Protokoll II zur Ausdehnung des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 auf die zwei neuen EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien
Ausdehnung des Abkommens vom 21. Juni 1999 über den freien Personenverkehr (FZA) auf Bulgarien und Rumänien: Zusatzproto- koll II zum Abkommen über den freien Personenverkehr
Vernehmlassungserläuterungen
1. Allgemeines
Am 1. Juni 2002 sind die sieben sektoriellen Abkommen (Bilaterale I) zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (EG) in Kraft getreten. Infolge der Ausdehnung der Eu- ropäischen Union (EU) vom 1. Mai 2004 auf 25 Mitgliedstaaten wurden sechs der mit der Schweiz abgeschlossenen sektoriellen Abkommen automatisch auf die neuen EU- Mitgliedstaaten ausgedehnt. Im Gegensatz zu diesen Abkommen ist das Abkommen über den freien Personenverkehr (FZA) ein gemischtes Abkommen, das 1999 zwischen der Schweiz einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits abgeschlossen wur- de. Die Ausdehnung des FZA auf neue EU-Mitgliedstaaten macht erneute Verhandlungen mit allen Vertragsparteien erforderlich.
Vom 16. Juli 2003 bis zum 7. April 2004 liefen die Verhandlungen über die Ausdehnung des FZA auf die zehn Staaten, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten waren. Diese Verhandlun- gen führten am 19. Mai 2004 zum Abschluss eines ersten Zusatzprotokolls zum Freizügig- keitsabkommen (Zusatzprotokoll I); seit dem Inkrafttreten dieses Protokolls am 1. April 2006 kommen Angehörige dieser Staaten in den Genuss eines schrittweisen Zugangs zum schweizerischen Arbeitsmarkt.
Mit dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2007 hat die EU ihre fünfte Er- weiterungsrunde abgeschlossen. Wie bereits bei den am 1. Mai 2004 beigetretenen Staaten macht auch die Ausdehnung des FZA auf diese beiden neuen Mitgliedstaaten den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum FZA (Zusatzprotokoll II) erforderlich. In Übereinstimmung mit der Akte über die Voraussetzungen für den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur EU wurde die Zuständigkeit für die Aushandlung von Verträgen mit Drittstaaten an die Europäische Kom- mission delegiert, während für die Ratifizierung der erzielten Ergebnisse der Ministerrat zu- ständig ist. Der letztere hat am 5. Mai 2006 das Verhandlungsmandat der Europäischen Kommission gutgeheissen. In der Schweiz hat der Bundesrat das Verhandlungsmandat am 22. Mai 2007 unterzeichnet; die Arbeiten wurden nach einer Vernehmlassung bei der Konfe- renz der Kantonsregierungen und den aussenpolitischen Kommissionen beider Räte am 10. Juli 2007 aufgenommen und dauerten bis zum Beginn des Jahres 2008.
Die Ausdehnung der sektoriellen Abkommen auf die erweiterte EU gehört zu den prioritären Zielen der Europapolitik des Bundesrates. Im Hinblick auf den Zugang der Schweiz zum er- weiterten gemeinsamen Markt und ihre künftige demographische Entwicklung liegt die Aus- dehnung des FZA auf Bulgarien und Rumänien im Interesse der Schweiz, ihrer Wirtschaft und ihres Arbeitsmarktes. Die Liberalisierung des Arbeitsmarktes verschafft den schweizeri- schen Unternehmen ein zusätzliches Angebot an verfügbaren Arbeitskräften und verhindert, dass sie gegenüber der europäischen Konkurrenz diskriminiert werden.
Die flankierenden Massnahmen − am 1. Juni 2004 in Kraft gesetzt und am 1. April 2006 ver- schärft − haben sich bewährt. Gegenwärtig bemühen sich die Kantone insbesondere um ihre verbesserte Umsetzung. Die flankierenden Massnahmen ermöglichen es namentlich, einer im Zuge der wachsenden Zuwanderung drohenden Verschlechterung der Arbeits- und Lohn- bedingungen vorzubeugen.
2. Verlauf und Ergebnisse der Verhandlungen
Den Verhandlungen mit der EU lag die Absicht zugrunde, angemessene Übergangsbestim- mungen für die schrittweise und kontrollierte Einführung des freien Personenverkehrs mit Bulgarien und Rumänien zu definieren. In Übereinstimmung mit dem Übergangsregime, das gestützt auf das Zusatzprotokoll I zum Abkommen gegenüber den am 1. Mai 2004 beigetre- tenen Staaten angewendet wird, muss der Zugang zum Arbeitsmarkt etappenweise erfolgen.
Die Verhandlungen fokussierten einerseits grundsätzlich die Fristen des Übergangszeit- raums und den Beginn des Fristenlaufs, andererseits die Geltungsdauer der spezifischen Schutzklausel, welche die Wiedereinführung von Kontingenten auch nach Ablauf der Über- gangsfrist ermöglicht. Rasch erzielen liess sich eine Übereinstimmung in Bezug auf das an- zuwendende Übergangsregime und seine Geltungsdauer; man einigte sich auf ein separates Übergangsregime auf der Grundlage eines Protokolls, das ähnlich ausgestaltet wird wie das- jenige für die der EU am 1. Mai 2004 beigetretenen Staaten (maximale Übergangsperiode von sieben Jahren, während der die Schweiz ihre arbeitsmarktlichen Zugangsbeschränkun- gen aufrecht erhalten kann, wobei eine schrittweise Zunahme der proportional zur Bevölke- rungszahl der beiden neuen Mitgliedstaaten erteilten Bewilligungskontingente mit einbegrif- fen ist).
