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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei (fedpol) Stab Rechtsdienst / Datenschutz

ERLÄUTERUNGEN ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ÜBER EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE STOFFE

1. ALLGEMEINES

1.1 AUSGANGSLAGE In Zusammenhang mit der Teilrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) hat der Bundesrat am 31. Oktober 2007 das EJPD unter anderem mit der Revision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (SprstV; SR 941.411) betraut. Es gilt, das Schweizer Recht dem in der EG geltenden Produkterecht anzugleichen. Abweichungen sollen beseitigt werden, die das schweizerische Produkterecht gegenüber europäischem Recht (Richtlinie 2007/23/EG vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände1) hinsichtlich des Verkehrs und der Ausweise für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen aufweist. Eine staatsvertragliche Verpflichtung der Schweiz zur Umsetzung dieser Richtlinie besteht hingegen nicht. Mittlerweile hat die EG eine weitere Richtlinie erlassen, die Richtlinie über Explosivstoffe (Richtlinie 2008/43/EG vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäss der Richtlinie 93/15/EWG des Rates2). Auch der in dieser Richtlinie behandelte Bereich wird in der Schweiz in der Sprengstoffverordnung geregelt. Auch diese neue EG-Richtlinie bedingt Änderungen in der SprstV wie auch im Sprengstoffgesetz (SprstG; SR 941.41). Das SprstG wurde im Zuge der vom SECO durchgeführten Teilrevision des THG geändert. Mit der Teilrevision des THG sollen technische Handelshemmnisse beseitigt werden. Das geänderte THG und die Botschaft wurden vom Bundesrat am 25. Juni 2008 verabschiedet (BBl 2008 7275 und 2008 7393). Das Parlament hat die definitive Version am 12. Juni 2009 verabschiedet. Das geänderte THG tritt frühestens am 1. Januar 2010 in Kraft. Im Zuge der Revision wurde das SprstG präzisiert und es konnten formalrechtliche Änderungen vorgenommen werden, die sich bei der Anwendung der SprstV als nötig erwiesen hatten.

1.2 DIE WICHTIGSTEN PUNKTE DER VERORDNUNGSÄNDERUNG

Die Anpassungen bringen massgebliche Änderungen mit sich, unter anderem in drei Bereichen:

1 Amtsblatt der Europäischen Union L 154 vom 14. Juni 2007, S. 1 2 Amtsblatt der Europäischen Union L 94 vom 5. April 2008, S. 8

1.2.1 BEWILLIGUNGSPFLICHT: ERWERBSSCHEIN UND VERWENDUNGSAUSWEIS (ART. 12 ABS. 5; ART. 14 ABS. 2 UND ART. 15 ABS. 4 SPRSTG)

Im Anhang 1 der geltenden SprstV wird zwischen sieben Kategorien pyrotechnischer Gegenstände unterschieden. Sie sind in zwei Gruppen unterteilt: pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (I, II, III und IV) und pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken (G1, G2 und G3). Die Richtlinie 2007/23/EG unterscheidet zwischen acht, in drei Gruppen unterteilte Kategorien: Feuerwerkskörper (1, 2, 3 und 4), pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater (T1 und T2) und sonstige pyrotechnische Gegenstände (P1 und P2). Im Zuge der Revision der SprstV werden die in der Schweizer Gesetzgebung verwendeten Kategorien I - IV umbenannt: Neu werden sie als Kategorien 1, 2, 3 und 4 bezeichnet. Die bisher in den Kategorien G1 und G2 geführten Gegenstände werden neu in den Kategorien T1 und T2 beziehungsweise P1 und P2 geführt, je nachdem, ob sie für Bühne und Theater, zu industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind (siehe Art. 7 Bst. a SprstG). Die bisher in der Kategorie G3 geführten Gegenstände sind in der Richtlinie 2007/23/EG nicht aufgeführt. Um der Einheitlichkeit willen werden diese Gegenstände in Kategorie P3 unbenannt.

Bisherige Neue Richtlinie SprstV SprstV 2007/23/EG

Feuerwerkskörper Feuerwerkskörper I 1 1 (pyrotechnische II 2 2 Gegenstände zu III 3 3 Vergnügungs- IV 4 4 zwecken)

Pyrotechnische T1 T1

Pyrotechnische Gegenstände zu Gegenständen G1 für Bühne und P1 T2 Theater

T2

gewerblichen Zwecken G2 P1 Sonstige P2 pyrotechnische P2 G3 P3 Gegenstände

Kategorie P3: Die Gegenstände der Kategorie P3 sind der Art nach vergleichbar mit pyrotechnischen Gegenständen im Sinne der Artikel 7 SprstG und Artikel 5 und 6 SprstV. Es handelt sich dabei um Industriemunition wie Hilti-Kartuschen, Knallpatronen für Schreckschusspistolen oder Viehbetäubungspatronen. Weder die europäische Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände noch andere europäische Richtlinien behandeln diese Art Gegenstände. In der Schweiz fallen diese pyrotechnischen Gegenstände weder unter die Waffengesetzgebung, noch bietet sich ein anderes Gesetz an, 2/18

in dem sich diese Gegenstände regeln lassen. Auch wenn diese pyrotechnischen Gegenstände mit anderen pyrotechnischen Gegenständen vieles gemein haben, so lassen sie sich dennoch nicht mit der Definition erfassen, die für andere Kategorien pyrotechnischer Gegenstände gilt, zumal die Auflagen, die für Gegenstände anderer Kategorien gelten, für Gegenstände der Kategorie P3 ohnehin allzu strikte wären. Die Sprengstoffgesetzgebung hat zum Zweck, den zivilen Handel mit Sprengmitteln und pyrotechnische Gegenständen zu kontrollieren (BBI 1975 II 1289 und 1293). Die Kontrolle der Einfuhr und der Herstellung von Gegenständen der Kategorie P3 ist wie bisher auch in Zukunft Aufgabe der Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik. Die Zentralstelle nimmt indessen keine technische Prüfung spezifischer Produktkriterien vor, sondern beaufsichtigt den Handel von Sprengmitteln und pyrotechnische Gegenständen (Identifikation des Besitzers/der Besitzerin, der Menge zum Zweck der Rückverfolgbarkeit und Prüfung des Produktetiketts). Um der Sicherheit willen ist es unerlässlich, dass die Einfuhr und Herstellung von Gegenständen dieser Kategorie weiterhin kontrolliert werden. Mit der Weiterführung einer Kategorie P3 – die europäische Richtlinien sehen eine solche Kategorie nicht vor – weicht die Schweizer Gesetzgebung zwar leicht ab von der Richtlinie 2007/23/EG; es ist indessen nicht angezeigt, die Gegenstände dieser Kategorie einfach unerwähnt und ungeregelt zu lassen. Kategorie 4: Weil Feuerwerkskörper der Kategorie 4 ein erhebliches Gefährdungspotenzial bergen, unterliegen deren Verwender neu der Ausweispflicht. Auch wenn Feuerwerkskörper dieser Kategorie Vergnügungszwecken dienen, gelten für deren Gebrauch künftig strengere Auflagen, gleich denjenigen, die für pyrotechnische Gegenstände gelten, die gewerblichen, (das heisst industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen) Zwecken dienen und ausweispflichtig sind (bisher in der Kategorie G2, künftig in den Kategorien T2 und P2 enthalten). Im Rahmen der Revision des THG ist der Anwendungsbereich des Sprengausweises auf Feuerwerkskörper ausgeweitet worden. Die Unterscheidung zwischen Sprengausweis und Verwendungsausweis ist somit hinfällig geworden. Deshalb wird in der deutschsprachigen Version der SprstV der Begriff «Sprengausweis» durch den Begriff «Ausweis» ersetzt. Der verwendete Ausweis ist jeweils ein und derselbe. Die Einträge weisen die Verwendungsberechtigung aus, das heisst, welche Sprengmittel oder pyrotechnischen Gegenstände die Person, auf die der Ausweis ausgestellt ist, handhaben darf. Im fünften Kapitel der neuen SprstV ist folglich schlicht nur vom «Ausweis» die Rede. Dieser bescheinigt, welche Sprengmittel (Sprengberechtigung) und pyrotechnischen Gegenstände (Verwendungsberechtigung) Inhaberinnen und Inhaber des Ausweises verwenden dürfen. Kategorie T1, P1, T2 und P2: Bis auf einige wenige Ausnahmen sind die Kategorien G1 und G2 deckungsgleich mit den europäischen Kategorien T1 und P1 beziehungsweise T2 und P2. Die Anpassung der SprstV an die europäische Kategorisierung dürfte hinsichtlich der Bewilligungspflicht beim Erwerb oder bei der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände kaum zu massgeblichen Änderungen führen.

