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Überprüfung der Abweichungen von Anhang 1 SDR Beilage 8

Überprüfung der Abweichungen von Anhang 1 SDR Vorbemerkungen Die Grundlage für die vorliegende Arbeit bildet die vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) in Auftrag gegebene rechtsvergleichende Studie des Schweizerischen Institutes für Rechtsvergleichung, Lausanne, vom 14.2.2006. Ausgehend von der Normierung in SDR-Anhang 1 - eine nur für den Binnentransport geltende Aus- nahmeregelung vom ADR - hat die Expertise die Frage abgeklärt, inwieweit (auch) für Italien, Frankreich, Österreich, Deutschland und die Niederlande vom in- ternationalen Recht abweichende nationale Bestimmungen für den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse bestehen. Dabei zeigt die Studie allfällige sich aus dem Transportrecht ergebende Divergenzen auf. Die Expertise äussert sich aber nicht über Abweichungen, welche ausserhalb des Transportrechts fussen bzw. die sich aus Allgemeinverfügungen usw. ergeben. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass hinsichtlich der untersuchten Staaten nationale Ab- weichungen vom ADR ausser in der BRD kaum vorhanden sind. Die nachfolgende Tabelle präsentiert sich wie folgt: In der ersten Spalte wird die Gliederung von SDR-Anhang 1 wiedergegeben, welche ihrerseits auf der ADR- Einteilung in Teile, Kapitel, Abschnitte und Unterabschnitte gründet. In der zweiten Spalte ist der geltende Normtext von SDR-Anhang 1 im Wortlaut wiedergege- ben. Der dritten Spalte ist ein Vergleich zwischen der jeweiligen SDR-Bestimmung und der Regelung des ADR zu entnehmen, wobei bei jeder SDR-Norm ver- merkt wird, ob es sich im Vergleich zur internationalen Bestimmung um eine Erleichterung oder eine Beschränkung bzw. ob es sich in Ausschöpfung des durch das ADR eingeräumte Ermessen um eine Präzisierung im nationalen Recht handelt. Die vierte und letzte Kolonne der Tabelle äussert sich über das (im Rahmen der aktuellen SDR-Revision vorgeschlagene) Schicksal der SDR-Norm im Sinne der "Beibehaltung" bzw. "Aufhebung" und liefert eine diesbezügliche Begrün- dung. Als Folge und Ausfluss der vorliegenden Arbeit wird das ASTRA bedeutende inländische Normierungen inskünftig auf internationaler Ebene thematisieren, mit dem Fernziel einer Übernahme dieses Regelungsgehaltes im internationalen Recht.

Nur für nationale Transporte geltende Vorschriften Teil 1 Allgemeine Vorschriften Kapitel 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit

1.1.3 Freistellungen

1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförde-

rungsdurchführung 1.1.3.1.1 Für die Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstaben Präzisierung (soweit Unterabschnitt Beibehalten Absatz 1.1.3.1.1 i) SDR hinsichtlich Unterabschnitt 1.1.3.1 a) und c) ADR gilt folgende Regelung: 1.1.3.1 Buchstabe a) ADR betreffend) Buchstabe a) ADR i) Die Gesamtmenge je Beförderungseinheit darf die in der Begründung Tabelle A angegebenen Werte nicht übersteigen. - Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a) ADR stellt Beförderungen gefährlicher In nachstehender Tabelle bedeutet "höchstzulässige Ge- Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden frei, sofern sie für den samtmenge je Beförderungseinheit": "persönlichen oder häuslichen Gebrauch" bestimmt sind. Die Wendung "persönlicher oder häuslicher Gebrauch" erscheint als vergleichsweise un- − für Gegenstände die Bruttomasse in kg (für Gegen- bestimmt, weshalb Absatz 1.1.3.1.1 Buchstabe i) SDR eine Konkretisie- stände der Klasse 1 die Nettomasse des explosiven rung bzw. Präzisierung dieses Ausdruckes vornimmt. Diese Konkretisie- Stoffes in kg); rung erfolgt aus Praktikabilitätsgründen in Form einer Mengenbegrenzung − für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlte ver- (vgl. Verweis auf Tabelle A), welche dem "Privatbedarf" auch gerecht wird flüssigte Gase und gelöste Gase, die Nettomasse in (wobei gleichzeitig die sog. "private Sammelbeförderung", wonach ein kg; Privater für eine Vielzahl Dritter eine Beförderung durchführt, beschränkt

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Überprüfung der Abweichungen von Anhang 1 SDR Beilage 8

− für flüssige Stoffe und verdichtete Gase, der nominale wird). Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefässes in Liter. - Die BRD sieht hinsichtlich Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a) ADR eine nationale Regelung vor, welche gegenüber dem ADR erschwerende Ele- "Nominaler Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefässes" 1 mente beinhaltet (vgl. GGVSE Anlage 2). bedeutet das Nennvolumen in Liter des im Gefäss enthal- 1 tenen gefährlichen Stoffes. Bei Flaschen für verdichtete GGVSE: Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung Gase muss der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) gefährlicher Güter auf der Strasse und mit Eisenbahnen, BGBl I 2005, 37 dem Fassungsraum für Wasser der Flasche entsprechen. Beschränkung (soweit Unterabschnitt Aufheben Absatz 1.1.3.1.1 i) SDR hinsichtlich Unterabschnitt 1.1.3.1 Tabelle A: 1.1.3.1 Buchstabe c) ADR betreffend) Buchstabe c) ADR

Stoffe oder Gegenstände Höchstzulässige Begründung Gesamtmenge je - Nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c) ADR sind Beförderungen, die Beförderungseinheit Klasse 1 : 1.1A, 1.1L, 1.2L, 1.3L, 1.4L, UN 0190 von "Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit" durchgeführt Klasse 3 : Klasse 4.2 : UN 3343 Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind werden, in Mengen die 450 l je Verpackung und die Höchstmengen ge- Klasse 4.3 : Klasse 5.1 : Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind UN 2426 mäss Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschreiten, freigestellt. Im Un- Klasse 6.1 : Klasse 6.2 : UN 1051, 1613, 1614, 2312 und 3294 UN 2814 und 2900

0 terschied zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a) ADR erfolgt hier die

Klasse 7 : Klasse 9 : UN 2912 bis 2919, 2977, 2978, 3321 bis 3333 UN 2315, 3151, 3152 und 3432 sowie Geräte, die solche Stoffe oder mengenmässige Begrenzung bereits auf ADR-Stufe. Eine Konkretisierung Gemische enthalten sowie ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe dieser Beförderungskategorie bzw. Präzisierung auf SDR-Stufe erscheint vor diesem Hintergrund als ob- enthalten haben, ausgenommen Verpackungen, die der UN-Nummer 2908 zugeordnet sind. solet. Klasse 1 : Stoffe der Unterklassen 1.1C bis 1.5D und Gegenstände der Unterklassen 1.1B und 1.2B - Es hat sich zudem herausgestellt, dass die in der SDR eingeführte (und im Klasse 4.1 : UN 3221 bis 3224 und 3231 bis 3240 und Stoffe der Verpackungs- gruppe I Vergleich zum internationalen Recht tiefere) Mengenbegrenzung den Be- Klasse 4.2 : Klasse 4.3 : Stoffe, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind Stoffe, die der Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet sind 1 darf der Normadressaten an freigestellten Beförderungsmengen nicht in Klasse 5.1 : Klasse 5.2 : Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind UN 3101 bis 3104, 3111 bis 3120 jedem Fall abzudecken vermag, weshalb die nationale Normierung als Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und nicht unter die höchstzulässigen Gesamtmengen 0 oder 1 fallen sowie Stoffe und teilweise "nicht bedürfnisgerecht" erscheint. Gegenstände der folgenden Klassen oder Gruppen: - Die Schweizerische Bestimmung ist aus vorgenannten Gründen zu strei- Klasse 1 : Gegenstände der Unterklassen 1.1C bis 1.1J, 1.2C bis 1.2J, 1.3C chen, obwohl die BRD hinsichtlich Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c) bis 1.3J, 1.4B bis 1.4S, 1.6N Klasse 2 : Gruppen T, TC, TO, TF, TOC und TFC 5 ADR (auch) eine abweichende nationale Regelung enthält (vgl. GGVSE Druckgaspackungen: Gruppen C, CO, FC, T, TF, TC, TO, TFC und TOC Anlage 2). Klasse 4.1 : UN 3225 bis 3230 Klasse 5.1 : Stoffe, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind Klasse 5.2 : UN 3105 bis 3110 Klasse 9 : UN 3245 Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind und nicht unter die höchstzulässigen Gesamtmengen 0, 1 oder 5 fallen sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen oder Gruppen:

Klasse 2: Gruppe F 100 Druckgaspackungen: Gruppe F Klasse 5.1 : Stoffe, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind Klasse 6.1 : Stoffe, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und nicht unter die höchstzulässigen Gesamtmengen 0, 1, 5 oder 100 fallen sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen oder Gruppen:

Klasse 2 : Gruppen A und O 300 Druckgaspackungen: Gruppen A und O Klasse 7 : UN 2908 bis 2911 Klasse 8 : UN 2794, 2795, 2800 und 3028 Klasse 9 : UN 2990 und UN 3072

Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen in der Tabel- le A festgelegten höchstzulässigen Gesamtmengen zu- geordnet sind, in der selben Beförderungseinheit beför- dert werden, darf die Summe - der Menge der Stoffe und Gegenstände der höchstzu- lässigen Gesamtmenge 1, multipliziert mit 300, - der Menge der Stoffe und Gegenstände der höchstzu- lässigen Gesamtmenge 5, multipliziert mit 60, - der Menge der Stoffe und Gegenstände der höchstzu- lässigen Gesamtmenge 100, multipliziert mit 3 und

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Überprüfung der Abweichungen von Anhang 1 SDR Beilage 8 - der Menge der Stoffe und Gegenstände der höchstzu- lässigen Gesamtmenge 300

300 nicht überschreiten.

ii) Die allgemeinen Verpackungsvorschriften der Unterab- Beschränkung Aufheben Absatz 1.1.3.1.1 ii) SDR schnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.5 bis 4.1.1.8 ADR sind zu beachten. Begründung Absatz 1.1.3.1.1 ii) SDR verweist auf ADR-Bestimmungen von allgemeinem bzw. deklaratorischem Charakter, deren Norminhalte teilweise bereits von andern Gesetzgebungen erfasst sind (z.B. Normen über die Ladung im Strassenverkehrsrecht, Normen des Umweltschutzrechts). Diese Bestim- mung kann daher weitestgehend ohne Beeinträchtigung der Sicherheit auf- gehoben werden.

1.1.3.1.2 Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe b) ADR findet nur Anwen- Präzisierung bzw. Erleichterung Beibehalten 1.1.3.1.2 dung auf Maschinen oder Geräte, einschliesslich der zu ihrem (hinsichtlich des Elementes "Reserve- Betrieb erforderlichen Reservemenge gefährlicher Güter, so- menge" liegt eine Erleichterung vor) Begründung weit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedür- - Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe b) ADR stellt Maschinen oder Geräte, ftige Anlage verwendet werden. welche in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefähr- Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn es sich bei liche Güter enthalten, frei. Mit dieser Formulierung wird der Kreis der privi- legierten Maschinen oder Geräte unbeschränkt geöffnet: Letztendlich wä- den Apparaten oder bei den in ihnen enthaltenen Mengen an ren alle erdenklichen Apparate, die Gefahrgut enthalten, privilegiert. Im gefährlichen Gütern um Güter der Klasse 7 handelt. Bestreben diese Norm zu konkretisieren, hat die SDR - abstellend auf die Verwendungsfunktion (als Arbeitsmittel) - eine Präzisierung vorgenom- men. Damit wurde insbesondere die "simple Lieferung" von Maschinen oder Geräten einer Privilegierung entzogen. In dieser Hinsicht steht Absatz 1.1.3.1.2 SDR auf dem Boden von Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c) ADR, wonach die "allgemeine Lieferung" an das Unternehmen ebenfalls nicht freigestellt ist. In Anbetracht dessen, dass die SDR zwecks Konkreti- sierung der Maschinen und Geräte auf die Verwendungsfunktion als Ar- beitsmittel abgestellt hat, erscheint es sinnvoll, auch die "Reservemenge" gefährlicher Güter freizustellen. - Es gilt zudem zu beachten, dass vor dem Hintergrund unterschiedlicher nationaler Auslegungen von Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe b) ADR in- ternationale Bestrebungen im Gange sind, diese Norm einer einheitlichen Interpretation zuzuführen (vgl. hiezu Schlussbericht der 42. Tagung des RID-Fachausschusses vom 20.1.2006, Ziff. 57 ff.). Bis zum Abschluss die- ser Arbeiten auf internationaler Ebene rechtfertigt es sich nicht, die natio- nale Regelung aufzuheben. - Alle Apparate im Zusammenhang mit der Klasse 7 nach Absatz 1.1.3.1.2 SDR werden in der Anlage A des ADR explizit genannt, weshalb diese be- reits nach Unterabschnitt 1.1.3.1 b) Ingress ADR (vgl. folgende Formulie- rung: "Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Ma- schinen oder Geräten…") keine Freistellung erfahren. Insofern kommt dem Klasse-7-Hinweis in Absatz 1.1.3.1.2 SDR rechtlich keine selbstständige Bedeutung zu. Dieser (an sich obsolete) Hinweis in SDR Anhang 1 er- leichtert aber das Verständnis und die Rechtsfindung und dient somit dem Rechtsanwender. - Die BRD hat hinsichtlich Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe b) ADR eine eigene nationale Regelung, welche durch Verweis auf anderweitige Erlas- se einen abschliessenden Kreis von privilegierten Maschinen und Geräten definiert (vgl. GGVSE Anlage 2).

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Überprüfung der Abweichungen von Anhang 1 SDR Beilage 8 1.1.3.1.3 Bei Anwendung des Unterabschnittes 1.1.3.1 Buchstabe c) Beschränkung Aufheben 1.1.3.1.3 ADR müssen die Verpackungen mit den im Kapitel 5.2 ADR, vorgeschriebenen Kennzeichnung versehen sein. Begründung Mit dieser Bestimmung wird auf nationaler Ebene für an sich freigestellte Beförderungen eine Kennzeichnungspflicht vorgeschrieben, allerdings be- schränkt auf eine einzelne Freistellungsart (Abschnitt 1.1.3.1.3 Buchstabe c ADR). Aus Gründen der Koheränz und weil die Bestimmung sicherheits- technisch als entbehrlich scheint, wird von einer Beibehaltung abgesehen.

1.1.3.6.3 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförde- rungseinheit befördert werden

a. Ist die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter in Zu- Erleichterung Beibehalten 1.1.3.6.3 a. sammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit be- fördert werden (1.1.3.6.3 ADR) teilweise freigestellt, finden Begründung nachstehende Bestimmungen keine Anwendung: Es handelt sich hiebei um eine Freistellung von Pflichten, die nicht auf inter- - die erhöhte Haftpflichtversicherung, nationaler, sondern ausschliesslich auf nationaler Ebene statuiert wurde. Diese Pflichten sollen bei Beförderungen in begrenzten Mengen nach Un- - die Bestimmungen dieses Anhangs über das Halten und terabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht angewendet werden müssen. Parkieren sowie die Vorschriften über die Kennzeichnung der Fahrzeuge. Die Verkehrsbeschränkungen (Art. 13 Beachte SDR) sind einzuhalten. Im Änderungsvorschlag wird ".3" in der Klammeranmerkung aus systemati- schen Gründen gestrichen. Eine weitere Textanpassung ist vorzunehmen, da die Vorschriften über die Kennzeichnung der Fahrzeuge (Kap. 5.3 ADR) bereits in Absatz 1.1.3.6.2 ADR ausgenommen sind, weshalb eine diesbe- zügliche Wiederholung der Freistellung im nationalen Recht (vgl. Unterab- schnitt 1.1.3.6.3 a SDR Zweites Lemma) als überflüssig erscheint.

b. Anwendung der Tabelle 1.1.3.6.3 ADR für Baustellentanks: Erleichterung Beibehalten 1.1.3.6.3 b. Die Beförderung von max. 1150 l Dieselkraftstoff/Heizöl (leicht) (UN 1202) in Baustellentanks mit max. 1210 l Fas- Begründung sungsraum, die den Vorschriften des Kapitels 6.12 entspre- - Es besteht ein grosses Bedürfnis der Schweizer Wirtschaft nach einer sol- chen, unterliegt den selben Freistellungen wie Versandstü- chen Erleichterung. cke. Die Baustellentanks, nicht jedoch die Trägerfahrzeuge, - Ferner ist festzuhalten, dass mit dieser Erleichterung ein vergleichsweise mit denen sie befördert werden, müssen entsprechend Ka- kleines Risiko verbunden ist: Von der Freistellung profitiert die Beförde- pitel 5.3 ADR mit Grosszetteln und orangefarbener Kenn- rung von Dieselkraftstoff/Heizöl; das viel gefährlichere Benzin ist nicht frei- zeichnung versehen sein. gestellt. Darüber hinaus ist im Auge zu behalten, dass diese Tanks baulich aus einem Innen- und Aussentank (geschlossene Auffangwanne) beste- hen, was die Sicherheit im Ereignisfall gewährleistet. c. Beförderungspapier Erleichterung Beibehalten 1.1.3.6.3 c. Ungereinigte, leere Verpackungen der Beförderungskate- gorie 4 sowie gefüllte oder leere Flaschen für Atemschutz- Begründung geräte der Rettungsdienste und für Tauchgeräte (Kl. 2 UN - Es handelt sich hiebei um Erleichterungen, welche von grossem prakti- 1002, Klassifizierungscode 1A und UN 1014, Klassifizie- schem Nutzen für die betroffenen Anwender und sicherheitstechnisch ver- rungscode 1O) dürfen ohne Beförderungspapier transpor- tretbar sind. tiert werden. - Auch die BRD sieht eine nationale Bestimmung mit Befreiungsmöglichkei- 1 ten vom Beförderungspapier vor (vgl. GGAV Ausnahme 18). 1 GGAV: Verordnung über Ausnahmen zu den Vorschriften über die Beförderung ge- fährlicher Güter, BGBl I 2002, 4350

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Überprüfung der Abweichungen von Anhang 1 SDR Beilage 8 Beachte UN 1014 kommt nach Darstellung des Eidgenössischen Gefahrgutinspek- torates (EGI) in Tauchflaschen nicht vor, vielmehr aber der Stoff UN 3156 (verdichtetes Gas, oxidierend, N.A.G.), weshalb der Normtext im Ände- rungsvorschlag dahingehend modifiziert wird.