Forderte die EU ursprünglich den zeitlichen Beginn der Übergangsfristen zur Ausdehnung des Abkommens auf Bulgarien und Rumänien am Datum der Erweiterung der EU auf diese beiden Staaten, d.h. dem 1. Januar 2007, und bot sie eine spezifische Schutzklausel von drei Jahren an, so konnte dann ein Kompromiss gefunden werden, der den Beginn der Übergangsfrist, während der die Schweiz ihre bisherigen arbeitsmarktlichen Beschränkun- gen (Inländervorrang, Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen, progressive Erhöhung der Kontingente) weiterführen kann, auf den Zeitpunkt, in dem das Zusatzprotokoll II in Kraft tritt, festlegte. Die Geltungsdauer der spezifischen Schutzklausel wurde am Ende auf drei Jahre festgelegt. Damit wird der Schweiz die Möglichkeit eingeräumt, im Falle einer über- mässigen Einwanderung von Angehörigen dieser beiden Staaten wieder Kontingente einzu- führen.
Miteinbezogen wurde auch die hohe Bereitschaft Bulgariens und Rumäniens, die mit diesen beiden Ländern bereits abgeschlossenen Rückübernahmeabkommen unter Berücksichti- gung der vollständigen Umsetzung des Besitzstandes von Schengen / Dublin auszubauen. Der Umstand, dass die Frage der Rückübernahmeabkommen am Ende von der Personen- freizügigkeit getrennt wurde, rechtfertigt sich umso mehr, als in letzter Zeit ein bedeutender Rückgang bulgarischer und rumänischer Asylgesuche festzustellen war.
Das Ergebnis der Verhandlungen wurde im Zusatzprotokoll II zum Freizügigkeitsabkommen festgehalten, welches integraler Bestandteil des FZA ist. Dieses Protokoll behandelt haupt- sächlich die Modalitäten der auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit basierenden Über- gangsperiode und die Festlegung aufsteigender Kontingente. Gegenstand der Verhandlun- gen waren auch die Koordinierung der Systeme für soziale Sicherheit (Anhang II) und die Anerkennung von Diplomen (Anhang III); diese zwei Punkte bilden gleichfalls einen integra- len Bestandteil des FZA.
Die zur Vernehmlassung unterbreiteten Verhandlungsergebnisse sind befriedigend. Am En- de der Übergangsperiode werden die Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien in der Schweiz in den Genuss derselben Behandlung kommen wie diejenigen der übrigen Ver- tragsparteien. Die ausgehandelten Fristen und Kontingente garantieren eine kontrollierte Öffnung des Arbeitsmarktes.
3. Würdigung des Zusatzprotokolls II zum FZA
Die Ausdehnung des FZA auf Bulgarien und Rumänien fügt sich konzeptuell in die Europa- und Migrationspolitik des Bundesrates ein. Prognosen über die Einwanderung von Angehöri- gen dieser zwei Staaten und deren Auswirkung auf den Arbeitsmarkt sind verhältnismässig schwierig zu bewerkstelligen; von da her rührt auch die Wichtigkeit der Übergangsphase, der Kontingente und einer angemessenen speziellen Schutzklausel.
Der Umstand, dass die Schweiz gegenüber diesen zwei Ländern sieben Jahre lang die ar- beitsmarktlichen Beschränkungen aufrecht erhalten kann, ermöglicht es, ein allfälliges Lohn- dumping zu verhindern. Ausserdem sind die flankierenden Massnahmen zur Personenfrei- zügigkeit, die sowohl auf Schweizer/innen als auch auf sämtliche Arbeitskräfte ausländischer Herkunft angewendet werden, seit dem 1. Juni 2004 in Kraft und wurden 2006 verschärft. Sie ermöglichen die Unterbindung von Sozial- und Lohndumping und bilden für den schwei- zerischen Beschäftigungsmarkt eine zusätzliche Schutzmassnahme.
Dank der Ausdehnung der sieben bilateralen Abkommen auf Bulgarien und Rumänien hat die Schweiz Zugang zum wiederum erweiterten gemeinsamen Markt der EU; was für unser Wirtschaftswachstum wichtig ist. Dieser Schritt öffnet den privilegierten Zugang zu den po- tentiellen Konsumentinnen / Konsumenten auf den Märkten dieser zwei Länder. Aufgrund der Flexibilität des schweizerischen Arbeitsmarktes ist zu erwarten, dass unsere Wirtschaft aus dem in diesen beiden neuen Mitgliedstaaten verfügbaren Potenzial an Arbeitskräften ih- ren Nutzen ziehen wird. Die schweizerischen Unternehmen werden somit die gleichen Chancen haben wie ihre Konkurrenz in der EU, notwendige Arbeitskräfte in Bulgarien und Rumänien zu rekrutieren.
Würde die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und Bulgarien / Rumänien nicht verwirklicht, so würde dies zu einem Ungleichgewicht der vertraglichen Beziehungen zwischen der Schweiz und den 27 Mitgliedstaaten der EU führen. Die EU stellt in der Tat einen gemein- samen Binnenmarkt für alle ihre Mitgliedstaaten dar: Sie lässt es nicht zu, dass die Angehö- rigen gewisser Mitgliedstaaten anders behandelt werden als die Angehörigen der übrigen EU-Mitgliedstaaten; vorbehalten bleiben Übergangsbestimmungen, die zwischen allen be- troffenen Parteien ausgehandelt wurden. Im Falle der Nichtausdehnung bestünde die Ge- fahr, dass die Europäische Union das FZA kündigen würde, was gemäss der Guillotine- Klausel nach Artikel 25 Absatz 4 FZA die Nichtanwendbarkeit der sechs übrigen 1999 abge- schlossenen sektoriellen Abkommen zur Folge hätte.
4. Materielle Bestimmungen des Zusatzprotokolls II
4.1 Allgemeiner Teil
Struktur. Dieses Protokoll orientiert sich an einer Struktur, die weitgehend mit derjenigen vergleichbar ist, die im Zusatzprotokoll über die Ausdehnung des FZA auf die der EU im Jah- re 2004 beigetretenen Staaten (Zusatzprotokoll I) angewendet wurde. Der Hauptteil regelt die Übergangsperiode im Hinblick auf die Weiterführung der nationalen arbeitsmarktlichen Beschränkungen (Kontingente, Inländervorrang und Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedin- gungen). Der Anhang I betrifft die Übergangsmassnahmen betreffend den Erwerb von Grundstücken und Zweitwohnungen. Anhang II regelt die Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit. Das Zusatzprotokoll II enthält ausserdem einen allgemeinen Verweis dar- auf, dass die Vertragsparteien gegenseitig das im FZA vorgesehene System der Diploman- erkennung anwenden wollen. Der Anhang III zu diesem Abkommen ist Gegenstand gegen- wärtig laufender Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Kommission; es geht darin um die Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG. Die Frage der Anwendung die- ser Richtlinie auf Bulgarien und Rumänien wird von dem im Rahmen des Abkommens ein- gesetzten Gemischten Ausschuss geregelt.
