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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU

Sektion UVP und Raumordnung

Referenz/Aktenzeichen: G445-0154 20. Dezember 2007

Revision der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) Erläuternder Bericht

Inhalt 1 Ausgangslage / Entstehungsgeschichte ......................................................................................... 2 1.1 Die neuen Regelungen im Gesetz ........................................................................................ 2 2 Die Anpassungen an die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)................ 2 2.1 Die geänderten Bestimmungen im Einzelnen (vgl. Revisionsvorlage in der Beilage).......... 3 3 Überprüfung des Anhangs "UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren" ..................................... 7 3.1 Allgemeine Kriterien............................................................................................................... 7 3.2 Spezielle Fragen.................................................................................................................... 8 3.3 Die Anlagetypen im Einzelnen............................................................................................... 8 4 Verhältnis zum europäischen Recht ............................................................................................. 16 5 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Wirtschaft......................................................................... 16 6 Anhang .......................................................................................................................................... 17 6.1 USG Änderungen vom 20. Dezember 2006 betr. Umweltverträglichkeit ........................... 17

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1 Ausgangslage / Entstehungsgeschichte

Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) 1 stammt aus dem Jahr 1988 und wurde 1995 zum letzen Mal revidiert. Verschiedene Vorstösse zur UVP und zum Verbandsbeschwerderecht 2 führten zu Änderungen am Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)3 .

1.1 Die neuen Regelungen im Gesetz 4

Im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wurden hauptsächlich die folgenden wesentlichen Änderungen beschlossen: ― Der Bundesrat wird verpflichtet, die Liste der UVP-pflichtigen Anlagetypen und die Schwellen- werte für die UVP-Pflicht periodisch zu überprüfen (Artikel 10a Absatz 3). Der UVP unterstellt sind Anlagen mit erheblichen Umweltauswirkungen, bei denen die Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen eingehalten wer- den (Artikel 10a Absatz 2). ― Umweltverträglichkeitsberichte sollen vermehrt mit einer Voruntersuchung abgeschlossen werden können (Artikel 10 b Absatz 3). ― Im Umweltverträglichkeitsbericht muss nicht mehr dargestellt werden, mit welchen Massnahmen die Umweltbelastung über die gesetzlichen Anforderungen hinaus reduziert werden könnte. ― Öffentliche und private konzessionierte Anlagen müssen im Umweltverträglichkeitsbericht die Begründung des Vorhabens nicht mehr darlegen.

2 Die Anpassungen an die Verordnung über die Umweltverträglichkeits-

prüfung (UVPV) Die Änderungen des Umweltschutzgesetzes (USG) erfordern Anpassungen an der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV). Neben den nötigen Anpassungen an den geänderten Gesetzestext wurden am Verordnungstext einige gesetzestechnische Verbesserungen ohne mate- rielle Änderungen vorgenommen und wenige Artikel an die gängige gute Praxis angepasst oder auch präzisiert. Zudem wurde der Anhang der Verordnung, der die UVP-pflichtigen Anlagen bezeichnet, nach der neuen Bestimmung von Artikel 10a Absatz 2 USG überprüft und entsprechend angepasst.

1 SR 814.011 2 00.3476 Motion Hofmann Hans, 01.3266 Postulat RK-NR, 02.436 Parlamentarische Initiative Hofmann Hans, 04.3038 Motion Scherer Marcel, 04.3386 Motion Rutschmann Hans, 05.3169 Motion Schwander Pirmin, 07.3120 Motion Hofmann Hans sowie 07.3418 Motion Hofmann Hans 3 SR 814.01 4 Die neuen Artikel 10a -10d betr. Umweltverträglichkeitsprüfung sind im Anhang zu finden. 2/17

2.1 Die geänderten Bestimmungen im Einzelnen

(vgl. Revisionsvorlage in der Beilage)

2.1.1 Rein formelle, wiederkehrende Anpassungen

Beim Ingress, Artikel 1 und Artikel 9 Absatz 1 wurde der Bezug zu den Artikeln 10a - 10d USG und zum Übereinkommen vom 25. Februar 1991 5 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) aktualisiert. In Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 1 und Buchstabe b, Artikel 12 Absatz 2 und 3, Artikel 12a Absatz 2 und 3, Artikel 12 b Absatz 2 und 3, Artikel 14 Absatz 3 sowie Artikel 20 Absatz 1 wurde der Begriff Bundesamt für Umwelt 6 (Bundesamt) durch Bundesamt für Umwelt (BAFU) ersetzt.

2.1.2 Strukturelle und materielle Anpassungen

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a. Der neue Halbsatz dient der Klärung und Präzisierung; er folgt der Auslegung in aktuellen Gerichtsentscheiden 7 . Für die Festlegung der UVP-Pflicht von Anlageänderungen ist lediglich die Zunahme der einer Anlage zurechenbaren Umweltbelastungen massgebend und nicht etwa der Umfang der Änderung oder die Höhe des Aufwandes für die Änderung. Artikel 3 Absatz 1 wurde an den Gesetzestext (Artikel 10a und 10b USG) angepasst, der die Prüfung nicht auf die bundesrechtlichen Vorschriften einschränkt. Gemäss Rausch/Keller8 erblickte das Bundesgericht – über den Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 UVPV hinausgehend – bereits in der ursprünglichen Fassung von Artikel 9 USG eine bundesrechtliche Verpflichtung zur Berücksichtigung der kantonalen Umweltvorschriften. Mit der USG-Revision von 1995 wurde diese Verpflichtung im Gesetz verankert. Einige Kantone haben zudem UVP-Ausführungsverordnungen, in denen explizit vorgeschrieben wird, dass sich die UVP mit kantonalen Umweltschutzvorschriften zu befassen hat. Im Weiteren wurde die Aufzählung in Absatz 1 mit den (neuen) Vorschriften zur Gentechnik ergänzt. Nach Artikel 6 wird neu der Gliederungstitel 3. Abschnitt: UVP im grenzüberschreitenden Rahmen eingefügt. Dies ist eine Folge des Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträg- lichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention), das in der Schweiz seit 10. September 1997 in Kraft ist. Zweck des Übereinkommens ist, sicherzustellen, dass bei der Planung von Anlagen, die voraussichtlich erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen zur Folge haben, die betroffenen Nachbarstaaten informiert und konsultiert werden. Artikel 6a. Mit diesem neuen Artikel wird geregelt, welche Behörden in der Schweiz die Rechte und Pflichten des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) wahrnehmen. Die Aufnahme dieser Regelung in die UVPV hatte der Bundesrat in der Botschaft vom 5. September 1995 über die Ratifizierung der Espoo-Konvention in Aussicht gestellt. Absatz 1 legt fest, welche schweizerische Behörde für die Benachrichtigung des betroffenen Nach- barstaates sowie für die angemessene Berücksichtigung der Ergebnisse aus dem Konsultations- und Mitwirkungsverfahren im Nachbarstaat zuständig ist. Absatz 2 regelt die Zuständigkeiten, wenn die Schweiz durch ein ausländisches Projekt betroffen