1.1.3.6.4 Zweites Lemma von Absatz 1.1.3.6.4 ADR gilt nicht für natio- Beschränkung Aufheben 1.1.3.6.4 nale Transporte. Begründung - Bei Stoffen der Beförderungskategorie 1 Fussnote a) wird hinsichtlich des Alleintransportes in Abweichung vom Grundsatz die erhöhte höchstzuläs- sige Gesamtmenge von 50 kg je Beförderungseinheit akzeptiert (vgl. grundsätzlich Beförderungskategorie 1 in Absatz 1.1.3.6.3 ADR: 20 kg). Im Falle des Zusammenladens (d.h. gefährliche Güter verschiedener Be- förderungskategorien werden in der selben Beförderungseinheit transpor- tiert), wird bei denselben Stoffen durch Erhöhung des Multiplikati- onsfaktors von 20 auf 50 der Sicherheit verstärkt Rechnung getragen. Dies erscheint als nicht folgerichtig. - Der Bestimmung kommt aufgrund der Zusammenladevorschriften in Un- terabschnitt 7.5.2.2 ADR geringe praktische Bedeutung zu. - Entsprechende Abklärungen des EGI haben ergeben, dass sich diese Be- schränkung aus Sicherheitsgründen nicht rechtfertigt.

1.1.3.6.6 Die nachstehend aufgeführten Gegenstände: Erleichterung Beibehalten 1.1.3.6.6 - 0378, 0044, Anzündhütchen; Begründung - 0339, 0012, Patronen für Handfeuerwaffen; Abklärungen des EGI und der armasuisse haben gezeigt, dass dieser Be- - 0338, 0014, Patronen für Waffen, Manöver; stimmung nach wie vor eine gewisse praktische Bedeutung zukommt. Zu- - 0379, 0055,Treibladungshülsen, leer, mit Treibladungs- dem erscheint diese Erleichterung sicherheitstechnisch vertretbar, weshalb anzünder sie beizubehalten ist. unterliegen folgenden Vorschriften des ADR nicht: - Kapitel 5.3; - Abschnitt 5.4.3; - Teil 6 - Kapitel 7.2; - Sondervorschrift CV1 des Abschnitts 7.5.11; - Teil 8 mit Ausnahme von: Unterabschnitt 8.1.2.1 a) und c); Unterabschnitt 8.1.4.1 a); Abschnitt 8.3.4; Sondervorschrift S1 (3) des Kapitels 8.5; - Teil 9. Bem. Betreffend Angabe im Beförderungspapier siehe Absatz 5.4.1.1.10 ADR. a. Diese Gegenstände dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde den vorstehenden Benennungen zugeordnet werden. b. aufgehoben

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Überprüfung der Abweichungen von Anhang 1 SDR Beilage 8 c. Die zulässige Höchstmasse beträgt 10 kg (Bruttomasse) je Versandstück und 50 kg je Fahrzeug. 1.1.3.6.10 Die Tankrevisionsunternehmen, die aufgrund von Artikel 17 Erleichterung Beibehalten 1.1.3.6.10 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wasserge- 1 fährdenden Flüssigkeiten eine eidgenössische Bewilligung Begründung besitzen, dürfen leere, ungereinigte Tanks, die sie während Obwohl bezüglich dieser leeren, ungereinigten Tanks gewisse sicherheits- den Revisionsarbeiten an stationären Tanks zum Umschlag technische Bedenken bestehen (insbes. im Falle, wo der leere, ungereinigte verwenden, wie folgt in Abweichung von den Bestimmungen Tank vorab Benzin enthalten hat), ist die weitgehende Privilegierung für der SDR transportieren: Tankrevisionsunternehmen aufgrund des kompensatorischen Elementes der "eidgenössischen Bewilligung" aufrechtzuerhalten. a. Solche Tanks und ihre Trägerfahrzeuge sind nicht den Bau-, Ausrüstungs- und Kontrollvorschriften der SDR un- Beachte terstellt. Die VWF soll per 1.1.2007 aufgehoben werden und mit ihr das Element der b. An den Aussenwänden der Tanks muss beidseits sowie "eidgenössischen Bewilligung". Nach wie vor besteht jedoch ein grosses vorne und hinten je ein Gefahrenzettel Nr. 3 von mindes- Bedürfnis nach einer erleichternden Transportbestimmung im nationalen tens 25 cm Seitenlänge angebracht werden. Recht. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass auch inskünftig ein gewisser Sicherheitsstandart gewahrt wird, indem Anlagen mit c. Vorne und hinten am Trägerfahrzeug muss sich eine o- wassergefährdenden Flüssigkeiten nur von Personen gewartet werden dür- rangefarbene Tafel ohne Kennzeichnungsnummer ent- fen, die aufgrund ihrer Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung gewähr- sprechend des Absatzes 5.3.2.1.1 ADR befinden (z.B. leisten, dass der Stand der Technik eingehalten wird (vgl. Art. 22 Abs.2 Anhänger mit Tank = je 1 Tafel vorne und hinten; Zug- Entwurf GschG), wird an der Norm (in geänderter Form) festgehalten. Im fahrzeug ohne Tank = keine Tafeln). Abänderungsvorschlag wird Absatz 1.1.3.6.10 Ingress SDR sprachlich an- gepasst, indem insbesondere der Verweis auf die VWF aufgehoben wird. d. Der Fahrzeugführer ist von der vorgeschriebenen beson- Zudem wird unter Absatz 1.1.3.6.10 Buchstabe d) SDR eine präzisere Be- deren Ausbildung befreit. zugsangabe gemacht. Alle übrigen Vorschriften der SDR bleiben anwendbar. 1 Verordnung vom 1. Juli 1998 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF), SR 814.202 1.1.3.6.11 Abweichend von den Bestimmungen des ADR dürfen unge- Erleichterung Aufheben 1.1.3.6.11 reinigte, leere Kraftstofftanks für Luftfahrzeuge der Luftwaffe, die Kerosin (UN 1223) enthalten haben, unter folgenden Be- Begründung dingungen wie ungereinigte, leere Verpackungen der Klasse 3 Entsprechende Abklärungen haben gezeigt, dass von diesen erleichterten befördert werden: Transporten einerseits die Armee (inkl. die Logistikbasis der Armee [LBA]), andererseits die RUAG-Gruppe betroffen sind. Bei den Beförderungen nach

1. Der Fassungsraum jedes Tanks darf 1500 Liter nicht

übersteigen. Absatz 1.1.3.6.11 SDR handelt es sich um die Verschiebung von Kraftstoff- tanks von den Militärflugplätzen Meiringen, Emmen, Payern, Sion und (ge- 2. Die Tanks sind zylindrische Behälter aus einer Alumi- genwärtig noch) Dübendorf zur jeweiligen Werkstatt zwecks Reparatur der niumlegierung (Wanddicke 2-3mm), mit verschliessbaren Kraftstofftanks. Insgesamt fanden im Jahre 2005 fünfzehn RUAG- Befüllöffnungen und oben liegenden Entleerungsstutzen. Beförderungen und somit "zivile Transporte" statt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die ersatzlose Streichung der Bestimmung aus SDR-An- 3. Zum Transport müssen diese Stutzen mit Gummikappen hang 1 unter gleichzeitiger Aufnahme des entsprechenden Regelungsgehal- oder mittels Verschlusseinrichtungen dicht verschlossen tes in die sich ebenfalls in Revision befindliche VMSV (Verordnung über den werden. militärischen Strassenverkehr, SR 510.710) für die militärischen Transporte, 4. Die Tanks sind in stapelbaren Holzrahmen so einzuset- wohingegen bez. der "zivilen Beförderungen" einzelfallweise gestützt auf zen, dass ein Verrutschen und eine Beschädigung aus- Art. 5 SDR entsprechende Ausnahmebewilligungen zu prüfen wären. Das geschlossen ist. VBS zeigt sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden.

5. Die Tanks sind wie folgt zu befördern:

a. mit dicht verschlossenen Tanköffnungen oder

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Überprüfung der Abweichungen von Anhang 1 SDR Beilage 8 b. sofern dies möglich ist, in gedeckten Fahrzeugen oder in bedeckten Fahrzeugen mit ausreichender Be- lüftung.

