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Vernehmlassungsverfahren

Revisionsvorlage zum Militärversicherungsgesetz

Bern, Dezember 2008

Bundesamt für Gesundheit

1. Einleitung

Nach Art. 59 Abs. 5 BV haben Personen, die Militär- oder Ersatzdienst (Zivildienst) leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. Eine gleichlautende Bestimmung enthält Art. 61 Abs. 5 BV für Personen, die Zivilschutzdienst leisten.

Der Verfassungsauftrag wird durch das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) konkretisiert. Danach hat die Militärversicherung die Aufgabe, alle im Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst erlittenen Gesundheitsschädigungen zu decken. Zudem deckt sie Schädigungen von Personen, die an friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bundes oder an Einsätzen des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe teilnehmen. Die Unterstützung erfolgt in Formen, die für die Sozialversicherungen charakteristisch sind.

Gegenstand der Militärversicherung sind alle Schädigungen der körperlichen, geistigen und psychischen Gesundheit der Versicherten, sowie die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen, unabhängig davon, ob sie durch Krankheit oder Unfall verursacht werden. Die Militärversicherung bildet ein eigenes System und verfügt über das breiteste Leistungsangebot aller Sozialversicherungen: sie kommt sowohl für die Behandlungskosten als auch für den Verdienstausfall (Taggelder, Invalidenrenten und Altersrenten) auf. Zudem entrichtet sie Integritätsschadenrenten und im Todesfall Bestattungsentschädigungen, Hinterlassenenrenten und unter Umständen Genugtuungsleistungen. Die Militärversicherung übernimmt sodann Eingliederungsmassnahmen und leistet Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung und soweit nötig gezielte Entschädigungen an Selbständigerwerbende. Dieses breite Angebot von Leistungen, die zum Teil höher sind als in den anderen Sozialversicherungen, wird gleichsam als Korrelat der allgemeinen Dienstpflicht verstanden.

Entsprechend dem Verfassungsauftrag werden die Leistungen der Militärversicherung nicht mittels Prämien, sondern vom Bund finanziert. Allerdings entrichten pensionierte beruflich Versicherte, die eine freiwillige Grundversicherung der Militärversicherung abgeschlossen haben und seit dem 1. Januar 2006 auch aktive beruflich Versicherte einen Beitrag. Zu den beruflich Versicherten gehören die folgenden Personen im Bundesdienst: militärisches Personal, Waffenkontrolleure, Schiessplatzchefs und Schiessplatzwarte, Militärkrankenpfleger und Zivilschutzinstruktoren.

Seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1994 wurde das MVG als solches keiner Revision unterzogen. Hingegen wurden bei der Einführung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und bei der Umsetzung der Entlastungsprogramme 03 und 04 verschiedene Anpassungen vorgenommen. Dabei wurde für die beruflich Versicherten eine Prämienpflicht eingeführt, und einige Leistungen, wie die Taggelder und die Invalidenrenten, wurden auf ein mit den Leistungen der Unfallversicherung vergleichbares Mass gesenkt. Mit der letzten bedeutenden Änderung des MVG wurde 2005 die Führung dieser Versicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) übertragen. Seither arbeitet das Personal, das die Militärversicherungsfälle bearbeitet, in vier der 19 Agenturen der Suva. Für die Aufsicht über diesen Versicherungszweig sind die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zuständig.

Im Anschluss an das Postulat 04.3205 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) wurde am 16. Juni 2006 der Bericht Doppelspurigkeiten und Militärversicherung vorgelegt. Gemäss diesem Bericht hat sich das für die Militärversicherung geschaffene System als das geeignetste Modell erwiesen und muss somit nicht grundlegend geändert werden. Die Verfassung verpflichtet den Bund, den gesundheitlichen Schaden der Personen zu übernehmen, die Militär-, Ersatz- oder Zivilschutzdienst leisten. Diese Vorgabe schränkt die Möglichkeiten zur Wahl eines anderen Systems ein: Der Bund kann diese Verpflichtung nicht ohne Gegenleistung an andere Sozialversicherungen übertragen, die zu einem grossen Teil von den Versicherten oder gar von den Arbeitgebern finanziert werden. Das Parlament fand eine geeignete Lösung, indem es die

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Militärversicherung als selbstständige Versicherung in die Suva integrierte (Suva-MV). Aufgrund der bestehenden Synergien zwischen diesen beiden Institutionen lassen sich damit Verwaltungskosten einsparen. Drei Jahre nach der Übertragung belaufen sich die erzielten Einsparungen bei den Verwaltungskosten auf rund 20%.

Während somit kein Anlass besteht, die Militärversicherung als Versicherungsinstitution zu ändern, geht aus dem Bericht des Bundesrates klar hervor, dass bezüglich Versichertenkreis und bestimmter Leistungen eine Teilrevision des MVG angebracht ist. Das MVG muss aktualisiert werden, damit zum einen den Veränderungen Rechnung getragen werden kann, die sich aus der Umsetzung der Programme Armee und Zivilschutz XXI ergeben haben. Zum anderen müssen die Entwicklung des Sozialversicherungsrechts und die Erfahrungen berücksichtigt werden, die nach der Übertragung der Führung der Militärversicherung an die Suva gemacht wurden. Zudem müssen die Leistungen der Militärversicherung mit dem Ziel überprüft werden, innerhalb der Suva die Synergien bei der administrativen Führung der Unfall- und der Militärversicherung verstärkt zu nutzen.

Die Teilrevision des MVG erfolgt auch im Rahmen der Überprüfung der Aufgaben, die der Bundesrat regelmässig vornimmt. Sie ist im Legislaturfinanzplan 2009-2011, Anhang 4, Seite 90, aufgeführt. Dort wird verlangt, dass die Revision gegenüber den Ausgaben, die für die Jahre 2009-2011 vorgesehen sind, zu Einsparungen von 5 bis 10% führt. Die Verabschiedung einer Botschaft zur Revision des MVG ist eines der Ziele des Bundesrates für das Jahr 2009.

MVG, UVG und KVG: Vergleich Die Militärversicherung mit ihren insgesamt grosszügigeren Leistungen deckt die Schäden bei Krankheit und bei Unfall der Dienstpflichtigen in gleicher Weise. Für die Finanzierung dieser Versicherung ist ausschliesslich der Bund zuständig, vorbehaltlich der Prämien, welche die beruflich Versicherten leisten und des Ertrags aus Regressklagen.

Die Unfallversicherung nach UVG, in der nur Arbeitnehmer obligatorisch versichert sind, richtet bei Berufsunfällen und -krankheiten, Nichtberufsunfällen und unfallähnlichen Körperschädigungen Leistungen aus. Der Leistungskatalog ist etwas weniger umfangreich als in der Militärversicherung. Die Unfallversicherung nach UVG gewährt Sach- und Geldleistungen. Sie wird durch Prämien finanziert. Der Arbeitgeber trägt die Kosten der Berufsunfallversicherung, während der Arbeitnehmer in der Regel für die Kosten der Nichtberufsunfallversicherung aufkommen muss. Die Prämien bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und verschiedenen Zuschlägen, insbesondere für die Verwaltungekosten. Der Bund und die Kantone beteiligen sich nicht an der Finanzierung der Unfallversicherung.

Die soziale Krankenversicherung umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung. Sie richtet Leistungen bei Krankheit, Unfall – sofern keine Unfallversicherung dafür aufkommt – und bei Mutterschaft aus. Grundsätzlich müssen sich alle in der Schweiz wohnhaften Personen obligatorisch für die Behandlung im Krankheitsfall versichern. Die soziale Krankenversicherung deckt hauptsächlich die Pflege. Sie wird durch die Prämien und Kostenbeteiligungen der Versicherten und durch Beiträge des Bundes und der Kantone finanziert.

Vorbereitungsarbeiten Gestützt auf die Schlussfolgerungen im Bericht Doppelspurigkeiten und Militärversicherung beauftragte das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) das Bundesamt für Gesundheit (BAG) im 2007, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die Vorschläge zu verschiedenen Punkten des Militärversicherungsgesetzes erarbeiten sollte. Dieser Arbeitsgruppe gehörten Vertreterinnen und Vertreter der Suva aus den Bereichen Unfall- und Militärversicherung, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und des BAG an. Am 30. April 2008 reichte sie ihren Bericht ein. Am 25. Juni 2008 beauftragte der Bundesrat das EDI, ihm bis Ende

2008 einen Entwurf für die Revision des MVG vorzulegen.

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2. Grundzüge der Revision

Mit der Revision werden folgende Ziele angestrebt: Aktualisierung des MVG, Verbesserung der Synergien mit der Suva im Bereich der Führung und Einsparungen in Höhe von 5-10% in den Jahren 2009-2011.

Es ist kaum möglich, die verlangten Einsparungen ausschliesslich zulasten der Leistungen zu erzielen. Denn im Zusammenhang mit dem Entlastungsprogramm 04 wurden die Leistungen bereits stark abgebaut (Senkung des Entschädigungssatzes von 95% auf 80% bei den Taggeldern und Invalidenrenten, Senkung der Integritätsschadenrente um 37%, Aufhebung der Deckung von Zahnschäden bei Krankheit, Aufhebung eines Hinterlassenenrententyps beim Tod des Versicherten im Rentenalter). Mehrere wichtige Leistungen wurden damit bereits auf das Niveau der Leistungen der Unfallversicherung gesenkt.