1.2.2 ZUGRIFF AUF DIE DATEN IM AUSWEISVERZEICHNIS (ART. 14 ABS. 6 SPRSTG) Auf Ersuchen des Bundesamtes für Bildung und Technologie (BBT), soll es künftig möglich sein, auf die im Ausweisverzeichnis gespeicherten Daten online zuzugreifen. Die Kantone und die Zentralstelle hätten so jederzeit Zugriff auf ein laufend nachgeführtes Verzeichnis ausgestellter Ausweise. 3/18

Des Weiteren wird neu das BBT, wie bei der im Rahmen der Revision des THG geänderten SprstG vorgesehen, dazu berechtigt sein, bei der Ausstellung des Verwendungsausweises die AHV-Nummer zu verwenden. (Im Zuge der Revision wird der Begriff Verwendungsausweis durch den Begriff Ausweis ersetzt. Siehe dazu die Erläuterungen im Abschnitt Gliederungstitel vor Art. 51.)

1.2.3 RÜCKVERFOLGUNG VON SPRENGMITTELN (ART. 29 ABS. 4 SPRSTG) Die geltenden Bestimmungen sehen eine Reihe unterschiedlicher Möglichkeiten der Kennzeichnung und Markierung von Sprengstoffen vor (Art. 18 ff. SprstV). Die Schweiz ist das einzige Land, das gesetzlich vorschreibt, dass Sprengstoffe eine Markiersubstanz enthalten müssen, über die sich deren Herkunft und der Herstellungszeitraum auch nach der Explosion sicher feststellen lässt (Art. 18 SprstV). Übereinstimmend mit einer internationalen Konvention sieht der Artikel 19 SprstV vor, dass auch Plastiksprengstoffen ein Markierungsstoff beigemischt sein muss, anhand dessen Geruchs der Sprengstoff bei Sicherheitskontrollen und vor allem bei Kontrollen in Flughäfen aufgespürt werden kann. Auch Sicherheitsanzünd- und Sprengschnüre müssen derart gekennzeichnet werden, dass auch nachdem sie verwendet worden sind, der Hersteller und die Zeit der Herstellung sich feststellen lassen (Art. 20 SprstV). Im Artikel 21 SprstV werden die Einzelheiten hinsichtlich der Verpackung und Kennzeichnung (Angaben, Bezeichnungen) von Sprengmitteln festgelegt. Seit den Anschlägen in Madrid im Jahr 2004 ist es der Europäischen Union ein erstrangiges Anliegen, dass sich die Herkunft von Explosivstoffen leichter feststellen lässt. Die Besitzer und der Weg explosiver Stoffe sollen vom Zeitpunkt, zu dem solche Stoffe hergestellt werden, bis hin zum Endverbraucher jederzeit feststellbar sein. Dieses Anliegen hat zur Schaffung und Verabschiedung der Richtlinie 2008/43/EG geführt. Neben einem herkömmlichen Markierungssystem schreibt diese Richtlinie die Verwendung eines Strichkodes, eines Matrixkodes oder auch eines passiven inerten elektronischen Etiketts vor. Die zuvor beschriebenen, in der Schweiz und international angewandten Markierungssysteme (Art. 18, 19 und 20 SprstV) werden beibehalten. Um die technischen Handelshemmnisse über das Inverkehrbringen von Sprengmitteln zu beseitigen, wird vorgeschlagen die gesetzlichen Bestimmungen der Schweiz der Richtlinie 2008/23/EG anzupassen. Des Weiteren wird vorgeschlagen, die Artikel 20, 21 und 23 SprstV über das Markierungs- und Kennzeichnungssystem zu revidieren und die Verordnung um die Anhänge 14, 15 und 16 zu erweitern.

1.3 DIE UNTERSCHIEDE ZUM EG-RECHT Zusammengefasst können nach der SprstV in folgenden Bereichen unterschiedliche Regelungen zum EG-Recht festgehalten werden:  Kategorie P3 (vgl. oben Ziff. 1.2.1)  Traditionnelle Feuerwerkskörpern (Art. 7 Abs. 6 SprstV)  Feuerwehr (Art. 24 SprstV)  Angaben und Kennzeichnung (Art. 26 SprstV)  CH-Identifikationsnummer (Art. 26 SprstV)

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2 ERLÄUTERUNGEN ZU DEN VERORDNUNGSÄNDERUNGEN

ERSATZ VON BEGRIFFEN Feuerwerkskörper der Kategorie 4 sind unter der neuen SprstV ausweispflichtig (siehe Ausführungen unter 1.2.1). Ausweise erteilt eine Sprengkommission. Da solche Kommissionen fortan nicht nur mit Sprengmitteln, sondern auch mit Feuerwerkskörpern der Kategorie 4 befasst sein werden, müssen sie in Prüfungskommissionen umbenannt werden. Aus demselben Grund entfällt der in der geltenden SprstV enthaltene Wortteil «Spreng» in einigen Wortkombinationen. Auf die übliche redaktionelle Technik der Begriffsersetzung wird deshalb verzichtet.

ART. 1a Die im Artikel 9 der geltenden SprstV definierten Begriffe beziehen sich ausschliesslich auf Sprengmittel. Die Revision der SprstV betrifft indessen auch pyrotechnische Gegenstände, die es zu definieren gilt. Es wird vorgeschlagen, einen Artikel 1a zu schaffen, in dem alle in der neuen SprstV verwendeten Fachbegriffe bestimmt werden, den Inhalt des Artikels 9 in diesen Artikel zu übernehmen und den Artikel 9 aufzuheben. Unter dem Buchstaben a wird der Begriff «Betriebssicherheit», unter dem Buchstaben b der Begriff «Explosivstoffe» definiert. Unter dem Buchstaben c wird der Begriff «Feuerwerkskörper» definiert, unter dem Buchstaben d der Ausdruck «Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch». Um jeglicher Begriffsverwirrung vorzubeugen, wird vorgeschlagen, Gegenstände der Kategorien 1 bis 4 als «Feuerwerkskörper» zu bezeichnen. In einem Zusammenhang, in dem nicht alle Feuerwerkskörper oder Kategorien gemeint sind, soll zur Präzisierung lediglich die jeweilige Kategorie genannt werden (z. B.: Feuerwerkskörper der Kategorie 1). In der Überschrift zum Artikel 7 und zum neuen Kapitel 2 des Anhangs 1 wird der Ausdruck «pyrotechnische Gegenstände» indessen beibehalten. Für Gegenstände der Kategorie 4 soll der Ausdruck «Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch» verwendet werden (Buchstabe d). Diese Bezeichnung weist auf die Besonderheit hin, dass die Gegenstände dieser Kategorie (pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken die ausweispflichtig sind), anders als jene der Kategorien 1 bis 3, der Ausweispflicht unterliegen. Die Definition des Begriffs des «Inverkehrbringens» findet sich unter dem Buchstaben e. Sie ist vom Artikel 9 Buchstabe c der geltenden SprstV entnommen worden. Den Stimmen aus der Praxis Rechnung tragend, wird unter dem neu hinzugekommenen Buchstaben f der Begriff «Detailhandel» definiert. Dieser Begriff wird im Artikel 7 Absatz 5 der revidierten SprstV verwendet. Unter dem Buchstaben g wird der Ausdruck «Person mit Fachkenntnis» definiert. Dieser Ausdruck findet Anwendung in Zusammenhang mit Gegenständen, die der Ausweispflicht unterliegen.

