Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer (07.492): Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU
Entwurf 11.5.2010
Erläuternder Bericht
A) Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer (07.492) - Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiver- ordnung 1
B) Versickerung von Abwasser – Änderung der Gewässerschutzverordnung
A) Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer (07.492) - Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverord- nung
1. Ausgangslage
Am 11. Dezember 2009 hat das Parlament mit einer Änderung des Gewässerschutzgeset- zes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20), des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (WBG, SR 721.100), des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) und des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) einen Gegenvorschlag zur Volksinitiative „Lebendiges Wasser“ (07.060) beschlossen. Dieser Gegenvorschlag wurde im Rahmen der parlamentarischer Ini- tiative Schutz und Nutzung der Gewässer (07.492) erarbeitet und enthält Gesetzesbestim- mungen in verschiedenen Bereichen des Gewässerschutzes. Konkret sind das die Revitali- sierung der Gewässer, die Sicherung und extensive Bewirtschaftung des Gewässerraumes, die Verminderung der negativen Auswirkungen von Schwall und Sunk unterhalb von Was- serkraftwerken, die Reaktivierung des Geschiebehaushalts, Ausnahmen von den Mindest- restwassermengen bei Gewässerabschnitten mit geringem ökologischem Potenzial und die Berücksichtigung schützenswerter Kleinwasserkraftwerke bei Restwassersanierungen. Zu- dem enthält der Gegenvorschlag einen Vorschlag zur Finanzierung entsprechender Mass- nahmen inkl. Massnahmen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF, SR 923.0). Der Gegenvorschlag berücksichtigt neben den Schutz- auch Nut- zungsaspekte, indem nur bauliche Massnahmen im Bereich Schwall und Sunk und nur priori- täre Revitalisierungen verlangt werden sowie zusätzliche Ausnahmen von den Mindestrest- wassermengen vorgesehen sind. Die vom Parlament beschlossenen Gesetzesbestimmungen sollen mit dieser Vorlage zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201), der Wasserbauverordnung vom 2. November 1994 (WBV, SR 721.100.1), der Energieverord- nung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) und der Verordnung vom 24. November
1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF, SR 923.01) konkretisiert werden.
2. Grundzüge der Vorlage
2.1 Übersicht
In der Gewässerschutzverordnung werden Bestimmungen zum Gewässerraum und der Re- vitalisierung von Gewässern (Art. 41a - 41d), zu Massnahmen in den Bereichen Schwall und Sunk (Art. 41e - 41g und Anhang 4a) und Geschiebehaushalt (Art. 42a - 42c und Anhang 4a) sowie zur Finanzierung (Art. 54a, Art. 54b, Art. 58 und Art. 60) aufgenommen. In der VBGF werden die Planung und Umsetzung von Massnahmen nach Artikel 10 BGF (Art. 9b, Art. 9c und Anhang 4) näher geregelt. Diese Massnahmen betreffen primär die Sa- nierung des Fischauf- und Fischabstiegs bei bestehenden Wasserkraftanlagen. In der Energieverordnung wird das Verfahren zur Entschädigung des Wasserkraftkonzessio- närs (Art. 17d), der Zuschlag für dessen Entschädigung (Art. 17e) und in einem neuen An- hang 1.7 die Anforderungen an das Gesuch sowie die anrechenbaren Kosten geregelt. Im bestehenden Anhang 1.1 wird bei den Anschlussbedingungen für Kleinwasserkraftanlagen präzisiert, dass Sanierungsmassnahmen nicht als Neuinvestitionen gelten. Schliesslich wird die Wasserbauverordnung formell der Streichung der Finanzhilfen für Re- naturalisierungen im WBG angepasst.