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 des Zusatzprotokolls II kommen die Angehörigen der beiden neuen EU-Mitgliedstaaten gemäss den in diesem Protokoll definierten Fristen und Voraus- setzungen in den Genuss der FZA-Bestimmungen. Die Rechtsstellung der Angehörigen die- ser beiden neuen Mitgliedstaaten richtet sich, vorbehaltlich der im Zusatzprotokoll II vorge- sehenen Übergangsbestimmungen betreffend den Zugang zum Arbeitsmarkt, nach dem FZA. So kommen diese Personen nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls II in den Genuss derjenigen Bestimmungen des FZA, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen; dies betrifft z.B. die Nichtdiskriminierung im Bereich des Abkommens (gleiche Behandlung wie Inlän- der/innen), das Aufenthaltsrecht für Nichterwerbstätige, das Recht auf Familiennachzug, die berufliche und geografische Mobilität sowie die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligun- gen).
Übergangsperiode. In einer ersten Phase wird die Schweiz ihre nationalen arbeitsmarktli- chen Beschränkungen gegenüber den zwei neuen EU-Mitgliedstaaten während zwei Jahren ab Inkrafttreten des Protokolls II aufrecht erhalten. Vor Ablauf dieser ersten Phase wird die Schweiz dem vom FZA eingesetzten Gemischten Ausschuss notifizieren, ob sie die arbeits- marktlichen Zugangsbeschränkungen auch während drei zusätzlicher Jahre einer zweiten Phase aufrecht erhalten will. Im Falle ernsthafter Störungen im Bereich des Arbeitsmarktes oder der Wirtschaft oder im Falle der drohenden Gefahr solcher Störungen werden die natio- nalen Vorschriften während insgesamt sieben Jahren aufrecht erhalten. Anschliessend be- hält sich die Schweiz die Möglichkeit vor, gestützt auf das FZA während weiterer drei Jahre eine unilaterale Schutzklausel anzuwenden. So kann sie im Falle eines übermässigen An- stiegs der Einwanderungszahlen wieder Kontingente einführen, ohne Retorsionsmassnah- men seitens der EU befürchten zu müssen.
Kontingente. Für die Schweiz wurden progressive Jahreskontingente ausgehandelt. Nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 3b können im ersten Jahr 362 dauerhafte Aufenthaltsbewilligun- gen und 3'620 Kurzaufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt wer- den. Diese Kontingente werden von Jahr zu Jahr progressiv erhöht, um schliesslich für die letzte Kontingentierungsperiode die Zahl von 1'207 dauerhaften Aufenthaltsbewilligungen bzw. 11'664 Kurzaufenthaltsbewilligungen zu erreichen.
Für gewisse Kategorien von Arbeitnehmern wurden spezielle, während der Übergangszeit anwendbare Bedingungen ausgehandelt:
Arbeitnehmer mit einer Zulassung für vier Monate. Gestützt auf Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2b des Protokolls II behält die Schweiz die gegenwärtig geltende Regelung für die Zulassung von Arbeitnehmern für eine Dauer von maximal vier Monaten bei. In Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Au- fenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.20) werden Erwerbstätigkeiten bis zu vier Mo- naten weiterhin nicht kontingentiert und die Anforderungen an die beruflichen Qualifikationen beibehalten. Der kurzfristige Zugang wenig qualifizierter Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt wird ermöglicht, sofern die entsprechenden Kontingentseinheiten für Kurzaufenthaltsbewilligun- gen verfügbar sind.
Dienstleistungserbringer. In gewissen Branchen wie Bauwesen (Bauhaupt- und Bauneben- gewerbe), Gartenbau, Reinigung in Industrie oder Haushalten, Bewachungs- und Sicher- heitsdienst kann die Schweiz gegenüber Dienstleistungserbringern in einem Ausmass, das den im ersten Protokoll zum FZA vorgesehenen Bestimmungen entspricht, Zulassungsbe- schränkungen (Inländervorrang, Kontrolle der Lohnbedingungen und Kriterien betreffend ho- he Berufsqualifikation) aufrecht erhalten (Art. 2 Bst. b Ziff. 2b Zusatzprotokoll II).
Selbständig Erwerbstätige. In der EU kommen selbständig erwerbstätige Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten seit dem Inkrafttreten der Beitrittsakte in den Genuss der uneinge- schränkten Niederlassungsfreiheit. Gestützt auf das Protokoll II werden selbständig Erwerbs- tätige aus den beiden neuen EU-Mitgliedstaaten in diesem Sinne in der Schweiz weitgehend
gleich behandelt wie selbständig Erwerbstätige aus den übrigen EU-Mitgliedstaaten. Die Ar- beitsmarktbedingungen (Inländervorrang und Kontrolle der Entlöhnungsbedingungen) kön- nen ihnen demnach nicht entgegengehalten werden. Im Weiteren sind diese Personen den gemäss Protokoll II festgelegten Kontingenten während der ersten 2 Jahre der Übergangs- frist unterstellt (Art. 2 Bst. b Ziff. 1b).
Gegenwärtige, bis zum Inkrafttreten des Zusatzprotokolls II geltende autonome Regelung. Bis zum Inkrafttreten des Protokolls II bleiben die Angehörigen der beiden neuen Mitglied- staaten der für Drittstaatsangehörige geltenden Regelung gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) und der Ver- ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) unterstellt. Die Schweiz hat sich auf autonomer Grundlage verpflichtet, den beiden neuen Mitgliedstaaten für den Zeitraum zwischen der Unterzeichnung des Protokolls II und dessen Inkrafttreten präferenzielle Kontingente zur Verfügung zu stellen. Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten können 282 Einheiten der Jahresaufenthaltskontingente und 1'006 Einheiten der Kurzaufenthaltskontingente ausgestellt werden. Dieser Beschluss ist in einer gemeinsamen, dem Protokoll II beigefügten Erklärung festgehalten.