ART. 3 ABS. 1 Die in diesem Artikel vorgenommene Änderung betrifft lediglich den französischsprachigen Verordnungstext.

ART. 5 ABS. 1

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Im Artikel 5 Absatz 1 werden die pyrotechnischen Gegenstände definiert. Die Definition umfasst neu auch den Begriff «Gas». Dieser Begriff wird zwar im Begriff «Druck» als enthalten verstanden, ist aber der Form halber hinzugefügt worden, damit die Definition derjenigen im EG-Recht entspricht. Im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen ist der Begriff «Gas» indessen nicht notwendigerweise gleichzusetzen mit giftig.

ART. 6 Im Artikel 6 werden die zu gewerblichen Zwecken verwendeten pyrotechnischen Gegenstände definiert. Inhaltlich ändert sich nichts an der Definition. Was ändert, ist die Bezeichnung der Kategorien; diese sind den im EG-Recht verwendeten Bezeichnungen angeglichen worden. Im gesamten Artikel werden die neuen, unter Punkt 1.2.1 dargelegten Kategoriebezeichnungen verwendet: Gegenstände der Kategorie G1 sind neu in den Kategorien T1 und P1 enthalten. Was bislang in der Kategorie G2 enthalten gewesen ist, findet sich nun in den Kategorien T2 und P2. Die bisherige Kategorie G3 wird umbenannt in Kategorie P3 (siehe Grafik unter Punkt 1.2.1). Der Artikel 6 Absatz 1 der geltenden SprstV regelt, dass die Zentralstelle pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken in die entsprechenden Kategorien einteilt. Diese Kategorisierung wird neu EG-Recht angeglichen, weshalb es hinfällig wird, dass sich die Zentralstelle mit der Kategorisierung befasst. Unter der geltenden SprstV dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien G1 und G2 nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Die Verwendung von Gegenständen der Kategorie G2 unterliegt der Ausweispflicht. Das ist im Artikel 47 Absatz 1 und im Artikel 52 Absatz 6 SprstV vorgesehen. Bei der Abgabe von Gegenständen der Kategorien T1 und P1 (ehemals Kategorie G1) gilt weiterhin die Altergrenze von 18 Jahren (Absatz 2), Gegenstände der Kategorien T2 und P2 (ehemals Kategorie G2) unterliegen weiterhin der Ausweispflicht. Um der Klarheit willen soll der neue Absatz 2bis die Abgabe dieser Gegenstände ausdrücklich an die Bedingung knüpfen, dass die sie erwerbenden Personen über einschlägige Fachkenntnisse verfügen und nach Massgabe des künftig geltenden, im Zuge der Revision THG geänderten Artikels 14 Absatz 2 SprstG einen entsprechenden Ausweis besitzen.

ART. 7 Im Artikel 7 werden die zu Vergnügungszwecken verwendeten pyrotechnischen Gegenstände definiert. Landläufig werden diese Gegenstände als Feuerwerkskörper bezeichnet. In der Überschrift zum Artikel wird die Bezeichnung «pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken» aber beibehalten. Auf diese Weise soll klar getrennt werden zwischen Gegenständen, die dem Vergnügen dienen (Kategorien 1 bis 4 oder eben: Feuerwerkskörper) und denjenigen, die zu gewerblichen Zwecken verwendet werden (Kategorien T1, T2, P1, P2 und P3). Der Begriff «Feuerwerkskörper» wird im neuen Artikel 1a Buchstabe c definiert (siehe Punkt 1.2.1). Unter Artikel 7 Absatz 1 der geltenden SprstV ist die Zentralstelle für die Einteilung von Feuerwerkskörpern in die Kategorien I bis IV zuständig. Da die Kategorisierung derjenigen angeglichen wird, die nach EG-Recht gilt, wird es hinfällig, dass die Zentralstelle weiterhin als die für die Einteilung zuständige Stelle benannt ist. Unter Punkt 1.2.1 wird dargelegt, wie die Kategorien nummeriert worden sind. In den nachfolgenden Absätzen werden die Bedingungen erläutert, die für die jeweilige Kategorie der Feuerwerkskörper gelten.

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Im Absatz 2 wird wie bisher festgelegt, dass einzig zur Herstellung und zur Einfuhr von Feuerwerkskörpern der Kategorie 1 eine Bewilligung erforderlich ist. Die übrigen Vorschriften über pyrotechnische Gegenstände gelten nicht. Neu hinzu kommt die Bestimmung, wonach Gegenstände dieser Kategorie nicht an Personen unter 12 Jahren abgegeben werden dürfen. Im neuen Absatz 3 wird festgelegt, dass Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden dürfen. Der neue Absatz 4 übernimmt die Bestimmung aus Absatz 2 der geltenden SprstV und legt fest, dass Feuerwerkskörper der Kategorie 3 nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden dürfen. Wie im Absatz 2 der geltenden SprstV festgelegt und übereinstimmend mit Artikel 8a SprstG, ist es unter dem neuen Absatz 5 verboten, die im gewerblichen Gebrauch verwendeten Feuerwerkskörper (Kategorie 4) in den Detailhandel (offener Verkauf) zu bringen. Nach Massgabe des Absatzes 5 gilt neu, dass Feuerwerkskörper dieser Kategorie nur von Personen verwendet oder gehandhabt werden dürfen, die die einschlägigen Fachkenntnisse und einen entsprechenden Ausweis besitzen. Es sind diese beiden im Zuge der Revision eingeführten Bestimmungen, die die einschneidendste Neuerung darstellt (siehe Ausführungen unter 1.2.1). Der Umstand, dass die Gegenstände der Kategorie 4 ein erhebliches Gefährdungspotenzial bergen, rechtfertigt es, dass für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die als gefährlich eingestufte pyrotechnische Gegenstände, die zu gewerblichen Zwecken bestimmt und ausweispflichtig sind (ehemals G2, neu T2 und P2). Der neue Absatz 6 ermöglicht für die kulturellen und traditionellen Anlässen in der Schweiz, etwa der National- und der Silvesterfeier, bestimmte pyrotechnische Gegenstände ohne Ausweis zu erwerben und verwenden, auch wenn sie der Kategorie 4 unterstellt sind (beispielsweise grosse Vulkane oder Raketen) In der Praxis betrifft dies die Gegenstände der Kategorien II und III der geltenden SprstV. Die Europäische Union hat die Kriterien, nach denen Gegenstände künftig in die Kategorien 1 bis 4 unterteilt werden, noch nicht abschliessend festgelegt. Es kann somit sein, dass bestimmte Gegenstände, die bislang der Kategorie III zugeordnet worden sind, neu den Kriterien entsprechen, die eine Zuordnung in die neue Kategorie 4 erfordert. Eine Kategorie, deren Gegenstände der Ausweispflicht unterliegen. Die Schweizer Bevölkerung ist allgemein den sicheren Umgang mit Feuerwerkskörpern dieser Art gewohnt, die meistens nur während vierzehn Tagen vor und an dem Tag gemäss Bewilligung verkauft werden können, an dem ein kulturell-traditioneller Anlass begangen wird. Deshalb ist der Umgang mit diesen Gegenständen nicht gefährlicher als mit anderen gängigen pyrotechnischen Produkten der Kategorien 1-3. Diese pyrotechnischen Gegenstände sollten weiterhin im Detailhandel zum freien Verkauf angeboten werden dürfen, unter dem Hinweis, dass sie nicht aus der Schweiz auszuführen sind. Dass sich diese Praxis bewährt hat, macht das Beispiel des am Boden knallenden Feuerwerks deutlich. Produkte dieser Art sind in der Europäischen Union zugelassen; in der Schweiz aber sind sie ausnahmslos untersagt und dürfen nicht eingeführt werden (Art. 31 Abs 2 Bst. a). Die ausländischen Hersteller und Importeure wissen dies und haben sich deswegen noch nie beklagt. Diese Gegenstände werden bei kulturellen Anlässen und traditionellen Gebräuchen verwendet, die der Schweiz eigen sind. Es sind dies Gegenstände, die ausschliesslich für den Gebrauch im Inland bestimmt sind und die die Anforderungen nach Massgabe des 7/18