Drei Viertel des Budgets der Militärversicherung wird für die laufenden Leistungen aufgewendet, damit ist es kaum möglich, einen derartigen finanziellen Kraftakt von einem Geschäftsjahr zum nächsten zu realisieren. Dazu müsste die Ausrichtung bestimmter Leistungen eingestellt werden, doch ein derartiges Vorgehen mit sehr hohen sozialen Kosten ist im Sozialversicherungsrecht nicht üblich. Die vorliegende Revision schlägt jedoch die Anpassung oder gar Aufhebung einiger Leistungen vor, die in der Militärversicherung zumeist nur von geringer Bedeutung sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Militärversicherung selbst nach den vorgesehenen Änderungen insgesamt immer noch bessere und zahlreichere Leistungen bieten wird als die Unfallversicherung.

Der Versichertenkreis der Militärversicherung wird nicht grundsätzlich geändert. Hingegen wird die Deckung der Militärversicherung für beruflich Versicherte während ihrer beruflichen Tätigkeit auf Unfälle beschränkt. Während des Militärdienstes erfolgt die Deckung aber nach wie vor über die Militärversicherung. Das Ziel der Revision besteht somit darin, dass sich die Militärversicherung wieder auf die Übernahme der Schäden beschränkt, die während des eigentlichen Dienstes auftreten, währenddem Tätigkeiten, die nicht direkt mit dem Dienst zusammenhängen, nicht mehr versichert werden. Damit nähert sich das MVG dem Willen des Verfassungsgebers an, der nur für die im Dienst auftretenden Risiken einen besonderen Schutz vorsieht.

Es ist zu berücksichtigen, dass die Militärversicherung verpflichtet sein kann, Schäden aus Situationen oder Tätigkeiten zu decken, die nicht im eigentlichen Sinn zum Dienst gehören. Dies, um komplexe Situationen mit anderen Sozialversicherungen zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass eine zu absolute Lösung zu extremem Mehraufwand auf der Ebene der administrativen Führung führen und damit Mehrkosten nach sich ziehen könnte. Daher ist pragmatisch vorzugehen.

A. Der Versichertenkreis

1. Allgemeines

Der Versichertenkreis hat sich seit dem Inkrafttreten des MVG materiell kaum verändert. Seit 1996, als der zivile Ersatzdienst in der Schweiz eingeführt wurde, umfasst er auch Zivildienstleistende. Nicht mehr zum Versichertenkreis gehören entweder aus finanziellen Gründen oder weil die Institution oder Tätigkeit aufgehoben wurde die folgenden Gruppen: die Teilnehmer an Veranstaltungen von Jugend und Sport seit Juli 1994, die Bediensteten der Eidgenössische Militärpferdeanstalt seit 1997 sowie eine grosse Zahl von Festungswächtern seit 2004.

Abgesehen von Anpassungen an die neue Terminologie im Rahmen der Armee XXI soll der Versichertenkreis der Militärversicherung mit der vorliegenden Revision nicht mehr wesentlich verändert werden. Es werden die Personen versichert bleiben, die zur Leistung eines Dienstes oder einer Tätigkeit in engem Zusammenhang mit der Landesverteidigung verpflichtet sind.

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2. Die beruflich Versicherten

Zum Versichertenkreis gehört zurzeit auch die besondere Kategorie der beruflich Versicherten (Art. 1a Abs. 1 Bst. b MVG). Sie besteht aus Personen, die aufgrund ihres Berufs den Auftrag haben, die Armee- oder Zivilschutzausbildung zu leiten oder durchzuführen. Diese insgesamt 3900 Personen (Stand 2008) sind aktuell zusätzlich zum Zeitraum, in dem sie selber aktiv Militärdienst leisten, während der gesamten Dauer ihrer beruflichen Tätigkeit für die Armee oder den Zivilschutz durch die Militärversicherung gedeckt. 2007 leisteten im Durchschnitt 37,5% der beruflich Versicherten einen zeitlich begrenzten obligatorischen Dienst.

Der Schutz dieser Personen leitet sich nicht aus der Verfassung ab, in der die Übernahme von Unfällen und Krankheiten nur für Dienstpflichtige vorgesehen ist. Die Ausdehnung der Deckung der Militärversicherung auf diese Personen ist eine Ausnahme im Gesamtsystem der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Denn die beruflich Versicherten bilden eine der wenigen Berufskategorien, die nicht nach KVG (Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994; SR 832.10) versichert sind.

a. Krankheitsdeckung

Bei den beruflich Versicherten übernimmt die Militärversicherung die medizinische Behandlung und gewährt somit eine ähnliche Leistung wie jene, die im KVG vorgesehen ist. Beruflich Versicherte müssen keine Franchise oder Selbstbehalt übernehmen. Zusätzlich wird auch der Verdienstausfall gedeckt, der sich aufgrund der Krankheit ergibt, und es besteht Anspruch auf eine Integritätsschadenrente. Die beruflich Versicherten profitieren von weiteren Leistungen der Militärversicherung, die grosszügiger sind als in der Krankenversicherung. Zum Beispiel sind die notwendigen Transportkosten unbeschränkt gedeckt. In der Krankenversicherung werden nur 50% der entstandenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500 Franken pro Kalenderjahr übernommen. Zudem hat die Vergütung des Verdienstausfalls auch die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente zur Folge, wenn der beruflich Versicherte an den Folgen der von der Militärversicherung übernommenen Krankheit stirbt. Diese Deckung wird unabhängig vom Beschäftigungsgrad des beruflich Versicherten gewährt, und es wird nicht zwischen beruflichen und nichtberuflichen Risiken unterschieden.

Seit 2006 entrichtet diese Versichertenkategorie der Militärversicherung einen Beitrag, der als Prämie bezeichnet wird. Für das Krankheitsrisiko entspricht dieser Beitrag etwa 90% der Durchschnittsprämie, die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG entrichtet wird. 2009 beläuft er sich auf 271 Franken pro Monat. Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen werden Prämienverbilligungen gewährt. Die Prämien decken aber die Kosten der Militärversicherung für diese Versichertenkategorie nicht. Das ist darauf zurückzuführen, dass in der Militärversicherung neben Sachleistungen auch Geldleistungen ausgerichtet werden, die in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG nicht vorgesehen sind.

Diese grosszügige Deckung der Militärversicherung für die beruflich Versicherten hat vor allem historische Gründe, ist jedoch seit dem Inkrafttreten des KVG nicht mehr gerechtfertigt. Ihre Berechtigung wurde übrigens wiederholt in Frage gestellt.

Die berufliche Tätigkeit der beruflich Versicherten beinhaltet in Bezug auf Krankheiten keine ausserordentlichen Risiken. Falls jedoch die Militärversicherung diese Personen künftig nicht mehr versichert, muss ihr Arbeitgeber, d.h. das VBS, die Lohnfortzahlung übernehmen (gemäss Bundespersonalgesetz 100% im ersten Jahr und 90% im zweiten oder gar dritten Jahr). Das VBS wird von der Militärversicherung nicht mehr 80% des versicherten Verdienstes bis zum Höchstbetrag von 141'672 Franken (Stand 2009) erhalten. Für das VBS ergibt sich somit eine zusätzliche finanzielle Belastung, wenn das Krankheitsrisiko der beruflich Versicherten nicht mehr von der Militärversicherung übernommen wird. Diese Belastung wird in etwa jener entsprechen, die das Departement für seine anderen Angestellten tragen muss. Die beruflich Versicherten werden letztlich die gleiche Entschädigung erhalten wie das übrige Bundespersonal. Ihre Pensionskasse PUBLICA wird stärker beansprucht als bisher.

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Die vorgeschlagene Lösung bietet mehrere Vorteile. Die Finanzströme und die Verrechnungen zwischen dem VBS und der Militärversicherung werden zurückgehen: Das VBS wird keinen Unterschied zwischen seinen verschiedenen Personalkategorien mehr machen. Für das Krankheitsrisiko wird die Entrichtung von Prämien an die Militärversicherung eingestellt. Dies vereinfacht die Prämienabrechnung zwischen der Militärversicherung, dem VBS, dem Eidgenössischen Personalamt und auch dem Bundesamt für Umwelt, das für die Rückerstattung des Ertrags aus Umweltabgaben zuständig ist. Auch die Aufsicht wird erleichtert. Langfristig werden sich daraus für den Bund Einsparungen ergeben.

Die freiwillige Grundversicherung nach Art. 2 Abs. 2 MVG, die bisher Pensionierten dieser Kategorie vorbehalten war, wird keine neuen Versicherten mehr aufnehmen. Sie wurde ursprünglich eingeführt, um Konflikte mit den Krankenversicherern zu vermeiden, da die Militärversicherung Spätfolgen und Rückfälle nach Erreichung des Rentenalters übernimmt. Nun hat sie keine Existenzberechtigung mehr, da die beruflich Versicherten während ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr bei der Militärversicherung für Krankheit versichert sein werden.

b. Unfalldeckung

Die Leistungen der Militärversicherung sind generell etwas grosszügiger als jene der Unfallversicherung. Die Prämie der beruflich Versicherten ist gleich hoch wie jene, die das übrige Bundespersonal der Suva entrichtet.