2.2 Gewässerraum und Revitalisierung von Gewässern
2.2.1 Gewässerraum
Artikel 36a GSchG verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Ge- wässer, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung. Die Pflicht zur Ausscheidung des Gewässerraums besteht unabhängig von einer allfälligen Pflicht, ein Gewässer zu revita- lisieren oder Hochwasserschutzprojekte durchzuführen. Die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer orientiert sich an der etablierten Schlüsselkurve gemäss dem Leitbild Fliess- gewässer (Leitbild Fliessgewässer Schweiz, Für eine nachhaltige Gewässerpolitik, BU- WAL/BWG/BLW/are, 2003) bzw. der Wegleitung „Hochwasserschutz an Fliessgewässern“ (BWG, 2001). In Artikel 41a GSchV wird unterschieden zwischen Gewässerraum für Fliess- gewässer in Biotopen von nationaler, kantonaler oder regionaler Bedeutung, in Moorland- schaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasser- und Zugvogelre- servaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie in Landschaftsschutzgebieten mit gewässerbezogenen Schutzzielen und Gewässerraum für Fliessgewässer ausserhalb solcher Gebiete. Die Breite des Gewässerraums ausserhalb der genannten Objekte des Na- tur- und Landschaftsschutzrechts entspricht der empfohlenen minimalen Breite gemäss Leit- bild Fliessgewässer („Raumbedarfskurve minimal“). In den genannten Objekten des Natur- und Landschaftsschutzrechts ist der Gewässerraum gemäss „Biodiversitätskurve“ zu si- chern. Artikel 41b bezeichnet den Gewässerraum für stehende Gewässer. Die Angaben zur Breite des Gewässerraums gemäss Artikel 41a und 41b bezeichnen die minimale Breite des Gewässerraums, die nicht unterschritten werden darf; bei gewissen Voraussetzungen müs- sen die Kantone die Breite des Gewässerraums erhöhen. Die Kantone legen den Gewässer- raum bis 5 Jahre nach Inkrafttreten fest. Solange sie den Gewässerraum nicht festgelegt haben, kommt eine Übergangsbestimmung zur Anwendung. Gemäss Artikel 36a GSchG darf der Gewässerraum nur extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden. Diese Nutzung des Gewässerraums wird in Artikel 41c GSchV geregelt. Im Gewäs- serraum dürfen nur standortgebundene Anlagen neu erstellt werden, bestehende Anlagen
sind in ihrem Bestand geschützt. Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern die Nutzung bestimmten Anforderungen der Direktzahlungsverordnung an ökologi- sche Ausgleichsflächen entspricht. Mit der Übergangsbestimmung soll sichergestellt werden, dass nach Inkrafttreten im Gewässerraum keine neuen Anlagen errichtet werden. Die Anfor- derungen von Artikel 41c an die Bewirtschaftung des Gewässerraums gelten erst, wenn der Kanton den Gewässerraum festgelegt hat. Der Gewässerraum gilt gemäss Artikel 36a GSchG nicht als Fruchtfolgefläche und für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben des Bundes zum Sachplan Fruchtfolge- flächen Ersatz zu leisten. Somit legen die Kantone in einem ersten Schritt den Gewässer- raum fest, unabhängig von der kantonalen Situation bzgl. Fruchtfolgeflächen (Reserve an FFF vorhanden oder nicht, Ersatzfläche vorhanden oder nicht). In einem zweiten Schritt sucht der Kanton (allenfalls in Absprache mit dem ARE) Lösungen, um die Vorgaben des Sachplans Fruchtfolgeflächen einzuhalten. Fehlender Ersatz für Fruchtfolgeflächen kann kein Grund sein, den Gewässerraum nicht auszuscheiden und Gewässer nicht zu revitalisie- ren. Schliesslich sorgen die Kantone dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nut- zungsplanung berücksichtigt wird. Da die Nutzungsplanung in der Regel Sache der Gemein- den ist, obliegt ihnen in erster Linie der Vollzug der Raumsicherung. Die Kantone schaffen die nötigen Voraussetzungen, um eine dem Gewässerraum angemessene Nutzung plane- risch zu sichern.
2.2.2 Planung von Revitalisierungen
Artikel 38a GSchG verpflichtet die Kantone zur Revitalisierung von Gewässern, unter Be- rücksichtigung des Nutzens für Natur und Landschaft und der wirtschaftlichen Auswirkungen. Langfristig sollen mit Revitalisierungen naturnahe Fliessgewässer mit typspezifischer Eigen- dynamik (Morphologie, Abfluss- und Geschieberegime) sowie naturnahe Stillgewässer (U- ferbereiche) erhalten und wiederhergestellt werden. Die Gewässer sollen von naturnahen, standorttypischen Lebensgemeinschaften in sich selbst reproduzierenden Populationen be- siedelt werden, die Fähigkeit zur Selbstregulation und Resilienz (Erholung nach externen Störungen) aufweisen und untereinander vernetzt sein. Damit sollen die Gewässer langfristig Ökosystemfunktionen (sauberes Wasser, Anreicherung Grundwasser, Lebensraum für Flora und Fauna, Erholungsraum, etc.) erfüllen können. Zudem soll sichergestellt werden, dass Gewässer naturnahe, prägende Elemente der Landschaft bilden. Die Kantone planen die Revitalisierungen und legen den Zeitplan dafür fest; die Planung ist in der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Den Planungen der Kantone soll ein schlüssiges Konzept zu Grunde liegen, mit dem die langfristigen Ziele erreicht werden kön- nen. Artikel 41d GSchV sieht deshalb vor, dass die Kantone in einem ersten Schritt Daten über die Gewässer auf ihrem Gebiet und deren Gewässerräume erheben und dann nach vorgegebenen Kriterien festlegen, welche Revitalisierungen in erster Linie durchzuführen sind. Die Planung orientiert sich an den hydrologischen Einzugsgebieten und soll nicht auf einzelne Gewässer(abschnitte) beschränkt bleiben. Die Planung ist mit betroffenen Nachbar- kantonen abzustimmen. Die Kantone reichen dem BAFU die Planung bis zum 31. Dezember 2013 zur Stellungnahme ein und verabschieden sie bis zum 31. Dezember 2014. Die Pla- nung ist alle 12 Jahre zu erneuern.
