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Eidg. Steuerverwaltung 21.11.2006/BBE, BTT Gesetzgebung DVS

Vernehmlassungsvorlage zum Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung

Dezember 2006

2006–0788 1

Übersicht

In den vergangenen Jahren haben sich die Familienstrukturen (siehe Ziff. 1.1.2) in demographischer und gesellschaftspolitischer Hinsicht wesentlich verändert. Es stellt sich daher die Frage, ob zukünftig diesen Veränderungen steuerrechtlich Rechnung getragen werden sollte. Ein Steuersystementscheid des Parlaments wird darauf Antwort geben. Einen Systementscheid bedarf es auch bei der Frage, wie möglichst ausgewogene Belastungsrelationen zwischen den verschiedenen Steuergruppen erreicht werden können. Die vom Parlament verabschiedeten „Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung“ haben die Diskriminierung der Zweiverdienerehepaare gegenüber den Zweiverdienerkonkubinaten wesentlich vermindert, führen jedoch noch zu keinen optimalen Belastungsrelationen. Auf Grund der sich zum Teil widersprechenden parlamentarischen Vorstösse ist hinsichtlich des Systementscheids kurzfristig jedoch keine definitive Lösung möglich. Der Bundesrat hat sich daher für ein etappenweises Vorgehen entschieden. In einem ersten Schritt sollen eine Botschaft und ein entsprechender Bundesbeschluss ausge- arbeitet werden, der es dem Parlament ermöglicht, einen Grundsatzentscheid zu fällen, ob Ehepaare weiterhin gemeinsam oder künftig getrennt zu veranlagen sind. Ziel dieser Vorlage ist es, die Auswirkungen der Einführung eines Splittings im System der Zusammenveranlagung einerseits und die Auswirkungen eines Wechsels zur Individualbesteuerung andererseits aufzuzeigen. Nach dem Grundsatzentscheid des Parlaments wird der Bundesrat eine konkrete Gesetzesvorlage ausarbeiten. Vorliegend werden vier Modelle vorgestellt. Für einen raschen Überblick über die verschiedenen Modelle sei auf die im Anhang 5-9 enthaltenen Fact-Sheets verwie- sen:

1. Modifizierte Individualbesteuerung:

Bei diesem System werden die Einkommen aus selbstständiger und unselbststän- diger Erwerbstätigkeit, die Ersatzeinkommen sowie das Geschäftsvermögen demjenigen Ehegatten zugerechnet, der das entsprechende Einkommen erzielt bzw. Eigentümer des Geschäftsvermögens ist. Die anderen Vermögenswerte, die daraus fliessenden Erträge sowie die privaten Schulden sollen hingegen den Ehegatten zwingend je zur Hälfte zugewiesen werden, dies unabhängig vom Gü- terstand. Um möglichst ausgewogenen Belastungsrelationen zu realisieren, werden einige Abzüge (Eineinkommensabzug, Abzug für Alleinstehende mit ei- genem Haushalt und für Alleinerziehende) eingeführt (vgl. dazu auch Anhang 6).

2. Zusammenveranlagung mit Splitting:

Bei einem Vollsplitting wird das gemeinsame Einkommen zum Satz des halben Gesamteinkommens besteuert. Auch bei diesem Modell wurden, um möglichst ausgewogenen Belastungsrelationen zu erreichen, einige Abzüge (Abzug für

2

Alleinstehende mit eigenem Haushalt und für Alleinerziehende) eingeführt (vgl. dazu auch Anhang 7).

3. Wahlrecht für Ehepaare mit einem Teilsplitting als Grundsatz

Beim System Teilsplitting mit Wahlrecht sollen den Ehepaaren zwei Besteuerungsvarianten zur Auswahl stehen; einerseits (als Grundsatz) ein Teilsplitting mit Divisor 1,7 und andererseits eine reine Individualbesteuerung. Alle nicht Verheirateten oder getrennt Lebenden werden individuell besteuert. Es ist ein Abzug für Alleinstehende mit eigenem Haushalt sowie für Alleinerziehende vorgesehen (vgl. dazu auch Anhang 8).

4. Neuer Doppeltarif

Beim neuen Doppeltarif wird an der gemeinsamen Veranlagung mit zwei ver- schiedenen Tarifen festgehalten. Der Tarifverlauf wurde jedoch neu festgesetzt. Zudem wird ein Verheiratetenabzug vorgesehen sowie ein höherer Zweiverdie- nerabzug von 40%, jedoch max. 30'000 Franken. Beim Zweiverdienerabzug werden neu die Renteneinkommen den Erwerbseinkommen gleichgestellt (vgl. dazu auch Anhang 9).

Alle vier Modelle wurden so berechnet, dass sie rund 900 Mio. Mindereinnahmen (bezogen auf den geschätzten Sollertrag der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen in der Steuerperiode 2008) zur Folge haben. Die Begrenzung der Minder- einnahmen auf 900 Mio. führt dazu, dass es bei einigen Steuerpflichtigen je nach Einkommenshöhe, Zivilstand oder Einkommensaufteilung zu Mehrbelastungen kommen kann. Als Alternative wurden die Modelle so berechnet, dass sie zu keinen Mehrbelastun- gen führen. In diesem Fall hat sich gezeigt, dass die ersten drei Modelle zu sehr hohen Mindereinnahmen in der Grössenordnung von 3 Mrd. Franken (immer bezo- gen auf die Steuerperiode 2008) führen würden. Einzig beim Doppeltarif wurden etwas tiefere Mindereinnahmen (rund 2,6 Mrd. Franken) berechnet. Die Berechnungen der verschiedenen Modelle zeigen, dass in allen Belangen und Einzelfällen ausgeglichene Belastungsrelationen nicht durchgehend möglich sind. Der Systementscheid wird vorwiegend davon abhängen, ob in erster Linie die Ehe als Institution im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit oder die eigenständige Be- steuerung jeder steuerpflichtigen Person in den Vordergrund gestellt wird.

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Inhaltsverzeichnis

Gesetzgebung DVS 1

1 Grundzüge der Vorlage 8

1.1 Ausgangslage 8

1.1.1 Zielsetzung 8

1.1.2 Demographische und sozioökonomische Entwicklung 9

1.1.3 Ehepaarbesteuerung nach geltendem Recht 11

1.1.3.1 DBG 11

1.1.3.2 StHG 12
1.1.3.3 Geltendes Recht der Kantone 12

2 Systementscheid 13

2.1 Allgemeines 13

2.2 Leitplanken für die vier untersuchten Modelle 15

3 Grundmodelle 16

3.1 Individualbesteuerung 16

3.1.1 Bisher untersuchte Modelle 16

3.1.1.1 Reine Individualbesteuerung 16
3.1.1.2 Modelle der Arbeitsgruppe Individualbesteuerung 17

3.1.2 Grundmodell: Modifizierte Individualbesteuerung mit teilweise

pauschaler Zuordnung 18

3.1.2.1 Allgemeines 18
3.1.2.2 Zuweisung von Einkommen und Vermögen der

Ehegatten 18

3.1.2.3 Besteuerung der Kinder 19
3.1.2.4 Regelung für die Vermögensverwaltung 20
3.1.2.5 Kinderrelevante Abzüge 20
3.1.2.6 Übertragbarkeit von Abzügen 21
3.1.2.7 Eineinkommensabzug 22
3.1.2.8 Haushaltsabzug 23
3.1.2.9 Alleinerzieherabzug 23
3.1.2.10 Tarif 24
3.1.2.11 Stellung der Ehegatten im Steuerverfahren 24
3.1.2.12 Haftung der Ehegatten 24

3.1.3 Belastungsrelationen 25

3.1.4 Finanzielle Auswirkungen 27

3.1.4.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund 27
3.1.4.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Kantone 27

3.1.5 Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen 27

3.1.6 Auswirkungen auf die Verwaltung 27

3.1.7 Verhältnis zum internationalen Recht 29

3.1.8 Verfassungsmässigkeit 30

3.1.9 Inkraftsetzung 30

3.2 Zusammenveranlagung mit Splitting 31

3.2.1 Splitting gemäss Steuerpaket 2001 31

4

3.2.2 Splitting in den Kantonen 32

3.2.3 Grundmodell: Vollsplitting 32

3.2.3.1 Allgemeines 32
3.2.3.2 Grundsatz der Zusammenveranlagung von Ehepaaren 32
3.2.3.3 Besteuerung der Kinder 33
3.2.3.4 Kinderrelevante Abzüge 33
3.2.3.5 Haushaltsabzug 33
3.2.3.6 Alleinerzieherabzug 34
3.2.3.7 Tarif 34
3.2.3.8 Stellung der Ehegatten im Steuerverfahren 34
3.2.3.9 Haftung der Ehegatten 34

3.2.4 Belastungsrelationen 35

3.2.5 Finanzielle Auswirkungen 36

3.2.5.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund 36
3.2.5.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Kantone 37

3.2.6 Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen 37

3.2.7 Auswirkungen auf die Verwaltung 37

3.2.8 Verhältnis zum internationalen Recht 37

3.2.9 Verfassungsmässigkeit 38

3.2.10 Inkraftsetzung 39

3.3 Veranlagungswahlrecht für Ehepaare 39

3.3.1 Modell der Arbeitsgruppe Individualbesteuerung 39

3.3.2 Grundmodell: Teilsplitting (Divisor 1,7) mit Wahlrecht für Ehepaare 40

3.3.2.1 Grundsatz 40
3.3.2.2 Ausübung des Wahlrechts 40
3.3.2.3 Teilsplitting mit Divisor 1,7 41
3.3.2.4 Option Individualbesteuerung 41

3.3.3 Belastungsrelationen 43

3.3.4 Finanzielle Auswirkungen 44

3.3.4.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund 44
3.3.4.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Kantone 45

3.3.5 Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen 45

3.3.6 Auswirkungen auf die Verwaltung 46

3.3.7 Verhältnis zum internationalen Recht 47

3.3.8 Verfassungsmässigkeit 47

3.3.9 Inkraftsetzung 48

3.4 Zusammenveranlagung mit Doppeltarif 48

3.4.1 Doppeltarif im DBG 48

3.4.2 Doppeltarif in den Kantonen 50

3.4.3 Grundmodell: Neuer Doppeltarif 50

3.4.3.1 Allgemeines 50
3.4.3.2 Tarif 50
3.4.3.3 Zweiverdienerabzug 51
3.4.3.4 Verheiratetenabzug 51

3.4.4 Belastungsrelationen 51

3.4.5 Finanzielle Auswirkungen 53

3.4.5.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund 53
3.4.5.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Kantone 53

5

3.4.6 Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen 53

3.4.7 Auswirkungen auf die Verwaltung 53

3.4.8 Verhältnis zum internationalen Recht 54

3.4.9 Verfassungsmässigkeit 54

3.4.10 Inkraftsetzung 54

3.5 Volkswirtschaftliche Auswirkungen 54

3.5.1 Grundsätzliche Auswirkungen einer reinen Individualbesteuerung

und eines Vollsplittings 54

3.5.1.1 Effizienz der Ressourcenallokation 54
3.5.1.2 Auswirkungen auf Arbeitsmarktbeteiligung und BIP 55
3.5.1.3 Familienpolitische Ziele 56

3.5.2 Auswirkungen der Korrektive 56

3.5.3 Auswirkungen eines Teilsplittings mit Wahlrecht 57

3.5.4 Auswirkungen eines neuen Doppeltarifs 58

4 Modelle „ohne Mehrbelastungen“ 58

4.1 Einleitung 58

4.2 Finanzielle Auswirkungen 59

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7

Vernehmlassungsvorlage

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Zielsetzung

Seit der Ablehnung des Steuerpakets 2001 nahmen die Eidg. Räte zahlreiche parlamentarische Vorstösse an, die entweder die Einführung eines Splittingsystems analog zum Steuerpaket 2001 1 oder aber einen Wechsel zur Individualbesteuerung 2 forderten. Zudem wurde der Bundesrat in zwei Motionen aufgefordert, bei der Besteuerung der natürlichen Personen rasch Massnahmen zu ergreifen, die der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gleichbehandlung verheirateter und unverheirateter Paare Rechnung tragen 3 . Auf Grund dieser sich zum Teil widersprechenden parlamentarischen Vorstösse ist hinsichtlich des Systementscheids kurzfristig keine definitive Lösung möglich. Der Bundesrat entschied sich daher für ein etappenweises Vorgehen. In einem ersten Schritt soll die stossende Ungleichbehandlung von Zweiverdienerehepaaren gegenüber den gleich situierten Konkubinatspaaren bei der direkten Bundessteuer mittels gezielter, rasch und einfach umsetzbarer Sofortmassnahmen abgebaut werden. Am 17. Mai 2006 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft sowie den entsprechenden Gesetzesentwurf zu den Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung zuhanden der Eidg. Räte. Mit diesen Sofortmassnahmen kann die Schlechterstellung gegenüber den Konkubinatspaaren für rund 160'000 der 240'000 betroffenen Zweiverdienerehepaare (66%) vollständig beseitigt werden. Für die verbleibenden 80'000 Zweiverdienerehepaare wird die verfassungswidrige Mehrbelastung allerdings lediglich gemildert. Am 6. Oktober 2006 verabschiedeten der Ständerat und der Nationalrat die Vorlage ohne Änderungen zum bundesrätlichen Vorschlag einstimmig. Mit den beschlossenen Sofortmassnahmen kann jedoch noch keine verfassungsmäs- sige Besteuerung sämtlicher Ehepaare erreicht werden. Eine mit der Verfassung in Einklang stehende Ehegattenbesteuerung sowie allfällige Entlastungen für Familien sollen daher in einem zweiten Schritt mit einer umfassenden Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung an die Hand genommen werden. Im Hinblick auf diese grundlegende Gesetzesrevision hat der Bundesrat das Eidg. Finanzdepartement beauftragt, ihm einen Bundesbeschluss vorzulegen, der es dem Parlament ermöglicht, einen Grundsatzentscheid zu fällen, ob Ehepaare weiterhin gemeinsam oder künftig getrennt zu veranlagen sind. Ziel dieser Vorlage ist es nun, die Auswirkungen der Einführung eines Splittings im System der Zusammenveranlagung einerseits und die Auswirkungen eines Wechsels zur Individualbesteuerung andererseits aufzuzeigen. Zusätzlich soll auch ein

1 Vgl. dazu die Motion Donzé (04.3263) und die Motion CVP-Fraktion (04.3380).

2 Vgl. dazu die Motionen der FDP-Fraktion (04.3276 und 05.3299). Vgl. auch Standesini- tiative Zürich „Übergang zur Individualbesteuerung (06.302)“.

3 Vgl. dazu die Motionen der WAK-S (05.3464) und der FDP-Fraktion (05.3299).

8

Mischmodell in der Form eines Wahlrechts der Ehepaare zwischen den beiden Veranlagungssystemen untersucht werden. Denkbar wäre auch die Beibehaltung des heute bei der direkten Bundessteuer geltenden Doppeltarifs, jedoch mit Korrekturmassnahmen. Im Anschluss an den Grundsatzentscheid des Parlaments kann die umfassende Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung an die Hand genommen und eine konkrete Gesetzesvorlage ausgearbeitet werden.

1.1.2 Demographische und sozioökonomische Entwicklung

In den vergangenen zwei Jahrzehnten haben sich die Familienstrukturen in demographischer und gesellschaftspolitischer Hinsicht europaweit tief greifend verändert, auch wenn sich dieser Veränderungsprozess in der zweiten Dekade deutlich verlangsamt hat. Die Volkszählung 2000 zeigt es auch in der Schweiz deutlich auf: Die Zahl der Familienhaushalte nimmt weiter ab, während diejenige von Einpersonenhaushalten (1960 Anteil 14,2 %; 2000 Anteil 36,0 %) ein schnelles Wachstum aufweist. Bei Paaren ohne Kinder ist die Ehe als Lebensform noch immer vorherrschend (82,05%). Ein wachsender Anteil (17,95 %) der Paare entscheidet sich jedoch - mindestens vorübergehend - für das Konkubinat. Das Konkubinat hat die Ehe als hauptsächlichste Form des ersten Zusammenlebens (z.B. vor der Ehe bzw. vor der Wiederverheiratung) abgelöst. Der Zuwachs seit 1990 hat sich jedoch gegenüber der ersten Dekade (+151%) signifikant verlangsamt (28,6%). Auch bei den Familienhaushalten mit Kindern ist die Ehe als Form des Zusammenlebens nach wie vor deutlich an der Spitze (81,36%). Das Konkubinat erreicht einen untergeordneten Anteil (3,42%). Alleinerziehende mit Kindern erreichen hingegen einen beachtlichen Anteil von 15,22 %. Diese Kategorie ist seit der letzten Volkszählung um 11,2% gewachsen. Die nachfolgenden Grafiken beziehen sich auf die Haushaltstypen im Jahr 2000

Haushaltstyp 2000 Mehrpersonenhaushalte 1'100'000 160'000

850'000 2'000'000

900'000

Mehrpersonenhaushalte Paare ohne Kinder Paare mit Kindern Einpersonenhaushalte Alleinerziehende

9

Paare mit Kindern P aa re o h n e K in d e r

36'000 1 53 '000

900'000 8 50'000

Ehepaare E he p aa re Konkubinatspaare K o nk ub inatsp a are

Zusammenfassend kann nach wie vor von einer, wenn auch verlangsamt fortschrei- tenden, Pluralisierung privater Lebensformen und von einer damit einhergehenden verstärkten Individualisierung gesprochen werden. Bei den Familienhaushalten mit Kindern sind die Ehepaare nach wie vor mit grossem Abstand an erster Stelle zu finden, gefolgt von den Alleinerziehenden mit Kindern und dahinter - nochmals mit deutlichem Abstand - die Konkubinatspaare mit Kindern. Bei den Familienhaushal- ten ohne Kinder dominieren ebenfalls mit grossem Abstand die Ehepaare, gefolgt von den Konkubinatspaaren. Letztere haben ihren Anteil als erste Form eines Paar- haushalts in den beiden vergangenen Dekaden stark erhöht. Der Zuwachs war sehr stark in der ersten Dekade (1980-1990) und deutlich abgeschwächt zwischen 1990 und 2000. Aus sozioökonomischer Sicht sind bei den Familien ebenfalls bedeutende Verände- rungen feststellbar: Waren 1990 noch rund 54 % aller Ehepaare mit Kindern traditionell organisiert - bestehend aus minderjährigen Kindern, einem vollzeitlich erwerbstätigen Vater und einer als Erzieherin und Hausfrau wirkenden Ehefrau -, so entsprachen diesem Bild im Jahr 2000 noch 48,5 %. Die Erwerbsquote stieg von 1990 bis 2000 bei den kinderlosen Frauen zwischen 25 und 45 Jahren nur leicht an (1990: 88,1 %; 2000: 90,8 %). Bei den Frauen im glei- chen Alter mit mindestens einem Kind zwischen 0 und 6 Jahren kletterte sie im gleichen Zeitraum indes deutlich von 39,6 % auf 62,2 %. Und sie erhöhte sich von 70,8 % auf 83,3 %, wenn das jüngste Kind zwischen 15 und 20 Jahre alt war. Ihre Rolle als Mutter, Erzieherin und Hausfrau brachte es mit sich, dass sich früher viele Frauen vorübergehend oder endgültig aus dem Erwerbsleben zurückzogen. Der Anteil der Frauen an der erwerbstätigen Bevölkerung lag folglich deutlich unter jenem der Männer. Gemäss den seit 1970 durchgeführten Volkszählungen ist der durch den Familienzyklus bedingte Tiefstand bei der Erwerbsbeteiligung von Frauen zwischen 25 und 45 Jahren immer weniger ausgeprägt. Parallel dazu gleichen sich die Erwerbsquoten der Frauen kontinuierlich an jene der Männer an. 65 % der Paarhaushalte - d.h. sowohl Ehe- wie auch Konkubinatspaare - waren denn auch im Jahr 2000 Zweiverdienerpaare und nur 35 % Einverdienerpaare. Fragt man nach den Gründen für diese Entwicklung, so ist zunächst unbestritten, dass die heutigen Paarhaushalte - mit oder ohne Kinder - auf den Arbeitsverdienst beider Partner stärker angewiesen sind als früher. Dies ist nicht zuletzt auf die steigenden Bedürfnisse der Gesellschaft zurückzuführen. Damit verbunden ist erfahrungsgemäss auch eine Entwicklung zu vermehrter finanzieller

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Eigenständigkeit beider Partner. Gefördert wird dieser Prozess durch die jüngsten Entwicklungen im Gleichstellungsprozess der Geschlechter. Auch wenn in der heutigen Gesellschaft die traditionelle familiäre Rollenteilung zwischen Frau und Mann verwurzelt bleibt, werden partnerschaftlich ausgerichtete Formen der Lebensgestaltung immer häufiger.

1.1.3 Ehepaarbesteuerung nach geltendem Recht

1.1.3.1 DBG Grundsatz

Der für die Ehepaarbesteuerung im Recht der direkten Bundessteuer (DBG) mass- gebende Artikel 9 sieht ausdrücklich die Gemeinschaftsbesteuerung vor. Die Familie wird als wirtschaftliche Gemeinschaft betrachtet und bildet somit auch in steuerli- cher Hinsicht eine Einheit. Die Einkommen der rechtlich und tatsächlich ungetrenn- ten Ehegatten werden unabhängig vom Güterstand zusammengerechnet. Zudem werden die Einkünfte der minderjährigen Kinder, die nicht aus einer Erwerbstätig- keit stammen, zum ehelichen Einkommen hinzugerechnet. Im Gegensatz dazu werden Konkubinatspaare stets individuell veranlagt. Ihre Ein- kommen werden nicht addiert, was angesichts des progressiven Steuertarifs zu beträchtlichen Unterschieden in der steuerlichen Belastung von Ehepaaren und gleichsituierten Konkubinatspaaren führen kann. Diese verfassungswidrige Un- gleichbehandlung wird durch die von den Eidg. Räten am 6. Oktober 2006 verab- schiedeten Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung wesentlich abge- baut.

Zweiverdienerabzug 4 Zweiverdienerehepaare können nach geltendem Recht der direkten Bundessteuer höchstens 7600 Franken vom niedrigeren der beiden Erwerbseinkommen abziehen, sofern sie in ungetrennter Ehe leben (Art. 212 Abs. 2 DBG). Unterschreitet das niedrigere Erwerbseinkommen die Höhe des gesetzlichen Abzuges, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden. Ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten. Der Abzug wird nur gewährt, wenn beide Ehegatten ein Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen erzielen. Nicht als Einkommen gelten Renten aus der

4 In den Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung ist vorgesehen, 50 Prozent des niedrigeren Ehepaarverdienstes bis zu einem Maximum von 12 500 Franken zum Ab- zug zuzulassen. Der heute geltende Zweiverdienerabzug von höchstens 7600 Franken wird als Minimalansatz beibehalten. Die verfassungswidrige Mehrbelastung der betref- fenden Zweiverdienerehepaare wird dadurch gemildert, jedoch nicht vollständig beseitigt. Zudem wird neu ein Verheiratetenabzug in der Höhe von 2500 Franken pro Ehepaar ein- geführt, der die verfassungswidrige Mehrbelastung von Zweiverdienerehepaaren eben- falls reduziert. Diesen Sozialabzug von der Bemessungsgrundlage wird aber allen Ehe- paaren gewährt, somit auch Rentnerehepaare, Einverdienerehepaare und Ehepaare, bei welchen die Einkünfte aus anderer Quelle als Erwerbseinkommen stammen.

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Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1. Säule), Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder Vermögensertrag 5 .

Verheiratetentarif Artikel 214 Absatz 2 DBG sieht einen milderen Tarif für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten vor, um diese gegenüber Alleinstehenden steuerlich zu entlasten und der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Ehepaaren und alleinstehenden Personen mit demselben Einkommen Rechnung zu tragen. Der Verheiratetentarif gilt zudem auch für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige steuerpflichtige Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben. Vorausgesetzt wird dabei, dass die steuerpflichtige Person deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitet 6 .

1.1.3.2 StHG

Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) folgt im Bereich der Ehe- paar- und Familienbesteuerung grundsätzlich dem DBG. Artikel 3 Absatz 3 StHG enthält den Grundsatz der Ehepaar- und Familienbesteuerung, wonach das Einkom- men und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet werden.

1.1.3.3 Geltendes Recht der Kantone

Seit dem Bundesgerichtsentscheid i.S. Hegetschweiler 7 aus dem Jahr 1984 haben die Kantone die gebotenen Korrektive für eine angemessene steuerliche Entlastung von Ehepaaren in ihren Steuergesetzen verankert. Alle Kantone entlasten die alleinerziehenden Personen durch feste oder prozentuale Abzüge vom Einkommen, durch Prozentabzüge vom Steuerbetrag oder - teilweise kombiniert mit Abzügen - durch Anwendung des Tarifs für Verheiratete oder anderer tariflicher Massnahmen.

Zudem enthalten alle kantonalen Steuergesetze Korrektive zur Entlastung von Ehepaaren, um der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Ehepaaren gegenüber alleinstehenden Personen mit demselben Einkommen Rechnung zu tragen. Die Form der Entlastung ist sehr unterschiedlich geregelt. Die Kantone Freiburg, Neuenburg, Nidwalden, Schwyz und Thurgau sehen ein Teilsplitting vor, dessen Divisor je nach Kanton zwischen 1,79 und 1,9 liegt. Die Kantone Aargau, Appenzell-Innerrhoden und St. Gallen haben zur Entlastung der Ehegatten ein Vollsplitting (d.h. Divisor 2) verankert. Die übrigen Kantone führen ein Doppeltarifsystem 8 oder sehen Prozentabzüge in Abhängigkeit vom

5 Vgl. das Kreisschreiben Nr. 13 der Eidg. Steuerverwaltung vom 28. Juli 1994 «Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten».

6 Vgl. dazu auch Ziffer 3.4.1.

7 BGE 110 Ia 7.

8 Ein Doppeltarifsystem führen folgende Kantone: ZH, BE, LU, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, TI, JU, GE, UR.

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Reineinkommen oder vom Steuerbetrag mit frankenmässigen Minima und Maxima 9 oder eine Besteuerung nach Konsumeinheiten 10 vor.

2 Systementscheid

2.1 Allgemeines

In den vergangenen Jahren haben sich die Familienstrukturen in demographischer und gesellschaftspolitischer Hinsicht wesentlich verändert. Es stellt sich daher die Frage, ob zukünftig diesen Veränderungen steuerrechtlich Rechnung getragen wer- den sollte.

Einen Systementscheid bedarf es auch bei der Frage, wie möglichst ausgewogene Belastungsrelationen zwischen den verschiedenen Steuergruppen erreicht werden können. Die vom Parlament verabschiedeten “Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung“ haben die Diskriminierung zwischen den Zweiverdienerehepaaren und den Zweiverdienerkonkubinaten wesentlich vermindert, führen jedoch noch zu keinen optimalen Belastungsrelationen.

Gemäss der vom Bundesgericht aufgestellten und von der Steuerrechtslehre weiter entwickelten Formel zu den Belastungsrelationen hat bei gleichem Gesamteinkommen die steuerliche Belastung eines Einverdienerehepaares derjenigen eines Einverdienerkonkubinatspaares in vergleichbaren Verhältnissen zu entsprechen. Sie hat jedoch niedriger zu sein als die Belastung einer alleinstehenden Person, aber höher oder gleich hoch wie die Belastung eines Zweiverdienerehepaares 11 . Die steuerliche Belastung eines Zweiverdienerehepaares hat derjenigen eines Zweiverdienerkonkubinatspaares in vergleichbaren Verhältnissen zu entsprechen. Sie hat jedoch höher zu sein als die steuerliche Belastung von zwei alleinstehenden Personen mit je der Hälfte des Einkommens des Zweiverdienerpaares. Allein- Ein- Ein- Zwei- Zwei- 2 Allein- stehende verdiener- verdiener- verdiener- verdiener- stehende Person Konkubinat Ehepaar Ehepaar Konkubinat Personen

d > b c = bᅇc > bᅇc = bc > dd Unter den Gesichtspunkten der Steuerbelastung und der Steuergerechtigkeit ist das Grundsystem, d.h. die Frage „getrennte oder gemeinsame Besteuerung“ nicht wesentlich. Grundsätzlich lässt sich eine weitgehend horizontale Steuergerechtigkeit durch entsprechende Anpassungen sowohl bei getrennter als auch bei gemeinsamer

9 Obwalden kennt einen Prozentabzug von 20% des Reineinkommens und Wallis einen

Prozentabzug von 35% auf dem Steuerbetrag.

10 Der Kanton Waadt sieht ein Familienquotientensystem vor.

11 Das Bundesgericht hielt im Jahr 1994 unter anderem allgemein fest, dass die steuerliche Belastung des verheirateten Paares, bei dem beide Partner erwerbstätig sind, niedriger sein könne als bei einem Ehepaar, bei dem nur der Mann oder die Frau erwerbstätig ist, da mit der Berufsausübung beider Partner zusätzliche Aufwendungen entstehen (BGE

120 Ia 329).

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Veranlagung verwirklichen. Mit beiden Besteuerungsformen können Belastungsrelationen in die eine oder andere Richtung verschoben werden. Eine Annäherung des einen Besteuerungssystems an die Eigenschaften des anderen ist durch eine entsprechende Wahl von Abzügen oder tariflichen Massnahmen möglich.

Bei jedem System stehen dem Gesetzgeber somit verschiedene Modelle zur Verfügung, um weitestgehend gerechte Belastungsrelationen zu erreichen. Bei der gemeinsamen Besteuerung steht vor allem das Splittingsystem mit einem Einheitstarif oder das heutige Doppeltarifsystem mit gewissen Korrekturmassnahmen im Vordergrund. Auch bei der Individualbesteuerung bestehen verschiedene Modelle, die sich entweder eng an die zivilrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten anlehnen oder aber aus praktischen Gründen gewisse Pauschalierungen bei der Zuordnung bestimmter Steuerfaktoren vorsehen.

Im Einzelfall können aber bei den beiden Hauptsystemen nicht völlig identische Belastungsrelationen erreicht werden, da sich die Abzüge je nach System unter- schiedlich auswirken. Tendenziell werden daher bei der gemeinsamen Veranlagung die Einverdienerehepaare und bei der Individualbesteuerung die Zweiverdienerehe- paare bevorzugt.

Bei der Wahl des Grundsystems geht es primär um die steuertechnische Frage, ob verheiratete Personen gegenüber dem Fiskus als Paar oder als Individuen auftreten sollen. Bei der Individualbesteuerung werden die Einkommen und Vermögen den beiden Ehegatten individuell zugerechnet. Damit wird die wirtschaftliche Eigenstän- digkeit der beiden Partner betont. Die gemeinsame Besteuerung hingegen geht davon aus, dass die Eheleute sowohl in steuerlicher wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Einheit bilden. Vorstellbar wäre auch ein Modell, bei welchem den Ehepaaren - wie in Deutschland - beide Veranlagungssysteme zur Auswahl stehen. Denkbar wäre auch das im Bericht von der „Expertenkommission Familienbesteuerung“ 12 erwähnte Modell „Familiensplitting“. Dieses Modell orientiert sich nicht mehr an der Ehe, sondern am Umstand, dass minderjährige Kinder vorhanden sind. Nach diesem Modell würden grundsätzlich alle Steuerpflichtigen individuell veranlagt. Sobald minderjährige Kinder da sind, wird unabhängig vom Zivilstand der Eltern das Vollsplitting angewendet. Dieses Modell wurde im Rahmen der Vernehmlassung zur Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung im Jahre 2000 von keinem einzigen Kanton unterstützt. Dies mit der Begründung, dass das Nebeneinander von zwei gegensätzlichen Steuersystemen den Vollzug verkompliziere und dies die Nachteile der zwei Systeme kumulieren würde. Unbefriedigend sei auch der Zeitpunkt des Übergangs zur Individualbesteuerung nach Erreichen der Volljährigkeit der Kinder. Aus diesen Gründen wurde auf die Aufnahme eines „Familiensplittings“ in dieser Vorlage verzichtet. Angesichts der zahlreichen denkbaren Besteuerungsvarianten im Bereich der Ehepaar- und Familienbesteuerung wurde beschlossen, sich im Hinblick auf den zu fällenden Systementscheid auf vier mögliche Besteuerungsmodelle zu konzentrieren und ihre unterschiedlichen Auswirkungen aufzuzeigen. Es handelt sich dabei um die

12 Siehe Fussnote 14.

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modifizierte Individualbesteuerung, das Vollsplitting, ein Teilsplitting mit Wahlrecht für Ehepaare sowie um einen neuen Doppeltarif.

2.2 Leitplanken für die vier untersuchten Modelle

Um einen klaren, steuerpolitischen Vergleich zwischen den vier Systemen zu ermöglichen, ist es unumgänglich, gewisse Vorgaben festzulegen. Ein solcher Ver- gleich ist zudem nur möglich, wenn für jedes System ein konkretes Modell mit einer eigenen Tarifstruktur und genau bezifferten Abzügen entwickelt wird. Für die vier Modelle gelten daher die folgenden Rahmenbedingungen: • Um eine objektive Vergleichbarkeit der Auswirkungen der vier Modelle zu ermöglichen, wird vorausgesetzt, dass sie den Bund gleich viel „kos- ten“ dürfen. Konkret wird davon ausgegangen, dass durch jedes der vier Modelle dem Bund rund ein Zehntel des Ertrags der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen entgeht. Dieser Minderertrag ist etwa doppelt so hoch wie derjenige, der sich durch die kürzlich beschlossenen Sofortmass- nahmen ergibt. • In absoluten Zahlen bezieht sich dieser Minderertrag von einem Zehntel auf den geschätzten Sollertrag der natürlichen Personen für die Steuerperi- ode 2008. Wenn eines dieser vier Modelle bereits ab dem Steuerjahr 2008 eingeführt würde, ergäbe sich für diese Steuerperiode gegenüber dem heu- te geltenden Recht somit ein Minderertrag von rund 900 Mio. Franken. • Bei allen vier Modellen zeigt sich, dass unter Einhaltung dieses Finanz- rahmens (Minderertrag nicht höher als ein Zehntel des Steuerertrags) die von Lehre und Rechtsprechung vorgegebenen Belastungsrelationen nur um den Preis von Mehrbelastungen einzelner Kategorien von Steuerpflich- tigen oder gewisser Einkommenskategorien erreichbar sind. • Als Alternativen wurden die vier Modelle so berechnet, dass sie nicht nur dem Erfordernis korrekter Belastungsrelationen genügen, sondern auch der Forderung, dass sich gegenüber dem geltenden Recht keine Mehrbe- lastungen ergeben dürfen. Diese Alternativen, die sich in erster Linie durch bedeutend flachere Tarife auszeichnen, sind noch optimierungsbe- dürftig, weshalb in dieser Vorlage nur sehr kurz auf die Hauptergebnisse eingegangen wird. • Mangels statistischer Detaildaten müssen den Ertragsberechnungen pau- schale Annahmen zu Grunde gelegt werden. Dies betrifft insbesondere die Aufteilung der Einkommen aus Arbeit und Rente sowie des Vermögenser- trages auf die Ehegatten. • Es soll keine Erhöhung oder Einführung von Abzügen in Betracht gezogen werden, die nicht unbedingt notwendig ist, um gerechte Belastungsrelatio- nen herstellen zu können. Dies bedeutet insbesondere, dass keine Erhö- hung des Kinderabzuges und keine Einführung eines Kinderbetreuungsab- zuges vorgesehen wird. Solche Abzüge sind für den Systementscheid irrelevant. • Konkubinatspaare werden den Ehegatten nicht gleichgestellt. Es wird für Konkubinatspaare auch kein Wahlrecht vorgesehen, sich wie Ehegatten

15

besteuern lassen zu können. Der Grund für die nicht vorgesehene Gleichstellung liegt darin, dass es mangels zivilrechtlichem Anknüpfungspunkt schwierig zu bestimmen ist, unter welchen Voraussetzungen die Beziehung unter zusammenlebenden Partnern als derart gefestigt gilt, dass es sich rechtfertigen würde, diese im Steuerrecht den Ehepaaren gleichzustellen. • Eine im Vergleich zum geltenden Recht neue Tarifstruktur ist möglich.

3 Grundmodelle

3.1 Individualbesteuerung

3.1.1 Bisher untersuchte Modelle

3.1.1.1 Reine Individualbesteuerung

Bei einer reinen Individualbesteuerung wird bei jeder steuerpflichtigen Person unabhängig vom Zivilstand und ohne Korrektive nur das erfasst, was dieser an Einkommen zufliesst. Gleiches gilt sinngemäss für die Zurechnung des Vermögens. Es wird jedoch nicht berücksichtigt, wie viele Personen von diesem Einkommen leben. Für Ehe- bzw. Konkubinatspaare, bei welchen ein Partner kein Einkommen erzielt, werden somit keine Entlastungsmassnahmen vorgesehen. Der verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von steuerpflichtigen Personen mit Familien- pflichten wird höchstens durch kinderrelevante Abzüge (Kinderabzug, Kinder- betreuungskostenabzug oder Kinderversicherungsabzug) Rechnung getragen. Haus- haltvorteile, die Mehrpersonenhaushalte im Unterschied zu Einpersonenhaushalten erzielen, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.

Diese fehlenden Korrektive führen dazu, dass bei der reinen Individualbesteuerung die Steuerbelastung der Paarhaushalte von der Einkommensverteilung abhängig ist. Einverdienerpaare sind im Vergleich zu Zweiverdienerpaaren mit dem gleichen Einkommen auf Grund des progressiv ausgestalteten Steuertarifs viel stärker belastet.

Wie das Bundesgericht bereits im Entscheid i.S. Hegetschweiler festgehalten hat, ist die Individualbesteuerung verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen. „Der Gesetzgeber darf sie nur nicht ohne Unterschied mit einem Einheitstarif koppeln, sondern muss - wie bei der Faktoren-Addition - durch geeignete Korrektive (Tarif- Differenzierungen, Verheirateten-Abzüge u. dgl.) einer Überbelastung namentlich der Einverdiener-Ehepaare entgegenwirken“ 13 .

Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind somit bei der Individualbesteuerung Korrektive erforderlich, um die verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu besteuern und eine Überbelastung gewisser Gruppen zu vermeiden.

Für die Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung kommen daher nur Modelle der sog. modifizierten Individualbesteuerung in Frage, die im Gegensatz zur reinen

13 BGE 110 Ia 7.

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Individualbesteuerung Korrektive vorsehen, um ausgeglichene Belastungsrelationen zwischen den verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen zu erreichen.

3.1.1.2 Modelle der Arbeitsgruppe Individualbesteuerung

Auf Grund eines von Ständerat Hans Lauri eingereichten Postulats (02.3549) erarbeitete eine gemischte Arbeitsgruppe unter der Leitung der ESTV eine ausführliche Studie zu den Auswirkungen der Einführung der Individualbesteuerung auf der Stufe Bund und Kantone und unterbreitete diese dem Bundesrat am 3. Dezember 2004. An Hand von drei unterschiedlichen Grobkonzepten erörterte die Arbeitsgruppe die Auswirkungen der Individualbesteuerung auf die verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen, auf die Wirtschaft sowie auf die Steuerbehörden. Sie wies darauf hin, dass neben den drei untersuchten Modellen weitere Lösungsansätze und Kombinationsmöglichkeiten hinsichtlich der Zurechnung der Steuerfaktoren oder der Einführung von Korrektiven denkbar sind.

• Beim Modell „konsequente Individualbesteuerung“, sollen jeder steuerpflichtigen Person nur jene Steuerfaktoren (Erwerbs- u. Renteneinkommen, Vermögen und Vermögenserträge, alle übrigen Einkünfte) zugerechnet werden, die ihr auf Grund der zivilrechtlichen Verhältnisse zugeordnet werden können. Bei diesem Modell reichen die Ehegatten zwei getrennte Steuererklärungen ein.

• Beim Modell „Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung“ sollen die Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit, die Ersatzeinkommen sowie das Geschäftsvermögen demjenigen Ehegatten zugerechnet werden, der das entsprechende Einkommen erzielt bzw. Eigentümer des Geschäftsvermögens ist. Die anderen Vermögenswerte, die daraus fliessenden Erträge sowie die privaten Schulden sollen hingegen als Total zusammengefasst und den Ehegatten zwingend je zur Hälfte zugewiesen werden, unabhängig vom Güterstand 14 . Hinsichtlich der Deklarationspflicht wurden zwei Untervarianten untersucht:

→ Bei der ersten Variante sollen die Ehegatten je eine eigene Steuererklärung ausfüllen, doch ist für die Deklaration des privaten Vermögens und der privaten Vermögenserträge bzw. für die entsprechenden Verluste und Schuldzinsen ein gemeinsames

14 Am 31. Oktober 1996 verfügte der damaligeVorsteher des Eidgenössischen Finanzdepar- tements, Bundesrat Kaspar Villiger, die Einsetzung der Expertenkommission „Familien- besteuerung“ zur Überprüfung des gesamten Systems der Ehepaar- und Familienbesteue- rung. Im Rahmen ihrer Arbeiten entwickelte die Expertenkommission vier Steuermodelle, darunter auch ein Individualbesteuerungsmodell. Wie beim oben umschriebenen Modell sollen dabei bei jeder steuerpflichtigen Person grundsätzlich nur die ihr selbst zufliessen- den Einkünfte erfasst werden. Jeder Ehegatte hätte dementsprechend eine eigene Steuer- erklärung auszufüllen. Vermögenserträge und Schuldzinsen sollen je hälftig auf die Ehe- partner aufgeteilt werden. Der Nachweis einer abweichenden Aufteilung sollte aber vorbehalten bleiben. Vgl. dazu den Bericht der Expertenkommission zur Überprüfung des schweizerischen Systems der Familienbesteuerung (Kommission Familienbesteuerung), Bern 1998, S. 72 ff sowie die Beilagen zum Bericht, Heft 3.

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Einlageblatt vorgesehen. Diese Faktoren werden sodann den Ehegatten hälftig zugewiesen.

→ Bei der zweiten Variante soll jeder Ehegatte ebenfalls nur die eigenen Steuerfaktoren deklarieren und unterschriftlich bestätigen. Die Steuerfaktoren beider Ehegatten sollen jedoch auf einem gemeinsamen Steuerformular festgehalten werden. Das Privatvermögen und die privaten Vermögenserträge bzw. die entsprechenden Verluste und Schuldzinsen werden in einer gemeinsamen Rubrik deklariert. Anschliessend ist das Gesamtergebnis auf die Ehegatten hälftig aufzuteilen.

• Beim Modell „Veranlagungswahlrecht für Ehepaare“ sollen den Ehegatten zwei Besteuerungsvarianten zur Auswahl stehen; einerseits die Zusammenveranlagung mit Teilsplitting, wie sie die Reform der Ehe- und Familienbesteuerung im Steuerpaket 2001 vorsah, und andererseits eine Individualbesteuerung, die den Regeln der Besteuerung von Alleinstehen- den folgt. Für dieses Modell wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass sich die Ehegatten für das Teilsplitting entscheiden. Möchten die Ehegatten zur Individualbesteuerung wechseln, müssen sie ihr Wahlrecht ausüben. Dieses Wahlrecht sollen sie nur gemeinsam durch übereinstim- mende Willenserklärung ausüben können.

3.1.2 Grundmodell: Modifizierte Individualbesteuerung

mit teilweise pauschaler Zuordnung

3.1.2.1 Allgemeines

Aus Praktikabilitätserwägungen wird die „Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung“ 15 bevorzugt, denn sie vereinfacht den Ehepaaren die Deklaration der Vermögenswerte.