Die Deckung für Unfälle, die bei beruflich Versicherten während ihrer beruflichen Tätigkeit auftreten, wird unverändert beibehalten. Dies lässt sich mit der objektiven Tatsache begründen, dass diese Personen während ihrer beruflichen Tätigkeit den gleichen Risiken ausgesetzt sein können wie die Truppe. Obwohl die Entschädigung, die die Unfallversicherung bieten würde, in verschiedener Hinsicht jener der Militärversicherung entspricht, ist letztere im Todesfall deutlich besser. Deshalb wird vorgeschlagen, die Deckung der Militärversicherung für diese Versichertenkategorie unverändert zu belassen. Um eine Deckung im gleichen Umfang wie im UVG zu gewährleisten, muss die Militärversicherung die gleichen unfallähnlichen Körperschädigungen übernehmen wie nach UVG und sich auch auf Berufskrankheiten erstrecken. Der Bundesrat kann die Liste der Berufskrankheiten in Bezug auf die Unfallversicherungsgesetzgebung erweitern.

Eine Variante wäre, dass die Militärversicherung auch die Unfälle während der beruflichen Tätigkeit der beruflich Versicherten nicht mehr versichert, sondern bei einem Unfall mit der Truppe ergänzende Leistungen zu jenen der Unfallversicherung ausrichtet. Bei dieser Lösung müsste die Militärversicherung vor der Ausrichtung ihrer Leistungen nicht zwischen Unfall und Krankheit unterscheiden. Da es jedoch einfacher ist, einen Fall nur durch einen Versicherer abwickeln zu lassen, ist die vorgeschlagene Lösung vorzuziehen.

Schliesslich wird daran erinnert, dass sowohl beruflich Versicherte als auch Angehörige der Milizarmee bei der Militärversicherung gegen Unfall und Krankheit versichert sind, wenn sie mit ihrer Einteilungseinheit Dienst leisten, wie dies jährlich 37,5% (2007) tun. Dasselbe gilt, wenn sie sich an friedenserhaltenden Aktionen des Bundes im Ausland beteiligen.

B. Deckung im Urlaub

Seit der Verabschiedung des Programms Armee XXI und der entsprechenden Änderung des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung hat sich die Organisation des Dienstes verändert. Der Ausbildungsgang der Angehörigen der Milizarmee wird durch Phasen unterbrochen, in denen sie sich zwar formell im Dienst befinden, aber faktisch Urlaub haben. Diese Dienstunterbrüche können mehrere Wochen dauern. In diesen Phasen erhalten die Angehörigen der Armee Sold und Erwerbsersatz. Da die Militärversicherung für die Übernahme der besonderen Risiken im Zusammenhang mit dem Dienst ausgestaltet wurde, ist es paradox, wenn die Angehörigen der Armee in diesen Phasen ohne eigentlichen Dienst besser versichert sind als Arbeitnehmer während ihrer

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Arbeit. Daher ist vorgesehen, die Haftung des Bundes während des Urlaubes und Dienstunterbrüchen zu beschränken und für das Ausmass der Leistungen bei Unfall auf das UVG und bei Krankheit auf das KVG abzustellen. Eine minimale Deckung des Krankheitsrisikos durch die Militärversicherung ist gerechtfertigt, um den Zeitraum von 60 Diensttagen nicht zu unterbrechen, der dem Versicherten ermöglicht, seine Krankenversicherungsprämie ruhen zu lassen.

C. Die Leistungen

Die Leistungen der Militärversicherung sind von der Revision kaum betroffen. Das Taggeld und die Invalidenrente werden keiner erheblichen materiellen Revision unterzogen. Künftig hat der Versicherte jedoch wie im UVG erst ab einer Invalidität von mindestens 10% Anspruch auf eine Invalidenrente.

1. Die Hinterlassenenrenten

Die Hinterlassenenrenten der Militärversicherung werden durch die Vorlage angepasst, doch ihr Satz ändert sich nicht. Es wird weitgehend das Modell der Renten nach UVG übernommen.

Überlebende Ehegatten, die jünger als 45 Jahre sind und keine Kinder haben, erhalten neu eine Entschädigung in Form einer Abfindung und nicht mehr in Form einer Rente. Damit wird der aktuellen Organisation der Familien Rechnung getragen, in der der überlebende Ehegatte ermuntert werden soll, beim Eintreten eines Schadensereignisses wirtschaftliche Selbstständigkeit zu erlangen (Grundsatz des Clean Break). Im Gegensatz zur Unfallversicherung erhalten nicht nur Witwen, sondern auch Witwer eine Abfindung. Diese Berücksichtigung des Gleichstellungsprinzips wird keine hohen Ausgaben verursachen, da nur rund ein Promille aller Dienstleistenden Frauen sind.

Die Elternrente wird aufgehoben. Sie wurde nur ausgerichtet, wenn keine anderen Anspruchsberechtigen für eine Hinterlassenenrente vorhanden waren und bei der Mutter oder dem Vater musste ein Bedürfnis vorlag. Auf Grund dieser kumulativen Bedingungen, die 1994 eingeführt worden sind, wurde die Ausrichtung dieses Rententyps faktisch zum Ausnahmefall. Im Übrigen ist die Militärversicherung die einzige Sozialversicherung, die eine Elternrente ausrichten ausgerichtet hätte.

Fallen schliesslich in der Militärversicherung mehrere Hinterlassenenrenten zusammen, wird der kumulierte Höchstbetrag nach dem Modell des UVG und nicht mehr auf 100% des Jahresverdienstes des Versicherten festgesetzt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Familie ein Mitglied verloren hat.

2. Abgeltung des Integritätsschadens

Die Integritätsschadenrente der Militärversicherung bezweckt den Ausgleich des Schadens, der sich aus einer Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität des Versicherten ergibt. Diese Beeinträchtigung kann die Folge eines versicherten Unfalls oder einer versicherten Krankheit sein. Die Leistung der Militärversicherung hat die gleiche Funktion wie die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung (Art. 24 und 25 UVG), unterscheidet sich jedoch in verschiedener Hinsicht von ihr.

Die Abgeltung durch die Militärversicherung erfolgt in Form einer Rente, die ausgekauft werden kann. In der Praxis wird dieser Auskauf in über 98% der Fälle vorgenommen. Dazu werden von den Gerichten anerkannte Kapitalisierungstabellen eingesetzt, die regelmässig angepasst werden, um der veränderten Lebenserwartung der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Die Entschädigung der Unfallversicherung wird hingegen in jedem Fall direkt in Form einer Kapitalleistung gewährt.

Bei der Festlegung des Grads der Beeinträchtigung berücksichtigt die Militärversicherung den Schaden an sich, aber auch dessen Auswirkungen auf die Lebensqualität und -freude des Versicherten. Hingegen trägt die Unfallversicherung bei der Beurteilung des Schädigungsgrads nur dem objektiven Schaden Rechnung. Aufgrund dieser sogenannten abstrakten und egalitären Bemessung besteht für die Unfallversicherung eine Skala der Integritätsschäden, die veröffentlicht

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wird. Die Bemessung des Schadens durch die Militärversicherung stützt sich auf die Rechtsprechung und ist nicht sehr transparent. Die Abstufung der Schäden ist bei diesen beiden Versicherungen unterschiedlich.

Bei jeder nachträglichen erheblichen Zunahme des Integritätsschadens kann der Versicherte in der Militärversicherung eine zusätzliche Rente verlangen. Allerdings kann es schwierig sein, eine derartige nachträgliche erhebliche Zunahme des Integritätsschadens zu bestimmen. Dies gilt vor allem bei älteren Versicherten, bei denen die Zunahme des Schadens mit einer teilweise altersbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustands verbunden sein kann. In der Unfallversicherung wird bei der ursprünglichen Bemessung der Leistung die künftige Entwicklung des Schadens berücksichtigt, soweit diese vorhersehbar ist. Trotz dieser Unterschiede weicht die in Form einer Kapitalleistung ausbezahlte Leistung, zumindest bei geringfügigen bis mittelschweren Schäden, nur wenig von jener der Unfallversicherung ab. In einigen, allerdings sehr seltenen Extremfällen, kann die Differenz das Ein- bis Vierfache betragen. Die von der Unfallversicherung ausgerichtete Entschädigung ist auf Fr. 126'000.- beschränkt, während jene der Militärversicherung über Fr. 500'000.- betragen kann. Im Haftpflichtrecht entspricht ein derartiger Betrag nicht dem schweizerischen Recht, wie das Bundesgericht mehrmals bestätigt hat.

Bei dieser Leistungsart sind die Verwaltungskosten in der Militärversicherung höher als in der Unfallversicherung.

Die Art der Abgeltung durch die Militärversicherung ist zwar weniger bekannt als jene der Unfallversicherung, doch besteht ein Zusammenhang zwischen diesen beiden Leistungen. Daher ist es verständlich, dass die beiden Systeme von den Versicherten, von den behandelndem Ärztinnen und Ärzten oder gar von den Rechtsvertretern oft verwechselt werden. Diese Verwechslungen lassen sich im gesamten Verwaltungsverfahren und selbst im Beschwerdeverfahren feststellen, was zu Erschwernissen führt.