5 SR 0.814.06 6 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit "Bundesamt für Umwelt" wurde schon früher, in Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 der Publikationsverordnung vom 7. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. 7 Keller P. M. 2007: UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtigen Anlagen. Rechtsgutachten zu Handen des Bundesamtes für Umwelt und des Amtes für Umweltkoordination und Energie des Kantons Bern. 8 vgl. Rausch/Keller 2001: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Artikel 9 N68 3/17

sein könnte. Als Anlaufstelle für Benachrichtigungen über Projekte aus einem Nachbarstaat ist das BAFU bestimmt (Buchstabe a). Damit besteht für die Nachbarstaaten Klarheit, an wen sie sich erstmalig wenden können. Für die Aufgaben, die sich aus der Wahrnehmung des Übereinkommens in der Schweiz ergeben, sind jedoch diejenigen Behörden zuständig, die für die Bewilligung eines analogen Projekttyps in der Schweiz zuständig wären (Buchstabe b). Artikel 7. Der heute allgemein verwendete Terminus Umweltverträglichkeitsbericht (Bericht) wird – entsprechend Artikel 10 b Absatz 1 USG – in Titel und Text eingeführt. Artikel 8. Der Titel von Artikel 8 wird – entgegen der früheren Fassung von Artikel 8 UVPV – auf Voruntersuchung und Pflichtenheft ausgeweitet, da sich der Artikel mit beiden Dokumenttypen befasst. In Artikel 10 b Absatz 3 USG wurde neu eingeführt, dass die UVP-Berichterstattung unter gewissen Bedingungen mit der Voruntersuchung abgeschlossen werden kann. Bei der vorliegenden Teil- revision der UVPV werden die Funktionen der Voruntersuchung als erstes Übersichtsdokument (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) beziehungsweise als abschliessender Bericht (Artikel 8a) besser strukturiert und die Rolle des Pflichtenhefts (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) entsprechend der guten Praxis präzisiert. Im Gegensatz zur alten Fassung von Artikel 8 weist der neue Artikel 8 Absatz 2 die Gesuchstel- lenden an, der zuständigen Behörde Voruntersuchung und Pflichtenheft vorzulegen. Da das Pflichtenheft nicht ohne Kenntnisse über das geplante Vorhaben und die voraussichtlichen Umwelt- auswirkungen beurteilt werden kann, wird die Voruntersuchung – entsprechend der gängigen Praxis – zusammen mit dem Pflichtenheft eingereicht und von den Umweltschutzfachstellen auch zusam- men beurteilt. Artikel 8a. Voruntersuchung als Bericht. Der neue Artikel übernimmt den Wortlaut von Artikel 10b Absatz 3 USG auf. Im Unterschied zum bisherigen Recht (Artikel 8 Absatz 2) können die Gesuch- stellenden die UVP-Berichterstattung – auch, wenn von der Anlage erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind – mit der Voruntersuchung abschliessen, wenn sie alle erforderlichen Angaben (nach Artikel 10b Absatz 2 USG und Artikel 9 und 10 der Verordnung) enthält, welche die Behörden zur Prüfung der Umweltrechtskonformität eines Vorhabens benötigen. Selbstverständlich ist die Erar- beitung eines Pflichtenhefts damit obsolet. Zudem wird darauf verwiesen, dass in Fällen, in denen die Voruntersuchung als Bericht eingereicht wird, für die Umweltschutzfachstellen die gleichen Beurtei- lungsfristen wie für einen Bericht gelten (Artikel 12b). Den Gesuchstellenden steht es grundsätzlich frei, den einen oder andern Verfahrensweg zu wählen. Bei grossen und komplexen Vorhaben oder bei Vorhaben an empfindlichen Standorten ist es für die Gesuchstellenden oft von Vorteil und einem reibungslosen Verfahren dienlich, die Berichterstattung stufenweise – und jeweils dem Projektierungsstand entsprechend – mit Voruntersuchung, Pflichtenheft und Bericht durchzuführen. Dies hat namentlich für die Gesuchstellenden den Vorteil, dass allfällige grundsätzliche Einwände gegen den Standort oder gegen Projektbestandteile und heikle Fragen aus der Sicht der Umweltschutzgesetzgebung früh bekannt sind und in der weiteren Planung berücksichtigt werden können. Im Sinne einer Beratung der Gesuchstellenden wird das BAFU im Rahmen der UVP-Richtlinie (2008, in Präp.) Empfehlungen abgeben, welche Vorhaben sich eignen, mit einer abschliessenden Vor- untersuchung eingereicht zu werden. Artikel 9 Absatz 4 ist leicht angepasst, indem verdeutlicht wird, dass die Gesuchstellenden im Bericht auch darlegen müssen, wie die Umweltabklärungen, die im Rahmen der Raumplanung durchgeführt wurden, im Vorhaben berücksichtigt sind. Diese Akzentuierung nimmt auch die Anliegen der Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats auf (02.436) zur besseren Koordination

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von Umweltschutz und Raumplanung auf, die im Jahre 2006 von beiden Räten angenommen wurde9 . Artikel 10 Absatz 1 und Absatz 2. Im Einleitungssatz von Art. 10 Abs. 1 wird präzisiert, dass die Richtlinien der Umweltschutzfachstelle Vollzugshilfen- und nicht Rechtssetzungscharakter haben. Schon nach heutigem Recht (Artikel 8 Absatz 10) musste die Voruntersuchung den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen entsprechen. Neu soll auch das Pflichtenheft nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt wird. Dies ist sinnvoll, weil das Pflichtenheft den thematischen und methodischen Rahmen für den Bericht absteckt, der nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstelle erstellt wird. Buchstabe b BAFU anstatt Bundesamt.

Der Gliederungstitel für das 3. Kapitel vor Artikel 12 wurde – entsprechend den Inhalten von Artikel 12 - 13 – allgemeiner gefasst, so dass er auch für die Beurteilung von Voruntersuchung und Pflichtenheft gültig ist. Artikel 12 regelt die Zuständigkeit für die Beurteilung von Voruntersuchung, Pflichtenheft und Bericht, je nachdem, ob es sich um ein kantonales (oder kommunales) Genehmigungsverfahren oder um ein Bundesverfahren handelt. Absatz 2. Bei Bundesvorhaben berücksichtigt das BAFU bei seiner Beurteilung auch die Stellung- nahme des Kantons. Es entspricht der gängigen Praxis, dass das BAFU – neben anderen Stellung- nahmen des Kantons gemäss Artikel 14 Absatz 2 – die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutz- fachstelle erhält. Diese ist für das BAFU eine wichtige Grundlage für seine Beurteilung des Vor- habens, weil in der Regel die kantonalen Umweltschutzfachstellen über bessere Lokalkenntnisse verfügen, die Einhaltung der kantonalen Vorschriften mit genügender Sachkompetenz beurteilen können und für eine allfällige Interessenabwägung unter kantonalen Schutzanliegen richtungs- weisend sind10 . Absatz 3. Aus systematischen Gründen wird der mit der Revision von 1995 eingefügte Artikel 13a wieder gestrichen und die Zuständigkeit des BAFU in Fällen, wo es in kantonalen Verfahren angehört wird, neu in Artikel 12 aufgenommen. Anlässlich der UVPV-Revision von 1995 wurde die Rolle des BAFU in Anhörungsfällen vereinfacht, indem sich das BAFU zum Bericht nicht mehr ausführlich, sondern lediglich summarisch äussern sollte. Eine summarische Beurteilung des Pflichtenheftes wurde damals nicht vorgeschlagen. Aus heutiger Sicht scheint es aber richtig, dass sich das BAFU in Anhörungsfällen auch bei der Beur- teilung von Voruntersuchung und Pflichtenheft auf eine summarische Beurteilung beschränkt. Bei Anhörungen steht dem BAFU für die Beurteilung der Voruntersuchung, des Pflichtenhefts und des Berichts die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle zur Verfügung. Die unpräzise Beifügung "oder einen bereinigten Entwurf derselben" ist gestrichen. Aus systematischen Gründen werden die Behandlungsfristen für die Beurteilung von Vorunter- suchung, Pflichtenheft und Bericht in eigenen Artikeln (Art. 12a und 12b) geregelt und nicht wie bis anhin unter verschiedene Artikel verteilt.

