen Revisionen
1.1 Verfassung des Kantons Bern
1.1.1 Kantonale Volksabstimmung
vom 24. November 2013 Die Stimmberechtigten des Kantons Bern haben in der Volksabstimmung vom 24. November 2013 dem geänderten Artikel 7 Absatz 1 sowie den neuen Absätzen 3 und 4 von Artikel 7 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 19931 (KV-BE) (Einbürgerung) mit 203 929 Ja gegen 161 358 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 ersucht der Regierungsrat des Kantons Bern um die eidgenössi- sche Gewährleistung.
1.1.2 Einbürgerung
Bisheriger Text Neuer Text Art. 7 Abs. 1 Art. 7 Abs. 1, 3 und 4 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des 1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung des Bundesrechts durch die Gesetzgebung geregelt. unter Vorbehalt folgender Grundsätze gere- gelt.
3 Nicht eingebürgert wird namentlich, wer:
a. wegen eines Verbrechens rechtskräf- tig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechts- kräftig verurteilt worden ist; b. Leistungen von der Sozialhilfe be- zieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat; c. nicht nachweislich über gute Kennt- nisse einer Amtssprache verfügt; d. nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt; e. nicht über eine Niederlassungsverfü- gung verfügt.
4 Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.
Die neue Bestimmung ergänzt die Regelung der KV-BE im Bereich der Einbürge- rungen um Grundsätze, die einer Einbürgerung entgegenstehen. Ausserdem legt sie fest, dass kein Anspruch auf Einbürgerung besteht.
1 SR 131.212
Die Regelung des Erwerbs und des Verlusts des Bürgerrechts durch Abstammung, Heirat und Adoption sowie des Verlusts des Bürgerrechts aus anderen Gründen und die Wiedereinbürgerung sind nach Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung2 (BV) in der Kompetenz des Bundes und werden abschliessend durch das Bürgerrechts- gesetz vom 29. September 19523 (BüG) geregelt. Bei der ordentlichen Einbürgerung beschränkt sich die Kompetenz des Bundes auf den Erlass von Mindestvorschriften und die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung (Art. 38 Abs. 2 BV). Im Übrigen sind die Kantone für die Einbürgerungsentscheide zuständig und können auch zusätzliche Erfordernisse für die Einbürgerung festlegen. Artikel 7 KV-BE ist vom Wortlaut her nicht auf die ordentliche Einbürgerung be- schränkt. Die Regelungen der Absätze 3 und 4 können jedoch auch so verstanden werden, dass sie sich ausschliesslich auf die ordentliche Einbürgerung beschränken, da den Kantonen nur in diesem Bereich Rechtsetzungskompetenzen verbleiben. Artikel 7 Absatz 3 KV-BE enthält eine Reihe von Ausschlussgründen für die Ein- bürgerung. Das BüG steht restriktiven Einbürgerungsvoraussetzungen auf kantona- ler Ebene grundsätzlich nicht entgegen. Diese müssen jedoch bundesrechtskonform ausgestaltet sein, sie müssen namentlich auch vor dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) standhalten und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2) beachten. Die in Artikel 7 Absatz 3 KV-BE genannten Ausschlussgründe für die Einbürgerung betreffen Kriterien, die grundsätzlich auch der Bund bei der Erteilung der Einbürge- rungsbewilligung überprüft. So wird für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung durch den Bund nach Artikel 14 BüG die Eignung der betreffenden Person zur Einbürgerung geprüft; dabei prüft der Bund insbesondere, ob die Bewerberin oder der Bewerber in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Art. 14 Bst. a BüG), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen ver- traut ist (Art. 14 Bst. b BüG), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Art. 14 Bst. c BüG) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 14 Bst. d BüG). Im neuen Bürgerrechtsgesetz, das vom Parlament am 20. Juni
20144 verabschiedet wurde (nBüG), werden als Kriterien einer erfolgreichen Inte-
gration explizit die Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landes- sprache zu verständigen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder der Erwerb von Bildung erwähnt (Art. 12 Abs. 1 Bst. c und d nBüG). Die in Artikel 7 Absatz 3 KV-BE erwähnten Kriterien betreffen die gleichen Aspekte, sind allerdings konkre- ter und strenger formuliert. In der Regel werden diese konkret formulierten Anforde- rungen kein Problem stellen, denn in vielen Fällen werden die Bewerberinnen und Bewerber diese Anforderungen problemlos erfüllen. In anderen Fällen werden die Anforderungen klarerweise nicht erfüllt und es liegen keine besonderen Gründe vor, die ein Absehen von einzelnen Anforderungen gebieten. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass eine ausnahmslose Anwendung der Einbürge- rungshindernisse nach Artikel 7 Absatz 3 KV-BE zu ablehnenden Einbürgerungs- entscheiden führen kann, die nicht bundesrechtskonform sind. So ist es denkbar, dass eine Person aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage ist, sich gute Kennt- nisse einer Amtssprache oder ausreichende Kenntnisse des Staatsaufbaus und der Geschichte anzueignen. Ebenso ist denkbar, dass eine Person aufgrund ihrer Behin-
2 SR 101 3 SR 141.0
4 Referendumsvorlage in BBl 2014 5133
derung auf den Bezug von Sozialhilfe angewiesen ist oder eine bereits bezogene Sozialhilfe nicht zurückerstatten kann. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es zu einer Diskriminierung einer Person führen, wenn dieser die Einbürgerung verweigert wird, weil sie aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, und deshalb auf Sozialhilfe angewiesen ist5. Im Weiteren kann es fraglich sein, ob es mit dem Rechtsgleichheitsgebots vereinbar ist, dass jede Verurteilung wegen eines Verbrechens sich als Einbürgerungshindernis auswirkt, eine Verurteilung wegen eines Vergehens jedoch nur dann zwingend ein Einbürge- rungshindernis darstellt, wenn sie zu seiner Verurteilung zu mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe geführt hat. Führt eine sehr weit zurückliegende, gemessen am Straf- rahmen geringfügige Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Verweigerung der Einbürgerung, kann dies dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit widerspre- chen. Ebenso kann der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt sein, wenn einer Person die Einbürgerung verweigert wird, weil sie aus nicht selbstverschuldeten Gründen Sozialhilfe bezogen hat oder bezieht und nicht in der Lage ist, diese zu- rückzuerstatten (beispielsweise alleinerziehender Elternteil, Working-Poor, ausge- steuerte arbeitslose Personen). Es stellt sich daher die Frage, ob die in Artikel 7 Absatz 3 KV-BE genannten Vo- raussetzungen ausnahmslos anzuwenden sind oder ob diese Bestimmung dem kan- tonalen Gesetzgeber und den rechtsanwendenden Behörden einen Spielraum für eine bundesrechtskonforme Anwendung belässt. Zwar scheint der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 3 KV-BE auf den ersten Blick in absoluter Weise formuliert. Im Kontext mit Artikel 7 Absatz 1 KV-BE ist aber auch eine andere Auslegung möglich. Diese Bestimmung verweist zunächst auf den Rahmen des Bundesrechts. Der Gesetzgeber hat daher den Erwerb und den Verlust des Bürgerrechts im Rahmen des Bundes- rechts zu regeln. Zum Bundesrecht gehören nicht nur die Regelungen des BüG, sondern namentlich auch die Bestimmungen der BV. Die Erwähnung des Bundes- rechts kann als Bekenntnis verstanden werden, auch die Grundrechte der BV im Einzelfall zu beachten. Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass Artikel 7 Absatz 1 KV-BE auch mit Bezug auf die nachfolgenden Absätze von Grundsätzen spricht.
Diese Formulierung deutet darauf hin, dass den in Absatz 3 genannten Einbürge- rungshindernissen nicht absolute Geltung zukommen soll. Sie sollen im Grundsatz gelten; Ausnahmen namentlich aus Gründen höherrangigen Rechts sind aber mög- lich. Es ist somit davon auszugehen, dass der Gesetzgeber einen Spielraum bei der Umsetzung dieser Verfassungsbestimmung hat. Dieser Spielraum ermöglicht es dem Gesetzgeber, die Kriterien nach Artikel 7 E-KV-BE trotz umfassenden Wortlauts dieser Bestimmung lediglich auf die ordentliche Einbürgerung anzuwenden und damit auf jenen Bereich zu beschränken, in welchem den Kantonen Rechtsetzungs- kompetenzen verbleiben. Dem Gesetzgeber verbleibt somit namentlich auch Spiel- raum, um eine grundrechtskonforme Anwendung der Kriterien nach Artikel 7 Absatz 3 E-KV-BE vorzusehen. Von einer solchen Auslegung gehen offensichtlich auch die Behörden des Kantons Bern aus, wie die Ausführungen des Regierungsrats in seinem Vortrag an den Gros- sen Rat belegen. Eine bundesrechtskonforme Anwendung der geänderten Bestim- mung ist unter dieser Voraussetzung möglich. Die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.
5 Siehe dazu BGE 135 I 49.
1.2 Verfassung des Kantons Uri
1.2.1 Kantonale Volksabstimmung
vom 22. September 2013 Die Stimmberechtigten des Kantons Uri haben in der Volksabstimmung vom 22. September 2013 der Änderung von Artikel 67 und dem neuen Artikel 69 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 28. Oktober 19846 (KV-UR) (Gemeindestruk- turreform) mit 6353 Ja zu 4871 Nein zugestimmt. Mit Scheiben vom 24. Oktober
2013 ersucht die Standeskanzlei des Kantons Uri um die eidgenössische Gewähr-
leistung.