Es ergeben sich somit zahlreiche Nachteile, wenn in zwei ähnlichen Sozialversicherungen, die von der gleichen Versicherungsanstalt, der Suva, geführt werden, zwei verschiedene Entschädigungssysteme bestehen: erschwerte Fallbearbeitung, ungenutzte Synergien zwischen diesen beiden Versicherungen sowie höhere Verwaltungskosten. Daher wird vorgeschlagen, im Militärversicherungsrecht das Entschädigungssystem der Unfallversicherung zu übernehmen. Allerdings muss dieses System angepasst werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Militärversicherung auch Krankheiten übernimmt, was in der Unfallversicherung nur teilweise der Fall ist.

3. Weitere Gesetzesänderungen

Mit den übrigen Änderungen des MVG können wenig zweckmässige oder überholte Besonderheiten dieser Versicherung korrigiert oder aufgehoben werden. Beim Inkrafttreten des ATSG wurden mehrere Bestimmungen des MVG angepasst, um die Eigenheiten des MVG zu bewahren. Unterdessen hat sich gezeigt, dass eine ganze Reihe dieser Bestimmungen nicht angewandt wird. Indem sie geändert oder aufgehoben werden, nähert sich die Militärversicherung den anderen Sozialversicherungen und insbesondere der Unfallversicherung an. Diese Vereinfachung wird die Harmonisierung der Sozialversicherungen verstärken, die Versicherungspraxis erleichtern und zu einem besseren Verständnis in der Bevölkerung beitragen.

3. Kommentar zu den einzelnen Artikeln

Ersetzen von Ausdrücken Da die Unterscheidung zwischen stationärer und teilstationärer Behandlung bei der Revision vom 21. Dezember 2007 des KVG (AS 2008 2049) aufgehoben wurde, muss dies auch in der Militärversicherung berücksichtigt werden. Die Art. 16 Abs. 2, 17 Titel und Abs. 3 sowie 71 Abs. 1 des Gesetzes werden somit entsprechend geändert.

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Art. 1a und 2 Art. 1a wurde aufgehoben. Der Kreis der versicherten Personen wird jetzt in Art. 2 geregelt. Inhaltlich erfolgte eine Totalüberarbeitung. Im Anschluss an die neue Organisation oder Gliederung der Armee und des Zivilschutzes, die sich aus den seit 2004 durchgeführten Projekten Armee XXI und Zivilschutz XXI ergibt, haben sich die Bezeichnungen einer Reihe von Versicherten geändert. Die grossen versicherten Dienst- oder Tätigkeitskategorien blieben jedoch unverändert und stehen von nun an am Anfang des Absatzes 1 (Buchstaben a bis e). Dabei handelt es sich um den Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst, die Teilnahme an der Friedensförderung, der Stärkung der Menschenrechte und der humanitären Hilfe sowie die Einsätze des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe. Danach folgen unter Buchstabe f alle Tätigkeiten, die ausserhalb des eigentlichen Dienstes oder der versicherten Aktionen oder Einsätze erfolgen, aber in engem Zusammenhang dazu stehen und deshalb von der Militärversicherung gedeckt sein müssen (Ziffern 1 bis 10). Im Vergleich zum bisherigen Recht musste in Ziffer 10 die Entlassung aus der Militärdienstpflicht hinzugefügt werden, da diese keinen Dienst darstellt und somit nicht an die Dauer der Militärdienstpflicht angerechnet wird. Die Angehörigen der Armee erhalten auch keinen Sold mehr und haben keinen Anspruch auf Erwerbsersatz. Sie werden jedoch vom Kanton aufgeboten. Die Deckung durch die Militärversicherung gilt nicht nur während der Abgabe der persönlichen Ausrüstung im Zeughaus, sondern allenfalls auch während der vom Kanton organisierten anschliessenden Feier. Die in den Buchstaben g bis j aufgeführten Personen entsprechen jenen, die zurzeit in den Buchstaben i, k, h, g Ziffer 4 erwähnt sind. Bei Bedarf wurden formale Änderungen vorgenommen. Schliesslich sind in Buchstabe l jene beruflich Versicherten aufgezählt, die unter dem derzeitigen Buchstaben b aufgeführt sind. Seit dem Inkrafttreten des Programms Armee XXI erfolgten in dieser Kategorie mehrere Änderungen. Das Instruktorenkorps der Armee als solches besteht nicht mehr. Die Personen, die ihm angehörten, sind unter ihrer neuen Bezeichnung in Ziffer 1 aufgeführt: Berufsmilitär. In Ziffer 2 sind die Zeitmilitärs erwähnt, die bisher nur in der Verordnung aufgeführt waren. In Bezug auf das militärische Personal erfolgt somit bei den Versicherten keine Änderung. Das Festungswachkorps und das Überwachungsgeschwader wurden aufgelöst. Die Personen, die diesen Einheiten angehörten, gelten als Berufsmilitär und sind nach Ziffer 1 versichert. Die zivilen Angestellten der Kategorie der beruflich Versicherten, die in den derzeitigen Ziffern 4 und 6 erwähnt sind, werden unverändert in die Ziffern 3 bis 5 übernommen. Dabei handelt es sich um die Waffenkontrolleure, die Schiessplatzchefs und Schiessplatzwarte sowie um die Militärkrankenpfleger. In Ziffer 6 sind schliesslich die Zivilschutzinstruktoren des Bundes erwähnt, die in der bisherigen Ziffer

7 bezeichnet sind.

Die Kategorie der beruflich Versicherten, die im neuen Buchstaben l definiert sind, umfasst insgesamt 3902 Personen (2008). Gegenüber dem derzeitigen Stand wird diese Versichertenkategorie im Anschluss an die vorliegende Revision nicht zunehmen.

Im Vergleich zum geltenden Recht sind einige Personen nicht mehr durch die Militärversicherung versichert und werden im Gesetz nicht mehr aufgeführt. Dabei handelt es sich um: - die Bundesbediensteten, die zu einer Truppe oder Zivilschutzorganisation abkommandiert sind, derzeitiger Buchstabe c. Bereits bei der Erarbeitung des derzeitigen Gesetzes war die Aufnahme dieser Personen in Frage gestellt worden, da keine konkreten Fälle vorlagen. In den mehr als 15 Jahren, die seither vergangen sind, wurde der Militärversicherung kein Fall gemeldet, der diese Versichertenkategorie betrifft. Daraus ist zu schliessen, dass nicht mit einer derartigen Möglichkeit zu rechnen ist und somit keine Versicherungsdeckung notwendig ist; - das Instruktions- oder Hilfspersonal, das an vom Bund organisierten Gesamtverteidigungskursen und -übungen teilnimmt. Derartige Veranstaltungen sind in der heutigen Armeeorganisation nicht mehr vorgesehen. Sie werden teilweise im Rahmen der Nationalen Sicherheitskooperation durchgeführt, daher wurde Buchstabe k eingeführt.

Art. 3 In Bezug auf die Dauer des Versicherungsverhältnisses, die im derzeitigen Art. 3 festgelegt ist, werden geringfügige Änderungen vorgenommen. In Abs. 1 wird der Verweis auf die Versicherten mit

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einer freiwilligen Grundversicherung gestrichen, die im derzeitigen Abs. 2 festgelegt ist, da dieser Artikel nun einen anderen Wortlaut aufweist. Bisher sind Versicherte, die gemäss Abs. 2 während des Dienstes Urlaub beantragen, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und die beruflich obligatorisch bei der Unfallversicherung versichert sind, im Falle eines Unfalls durch diese versichert, während die Militärversicherung entlastet wird. Dasselbe gilt von nun an auch für die Versicherten, die gemäss Art. 4 UVG bei der Unfallversicherung eine freiwillige Versicherung abgeschlossen haben. Abs. 4 verleiht dem Bundesrat die Kompetenz, den Versicherungsschutz auf den Zeitraum zwischen zwei Diensten auszudehnen, die im Abstand von wenigen Tagen aufeinanderfolgen. Denn unter Umständen ist der Versicherte in diesem Zeitraum nicht von einer Unfallversicherung gedeckt und muss wieder beginnen, seine Krankenversicherungsprämien zu begleichen, die ruhen, wenn er über 60 aufeinanderfolgende Diensttage leistet. Diese Ausdehnung des Schutzes der Militärversicherung ergibt sich aus der Reorganisation des Militärdienstes im Zusammenhang mit der Armee XXI. Schliesslich muss den in Art. 2 Abs. 1 Bst. l aufgeführten Versicherten, die von der Militärversicherung nur für Unfall gedeckt sind (siehe Art. 4 Abs. 1ter unten) und über keine Unfallversicherung im Sinne des UVG verfügen, die gleichen Bedingungen gewährt werden, wie sie das UVG bietet. Mit Abs. 5 erhält der Bundesrat deshalb die Kompetenz, die Deckung der Militärversicherung in gleicher Weise auszudehnen, wie dies die Unfallversicherung in Art. 3 Abs. 2 und 3 UVG vorsieht. Dabei ist zu beachten, dass diese Möglichkeit in der Praxis wohl nicht oft genutzt werden wird, da sich die meisten Betroffenen ihr Leben lang in der militärischen Ausbildung oder in der Zivilschutzausbildung engagieren. Um jedoch dem Trend zu erhöhter beruflicher Mobilität Rechnung tragen, ist die Aufnahme einer derartigen Bestimmung gerechtfertigt.