ersten Abschnitts nicht erfüllen. So wird es auf dem Gegenstand darauf hingeweisen, dass diese Artikel nicht exportiert werden dürfen (siehe Anhang 2, Bst. i). Die Bestimmung des Absatz 6 kann als Abweichung zu der Kategorisierung und entsprechende Regelung der Richtlinie 2007/23/CE beurteilt werden. Aber hier geht es um eine zusätzliche, sicherheitspolizeiliche Massnahme die nur für Schweizerinnen und Schweizer im Inland vorgesehen ist. Sie betrifft demzufolge weder den europäischen Markt noch die europäischen Hersteller. Im Gegenteil, für diese wird dadurch ein zusätzlicher Markt für diese Gegenstände geöffnet.

ART. 8 ABS. 1 BST. aBIS UND ABS. 2 BST. a UND c Im Artikel 8 Absatz 1 werden die Voraussetzungen aufgelistet, unter denen Sprengmittel in Verkehr gebracht werden dürfen. Neu ist die Bestimmung unter dem Buchstaben abis: Analog zu der unter dem Buchstaben a formulierten Voraussetzung, wonach Sprengmittel der EG- Richtlinie über Explosivstoffe entsprechen müssen, wird unter abis festgelegt, dass Sprengmittel die im neuen Anhang 14 vorgesehenen Voraussetzungen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit erfüllen müssen. Diese Bestimmungen entsprechen der EG-Richtlinie über die Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke (2008/43/EG). Im Absatz 2 entfallen die Worte «im Inland». Dass die SprstV ausschliesslich für die Schweiz gilt, versteht sich von selbst. Der Absatz 2 Buchstabe a und b der geltenden SprstV sieht vor, dass die im ersten Kapitel festgelegten Bestimmungen zu den Anforderungen an Sprengmittel nicht gelten, wenn Sprengmittel im Rahmen der Wissenschaft, Forschung, Entwicklung und Polizei verwendet werden. Zusätzlich, sieht Buchstabe c vor, dass diese Ausnahme auch für die Ausbildung in den in Buchstabe a und b erwähnten Bereichen gilt. Diese zusätzliche Ausnahme ist überflüssig, da es hinreichend klar ist, dass Buchstabe a und b auch für die Ausbildung in diesen Bereichen gilt.

ART. 9 Im Artikel 9 der geltenden SprstV werden einige Begriffe aus dem Gebiet des Sprengstoffes definiert. Diese Definitionen werden im neuen Artikel 1a übernommen. Der Artikel 9 wird demzufolge aufgehoben.

ART. 20 ABS. 3 Der Artikel 20 handelt von der Kennzeichnung von Sicherheitsanzünd- und Sprengschnüren. Damit der europäische Markt Schweizer Herstellern solcher Produkte weiterhin offen steht, wird im Absatz 3 festgelegt, dass diese Produkte die Anforderungen des neuen Anhangs 14 hinsichtlich der Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit erfüllen müssen.

ART. 21, SACHÜBERSCHRIFT UND ABS. 3 Der Artikel 21 regelt die Formen von Verpackungen, die Angaben und die Bezeichnungen von Sprengmitteln. Dieser Artikel ist ein Teil des ersten Kapitels. Es trägt den Titel Sprengmittel. Es erübrigt sich deshalb, diesen Ausdruck in der Artikelüberschrift zu wiederholen. Neu soll die Artikelüberschrift Verpackung, Angaben und Bezeichnungen lauten. Da der neue Anhang 14 vom selben Thema handelt, muss auf den Anhang verwiesen werden.

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ART. 23, SACHÜBERSCHRIFT ABS. 4 Der Artikel 23 regelt die Kennzeichnung von Sprengzündern und Sprengkapseln. Die Kennzeichnung ist auch Gegenstand des Anhangs 14, womit der Richtlinie 2008/43/EG entsprochen wird. Neu wird auf den Anhang 14 verwiesen.

ART. 24 Der Artikel 24 ist dem Artikel 8 nachempfunden: Im Absatz 1 werden die grundlegenden allgemeinen Anforderungen für das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände festgelegt. Sie müssen der Richtlinie 2007/23/EG und dem Artikel 26 entsprechen und dürfen insbesondere bei bestimmungsgemässer Verwendung Leben und Gut nicht gefährden. Im Absatz 2 werden die pyrotechnischen Gegenstände aufgeführt, die vom Geltungsbereich des ersten Abschnitts ausgenommen sind. Wie bei Sprengmitteln gelten die Ausnahmen für pyrotechnische Gegenstände, die in geringen Mengen in der Wissenschaft, Forschung oder Entwicklung verwendet werden oder zur Verwendung durch die Polizei oder zur Ausbildung in diesen Bereichen bestimmt sind. Entsprechend der Bestimmung im EG-Recht sind Gegenstände, die zu Prüfungszwecken verwendet werden, ebenfalls vom Geltungsbereich des ersten Abschnitts ausgenommen. Das EG-Recht schreibt eine Sonderkennzeichnung dieser spezifischen Gegenstände vor, die von den allgemeinen Anforderungen ausgenommenen sind. In der Schweizer Gesetzgebung wird davon abgesehen, diese Sonderkennzeichnung vorzuschreiben. Da die Herstellung und die Einfuhr solcher Gegenstände bewilligungspflichtig sind, kennt die Zentralstelle deren Bestimmung. Deshalb bedarf es keiner Sonderkennzeichnung. Anders als die Polizei kommt die Feuerwehr nicht in den Genuss dieser Ausnahmeregelung. Hingegen legt der Artikel 2a des zukünftigen SprstG fest, dass die Feuerwehr vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen werden kann. Bei den Gegenständen, die von den allgemeinen Anforderungen ausgenommen sind, handelt es sich um Gegenstände, deren Anwendung sehr spezifisch ist (zum Beispiel zum gewaltsamen Öffnen einer Tür). Diese Gegenstände gehören der Kategorie G2 (neu P2) an. Der Anwendungsbereich dieser Gegenstände ist vergleichsweise eng. Abgesehen davon gilt es zu berücksichtigen, dass ein Grossteil der als Feuerwehrleute tätigen Personen nicht der Berufsfeuerwehr angehört. Anders als bei Beamtinnen und Beamten der Polizei ist somit nicht gewährleistet, dass alle Mitglieder der Feuerwehr eine angemessene Aus- und Weiterbildung im Umgang mit den zu gewerblichen Zwecken verwendeten pyrotechnischen Gegenständen haben. Um der Sicherheit willen ist es vorzuziehen, dass Feuerwehrleute, die solche Gegenstände handhaben, der Ausweispflicht unterstellt sind.