4.2 Übergangsregelung für den Erwerb von Grundstücken und Zweitwohnungen
(Anhang I des Zusatzprotokolls II zum FZA)
Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zwischen der EU und Bulgarien / Rumänien wurden diesen Ländern Übergangsmassnahmen im Bereich des Erwerbs von Grundstücken und Zweitwohnungen zugebilligt. Innerhalb einer gewissen Frist können die beiden neuen Mit- gliedländer ein Verbot oder Beschränkungen solcher Ankäufe durch ausländische Personen, die nicht in Bulgarien bzw. in Rumänien wohnen, aufrecht erhalten oder nötigenfalls sogar einführen. Für landwirtschaftliche Grundstücke beträgt die Frist sieben Jahre, für Zweitwoh- nungen fünf Jahre.
Die Schweiz übernimmt diese für die Übergangszeit vorgesehenen Beschränkungen im Rahmen des Protokolls II (Anhang I) vollständig und ohne sich gleiche Massnahmen vorzu- behalten. Es handelt sich folglich nicht um reziproke Regelungen. Indessen sind auf Ange- hörige der neuen Mitgliedstaaten, genauso wie auf Staatsangehörige der EU-25, beim Kauf von Immobilien in der Schweiz die geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41, auch "Lex Koller" genannt) anwendbar. Somit erübrigt sich eine Anpassung des BewG an das Zusatzprotokoll II. In der Tat ist einerseits der Ankauf einer Zweitwohnung, in Entsprechung zum Ankauf einer Ferienwohnung, gemäss dem gegenwärtig geltenden BewG bewilligungs- und kontingentierungspflichtig, die notwendige Bewilligung kann nur unter klar definierten Voraussetzungen erworben werden. Andererseits ist zwar der Erwerb von land- wirtschaftlichen Grundstücken durch Personen im Ausland nicht mehr den Beschränkungen der Lex Koller unterstellt; jedoch schränkt das Bundesgesetz über das bäuerliche Boden- recht (BGBB) seinerseits den Erwerb von Grundstücken durch den Grundsatz des "Selbst- bewirtschafters" ein, der auch für schweizerische Staatsangehörige gilt, so dass Ankäufe durch Personen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten sozusagen unmöglich sind, weil diese Staaten keine Nachbarstaaten der Schweiz sind.
4.3 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(Anhang II des Zusatzprotokolls II zum FZA)
4.3.1 Ausgangslage
Die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EG betreffend die soziale Sicherheit sind gestützt auf das FZA seit dem Juni 2002 mit den 15 damaligen EG-Staaten und seit dem Ap- ril 2006 mit den zehn neuen EG-Mitgliedstaaten über die diesbezüglichen Koordinationsnor- men der EG geregelt. Die letzteren sind in den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (materiell-
rechtliche Bestimmungen) und 574/72 (Umsetzungsbestimmungen) enthalten und betreffen alle klassischen Versicherungszweige (Krankheit − nichtberufliche Unfälle mit eingeschlos- sen − und Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod − Hinterlassenenleistungen −, Berufsunfälle und berufliche Erkrankungen, Arbeitslosigkeit und Familienleistungen). «Koordinierung» be- deutet, dass die Vertragsstaaten bei der Anwendung ihrer Gesetze über die Sozialversiche- rungen gewisse gemeinsame Grundsätze (z.B. Verbot jeglicher Diskriminierung im Zusam- menhang mit der Nationalität, Barauszahlung von Leistungen ins Ausland, Aufsummierung der Versicherungszeiten, um das Erfordernis der minimalen Versicherungsdauer zu erfüllen, gegenseitige Hilfe im Bereich der Kranken- und Unfallversicherungsleistungen) beachten müssen, im Übrigen aber die Freiheit haben, ihr Landesrecht nach ihren eigenen Bedürfnis- sen zu organisieren. Die Koordinierungsregeln und die strukturellen Besonderheiten des FZA findet man in der Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG beschrieben (BBl 1999 6128).
4.3.2 Ziel und Verlauf der Verhandlungen
Die Verhandlungen zielten darauf ab, Bulgarien und Rumänien in die zwischen der Schweiz und der EG bereits bestehende Koordinierung der Sozialversicherungssysteme zu integrie- ren. Diese Koordinierung musste sich an dieselben Regeln halten, die schon mit den 25 Mit- gliedstaaten der EG vereinbart worden waren, und die Anpassungen mussten sich auf die- jenigen Bereiche beschränken, für die schon im FZA Spezialregelungen vorgesehen waren.
4.3.3 Verhandlungsergebnisse
4.3.3.1 Allgemeines
Aufgrund des Zusatzprotokolls II werden Bulgarien und Rumänien zu Vertragsparteien des FZA; sie werden im Anhang II zum FZA (soziale Sicherheit) erwähnt. Die EG-Verordnung über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien ist in der im Anhang II aufgeführten Liste des gemeinschaftlichen Besitzstandes aufgeführt, und die Anhänge der Verordnungen (EWR) 1408/71 und 574/72 werden durch die Einfügung dieser Staaten ergänzt. Das mit Bulgarien bereits abgeschlossene bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit wird im Prinzip sus- pendiert (Art. 20 FZA) und überall dort, wo das FZA dieselbe Materie regelt, durch die Koor- dinierungsregeln des FZA ersetzt. Es bleibt auf Fälle anwendbar, die vom FZA nicht erfasst werden. Die Regeln zur Koordinierung der sozialen Sicherheit werden ab Inkrafttreten des Zusatzprotokolls II ohne Übergangsphase uneingeschränkt angewendet; ausgenommen sind die Übergangsbestimmungen der Arbeitslosenversicherung.