2.2.3 Finanzierung von Revitalisierungen
Artikel 62b GSchG regelt die Finanzierung von Revitalisierungen. Die Subventionen sollen in Form von Abgeltungen und überwiegend als Globalbeiträge im Rahmen von Programmver- einbarungen zwischen Bund und Kantonen erfolgen. Dies entspricht der Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). In den Programmvereinbarungen werden die zu erreichenden Ziele festgelegt und die Höhe der Abgeltungen ausgehandelt. Lediglich für besonders aufwendige Projekte ist eine Einzelsub- ventionierung vorgesehen. Abgeltungen für die auf extensive Nutzungsformen beschränkte landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Gewässerraumes sind im Landwirtschaftsgesetz geregelt.
Subventionsberechtigt sind die Planung von Revitalisierungen und die Durchführung von Massnahmen zur Revitalisierung. Planung meint in diesem Zusammenhang nicht die Projek- tierung einzelner Massnahmen sondern die Entwicklung eines schlüssigen Konzepts, mit dem langfristige Ziele erreicht werden können (vgl. 2.2.2). Die Finanzierung der Planung wird in Artikel 54a GSchV präzisiert. Berechnungsgrundlage für die Höhe der Abgeltung ist die Länge des Fliessgewässers bzw. Seeufers, für die eine Planung nach den rechtlichen Vorgaben erfolgt. Die Finanzierung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern wird in Artikel 54b GSchV präzisiert. Es werden die Massnahmentypen Revitalisierung sowie Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Gewässerabschnitten unterschieden. Artikel 62b GSchG gibt vor, dass die Bedeutung einer ausgeführten Massnahme für die Wiederherstellung der natürli- chen Gewässerfunktionen und ihre Wirksamkeit massgeblich für die Höhe der Abgeltung ist. Dies wird in Artikel 54b GSchV präzisiert. Die Bedeutung wird gemessen am Nutzen der Re- vitalisierungen für die Natur und Landschaft und der Breite des gewährten Gewässerraums. Der Nutzen der Revitalisierungen für die Erholung wird in Artikel 54b Buchstabe e berück- sichtigt. Artikel 54b präzisiert weiterhin, unter welchen Bedingungen Projekte als besonders aufwen- dig gelten und damit einzeln unterstützt werden können. Die kantonale Planung gemäss Arti- kel 38a GSchG und Artikel 41d GSchV kommt ab 2016 als Finanzierungsvoraussetzung zum Tragen. Nicht als Revitalisierungen finanziert werden Massnahmen des naturnahen Wasser- baus nach Artikel 4 WBG.