ART. 25 Der Artikel 25 verweist auf die Artikel 10 bis 17 des Kapitels über Sprengmittel. Der Artikel 10 befugt die Zentralstelle, die erforderlichen technischen Normen festzulegen. Der Artikel 23 Absatz 1 nimmt Bezug auf den Artikel 10 und verweist auf die EG-Richtlinie über pyrotechnische Gegenstände, denen die Normen entsprechen müssen. Der Absatz 2 verweist auf die Artikel 11 bis 17. Diese regeln die Einzelheiten zum Nachweis der Konformität (Konformitätserklärung) mit den allgemeinen, an pyrotechnische Gegenstände gestellten Anforderungen. Im Artikel 16 wird die Zuständigkeit der Zentralstelle, der Kantone und der Zollverwaltung geregelt. Die Massnahmen, die die Zentralstelle treffen kann, wenn Sprengmittel nicht konform sind, werden im Artikel 17 festgelegt.

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ART. 26 Im Artikel 26 werden die Anforderungen geregelt, die an die Verpackung gestellt werden, und die Angaben und Bezeichnungen festgelegt, die pyrotechnische Gegenstände aufweisen müssen. Es gilt indessen zu unterscheiden zwischen den Vorschriften des Artikels

26 über die erforderlichen Angaben zu pyrotechnischen Gegenständen und die

Anforderungen an die Kennzeichnung von Sprengmitteln, wie sie im neuen Anhang 14 vorgeschrieben sind. Die Vorschriften im Artikel 26 sind strikter gehalten, weil ein besonderer Umstand dazu beiträgt, dass pyrotechnische Gegenstände als äusserst spezielle Produkte gelten: Im Gegensatz zu anderen gefährlichen oder gar toxischen Gegenständen werden die meisten pyrotechnischen Gegenstände über den Detailhandel vertrieben. Während andere gefährliche oder toxische Gegenstände in Apotheken und Drogerien verkauft werden, wo geschultes Fachpersonal die Verbraucher über die Gefahren im Umgang mit diesen Gegenständen aufklären, werden pyrotechnische Gegenstände mehrheitlich während begrenzter Zeit in Supermärkten verkauft, wo die fachgerechte Aufklärung Not tut. Anders als die nicht sachgemässe Verwendung eines Produktes wie beispielsweise eines Medikaments kann der unsachgemässe Umgang mit einem pyrotechnischen Gegenstand unmittelbar mehrere Personen gefährden. Um der Sicherheit willen wird vorgeschlagen, dass die Schweizer Gesetzgebung hinsichtlich der obligatorischen Angaben auf pyrotechnischen Gegenständen und deren Kennzeichnung sich nicht am Gemeinschaftsrecht orientiert, so wie es der zukünftigen Artikel 4a, Absatz 1, Buchstabe b THG aus den dargelegten Gründen entsprechend erlaubt. Angaben in drei Amtsprachen (Abs. 4): Im Absatz 4 wird festgelegt, dass die Angaben zu pyrotechnischen Gegenständen weiterhin in drei Amtsprachen gemacht werden müssen. Diese Bestimmung dient der Sicherheit der Verbraucher. Sie muss unbedingt beibehalten werden: Die Zentralstelle bewilligt die Herstellung und beaufsichtigt die Einfuhr dieser Gegenstände, nicht aber deren Vertrieb in der Schweiz. Würde die Zentralstelle einen pyrotechnischen Gegenstand bewilligen, dessen Gebrauchsanweisung nur in Französisch abgedruckt ist, wäre nicht sichergestellt, dass der Importeur bzw. Grossverteiler diese auch wirklich nur in der Westschweiz vertreibt. Anders als im EG-Raum ist es angesichts der Kleinräumigkeit der Schweiz und der zunehmenden Mobilität der Bevölkerung erforderlich, dass sämtliche Schweizer Amtssprachen auf der Gebrauchsanweisung enthalten sind: Gerade im Vorfeld der 1.-August-Feier kann es sein, dass Verbraucher aus der Deutschschweiz während der Schulferien vermehrt in die Westschweiz reisen und pyrotechnische Gegenstände kaufen oder Verbraucher aus der Westschweiz halten sich in der deutschsprachigen Schweiz auf und kaufen dort solche Gegenstände. Ist die Gebrauchsanweisung in nur einer Amtsprache abgedruckt, wäre die Sicherheit nicht mehr zulänglich gewährleistet. Die Verbraucher müssen sich vollumfänglich auf die Gebrauchsanweisung verlassen können, vor allem, wenn die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände keinen entsprechenden Ausweis voraussetzen. Auch wenn ein als gefährlich eingestuftes Produkt für den gesamten europäischen Markt zugelassen ist, so variiert die Kennzeichnung auf Grund der unterschiedlichen Landessprachen von Land zu Land immer. In der EG wird bereits eine Vielzahl unterschiedlicher Etiketts verwendet. Der Schweizer Markt ist lediglich einer von vielen Abnehmern eines Produktes und stellt somit keine Ausnahme dar. Kennzeichnung (Abs. 2, i.V.m Anhang 2 Bst. i): Der Artikel 12 der Richtlinie 2007/23/EG legt fest, dass bei ungenügendem Platz für die Kennzeichnung auf einem pyrotechnischen Gegenstand diese Informationen auf der kleinsten Verpackung angebracht werden müssen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass 10/18

bei Anbringen der Kennzeichnung auf einem pyrotechnischen Gegenstand eine zusätzliche Kennzeichnung auf der Verpackung nicht zwingend ist. Die Schweiz regelt diesen Punkt anders: Im Absatz 2 wird bestimmt, dass die Kennzeichnung in jedem Fall und zwingend auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden muss, selbst wenn auch der pyrotechnische Gegenstand gekennzeichnet ist. Die Lösung, die das EG-Recht in diesem Punkt bietet, ist für die Schweiz nicht sachgerecht, da damit eine Gefährdung der Konsumenten in Kauf genommen würde: Finden sich Kennzeichnungen und Warnhinweise erst auf dem pyrotechnischen Gegenstand, müssen Verbraucher den Gegenstand kaufen und auspacken, bevor sie sich über das Produkt, die Gebrauchsbestimmungen und die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen informieren können. Finden sich diese Angaben aber zumindest schon auf der kleinsten Verpackungseinheit, können sich Konsumenten noch vor dem Kauf über das Produkt, die Gebrauchsbestimmungen und die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen informieren. Naturgemäss werden pyrotechnische Gegenstände bei Dunkelheit verwendet. Gebrauchsanweisungen werden in der Regel nicht im Voraus studiert, sondern erst kurz bevor diese Gegenstände verwendet werden. Bei Dunkelheit tut man sich schwer damit, solche Gebrauchs- und Warnhinweise zu lesen. Gefährlich wird es dann, wenn man versucht, die auf dem pyrotechnischen Gegenstand angebrachte Gebrauchsanweisung im Schein einer offenen Flamme zu studieren. Würde die EG-Regelung übernommen, wonach die Kennzeichnung nur auf dem pyrotechnischen Gegenstand angegeben werden muss, wären alle Bestrebungen zunichte gemacht, mit gesetzlichen Bestimmungen und Kontrollen die Sicherheit der Konsumenten zu gewährleisten. Die vergleichsweise wenigen Unfälle in der Schweiz mit pyrotechnischen Gegenständen sprechen für die Wirksamkeit der gesetzlichen Bestimmungen über die Kennzeichnung und die in der Schweiz getroffenen Vorkehrungen. CH-Identifikationsnummer (Abs. 2 Bst h): Im Absatz 2 Buchstabe h der neuen SprstV wird festgelegt, dass die CH- Identifikationsnummer auf dem an pyrotechnischen Gegenständen angebrachten Etikett sichtbar sein muss. Diese Schweizer Referenznummer auf der Produkt-Etikette ist ursprünglich als CH-Zulassungsnummer bezeichnet worden. Tatsächlich geht es neu aber nicht darum, einen pyrotechnischen Gegenstand zu prüfen oder zuzulassen, sondern zu kontrollieren, ob das Etikett – das von Land zu Land und je nach Verbrauchergruppe variiert – die Anforderungen erfüllt. Das Etikett wird in der Regel kontrolliert, bevor der pyrotechnische Gegenstand hergestellt oder eingeführt wird. Der Verteiler geht nicht das Risiko (wegen Kosten und Formalitäten) ein, dass sein Produkt wegen eines Mangels bei der Etikettierung nicht akzeptiert wird. Die Erfahrung hat gezeigt, dass pyrotechnische Gegenstände nicht zuletzt dank dieser Bestimmung sozusagen nie an den Lieferanten zurückgesandt werden müssen. Indem ein Etikett mit einer Nummer versehen wird, lässt sich das Bewilligungsverfahren zur Einfuhr beschleunigen. Ein solches System, bei dem Referenznummern zugewiesen werden, ist beispielsweise auch in Deutschland vorgesehen. Es stellt somit keine Abweichung vom EG- Recht dar, sondern eine Vereinfachung des Verwaltungsprozesses. Die anderen Bestimmungen des Artikel 26 entsprechen der EG-Regelung. Wie bei Sprengstoffen muss die Verpackung von pyrotechnischen Gegenständen dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse entsprechen (Abs. 1). Im Absatz 2 werden alle Angaben aufgelistet, die auf der kleinsten Verpackungseinheit und wenn immer möglich auf jedem einzelnen Gegenstand enthalten sein müssen, in die 11/18