6. An den Aussenwänden der Tanks oder ihren Holzrahmen

muss beidseitig sowie vorne und hinten je ein Grosszettel (Placard) Nr. 3 angebracht werden. Wenn die Tanks in bedeckten oder gedeckten Fahrzeugen befördert werden, sind die Grosszettel beidseitig sowie hinten am Fahrzeug anzubringen.

7. Die Angabe im Beförderungspapier muss lauten: "Unge-

reinigter, leerer Kraftstofftank für Luftfahrzeuge, 3, letztes Ladegut UN 1223 Kerosin". Weiter ist zu vermerken: "Be- förderung gemäss Abschnitt 1.1.3.6.11 SDR". Alle übrigen Vorschriften der SDR bleiben anwendbar. 1.1.3.7 Gefährliche Güter enthaltende Abfälle aus Haushaltungen Erleichterung Beibehalten der Normen 1.1.3.7 (Haushaltsabfälle) - Es besteht in diesem Bereich ein grosses Bedürfnis nach einer Spezialre- gelung im nationalen Recht. Die Normierung wurde im Rahmen der letzten SDR-Revision in Zusammenarbeit mit dem BAFU, den kantonalen Voll- zugsbehörden und den Betreibern von entsprechenden Anlagen erarbei- tet. - Diese Bestimmungen stellen einen Ausgleich zwischen den praktischen Bedürfnissen der Betroffenen und dem Aspekt der Sicherheit dar. - Die BRD weist in diesem Bereich ebenfalls eine besondere nationale Re- gelung auf.

1.1.3.7.1 Haushaltsabfälle mit identifizierbaren Gefahrgütern Abweichend von den Vorschriften des ADR über Verpackung, Zusammenpackung, Bezettelung, Kennzeichnung und Klas- sierung dürfen gefährliche Güter enthaltende Abfälle aus Haushaltungen von den Sammelstellen bis zu den Entsor- gungsunternehmungen befördert werden, sofern ein behörd- lich anerkannter Sachverständiger: a) diese Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften so- wie im Hinblick auf Massnahmen bei Zwischenfällen und Unfällen beurteilt und klassifiziert, wobei unter folgenden Voraussetzungen eine vereinfachte Zuordnung zulässig ist: Wenn die genaue Klassifizierung eines Stoffes unsicher ist, sind auf der Grundlage der Kenntnis des Absenders über den Stoff eine vorläufige Klasse, offizielle Benen- nung für die Beförderung und UN-Nummer zuzuordnen, und zwar unter Anwendung: • der Klassifizierungskriterien des Kapitels 2.2 und

• der Grundsätze der Absätze 2.1.3.5.2, 2.1.3.5.3 und 2.1.3.5.4 ADR.

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Überprüfung der Abweichungen von Anhang 1 SDR Beilage 8 Erforderlich ist eine Einstufung, welche die überwiegende Gefahr berücksichtigt, wobei auch die Verwendung von geeigneten n.a.g.-Eintragungen zulässig ist b) diese Abfälle in geeignete Sammelbehälter verpackt, wo- bei die Kennzeichnung und Bezettelung der einzelnen Verpackungen entfällt, wenn dies auf den Sammelbehäl- tern erfolgt c) den Fahrzeugführer entsprechend instruiert. Das Beförderungspapier muss die Angabe „Beförderung ge- mäss Absatz 1.1.3.7.1 SDR“ enthalten, wobei die Angabe der technischen Benennung gemäss Unterabschnitt 3.1.2.8 ADR nicht erforderlich ist und sich die Angaben gemäss Absatz 5.4.1.1.1 e) ADR auf die Bruttomasse und die Anzahl der Sammelbehälter beschränken können. 1.1.3.7.2 Haushaltsabfälle mit nicht identifizierbaren Gefahrgütern Abweichend von den Vorschriften des ADR dürfen gefährliche Güter enthaltende Abfälle aus Haushaltungen, die durch den Sachverständigen nicht gemäss Absatz 1.1.3.7.1. a) klassifi- ziert werden können, in Mengen bis höchstens 50 kg oder l pro Beförderungseinheit in Versandstücken, die den Prüfan- forderungen der Verpackungsgruppe II entsprechen, befördert werden. Werden diese Versandstücke als Innenverpackung in eine weitere, den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechende Aussenverpackung verpackt, kann die Menge pro Beförderungseinheit auf 300 kg oder l erhöht werden. Die Versandstücke sind mit den Gefahrzetteln nach den Mus- tern 3, 6.1, 8 und 9 sowie mit der dauerhaften und gut sichtba- ren Aufschrift „Gefahrgut, nicht identifiziert“ zu versehen. Mitzuführen ist ein Begleitdokument mit mindestens folgenden Angaben: • Vermerk: „Beförderung gemäss Absatz 1.1.3.7.2 SDR“; • Name und Anschrift des Absenders/der Absender; • Name und Anschrift des Empfängers/der Empfänger; • Anzahl und Gewicht der Versandstücke.

1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

1.1.4.6 Verpackungen für See- und Lufttransporte Erleichterung Beibehalten 1.1.4.6 Als "Schriftliche Weisungen", welche Ladungen nach Unter- Begründung abschnitt 1.1.4.2 ADR begleiten, können die nach Unter- Es besteht ein Bedürfnis der Wirtschaft nach einer solchen Erleichterung, abschnitt 5.4.3.2 ADR vorgeschriebenen Weisungen mit nur weshalb die Bestimmung (in modifizierter Form, s. nachfolgend) beibehalten allgemeinen Angaben verwendet werden. In diesem Fall muss wird.

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Überprüfung der Abweichungen von Anhang 1 SDR Beilage 8 ihnen jedoch entweder ein Exemplar des für den Seetransport vorgeschriebenen Konnossements oder die für den Luft- Beachte transport verlangte "Erklärung des Versenders" (Shipper's Die SDR regelt den Binnentransport von gefährlichen Gütern. Eine Trans- Declaration) beigelegt werden. Wird den Gütern eines dieser portkette, welche eine Hochseebeförderung in der Schweiz einschliesst, ist beiden Dokumente beigelegt, so wird der "Vermerk im Beför- nicht denkbar. Anders gelagert liegt der Fall bei der Luftbeförderung: Eine derungspapier" nach Anlage A ADR nicht verlangt. Transportkette mit Inlandflug (z.B. Zürich-Genf) ist sehr wohl möglich. So- wohl der Titel der SDR-Bestimmung wie auch der eigentliche Normtext wer- den im Abänderungsvorschlag nach Rücksprache mit der Schweizerischen Gesellschaft für Chemische Industrie (SGCI) entsprechend angepasst.

Kapitel 1.5 Abweichungen

1.5.2 Militärische Sendungen Präzisierung Beibehalten 1.5.2

Für militärische Sendungen gelten die Bestimmungen über Begründung den militärischen Strassenverkehr. Diese Bestimmung begründet keine Rechte und Pflichten und erleichtert die Rechtsfindung.

Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften Erleichterung Beibehalten der Normen 1.6

Begründung: Es besteht aus Gründen des Vertrauensschutzes bzw. der Rechtssicherheit eine Notwendigkeit, diese aus Gründen der Verhältnismässigkeit geschaffe- nen (übergangsrechtlichen) Bestimmungen beizubehalten.

1.6.3 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Bat-

terie-Fahrzeuge und Baustellentanks

1.6.3.21 Tankcontainer, die nach den bis zum 31. Dezember 1987 gel-

tenden Vorschriften der Rn. 212 127 (5) des Anhangs B.1b für die Beförderung bestimmter Stoffe zugelassen wurden, dürfen als Grosspackmittel (IBC) für die Beförderung dieser Stoffe weiterverwendet werden, wenn sie den folgenden Vorschriften des ADR entsprechen: 6.5.1.5, 6.5.1.6.4, 6.5.1.6.5 und 6.5.4.14.

1.6.3.22 Aufgehoben
1.6.3.23 Tankanhänger, die vor dem 1. Juli 1992 nach den Anforderun-

gen des EMPA-BAP-Sitzungsprotokolls vom 27. Oktober

19861 gebaut wurden, jedoch nicht den in Absatz 6.8.2.2.2

ADR geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2008 im Binnenverkehr weiterverwendet werden. 1 Sitzungsprotokoll der SDR-Arbeitssitzung vom 27. Oktober 1986 der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) und des Bundesamtes für Polizeiwesen (BAP)

1.6.3.24 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die

vor dem 1. Januar 1999 gebaut wurden und den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR nicht entsprechen, jedoch aufgrund von EMPA-Richtlinien und Protokollen sowie der EGI Technischen Anweisung TA 005 vom 3. Dezember 1997 bestimmten Über- gangsbestimmungen unterliegen, dürfen bis zum 31. Dezem-

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Überprüfung der Abweichungen von Anhang 1 SDR Beilage 8 ber 2010 weiterverwendet werden. Die übrigen Bestimmungen der SDR bleiben anwendbar.