Durch die pauschale Zuordnung des Vermögens, der Vermögenserträge, der Schuldzinsen und der Schulden ungeachtet des Güterstandes fällt auch die Kontrolle durch die Veranlagungsbehörde im Vergleich zur reinen und zur konsequenten Individualbesteuerung weniger aufwändig aus.

3.1.2.2 Zuweisung von Einkommen und Vermögen der Ehe-

gatten Vermögenswerte im Privatvermögen und daraus fliessende Erträge der Ehegatten werden diesen zwingend je zur Hälfte zugewiesen. Eine Aufteilung der privaten

15 Bei diesem Modell ist im Gegensatz zur konsequenten Individualbesteuerung keine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung erforderlich. Bei der konsequenten Indi- vidualbesteuerung könnte die konkrete Zuweisung der einzelnen Steuerfaktoren, welche die verheiratete Person in der Steuererklärung entsprechend den zivilrechtlichen Verhält- nissen selber vornehmen muss, Schwierigkeiten bereiten, da das Ausfüllen der Steuerer- klärung genaue Kenntnisse über den eigenen Güterstand sowie die zivilrechtlichen Aus- scheidungsregeln bedingt.

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Vermögenswerte nach den tatsächlichen zivilrechtlichen Verhältnissen kann von den Ehegatten nicht beantragt werden. Bei der Individualbesteuerung muss eine Regelung für die Aufteilung des selbstständigen Erwerbseinkommens der Ehegatten getroffen werden. Der Anreiz für die Steuerpflichtigen, die Progression durch eine günstige Aufteilung des Einkommens auf die Ehepartner zu brechen, ist bei einer Individualbesteuerung sehr gross. Mit einer einfachen und relativ offenen Regelung, die teilweise die Beweislast den Steuerpflichtigen aufbürdet, soll versucht werden, die für die Praxis notwendige gesetzliche Grundlage zu schaffen. Das selbstständige Erwerbseinkommen sowie das Geschäftsvermögen sind derjenigen Person zuzurechnen, welche die selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. Das Gleiche gilt für die geschäfts- und berufsmässig begründeten Kosten, die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie für die Verluste. Die in gemeinsamer Verantwortung der Ehegatten und mit adäquaten Beiträgen ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit mit dem daraus resultierenden Anspruch auf gleiche Entlöhnung ist stets von beiden Ehegatten nachzuweisen. Die Gesellschafts- und Arbeitsverträge sowie die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge liefern diesbezüglich wichtige Anhaltspunkte. Sofern es sich um die Mitarbeit des einen Ehegatten in untergeordneter Funktion im Betrieb des anderen handelt, hat die dem Mitarbeitenden ausgerichtete Entschädi- gung marktüblichen Ansätzen zu genügen. Alle Einkünfte aus übriger Herkunft, insbesondere auch aus unselbstständiger Er- werbstätigkeit sowie aus Vorsorge, werden dem jeweils anspruchsberechtigten Ehegatten zugerechnet. Die privaten Schulden und Schuldzinsen der Ehegatten werden diesen ebenfalls je zur Hälfte zugewiesen. Die privaten Schuldzinsen sowie die privaten Liegenschafts- kosten (Unterhaltskosten, Versicherungsprämien, Kosten der Verwaltung durch Dritte) können auf den anderen Ehegatten übertragen werden, soweit sie beim Rein- einkommen des einen (zufolge ungenügenden Reineinkommens) nicht angerechnet, also nicht „konsumiert“ werden können.

3.1.2.3 Besteuerung der Kinder

Minderjährige Kinder sollen zusammen mit den Eltern besteuert werden. Diese Regelung drängt sich in erster Linie aus Gründen der Verfahrensökonomie auf. Eine separate Besteuerung der minderjährigen Kinder würde zu einer massiven Steige- rung der Anzahl der Steuerpflichtigen und zu einer markanten Zunahme der Veran- lagungsakten führen. Letztlich könnte eine separate Besteuerung der Kinder auch dazu führen, dass durch Vermögenstransaktionen innerhalb der Familie erhebliche Steuerersparnisse erzielt werden könnten. Unmündige Kinder sollen daher wie heute nur für ihr Erwerbseinkommen selbst- ständig besteuert werden. Die Zuordnung des übrigen Einkommens und des Vermö- gens zu den Faktoren der Eltern richtet sich grundsätzlich nach der elterlichen Sorge. In ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten werden die Faktoren je hälftig zugerechnet. Bei geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Eltern ist zu unter- scheiden, ob die elterliche Sorge einem Elternteil oder beiden Elternteilen zugewie- sen wurde. Wurde die elterliche Sorge nur einem Ehegatten zugewiesen, werden diesem die Faktoren zugerechnet. Wurde die elterliche Sorge beiden Ehegatten zugeteilt, ist das Einkommen des Kindes jedem Elternteil je hälftig zuzuweisen.

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Zudem haften die unmündigen Kinder - wie heute - solidarisch mit ihren Eltern für den auf sie entfallenden Anteil an der Gesamtsteuer jedes Elternteils, bis zum Betrag dieses Anteiles.

3.1.2.4 Regelung für die Vermögensverwaltung

Die Kosten der Vermögensverwaltung durch Dritte können grundsätzlich in Abzug gebracht werden. Bei einer Individualbesteuerung könnten hier gezielt Einkom- mensverschiebungen zwischen den Ehegatten angestrebt werden. Um derartigen Missbräuchen, die in der Veranlagung letztlich kaum zu überprüfen wären, entge- genzuwirken, berechtigt die von einem Ehegatten für den anderen geleistete Verwal- tung des privaten Vermögens nicht zu einem Abzug der dafür geleisteten Entschädi- gung.

3.1.2.5 Kinderrelevante Abzüge

Bei individuell zu besteuernden Ehepaaren mit Kindern stellt sich die Frage, wie die kinderrelevanten Abzüge (Kinderabzug, Versicherungsabzug für Kinder) auf die Eltern aufgeteilt werden sollen. Dem Gesetzgeber stehen dabei mehrere Möglichkeiten offen: Beispielsweise kann die gesetzliche Vermutung aufgestellt werden, dass der Partner mit dem höheren Reineinkommen den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet und daher Anspruch auf den ganzen Kinderabzug hat. Diese Vermutung kann allenfalls von den Ehegatten widerlegt werden, indem sie nachweisen, dass der Partner mit dem tieferen Einkommen für den Unterhalt des Kindes aufkommt 16 . Die Arbeitsgruppe Individualbesteuerung schlug vor, die kinderrelevanten Abzüge auf die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eltern proportional nach ihrem Reineinkommen aufzuteilen. Diese Lösung hat den Vorteil, dass bei Ehepaaren, bei welchen ein Gatte über kein Reineinkommen verfügt, der andere die kinderrelevanten Abzüge in der ganzen Höhe geltend machen kann. Bei einem Reineinkommen der Ehegatten von 50/50 werden die Abzüge hälftig und bei einem Reineinkommen von 70/30 in diesem Verhältnis aufgeteilt 17 . Aus Praktikabilitätsgründen könnte für die Berechnung des Modells Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung jedoch von einer hälftigen Aufteilung der kinderrelevanten Abzüge auf die Ehegatten ausgegangen werden. Diese fixe Zuteilung könnte allerdings dazu führen, dass ein Teil der

16 Vgl. dazu den Bericht der Expertenkommission zur Überprüfung des schweizerischen Systems der Familienbesteuerung (Kommission Familienbesteuerung), Bern, 1998, S. 73.

17 Bei dieser Zuteilungsregel können sich gewisse Probleme beim Ausfüllen der

Steuererklärung ergeben, wenn zwei getrennte Steuererklärungen eingereicht werden. Die Steuerpflichtigen sind unter Umständen nicht in der Lage, die ihnen zustehenden Abzüge und somit das steuerbare Einkommen vor der Veranlagung exakt zu bestimmen, da die Errechnung des proportional zu den Reineinkommen zugewiesenen Abzuges genaue Kenntnisse über die Steuerfaktoren des Ehepartners voraussetzt. Bei intakten Ehen kann in der Regel aber davon ausgegangen werden, dass sich die Ehegatten gegenseitig Auskünfte über die eigenen Steuerfaktoren nicht verweigern. Zumal jeder Ehegatte bereits nach Zivilrecht von seinem Ehepartner Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen kann. Im Zeitalter der elektronischen Verarbeitung der Steuererklärungen kann davon ausgegangen werden, dass die nicht konsumierten Abzüge automatisch gutgeschrieben werden.

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Abzüge ins Leere fallen, beispielsweise wenn einer der Ehegatten kein Einkommen erzielt. Aus Gerechtigkeitserwägungen ist bei dieser starren Aufteilungsregelung daher in einer Bestimmung festzuhalten, dass bestimmte, bei einem Ehegatten nicht konsumierte Abzüge auf den anderen übertragbar sind.

3.1.2.6 Übertragbarkeit von Abzügen

Die Frage der Übertragbarkeit von Abzügen kann sich nicht nur bei den kinderrelevanten Abzügen, sondern zum Beispiel auch beim Versicherungsabzug stellen. Von Gesetzes wegen muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für die Krankenpflege versichern lassen 18 . Kann ein Ehepartner die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht finanzieren, ist der andere Ehepartner auf Grund der ehelichen Beistandspflicht gehalten, die eigenen sowie die Krankenkassenprämien seines Gatten zu vergüten. Es ist daher sachgerecht, dass der Ehegatte, der die Krankenkassenprämien leistet, auch den nicht konsumierten Versicherungsabzug des Partners geltend machen kann. Konsequenterweise müssen auch bei der Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung die privaten Schuldzinsen sowie die privaten Liegenschaftskosten (Unterhaltskosten, Versicherungsprämien, Kosten der Verwaltung durch Dritte) auf den anderen Ehegatten übertragen werden können, soweit sie beim Reineinkommen des einen (zufolge ungenügenden Reineinkommens) nicht angerechnet, also nicht konsumiert werden können. Hingegen sollten die nicht konsumierten individuellen Berufskosten bzw. die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten (Art. 26 – 31 DBG) nicht auf den Ehepartner übertragen werden können. Diese Aufwendungen sind untrennbar mit der Erzielung des persönlichen Erwerbseinkommens eines Ehegatten verbunden, so dass eine Übertragbarkeit auf den anderen Ehegatten nicht sachgerecht wäre. Die Übertragbarkeit nicht konsumierter Abzüge ist nicht unumstritten 19 . Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die daraus resultierenden Wechselwirkungen im System einer getrennten Veranlagung der Ehegatten an sich einen Fremdkörper darstellen. Der Steuerpflichtige ist zudem unter Umständen nicht mehr in der Lage, seine Steuererklärung vollständig auszufüllen und selbst zu eruieren, wie hoch der von ihm geschuldete Betrag ausfallen wird. Die Übertragbarkeit ist im Weiteren recht aufwändig im Vollzug und widerspricht den Anforderungen an ein einfaches und schnelles Verfahren. Andererseits würden bei einer Nichtübertragbarkeit insbesondere Einverdienerpaare gegenüber Zweiverdienerpaaren benachteiligt.

18 Art. 3 Abs. 1 KVG.

19 Die Arbeitsgruppe Individualbesteuerung ging grundsätzlich von der Nichtübertragbarkeit aus, da eine Übertragbarkeit an sich im Widerspruche zu den Grundprinzipien einer Individualbesteuerung stehe. Eine Ausnahme sollte allerdings beim Modell „Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung“ für die privaten Schuldzinsen sowie Liegenschaftskosten vorgesehen werden. Zudem sollte auch die Übertragbarkeit des Abzuges für die obligatorische Krankenpflegeversicherung eines Ehepartners auf den anderen ermöglicht werden. Die Konsultation bei den kantonalen Steuerverwaltungen zu diesem Thema zeigte auf, dass diese Frage auch in den Kantonen kontrovers ist. 8 Kantone äusserten sich klar positiv zur Übertragbarkeit. 7 Kantone lehnten diese ausdrücklich ab. (Studie der Arbeitsgruppe Individualbesteuerung zu einer Einführung der Individualbesteuerung im Bund und in den Kantonen, Bern, 2004, S. 107 f. und 122).

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3.1.2.7 Eineinkommensabzug 20

Im Gegensatz zur reinen Individualbesteuerung wird bei den modifizierten Individualbesteuerungsmodellen berücksichtigt, wie viele Personen aus dem erzielten Einkommen leben müssen. Um ausgewogenere Belastungsrelationen zwischen Ein- und Zweiverdienerehepaaren sowie zwischen Einverdienerehepaaren und Alleinstehenden zu erhalten, muss für Ehepaare ein Abzug normiert werden, der dem Umstand Rechnung trägt, dass das Einkommen in einer höheren Progression besteuert wird, wenn es ganz oder grossmehrheitlich nur von einem Partner erzielt wird. Die Steuerermässigung, die ein Zweiverdienerpaar durch die Aufteilung der Einkünfte und die daraus resultierende tiefere Progression erzielt, wird durch diesen Eineinkommensabzug teilweise ausgeglichen. Eine tatsächliche Gleichbehandlung von Ein- und Zweiverdienerehepaaren kann durch den Eineinkommensabzug praktisch jedoch nicht erreicht werden. Wird bei der verfassungsrechtlich gebotenen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit jedoch neu am einzelnen Individuum und nicht mehr am Ehepaar angeknüpft, ist eine gewisse Ungleichbehandlung dieser beiden Kategorien hinzunehmen. Zudem hat das Bundesgericht festgehalten, dass die steuerliche Belastung des verheirateten Paares, bei dem beide Partner erwerbstätig sind, tiefer sein könne als bei einem Einverdienerehepaar, da mit der Berufsausübung beider Partner zusätzliche Aufwendungen entstehen. Es stellt sich die Frage, ob der Eineinkommensabzug allenfalls nicht auch Zweiverdienerehepaaren gewährt werden sollte, bei denen ein Partner ein tiefes Reineinkommen erzielt. Auf diese Weise könnte ein gewisser „Abhalteeffekt“ 21 verringert werden. Denkbar wäre ein System mit einem graduellen Auslaufen des Eineinkommensabzugs, da auf diese Weise extrem hohe Grenzsteuersätze in einem bestimmten Einkommensbereich vermieden werden können 22 . Aus Praktikabilitätserwägungen wurde bei den Berechnungen jedoch vorerst von einem fixen Abzug ausgegangen, der Ehepaaren gewährt wird, bei denen nur ein Ehegatte Einkünfte erzielt. Sobald dem anderen Ehegatten ebenfalls Einkünfte zuzurechnen sind, auch wenn sie nur gering sind, entfällt der Abzug.

20 Die Expertenkommission „Familienbesteuerung“ spricht in ihrem Bericht vom

„Alleinverdienerabzug“ (Bericht der Expertenkommission zur Überprüfung des schweizerischen Systems der Familienbesteuerung, Bern, 1998, S. 74 und Fn. 223). Die Arbeitsgruppe Individualbesteuerung entschied sich, diesen Begriff nicht zu verwenden, weil er aus ihrer Sicht zu Missverständnissen führen könnte. Für die Berechnung des Abzuges darf nicht nur auf den Verdienst, d. h. das Arbeitseinkommen, abgestellt werden, sondern das gesamte Reineinkommen eines Ehegatten muss herangezogen werden (Studie der Arbeitsgruppe Individualbesteuerung zu einer Einführung der Individualbesteuerung im Bund und in den Kantonen, Bern, 2004, S. 53). 21 Als „Abhalteeffekt“ wird folgender Umstand bezeichnet: Der nicht erwerbstätige Ehegatte verzichtet auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Grund der Besteuerung des Zusatzeinkommens zu einem hohen Grenzsteuersatz. Der Abhalteeffekt trifft heute vor allem Frauen, die (teilzeitlich) wieder erwerbstätig sein wollen oder ihren Beschäftigungsgrad ausbauen möchten. 22 Dabei würde der Abzug bei einem Zweiteinkommen von null in vollem Umfang, also z.B. in Höhe von 10’000 Franken gewährt. Mit steigendem Zweiteinkommen würde der Abzug stetig sinken, bis er z.B. bei einem Zweiteinkommen von 20’000 Franken den Wert von null erreicht. Ein solcher Abzug dürfte aber sehr aufwändig im Vollzug sein. Vgl. dazu auch Ziffer 3.5.2.

22

Für die Berechnung des Eineinkommensabzuges darf nicht nur auf das Arbeitseinkommen abgestellt werden, sondern das gesamte Reineinkommen muss herangezogen werden, da bezüglich der Belastungsvergleiche auch die anderen Einkommensbestandteile, insbesondere die Vermögenserträge und deren Aufteilung, einen Einfluss haben. Der Eineinkommensabzug ist mithin ein Korrektiv zwecks verfassungskonformer Ausbalancierung der Steuerbelastung zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerpaaren.

3.1.2.8 Haushaltsabzug

Mehrpersonenhaushalte, die aus mindestens zwei erwachsenen Personen bestehen, erzielen unabhängig vom Zivilstand und von einer Paarbeziehung gewisse Haushaltsersparnisse, insbesondere im Bereich der Wohnkosten. Um ausgewogene Belastungsrelationen zwischen den Alleinstehenden und den Mehrpersonenhaushalten zu erreichen, soll der Haushaltsabzug all jenen steuerpflichtigen Personen gewährt werden, die keine solche Haushaltsvorteile realisieren. Der Abzug ist daher Alleinstehenden zu gewähren, die tatsächlich allein leben - so genannte Einpersonenhaushalte - oder zusammen mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen einen Haushalt führen. Unter Kinder sind nur minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung stehende Kinder zu subsumieren. Eine alleinstehende Mutter, die zusammen mit einem volljährigen, erwerbstätigen Kind im gleichen Haushalt lebt, kann diesen Abzug nicht beanspruchen. Je nach Festsetzung der Abzugshöhe kommt dem Haushaltsabzug auch noch eine tarifarische Funktion zu, um ausgewogene Belastungsrelationen zwischen den alleinstehenden bzw. den alleinerziehenden Steuerpflichtigen und den Mehrpersonenhaushalten zu erreichen 23 . In der parlamentarischen Beratung des Steuerpakets 2001 gab vor allem die Praktikabilität des vom Bundesrat vorgeschlagenen Haushaltsabzugs bei der di- rekten Bundessteuer Anlass zu Diskussionen. Es wurde befürchtet, dass der nur den tatsächlich Alleinstehenden zu gewährende Abzug auch von Personen, die im Konkubinat leben, widerrechtlich in Anspruch genommen werden könnte und dadurch gewichtige Steuereinbussen resultieren könnten. Es wurde zudem geltend gemacht, dass hauptsächlich in grossstädtischen Verhältnissen nicht sichergestellt werden könne, dass der Abzug nur von den tatsächlich Berechtigten beansprucht wird. Dagegen lässt sich allerdings aufführen, dass im Kanton Bern seit Jahren ein Haushaltsabzug gewährt wird, der von den zuständigen Veranlagungsbehörden als durchaus praktikabel gewertet wird.

3.1.2.9 Alleinerzieherabzug

Der Situation von alleinerziehenden Steuerpflichtigen soll neben dem Haushaltsab- zug mit einem weiteren Sozialabzug Rechnung getragen werden. Alleinstehenden Personen, die mit minderjährigen Kindern zusammen wohnen, für die sie den Kin- derabzug geltend machen können, soll ein Prozentabzug vom Reineinkommen bis zu einem Maximalbetrag gewährt werden.

23 Im Steuerpaket 2001 wurde der Haushaltsabzug auf 11'000 Franken festgesetzt. Bei dieser Höhe kommt dem Abzug primär tarifarische Funktion zu.

23

Diesen Alleinerzieherabzug sollen auch all jene alleinstehenden steuerpflichtigen Personen beanspruchen können, die mit unterstützungsbedürftigen Personen einen Haushalt führen, für die sie den Unterstützungsabzug geltend machen können.

3.1.2.10 Tarif

Die Individualbesteuerung beruht auf einem Einheitstarif, der auf alle natürlichen steuerpflichtigen Personen angewandt wird. Der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen wird durch diverse Abzüge Rechnung getragen. Der für die Berechnung des Modells verwendete Tarif musste im Vergleich zum heutigen Tarif im unteren Bereich etwas verschärft werden. Er ist jedoch ähnlich progressiv ausgestaltet.

3.1.2.11 Stellung der Ehegatten im Steuerverfahren

Ehegatten üben die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten - mit gewissen Ausnahmen 24 - getrennt aus. Alle Mitteilungen der Steuerbehörden an die Ehegatten erfolgen getrennt. Bei einer Individualbesteuerung geht man grundsätzlich davon aus, dass Ehegatten zwei Steuererklärungen ausfüllen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, alle Einkünfte und Vermögenswerte der Ehegatten in einer gemeinsamen Steuererklärung zu deklarieren, vorausgesetzt die Steuerfaktoren des einen Ehegatten können innerhalb der Steuererklärung getrennt von denjenigen des anderen Gatten aufgelistet werden 25 . Im Hinblick auf das Einsprache- und Rechtsmittelverfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Veranlagung eines Ehegatten die Veranlagung des anderen beeinflussen kann, beispielsweise bei unklarer Zuweisung bestimmter Einkünfte oder Abzüge. Deshalb ist mit der Einsprache eines Ehegatten gegen seine eigene Veranlagung die Rechtsfolge zu verbinden, dass auch die Veranlagung des anderen Ehegatten keine Rechtskraft erlangt, selbst wenn dieser andere Ehegatte nicht Einsprache erhebt. Der Partner des Einsprechers muss folglich in das Einspracheverfahren mittels Beiladung miteinbezogen werden. Dem Beigeladenen soll dabei ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zukommen. Andererseits werden ihn die gleichen Parteipflichten wie den Einsprecher treffen. Wenn beide Ehegatten unabhängig voneinander Einsprache erheben, sollten die beiden Verfahren vereint werden. Die Ehegatten bilden dabei eine Streitgenossenschaft.

3.1.2.12 Haftung der Ehegatten

Bei der Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung werden die privaten Vermögenserträge sowie das private Vermögen der Ehegatten auf einem

24 Als Ausnahme ist hier die Deklaration der privaten Vermögen und Vermögenserträge auf einem gemeinsamen Einlageblatt zu nennen. 25 Mit einer gemeinsamen Steuererklärung entfernt man sich indessen von dem eigentlichen Ziel der Individualbesteuerung, unabhängig vom andern Ehegatten eine eigene Steuererklärung auszufüllen und das Steuerverfahren durchzuführen, kurz, die steuerlichen Angelegenheiten selbstständig zu erledigen.

24

gemeinsamen Einlageblatt deklariert und erst anschliessend - ungeachtet der zivilrechtlichen Anspruchsberechtigung - hälftig auf die beiden Ehegatten aufgeteilt. In diesem Teilbereich bestehen somit nach wie vor gemeinsame Verfahrenspflichten. Die tatsächliche individuelle Leistungsfähigkeit des einzelnen Ehegatten findet durch die pauschale Zuordnung keine Beachtung. Würde bei diesem Modell eine getrennte Haftung vorgesehen, müsste ein Ehegatte, der zivilrechtlich über kein oder nur geringes Vermögen verfügt, für die Steuern auf der Hälfte des Vermögens und der Vermögenserträge seines Ehepartners haften. Eine solche Regelung würde somit auf die Benachteiligung des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners hinauslaufen. Damit der Steuerbehörde die Möglichkeit zukommt, primär den Ehegatten zu belangen, dem die Steuerfaktoren zivilrechtlich zuzuordnen sind, muss bei diesem Modell eine Solidarhaftung der Ehepaare analog dem geltenden Recht der direkten Bundessteuer 26 vorgesehen werden.

3.1.3 Belastungsrelationen

Eine reine Individualbesteuerung ohne Korrektive führt zu nachstehenden Belas- tungsrelationen:

Allein- Ein- Ein- Zwei- Zwei- 2 Allein- stehende verdiener- verdiener- verdiener- verdiener- stehende Person Konkubinat Ehepaar Ehepaar Konkubinat Personen

d = b c = bᅇc > bᅇc = bc = dd Die Belastungsrelationen stimmen mit der vom Bundesgericht und der Steuerrechtslehre entwickelten Formel nicht in jeder Hinsicht überein 27 . Aus diesem Grund wurden bei den Berechnungen der Eidg. Steuerverwaltung verschiedene Korrektive eingeführt. Für Alleinstehende mit eigenem Haushalt ist ein Abzug von 5'000 Franken vorgesehen. Einverdienerehepaaren wird ein Abzug von 15'000 Franken zugestanden. Schliesslich wird den Alleinerziehenden ein Abzug von 3% des Reineinkommens, max. 6'000 Franken gewährt. Trotz Korrektive sind mit der Individualbesteuerung (aber auch mit anderen Steuersystemen) ideale Belastungsrelationen, wie sie von der Rechtsprechung und der Steuerrechtslehre entwickelt wurden, nicht realisierbar. Wie die Berechnungen der Eidg. Steuerverwaltung aufzeigen 28 , bewirkt die modifizierte Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung eine systembedingte Gleichstellung zwischen den Zweiverdienerehepaaren und den Zweiverdienerkonkubinatspaaren unabhängig von der Einkommensaufteilung zwischen den Partnern. Sind Kinder vorhanden, zahlen Zweiverdienerehepaare je nach Einkommenskategorie deutlich weniger als die gleichsituierten Zweiverdienerkonkubinatspaare, wenn die Kinderabzüge dem im Konkubinat lebenden Partner mit dem geringeren Erwerbseinkommen zugerechnet werden (=

26 Art. 13 Abs. 1 DBG.

27 Vgl. dazu Ziffer 2.1.

28 Vgl. dazu den Anhang 1.

25

Berechnungsannahme). Die im geltenden Recht bestehende Schlechterstellung der Zweiverdienerehepaare wird bei diesem Modell somit beseitigt. Zweiverdienerehepaare ohne Kinder bezahlen zudem zum Teil deutlich weniger als Einverdienerehepaare. Für Zweiverdienerehepaare mit Kindern gilt dies nur bei mittleren und höheren Einkommen, während diese bei tieferen Einkommen zum Teil mehr Steuern als Einverdienerehepaare zu bezahlen haben. Die höhere Belastung in den tieferen Einkommensbereichen ist auf die bei Zweiverdienerehepaaren in der Regel nicht zur Anwendung gelangende Übertragung der kinderrelevanten Abzüge zurückzuführen. Zudem entfällt der relativ hohe fixe Eineinkommensabzug in der gegenwärtigen Ausgestaltung ganz, sobald dem anderen Ehegatten ebenfalls Einkünfte zuzurechnen sind, auch wenn diese nur gering sind. Weil bei Zweiverdienerehepaaren davon ausgegangen werden kann, dass sie im Vergleich zu Einverdienerehepaaren in der Regel Mehraufwendungen haben, lässt sich eine stärkere Belastung von Einverdienerehepaaren rechtfertigen 29 . Angesichts ihrer höheren Haushaltsproduktion sind Einverdienerehepaare leistungsfähiger als Zweiverdienerehepaare. Da die Zweiverdienerehepaare gegenüber den Einverdienerehepaaren steuerlich bevorzugt werden, besteht im Gegensatz zum geltenden Recht grundsätzlich kein „Abhalteeffekt“ 30 mehr. Der nicht erwerbstätige Ehegatte wird mit anderen Worten auf Grund des Steuerrechts nicht von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absehen. Die Ehegatten werden vielmehr durch das Steuerrecht animiert, sich als Zweiverdienerpaar zu konstituieren, was wiederum zu positiven Impulsen für die Wirtschaft führen dürfte. Weil aus Praktikabilitätserwägungen vorerst von einem fixen Abzug ausgegangen wurde, der ausschliesslich Ehepaaren gewährt wird, bei denen nur ein Ehegatte Einkünfte erzielt, besteht hingegen für Ehepaare mit Kindern bei tieferen Einkommen noch ein gewisser „Abhalteeffekt“. Konkubinatspaare werden den Ehepaaren 31 steuerlich nicht grundsätzlich gleich gestellt. Bei Konkubinatspaaren wird keine Rücksicht darauf genommen, ob ein Partner den anderen finanziell unterstützt. Dies hat zur Folge, dass Einverdienerkonkubinatspaare wesentlich stärker belastet werden als gleich situierte Einverdienerehepaare, da sie keinen Eineinkommensabzug geltend machen können. Einverdienerehepaare bezahlen zudem stets deutlich weniger Steuern als alleinstehende Personen. Trotz Haushaltsabzug für die Alleinstehenden kann gegenüber den Ehepaaren je nach Einkommensbereich eine deutliche Mehrbelastung resultieren. Im Vergleich zum geltenden Recht (Basisjahr 2006; Stand vor Sofortmassnahmen) bezahlen bei der Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung vor allem alleinerziehende Steuerpflichtige und Konkubinatspaare mehr Steuern. Bei den Alleinerziehenden ist dies primär auf den etwas schärferen Tarif zurückzuführen, der durch den vorgesehenen Alleinerzieherabzug nur teilweise kompensiert wird. Die höhere Steuerbelastung bei den Konkubinatspaaren ist ebenfalls auf den gegenüber dem geltenden Recht verschärften Tarif

29 Vgl. dazu Fussnote 11.

30 Vgl. dazu Fussnote 21.

31 Gleichgeschlechtliche Partnerschaften werden stets wie Ehepaare behandelt, sobald sie sich registrieren lassen, wie dies das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vorsieht.

26

zurückzuführen. Bei den Einverdienerkonkubinatspaaren kommt noch hinzu, dass sie den Eineinkommensabzug nicht geltend machen können. Im Vergleich zum geltenden Recht erfahren hingegen vor allem die Zweiverdienerehepaare mit mittleren und hohen sowie die Rentnerehepaare zum Teil beträchtliche Entlastungen.

3.1.4 Finanzielle Auswirkungen

3.1.4.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund

Wie bereits einleitend erwähnt, wurden die Modelle dahingehend gleichwertig finanziell gestaltet, als bei allen vier Modellen die gleich hohen Steuerminderein- nahmen in der Höhe von rund 900 Mio. Franken resultieren (= 10% des Sollertrags der direkten Bundessteuer bei den natürlichen Personen; bezogen auf die Steuerperi- ode 2008). Dabei müssen im Vergleich zum heutigen Recht Mehrbelastungen ein- zelner Kategorien von Steuerpflichtigen in Kauf genommen werden. Diese Mehrbe- lastungen sind auf die bestmögliche Einhaltung der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Belastungsrelationen zurückzuführen.

3.1.4.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Kantone

Die Frage nach den möglichen Auswirkungen des Wechsels zu einer Individualbesteuerung auf die Steuereinnahmen konnte von den meisten Kantonen bis anhin nicht oder nur sehr unbestimmt beantwortet werden 32 . Klar ist, dass sie mit einer neuen Tarifstruktur und neu festgelegten Abzügen die Auswirkungen auf die Steuereinnahmen haushaltspolitisch beeinflussen können, mit dem Ziel keine zusätzlichen Ertragsausfälle zu generieren. Zudem steht fest, dass die Kantone mit ihrem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer am Minderertrag partizipieren müssen.

3.1.5 Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen

Bei der Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung ist keine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung erforderlich. Die Steuerbelastung der steuerpflichtigen Personen hängt bei der modifizierte Individualbesteuerung vom Zivilstand, von der Einkommenshöhe und von der Einkommensaufteilung ab. Zu weiteren Auswirkungen vergleiche Ziffer 3.1.2.

3.1.6 Auswirkungen auf die Verwaltung

Der Wechsel zur Individualbesteuerung könnte nur vollzogen werden, wenn er gesamtschweizerisch für sämtliche Steuerhoheiten umgesetzt würde. Eine unterschiedliche Regelung in Bund und Kantonen wäre veranlagungstechnisch nicht zu bewältigen und würde zu Problemen hinsichtlich der interkantonalen Steuerausscheidung führen.

32 Studie der Arbeitsgruppe Individualbesteuerung zu einer Einführung der

Individualbesteuerung im Bund und in den Kantonen, Bern, 2004, S. 117 f.

27

Die Einführung einer Individualbesteuerung bringt für die kantonalen Steuerverwaltungen erhebliche Mehraufwendungen mit sich, wenn davon ausgegangen wird, dass Ehegatten zwei getrennte Steuererklärungen einzureichen haben. Auf Grund der statistischen Angaben aus den Kantonen, die im Rahmen der Studie zu einer Einführung der Individualbesteuerung im Bund und in den Kantonen erhoben wurden 33 , wäre gesamtschweizerisch mit ca. 1,7 Mio. zusätzlichen Steuererklärungen und somit bezüglich der Ehepaare mit insgesamt ca. 3,4 Mio. Steuererklärungen zu rechnen. Dieser massive Anstieg von Steuerdossiers würde den Steuerverwaltungen vor allem deshalb erhebliche Mehraufwendungen bringen, weil die zwei Steuererklärungen eines Ehepaares verknüpft und koordiniert zu behandeln wären. Die Adressenverwaltung, die Aktenverwaltung, das Mahnwesen, der Versand etc. müssten völlig neu organisiert werden. Die Kantone befürchten, dass der Schriftverkehr mit einem Ehepaar sehr formalistisch und dadurch aufwändig ausfallen würde. Die Arbeitszeit für die Veranlagung eines Ehepaares würde sich gegenüber einer Zusammenveranlagung somit verlängern. Der Steuerbezug wird von den Kantonen im Vergleich mit dem geltenden Recht generell mit einem grösseren Mehraufwand bewertet. Der Grund liegt in der Verdoppelung des Steuerregisters und des Rechnungs- und Zahlungsverkehrs bei den Ehepaaren. Hingegen rechnen die Kantone bei den Haftungsfragen mit keinem wesentlichen Mehraufwand gegenüber dem geltenden Recht. Bei einer Individualbesteuerung müssen indessen nicht zwingend pro Ehepaar zwei Steuererklärung eingereicht werden. Theoretisch besteht auch die Möglichkeit, alle Einkünfte und Vermögenswerte der Ehegatten in einer gemeinsamen Steuererklärung zu deklarieren, vorausgesetzt die Steuerfaktoren des einen Ehegatten können innerhalb der Steuererklärung getrennt von denjenigen des anderen Gatten aufgelistet werden 34 . Um den administrativen Aufwand etwas zu verringern, könnte allenfalls den Ehegatten auch nur eine Rechnung gestellt werden, unter der Bedingung, dass die geschuldete Steuer für jeden Ehegatten separat aufgelistet wird. Das Missbrauchspotenzial wird bei der Individualbesteuerung generell als gross eingeschätzt. Die Kantone gehen davon aus, dass die damit verbundenen Kontrollarbeiten einen relativ grossen Mehraufwand generieren würden. Die Kantone befürchten, dass das Ziel der selbstständig erwerbenden Ehepaare, mit einer optimalen Aufteilung der Einkünfte die Progression zu brechen, um eine möglichst tiefe Steuerbelastung zu erreichen, durch die Steuerbehörden kaum verhindert werden könnte. Bei den selbstständig Erwerbenden wäre daher eine Verlagerung der Einzelunternehmen zu den Personenunternehmen nicht auszuschliessen. Andererseits kann allenfalls damit gerechnet werden, dass im Betrieb mitarbeitende Ehefrauen neu richtige Arbeitsverträge mit Sozialversicherungsabrechnungen etc. abschliessen, was Mehreinnahmen für die Sozialversicherungen zur Folge hätte. Insgesamt geht die Mehrheit der Kantone bei der Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung von einem administrativen und personellen

33 Vgl. dazu die Studie der Arbeitsgruppe Individualbesteuerung zu einer Einführung der Individualbesteuerung im Bund und in den Kantonen, Bern, 2004, S. 105 ff.

34 Vgl. dazu Fussnote 25.

28

Mehraufwand zwischen 30 – 50 % gegenüber einer Zusammenveranlagung aus 35 . Durch die Ausdehnung der Möglichkeit, die Steuererklärungen vermehrt online zu übermitteln, kann davon ausgegangen werden, dass der Mehraufwand für die Kantone teilweise aufgefangen werden kann.

3.1.7 Verhältnis zum internationalen Recht

In den Steuersystemen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind sowohl Gemeinschaftsbesteuerungsmodelle als auch Individualbesteuerungsmodelle in unterschiedlicher Ausgestaltung vorgesehen. Beide Veranlagungssysteme sind im Hinblick auf das Verhältnis zum europäischen Recht daher unbedenklich.

Die Mehrheit der OECD-Mitgliedländer wendet ein Individualbesteuerungssystem an wie beispielsweise unser Nachbarland Österreich. Für Ehepaare mit nur einem Einkommen oder einem sehr kleinen Zweiteinkommen wird dort ein Abzug vom Steuerbetrag vorgesehen. Dieser Abzug steht auch Konkubinatspaaren zu, wenn sie Kinder haben. Trotz dieses Abzuges bleibt die Steuerbelastung von Einverdiener- paaren empfindlich höher als diejenige von Zweiverdienerpaaren. Konkubinatspaare werden den Ehepaaren nur dann gleich gestellt, wenn sie Kinder haben. Österreich gewährt Familienbeihilfen sowie Kinderabsetzbeträge in Form von zusätzlichen Beihilfen.

Schweden sieht ebenfalls ein Individualbesteuerungssystem vor, jedoch ohne jegli- che Korrektur für Paare mit nur einem Einkommen. Das Steuersystem ist bezüglich des Zivilstandes neutral. Schweden richtet steuerfreie Familienzulagen aus.

Grossbritannien geht ebenfalls von einer Individualbesteuerung aus. Verheiratete und alleinerziehende Personen haben Anspruch auf einen Sozialabzug vom Steuerbetrag. Dieser Abzug steht auch Konkubinatspaaren zu, wenn sie Kinder haben. Jede steuerpflichtige Person, die erwerbstätig ist, hat Anspruch auf einen persönlichen Abzug. Zweiverdienerpaare sind im Vergleich zu Einverdienerpaaren steuerlich bevorzugt. Grossbritannien richtet steuerfreie Kinderzulagen aus.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das System der Individualbesteuerung in unseren Nachbarländern dominierend ist. Mit Ausnahme Schwedens kennen alle untersuchten Länder 36 mit einem Individualbesteuerungssystem Korrekturfaktoren, insbesondere für (Ehe)Paare mit nur einem Einkommen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass alle diese Länder die Individualbesteuerung mit einem gegenüber der Schweiz grundsätzlich anderen Familien- und Kinderzulagensystem koppeln. Kinderlasten werden dabei ausserfiskalisch abgegolten. Die Individualbesteuerung ist unter den dort herrschenden Rahmenbedingungen (einheitliche Lohnquellensteuer, ausserfiskalische Abgeltung der Kinderlasten, zentral organisiertes und materiell einheitliches Steuersystem) vollzugstauglich und steht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen der entsprechenden Länder.

35 Studie der Arbeitsgruppe Individualbesteuerung zu einer Einführung der

Individualbesteuerung im Bund und in den Kantonen, Bern, 2004, S. 115. 36 Vgl. dazu die Studie der Arbeitsgruppe Individualbesteuerung zu einer Einführung der Individualbesteuerung im Bund und in den Kantonen, Bern, 2004, Anhang 1 (Ländervergleich).

29

Praktisch alle Länder 37 haben ihr Individualbesteuerungssystem aber bis zu einem gewissen Grad zivilstandsabhängig ausgestaltet. Konkubinatspaare werden in der Regel nicht wie Ehepaare behandelt oder nur dann, wenn Kinder vorhanden sind.

3.1.8 Verfassungsmässigkeit

Die Individualbesteuerung der Ehegatten ist - wie dies das Bundesgericht bereits im Entscheid i.S. Hegetschweiler festgehalten hat - verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen. „Der Gesetzgeber darf sie nur nicht ohne Unterschied mit einem Einheitstarif koppeln, sondern muss - wie bei der Faktoren-Addition - durch geeignete Korrektive (Tarif-Differenzierungen, Verheirateten-Abzüge u. dgl.) einer Überbelastung namentlich der Einverdiener-Ehepaare entgegenwirken“ 38 . Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind daher bei der Individualbesteuerung Korrektive erforderlich, um die verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu besteuern und eine Überbelastung gewisser Gruppen zu vermeiden. Bei der aufgezeigten Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung wurden die notwendigen Korrekturmassnahmen ergriffen. Da das ganze Gefüge der Belastungsrelationen sehr komplex ist und jede Anpassung bei der einen Kategorie von Steuerpflichtigen Auswirkungen auf die Belastungsrelationen zu den anderen Kategorien zur Folge hat, sind die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten idealen und verfassungsmässig gebotenen Belastungsrelationen aber praktisch unmöglich einzuhalten. Der Wechsel zur Individualbesteuerung sollte nicht nur aus veranlagungstechni- schen Gründen, sondern auch auf Grund des in Artikel 129 der Bundesverfassung enthaltenen verbindlichen Auftrags zur Harmonisierung der direkten Steuern für alle drei staatlichen Ebenen vorgesehen werden. Die Aufgabe des Bundesgesetzgebers besteht darin, Grundsätze für die Gesetzgebung der Kantone und Gemeinden aufzu- stellen. Diese bundesrechtlichen Grundsätze richten sich an den kantonalen Gesetz- geber und enthalten somit nur mittelbar anwendbares Recht. Erst durch die Umset- zung dieser Normen in bundesrechtskonformes kantonales Recht werden sie auf die Steuerpflichtigen anwendbar. Nach Artikel 129 Absatz 1 BV hat der Bund auf die Bestrebungen der Kantone zur Steuerharmonisierung Rücksicht zu nehmen. Bereits auf Grund dieser verfassungsrechtlichen Bestimmungen erscheint es klar, dass der Systemwechsel nur in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen und unter Berücksichtigung der in Artikel 129 Absatz 2 BV garantierten kantonalen Tarifauto- nomie vollzogen werden kann.

3.1.9 Inkraftsetzung

Die Einführung der Individualbesteuerung muss in der ganzen Schweiz auf den gleichen Zeitpunkt hin erfolgen. Für die Kantone bedeutet dies namentlich, dass sie nicht nur ihre Gesetze im Rahmen des bekanntlich zeitaufwändigen Gesetzgebungsverfahrens anpassen, sondern auch organisatorische Umstellungen

37 Als Ausnahme ist hier Schweden zu erwähnen, das die Individualbesteuerung zivilstands- unabhängig ausgestaltet hat.

38 BGE 110 Ia 7.

30

und bedeutende Informatikänderungen vornehmen müssen. Ab Verabschiedung der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung durch die Eidg. Räte müsste den Kantonen daher für die notwendigen Anpassungen eine Frist von mindestens 5 Jahren gewährt werden. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die Individualbesteuerung in der ganzen Schweiz gleichzeitig in Kraft treten.