pyrotechnische Gegenstände verpackt sind. Abgesehen von der Bestimmung unter Buchstabe h, widerspiegelt dieser Absatz EG-Recht und regelt auch, dass das CE- Konformitätskennzeichen (Bst. g) auf der Produktetikette sichtbar angebracht werden muss. Dieses Kennzeichen wird im Anhang IV der Richtlinie 2007/23/CE definiert. Es steht dafür, dass das jeweilige Produkt, das von der durch die Europäische Gemeinschaft bezeichneten Einrichtungen durchgeführte Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Unter dem Buchstaben 3 wird auf den Anhang 2 verwiesen. Dieser regelt, welche zusätzlichen Angaben und Bezeichnungen pyrotechnische Gegenstände unbedingt und ausdrücklich aufweisen müssen. Der Absatz 5 legt fest, dass pyrotechnische Gegenstände, die in der Wissenschaft, der Forschung, der Entwicklung oder zu Versuchs- und Vorführungszwecken verwendet werden, vom Anwendungsbereich dieses Artikels ausgenommen sind.

ART. 31 ABS. 2 BST. a Auch hier wird der Begriff «pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken» durch den Begriff «Feuerwerkskörper» ersetzt (siehe Erläuterungen zu Artikel 7). Gemäss der in der Zollverwaltung Gesetzgebung verwendete Terminologie, ist den Ausdruck "im Reisenden- und Grenzverkehr" durch "im Reiseverkehr" ersetzt.

ART. 32 Der Artikel 32 der geltenden SprstV legt die Angaben fest, die ein Gesuch um Einfuhrbewilligung enthalten muss. Im Absatz 1 sind die Angaben aufgelistet, die bei Gesuchen auf Einfuhr von Sprengstoff und pyrotechnischen Gegenstände zu machen sind. Im Absatz 2 sind die Angaben aufgeführt, die ein Gesuch um Einfuhr von Sprengmitteln zudem enthalten muss und im Absatz 3 dasselbe für die pyrotechnischen Gegenstände. Im Absatz 3 aufgenommen und um die Auflage ergänzt, dass dem Einfuhrgesuch ein Etikett im Original beizulegen ist. So kann geprüft werden, ob die Kennzeichnung den Bestimmungen des Artikels 26 entspricht, beispielsweise, ob Angaben in den drei Amtssprachen der Schweiz gemacht werden und ob jeder in die Schweiz eingeführte pyrotechnische Gegenstand mit der CH-Identifikationsnummer versehen ist (siehe Erläuterungen zu Art. 26).

ART. 36 ABS. 2 Damit die Zentralstelle die mit der Sprengstoffgesetzgebung angestrebte Kontrolle über die zivile Verwendung von Sprengmitteln und pyrotechnische Gegenstände vollumfänglich ausüben kann, sollen die Kantone, die eine Verkaufsbewilligung erteilen, dazu verpflichtet werden, der Zentralstelle eine Kopie der Bewilligung zuzusenden. Auf diese Weise wird auch das Erteilen von Einfuhrbewilligungen erleichtert. Bei der Beurteilung von Ersuchen um Erteilung einer Einfuhrbewilligung wird nicht die Produktkonformität geprüft, sondern ob die Produkte und Empfänger die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, beispielsweise eine vorschriftsmässige Lagerung. Die Verkaufsbewilligung bestätigt dies.

ART. 47 ABS. 1 Der Artikel 47 Absatz 1 der geltenden SprstV sieht vor, dass Gegenstände der Kategorie G2 erwerbsscheinpflichtig sind. Gegenstände der Kategorie G2 werden neu in die Kategorien T2 und P2 unterteilt. Wie bereits zuvor erläutert, bergen Feuerwerkskörper der Kategorie 4 ein

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mindestens so grosses Gefährdungspotenzial wie die Gegenstände der Kategorien T2 und P2. Deshalb müssen auch pyrotechnischen Gegenstände im gewerblichen Gebrauch der Ausweispflicht (Ausweis und Erwerbsschein) unterliegen. Hinsichtlich der Ausbildung im Umgang mit Gegenständen der Kategorie 4 werden die zuständigen Stellen eine neue Ausbildung erarbeiten müssen. Eine Ausnahme ist für traditionelle Feuerwerkskörper der Kategorie 4 gemäss Artikel 7 Absatz 6 vorgesehen.

GLIEDERUNGSTITEL VOR ART. 51 Das fünfte Kapitel der geltenden SprstV ist dem Spreng- und dem Verwendungsausweis gewidmet. Im Rahmen der Revision des THG ist der Anwendungsbereich des Sprengausweises auf Feuerwerkskörper ausgeweitet worden. Die Unterscheidung zwischen Sprengausweis und Verwendungsausweis ist somit hinfällig geworden. Deshalb wird in der deutschsprachigen Version der SprstV der Begriff «Sprengausweis» durch den Begriff «Ausweis» ersetzt. Der verwendete Ausweis ist jeweils ein und derselbe. Die Einträge weisen die Verwendungsberechtigung aus, das heisst, welche Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände die Person, auf die der Ausweis ausgestellt ist, handhaben darf. Im fünften Kapitel der neuen SprstV ist folglich schlicht nur vom «Ausweis» die Rede. Dieser bescheinigt, welche Sprengmittel (Sprengberechtigung) und pyrotechnischen Gegenstände (Verwendungsberechtigung) Inhaberinnen und Inhaber des Ausweises verwenden dürfen. ART. 51 ABS. 1 In der französischsprachigen Version der SprstV ist eine Änderung erforderlich. Der deutschsprachige Text ist davon nicht betroffen.

ART. 52, TITEL UND ABS. 6 Die Artikel 51 ff. der neuen SprstV handeln vom Ausweis. Im Artikel 52 sind die Angaben aufgelistet, die der Ausweis enthalten muss. Der Absatz 6 sieht vor, dass der Eintrag PG zur selbstständigen Verwendung pyrotechnischer Gegenstände berechtigt. Anstelle der Kategorie G2 treten die Kategorien T2 und P2. Da Gegenstände der Kategorie 4 neu der Ausweispflicht unterliegen, muss diese Kategorie ebenfalls aufgeführt werden. Der Eintrag PG im Absatz 6 wird beibehalten. Neu müssen neben diesem Eintrag die jeweiligen Gegenstände die verwendet werden dürfen, bezeichnet werden. Bei der Benennung von Gegenständen der Kategorie 4 wird gleich verfahren wie bei der Benennung von Gegenständen der Kategorie G2.