9 Die Motion fordert den Bundesrat auf, im Bereich des Vollzuges und der Gesetzgebung Massnahmen vor- zuschlagen, mit denen die Koordination von Umweltschutz und Raumplanung gewährleistet wird. Zudem verlangt sie, dass die Projekt-UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) dadurch entlastet werden, dass mit den raumplanerischen Entscheiden stufengerecht die wesentlichen Voraussetzungen für die umweltgerechte und rasche Realisierung von Bauvorhaben geschaffen werden. 10 vgl. Erläuterungen zu Artikel 3 Absatz 1 5/17

Artikel 12a. Behandlungsfristen für Voruntersuchung und Pflichtenheft. Absatz 1 bis Absatz 3 nehmen die bisherigen Regelungen11 zu den Fristen für die Beurteilung von Voruntersuchung und Pflichtenheft auf. In Absatz 2 wird zudem die Frist für die Beurteilung von Voruntersuchung und Pflichtenheft durch das BAFU im Bundesverfahren präzisiert: Die Stellung- nahme hat wie bis anhin innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Voruntersuchung und des Pflichtenhefts zu erfolgen. Wird seitens des Kantons eine Stellungnahme verfasst – in der Regel handelt es sich um die Stellungnahme der Umweltschutzfachstelle – dann verbleibt dem BAFU nach Eingang der kantonalen Stellungnahme mindestens noch ein Monat. Diese Frist, die analog konstruiert ist wie die Behandlungsfrist für den Bericht im Bundesverfahren (vgl. Artikel 12b Absatz 2), ermöglicht eine gewisse parallele Beurteilung durch Kanton und BAFU. Absatz 3. Im Anhörungsfall beurteilt das BAFU die Voruntersuchung und das Pflichtenheft innerhalb von zwei Monaten. Die Frist beginnt zu laufen, wenn das BAFU über Voruntersuchung, Pflichtenheft sowie die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle verfügt. Artikel 12b. Behandlungsfristen für den Bericht. In diesem neuen Artikel werden – ohne materielle Änderungen – die Fristen für die Beurteilung des Berichts zusammengefasst, die vorher auf Artikel 12 Absätze 1 und 2 sowie auf Artikel 13a Absatz 2 verteilt waren. Absatz 3. Im Anhörungsfall beurteilt das BAFU den Bericht innerhalb von drei Monaten. Die Frist beginnt zu laufen, wenn das BAFU über den Bericht und die Stellungnahme der kantonalen Umwelt- schutzfachstelle verfügt (vgl. Artikel 14 Absatz 3). Artikel 13a ist aufgehoben. Die entsprechenden Inhalte sind in Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 3 zu finden. Artikel 14. Absatz 1 und Absatz 2 sind unverändert. Absatz 3 übernimmt unverändert den Inhalt des gestrichenen Artikel 13a Absatz 1. Absatz 4 entspricht dem einstigen Absatz 3. Artikel 17 Buchstabe a. Die zuständige Behörde stützt sich bei der Prüfung auf den Bericht; das Attribut "des Gesuchstellers" ist überflüssig und daher gestrichen. Artikel 17a entspricht inhaltlich dem ehemaligen 3. Satz von Artikel 12 Absatz 2. Die Bereinigung im Bundesverfahren wird aus systematischen Gründen in einem eigenständigen Artikel aufgeführt. Artikel 20 Abs. 1. Einerseits wurde das Bundesamt durch BAFU ersetzt; andererseits ist die Beschwerdelegitimation im USG neu in den Artikel 55 und 55f geregelt. Artikel 24. Übergangsbestimmungen. Grundsätzlich soll das neue Recht möglichst schnell zur Anwendung kommen. In diesem Sinn wurde geregelt, dass nach dem Inkrafttreten der Änderung hängige Gesuche nach neuem Recht behandelt werden. Lediglich auf Gesuche mit hängigen Beschwerden ist das alte Recht anwendbar. Zeitpunkt der Inkraftsetzung: Als Zeitpunkt für die Inkraftsetzung ist der 1. Juli 2008 vorgesehen.

11 Die Fristen waren vorher in zwei Absätzen von Artikel 8 zu finden. 6/17

3 Überprüfung des Anhangs "UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren"

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat im Auftrag des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Liste der UVP-pflichtigen Anlagetypen im Anhang gemäss den Vorgaben von Artikel 10a Absatz 2 USG überprüft. Dabei analysierte es im Einzelnen, ob von einem Anlagetyp in der Regel während der Bau- oder Betriebsphase erhebliche Umweltbelastungen zu erwarten sind und ob dieser Anlagetyp voraussichtlich nur mit spezifischen Massnahmen realisiert werden kann. Diese Überprüfung hat dazu geführt, dass Anlagen aus der UVP-Pflicht entlassen oder ihr neu unterstellt werden. Die Überprüfung des Anhangs der UVP-pflichtigen Anlagen wurde in enger Zusammenarbeit mit den kantonalen UVP-Fachstellen und mit betroffenen Bundesämtern durchgeführt. Auf einen Einbezug weiterer interessierter Kreise musste aufgrund des straffen Terminprogramms, das durch die Motion Hofmann (07.3418) diktiert wurde, verzichtet werden.

3.1 Allgemeine Kriterien

Artikel 10a Absatz 2 USG schränkt die UVP-Pflicht auf diejenigen Anlagen ein, welche voraussichtlich die Vorschriften über den Schutz der Umwelt nur mit projekt- oder standortspezifischen, das heisst dem Einzelfall angepassten Massnahmen einhalten können. Im Gegensatz dazu sollen Vorhaben, die zur Einhaltung der Umweltschutzgesetzgebung nur gängige Standardmassnahmen (gemäss technischen Normen) benötigen, in Zukunft nicht mehr UVP-pflichtig sein. Verschiedene Anlagetypen erfüllen bereits nach geltendem Recht das Erheblichkeitskriterium nur, wenn sie eine bestimmte Mindestgrösse aufweisen. Wie schon im Erläuterungsbericht des EDI vom Mai 1986 zum Entwurf der UVPV (S. 33) festgehalten, besteht für die Grenzziehung zwischen UVP- pflichtigen Anlagen und solchen, die nicht der UVP-Pflicht unterstellt sind, ein Ermessensspielraum. Oft ist die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen stark vom Standort und seinen bestehenden Vor- belastungen und von der Nutzungsart der Anlage abhängig. Eine Neubeurteilung beziehungsweise Anhebung oder Senkung der UVP-Schwellen von 1988 kann – nebst den allgemeinen Kriterien aus Artikel 10a Absatz 2 USG – aus folgenden Überlegungen angezeigt sein: a) Die Umweltauswirkungen der Anlagekategorie haben sich in den letzten Jahren grundsätzlich verändert: So können zum Beispiel aufgrund von technischen Entwicklungen die typischen Auswirkungen einer Anlagekategorie generell abgenommen oder aufgrund einer generell höheren Nutzungsintensität auch zugenommen haben. b) Die langjährigen Erfahrungen mit konkreten Projekten zeigen, dass die vor zwanzig Jahren festgelegten Schwellenwerte zu hoch, zu tief oder auch zu wenig differenziert sind. c) Ein Schwellenwert fällt – im Vergleich mit den anderen UVP-pflichtigen Anlagetypen – deutlich aus dem Rahmen. Dabei ist zu beachten, dass ein Vergleich zwischen den verschiedenen Anlagetypen angesichts ihrer unterschiedlichen Charakteristika sehr schwierig ist. d) Der Ermessensspielraum bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erhebliche Umweltbelastung" wird je nach wirtschaftlichen, politischen oder sozialen Rahmenbedingungen eher an der oberen oder an der unteren Grenze genutzt.