1.6.3.25 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks mit

kreisrundem oder elliptischem Querschnitt mit einem Krüm- mungsradius von höchstens 2 m, die nach den EMPA-Richt- linien mit einer Toleranz von 50 mm auf den Vergleichdurch- messer von 1800 mm gebaut wurden, dürfen bis zum 31. De- zember 2015 weiterverwendet werden. Diese Tanks dürfen ab 1. Januar 2011 nicht mehr umgebaut oder verändert werden. Die übrigen Bestimmungen der SDR bleiben anwendbar.

1.6.3.26 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die

nach den EMPA-Richtlinien mit einem Tankkörper in Material- qualität PE460 und Tankböden in unterschiedlicher Material- qualität gebaut wurden und deren Böden nicht den in 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.22 ADR enthaltenen Bestimmungen ü- ber die Wanddicke entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember

2015 weiterverwendet werden. Diese Tanks dürfen ab 1. Ja-

nuar 2011 nicht mehr umgebaut oder verändert werden. Die übrigen Bestimmungen der SDR bleiben anwendbar.

1.6.3.27 Saug-Druck-Tanks für Abfälle zur Beförderung von gefährli-

chen Sonderabfällen im Sinne des Unterabschnitt 1.2.1 ADR, die vor dem 1. Januar 1999 gemäss der bis zum 31. Dezem- ber 1998 geltenden EMPA-Richtlinie gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften des Kapi- tels 6.10 ADR entsprechen, dürfen nach diesem Datum im Binnenverkehr weiterverwendet werden. Sie unterliegen den technischen Vorschriften der EMPA-Richtlinie mit Ausnahme der darin enthaltenen Prüffristen. Sie unterliegen den in Ab- schnitt 6.10.4 ADR enthaltenen Prüffristen.

1.6.3.28 Baustellentanks, die vor dem 1. Januar 1988 gebaut wurden,

jedoch den Vorschriften des Kapitels 6.12 dieses Anhangs nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2010 weiter verwendet werden. Sie dürfen ab 1. Januar 2003 nicht mehr umgebaut oder verändert werden.

1.6.5 Fahrzeuge

1.6.5.7 In Abänderung der Bemerkungen c) und g) der Unterab-

schnitte 9.2.3.2 und 9.2.3.3 ADR besteht für Fahrzeuge, die gemäss Abschnitt 9.2.1 ADR mit ABV und Dauerbremse aus- gerüstet sein müssen, keine Nachrüstpflicht, sofern sie vor dem 1. Januar 1994 erstmals zugelassen worden sind. Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks Kapitel 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschliesslich Grosspack- mittel (IBC) und Grossverpackungen

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Überprüfung der Abweichungen von Anhang 1 SDR Beilage 8

4.1.1 Allgemeine Vorschriften für das Verpacken gefährlicher Güter

mit Ausnahme von Gütern der Klassen 2, 6.2 und 7 in Ver- packungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Gross- verpackungen 4.1.1.16 Die in Unterabschnitt 4.1.1.16 ADR erwähnten Verpackungen, Beschränkung Beibehalten 4.1.1.16 einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen sind nicht zugelassen. Begründung Werden gefährliche Güter in Verpackungen gemäss Unterab- - Die Beibehaltung dieser einschränkenden nationalen Bestimmung er- scheint aus Gründen der Sicherheit erforderlich, da Bedenken hinsichtlich schnitt 4.1.1.16 ADR importiert, so ist deren unveränderte der tatsächlichen ADR-Konformität von Gefahrgutumschliessungen von Weiterbeförderung an den Endverbraucher zulässig. bestimmten Nicht-ADR-Staaten bestehen. - Unterabschnitt 4.1.1.16 SDR wurde anlässlich der Revision 2003 von den betroffenen Kreisen in einem breiten Rahmen unterstützt. - Seit Inkrafttreten dieser Bestimmung sind beim ASTRA diesbezüglich na- hezu keine Ausnahmegesuche gestellt worden, woraus der Schluss gezo- gen werden kann, dass die Anwendung keine Schwierigkeiten verursacht.

4.1.1.19 Beförderung von angebrochenen Versandpackungen Erleichterung Beibehalten 4.1.1.19 Für die im Unterabschnitt 7.5.2.2, Fussnote a, ADR bezeich- Begründung 1 neten Transporte sind die gemäss Sprengstoffverordnung zu - Es besteht ein praktischer Anwendungsbereich für diese Norm: Zu denken Sprengzwecken zugelassenen Sprengmittel, die sich in ange- ist etwa an Sprengungen bei Abbrucharbeiten und in Steinbrüchen. brochenen Versandpackungen befinden, in geschlossenen - Der Sicherheit wird insofern Rechnung getragen, als dass die "angebro- Behältern nach Anhang 11.2 der Sprengstoffverordnung mit- chenen Versandpackungen" in spezifischen Behältern, welche geschlos- zuführen. Die Behälter müssen nach Kapitel 6.1 ADR bauart- sen sein müssen, mitzuführen sind. geprüft und für die Beförderung dieser Sprengmittel zugelas- sen sein. Die Bestimmungen des Absatzes 2.2.1.1.6, Bemer- kung 3, ADR sind einzuhalten. 1 Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stof- fe (Sprengstoffverordnung, SprstV), SR 941.411

4.1.4 Verzeichnis der Verpackungsanweisungen

4.1.4.1 Verpackungsanweisungen für die Verwendung von Verpa-

ckungen (ausser Grosspackmitteln [IBC] und Grossverpa- ckungen)

P 200 Verpackungsanweisung P 200 C. Wiederkehrende Prüfung (9) i) Bei Gefässen aus Verbundwerkstoffen für Gase der Gruppen A, O und F müssen die wiederkehrenden Präzisierung (hinsichtlich 4.1.4.1 Beibehalten 4.1.4.1 P 200 i) Prüfungen alle 5 Jahre durchgeführt werden. Diese Prüffrist kann vom EGI bis auf 10 Jahre verlängert werden, sofern der Nachweis der Dauerfes- P 200 i) tigkeit erbracht ist. Begründung ii) Zu Tauchzwecken verwendete Gefässe für Gase der Klassifizierungscode 1A und 1O müssen alle zweieinhalb Jahre einer Sichtprüfung und alle fünf Jahre einer vollständigen wiederkehrenden Prüfung Beschränkung (hinsichtlich 4.1.4.1 Nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (9) ADR steht unterzogen werden. P 200 ii) die Regelung der Prüfintervalle der "wiederkehrenden Prüfungen" bei Druck- gefässen aus Verbundwerkstoffen im ausdrücklichen Ermessen der zu- ständigen Behörde des ADR-Vertragsstaates. Mit Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (9) i) SDR wird der Spielraum, den das inter- nationale Recht in Form des ADR einräumt, ausgeschöpft. Es handelt sich hier somit um eine konkretisierende Norm, welche es beizubehalten gilt.

Beibehalten 4.1.4.1 P 200 ii)

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Überprüfung der Abweichungen von Anhang 1 SDR Beilage 8 Begründung Die Abklärungen mit dem EGI haben ergeben, dass aus Gründen der Si- cherheit gefordert werden muss, dass die Tauchflaschen alle 2 ½ Jahre ei- ner Sichtprüfung unterzogen werden. Diese Forderung stellt sich bei der Verwendung allgemein, d.h. unabhängig davon, ob sie befördert werden oder nicht. Dieses Ziel kann mit Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanwei- sung P 200 (9) ii) SDR nicht vollumfänglich erreicht werden: Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass die Tauchflaschen über- haupt befördert werden und dass diese Beförderungen nicht von den Ge- fahrgutvorschriften freigestellt sind. Eine derartige Bestimmung müsste folg- lich in einem Regelwerk enthalten sein, das die Verwendung von Tauchfla- schen umfänglich regelt (auch wenn sie nicht befördert und von Privatper- sonen verwendet werden). Aus Sicht der Arbeitssicherheit müsste gewähr- leistet sein, dass alle wiederzubefüllenden Tauchflaschen periodisch geprüft sind. Aus diesen Gründen wurde die Aufhebung dieser Bestimmung in Aus- sicht genommen. An einer gemeinsamen Sitzung mit dem BAV, dem seco und dem EGI war man sich dann aber einig, dass es sachlich zwar richtig wäre, die wiederholende Prüfung für alle Tauchflaschen vorzuschreiben, dass aber, wenn die suboptimale Lösung der SDR aufgehoben würde, die Sicherheit gegenüber heute auf eine bedenkliche Art und Weise vermindert würde. Daher wird, obschon es sich eigentlich nicht um eine transportrecht- lich begründete Bestimmung handelt, trotzdem die Beibehaltung vorge- schlagen. Kapitel 4.2 Verwendung von ortsbeweglichen Tanks Beschränkung Beibehalten 4.2 Die in der Bemerkung 2 des Kapitels 4.2 ADR erwähnten Begründung Tanks und MEGC sind nicht zugelassen. s. Ausführungen in Unterabschnitt 4.1.1.16 SDR hievor Teil 5 Vorschriften für den Versand Kapitel 5.4 Dokumentation