1.2.2 Gemeindestrukturreform
Bisheriger Text Neuer Text Art. 67 Einwohnergemeinde Art. 67 Einwohnergemeinden Der Kanton Uri gliedert sich in zwanzig Ein- 1 Der Kanton Uri gliedert sich in Einwohner- wohnergemeinden, nämlich: gemeinden, deren Bestand im Rahmen der
1. Altdorf Verfassung und Gesetzgebung gewährleistet
ist.
2. Bürglen 2 Einwohnergemeinden können sich zusam-
3. Silenen mit Amsteg und Bristen menschliessen. Das Nähere regelt das Gesetz.
4. Schattdorf
5. Spiringen mit Urnerboden
6. Erstfeld
7. Wassen mit Meien
8. Seelisberg
9. Attinghausen
10. Seedorf
11. Sisikon
12. Isenthal
13. Flüelen
14. Unterschächen
15. Gurtnellen
16. Bauen
17. Göschenen mit Göschenenalp
18. Andermatt
19. Hospental mit Zumdorf
20. Realp.
Art. 69 Abs. 3
3 Wird eine Einwohnergemeinde aufgehoben
oder schliesst sie sich mit einer andern zusammen, gilt das auch für die Ortsbürger- gemeinde.
6 SR 131.214
Im Rahmen einer Gemeindestrukturreform wird im Kanton Uri das Verfahren für Gemeindefusionen erleichtert, indem in der Kantonsverfassung der Katalog der Namen der 20 Gemeinden gestrichen wird. Die Regelung betrifft einen Aspekt der Gemeindeautonomie. Deren Ausmass richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 50 Abs. 1 BV). Die Änderungen der KV-UR sind bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann somit erteilt werden.
1.3 Verfassung des Kantons Solothurn
1.3.1 Kantonale Volksabstimmung vom 18. Mai 2014
Die Stimmberechtigten des Kantons Solothurn haben in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014 dem geänderten Artikel 117 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 19867 (KV-SO) (Erneuerbare Energien) mit 51 434 Ja gegen 36 986 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Solothurn um die eidgenössische Gewährleistung.
1.3.2 Erneuerbare Energien
Bisheriger Text Neuer Text Art. 117 Energieversorgung Art. 117 Energieversorgung Kanton und Gemeinden können Massnahmen 1 Kanton und Gemeinden können Massnah- treffen zur Sicherstellung einer umweltge- men treffen zu einer der Volkswirtschaft rechten und wirtschaftlichen Versorgung mit förderlichen, umweltgerechten, sicheren und Energie und zu ihrer sparsamen Verwendung. wirtschaftlich betriebenen Versorgung mit Energie.
2 Sie fördern den sparsamen Energiever-
brauch, die effiziente Energienutzung, die Nutzung von erneuerbaren Energien sowie die dezentrale Energieversorgung.
Mit der Verfassungsänderung wird die Aufgabe des Kantons im Bereich der Ener- gieversorgung verdeutlicht und präzisiert. So wird die Nutzung erneuerbarer Ener- gien im Verfassungstext ausdrücklich erwähnt, und der Aspekt der sparsamen Ener- gieverwendung wird konkretisiert. Nach Artikel 89 Absatz 1 BV setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch ein. Artikel 89 Absatz 2 BV überträgt dem Bund den Auftrag zur Grundsatzgesetzgebung über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch, und Artikel 89 Absatz 3 BV verpflichtet den Bund zum Erlass von Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Absatz 4 derselben Bestimmung hält fest, dass für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, vor allem die Kantone zuständig sind. Artikel 89 Absatz 5 BV schliesslich verpflichtet den Bund, in seiner Energiepolitik unter anderem den Anstrengungen der Kantone
7 SR 131.221
und Gemeinden Rechnung zu tragen. Im Bereich der Energiepolitik verbleiben den Kantonen somit wesentliche Kompetenzen. Die Änderungen der KV-SO sind bun- desrechtskonform; die Gewährleistung kann somit erteilt werden.
1.4 Verfassung des Kantons-Basel-Stadt
1.4.1 Kantonale Volksabstimmung vom 9. Februar 2014
Die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Stadt haben in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 die folgenden zwei Änderungen der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 20058 (KV-BS) angenommen: – Änderung von § 40 Absatz 1 (Anpassungen der Vorschriften zur Stimmbe- rechtigung an das neue Erwachsenenschutzrecht des Bundes) mit 44 723 Ja gegen 8718 Nein; – Ergänzung von § 44 durch einen Absatz 3 (Einführung des Ständeratswahl- rechts für Auslandschweizerinnen und -schweizer) mit 35 739 Ja gegen
20 180 Nein.
Mit Schreiben vom 4. April 2014 ersucht der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt um die eidgenössische Gewährleistung.
1.4.2 Anpassungen der Vorschriften
zur Stimmberechtigung an das neue Erwachsenenschutzrecht des Bundes Bisheriger Text Neuer Text § 40 Abs. 1 § 40 Abs. 1 1 Stimmberechtigt ist, wer das Schweizerbür- 1 Stimmberechtigt ist, wer das Schweizerbür- gerrecht besitzt, das 18. Altersjahr zurückge- gerrecht besitzt, das 18. Altersjahr zurückge- legt hat, im Kanton Basel-Stadt politischen legt hat, im Kanton Basel-Stadt politischen Wohnsitz hat und nicht wegen psychischer Wohnsitz hat und nicht wegen dauernder Krankheit oder geistiger Behinderung ent- Urteilsunfähigkeit unter umfassender Bei- mündigt ist. standschaft steht oder durch eine vorsorgebe- auftrage Person vertreten wird.
Mit der Revision wird die Bestimmung über die Stimmberechtigung in kantonalen und in kommunalen Angelegenheiten der Terminologie des auf den 1. Januar 2013 in Kraft getretenen neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts des Zivilge- setzbuchs9 (ZGB) angepasst. Nicht stimmberechtigt ist, wer unter einer umfassenden Beistandschaft nach Artikel 398 ZGB steht oder von einer andern Person aufgrund eines Vorsorgeauftrags wegen dauernder Urteilsunfähigkeit nach den Arti- keln 360 ff. ZGB vertreten wird. Die Regelung der politischen Rechte in kantonalen Angelegenheiten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 39 BV). Diese Änderung der KV-BS ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.
8 SR 131.222.1 9 SR 210, AS 2011 725
1.4.3 Einführung des Ständeratswahlrechts
für Auslandschweizerinnen und -schweizer Neuer Text § 44 Abs. 3
3 An der Wahl des Mitglieds des Ständerates
können sich auch Schweizerinnen und Schweizer beteiligen, die im Ausland woh- nen und in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Basel-Stadt stimmberechtigt sind.
Die Beteiligung der Auslandschweizerinnen und -schweizer an der Wahl der Mit- glieder des Nationalrats ist gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Dezember 197610 über die politischen Rechte möglich. Mit der Verfassungsänderung wird die Grund- lage geschaffen, damit die Auslandschweizerinnen und -schweizer sich im Kanton Basel-Stadt auch an der Wahl des Mitglieds des Ständerates beteiligen können. Die Regelung der Wahl der Ständeräte ist nach Artikel 150 Absatz 3 BV Sache der Kantone. Diese Änderung der KV-BS ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.
1.5 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
1.5.1 Kantonale Volksabstimmung vom 9. Februar 2014
Die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft haben in der Volksabstim- mung vom 9. Februar 2014 der Änderung von § 106a Überschrift, Absätze 1, 2 und
4 sowie dem neuen Absatz 5 von § 106a der Verfassung des Kantons Basel-
Landschaft vom 17. Mai 198411 (KV-BL) (Förderung des selbst genutzten Wohn- eigentums und des gemeinnützigen Wohnungsbaus) mit 67 558 Ja gegen 22 912 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 21. März 2014 ersucht die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft um die eidgenössische Gewährleistung.
1.5.2 Förderung des selbst genutzten Wohneigentums und
des gemeinnützigen Wohnungsbaus Bisheriger Text Neuer Text § 106a Überschrift, Abs. 1, 2 und 4 § 106a Überschrift, Abs. 1, 2, 4 und 5 Förderung des Wohneigentums Förderung des selbst genutzten Wohneigen- tums und des gemeinnützigen Wohnungsbaus
1 Der Kanton fördert den Wohnungsbau 1 Der Kanton fördert den Wohnungsbau, den
sowie den Erwerb von Wohnungs- und Erwerb von Wohneigentum, das von natür- Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater lichen Personen selbst genutzt wird, sowie dient (selbst genutztes Wohneigentum), die Bereitstellung von Wohnraum durch sowie die Tätigkeit von Trägern und Organi- gemeinnützige Wohnbauträger. Dabei richtet sationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus. er sich nach dem Grundsatz der haushälteri-
10 SR 161.1 11 SR 131.222.2
2 Er erlässt insbesondere Vorschriften über schen Nutzung des Bodens durch verdichte- die massvolle Festsetzung der Eigenmietwer- tes Bauen und fördert das altersgerechte te. Dabei sorgt er mit einer praktikablen und Wohnen. pauschalierten Regelung für die Gleichbe- 2 Für gemeinnützige Wohnbauträger erlässt handlung von Wohneigentümern und Mietern er insbesondere Vorschriften für Anreize zum bzw. Pächtern. Bau oder Erwerb von preisgünstigem Wohn- 4 Er erlässt insbesondere Vorschriften für raum im Kanton sowie zur Finanzierung von Anreize zur Bildung von Bausparrücklagen Wohnraumerneuerung im Kanton, nament- für das selbst genutzte Wohneigentum. lich im Energiespar- und Umweltschutz- bereich.