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3.2 Spezielle Fragen

Das BAFU hat die Gelegenheit der vorliegenden Teilrevision benutzt, Anlage- und Schwellenwert- definitionen, von denen bekannt war, dass sie zu Interpretationsschwierigkeiten führen, zu präzi- sieren. Im Weitern wurden Anlagen aus der UVP-Pflicht entlassen, die heute mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr gebaut oder betrieben werden. Zu erwähnen ist, dass bei keinem Anlagetyp die Zuteilung der Verfahrenskompetenzen (Bund oder Kantone) geändert worden ist.

3.3 Die Anlagetypen im Einzelnen

1 Verkehr

11 Strassenverkehr

Die Anlagetypen Nr. 11.1 (Nationalstrassen), Nr. 11.2 (Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden [Artikel 12 des Treibstoffzollgesetzes vom 22. März 198512 ]) und Nr. 11.3 (andere Hoch- leistungs- und Hauptverkehrsstrassen) bleiben unverändert. Alle drei Anlagekategorien führen sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase in verschiedenen Umweltbereichen zu erheblichen Umwelt- auswirkungen und benötigen immer standortspezifische Umweltmassnahmen. 1988 hat der Bundesrat die Erheblichkeitsschwelle für Parkhäuser und -plätze (Anlagetyp Nr. 11.4) auf 300 Parkplätze festgelegt. Gemäss Angaben der UVP-Fachgruppe der Deutschweizer Kantone liegt die Mehrheit der UVP- pflichtigen Parkierungsanlagen in städtischen Gebieten inkl. Agglomeration13 ; dabei handelt es sich zum Teil um Neuanlagen und zum Teil um Erweiterungen von bestehenden Anlagen. Der Anlagetyp führt zu Lärmbelästigungen und Luftbelastungen und kann auch negative Auswir- kungen auf Natur- und Landschaft, Grundwasser und Boden haben. Die Erheblichkeit der Auswir- kungen ist aber stark vom Standort und seinen bestehenden Vorbelastungen und von der Nutzungs- art der Parkplätze14 abhängig. Ein Einkaufzentrum mit Gütern des täglichen Bedarfs kann mit 300 Parkplätzen ohne Weiteres ebenso viel Verkehr (mehrere Tausend Fahrten pro Tag) auslösen wie ein Fachmarkt mit einer mehrfach grösseren Parkplatzzahl. In den letzten 15-20 Jahren haben der motorisierte Individualverkehr und die allgemeinen Verkehrs- belastungen in Siedlungsgebieten stark zugenommen. Im gleichen Zeitraum wurden zwar die spezi- fischen Emissionen der Fahrzeuge beträchtlich gesenkt; diese Entlastung wird aber durch das Ver- kehrswachstum zum Teil wieder kompensiert. Die Immissionsgrenzwerte für NO2 und für PM10 werden in den Agglomerationen nach wie vor regelmässig überschritten. Deutliche Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für NO2 und für PM10 werden insbesondere in städtischen Zentren und entlang von Autobahnen gemessen, also genau dort, wo auch Einkaufszentren und die meisten grösseren Parkplatzanlagen existieren oder geplant sind. Die Lärmauswirkungen der Motorfahrzeuge haben in den letzten Jahren aufgrund der Zusammen- setzung des Fahrzeugparks (stärkere Motorisierung, höhere Wagen, breitere Reifen) wieder zuge- nommen. Zudem werden Parkierungsanlagen heute intensiver und – aufgrund der gelockerten Ladenöffnungszeiten – vor allem auch später in den Abend hinein genutzt als noch vor ein paar Jahren.

12 SR 725.116.2 13 Angaben vom 3. Oktober 2007 14 z. B. Quellparkplätze Wohnen, Zielparkplätze Arbeiten, Zielparkplätze Einkaufen 8/17

Aus diesen Überlegungen lässt sich schliessen, dass sich an der Erheblichkeit der Umweltauswir- kungen des Anlagetyps Nr. 11.4 kaum etwas geändert hat. Es ist aus Umweltsicht nötig, dass die Auswirkungen dieser Anlagen umfassend dargestellt werden; gerade bei Einsprachen durch Anwohner ist es hilfreich, wenn ein Umweltverträglichkeitsbericht vorliegt. Aufgrund der jahrelangen politischen Fokussierung auf diesen Anlagetyp im Zusammenhang mit dem Verbandsbeschwerderecht soll im Rahmen des Ermessensspielraums (vgl. Kap. 3.1) der Schwellen- wert von 300 auf 500 Parkplätze angehoben werden. Diese Erhöhung kann im Vergleich mit den anderen Anlagen des Strassenverkehrs, die der UVP-Pflicht unterstellt sind, verantwortet werden. Allerdings werden mit dieser Lockerung in Zukunft ein Grossteil der Neubauten oder Anlage- erweiterungen aus der UVP-Pflicht entlassen werden15 .

12 Schienenverkehr

Die Anlagetypen Nr. 12.1 (Neue Eisenbahnlinien [Artikel 4 BG vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen und Artikel 5 und 6 BG vom 20. Dez. 1957 über die Eisenbahnen]) und Nr. 12.2 (Andere Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen [einschliesslich Ausbau von Eisenbahnlinien] im Kostenvoranschlag [exkl. Sicherungsanlagen] von mehr als 40 Millionen Franken oder die einem in diesem Anhang beschriebenen Anlagetyp entsprechen) bleiben unverändert 16 . Der Anlagetyp Nr. 12.3 wurde in den letzten Jahren nie als eigenständiges Vorhaben realisiert. Er wird gestrichen.

13 Schifffahrt

Die Anlagetypen Nr. 13.1 (Hafenanlagen für Schifffahrtsunternehmungen des öffentlichen Verkehrs) und Nr. 13.2 (Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrichtungen) bleiben unverändert. Auch Anlagetyp Nr. 13.4 (Wasserstrassen) bleibt (vorderhand) der UVP-Pflicht unterstellt. Selbst wenn neue Wasserstrassen derzeit wenig wahrscheinlich sind, handelt es sich dabei doch um eine für die Umwelt sehr problematische Projektkategorie. Die entsprechende Verordnung über die Frei- haltung von Wasserstrassen vom 21. April 1993 wurde vor wenigen Jahren revidiert und gilt nach wie vor (sie sieht für Wasserstrassen gar einen Sachplan vor). Bei den Bootshäfen (Nr. 13.3) wird neu zwischen Bootshafen in Seen und Bootshäfen in Fliessge- wässern unterschieden. Dabei wird die Schwelle von 100 Bootsplätzen in Seen belassen, die Schwel- le für Bootshäfen in den empfindlichen Uferbereichen eines Fliessgewässers dagegen auf 50 Boots- plätze gesenkt.