4.3.3.2 Die Koordinierungsregeln und ihre Auswirkungen auf die schweizerischen So- zialversicherungen
Das Koordinierungsrecht der EG und seine Auswirkungen auf die schweizerischen Sozial- versicherungen sind in der Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG (BBl 1999 6128, Ziff. 273.22 und 273.23) im Detail kommentiert. Der Anhang II zum FZA ist seither durch zwei Beschlüsse des Gemischten Ausschusses ge- ändert worden: Beschluss Nr. 2/2003 vom 15. Juli 2003 (AS 2004 1277) und Beschluss Nr. 1/2006 vom 6. Juli 2006 (AS 2006 5851). Nachfolgend werden nur die von der vorliegenden Ausdehnung betroffenen Bestimmungen des FZA erwähnt.
Krankenversicherung Bulgarien und Rumänien wünschten die mit gewissen Staaten vereinbarten besonderen Re- gelungen nicht anzuwenden; somit sind die gewöhnlichen Koordinierungsregeln anwendbar.
Alters- und Hinterlassenenversicherung Das FZA verpflichtet die Schweiz, Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten gemäss dem Grund- satz der Gleichbehandlung den Beitritt zur fakultativen AHV/IV zu bewilligen. Bei der Revisi- on der freiwilligen Versicherung hat das Parlament beschlossen, für Personen, die im EU- Raum wohnhaft sind, die Möglichkeit des Beitritts zu dieser Versicherung aufzuheben. Daher ist diese Bestimmung ab Inkrafttreten des Zusatzprotokolls II zum FZA auch auf die neuen EG-Mitgliedstaaten anwendbar. Für bereits versicherte Personen ist eine Übergangsrege- lung vorgesehen, die derjenigen entspricht, welche seit dem Inkrafttreten des FZA angewen- det wird.
Berufliche Vorsorge Gemäss der im FZA eingeführten Regelung, ist seit dem Ablauf einer fünfjährigen Über- gangsfrist, d.h. seit dem 1. Juni 2007, die Barauszahlung beim Austritt aus der Versiche- rungspflicht im Zeitpunkt, in dem die versicherte Person die Schweiz verlässt, nicht mehr möglich, wenn die versicherte Person in einem EG-Mitgliedstaat obligatorisch einer Pensi- onsversicherung angeschlossen ist. Bulgarien und Rumänien werden ab Inkrafttreten des Zusatzprotokolls II ohne erneute Übergangsfrist von dieser Regelung betroffen sein.
Arbeitslosenversicherung Im Bereich der Arbeitslosenversicherung gelten die Bestimmungen, welche die Schweiz ge- genwärtig auf die Staatsangehörigen der EU-25 anwendet, auch für die Staats-angehörigen von Bulgarien und Rumänien. Es wurde eine 7-jährige Übergangsfrist ausgehandelt, die den Übergangsfristen ähnlich ist, die für die EU-15 und die EU-10 gelten. Während dieser Frist sind arbeitslose bulgarische und rumänische Staatsangehörige im Besitz einer Kurzaufent- haltsbewilligung (Ausweis L EG/EFTA) nicht berechtigt, die in einem andern EU-Staat ange- sammelten Versicherungszeiten aufzusummieren, um in der Schweiz Arbeitslosengelder zu beziehen. Umgekehrt werden die von ihnen in der Schweiz einbezahlten Arbeitslosenversi- cherungsbeiträge an ihr Herkunftsland rücküberwiesen.
4.3.4 Bedeutung des Anhangs II des Zusatzprotokolls II zum FZA für die Schweiz
Die zwischen dem schweizerischen System der sozialen Sicherheit und den entsprechenden Systemen der neuen EG-Mitgliedstaaten durchgeführte Koordinierung vereinheitlicht und verbessert den sozialversicherungsspezifischen Schutz der in diesen Staaten lebenden Schweizerinnen und Schweizer sowie den entsprechenden Schutz der in der Schweiz le- benden Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten.
4.3.5 Auswirkungen
4.3.5.1 Finanzielle Auswirkungen
Mit ungefähr 6'000 Personen (Stand vom 31.12.2006) ist der Bestand der in der Schweiz wohnhaften Angehörigen der beiden neuen Mitgliedstaaten bescheiden; dasselbe trifft auf die im Register der Zentralen Ausgleichskasse in Genf erfassten Versicherten zu (Oktober 2007: 6'532 bulgarische und 13'045 rumänische Staatsangehörige).
Aufgrund der progressiven Öffnung des Arbeitsmarktes bis hin zur vollständigen Freizügig- keit nach Ablauf der Übergangsfrist könnten diese Zahlen ansteigen. Ist die vollständige Freizügigkeit erst einmal eingeführt, sind ihre Auswirkungen und auch die Kostenentwicklung schwer abzuschätzen, da sie von zahlreichen Faktoren abhängen. Die nachfolgenden Zah- len sollen die möglichen finanziellen Auswirkungen kurz vor Augen führen. Ganz allgemein ist zu präzisieren, dass im Vergleich zu den jährlichen Gesamtausgaben der schweizeri- schen Sozialversicherungen sowie in Anbetracht der vergleichsweise bescheidenen Zahl der betroffenen Personen die finanziellen Auswirkungen begrenzt sein werden. Ebenso haben die finanziellen Auswirkungen dieser Ausdehnung im Verhältnis zu den Kosten, die heute durch die Umsetzung des FZA verursacht werden, wenig Bedeutung. Es sei noch darauf
hingewiesen, dass sich die Ankunft ausländischer Arbeitskräfte auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt positiv auf diejenigen Sozialversicherungszweige auswirkt, die nach dem Um- lageverfahren finanziert werden. Da indessen die Beitrags- und Prämienzahlungen früher oder später zum Bezug von Leistungen berechtigen, steht zu erwarten, dass die Koordinie- rung unseres Sozialversicherungssystems mit den entsprechenden Systemen der neuen Mitgliedstaaten für die Versicherungen insgesamt zu leicht erhöhten Ausgaben führen wird. Im Übrigen dürfen die finanziellen Auswirkungen auf das schweizerische System der sozia- len Sicherheit nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr sind sie im umfassenden Kontext der Vorteile, die der Arbeitsmarkt und die Wirtschaft aus dem FZA ziehen, zu sehen.