3.2 Zusammenveranlagung mit Splitting

3.2.1 Splitting gemäss Steuerpaket 2001

Die beim Volk am 16. Mai 2004 gescheiterte Reform der Ehe- und Fami- lienbesteuerung sah vor, die stossende Mehrbelastung der Zweiverdienerehepaare gegenüber den Zweiverdienerkonkubinatspaaren im Recht der direkten Bundessteuer mittels Einführung eines Splittingsystems zu korrigieren. Anstelle des heute geltenden Doppeltarifs sollte neu ein Einheitstarif vorgesehen werden, der sowohl auf alleinstehende wie auch auf verheiratete Steuerpflichtige anzuwenden gewesen wäre. Der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Verheirateten gegenüber den Alleinstehenden sollte durch ein Teilsplittingsystem Rechnung getragen werden. Danach wären die beidseitigen Einkünfte der Ehegatten weiterhin als Gesamteinkommen besteuert worden. Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens wäre das steuerbare Gesamteinkommen jedoch durch den Divisor 1,9 geteilt worden. Das steuerbare Gesamteinkommen eines Ehepaares wäre somit zu einem Satz besteuert worden, wie er für eine Quote von 52,63 Prozent dieses Einkommens gegolten hätte. Neben dem Teilsplitting waren folgende Entlastungen für Familien und flankierende Massnahmen vorgesehen, die zum Teil als Kompensation für die Tarifverschärfung dienten und zum Teil systembedingt notwendig wurden, um ausgewogene Belastungsrelationen zu erzielen 39 : - Persönlicher Abzug von 1400 Franken für jede steuerpflichtige Person, - Abzug für die Kinderbetreuungskosten von max. 7100 Franken, - Erhöhung des Kinderabzuges auf 9800 Franken, - Abzug für die Prämien der obligatorischen Krankenpflege- versicherung nach kantonalem Prämiendurchschnitt, - Haushaltsabzug für Alleinstehende von 11 800 Franken, - Abzug für Alleinerziehende von 3 % des Reineinkommens, max. 5600 Franken. Die steuerliche Ermässigung der Ehepaare sollte auch auf kantonaler Ebene durch Einführung eines Splittingsystems erfolgen. Im StHG war daher vorgesehen, dass die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten zu einem Steuersatz zu besteuern sind, der einem festen Bruchteil des Gesamteinkommens entspricht. Diese Formulierung hätte es den Kantonen erlaubt, entweder ein Voll- oder ein Teilsplitting einzuführen. Die in der Bundesverfassung verankerte Tarifau- tonomie wäre dadurch gewahrt geblieben.

39 Die Höhe der Abzüge berücksichtigt bereits den Ausgleich der Folgen der kalten Progression.

31

3.2.2 Splitting in den Kantonen

Insgesamt 12 Kantone sehen ein Splitting in unterschiedlicher Ausgestaltung vor. Die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden und St. Gallen haben zur Entlastung der Ehegatten ein Vollsplitting (d.h. Divisor 2) verankert. Die Kantone Freiburg, Neuenburg, Nidwalden, Schwyz und Thurgau gehen von einem Teilsplitting aus, wobei der Divisor je nach Kantone zwischen 1,79 und 1,9 liegt Im Kanton Graubünden ist ein limitiertes Splittingverfahren vorgesehen. Die Besteuerung des Gesamteinkommens der Familie erfolgt zu dem Satz, der anwendbar ist, wenn das Gesamteinkommen um 40%, jedoch mindestens um 8'400 Franken und höchstens um 42'000 Franken reduziert wird. In den Kantonen Uri und Baselland kommt ebenfalls ein limitiertes Splitting zur Anwendung, jedoch nur, wenn beide Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen (UR und BL) oder eine Rente aus Sozialversiche- rung (BL) beziehen. Vom steuerbaren Gesamteinkommen wird für die Satzbestim- mung vom niedrigeren der beiden Erwerbseinkommen ein gewisser Betrag abgezo- gen. Mit Ausnahme des Kantons Thurgau sehen alle Kantone zudem auf Grund von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe k StHG einen Zweiverdienerabzug vor, um der beson- deren Situation von Zweiverdienerehepaaren Rechnung zu tragen.

3.2.3 Grundmodell: Vollsplitting

3.2.3.1 Allgemeines

Für die Gegenüberstellung der verschiedenen Besteuerungsmodelle wurde ein Vollsplitting mit Divisor 2 ausgewählt. Während bei einem Vollsplitting das ge- meinsame Einkommen zum Satz des halben Gesamteinkommens zu besteuern ist, wird beim Teilsplitting von einem Divisor ausgegangen, der einer bestimmten Quote von mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens entspricht. Mit einem Teilsplitting werden Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren in ganz bestimmten Fällen benach- teiligt, nämlich dann, wenn eine gleichmässige Aufteilung des Einkommens unter den Partnern vorliegt. Mit einem Vollsplitting wird dies verhindert. Zweiverdiener- ehepaare werden durch das Vollsplitting gegenüber den Zweiverdienerkonkubinats- paaren so stark entlastet, dass auf den im geltenden Recht und in den Sofortmass- nahmen vorgesehenen Zweiverdienerabzug verzichtet werden kann.

3.2.3.2 Grundsatz der Zusammenveranlagung von

Ehepaaren Ehegatten werden wie im geltenden Recht gemeinsam veranlagt. Die Familie wird als wirtschaftliche Gemeinschaft betrachtet und bildet somit auch in steuerlicher

32

Hinsicht eine Einheit. Die Einkommen der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehegatten werden unabhängig vom Güterstand zusammengerechnet 40 . Konkubinatspaare werden individuell veranlagt. Den Konkubinatspaaren kommt kein Wahlrecht zu, das ihnen erlaubt, sich mit den Ehepaaren gleichstellen zu lassen. Dies führt dazu, dass Konkubinatspaare steuerlich schlechter gestellt werden als Ehepaare in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen.

3.2.3.3 Besteuerung der Kinder

Unmündige Kinder sollen wie heute nur für ihr Erwerbseinkommen selbstständig besteuert werden. Das übrige Einkommen und das Vermögen sind dem Inhaber der elterlichen Sorge, d.h. bei gemeinsam veranlagten Ehegatten dem ehelichen Ge- samteinkommen und -vermögen, zuzurechnen. Werden die Eltern eines Kindes nicht gemeinsam veranlagt und übt nur ein Elternteil die elterliche Sorge aus, werden Einkommen und Vermögen des Kindes diesem Elternteil zugerechnet. Kommt den nicht gemeinsam veranlagten Eltern die elterliche Sorge beidseitig zu, werden diese Faktoren demjenigen Elternteil zugerechnet, der überwiegend für das Kind sorgt. Im Regelfall dürfte dies derjenige sein, bei welchem sich das Kind überwiegend aufhält.

3.2.3.4 Kinderrelevante Abzüge

Die kinderrelevanten Abzüge sind wie die übrigen Abzüge vom Gesamteinkommen bzw. -vermögen der gemeinsam veranlagten Eltern abzuziehen. Eine Zuteilungsre- gelung für die kinderrelevanten Abzüge ist daher nur bei nicht gemeinsam besteuer- ten Elternteilen notwendig. Bei dieser Kategorie kann derjenige den Kinderabzug für das unmündige Kind beanspruchen, bei welchem das Kind wohnt. Der unterhalts- leistende Elternteil kann dagegen die an das unmündige Kind geleisteten Unterhalts- beiträge zum Abzug bringen. Das Steuerpaket 2001 sah vor, dass bei einem mündigen, in Ausbildung stehenden Kind der Kinderabzug demjenigen Elternteil zusteht, der die Unterhaltsbeiträge entrichtet. Die Unterhaltsbeiträge an das mündige Kind können nicht mehr zum Abzug gebracht werden, müssen aber auch nicht mehr versteuert werden. Leisten beide Elternteile Unterhaltsbeiträge, beispielsweise wenn die elterliche Sorge beiden Ehegatten zukommt und sich das Kind in alternierender Obhut befindet, sollten sie je den halben Kinderabzug geltend machen können. Diese Lösung erscheint auch heute noch sachgerecht und kann daher auch für das Vollsplitting vorgesehen wer- den.

3.2.3.5 Haushaltsabzug

Die in den Mehrpersonenhaushalten im Vergleich zu den Einpersonenhaushalten erzielten Haushaltsersparnisse sollen auch beim Vollsplitting steuerlich berücksichtigt werden. All jenen steuerpflichtigen Personen, die keine solche

40 Den Ehegatten werden ab Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes im Jahr 2007 die registrierten gleichgeschlechtliche Paare mit gemeinsamem Haushalt gleichgestellt. Vgl. dazu Art. 9 Abs. 1bis DBG und Art. 3 Abs. 4 StHG (beide ab.1.1.2007 in Kraft) sowie das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG).

33

Haushaltsvorteile realisieren, d.h. den tatsächlich Alleinstehenden sowie den Alleinerziehenden, soll ein Haushaltsabzug gewährt werden 41 .

3.2.3.6 Alleinerzieherabzug

Da der im geltenden Recht für die Alleinerziehenden vorgesehene mildere Tarif entfällt und durch einen Einheitstarif ersetzt wird, soll beim Vollsplitting der Situation dieser Personengruppe neben dem Haushaltsabzug mit einem weiteren Sozialabzug Rechnung getragen werden. Alleinstehenden Personen, die mit minderjährigen Kindern zusammen wohnen, für die sie den Kinderabzug geltend machen können, soll ein Prozentabzug vom Reineinkommen bis zu einem Maximalbetrag gewährt werden. Diesen Alleinerzieherabzug sollen auch all jene alleinstehenden steuerpflichtigen Personen beanspruchen können, die mit unterstützungsbedürftigen Personen einen Haushalt führen, für die sie den Unterstützungsabzug geltend machen können.

3.2.3.7 Tarif

Das Splittingmodell beruht auf einem Einheitstarif, der sowohl auf alleinstehende wie auch auf verheiratete Steuerpflichtige angewandt wird. Der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Verheirateten gegenüber den Alleinstehen- den wird durch das Vollsplitting Rechnung getragen. Die Einkünfte der Ehegatten werden nach wie vor zusammengerechnet. Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens wird das steuerbare Gesamtein- kommen jedoch durch den Divisor 2 geteilt. Das steuerbare Gesamteinkommen eines Ehepaares wird somit zu einem Satz besteuert, wie er für eine Quote von 50 Prozent dieses Einkommens gelten würde.

3.2.3.8 Stellung der Ehegatten im Steuerverfahren

Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten üben ihre Verfahrensrechte und -pflichten wie im geltenden Recht 42 gemeinsam aus. Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden sind an die Ehegatten gemeinsam zu richten. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht überdies ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.

3.2.3.9 Haftung der Ehegatten

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sollen grundsätzlich solidarisch für die Gesamtsteuer haften. Um dem finanziell schwächeren Ehepartner Rechnung zu tragen, soll wie im geltenden Recht 43 die Solidarhaftung entfallen, wenn einer der Ehegatten zahlungsunfähig ist. Für

41 Vgl. dazu auch Ziffer 3.1.2.8.

42 Vgl. dazu Ziffer 1.1.3.1.

43 Vgl. dazu Ziffer 1.1.3.1

34

denjenigen Anteil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt, haften die Ehegatten solidarisch. Bei rechtlicher oder faktischer Trennung der Ehegatten entfällt wie nach heutigem Recht die Solidarhaftung der Ehepartner für alle noch offenen Schulden, d.h. nicht nur für künftige, sondern auch für alle während der gemeinsamen Veranlagung entstandenen Schulden.

3.2.4 Belastungsrelationen

Ein Vollsplitting ohne Korrektive führt zu nachstehenden Belastungsrelationen:

Allein- Ein- Ein- Zwei- Zwei- 2 Allein- stehende verdiener- verdiener- verdiener- verdiener- stehende Person Konkubinat Ehepaar Ehepaar Konkubinat Personen

d = b c> bᅇc = bᅇc ≤ bc = dd d > bᅇc bᅇc ≤ dd Die Belastungsrelationen stimmen mit der vom Bundesgericht und der Steuerrechtslehre entwickelten Formel nicht in jeder Hinsicht überein 44 . Aus diesem Grund wurden bei den Berechnungen der Eidg. Steuerverwaltung verschiedene Korrektive eingeführt. Für Alleinstehende mit eigenem Haushalt und Alleinerziehende ist ein Abzug von 3'200 Franken vorgesehen. Alleinerziehenden wird zusätzlich ein Abzug von 3% des Reineinkommens, max. 6'000 Franken gewährt. Trotz Korrektive sind auch beim Splitting ideale Belastungsrelationen, wie sie von der Rechtsprechung und der Steuerrechtslehre entwickelt wurden, nicht realisierbar. Wie die Berechnungen der Eidg. Steuerverwaltung aufzeigen 45 , bewirkt das Vollsplitting eine systembedingte Gleichstellung zwischen den Zweiverdienerehepaaren und den Zweiverdienerkonkubinatspaaren bei einer sehr gleichmässigen Einkommensaufteilung zwischen den Partnern. Sind Kinder vorhanden, bezahlen Zweiverdienerehepaare je nach Einkommenskategorie deutlich weniger als die gleichsituierten Zweiverdienerkonkubinatspaare, wenn die Kinderabzüge dem im Konkubinat lebenden Partner mit dem geringeren Erwerbseinkommen zugerechnet werden (= Berechnungsannahme). Besteht eine ungleichmässigere Einkommensaufteilung zwischen den Partnern, werden die Zweiverdienerehepaare ebenfalls deutlich weniger belastet als die Zweiverdienerkonkubinatspaare. Die im geltenden Recht bestehende Schlechterstellung der Zweiverdienerehepaare wird bei diesem Modell somit beseitigt. Zweiverdienerkonkubinatspaare werden jedoch zuweilen mehr belastet. Zweiverdiener- und Einverdienerehepaare bezahlen systembedingt ungefähr gleich viele Steuern. Kleine Unterschiede sind einzig auf die höheren Berufskostenabzüge

44 Vgl. dazu Ziffer 2.1.

45 Vgl. dazu den Anhang 2

35

der Zweiverdienerehepaare zurückzuführen. Angesichts der höheren Haushaltproduktion und dadurch der höheren Leistungsfähigkeit der Einverdienerehepaare mag diese Gleichstellung auf Anhieb störend erscheinen 46 . Aus Sicht des Splittings kann sie jedoch mit dem Argument gerechtfertigt werden, dass die paarinterne Aufteilung in (bezahlte) Erwerbsarbeit und (unbezahlte) Haushaltproduktion in die Privatsphäre des Haushalts gehört und insofern steuerlich unbeachtlich sein soll. Konkubinatspaare werden den Ehepaaren steuerlich nicht grundsätzlich gleich gestellt. Dies äussert sich auch bei diesem Modell vor allem bei der Belastungsrelation zwischen den Einverdienerehepaaren und den Einverdienerkonkubinatspaaren, indem Einverdienerkonkubinatspaare wesentlich stärker belastet werden als gleich situierte Einverdienerehepaare, da sie nicht in den Genuss des Splittings kommen. Die Einverdienerkonkubinate stellen jedoch eine kleine Kategorie von Steuerpflichtigen dar. Sie sind daher im komplexen Gefüge der Belastungsrelationen von geringer Bedeutung. Einverdienerehepaare bezahlen zudem stets deutlich weniger Steuern als alleinstehende Personen. Trotz Haushaltsabzug für die Alleinstehenden kann gegenüber den Ehepaaren je nach Einkommensbereich eine deutliche Mehrbelastung resultieren. Im Vergleich zum geltenden Recht (Basisjahr 2006; Stand vor Sofortmassnahmen) bezahlen beim Vollsplitting vor allem alleinerziehende Steuerpflichtige, Konkubi- natspaare und Alleinstehende je nach Einkommensbereich zum Teil wesentlich mehr Steuern. Bei den Alleinerziehenden ist dies primär auf den im Vergleich mit dem geltenden Recht schärferen Einheitstarif zurückzuführen, der durch den vorgesehe- nen Alleinerzieherabzug nur teilweise kompensiert wird. Die höhere Steuerbelastung bei den Konkubinatspaaren und den Alleinstehenden ist ebenfalls auf die Tarifver- schärfung zurückzuführen. Im Vergleich zum geltenden Recht erfahren hingegen die Einverdiener-, die Zwei- verdiener- sowie die Rentnerehepaare zum Teil beträchtliche Entlastungen.

3.2.5 Finanzielle Auswirkungen

3.2.5.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund

Wie bei der Individualbesteuerung wurde auch das Vollsplitting so berechnet, dass die Steuermindereinnahmen rund 900 Mio. betragen 47 (= 10% des Sollertrags der direkten Bundessteuer bei den natürlichen Personen; bezogen auf die Steuerperiode 2008). Bei dieser Berechnungsart müssen im Vergleich zum heutigen Recht Mehrbelastungen einzelner Kategorien von Steuerpflichtigen in Kauf genommen werden. Diese Mehrbelastungen sind auf die bestmögliche Einhaltung der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Belastungsrelationen zurückzuführen.

46 Vgl. dazu Fussnote 11.

47 Vgl. dazu auch Ziffer 3.1.4.1.

36

3.2.5.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Kantone

Zur Zeit sehen 12 Kantone ein Splitting in unterschiedlicher Ausgestaltung vor 48 . Würde den Kantonen im StHG - wie im Steuerpaket 2001 vorgesehen - verbindlich die Einführung eines Splittingsystems vorgeschrieben, müssten die übrigen 14 Kantone ihre Steuergesetze entsprechend anpassen. Die finanziellen Auswirkungen in den Kantonen beim Wechsel zu einem Splittingsystem können nicht geschätzt werden. Fest steht, dass auch hier mit der Wahl der Höhe des Splittingdivisors, mit einer neuen Tarifstruktur und mit neu bezifferten Abzügen die Auswirkungen auf die Steuereinnahmen haushaltspolitisch so beeinflusst werden können, dass keine zusätzlichen Ertragsausfälle entstehen. Das Splittingsystem muss den Kantonen jedoch nicht zwingend vorgeschrieben werden, da bereits heute im Bund und in den Kantonen diverse Zusammenveranlagungsmodelle neben einander existieren. Klar ist indessen, dass die Kantone mit ihrem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer am Minderertrag partizipieren müssen.

3.2.6 Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen

Bei einem Splittingsystem ändert sich für die steuerpflichtige Person gegenüber dem geltenden Recht praktisch nichts. Die Einkünfte und die Vermögenswerte der Ehegatten werden nach wie vor ungeachtet des Güterstandes zusammengerechnet. Die Ehegatten haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Die Möglichkeit, die Progression durch eine günstige Aufteilung des Einkommens auf den Ehepartner zu brechen, besteht beim Splitting - im Gegensatz zur Individu- albesteuerung - auf Grund der Zusammenveranlagung nicht. Im Unterschied zum geltenden Recht wird der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Verheirateten gegenüber den Alleinstehenden nicht mehr durch den Verheiratetentarif, sondern durch das Vollsplitting Rechnung getragen.

3.2.7 Auswirkungen auf die Verwaltung

Da die direkte Bundessteuer von den Kantonen veranlagt und bezogen wird, hat die Einführung eines Splittings für den Bund keine personellen Auswirkungen. Der Wechsel zu einem Splittingsystem führt auch in den Kantonen nach der Infor- matikumstellung zu keinen wesentlichen administrativen Mehraufwendungen. Bezüglich der Ehepaare ist weiterhin mit ca. 1,7 Millionen Steuererklärungen zu rechnen.

3.2.8 Verhältnis zum internationalen Recht

In den Steuersystemen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind sowohl Gemeinschaftsbesteuerungsmodelle als auch Individualbesteuerungsmodelle vorgesehen. Beide Veranlagungssysteme sind somit im Hinblick auf das Verhältnis zum europäischen Recht unbedenklich.

48 Vgl. dazu Ziffer 3.2.2.

37

Von unseren Nachbarländern geht beispielsweise Frankreich von einer Zusammenveranlagung der Ehegatten aus. Das Gesamteinkommen der Ehegatten wird dabei durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen geteilt (Familienquotient; variabler Divisor).

Alleinstehende, verwitwete oder geschiedene Personen bilden je einen Haushalt. Nichteheliche Lebensgemeinschaften werden wie alleinstehende Personen behan- delt. Sind Kinder vorhanden, so bildet jeder Partner einer nichtehelichen Lebensge- meinschaft mit seinen Kindern einen eigenen Haushalt. Haben die Konkubinatspart- ner gemeinsame Kinder, so wird ein Konkubinatspartner wie eine alleinerziehende Person behandelt, der andere Konkubinatspartner wie eine alleinstehende Person. Während eine „echte“ alleinerziehende Person für ihr erstes Kind von einem Quo- tienten von 1,0 profitieren kann, haben Konkubinatspaare indessen für ihr erstes Kind Anrecht auf einen Quotienten von 0,5.

Der mit Gesetz vom 15. November 1999 eingeführte „pacte civil de solidarité“ (PACS) eröffnet indessen für heterosexuelle und für gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit, ihr Zusammenleben vertraglich zu gestalten. Dies erlaubt es namentlich auch Konkubinatspaaren, sich mit den Ehegatten in einkommens- steuerrechtlicher Hinsicht gleichstellen zu lassen. Die Partner des PACS werden da- bei ab dem dritten Jahrestag des Registrierungsaktes der Gemeinschaftsbesteuerung unterworfen.

Neben einer grossen Anzahl von Abzügen kennt das französische Steuersystem zu- dem ein umfangreiches Familienzulagensystem, bei dem gewisse Beihilfen von der Einkommenssteuer befreit sind.

3.2.9 Verfassungsmässigkeit

Das in der Schweiz für Ehegatten bis anhin geltende Prinzip der Zusammenveranlagung ist als solches nicht verfassungswidrig. Hingegen ist es nach Lehre und Rechtsprechung mit dem in Artikel 8 BV 49 verankerten Rechtsgleichheitsgrundsatz und dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Artikel 127 Absatz 2 BV unvereinbar, Ehepaare im Vergleich mit Unverheirateten, seien dies nun Alleinstehende oder Konkubinatspaare, bei gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit einer höheren steuerlichen Belastung zu unterwerfen. Um die Verheirateten im Verhältnis zu Alleinstehenden und Konkubinatspaaren ent- sprechend zu entlasten, stehen dem Gesetzgeber verschiedene Korrektive zur Verfü- gung. Laut Bundesgericht wird die Wahl der Methode dabei von der Verfassung nicht vorgezeichnet 50 ; es handelt sich vielmehr um eine politische Grundsatzentscheidung. Beim aufgezeigten Splittingsystem wurden die notwendigen Korrekturmassnahmen ergriffen, um möglichst ausgewogene Belastungsrelationen zu erzielen. Die im geltenden Recht der direkten Bundessteuer noch bestehende Schlechterstellung der Zweiverdienerehepaare gegenüber den gleich situierten Konkubinatspaaren kommt

49 SR 101.

50 BGE 110 Ia 7.

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in diesem System nicht mehr vor. Da das ganze Gefüge der Belastungsrelationen sehr komplex ist und jede Anpassung bei der einen Kategorie von Steuerpflichtigen Auswirkungen auf die Belastungsrelationen zu den anderen Kategorien zur Folge hat, sind die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten idealen und verfassungsmässig gebotenen Belastungsrelationen aber praktisch unmöglich einzuhalten.

3.2.10 Inkraftsetzung

Im Gegensatz zur Individualbesteuerung muss das Splittingsystem nicht zwangsläufig auf allen drei staatlichen Ebenen vorgesehen werden 51 . Soll der Wechsel zum Splitting angesichts der Harmonisierungsbestrebungen bei den direkten Steuern jedoch auch den Kantonen vorgeschrieben werden, muss den Kantonen ab Inkraftsetzung der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung eine Frist zur Anpassung ihrer Steuergesetze von mindestens 3 Jahren gewährt werden. Eine gleichzeitige Inkraftsetzung beim Bund, in den Kantonen und in den Gemeinden ist nicht notwendig, da alle drei staatlichen Ebenen bereits heute von einer Gemeinschaftsbesteuerung ausgehen. Soll hingegen das Splittingsystem neu nur bei der direkten Bundessteuer vorgesehen werden, entfällt die Anpassung der kantonalen Gesetze.

3.3 Veranlagungswahlrecht für Ehepaare

3.3.1 Modell der Arbeitsgruppe Individualbesteuerung

Die Arbeitsgruppe Individualbesteuerung führte im Rahmen ihrer Arbeiten unter anderem auch eine Konsultation zu den beiden Modellen 52 „Konsequente Individualbesteuerung“ und „Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung“ bei den kantonalen Steuerverwaltungen durch. Die Auswertung der Konsultationsantworten zeigte auf, dass die beiden Modelle als im Vollzug kompliziert und sehr aufwändig qualifiziert wurden. Die Komplexität sowie die Vollzugsschwierigkeiten der beiden Modelle führte die Arbeitsgruppe primär darauf zurück, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen diverse Korrekturmechanismen vorgesehen werden müssen, damit möglichst ausgewogene Belastungsrelationen zwischen den verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen erreicht und Überbelastungen gewisser Gruppen vermieden werden können. Eine reine Individualbesteuerung, die auf familienrechtlich gebotene, finanzielle Verpflichtungen überhaupt nicht oder nur bedingt Rücksicht nimmt, wäre ohne Zweifel - infolge Verzicht auf Korrektive - einfacher und vollzugsfreundlicher. Sie kann aber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht als eigenständiges Modell vorgesehen werden 53 . Als Alternative zu den beiden Grundmodellen der modifizierten Individualbesteuerung untersuchte die Arbeitsgruppe daher ein zusätzliches Modell. Dieses sieht vor, dass Ehepaare neben einer Zusammenveranlagung mit

51 Vgl. dazu auch Ziffer 3.2.5.2.

52 Vgl. dazu Ziffer 3.1.1.2.

53 Vgl. dazu Ziffer 3.1.1.1.

39

Teilsplitting, wie sie die Reform der Ehe- und Familienbesteuerung im Steuerpaket

2001 vorsah, auch die Wahl erhalten, sich individuell veranlagen zu lassen.

Die Arbeitsgruppe war der Ansicht, dass ein Individualbesteuerungsmodell, das nicht in allen Bereichen verfassungskonform ist, aber lediglich wahlweise neben einem Zusammenveranlagungsmodell zur Verfügung gestellt wird, rechtlich durchaus vertretbar ist, unter der Bedingung, dass das Zusammenveranlagungsmodell das Hauptmodell darstellt und die verfassungsrechtlichen Vorgaben grundsätzlich erfüllt.

3.3.2 Grundmodell: Teilsplitting (Divisor 1,7) mit Wahl-

recht für Ehepaare

3.3.2.1 Grundsatz

Für die Gegenüberstellung der verschiedenen Besteuerungssysteme fiel die Wahl auf das „Teilsplitting mit Wahlrecht für Ehepaare“, das sich an dem von der Arbeits- gruppe Individualbesteuerung erarbeiteten Modell orientiert. Den Ehegatten sollen zwei Besteuerungsvarianten zur Auswahl stehen; einerseits ein Teilsplitting mit Divisor 1,7, und andererseits eine reine Individualbesteuerung. Die Alleinstehenden werden wie heute individuell besteuert. Alleinstehenden mit eigenem Haushalt wird dabei ein Haushaltsabzug von 2'000 Franken gewährt. Dieser Abzug wird auch Alleinerziehenden gewährt, die einen zusätzlichen Abzug von 3 Prozent, max. 6'000 Franken geltend machen können. Das Teilsplitting mit Wahlrecht soll nur Ehepaaren, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und den eingetragenen Partnerschaften gleichgeschlechtli- cher Paare gewährt werden. Konkubinatspaare sollen in jedem Fall wie Alleinste- hende besteuert werden. Als Hauptmodell soll die Zusammenveranlagung mit Teilsplitting gelten, d.h. es wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass sich die Ehegatten für das Teilsplit- ting entscheiden.

3.3.2.2 Ausübung des Wahlrechts

Das Wahlrecht kann nur gemeinsam durch übereinstimmende Willenserklärung ausgeübt werden. Der einseitige Antrag eines Ehegatten auf die Individualbesteue- rung entfaltet keine Wirkungen. Können sich die Ehegatten nicht auf eine Veranla- gungsart einigen, wird unterstellt, dass die Ehegatten sich für die Zusammenveran- lagung entschieden haben. Die übereinstimmende Ausübung des Wahlrechts ist spätestens mit der Steuererklä- rung einzureichen. Es sollte indessen aber keine endgültige Bindung an eine einmal getroffene Wahl geknüpft werden. Den Ehegatten soll daher die Möglichkeit offen stehen, sich im nächsten Jahr für eine andere Veranlagungsart auszusprechen. Haben sich die Ehegatten übereinstimmend für die Individualbesteuerung ausge- sprochen, gilt diese Veranlagungsart - wie umgekehrt auch bei der Zusammenveran- lagung mit Teilsplitting - sowohl für die direkte Bundessteuer wie auch für die Kantons- und die Gemeindesteuern.

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3.3.2.3 Teilsplitting mit Divisor 1,7

Werden die Ehegatten gemeinsam besteuert, kommen grundsätzlich die Regeln zur Anwendung, wie sie zum Modell „Vollsplitting“ ausgeführt wurden 54 . Das Teilsplittingmodell beruht wie das Vollsplitting auf einem Einheitstarif. Der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Verheirateten gegenüber den Alleinstehenden wird allerdings durch ein Teilsplitting Rechnung getragen. Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens wird das steuerbare Gesamteinkommen durch den Divisor 1,7 geteilt. Das steuerbare Gesamteinkommen eines Ehepaares wird somit zu einem Satz besteuert, wie er für eine Quote von 58,82 Prozent dieses Einkommens gelten würde. Der besonderen Situation der übrigen Kategorien von Steuerpflichtigen wird durch einen speziellen Abzug für Alleinerziehende und durch einen Haushaltsabzug für Alleinstehende und Alleinerziehende Rechnung getragen.

3.3.2.4 Option Individualbesteuerung

Für den Fall, dass sich die Ehepaare für die Individualbesteuerung aussprechen, sollen folgende Regeln zur Anwendung kommen: • Unmündige Kinder sollen grundsätzlich nur für ihr Erwerbseinkommen selbstständig besteuert werden. Das übrige Einkommen und Vermögen der Kinder wird den Ehegatten je hälftig zugerechnet 55 . Die kinderrelevanten Abzüge sollen den Eltern je zur Hälfte zugeteilt werden 56 . • Bei gemeinsamer selbstständiger Erwerbstätigkeit beider Ehegatten muss die verlangte Aufteilung des Erwerbseinkommens von den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. Wird die Tätigkeit von einem Ehegatten ausgeübt, und arbeitet der andere Ehegatte in untergeordneter Funktion im Geschäft mit, kann ihm eine marktübliche Entschädigung ausgerichtet werden. • Die reine Individualbesteuerung sieht keine Korrektive vor, um zu berücksichtigen, wie viele Personen aus dem erzielten Einkommen leben müssen. Einverdienerehepaaren wird daher kein Eineinkommensabzug gewährt 57 . Nicht konsumierte Abzüge eines Ehegatten sollen in keinem Fall auf den anderen Partner übertragbar sein. • Die Individualbesteuerung beruht auf einem Einheitstarif, der auf alle natürlichen steuerpflichtigen Personen angewendet wird. • Jedem Ehegatten werden nur jene Steuerfaktoren (Erwerbs- u. Renteneinkommen, Vermögen und Vermögenserträge, Schuldzinsen, übrige Einkünfte) zugerechnet, die ihm auch auf Grund der zivilrechtlichen Verhältnisse zugeordnet werden können. Dies führt dazu, dass die unterschiedlichen Güterstände einen Einfluss auf die Besteuerung der Ehegatten haben. Das Ausfüllen der Steuererklärung bedingt daher genaue Kenntnisse über den eigenen Güterstand sowie die zivilrechtlichen

54 Vgl. dazu Ziffer 3.2.3.

55 Vgl. dazu Ziffer 3.1.2.3

56 Vgl. dazu Ziffer 3.1.2.5

57 Zum Eineinkommensabzug vgl. Ziffer 3.1.2.7.

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Ausscheidungsregeln. Jeder Ehegatte muss jährlich praktisch eine güterrechtliche Auseinandersetzung vornehmen 58 . • Beim Güterstand der Gütertrennung dürften sich für die Ehegatten bei der Zuteilung der Steuerfaktoren am wenigsten Probleme ergeben, da während der Dauer des Güterstandes eine weitgehende Trennung der Güter von Mann und Frau besteht. Für den Fall, dass der Beweis nicht erbracht werden kann, welchem der Ehegatten ein bestimmter Vermögenswert zuzuordnen ist, wird Miteigentum der Gatten vermutet. Soweit nichts anderes feststellbar ist, sind die Ehegatten Miteigentümer zu gleichen Teilen 59 . Dies bedeutet, dass das im Miteigentum stehende Vermögensgut von den Ehegatten je zum halben Wert in der Steuererklärung zu deklarieren ist.

Beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung bilden während des Bestehens des Güterstandes die Vermögenswerte eines Ehegatten eine einheitliche Vermögensmasse. Für die Verwaltung, Nutzung und Verfügung dieser Vermögensmasse ist jeder Ehegatte allein zuständig. In dieser Zeit liegt somit rein rechtlich betrachtet eine Gütertrennung vor. In der Praxis dürften die verschiedenen Vermögensmassen der Ehegatten vielfach vermischt sein. Die Zuweisung der Einkommens- und Vermögenswerte nach den zivilrechtlichen Verhältnissen dürfte dem Ehegatten daher beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung vor allem beim erstmaligen Ausfüllen der Steuererklärung im Rahmen der Individualbesteuerung einige Probleme bereiten, denn sie müssen bei jedem einzelnen Vermögenswert bestimmen, welchem der Partner er auf Grund des Güterstandes zuzuordnen ist. Bei den nachfolgenden Steuererklärungen könnten sich die Ehegatten an die güterrechtliche Auseinandersetzung des Vorjahres anlehnen.

Ist nicht klar, welcher Ehegatte Eigentümer einer Sache ist, hat derjenige, welcher behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, dies zu beweisen. Bei einer allfälligen Beweislosigkeit wird bei der Errungenschaftsbeteiligung Miteigentum beider Gatten zu gleichen Teilen vermutet. Das im Miteigentum stehende Vermögensgut ist - wie bei der Gütertrennung - von den Ehegatten je zum halben Wert in der Steuererklärung zu deklarieren.

Beim Güterstand der Gütergemeinschaft gestaltet sich die güterrechtliche Auseinandersetzung schwieriger. Wenn die Ehepartner nicht durch Ehevertrag eine andere Zuweisung bestimmter Vermögenswerte vorgenommen haben, sind das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten grundsätzlich dem Gesamtgut zuzuweisen. Dies bedeutet, dass beispielsweise die Erwerbseinkommen in das Gesamteigentum beider Ehegatten fallen. In der Steuererklärung hat jeder Ehegatte somit - entsprechend den Teilungsregeln für den Güterstand der Gütergemeinschaft - die Hälfte des eigenen Erwerbseinkommens sowie

58 Vgl. dazu Ziffer 3.3.2.4.

59 Art. 646 Abs. 2 ZGB.

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die Hälfte des Erwerbseinkommens des Ehepartners zu deklarieren. Das Vermögen sowie die Vermögenserträge, die im Gesamteigentum stehen, sind von den Ehegatten ebenfalls je hälftig zu deklarieren. Die Vermögenswerte, die ins Eigengut eines Ehegatten gehören, hat dieser hingegen allein und in der vollen Höhe zu deklarieren. Herrscht Zweifel über die Zugehörigkeit eines Vermögenswertes in eine der drei Vermögensmassen, gilt der Vermögenswert als Gesamtgut und ist von den Ehegatten je zur Hälfte in der Steuererklärung zu deklarieren.

Beim Güterstand der Gütergemeinschaft kommt erschwerend hinzu, dass die Ehegatten in sehr freiheitlicher Ausgestaltung durch Ehevertrag bestimmte Vermögenswerte oder Arten von Vermögenswerten von der Gemeinschaft ausschliessen können. Die Steuerveranlagungsbehörde kann die von den Ehegatten vorgenommene Deklaration der Steuerfaktoren nur in Kenntnis des genauen Güterstandes und den durch Ehevertrag zusätzlich vereinbarten Abweichungen von der Legaldefinition des Güterstandes auf die Übereinstimmung mit den zivilrechtlichen Verhältnissen überprüfen. Die Zuweisung der einzelnen Vermögenswerte dürfte den Ehegatten aber auch bei der Gütergemeinschaft primär beim Ausfüllen der ersten Steuererklärung im Rahmen der Individualbesteuerung die grössten Probleme bereiten. Bei den nachfolgenden Steuererklärungen könnten sich die Ehegatten an die seinerzeitige güterrechtliche Auseinandersetzung für die erste Steuererklärung anlehnen. • Eine Solidarhaftung der Ehegatten wird nicht vorgesehen. Jeder Ehegatte haftet nur für die eigene Steuerschuld. • Jeder Ehegatte übt die ihm zukommenden Verfahrensrechte und die ihm obliegenden Verfahrenspflichten für sich allein aus. Die Mitteilungen der Steuerbehörden an die Ehegatten erfolgen getrennt. Jeder Gatte hat eine eigene Steuererklärung auszufüllen und diese auch eigenhändig zu unterschreiben. Erhebt ein Ehegatte Einsprache gegen seine Veranlagungsverfügung, erfolgt das Verfahren völlig unabhängig von der Veranlagung seines Ehepartners. Das gleiche gilt für das Rechtsmittelverfahren. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass die Veranlagung des nicht einsprechenden Ehegatten in Rechtskraft erwachsen kann, während die Einsprache des anderen Ehegatten noch hängig ist. Bei Gutheissung dieser Einsprache kann die bereits in Rechtskraft getretene, allenfalls unrichtige Veranlagung des anderen Ehegatten nicht mehr abgeändert werden 60 .

3.3.3 Belastungsrelationen

Wie die Berechnungen der Eidg. Steuerverwaltung aufzeigen 61 , bewirkt das Teilsplitting mit Wahlrecht für Ehepaare eine Gleichstellung zwischen den

60 Allenfalls kann der betroffene Ehegatte in einem Revisionsverfahren die Änderung der rechtskräftigen Veranlagung beantragen, indem er das Vorliegen eines Revisionsgrundes geltend macht.

61 Vgl. dazu den Anhang 3.

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Zweiverdienerehepaaren und den Zweiverdienerkonkubinatspaaren bei einer sehr gleichmässigen Einkommensaufteilung zwischen den Partnern, weil die Zweiverdienerehepaare in diesem Fall die Individualbesteuerung wählen. Sind Kinder vorhanden, bezahlen Zweiverdienerehepaare gleich oder je nach Einkommenskategorie deutlich weniger als die gleichsituierten Zweiverdienerkonkubinatspaare, wenn die Kinderabzüge dem im Konkubinat lebenden Partner mit dem geringeren Erwerbseinkommen zugerechnet werden (= Berechnungsannahme). Besteht eine ungleichmässigere Einkommensaufteilung zwischen den Partnern, werden die Zweiverdienerehepaare ebenfalls zum Teil deutlich weniger belastet als die Zweiverdienerkonkubinatspaare. Die im geltenden Recht bestehende Schlechter- stellung der Zweiverdienerehepaare wird bei diesem Modell somit beseitigt. Zwei- verdienerkonkubinatspaare werden jedoch zuweilen mehr belastet. Zweiverdienerehepaare bezahlen in der Regel (Teilsplitting) gleich viele Steuern wie Einverdienerehepaare. Kleine Unterschiede sind einzig auf die höheren Berufskostenabzüge der Zweiverdienerehepaare zurückzuführen. Besteht eine sehr gleichmässige Einkommensaufteilung zwischen den Partnern, und wird in diesem Fall vom Wahlrecht Gebrauch gemacht, fällt hingegen die Steuerbelastung der Zweiverdienerehepaare niedriger aus. Konkubinatspaare werden den Ehepaaren steuerlich nicht grundsätzlich gleich gestellt. Dies äussert sich auch bei diesem Modell vor allem bei der Belastungsrelation zwischen den Einverdienerehepaaren und den Einverdienerkonkubinatspaaren. Einverdienerkonkubinatspaare werden wesentlich stärker belastet als gleich situierte Einverdienerehepaare, da Konkubinatspaare nicht in den Genuss des Teilsplittings kommen. Die Einverdienerkonkubinate stellen jedoch eine kleine Kategorie von Steuerpflichtigen dar. Sie sind daher im komplexen Gefüge der Belastungsrelationen von geringer Bedeutung. Einverdienerehepaare bezahlen zudem stets deutlich weniger Steuern als alleinste- hende Personen. Trotz Haushaltsabzug für die Alleinstehenden kann gegenüber den Ehepaaren je nach Einkommensbereich eine erhebliche Mehrbelastung resultieren. Im Vergleich zum geltenden Recht (Basisjahr 2006; Stand vor Sofortmassnahmen) bezahlen beim Teilsplitting mit Wahlrecht für Ehepaare vor allem alleinerziehende Steuerpflichtige, Konkubinatspaare und Alleinstehende je nach Einkommensbereich zum Teil wesentlich mehr Steuern. Bei den Alleinerziehenden ist dies primär auf den im Vergleich mit dem geltenden Recht schärferen Einheitstarif zurückzuführen, der durch den vorgesehenen Alleinerzieherabzug nur teilweise kompensiert wird. Die höhere Steuerbelastung bei den Konkubinatspaaren und den Alleinstehenden ist ebenfalls auf die Tarifverschärfung zurückzuführen. Im Vergleich zum geltenden Recht erfahren hingegen die Einverdiener-, die Zwei- verdiener- sowie die Rentnerehepaare zum Teil beträchtliche Entlastungen.

3.3.4 Finanzielle Auswirkungen

3.3.4.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund

Wie bei der Individualbesteuerung und dem Vollsplitting wurde das Teilsplitting (Divisor 1,7) mit Wahlrecht für Ehepaare so berechnet, dass die

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Steuermindereinnahmen rund 900 Mio. betragen 62 (= 10% des Sollertrags der direkten Bundessteuer bei den natürlichen Personen; bezogen auf die Steuerperiode 2008). Bei dieser Berechnungsart müssen bei allen Modellen im Vergleich zum heutigen Recht Mehrbelastungen einzelner Kategorien von Steuerpflichtigen in Kauf genommen werden. Diese Mehrbelastungen sind auf die bestmögliche Einhaltung der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Belastungsrelationen zurückzuführen.

3.3.4.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Kantone

Wie bereits darauf hingewiesen wurde, sehen zur Zeit 12 Kantone ein Splitting in unterschiedlicher Ausgestaltung vor 63 . Würde das Modell „Teilsplitting mit Wahlrecht für Ehepaare“ als Grundmodell für die Ehepaar- und Familienbesteuerung gewählt, müsste den Kantonen im StHG verbindlich die Einführung eines Splittingsystems und einer Individualbesteuerung vorgeschrieben werden, andernfalls würden in gewissen Kantonen drei verschiedene Besteuerungsmodelle nebeneinander bestehen. Für die direkte Bundessteuer könnte dabei eine verheiratete Person zwischen der Zusammenveranlagung mit Splitting und der Individualbesteuerung wählen. Auf kantonaler Ebene würde sie hingegen beispielsweise im Rahmen eines Doppeltarifs besteuert werden. Aus administrativen und steuersystematischen Gründen müsste den Kantonen daher vorgeschrieben werden, auch auf kantonaler Ebene ein Wahlrecht für Ehegatten vorzusehen, das ausschliesslich eine Zusammenveranlagung mit Splitting und eine Individualbesteuerung umfasst. Die finanziellen Auswirkungen in den Kantonen beim Wechsel zu einem solchen Modell können nicht geschätzt werden. Fest steht, dass auch hier mit der Wahl der Höhe des Splittingdivisors, mit einer neuen Tarifstruktur und mit neu bezifferten Abzügen die Auswirkungen auf die Steuereinnahmen haushaltspolitisch so beein- flusst werden können, dass möglichst keine zusätzlichen Ertragsausfälle entstehen. Sicher ist nur, dass die Kantone mit ihrem Kantonsanteil an der direkten Bundes- steuer am Minderertrag partizipieren müssen.