Art. 4 Abs. 1bis (neu) Abs. 1bis beschränkt die Haftung der Militärversicherung für die beruflich Versicherten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. l MVG. Diese sind während ihrer beruflichen Tätigkeit nur noch für Unfälle durch die Militärversicherung gedeckt. Um sie den UVG-Versicherten rechtlich gleichzustellen, müssen die unfallähnlichen Körperschädigungen und die Berufskrankheiten hinzugefügt werden. Falls die beruflich Versicherten jedoch Dienst mit ihrer Einteilungseinheit leisten, sind sie, wie die anderen Angehörigen der Armee, von der Militärversicherung unentgeltlich für Unfall und Krankheit gedeckt.

Art. 8 Die Liste der Leistungen der Militärversicherung wird gekürzt, da mit der vorliegenden Revision Leistungen aufgehoben werden. Zudem wird sie auf formaler Ebene an die neue Terminologie angepasst.

Art. 9 Abs. 2 Die Militärversicherung sieht eine stark eingeschränkte Verzugszinspflicht vor; sie richtet nur in Ausnahmefällen (trölerischem oder widerrechtlichem Verhalten) Verzugszins aus. Demgegenüber kennen alle übrigen Sozialversicherungen die allgemeine Verzugszinspflicht für ihre Leistungen 24 Monate nach Entstehung des Anspruchs, unabhängig vom Verschulden (Art. 26 Abs. 2 ATSG), was den Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts entspricht. Die Abweichung lässt sich heute kaum mehr sachlich begründen. Mit einer Streichung der Ausnahme, die in der Literatur kritisiert wird, werden die Versicherten der Militärversicherung den übrigen Versicherten gleichgestellt. Da bei zeitlichen Verzögerungen der Leistungszusprechung Vorauszahlungen erbracht werden können, sind die finanziellen Folgen dieser Harmonisierung gering. Die Mehrkosten betragen schätzungsweise CHF 20’000 bis CHF 30’000 pro Jahr.

Art. 10 Abs. 2 Grundsätzlich besteht ein Abtretungsverbot von Leistungen der Sozialversicherer. Im Sinne einer Ausnahme können jedoch Nachzahlungen an Fürsorgeinstitutionen abgetreten werden (Art. 22 ATSG). Diese Regelung hat sich bewährt. Die Bestimmung der Militärversicherung, die keine Abtretung verlangt, erübrigt sich. Die Fälle sind sehr selten.

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Art. 12 Geldleistungen können an Dritte ausbezahlt werden, wenn der Berechtigte die Leistungen nicht für den Unterhalt seiner selbst oder der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet oder dazu nicht imstande ist und deshalb für sich oder die zu Unterstützenden auf Fürsorge angewiesen ist (Art. 20 ATSG). Mit dieser Regelung ist die zweckmässige Verwendung der Geldleistungen genügend sicher gestellt. Eine eigenständige Regelung, wonach keine Sozialhilfeabhängigkeit vorausgesetzt wird (Art. 12 MVG), ist nicht notwendig. Die Änderung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Militärversicherung.

Art. 13 Bei Straf- und Massnahmevollzug können die Geldleistungen ganz oder teilweise eingestellt werden, ausgenommen die Geldleistungen für Angehörige (Art. 21 Abs. 5 ATSG). Ergänzend sieht das MVG eine Auszahlung an die Angehörigen in Notlagen vor. Die Auswirkungen dieser Bestimmung sind in der Literatur umstritten. Die Kann-Vorschrift des ATSG ermöglicht, der konkreten Situation, insbesondere allfälligen Unterstützungspflichten, Rechnung zu tragen. Zudem ist die Kürzungsmöglichkeit bei Angehörigen eingeschränkt (Art. 21 Abs. 3 ATSG). Es erscheint deshalb gerechtfertigt, die Sonderbestimmung der Militärversicherung, die bisher nicht angewendet wurde, zu streichen. Diese Änderung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Militärversicherung.

Art. 15 Während des Urlaubes oder während Dienstunterbrüchen besteht kein Grund, die bei der Militärversicherung Versicherten bezüglich der gewährten Leistungen besser zu stellen als wenn sie nach KVG versichert wären. Die Versicherten sind aber insofern besser gestellt, als dass sie weder eine Franchise noch einen Selbstbehalt entrichten müssen.

Art. 28 Abs. 4 zweiter Satz, 4bis (neu), 7 und 8 (neu) Der zweite Satz in Absatz 4 beinhaltet eine terminologische Anpassung. Absatz 4bis verweist auf den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nach UVG. Denn bei einem Unfall während des Urlaubs oder Dienstunterbruchs besteht kein Grund, eine höhere Entschädigung zu leisten als für ein nach UVG versicherten Arbeitnehmer. In Absatz 7 wird eine Regelung analog Art. 15 Abs. 3 UVG bzw. Art. 23 Abs. 6 UVV aufgenommen. Aktuell haben alle Volljährigen in Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld auf der Basis von 20% des Höchstbetrages des Versicherten Verdienstes. Nach der zivilrechtlichen Herabsetzung auf 18 Jahre im Jahr 1994, vollzog die Unfallversicherung in Art. 23 Abs. 6 UVV die entsprechende Anpassung, die Militärversicherung jedoch nicht. Der Inhalt von Absatz 8 entspricht dem Teilinhalt des aktuellen Absatzes 7.

Art. 30 zweiter Satz Dieser Artikel beinhaltet eine terminologische Anpassung.

Art. 32 Abs. 3 erster Satz Zusatzentschädigungen spezifisch für Selbständigerwerbende haben sich angesichts des Versichertenkreises und des Versicherungszwecks der Militärversicherung seit vielen Jahren als unumgänglich erwiesen. Sie haben besonders dazu beigetragen, ungleich höhere Folgekosten etwa im Fall einer Geschäftsaufgabe zu vermeiden. Aktuell gilt für die beiden in Art. 32 MVG geregelten Leistungen, d.h. für die Abgeltung der weiterlaufenden Festkosten in Absatz 1 und für die Gewährung von Durchhaltebeiträgen in Absatz 2, ein gemeinsames Maximum in der Höhe des doppelten Höchstverdienstes (Absatz 3). Weil es sich um zwei unterschiedliche Leistungen handelt, und weil die Anspruchshöhe dieser Leistungen ohnehin kaum je das Maximum erreicht, ist eine Maximalentschädigung für diese Personengruppe gerechtfertigt. Die Einsparungen können im seltenen Einzelfall bis CHF 141'672.- betragen. Im Vergleich zu den Beträgen der Invalidenversicherung, ist die neue Entschädigung der Militärversicherung höher.

Art. 38 Abs. 3 (neu) Die vorgeschlagene gesetzliche Verankerung der maximalen Kapitalhilfe auf den Betrag des höchstanrechenbaren Jahresverdienstes in Art. 32 MVG entspricht der geltenden Praxis der

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Militärversicherung, die sich in den letzten Jahren bewährt hat. Eine Verankerung drängt sich auf, weil erfahrungsgemäss in diesem Leistungsbereich häufig hohe Kapitalhilfeforderungen anfallen.

Art. 40 Abs. 2bis (neu), 3 zweiter Satz und 4 (neu) Zurzeit besteht selbst dann Anspruch auf eine Rente der Militärversicherung, wenn die Invalidität weniger als 10% beträgt, sofern diese nachgewiesen werden kann. In allen Sozialversicherungen, die von der Beurteilung der Invalidität betroffen sind, besteht eine höhere Untergrenze als in der Militärversicherung. Die Unfallversicherung richtet erst ab einer Invalidität von mindestens 10% eine Invalidenrente aus. Das Unfallversicherungsgesetz wurde 2001 in diesem Sinne revidiert, um einer Änderung der Rechtsprechung des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu begegnen. Denn dieses hatte entgegen seiner früheren Praxis einen Versicherer gezwungen, bei einer Invalidität unter 10% eine Rente zu entrichten. Für die Einführung einer Grenze von 10% bezüglich des Anspruchs auf eine Militärversicherungsrente sprechen die gleichen Argumente wie damals bei der Unfallversicherung. Da die Schätzung der zu vergleichenden Einkünfte nicht rein wissenschaftlich erfolgen kann, ist eine genaue Beurteilung des Invaliditätsgrads kaum möglich, vor allem wenn nur eine geringfügige Invalidität besteht. Die Gewährung von Renten bei einem sehr geringen Invaliditätsgrad verursacht nicht nur einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand, sondern ist auch nicht geeignet, den Versicherten dazu zu bewegen, kleine Verdienstausfälle selbst auszugleichen. Dieser neue Prozentsatz in Absatz 2bis ermöglicht somit eine Annäherung von zwei Sozialversicherungen. Allerdings lassen sich damit nur geringfügige Einsparungen von rund 10'000 Franken pro Jahr erzielen. Absatz 3 beinhaltet eine terminologische Anpassung. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in Abs. 4 entspricht demjenigen der Unfallversicherung, wenn der Unfall während des Urlaubs oder Dienstunterbruchs stattfindet.