4 Für das selbst genutzte Wohneigentum
erlässt er insbesondere Vorschriften für An- reize zur Bildung von gebundenen Sparrück- lagen, die dem erstmaligen entgeltlichen Erwerb von Wohneigentum im Kanton sowie der Finanzierung von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen an bestehendem Wohneigentum im Kanton dienen.
5 Er erlässt insbesondere Vorschriften über
die massvolle Festsetzung der Eigenmiet- werte.
Durch die auf eine Volksinitiative zurückgehende Verfassungsänderung wird der Kanton beauftragt, den Bau und Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum sowie die Bereitstellung von Wohnraum durch gemeinnützige Wohnbauträger zu fördern. Artikel 108 Absatz 1 BV enthält einen allgemeinen Auftrag des Bundes zur Wohn- bau- und Wohneigentumsförderung. § 106a Absatz 1 der neuen Verfassungsbe- stimmung des Kantons Basel-Landschaft verfolgt inhaltlich vergleichbare Ziele wie die bundesrechtliche Bestimmung. Die Förderungskompetenz des Bundes hat um- fassenden Charakter, verdrängt aber die kantonalen Kompetenzen nicht, sodass Massnahmen des Bundes und kantonale Massnahmen zugleich zur Anwendung gelangen können. § 106a Absatz 2 beauftragt den Gesetzgeber, für gemeinnützige Wohnbauträger Anreize zu schaffen hinsichtlich des Baus oder des Erwerbs von preisgünstigem Wohnraum sowie hinsichtlich der Wohnraumerneuerung. Solche Anreize sollen namentlich den Energiespar- und Umweltbereich betreffen. Gemäss Artikel 89 Absatz 4 BV sind für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, vor allem die Kantone zuständig. Dem Bund kommt in diesem Bereich somit lediglich eine subsidiäre Kompetenz zu. §106a Absatz 4 beauftragt den Gesetzgeber, den erstmaligen Erwerb von selbstge- nutztem Wohneigentum über die Bildung von gebundenen Sparrücklagen zu erleich- tern. Erleichterungen dieser Art sind auch für das bestehende Wohneigentum vor- zusehen, sofern diese der Finanzierung von Energiespar- und Umweltschutzmass- nahmen dienen. Dabei handelt es sich um eine Form des Bausparens. Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199012 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) legt fest, welche Abzüge vom gesam- ten steuerbaren Einkommen zulässig sind. Die Bestimmung sieht keine Abzugsmög- lichkeit für gebundene Sparrücklagen beim erstmaligen Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum oder für die Finanzierung von Energiespar- und Umweltschutzmass- nahmen an bestehendem Wohneigentum vor. Die Förderung von Bausparabzügen
12 SR 642.14
mit steuerlichen Mitteln ist seit Ablauf der Übergangsfrist für die Umsetzung dieser Bestimmung durch die Kantone (Ende 2004, vgl. dazu Art. 72 Abs. 1 und Art. 72d StHG) nicht mehr bundesrechtskonform. Allerdings sind die Gesetzgebungsaufträge der vorliegenden kantonalen Verfassungsbestimmung offen formuliert, sodass der Gesetzgeber die zu ergreifenden Massnahmen selber bestimmen kann. Es sind namentlich auch andere als steuerliche Massnahmen denkbar. So könnte der Kanton beispielsweise das Bausparen subventionieren, indem er den von der Bank übli- cherweise angebotenen Zins erhöht. Es sind folglich bundesrechtskonforme Anwen- dungen möglich. Eine kantonale Verfassungsnorm wird von der Bundesversamm- lung gewährleistet, wenn ihr Wortlaut eine bundesrechtskonforme Auslegung zulässt. Die Gewährleistung wird nur verweigert, wenn sich eine kantonale Verfas- sungsnorm jeder bundesrechtskonformen Auslegung entzieht.13 Bundesrechtskon- forme Anwendungen sind vorliegend möglich. §106a Absatz 5 der neuen Verfassungsbestimmung des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet den Gesetzgeber zu einer massvollen Festsetzung des Eigenmietwerts. Da Artikel 7 Absatz 1 StHG die Besteuerung des Eigenmietwerts durch die Kantone zwingend vorschreibt, ihnen bei dessen Festlegung jedoch einen relativ weiten Spielraum belässt, ist die vorliegende Bestimmung bundesrechtskonform. Die Änderungen der KV-BL sind insgesamt bundesrechtskonform; die Gewährleis- tung kann demnach erteilt werden.
1.6 Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden
1.6.1 Kantonale Volksabstimmung vom 18. Mai 2014
Die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell Ausserrhoden haben in der Volksab- stimmung vom 18. Mai 2014 mit 10 734 Ja gegen 5588 Nein folgenden Änderungen der Kantonsverfassung vom 30. April 199514 (KV- AR) zugestimmt: der Änderung der Artikel 61, 63 Absatz 1 Buchstabe b, 68 Absätze 1 und 3, 74, 78 Überschrift und Absätze 1 und 2, 79 Überschrift, 80 Überschrift, 81 Überschrift, 83 Überschrift und Absatz 1, 84 Absatz 3 und 89 Absatz 2 Buchstabe e, den neuen Artikeln 61bis, 63 Absatz 1 Buchstabe bbis, 67 Absatz 4, 70bis, 74bis, 77 Absatz 1bis, 79 Absatz 3, 81 Absatz 2, 83 Absatz 1bis, 87 Absatz 5, 87bis sowie der Aufhebung der Artikel 66, 74 Absatz 3, 83 Absatz 2, 87 Absatz 2 und 89 Absatz 2 Buchstabe b (Reform der Staatsleitung). Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 ersucht der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden um die eidgenössische Gewährleistung.
13 BBl 2005 2891 ff, 2900
14 SR 131.224.1
1.6.2 Reform der Staatsleitung
Bisheriger Text Neuer Text Art. 61 Art. 61 1 Kantonsrat, Regierungsrat und Gerichte 1 Kantonsrat, Regierungsrat und Gerichte erfüllen ihre Aufgaben getrennt. Keine dieser sind nach dem Grundsatz der Gewaltentei- Behörden darf in den Kompetenzbereich der lung organisiert. anderen eingreifen. 2 Die Behörden wirken zusammen und
2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist stimmen ihre Tätigkeit aufeinander ab.
an Verfassung und Gesetz gebunden. Er 3 Aufgehoben handelt im öffentlichen Interesse nach Treu und Glauben, willkürfrei und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
3 Kantonale Erlasse, die übergeordnetem
Recht widersprechen, dürfen vom Regie- rungsrat und von den Gerichten nicht ange- wendet werden. Art. 61bis Rechtsstaatliche Grundsätze
1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist
an Verfassung und Gesetz gebunden. Er handelt im öffentlichen Interesse nach Treu und Glauben, willkürfrei und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
2 Kantonale Erlasse, die übergeordnetem
Recht widersprechen, dürfen vom Regie- rungsrat und von den Gerichten nicht ange- wendet werden. Art. 63 Abs. 1 Bst. b Art. 63 Abs. 1 Bst. b und bbis
1 Niemand kann kann gleichzeitig angehören 1 Niemand kann gleichzeitig angehören
b. dem Ober- oder Kantonsgericht und b. einem kantonalen Gericht und einem einem Gemeinderat oder dem Perso- Gemeinderat oder dem Personal des nal des Kantons und seiner Anstal- Kantons und seiner Anstalten; ten; bbis. dem Kantonsrat und dem Personal des Kantons und seiner Anstalten in einer durch das Gesetz bezeichneten leitenden oder den Regierungsrat unmittelbar unterstützenden Stellung; Art. 66 Altersbeschränkung Art. 66 Wer als Mitglied des Regierungsrates oder Aufgehoben des Obergerichtes das 65. Altersjahr erreicht hat, scheidet auf Ende Mai aus dem Amte aus. Art. 67 Abs. 4
4 Die Mitglieder des Kantonsrates und des
Regierungsrates legen ihre Interessensbin- dungen offen.
Art. 68 Abs. 1 und 3 Art. 68 Abs. 1 und 3 1 Die Stimmberechtigten können Befugnisse 1 Das Gesetz kann Befugnisse an den Kan- an den Kantonsrat oder den Regierungsrat tonsrat oder an den Regierungsrat übertragen, übertragen, falls die Delegation auf ein falls die Delegation auf ein bestimmtes bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gebiet beschränkt ist und das Gesetz ihren Gesetz ihren Rahmen festlegt. Die direkte Rahmen festlegt. Die direkte Delegation an Delegation an andere Behörden ist ausge- andere Behörden ist ausgeschlossen. schlossen. 3 Der Regierungsrat darf seine Befugnisse 3 Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf auf Departemente und andere Organe über- Direktionen und andere Organe übertragen, tragen, wenn ihn der Kantonsrat dazu er- wenn ihn der Kantonsrat dazu ermächtigt. mächtigt. Befugnisse der Departemente darf Befugnisse der Direktionen darf er ohne er ohne Ermächtigung übertragen. Ermächtigung im Gesetz übertragen. Art. 70bis Stellung
1 Der Kantonsrat ist die gesetzgebende Be-
hörde des Kantons und führt die Oberauf- sicht. Art. 74 Art. 74 1 Der Kantonsrat bereitet die Vorlagen zu- 1 Der Kantonsrat beschliesst über Vorlagen handen der Stimmberechtigten vor. Er kann zur Revision der Kantonsverfassung zuhan- ihnen Eventualanträge stellen. den der Stimmberechtigten. Er kann Eventu-
2 Er erlässt Gesetze unter Vorbehalt des alanträge stellen.
fakultativen Referendums (Art. 60bis) sowie 2 Er erlässt Gesetze unter Vorbehalt des Verordnungen im Rahmen von Verfassung fakultativen Referendums sowie Verordnun- und Gesetz. gen im Rahmen von Verfassung und Gesetz.