14 Luftfahrt

Die Anlagetypen der Luftfahrt Nr. 14.1 (Flughäfen), Nr. 14.2 (Flugfelder [ausgenommen Helikopter- flugfelder] mit mehr als 15 000 Flugbewegungen pro Jahr) und Nr. 14.3 (Helikopterflugfelder mit mehr als 1000 Flugbewegungen pro Jahr) bleiben unverändert. In Verweis b) zu den Anlagetypen Nr. 14.2 und 14.3 werden neu die Flugbewegungen direkt definiert (als Flugbewegung zählt jede Landung und jeder Abflug; Durchstartmanöver zählen als zwei Flug-

15 Aus der UVP-Statistik 1989-2003 der Fachgruppe der kantonalen UVP-Verantwortlichen der Westschweiz (BE, FR, GE, JU, NE, VD, VS) und des Tessins geht hervor, dass rund 25% aller kantonaler UVP-Verfahren Parkierungsanlagen betreffen. 16 Die Schwelle wurde bereits im Rahmen der letzten UVPV-Teilrevision im Jahre 1995 um 20 Millionen erhöht. 9/17

bewegungen), weil die bisherige Referenz auf Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 3 der Lärmschutz-Verord- nung (LSV) vom 15. Dezember 1986 nur Kleinflugzeuge betrifft.

2 Energie

21 Erzeugung von Energie

Die Anlagetypen Nr. 21.1 (Einrichtungen zur Nutzung von Kernenergie, zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung, Bearbeitung und Lagerung von Kernmaterialien), Nr. 21.4 (Anlagen zur Nutzung der Erdwärme [einschliesslich der Wärme von Grundwasser] mit mehr als 5 MWth) und Nr. 21.6 (Erdölraffinerien) bleiben unverändert. Beim Anlagetyp Nr. 21.2 (Thermische Anlagen zur Energieerzeugung) wird die Schwelle neu nach der Art des Energieträgers differenziert: Bei fossilen Energieträgern untersteht eine Anlage wie bisher der UVP-Pflicht, wenn sie eine Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MWth aufweist. Bei erneuerbaren Energieträgern und gemischten Anlagen ist der Schwellenwert bei einer Feuerungswärmeleistung der pyrolytischen Leistung17 von mehr als 20 MWth festgelegt. Diese Abstufung ist aus der Sicht der Umwelt sinnvoll: Anlagen mit einer Feuerleistung von mehr als 20 MWth für erneuerbare Energieträger resp. gemischte Anlagen sind grosse Anlagen 18 . Obwohl solche Anlagen aus der Sicht des Klimaschutzes erwünscht sind, kann die Verbrennung von Holz (z. B. bei der Verwendung von Altholz) zu erheblichen Emissionen von Feinstaub (Russ, Salze, Schwermetalle, Dioxine) oder anderen Luftschadstoffen führen. Auch der Transport und die erfor- derliche Lagerung von sehr grossen Holzmengen (eine Anlage dieser Grösse benötigt rund 6 t Holz pro Stunde oder 140 t pro Tag) – und insbesondere die Entsorgung von ca. 1.4 t Asche und Rest- stoffen pro Tag – führen für ein Werk dieser Grössenordnung zu potenziell erheblichen Umwelt- belastungen. Mit Anlagetyp Nr. 21.2a (Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von 5000 t Substrat pro Jahr) wird ein Anlagetyp neu den Anlagen zur Erzeugung von Energie zugeordnet, der bisher unter dem Titel Abfallanlagen (Nr. 40.7) bereits für eine Substratmenge von 1000 t UVP-pflichtig war. Durch die Anhebung der Schwelle wird sichergestellt, dass nur grosse Anlagen (und nicht auch Biogas- anlagen von grossen Landwirtschaftsbetrieben) unter die UVP-Pflicht fallen. Der Anlagetyp Nr. 21a hat – abgesehen von möglichen Beeinträchtigungen von Naturwerten oder des Landschaftsbildes – primär in der Betriebsphase potenziell erhebliche Auswirkungen (Boden, Grundwasser, Luft, Lärm). Die Schwelle von Anlagetyp Nr. 21.3 (Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke) ist präzisiert, indem neu explizit der Begriff installierte Leistung (von mehr als 3 MW) verwendet wird. Die beiden Anlagetypen Nr. 21.5 (Gaswerke, Kokereien, Kohleverflüssigungsanlagen) und Nr. 21.7 (Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle) werden gestrichen, da sie obsolet geworden sind. Sollten entsprechende Funde in den nächsten Jahren dazu führen, dass in der Schweiz Anla- gen zur Gewinnung von Erdgas gebaut werden sollten, wird der Bundesrat den Anlagetyp aufgrund von Artikel 10a Absatz 3 wieder der UVP-Pflicht unterstellen können. Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW sollen neu der UVP-Pflicht unterstellt werden (Nr. 21.8). Die Mindestgrösse für die UVP-Pflicht ist analog derjenigen von Wasserkraftanlagen bei einer installierten Leistung von 3 MW festgelegt. Dies ent- spricht der Leistung von drei grossen Windturbinen. Da Windkraftanlagen an windexponierten Stellen zu stehen kommen müssen, haben sie fast immer erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild.

17 Anlagen zur Holzvergasung 18 Das grösste bisher realisierte Werk ist dasjenige der Industriellen Werke Basel mit einer Leistung von 25 MWth, welches ein Grossteil des Holzes der Nordostschweiz beansprucht. Es steht kurz vor der Fertigstellung. 10/17

Sie stellen auch potenzielle Fallen für Vögel dar. Erheblich sind auch die Lärmemissionen der lau- fenden Rotoren.

22 Übertragung und Lagerung von Energie

Die Anlagetypen Nr. 22.1 (Rohrleitungen im Sinne von Artikel 1 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Okt. 196319 (RLG), für die eine Plangenehmigung erforderlich ist), Nr. 22.2 (Hochspannungs-Frei- leitungen und -kabel [erdverlegt], die für 220 kV und höhere Spannungen ausgelegt sind) und Nr. 22.3 (Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als

50 000 m³ Gas bzw. 5000 m³ Flüssigkeit enthalten) bleiben unverändert.

Kohlenlager mit mehr als 50 000 m³ Lagerkapazität (Anlagetyp Nr. 22.4) gibt es in der Schweiz nicht mehr. Der Anlagetyp wird gestrichen.

3 Wasserbau

Bei Anlagetyp Nr. 30.1 (Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natür- lichen Seen) wird der Schwellenwert von 0.5 km² mittlerer Seeoberfläche auf 3 km² erhöht, weil es wenig wahrscheinlich ist (und in den letzten Jahrzehnten nie vorgekommen ist), dass natürliche Seen unter 3 km² reguliert wurden. Mit der Anhebung der Schwelle wäre – gegenüber heute – nur der Oeschinensee mit einer Fläche vom 1.1 km² bei einer allfälligen Regulierung aus der UVP-Pflicht entlassen. Bei Anlagetyp Nr. 30.2 (Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrek- tionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen) wurde der Schwellenwert von heute 15 Mil- lionen auf 10 Millionen Franken gesenkt, weil schon wesentlich kleinere Anlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen führen können und standortspezifische Massnahmen nötig machen. Aus diesem Grund – und gestützt auf ihre Erfahrungen mit konkreten Projekten – forderten die kantonalen UVP-Fachstellen sogar eine Senkung des Schwellenwerts auf 5 Millionen. Das Departement folgt den Überlegungen der Kantone und schlägt eine Senkung der Schwelle auf 10 Millionen Franken vor. Die Schwellen der Anlagetypen Nr. 30.3 (Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m³) und Nr. 30.4 (Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m³ pro Jahr [ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit]) bleiben unverändert.