Art. 42 Bezieht ein Versicherter eine Teilinvalidenrente, ist im derzeitigen Art. 42 festgelegt, wie die zusätzliche Arbeitsunfähigkeit auszugleichen ist, die durch die Wiederaufnahme der Heilbehandlung verursacht wird: Die Rente wird entweder erhöht oder durch ein Taggeld ersetzt. Der Ersatz der Rente durch ein Taggeld steht den Anforderungen von Art. 17 ATSG in Bezug auf die Rentenrevision entgegen. Gemäss bewährter Praxis der Militärversicherung richtet diese unter diesen Umständen weiterhin die laufende Rente aus und überweist zusätzlich ein Taggeld für die Dauer der zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit. Diese Praxis ist absolut gerechtfertigt; zudem ist in Art. 21 Abs. 3 UVG ein ähnliches Vorgehen vorgesehen. Der neue Art. 42 bringt diese Vorgehensweise klarer zum Ausdruck und entspricht somit besser der Regelung, die sich aus der Rentenrevision nach dem ATSG ergibt.

Art. 46 Abs. 1 und 2 erster Satz Der derzeitige Art. 46 Abs. 1 ermöglicht der Militärversicherung, Renten von weniger als 10% von Amtes wegen jederzeit nach ihrem Barwert auszukaufen. Aufgrund des neuen Absatzes 2bis von Art. 40, der den Anspruch auf eine Invalidenrente von weniger als 10% aufhebt, wird diese Bestimmung hinfällig. Die Rente wird künftig mindestens 10% betragen; sie kann daher nur noch auf Antrag des Versicherten und zu den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen nach ihrem Barwert ausgekauft werden. Der erste Satz von Absatz 2 wird entsprechend angepasst.

Art. 48 Die Abgeltung des Integritätsschadens ist nun in einem einzigen Artikel geregelt. Abs. 1 hat den gleichen Wortlaut wie Art. 24 Abs. 1 UVG, der sich auf das gleiche Thema bezieht. Da jedoch die Militärversicherung Gesundheitsschäden abdeckt, die auf einen Unfall oder eine Krankheit zurückzuführen sind, wird die Integritätsentschädigung im Anschluss an eines dieser beiden Ereignisse ausgerichtet, sofern die Schädigung als erheblich und dauernd eingestuft wird. Absatz 2 übernimmt den derzeitigen Abs. 2 von Art. 48. Geändert wird einzig die Bezeichnung der Leistung. Die Formulierung bringt den unabhängigen Charakter des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung besser zum Ausdruck. Absatz 3 legt fest, dass die Integritätsentschädigung als Kapitalleistung ausbezahlt wird. Für die Bemessung der Leistung wird auf die Gesetzgebung zur Unfallversicherung verwiesen. Die Skala dieser Versicherung, die dem Schweregrad der Schädigung Rechnung trägt, wird somit auch für die

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Militärversicherung anwendbar sein. Auch der Höchstbetrag der im Unfallversicherungsbereich geschuldeten Entschädigung wird in der Militärversicherung zur Anwendung gelangen. Dem Bundesrat wird die Kompetenz übertragen, die Liste der Schädigungen im Krankheitsfall zu ergänzen, da die Unfallversicherung nur eine beschränkte Zahl von Krankheiten entschädigt.

Art. 49 und 50 Da der neue Art. 48 die Integritätsentschädigung umfassend regelt, erübrigen sich die Art. 49 und 50 und werden aufgehoben.

Art. 51 Abs. 1 und 2 zweiter Satz Da die Elternrente gemäss der Vorlage aufgehoben wird (siehe unten Art. 55), werden die Eltern in Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes als Anspruchsberechtigte gestrichen. Absatz 2 beinhaltet nur eine terminologische Anpassung.

Art. 52 und 52a Stirbt eine versicherte Person infolge eines versicherten Gesundheitsschadens, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Hinterlassenenrente (Ehegattenrente; Art. 51 Abs. 1 MVG). Diese wird lebenslänglich ausgerichtet (Art. 52 Abs.1 MVG). Witwe und Witwer sind gleichgestellt. Hinterlassenenrenten an den überlebenden Ehegatten richten auch die Unfallversicherung, die AHV und die berufliche Vorsorge aus. Der Anspruch ist jedoch an spezielle Voraussetzungen geknüpft, sei es an das Vorhandensein bzw. den Unterhalt von Kindern oder an das Alter des überlebenden Ehegatten. Die Einschränkung wird damit begründet, dass jungen verwitweten Ehepartnern ohne Kinder zuzumuten ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Diese speziellen Anspruchsvoraussetzungen sind weitgehend analog, jedoch in den Sozialversicherungsgesetzen nicht einheitlich umschrieben. Zudem sind sie in der Unfallversicherung und in der AHV für Witwen und Witwer verschieden.

Sind die Voraussetzungen für eine Ehegattenrente nicht gegeben, so gewähren die Unfallversicherung und die berufliche Vorsorge im Sinne einer Überbrückungshilfe eine einmalige Abfindung. Anspruch darauf haben in der beruflichen Vorsorge sowohl die Witwe wie der Witwer, in Unfallversicherung nur die Witwe. Der Anspruch auf die Ehegattenrente erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod. In der AHV erlischt der Anspruch auf die Witwerrente zudem, wenn das Kind das 18. Altersjahr erreicht. Eine ähnliche Regelung ist in der Revision des UVG vorgesehen, die Rente wird aber bis zum 25. Altersjahr des Kindes ausgerichtet, wenn dieses noch in Ausbildung ist. Im Sinne einer Harmonisierung wird vorgeschlagen, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente analog zur Unfallversicherung zu regeln. Ist ein Rentenanspruch nicht gegeben, soll eine Abfindung ausgerichtet werden. Die Gleichstellung von Witwe und Witwer soll beibehalten werden.

Art. 54 Abs. 1 (betrifft nur den französischen und italienischen Text) Der Ausdruck "autres prestations de prévoyance ordinaires" wird in der französischen Version durch "autres prestations de prévoyance" ersetzt, der eher dem Willen des Gesetzgebers entspricht; die italienische Fassung wird ebenfalls entsprechend geändert. Die deutsche Fassung ist korrekt formuliert.

Art. 55 Die wirtschaftliche und rechtliche Rechtfertigung für diese selten ausgerichteten, subsidiären und bedürfnisorientierten Elternrenten ist weitgehend entfallen. Die früher massgebende zivilrechtliche Begründung, die familienrechtliche Unterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB, hat ihren Sinn eingebüsst. Denn je nach Kanton existieren unterschiedlichen Regelungen der Unterstützungspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern. Zudem sind subsidiäre Unterstützungsnetze vorhanden. In den letzten Jahren wurden keine neuen Renten gesprochen. Das Einsparungspotential ist gering.

Art. 56 Abs. 1 Treffen mehrere Hinterlassenenrenten zusammen, sieht das aktuelle MVG vor, die Renten anteilsmässig auf 100% des versicherten Verdienstes des Verstorbenen zu kürzen. In der AHV (Art.

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41 AHVG), IV (Art. 38bis IVG) und vor allem in der Unfallversicherung (Art. 31 Abs. 3 UVG) sind diese Limiten tiefer. In der Militärversicherung hat somit eine Anpassung zu erfolgen.

Art. 58 Art. 50 ATSG legt die Bedingungen für einen Vergleich fest. Der sehr ähnliche Art. 58 MVG hat keinen praktischen Nutzen und kann ohne Weiteres aufgehoben werden.

Art. 59 Abs. 2 Die Terminologie in diesem Absatz wird angepasst, da die Integritätsschadenrente durch die Integritätsentschädigung ersetzt wird.

Art. 60 Abs. 1bis (neu) Während des Urlaubes oder während Dienstunterbrüchen besteht kein Grund, die bei der Militärversicherung Versicherten bezüglich der gewährten Leistungen wie die Bestattungsentschädigung besser zu stellen als wenn sie nach UVG versichert wären.

Art. 61 Im Falle erheblicher Berufsausbildungskosten sieht Art. 61 MVG einen angemessenen Beitrag an die Eltern oder Ehegatten des Versicherten vor, wenn dieser innerhalb von drei Jahren nach deren Beendigung der Ausbildung verstorben ist. Diese Fälle sind selten, die Leistungen jedoch substantiell. Die jährlichen Ausgaben betragen rund CHF 42'000.-- (Durchschnitt der letzten 10 Jahre). Die Zweckbestimmung dieses Artikels ist durch die Entwicklungen im Sozialversicherungs- und im Sozialhilfesystem (Stipendien, Zulagen, Unterstützungen) hinfällig geworden.

Art. 63 Abs. 2 Die Terminologie in diesem Artikel ist im Zusammenhang mit Artikel 2 anzupassen.

Art. 66 In Art. 66 sind die Leistungen aufgelistet, die gekürzt werden können. In dieser Liste wurden terminologische Anpassungen sowie Änderungen bei den Verweisen auf die Gesetzesartikel vorgenommen. Die Kürzung der Behandlungsansprüche für Zahnschäden wird aufgehoben, da sie nur schwer mit den Koordinationsregeln, insbesondere in Bezug auf die Unfallversicherung, zu vereinbaren ist.

Art. 66a (neu) Die beruflich Versicherten, die hauptsächlich aus Berufsmilitär bestehen, sind gemäss Art. 4 Abs. 1bis für Krankheit nicht mehr bei der Militärversicherung versichert. Sie müssen daher die auf diese Leistung bezogene Prämie nicht mehr an die Militärversicherung entrichten. Da sie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) unterstehen werden, müssen sie die erforderliche Prämie wie der Rest der Schweizer Bevölkerung an die Krankenkasse ihrer Wahl entrichten. Für Unfall bleiben sie hingegen bei der Militärversicherung versichert. Sie müssen somit weiterhin die Prämie für Nichtbetriebsunfälle bezahlen. Diese Prämie ist gleich hoch wie bei den restlichen Angestellten des Bundes, die bei der Suva versichert sind. Sie ist auch geschuldet, wenn der beruflich Versicherte seine berufliche Tätigkeit im Ausland ausübt.