3.3.5 Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen

Jede Wahlmöglichkeit im Steuerrecht stellt grössere Anforderungen an die Steuerpflichtigen, da sie sich mit den verschiedenen Modellen und den daraus ergebenden Konsequenzen befassen müssen. Besonders bei der immer komplexer ausgestalteten Familienbesteuerung wird es schwierig, einen Überblick zu gewinnen und die Auswirkungen der beiden Wahlmöglichkeiten auf die eigene Steuerbelastung nachzuvollziehen. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Steuerpflichtigen vermehrt Steuerberater beiziehen müssten, was mit Kosten verbunden ist, oder dass die Steuerbehörden mit entsprechenden Anfragen überhäuft würden. In Deutschland, das ein vergleichbares Wahlrecht kennt, wählen rund 98 Prozent der Ehegatten die Zusammenveranlagung und nur etwa 2 Prozent die

62 Vgl. dazu auch Ziffer 3.1.4.1.

63 Vgl. dazu Ziffer 3.2.2.

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Individualbesteuerung 64 . In Deutschland gilt allerdings beim Splitting ein Divisor 2. Bei einem tieferen Teilsplitting-Divisor von 1,7 muss davon ausgegangen werden, dass ein etwas höherer Prozentsatz der Ehepaare vom Wahlrecht Gebrauch machen würde. In Bezug auf die direkte Bundessteuer würden Einverdienerehepaare auf jeden Fall das Teilsplitting wählen, da dieses System für sie vorteilhafter ist. Zweiverdienerehepaare mit einer sehr gleichmässigen Einkommensaufteilung zwischen den Ehepartnern würden hingegen eher die Individualbesteuerung wählen. Dies gilt auch für Zweiverdienerehepaare mit einer etwas weniger gleichmässigen Einkommensaufteilung bei relativ hohen Einkommen.

3.3.6 Auswirkungen auf die Verwaltung

Die Steuergesetze sowohl auf Bundes- wie auch auf Kantonsebene müssen zwei verschiedene Veranlagungsvarianten neben einander vorsehen, was zu einer deutli- chen Aufblähung der Gesetze führt. Dies steht im Widerspruch zu der von vielen Seiten wiederholt geäusserten Forderung nach administrativer Vereinfachung und grösserer Transparenz im Steuerrecht. Jedes Wahlrecht im Steuerrecht ist zudem für die Steuerbehörden mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden, wenn das vorgesehene Wahlrecht jedes Jahr ausgeübt werden kann. Die Veranlagung der natürlichen Personen ist ein Massenverfahren, das vor allem bei der einjährigen Postnumerandobesteuerung umfassend automatisiert sein muss. Jede Wahlmöglichkeit kann automatisierte Abläufe behindern und würde dadurch einen höheren Verwaltungsaufwand bewirken. Für die Steuerbehörden besteht zudem die Gefahr, dass sie mit Anfragen überschwemmt werden, welche Veranlagungsvariante für die Ehepaare im Einzelfall günstiger ist.sich die Ehegatten für die Zusammenveranlagung, ist mit einem Veran- Entscheiden lagungsaufwand zu rechnen, der ungefähr demjenigen des geltenden Rechts ent- spricht. Wählen die Ehegatten jedoch die Individualbesteuerung, ist davon auszugehen, dass ein ähnlicher Verwaltungsaufwand (Adressenverwaltung, Aktenverwaltung, Mahn- wesen, Versand etc.) wie bei der Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung entstehen würde. Zwar ist die Individualbesteuerung, die den Regeln der Besteuerung von Alleinstehenden folgt, einfacher ausgestaltet, indem kein Einein- kommensabzug und keine Übertragbarkeit von Abzügen vorgesehen ist. Durch die Zuweisung der Steuerfaktoren auf Grund der zivilrechtlichen Verhältnisse dürfte den Steuerbehörden jedoch ein nicht zu unterschätzender Kontrollaufwand anfallen. Wird allerdings davon ausgegangen, dass wie in Deutschland nur ein eher geringer Prozentsatz der Ehepaare die Individualbesteuerung wählt, dürfte wohl im Vergleich zum geltenden Recht beim Modell Veranlagungswahlrecht für Ehepaare der admi- nistrative Mehraufwand insgesamt relativ bescheiden ausfallen. Hingegen dürften die Vorbereitungs- und Wartungsarbeiten im Bereich der Informatik sehr aufwändig sein.

64 Vgl. dazu Ziffer 3.3.7.

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3.3.7 Verhältnis zum internationalen Recht

Eine Wahlmöglichkeit wie beim dargelegten Modell „Teilsplitting mit Wahlrecht für Ehepaare“ ist seit 1958 in Deutschland vorgesehen. Bei unserem nördlichen Nachbarn können Ehepaare zwischen der Individualbesteuerung und der Gemeinschaftsbesteuerung mit Vollsplitting wählen. Das Grundmodell ist die Individualbesteuerung. Geben die Ehegatten überhaupt keine Erklärung ab, so wird allerdings unterstellt, dass sie die Zusammenveranlagung wählen, da diese für die Steuerpflichtigen im Normalfall die vorteilhaftere Variante darstellt. Entscheidet sich einer der Ehegatten für die Individualbesteuerung, so werden die Eheleute getrennt veranlagt 65 . Nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes in Deutschland ergibt sich aus ihrer Einkommensteuerstatistik, dass 1998 52,6% aller Einkommensteuerveranlagungen in Deutschland Zusammenveranlagungen von Ehepaaren waren und 0,9% aller Steuerpflichtigen getrennt veranlagt wurden. Die übrigen Fälle waren Einzelveranlagungen von nicht verheirateten Personen (46,2%). Bei 0,3% der Steuerfälle wurde ein so genanntes Witwen-/Witwer-Splitting angewendet. Eine gemeinsame Besteuerung kommt dann zur Anwendung, wenn beide Ehegatten sich zu keiner der beiden Veranlagungsvarianten äussern oder aber übereinstimmend die Zusammenveranlagung wählen. Die Einkünfte der beiden Ehegatten werden in diesem Fall zusammengerechnet, aber nur zum Satze des hälftigen Einkommens besteuert (sog. Ehegattensplitting) 66 . Verheiratete Paare, bei denen nur ein Ehepartner einer Erwerbstätigkeit nachgeht, werden auf diese Weise gleich behandelt wie Zweiverdienerehepaare. Die Kinder sind grundsätzlich selbstständig steuerpflichtig. Für jedes Kind wird unabhängig vom Einkommen der Eltern Kindergeld ausgerich- tet, sofern nicht ein Abzug vom Einkommen (sog. Kinderfreibetrag) für die steuer- pflichtigen Eltern vorteilhafter ist. Das deutsche Steuersystem belässt zudem das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei. Die Höhe des Exis- tenzminimums richtet sich nach dem Sozialhilferecht. Das deutsche Recht kennt daneben zahlreiche Abzüge vom Nettoeinkommen, unter anderem den Entlastungs- betrag für alleinerziehende Personen, den Altersentlastungsbetrag, den Abzug für Kinderbetreuungskosten, einen Ausbildungsfreibetrag sowie einen Abzug für eine Haushaltshilfe.

3.3.8 Verfassungsmässigkeit

Die Individualbesteuerung wie auch die Gemeinschaftsbesteuerung sind verfas- sungsrechtlich nicht ausgeschlossen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind jedoch bei beiden Veranlagungssystemen Korrektive erforderlich, um die verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfä- higkeit zu besteuern und eine Überbelastung gewisser Gruppen zu vermeiden. Um möglichst ausgewogene Belastungsrelationen zu erzielen, sind auch beim Teilsplitting mit Wahlrecht für Ehepaare diverse Korrekturmassnahmen vorgesehen. Den Alleinstehenden und den Alleinerziehenden wird ein Haushaltsabzug gewährt.

65 Vgl. § 26 ff. des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG).

66 Vgl. § 26 b und § 32 a Abs. 5 EStG.

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Für Letztere soll zudem ein spezieller Abzug, der Alleinerzieherabzug, eingeführt werden. Die zur Wahl stehende reine Individualbesteuerung ist allerdings nicht in allen Belangen verfassungsmässig. Die davon betroffenen Steuergruppen (z.B. die Einverdienerehepaare) werden jedoch die Individualbesteuerung nicht wählen, so dass die verfassungskonforme Besteuerung gewahrt bleibt. Die Individualbesteuerung führt aber auch dazu, dass Zweiverdienerehepaare nicht schlechter gestellt werden als Zweiverdienerkonkubinatspaare. Das Teilsplitting mit Divisor 1,7 würde für sich allein Zweiverdienerehepaare mit einer gleichmässigen Einkommensaufteilung zwischen den Ehepartnern benachteiligen. Diese Zweiver- dienerehepaare haben jedoch die Möglichkeit, die Individualbesteuerung zu wählen, um die Schlechterstellung zu vermeiden und somit verfassungskonform besteuert zu werden. Auch bei diesem Modell lässt sich festhalten, dass die von Lehre und Rechtspre- chung entwickelten idealen und verfassungsmässig gebotenen Belastungsrelationen fast unmöglich einzuhalten sind, da das ganze Gefüge der Belastungsrelationen sehr komplex ist.

3.3.9 Inkraftsetzung

Haben sich die Ehegatten übereinstimmend für die Individualbesteuerung ausgesprochen, muss diese Veranlagungsart - wie umgekehrt auch bei der Zusammenveranlagung mit Teilsplitting - sowohl für die direkte Bundessteuer wie auch für die Kantons- und die Gemeindesteuern gelten. Die Einführung des Veranlagungswahlrechts lässt sich daher nur gesamtschweizerisch und auf den gleichen Zeitpunkt hin für alle drei staatlichen Ebenen vorsehen. Eine unterschiedliche Regelung in Bund und Kantonen wäre veranlagungstechnisch nicht zu bewältigen und würde insbesondere auch zu Problemen hinsichtlich der interkantonalen Für die KantoneSteuerausscheidung führen. dass sie wie bei einem Wechsel zur bedeutet dies namentlich, Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung ihre Gesetze anpassen sowie gewichtige organisatorische Umstellungen und bedeutende Informatikände- rungen vornehmen müssen. Ab Verabschiedung der Reform der Ehepaar- und Fami- lienbesteuerung durch die Eidg. Räte müsste den Kantonen daher für die notwendi- gen Anpassungen eine Frist von mindestens 5 Jahren gewährt werden. Erst nach Ablauf dieser Frist kann das Veranlagungswahlrecht für Ehepaare in der ganzen Schweiz gleichzeitig in Kraft treten.

3.4 Zusammenveranlagung mit Doppeltarif

3.4.1 Doppeltarif im DBG

Der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Verheirateten und Alleinstehenden wird im geltenden Recht der direkten Bundessteuer vorwiegend mit unterschiedlichen Tarifen - dem so genannten Doppeltarif - Rechnung getragen. Der Tarif nach Artikel 214 DBG ist als Doppeltarif mit einem Grundtarif (Absatz 1) und einem milderen Verheiratetentarif (Absatz 2) ausgestaltet. Der Grundtarif kommt immer dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Verheirateten- tarifs nicht erfüllt sind.

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Der mildere Verheiratetentarif gilt für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, um diese gegenüber Alleinstehenden steuerlich zu entlasten und der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Ehepaaren und alleinstehenden Personen mit demselben Einkommen Rechnung zu tragen. Er gilt zudem auch für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben. Vorausgesetzt wird dabei, dass die steuerpflichtige Person deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Es sind grundsätzlich alleinerziehende Personen, doch findet die Bestimmung auch auf Konkubinatsverhältnisse Anwendung, allerdings nur bei demjenigen Konkubinatspartner, dem die elterliche Sorge zusteht. Für jene Fälle, bei welchen sich das unter gemeinsamer Sorge stehende Kind in alternierender Obhut beider Elternteile befindet, sieht ein Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vor, dass das Ausmass der Obhut jedes Elternteils das massgebende Kriterium für die Gewährung des Verheiratetentarifs und für die Zuteilung des Kinderabzugs ist. Demjenigen Elternteil, der den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung übernimmt, wird der Kinderabzug sowie der mildere Tarif gewährt. Wenn beide Elternteile in gleichem Ausmass die tatsächliche Betreuung übernehmen, bildet das höhere Einkommen das entscheidende Kriterium für die Zuteilung 67 . Der Tarif beginnt für alleinstehende Personen bei einem steuerbaren Einkommen von 13’600 Franken und für verheiratete und alleinerziehende Steuerpflichtige bei 26’700 Franken 68 . Steuerbare Einkommen werden bis zu diesem Betrag einem Steuersatz von Null Prozent unterworfen (sog. Nullstufe). Kleinere Einkommen bleiben durch das Zusammenwirken von Tarif und Abzügen von der Steuerpflicht ausgenommen. Das Existenzminimum wird dadurch bei der direkten Bundessteuer faktisch freigestellt. Die verfassungsrechtlich vorgeschriebene maximale Durchschnittssteuerbelastung von 11,5 Prozent wird bei einem steuerbaren Einkommen von 712’500 Franken bei den alleinstehenden Personen bzw. bei einem steuerbaren Einkommen von 843’600 Franken bei den Verheirateten und Alleinerziehenden erreicht. Bei der direkten Bundessteuer ist zudem ein Zweiverdienerabzug vorgesehen. Er dient einerseits als Massnahme zur Berücksichtigung der erhöhten Haushaltskosten von Zweiverdienerehepaaren gegenüber Einverdienerehepaaren und andererseits zum Brechen der Progressionswirkung bei Zweiverdienerehepaaren im Vergleich mit den gleich situierten Konkubinatspaaren.

67 Vgl. das Kreisschreiben Nr. 7 vom 20. Januar 2000 „Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG]) Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf unverheiratete Eltern und die gemeinsame Ausübung elterlichen Sorge durch getrennte oder geschiedene Eltern, in welchem neben der Besteuerung der Unterhaltsbeiträge für Kinder auch die Anspruchsberechtigung für den Kinderabzug und für weitere Abzüge sowie der anzuwendende Tarif geregelt sind. 68 Vgl. die Verordnung vom 4. März 1996 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer.

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3.4.2 Doppeltarif in den Kantonen

Heute sehen insgesamt 14 Kantone ein Doppeltarifsystem vor, um Ehepaare gegenüber den alleinstehenden Personen steuerlich zu entlasten 69 . Einige Kantone haben den Doppeltarif mit einem Abzug für Verheiratete 70 bzw. auch für Alleinstehende 71 gekoppelt. In allen Kantonen kommen zudem die alleinerziehenden Steuerpflichtigen in den Genuss der gleichen Erleichterungen wie die Verheirateten, indem ihnen der gleiche Tarif und oft auch der gleiche Abzug gewährt wird. Mit Ausnahme des Kantons Thurgau sehen alle Kantone zudem auf Grund von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe k StHG einen Zweiverdienerabzug vor, um der besonderen Situation von Zweiverdienerehepaaren Rechnung zu tragen.

3.4.3 Grundmodell: Neuer Doppeltarif

3.4.3.1 Allgemeines

Den verschiedenen Besteuerungssystemen wird ein neues Doppeltarifsystem gegenübergestellt, das sich an das System des geltenden Rechts der direkten Bundessteuer anlehnt. Ehegatten werden wie im geltenden Recht 72 und beim Splitting 73 gemeinsam veranlagt. Die Familie wird als wirtschaftliche Gemeinschaft betrachtet und bildet somit auch in steuerlicher Hinsicht eine Einheit. Konkubinatspaare werden hingegen individuell veranlagt. Unmündige Kinder sollen wie heute nur für ihr Erwerbseinkommen selbstständig besteuert werden. Das übrige Einkommen und Vermögen der unter elterlicher Sorge stehenden minderjährigen Kinder sind dem Inhaber der elterlichen Sorge, d.h. bei gemeinsam veranlagten Ehegatten dem ehelichen Gesamteinkommen und - vermögen, zuzurechnen 74 . Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, gilt die eingeschränkte Solidarhaftung für die Gesamtsteuer 75 . Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten üben ihre Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus 76 . Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte fristgerecht handelt 77 .

3.4.3.2 Tarif

Wie im geltenden Recht der direkten Bundessteuer geht das Doppeltarifsystem von einem Grundtarif und einem milderen Verheiratetentarif aus. Der Grundtarif soll auf alle alleinstehenden steuerpflichtigen Personen angewandt werden, während der

69 Es handelt sich dabei um folgende Kantone: ZH, BE, LU, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, TI, JU, GE, UR. 70 BE, UR, ZG, BS, SH, GE. 71 BE, UR, ZG, SH, GE.

72 Vgl. dazu Ziffer 1.1.3.1.

73 Vgl. dazu Ziffer 3.2.3.2.

74 Vgl. dazu Ziffer 3.2.3.3.

75 Vgl. dazu Ziffer 1.1.3.1 und 3.2.3.9.

76 Vgl. dazu Ziffer 1.1.3.1.

77 Vgl. dazu Ziffer 1.1.3.1 und 3.2.3.8.

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mildere Tarif bei den in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten sowie bei den verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige steuerpflichtige Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben, zur Anwendung kommt. Der Tarif beginnt für alleinstehende Personen bei einem steuerbaren Einkommen von 13’600 Franken und für verheiratete und alleinerziehende Steuerpflichtige bei 17’500 Franken. Die verfassungsrechtlich vorgeschriebene maximale Durchschnittssteuerbelastung von 11,5 Prozent wird jedoch neu bei einem steuerbaren Einkommen von 549’400 Franken bei den alleinstehenden Personen bzw. bei einem steuerbaren Einkommen von 867’900 Franken bei den Verheirateten und Alleinerziehenden erreicht. Im Vergleich mit dem geltenden Recht wird bei alleinstehenden Personen die Progression vor allem im mittleren Bereich etwas verschärft. Bei Verheirateten beginnt die Besteuerung im Vergleich zum geltenden Recht bereits bei einem tieferen Einkommen. Ab ca. 30'000 Franken Einkommen ist die Progression mit wenigen kleinen Abweichungen identisch mit dem heutigen Recht.

3.4.3.3 Zweiverdienerabzug

Auch beim neuen Doppeltarif ist ein Zweiverdienerabzug vorzusehen. Er dient einerseits als Massnahme zur Berücksichtigung der erhöhten Haushaltskosten von Zweiverdienerehepaaren gegenüber Einverdienerehepaaren und andererseits zum Brechen der Progressionswirkung bei Zweiverdienerehepaaren im Vergleich mit den gleich situierten Konkubinatspaaren. Neu soll der Zweiverdienerabzug aber nicht nur Ehepaaren, bei welchen beide Ehepartner einer Erwerbstätigkeit nachgehen, gewährt werden, sondern auch Rentnerehepaaren und Ehepaaren, bei welchen ein Ehegatte ein Erwerbseinkommen und der andere ein Renteneinkommen erzielt.

3.4.3.4 Verheiratetenabzug

Als weitere Korrektivmassnahme soll ein Verheiratetenabzug eingeführt werden, um einerseits - wie der Zweiverdienerabzug - die verfassungswidrige Mehrbelastung von Zweiverdienerehepaaren zu vermeiden und andererseits ausgewogene Belas- tungsrelationen zwischen Ein- und Zweiverdienerhaushalten zu wahren. Dieser Abzug wird allen Ehepaaren gewährt, unabhängig davon, ob beide Ehegatten Ein- künfte erzielen und aus welcher Quelle die Einkünfte stammen.

3.4.4 Belastungsrelationen

Bei einem Doppeltarif nach der heutigen Ausprägung kommt es zu folgenden grund- sätzlichen Belastungsrelationen: Allein- Ein- Ein- Zwei- Zwei- 2 Allein- stehende verdiener- verdiener- verdiener- verdiener- stehende Person Konkubinat Ehepaar Ehepaar Konkubinat Personen

d= bc> bᅇc>bᅇc>oder<bc = dd

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d > bᅇc bᅇc >oder< dd Die Belastungsrelationen stimmen mit der vom Bundesgericht und der Steuerrechtslehre entwickelten Formel nicht in jeder Hinsicht überein 78 . Aus diesem Grund wurden bei den Berechnungen der Eidg. Steuerverwaltung verschiedene Korrektive eingeführt. Für Zweiverdienerehepaare und Rentnerehepaare wird ein Abzug von 40% des Reineinkommens, max. 30'000 Franken eingeführt. Zusätzlich soll für alle Ehepaare - also auch für Einverdienerehepaare und für Rentnerehepaare - ein Verheiratetenabzug von 5'000 Franken gewährt werden. Wie die Berechnungen der Eidg. Steuerverwaltung aufzeigen 79 , bewirkt der neue Doppeltarif, dass Zweiverdienerehepaare und Zweiverdienerkonkubinatspaare bei einer sehr gleichmässigen Einkommensaufteilung zwischen den Partnern ungefähr gleich besteuert werden. Sind Kinder vorhanden, bezahlen Zweiverdienerehepaare je nach Einkommenskategorie deutlich weniger als die gleichsituierten Zweiverdienerkonkubinatspaare, wenn die Kinderabzüge dem im Konkubinat lebenden Partner mit dem geringeren Erwerbseinkommen zugerechnet werden (= Berechnungsannahme). Besteht eine ungleichmässigere Einkommensaufteilung zwischen den Partnern, werden die Zweiverdienerehepaare ebenfalls in der Regel deutlich weniger belastet als die Zweiverdienerkonkubinatspaare. Bei sehr hohen Einkommen werden die Zweiverdienerehepaare allerdings etwas stärker belastet. Die im geltenden Recht bestehende Schlechterstellung der Zweiverdienerehepaare wird bei diesem Modell mit wenigen Ausnahmen beseitigt, jedoch zahlen Zweiverdienerkonkubinatspaare zum Teil mehr Steuern. Zweiverdienerehepaare bezahlen stets deutliche weniger Steuern als Einverdienerehepaare. Dies ist auf den hohen Zweiverdienerabzug zurückzuführen, der u.a. die wirtschaftliche Mehrbelastung der Zweiverdienerehepaare und die auf Grund der höheren Haushaltproduktion bestehende höhere Leistungsfähigkeit der Einverdienerehepaare berücksichtigt 80 . Einverdienerkonkubinatspaare werden immer wesentlich stärker belastet als Einverdienerehepaare. Die Einverdienerkonkubinate stellen jedoch eine kleine Kategorie von Steuerpflichtigen dar. Sie sind daher im komplexen Gefüge der Belastungsrelationen von geringer Bedeutung. Einverdienerehepaare bezahlen zudem stets deutlich weniger Steuern als alleinste- hende Personen, einerseits weil den Alleinstehenden kein Verheiratetenabzug ge- währt wird, andererseits wegen des milderen Tarifs für Verheiratete. Im Vergleich zum geltenden Recht (Basisjahr 2006; Stand vor Sofortmassnahmen) bezahlen beim neuen Doppeltarif vor allem Alleinstehende und Einverdienerkonku- binatspaare ab einem Einkommen von 80'000 Franken sowie Zweiverdienerkonku- binatspaare ab einem Einkommen von rund 150'000 Franken zum Teil wesentlich mehr Steuern. Dies ist primär auf den gegenüber dem geltenden Recht verschärften Tarif im mittleren Bereich zurückzuführen.

78 Vgl. dazu Ziffer 2.1.

79 Vgl. dazu den Anhang 4.

80 Vgl. dazu Fussnote 11.

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Im Vergleich zum geltenden Recht erfahren hingegen die Rentnerehepaare sowie Zweiverdienerehepaare mit mittleren und hohen Einkommen und Einverdienerehepaare mit hohen Einkommen zum Teil beträchtliche Entlastungen.

3.4.5 Finanzielle Auswirkungen

3.4.5.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund

Wie die anderen drei Modelle wurde auch der neue Doppeltarif so berechnet, dass die Steuermindereinnahmen rund 900 Mio. betragen 81 (= 10% des Sollertrags der direkten Bundessteuer bei den natürlichen Personen; bezogen auf die Steuerperiode 2008). Bei dieser Berechnungsart müssen bei allen Modellen im Vergleich zum heutigen Recht Mehrbelastungen einzelner Kategorien von Steuerpflichtigen in Kauf genommen werden. Diese Mehrbelastungen sind auf die bestmögliche Einhaltung der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Belastungsrelationen zurückzuführen.

3.4.5.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Kantone

Zur Zeit sehen 14 Kantone ein Doppeltarifsystem vor 82 . Würde den Kantonen im StHG verbindlich die Einführung eines Doppeltarifsystems vorgeschrieben, müssten die übrigen 12 Kantone ihre Steuergesetze entsprechend anpassen. Bereits heute bestehen jedoch in den Kantonen verschieden ausgestaltete Familienbesteuerungssysteme, denen allerdings stets die Zusammenveranlagung zu Grunde liegt. Ein Doppeltarifsystem muss den Kantonen daher nicht zwingend vorgeschrieben werden. Auch bei einem neuen Doppeltarif müssen die Kantone mit ihrem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer am Minderertrag partizipieren.

3.4.6 Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen

Bei einem Doppeltarifsystem ändert sich in administrativer Hinsicht für die steuer- pflichtige Person gegenüber dem geltenden Recht praktisch nichts. Die Einkünfte und die Vermögenswerte der Ehegatten werden nach wie vor ungeachtet des Güter- standes zusammengerechnet. Die Ehegatten haften solidarisch für die Gesamtsteuer.

3.4.7 Auswirkungen auf die Verwaltung

Da die direkte Bundessteuer von den Kantonen veranlagt und bezogen wird, hat die Einführung eines neuen Doppeltarifsystems für den Bund keine personellen Auswir- kungen. Die zusätzlich vorgesehenen Korrekturmassnahmen führen auch in den Kantonen nach der IT-Umstellung zu keinen administrativen Mehraufwendungen.

81 Vgl. dazu auch Ziffer 3.1.4.1.

82 Vgl. dazu Ziffer 3.2.2.

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3.4.8 Verhältnis zum internationalen Recht

In den Steuersystemen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind sowohl Gemeinschaftsbesteuerungsmodelle als auch Individualbesteuerungsmodelle in unterschiedlicher Ausgestaltung vorgesehen. Ein Doppeltarifsystem im Rahmen einer Gemeinschaftsbesteuerung ist daher wie ein Splitting 83 im Hinblick auf das Verhältnis zum europäischen Recht unbedenklich.

3.4.9 Verfassungsmässigkeit

Wie bereits dargelegt wurde, steht das Prinzip der Zusammenveranlagung von Ehegatten in Einklang mit der Verfassung, wenn dem Rechtsgleichheitsgrundsatz und dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen wird. Beim aufgezeigten Doppeltarifsystem wurden die notwendigen Korrekturmassnahmen ergriffen, um möglichst ausgewogene Belastungsrelationen zu erzielen. Die im geltenden Recht der direkten Bundessteuer bestehende Schlechterstellung der Zweiverdienerehepaare gegenüber den gleich situierten Konkubinatspaaren kommt nur noch in wenigen Ausnahmefällen vor. Da das ganze Gefüge der Belastungsrelationen sehr komplex ist und jede Anpassung bei der einen Kategorie von Steuerpflichtigen Auswirkungen auf die Belastungsrelationen zu den anderen Kategorien zur Folge hat, sind die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten idealen und verfassungsmässig gebotenen Belastungsrelationen aber praktisch unmöglich einzuhalten.

3.4.10 Inkraftsetzung

Das Doppeltarifsystem muss wie das Splitting nicht zwingend auf allen drei staatlichen Ebenen vorgesehen werden 84 . Sollen die Korrekturmassnahmen nur im geltenden Doppeltarifsystem der direkten Bundessteuer vorgesehen werden, entfällt die Anpassung der kantonalen Gesetze. Eine rasche Umsetzung der Reform wäre bei diesem Modell somit möglich.

3.5 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

3.5.1 Grundsätzliche Auswirkungen einer reinen Indivi-

dualbesteuerung und eines Vollsplittings Im Folgenden werden die volkswirtschaftlichen Auswirkungen einer reinen Indivi- dualbesteuerung und eines Vollsplittings auf die Effizienz der volkswirtschaftlichen Ressourcenverwendung, die Arbeitsmarktbeteiligung, das Wachstum und den Ent- scheid, Kinder zu gebären, dargestellt.

3.5.1.1 Effizienz der Ressourcenallokation

Die Auswirkung einer Steuer kann in einen Einkommens- und in einen Substitutionseffekt zerlegt werden, wobei durch den Substitutionseffekt die

83 Vgl. dazu Ziffer 3.2.8

84 Vgl. dazu auch Ziffer 3.3.4.2 und 3.2.10.

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Marktergebnisse verzerrt werden und eine Zusatzlast der Besteuerung (excess burden of taxation) entsteht. Darunter versteht man jene über die Zahllast hinausgehende Wohlfahrtseinbusse, die selbst bei einer erhebungs- und entrichtungskostenfreien Steuer auftritt. Der Zusatzlast kommt bei der Beurteilung von Steuern unter Effizienzgesichtspunkten eine zentrale Rolle zu. Sie fällt umso grösser aus, je besser die Individuen der Steuer ausweichen können. Die Zusatzlast einer Steuer wird dann minimiert, wenn die Steuersätze umgekehrt proportional zu den Elastizitäten 85 festgelegt werden 86 : Individuen mit einer hohen Elastizität des Arbeitsangebots sollten nach dieser Regel einem niedrigeren Grenzsteuersatz unterworfen werden als Individuen mit einer tieferen Arbeitsangebotselastizität. Empirisch zeigt sich, dass die Elastizitäten der Zweitverdiener grösser sind als diejenigen der Erstverdiener. Für im aktuellen System gemeinsam veranlagte Paare reduziert sich sowohl durch die Individualbesteuerung wie auch durch das Splitting die Grenzsteuerbelastung des Zweiteinkommens, d.h. die Effizienz des Steuersystems gegenüber heute erhöht sich. Da der Zweitverdiener heute oft weniger verdient als der Erstverdiener, liegt der Grenzsteuersatz für den Zweitverdiener in einem System mit Individualbesteuerung unter sonst gleichbleibenden Prämissen tiefer als in einem Splittingsystem. Die Zusatzlast fällt daher bei der Individualbesteuerung geringer aus, die Individualbesteuerung ist also dem Splittingmodell unter Effizienzgesichtspunkten überlegen.

3.5.1.2 Auswirkungen auf Arbeitsmarktbeteiligung und BIP

Sowohl die Individualbesteuerung als auch das Splitting führen durch tiefere Grenzsteuersätze auf dem Zweitverdienereinkommen zu positiven Arbeitsmarkt- und Wachstumseffekten. Es kann eine Mobilisierung insbesondere der Frauen auf dem Arbeitsmarkt, mit entsprechenden positiven Wachstumswirkungen, erwartet werden. Bei gleichem steuerbaren Einkommen und vergleichbarer Progressivität fällt in einem System der Individualbesteuerung im Vergleich zu einem Splittingsystem das Marktarbeitsangebot grösser aus, weil die Zweitverdiener, welche hohe Arbeitsan- gebotselastizitäten aufweisen, bei der Individualbesteuerung tiefer besteuert werden. Für sie wird dadurch eine Erwerbstätigkeit im Vergleich zur Haushaltsproduktion oder Freizeit attraktiver. Sie bieten deshalb mehr Marktarbeit an, wodurch sich das gesamtwirtschaftliche Arbeitsangebot erhöht. Das Marktarbeitsangebot der Erstver- diener bewegt sich hingegen - wenn überhaupt - nur auf einem geringfügig niedrige- ren Niveau als im Splittingsystem, weil das Marktarbeitsangebot der Erstverdiener sehr unelastisch ist. Auf Grund des grösseren Arbeitsangebotes resultiert unter der Individualbesteuerung mittelfristig ein höheres BIP als beim Splitting. Demgegenüber ist der Steuersatz auf den Zweitverdienereinkommen beim Splitting in der Regel höher als bei der Individualbesteuerung. Aus diesem Grund ist die Arbeitsmarktbeteiligung des Zweitverdieners beim Splitting tendenziell tiefer als bei der Individualbesteuerung, was dazu führt, dass die Steuerbasis beim Splitting

85 Eine Elastizität gibt Antwort auf die Frage, um welchen Prozentsatz sich die Variable X (z.B. das Arbeitsangebot) verändert, wenn der Wert der Variablen Y (z.B. der Nettolohn nach Steuern) um 1% zunimmt. 86 RAMSEY F. P., A Contribution to the Theory of Taxation, Economic Journal, 37, 1927, S. 47-61.

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kleiner ausfällt. Somit führt das Splittingverfahren gegenüber der Individualbesteuerung bei gleichen Steuersätzen zu Mindereinnahmen. Wenn diese durch Steuersatzerhöhungen oder anderweitige Steuern kompensiert werden müssen, entstehen neue Verzerrungen, welche Effizienzverluste und dadurch Wachstumseinbussen generieren. Die Auswirkungen auf die Wohlfahrt der Betroffenen sind weniger eindeutig, weil sich zwei Argumente gegenüber stehen, von denen eines die Individualbesteuerung als überlegen erscheinen lässt, während das andere das Splitting bevorzugt: Für die Individualbesteuerung sprechen die niedrigeren Grenzsteuersätze für die Zweitverdiener. Das Splitting hat demgegenüber den Vorteil, dass es für beide Partner in der Haushaltsproduktion identische Schattenlöhne schafft und damit den Entscheid über den Arbeitseinsatz in der Haushaltsproduktion unverzerrt lässt. Welcher der beiden Effekte dominiert, hängt davon ab, in welchem Verhältnis die Grenzsteuersätze der Zweit- und Erstverdiener zueinander stehen. Der gesellschaftliche Wandel hat die Gewichte in jüngerer Zeit eher zugunsten der Individualbesteuerung verschoben. Für diese Gewichtsverschiebung stehen die Abnahme der Ausbildungs- und Lohnunterschiede zwischen den Geschlechtern, die Zunahme der Teilzeitarbeitsverhältnisse mit einem Teilzeitbelastungsgrad von 50-

90 Prozent, die gewachsene Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen, die als

Substitute zur Haushaltsproduktion interpretiert werden können, sowie die fortschreitende Flexibilisierung des Schweizer Arbeitsmarktes, die eine elastischere Reaktion des Arbeitsangebotes erlaubt.

3.5.1.3 Familienpolitische Ziele

Der Entscheid der Eltern, Kinder in die Welt zu setzen, hat im Zusammenhang mit der Finanzierung (umlagefinanzierter) von Alterssicherungssystemen positive externe Effekte, da die Ertragsrate des Umlagesystems von der Zahl der Kinder und deren Produktivität als künftige Arbeitskräfte und Beitragszahler abhängt. Auf Grund dieser externen Effekte lassen sich kinderbezogene Massnahmen nicht nur - wie allgemein üblich - sozialpolitisch, sondern auch unter Effizienzgesichtspunkten - also wachstumspolitisch - rechtfertigen. Der optimale Mix der zu verwendenden Politikinstrumente geht dabei weit über den Steuerbereich hinaus. Sowohl die Individualbesteuerung als auch (in schwächerem Masse) das Splitting führen zu einem erhöhten Arbeitsangebot der Frauen. Verschiedene Studien 87 haben gezeigt, dass in Ländern, die Alternativen zur häuslichen Kinderbetreuung fördern, eine Individualbesteuerung sowohl zu einem grösseren weiblichen Arbeitsangebot als auch zu einer höheren Kinderzahl führt als ein Splittingsystem.

3.5.2 Auswirkungen der Korrektive

Die aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendigen Korrektive relativieren die arbeitsmarktpolitischen Vorteile einer reinen Individualbesteuerung. Bei einer

87 Vgl. z.B. GALOR, O., WEIL, D.N.: The Gender Gap, Fertility and Growth, American Economic Review 86, 1996, S. 374-387; APPS, P., REES, R.: Individual versus Joint Taxation in Models with Household Production, Journal of Political Economy 107, 1999, S. 393-403; APPS, P., REES, R.: Fertility, Female Labour Supply and Public Policy, Institute for the Study of Labour (IZA) Bonn, Discussion Paper 409, 2001.

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modifizierten Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung ergeben sich durch den Haushaltsabzug und den Eineinkommensabzug zwei grosse Unterschiede zu einer reinen Individualbesteuerung. Die Gewährung eines Haushaltsabzugs für Alleinstehende (ein Korrektiv, das auch beim Splitting zum Zug kommt) führt dazu, dass die Wahl der Individuen, allein oder zusammen mit andern zu wohnen, durch das Steuersystem verzerrt wird. Die mögliche Haushaltsersparnis wird daher weniger realisiert, was zu Wohlfahrtseinbussen führt. Durch einen Eineinkommensabzug wird die Grenzsteuerbelastung des Erstverdieners reduziert, ohne an der Grenzsteuerbelastung des Zweitverdieners etwas zu ändern. Falls zur Kompensation der Steuermindereinnahmen durch den Eineinkommensabzug die Steuersätze angehoben werden, steigt die Belastung von Personen mit höheren Arbeitsangebotselastizitäten als der Erstverdiener, was zu einer Wohlfahrtseinbusse führt. Eine wohlfahrtssteigernde Wirkung hat der Eineinkommensabzug hingegen durch die teilweise Annäherung der Grenzsteuersätze des Erst- und Zweitverdieners und die dadurch erfolgte Entzerrung der Haushaltsproduktion. Unterschiedliche Anreizwirkungen mit möglicherweise negativen wohlfahrtsökonomischen Folgen ergeben sich je nachdem für welche Kategorien der Steuerpflichtigen der Eineinkommensabzug eingeführt wird. Wird der Abzug nur reinen Einverdienerehepaaren gewährt, so wird der Entscheid des Zweitverdieners, ob er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen soll oder nicht, durch den Eineinkommensabzug stark beeinflusst. Der Eineinkommensabzug erweist sich dabei als hohe Hürde, welche den Zweitverdiener mit grosser Wahrscheinlichkeit von der Aufnahme einer geringfügigen Erwerbstätigkeit abhält. Der Grund dafür ist, dass der Grenzsteuersatz sehr hoch ausfällt, d.h. unter Umständen sogar über 100% betragen kann, wenn das gesamte Nettoeinkommen des Paares betrachtet wird. Wird der Eineinkommensabzug in einer geeigneten Form auch Zweiverdienerehepaaren, bei denen ein Partner nur ein geringes (Arbeits- )einkommen erzielt, gewährt, so wird nicht mehr der Entscheid beeinträchtigt, ob der Zweitverdiener erwerbstätig sein soll oder nicht, sondern nur die Wahl des Umfangs der Erwerbstätigkeit.

3.5.3 Auswirkungen eines Teilsplittings mit Wahlrecht

Beim Teilsplitting mit Wahlrecht soll Ehepaaren die Wahlmöglichkeit eingeräumt werden, sich alternativ für eine reine Individualbesteuerung zu entscheiden. In der Tendenz sind es die Ehepaare mit sehr gleichmässiger Einkommensverteilung zwi- schen den Partnern, die einen Anreiz haben, vom Wahlrecht für die Individualbe- steuerung Gebrauch zu machen, weil sie so die gemeinsame Steuerbelastung senken können. In jedem Fall handelt es sich um eine Minderheit der Steuerpflichtigen, für die die Ausübung des Wahlrechts sinnvollerweise in Betracht kommt. Es darf davon ausge- gangen werden, dass die meisten Ehepaare ihr Wahlrecht dann ausüben, wenn sie auf diese Art und Weise ihre gemeinsame Steuerlast vermindern können. In diesem Fall resultieren im Vergleich zu einem Teilsplitting mit gleichem Divisor ohne Wahlrecht Mindereinnahmen. Deren Kompensation erfordert die Erhöhung der Steuersätze und/oder die Reduktion der Abzüge. In Bezug auf die Auswirkungen des Wahlrechts auf das Arbeitsangebot sind drei Haushaltstypen von Interesse:

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(1) Bei den Haushalten mit einem weit überdurchschnittlichen gemeinsamen Einkommen reagiert das Arbeitsangebot im relevanten Bereich eher unelastisch, und der Impuls auf das Arbeitsangebot fällt, gemessen an den resultierenden Steuermindereinnahmen, bescheiden aus. (2) Haushalte, bei denen das Einkommen zwischen den Partnern sehr gleichmässig verteilt ist und bei denen beide Partner Vollzeit erwerbstätig sind, werden ihr Arbeitsangebot kaum ausweiten. (3) Haushalte, bei denen das Einkommen zwischen den Partnern sehr gleichmässig verteilt ist und bei denen das Arbeitsangebot zusammen unter dem Niveau von zwei Vollzeitäquivalenten liegt, reagieren auf die Steuerentlastung sehr elas- tisch, da beispielsweise zwei je zu 60% beschäftigte Partner über sehr viel Spielraum verfügen, ihren Beschäftigungsumfang zu erhöhen.

3.5.4 Auswirkungen eines neuen Doppeltarifs

Durch die Reduktion der Grenzsteuerbelastung von Zweitverdienern resultieren sowohl Effizienzgewinne (steuerliche Entlastung von Individuen mit hoher Arbeitsangebotselastizität) als auch positive Arbeitsmarkteffekte (insbesondere für Frauen). Diese positiven Effekte werden durch die steuerliche Mehrbelastung gewisser Kategorien von Steuerpflichtigen wieder abgeschwächt. Da jedoch bei den durch die Reform stärker belasteten Gruppen (Alleinstehende, Einverdienerkonkubinatspaare sowie Zweiverdienerkonkubinatspaare mit hohen Einkommen) eher von unelastischen Arbeitsangeboten ausgegangen werden kann, sind wenig negative Auswirkungen auf das Arbeitsangebot durch die steuerliche Mehrbelastung zu erwarten. Aus diesem Grund sind insgesamt von einer Anpassung des Doppeltarifs Effizienzgewinne und positive Arbeitsmarkteffekte zu erwarten. Der Vorteil eines Doppeltarifs gegenüber Individualbesteuerung und Splitting (mit oder ohne Wahlrecht) liegt in seiner Flexibilität. In der Tat besteht nicht für alle Einkommenskategorien der gleiche Anpassungsbedarf, um den bundesgerichtlichen Anforderungen zu genügen. Insofern darf davon ausgegangen werden, dass bei einem gleich hohen Minderertrag wie bei der Individualbesteuerung und dem Split- ting die Grenzsteuersätze so optimiert werden können, dass die Verzerrungen des Arbeitsangebots der Zweitverdiener dort eliminiert werden können, wo sie am grössten sind.

4 Modelle „ohne Mehrbelastungen“

4.1 Einleitung

Wie schon in Ziffer 2.2 kurz ausgeführt, wurde im Sinne einer ergänzenden Konkretisierung bereits untersucht, in welcher Grössenordnung der Minderertrag liegen würde, wenn jedes der vier Modelle nicht nur weitgehend den von Lehre und Rechtsprechung festgelegten korrekten Belastungsrelationen genügen müsste, sondern - im Gegensatz zu den bis dahin vorgestellten Grundmodellen - auch die zusätzliche Forderung erfüllen müsste, dass sich gegenüber dem geltenden Recht keine Mehrbelastungen ergeben dürfen. Die Untersuchungen haben gezeigt, dass mit allen vier Modellen dies erreicht werden kann. Um allen diesen Anforderungen zu genügen, müssten jedoch vor allem die Tarife bedeutend flacher angelegt werden,

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was sehr hohe Mindererträge nach sich ziehen würde. Diese Modelle sind noch optimierungsbedürftig, weshalb nur auf die Hauptergebnisse eingegangen wird.

4.2 Finanzielle Auswirkungen

Obwohl sehr wahrscheinlich noch ein gewisses Optimierungspotenzial vorliegen dürfte, zeigt sich bereits, dass bei drei der vier Modelle („Modifizierte Individualbe- steuerung“, „Vollsplitting“, „Teilsplitting mit Wahlrecht“) mit Mindererträgen in der Grössenordnung eines Drittels des Ertrags der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen zu rechnen wäre. In absoluten Zahlen und bezogen auf den Sollertrag der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen der Steuerperiode 2008 summiert sich der Minderertrag dieser Modelle auf rund 3 Milliarden Franken. Wegen seiner etwas höheren Flexibilität wäre der Minderertrag des Modells „Neuer Doppeltarif“ hingegen etwa 400 Mio. tiefer.