2.3 Schwall und Sunk, Geschiebehaushalt, Massnahmen zum Schutz der Fischerei
2.3.1 Verpflichtung zur Verhinderung und Beseitigung wesentlicher Beeinträch-
tigungen
Artikel 39a GSchG verpflichtet die Inhaber von Wasserkraftwerken, wesentliche Beeinträch- tigungen der einheimischen Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume durch Schwall und Sunk mittels baulicher Massnahmen zu verhindern und zu beseitigen. Artikel 43a GSchG enthält eine Verpflichtung von Inhabern von Anlagen an Gewässern, Massnahmen zur Verhinderung und Beseitigung von wesentlichen Beeinträchtigungen der einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, des Grundwasserhaushalts und des Hochwasser- schutzes zu treffen, wenn die Beeinträchtigungen durch einen durch solche Anlagen verän- derten Geschiebehaushalt verursacht sind. Artikel 83a GSchG präzisiert die Pflicht zur Beseitigung von wesentlichen Beeinträchtigun-
gen durch Schwall und Sunk sowie des Geschiebehaushalts bei bestehenden Anlagen, in- dem die Inhaber der Anlagen verpflichtet werden, die Sanierung nach den Vorgaben von Artikel 39a und Artikel 43a GSchG innert einer Frist von 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung durchzuführen. Diese übergangsrechtliche Spezialregelung zu Artikel 39a und Artikel 43a GSchG gilt für alle bestehenden Anlagen, unabhängig davon, ob sie laufende Konzessionen besitzen oder ob die Anordnung der Massnahmen mit einer Konzessionser- neuerung zusammenfällt. Mit der Sanierung müssen die bestehenden wesentlichen Beein- trächtigungen der einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume sowie bei einem unausgeglichenen Geschiebehaushalt die Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushalts und der Hochwassersicherheit soweit beseitigt werden, wie dies die Artikel 39a und 43a GSchG verlangen. Damit wird die Sanierung vollständig durchgeführt, so dass bei der nächs- ten Konzessionserneuerung die Schwall- und Sunk- sowie die Geschiebeproblematik schon gelöst ist. Es kann dabei ausnahmsweise vorkommen, dass mit baulichen Massnahmen, wie sie Artikel 39a GSchG verlangt, wesentliche Beeinträchtigungen durch Schwall und Sunk nicht beseitigt werden können (z.B. wegen fehlender Landfläche für ein Ausgleichsbecken). In solchen Fäl- len kann das Kraftwerk diese durch betriebliche Massnahmen beseitigen und wird dafür ent- schädigt. Ohne diese Massnahme kann die Konzessionsbehörde bei der Erneuerung der Konzession nach einer Gesamtinteressenabwägung in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 BGF zum Schluss kommen, die Konzession dürfe wegen der schwerwiegenden Beeinträch- tigungen der Interessen der Fischerei nicht mehr erneuert werden, wenn nicht zur Beseiti- gung der Beeinträchtigung betriebliche Massnahmen getroffen werden. Bei der Gesamtinte- ressenabwägung steht der Behörde dabei ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Die vorliegende Änderung der GSchV präzisiert, wann eine Beeinträchtigung durch Schwall und Sunk oder durch einen gestörten Geschiebehaushalt wesentlich ist und somit gemäss den Vorgaben des Gesetzes Massnahmen zu prüfen sind. Damit wird noch nicht das Sanie- rungsziel umschrieben, dieses ergibt sich aus Absatz 2 von Artikel 39a bzw. Artikel 43a GSchG (insbesondere unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit); entsprechend sind die Massnahmen zu treffen.
2.3.2 Planung und Umsetzung von Sanierungsmassnahmen
Die Kantone sind nach Artikel 83b GSchG verpflichtet, die notwendigen Sanierungsmass- nahmen zur Beseitigung von Beeinträchtigungen durch Schwall und Sunk sowie durch einen gestörten Geschiebehaushalt bei bestehenden Anlagen zu planen und die Fristen für deren Umsetzung festzulegen. Gleichzeitig mit der Planung der Sanierungsmassnahmen in den Bereichen Schwall und Sunk sowie Geschiebe planen die Kantone auch Massnahmen, die im Interesse der Fischerei gemäss Artikel 10 BGF von Inhabern von Wasserkraftwerken ge- troffen werden müssen. Die Dringlichkeit der Sanierung richtet sich nach dem Grad der Be- einträchtigungen und dem ökologischen Potential des betroffenen Gewässers. Die Kantone reichen die Planung bis zum 31. Dezember 2014 beim Bund ein. Darauf folgt eine Umsetzungsfrist von 16 Jahren. Das Ziel der Umsetzung der Sanierungen innert 20 Jahren muss bei der Planung von Anfang an massgeblich sein, die Kantone müs- sen somit die vorzunehmenden Sanierungen nicht nur kurz- sondern auch langfristig planen. Bei Einhaltung der Planungsfrist erhalten die Kantone Abgeltungen für die erfolgte Planung Das Vorgehen bei der Planung und Umsetzung der notwendigen Sanierungsmassnahmen
wird mit der vorliegenden Änderung der GSchV konkretisiert, wobei insbesondere die einzel- nen Planungsschritte und die an sie gestellten Anforderungen festgelegt werden. Mit diesen Bestimmungen soll den Kantonen eine Hilfestellung für eine gesetzeskonforme Planung der Sanierungen und somit auch eine Sicherheit für den Erhalt von Abgeltungen für diese Pla- nung gegeben werden. Nach Umsetzung der Sanierungsmassnahmen wird mit einer Er- folgskontrolle überprüft, ob die Sanierungsziele erreicht werden.