Art. 81 Abs. 2 Hier handelt es sich um eine terminologische Anpassung.

Art. 82b Im Unterschied zu den meisten anderen Sozialversicherungsgesetzen enthält das MVG keine Bestimmung zur Aufsicht. Nach Art. 76 Abs. 1 ATSG überwacht der Bundesrat die Durchführung der Sozialversicherungen. Angesichts der derzeitigen Organisation der Bundesverwaltung kommt diese Aufgabe im Militärversicherungsbereich dem Bundesamt für Gesundheit und der Eidgenössischen Finanzkontrolle zu.

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Mit dem neuen Artikel 82b soll konkret festgelegt werden, worin die Aufsicht durch die zuständigen Bundesämter besteht. Da die Finanzierung der Militärversicherung in die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundes fällt, ist es ganz natürlich, dass diesem über die bezeichneten Ämter eine weitreichende Aufsichtsbefugnis zukommt. Daher orientiert sich die Norm an der bestehenden Regelung im Krankenversicherungsbereich, an dem sich der Bund finanziell beteiligt. Nicht übernommen werden jedoch die Zwangsmassnahmen von Art. 21 Abs. 5 KVG, da der Bundesrat bereits nach Art. 81 Abs. 2 MVG die Möglichkeit hat, der Suva die Führung der Militärversicherung zu entziehen. Die in Art. 76 Abs. 2 ATSG vorgesehenen Zwangsmassnahmen sind somit ausreichend.

Art. 83 Abs. 4 Die Militärversicherung kann ihre Leistungen kürzen, falls ihr erhöhte Kosten erwachsen, weil der Versicherte seine Meldepflicht vorsätzlich verletzt. Die Meldepflicht ist sowohl in den Absätzen 1 und 2 von Art. 83 als auch in Art. 31 ATSG definiert. Dabei geht es um die Meldung, die der Versicherte über seine Gesundheitsschädigung bei einem Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor erstatten muss, sowie um die Meldung des Versicherten bei einer Änderung der Umstände, die sich auf die Ausrichtung der Leistung der Militärversicherung auswirkt. In den anderen Sozialversicherungsgesetzen wird nicht verlangt, dass der Versicherte die Meldung vorsätzlich unterlassen haben muss. Um das Militärversicherungsrecht in diesem Punkt mit den anderen Sozialversicherungen zu harmonisieren, wird vorgeschlagen, "vorsätzlich" im Satz zu streichen.

Art. 93 Das Verfahren ist seit 2003 im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geregelt. Das Militärversicherungsgesetz enthält genauere Angaben zur Bestimmung des Gutachters: Können sich die Militärversicherung und der Antragsteller oder seine Angehörigen nicht darüber einigen, muss die Militärversicherung eine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung erlassen. Diese Regel wird sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung anerkannt. Da es der Gesetzgeber als zweckmässig erachtete, diese Klarstellung in das Militärversicherungsgesetz aufzunehmen, ist nicht einzusehen, weshalb sie nicht auch für die anderen Sozialversicherungen gelten sollte, die dem ATSG unterstehen. Daher wird der Inhalt von Art. 93 MVG in Art. 44 ATSG aufgenommen.

Art. 105 Die im Ausland wohnhaften Versicherten verfügen in der Militärversicherung über einen zusätzlichen Gerichtsstand für Beschwerden. Sie haben die Möglichkeit, sich durch Vereinbarung zwischen den Parteien für das Gericht eines Kantons ihrer Wahl zu entscheiden. In Art. 58 Abs. 2 ATSG ist das zuständige Gericht für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland bereits festgelegt: Dabei handelt es sich um das Gericht des Kantons, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitsgeber Wohnsitz hat, oder, falls sich keiner dieser Orte ermitteln lässt, um das Versicherungsgericht des Kantons, in dem das zuständige Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Die Gerichtsstandsregeln des ATSG sind im Bereich der Militärversicherung anwendbar. Der in Art. 105 MVG vorgesehene zusätzliche Gerichtsstand besteht in keiner anderen Sozialversicherung. In den letzten 15 Jahren wurde die Anwendung von Art. 105 MVG nur ein einziges Mal verlangt. Dabei hat sich gezeigt, dass diese Möglichkeit problematisch sein kann, vor allem, wenn sich die Parteien nicht auf den Gerichtsstand einigen können. Da kein Bedarf nach einer derartigen Norm besteht und unnötige Schikanen vermieden werden sollten, wird dieser Artikel aufgehoben. Das Militärversicherungsrecht wird damit mit den einschlägigen Regeln des ATSG harmonisiert.

Übergangsbestimmungen

Der Übergang der Versicherten von einer kausalen Versicherung wie der Militärversicherung zu einer finalen Versicherung wie der Krankenversicherung erfordert Übergangsbestimmungen. Bei den beruflich Versicherten haftet die Militärversicherung in gewisser Weise für die Krankheiten, die vor der vorliegenden Änderung aufgetreten sind. Nach Art. 6 des Gesetzes, der ganz im Sinne des Haftungsbegriffs verfasst wurde, übernimmt die Militärversicherung die Spätfolgen und die Rückfälle der Gesundheitsschädigung. Hingegen sind Rezidive gemäss der Rechtsprechung ausgeschlossen.

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Diese Spätfolgen und Rückfälle können auftreten, wenn die beruflich Versicherten bereits durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG versichert sind. In diesem Fall übernimmt die Militärversicherung gemäss Absatz 1 diese Ereignisse, obwohl die Versicherten nicht mehr bei ihr versichert sind und ihr keine Prämien für das Krankheitsrisiko mehr entrichten müssen. Dieses Vorgehen entspricht der bisherigen Praxis der Militärversicherung, insbesondere nach der Aufhebung der Versicherungsdeckung für die Teilnehmer von Jugend + Sport im Jahr 1994, für die uniformierten Bediensteten der Eidgenössischen Militärpferdeanstalt im Jahr 1997 und für zahlreiche Festungswächter ab 2004. Entsteht für die versicherten Krankheiten nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein Anspruch auf Geldleistungen, werden diese nach dem neuen Recht geschuldet. Absatz 2 soll allen Versicherten der Militärversicherung garantieren, dass ihnen die Geldleistungen, die ihnen vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Revision gewährt wurden, weiterhin ausgerichtet werden, vorbehaltlich der üblichen Regeln in Bezug auf eine Revision. Die bereits gewährten Hinterlassenenrenten für Eltern, die Invalidenrenten unter 10% und die Integritätsschadenrenten werden somit nach der Änderung weiterlaufen. Absatz 3 regelt die Situation der Versicherten, die über eine freiwillige Grundversicherung für Pensionierte verfügen (Art. 2 MVG). Da die Deckung des Krankheitsrisikos durch die Militärversicherung für die beruflich Versicherten während ihrer beruflichen Tätigkeit aufgehoben wird, verliert die freiwillige Versicherung ihre Existenzberechtigung. Sie wird eingestellt, und es werden keine neuen Versicherten mehr aufgenommen. Die Versicherten, die ihr zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Revision angehören, werden jedoch mit der gleichen Deckung wie bisher versichert bleiben. Denn eine vollständige Aufhebung dieser freiwilligen Versicherung würde zu schwer lösbaren versicherungstechnischen Problemen führen, da zwischen den Krankheiten, die im Rentenalter aufgetreten sind, und bereits früher bestehenden Krankheiten, für die die Militärversicherung haftet, unterschieden werden müsste, um nur jene letzteren übernehmen zu müssen. Da Krankheiten oft eng zusammenhängen und zudem durch das Alter beeinflusst werden, wäre eine rechtsgenügliche Abgrenzung schwierig. Daher ist es vernünftiger, darauf zu verzichten. Der Bundesrat wird wie bisher die Prämien festlegen und kann vorsehen, dieser Kategorie eine Versichertenkarte abzugeben.

Änderung bisherigen Rechts

1. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts 1

Art. 44 Art. 44 ATSG wird angepasst. Im Falle einer Streitigkeit bezüglich der Wahl des Experten, muss der Versicherer seine Wahl gemäss Art. 93 MVG mittels Verfügung mitteilen. Da derartige Verfügungen gemäss einstimmiger Auffassung der Lehre nicht einsprachefähig sind, muss dies im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt werden. Mit der Aufnahme eines neuen Absatzes in das ATSG müssen sich nicht nur die Militärversicherung, sondern alle Sozialversicherungen, die das ATSG anwenden, daran halten.

Art. 70 Abs. 2 Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, regelt das ATSG, welche Versicherung zu Vorleistungen verpflichtet ist. Ist die Übernahme der Leistungen zwischen der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung, der Unfallversicherung oder der Invalidenversicherung umstritten, muss die Arbeitslosenversicherung die Vorleistung ausrichten. Wie die Lehre festgestellt hat, fehlt die Militärversicherung in dieser Liste. Dieses Versehen soll beseitigt werden, obwohl es nur von geringem Belang ist.