Modell Mit Mehrbelastungen Ohne Mehrbelastungen Individualbesteuerung 900 Mio. 3 Mrd. mit teilweise pauschaler Zuordnung Vollsplitting 900 Mio. 3 Mrd. Teilsplitting mit Wahl- 900 Mio. 3 Mrd. recht für Ehepaare Zusammenveranlagung 900 Mio. 2.6 Mrd. mit Doppeltarif

Anhang 1: Belastungsrelationen zum Modell „Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung“ mit Mindereinnahmen von rund 900 Mio. Franken. Anhang 2: Belastungsrelationen zum Modell „Vollsplitting“ mit Mindereinnahmen von rund 900 Mio. Franken. Anhang 3: Belastungsrelationen zum Modell „Teilsplitting mit Wahlrecht für Ehepaare“ mit Mindereinnahmen von rund 900 Mio. Franken. Anhang 4: Belastungsrelationen zum Modell „Zusammenveranlagung mit Doppeltarif“ mit Mindereinnahmen von rund 900 Mio. Franken. Anhang 5: Fact Sheet zum Systementscheid allgemein. Anhang 6: Fact-Sheet zur „Modifizierten Individualbesteuerung“. Anhang 7: Fact-Sheet zum „Vollsplitting“. Anhang 8: Fact-Sheet zum „Teilsplitting (Divisor 1,7) mit Wahlrecht für Ehepaare“. Anhang 9: Fact-Sheet zum „Neuen Doppeltarif“.

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Systementscheid im Bereich der Ehepaarbesteuerung

Steuerbelastungsvergleiche

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Haushaltabzug CHF 5'000, Eineinkommensabzug CHF 15'000, Abzug für Alleinerziehende, 3% max CHF 6'000

30. Okt. 06

061030 Anhang 1 d 1 / 38

Abzüge gemäss Recht 2006 und System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Abzug für .... Recht 06 Variante

Kinder und unterstützte Personen 6'100 6'100 Versicherungen und Zinsen von Sparkapitalien mit BVG Verheiratete 3'300 1'700 Übrige 1'700 1'700 Erhöhung pro Kind 700 700 ohne BVG Verheiratete 4'950 2'550 Übrige 2'550 2'550 Erhöhung pro Kind 700 700 Zweiverdiener 7'600 Abzug vom Zweiteinkommen in % 50 Mindestabzug in Fr. 7'600 Maximalabzug in Fr. 12'500 Haushaltabzug für Alleinstehende - 5'000 Eineinkommensabzug - 15'000 Alleinerzieher .....% vom Reineinkommen - 3 Maximalabzug in Fr. - 6'000

061030 Anhang 1 d 2 / 38

Tarif gemäss System 1: Modifizierte Individualbesteuerung Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt:

– bis 21'900 Franken Einkommen 0 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 1.00 Franken;

– für 32'900 Franken Einkommen 110.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.00 Franken mehr;

– für 42'900 Franken Einkommen 310.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 3.00 Franken mehr; – für 52'900 Franken Einkommen 610.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 4.00 Franken mehr;

– für 62'900 Franken Einkommen 1'010.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.00 Franken mehr;

– für 72'900 Franken Einkommen 1'510.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.00 Franken mehr;

– für 82'900 Franken Einkommen 2'110.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 7.00 Franken mehr; – für 92'900 Franken Einkommen 2'810.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.00 Franken mehr;

– für 102'900 Franken Einkommen 3'610.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 9.00 Franken mehr; – für 112'900 Franken Einkommen 4'510.00 Franken;

und für je weitere 100 Franken Einkommen 10.00 Franken mehr;

– für 122'900 Franken Einkommen 5'510.00 Franken;

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.00 Franken mehr;

– für 132'900 Franken Einkommen 6'610.00 Franken;

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 Franken mehr;

– für 142'900 Franken Einkommen 7'760.00 Franken;

und für je weitere 100 Franken Einkommen 12.00 Franken mehr;

– für 152'900 Franken Einkommen 8'960.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 12.50 Franken mehr; – für 162'900 Franken Einkommen 10'210.00 Franken;

und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.00 Franken mehr;

– für 731'100 Franken Einkommen 84'076.00 Franken

– für 731'200 Franken Einkommen 84'088.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 Franken mehr;

Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben.

061030 Anhang 1 d 3 / 38

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige ohne Kinder Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Total Anteil % Alleinstehende Einverdiener- Zweiverdiener- Einverdiener- 2 Alleinstehende Person Konkubinat Konkubinat Ehepaar Personen

100 70 30 Mehr-/Minderbelastung in Prozenten

40'000 28'000 12'000 -100% -100% 0% 0% 0% 50'000 35'000 15'000 -100% -100% 0% 0% 100% 60'000 42'000 18'000 -70% -79% 0% 13% 85% 70'000 49'000 21'000 -55% -66% 0% -13% 70% 80'000 56'000 24'000 -46% -56% 0% -24% 48% 90'000 63'000 27'000 -39% -49% 0% -30% 35% 100'000 70'000 30'000 -35% -44% 0% -33% 33% 150'000 105'000 45'000 -21% -28% 0% -39% 20% 200'000 140'000 60'000 -14% -19% 0% -40% 13% 300'000 210'000 90'000 -7% -9% 0% -32% 7% 500'000 350'000 150'000 -3% -5% 0% -21% 4% 1'000'000 700'000 300'000 -1% -2% 0% -8% 1% 2'000'000 1'400'000 600'000 -1% -1% 0% -1% 1%

061030 Anhang 1 d 4 / 38

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige ohne Kinder Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Total Anteil % Alleinstehende Einverdiener- Zweiverdiener- Einverdiener- 2 Alleinstehende Person Konkubinat Konkubinat Ehepaar Personen

100 50 50 Mehr-/Minderbelastung in Prozenten

40'000 20'000 20'000 -100% -100% 0% 0% 0% 50'000 25'000 25'000 -100% -100% 0% 0% 0% 60'000 30'000 30'000 -70% -79% 0% -100% 0% 70'000 35'000 35'000 -55% -66% 0% -62% 100% 80'000 40'000 40'000 -46% -56% 0% -63% 106% 90'000 45'000 45'000 -39% -49% 0% -59% 89% 100'000 50'000 50'000 -35% -44% 0% -57% 63% 150'000 75'000 75'000 -21% -28% 0% -54% 25% 200'000 100'000 100'000 -14% -19% 0% -53% 17% 300'000 150'000 150'000 -7% -9% 0% -43% 10% 500'000 250'000 250'000 -3% -5% 0% -22% 4% 1'000'000 500'000 500'000 -1% -2% 0% -8% 1% 2'000'000 1'000'000 1'000'000 -1% -1% 0% 1% 1%

061030 Anhang 1 d 5 / 38

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige mit 2 Kindern Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Total Anteil % Alleinstehende Einverdiener- Zweiverdiener- Einverdiener- 2 Alleinstehende Person Konkubinat Konkubinat Ehepaar Personen

100 70 30 Mehr-/Minderbelastung in Prozenten

40'000 28'000 12'000 0% -100% 0% 0% 0% 50'000 35'000 15'000 0% -100% -100% 0% 0% 60'000 42'000 18'000 -100% -100% -61% 0% 100% 70'000 49'000 21'000 -73% -93% -55% 86% 100% 80'000 56'000 24'000 -58% -85% -42% 29% 423% 90'000 63'000 27'000 -46% -78% -35% 2% 262% 100'000 70'000 30'000 -39% -71% -31% -11% 159% 150'000 105'000 45'000 -18% -48% -18% -34% 69% 200'000 140'000 60'000 -10% -33% -12% -39% 47% 300'000 210'000 90'000 -4% -17% -6% -32% 27% 500'000 350'000 150'000 -2% -8% -3% -22% 13% 1'000'000 700'000 300'000 -1% -3% -1% -8% 5% 2'000'000 1'400'000 600'000 0% -2% 0% -1% 2%

061030 Anhang 1 d 6 / 38

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige mit 2 Kindern Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Total Anteil % Alleinstehende Einverdiener- Zweiverdiener- Einverdiener- 2 Alleinstehende Person Konkubinat Konkubinat Ehepaar Personen

100 50 50 Mehr-/Minderbelastung in Prozenten

40'000 20'000 20'000 0% -100% 0% 0% 0% 50'000 25'000 25'000 0% -100% 0% 0% 0% 60'000 30'000 30'000 -100% -100% 0% 0% 0% 70'000 35'000 35'000 -73% -93% -100% -100% 0% 80'000 40'000 40'000 -58% -85% -54% -67% 100% 90'000 45'000 45'000 -46% -78% -40% -61% 100% 100'000 50'000 50'000 -39% -71% -35% -61% 100% 150'000 75'000 75'000 -18% -48% -16% -54% 139% 200'000 100'000 100'000 -10% -33% -11% -54% 71% 300'000 150'000 150'000 -4% -17% -6% -45% 37% 500'000 250'000 250'000 -2% -8% -3% -23% 16% 1'000'000 500'000 500'000 -1% -3% -1% -8% 5% 2'000'000 1'000'000 1'000'000 0% -2% 0% 1% 2%

061030 Anhang 1 d 7 / 38

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige ohne Kinder

Alleinstehende 2 Alleinstehende Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Total Anteil % Person Personen Ehepaar Konkubinat Ehepaar Konkubinat

100 70 30 Belastung in Franken

40'000 28'000 12'000 47 0 0 97 0 0 50'000 35'000 15'000 160 0 0 260 53 53 60'000 42'000 18'000 349 65 106 499 120 120 70'000 49'000 21'000 614 142 278 814 242 242 80'000 56'000 24'000 958 266 520 1'195 394 394 90'000 63'000 27'000 1'375 430 834 1'648 580 580 100'000 70'000 30'000 1'858 614 1'215 2'166 814 814 150'000 105'000 45'000 5'460 2'208 4'312 6'005 2'639 2'639 200'000 140'000 60'000 10'795 4'919 9'310 11'445 5'569 5'569 300'000 210'000 90'000 22'482 13'340 20'961 23'132 14'263 14'263 500'000 350'000 150'000 45'869 33'792 44'348 46'519 34'987 34'987 1'000'000 700'000 300'000 102'005 91'738 100'659 102'580 93'038 93'038 2'000'000 1'400'000 600'000 205'447 200'951 204'102 206'022 202'176 202'176

061030 Anhang 1 d 8 / 38

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige ohne Kinder

Alleinstehende 2 Alleinstehende Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Rentnerehepaar Rentner- Total Anteil % Person Personen Ehepaar Konkubinat Ehepaar Konkubinat Konkubinat

100 50 50 Belastung in Franken

40'000 20'000 20'000 47 0 0 97 0 0 0 0 50'000 25'000 25'000 160 0 0 260 0 0 0 0 60'000 30'000 30'000 349 0 106 499 0 0 110 110 70'000 35'000 35'000 614 0 278 814 106 106 210 210 80'000 40'000 40'000 958 94 520 1'195 194 194 400 400 90'000 45'000 45'000 1'375 182 834 1'648 344 344 600 600 100'000 50'000 50'000 1'858 320 1'215 2'166 520 520 890 890 150'000 75'000 75'000 5'460 1'580 4'312 6'005 1'980 1'980 2'970 2'970 200'000 100'000 100'000 10'795 3'716 9'310 11'445 4'332 4'332 6'340 6'340 300'000 150'000 150'000 22'482 10'920 20'961 23'132 12'010 12'010 16'600 16'600 500'000 250'000 250'000 45'869 33'290 44'348 46'519 34'590 34'590 42'390 42'390 1'000'000 500'000 500'000 102'005 91'738 100'659 102'580 93'038 93'038 107'390 107'390 2'000'000 1'000'000 1'000'000 205'447 204'009 204'102 206'022 205'159 205'159 229'401 229'401

061030 Anhang 1 d 9 / 38

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige mit 2 Kindern

Alleinstehende 2 Alleinstehende Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Total Anteil % Person Personen Ehepaar Konkubinat Ehepaar Konkubinat

100 70 30 Belastung in Franken

40'000 28'000 12'000 0 0 0 97 0 0 50'000 35'000 15'000 0 0 0 260 0 53 60'000 42'000 18'000 78 0 0 499 47 120 70'000 49'000 21'000 216 0 58 814 108 242 80'000 56'000 24'000 421 44 178 1'195 230 394 90'000 63'000 27'000 690 104 370 1'648 376 580 100'000 70'000 30'000 1'025 216 630 2'166 559 814 150'000 105'000 45'000 3'844 1'230 3'146 6'005 2'082 2'540 200'000 140'000 60'000 8'516 3'208 7'668 11'445 4'703 5'370 300'000 210'000 90'000 19'934 10'275 19'193 23'132 13'017 13'900 500'000 350'000 150'000 43'321 29'628 42'580 46'519 33'384 34'262 1'000'000 700'000 300'000 99'751 86'642 99'095 102'580 91'281 92'154 2'000'000 1'400'000 600'000 203'193 196'149 202'538 206'022 200'514 201'292

061030 Anhang 1 d 10 / 38

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige mit 2 Kindern

Alleinstehende 2 Alleinstehende Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Total Anteil % Person Personen Ehepaar Konkubinat Ehepaar Konkubinat

100 50 50 Belastung in Franken

40'000 20'000 20'000 0 0 0 97 0 0 50'000 25'000 25'000 0 0 0 260 0 0 60'000 30'000 30'000 78 0 0 499 0 0 70'000 35'000 35'000 216 0 58 814 0 53 80'000 40'000 40'000 421 0 178 1'195 58 126 90'000 45'000 45'000 690 0 370 1'648 146 245 100'000 50'000 50'000 1'025 0 630 2'166 248 384 150'000 75'000 75'000 3'844 600 3'146 6'005 1'436 1'708 200'000 100'000 100'000 8'516 2'050 7'668 11'445 3'500 3'916 300'000 150'000 150'000 19'934 7'688 19'193 23'132 10'560 11'285 500'000 250'000 250'000 43'321 28'194 42'580 46'519 32'822 33'706 1'000'000 500'000 500'000 99'751 86'642 99'095 102'580 91'270 92'154 2'000'000 1'000'000 1'000'000 203'193 199'501 202'538 206'022 203'595 204'377

061030 Anhang 1 d 11 / 38

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Geltendes Recht Massnahme Bruttoeinkommen Konkubinat- Verheirateter Konkubinat- Verheirateter in Fr. Einverdiener Einverdiener Mehr- oder Einverdiener Einverdiener Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung 100% Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 141 33 -108 -76.5 97 0 -97 -100.0 50'000 243 121 -122 -50.1 260 0 -260 -100.0 60'000 475 209 -266 -56.0 499 106 -393 -78.8 70'000 727 397 -330 -45.4 814 278 -536 -65.8 80'000 983 655 -328 -33.3 1'195 520 -675 -56.5 90'000 1'453 940 -513 -35.3 1'648 834 -814 -49.4 100'000 2'014 1'280 -734 -36.5 2'166 1'215 -951 -43.9 150'000 5'559 4'002 -1'557 -28.0 6'005 4'312 -1'693 -28.2 200'000 10'645 9'550 -1'095 -10.3 11'445 9'310 -2'135 -18.7 300'000 22'512 21'237 -1'275 -5.7 23'132 20'961 -2'171 -9.4 500'000 46'259 44'624 -1'635 -3.5 46'519 44'348 -2'171 -4.7 1'000'000 102'579 102'396 -183 -0.2 102'580 100'659 -1'921 -1.9 2'000'000 206'022 205'839 -183 -0.1 206'022 204'102 -1'921 -0.9

061030 Anhang 1 d 12 / 38

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Geltendes Recht Massnahme Bruttoeinkommen Zweiverdiener- Verheirateter Zweiverdiener- Verheirateter in Fr. Konkubinatpaar Doppelverdiener Mehr- oder Konkubinatpaar Doppelverdiener Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung Verdienst 70 : 30 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 57 0 -57 -100.0 0 0 0 0.0 50'000 105 26 -79 -75.2 53 53 0 0.0 60'000 156 114 -42 -27.1 120 120 0 0.0 70'000 219 202 -17 -7.7 242 242 0 0.0 80'000 413 376 -37 -8.9 394 394 0 0.0 90'000 596 640 44 7.3 580 580 0 0.0 100'000 798 932 134 16.8 814 814 0 0.0 150'000 2'478 3'245 768 31.0 2'639 2'639 0 0.0 200'000 5'244 8'185 2'941 56.1 5'569 5'569 0 0.0 300'000 13'286 19'729 6'443 48.5 14'263 14'263 0 0.0 500'000 34'010 42'895 8'885 26.1 34'987 34'987 0 0.0 1'000'000 92'517 100'855 8'338 9.0 93'038 93'038 0 0.0 2'000'000 202'095 204'298 2'203 1.1 202'176 202'176 0 0.0

061030 Anhang 1 d 13 / 38

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Geltendes Recht Massnahme Bruttoeinkommen Zweiverdiener- Verheirateter Zweiverdiener- Verheirateter in Fr. Konkubinatpaar Doppelverdiener Mehr- oder Konkubinatpaar Doppelverdiener Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung Verdienst 50 : 50 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 50'000 74 26 -48 -64.8 0 0 0 0.0 60'000 142 114 -28 -19.5 0 0 0 0.0 70'000 209 202 -7 -3.5 106 106 0 0.0 80'000 281 376 95 33.7 194 194 0 0.0 90'000 359 640 281 78.5 344 344 0 0.0 100'000 485 932 447 92.0 520 520 0 0.0 150'000 1'716 3'304 1'588 92.6 1'980 1'980 0 0.0 200'000 4'029 8'146 4'117 102.2 4'332 4'332 0 0.0 300'000 11'117 19'508 8'391 75.5 12'010 12'010 0 0.0 500'000 33'170 42'895 9'725 29.3 34'590 34'590 0 0.0 1'000'000 92'517 100'855 8'338 9.0 93'038 93'038 0 0.0 2'000'000 205'158 204'298 -861 -0.4 205'159 205'159 0 0.0

061030 Anhang 1 d 14 / 38

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Geltendes Recht Massnahme Pensionseinkommen Rentner- Rentnerehepaar Rentner- Rentnerehepaar in Fr. Konkubinat Mehr- oder Konkubinat Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung Verdienst 50 : 50 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 59 83 25 41.9 0 0 0 0.0 50'000 136 183 48 35.1 0 0 0 0.0 60'000 213 355 143 67.1 110 110 0 0.0 70'000 295 655 360 121.8 210 210 0 0.0 80'000 383 996 613 159.8 400 400 0 0.0 90'000 591 1'396 805 136.2 600 600 0 0.0 100'000 855 1'895 1'040 121.7 890 890 0 0.0 150'000 2'553 6'196 3'643 142.7 2'970 2'970 0 0.0 200'000 5'837 12'696 6'859 117.5 6'340 6'340 0 0.0 300'000 15'517 25'696 10'179 65.6 16'600 16'600 0 0.0 500'000 41'090 51'696 10'606 25.8 42'390 42'390 0 0.0 1'000'000 107'090 114'425 7'335 6.8 107'390 107'390 0 0.0 2'000'000 229'400 229'425 25 0.0 229'401 229'401 0 0.0

061030 Anhang 1 d 15 / 38

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Geltendes Recht Massnahme Bruttoeinkommen Konkubinat- Verheirateter Konkubinat- Verheirateter in Fr. Einverdiener Einverdiener Mehr- oder Einverdiener Einverdiener Mehr- oder mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung 100% Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 141 0 -141 -100.0 97 0 -97 -100.0 50'000 243 0 -243 -100.0 260 0 -260 -100.0 60'000 475 73 -402 -84.6 499 0 -499 -100.0 70'000 727 161 -566 -77.9 814 58 -756 -92.9 80'000 983 282 -701 -71.3 1'195 178 -1'017 -85.1 90'000 1'453 505 -948 -65.3 1'648 370 -1'278 -77.5 100'000 2'014 760 -1'254 -62.3 2'166 630 -1'536 -70.9 150'000 5'559 2'944 -2'615 -47.0 6'005 3'146 -2'859 -47.6 200'000 10'645 7'782 -2'863 -26.9 11'445 7'668 -3'777 -33.0 300'000 22'512 19'469 -3'043 -13.5 23'132 19'193 -3'939 -17.0 500'000 46'259 42'856 -3'403 -7.4 46'519 42'580 -3'939 -8.5 1'000'000 102'579 100'832 -1'747 -1.7 102'580 99'095 -3'485 -3.4 2'000'000 206'022 204'275 -1'747 -0.8 206'022 202'538 -3'485 -1.7

061030 Anhang 1 d 16 / 38

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Geltendes Recht Massnahme Bruttoeinkommen Zweiverdiener- Verheirateter Zweiverdiener- Verheirateter in Fr. Konkubinatpaar Doppelverdiener Mehr- oder Konkubinatpaar Doppelverdiener Mehr- oder mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung Verdienst 70 : 30 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 57 0 -57 -100.0 0 0 0 0.0 50'000 105 0 -105 -100.0 53 0 -53 -100.0 60'000 156 0 -156 -100.0 120 47 -73 -60.8 70'000 219 66 -153 -69.8 242 108 -134 -55.4 80'000 383 154 -229 -59.7 394 230 -164 -41.6 90'000 546 272 -274 -50.2 580 376 -204 -35.2 100'000 727 499 -228 -31.4 814 559 -255 -31.3 150'000 2'298 2'345 47 2.0 2'540 2'082 -459 -18.1 200'000 4'858 6'417 1'559 32.1 5'370 4'703 -667 -12.4 300'000 12'386 17'961 5'575 45.0 13'900 13'017 -883 -6.4 500'000 31'508 41'127 9'619 30.5 34'262 33'384 -878 -2.6 1'000'000 89'682 99'291 9'609 10.7 92'154 91'281 -873 -0.9 2'000'000 198'720 202'734 4'014 2.0 201'292 200'514 -777 -0.4

061030 Anhang 1 d 17 / 38

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Geltendes Recht Massnahme Bruttoeinkommen Zweiverdiener- Verheirateter Zweiverdiener- Verheirateter in Fr. Konkubinatpaar Doppelverdiener Mehr- oder Konkubinatpaar Doppelverdiener Mehr- oder mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung Verdienst 50 : 50 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 50'000 37 0 -37 -100.0 0 0 0 0.0 60'000 71 0 -71 -100.0 0 0 0 0.0 70'000 105 66 -39 -37.0 53 0 -53 -100.0 80'000 141 154 13 9.5 126 58 -68 -54.0 90'000 179 272 93 51.7 245 146 -99 -40.4 100'000 243 499 256 105.6 384 248 -136 -35.4 150'000 1'088 2'393 1'305 120.0 1'708 1'436 -272 -15.9 200'000 2'822 6'378 3'556 126.0 3'916 3'500 -416 -10.6 300'000 8'615 17'740 9'125 105.9 11'285 10'560 -725 -6.4 500'000 30'425 41'127 10'702 35.2 33'706 32'822 -884 -2.6 1'000'000 89'323 99'291 9'968 11.2 92'154 91'270 -884 -1.0 2'000'000 203'595 202'734 -862 -0.4 204'377 203'595 -782 -0.4

061030 Anhang 1 d 18 / 38

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Geltendes Recht Massnahme Bruttoeinkommen Verheirateter Verheirateter Verheirateter Verheirateter in Fr. Einverdiener Doppelverdiener Mehr- oder Einverdiener Doppelverdiener Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung Verdienst 70 : 30 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 33 0 -33 -100.0 0 0 0 0.0 50'000 121 26 -95 -78.5 0 53 53 0.0 60'000 209 114 -95 -45.5 106 120 14 13.2 70'000 397 202 -195 -49.1 278 242 -36 -12.9 80'000 655 376 -279 -42.6 520 394 -126 -24.2 90'000 940 640 -300 -31.9 834 580 -254 -30.5 100'000 1'280 932 -348 -27.2 1'215 814 -401 -33.0 150'000 4'002 3'245 -757 -18.9 4'312 2'639 -1'673 -38.8 200'000 9'550 8'185 -1'365 -14.3 9'310 5'569 -3'741 -40.2 300'000 21'237 19'729 -1'508 -7.1 20'961 14'263 -6'698 -32.0 500'000 44'624 42'895 -1'729 -3.9 44'348 34'987 -9'361 -21.1 1'000'000 102'396 100'855 -1'541 -1.5 100'659 93'038 -7'621 -7.6 2'000'000 205'839 204'298 -1'541 -0.7 204'102 202'176 -1'926 -0.9

061030 Anhang 1 d 19 / 38

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Geltendes Recht Massnahme Bruttoeinkommen Verheirateter Verheirateter Verheirateter Verheirateter in Fr. Einverdiener Doppelverdiener Mehr- oder Einverdiener Doppelverdiener Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung Verdienst 50 : 50 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 33 0 -33 -100.0 0 0 0 0.0 50'000 121 26 -95 -78.5 0 0 0 0.0 60'000 209 114 -95 -45.5 106 0 -106 -100.0 70'000 397 202 -195 -49.1 278 106 -172 -61.9 80'000 655 376 -279 -42.6 520 194 -326 -62.7 90'000 940 640 -300 -31.9 834 344 -490 -58.8 100'000 1'280 932 -348 -27.2 1'215 520 -695 -57.2 150'000 4'002 3'304 -698 -17.4 4'312 1'980 -2'332 -54.1 200'000 9'550 8'146 -1'404 -14.7 9'310 4'332 -4'978 -53.5 300'000 21'237 19'508 -1'729 -8.1 20'961 12'010 -8'951 -42.7 500'000 44'624 42'895 -1'729 -3.9 44'348 34'590 -9'758 -22.0 1'000'000 102'396 100'855 -1'541 -1.5 100'659 93'038 -7'621 -7.6 2'000'000 205'839 204'298 -1'541 -0.7 204'102 205'159 1'058 0.5

061030 Anhang 1 d 20 / 38

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Geltendes Recht Massnahme Bruttoeinkommen Verheirateter Verheirateter Verheirateter Verheirateter in Fr. Einverdiener Doppelverdiener Mehr- oder Einverdiener Doppelverdiener Mehr- oder mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung Verdienst 70 : 30 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 50'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 60'000 73 0 -73 -100.0 0 47 47 0.0 70'000 161 66 -95 -59.0 58 108 50 86.2 80'000 282 154 -128 -45.4 178 230 52 29.2 90'000 505 272 -233 -46.1 370 376 6 1.6 100'000 760 499 -261 -34.3 630 559 -71 -11.3 150'000 2'944 2'345 -599 -20.3 3'146 2'082 -1'065 -33.8 200'000 7'782 6'417 -1'365 -17.5 7'668 4'703 -2'965 -38.7 300'000 19'469 17'961 -1'508 -7.7 19'193 13'017 -6'176 -32.2 500'000 42'856 41'127 -1'729 -4.0 42'580 33'384 -9'196 -21.6 1'000'000 100'832 99'291 -1'541 -1.5 99'095 91'281 -7'814 -7.9 2'000'000 204'275 202'734 -1'541 -0.8 202'538 200'514 -2'023 -1.0

061030 Anhang 1 d 21 / 38

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Geltendes Recht Massnahme Bruttoeinkommen Verheirateter Verheirateter Verheirateter Verheirateter in Fr. Einverdiener Doppelverdiener Mehr- oder Einverdiener Doppelverdiener Mehr- oder mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung Verdienst 50 : 50 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 50'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 60'000 73 0 -73 -100.0 0 0 0 0.0 70'000 161 66 -95 -59.0 58 0 -58 -100.0 80'000 282 154 -128 -45.4 178 58 -120 -67.4 90'000 505 272 -233 -46.1 370 146 -224 -60.5 100'000 760 499 -261 -34.3 630 248 -382 -60.6 150'000 2'944 2'393 -551 -18.7 3'146 1'436 -1'710 -54.4 200'000 7'782 6'378 -1'404 -18.0 7'668 3'500 -4'168 -54.4 300'000 19'469 17'740 -1'729 -8.9 19'193 10'560 -8'633 -45.0 500'000 42'856 41'127 -1'729 -4.0 42'580 32'822 -9'758 -22.9 1'000'000 100'832 99'291 -1'541 -1.5 99'095 91'270 -7'825 -7.9 2'000'000 204'275 202'734 -1'541 -0.8 202'538 203'595 1'058 0.5

061030 Anhang 1 d 22 / 38

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Bruttoeinkommen in Franken Alleinstehende ohne Kinder

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 141 47 -94 -66.6 50'000 243 160 -83 -34.1 60'000 475 349 -126 -26.5 70'000 727 614 -113 -15.6 80'000 983 958 -25 -2.5 90'000 1'453 1'375 -78 -5.4 100'000 2'014 1'858 -156 -7.8 150'000 5'559 5'460 -99 -1.8 200'000 10'645 10'795 150 1.4 300'000 22'512 22'482 -30 -0.1 500'000 46'259 45'869 -390 -0.8 1'000'000 102'579 102'005 -575 -0.6 2'000'000 206'022 205'447 -575 -0.3

061030 Anhang 1 d 23 / 38

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Bruttoeinkommen in Franken Einverdienerkonkubinat ohne Kinder

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 141 97 -44 -31.0 50'000 243 260 17 7.2 60'000 475 499 24 5.1 70'000 727 814 87 12.0 80'000 983 1'195 213 21.6 90'000 1'453 1'648 195 13.4 100'000 2'014 2'166 152 7.5 150'000 5'559 6'005 446 8.0 200'000 10'645 11'445 800 7.5 300'000 22'512 23'132 620 2.8 500'000 46'259 46'519 260 0.6 1'000'000 102'579 102'580 1 0.0 2'000'000 206'022 206'022 1 0.0

061030 Anhang 1 d 24 / 38

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Bruttoeinkommen in Franken Verheirateter Einverdiener ohne Kinder

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 33 0 -33 -100.0 50'000 121 0 -121 -100.0 60'000 209 106 -103 -49.3 70'000 397 278 -119 -30.0 80'000 655 520 -135 -20.6 90'000 940 834 -106 -11.3 100'000 1'280 1'215 -65 -5.1 150'000 4'002 4'312 310 7.7 200'000 9'550 9'310 -240 -2.5 300'000 21'237 20'961 -276 -1.3 500'000 44'624 44'348 -276 -0.6 1'000'000 102'396 100'659 -1'737 -1.7 2'000'000 205'839 204'102 -1'737 -0.8

061030 Anhang 1 d 25 / 38

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Ehepaar ohne Kinder

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 70 30 in Fr. in %

40'000 28'000 12'000 0 0 0 0.0 50'000 35'000 15'000 26 53 27 103.8 60'000 42'000 18'000 114 120 6 5.3 70'000 49'000 21'000 202 242 40 19.8 80'000 56'000 24'000 376 394 18 4.8 90'000 63'000 27'000 640 580 -60 -9.4 100'000 70'000 30'000 932 814 -118 -12.7 150'000 105'000 45'000 3'245 2'639 -606 -18.7 200'000 140'000 60'000 8'185 5'569 -2'616 -32.0 300'000 210'000 90'000 19'729 14'263 -5'466 -27.7 500'000 350'000 150'000 42'895 34'987 -7'908 -18.4 1'000'000 700'000 300'000 100'855 93'038 -7'817 -7.8 2'000'000 1'400'000 600'000 204'298 202'176 -2'122 -1.0

061030 Anhang 1 d 26 / 38

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Ehepaar ohne Kinder

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 0 0 0 0.0 50'000 25'000 25'000 26 0 -26 -100.0 60'000 30'000 30'000 114 0 -114 -100.0 70'000 35'000 35'000 202 106 -96 -47.5 80'000 40'000 40'000 376 194 -182 -48.4 90'000 45'000 45'000 640 344 -296 -46.3 100'000 50'000 50'000 932 520 -412 -44.2 150'000 75'000 75'000 3'304 1'980 -1'324 -40.1 200'000 100'000 100'000 8'146 4'332 -3'814 -46.8 300'000 150'000 150'000 19'508 12'010 -7'498 -38.4 500'000 250'000 250'000 42'895 34'590 -8'305 -19.4 1'000'000 500'000 500'000 100'855 93'038 -7'817 -7.8 2'000'000 1'000'000 1'000'000 204'298 205'159 862 0.4

061030 Anhang 1 d 27 / 38

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Konkubinat ohne Kinder

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 70 30 in Fr. in %

40'000 28'000 12'000 57 0 -57 -100.0 50'000 35'000 15'000 105 53 -52 -49.4 60'000 42'000 18'000 156 120 -36 -23.3 70'000 49'000 21'000 219 242 23 10.6 80'000 56'000 24'000 413 394 -19 -4.5 90'000 63'000 27'000 596 580 -16 -2.7 100'000 70'000 30'000 798 814 16 2.0 150'000 105'000 45'000 2'478 2'639 162 6.5 200'000 140'000 60'000 5'244 5'569 325 6.2 300'000 210'000 90'000 13'286 14'263 977 7.4 500'000 350'000 150'000 34'010 34'987 977 2.9 1'000'000 700'000 300'000 92'517 93'038 521 0.6 2'000'000 1'400'000 600'000 202'095 202'176 81 0.0

061030 Anhang 1 d 28 / 38

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Konkubinat ohne Kinder

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 0 0 0 0.0 50'000 25'000 25'000 74 0 -74 -100.0 60'000 30'000 30'000 142 0 -142 -100.0 70'000 35'000 35'000 209 106 -103 -49.4 80'000 40'000 40'000 281 194 -87 -31.0 90'000 45'000 45'000 359 344 -15 -4.1 100'000 50'000 50'000 485 520 35 7.2 150'000 75'000 75'000 1'716 1'980 264 15.4 200'000 100'000 100'000 4'029 4'332 303 7.5 300'000 150'000 150'000 11'117 12'010 893 8.0 500'000 250'000 250'000 33'170 34'590 1'420 4.3 1'000'000 500'000 500'000 92'517 93'038 521 0.6 2'000'000 1'000'000 1'000'000 205'158 205'159 1 0.0

061030 Anhang 1 d 29 / 38

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Pensionseinkommen Rentnerehepaar ohne Kinder

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 83 0 -83 -100.0 50'000 25'000 25'000 183 0 -183 -100.0 60'000 30'000 30'000 355 110 -245 -69.0 70'000 35'000 35'000 655 210 -445 -67.9 80'000 40'000 40'000 996 400 -596 -59.8 90'000 45'000 45'000 1'396 600 -796 -57.0 100'000 50'000 50'000 1'895 890 -1'005 -53.0 150'000 75'000 75'000 6'196 2'970 -3'226 -52.1 200'000 100'000 100'000 12'696 6'340 -6'356 -50.1 300'000 150'000 150'000 25'696 16'600 -9'096 -35.4 500'000 250'000 250'000 51'696 42'390 -9'306 -18.0 1'000'000 500'000 500'000 114'425 107'390 -7'035 -6.1 2'000'000 1'000'000 1'000'000 229'425 229'401 -24 0.0

061030 Anhang 1 d 30 / 38

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Pensionseinkommen Rentner-Konkubinat ohne Kinder

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 59 0 -59 -100.0 50'000 25'000 25'000 136 0 -136 -100.0 60'000 30'000 30'000 213 110 -103 -48.2 70'000 35'000 35'000 295 210 -85 -28.9 80'000 40'000 40'000 383 400 17 4.4 90'000 45'000 45'000 591 600 9 1.5 100'000 50'000 50'000 855 890 35 4.1 150'000 75'000 75'000 2'553 2'970 417 16.3 200'000 100'000 100'000 5'837 6'340 503 8.6 300'000 150'000 150'000 15'517 16'600 1'083 7.0 500'000 250'000 250'000 41'090 42'390 1'300 3.2 1'000'000 500'000 500'000 107'090 107'390 300 0.3 2'000'000 1'000'000 1'000'000 229'400 229'401 1 0.0

061030 Anhang 1 d 31 / 38

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Bruttoeinkommen in Franken Alleinstehende mit 2 Kindern

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 50'000 0 0 0 0.0 60'000 89 78 -11 -12.4 70'000 177 216 39 22.0 80'000 314 421 107 34.1 90'000 553 690 137 24.8 100'000 808 1'025 217 26.9 150'000 3'056 3'844 788 25.8 200'000 7'990 8'516 526 6.6 300'000 19'677 19'934 257 1.3 500'000 43'064 43'321 257 0.6 1'000'000 101'016 99'751 -1'266 -1.3 2'000'000 204'459 203'193 -1'266 -0.6

061030 Anhang 1 d 32 / 38

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Bruttoeinkommen in Franken Einverdienerkonkubinat mit 2 Kindern

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 141 97 -44 -31.0 50'000 243 260 17 7.2 60'000 475 499 24 5.1 70'000 727 814 87 12.0 80'000 983 1'195 213 21.6 90'000 1'453 1'648 195 13.4 100'000 2'014 2'166 152 7.5 150'000 5'559 6'005 446 8.0 200'000 10'645 11'445 800 7.5 300'000 22'512 23'132 620 2.8 500'000 46'259 46'519 260 0.6 1'000'000 102'579 102'580 1 0.0 2'000'000 206'022 206'022 1 0.0

061030 Anhang 1 d 33 / 38

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Bruttoeinkommen in Franken Verheirateter Einverdiener mit 2 Kindern

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 50'000 0 0 0 0.0 60'000 73 0 -73 -100.0 70'000 161 58 -103 -64.0 80'000 282 178 -104 -36.9 90'000 505 370 -135 -26.7 100'000 760 630 -130 -17.1 150'000 2'944 3'146 202 6.9 200'000 7'782 7'668 -114 -1.5 300'000 19'469 19'193 -276 -1.4 500'000 42'856 42'580 -276 -0.6 1'000'000 100'832 99'095 -1'737 -1.7 2'000'000 204'275 202'538 -1'737 -0.9

061030 Anhang 1 d 34 / 38

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Ehepaar mit 2 Kindern

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 70 30 in Fr. in %

40'000 28'000 12'000 0 0 0 0.0 50'000 35'000 15'000 0 0 0 0.0 60'000 42'000 18'000 0 47 47 0.0 70'000 49'000 21'000 66 108 42 63.6 80'000 56'000 24'000 154 230 76 49.4 90'000 63'000 27'000 272 376 104 38.2 100'000 70'000 30'000 499 559 60 12.0 150'000 105'000 45'000 2'345 2'082 -264 -11.2 200'000 140'000 60'000 6'417 4'703 -1'714 -26.7 300'000 210'000 90'000 17'961 13'017 -4'944 -27.5 500'000 350'000 150'000 41'127 33'384 -7'743 -18.8 1'000'000 700'000 300'000 99'291 91'281 -8'010 -8.1 2'000'000 1'400'000 600'000 202'734 200'514 -2'219 -1.1

061030 Anhang 1 d 35 / 38

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Ehepaar mit 2 Kindern

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 0 0 0 0.0 50'000 25'000 25'000 0 0 0 0.0 60'000 30'000 30'000 0 0 0 0.0 70'000 35'000 35'000 66 0 -66 -100.0 80'000 40'000 40'000 154 58 -96 -62.3 90'000 45'000 45'000 272 146 -126 -46.3 100'000 50'000 50'000 499 248 -251 -50.3 150'000 75'000 75'000 2'393 1'436 -957 -40.0 200'000 100'000 100'000 6'378 3'500 -2'878 -45.1 300'000 150'000 150'000 17'740 10'560 -7'180 -40.5 500'000 250'000 250'000 41'127 32'822 -8'305 -20.2 1'000'000 500'000 500'000 99'291 91'270 -8'021 -8.1 2'000'000 1'000'000 1'000'000 202'734 203'595 862 0.4

061030 Anhang 1 d 36 / 38

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Konkubinat mit 2 Kindern

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 70 30 in Fr. in %

40'000 28'000 12'000 57 0 -57 -100.0 50'000 35'000 15'000 105 53 -52 -49.4 60'000 42'000 18'000 156 120 -36 -23.3 70'000 49'000 21'000 219 242 23 10.6 80'000 56'000 24'000 383 394 11 3.0 90'000 63'000 27'000 546 580 34 6.2 100'000 70'000 30'000 727 814 87 12.0 150'000 105'000 45'000 2'298 2'540 242 10.5 200'000 140'000 60'000 4'858 5'370 512 10.5 300'000 210'000 90'000 12'386 13'900 1'514 12.2 500'000 350'000 150'000 31'508 34'262 2'754 8.7 1'000'000 700'000 300'000 89'682 92'154 2'472 2.8 2'000'000 1'400'000 600'000 198'720 201'292 2'572 1.3

061030 Anhang 1 d 37 / 38

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Konkubinat mit 2 Kindern

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 0 0 0 0.0 50'000 25'000 25'000 37 0 -37 -100.0 60'000 30'000 30'000 71 0 -71 -100.0 70'000 35'000 35'000 105 53 -52 -49.4 80'000 40'000 40'000 141 126 -15 -10.4 90'000 45'000 45'000 179 245 66 36.6 100'000 50'000 50'000 243 384 141 58.3 150'000 75'000 75'000 1'088 1'708 620 57.0 200'000 100'000 100'000 2'822 3'916 1'094 38.7 300'000 150'000 150'000 8'615 11'285 2'670 31.0 500'000 250'000 250'000 30'425 33'706 3'281 10.8 1'000'000 500'000 500'000 89'323 92'154 2'831 3.2 2'000'000 1'000'000 1'000'000 203'595 204'377 782 0.4

061030 Anhang 1 d 38 / 38

Systementscheid im Bereich der Ehepaarbesteuerung

Steuerbelastungsvergleiche

System 2: Vollsplitting

Haushaltabzug CHF 3'200, kombiniert mit Abzug für Alleinerziehende, 3% max CHF 6'000

30. Okt. 06

061030 Anhang 2 d 1 / 38

Abzüge gemäss Recht 2006 und System 2: Vollsplitting

Abzug für .... Recht 06 Vorschlag

Kinder und unterstützte Personen 6'100 6'100 Versicherungen und Zinsen von Sparkapitalien mit BVG Verheiratete 3'300 3'300 Übrige 1'700 1'700 Erhöhung pro Kind 700 700 ohne BVG Verheiratete 4'950 4'950 Übrige 2'550 2'550 Erhöhung pro Kind 700 700 Haushaltabzug für Alleinstehende - 3'200 Alleinerzieher .....% vom Reineinkommen - 3 Maximalabzug in Fr. - 6'000

061030 Anhang 2 d 2 / 38

Tarif gemäss System 2: Vollsplitting

Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt:

– bis 16'000 Franken Einkommen 0 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 0.75 Franken;

– für 25'500 Franken Einkommen 71.25 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 1.50 Franken mehr; – für 35'000 Franken Einkommen 213.75 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 3.00 Franken mehr;

– für 44'500 Franken Einkommen 498.75 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 4.00 Franken mehr;

– für 54'000 Franken Einkommen 878.75 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.00 Franken mehr;

– für 63'500 Franken Einkommen 1'353.75 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.00 Franken mehr;

– für 73'000 Franken Einkommen 1'923.75 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 7.00 Franken mehr; – für 82'500 Franken Einkommen 2'588.75 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.00 Franken mehr;

– für 92'500 Franken Einkommen 3'388.75 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 9.00 Franken mehr; – für 102'500 Franken Einkommen 4'288.75 Franken;

und für je weitere 100 Franken Einkommen 10.00 Franken mehr;

– für 112'500 Franken Einkommen 5'288.75 Franken;

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.00 Franken mehr;

– für 122'500 Franken Einkommen 6'388.75 Franken;

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 Franken mehr; – für 130'500 Franken Einkommen 7'308.75 Franken;

und für je weitere 100 Franken Einkommen 12.00 Franken mehr;

– für 150'500 Franken Einkommen 9'708.75 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 12.50 Franken mehr;

– für 180'500 Franken Einkommen 13'458.75 Franken;

und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.00 Franken mehr;

– für 667'000 Franken Einkommen 76'703.75 Franken

– für 667'100 Franken Einkommen 76'716.50 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 Franken mehr;

Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben.