ART. 56 ABS. 1 In der geltenden SprstV ist die Rede von «Berechtigung». In der neuen SprstV steht jetzt «Spreng- und Verwendungsberechtigung».

ART. 57 ABS. 2 UND 3 Der Artikel 57 handelt von der Vergabe des Ausweises. Im Abschnitt 2 der geltenden SprstV wird festgelegt, dass die Präsidentin oder der Präsident der Sprengkommission den Ausweis unterzeichnet. Das BBT schlägt vor, dass eine der vorsitzenden Person eines der Kreises der Prüfungskommission für organisatorische Belange zuständig gemacht werde. Da die

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öffentliche Ordnung und Sicherheit unverändert gewährleistet bleiben, spricht nichts gegen diese Änderung. Im Absatz 3 wird das BBT mit der Führung eines Verzeichnisses erteilter Verwendungsausweise beauftragt. Angesichts der in den letzten Jahren geänderten Anforderungen hinsichtlich des Datenschutzes müssen die Einzelheiten in Zusammenhang mit diesem Verzeichnis strikter geregelt werden. Vorgeschlagen wird deshalb ein neuer Artikel: Artikel 57a. Die im Abschnitt 3 der geltenden SprstV enthaltene Bestimmung soll in Artikel 57a übernommen und entsprechend ergänzt werden.

ART. 57a Um den im vorherigen Abschnitt angesprochenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu genügen, schlägt das Bundesamt für Polizei vor festzulegen, welche Daten der Personen, die einen Ausweis besitzen, im Ausweisverzeichnis registriert werden, welche Stellen berechtigt sind, diese Daten online abzurufen (siehe auch Erläuterungen unter 1.2.2), und wie lange diese Daten gespeichert bleiben dürfen.

ART. 58 ABS. 2 In diesem Abschnitt werden Personen, die einen Ausweis besitzen, dazu verpflichtet, vor einem nächsten Einsatz eine ergänzende Schulung zu absolvieren, wenn seit der letzten Erlangung einer Berechtigung oder der letzten ergänzenden Schulung mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Diese Auflage muss fortan auch für Personen gelten, denen ein Ausweis für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände ausgestellt worden ist.

ART. 64, ABS. 1 Die Bestimmung in diesem Absatz der geltenden SprstV bezieht sich auf die Regeln der «Sprengtechnik». Da die neue SprstV auch pyrotechnische Gegenstände regelt, entfällt der Wortteil «Spreng».

ART. 65 ABS. 2 Der Abschnitt 2 handelt von den Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen. Da nicht länger nur Explosivstoffe Gegenstand der Prüfungen sind, sondern auch pyrotechnische Gegenstände, müssen einige Bezeichnungen angepasst werden. Entsprechend wird der Ausdruck «Fachausschuss Sprengwesen» durch «Fachausschuss» ersetzt.

GLIEDERUNGSTITEL VOR ART. 66 Wie im Artikel 65 wird der Begriff «Fachausschuss Sprengwesen» durch «Fachausschuss» ersetzt.

ART. 66 ABS. 1, EINLEITUNGSSATZ UND ABS. 2 Auch in diesem Artikel wird der Ausdruck «Fachausschuss Sprengwesen» jeweils durch die grammatikalisch und syntaktisch entsprechende Form des Begriffs «Fachausschuss» ersetzt. Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) sieht hinsichtlich der Zuständigkeitsübertragung strikte Bestimmungen vor. Um der Eindeutigkeit willen und um zu vermeiden, dass die Fachausschüsse Gegenstand solch strikter Regelungen werden, wird präzisiert, dass die Fachausschüsse je nach Aufgabe und Sachgebiet zusammentreten. 14/18

ART. 67, EINLEITUNGSSATZ, BST. B UND E, ERSTEN SATZ Der Artikel 67 sieht erleichterte Bedingungen für den Verkehr von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen vor, sofern diese zu Zwecken der Wissenschaft, Forschung oder Entwicklung dienen (wie im Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c entfällt der Begriff Ausbildung). Für Sprengmittel gelten auch nach Artikel 8 Absatz 2 erleichterte Bestimmungen hinsichtlich deren Inverkehrbringung. Um der Einheitlichkeit willen muss die im Artikel 23a Absatz 2 formulierte Ausnahme (die Bestimmung in diesem Absatz ist derjenigen im Artikel 8 Absatz 2 gleichwertig) auch für pyrotechnische Gegenstände gelten. Aus diesem Grund wird im Absatz 1 auf den Artikel 23a Absatz 2 verwiesen. Wie im Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a entfallen die Worte «im Inland». In den Absätzen b und e der geltenden SprstV ist die Rede von «Spreng- und Verwendungsausweis». Die Wortteile «Spreng- und Verwendungs» entfallen. In der neuen SprstV ist in der grammatisch und syntaktisch entsprechenden Form nur noch die Rede von «Ausweis».

ART. 72 Die bislang verwendeten Bezeichnungen der Kategorien pyrotechnischer Gegenstände müssen im Zuge dieser Revision ersetzt werden: Im Absatz 1 wird Kategorie G2 ersetzt durch Kategorien T2 und P2; im Absatz 2 wird Kategorie G1 ersetzt durch die Kategorien T1 und P1. Neu hinzu kommt die Kategorie 4.

ART. 73 ABS. 1 Weder im SprstG noch in der SprstV wird der Begriff «Feuerwerk» definiert. Um der Eindeutigkeit willen tritt an dessen Stelle der Begriff «Feuerwerkskörper» (siehe Art. 7).

ART. 86 Dieser Artikel handelt von der Lagerung und Aufbewahrung der zu gewerblichen Zwecken verwendeten pyrotechnischen Gegenstände. Im Absatz 1 wird Kategorie G2 ersetzt durch Kategorien T2 und P2; im Absatz 2 wird Kategorie G1 ersetzt durch die Kategorien T1 und P1. Neu wird auch die Kategorie 4 erwähnt.

ART. 88 ABS. 1 Wie im Artikel 73 entfällt der Begriff «Feuerwerk»; er wird ersetzt durch den Begriff «Feuerwerkskörper».

ART. 93 ABS. 1 Der Wortteil «Spreng» im Ausdruck «Regeln der Sprengtechnik» entfällt, denn die Regeln der Technik gelten auch für pyrotechnische Gegenstände.

ART. 108 ABS. 1 UND 3 Die Änderung im Absatz 1 betrifft lediglich den deutschsprachigen Verordnungstext: Wie im Gliederungstitel vor Artikel 51 wird im Absatz 1 der in den Wortzusammensetzungen «Sprengausweisinhaberinnen» und «Sprengausweisinhabern» enthaltene Begriff «Sprengausweis» durch den Begriff «Ausweis» ersetzt. Im Abschnitt 3 entfallen die Worte «der Kategorie IV»; sie werden ersetzt durch «pyrotechnische Gegenstände im gewerblichen Gebrauch». 15/18

ART. 110 ABS. 2 BST. C, ABS. 2BIS BST. 4 UND 6 Im Artikel 110 wird die Buchführungspflicht hinsichtlich Sprengmittel und pyrotechnischer Gegenstände geregelt. Der Absatz 2 wird um den Buchstaben c und den Absatz 2bis ergänzt. Darin wird festgelegt, dass die Verzeichnisse den Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Explosivstoffen nach Anhang 14 entsprechen müssen. Im Absatz 4 wird der Ausdruck «von Verbraucherinnen oder Verbrauchern» ersetzt durch den Ausdruck «von Ausweisinhaberinnen oder Ausweisinhabern». Im Absatz 6 sind die bisherigen Bezeichnungen der Kategorien pyrotechnischer Gegenstände durch die neuen zu ersetzen: Die Kategorien I bis III werden umbenannt in die Kategorien 1 bis 3. Die bisherige Kategorie G2 wird ersetzt durch die Kategorien T2 und P2. Zu diesen beiden Kategorien kommt die Kategorie 4 hinzu. Die für die Aufbewahrung von Verzeichnissen und Erwerbsscheinen geltende Frist wird in Übereinstimmung mit den im Anhang 14 festgelegten Anforderungen von fünf auf zehn Jahre verlängert.