2.3.3 Entschädigung des Konzessionärs
Die Inhaber von bestehenden Wasserkraftanlagen, die Sanierungsmassnahmen im Bereich Schwall und Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit durchführen und die Sanierungs- frist von 20 Jahren respektieren, erhalten von der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid) die vollen Kosten für die Massnahmen zurückerstattet. Dies unabhängig davon, ob sie eine lau- fende Konzession besitzen oder ob die Anordnung der Massnahme mit einer Konzessions- erneuerung zusammenfällt. Die Finanzierung der Abgeltungen wird über einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze gesichert. Das Verfahren der Erstattung der Kosten sowie die Festlegung und die Erhebung des Zu- schlags, aus welchem die Sanierungsmassnahmen finanziert werden, werden mit der vorge- schlagenen Änderung der EnV geregelt.
2.4 Abstimmung der Planungen und Massnahmen
Die Planungen sowie die Massnahmen in den Bereichen Revitalisierung, Schwall und Sunk, Geschiebe und Fischgängigkeit haben Wechselwirkungen und müssen deshalb aufeinander abgestimmt werden. Ebenfalls müssen die Massnahmen mit Massnahmen in anderen Berei- chen wie Hochwasserschutz oder Grundwasserschutz sowie allenfalls über die Kantons- grenzen hinaus abgestimmt werden. Die vorgeschlagenen Regelungen der Planungen in diesen Bereichen gewährleisten die Abstimmung der Planungen und Massnahmen, so dass die Pa.Iv. Schutz und Nutzung der Gewässer effizient umgesetzt werden kann und die ge- setzlichen Fristen eingehalten werden können. Die kleinen Unterschiede zwischen den verschiedenen Planungen ergeben sich insbesonde- re dadurch, dass der Aufwand für die Bestandesaufnahme und das Spektrum an möglichen Massnahmen in den verschiedenen Bereichen unterschiedlich sind. Die Fristen bei der Planung der Revitalisierungen gewährleisten, dass die Planung als wich- tige Grundlage für die Finanzierung nach den Grundsätzen der NFA, namentlich für die Ver- handlungen im Hinblick auf die Periode 2016 – 2019, vorhanden ist.
Termin Schwall/Sunk Geschiebe Fischgängigkeit Revitalisierung
31.12.2012 Bestandesaufnahme Bestandesaufnahme
(1. Zwischenbericht) und Entwurf Mass- nahmenplan (Zwischenbericht)
31.12.2013 Entwurf Massnah- Bestandesaufnahme Bestandesaufnahme
menplan mit unter- und Entwurf Mass- und Entwurf Mass- schiedlichen mögli- nahmenplan (Ort der nahmenplan chen Sanierungs- Massnahmen) mit (Zwischenbericht) massnahmen Angaben über die (2. Zwischenbericht) Machbarkeit von Sa- nierungsmassnahmen (Zwischenbericht) 31.12.2014 Abgestimmter, be- Abgestimmter, berei- Abgestimmter, be- Abgestimmter, berei- reinigter Massnah- nigter Massnahmen- reinigter Massnah- nigter Massnahmen- menplan plan (Ort der Mass- menplan plan (Schlussbericht) nahmen) (Schlussbericht) (Schlussbericht) (Schlussbericht)
3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Änderung Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998
Art. 33a Ökologisches Potenzial
Der Begriff des ökologischen Potenzials wird im GSchG einerseits bei den Ausnahmen zu den Mindestrestwassermengen (Art. 32bbis GSchG) und andererseits bei der Festlegung der Massnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung von wesentlichen Beeinträchtigungen durch Schwall/Sunk (Art. 39a Abs. 2 GSchG) und zur Erhaltung und Wiederherstellung des Geschiebehaushalts (Art. 43a Abs. 2 GSchG) verwendet. In der GSchV soll deshalb konkre- tisiert werden, welche Kriterien die Behörde bei der Bestimmung des ökologischen Potenzi- als eines Gewässers zu beachten hat. Das ökologische Potenzial eines Gewässers ent- spricht bei einem naturnahen Gewässer dessen ökologischer Bedeutung im heutigen Zu- stand. Bei einem nicht naturnahen Gewässer entspricht das ökologische Potenzial der öko- logischen Bedeutung des Gewässers in einem gedachten Bezugs- oder Referenzzustand, in dem die vom Menschen verursachten Beeinträchtigungen soweit beseitigt sind, als dies mit verhältnismässigen Kosten möglich ist. Gemäss dem Bericht vom 12. August 2008 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats zur Pa. Iv. Schutz und Nutzung der Gewässer ist die ökologische Bedeutung eines Gewässers in der Regel gering, wenn es zwar naturnah ist, sich aber in steilem Gelände befindet oder wenn es stark verbaut ist (z.B. Betonkanal) und nur mit unverhältnismässigen Kosten revitalisiert werden könnte. Auch stark verbaute Gewässer können jedoch eine grosse ökologische Bedeutung haben, wenn sie z.B. für die Vernetzung im Gewässersystem wichtig sind und die Hindernisse mit verhältnismässigen Kosten beseitigt werden können. Andere anthropogen bedingte Beein- trächtigungen, die bei der Frage des ökologischen Potenzials eine Rolle spielen können, sind z.B. Restwasserstrecken oder die Verschlechterung der Wasserqualität durch Einleitung von Nähr- oder Schadstoffen. Die Bedeutung des Begriffs „ökologisches Potential“ gemäss GSchG und GSchV entspricht nicht der Bedeutung des Begriffs „ökologisches Potential“ in der EU – Wasserrahmenrichtli- nie (Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik). Der Begriff „ökologisches Potential“ bezieht sich in der EU - Wasserrah- menrichtlinie nur auf erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper, während er gemäss
GSchG und GSchV auf alle Gewässer angewandt werden kann.