061030 Anhang 2 d 3 / 38

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 2: Vollsplitting

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige ohne Kinder Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Total Anteil % Alleinstehende Einverdiener- Zweiverdiener- Einverdiener- 2 Alleinstehende Person Konkubinat Konkubinat Ehepaar Personen

100 70 30 Mehr-/Minderbelastung in Prozenten

40'000 28'000 12'000 -100% -100% -100% 0% 0% 50'000 35'000 15'000 -82% -86% -100% -100% -100% 60'000 42'000 18'000 -79% -83% -46% -13% -28% 70'000 49'000 21'000 -76% -79% -44% -13% -23% 80'000 56'000 24'000 -74% -77% -40% -8% -26% 90'000 63'000 27'000 -71% -74% -41% -9% -27% 100'000 70'000 30'000 -68% -71% -33% -4% -20% 150'000 105'000 45'000 -60% -62% -22% -3% -13% 200'000 140'000 60'000 -53% -55% -19% -4% -12% 300'000 210'000 90'000 -38% -39% -10% -3% -6% 500'000 350'000 150'000 -21% -22% -1% -2% 1% 1'000'000 700'000 300'000 -6% -7% 0% -1% 1% 2'000'000 1'400'000 600'000 0% 0% 1% 0% 1%

061030 Anhang 2 d 4 / 38

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 2: Vollsplitting

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige ohne Kinder Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Total Anteil % Alleinstehende Einverdiener- Zweiverdiener- Einverdiener- 2 Alleinstehende Person Konkubinat Konkubinat Ehepaar Personen

100 50 50 Mehr-/Minderbelastung in Prozenten

40'000 20'000 20'000 -100% -100% 0% 0% 0% 50'000 25'000 25'000 -82% -86% 0% -100% 0% 60'000 30'000 30'000 -79% -83% 0% -13% 89% 70'000 35'000 35'000 -76% -79% 0% -13% 62% 80'000 40'000 40'000 -74% -77% 0% -8% 42% 90'000 45'000 45'000 -71% -74% 0% -9% 35% 100'000 50'000 50'000 -68% -71% 1% -4% 35% 150'000 75'000 75'000 -60% -62% 0% -2% 14% 200'000 100'000 100'000 -53% -55% 0% -5% 10% 300'000 150'000 150'000 -38% -39% 0% -4% 6% 500'000 250'000 250'000 -21% -22% 0% -2% 2% 1'000'000 500'000 500'000 -6% -7% 0% -1% 1% 2'000'000 1'000'000 1'000'000 0% 0% 0% 0% 0%

061030 Anhang 2 d 5 / 38

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 2: Vollsplitting

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige mit 2 Kindern Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Total Anteil % Alleinstehende Einverdiener- Zweiverdiener- Einverdiener- 2 Alleinstehende Person Konkubinat Konkubinat Ehepaar Personen

100 70 30 Mehr-/Minderbelastung in Prozenten

40'000 28'000 12'000 0% -100% -100% 0% 0% 50'000 35'000 15'000 -100% -100% -100% 0% 0% 60'000 42'000 18'000 -100% -100% -100% 0% 0% 70'000 49'000 21'000 -78% -92% -81% -18% 47% 80'000 56'000 24'000 -77% -90% -76% -11% 22% 90'000 63'000 27'000 -72% -87% -68% -8% 28% 100'000 70'000 30'000 -72% -85% -64% -4% 7% 150'000 105'000 45'000 -59% -72% -39% -4% 11% 200'000 140'000 60'000 -53% -63% -28% -4% 8% 300'000 210'000 90'000 -38% -46% -15% -3% 6% 500'000 350'000 150'000 -20% -25% -2% -2% 9% 1'000'000 700'000 300'000 -6% -8% 0% -1% 5% 2'000'000 1'400'000 600'000 0% -1% 1% 0% 3%

061030 Anhang 2 d 6 / 38

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 2: Vollsplitting

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige mit 2 Kindern Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Total Anteil % Alleinstehende Einverdiener- Zweiverdiener- Einverdiener- 2 Alleinstehende Person Konkubinat Konkubinat Ehepaar Personen

100 50 50 Mehr-/Minderbelastung in Prozenten

40'000 20'000 20'000 0% -100% 0% 0% 0% 50'000 25'000 25'000 -100% -100% 0% 0% 0% 60'000 30'000 30'000 -100% -100% -100% 0% 0% 70'000 35'000 35'000 -78% -92% -32% -18% 100% 80'000 40'000 40'000 -77% -90% -19% -11% 100% 90'000 45'000 45'000 -72% -87% -13% -8% 100% 100'000 50'000 50'000 -72% -85% -17% -4% 275% 150'000 75'000 75'000 -59% -72% -3% -2% 96% 200'000 100'000 100'000 -53% -63% -1% -5% 53% 300'000 150'000 150'000 -38% -46% 0% -5% 30% 500'000 250'000 250'000 -20% -25% 0% -2% 14% 1'000'000 500'000 500'000 -6% -8% 0% -1% 5% 2'000'000 1'000'000 1'000'000 0% -1% 0% 0% 2%

061030 Anhang 2 d 7 / 38

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 2: Vollsplitting

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige ohne Kinder

Alleinstehende 2 Alleinstehende Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Total Anteil % Person Personen Ehepaar Konkubinat Ehepaar Konkubinat

100 70 30 Belastung in Franken

40'000 28'000 12'000 115 0 0 163 0 38 50'000 35'000 15'000 280 60 51 376 0 97 60'000 42'000 18'000 559 142 117 687 102 190 70'000 49'000 21'000 919 253 224 1'079 194 349 80'000 56'000 24'000 1'349 439 353 1'540 326 547 90'000 63'000 27'000 1'864 667 536 2'078 488 826 100'000 70'000 30'000 2'449 946 788 2'685 758 1'130 150'000 105'000 45'000 6'584 2'954 2'648 6'952 2'560 3'273 200'000 140'000 60'000 12'046 6'156 5'642 12'446 5'405 6'636 300'000 210'000 90'000 23'677 15'035 14'577 24'093 14'117 15'654 500'000 350'000 150'000 47'064 36'111 37'266 47'480 36'520 36'895 1'000'000 700'000 300'000 102'211 94'128 95'740 102'579 94'986 94'960 2'000'000 1'400'000 600'000 205'653 202'352 205'836 206'021 205'169 203'136

061030 Anhang 2 d 8 / 38

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 2: Vollsplitting

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige ohne Kinder

Alleinstehende 2 Alleinstehende Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Rentnerehepaar Rentner- Total Anteil % Person Personen Ehepaar Konkubinat Ehepaar Konkubinat Konkubinat

100 50 50 Belastung in Franken

40'000 20'000 20'000 115 0 0 163 0 0 0 0 50'000 25'000 25'000 280 0 51 376 0 0 98 96 60'000 30'000 30'000 559 54 117 687 102 102 203 200 70'000 35'000 35'000 919 120 224 1'079 194 194 353 350 80'000 40'000 40'000 1'349 230 353 1'540 326 326 578 572 90'000 45'000 45'000 1'864 362 536 2'078 488 488 878 872 100'000 50'000 50'000 2'449 560 788 2'685 758 752 1'238 1'230 150'000 75'000 75'000 6'584 2'278 2'648 6'952 2'600 2'598 3'788 3'776 200'000 100'000 100'000 12'046 4'898 5'642 12'446 5'386 5'370 7'678 7'660 300'000 150'000 150'000 23'677 13'169 14'577 24'093 13'928 13'905 18'698 18'674 500'000 250'000 250'000 47'064 35'680 37'266 47'480 36'520 36'512 44'338 44'312 1'000'000 500'000 500'000 102'211 94'128 95'740 102'579 94'986 94'960 109'338 109'312 2'000'000 1'000'000 1'000'000 205'653 204'422 205'836 206'021 205'169 205'158 229'423 229'400

061030 Anhang 2 d 9 / 38

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 2: Vollsplitting

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige mit 2 Kindern

Alleinstehende 2 Alleinstehende Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Total Anteil % Person Personen Ehepaar Konkubinat Ehepaar Konkubinat

100 70 30 Belastung in Franken

40'000 28'000 12'000 0 0 0 163 0 38 50'000 35'000 15'000 52 0 0 376 0 97 60'000 42'000 18'000 160 0 0 687 0 190 70'000 49'000 21'000 364 45 81 1'079 66 349 80'000 56'000 24'000 651 109 149 1'540 132 547 90'000 63'000 27'000 1'009 199 278 2'078 254 795 100'000 70'000 30'000 1'438 364 404 2'685 389 1'079 150'000 105'000 45'000 4'769 1'690 1'968 6'952 1'879 3'077 200'000 140'000 60'000 9'759 4'098 4'632 12'446 4'424 6'181 300'000 210'000 90'000 21'129 11'855 13'013 24'093 12'563 14'835 500'000 350'000 150'000 44'516 31'748 35'498 47'480 34'752 35'375 1'000'000 700'000 300'000 99'957 89'032 93'972 102'579 93'218 93'192 2'000'000 1'400'000 600'000 203'399 197'550 204'272 206'021 203'605 201'368

061030 Anhang 2 d 10 / 38

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 2: Vollsplitting

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige mit 2 Kindern

Alleinstehende 2 Alleinstehende Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Total Anteil % Person Personen Ehepaar Konkubinat Ehepaar Konkubinat

100 50 50 Belastung in Franken

40'000 20'000 20'000 0 0 0 163 0 0 50'000 25'000 25'000 52 0 0 376 0 0 60'000 30'000 30'000 160 0 0 687 0 51 70'000 35'000 35'000 364 0 81 1'079 66 97 80'000 40'000 40'000 651 0 149 1'540 132 163 90'000 45'000 45'000 1'009 0 278 2'078 254 292 100'000 50'000 50'000 1'438 104 404 2'685 389 467 150'000 75'000 75'000 4'769 980 1'968 6'952 1'919 1'970 200'000 100'000 100'000 9'759 2'876 4'632 12'446 4'408 4'435 300'000 150'000 150'000 21'129 9'538 13'013 24'093 12'382 12'384 500'000 250'000 250'000 44'516 30'584 35'498 47'480 34'752 34'744 1'000'000 500'000 500'000 99'957 89'032 93'972 102'579 93'218 93'192 2'000'000 1'000'000 1'000'000 203'399 199'914 204'272 206'021 203'605 203'594

061030 Anhang 2 d 11 / 38

System 2: Vollsplitting

Geltendes Recht 2006 Massnahme Bruttoeinkommen Konkubinat- Verheirateter Konkubinat- Verheirateter in Fr. Einverdiener Einverdiener Mehr- oder Einverdiener Einverdiener Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung 100% Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 141 33 -108 -76.5 163 0 -163 -100.0 50'000 243 121 -122 -50.1 376 51 -325 -86.4 60'000 475 209 -266 -56.0 687 117 -570 -83.0 70'000 727 397 -330 -45.4 1'079 224 -855 -79.3 80'000 983 655 -328 -33.3 1'540 353 -1'187 -77.1 90'000 1'453 940 -513 -35.3 2'078 536 -1'542 -74.2 100'000 2'014 1'280 -734 -36.5 2'685 788 -1'896 -70.6 150'000 5'559 4'002 -1'557 -28.0 6'952 2'648 -4'305 -61.9 200'000 10'645 9'550 -1'095 -10.3 12'446 5'642 -6'805 -54.7 300'000 22'512 21'237 -1'275 -5.7 24'093 14'577 -9'516 -39.5 500'000 46'259 44'624 -1'635 -3.5 47'480 37'266 -10'214 -21.5 1'000'000 102'579 102'396 -183 -0.2 102'579 95'740 -6'839 -6.7 2'000'000 206'022 205'839 -183 -0.1 206'021 205'836 -185 -0.1

061030 Anhang 2 d 12 / 38

System 2: Vollsplitting

Geltendes Recht 2006 Massnahme Bruttoeinkommen Zweiverdiener- Verheirateter Zweiverdiener- Verheirateter in Fr. Konkubinatpaar Doppelverdiener Mehr- oder Konkubinatpaar Doppelverdiener Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung Verdienst 70 : 30 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 57 0 -57 -100.0 38 0 -38 -100.0 50'000 105 26 -79 -75.2 97 0 -97 -100.0 60'000 156 114 -42 -27.1 190 102 -88 -46.1 70'000 219 202 -17 -7.7 349 194 -155 -44.4 80'000 413 376 -37 -8.9 547 326 -221 -40.4 90'000 596 640 44 7.3 826 488 -337 -40.9 100'000 798 932 134 16.8 1'130 758 -372 -32.9 150'000 2'478 3'245 768 31.0 3'273 2'560 -713 -21.8 200'000 5'244 8'185 2'941 56.1 6'636 5'405 -1'231 -18.5 300'000 13'286 19'729 6'443 48.5 15'654 14'117 -1'537 -9.8 500'000 34'010 42'895 8'885 26.1 36'895 36'520 -375 -1.0 1'000'000 92'517 100'855 8'338 9.0 94'960 94'986 26 0.0 2'000'000 202'095 204'298 2'203 1.1 203'136 205'169 2'033 1.0

061030 Anhang 2 d 13 / 38

System 2: Vollsplitting

Geltendes Recht 2006 Massnahme Bruttoeinkommen Zweiverdiener- Verheirateter Zweiverdiener- Verheirateter in Fr. Konkubinatpaar Doppelverdiener Mehr- oder Konkubinatpaar Doppelverdiener Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung Verdienst 50 : 50 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 50'000 74 26 -48 -64.8 0 0 0 0.0 60'000 142 114 -28 -19.5 102 102 0 0.2 70'000 209 202 -7 -3.5 194 194 0 0.2 80'000 281 376 95 33.7 326 326 1 0.2 90'000 359 640 281 78.5 488 488 1 0.1 100'000 485 932 447 92.0 752 758 6 0.8 150'000 1'716 3'304 1'588 92.6 2'598 2'600 2 0.1 200'000 4'029 8'146 4'117 102.2 5'370 5'386 16 0.3 300'000 11'117 19'508 8'391 75.5 13'905 13'928 23 0.2 500'000 33'170 42'895 9'725 29.3 36'512 36'520 8 0.0 1'000'000 92'517 100'855 8'338 9.0 94'960 94'986 26 0.0 2'000'000 205'158 204'298 -861 -0.4 205'158 205'169 11 0.0

061030 Anhang 2 d 14 / 38

System 2: Vollsplitting

Geltendes Recht 2006 Massnahme Pensionseinkommen Rentner- Rentnerehepaar Rentner- Rentnerehepaar in Fr. Konkubinat Mehr- oder Konkubinat Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung Verdienst 50 : 50 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 59 83 25 41.9 0 0 0 0.0 50'000 136 183 48 35.1 96 98 2 1.6 60'000 213 355 143 67.1 200 203 3 1.5 70'000 295 655 360 121.8 350 353 3 0.9 80'000 383 996 613 159.8 572 578 6 1.0 90'000 591 1'396 805 136.2 872 878 6 0.7 100'000 855 1'895 1'040 121.7 1'230 1'238 8 0.7 150'000 2'553 6'196 3'643 142.7 3'776 3'788 12 0.3 200'000 5'837 12'696 6'859 117.5 7'660 7'678 18 0.2 300'000 15'517 25'696 10'179 65.6 18'674 18'698 24 0.1 500'000 41'090 51'696 10'606 25.8 44'312 44'338 26 0.1 1'000'000 107'090 114'425 7'335 6.8 109'312 109'338 26 0.0 2'000'000 229'400 229'425 25 0.0 229'400 229'423 23 0.0

061030 Anhang 2 d 15 / 38

System 2: Vollsplitting

Geltendes Recht 2006 Massnahme Bruttoeinkommen Konkubinat- Verheirateter Konkubinat- Verheirateter in Fr. Einverdiener Einverdiener Mehr- oder Einverdiener Einverdiener Mehr- oder mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung 100% Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 141 0 -141 -100.0 163 0 -163 -100.0 50'000 243 0 -243 -100.0 376 0 -376 -100.0 60'000 475 73 -402 -84.6 687 0 -687 -100.0 70'000 727 161 -566 -77.9 1'079 81 -998 -92.5 80'000 983 282 -701 -71.3 1'540 149 -1'391 -90.4 90'000 1'453 505 -948 -65.3 2'078 278 -1'800 -86.6 100'000 2'014 760 -1'254 -62.3 2'685 404 -2'281 -84.9 150'000 5'559 2'944 -2'615 -47.0 6'952 1'968 -4'985 -71.7 200'000 10'645 7'782 -2'863 -26.9 12'446 4'632 -7'815 -62.8 300'000 22'512 19'469 -3'043 -13.5 24'093 13'013 -11'080 -46.0 500'000 46'259 42'856 -3'403 -7.4 47'480 35'498 -11'982 -25.2 1'000'000 102'579 100'832 -1'747 -1.7 102'579 93'972 -8'607 -8.4 2'000'000 206'022 204'275 -1'747 -0.8 206'021 204'272 -1'749 -0.8

061030 Anhang 2 d 16 / 38

System 2: Vollsplitting

Geltendes Recht 2006 Massnahme Bruttoeinkommen Zweiverdiener- Verheirateter Zweiverdiener- Verheirateter in Fr. Konkubinatpaar Doppelverdiener Mehr- oder Konkubinatpaar Doppelverdiener Mehr- oder mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung Verdienst 70 : 30 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 57 0 -57 -100.0 38 0 -38 -100.0 50'000 105 0 -105 -100.0 97 0 -97 -100.0 60'000 156 0 -156 -100.0 190 0 -190 -100.0 70'000 219 66 -153 -69.8 349 66 -283 -81.0 80'000 383 154 -229 -59.7 547 132 -414 -75.8 90'000 546 272 -274 -50.2 795 254 -541 -68.0 100'000 727 499 -228 -31.4 1'079 389 -690 -64.0 150'000 2'298 2'345 47 2.0 3'077 1'879 -1'198 -38.9 200'000 4'858 6'417 1'559 32.1 6'181 4'424 -1'756 -28.4 300'000 12'386 17'961 5'575 45.0 14'835 12'563 -2'272 -15.3 500'000 31'508 41'127 9'619 30.5 35'375 34'752 -623 -1.8 1'000'000 89'682 99'291 9'609 10.7 93'192 93'218 26 0.0 2'000'000 198'720 202'734 4'014 2.0 201'368 203'605 2'237 1.1

061030 Anhang 2 d 17 / 38

System 2: Vollsplitting

Geltendes Recht 2006 Massnahme Bruttoeinkommen Zweiverdiener- Verheirateter Zweiverdiener- Verheirateter in Fr. Konkubinatpaar Doppelverdiener Mehr- oder Konkubinatpaar Doppelverdiener Mehr- oder mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung Verdienst 50 : 50 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 50'000 37 0 -37 -100.0 0 0 0 0.0 60'000 71 0 -71 -100.0 51 0 -51 -100.0 70'000 105 66 -39 -37.0 97 66 -31 -31.6 80'000 141 154 13 9.5 163 132 -30 -18.7 90'000 179 272 93 51.7 292 254 -38 -13.0 100'000 243 499 256 105.6 467 389 -78 -16.7 150'000 1'088 2'393 1'305 120.0 1'970 1'919 -50 -2.6 200'000 2'822 6'378 3'556 126.0 4'435 4'408 -27 -0.6 300'000 8'615 17'740 9'125 105.9 12'384 12'382 -3 0.0 500'000 30'425 41'127 10'702 35.2 34'744 34'752 8 0.0 1'000'000 89'323 99'291 9'968 11.2 93'192 93'218 26 0.0 2'000'000 203'595 202'734 -862 -0.4 203'594 203'605 11 0.0

061030 Anhang 2 d 18 / 38

System 2: Vollsplitting

Geltendes Recht 2006 Massnahme Bruttoeinkommen Verheirateter Verheirateter Verheirateter Verheirateter in Fr. Einverdiener Doppelverdiener Mehr- oder Einverdiener Doppelverdiener Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung Verdienst 70 : 30 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 33 0 -33 -100.0 0 0 0 0.0 50'000 121 26 -95 -78.5 51 0 -51 -100.0 60'000 209 114 -95 -45.5 117 102 -15 -12.6 70'000 397 202 -195 -49.1 224 194 -30 -13.3 80'000 655 376 -279 -42.6 353 326 -26 -7.5 90'000 940 640 -300 -31.9 536 488 -47 -8.8 100'000 1'280 932 -348 -27.2 788 758 -31 -3.9 150'000 4'002 3'245 -757 -18.9 2'648 2'560 -88 -3.3 200'000 9'550 8'185 -1'365 -14.3 5'642 5'405 -237 -4.2 300'000 21'237 19'729 -1'508 -7.1 14'577 14'117 -460 -3.2 500'000 44'624 42'895 -1'729 -3.9 37'266 36'520 -746 -2.0 1'000'000 102'396 100'855 -1'541 -1.5 95'740 94'986 -754 -0.8 2'000'000 205'839 204'298 -1'541 -0.7 205'836 205'169 -667 -0.3

061030 Anhang 2 d 19 / 38

System 2: Vollsplitting

Geltendes Recht 2006 Massnahme Bruttoeinkommen Verheirateter Verheirateter Verheirateter Verheirateter in Fr. Einverdiener Doppelverdiener Mehr- oder Einverdiener Doppelverdiener Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung Verdienst 50 : 50 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 33 0 -33 -100.0 0 0 0 0.0 50'000 121 26 -95 -78.5 51 0 -51 -100.0 60'000 209 114 -95 -45.5 117 102 -15 -12.6 70'000 397 202 -195 -49.1 224 194 -30 -13.3 80'000 655 376 -279 -42.6 353 326 -26 -7.5 90'000 940 640 -300 -31.9 536 488 -47 -8.8 100'000 1'280 932 -348 -27.2 788 758 -31 -3.9 150'000 4'002 3'304 -698 -17.4 2'648 2'600 -48 -1.8 200'000 9'550 8'146 -1'404 -14.7 5'642 5'386 -256 -4.5 300'000 21'237 19'508 -1'729 -8.1 14'577 13'928 -650 -4.5 500'000 44'624 42'895 -1'729 -3.9 37'266 36'520 -746 -2.0 1'000'000 102'396 100'855 -1'541 -1.5 95'740 94'986 -754 -0.8 2'000'000 205'839 204'298 -1'541 -0.7 205'836 205'169 -667 -0.3

061030 Anhang 2 d 20 / 38

System 2: Vollsplitting

Geltendes Recht 2006 Massnahme Bruttoeinkommen Verheirateter Verheirateter Verheirateter Verheirateter in Fr. Einverdiener Doppelverdiener Mehr- oder Einverdiener Doppelverdiener Mehr- oder mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung Verdienst 70 : 30 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 50'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 60'000 73 0 -73 -100.0 0 0 0 0.0 70'000 161 66 -95 -59.0 81 66 -15 -18.3 80'000 282 154 -128 -45.4 149 132 -16 -10.9 90'000 505 272 -233 -46.1 278 254 -24 -8.5 100'000 760 499 -261 -34.3 404 389 -16 -3.9 150'000 2'944 2'345 -599 -20.3 1'968 1'879 -88 -4.5 200'000 7'782 6'417 -1'365 -17.5 4'632 4'424 -207 -4.5 300'000 19'469 17'961 -1'508 -7.7 13'013 12'563 -450 -3.5 500'000 42'856 41'127 -1'729 -4.0 35'498 34'752 -746 -2.1 1'000'000 100'832 99'291 -1'541 -1.5 93'972 93'218 -754 -0.8 2'000'000 204'275 202'734 -1'541 -0.8 204'272 203'605 -667 -0.3

061030 Anhang 2 d 21 / 38

System 2: Vollsplitting

Geltendes Recht 2006 Massnahme Bruttoeinkommen Verheirateter Verheirateter Verheirateter Verheirateter in Fr. Einverdiener Doppelverdiener Mehr- oder Einverdiener Doppelverdiener Mehr- oder mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung Verdienst 50 : 50 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 50'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 60'000 73 0 -73 -100.0 0 0 0 0.0 70'000 161 66 -95 -59.0 81 66 -15 -18.3 80'000 282 154 -128 -45.4 149 132 -16 -10.9 90'000 505 272 -233 -46.1 278 254 -24 -8.5 100'000 760 499 -261 -34.3 404 389 -16 -3.9 150'000 2'944 2'393 -551 -18.7 1'968 1'919 -48 -2.5 200'000 7'782 6'378 -1'404 -18.0 4'632 4'408 -224 -4.8 300'000 19'469 17'740 -1'729 -8.9 13'013 12'382 -631 -4.9 500'000 42'856 41'127 -1'729 -4.0 35'498 34'752 -746 -2.1 1'000'000 100'832 99'291 -1'541 -1.5 93'972 93'218 -754 -0.8 2'000'000 204'275 202'734 -1'541 -0.8 204'272 203'605 -667 -0.3

061030 Anhang 2 d 22 / 38

System 2: Vollsplitting

Bruttoeinkommen in Franken Alleinstehende® ohne Kinder

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 141 115 -26 -18.4 50'000 243 280 37 15.3 60'000 475 559 84 17.6 70'000 727 919 192 26.4 80'000 983 1'349 366 37.3 90'000 1'453 1'864 410 28.2 100'000 2'014 2'449 434 21.6 150'000 5'559 6'584 1'026 18.5 200'000 10'645 12'046 1'401 13.2 300'000 22'512 23'677 1'165 5.2 500'000 46'259 47'064 805 1.7 1'000'000 102'579 102'211 -368 -0.4 2'000'000 206'022 205'653 -368 -0.2

061030 Anhang 2 d 23 / 38

System 2: Vollsplitting

Bruttoeinkommen in Franken Einverdienerkonkubinat ohne Kinder

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 141 163 22 15.8 50'000 243 376 133 54.9 60'000 475 687 212 44.6 70'000 727 1'079 352 48.4 80'000 983 1'540 557 56.7 90'000 1'453 2'078 624 43.0 100'000 2'014 2'685 670 33.3 150'000 5'559 6'952 1'394 25.1 200'000 10'645 12'446 1'801 16.9 300'000 22'512 24'093 1'581 7.0 500'000 46'259 47'480 1'221 2.6 1'000'000 102'579 102'579 0 0.0 2'000'000 206'022 206'021 0 0.0

061030 Anhang 2 d 24 / 38

System 2: Vollsplitting

Bruttoeinkommen in Franken Verheirateter Einverdiener ohne Kinder

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 33 0 -33 -100.0 50'000 121 51 -70 -57.9 60'000 209 117 -92 -44.0 70'000 397 224 -174 -43.7 80'000 655 353 -303 -46.2 90'000 940 536 -405 -43.0 100'000 1'280 788 -492 -38.4 150'000 4'002 2'648 -1'355 -33.8 200'000 9'550 5'642 -3'909 -40.9 300'000 21'237 14'577 -6'660 -31.4 500'000 44'624 37'266 -7'359 -16.5 1'000'000 102'396 95'740 -6'657 -6.5 2'000'000 205'839 205'836 -3 0.0

061030 Anhang 2 d 25 / 38

System 2: Vollsplitting

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Ehepaar ohne Kinder

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 70 30 in Fr. in %

40'000 28'000 12'000 0 0 0 0.0 50'000 35'000 15'000 26 0 -26 -100.0 60'000 42'000 18'000 114 102 -12 -10.3 70'000 49'000 21'000 202 194 -8 -4.0 80'000 56'000 24'000 376 326 -50 -13.3 90'000 63'000 27'000 640 488 -152 -23.7 100'000 70'000 30'000 932 758 -175 -18.7 150'000 105'000 45'000 3'245 2'560 -685 -21.1 200'000 140'000 60'000 8'185 5'405 -2'780 -34.0 300'000 210'000 90'000 19'729 14'117 -5'612 -28.4 500'000 350'000 150'000 42'895 36'520 -6'375 -14.9 1'000'000 700'000 300'000 100'855 94'986 -5'870 -5.8 2'000'000 1'400'000 600'000 204'298 205'169 871 0.4

061030 Anhang 2 d 26 / 38

System 2: Vollsplitting

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Ehepaar ohne Kinder

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 0 0 0 0.0 50'000 25'000 25'000 26 0 -26 -100.0 60'000 30'000 30'000 114 102 -12 -10.3 70'000 35'000 35'000 202 194 -8 -4.0 80'000 40'000 40'000 376 326 -50 -13.3 90'000 45'000 45'000 640 488 -152 -23.7 100'000 50'000 50'000 932 758 -175 -18.7 150'000 75'000 75'000 3'304 2'600 -704 -21.3 200'000 100'000 100'000 8'146 5'386 -2'761 -33.9 300'000 150'000 150'000 19'508 13'928 -5'581 -28.6 500'000 250'000 250'000 42'895 36'520 -6'375 -14.9 1'000'000 500'000 500'000 100'855 94'986 -5'870 -5.8 2'000'000 1'000'000 1'000'000 204'298 205'169 871 0.4

061030 Anhang 2 d 27 / 38

System 2: Vollsplitting

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Konkubinat ohne Kinder

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 70 30 in Fr. in %

40'000 28'000 12'000 57 38 -20 -34.2 50'000 35'000 15'000 105 97 -8 -7.6 60'000 42'000 18'000 156 190 33 21.3 70'000 49'000 21'000 219 349 130 59.3 80'000 56'000 24'000 413 547 134 32.5 90'000 63'000 27'000 596 826 229 38.4 100'000 70'000 30'000 798 1'130 332 41.6 150'000 105'000 45'000 2'478 3'273 795 32.1 200'000 140'000 60'000 5'244 6'636 1'392 26.5 300'000 210'000 90'000 13'286 15'654 2'367 17.8 500'000 350'000 150'000 34'010 36'895 2'885 8.5 1'000'000 700'000 300'000 92'517 94'960 2'442 2.6 2'000'000 1'400'000 600'000 202'095 203'136 1'041 0.5

061030 Anhang 2 d 28 / 38

System 2: Vollsplitting

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Konkubinat ohne Kinder

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 0 0 0 0.0 50'000 25'000 25'000 74 0 -74 -100.0 60'000 30'000 30'000 142 102 -40 -28.0 70'000 35'000 35'000 209 194 -16 -7.6 80'000 40'000 40'000 281 326 44 15.8 90'000 45'000 45'000 359 488 129 35.9 100'000 50'000 50'000 485 752 266 54.9 150'000 75'000 75'000 1'716 2'598 882 51.4 200'000 100'000 100'000 4'029 5'370 1'341 33.3 300'000 150'000 150'000 11'117 13'905 2'787 25.1 500'000 250'000 250'000 33'170 36'512 3'342 10.1 1'000'000 500'000 500'000 92'517 94'960 2'442 2.6 2'000'000 1'000'000 1'000'000 205'158 205'158 -1 0.0

061030 Anhang 2 d 29 / 38

System 2: Vollsplitting

Pensionseinkommen Rentnerehepaar ohne Kinder

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 83 0 -83 -100.0 50'000 25'000 25'000 183 98 -86 -46.7 60'000 30'000 30'000 355 203 -153 -43.0 70'000 35'000 35'000 655 353 -303 -46.2 80'000 40'000 40'000 996 578 -419 -42.0 90'000 45'000 45'000 1'396 878 -519 -37.1 100'000 50'000 50'000 1'895 1'238 -658 -34.7 150'000 75'000 75'000 6'196 3'788 -2'409 -38.9 200'000 100'000 100'000 12'696 7'678 -5'019 -39.5 300'000 150'000 150'000 25'696 18'698 -6'999 -27.2 500'000 250'000 250'000 51'696 44'338 -7'358 -14.2 1'000'000 500'000 500'000 114'425 109'338 -5'088 -4.4 2'000'000 1'000'000 1'000'000 229'425 229'423 -3 0.0

061030 Anhang 2 d 30 / 38

System 2: Vollsplitting

Pensionseinkommen Rentner-Konkubinat ohne Kinder

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 59 0 -59 -100.0 50'000 25'000 25'000 136 96 -40 -29.2 60'000 30'000 30'000 213 200 -13 -6.1 70'000 35'000 35'000 295 350 54 18.4 80'000 40'000 40'000 383 572 188 49.1 90'000 45'000 45'000 591 872 281 47.5 100'000 50'000 50'000 855 1'230 375 43.8 150'000 75'000 75'000 2'553 3'776 1'222 47.9 200'000 100'000 100'000 5'837 7'660 1'822 31.2 300'000 150'000 150'000 15'517 18'674 3'156 20.3 500'000 250'000 250'000 41'090 44'312 3'222 7.8 1'000'000 500'000 500'000 107'090 109'312 2'222 2.1 2'000'000 1'000'000 1'000'000 229'400 229'400 -1 0.0

061030 Anhang 2 d 31 / 38

System 2: Vollsplitting

Bruttoeinkommen in Franken Alleinstehende® mit 2 Kindern

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 50'000 0 52 52 0.0 60'000 89 160 71 79.5 70'000 177 364 187 105.5 80'000 314 651 337 107.2 90'000 553 1'009 456 82.4 100'000 808 1'438 630 77.9 150'000 3'056 4'769 1'713 56.0 200'000 7'990 9'759 1'769 22.1 300'000 19'677 21'129 1'452 7.4 500'000 43'064 44'516 1'452 3.4 1'000'000 101'016 99'957 -1'059 -1.0 2'000'000 204'459 203'399 -1'059 -0.5

061030 Anhang 2 d 32 / 38

System 2: Vollsplitting

Bruttoeinkommen in Franken Einverdienerkonkubinat mit 2 Kindern

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 141 163 22 15.8 50'000 243 376 133 54.9 60'000 475 687 212 44.6 70'000 727 1'079 352 48.4 80'000 983 1'540 557 56.7 90'000 1'453 2'078 624 43.0 100'000 2'014 2'685 670 33.3 150'000 5'559 6'952 1'394 25.1 200'000 10'645 12'446 1'801 16.9 300'000 22'512 24'093 1'581 7.0 500'000 46'259 47'480 1'221 2.6 1'000'000 102'579 102'579 0 0.0 2'000'000 206'022 206'021 0 0.0

061030 Anhang 2 d 33 / 38

System 2: Vollsplitting

Bruttoeinkommen in Franken Verheirateter Einverdiener mit 2 Kindern

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 50'000 0 0 0 0.0 60'000 73 0 -73 -100.0 70'000 161 81 -80 -49.7 80'000 282 149 -134 -47.3 90'000 505 278 -228 -45.0 100'000 760 404 -356 -46.8 150'000 2'944 1'968 -977 -33.2 200'000 7'782 4'632 -3'151 -40.5 300'000 19'469 13'013 -6'456 -33.2 500'000 42'856 35'498 -7'359 -17.2 1'000'000 100'832 93'972 -6'861 -6.8 2'000'000 204'275 204'272 -3 0.0

061030 Anhang 2 d 34 / 38

System 2: Vollsplitting

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Ehepaar mit 2 Kindern

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 70 30 in Fr. in %

40'000 28'000 12'000 0 0 0 0.0 50'000 35'000 15'000 0 0 0 0.0 60'000 42'000 18'000 0 0 0 0.0 70'000 49'000 21'000 66 66 0 0.2 80'000 56'000 24'000 154 132 -22 -14.1 90'000 63'000 27'000 272 254 -18 -6.6 100'000 70'000 30'000 499 389 -111 -22.1 150'000 105'000 45'000 2'345 1'879 -466 -19.9 200'000 140'000 60'000 6'417 4'424 -1'993 -31.1 300'000 210'000 90'000 17'961 12'563 -5'398 -30.1 500'000 350'000 150'000 41'127 34'752 -6'375 -15.5 1'000'000 700'000 300'000 99'291 93'218 -6'074 -6.1 2'000'000 1'400'000 600'000 202'734 203'605 871 0.4

061030 Anhang 2 d 35 / 38

System 2: Vollsplitting

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Ehepaar mit 2 Kindern

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 0 0 0 0.0 50'000 25'000 25'000 0 0 0 0.0 60'000 30'000 30'000 0 0 0 0.0 70'000 35'000 35'000 66 66 0 0.2 80'000 40'000 40'000 154 132 -22 -14.1 90'000 45'000 45'000 272 254 -18 -6.6 100'000 50'000 50'000 499 389 -111 -22.1 150'000 75'000 75'000 2'393 1'919 -474 -19.8 200'000 100'000 100'000 6'378 4'408 -1'971 -30.9 300'000 150'000 150'000 17'740 12'382 -5'359 -30.2 500'000 250'000 250'000 41'127 34'752 -6'375 -15.5 1'000'000 500'000 500'000 99'291 93'218 -6'074 -6.1 2'000'000 1'000'000 1'000'000 202'734 203'605 871 0.4

061030 Anhang 2 d 36 / 38

System 2: Vollsplitting

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Konkubinat mit 2 Kindern

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 70 30 in Fr. in %

40'000 28'000 12'000 57 38 -20 -34.2 50'000 35'000 15'000 105 97 -8 -7.6 60'000 42'000 18'000 156 190 33 21.3 70'000 49'000 21'000 219 349 130 59.3 80'000 56'000 24'000 383 547 164 42.9 90'000 63'000 27'000 546 795 249 45.5 100'000 70'000 30'000 727 1'079 352 48.4 150'000 105'000 45'000 2'298 3'077 779 33.9 200'000 140'000 60'000 4'858 6'181 1'323 27.2 300'000 210'000 90'000 12'386 14'835 2'449 19.8 500'000 350'000 150'000 31'508 35'375 3'867 12.3 1'000'000 700'000 300'000 89'682 93'192 3'509 3.9 2'000'000 1'400'000 600'000 198'720 201'368 2'648 1.3

061030 Anhang 2 d 37 / 38

System 2: Vollsplitting

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Konkubinat mit 2 Kindern

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 0 0 0 0.0 50'000 25'000 25'000 37 0 -37 -100.0 60'000 30'000 30'000 71 51 -20 -28.0 70'000 35'000 35'000 105 97 -8 -7.6 80'000 40'000 40'000 141 163 22 15.8 90'000 45'000 45'000 179 292 112 62.7 100'000 50'000 50'000 243 467 224 92.3 150'000 75'000 75'000 1'088 1'970 882 81.1 200'000 100'000 100'000 2'822 4'435 1'612 57.1 300'000 150'000 150'000 8'615 12'384 3'769 43.8 500'000 250'000 250'000 30'425 34'744 4'319 14.2 1'000'000 500'000 500'000 89'323 93'192 3'869 4.3 2'000'000 1'000'000 1'000'000 203'595 203'594 -2 0.0

061030 Anhang 2 d 38 / 38

Systementscheid im Bereich der Ehepaarbesteuerung

Steuerbelastungsvergleiche

System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Splitting 1.7, Haushaltabzug für Alleinstehende CHF 2'000 Reine Individualbesteuerung ohne Übertrag nicht konsumierter Abzüge Abzug für Alleinstehende mit Kindern 3%, max. CHF 6'000 in beiden Fällen

30. Okt. 06

061030 Anhang 3 d 1 / 38

Abzüge gemäss Recht 2006 und System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Abzug für .... Recht 06 Vorschlag

Kinder und unterstützte Personen 6'100 6'100 Versicherungen und Zinsen von Sparkapitalien mit BVG Verheiratete 3'300 3'300 Übrige 1'700 1'700 Erhöhung pro Kind 700 700 ohne BVG Verheiratete 4'950 4'950 Übrige 2'550 2'550 Erhöhung pro Kind 700 700 Zweiverdiener 7'600 Abzug vom Zweiteinkommen in % - Mindestabzug in Fr. - Maximalabzug in Fr. - Allgemeiner Abzug - - Haushaltabzug für Alleinstehende - 2'000 Alleinerzieher - .....% vom Reineinkommen 3 Maximalabzug in Fr. 6'000

061030 Anhang 3 d 2 / 38

Tarif gemäss System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt:

– bis 18'000 Franken Einkommen 0 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 0.75 Franken;

– für 28'000 Franken Einkommen 75.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 1.50 Franken mehr; – für 38'000 Franken Einkommen 225.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 3.00 Franken mehr;

– für 48'000 Franken Einkommen 525.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 4.00 Franken mehr;

– für 58'000 Franken Einkommen 925.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.00 Franken mehr;

– für 68'000 Franken Einkommen 1'425.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.00 Franken mehr;

– für 78'000 Franken Einkommen 2'025.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 7.00 Franken mehr; – für 88'000 Franken Einkommen 2'725.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.00 Franken mehr;

– für 98'000 Franken Einkommen 3'525.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 9.00 Franken mehr; – für 108'000 Franken Einkommen 4'425.00 Franken;

und für je weitere 100 Franken Einkommen 10.00 Franken mehr;

– für 118'000 Franken Einkommen 5'425.00 Franken;

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.00 Franken mehr;

– für 128'000 Franken Einkommen 6'525.00 Franken;

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 Franken mehr; – für 138'000 Franken Einkommen 7'675.00 Franken;

und für je weitere 100 Franken Einkommen 12.00 Franken mehr;

– für 158'000 Franken Einkommen 10'075.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 12.50 Franken mehr;

– für 188'000 Franken Einkommen 13'825.00 Franken;

und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.00 Franken mehr;

– für 707'600 Franken Einkommen 81'373.00 Franken

– für 707'700 Franken Einkommen 81'385.50 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 Franken mehr;

Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben.