ART. 113 ABS. 1 BST. f und ABS. 2 Im Artikel 113 werden die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen festgelegt. Im Zuge der Revision werden neu auch Gegenstände und Kategorien ausweispflichtig, die es bislang nicht waren oder die neu hinzugekommen sind. Die Gebührenliste wird entsprechend ergänzt. Im Absatz 2 entfallen die Worte «für Spreng- und Verwendungs-». Neu ist nur noch die Rede von «Ausweise».

ART. 114 Die Wortteile «Spreng- und Verwendungs-» entfallen. Neu ist nur noch die Rede von «Ausweisen».

ART. 118 Dieser Artikel legt fest, dass das EJPD die Anhänge des SprstV ändern kann. Bislang enthält die SprstV 13 Anhänge. Im Rahmen der Revision kommen drei weitere Anhänge hinzu. Die Zahl «13» wird ersetzt durch die Zahl «16».

ART. 119 Im Artikel 119 der geltenden SprstV sind Übergangsbestimmungen für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer früheren Sprengstoffverordnung festgelegt. Diese Bestimmungen sind hinfällig geworden und werden aufgehoben.

ART. 119a Im Artikel 119a der neuen SprstV werden die für die revidierte Verordnung nötigen Übergangsbestimmungen und Fristen festgelegt. Die Fristen variieren je nach Sachgebiet, das von der Revision betroffen ist. Bewilligungen, die erteilt worden sind, bevor die revidierte Verordnung in Kraft tritt, gelten weiterhin (Abs. 1).

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Die Anforderungen für das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen müssen innerhalb der für die Kategorien jeweils festgelegten Fristen erfüllt werden. Die Fristen für Gegenstände, die Vergnügungszwecken dienen, unterscheiden sich von denjenigen, die gewerblichen Zwecken und dem gewerblichen Gebrauch dienen: Für Gegenstände der Kategorien 1 bis 3 gilt eine Frist bis 4. Juli 2010. Für Gegenstände der Kategorien T1, T2, P1, P2, P3 und 4 gilt eine Frist bis 4. Juli 2013 (Abs. 2). Die Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit von Sprengmitteln müssen bis 5. April 2012 umgesetzt worden sein (Abs. 3). Bewilligungen, die ausgestellt worden sind, bevor die revidierte Verordnung in Kraft tritt, bleiben bis zum Datum, an dem ihre Gültigkeit abläuft, spätestens aber bis 3. Juli 2017 gültig (Abs. 4). Ab spätestens 4. Juli 2013 ist eine Ausbildung im Umgang mit Gegenständen der Kategorie

4 verfügbar (Abs. 5).

ANHANG 1

Im Anhang 1 werden die pyrotechnischen Gegenstände in Kategorien eingeteilt. Die Definitionen der Kategorien T1, T2, P1, P2 und die Kategorien 1 bis 4 sind entsprechend den im Gemeinschaftsrecht geltenden Kriterien angepasst worden (siehe Erläuterungen unter 1.2.1). Die Definition der Gegenstände, die neu der Kategorie P3 zugeordnet werden, bleibt unverändert.

ANHANG 2

Im Anhang 2 werden, wie im Artikel 23c vorgesehen, die Warnhinweise vorgegeben, die verbatim auf jeder Verpackungseinheit pyrotechnischer Gegenstände und wenn möglich auf jedem einzelnen Gegenstand angegeben werden müssen. Diese Hinweise entsprechen den im Gemeinschaftsrecht üblichen Hinweisen mit Ausnahme des Buchstaben i (siehe Erläuterungen zu Art. 26).

ANHANG 4.1 Anstelle des Begriffs «Sprengausweis» tritt «Ausweis». Wie im Artikel 110 Absatz 6 vorgesehen, wird die für die Aufbewahrung von Verzeichnissen und Erwerbsscheinen geltende Frist auf zehn Jahre festgelegt.

ANHANG 4.2 Anstelle des Begriffs «Kategorie G2» treten die Begriffe «Kategorie T2» und «Kategorie P2». Neu hinzu kommt die Kategorie 4. Wie im Artikel 110 Absatz 6 vorgesehen, wird die für die Aufbewahrung von Verzeichnissen und Erwerbsscheinen geltende Frist auf zehn Jahre festgelegt.

ANHÄNGE 12.2, 12.3, 12.4, 12.5 UND 13 Diese Anhänge regeln die Qualitätssicherung bei Produkten. Neu sind auch pyrotechnische Gegenstände Gegenstand der Qualitätssicherung. In den Texten dieser Anhänge wird deshalb jedes Mal, wenn der Begriff «Explosivstoff» oder dessen Pluralform erscheint, die grammatikalisch und syntaktisch entsprechende Form der Worte «oder pyrotechnische Gegenstände» hinzugefügt.

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ANHANG 14 Der neu hinzugefügte Anhang 14 regelt die Vorschriften hinsichtlich der Kennzeichnung von Sprengmitteln. Wie im Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe abis der neuen SprstV vorgesehen, werden diese Vorschriften der Richtlinie 2008/43/EG über die Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen entnommen. Wie im Artikel 20 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 4 vorgesehen, werden Hersteller und Importeure unter Punkt 2 dazu verpflichtet, jede kleinste Verpackungseinheit mit einer individuellen Kennzeichnung zu versehen. Unter den Punkten 12 und 13 werden die Einzelheiten der Datenerhebung und die im Artikel

110 der neuen SprstV festgelegten Buchführungspflicht geregelt.

ANHANG 15 Die im Gemeinschaftsrecht und die im Schweizer Recht verwendeten Fachausdrücke unterscheiden sich teilweise noch voneinander. In einer Tabelle werden die in der EG verwendeten Ausdrücke und ihre Schweizer Entsprechungen aufgelistet.

ANHANG 16 In diesem Anhang ist die in der Richtlinie 2007/23/EG vorgeschriebene CE- Konformitätskennzeichnung abgebildet. Diese Kennzeichnung muss auf der Produktetikette pyrotechnischer Gegenstände angebracht sein (siehe Art. 23c).

3. FINANZIELLE UND PERSONELLE AUSWIRKUNGEN AUF BEHÖRDEN DER KANTONE UND DES BUNDES Die vorgeschlagenen Änderungen sollten nur einen begrenzten Aufwandanstieg für die verschiedenen Behörden erfordern. Die neuen Aufgaben im Bereich Rückverfolgung von Explosivstoffen werden mehr Arbeit für die Zentralstelle bedeuten. Da einerseits die Zulassungsarbeiten im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen wegfallen wird und andererseits neue diesbezügliche Marktkontrollaufgaben übernommen werden müssen, dürfte der Aufwand für die Zentralstelle in etwa gleich bleiben wie bis anhin. Die zusätzliche Ausstellung von Ausweisen wird einen Mehraufwand für das BBT zur Folge haben. Zurzeit werden nur Ausweise im Sprengbereich und für die Kategorie G2 erteilt. Der durch die neue Ausweiskategorie generierte Mehraufwand dürfte mit Grössenordnung 50 Stellenprozente bewältigt werden können. Auch für die Kantone wird die Ausstellung von Erwerbsscheine für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 4 einen Mehraufwand bedeuten.

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