3 Er genehmigt oder kündigt interkantonale 3 Aufgehoben
oder internationale Verträge, soweit nicht die Stimmberechtigten (Art. 60bis) oder der Regierungsrat zuständig sind. Art. 74bis Aussenbeziehungen
1 Der Kantonsrat wirkt an der Gestaltung der
Aussenbeziehungen mit.
2 Er genehmigt oder kündigt interkantonale
und internationale Verträge. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum.
3 Er begleitet Vorhaben zur interkantonalen
oder internationalen Zusammenarbeit. 1bis Ist ein Mitglied des Regierungsrates offensichtlich und dauerhaft nicht mehr in der Lage, sein Amt auszuüben, kann der Kantonsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Ratsmitglieder die Amtsunfähigkeit feststellen. Art. 78 Geschäftsordnung, Organisation Art. 78 Organisation
1 Der Kantonsrat erlässt eine Geschäftsord- a) Grundsätze
nung. 1 Das Gesetz regelt die Grundzüge der 2 Er verfügt über einen Parlamentsdienst. Organisation und des Geschäftsverkehrs des
3 Die kantonale Verwaltung steht dem Kantonsrates.
Kantonsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben zur 2 Der Kantonsrat verfügt über einen Parla- Seite. mentsdienst.
Art. 79 Überschrift Art. 79 Überschrift und Abs. 3 Kommissionen b) Kommissionen
3 Das Gesetz kann den Kommissionen
einzelne untergeordnet Befugnisse übertra- gen. Die Delegation von rechtsetzenden Befugnissen ist ausgeschlossen. Art. 80 Überschrift Art. 80 Überschrift Stellung des Regierungsrates c) Stellung des Regierungsrates Art. 81 Überschrift Art. 81 Überschrift und Abs. 2 Immunität d) Immunität, Instruktionsverbot
2 Die Mitglieder des Kantonsrates stimmen
und beraten ohne Instruktion. Art. 83 Überschrift und Abs. 1 und 2 Art. 83 Überschrift, Abs. 1, 1bis und 2 Sitzzahl, Hauptamt Sitzzahl, Vollamt, Wiederwahl 1 Der Regierungsrat besteht aus sieben 1 Der Regierungsrat besteht aus fünf vollamt- hauptamtlichen Mitgliedern. lichen Mitgliedern. 2 Das Gesetz bestimmt, welche Tätigkeiten 1bis Eine Wiederwahl ist dreimal möglich. mit dem Amt nicht vereinbar sind. 2 Aufgehoben
Art. 84 Abs. 3 Art. 84 Abs. 3 3 Die Wahl ins Landammannamt findet alle 3 Die Wahl ins Landammannamt findet alle vier Jahre statt. Nach Ablauf einer vollen zwei Jahre statt. Nach Ablauf einer vollen Amtsdauer ist für mindestens ein Jahr auszu- Amtsdauer ist für eine Amtsdauer auszuset- setzen. zen. Art. 87 Abs. 2 Art. 87 Abs. 2 und 5
2 Er schliesst und kündigt interkantonale und 2 Aufgehoben
internationale Verträge über Gegenstände, die 5 Zum Vollzug übergeordneten Rechts kann im Rahmen seiner ordentlichen Zuständigkei- er die notwendigen Bestimmungen erlassen, ten liegen. soweit sich diese auf die Organisation und die Aufgaben der kantonalen Behörden beschränken. Art. 87bis Aussenbeziehungen
1 Der Regierungsrat gestaltet die Zusammen-
arbeit mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit dem Ausland und vertritt den Kanton nach aussen.
2 Er schliesst und kündigt interkantonale und
internationale Verträge über Gegenstände, die im Rahmen seiner ordentlichen Zustän- digkeit liegen.
3 Er setzt sich für die kantonalen Interessen
gegenüber dem Bund ein.
4 Er wahrt die Mitwirkungsrechte des Kan-
tonsrates. Art. 89 Abs. 2 Bst. b und e Art. 89 Abs. 2 Bst. b und e
2 Insbesondere obliegen ihm 2 Insbesondere obliegen ihm
b) die Wahrung der kantonalen Interes- b) Aufgehoben sen gegenüber dem Bund; e) der Vollzug der Gesetzgebung sowie der rechtskräftigen Urteile;
e) der Vollzug der Gesetze, der Ver- ordnungen und Beschlüsse des Kan- tonsrates sowie der rechtskräftigen Urteile;
Mit dem Ziel, Rahmenbedingungen für eine bessere Zusammenarbeit von Parlament und Regierung zu schaffen, werden diverse Bestimmungen über Organisation, Zuständigkeit und Zusammenarbeit von Kantonsrat und Regierungsrat geändert. Als wichtigste Punkte sind zu erwähnen: Verkleinerung des Regierungsrates von sieben auf fünf Mitglieder und Aufwertung des Regierungsmandats vom Haupt- zum Vollmandat, Ersatz der bisherigen Altersbeschränkung durch eine Amtszeitbe- schränkung, neue Rechtsgrundlage für den Kantonsrat, Definition der Rollen und Zuständigkeiten in den Aussenbeziehungen und Neuformulierung des Grundsatzes der Gewaltenteilung. Die Änderungen betreffen diverse Aspekte der kantonalen Organisationsautonomie und sind bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann somit erteilt werden.
1.7 Verfassung des Kantons Appenzell Innerrhoden
1.7.1 Kantonale Volksabstimmung vom 27. April 2014
Die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell Innerrhoden haben an der Lands- gemeinde vom 27. April 2014 der Änderung von Artikel 7ter Absätze 1 und 2 der Verfassung vom 24. November 187215 für den Eidgenössischen Stand Appenzell Innerrhoden (KV-AI) (Finanzreferendum) zugestimmt. Mit Schreiben vom 6. Mai
2014 ersuchen der Landammann und die Standeskommission des Kantons Appen-
zell Innerrhoden um die eidgenössische Gewährleistung.
1.7.2 Finanzreferendum
Bisheriger Text Neuer Text
1 Freie Beschlüsse des Grossen Rates 1 Freie Beschlüsse des Grossen Rates
über einmalige Ausgaben von wenigstens über einmalige Ausgaben von wenigstens 1 000 000 Franken oder während mindestens 1 000 000 Franken oder während mindestens fünf Jahren wiederkehrende Leistungen von 4 Jahren wiederkehrende Leistungen von wenigstens 200 000 Franken unterstehen dem wenigstens 250 000 Franken unterstehen dem obligatorischen Referendum. obligatorischen Referendum.
2 200 stimmberechtigte Kantonseinwohner 2 200 stimmberechtigte Kantonseinwohner
können über einen freien Grossratsbeschluss können über einen freien Grossratsbeschluss den Entscheid der Landsgemeinde verlangen, den Entscheid der Landsgemeinde verlangen, wenn der Beschluss zulasten des Staates für wenn der Beschluss zulasten des Staates für den gleichen Gegenstand eine einmalige neue den gleichen Gegenstand eine einmalige neue Ausgabe von wenigstens 250 000 Franken Ausgabe von wenigstens 500 000 Franken oder eine während mindestens fünf Jahren oder eine während mindestens 4 Jahren wiederkehrende Leistung von wenigstens wiederkehrende Leistung von wenigstens 50 000 bewirkt. Ausgaben für die Besoldung 125 000 bewirkt. Ausgaben für die Besol- des Staatspersonals sind dem fakultativen dung des Staatspersonals sind dem fakultati- Referendum entzogen. ven Referendum entzogen.
15 SR 131.224.2
Mit der Änderung wird der Schwellenwert für das fakultative Finanzreferendum von
250 000 Franken auf 500 000 erhöht. Ausserdem wird der massgebliche Zeitraum
für wiederkehrende Ausgaben von fünf auf vier Jahre herabgesetzt; der gesamthafte Schwellenwert bleibt dabei unverändert. Die Regelung der politischen Rechte der Kantone und damit auch die Festlegung der Modalitäten für das Finanzreferendums sind nach Artikel 39 Absatz 1 BV Sache der Kantone. Die Änderung der KV-AI ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann demnach erteilt werden.
1.8 Verfassung des Kantons Tessin
1.8.1 Kantonale Volksabstimmungen vom
7. März 2010, 5. Juni 2011, 23. September 2012, 22. September 2013, 9. Februar 2014 und 18. Mai Die Stimmberechtigten des Kantons Tessin haben folgende Änderungen der Verfas- sung des Kantons Tessin vom 14. Dezember 199716 (KV-TI) angenommen: – in der Volksabstimmung vom 7. März 2010 die Änderung von Artikel 28 Absatz 2, des Titels VI, von Artikel 45 und die neuen Artikel 44a und 46 Absatz 3 (Abberufung des Gemeindevorstands) mit 47 062 Ja gegen 33 772 Nein; – in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2011 den neuen Artikel 4 Absatz 3 mit
40 027 Ja gegen 13 386 Nein (Chancengleichheit);
– in der Volksabstimmung vom 23. September 2012 die Änderung von Arti- kel 54 Absatz 1 (Unvereinbarkeit) mit 56 830 Ja gegen 22 474 Nein; – in der Volksabstimmung vom 22. September 2013 die neuen Artikel 9a und
96 (Gesichtsverhüllungsverbot) mit 63 494 Ja gegen 32 377 Nein;
– in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 die neuen Artikel 29a und 48 Absatz 2, die Änderung des Randtitels von Artikel 30, der Artikel 35 Absatz 2 und 59 Absatz 1 Buchstabe n sowie die Aufhebung von Artikel 67 (Wählbarkeitsanforderungen und Amtsenthebung) mit 101 114 Ja gegen
11 775 Nein;
– in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014 den neuen Titel Vbis und die neuen Artikel 34bis und 34ter (Finanzordnung) mit 59 292 Ja gegen 48 373 Nein. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013, vom 26. Februar 2014 und vom 4. Juni 2014 ersucht der Staatsrat des Kantons Tessin um die eidgenössische Gewährleistung.