Art. 41a Gewässerraum für Fliessgewässer
In Artikel 41a GSchV wird der Gewässerraum für Fliessgewässer konkretisiert. Der Raum- bedarf für Fliessgewässer wird gemäss dem Leitbild Fliessgewässer (Leitbild Fliessgewässer Schweiz, BUWAL/BWG/BLW/are, 2003) respektive der Wegleitung „Hochwasserschutz an Fliessgewässern“ (BWG, 2001) definiert. Der Gewässerraum besteht aus dem Raum für eine natürliche Gerinnesohle und den beiden Uferbereichen. Er stellt einen Korridor dar, wobei das Gerinne nicht in der Mitte dieses Korridors liegen muss. Er kann auch mit fixen Abstän- den links und rechts des Gewässers ausgewiesen werden (z.B. Baulinien in der erschlosse- nen Bauzone). Der Gewässerraum steht dem Gewässer zur Verfügung und gewährleistet damit die natürlichen Funktionen des Gewässers: den Transport von Wasser und Geschie- be, die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt in den aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensräumen, die Entwicklung standorttypischer Lebensgemeinschaften, die dynamische Entwicklung des Gewässers und die Vernetzung der Lebensräume. Der Ge- wässerraum dient der Erholung der Bevölkerung und ist ein wichtiges Element der Kultur- landschaft. Zudem verringert ein ausreichender Abstand der Bodennutzung zum Gewässer den Eintrag von Nähr- und Schadstoffen. Die Abstandsvorschriften entlang von Gewässern für die Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln der Chemikalien-Risiko- reduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV, SR 814.81, Anhang 2.5 und 2.6) und der DZV zur Minderung des Eintrags von Nähr- und Schadstoffen bleiben unabhängig vom Gewässerraum für Fliessgewässer bestehen. Basis für die Bestimmung des Raumbedarfs bildet die natürliche Breite des Fliessgewässers. Ein naturnahes Fliessgewässer weist eine ausgeprägte Breitenvariabilität der Gerinnesohle auf, verbaute Fliessgewässer weisen hingegen eine eingeschränkte oder fehlende Breiten- variabilität auf (vgl. „Methoden zur Untersuchung und Beurteilung der Fliessgewässer: Öko- morphologie Stufe F“, BUWAL, 1998). Für die Bestimmung der natürlichen Gerinnesoh- lenbreite eines Fliessgewässers ist daher bei eingeschränkter oder fehlender Breitenvariabili- tät ein Korrekturfaktor anzuwenden. Dieser beträgt bei eingeschränkter Breitenvariabilität Faktor 1.5, bei fehlender Breitenvariabilität Faktor 2.0 (vgl. Wegleitung „Hochwasserschutz an Fliessgewässern“, BWG, 2001). Der Gewässerraum eines Fliessgewässers, basierend
auf der natürlichen Breite, kann also erst bestimmt werden, wenn die effektive Breite der Ge- rinnesohle des Gewässers mit diesen Korrekturfaktoren multipliziert worden ist. Die Breite des Gewässerraums in Biotopen von nationaler, kantonaler oder regionaler Be- deutung, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Was- ser- und Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie in Land- schaftsschutzgebieten mit gewässerbezogenen Schutzzielen entspricht gemäss Artikel 41a Absatz 1 GSchV mindestens der „Biodiversitätskurve“ (vgl. Leitbild Fliessgewässer Schweiz, 2003). Dieser breitere Gewässerraum dient der Sicherstellung und Förderung der natürlichen Vielfalt standortgerechter Tier- und Pflanzenarten insbesondere bei kleineren Fliessgewäs- sern und fördert damit die Biodiversität in den genannten Gebieten. Er schützt und ermög- licht die Aufwertung von Fliessgewässern auch in inventarisierten Gebieten, deren Schutz- ziele nicht explizit auf Fliessgewässer ausgerichtet sind, bei denen aber ein stärkerer Schutz der Fliessgewässer auch im Sinne des Inventars ist (z.B. Moorlandschaften). In den übrigen Gebieten entspricht die minimale Breite des Gewässerraums gemäss Artikel 41a Absatz 2 GSchV dem minimalen Gewässerraum, der zur Sicherstellung der Gewässer- funktionen und des Hochwasserschutzes nötig ist („Raumbedarfskurve minimal“, mit einer Vereinfachung für kleine Gewässer mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite < 2 m, bei de- nen der Gewässerraum aus Gründen der Praktikabilität generell 11 m beträgt).