Krankenversicherung Auf Leistungsvorschüssen, die als Sachleistungsaushilfe gewährt werden, erhobene Zinsen gehen zu Lasten des Bundes. Das zuständige Organ, die Gemeinsame Einrichtung KVG, schätzt die diesbezüglichen jährlichen Zusatzkosten auf 120'000 Franken. Die Prämiensen- kungen zugunsten von in den beiden neuen Mitgliedstaaten lebenden Versicherten dürften dem Bund und den Kantonen nur unwesentliche Zusatzkosten verursachen.
Alters- und Hinterbliebenenvorsorge und Invalidität Wie schon gesagt, wirkt sich die durch die Ausdehnung des FZA ermöglichte Ankunft aus- ländischer Arbeitskräfte auf Sozialversicherungen, die wie die AHV/IV nach dem Umlagever- fahren finanziert werden, vorerst einmal positiv aus. Die zu einem späteren Zeitpunkt anfal- lenden Zusatzkosten können wie folgt geschätzt werden:
Diese Kosten werden grundsätzlich durch die Auszahlung von AHV-/IV-Renten ins Ausland verursacht. Im Falle Bulgariens ist die Auszahlung der Renten ins Ausland schon in der bila- teralen Vereinbarung über soziale Sicherheit vorgesehen. Künftig werden die Renten auch für rumänische Staatsangehörige exportiert und die Rückzahlung der AHV-Beiträge wird aufgehoben. In einer ersten Phase (von 30 bis 40 Jahren) ist mit Einsparungen zu rechnen, die einerseits auf die Aufhebung der Beitragsrückzahlungen zurückzuführen sind und ande- rerseits auf den Umstand, dass die Summe der eingenommenen Beiträge höher ist als die Summe der ausbezahlten Renten. Zu einem späteren Zeitpunkt werden die auf der Grundla- ge des aktuellen Versichertenbestandes geschätzten jährlichen Kosten progressiv den Be- trag von 10,1 Mio. Franken erreichen (Alters- und Hinterbliebenenrenten [Renten für Kinder mit einbegriffen]: 7,7 Mio.; IV-Renten [Renten für Kinder mit einbegriffen]: 2,4 Mio.). Der Bund übernimmt von dieser Gesamtsumme 5 Millionen; der Rest wird durch die Versiche- rungen und die Mitgliederbeiträge finanziert.
Was die Zusatzkosten für exportierte Viertelsrenten betrifft, zeigen die bisherigen Erfahrun- gen, dass sie vernachlässigbar sind. Die Hilflosenentschädigungen der AHV sind künftig auch an in der Schweiz wohnhafte Bezugsberechtigte auszuzahlen, die eine bulgarische oder rumänische Pension beziehen. Diese Fälle dürften zahlenmässig begrenzt und die da- mit verbundenen Kosten daher verhältnismässig unbedeutend sein. Die Aufhebung der Ka- renzzeit für Ergänzungsleistungen dürfte sich insgesamt im Rahmen minimaler Zusatzkosten bewegen, da Nutzniesser/innen ausländischer Renten nur in die Schweiz kommen können, wenn sie über genügende Geldmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verfügen.
Unfallversicherung In diesem Bereich gehen die auf Leistungsvorschüssen, die in den EG-Mitgliedstaaten als Sachleistungsaushilfe gewährt werden, erhobenen Zinsen zu Lasten des Bundes. Im Hin- blick auf die beiden neuen Mitgliedstaaten dürften die zusätzlich anfallenden Kosten jedoch vernachlässigbar sein. Den allfälligen Mehraufwand für Entschädigungen in Fällen berufli- cher Erkrankung einzuschätzen ist nicht möglich. Bisherige Erfahrungen im Rahmen des FZA liefern nicht genug Anhaltspunkte, um diese Kosten beziffern zu können.
Arbeitslosenversicherung Im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen mit der EU-15 und der EU-10, die gezeigt haben, dass die seinerzeit erwarteten Arbeitslosenversicherungskosten nicht eintrafen, ist im Zu- sammenhang mit der Ausdehnung der Freizügigkeit auf die neuen EU-Mitgliedstaaten kein nennenswerter Anstieg der Arbeitslosenversicherungskosten zu befürchten. Dies umso we- niger, als die Schweiz den neuen Mitgliedstaaten namentlich im Bereich der Kurzaufent- haltsbewilligungen nur unbeträchtliche Kontingente garantiert. Nimmt man als Berechnungs- grundlage für die Ausgaben von 2010 (in der Erwartung, dass das Zusatzprotokoll II zum Abkommen in jenem Jahr in Kraft tritt) die für dauerhafte Aufenthaltsbewilligungen für Ange- hörige dieser neuen EU-Mitgliedstaaten zusätzlich bereitgestellten 6'000 Kontingentseinhei- ten und die für Kurzaufenthaltsbewilligungen zusätzlich bereitgestellten ca. 5'700 Kontin- gentseinheiten, so dürften sich die Nettozusatzkosten (zusätzliche Ausgaben minus zusätz- lich eingenommene Beiträge) in der Höhe von 7 Millionen Schweizerfranken bewegen − un- ter der Voraussetzung, dass die Kontingente voll genutzt werden. Bei Ablauf der Übergangs- frist, wenn die Kontingente für dauerhafte Aufenthaltsbewilligungen einen Stand von unge- fähr 1'200 Einheiten und die Kontingente für Kurzaufenthaltsbewilligungen einen Stand von ungefähr 11'100 Einheiten erreicht haben werden, könnten sich die Nettozusatzkosten bei voller Ausschöpfung der Kontingente auf ca. 12 Millionen Franken belaufen. In diesen Zah- len eingeschlossen sind die Rückzahlungen der Arbeitslosenversicherungsbeiträge der Ar- beitnehmer mit unterjährigem Arbeitsvertrag an die Herkunftsstaaten (d.h. ca. drei Millionen Schweizerfranken zu Beginn und fünf Millionen Franken am Ende der Übergangsperiode).