16 SR 131.229
1.8.2 Abberufung des Gemeindevorstands
Bisheriger Text Neuer Text Art. 28 Abs. 2 Art. 28 Abs. 2 2 Es beinhaltet zudem das Recht, Initiativ- 2 Es beinhaltet zudem das Recht, Initiativ- und Referendumsbegehren sowie Begehren und Referendumsbegehren sowie Begehren um Abberufung des Staatsrates zu unter- um Abberufung des Staatsrates und um zeichnen. Abberufung des Gemeindevorstands zu unterzeichnen. Titel VI: Titel VI: Wahlen, Volksinitiative und Referendum Wahlen, Volksinitiative, Referendum und Abberufung Art. 44a Abberufung des Gemeindevorstands
1 In Gemeindeangelegenheiten Stimmberech-
tigte können beim Staatsrat ein Begehren um Abberufung des Gemeindevorstands einrei- chen.
2 Im ersten und im letzten Jahr der Legisla-
turperiode kann kein Begehren um Abberu- fung eingereicht werden.
3 Das Begehren kommt zustande, wenn es
innerhalb der Frist von sechzig Tagen seit der Publikation im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde die Zustimmung von min- destens 30 Prozent der Stimmberechtigten findet. Art. 45 Ausführungsbestimmungen Art. 45 Ausführungsbestimmungen Das Gesetz enthält die Ausführungsbestim- Das Gesetz enthält die Ausführungsbestim- mungen betreffend Abstimmungen, Wahlen, mungen betreffend Abstimmungen, Wahlen, Initiativen, Referenden sowie Begehren um Initiativen, Referenden sowie Begehren um Abberufung des Staatsrates. Abberufung des Staatsrates und um Abberu- fung des Gemeindevorstands. Art. 46 Abs. 3
3 Die Abstimmung über die Abberufung des
Gemeindevorstands muss innert sechzig Tagen seit der Veröffentlichung des Zustan- dekommens des Begehrens im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde erfolgen.
Mit der Änderung wird die Möglichkeit geschaffen, den Gemeindevorstand während der Amtsdauer abzuberufen. Die Regelung betrifft einen Aspekt der Gemeindeautonomie. Deren Ausmass richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 50 Abs. 1 BV). Diese Änderungen der KV-TI sind bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann somit erteilt werden.
1.8.3 Chancengleichheit
Bisheriger Text Neuer Text Art. 4 Abs. 3
3 Der Kanton fördert die Chancengleichheit
der Bürger.
Die Bestimmung über die Ziele des Kantons wird mit einer Regelung ergänzt, die den Kanton mit der Förderung der Chancengleichheit beauftragt. Diese Änderung der KV-TI ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann somit erteilt werden.
1.8.4 Unvereinbarkeit
Bisheriger Text Neuer Text Art. 54 Abs. 1 Art. 54 Abs. 1 1 Niemand darf gleichzeitig Staatsrat, Mit- 1 Niemand darf gleichzeitig Staatsrat, Mit- glied des Grossen Rates und Mitglied einer glied des Grossen Rates und Mitglied einer richterlichen Behörde sein. Der Friedensrich- richterlichen Behörde des Kantons oder des ter kann Mitglied des Grossen Rates sein. Bundes sein.
Die Änderung weitet die Regelung zur Unvereinbarkeit auf die Mitglieder einer richterlichen Behörde des Bundes aus und hebt die Ausnahme für Friedensrichter auf. Diese Änderung betrifft einen Aspekt der kantonalen Organisationsautonomie und ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann somit erteilt werden.
1.8.5 Gesichtsverhüllungsverbot
Bisheriger Text Neuer Text Art. 9a Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts
1 Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen
Raum und an Orten verhüllen oder verber- gen, die allgemein zugänglich sind (ausge- nommen Sakralstätten) oder der Erbringung von Publikumsdienstleistungen dienen.
2 Niemand darf eine Person zwingen, ihr
Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu ver- hüllen.
3 Das Gesetz regelt die Ausnahmen von
Absatz 1 und bestimmt die Sanktionen. Art. 96 (Übergangsbestimmung zu Art. 9a) Artikel 9a tritt gleichzeitig mit dem Ausfüh- rungsgesetz in Kraft.
Artikel 9a Absatz 1 KV-TI verbietet Gesichtsverhüllungen im öffentlichen Raum und an Orten, die dem Publikum zugänglich sind. Darunter fallen nicht nur öffent- liche Strassen oder Plätze, sondern auch Verwaltungseinrichtungen, Betriebe des «Service public» wie Post oder SBB sowie private Betriebe, die dem Publikum zur Beschaffung von Waren und Dienstleistungen offen stehen (Restaurants, Einkaufs-
zentren, Kinos).17 Das Verbot zielt hauptsächlich auf zwei Konstellationen: Es richtet sich gegen Vermummungen, mit denen gewaltbereite Personen bei Massen- veranstaltungen (Demonstrationen, Sportanlässe) versuchen, anonym zu bleiben. Zum anderen will es Gesichtsverhüllungen aus religiösen Gründen erfassen, wie sie einzelne fundamentalistische islamische Auffassungen den Frauen als religiöse Pflicht vorschreiben, wenn sie sich im öffentlichen Raum bewegen (Burka, Niqab). Der Bundesrat hat sich in den vergangenen Jahren im Rahmen der Beantwortung parlamentarischer Vorstösse wiederholt gegen ein Vermummungs- oder Burkaver- bot ausgesprochen.18 Er erachtet solche Verbote nach wie vor nicht als sinnvoll. In der Schweiz tragen nur sehr wenige Personen Gesichtsverhüllungen aus religiösen Gründen. Probleme mit solchen Personen hat es bisher kaum gegeben. Das Verbot, religiös motivierte Gesichtsverhüllungen zu tragen, betrifft primär Frauen. Wer eine Frau zwingt, eine Gesichtsverhüllung zu tragen, begeht heute schon eine strafbare Nötigung gemäss Artikel 181 des Strafgesetzbuchs19 (StGB). Das Burka- bzw. Niqabverbot gehört wie das Minarettverbot zu den religiösen Sondernormen, für deren Abschaffung sich der Bundesrat im 20. Jahrhundert einsetzte und die er nach wie vor nicht befürwortet. Zu beachten ist auch, dass die meisten der sich in der Schweiz aufhaltenden Burka- und Niqabträgerinnen Touristinnen aus dem arabi- schen Raum sein dürften. Ein Gesichtsverhüllungsverbot müsste auch diesen gegen- über ohne Abstriche durchgesetzt werden, denn das Recht gilt Fremden gegenüber nicht weniger strikt als gegenüber Personen, die sich in der Schweiz niedergelassen haben. Soweit es um die Identifizierung von Randalierern und Unruhestiftern geht, würden punktuelle Verbote in besonderen Situationen (z. B. bei Demonstrationen) genügen. Eine im Zusammenhang mit den erwähnten parlamentarischen Vorstössen durch- geführte Umfrage bei Verantwortlichen kantonaler Polizeikorps ergab ausserdem, dass diese aus polizeitaktischen Gründen (Risiko einer Eskalation beim Herausgrei- fen Vermummter aus Demonstrationszügen) Vermummungsverboten mehrheitlich skeptisch gegenüberstehen. Bei der Gewährleistung kantonaler Verfassungsbestimmungen durch die eidgenös- sischen Räte geht es allerdings nicht um Fragen der Opportunität, sondern aus-
schliesslich um eine Beurteilung aus rechtlicher Sicht. Eine kantonale Verfassungs- bestimmung ist zu gewährleisten, wenn sie dem Bundesrecht nicht widerspricht. Dabei ist nach der ständigen Praxis der Bundesbehörden ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Wenn immer eine bundesrechtskonforme Umsetzung einer kantonalen Verfassungsbestimmung möglich ist, muss die Gewährleistung erteilt werden. Die rechtliche Beurteilung eines Gesichtsverhüllungsverbots im öffentlichen Raum ist kontrovers. Ein grosser Teil der schweizerischen Lehre sieht darin einen Verstoss gegen die Religionsfreiheit, sofern keine Ausnahmen für religiös motivierte Verhül- lungen zugelassen werden. Andere Stimmen im In- und Ausland halten ein solches Verbot dagegen für eine zulässige Einschränkung dieses Grundrechts.