4 Entsorgung

Die Anlagetypen Nr. 40.1 (Geologische Tiefenlager für radioaktive Abfälle), Nr. 40.2 (Kernanlagen zur Zwischenlagerung von abgebrannten Brennelementen sowie zur Konditionierung oder Zwischen- lagerung von radioaktiven Abfällen), Nr. 40.4 (Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m³), Nr. 40.5 (Reaktordeponien), Nr. 40.6 (Reststoffdeponien) sowie Nr. 40.9 (Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten) bleiben unverändert. Anlagetyp Nr. 40.3 (Autoshredder-Anlagen) wird gestrichen, weil er unter dem (revidierten) Anlagetyp Nr. 40.7 (Buchstabe a) erfasst wird. Anlagetyp Nr. 40.7 ist vollständig überarbeitet. Die Schwellenwerte sind entsprechend den unter- schiedlichen Behandlungsarten differenziert und deutlich angehoben. So fallen Anlagen für die Sor- tierung und mechanische Behandlung z. B. von Bauabfällen neu erst dann unter die UVP-Pflicht,

19 SR 746.1 11/17

wenn sie eine Behandlungskapazität für mehr als 10 000 t Bauabfälle pro Jahr aufweisen (bisher lag die Schwelle bei 1000 t). Kompostieranlagen sollen in Zukunft erst ab einer Schwelle von 5000 t im Rahmen einer UVP beurteilt werden (bisher lag die Schwelle auch bei 1000 t). Der bisherige Schwellenwert von 1000 t pro Jahr wird lediglich für Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung beibehalten, weil von diesem Anlagetyp das grösste Umweltbelastungspotential ausgeht. Zu erwähnen ist, dass kommunale Abfallsammelstellen nicht unter die UVP-Pflicht fallen, weil die Sammlung und Sortierung von Abfällen, wie sie bei kommunalen Sammelstellen erfolgt, nicht eine "Behandlung" im Sinne der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA) darstellt. Bei Anlagetyp Nr. 40.8 wird der Schwellenwert für Zwischenlager für flüssige, feste oder schlamm- förmige Sonderabfälle neu einheitlich auf 10 000 t angehoben (bisher 1000 t für flüssige und 5000 t für feste oder schlammförmige Sonderabfälle). Die Anhebung geschieht auch, um bei der Behand- lung von Aushub im Rahmen von Altlastensanierungen von Anlagen gemäss Anlagetyp Nr. 40.8 keinen Widerspruch zu Anlagetyp Nr. 40.7 Buchstabe a zu erzeugen.

5 Militärische Bauten und Anlagen

Anlagetypen Nr. 50.1 - 50.4 bleiben unverändert. Anlagetyp Nr. 50.5 ist gestrichen, weil beim Neubau und der Sanierung von Schiessständen die Belastungen im Bereich Boden und Grundwasser (Einbau von Kugelfangkästen) und Lärm (Betriebs- reglement) in der Regel mit Standardmassnahmen ausgeglichen werden können. Zudem ist zu erwarten, dass grosse Neuanlagen heute teilweise oder ganz innerhalb einer Gebäudehülle , z. T. auch unterirdisch gebaut werden. Damit entfallen die Lärmemissionen und die Einträge von Schwer- metallen in den Boden und das Grundwasser.

6 Sport, Tourismus und Freizeit

Da bei Anlagetyp Nr. 60. 1 ohnehin wesentliche Anpassungen an das neue Seilbahngesetz vom 23. Juni 2006 nötig wurden und die Anlagetypen Nr. 60.1 und 60.3 in der Vergangenheit immer wieder zu Interpretationsschwierigkeiten führten, wurden sie im Rahmen der vorliegenden Überprüfung neu strukturiert. Der UVP-Pflicht unterstellt sind neu sämtliche Seilbahnen gemäss Artikel 3 Seilbahngesetz, für die nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993 eine Personenbeförderungskonzession des Bundes notwendig ist (Anlagetyp Nr. 60.1) – und nicht nur solche für die Erschliessung von neuen oder den Zusammenschluss von bestehenden Skigebieten. Begründet ist dies durch die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen der Seilbahnanlagen an sich und die speziellen, standortab- hängigen Umweltschutzmassnahmen, die in den empfindlichen Gebieten des Voralpen- oder Alpen- raums nötig sind. Dazu kommt, dass heute die grosse Mehrheit der Seilbahnen sowohl für den Sommer- als auch für den Winterbetrieb genutzt wird. Nicht der UVP-Pflicht unterstellt sind Seil- bahnen, die eine kantonale Bewilligung benötigen. Für Skilifte, die früher in den Anlagetyp 60.1 integriert waren, wird – ohne materielle Änderungen – ein neuer Anlagetyp Nr. 60.2 geschaffen. Dabei wurde der Begriff Skigebiet durch den aktuelleren Begriff Schneesportgebiet ersetzt. In Anlagetyp Nr. 60.3 (Terrainveränderungen von mehr als 5000 m² für Schneesportanlagen) ist – gegenüber der alten Fassung – der Begriff Skipisten durch den aktuelleren Begriff Schneesportanlagen ersetzt. Zudem wird die Schwelle für Terrainveränderungen von 2000 m² auf

5000 m² angehoben.

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In Anlagetyp Nr. 60.4 (Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m² beträgt) wird aus Gründen der Einheitlichkeit (innerhalb der Anlagen unter Ziffer 6) die Masseinheit von ha auf m² geändert; die Schwellenhöhe bleibt aber unverändert. Die Anlagetypen Nr. 60.5 (Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer), Nr. 60.6 (Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75 000 m² oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besucher pro Tag) und Nr. 60.7 (Golfplätze) bleiben unverändert. Das Departement hat sich – aufgrund der potenziell erheblichen Umweltauswirkungen solcher Anlagen und dem entsprechenden Bedarf nach standortspezifischen Massnahmen – entschieden, Golfplätze nach wie vor der UVP-Pflicht zu unterstellen, obwohl die Abschaffung des Anlagetyps durch einen Parlamentarischen Vorstoss gefordert wird.20 . Golfplätze mit 9 oder mehr Löchern benötigen in der Regel in der Landwirtschaftszone zwischen ca. 50 und 100 Hektaren Land und sind künstliche Anlagen mit bedeutenden Terrainveränderungen, Sportrasenflächen und künstlichen Wasserhindernissen. Die Sportrasenflächen sind auf einer künstlichen Tragschicht mit Sand oder auch auf Folien angelegt und müssen intensiv gedüngt, mit Pflanzenschutzmitteln behandelt und meist auch bewässert werden. Dazu kommen fast immer Infrastrukturanlagen (Gebäude, Strassen oder Parkplätze) und neu induzierter Verkehr. Die Auswirkungen von Golfplätzen auf die Umwelt sind also insgesamt erheblich. Anlagetyp Nr. 60.8 entspricht dem ehemaligen Anlagetyp 60.2. Er ist inhaltlich unverändert an das Ende der Anlagen unter Ziffer 6 gestellt, damit Seilbahnen und andere Anlagen im Zusammenhang mit dem Schneesport (Nr. 60.1-60.4) nicht auseinander gerissen werden.