5.4.3 Schriftliche Weisungen

5.4.3.3 Der Absender ist für den Inhalt dieser schriftlichen Weisungen Erleichterung Beibehalten 5.4.3.3 verantwortlich. Die Weisungen sind in einer Sprache abzufas- sen, welche die Fahrzeugführer, die gefährliche Güter über- Begründung nehmen, lesen und verstehen können. Sie müssen zudem in Unterabschnitt 5.4.3.3 ADR lautet: "(…). Die Weisungen sind in einer Spra- einer amtlichen Sprache der Herkunfts-, Transit- und Be- che bereitzustellen, die der (die) Fahrzeugführer, der (die) die gefährlichen stimmungskantone der Sendung abgefasst werden. Güter übernimmt (übernehmen), lesen und verstehen kann (können), sowie in allen Sprachen der Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländer der Sen- dung. Bei Ländern, mit mehr als einer Amtssprache legt die zuständige Be- hörde die auf dem gesamten Staatsgebiet oder in den einzelnen Regionen oder Teilen des Staatsgebietes anwendbaren Amtssprachen fest." Satz 3 hievor ist in der CH insofern (ausserhalb der Gefahrgutgesetzgebung) um- gesetzt worden, als dass die 26 Kantone in ihren jeweiligen Gesetzgebun- gen festgelegt haben, welche Amtssprache auf ihrem Kantonsgebiet gilt bzw. welche Amtsprachen in ihren Amtsbezirken gelten (vgl. z.B. Kanton Bern, wo bspw. der Amtsbezirk Biel als zweisprachig erklärt wird). Unterab- schnitt 5.4.3.3 Satz 3 SDR vereinfacht diese Rechtslage, indem hinsichtlich der schriftlichen Weisungen auf jeden Fall auch bei mehrsprachigen Her- kunfts-, Transit-, und Bestimmungskantonen bloss eine Amtssprache vorge- schrieben wird.

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Überprüfung der Abweichungen von Anhang 1 SDR Beilage 8 Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Grosspackmittel (IBC), Grossverpackungen und Tanks Kapitel 6.8 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von fest- verbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tank- containern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehäl- tern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen herge- stellt sind, sowie von Batterie-Fahrzeugen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC).

6.8.2 Vorschriften für alle Klassen

6.8.2.4.3 Die Einrichtungen für die Gaspendelung während des Befül- Präzisierung Beibehalten 6.8.2.4.3 lens und Entleerens der Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und MEGC (siehe Absatz 4.3.2.3.3. ADR) Begründung gelten als Bedienungsausrüstung der Tanks. Diese Einrich- Das ADR sagt nirgends, ob eine Gaspendelung zur (Bedienungs-)Ausrüs- tungen müssen bei der erstmaligen Prüfung, den wiederkeh- tung gehört, welche ihrerseits unter die Prüfobjekte von Unterabschnitt renden und den Ausrüstungsprüfungen der Tanks von der zu- 6.8.2.4 ADR fällt (vgl. auch Kap. 1.2 ADR). Es handelt sich hier insofern um ständigen Behörde auf Dampfdichtheit geprüft werden. eine Klarstellung des internationalen Rechts.

Kapitel 6.10 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung, die Prüfung und die Kennzeichnung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle

6.10.1 Allgemeines

6.10.1.2 Anwendungsbereich

6.10.1.2.2 Die Technische Richtlinie vom 31. Oktober 1989 der Eidge- Beibehalten 6.10.1.2.2 nössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt für Saug-Druck-Tanks (EMPA-Richtlinie) gilt nur für die Saug- Begründung Druck-Tanks, die bis zum 31. Dezember 1998 gebaut wurden. Ab 1999 gilt für Saug-Druck-Tanks die ADR-Normierung. Insofern ist die EMPA-Richtlinie nur für vorgängig gebaute Saug-Druck-Tanks anwendbar.

6.10.4.1 Saug-Druck-Tanks gemäss Absatz 6.10.1.2.2 dieses Anhangs Beibehalten 6.10.4.1 sind den in Abschnitt 6.10.4 ADR genannten Prüffristen unter- stellt. Begründung Mit dieser Normierung wird hinsichtlich der Prüffristen eine Angleichung an das geltende Recht erreicht.

Kapitel 6.12 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Erleichterung Beibehalten der Normen 6.12 Baumusters sowie die Prüfung von Baustellentanks Begründung - Es besteht ein grosses Bedürfnis der Wirtschaft nach Baustellentanks: Der Baustellentank deckt das praktische Bedürfnis ab, vor Ort als "mobile Tankstelle" zu dienen.

- Es besteht ein vergleichsweise geringes Sicherheitsrisiko (vgl. auch Aus- führungen zu Absatz 1.1.3.6.3 b SDR).

Beachte Bezüglich Unterabschnitt 6.12.2.1 SDR ist festzuhalten, dass die VWF per

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Überprüfung der Abweichungen von Anhang 1 SDR Beilage 8

1.1.2007 aufgehoben werden soll. Aus Sicht des BAFU ist eine Hervorhe-

bung der gewässerschutzrechtlichen Anforderungen jedoch nach wie vor wünschenswert, weshalb der Verweis auf die Gewässerschutzge- setzgebung (in veränderter Form) im Abänderungsvorschlag beibehalten wird.

Bem. 1. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7; für festverbun- dene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), deren Tankkörper aus metallischen Werkstoffen hergestellt sind, so- wie Batterie-Fahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Ele- menten (MEGC) siehe Kapitel 6.8; für faserverstärkte Kunst- stofftanks siehe Kapitel 6.9.

2. Dieses Kapitel gilt für festverbundene Tanks oder Tankcontai-

ner.

6.12.1 Allgemeines

6.12.1.1 Begriffsbestimmungen

Baustellentanks (BT): Behälter für Treibstoffe, die temporär auf Baustellen für die Betankung von Baumaschinen verwendet werden. Sie werden unabhängig von ihrer Grösse als Tankcontainer oder als festverbundene Tanks nach Kapitel

6.8 ADR betrachtet.

Sie bestehen aus einem Innentank und einer geschlossenen Auffang- wanne (Aussentank) Bem. - Ein Tank, der vollständig den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR entspricht, gilt nicht als «Baustellentank». - Die Kennzeichnung richtet sich nach Kapitel 5.3 ADR

6.12.1.2 Anwendungsbereich

6.12.1.2.1 Die besonderen Vorschriften der Abschnitte 6.12.2 und 6.12.3 ergänzen oder ändern Kapitel 6.8 ADR für Baustellentanks. Im Übrigen müssen alle Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR mit Ausnahme der Absätze 6.8.2.1.3, 6.8.2.1.4, 6.8.2.1.15 bis 6.8.2.1.23 eingehalten werden. Die Baustellentanks dürfen nur für die Lagerung und den Transport von UN 1202 Dieselkraftstoff/Heizöl verwendet wer- den

6.12.2 Bau

6.12.2.1 Innentanks bis und mit 2000 l Inhalt müssen aus 3 mm Bau-

stahl (oder gleichwertige Wanddicke nach Formel in 6.8.2.1.18 ADR), bei Inhalten über 2000 l aus mindestens 5

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Überprüfung der Abweichungen von Anhang 1 SDR Beilage 8 mm Baustahl (oder gleichwertige Wanddicke nach Formel 6.8.2.1.18 ADR) hergestellt sein. Die Aussentanks (Auffangwanne) müssen mindestens gleich dick sein wie die Innentanks. Im Weiteren sind die gewässerschutztechnischen Anforde- 1 rungen der VWF einzuhalten. 1 Verordnung vom 1. Juli 1998 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF), SR 814.202

6.12.3 Prüfungen und Zulassung des Baumusters

6.12.3.1 Baumusterprüfung

− Genehmigung der Konstruktionsunterlagen − Druckprüfung mit 0,5 bar, Innenkontrolle und Kontrolle der Ausrüstung des Innenbehälters sowie eine Sichtprüfung der Auffangwanne.