Zur Zeit fehlen allgemeingültige Grundlagen für die Bestimmung des Gewässerraums für grosse Fliessgewässer, dieser muss im Einzelfall bestimmt werden. Bei Fliessgewässern mit mehr als 15m natürlicher Gerinnesohlenbreite beträgt der Gewässerraum mindestens die natürliche Breite der Gerinnesohle plus 30 m. Um insbesondere den Schutz vor Hochwasser, den für Revitalisierungen erforderlichen Raumbedarf und die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zu gewährleisten, muss er jedoch in der Regel deutlich erhöht werden (Art. 41a Abs. 3 GSchV) und kann bei grossen Fliessgewässern die natürliche Gerinnesoh- lenbreite plus über 100 m betragen. Die Angaben zur Breite des Gewässerraums gemäss Artikel 41a Absatz 1 und 2 bezeichnen die minimale Breite des Gewässerraums, die nicht unterschritten werden darf. Die Breite des Gewässerraums wird von den Kantonen erhöht, wenn dies zur Gewährleistung des Hoch- wasserschutzes, des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumbedarfs, der Schutzziele von Objekten in Biotopen von nationaler, kantonaler oder regionaler Bedeutung, in Moor- landschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasser- und Zugvo- gelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung sowie in Landschaftsschutzge- bieten mit gewässerbezogenen Schutzzielen, anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (z.B. Schutz der Ufervegetation) oder der Gewässernutzung erfor- derlich ist (Art. 41a Abs. 3 GSchV). Die Kantone müssen entsprechend für jedes Gewässer, je nach Breite, Natürlichkeit, Lage innerhalb oder ausserhalb eines Inventars und weiteren Überlegungen den Gewässerraum festlegen. Unter Raumbedarf zur Gewährleistung der Gewässernutzung ist insbesondere der Gewässerraum gemeint, der für die Realisierung von Massnahmen zur Minderung negativer Auswirkungen von Schwall-Sunk (z.B. Ausgleichsbe- cken bei Speicherkraftwerken) oder für Becken zur Pumpspeicherung benötigt wird. Gemäss Artikel 41a Absatz 4 GSchV ist der Gewässerraum für alle Gewässer, auch für ein- gedolte Fliessgewässer, auszuscheiden. Allerdings gelten die Bewirtschaftungvorschriften nicht für eingedolte Gewässer, solange diese nicht ausgedolt werden (vgl. Artikel 41c). Auch behalten Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum von eingedolten Gewässern ihren Status. Dies ergibt sich sowohl aus einer systematischen als auch aus einer auf Sinn und Zweck
abgestellten Auslegung von Artikel 36a GSchG. Absatz 3 von diesem Artikel verlangt im ers- ten Satz dass der Gewässerraum extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Im 2. Satz er- folgt dann die Aussage, der Gewässerraum gelte nicht als Fruchtfolgefläche. Diese Systema- tik und auch der Sinn und Zweck der Vorschrift lassen den Schluss zu, nur derjenige Ge- wässerraum, für den (extensive) Bewirtschaftungseinschränkungen vorgeschrieben werden, gelte nicht als Fruchtfolgefläche. Sinnvollerweise scheiden die Kantone den Gewässer für die Gewässer aus, die auf der Lan- deskarte 1:25'000 verzeichnet sind. Die Kantone können auf die Festlegung des Gewässer- raums in bestimmten Fällen verzichten. Damit soll der Aufwand für die Festlegung des Ge- wässerraums begrenzt und auf jene Gewässer konzentriert werden, bei denen Konflikte zwi- schen Schutz und Nutzung wahrscheinlich sind. Ausserhalb der in Artikel 41a Absatz 1 GSchV genannten Gebiete muss der Gewässerraum bei Gewässern im Wald oder in hoch- gelegenen Regionen, die wenig intensiv genutzt werden und bei denen Konflikte zwischen Schutz und Nutzung im Gewässerraum daher weniger oft auftreten (z.B. Sömmerungsgebie- te), nicht ausgeschieden werden, solange keine im Gewässerraum verbotenen Anlagen und Nutzungen bestehen oder geplant sind (z.B. Bauten, Strassen, Hochwasserschutz- oder Wasserbauprojekte, Wasserkraftnutzung, andere landwirtschaftliche Nutzungen als diejeni- gen, welche gemäss Art. 41c Abs. 4 GSchV erlaubt sind, etc.). Die Kantone sollen den Gewässerraum bis spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in einer Gewässerraum-Karte festlegen, die dann bei der Richt- und Nut-