17 Vgl. die Botschaft des Tessiner Regierungsrates, Consiglio di Stato,
Messaggio numero 6732 del 16 gennaio 2013, II B, Ziffern 4 und 5. 18 Vgl. die Antworten des Bundesrates auf die Motionen 13.3525 Fehr und 13.3520 Föhn «Vermummungsverbot im Strafgesetzbuch», die Motion 10.3173 Freysinger «Runter mit den Masken!» sowie die Interpellationen 09.4308 Darbellay «Verschleierung und Integration» und 06.3675 Darbellay «Tragen von Burkas». 19 SR 311.0
Das Bundesgericht hatte bisher noch keine Gelegenheit, sich mit dem Gesichtsver- hüllungsverbot zu befassen. Demgegenüber musste das Basler Verfassungsgericht die Gültigkeit einer von der Jungen SVP eingereichten kantonalen Volksinitiative «kantonales Vermummungsverbot im öffentlichen Raum» beurteilen. In seinem Urteil vom 4. Februar 2014 bestätigte es den Beschluss des Grossen Rates, der die Initiative wegen Verstosses gegen übergeordnetes Recht für ungültig erklärt hatte.20 In Belgien bestätigte das Verfassungsgericht am 6. Dezember 2012 die Verfas- sungskonformität eines seit dem 23. Juli 2011 in Kraft stehenden Gesetzes zum Verbot des Tragens der Burka und anderer gesichtsverhüllender Kleidung in der Öffentlichkeit. Im Fall S.A.S. gegen Frankreich21 befasste sich die Grosse Kammer des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mit einer Beschwerde, die eine französische Muslimin wegen Verletzung verschiedener Artikel der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten22 (EMRK) gegen Frankreich führte. Die Beschwerde richtete sich gegen ein franzö- sisches Gesetz vom 11. Oktober 2010 (in Kraft seit 11. April 2011), das Gesichts- verhüllungen im öffentlichen Raum verbietet und Verstösse gegen das Verbot mit Strafsanktionen belegt. Mit Urteil vom 1. Juli 2014 befand der EGMR, das franzö- sische Verbot sei mit der EMRK vereinbar. Der Gerichtshof betonte, er übe bei der rechtlichen Prüfung Zurückhaltung, da es um Fragen gehe, die in vielen europäi- schen Staaten Gegenstand einer kontrovers geführten gesellschaftlichen Debatte seien. Deshalb sei den Staaten in dieser Sache ein grosser Ermessensspielraum einzuräumen. Wenn ein Staat die vollständige Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum unter Androhung milder Sanktionen verbiete, weil er die Möglichkeit offener zwischenmenschlicher Kontakte als für das Zusammenleben in einer demokrati- schen Gesellschaft notwendig betrachte, sei dies im Lichte der EMRK zulässig. Die Tessiner Verfassungsbestimmung lehnt sich in Artikel 9a Absatz 1 bei der Umschreibung des verbotenen Verhaltens (Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum) sowie bei der Definition des öffentlichen Raumes eng an den Wortlaut des französischen Gesetzes an. Die Tessiner Initiantinnen und Initianten liessen sich von diesem Gesetz inspirieren.23 Artikel 9a Absatz 3 der Verfassungsbestimmung hält
ausserdem fest, dass der Gesetzgeber Ausnahmen vom Gesichtsverhüllungsverbot bestimmt. Ähnlich wie in Frankreich könnten zum Beispiel medizinische oder hygienische Gründe, die Sicherheit im Verkehr, am Arbeitsplatz und in der Freizeit (Sport) sowie die Pflege des Brauchtums (Fasnacht, Nikolaustag) Ausnahmen begründen.24 Auch wenn religiös motivierte Gesichtsverhüllungen grundsätzlich nicht unter diese Ausnahmen fallen, da gerade sie verboten werden sollen, bleibt doch ein gewisser Spielraum. So ist das Tragen solcher Verhüllungen nicht nur im privaten Bereich weiterhin zulässig, sondern auch in Sakralstätten, die in Artikel 9a Absatz 1 ausdrücklich ausgenommen werden. Auch können verhüllte Personen
20 Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht, Geschäftsnummer VG.2013.1, unter der Geschäftsnummer zu finden in www.rechtsprechung.gerichte-bs.ch. Das Urteil ist rechtskräftig.
21 S.A.S gegen Frankreich, Nr. 43835/11 vom 1. Juli 2014.
22 SR 0.101 23 Vgl. dazu die Nachweise in der Botschaft des Tessiner Regierungsrates, Consiglio di Stato, Messaggio numero 6732 del 16 gennaio 2013, III B, Ziffern 4 und 5. 24 Solche und weitere gesetzliche Ausnahmen enthielt Artikel 2 des in der Volksabstim- mung nicht erfolgreichen Gegenvorschlags des Tessiner Staatsrats, Consiglio di Stato, Messaggio numero 6732 del 16 gennaio 2013, VI, Ziff. 14.2.
weiterhin etwa Transportmittel nutzen, soweit diese nicht der Erbringung von Publi- kumsdienstleistungen dienen. Die Tessiner Verfassungsbestimmung überlässt auch die Festlegung der Sanktionen dem Gesetzgeber (Art. 9a Abs. 3). Der Tessiner Gesetzgeber hat es somit in der Hand, Verstösse gegen das Gesichtsverhüllungsver- bot ähnlich mild zu sanktionieren, wie das Frankreich in seinem Gesetz vorsieht. Der EGMR beurteilte am 1. Juli 2014 die mit Artikel 9a Absatz 1 der Tessiner Kantonsverfassung vergleichbare französische Regelung eines Gesichtsverhüllungs- verbots im öffentlichen Raum als EMRK-konform. Zwar liesse das EGMR-Urteil aufgrund des den Staaten zugestandenen Ermessensspielraums auch eine strengere verfassungsrechtliche Beurteilung zu. Die von der Europäischen Menschenrechts- konvention geschützten Grundrechte, namentlich die Religionsfreiheit und das Diskriminierungsverbot, decken sich allerdings weitgehend mit den von der Bun- desverfassung garantierten Grundrechten. Gestützt auf die Vergleichbarkeit der Regelungen und der Rechtsgrundlagen, den eher grosszügigen Massstab der rechtli- chen Prüfung im Gewährleistungsverfahren und die ständige Praxis der Bundesbe- hörden, Gewährleistungen nur sehr zurückhaltend zu verweigern, kommt der Bun- desrat zum Schluss, dass die Gewährleistung erteilt werden kann, weil eine bundesrechtskonforme Auslegung von Artikel 9a Absatz 1 der Tessiner Kantonsver- fassung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Demnach ist Artikel 9a Absatz 1 KV-TI zu gewährleisten. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 9a KV TI sind ebenfalls zu gewährleisten. Absatz 2 verbietet den Zwang gegenüber einer Person, ihr Gesicht zu verhüllen. Dieses Ver- bot widerspricht dem übergeordneten Bundesrecht nicht. Ein solcher Zwang fällt vielmehr schon heute unter den Tatbestand von Artikel 181 StGB. Absatz 3, der die gesetzliche Regelung der Ausnahmen und Sanktionen vorsieht, ist auch bundes- rechtskonform. Zu gewährleisten ist schliesslich auch die Übergangsbestimmung in Artikel 96 KV TI, die das Inkrafttreten von Artikel 9a KV TI regelt.
1.8.6 Wählbarkeitsanforderungen und Amtsenthebung
Bisheriger Text Neuer Text Art. 29a Nichtwählbarkeit und Amtsenthebung
1 Als Mitglied des Grossen Rates, des Staats-
rates und als Mitglied und Ersatzmitglied des Gemeindevorstands sind Bürger nicht wähl- bar, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das mit der Würde des Amtes nicht vereinbar ist, zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind.
2 Wer sich als nicht wählbar erweist, wird
des Amtes enthoben. Art. 30 Randtitel Art. 30 Randtitel
4. Tessiner im Ausland 5. Tessiner im Ausland
Art. 35 Abs. 2 Art. 35 Abs. 2
2 Der Friedensrichter wird vom Volk in 2 Der Friedensrichter wird vom Volk in
einem Wahlbezirk gewählt, der mit dem einem Wahlbezirk gewählt, der mit dem Gerichtsbezirk übereinstimmt. Gerichtsbezirk übereinstimmt; nicht wählbar sind Bürger, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das mit der Würde des Amtes nicht vereinbar ist, zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind. Art. 48 Abs. 2
2 Nicht wählbar sind Bürger, die wegen eines
Verbrechens oder Vergehens, das mit der Würde des Amtes nicht vereinbar ist, zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind. Art. 59 Abs. 1 Bst. n Art. 59 Abs. 1 Bst. n
1 Der Grosse Rat: 1 Der Grosse Rat:
n) enthebt ein Mitglied des Staatsrats, n) enthebt ein Mitglied des Grossen Ra- welches sich als nicht wählbar er- tes oder des Staatsrates, welches sich weist, seines Amtes; als nicht wählbar erweist, seines Am- tes; Art. 67 Art. 67 Nicht wählbar sind diejenigen Bürger, die Aufgehoben wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das mit der Würde des Amtes nicht vereinbar ist, zu einer Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe verurteilt worden ist.
Die Änderung ergänzt die geltenden Bestimmungen zur Nichtwählbarkeit in kanto- nale Ämter und zur Absetzung aus solchen Ämtern. Als nicht wählbar gelten Perso- nen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das mit der Würde des Amtes nicht vereinbar ist, zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind. Die Änderung führt zudem eine entsprechende Regelung zur Nichtwählbarkeit der Vertreterinnen und Vertreter des Kantons Tessin in den Ständerat ein. Diese Ände- rung betrifft einen Aspekt der kantonalen Organisationsautonomie und ist bundes- rechtskonform; die Gewährleistung kann somit erteilt werden.
1.8.7 Finanzordnung
Bisheriger Text Neuer Text Titel Vbis Finanzordnung Art. 34bis Allgemeine Grundsätze
1 Der Finanzhaushalt des Staates richtet sich
nach dem Legalitätsprinzip und den Grund- sätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaft- lichkeit; die Finanzen müssen unter Berück- sichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung mittelfristig im Gleichgewicht sein.
2 Bevor der Kanton eine neue Aufgabe
übernimmt, sind die finanzielle Tragbarkeit und die Modalitäten der Finanzierung zu prüfen.