Familienzulagen
Bundesrecht: Haushaltszulagen, die an Arbeitnehmer im Landwirtschaftssektor ausbezahlt werden, deren Familie sich in einem der neuen Mitgliedstaaten aufhält, werden ebenfalls ex- portiert. Die damit verbundenen finanziellen Folgen werden jedoch sehr gering sein, einer- seits, weil die Zahl der Betriebe in diesem Sektor abnimmt, und andererseits, weil die Ein- stellung von Arbeitnehmern aus diesen neuen Staaten in den meisten Fällen auf Kosten von Angehörigen anderer EG-Mitgliedstaaten erfolgen dürfte. Kantonale Familienzulagen: Da entsprechende Daten fehlen, können allfällige Zusatzkos- ten im Bereich der kantonalen Familienzulagen nicht geschätzt werden.
4.3.5.2 Auswirkungen auf den Personalbestand
Das Zusatzprotokoll II erweitert unsere sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen zu den beiden neuen Vertragsstaaten nur geringfügig. Ein zusätzlicher Aufwand an Verwaltungsar- beit ist weder für die Versicherungseinrichtungen noch für den Bund zu erwarten.
Die Schweizerische Ausgleichskasse und die für im Ausland lebende Versicherte zuständige Stelle der Abteilung Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, zwei mit der Umsetzung der internationalen Konventionen über soziale Sicherheit betraute Ein- richtungen, die zugleich als Verbindungsorganismen funktionieren, benötigen eine zusätzli- che Stelle. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Prämiensenkungen für Rentenbezü- ger/innen und ihre Familienmitglieder ortet die gemeinsame Einrichtung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) keinen zusätzlichen Stellenbedarf; dasselbe gilt im Hinblick auf die Erfüllung der übrigen Aufgaben, die ihr nach Artikel 18 Absätze 2bis - 2quater KVG zugeteilt sind (Entscheide über die Gesuche um Aus- nahme von der Versicherungspflicht, amtliche Zuteilung an einen Versicherer, Unterstützung, die den Kantonen bei der Umsetzung der Prämiensenkung gewährt wird).
Im Bereich der Arbeitslosenversicherung wäre eine zusätzliche Person nötig, um den Perso- nalbedarf auch insofern zu decken, als die Arbeitsbelastung schon mit dem Inkrafttreten des Protokolls betreffend die Ausdehnung des FZA auf die 10 Staaten der EU-10 beträchtlich zugenommen hat, ohne dass es bisher möglich gewesen wäre, den Personalbestand an die veränderte Situation anzupassen.
4.4 Diplomanerkennung
4.4.1 Einleitung
Mit ihrem Beitritt zur EU nehmen Bulgarien und Rumänien vollständig am europäischen Sys- tem der Diplomanerkennung teil. Die Richtlinien 2006/100/EG und 2006/101/EG enthalten die Rechtsgrundlagen der Gemeinschaft betreffend die Diplomanerkennung; diese müssen aufgrund des Beitritts von Bulgarien und Rumänien angepasst werden. Diese Rechtsgrund- langen werden auch im Anhang III zum FZA übernommen werden.
Die einschlägigen EU-Richtlinien über die Anerkennung der Diplome beschreiben die Vor- aussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates ge- stützt auf ihre bescheinigte Ausbildung eine reglementierte Berufstätigkeit ausüben können, d.h. eine Berufstätigkeit, die Inhaberinnen und Inhabern staatlich anerkannter Diplome vor- behalten ist.
Der Kontext der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EG für den Bereich der Aner- kennung der beruflichen Qualifikationen wird soeben entwickelt, weil parallel zur Erweiterung der Freizügigkeit auf Bulgarien und Rumänien die Schweiz und die Europäische Kommission über die Übernahme der Weisung 2005/36/EG in den Anhang III zum FZA verhandeln (nebst anderen Zusätzen). Folglich sollte sich beim Inkrafttreten des Zusatzprotkolls II zu Bulgarien und Rumänien die zwischen der Schweiz und den EG-Mitgliedstaaten anwendbare Diplom- anerkennung bereits nach der Richtlinie 2005/36/EG richten. Indessen ist das Verfahren zur Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG in den Anhang III zum FZA im Zeitpunkt der Nieder- schrift dieser Erläuterungen noch nicht abgeschlossen. Es ist vorgesehen, diesen Abschluss noch vor dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls II zu bewerkstelligen.
4.4.2 Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens im Bereich der Diploman-
erkennung
Der Anhang III zum FZA verweist auf mehrere Systeme der Anerkennung von Diplomen (all- gemeines Anerkennungssystem, sektorielles Anerkennungssystem sowie die auf Berufser- fahrung gestützte Anerkennung), welche die Rechte der schweizerischen Bürger/innen und der Bürger/innen der Europäischen Union regeln; diese Systeme finden Anwendung auf die reglementierten Berufe. Im Zeitpunkt der Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG in den An- hang III zum FZA werden sich die mit der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen von Erbringern zeitlich begrenzter Dienstleistungen verbundenen Aspekte gleichfalls nach die- sem Anhang richten.
Hinsichtlich der Diplomanerkennung besteht die Erweiterung der Personenfreizügigkeit auf Bulgarien und Rumänien konkret in der Übernahme der im Anhang III zum FZA enthaltenen Richtlinien 2006/100/EG und 2006/101/EG. Die erstere ändert die Richtlinien, die im gegen- wärtigen Zeitpunkt bereits im Anhang III zum FZA übernommen worden sind (namentlich die Richtlinien 89/48/EWG, 92/51/EWG und 99/42/EG, welche durch die Weisung 2001/19/EG über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise geändert worden sind, so- wie die sektoriellen, auf Rechtsanwälte anwendbaren Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG, die auf Ärzte anwendbare Richtlinie 93/16/EWG, die auf die für allgemeine Pflege verant- wortlichen Krankenschwestern und Krankenpfleger anwendbaren Richtlinien 77/452/EWG und 77/453/EWG, die auf praktizierende Zahnärzte anwendbaren Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG, die auf Veterinäre anwendbaren Richtlinien 78/1026/EWG und 78/1027/EWG, die auf Hebammen anwendbaren Richtlinien 80/154/EWG und 80/155/EWG, die auf Apotheker anwendbaren Richtlinien 85/432/EWG und 85/433/EWG und die auf Archi- tekten anwendbare Richtlinie 85/384/EWG) sowie die Richtlinie 2005/36/EG; die letztere än- dert die Richtlinien 74/556/EWG und 74/557/EWG über die Verteilung von Giftstoffen, die gleichfalls in den Anhang III zum FZA übernommen worden sind.