061030 Anhang 3 d 3 / 38

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige ohne Kinder Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Total Anteil % Alleinstehende Einverdiener- Zweiverdiener- Einverdiener- 2 Alleinstehende Person Konkubinat Konkubinat Ehepaar Personen

100 70 30 Mehr-/Minderbelastung in Prozenten

40'000 28'000 12'000 -100% -100% 0% 0% 0% 50'000 35'000 15'000 -74% -79% -32% -23% -13% 60'000 42'000 18'000 -75% -78% -28% -12% -11% 70'000 49'000 21'000 -69% -72% -15% -11% 6% 80'000 56'000 24'000 -69% -71% -21% -8% -8% 90'000 63'000 27'000 -63% -65% -11% -6% 1% 100'000 70'000 30'000 -60% -63% -9% -4% 3% 150'000 105'000 45'000 -51% -53% 0% -4% 6% 200'000 140'000 60'000 -45% -46% 0% -5% 5% 300'000 210'000 90'000 -30% -31% 0% -8% 3% 500'000 350'000 150'000 -16% -16% 0% -9% 1% 1'000'000 700'000 300'000 -5% -5% 0% -4% 1% 2'000'000 1'400'000 600'000 0% 0% 0% -2% 0%

061030 Anhang 3 d 4 / 38

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige ohne Kinder Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Total Anteil % Alleinstehende Einverdiener- Zweiverdiener- Einverdiener- 2 Alleinstehende Person Konkubinat Konkubinat Ehepaar Personen

100 50 50 Mehr-/Minderbelastung in Prozenten

40'000 20'000 20'000 -100% -100% 0% 0% 0% 50'000 25'000 25'000 -74% -79% 0% -100% 0% 60'000 30'000 30'000 -75% -78% 0% -44% 100% 70'000 35'000 35'000 -69% -72% 0% -47% 28% 80'000 40'000 40'000 -69% -71% 0% -34% 30% 90'000 45'000 45'000 -63% -65% 0% -40% 18% 100'000 50'000 50'000 -60% -63% 0% -35% 25% 150'000 75'000 75'000 -51% -53% 0% -25% 10% 200'000 100'000 100'000 -45% -46% 0% -24% 6% 300'000 150'000 150'000 -30% -31% 0% -20% 4% 500'000 250'000 250'000 -16% -16% 0% -10% 1% 1'000'000 500'000 500'000 -5% -5% 0% -4% 1% 2'000'000 1'000'000 1'000'000 0% 0% 0% 0% 0%

061030 Anhang 3 d 5 / 38

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige mit 2 Kindern Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Total Anteil % Alleinstehende Einverdiener- Zweiverdiener- Einverdiener- 2 Alleinstehende Person Konkubinat Konkubinat Ehepaar Personen

100 70 30 Mehr-/Minderbelastung in Prozenten

40'000 28'000 12'000 0% -100% 0% 0% 0% 50'000 35'000 15'000 -100% -100% -100% 0% 0% 60'000 42'000 18'000 -100% -100% -100% 0% 0% 70'000 49'000 21'000 -72% -90% -72% -16% 97% 80'000 56'000 24'000 -69% -86% -65% -14% 70% 90'000 63'000 27'000 -66% -83% -57% -7% 59% 100'000 70'000 30'000 -63% -80% -50% -6% 45% 150'000 105'000 45'000 -50% -65% -21% -4% 39% 200'000 140'000 60'000 -44% -56% -12% -4% 31% 300'000 210'000 90'000 -30% -38% -4% -6% 20% 500'000 350'000 150'000 -15% -20% 0% -9% 10% 1'000'000 700'000 300'000 -4% -6% 0% -4% 4% 2'000'000 1'400'000 600'000 0% -1% 0% -2% 2%

061030 Anhang 3 d 6 / 38

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige mit 2 Kindern Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Total Anteil % Alleinstehende Einverdiener- Zweiverdiener- Einverdiener- 2 Alleinstehende Person Konkubinat Konkubinat Ehepaar Personen

100 50 50 Mehr-/Minderbelastung in Prozenten

40'000 20'000 20'000 0% -100% 0% 0% 0% 50'000 25'000 25'000 -100% -100% 0% 0% 0% 60'000 30'000 30'000 -100% -100% -100% 0% 0% 70'000 35'000 35'000 -72% -90% -100% -100% 0% 80'000 40'000 40'000 -69% -86% -21% -45% 100% 90'000 45'000 45'000 -66% -83% -18% -40% 100% 100'000 50'000 50'000 -63% -80% -12% -36% 248% 150'000 75'000 75'000 -50% -65% -3% -26% 87% 200'000 100'000 100'000 -44% -56% -1% -25% 47% 300'000 150'000 150'000 -30% -38% 0% -21% 28% 500'000 250'000 250'000 -15% -20% 0% -10% 13% 1'000'000 500'000 500'000 -4% -6% 0% -4% 4% 2'000'000 1'000'000 1'000'000 0% -1% 0% 0% 2%

061030 Anhang 3 d 7 / 38

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige ohne Kinder

Alleinstehende 2 Alleinstehende Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Total Anteil % Person Personen Ehepaar Konkubinat Ehepaar Konkubinat

100 70 30 Belastung in Franken

40'000 28'000 12'000 99 0 0 129 0 0 50'000 35'000 15'000 237 54 61 297 47 69 60'000 42'000 18'000 501 126 128 573 113 156 70'000 49'000 21'000 845 218 258 925 230 270 80'000 56'000 24'000 1'255 396 393 1'355 362 456 90'000 63'000 27'000 1'737 601 649 1'857 607 681 100'000 70'000 30'000 2'284 845 908 2'424 873 961 150'000 105'000 45'000 6'239 2'750 3'035 6'459 2'920 2'920 200'000 140'000 60'000 11'625 5'776 6'364 11'875 6'053 6'053 300'000 210'000 90'000 23'224 14'487 16'174 23'484 14'857 14'857 500'000 350'000 150'000 46'611 35'313 39'227 46'871 35'793 35'793 1'000'000 700'000 300'000 102'349 93'222 97'704 102'579 93'742 93'742 2'000'000 1'400'000 600'000 205'792 202'037 205'837 206'022 202'527 202'527

061030 Anhang 3 d 8 / 38

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige ohne Kinder

Alleinstehende 2 Alleinstehende Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Rentnerehepaar Rentner- Total Anteil % Person Personen Ehepaar Konkubinat Ehepaar Konkubinat Konkubinat

100 50 50 Belastung in Franken

40'000 20'000 20'000 99 0 0 129 0 0 0 0 50'000 25'000 25'000 237 0 61 297 0 0 66 66 60'000 30'000 30'000 501 0 128 573 72 72 141 141 70'000 35'000 35'000 845 108 258 925 138 138 282 282 80'000 40'000 40'000 1'255 198 393 1'355 258 258 432 432 90'000 45'000 45'000 1'737 330 649 1'857 390 390 714 714 100'000 50'000 50'000 2'284 474 908 2'424 594 594 1'014 1'014 150'000 75'000 75'000 6'239 2'090 3'035 6'459 2'290 2'290 3'378 3'378 200'000 100'000 100'000 11'625 4'568 6'364 11'875 4'848 4'848 6'954 6'954 300'000 150'000 150'000 23'224 12'478 16'174 23'484 12'918 12'918 17'606 17'606 500'000 250'000 250'000 46'611 34'774 39'227 46'871 35'294 35'294 43'094 43'094 1'000'000 500'000 500'000 102'349 93'222 97'704 102'579 93'742 93'742 108'094 108'094 2'000'000 1'000'000 1'000'000 205'792 204'698 205'837 206'022 205'158 205'158 229'400 229'400

061030 Anhang 3 d 9 / 38

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige mit 2 Kindern

Alleinstehende 2 Alleinstehende Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Total Anteil % Person Personen Ehepaar Konkubinat Ehepaar Konkubinat

100 70 30 Belastung in Franken

40'000 28'000 12'000 0 0 0 129 0 0 50'000 35'000 15'000 46 0 0 297 0 69 60'000 42'000 18'000 144 0 0 573 0 156 70'000 49'000 21'000 321 39 91 925 77 270 80'000 56'000 24'000 585 93 184 1'355 158 456 90'000 63'000 27'000 917 183 312 1'857 291 681 100'000 70'000 30'000 1'330 321 496 2'424 465 925 150'000 105'000 45'000 4'475 1'557 2'253 6'459 2'168 2'758 200'000 140'000 60'000 9'367 3'831 5'235 11'875 5'003 5'669 300'000 210'000 90'000 20'676 11'342 14'542 23'484 13'600 14'105 500'000 350'000 150'000 44'063 31'001 37'459 46'871 34'168 34'339 1'000'000 700'000 300'000 100'095 88'126 95'936 102'579 91'985 91'974 2'000'000 1'400'000 600'000 203'538 197'235 204'273 206'022 200'866 200'759

061030 Anhang 3 d 10 / 38

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige mit 2 Kindern

Alleinstehende 2 Alleinstehende Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Total Anteil % Person Personen Ehepaar Konkubinat Ehepaar Konkubinat

100 50 50 Belastung in Franken

40'000 20'000 20'000 0 0 0 129 0 0 50'000 25'000 25'000 46 0 0 297 0 0 60'000 30'000 30'000 144 0 0 573 0 36 70'000 35'000 35'000 321 0 91 925 0 69 80'000 40'000 40'000 585 0 184 1'355 102 129 90'000 45'000 45'000 917 0 312 1'857 186 228 100'000 50'000 50'000 1'330 92 496 2'424 318 363 150'000 75'000 75'000 4'475 888 2'253 6'459 1'658 1'702 200'000 100'000 100'000 9'367 2'660 5'235 11'875 3'918 3'975 300'000 150'000 150'000 20'676 8'950 14'542 23'484 11'422 11'464 500'000 250'000 250'000 44'063 29'678 37'459 46'871 33'526 33'526 1'000'000 500'000 500'000 100'095 88'126 95'936 102'579 91'974 91'974 2'000'000 1'000'000 1'000'000 203'538 200'190 204'273 206'022 203'594 203'594

061030 Anhang 3 d 11 / 38

System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Geltendes Recht 2006 Massnahme Bruttoeinkommen Konkubinat- Verheirateter Konkubinat- Verheirateter in Fr. Einverdiener Einverdiener Mehr- oder Einverdiener Einverdiener Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung 100% Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 141 33 -108 -76.5 129 0 -129 -100.0 50'000 243 121 -122 -50.1 297 61 -236 -79.4 60'000 475 209 -266 -56.0 573 128 -446 -77.7 70'000 727 397 -330 -45.4 925 258 -667 -72.1 80'000 983 655 -328 -33.3 1'355 393 -962 -71.0 90'000 1'453 940 -513 -35.3 1'857 649 -1'208 -65.0 100'000 2'014 1'280 -734 -36.5 2'424 908 -1'516 -62.5 150'000 5'559 4'002 -1'557 -28.0 6'459 3'035 -3'425 -53.0 200'000 10'645 9'550 -1'095 -10.3 11'875 6'364 -5'511 -46.4 300'000 22'512 21'237 -1'275 -5.7 23'484 16'174 -7'310 -31.1 500'000 46'259 44'624 -1'635 -3.5 46'871 39'227 -7'644 -16.3 1'000'000 102'579 102'396 -183 -0.2 102'579 97'704 -4'875 -4.8 2'000'000 206'022 205'839 -183 -0.1 206'022 205'837 -185 -0.1

061030 Anhang 3 d 12 / 38

System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Geltendes Recht 2006 Massnahme Bruttoeinkommen Zweiverdiener- Verheirateter Zweiverdiener- Verheirateter in Fr. Konkubinatpaar Doppelverdiener Mehr- oder Konkubinatpaar Doppelverdiener Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung Verdienst 70 : 30 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 57 0 -57 -100.0 0 0 0 0.0 50'000 105 26 -79 -75.2 69 47 -22 -31.6 60'000 156 114 -42 -27.1 156 113 -43 -27.9 70'000 219 202 -17 -7.7 270 230 -40 -14.8 80'000 413 376 -37 -8.9 456 362 -94 -20.5 90'000 596 640 44 7.3 681 607 -74 -10.9 100'000 798 932 134 16.8 961 873 -88 -9.2 150'000 2'478 3'245 768 31.0 2'920 2'920 0 0.0 200'000 5'244 8'185 2'941 56.1 6'053 6'053 0 0.0 300'000 13'286 19'729 6'443 48.5 14'857 14'857 0 0.0 500'000 34'010 42'895 8'885 26.1 35'793 35'793 0 0.0 1'000'000 92'517 100'855 8'338 9.0 93'742 93'742 0 0.0 2'000'000 202'095 204'298 2'203 1.1 202'527 202'527 0 0.0

061030 Anhang 3 d 13 / 38

System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Geltendes Recht 2006 Massnahme Bruttoeinkommen Zweiverdiener- Verheirateter Zweiverdiener- Verheirateter in Fr. Konkubinatpaar Doppelverdiener Mehr- oder Konkubinatpaar Doppelverdiener Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung Verdienst 50 : 50 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 50'000 74 26 -48 -64.8 0 0 0 0.0 60'000 142 114 -28 -19.5 72 72 0 0.0 70'000 209 202 -7 -3.5 138 138 0 0.0 80'000 281 376 95 33.7 258 258 0 0.0 90'000 359 640 281 78.5 390 390 0 0.0 100'000 485 932 447 92.0 594 594 0 0.0 150'000 1'716 3'304 1'588 92.6 2'290 2'290 0 0.0 200'000 4'029 8'146 4'117 102.2 4'848 4'848 0 0.0 300'000 11'117 19'508 8'391 75.5 12'918 12'918 0 0.0 500'000 33'170 42'895 9'725 29.3 35'294 35'294 0 0.0 1'000'000 92'517 100'855 8'338 9.0 93'742 93'742 0 0.0 2'000'000 205'158 204'298 -861 -0.4 205'158 205'158 0 0.0

061030 Anhang 3 d 14 / 38

System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Geltendes Recht 2006 Massnahme Pensionseinkommen Rentner- Rentnerehepaar Rentner- Rentnerehepaar in Fr. Konkubinat Mehr- oder Konkubinat Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung Verdienst 50 : 50 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 59 83 25 41.9 0 0 0 0.0 50'000 136 183 48 35.1 66 66 0 0.0 60'000 213 355 143 67.1 141 141 0 0.0 70'000 295 655 360 121.8 282 282 0 0.0 80'000 383 996 613 159.8 432 432 0 0.0 90'000 591 1'396 805 136.2 714 714 0 0.0 100'000 855 1'895 1'040 121.7 1'014 1'014 0 0.0 150'000 2'553 6'196 3'643 142.7 3'378 3'378 0 0.0 200'000 5'837 12'696 6'859 117.5 6'954 6'954 0 0.0 300'000 15'517 25'696 10'179 65.6 17'606 17'606 0 0.0 500'000 41'090 51'696 10'606 25.8 43'094 43'094 0 0.0 1'000'000 107'090 114'425 7'335 6.8 108'094 108'094 0 0.0 2'000'000 229'400 229'425 25 0.0 229'400 229'400 0 0.0

061030 Anhang 3 d 15 / 38

System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Geltendes Recht 2006 Massnahme Bruttoeinkommen Konkubinat- Verheirateter Konkubinat- Verheirateter in Fr. Einverdiener Einverdiener Mehr- oder Einverdiener Einverdiener Mehr- oder mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung 100% Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 141 0 -141 -100.0 129 0 -129 -100.0 50'000 243 0 -243 -100.0 297 0 -297 -100.0 60'000 475 73 -402 -84.6 573 0 -573 -100.0 70'000 727 161 -566 -77.9 925 91 -834 -90.2 80'000 983 282 -701 -71.3 1'355 184 -1'171 -86.4 90'000 1'453 505 -948 -65.3 1'857 312 -1'545 -83.2 100'000 2'014 760 -1'254 -62.3 2'424 496 -1'928 -79.5 150'000 5'559 2'944 -2'615 -47.0 6'459 2'253 -4'207 -65.1 200'000 10'645 7'782 -2'863 -26.9 11'875 5'235 -6'640 -55.9 300'000 22'512 19'469 -3'043 -13.5 23'484 14'542 -8'942 -38.1 500'000 46'259 42'856 -3'403 -7.4 46'871 37'459 -9'412 -20.1 1'000'000 102'579 100'832 -1'747 -1.7 102'579 95'936 -6'643 -6.5 2'000'000 206'022 204'275 -1'747 -0.8 206'022 204'273 -1'749 -0.8

061030 Anhang 3 d 16 / 38

System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Geltendes Recht 2006 Massnahme Bruttoeinkommen Zweiverdiener- Verheirateter Zweiverdiener- Verheirateter in Fr. Konkubinatpaar Doppelverdiener Mehr- oder Konkubinatpaar Doppelverdiener Mehr- oder mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung Verdienst 70 : 30 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 57 0 -57 -100.0 0 0 0 0.0 50'000 105 0 -105 -100.0 69 0 -69 -100.0 60'000 156 0 -156 -100.0 156 0 -156 -100.0 70'000 219 66 -153 -69.8 270 77 -193 -71.6 80'000 383 154 -229 -59.7 456 158 -298 -65.3 90'000 546 272 -274 -50.2 681 291 -390 -57.3 100'000 727 499 -228 -31.4 925 465 -460 -49.8 150'000 2'298 2'345 47 2.0 2'758 2'168 -591 -21.4 200'000 4'858 6'417 1'559 32.1 5'669 5'003 -666 -11.7 300'000 12'386 17'961 5'575 45.0 14'105 13'600 -505 -3.6 500'000 31'508 41'127 9'619 30.5 34'339 34'168 -171 -0.5 1'000'000 89'682 99'291 9'609 10.7 91'974 91'985 11 0.0 2'000'000 198'720 202'734 4'014 2.0 200'759 200'866 107 0.1

061030 Anhang 3 d 17 / 38

System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Geltendes Recht 2006 Massnahme Bruttoeinkommen Zweiverdiener- Verheirateter Zweiverdiener- Verheirateter in Fr. Konkubinatpaar Doppelverdiener Mehr- oder Konkubinatpaar Doppelverdiener Mehr- oder mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung Verdienst 50 : 50 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 50'000 37 0 -37 -100.0 0 0 0 0.0 60'000 71 0 -71 -100.0 36 0 -36 -100.0 70'000 105 66 -39 -37.0 69 0 -69 -100.0 80'000 141 154 13 9.5 129 102 -27 -20.9 90'000 179 272 93 51.7 228 186 -42 -18.4 100'000 243 499 256 105.6 363 318 -45 -12.4 150'000 1'088 2'393 1'305 120.0 1'702 1'658 -44 -2.6 200'000 2'822 6'378 3'556 126.0 3'975 3'918 -57 -1.4 300'000 8'615 17'740 9'125 105.9 11'464 11'422 -42 -0.4 500'000 30'425 41'127 10'702 35.2 33'526 33'526 0 0.0 1'000'000 89'323 99'291 9'968 11.2 91'974 91'974 0 0.0 2'000'000 203'595 202'734 -862 -0.4 203'594 203'594 0 0.0

061030 Anhang 3 d 18 / 38

System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Geltendes Recht 2006 Massnahme Bruttoeinkommen Verheirateter Verheirateter Verheirateter Verheirateter in Fr. Einverdiener Doppelverdiener Mehr- oder Einverdiener Doppelverdiener Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung Verdienst 70 : 30 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 33 0 -33 -100.0 0 0 0 0.0 50'000 121 26 -95 -78.5 61 47 -14 -23.0 60'000 209 114 -95 -45.5 128 113 -15 -11.7 70'000 397 202 -195 -49.1 258 230 -28 -10.9 80'000 655 376 -279 -42.6 393 362 -31 -7.8 90'000 940 640 -300 -31.9 649 607 -42 -6.5 100'000 1'280 932 -348 -27.2 908 873 -35 -3.8 150'000 4'002 3'245 -757 -18.9 3'035 2'920 -115 -3.8 200'000 9'550 8'185 -1'365 -14.3 6'364 6'053 -311 -4.9 300'000 21'237 19'729 -1'508 -7.1 16'174 14'857 -1'317 -8.1 500'000 44'624 42'895 -1'729 -3.9 39'227 35'793 -3'434 -8.8 1'000'000 102'396 100'855 -1'541 -1.5 97'704 93'742 -3'962 -4.1 2'000'000 205'839 204'298 -1'541 -0.7 205'837 202'527 -3'310 -1.6

061030 Anhang 3 d 19 / 38

System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Geltendes Recht 2006 Massnahme Bruttoeinkommen Verheirateter Verheirateter Verheirateter Verheirateter in Fr. Einverdiener Doppelverdiener Mehr- oder Einverdiener Doppelverdiener Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung Verdienst 50 : 50 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 33 0 -33 -100.0 0 0 0 0.0 50'000 121 26 -95 -78.5 61 0 -61 -100.0 60'000 209 114 -95 -45.5 128 72 -56 -43.5 70'000 397 202 -195 -49.1 258 138 -120 -46.5 80'000 655 376 -279 -42.6 393 258 -135 -34.4 90'000 940 640 -300 -31.9 649 390 -259 -39.9 100'000 1'280 932 -348 -27.2 908 594 -314 -34.6 150'000 4'002 3'304 -698 -17.4 3'035 2'290 -745 -24.5 200'000 9'550 8'146 -1'404 -14.7 6'364 4'848 -1'516 -23.8 300'000 21'237 19'508 -1'729 -8.1 16'174 12'918 -3'256 -20.1 500'000 44'624 42'895 -1'729 -3.9 39'227 35'294 -3'933 -10.0 1'000'000 102'396 100'855 -1'541 -1.5 97'704 93'742 -3'962 -4.1 2'000'000 205'839 204'298 -1'541 -0.7 205'837 205'158 -679 -0.3

061030 Anhang 3 d 20 / 38

System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Geltendes Recht 2006 Massnahme Bruttoeinkommen Verheirateter Verheirateter Verheirateter Verheirateter in Fr. Einverdiener Doppelverdiener Mehr- oder Einverdiener Doppelverdiener Mehr- oder mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung Verdienst 70 : 30 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 50'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 60'000 73 0 -73 -100.0 0 0 0 0.0 70'000 161 66 -95 -59.0 91 77 -14 -15.5 80'000 282 154 -128 -45.4 184 158 -26 -13.9 90'000 505 272 -233 -46.1 312 291 -21 -6.8 100'000 760 499 -261 -34.3 496 465 -31 -6.3 150'000 2'944 2'345 -599 -20.3 2'253 2'168 -85 -3.8 200'000 7'782 6'417 -1'365 -17.5 5'235 5'003 -232 -4.4 300'000 19'469 17'961 -1'508 -7.7 14'542 13'600 -942 -6.5 500'000 42'856 41'127 -1'729 -4.0 37'459 34'168 -3'291 -8.8 1'000'000 100'832 99'291 -1'541 -1.5 95'936 91'985 -3'951 -4.1 2'000'000 204'275 202'734 -1'541 -0.8 204'273 200'866 -3'407 -1.7

061030 Anhang 3 d 21 / 38

System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Geltendes Recht 2006 Massnahme Bruttoeinkommen Verheirateter Verheirateter Verheirateter Verheirateter in Fr. Einverdiener Doppelverdiener Mehr- oder Einverdiener Doppelverdiener Mehr- oder mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung Verdienst 50 : 50 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 50'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 60'000 73 0 -73 -100.0 0 0 0 0.0 70'000 161 66 -95 -59.0 91 0 -91 -100.0 80'000 282 154 -128 -45.4 184 102 -82 -44.5 90'000 505 272 -233 -46.1 312 186 -126 -40.4 100'000 760 499 -261 -34.3 496 318 -178 -35.9 150'000 2'944 2'393 -551 -18.7 2'253 1'658 -595 -26.4 200'000 7'782 6'378 -1'404 -18.0 5'235 3'918 -1'317 -25.2 300'000 19'469 17'740 -1'729 -8.9 14'542 11'422 -3'120 -21.5 500'000 42'856 41'127 -1'729 -4.0 37'459 33'526 -3'933 -10.5 1'000'000 100'832 99'291 -1'541 -1.5 95'936 91'974 -3'962 -4.1 2'000'000 204'275 202'734 -1'541 -0.8 204'273 203'594 -679 -0.3

061030 Anhang 3 d 22 / 38

System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Bruttoeinkommen in Franken Alleinstehende® ohne Kinder

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 141 99 -42 -29.6 50'000 243 237 -6 -2.3 60'000 475 501 26 5.5 70'000 727 845 118 16.2 80'000 983 1'255 273 27.7 90'000 1'453 1'737 284 19.5 100'000 2'014 2'284 270 13.4 150'000 5'559 6'239 680 12.2 200'000 10'645 11'625 980 9.2 300'000 22'512 23'224 712 3.2 500'000 46'259 46'611 352 0.8 1'000'000 102'579 102'349 -230 -0.2 2'000'000 206'022 205'792 -230 -0.1

061030 Anhang 3 d 23 / 38

System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Bruttoeinkommen in Franken Einverdienerkonkubinat ohne Kinder

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 141 129 -12 -8.3 50'000 243 297 54 22.4 60'000 475 573 98 20.6 70'000 727 925 198 27.2 80'000 983 1'355 373 37.9 90'000 1'453 1'857 404 27.8 100'000 2'014 2'424 410 20.3 150'000 5'559 6'459 900 16.2 200'000 10'645 11'875 1'230 11.6 300'000 22'512 23'484 972 4.3 500'000 46'259 46'871 612 1.3 1'000'000 102'579 102'579 0 0.0 2'000'000 206'022 206'022 0 0.0

061030 Anhang 3 d 24 / 38

System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Bruttoeinkommen in Franken Verheirateter Einverdiener ohne Kinder

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 33 0 -33 -100.0 50'000 121 61 -60 -49.4 60'000 209 128 -82 -39.0 70'000 397 258 -139 -35.0 80'000 655 393 -262 -40.0 90'000 940 649 -291 -30.9 100'000 1'280 908 -372 -29.1 150'000 4'002 3'035 -968 -24.2 200'000 9'550 6'364 -3'186 -33.4 300'000 21'237 16'174 -5'063 -23.8 500'000 44'624 39'227 -5'397 -12.1 1'000'000 102'396 97'704 -4'692 -4.6 2'000'000 205'839 205'837 -2 0.0

061030 Anhang 3 d 25 / 38

System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Ehepaar ohne Kinder

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 70 30 in Fr. in %

40'000 28'000 12'000 0 0 0 0.0 50'000 35'000 15'000 26 47 21 81.5 60'000 42'000 18'000 114 113 -1 -1.3 70'000 49'000 21'000 202 230 28 13.8 80'000 56'000 24'000 376 362 -14 -3.6 90'000 63'000 27'000 640 607 -33 -5.1 100'000 70'000 30'000 932 873 -59 -6.3 150'000 105'000 45'000 3'245 2'920 -325 -10.0 200'000 140'000 60'000 8'185 6'053 -2'132 -26.0 300'000 210'000 90'000 19'729 14'857 -4'872 -24.7 500'000 350'000 150'000 42'895 35'793 -7'102 -16.6 1'000'000 700'000 300'000 100'855 93'742 -7'113 -7.1 2'000'000 1'400'000 600'000 204'298 202'527 -1'771 -0.9

061030 Anhang 3 d 26 / 38

System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Ehepaar ohne Kinder

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 0 0 0 0.0 50'000 25'000 25'000 26 0 -26 -100.0 60'000 30'000 30'000 114 72 -42 -36.8 70'000 35'000 35'000 202 138 -64 -31.7 80'000 40'000 40'000 376 258 -118 -31.4 90'000 45'000 45'000 640 390 -250 -39.1 100'000 50'000 50'000 932 594 -338 -36.3 150'000 75'000 75'000 3'304 2'290 -1'014 -30.7 200'000 100'000 100'000 8'146 4'848 -3'298 -40.5 300'000 150'000 150'000 19'508 12'918 -6'590 -33.8 500'000 250'000 250'000 42'895 35'294 -7'601 -17.7 1'000'000 500'000 500'000 100'855 93'742 -7'113 -7.1 2'000'000 1'000'000 1'000'000 204'298 205'158 861 0.4

061030 Anhang 3 d 27 / 38

System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Konkubinat ohne Kinder

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 70 30 in Fr. in %

40'000 28'000 12'000 57 0 -57 -100.0 50'000 35'000 15'000 105 69 -36 -34.1 60'000 42'000 18'000 156 156 0 -0.3 70'000 49'000 21'000 219 270 51 23.3 80'000 56'000 24'000 413 456 43 10.5 90'000 63'000 27'000 596 681 85 14.2 100'000 70'000 30'000 798 961 163 20.4 150'000 105'000 45'000 2'478 2'920 443 17.9 200'000 140'000 60'000 5'244 6'053 809 15.4 300'000 210'000 90'000 13'286 14'857 1'571 11.8 500'000 350'000 150'000 34'010 35'793 1'783 5.2 1'000'000 700'000 300'000 92'517 93'742 1'225 1.3 2'000'000 1'400'000 600'000 202'095 202'527 432 0.2

061030 Anhang 3 d 28 / 38

System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Konkubinat ohne Kinder

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 0 0 0 0.0 50'000 25'000 25'000 74 0 -74 -100.0 60'000 30'000 30'000 142 72 -70 -49.2 70'000 35'000 35'000 209 138 -71 -34.1 80'000 40'000 40'000 281 258 -23 -8.3 90'000 45'000 45'000 359 390 31 8.8 100'000 50'000 50'000 485 594 109 22.4 150'000 75'000 75'000 1'716 2'290 574 33.5 200'000 100'000 100'000 4'029 4'848 819 20.3 300'000 150'000 150'000 11'117 12'918 1'801 16.2 500'000 250'000 250'000 33'170 35'294 2'124 6.4 1'000'000 500'000 500'000 92'517 93'742 1'225 1.3 2'000'000 1'000'000 1'000'000 205'158 205'158 0 0.0

061030 Anhang 3 d 29 / 38

System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Pensionseinkommen Rentnerehepaar ohne Kinder

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 83 0 -83 -100.0 50'000 25'000 25'000 183 66 -117 -63.9 60'000 30'000 30'000 355 141 -214 -60.3 70'000 35'000 35'000 655 282 -373 -56.9 80'000 40'000 40'000 996 432 -564 -56.6 90'000 45'000 45'000 1'396 714 -682 -48.9 100'000 50'000 50'000 1'895 1'014 -881 -46.5 150'000 75'000 75'000 6'196 3'378 -2'818 -45.5 200'000 100'000 100'000 12'696 6'954 -5'742 -45.2 300'000 150'000 150'000 25'696 17'606 -8'090 -31.5 500'000 250'000 250'000 51'696 43'094 -8'602 -16.6 1'000'000 500'000 500'000 114'425 108'094 -6'331 -5.5 2'000'000 1'000'000 1'000'000 229'425 229'400 -25 0.0

061030 Anhang 3 d 30 / 38

System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Pensionseinkommen Rentner-Konkubinat ohne Kinder

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 59 0 -59 -100.0 50'000 25'000 25'000 136 66 -70 -51.3 60'000 30'000 30'000 213 141 -72 -33.6 70'000 35'000 35'000 295 282 -13 -4.5 80'000 40'000 40'000 383 432 49 12.7 90'000 45'000 45'000 591 714 123 20.8 100'000 50'000 50'000 855 1'014 159 18.6 150'000 75'000 75'000 2'553 3'378 825 32.3 200'000 100'000 100'000 5'837 6'954 1'117 19.1 300'000 150'000 150'000 15'517 17'606 2'089 13.5 500'000 250'000 250'000 41'090 43'094 2'004 4.9 1'000'000 500'000 500'000 107'090 108'094 1'004 0.9 2'000'000 1'000'000 1'000'000 229'400 229'400 0 0.0

061030 Anhang 3 d 31 / 38

System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Bruttoeinkommen in Franken Alleinstehende® mit 2 Kindern

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 50'000 0 46 46 0.0 60'000 89 144 55 61.8 70'000 177 321 144 81.4 80'000 314 585 271 86.3 90'000 553 917 364 65.8 100'000 808 1'330 522 64.6 150'000 3'056 4'475 1'419 46.4 200'000 7'990 9'367 1'377 17.2 300'000 19'677 20'676 999 5.1 500'000 43'064 44'063 999 2.3 1'000'000 101'016 100'095 -921 -0.9 2'000'000 204'459 203'538 -921 -0.5

061030 Anhang 3 d 32 / 38

System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Bruttoeinkommen in Franken Einverdienerkonkubinat mit 2 Kindern

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 141 129 -12 -8.3 50'000 243 297 54 22.4 60'000 475 573 98 20.6 70'000 727 925 198 27.2 80'000 983 1'355 373 37.9 90'000 1'453 1'857 404 27.8 100'000 2'014 2'424 410 20.3 150'000 5'559 6'459 900 16.2 200'000 10'645 11'875 1'230 11.6 300'000 22'512 23'484 972 4.3 500'000 46'259 46'871 612 1.3 1'000'000 102'579 102'579 0 0.0 2'000'000 206'022 206'022 0 0.0

061030 Anhang 3 d 33 / 38

System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Bruttoeinkommen in Franken Verheirateter Einverdiener mit 2 Kindern

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 50'000 0 0 0 0.0 60'000 73 0 -73 -100.0 70'000 161 91 -70 -43.6 80'000 282 184 -98 -34.8 90'000 505 312 -193 -38.2 100'000 760 496 -264 -34.8 150'000 2'944 2'253 -692 -23.5 200'000 7'782 5'235 -2'547 -32.7 300'000 19'469 14'542 -4'927 -25.3 500'000 42'856 37'459 -5'397 -12.6 1'000'000 100'832 95'936 -4'896 -4.9 2'000'000 204'275 204'273 -2 0.0

061030 Anhang 3 d 34 / 38

System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Ehepaar mit 2 Kindern

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 70 30 in Fr. in %

40'000 28'000 12'000 0 0 0 0.0 50'000 35'000 15'000 0 0 0 0.0 60'000 42'000 18'000 0 0 0 0.0 70'000 49'000 21'000 66 77 11 16.2 80'000 56'000 24'000 154 158 4 2.8 90'000 63'000 27'000 272 291 19 6.9 100'000 70'000 30'000 499 465 -34 -6.9 150'000 105'000 45'000 2'345 2'168 -178 -7.6 200'000 140'000 60'000 6'417 5'003 -1'414 -22.0 300'000 210'000 90'000 17'961 13'600 -4'361 -24.3 500'000 350'000 150'000 41'127 34'168 -6'959 -16.9 1'000'000 700'000 300'000 99'291 91'985 -7'306 -7.4 2'000'000 1'400'000 600'000 202'734 200'866 -1'868 -0.9

061030 Anhang 3 d 35 / 38

System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Ehepaar mit 2 Kindern

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 0 0 0 0.0 50'000 25'000 25'000 0 0 0 0.0 60'000 30'000 30'000 0 0 0 0.0 70'000 35'000 35'000 66 0 -66 -100.0 80'000 40'000 40'000 154 102 -52 -33.8 90'000 45'000 45'000 272 186 -86 -31.6 100'000 50'000 50'000 499 318 -181 -36.3 150'000 75'000 75'000 2'393 1'658 -735 -30.7 200'000 100'000 100'000 6'378 3'918 -2'460 -38.6 300'000 150'000 150'000 17'740 11'422 -6'318 -35.6 500'000 250'000 250'000 41'127 33'526 -7'601 -18.5 1'000'000 500'000 500'000 99'291 91'974 -7'317 -7.4 2'000'000 1'000'000 1'000'000 202'734 203'594 861 0.4

061030 Anhang 3 d 36 / 38

System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Konkubinat mit 2 Kindern

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 70 30 in Fr. in %

40'000 28'000 12'000 57 0 -57 -100.0 50'000 35'000 15'000 105 69 -36 -34.1 60'000 42'000 18'000 156 156 0 -0.3 70'000 49'000 21'000 219 270 51 23.3 80'000 56'000 24'000 383 456 73 19.2 90'000 63'000 27'000 546 681 135 24.7 100'000 70'000 30'000 727 925 198 27.2 150'000 105'000 45'000 2'298 2'758 460 20.0 200'000 140'000 60'000 4'858 5'669 811 16.7 300'000 210'000 90'000 12'386 14'105 1'719 13.9 500'000 350'000 150'000 31'508 34'339 2'831 9.0 1'000'000 700'000 300'000 89'682 91'974 2'292 2.6 2'000'000 1'400'000 600'000 198'720 200'759 2'039 1.0

061030 Anhang 3 d 37 / 38

System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Konkubinat mit 2 Kindern

Geltendes Recht 2006 Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 0 0 0 0.0 50'000 25'000 25'000 37 0 -37 -100.0 60'000 30'000 30'000 71 36 -35 -49.2 70'000 35'000 35'000 105 69 -36 -34.1 80'000 40'000 40'000 141 129 -12 -8.3 90'000 45'000 45'000 179 228 49 27.2 100'000 50'000 50'000 243 363 120 49.6 150'000 75'000 75'000 1'088 1'702 614 56.5 200'000 100'000 100'000 2'822 3'975 1'153 40.8 300'000 150'000 150'000 8'615 11'464 2'849 33.1 500'000 250'000 250'000 30'425 33'526 3'101 10.2 1'000'000 500'000 500'000 89'323 91'974 2'651 3.0 2'000'000 1'000'000 1'000'000 203'595 203'594 -1 0.0

061030 Anhang 3 d 38 / 38

Systementscheid im Bereich der Ehepaarbesteuerung

Steuerbelastungsvergleiche

System 4: Doppeltarif

Zweiverdienerabzug ZVA 40%, maximum CHF 30'000, kombiniert mit Verheiratetenabzug CHF 5'000

30. Okt. 06

061030 Anhang 4 d 1 / 39

Abzüge gemäss Recht 2006 und System 4: Doppeltarif

Abzug für .... Recht 06 Variante

Verheiratete - 5'000 Kinder und unterstützte Personen 6'100 6'100 Versicherungen und Zinsen von Sparkapitalien mit BVG Verheiratete 3'300 3'300 Übrige 1'700 1'700 Erhöhung pro Kind 700 700 ohne BVG Verheiratete 4'950 4'950 Übrige 2'550 2'550 Erhöhung pro Kind 700 700 Zweiverdiener 7'600 Abzug vom Zweiteinkommen in % 40 Mindestabzug in Fr. 7'600 Maximalabzug in Fr. 30'000 Zweirenten für Rentner OHNE ZVA - Abzug von Zweitrente in % 40 Maximalabzug in Fr. 30'000

061030 Anhang 4 d 2 / 39

Tarife gemäss System 4: Doppeltarif

1. Verheiratete und Einelternfamilien

Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt:

– bis 17'500 Franken Einkommen 0 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 1.00 Franken;

– für 50'000 Franken Einkommen 325.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.00 Franken mehr;

– für 70'000 Franken Einkommen 725.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 3.00 Franken mehr; – für 80'000 Franken Einkommen 1'025.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 4.00 Franken mehr;

– für 95'000 Franken Einkommen 1'625.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.00 Franken mehr;

– für 100'000 Franken Einkommen 1'875.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.00 Franken mehr;

– für 115'000 Franken Einkommen 2'775.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 7.00 Franken mehr; – für 117'000 Franken Einkommen 2'915.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.00 Franken mehr;

– für 124'000 Franken Einkommen 3'475.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 9.00 Franken mehr; – für 129'300 Franken Einkommen 3'952.00 Franken;

und für je weitere 100 Franken Einkommen 10.00 Franken mehr;

– für 132'900 Franken Einkommen 4'312.00 Franken;

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.00 Franken mehr;

– für 134'700 Franken Einkommen 4'510.00 Franken; und für je weitere 100 Franken Einkommen 12.00 Franken mehr;

– für 136'500 Franken Einkommen 4'726.00 Franken;

und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.00 Franken mehr;

– für 867'900 Franken Einkommen 99'808.00 Franken

– für 868'000 Franken Einkommen 99'820.00 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 Franken mehr;

Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben.

061030 Anhang 4 d 3 / 39

Tarife gemäss System 4: Doppeltarif

2. Übrige

Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt:

– bis 13'600 Franken Einkommen 0 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 0.77 Franken;

– für 29'800 Franken Einkommen 124.70 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 0.88 Franken mehr;

– für 39'000 Franken Einkommen 205.65 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.64 Franken mehr; – für 52'000 Franken Einkommen 548.85 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.97 Franken mehr;

– für 65'000 Franken Einkommen 934.95 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.94 Franken mehr;

– für 72'000 Franken Einkommen 1'350.75 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.60 Franken mehr;

– für 80'000 Franken Einkommen 1'878.75 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.80 Franken mehr; – für 90'000 Franken Einkommen 2'758.75 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.00 Franken mehr;

– für 100'000 Franken Einkommen 3'858.75 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.20 Franken mehr; – für 549'400 Franken Einkommen 63'179.55 Franken;

– für 549'500 Franken Einkommen 63'192.50 Franken

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 Franken mehr;

Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben.