1 SR 830.1

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2. Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung 2

Art. 3 Abs. 4 Für Personen, die während über 60 aufeinanderfolgenden Tagen dem MVG unterstellt sind, wird die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung sistiert. Bei beruflich Versicherten nach Art. 1a Abs. 1 Bst. k der Vorlage deckt die Militärversicherung während ihrer beruflichen Tätigkeit nur Unfälle. Ab dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung müssen sie sich daher der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG anschliessen. In Art. 3 Abs. 4 KVG muss diese neue Situation berücksichtigt werden. Es wird eine Klarstellung eingefügt, die besagt, dass die Versicherungspflicht für beruflich Versicherte nach Art. 1a Abs. 1 Bst. k MVG während der Wahrnehmung ihrer beruflichen Verpflichtungen nicht sistiert wird.

Art. 8 Abs. 1 und 2 Art. 8 KVG sieht vor, in welcher Situation die Unfalldeckung in der Krankenversicherung sistiert werden kann. Das ist dann der Fall, wenn der Versicherte nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung für dieses Risiko obligatorisch voll gedeckt ist. Gemäss der Vorlage müssen beruflich Versicherte künftig eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG abschliessen und sind für Unfälle während ihrer beruflichen Tätigkeit durch die Militärversicherung gedeckt. Da die Militärversicherung damit in gewisser Weise zur Unfallversicherung der beruflich Versicherten wird, sollte das Militärversicherungsgesetz in Abs. 1 und 2 von Art. 8 KVG erwähnt werden, damit diese Versicherten die gleichen Vorteile erhalten wie Versicherte mit einer obligatorischen Unfallversicherung.

Art. 10 Abs. 1 und 2 Nach Art. 10 KVG muss der Arbeitgeber eine Person, die aus dem Arbeitsverhältnis oder aus der Nichtberufsunfallversicherung nach UVG ausscheidet, schriftlich darüber informieren, dass sie dies ihrem Krankenversicherer zu melden hat. Da die Militärversicherung gemäss der Vorlage bei den beruflich Versicherten während ihrer beruflichen Tätigkeit nur Unfälle deckt, muss in Abs. 1 klargestellt werden, dass dem Bund als Arbeitgeber ihnen gegenüber die gleiche Pflicht zukommt. In Abs. 2 wird dem Versicherer die gleiche Möglichkeit gegenüber den beruflich Versicherten eingeräumt wie gegenüber den Versicherten nach UVG.

4. Finanzielle Auswirkungen

Gemäss den Statistiken, die die Militärversicherung 2008 publiziert hat, beliefen sich die Ausgaben der Militärversicherung im Jahr 2007 auf 205 Mio. Franken; hinzu kommen 26,2 Mio. Verwaltungskosten. Von den beruflich Versicherten wurden Prämien in Höhe von 13,3 Mio. einbezahlt: 10,3 Mio. für den Bereich Krankheit und 3,01 Mio. für den Bereich Nichtberufsunfälle. Die pensionierten beruflich Versicherten, die eine freiwillige Grundversicherung der Militärversicherung abgeschlossen haben, entrichteten Prämien in Höhe von 3,7 Mio. Unter Berücksichtigung der Rückerstattungen, die von anderen Sozialversicherungen eingingen, wandte der Bund 2007 insgesamt rund 213 Mio. für die Militärversicherung auf. Die durch die Militärversicherung verursachten Ausgaben sind seit mehreren Jahren tendenziell rückläufig. Dieser Rückgang lässt sich hauptsächlich mit dem Wegsterben der sehr zahlreichen Rentenbezüger erklären, die auf den Aktivdienst im Zweiten Weltkrieg und den unmittelbar anschliessenden Zeitraum zurückgehen, als der Bestand der Armee höher und die Dienstdauer länger waren als heute. Aufgrund der Altersstruktur der Rentenbezüger und der abnehmenden Zahl der Neurenten, die in den letzten Jahren von der Militärversicherung gewährt wurden, ist in den kommenden Jahren mit einem weiteren Rückgang der Ausgaben zu rechnen. Es ist schwierig, die Einsparungen einzuschätzen, die sich mit der Aufhebung der Krankheitsdeckung der beruflich Versicherten während ihrer beruflichen Tätigkeit erzielen lassen, da die Militärversicherung weiterhin für die bereits laufenden Fälle sowie für Spätfolgen und Rückfälle haftet. Zudem hat die Zahl der gewährten Renten in den letzten Jahren abgenommen, was nur dadurch erklärt werden kann, dass Rechnungen zusammengefasst worden sind.

2 SR 832.10

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Die Taggelder an die beruflich Versicherten belaufen sich für den Bereich Krankheit auf 5,3 Mio. (2007). Sie werden künftig mehrheitlich nicht mehr von der Militärversicherung ausbezahlt, sondern das VBS wird im Rahmen seiner Pflicht zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beansprucht. Auch hier wird es einige Zeit dauern, bis diese Einsparung ihre volle Wirkung entfaltet. Sie macht ungefähr 1.2% der gesamten Löhne der beruflich Versicherten aus. Der Militärversicherung werden die Einnahmen aus den Prämien der beruflich Versicherten für das Krankheitsrisiko entgehen, d.h. 10,3 Mio. (2007) pro Jahr. Bei den anderen Leistungen ist mit Einsparungen von weniger als einer Million Franken pro Jahr zu rechnen. Dieser bescheidene Betrag lässt sich damit erklären, dass die aufgehobenen Leistungen nur sehr selten zur Auszahlung gelangen. Schliesslich sollten die Auswirkungen auf das Personal der Militärversicherung ab dem dritten Jahr zu Einsparungen von 1,5 Mio. für den Bund führen. Die mit dieser Revision realisierten Einsparungen werden allmählich zunehmen. Es ist anzunehmen, dass sie bis 10 Mio. pro Jahr betragen werden, allerdings erst acht bis zehn Jahre nach Inkrafttreten der Revision.

Darstellung der realisierbaren Einsparungen:

2012 2013 2014 2015 2016 2017 Beruflich Versicherte 10 12 13.4 15 16.5 17.1 Integritätsschadenrente 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 Invaliden-/ 0 0 0 0.3 0.6 0.9 Hinterlassenenrente Andere finanzielle 0.3 0.3 0.3 0.3 0.32 0.32 Leistungen Verwaltungskosten 0 0 1.5 1.5 1.5 1.5 Prämien Krankheit MV -10.3 - 10.3 - 10.4 - 10.4 - 10.5 - 10.5 TOTAL (Moi.) 0.4 2.4 5.2 7.1 8.82 9.72

5. Personelle Auswirkungen

Die vorliegende Revision wird keine grösseren Auswirkungen auf den Bestand des Bundespersonals haben. Die Aufhebung des Prämiensystems für das Krankheitsrisiko bei den beruflich Versicherten führt für die Dienststellen des Bundes, die für die Berechnung, Erhebung und Kontrolle der Prämien zuständig sind, zu einer Vereinfachung. Die rückläufigen Finanzströme zwischen der Militärversicherung und dem VBS für diese Versichertenkategorie führen ebenfalls zu einer Vereinfachung, obwohl zunächst eine Änderung der Gewohnheiten notwendig ist. Hingegen wird die vorliegende Revision zweifellos Auswirkungen auf den Personalbestand der Suva-Militärversicherung haben, deren finanzielle Last ausschliesslich vom Bund getragen wird. Die Vorlage wird zwar da und dort Mehrarbeit verursachen, vor allem für die Abklärung des Sachverhalts, wenn bei den beruflich Versicherten zwischen Unfall und Krankheit unterschieden werden muss. Trotzdem wird erwartet, dass der Personalbestand ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung um mindestens 15% abgebaut werden kann.

6. Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Teilrevision des MVG erfolgt im Rahmen der Überprüfung der Aufgaben, die der Bundesrat kürzlich beschlossen hat. Sie ist im Legislaturfinanzplan 2009-2011, Anhang 4, Seite 90, aufgeführt. Dort wird verlangt, dass die Revision gegenüber den Ausgaben, die für die Jahre 2009-2011 vorgesehen sind, zu Einsparungen von 5 bis 10% führt.

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7. Rechtliche Aspekte

Verfassungsmässigkeit Die in dieser Vorlage vorgeschlagenen Änderungen decken sich mit Art. 59 Abs. 5 und 61 Abs. 5 sowie 117 BV. Die Revisionsvorlage ist somit verfassungskonform.

Verhältnis zum ATSG Die Revisionsvorlage verstärkt die Harmonisierung, die mit dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) angestrebt wird. Im MVG werden vier Bestimmungen aufgehoben, die vom ATSG abweichen: die Art. 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 105. In diesen Bereichen wird nur noch das ATSG gelten. Durch die Aufhebung dieser Artikel wird das MVG in diesen Punkten auch in Einklang mit dem Unfallversicherungsgesetz gebracht. Schliesslich wird das ATSG selbst geändert. Zum einen wird darin klargestellt, dass die Antworten auf Ablehnungsanträge in Form einer Verfügung zu erlassen sind, was bisher nur in Art. 93 MVG für die Militärversicherung vorgesehen war. Zum anderen wird in Art. 70 ATSG in der Liste der Versicherungen, die in Konflikt zur Arbeitslosenversicherung treten können, die fehlende Erwähnung der Militärversicherung beseitigt.

8. Erlassform

Nach Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegende Änderung des MVG erfolgt somit im normalen Gesetzgebungsverfahren.

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