6.12.3.2 Erstmalige Prüfung

− Bauprüfung − Druckprobe 0,5 bar des Innenbehälters − Sichtprüfung der Auffangwanne

6.12.3.3 Wiederkehrende Prüfung

Für sämtliche Arten von Baustellentanks: alle 5 Jahre. Die wiederkehrende Prüfung besteht aus: − Innenkontrolle des Innenbehälters − Druckprüfung des Innenbehälters mit Wasser 0,5 bar (oder dem auf dem Tankschild angegebenen Druck) − Sichtprüfung der Auffangwanne − Kontrolle der Bedienungsausrüstung Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung 7.5.11 Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter Beschränkung Beibehalten 7.5.11 Abweichend von der Sonderbestimmung CV 36 sind die Ver- Begründung sandstücke stets in offene oder belüftete Fahrzeuge oder in - Mit dem ADR 2005 wurde neu die Möglichkeit des Transportes in ge- offene oder belüftete Container zu verladen. . schlossenen Fahrzeugen bzw. geschlossenen Containern eingeführt. Mit der gleichzeitig eingeführten SDR-Bestimmung 7.5.11 wurde diese Mög- lichkeit für den Binnentransport aus Sicherheitsgünden wiederum ausge- schlossen (mit der Konsequenz, dass die bisherige inernationale Anforde- rung des "offenen oder belüfteten Fahrzeuges" bzw. "offenen oder belüfte- ten Containers" im Inland weiterbestehen konnte), welches Vorgehen von

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Überprüfung der Abweichungen von Anhang 1 SDR Beilage 8 der Schweizer Wirtschaft in der seinerzeitigen SDR-Anhörung unterstützt wurde. - Die BRD sieht vor, dass der Transport von Stoffen, die unter CV 36 beför- dert werden, vorzugsweise nur in belüfteten Fahrzeugen erfolgen sollte (vgl. GGVSE-Durchführungsrichtlinien RSE 7-5.1).

Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheit und das Bordgerät 8.1.2.1.d) Bei dem gemäss Unterabschnitt 1.10.1.4 ADR von jedem Mit- Präzisierung Beibehalten 8.1.2.1. d) glied der Fahrzeugbesatzung mitzuführenden Dokument muss es sich um einen amtlichen Ausweis handeln. Begründung Mit dieser Bestimmung wird der Begriff "Lichtbildausweis" von Unterab- schnitt 1.10.1.4 ADR präzisiert. Dieser Norm kommt eine konkretisierende Funktion zu und ist somit beizubehalten.

Kapitel 8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung

8.2.1 Allgemeine Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugführer

8.2.1.1 Für nationale Transporte wird die Bestimmung von Unterab- Beschränkung Aufheben der Normen 8.2.1.1 und 8.2.1.2 schnitt 8.2.1.1 ADR durch folgende Bestimmung ersetzt: Begründung Ungeachtet der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahr- Die in der CH geltende Regelung wurde vom internationalen Recht insofern zeuges müssen die Führer von Fahrzeugen, mit denen ge- übernommen, als dass nunmehr auch die ADR-Regelung ab 1.1.2007 die fährliche Güter befördert werden, sowie Führer von Fahrzeu- Einhaltung der Vorschriften über die Schulung der Fahrzeugbesatzung gen nach Unterabschnitt 8.2.1.3 ADR und Führer sonstiger selbst für Führer von Fahrzeugen unter 3.5 Tonnen vorsieht. Durch die He- Fahrzeuge nach Unterabschnitt 8.2.1.4 ADR im Besitz einer bung des Sicherheitsniveaus auf internationaler Ebene wird die SDR- Bescheinigung sein, die von der zuständigen Behörde oder Regelung hinfällig. einer von dieser Behörde anerkannten Stelle ausgestellt wur- de und mit der bescheinigt wird, dass die Fahrzeugführer an einer Schulung teilgenommen und eine Prüfung über die be- sonderen Anforderungen bestanden haben, die bei der Beför- derung gefährlicher Güter zu erfüllen sind.

8.2.1.2 Für nationale Transporte wird die Bestimmung von Unterab-

schnitt 8.2.1.2 ADR durch folgende Bestimmung ersetzt: Führer der Fahrzeuge nach Unterabschnitt 8.2.1.1 SDR müs- sen an einem Basiskurs teilnehmen. Die Schulung muss im Rahmen eines von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgangs erfolgen. Wichtigstes Ziel der Schulung ist es, den Fahrzeugführern die Gefahren bewusst zu machen, die mit der Beförderung gefährlicher Güter verbunden sind und ihnen die Grundkenntnisse zu vermitteln, die erforderlich sind, um die Gefahr eines Zwischenfalls auf ein Mindestmass zu be- schränken und, sofern ein solcher eintritt, ihnen zu ermögli- chen, die Massnahmen zu treffen, die für ihre eigene Sicher- heit, die der Allgemeinheit und zum Schutz der Umwelt sowie zur Begrenzung der Folgen des Zwischenfalls erforderlich sind. Diese Schulung, zu der praktische Einzelübungen gehö-

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Überprüfung der Abweichungen von Anhang 1 SDR Beilage 8 ren müssen, erfolgt als Basiskurs für alle Arten von Fahr- zeugführern und muss mindestens die in Absatz 8.2.2.3.2 ADR genannten Themen behandeln. 8.2.1.10 Aufbaukurs für Fahrzeugführer der Klasse 7 Erleichterung Beibehalten der Normen 8.2.1.10

Begründung Das ADR sieht vor, dass für die Beförderung bestimmter radioaktiver Stoffe eine Aufbauschulung erforderlich ist, dass aber die Vertragsstaaten die Möglichkeit haben, den Fahrzeugführer von der Aufbauschulung zu be- freien, wenn er eine andere geeignete Schulung absolviert hat. Auf Antrag der Schulungsunternehmungen und unterstützt von der fachlich zuständigen Hauptabteilung für die Sicherheit in Kernanlagen (HSK) wird diese Möglich- keit in Kap. 8.5 SDR ausgeschlossen. Hingegen wird mit Unterabschnitt

8.2.1.10 SDR eine sicherheitstechnisch weniger bedenkliche Lösung ange-

boten, indem zwar der gefahrgutklassenspezifische Aufbaukurs gefordert wird, bei Besuch eines Strahlenschutzkurses aber vom Grundkurs befreit wird. 8.2.1.10.1 Ungeachtet der höchstzulässigen Fahrzeugmasse gelten die Vorschriften des Abschnitts 8.2.1 ADR über anerkannte Schu- lungen und die Erteilung von Bescheinigungen über die Teilnahme an anerkannten Schulungen für Führer von Fahr- zeugen, die radioaktive Stoffe mit UN 2912 bis 2919, 2977, 2979, 3321 bis 3333 befördern. 8.2.1.10.3 Die Führer von Fahrzeugen, die ausschliesslich Stoffe der Klasse 7 und diese nur innerhalb der Schweiz transportieren, können von der Teilnahme am Grundkurs befreit werden. Sie haben einen Strahlenschutzkurs (8 Unterrichtseinheiten) und den Aufbaukurs für die Beförderung radioaktiver Stoffe (8 Un- terrichtseinheiten) zu besuchen und die Prüfung zu bestehen. Der Kursbesuch und die bestandene Prüfung werden mit dem Vermerk ” Beförderung von radioaktiven Stoffen gemäss Un- terabschnitt 8.2.1.10.3, Anhang 1, SDR, gilt nur für Transporte in der Schweiz ”, in der im Absatz 8.2.2.8.3 ADR be- schriebenen Bescheinigung, bestätigt. Die Bescheinigung wird verlängert, wenn der Kandidat den Nachweis erbringt, dass er an einem Auffrischungskurs gemäss 8.2.1.5 ADR teilgenom- men und die Prüfung bestanden hat. 8.2.1.11 Ausbildung von Fahrzeugführern mit Sprengausweis Erleichterung Beibehalten 8.2.1.11 Die einsatzberechtigten Inhaber von durch das Bundesamt für Begründung Berufsbildung und Technologie (BBT) ausgestellten Spreng- - Diese Fahrzeugführer haben zur Erlangung des Sprengausweises eine 1 ausweisen (Art. 57 und 58 der Sprengstoffverordnung ) sind besondere Ausbildung genossen, welche auch beförderungsspezifische berechtigt, gefährliche Güter der Klasse 1 ADR (explosive Aspekte abdeckt. Vor diesem Hintergrund besteht keine Beeinträchtigung Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff), über die Frei- der Sicherheit. menge hinaus, zu befördern. Diese Berechtigung erstreckt - Anlässlich der letzten SDR-Revision wurde die Bestimmung dahingehend sich jedoch nur auf den Transport von Sprengmitteln und pyro- modifiziert, dass nur die "einsatzberechtigten" Inhaber von Sprengauswei- technischen Gegenständen, die nach den ausgestellten Aus- sen privilegiert werden. Dabei geht die Einsatzberechtigung verloren, weisen verwendet werden dürfen. wenn nicht binnen 5 Jahren seit der Erlangung der Berechtigung oder der 1 Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche letzten ergänzenden Schulung der vorgeschriebene Kurs besucht wird.

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Überprüfung der Abweichungen von Anhang 1 SDR Beilage 8 Stoffe (Sprengstoffverordnung, SpstV), SR 941.411 Die Erleichterung betrifft also nur noch Ausweisinhaber, welche ihre Kenntnisse "à jour" halten.