061030 Anhang 4 d 4 / 39

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 4: Doppeltarif

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige ohne Kinder Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Total Anteil % Alleinstehende Einverdiener- Zweiverdiener- Einverdiener- 2 Alleinstehende Person Konkubinat Konkubinat Ehepaar Personen

100 70 30 Mehr-/Minderbelastung in Prozenten

40'000 28'000 12'000 -47% -47% -100% -100% -100% 50'000 35'000 15'000 -33% -33% -35% -58% -35% 60'000 42'000 18'000 -47% -47% 0% -38% 0% 70'000 49'000 21'000 -51% -51% 11% -31% 11% 80'000 56'000 24'000 -49% -49% -18% -36% -18% 90'000 63'000 27'000 -55% -55% -17% -29% -17% 100'000 70'000 30'000 -57% -57% -19% -31% -19% 150'000 105'000 45'000 -57% -57% -23% -34% -23% 200'000 140'000 60'000 -36% -36% -19% -35% -19% 300'000 210'000 90'000 -20% -20% -2% -22% -2% 500'000 350'000 150'000 -11% -11% 1% -11% 1% 1'000'000 700'000 300'000 -1% -1% 1% -4% 1% 2'000'000 1'400'000 600'000 0% 0% -2% -2% -2%

061030 Anhang 4 d 5 / 39

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 4: Doppeltarif

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige ohne Kinder Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Total Anteil % Alleinstehende Einverdiener- Zweiverdiener- Einverdiener- 2 Alleinstehende Person Konkubinat Konkubinat Ehepaar Personen

100 50 50 Mehr-/Minderbelastung in Prozenten

40'000 20'000 20'000 -47% -47% 0% -100% 0% 50'000 25'000 25'000 -33% -33% -13% -61% -13% 60'000 30'000 30'000 -47% -47% -5% -47% -5% 70'000 35'000 35'000 -51% -51% -2% -42% -2% 80'000 40'000 40'000 -49% -49% -2% -48% -2% 90'000 45'000 45'000 -55% -55% 2% -48% 2% 100'000 50'000 50'000 -57% -57% 4% -46% 4% 150'000 75'000 75'000 -57% -57% -7% -51% -7% 200'000 100'000 100'000 -36% -36% -3% -50% -3% 300'000 150'000 150'000 -20% -20% 4% -23% 4% 500'000 250'000 250'000 -11% -11% 1% -11% 1% 1'000'000 500'000 500'000 -1% -1% -1% -4% -1% 2'000'000 1'000'000 1'000'000 0% 0% -2% -2% -2%

061030 Anhang 4 d 6 / 39

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 4: Doppeltarif

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige mit 2 Kindern Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Total Anteil % Alleinstehende Einverdiener- Zweiverdiener- Einverdiener- 2 Alleinstehende Person Konkubinat Konkubinat Ehepaar Personen

100 70 30 Mehr-/Minderbelastung in Prozenten

40'000 28'000 12'000 0% -100% -100% 0% 0% 50'000 35'000 15'000 -71% -89% -100% -100% 0% 60'000 42'000 18'000 -36% -76% -100% -100% 0% 70'000 49'000 21'000 -25% -72% -51% -47% 29% 80'000 56'000 24'000 -25% -72% -49% -33% 34% 90'000 63'000 27'000 -24% -73% -50% -36% 31% 100'000 70'000 30'000 -18% -73% -48% -37% 39% 150'000 105'000 45'000 -15% -69% -45% -38% 59% 200'000 140'000 60'000 -11% -50% -40% -42% 67% 300'000 210'000 90'000 -4% -27% -7% -24% 50% 500'000 350'000 150'000 -2% -15% 10% -11% 34% 1'000'000 700'000 300'000 -1% -2% 5% -5% 12% 2'000'000 1'400'000 600'000 0% -1% 1% -2% 1%

061030 Anhang 4 d 7 / 39

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 4: Doppeltarif

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige mit 2 Kindern Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Ehepaar / Total Anteil % Alleinstehende Einverdiener- Zweiverdiener- Einverdiener- 2 Alleinstehende Person Konkubinat Konkubinat Ehepaar Personen

100 50 50 Mehr-/Minderbelastung in Prozenten

40'000 20'000 20'000 0% -100% 0% 0% 0% 50'000 25'000 25'000 -71% -89% -100% -100% 0% 60'000 30'000 30'000 -36% -76% -100% -100% 0% 70'000 35'000 35'000 -25% -72% -34% -66% 100% 80'000 40'000 40'000 -25% -72% -1% -52% 100% 90'000 45'000 45'000 -24% -73% -8% -51% 113% 100'000 50'000 50'000 -18% -73% -17% -53% 51% 150'000 75'000 75'000 -15% -69% -10% -55% 68% 200'000 100'000 100'000 -11% -50% 5% -55% 111% 300'000 150'000 150'000 -4% -27% 36% -25% 156% 500'000 250'000 250'000 -2% -15% 13% -11% 38% 1'000'000 500'000 500'000 -1% -2% 4% -5% 12% 2'000'000 1'000'000 1'000'000 0% -1% -2% -2% -1%

061030 Anhang 4 d 8 / 39

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 4: Doppeltarif

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige ohne Kinder

Alleinstehende 2 Alleinstehende Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Total Anteil % Person Personen Ehepaar Konkubinat Ehepaar Konkubinat

100 70 30 Belastung in Franken

40'000 28'000 12'000 141 57 75 141 0 57 50'000 35'000 15'000 243 105 163 243 68 105 60'000 42'000 18'000 475 156 251 475 156 156 70'000 49'000 21'000 727 219 353 727 244 219 80'000 56'000 24'000 1'030 413 525 1'030 337 413 90'000 63'000 27'000 1'562 596 697 1'562 493 596 100'000 70'000 30'000 2'204 798 938 2'204 647 798 150'000 105'000 45'000 7'476 2'762 3'219 7'476 2'115 2'762 200'000 140'000 60'000 13'416 6'776 8'535 13'416 5'506 6'776 300'000 210'000 90'000 25'282 16'166 20'222 25'282 15'802 16'166 500'000 350'000 150'000 49'029 38'698 43'609 49'029 38'968 38'698 1'000'000 700'000 300'000 102'579 96'823 101'821 102'579 97'429 96'823 2'000'000 1'400'000 600'000 206'021 204'865 205'263 206'021 201'146 204'865

061030 Anhang 4 d 9 / 39

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 4: Doppeltarif

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige ohne Kinder

Alleinstehende 2 Alleinstehende Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Rentnerehepaar Rentner- Total Anteil % Person Personen Ehepaar Konkubinat Ehepaar Konkubinat Konkubinat

100 50 50 Belastung in Franken

40'000 20'000 20'000 141 0 75 141 0 0 45 59 50'000 25'000 25'000 243 74 163 243 64 74 125 136 60'000 30'000 30'000 475 142 251 475 134 142 205 213 70'000 35'000 35'000 727 209 353 727 205 209 285 295 80'000 40'000 40'000 1'030 281 525 1'030 275 281 405 383 90'000 45'000 45'000 1'562 359 697 1'562 365 359 565 591 100'000 50'000 50'000 2'204 485 938 2'204 507 485 725 855 150'000 75'000 75'000 7'476 1'716 3'219 7'476 1'593 1'716 2'475 2'754 200'000 100'000 100'000 13'416 4'409 8'535 13'416 4'282 4'409 7'781 7'146 300'000 150'000 150'000 25'282 14'951 20'222 25'282 15'581 14'951 20'781 20'231 500'000 250'000 250'000 49'029 38'711 43'609 49'029 38'968 38'711 46'781 46'631 1'000'000 500'000 500'000 102'579 98'058 101'821 102'579 97'429 98'058 110'400 112'631 2'000'000 1'000'000 1'000'000 206'021 205'157 205'263 206'021 201'146 205'157 225'400 229'399

061030 Anhang 4 d 10 / 39

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 4: Doppeltarif

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige mit 2 Kindern

Alleinstehende 2 Alleinstehende Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Total Anteil % Person Personen Ehepaar Konkubinat Ehepaar Konkubinat

100 70 30 Belastung in Franken

40'000 28'000 12'000 0 0 0 141 0 57 50'000 35'000 15'000 93 0 27 243 0 105 60'000 42'000 18'000 181 0 115 475 0 156 70'000 49'000 21'000 269 84 203 727 108 219 80'000 56'000 24'000 385 146 289 1'030 195 383 90'000 63'000 27'000 557 208 425 1'562 273 546 100'000 70'000 30'000 728 269 595 2'204 375 727 150'000 105'000 45'000 2'703 906 2'307 7'476 1'441 2'632 200'000 140'000 60'000 7'625 2'350 6'767 13'416 3'916 6'482 300'000 210'000 90'000 19'312 9'352 18'454 25'282 14'034 15'161 500'000 350'000 150'000 42'699 27'865 41'841 49'029 37'200 33'925 1'000'000 700'000 300'000 101'016 85'398 100'257 102'579 95'661 90'852 2'000'000 1'400'000 600'000 204'458 196'792 203'699 206'021 199'582 198'355

061030 Anhang 4 d 11 / 39

Belastungsvergleiche der Steuersubjekte System 4: Doppeltarif

Bruttoeinkommen in Franken Pflichtige mit 2 Kindern

Alleinstehende 2 Alleinstehende Einverdiener- Einverdiener- Zweiverdiener- Zweiverdiener- Total Anteil % Person Personen Ehepaar Konkubinat Ehepaar Konkubinat

100 50 50 Belastung in Franken

40'000 20'000 20'000 0 0 0 141 0 0 50'000 25'000 25'000 93 0 27 243 0 37 60'000 30'000 30'000 181 0 115 475 0 71 70'000 35'000 35'000 269 0 203 727 69 105 80'000 40'000 40'000 385 0 289 1'030 139 141 90'000 45'000 45'000 557 98 425 1'562 209 228 100'000 50'000 50'000 728 186 595 2'204 280 336 150'000 75'000 75'000 2'703 626 2'307 7'476 1'049 1'171 200'000 100'000 100'000 7'625 1'456 6'767 13'416 3'075 2'932 300'000 150'000 150'000 19'312 5'406 18'454 25'282 13'813 10'179 500'000 250'000 250'000 42'699 26'950 41'841 49'029 37'200 32'831 1'000'000 500'000 500'000 101'016 85'398 100'257 102'579 95'661 91'728 2'000'000 1'000'000 1'000'000 204'458 202'031 203'699 206'021 199'582 203'594

061030 Anhang 4 d 12 / 39

System 4: Doppeltarif

Geltendes Recht Massnahme Bruttoeinkommen Konkubinat- Verheirateter Konkubinat- Verheirateter in Fr. Einverdiener Einverdiener Mehr- oder Einverdiener Einverdiener Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung 100% Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 141 33 -108 -76.5 141 75 -66 -46.7 50'000 243 121 -122 -50.1 243 163 -80 -32.8 60'000 475 209 -266 -56.0 475 251 -224 -47.2 70'000 727 397 -330 -45.4 727 353 -374 -51.5 80'000 983 655 -328 -33.3 1'030 525 -505 -49.0 90'000 1'453 940 -513 -35.3 1'562 697 -865 -55.4 100'000 2'014 1'280 -734 -36.5 2'204 938 -1'266 -57.4 150'000 5'559 4'002 -1'557 -28.0 7'476 3'219 -4'257 -56.9 200'000 10'645 9'550 -1'095 -10.3 13'416 8'535 -4'881 -36.4 300'000 22'512 21'237 -1'275 -5.7 25'282 20'222 -5'060 -20.0 500'000 46'259 44'624 -1'635 -3.5 49'029 43'609 -5'420 -11.1 1'000'000 102'579 102'396 -183 -0.2 102'579 101'821 -758 -0.7 2'000'000 206'022 205'839 -183 -0.1 206'021 205'263 -758 -0.4

061030 Anhang 4 d 13 / 39

System 4: Doppeltarif

Geltendes Recht Massnahme Bruttoeinkommen Zweiverdiener- Verheirateter Zweiverdiener- Verheirateter in Fr. Konkubinatpaar Zweiverdiener Mehr- oder Konkubinatpaar Zweiverdiener Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung Verdienst 70 : 30 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 57 0 -57 -100.0 57 0 -57 -100.0 50'000 105 26 -79 -75.2 105 68 -37 -35.1 60'000 156 114 -42 -27.1 156 156 0 -0.3 70'000 219 202 -17 -7.7 219 244 25 11.5 80'000 413 376 -37 -8.9 413 337 -76 -18.3 90'000 596 640 44 7.3 596 493 -103 -17.3 100'000 798 932 134 16.8 798 647 -151 -18.9 150'000 2'478 3'245 768 31.0 2'762 2'115 -647 -23.4 200'000 5'244 8'185 2'941 56.1 6'776 5'506 -1'270 -18.7 300'000 13'286 19'729 6'443 48.5 16'166 15'802 -364 -2.2 500'000 34'010 42'895 8'885 26.1 38'698 38'968 270 0.7 1'000'000 92'517 100'855 8'338 9.0 96'823 97'429 607 0.6 2'000'000 202'095 204'298 2'203 1.1 204'865 201'146 -3'719 -1.8

061030 Anhang 4 d 14 / 39

System 4: Doppeltarif

Geltendes Recht Massnahme Bruttoeinkommen Zweiverdiener- Verheirateter Zweiverdiener- Verheirateter in Fr. Konkubinatpaar Zweiverdiener Mehr- oder Konkubinatpaar Zweiverdiener Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung Verdienst 50 : 50 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 50'000 74 26 -48 -64.8 74 64 -10 -13.4 60'000 142 114 -28 -19.5 142 134 -8 -5.4 70'000 209 202 -7 -3.5 209 205 -4 -2.1 80'000 281 376 95 33.7 281 275 -6 -2.2 90'000 359 640 281 78.5 359 365 6 1.8 100'000 485 932 447 92.0 485 507 22 4.5 150'000 1'716 3'304 1'588 92.6 1'716 1'593 -123 -7.1 200'000 4'029 8'146 4'117 102.2 4'409 4'282 -127 -2.9 300'000 11'117 19'508 8'391 75.5 14'951 15'581 630 4.2 500'000 33'170 42'895 9'725 29.3 38'711 38'968 257 0.7 1'000'000 92'517 100'855 8'338 9.0 98'058 97'429 -629 -0.6 2'000'000 205'158 204'298 -861 -0.4 205'157 201'146 -4'011 -2.0

061030 Anhang 4 d 15 / 39

System 4: Doppeltarif

Geltendes Recht Massnahme Pensionseinkommen Rentner- Rentnerehepaar Rentner- Rentnerehepaar in Fr. Konkubinat Mehr- oder Konkubinat Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung Verdienst 50 : 50 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 59 83 25 41.9 59 45 -14 -23.1 50'000 136 183 48 35.1 136 125 -11 -7.7 60'000 213 355 143 67.1 213 205 -8 -3.5 70'000 295 655 360 121.8 295 285 -10 -3.5 80'000 383 996 613 159.8 383 405 22 5.7 90'000 591 1'396 805 136.2 591 565 -26 -4.4 100'000 855 1'895 1'040 121.7 855 725 -130 -15.2 150'000 2'553 6'196 3'643 142.7 2'754 2'475 -279 -10.1 200'000 5'837 12'696 6'859 117.5 7'146 7'781 635 8.9 300'000 15'517 25'696 10'179 65.6 20'231 20'781 550 2.7 500'000 41'090 51'696 10'606 25.8 46'631 46'781 150 0.3 1'000'000 107'090 114'425 7'335 6.8 112'631 110'400 -2'232 -2.0 2'000'000 229'400 229'425 25 0.0 229'399 225'400 -4'000 -1.7

061030 Anhang 4 d 16 / 39

System 4: Doppeltarif

Geltendes Recht Massnahme

Bruttoeinkommen Konkubinat- Verheirateter Konkubinat- Verheirateter in Fr. Einverdiener Einverdiener Mehr- oder Einverdiener Einverdiener Mehr- oder mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung 100% Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 141 0 -141 -100.0 141 0 -141 -100.0 50'000 243 0 -243 -100.0 243 27 -216 -88.9 60'000 475 73 -402 -84.6 475 115 -360 -75.8 70'000 727 161 -566 -77.9 727 203 -524 -72.1 80'000 983 282 -701 -71.3 1'030 289 -741 -71.9 90'000 1'453 505 -948 -65.3 1'562 425 -1'137 -72.8 100'000 2'014 760 -1'254 -62.3 2'204 595 -1'609 -73.0 150'000 5'559 2'944 -2'615 -47.0 7'476 2'307 -5'169 -69.1 200'000 10'645 7'782 -2'863 -26.9 13'416 6'767 -6'649 -49.6 300'000 22'512 19'469 -3'043 -13.5 25'282 18'454 -6'828 -27.0 500'000 46'259 42'856 -3'403 -7.4 49'029 41'841 -7'188 -14.7 1'000'000 102'579 100'832 -1'747 -1.7 102'579 100'257 -2'322 -2.3 2'000'000 206'022 204'275 -1'747 -0.8 206'021 203'699 -2'322 -1.1

061030 Anhang 4 d 17 / 39

System 4: Doppeltarif

Geltendes Recht Massnahme

Bruttoeinkommen Zweiverdiener- Verheirateter Zweiverdiener- Verheirateter in Fr. Konkubinatpaar Zweiverdiener Mehr- oder Konkubinatpaar Zweiverdiener Mehr- oder mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung Verdienst 70 : 30 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 57 0 -57 -100.0 57 0 -57 -100.0 50'000 105 0 -105 -100.0 105 0 -105 -100.0 60'000 156 0 -156 -100.0 156 0 -156 -100.0 70'000 219 66 -153 -69.8 219 108 -111 -50.7 80'000 383 154 -229 -59.7 383 195 -188 -49.0 90'000 546 272 -274 -50.2 546 273 -273 -50.0 100'000 727 499 -228 -31.4 727 375 -352 -48.4 150'000 2'298 2'345 47 2.0 2'632 1'441 -1'191 -45.2 200'000 4'858 6'417 1'559 32.1 6'482 3'916 -2'566 -39.6 300'000 12'386 17'961 5'575 45.0 15'161 14'034 -1'127 -7.4 500'000 31'508 41'127 9'619 30.5 33'925 37'200 3'275 9.7 1'000'000 89'682 99'291 9'609 10.7 90'852 95'661 4'809 5.3 2'000'000 198'720 202'734 4'014 2.0 198'355 199'582 1'227 0.6

061030 Anhang 4 d 18 / 39

System 4: Doppeltarif

Geltendes Recht Massnahme

Bruttoeinkommen Zweiverdiener- Verheirateter Zweiverdiener- Verheirateter in Fr. Konkubinatpaar Zweiverdiener Mehr- oder Konkubinatpaar Zweiverdiener Mehr- oder mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung Verdienst 50 : 50 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 50'000 37 0 -37 -100.0 37 0 -37 -100.0 60'000 71 0 -71 -100.0 71 0 -71 -100.0 70'000 105 66 -39 -37.0 105 69 -36 -34.1 80'000 141 154 13 9.5 141 139 -2 -1.1 90'000 179 272 93 51.7 228 209 -19 -8.5 100'000 243 499 256 105.6 336 280 -56 -16.6 150'000 1'088 2'393 1'305 120.0 1'171 1'049 -122 -10.4 200'000 2'822 6'378 3'556 126.0 2'932 3'075 143 4.9 300'000 8'615 17'740 9'125 105.9 10'179 13'813 3'634 35.7 500'000 30'425 41'127 10'702 35.2 32'831 37'200 4'369 13.3 1'000'000 89'323 99'291 9'968 11.2 91'728 95'661 3'933 4.3 2'000'000 203'595 202'734 -862 -0.4 203'594 199'582 -4'012 -2.0

061030 Anhang 4 d 19 / 39

System 4: Doppeltarif

Geltendes Recht Massnahme Bruttoeinkommen Verheirateter Verheirateter Verheirateter Verheirateter in Fr. Einverdiener Zweiverdiener Mehr- oder Einverdiener Zweiverdiener Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung Verdienst 70 : 30 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 33 0 -33 -100.0 75 0 -75 -100.0 50'000 121 26 -95 -78.5 163 68 -95 -58.3 60'000 209 114 -95 -45.5 251 156 -95 -37.8 70'000 397 202 -195 -49.1 353 244 -109 -30.9 80'000 655 376 -279 -42.6 525 337 -188 -35.8 90'000 940 640 -300 -31.9 697 493 -204 -29.3 100'000 1'280 932 -348 -27.2 938 647 -291 -31.0 150'000 4'002 3'245 -757 -18.9 3'219 2'115 -1'104 -34.3 200'000 9'550 8'185 -1'365 -14.3 8'535 5'506 -3'029 -35.5 300'000 21'237 19'729 -1'508 -7.1 20'222 15'802 -4'420 -21.9 500'000 44'624 42'895 -1'729 -3.9 43'609 38'968 -4'641 -10.6 1'000'000 102'396 100'855 -1'541 -1.5 101'821 97'429 -4'392 -4.3 2'000'000 205'839 204'298 -1'541 -0.7 205'263 201'146 -4'117 -2.0

061030 Anhang 4 d 20 / 39

System 4: Doppeltarif

Geltendes Recht Massnahme Bruttoeinkommen Verheirateter Verheirateter Verheirateter Verheirateter in Fr. Einverdiener Zweiverdiener Mehr- oder Einverdiener Zweiverdiener Mehr- oder ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder Minderbelastung Verdienst 50 : 50 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 33 0 -33 -100.0 75 0 -75 -100.0 50'000 121 26 -95 -78.5 163 64 -99 -60.7 60'000 209 114 -95 -45.5 251 134 -117 -46.6 70'000 397 202 -195 -49.1 353 205 -148 -41.9 80'000 655 376 -279 -42.6 525 275 -250 -47.6 90'000 940 640 -300 -31.9 697 365 -332 -47.6 100'000 1'280 932 -348 -27.2 938 507 -431 -45.9 150'000 4'002 3'304 -698 -17.4 3'219 1'593 -1'626 -50.5 200'000 9'550 8'146 -1'404 -14.7 8'535 4'282 -4'253 -49.8 300'000 21'237 19'508 -1'729 -8.1 20'222 15'581 -4'641 -23.0 500'000 44'624 42'895 -1'729 -3.9 43'609 38'968 -4'641 -10.6 1'000'000 102'396 100'855 -1'541 -1.5 101'821 97'429 -4'392 -4.3 2'000'000 205'839 204'298 -1'541 -0.7 205'263 201'146 -4'117 -2.0

061030 Anhang 4 d 21 / 39

System 4: Doppeltarif

Geltendes Recht Massnahme Bruttoeinkommen Verheirateter Verheirateter Verheirateter Verheirateter in Fr. Einverdiener Zweiverdiener Mehr- oder Einverdiener Zweiverdiener Mehr- oder mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung Verdienst 70 : 30 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 50'000 0 0 0 0.0 27 0 -27 -100.0 60'000 73 0 -73 -100.0 115 0 -115 -100.0 70'000 161 66 -95 -59.0 203 108 -95 -46.8 80'000 282 154 -128 -45.4 289 195 -94 -32.5 90'000 505 272 -233 -46.1 425 273 -152 -35.8 100'000 760 499 -261 -34.3 595 375 -220 -37.0 150'000 2'944 2'345 -599 -20.3 2'307 1'441 -866 -37.5 200'000 7'782 6'417 -1'365 -17.5 6'767 3'916 -2'851 -42.1 300'000 19'469 17'961 -1'508 -7.7 18'454 14'034 -4'420 -24.0 500'000 42'856 41'127 -1'729 -4.0 41'841 37'200 -4'641 -11.1 1'000'000 100'832 99'291 -1'541 -1.5 100'257 95'661 -4'596 -4.6 2'000'000 204'275 202'734 -1'541 -0.8 203'699 199'582 -4'117 -2.0

061030 Anhang 4 d 22 / 39

System 4: Doppeltarif

Geltendes Recht Massnahme Bruttoeinkommen Verheirateter Verheirateter Verheirateter Verheirateter in Fr. Einverdiener Zweiverdiener Mehr- oder Einverdiener Zweiverdiener Mehr- oder mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung mit 2 Kindern mit 2 Kindern Minderbelastung Verdienst 50 : 50 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 50'000 0 0 0 0.0 27 0 -27 -100.0 60'000 73 0 -73 -100.0 115 0 -115 -100.0 70'000 161 66 -95 -59.0 203 69 -134 -66.0 80'000 282 154 -128 -45.4 289 139 -150 -51.9 90'000 505 272 -233 -46.1 425 209 -216 -50.8 100'000 760 499 -261 -34.3 595 280 -315 -52.9 150'000 2'944 2'393 -551 -18.7 2'307 1'049 -1'258 -54.5 200'000 7'782 6'378 -1'404 -18.0 6'767 3'075 -3'692 -54.6 300'000 19'469 17'740 -1'729 -8.9 18'454 13'813 -4'641 -25.1 500'000 42'856 41'127 -1'729 -4.0 41'841 37'200 -4'641 -11.1 1'000'000 100'832 99'291 -1'541 -1.5 100'257 95'661 -4'596 -4.6 2'000'000 204'275 202'734 -1'541 -0.8 203'699 199'582 -4'117 -2.0

061030 Anhang 4 d 23 / 39

System 4: Doppeltarif

Bruttoeinkommen in Franken Alleinstehende® ohne Kinder

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 141 141 0 0.0 50'000 243 243 0 0.0 60'000 475 475 0 0.0 70'000 727 727 0 0.0 80'000 983 1'030 48 4.8 90'000 1'453 1'562 109 7.5 100'000 2'014 2'204 190 9.4 150'000 5'559 7'476 1'917 34.5 200'000 10'645 13'416 2'771 26.0 300'000 22'512 25'282 2'771 12.3 500'000 46'259 49'029 2'771 6.0 1'000'000 102'579 102'579 0 0.0 2'000'000 206'022 206'021 0 0.0

061030 Anhang 4 d 24 / 39

System 4: Doppeltarif

Bruttoeinkommen in Franken Einverdienerkonkubinat ohne Kinder

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 141 141 0 0.0 50'000 243 243 0 0.0 60'000 475 475 0 0.0 70'000 727 727 0 0.0 80'000 983 1'030 48 4.8 90'000 1'453 1'562 109 7.5 100'000 2'014 2'204 190 9.4 150'000 5'559 7'476 1'917 34.5 200'000 10'645 13'416 2'771 26.0 300'000 22'512 25'282 2'771 12.3 500'000 46'259 49'029 2'771 6.0 1'000'000 102'579 102'579 0 0.0 2'000'000 206'022 206'021 0 0.0

061030 Anhang 4 d 25 / 39

System 4: Doppeltarif

Bruttoeinkommen in Franken Verheirateter Einverdiener ohne Kinder

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 33 75 42 127.3 50'000 121 163 42 34.7 60'000 209 251 42 20.1 70'000 397 353 -44 -11.1 80'000 655 525 -130 -19.8 90'000 940 697 -243 -25.9 100'000 1'280 938 -342 -26.7 150'000 4'002 3'219 -783 -19.6 200'000 9'550 8'535 -1'015 -10.6 300'000 21'237 20'222 -1'015 -4.8 500'000 44'624 43'609 -1'015 -2.3 1'000'000 102'396 101'821 -576 -0.6 2'000'000 205'839 205'263 -576 -0.3

061030 Anhang 4 d 26 / 39

System 4: Doppeltarif

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Ehepaar ohne Kinder

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 70 30 in Fr. in %

40'000 28'000 12'000 0 0 0 0.0 50'000 35'000 15'000 26 68 42 161.5 60'000 42'000 18'000 114 156 42 36.8 70'000 49'000 21'000 202 244 42 20.8 80'000 56'000 24'000 376 337 -39 -10.4 90'000 63'000 27'000 640 493 -147 -23.0 100'000 70'000 30'000 932 647 -285 -30.6 150'000 105'000 45'000 3'245 2'115 -1'130 -34.8 200'000 140'000 60'000 8'185 5'506 -2'679 -32.7 300'000 210'000 90'000 19'729 15'802 -3'927 -19.9 500'000 350'000 150'000 42'895 38'968 -3'927 -9.2 1'000'000 700'000 300'000 100'855 97'429 -3'426 -3.4 2'000'000 1'400'000 600'000 204'298 201'146 -3'152 -1.5

061030 Anhang 4 d 27 / 39

System 4: Doppeltarif

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Ehepaar ohne Kinder

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 0 0 0 0.0 50'000 25'000 25'000 26 64 38 146.2 60'000 30'000 30'000 114 134 20 17.5 70'000 35'000 35'000 202 205 3 1.5 80'000 40'000 40'000 376 275 -101 -26.9 90'000 45'000 45'000 640 365 -275 -43.0 100'000 50'000 50'000 932 507 -425 -45.6 150'000 75'000 75'000 3'304 1'593 -1'711 -51.8 200'000 100'000 100'000 8'146 4'282 -3'864 -47.4 300'000 150'000 150'000 19'508 15'581 -3'927 -20.1 500'000 250'000 250'000 42'895 38'968 -3'927 -9.2 1'000'000 500'000 500'000 100'855 97'429 -3'426 -3.4 2'000'000 1'000'000 1'000'000 204'298 201'146 -3'152 -1.5

061030 Anhang 4 d 28 / 39

System 4: Doppeltarif

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Konkubinat ohne Kinder

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 70 30 in Fr. in %

40'000 28'000 12'000 57 57 0 0.0 50'000 35'000 15'000 105 105 0 0.0 60'000 42'000 18'000 156 156 0 0.0 70'000 49'000 21'000 219 219 0 0.0 80'000 56'000 24'000 413 413 0 0.0 90'000 63'000 27'000 596 596 0 0.0 100'000 70'000 30'000 798 798 0 0.0 150'000 105'000 45'000 2'478 2'762 285 11.5 200'000 140'000 60'000 5'244 6'776 1'532 29.2 300'000 210'000 90'000 13'286 16'166 2'879 21.7 500'000 350'000 150'000 34'010 38'698 4'688 13.8 1'000'000 700'000 300'000 92'517 96'823 4'305 4.7 2'000'000 1'400'000 600'000 202'095 204'865 2'770 1.4

061030 Anhang 4 d 29 / 39

System 4: Doppeltarif

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Konkubinat ohne Kinder

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 0 0 0 0.0 50'000 25'000 25'000 74 74 0 0.0 60'000 30'000 30'000 142 142 0 0.0 70'000 35'000 35'000 209 209 0 0.0 80'000 40'000 40'000 281 281 0 0.0 90'000 45'000 45'000 359 359 0 0.0 100'000 50'000 50'000 485 485 0 0.0 150'000 75'000 75'000 1'716 1'716 0 0.0 200'000 100'000 100'000 4'029 4'409 380 9.4 300'000 150'000 150'000 11'117 14'951 3'834 34.5 500'000 250'000 250'000 33'170 38'711 5'541 16.7 1'000'000 500'000 500'000 92'517 98'058 5'541 6.0 2'000'000 1'000'000 1'000'000 205'158 205'157 -1 0.0

061030 Anhang 4 d 30 / 39

System 4: Doppeltarif

Pensionseinkommen Rentnerehepaar ohne Kinder

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 83 45 -38 -45.8 50'000 25'000 25'000 183 125 -58 -31.7 60'000 30'000 30'000 355 205 -150 -42.3 70'000 35'000 35'000 655 285 -370 -56.5 80'000 40'000 40'000 996 405 -591 -59.3 90'000 45'000 45'000 1'396 565 -831 -59.5 100'000 50'000 50'000 1'895 725 -1'170 -61.7 150'000 75'000 75'000 6'196 2'475 -3'721 -60.1 200'000 100'000 100'000 12'696 7'781 -4'915 -38.7 300'000 150'000 150'000 25'696 20'781 -4'915 -19.1 500'000 250'000 250'000 51'696 46'781 -4'915 -9.5 1'000'000 500'000 500'000 114'425 110'400 -4'026 -3.5 2'000'000 1'000'000 1'000'000 229'425 225'400 -4'026 -1.8

061030 Anhang 4 d 31 / 39

System 4: Doppeltarif

Pensionseinkommen Rentner-Konkubinat ohne Kinder

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 59 59 0 0.0 50'000 25'000 25'000 136 136 0 0.0 60'000 30'000 30'000 213 213 0 0.0 70'000 35'000 35'000 295 295 0 0.0 80'000 40'000 40'000 383 383 0 0.0 90'000 45'000 45'000 591 591 0 0.0 100'000 50'000 50'000 855 855 0 0.0 150'000 75'000 75'000 2'553 2'754 201 7.9 200'000 100'000 100'000 5'837 7'146 1'308 22.4 300'000 150'000 150'000 15'517 20'231 4'714 30.4 500'000 250'000 250'000 41'090 46'631 5'541 13.5 1'000'000 500'000 500'000 107'090 112'631 5'541 5.2 2'000'000 1'000'000 1'000'000 229'400 229'399 -1 0.0

061030 Anhang 4 d 32 / 39

System 4: Doppeltarif

Bruttoeinkommen in Franken Alleinstehende® mit 2 Kindern

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 50'000 0 93 93 0.0 60'000 89 181 92 103.4 70'000 177 269 92 52.0 80'000 314 385 71 22.6 90'000 553 557 4 0.7 100'000 808 728 -80 -9.9 150'000 3'056 2'703 -353 -11.6 200'000 7'990 7'625 -365 -4.6 300'000 19'677 19'312 -365 -1.9 500'000 43'064 42'699 -365 -0.8 1'000'000 101'016 101'016 -1 0.0 2'000'000 204'459 204'458 -1 0.0

061030 Anhang 4 d 33 / 39

System 4: Doppeltarif

Bruttoeinkommen in Franken Einverdienerkonkubinat mit 2 Kindern

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 141 141 0 0.0 50'000 243 243 0 0.0 60'000 475 475 0 0.0 70'000 727 727 0 0.0 80'000 983 1'030 48 4.8 90'000 1'453 1'562 109 7.5 100'000 2'014 2'204 190 9.4 150'000 5'559 7'476 1'917 34.5 200'000 10'645 13'416 2'771 26.0 300'000 22'512 25'282 2'771 12.3 500'000 46'259 49'029 2'771 6.0 1'000'000 102'579 102'579 0 0.0 2'000'000 206'022 206'021 0 0.0

061030 Anhang 4 d 34 / 39

System 4: Doppeltarif

Bruttoeinkommen in Franken Verheirateter Einverdiener mit 2 Kindern

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 50'000 0 27 27 0.0 60'000 73 115 42 57.5 70'000 161 203 42 26.1 80'000 282 289 7 2.5 90'000 505 425 -80 -15.8 100'000 760 595 -165 -21.7 150'000 2'944 2'307 -637 -21.6 200'000 7'782 6'767 -1'015 -13.0 300'000 19'469 18'454 -1'015 -5.2 500'000 42'856 41'841 -1'015 -2.4 1'000'000 100'832 100'257 -576 -0.6 2'000'000 204'275 203'699 -576 -0.3

061030 Anhang 4 d 35 / 39

System 4: Doppeltarif

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Ehepaar mit 2 Kindern

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 70 30 in Fr. in %

40'000 28'000 12'000 0 0 0 0.0 50'000 35'000 15'000 0 0 0 0.0 60'000 42'000 18'000 0 0 0 0.0 70'000 49'000 21'000 66 108 42 63.6 80'000 56'000 24'000 154 195 41 26.6 90'000 63'000 27'000 272 273 1 0.4 100'000 70'000 30'000 499 375 -124 -24.8 150'000 105'000 45'000 2'345 1'441 -904 -38.6 200'000 140'000 60'000 6'417 3'916 -2'501 -39.0 300'000 210'000 90'000 17'961 14'034 -3'927 -21.9 500'000 350'000 150'000 41'127 37'200 -3'927 -9.5 1'000'000 700'000 300'000 99'291 95'661 -3'630 -3.7 2'000'000 1'400'000 600'000 202'734 199'582 -3'152 -1.6

061030 Anhang 4 d 36 / 39

System 4: Doppeltarif

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Ehepaar mit 2 Kindern

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 0 0 0 0.0 50'000 25'000 25'000 0 0 0 0.0 60'000 30'000 30'000 0 0 0 0.0 70'000 35'000 35'000 66 69 3 4.5 80'000 40'000 40'000 154 139 -15 -9.7 90'000 45'000 45'000 272 209 -63 -23.2 100'000 50'000 50'000 499 280 -219 -43.9 150'000 75'000 75'000 2'393 1'049 -1'344 -56.2 200'000 100'000 100'000 6'378 3'075 -3'303 -51.8 300'000 150'000 150'000 17'740 13'813 -3'927 -22.1 500'000 250'000 250'000 41'127 37'200 -3'927 -9.5 1'000'000 500'000 500'000 99'291 95'661 -3'630 -3.7 2'000'000 1'000'000 1'000'000 202'734 199'582 -3'152 -1.6

061030 Anhang 4 d 37 / 39

System 4: Doppeltarif

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Konkubinat mit 2 Kindern

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 70 30 in Fr. in %

40'000 28'000 12'000 57 57 0 0.0 50'000 35'000 15'000 105 105 0 0.0 60'000 42'000 18'000 156 156 0 0.0 70'000 49'000 21'000 219 219 0 0.0 80'000 56'000 24'000 383 383 0 0.0 90'000 63'000 27'000 546 546 0 0.0 100'000 70'000 30'000 727 727 0 0.0 150'000 105'000 45'000 2'298 2'632 334 14.5 200'000 140'000 60'000 4'858 6'482 1'624 33.4 300'000 210'000 90'000 12'386 15'161 2'775 22.4 500'000 350'000 150'000 31'508 33'925 2'418 7.7 1'000'000 700'000 300'000 89'682 90'852 1'170 1.3 2'000'000 1'400'000 600'000 198'720 198'355 -365 -0.2

061030 Anhang 4 d 38 / 39

System 4: Doppeltarif

Bruttoeinkommen in Franken Zweiverdiener-Konkubinat mit 2 Kindern

Geltendes Recht Massnahme Total Anteil % Mehr- oder Belastung in Fr. Belastung in Fr. Minderbelastung 100% 50 50 in Fr. in %

40'000 20'000 20'000 0 0 0 0.0 50'000 25'000 25'000 37 37 0 0.0 60'000 30'000 30'000 71 71 0 0.0 70'000 35'000 35'000 105 105 0 0.0 80'000 40'000 40'000 141 141 0 0.0 90'000 45'000 45'000 179 228 49 27.3 100'000 50'000 50'000 243 336 93 38.3 150'000 75'000 75'000 1'088 1'171 83 7.6 200'000 100'000 100'000 2'822 2'932 110 3.9 300'000 150'000 150'000 8'615 10'179 1'564 18.2 500'000 250'000 250'000 30'425 32'831 2'406 7.9 1'000'000 500'000 500'000 89'323 91'728 2'406 2.7 2'000'000 1'000'000 1'000'000 203'595 203'594 -1 0.0

061030 Anhang 4 d 39 / 39

Anhang 5

Fact Sheet Vernehmlassung Systementscheid Ehegattenbesteuerung

Vier „finanziell gleichwertige“ Systeme

a) Gleichwertigkeit aus finanzieller Sicht (Minderertrag = 10% des Sollertrags der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen; bezogen auf Steuerperiode 2008 = rund 900 Mio. Minderertrag) b) Bestmögliche Erfüllung der vom Bundesgericht vorgegebenen Belastungsrelationen unter den verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen c) Inkaufnahme von Mehrbelastungen einzelner Kategorien von Steuerpflichtigen bzw. einzelner Einkommenskategorien gegenüber dem geltenden Recht 2006 (aus finanziellen Gründen oder aus Gründen der einzuhaltenden Belastungsrelationen)

Beschreibung der 4 „finanziell gleichwertigen“ Systeme

System 1: Modifizierte Individualbesteuerung (neuer Tarif, neuer Abzug von 5'000 Franken für Alleinstehende mit eigenem Haushalt, neuer Abzug von 15'000 Franken für Einverdiener-Ehepaare, neuer Abzug von 3% des Reineinkommens, höchstens 6'000 Franken für Alleinerziehende) System 2: Vollsplitting (neuer Tarif, Divisor = 2, neuer Abzug von 3'200 Franken für Alleinstehende mit eigenem Haushalt, neuer Abzug von 3% des Reineinkommens, höchstens 6'000 Franken für Alleinerziehende) System 3: Teilsplitting mit Wahlrecht (neuer Einheitstarif; Alleinstehende werden individuell besteuert; Alleinstehenden mit eigenem Haushalt wird ein Abzug von 2'000 und Alleinerziehenden zusätzlich ein Abzug von 3% des Reineinkommens, höchstens 6'000 Franken gewährt. Ehepaare unterstehen grundsätzlich einem Teilsplitting mit einem Divisor von 1,7. Sie haben jedoch die Möglichkeit die Individualbesteuerung zu verlangen. System 4: Doppeltarif (neuer Doppeltarif, höherer Abzug von 40% des niedrigeren Erwerbs- oder Renten-Einkommens, höchstens 30'000 Franken für Zweiverdiener und Zweirenten-Ehepaare, neuer Abzug von 5'000 Franken für Ehepaare)

Hinweis zum Minderertrag Mit einem Minderertrag von rund 900 Mio. Franken (Stand: Steuerperiode 2008) „kostet“ jedes der 4 Systeme rund das Doppelte der im Parlament beschlossenen Sofortmassnahmen.

Anhang 6

Fact Sheet Vernehmlassung Systementscheid Ehegattenbesteuerung Modifizierte Individualbesteuerung Beim System der modifizierten Individualbesteuerung werden die Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit, die Ersatzeinkommen sowie das Geschäftsvermögen demjenigen Ehegatten zugerechnet, der das entsprechende Einkommen erzielt bzw. Eigentümer des Geschäftsvermögens ist. Die anderen Vermögenswerte, die daraus fliessenden Erträge sowie die privaten Schulden sollen hingegen als Total zusammengefasst und den Ehegatten zwingend je zur Hälfte zugewiesen werden, dies unabhängig vom Güterstand. Folgende Faktoren wurden bei der Berechnung der modifizierten Individualbesteuerung berücksichtigt: • Neuer Einheitstarif; • Gewinnungskosten, Versicherungsabzug und Kinderabzug (je zur Hälfte) gemäss geltendem Recht; • Abzug von 5'000 Franken für Alleinstehende mit eigenem Haushalt (auch für Alleinerziehende); • Einverdienerabzug von 15’000.-- für Ehepaare; • Abzug für Alleinerziehende von 3% des Reineinkommens max. 6’000.--. ____________________________________________________________________________

A. Die wichtigsten Belastungsrelationen

Kategorie Vorgabe des Kategorie Ergebnis Bundesgerichts Zweiverdienerehepaar = Zweiverdienerkonkubinat OK (50:50) (50:50) Systembedingt! Zweiverdienerehepaar = Zweiverdienerkonkubinat OK (70:30) (70:30) Systembedingt! Zweiverdienerehepaar <= Einverdienerehepaar OK (70:30) (ca. –10 bis –40%) Einverdienerehepaar < Alleinstehender OK (ca. –20 bis –60%) Zweiverdienerehepaar > 2 Haushalte OK (50:50) (Alleinstehende) (ca. +25 bis +85%)

B. Mehrbelastungen (gegenüber geltendem Recht 2006) - Alleinerziehende: alle Einkommen - Konkubinatspaare: mittlere/hohe Einkommen

C. Entlastungen (gegenüber geltendem Recht 2006) - Zweiverdienerehepaare: mittlere/hohe Einkommen - Rentnerehepaare: alle Einkommen

Anhang 7

Fact Sheet Vernehmlassung Systementscheid Ehegattenbesteuerung Vollsplitting Divisor 2

Bei einem Vollsplitting wird das gemeinsame Einkommen zum Satz des halben Gesamteinkommens besteuert.

Folgende Faktoren wurden bei der Berechnung des Vollsplittings berücksichtigt: • Neuer Einheitstarif; • Gewinnungskosten, Versicherungsabzug und Kinderabzug gemäss geltendem Recht; • Abzug von 3200 Franken für Alleinstehende mit eigenem Haushalt (auch für Alleinerziehende) • Abzug für Alleinerziehende von 3% des Reineinkommens max. 6'000 Franken.

____________________________________________________________________________

A. Die wichtigsten Belastungsrelationen

Kategorie Vorgabe des Kategorie Ergebnis Bundesgerichts Zweiverdienerehepaar = Zweiverdienerkonkubinat OK (50:50) (50:50) Systembedingt! Zweiverdienerehepaar = Zweiverdienerkonkubinat Nicht OK (70:30) (70:30) (ca. –30 bis –45%) Zweiverdienerehepaar <= Einverdienerehepaar OK (70:30) Systembedingt =* Einverdienerehepaar < Alleinstehender OK (ca. –60 bis –80%) Zweiverdienerehepaar > 2 Haushalte OK (50:50) (Alleinstehende (ca. +15 bis +60%)

(* Ein geringer Unterschied bleibt wegen höherer Berufskostenabzüge der Zweiverdiener- Ehepaare)

B. Mehrbelastungen (gegenüber geltendem Recht 2006) - Alleinerziehende : alle Einkommen - Alleinstehende: alle Einkommen - Konkubinatspaare: alle Einkommen

C. Entlastungen (gegenüber geltendem Recht 2006) - Einverdienerehepaare: alle Einkommen - Zweiverdienerehepaare: alle Einkommen - Rentnerehepaare: alle Einkommen

I:\Gesetzgebung\Sachgeschäfte ESTV\Familienbesteuerung Systementscheid\2_VL-Verfahren\1_Vernehmlassungsvorlage\061010 Anhang 7.doc

Anhang 8

Fact Sheet Vernehmlassung Systementscheid Ehegattenbesteuerung Teilsplitting (Divisor 1,7) mit Wahlrecht für Ehepaare

Beim System Teilsplitting mit Wahlrecht soll Ehepaaren zwei Besteuerungsvarianten zur Auswahl stehen; einerseits (als Grundsatz) ein Teilsplitting mit Divisor 1,7 und andererseits eine reine Individualbesteuerung (Wahlrecht für Ehepaare). Alle Steuerpflichtigen unterliegen einem Einheitstarif.

Alle nicht Verheirateten werden individuell besteuert. Alleinstehenden mit eigenem Haushalt wird ein Abzug von 2'000 Franken gewährt. Den Alleinerziehenden wird zusätzlich ein Abzug von 3% des Reineinkommens max. 6'000 Franken eingeräumt.

____________________________________________________________________________

A. Die wichtigsten Belastungsrelationen

Kategorie Vorgabe des Kategorie Ergebnis Bundesgerichts Zweiverdienerehepaar = Zweiverdienerkonkubinat OK (50:50) (50:50) Wahlrecht-Ausübung! Zweiverdienerehepaar = Zweiverdienerkonkubinat OK / nicht OK (70:30) (70:30) Wahlrecht-Ausübung* (ca. –10 bis -30%)** Zweiverdienerehepaar <= Einverdienerehepaar OK (70:30) (ca. –5 bis –20%) Einverdienerehepaar < Alleinstehender OK (ca. –50 bis –75%) Zweiverdienerehepaar > 2 Haushalte OK (50:50) (Alleinstehende) (ca. +10 bis +30%)

* Infolge Wahlrecht-Ausübung bei hohen Einkommen: OK ** Bei tiefen und mittleren Einkommen: nicht OK

B. Mehrbelastungen (gegenüber geltendem Recht 2006) - Alleinerziehende: alle Einkommen - Alleinstehende: alle Einkommen - Konkubinatspaare: alle Einkommen

C. Entlastungen (gegenüber geltendem Recht 2006) - Einverdienerehepaare: alle Einkommen - Zweiverdienerehepaare: alle Einkommen - Rentnerehepaare: alle Einkommen

Anhang 9

Fact Sheet Vernehmlassung Systementscheid Ehegattenbesteuerung Neuer Doppeltarif

Beim neuen Doppeltarif wird an der gemeinsamen Veranlagung mit zwei verschiedenen Tarifen festgehalten. Der Tarifverlauf wurde jedoch neu festgesetzt. Folgende Faktoren wurden bei der Berechnung des neuen Doppeltarifs berücksichtigt: • Ein Zweiverdiener- und Zweipensionenabzug (für Rentner) von 40%, jedoch max. 30'000 Franken. • Ein Verheiratetenabzug von 5'000 Franken.

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A. Die wichtigsten Belastungsrelationen

Kategorie Vorgabe des Kategorie Ergebnis Bundesgerichts Zweiverdienerehepaar = Zweiverdienerkonkubinat OK (50:50) (50:50) (+/-4%) Zweiverdienerehepaar = Zweiverdienerkonkubinat nicht OK (70:30) (70:30) (ca. –20) Zweiverdienerehepaar <= Einverdienerehepaar OK (70:30) (ca. –30 bis –35%) Einverdienerehepaar < Alleinstehender OK (ca. –50) Zweiverdienerehepaar > 2 Haushalte OK (50:50) (Alleinstehende) (+/-4%)

B. Mehrbelastungen (gegenüber geltendem Recht 2006) - Alleinstehende: hohe Einkommen - Konkubinatspaare: hohe Einkommen

C. Entlastungen (gegenüber geltendem Recht 2006) - Einverdienerehepaare: hohe Einkommen - Zweiverdienerehepaare: mittlere/hohe Einkommen - Rentnerehepaare: alle Einkommen