3 Jede Aufgabe ist regelmässig darauf zu
überprüfen, ob sie noch notwendig und nützlich und ob sie finanziell tragbar ist. Art. 34ter Schuldenbremse: Grundsätze und Massnahmen für das Haushaltsgleichgewicht
1 Voranschlag und Staatsrechnung müssen
grundsätzlich im Gleichgewicht sein.
2 Ein Fehlbetrag kann im Rahmen der im
Gesetz festgelegten Schranken budgetiert werden; dabei sind die wirtschaftliche Situa- tion und allfällige besondere finanzielle Bedürfnisse zu berücksichtigen.
3 Die Einhaltung der im Gesetz festgelegten
Schranken muss durch Massnahmen zur Verminderung von Ausgaben, Erhöhung der Erträge oder Anpassung des Steuerfusses sichergestellt werden.
4 Allfällige Fehlbeträge der laufenden Staats-
rechnung sind durch früher erwirtschaftete Überschüsse zu kompensieren; ist dies nicht möglich, so müssen die Fehlbeträge inner- halb der vom Gesetz festgelegten Frist ab- getragen werden.
5 Der Kanton ergreift rechtzeitig die notwen-
digen Massnahmen zur Erhaltung des finan- ziellen Gleichgewichts.
6 Die Erhöhung des kantonalen Steuerfusses
bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen im Grossen Rat.
Die beiden neuen Verfassungsbestimmungen legen die Grundsätze der Finanzord- nung fest und sehen verschiedene Massnahmen vor, die dazu dienen, die Finanzen im Gleichgewicht zu halten. Diese Regelungen über die Finanzordnung fallen in den Bereich der kantonalen Organisationsautonomie und sind bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann somit erteilt werden.
1.9 Verfassung des Kantons Waadt
1.9.1 Kantonale Volksabstimmungen
Die Stimmberechtigten des Kantons Waadt haben in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 den folgenden Änderungen der Verfassung des Kantons Waadt vom 14. April 200325 (KV-VD) zugestimmt: – Änderung von Artikel 80 KV-VD (Zuständigkeit zur Prüfung der Gültigkeit von Volksinitiativen) mit 121 318 Ja gegen 26 004 Nein; – Änderung von Artikel 84 Absatz 3 KV-VD (Verlängerung der Frist für die Sammlung von Unterschriften für das fakultative Referendum) mit 123 442 Ja gegen 24 896 Nein;
25 SR 131.231
– Änderung von Artikel 113 Absatz 2 KV-VD (Neubesetzung leerer Sitze des Staatsrates) mit 139 575 Ja gegen 6849 Nein; – Änderung der Überschrift des 2. Kapitels und von Artikel 166 sowie Aufhe- bung von Artikel 179 Absatz 7 KV-VD (Neuorganisation des Rechnungs- hofs) mit 138 037 Ja gegen 7443 Nein. Mit Schreiben vom 28. August 2013 ersucht der Staatsrat des Kantons Waadt um die eidgenössische Gewährleistung.
1.9.2 Prüfung der Gültigkeit von Volksinitiativen
Bisheriger Text Neuer Text Art. 80 Gültigkeit der Initiative Art. 80 Gültigkeit der Initiative 1 Der Grosse Rat entscheidet über die Gültig- 1 Der Staatsrat entscheidet über die Gültig- keit von Initiativen. Er stellt die Ungültigkeit keit von Initiativen vor dem Start der Unter- von Initiativen fest, die: schriftensammlung. Er stellt die Ungültigkeit a. gegen übergeordnetes Recht verstos- von Initiativen fest, die: sen; a. gegen übergeordnetes Recht verstos- b. die Einheit des Rangs, der Form oder sen; der Materie verletzen. b. die Einheit des Rangs, der Form oder
2 Der Beschluss des Grossen Rates kann mit der Materie verletzen.
Beschwerde beim Verfassungsgericht ange- 2 Der Entscheid des Staatsrates kann mit fochten werden. Beschwerde beim Verfassungsgericht ange- fochten werden.
Mit dieser Änderung wird die Zuständigkeit zur Prüfung der Gültigkeit von Volks- initiativen vom Grossen Rat auf den Staatsrat übertragen. Gleichzeitig wird der Zeitpunkt der Prüfung der Gültigkeit geändert; die Prüfung erfolgt künftig vor Beginn der Unterschriftensammlung und nicht wie bisher nach dem Zustandekom- men der Initiative. Nach Artikel 39 Absatz 1 BV regeln die Kantone die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. Diese Änderung der KV- VD ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann somit erteilt werden.
1.9.3 Verlängerung der Frist für die
Unterschriftensammlung bei Referenden Bisheriger Text Neuer Text Art. 84 Abs. 3 Art. 84 Abs. 3 3 Das Referendum kommt zustande, wenn es 3 Das Referendum kommt zustande, wenn es innerhalb von vierzig Tagen ab Veröffentli- innerhalb von sechzig Tagen ab der Veröf- chung des Erlasses 12 000 Unterschriften auf fentlichung des Erlasses 12 000 Unterschrif- sich vereinigt. ten auf sich vereinigt. Im Gesetz werden längere Fristen vorgesehen für bestimmte Perioden im Jahr, in denen die Sammlung von Unterschriften erschwert ist.
Die Frist für die Sammlung von Unterschriften für das fakultative Referendum wird von vierzig auf sechzig Tage hinaufgesetzt. Zudem wird der Gesetzgeber beauftragt, für Perioden im Jahr, in denen die Sammlung von Unterschriften erschwert ist, längere Fristen für die Unterschriftensammlung vorzusehen. Nach Artikel 39 Absatz 1 BV regeln die Kantone die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. Diese Änderung der KV- VD ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann somit erteilt werden.
1.9.4 Neubesetzung leerer Sitze im Staatsrat
Bisheriger Text Neuer Text Art. 113 Abs. 2 Art. 113 Abs. 2 2 Leere Sitze werden innerhalb von neunzig 2 Leere Sitze werden innerhalb von neunzig Tagen neu besetzt, ausser wenn die Legislatur Tagen neu besetzt, ausser wenn in den in den nächsten sechs Monaten zu Ende geht. nächsten sechs Monaten Gesamterneue- rungswahlen stattfinden.
Es hat sich gezeigt, dass es schwierig ist, eine Ergänzungswahl kurz vor den Gesamterneuerungswahlen zu organisieren. Aus diesem Grund wird die Verfassung nun dahingehend geändert, dass für den Verzicht auf eine Ergänzungswahl nicht mehr auf das Ende der Legislatur Bezug genommen wird, sondern auf den Zeitpunkt von Gesamterneuerungswahlen. Nach Artikel 39 Absatz 1 BV regeln die Kantone die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. Diese Änderung der KV- VD ist bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann somit erteilt werden.
1.9.5 Neuorganisation des Rechnungshofs
Bisheriger Text Neuer Text
2. Kapitel: 2. Kapitel:
Rechnungshof Aufsicht und Kontrolle der Finanzen Art. 166 Art. 166
1 Der Rechnungshof besteht aus fünf Mit- 1 Der Kanton Waadt verfügt über mehrere
gliedern, die für eine Amtsdauer von sechs Behörden, die in völliger Unabhängigkeit die Jahren gewählt werden und einmal wieder- Verwendung aller öffentlichen Mittel über- wählbar sind. Diese Mitglieder werden wachen, namentlich unter dem Gesichtspunkt gestützt auf die Stellungnahme der in Arti- der Gesetzmässigkeit, der Ordungsmässig- kel 131 vorgesehenen Wahlvorbereitungs- keit, der Wirksamkeit, der Wirtschaftlichkeit kommission vom Grossen Rat gewählt. und der Effizienz. 2 Der Rechnungshof ist in völliger Unabhän- 2 Zu diesen Behörden gehören namentlich: gigkeit für die Kontrolle der Finanzführung – der Rechnungshof, der mit der Leis- der vom Gesetz bezeichneten öffentlichen tungskontrolle betraut ist, Einrichtungen sowie der Verwendung der öffentlichen Mittel unter dem Gesichtspunkt – ein Organ, das mit der Prüfung der der Gesetzmässigkeit, der Ordnungsmässig- Regelkonformität betraut ist. keit der Buchführung und der Wirtschaftlich- 3 Die Mitglieder des Rechnungshofs werden keit zuständig. vom Grossen Rat gewählt.
4 Aufgehoben.
3 Er legt seinen Arbeitsplan selber fest.
Ausnahmsweise kann im der Grosse Rat Aufträge erteilen.
4 Er veröffentlicht die Ergebnisse seiner
Arbeiten, sofern dem kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegen- steht. Art. 179 Art. 179
7. Zu Art. 166 7. Zu Art. 166
Gleichzeitig mit der Schaffung des Rech- Aufgehoben nungshofes sind das Mandat und die Befug- nisse der Kantonalen Finanzkontrolle (KFK) anzupassen.
Der Rechnungshof wurde mit der neuen KV-VD geschaffen und hat seine Tätigkeit am 1. Januar 2008 aufgenommen. Eine Evaluation und diverse politische Vorstösse haben einen Reformbedarf dieser Institution aufgezeigt. Ziel der Reform ist es, die Aufgabenbereiche zwischen Rechungshof und kantonaler Finanzkontrolle klarer zu trennen und die Unabhängigkeit des Rechnungshofs zu stärken. Zu diesem Zweck werden die Regelungen in der KV-VD über den Rechnungshof und weitere Organe der Finanzkontrolle auf einige wenige Grundsätze beschränkt; im Übrigen erfolgen die Regelungen auf Gesetzesstufe. Gleichzeitig wird die Übergangsbestimmung zu Artikel 166 aufgeboben, da diese inzwischen gegenstandslos geworden ist. Auch diese Änderungen der KV-VD sind bundesrechtskonform; die Gewährleistung kann somit erteilt werden.