8.2.1.12 Ausbildung für Fahrzeugführer beim Transport mit anste- Erleichterung Beibehalten 8.2.1.12 ckungsgefährlichen Stoffen Begründung Die Führer von Fahrzeugen, die ausschliesslich Stoffe der Es ist aufgrund der einschlägigen Vorkenntnisse der Normadressaten ver- Klassen 6.2, UN-Nummern 2814, 2900, 3373 sowie der Klas- tretbar, auf den Grundkurs zu verzichten und stattdessen einen fachlich se 9, UN-Nummer 3245, transportieren, können von der Teil- spezialisierten Kurs vorzusehen. Die Erleichterung ist beizubehalten. nahme am Grundkurs befreit werden. Sie müssen eine Aus- bildung im Bereich Biologie oder Medizin vorweisen können Beachte oder eine Ausbildung als Laborant mit nachgewiesener Er- Aus Kreisen der Kantone wurde der Antrag gestellt, die Anforderungen an fahrung im Umgang mit Organismen haben. Zudem müssen die Vorbildung dieser Fahrzeugführer zu reduzieren. Dabei hat sich gezeigt, sie an einem von den zuständigen Behörden anerkannten dass eine mindestens einjährige spezifische Erfahrung im Umgang mit den Kurs teilnehmen und eine Prüfung bestehen. Der Kursbesuch betreffenden Stoffen eine ausreichende Vorbildung für den zusätzlich erfor- und die bestandene Prüfung werden mit dem Vermerk „Gültig derlichen Spezialkurs bzw. für die sich in der Praxis stellende Transportauf- für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen der gabe darstellt. Die Umschreibung der Vorbildung dieser Fahrzeugführer wird UN-Nummern 2814, 2900, 3373 und 3245 (gemäss Unterab- im Abänderungsvorschlag entsprechend dieser Erkenntnis modifiziert. schnitt 8.2.1.12, Anhang 1, SDR) in der Schweiz“ in der Be- Praktische Bedürfnisse erfordern eine Privilegierung auch für UN 3291 (kli- scheinigung bestätigt. Der Ausweis kann gemäss Unterab- nischer Abfall). Dieser Stoff ist vergleichbar mit den anderen Stoffen der schnitt 8.2.1.5 ADR verlängert werden. Klasse 6.2, weshalb dieser Stoff in den Abänderungsvorschlag aufgenom- men wird. Das geltende Recht regelt - ohne es im Titel der Bestimmung ausdrücklich zu erwähnen - nebst der Ausbildung für Fahrzeugführer beim Transport mit ansteckungsgefährlichen Stoffen auch die Ausbildung der Fahrzeugführer beim Transport mit gentechnisch veränderten Organismen (vgl. Enumera- tion der Stoffe im geltenden Recht: UN 3245). Dieser Umstand soll inskünf- tig bereits im Titel der Norm seinen Niederschlag finden, weshalb im Abän- derungsvorschlag der Titel der Bestimmung entsprechend erweitert wird.

8.2.1.13 Lern- und Prüfungsfahrten Beschränkung Aufheben 8.2.1.13

Wer Lern- oder Prüfungsfahrten mit SDR-Fahrzeugen beglei- Begründung tet, muss im Besitz der entsprechenden Ausbildungsbeschei- Es gilt im Auge zu behalten, dass der eine Lern- oder Prüfungsfahrt absol- nigung sein. vierende Führer eines SDR-Fahrzeuges im Besitze der entsprechenden Ausbildungsbescheinigung sein muss, sodass im Ereignisfall gewährleistet ist, dass adäquate Massnahmen ergriffen werden. Die Ausbildung des Fahrzeugführers im Umgang mit gefährlichen Gütern ist bei Ausführung der Lern- oder Prüfungsfahrt abgeschlossen, weshalb die Statuierung einer Be- scheinigungspflicht (auch) für die Begleitperson als entbehrlich erscheint.

Kapitel 8.3 Verschiedene Vorschriften, die von der Fahrzeugbesatzung zu beachten sind 8.3.11 Fahrzeugbesatzung bei der Beförderung von Stoffen und Ge- Beschränkung Aufheben der Normen 8.3.11 genständen der Klasse 1 Begründung - Diese Bestimmung erscheint überholt: Es ist davon auszugehen, dass heutzutage Fahrer bereits aus betrieblichen Gründen ein Mobiltelefon mit sich führen, womit Unterabschnitt 8.3.11.1 SDR ohnehin keine Anwendung findet. - Zudem sehen die internationalen Vorschriften über die Sicherung seit

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Überprüfung der Abweichungen von Anhang 1 SDR Beilage 8

2005 vor, dass Beförderungseinheiten beim zeitweiligen Abstellen für die

Öffentlichkeit unzugänglich zu sein haben (vgl. Kapitel 1.10 ADR). Vor die- sem Hintergrund erscheint die nationale Bestimmung als entbehrlich.

8.3.11.1 Auf jeder Beförderungseinheit muss sich ein Beifahrer befin-

den.

8.3.11.2 Der Unterabschnitt 8.3.11.1 gilt nicht:

a) für Kolonnen von mehr als zwei Fahrzeugen, wenn die Fahrzeugführer des ersten und des letzten Fahrzeugs von einem Beifahrer begleitet sind; b) bei der Beförderung von Gegenständen der UN 0336 in einer Menge, die eine Nettomasse an Explosivstoff von

5000 kg nicht überschreitet;

c) sofern das Fahrzeug mit Mobiltelefon oder Funkanlage aus- gestattet ist; dies gilt nicht für die Beförderungen gefähr- licher Güter, die durch die Betätigung des Mobiltelefons oder der Funkanlage entzündet werden können, es sei denn, das Mobiltelefon oder die Funkanlage sowie das Bat- terieaufladegerät werden mit einem gesicherten Stromkreis betrieben. Kapitel 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge Präzisierung bzw. Erschwerung Beibehalten der Normen 8.4

Begründung - Die ADR-Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge erscheinen als vergleichsweise unbestimmt, weshalb Kap. 8.4 SDR den Betroffenen konkretere Verhaltensanweisungen betreffend Überwachung der Fahr- zeuge auferlegt, womit der Sicherheit verstärkt Rechnung getragen wird. - Österreich, die BRD und Frankreich kennen nationale Bestimmungen über die Überwachung von Fahrzeugen, wobei diese Kodifikationen gegenüber dem internationalen Recht z.T. (auch) erschwerende Elemente aufweisen 1 2 (vgl. GGBG § 12; GGVSE Anlage 2; arrêté ADR Art. 9). 1 GGBG: Gefahrengutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr.145/1998 idF BGBl. I Nr. 118/2005 2 arrêté ADR: arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereu- ses par route

8.4.1 Halten und Parkieren im Allgemeinen

Das freie Halten und Parkieren eines Fahrzeugs mit Gütern, die dieser Verordnung unterstellt sind, ist auf öffentlichen Strassen untersagt, wenn der Transport selbst es nicht erfor- dert (Beladen, Entladen, Kontrolle der Fahrzeuge oder der La- dung, Verpflegung des Fahrzeugführers, schlechte Witte- rungsverhältnisse usw.). Nach Möglichkeit soll freies Halten oder längeres Parkieren nicht an Orten erfolgen, zu denen Unbefugte Zutritt haben.

8.4.2 Halten und Parkieren bei Nacht oder bei schlechter Sicht

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Überprüfung der Abweichungen von Anhang 1 SDR Beilage 8 Wenn nachts oder bei schlechter Sicht ein Fahrzeug wegen Versagens der Beleuchtung auf der Fahrbahn stillsteht, so müssen die in Abschnitt 8.1.5 ADR vorgeschriebenen Warn- zeichen je 10 m vor und hinter dem Fahrzeug aufgestellt wer- den. Ausserdem ist das Pannensignal gemäss Artikel 23 Ab- satz 2 VRV in wenigstens 50 m Entfernung aufzustellen.

8.4.3 Halten und Parkieren eines Fahrzeugs, das eine besondere

Gefahr darstellt Wenn die im haltenden oder parkierenden Fahrzeug gelade- nen gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für die Stras- senbenützer bilden (z.B. wenn Güter, die für Fussgänger, Tie- re oder Fahrzeuge gefährlich sein können, auf der Strasse verschüttet sind) und die Fahrzeugbesatzung die Gefahr nicht rasch beseitigen kann, sind die nächsten zuständigen Behör- den unverzüglich zu benachrichtigen. Weiter hat die Fahr- zeugbesatzung die Massnahmen gemäss Weisung zu treffen (Absatz 5.4.3 ADR/SDR). Kapitel 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter Beschränkung Beibehalten 8.5 Die Sondervorschriften S11 (3) und S12 sind nicht anwend- Begründung bar. Auf Antrag der Schulungsstellen und unterstützt von der fachlich zuständi- gen Hauptabteilung für die Sicherheit in Kernanlagen (HSK) soll die Vor- schrift aus Gründen der Sicherheit beibehalten werden. Hingegen wird für die Schulung der von S 11 (3) und S 12 erfassten Stoffe in Unterabschnitt

8.2.1.10 SDR eine sicherheitstechnisch weniger bedenkliche Schulungser-

leichterung zur Verfügung gestellt.

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