7 Industrielle Betriebe

Unverändert sind Anlagetypen Nr. 70.1 (Aluminiumhütten), Nr. 70.2 (Stahlwerke), Nr. 70.3 (Buntmetallwerke), Nr. 70.4 (Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen), Nr. 70.8 (Sprengstoff- und Munitionsfabriken), Nr. 70.9 (Schlächtereien und fleischverarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5000 t im Jahr), Nr. 70.10 (Zementfabriken), Nr. 70.11 (Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als 30 000 t im Jahr), Nr. 70.12 (Zellstoff- [Zellulose-]Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr) und Nr. 70.14 (Spanplattenwerke). Gestrichen werden zwei Anlagetypen: Anlagetyp Nr. 70.13 (Betriebe zur Gewinnung und Verarbeitung von Asbest und asbesthaltigen Materialien) sind seit dem breiten und grundsätzlichen Asbestverbot von 1989 obsolet geworden. Anlagetyp Nr. 70.15 (Weitere Anlagen, deren Rohgasmassenstrom [bei Ausfall der Rauchgasreinigung] im Volllastbetrieb die Emissionsbegrenzungen der Luftreinhalte-Verordnung: a) für Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 5 um mehr als das 20fache oder b) für andere Stoffe nach Anhang 1 um mehr als das 100fache überschreitet) ist eine Anlagekategorie mit eher ungeeigneten Kriterien, weil sich das UVP-Kriterium dieser Anlagen auf Überschreitungen der Emissionsvorschriften stützt, die nicht im Voraus festgestellt, sondern erst im Rahmen der (UVP)Untersuchungen ermittelt werden können. Die zwei alten Anlagetypen zur Synthese resp. Produktion von chemischen Produkten (Nr. 70.5 und Nr. 70.6) werden durch vier neue, differenziertere Anlagetypen ersetzt, die an die Terminologie der

20 05.3169, Motion Schwander Pirmin, Deregulierung von Bewilligungsverfahren bei Bauvorhaben, die dem USG unterstellt sind, fordert unter anderem eine Abschaffung des Anlagetyps 13/17

EU-Richtlinien zur UVP 21 angelehnt sind: Mit den neuen Anlagetypen Nr. 70.5 (Anlagen zur Synthese von chemischen Produkten mit mehr als 5000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr für organische Grundchemikalien, anorganische Grundchemikalien oder phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemittel) sowie Nr. 70.5a (Anlagen zur Synthese in industriellem Umfang von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Biozide oder zur Synthese von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens) wird die UVP-Pflicht so definiert, dass sie der effektiven Toxizität respektive Ökotoxizität der produzierten Stoffe und Zubereitungen besser Rech- nung trägt. Bei Anlagetyp 70.5a ist kein Schwellenwert festgelegt, sondern nur die Produktion von Stoffen und Zubereitungen im industriellen Umfang angegeben, weil die Umweltauswirkungen je nach Stoffart schon in kleinen Mengen erheblich sein können. Mit den neuen Anlagetypen Nr. 70.6 (Anlagen mit mehr als 5000 m² Betriebsfläche oder einer Pro- duktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Zwischen- erzeugnissen und Chemikalien) und Nr. 70.6a (Industrielle Anlagen für die Verarbeitung von Pflan- zenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, pharmazeutischen Erzeugnissen, Farben, Anstrich- mitteln, Elastomeren und Peroxiden) wird die UVP-Pflicht so definiert, dass sie der effektiven Toxizität respektive Ökotoxizität der verarbeiteten Stoffe und Zubereitungen besser Rechnung trägt. Anlagetyp 70.6a wird analog zu Anlagetyp 70.5a definiert. Die Anlagetypen Nr. 70.10a (Betonwerke mit einer Behandlungskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr), Nr. 70.10b (Belagswerke mit einer Behandlungskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr), die bisher von den Kantonen zum Teil als Anlagetyp 40.7 oder 80.3 der UVP-Pflicht unterstellt wurden waren, werden neu als eigenständige Anlagetypen aufgeführt. Die potenziellen Auswirkungen von Betonwerken auf Luft, Boden, Wasser und Landschaft, der Pro- duktionslärm sowie die potenziellen Emissionen, die durch die Transporte von Beton oder Beton- fertigteilen mit Lastwagen entstehen, sind erheblich und machen die UVP-Pflicht nötig. Da Beton- werke oft in empfindlichen Landschaftsteilen (z. B. an Seen) zu liegen kommen, sind in der Regel auch standortspezifische Umweltschutzmassnahmen erforderlich. Analoge Überlegungen sind für Belagswerke gültig.

8 Andere Anlagen

Anlagetypen Nr. 80.3 (Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m³), Nr. 80.7 (Ortsfeste Funkanlagen [nur Sendeeinrichtungen] mit 500 kW oder mehr Senderleistung) und Nr. 80.8 (Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach der Einschliessungsverordnung vom 25. August

1999 durchgeführt werden soll) bleiben unverändert.

Anlagetypen Nr. 80.1 (Gesamtmeliorationen) und 80.2 (Waldzusammenlegungsprojekte und forst- liche Erschliessungsprojekte) werden verständlicher formuliert, ohne dass die Mengenschwellen verändert werden. Anlagen für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren (Anlagetyp Nr. 80.4) haben – speziell wenn es sich um Anlagen für die Massenhaltung von Tieren handelt – ein grosses Potenzial, zu erheblichen Umweltbelastungen zu führen. Sie können das Grundwasser oder oberirdische Gewäs- ser beeinträchtigen, zu Luftbelastungen (NH3) führen oder Geruchs- und Lärmimmissionen in der

21 Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sowie Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten 14/17

Nachbarschaft zur Folge haben. Sie können zu unerwünschtem, direktem oder (über Immission, Diffusion) zu indirektem Eintrag von Nährstoffen in ökologisch wertvolle (oligotrophe) Flächen führen und sind oft mit erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbildes verbunden. Damit grosse Nutztieranlagen mit der geltenden Umweltschutzgesetzgebung konform sind, müssen im Allgemeinen standortspezifische Massnahmen angeordnet werden. Der bisherige Schwellenwert (Plätze von einzelnen Nutztierkategorien) wurde bei der Schaffung der UVPV 1988 aus der damaligen Höchstbestandesverordnung abgeleitet. Die Höchstbestandes- verordnung22 ist ein agrarpolitisches Marktregulierungsinstrument und dient der Lenkung der Fleisch- und Eierproduktion. Die dort festgelegten Schwellenwerte sagen nichts über die effektiven Umwelt- auswirkungen einzelner Tierhaltungsanlagen aus. Zudem wurden nach bisherigem Recht – unab- hängig von den effektiven Umweltbelastungen – gemischte Betriebe (z. B. mit mehrere Tierkate- gorien, die anzahlmässig je knapp unter dem Schwellenwert lagen) gegenüber Betrieben bevorzugt, die nur eine Tierkategorie in grossen Mengen (über der UVP-Schwelle) hielten. Im weiteren führte der Anlagetyp Nr. 80.4 in der Vergangenheit auch immer wieder zu Interpretationsschwierigkeiten, weil auf Landwirtschaftsbetrieben auch Nutztierarten gehalten werden, die durch die Kategorien des Anlagetyps nicht erfasst worden sind (z. B. gibt es neben Mutter- und Mastschweinen u. a. auch Ferkel, Galtsauen und Eber). Die Definition des Anlagetyps 80.4 wurde vereinheitlicht und damit wesentlich vereinfacht: Neu soll für den Bau von Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere dann eine UVP über den neu gebauten oder geänderten Stall oder die neu gebaute oder geänderte Halle durchgeführt werden, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs damit 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Das BAFU hat im Oktober 2005 im Hinblick auf die Überarbeitung des Anlagetyps sämtliche UVP- Fachstellen und Landwirtschaftsämter der Kantone betr. Neudefinition (Art23 und Höhe der Schwel- lenwerte) befragt. Die Ergebnisse dieser Umfrage wurden in einer paritätischen Arbeitsgruppe mit kantonalen UVP-Fachstellen und kantonalen Landwirtschaftsämter sowie mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) diskutiert. Die neue Definition des Anlagetyps Nr. 80.4 wird nun aufgrund der Erkenntnisse aus diesem Prozesses vorgeschlagen. Die UVP-Schwelle für Betriebe, die sich auf die Haltung einer Nutztierart konzentrieren, wird mit der neuen Definition – ausser bei Grossvieh – deutlich erhöht24 . Damit wird gewährleistet, dass nur die sehr grossen Landwirtschaftsbetriebe von einer UVP betroffen werden: Im Jahr 2004 wäre mit der neuen Schwelle ca. 1% aller Betriebe unter die UVP-Pflicht gefallen25 . Um den Landwirten die Erarbeitung eines Umweltverträglichkeitsberichts sowohl inhaltlich als auch bezüglich Kosten zu erleichtern, wird vom BAFU gemeinsam mit den Kantonen eine Checkliste resp. einen Standardberichtsvorlage zur Verfügung gestellt werden. Die Definition von Anlagetyp Nr. 80.5 wird mit dem Begriff Fachmärkte ergänzt und somit den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Zudem wird der Schwellenwert im Rahmen des Ermessens- spielraums zur Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen – analog zu den Überle- gungen zu Anlagetyp Nr. 11.4 (Parkierungsanlagen) – von bisher 5000 m² auf neu 7500 m² angehoben. Der Schwellenwert des Anlagetyps Nr. 80.6 (Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m³ oder einer Güterumschlagsfläche von mehr als 20 000 m²) wird gegenüber der alten Fassung präzisierend ergänzt. Neu wird neben der Lagerfläche auch eine Schwelle für das Lagervolumen festgelegt, weil das Lagervolumen für die Erheblichkeit der Umwelt-