Die Richtlinien 2006/100/EG und 2006/101/EG sehen im Wesentlichen die Teilnahme Bulga- riens und Rumäniens am System vor, das durch die im vorhergehenden Absatz genannten Richtlinien begründet wird. Für das sektorielle Anerkennungssystem listen sie diejenigen Ti- tel auf, welche die Schweiz automatisch anerkennen müsste.
4.4.3 Inhalt der Rechtsakte über die Beitrittsvoraussetzungen
Die Richtlinien 2006/100/EG und 2006/101/EWG ändern die im Anhang III zum FZA über- nommenen Rechtsgrundlagen der Gemeinschaft. Sie erbringen die Anpassung an die be- reits rechtsgültige Situation hinsichtlich der Beziehungen zwischen der Schweiz und den EG- Mitgliedstaaten, und zwar für alle vom Anhang III zum FZA berührten Bereiche.
4.4.4 Vorbehalt der Schweiz gegenüber der Anerkennung der Diplome von Hebam-
men sowie von Pflegefachpersonen im Bereich allgemeiner Krankenpflege.
Die detaillierten Informationen zu den rumänischen und bulgarischen Diplomen in den Berei- chen Krankenpflege und Hebammen liegen erst seit Kurzem vor und werden zurzeit von den zuständigen Stellen (BBT, Rotes Kreuz) geprüft. Ein allfälliger einseitiger Vorbehalt der Schweiz wird dem Zusatzprotokoll II vor dessen Unterzeichnung in Form einer entsprechen- den Erklärung angefügt.
4.4.5 Verhandlungsergebnis
Bei den Verhandlungen über die Integrierung der Richtlinie 2005/36/EG in den Anhang III zum FZA wurde beschlossen, auch die Richtlinien 2006/100/EG und 2006/101/EG einzu- bauen. Wenn das Verfahren zur Änderung des Anhanges III dem Terminkalender entspre- chend verläuft, müssten die Richtlinien 2006/100/EG und 2006/101/EG noch vor dem Inkraft- treten des Zusatzprotokolls II in den Anhang III zum FZA integriert werden. Dieses Verfahren bezweckt, ein zweites Änderungsverfahren gleich nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum FZA zu erübrigen. Zudem lässt sich damit eine Verzögerung vermeiden, die eingetreten wäre, wenn der Anhang III erst nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls II geändert wor- den wäre.
Da der Anhang III zum FZA nicht über das Zusatzprotokoll II, sondern über ein anderes Ver- fahren im Rahmen des vom FZA eingeführten Gemischten Ausschusses geändert wird, ent- hält das Zusatzprotokoll II nur einen allgemeinen Verweis auf den Umstand, dass die Ver- tragsparteien gegenseitig auch das System zur Diplomanerkennung, wie es gegenwärtig im FZA vorgesehen ist, anwenden wollen. Das Inkrafttreten der Bestimmungen über die zwi- schen der Schweiz einerseits und Bulgarien und Rumänien andererseits vereinbarte Diplom- anerkennung wird auf den Zeitpunkt verschoben, in dem das Zusatzprotokoll II in Kraft tritt.
4.4.6 Anpassungen an das schweizerische Recht
Auf Bundesebene sind einige Anpassungen derjenigen Gesetze, in die das FZA übernom- men wurde, nötig. Es handelt sich vor allem um den Anhang zum Bundesgesetz vom 23. Ju- ni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) und die Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (SR 811.112.0).
4.4.7 Auswirkungen auf die Finanzen und den Personalbedarf
Die Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf Bulgarien und Rumänien dürfte im Hinblick auf die Anerkennung der Diplome zu einem mässig erhöhten Personalbedarf führen, da mit einer steigenden Zahl von Anerkennungsgesuchen zu rechnen ist. Obwohl die Freizügigkeit
in einer ersten Zeit mit dem Mittel der Kontingente begrenzt wird, sind bulgarische und ru- mänische Staatsangehörige nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls II berechtigt, um Anerkennung ihres Diploms zu ersuchen. Tatsächlich wird es wie schon bei der Erweiterung auf die EU-Beitrittsstaaten von 2004 nicht nötig sein, dass Personen, die ein Diplomaner- kennungsgesuch stellen wollen, über eine Kontingentseinheit verfügen. Allenfalls benötigte, zusätzliche personelle Ressourcen werden im Zusammenhang mit der anstehenden Aktuali- sierung des Anhangs III zum FZA beantragt werden.
5. Abschluss- und Genehmigungsverfahren auf nationaler und internationaler
Ebene
Nach der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien muss das Zusatzprotokoll II den inter- nen Verfahren der Parteien entsprechend genehmigt und ratifiziert werden, damit es in Kraft treten kann. In der Schweiz müssen die beiden Kammern über das Ergebnis der Verhand- lungen zur Ausdehnung des FZA befinden. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Zusatzprotokolls II untersteht dem fakultativen Referendum.
Die Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf Bulgarien und Rumänien wird vom Parlament parallel zum Geschäft betreffend die Weiterführung des FZA behandelt. Sollte das FZA nicht weitergeführt werden, müsste die Schweiz dies vor dem 31. Mai 2009 notifizieren; andern- falls wird das FZA automatisch auf unbestimmte Zeit verlängert. Angesichts der kurz bemes- senen Fristen werden diese beiden Geschäfte von den Eidgenössischen Räten in einer Son- dersession im April 2008 und in der ordentlichen Sommersession 2008 behandelt.
Der Genehmigungsbeschluss der EU ist spätestens bis zum Juli 2008 zu erwarten.