1.10 Verfassung des Kantons Jura
1.10.1 Kantonale Volksabstimmung
vom 24. November 2013 Die Stimmberechtigten des Kantons Jura haben in der Volksabstimmung vom 24. November 2013 dem neuen Artikel 139 der Verfassung des Kantons Jura vom 20. März 197726 (KV-JU) (Verfahren zur Schaffung eines neuen Kantons) mit
24 532 Ja gegen 7505 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 ersucht
die Regierung des Kantons Jura um die eidgenössische Gewährleistung.
1.10.2 Verfahren zur Schaffung eines neuen Kantons
Bisheriger Text Neuer Text Art. 139 Verfahren zur Schaffung eines neuen Kantons Die Regierung ist ermächtigt, unter Beach- tung des Bundesrechts und des Rechts der betroffenen Kantone ein Verfahren zur Schaffung eines neuen Kantons einzuleiten, der das Gebiet des Berner Jura und dasjenige des Kantons Jura umfasst.
26 SR 131.235
Die neue Verfassungsbestimmung steht im Zusammenhang mit einer zwischen den Regierungen der Kantone Bern und Jura unter der Ägide des Bundesrates am 20. Februar 2012 abgeschlossenen Absichtserklärung. Mit dieser Absichtserklärung wurde der gemeinsame Wille zur Lösung der institutionellen Jurafrage bekräftigt. In der Absichtserklärung wurde der Wille bekundet, gleichzeitig im Kanton Jura und im Berner Jura eine Volksabstimmung durchzuführen. In dieser Abstimmung sollten sich der Berner Jura und der Kanton Jura zur Frage äussern, ob ein Verfahren zur Schaffung eines neuen Kantons Jura eingeleitet werden soll, bestehend aus dem Gebiet des heutigen Kantons Jura sowie aus dem Gebiet des Berner Jura. In einem ersten Schritt war daher lediglich über die Einleitung eines Verfahrens zu entschei- den, nicht aber bereits über die Schaffung eines neuen Kantons. Dieser Absichtserklärung entsprechend wurden sowohl im Kanton Bern als auch im Kanton Jura die notwendigen Vorbereitungsarbeiten an die Hand genommen. Im Kanton Bern wurde das Gesetz vom 13. September 200427 über das Sonderstatut des Berner Jura und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsgesetz) geändert, mit der die Durchführung der regionalen Abstimmung ermöglicht wurde. Gestützt auf diese Änderung des Sonder- statutsgesetzes konnten sich die Stimmberechtigen des Berner Jura am 24. Novem- ber 2013 zur Frage äussern, ob sie den Regierungsrat beauftragen wollen, ein Ver- fahren zur Schaffung eines neuen Kantons, bestehend aus dem Gebiet des heutigen Kantons Jura und der Region des Berner Jura, einzuleiten. Auf der Seite des Kantons Jura wurde eine andere Vorgehensweise eingeschlagen. Den Stimmberechtigten wurde, wie in der Absichtserklärung vorgesehen, ein neuer Artikel 139 KV-JU zur Abstimmung unterbreitet. In diesem neuen Artikel wird die Regierung des Kantons Jura ermächtigt, ein Verfahren zur Schaffung eines neuen Kantons einzuleiten. Folglich ist die Abstimmung über den neuen Artikel 139 KV-JU das Pendant zur regionalen Abstimmung im Berner Jura. Gemäss der Absichtserklärung ist für die Einleitung eines solchen Verfahrens sowohl die Zustimmung des Berner Jura als auch die Zustimmung der Stimmberechtigten des Kantons Jura zur neuen Verfas- sungsbestimmung Voraussetzung. Die Stimmberechtigten im Berner Jura haben in
der Abstimmung vom 24. November 2013 die Einleitung eines solchen Verfahrens jedoch abgelehnt, während die Stimmberechtigten des Kantons Jura diese Frage mit der Zustimmung zum neuen Artikel 139 KV-JU bejaht haben. Das Projekt zur Einleitung eines Verfahrens zur Schaffung eines neuen Kantons ist damit hinfällig. Das in der Absichtserklärung vom 20. Februar 2012 vorgesehene Verfahren ist hingegen noch nicht vollständig abgeschlossen. So können namentlich die Gemein- den des Berner Juras den Regierungsrat des Kantons Bern bis Ende November 2015 ersuchen, die gesetzlichen Grundlagen auszuarbeiten, um einzelnen Gemeinden den Übertritt zum Kanton Jura zu ermöglichen. Die Gemeinde Moutier hat Mitte April
2014 ein solches Gesuch eingereicht.
Vorliegend ist nun nur zu prüfen, ob Artikel 139 KV-JU bundesrechtskonform ist und dieser Bestimmung daher die Gewährleistung erteilt werden kann. Nach Artikel 53 Absatz 1 BV schützt der Bund Bestand und Gebiet der Kantone. Der Bund gewährleistet daher nicht nur den Bestand der in Artikel 1 BV genannten Kantone, sondern auch deren Gebiet. Die territoriale Integrität darf weder vom Bund selber noch von anderen Kantonen verletzt werden. Artikel 53 Absätze 2–4 sehen
27 Bernische Gesetzessammlung 102.1
aber auch Verfahren zur Änderung des Bestandes und des Gebiets der Kantone vor. Ausser im Falle von reinen Grenzbereinigungen (Art. 53 Abs. 4 BV) ist dabei immer die Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone erforder- lich. Bei Änderungen am Bestand der Kantone ist zudem die Zustimmung von Volk und Ständen erforderlich (Art. 53 Abs. 2 BV), bei Gebietsveränderungen die Zustimmung der Bundesversammlung in Form eines Bundesbeschlusses (Art. 53 Abs. 3 BV). Bestand und Gebiet werden daher durch die BV geschützt; die BV sieht aber auch besondere Verfahren zur Änderung des Bestandes und des Gebiets der Kantone vor. Artikel 139 KV-JU ermächtigt die Regierung zur Einleitung eines solchen Verfahrens und hält sich somit an den bundesrechtlich vorgegeben Rahmen. Durch den negativen Ausgang der Abstimmung im Berner Jura ist jedoch das in Artikel 139 KV-JU konkret anvisierte Verfahren hinfällig geworden. Es stellt sich die Frage, ob diese Tatsache einer Gewährleistung entgegensteht. Würde die Ge- währleistung nicht erteilt, wäre die Bestimmung als ex tunc ungültig zu betrachten.28 Die Bundesversammlung würde damit implizit die Zustimmung des Kantons Jura zur Einleitung eines Verfahrens für die Schaffung eines neuen Kantons als nicht zustande gekommen erklären. Im Weiteren ist festzuhalten, dass für die Erteilung der Gewährleistung nicht vorausgesetzt wird, dass die unterbreitete Verfassungs- norm je einmal zur Anwendung kommen wird. Im Jahre 1977 verweigerte die Bundesversammlung die Gewährleistung von Artikel
138 KV-JU29. Diese Bestimmung sah vor, dass der Kanton Jura jeden Teil des von
der Volksabstimmung vom 23. Juni 1974 (Abstimmung der jurassischen Bevölke- rung der sieben Amtsbezirke über die Schaffung eines Kantons Jura) unmittelbar betroffenen jurassischen Gebiets aufnehmen kann, sofern sich dieser Teil nach Bundesrecht und nach dem Recht des betroffenen Kantons ordnungsgemäss getrennt hat. Die Bestimmung wurde als Anmeldung territorialer Ansprüche von Gebieten eines Nachbarkantons und damit als mit dem Grundsatz der Bundestreue nicht vereinbar erachtet.30 Im Gegensatz zu Artikel 138 KV-JU sieht der zur Gewährleistung vorliegende Artikel 139 KV-JU nicht die Aufnahme konkreter Gebiete in den Kanton Jura vor, sondern ermächtigt die Regierung lediglich zur Aufnahme eines Verfahrens zur Schaffung eines neuen Kantons. Die BV sieht in Artikel 53 Verfahren zur Änderung des Bestandes und des Gebietes vor. Da die Bestimmung ausserdem im Kontext des einvernehmlichen Verfahrens (mit der Regierung des Kantons Bern und unter der Obhut des Bundesrates) zur Lösung der institutionellen Jurafrage zu sehen ist, erweist sie sich als bundesrechtkonform; die Gewährleistung kann somit erteilt werden.
28 Vgl. dazu Botschaft vom 20. Nov. 1996 über eine neue Bundesverfassung;
BBl 1997 I 1ff., 219; Biaggini, Kommentar BV, Art. 51, N 22; Ruch, St. Galler Kommen- tar zu Art. 51, Rz. 19.
29 BBl 1977 III 256
30 Vgl. dazu die Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates vom 20. April 1977 über die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Jura, BBl 1977 II 264 ff., Ziff. 322.
2 Verfassungsmässigkeit
2.1 Bundesrechtkonformität
Die Prüfung hat ergeben, dass die geänderten Bestimmungen der Verfassungen der Kantone Bern, Uri, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausser- rhoden, Appenzell Innerhoden, Tessin, Waadt und Jura die Anforderungen von Artikel 51 BV erfüllen. Somit ist ihnen die Gewährleistung zu erteilen.
2.2 Zuständigkeit der Bundesversammlung
Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 51 und 172 Absatz 2 BV für die Gewährleistung zuständig.