22 Verordnung vom 26. November 2003 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV) 23 Status Quo (Tierplätze pro Tierkategorie), kumulierte UVP-Schwelle (Gesamt-GVE des Betriebs) oder Nutzungsintensität des Betriebs (DGVE pro ha LN) 24 z. B. für Mastschweine auf 118%, für Legehennen auf 167%, für Mastpoulets auf 417% 25 Gemäss AGIS-Daten des Bundesamts für Landwirtschaft. 15/17

auswirkungen (primär was das Verkehrsaufkommen betrifft) ebenso massgebend ist wie die bean- spruchte Fläche. Neu werden mit dem Anlagetyp Nr. 80.9 (Baumschulen mit einer Fläche von mehr als 100 000 m² und Gewächshäuser mit einer Gesamtfläche von mehr als 20 000 m²) die grossen Baumschulen und Gewächshäuser der UVP-Pflicht unterstellt. Derart grosse Baumschulen und Gewächshäuser haben potenziell erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild, den Boden, das Grundwasser, die Luft und je nach Standort auch erhebliche Auswirkungen auf die Anwohner durch die Emissionen des generierten Verkehrs. Das BLW ist mit den zusätzlichen Erschwernissen, die durch die UVP-Pflicht diese Anlagetyps für die Landwirtschaft entstehen, nicht einverstanden. Da es sich aber bei diesem Anlagetyp (aber mit wesentliche tieferen Schwellen) um einen ausdrücklichen Wunsch der kantonalen Umweltfachstellen handelt, wird erst aufgrund der Ergebnisse der Anhörung entschieden, ob der Anlagetyp gestrichen oder allenfalls anders ausgestaltet werden soll.

4 Verhältnis zum europäischen Recht

In der EG gilt die Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG)26 . Neben den Vorschriften des USG und der UVPV ist für die Schweiz das Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umwelt- verträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention, SR 0.814.06) mass- gebend. Das schweizerische Recht steht mit den vorliegenden Änderungen im gleichen Rahmen in Überein- stimmung mit dem europäischen Recht wie bis anhin. Folgende Differenzen bestehen nach wie vor: Nach schweizerischem Recht bezeichnet der Bundesrat die UVP-pflichtigen Anlagen abschliessend. Nach dem Recht der EG bestehen zwei Wege, UVP-pflichtige Anlagen zu bezeichnen. Anhang I der Richtlinie 85/337 enthält eine Liste von Anlagen, z. T. mit Schwellenwerten, die in jedem Fall der UVP unterstellt werden müssen. Diese Schwellenwerte sind i. d. R. höher als jene der UVPV. Anhang II der Richtlinie 85/337 hingegen enthält eine Anlageliste ohne Schwellenwerte, bei der die Mitglied- staaten zwar weitere Schwellenwerte erlassen dürfen, i. d. R. aber zusätzlich im Einzelfall prüfen müssen, ob die Anlage der UVP zu unterstellen ist (sog. Screening). Das heisst, dass bei diesen Anlagekategorien für den Gesuchsteller im Rahmen der Planung unter Umständen keine Klarheit hat, ob seine Anlage der UVP-Pflicht unterstehen wird oder nicht. In der Schweiz sind solche Einzelfallentscheidungen nicht vorgesehen. Die UVP-Pflicht soll gesamtschweizerisch einheitlich und eindeutig sein. Dies dient der Rechtssicherheit und damit auch den Interessen des Gesuchstellers. Es kann im übrigen davon ausgegangen werden, dass im Ergebnis die UVP-Pflicht in der EG in vergleichbarem Umfang besteht wie in der Schweiz.

5 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Wirtschaft

Die vorgeschlagenen Änderungen haben insgesamt geringfügige finanzielle oder personelle Aus- wirkungen auf den Bund; eine entsprechende Umsetzung ist im Rahmen der eingestellten Mittel möglich. Bei einigen Anlagetypen – sowie bei der Möglichkeit die Berichterstattung mit der Voruntersuchung abzuschliessen – erfährt die Wirtschaft Erleichterungen.

26 Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 05.07.1985 S. 40), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73 vom 14.03.1997, S. 5) 16/17

6 Anhang

6.1 USG Änderungen vom 20. Dezember 2006 betr. Umweltverträglichkeit

Die nachfolgenden Änderungen sind seit 1. Juli 2007 in Kraft.

Art. 927

3. Kapitel: 28 Umweltverträglichkeitsprüfung

Art. 10a Umweltverträglichkeitsprüfung

1 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen

entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit. 2 Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann. 3 Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie gegebenenfalls an.

Art. 10b Umweltverträglichkeitsbericht 1 Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung. 2 Der Bericht enthält alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst folgende Punkte: a. den Ausgangszustand; b. das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall; c. die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt. 3 Zur Vorbereitung des Berichts wird eine Voruntersuchung durchgeführt. Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt, so gelten die Ergebnisse der Voruntersuchung als Bericht. 4 Die zuständige Behörde kann Auskünfte oder ergänzende Abklärungen verlangen. Sie kann Gutachten erstellen lassen; vorher gibt sie den Interessierten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 10c Beurteilung des Berichts

1 Die Umweltschutzfachstellen beurteilen die Voruntersuchung und den Bericht und

beantragen der für den Entscheid zuständigen Behörde die zu treffenden Massnahmen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Fristen für die Beurteilung. 2 Für die Beurteilung von Raffinerien, Aluminiumhütten, thermischen Kraftwerken oder grossen Kühltürmen hört die zuständige Behörde das Bundesamt für Umwelt (Bundesamt) an. Der Bundesrat kann die Pflicht zur Anhörung auf weitere Anlagen ausdehnen.

Art. 10d Öffentlichkeit des Berichts

1 Der Bericht und die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung können von

jedermann eingesehen werden, soweit nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern.

2 Das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.

27 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701 2709; BBl 2005 5351 5391).

28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007

(AS 2007 2701 2709; BBl 2005 5351 5391). 17/17