zungsplanung berücksichtigt wird. Kantone, welche die Ausscheidung des Gewässerraums im Sinne des Leitbilds Fliessgewässer bereits vorgenommen haben, können davon ausge- hen, dass sie damit die Anforderungen von Artikel 41a GSchV erfüllen. Solange der Gewäs- serraum für Fliessgewässer nicht gemäss Artikel 41a GSchV von den Kantonen festgelegt ist, gilt die Übergangsbestimmung zum Gewässerraum (siehe Erläuterungen zur Über- gangsbestimmung).
Art. 41b Gewässerraum für stehende Gewässer
Artikel 41b GSchV verpflichtet die Kantone, den Gewässerraum wie für Fliessgewässer auch für stehende Gewässer festzulegen. Der Gewässerraum eines stehenden Gewässers ent- spricht dem Uferbereich entlang des Wasserkörpers. Er gewährleistet die natürlichen Funkti- onen des Gewässers, insbesondere die Entwicklung standorttypischer Lebensgemeinschaf- ten, die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt in den aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensräumen sowie deren Vernetzung. Zudem verringert ein ausreichender Abstand der Bodennutzung zum Gewässer den Eintrag von Nähr- und Schadstoffen. Gemäss Artikel 41b Absatz 1 GSchV legen die Kantone den Gewässerraum für die natürli- chen stehenden Gewässer mit einer Fläche von mehr als 0,5 ha fest. Die Beschränkung der Ausscheidung des Gewässerraums auf stehende Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha erfolgt aus Gründen der Praktikabilität. Vor Stoffeintrag sind die kleinen ste- henden Gewässer ebenso wie Fliessgewässer und grössere stehende Gewässer durch die Bestimmungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung und der Direktzahlungsver- ordnung geschützt. Gemäss Absatz 2 muss die Breite des Gewässerraums, gemessen ab dem mittleren Was- serstand, mindestens 15 m betragen. Detaillierte Grundlagen für eine wissenschaftliche fun- dierte Bestimmung des notwendigen Gewässerraums für stehende Gewässer fehlen bisher. In Analogie zu Fliessgewässern wird davon ausgegangen, dass der Gewässerraum ab einer Breite von 15 m als eigenständiger Lebensraum funktionieren kann. Weitergehende Abklä- rungen für die Breite des Gewässerraums stehender Gewässer laufen zur Zeit, so dass die- se Breite von 15 m bis zum Inkrafttreten allenfalls noch angepasst oder differenziert werden kann. Die Kantone erhöhen den Gewässerraum für stehende Gewässer, soweit dies zur Gewähr- leistung des Hochwasserschutzes, des für eine Revitalisierung notwendigen Raumbedarfs, überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (z.B. Schutz der Ufervegeta- tion) oder der Gewässernutzung erforderlich ist. Gemäss Absatz 4 der Bestimmung legen die Kantone auch bei anderen ökologisch wertvol- len stehenden Gewässern den Gewässerraum fest (z.B. bei künstlichen Gewässern wie dem Klingnauer Stausee im Kanton Aargau, bei kleinen Gewässern in Feuchtgebieten, bei künst-
lichen Weihern welche auf Grund der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung geschaf- fen wurden, bei nicht ständig Wasser führenden Gewässern etc.). In Feuchtgebieten bilden sehr oft auch kleine stehende Gewässer und ihre Umgebung wertvolle Lebensräume, die für die Erhaltung der Biodiversität von grosser Bedeutung sind und die mit der Ausscheidung des Gewässerraums erhalten und aufgewertet werden können. Der Gewässerraum muss bei künstlichen stehenden Gewässern, bei denen es nicht aus einem der in Artikel 41b Absatz 3 GSchG genannten Gründen notwendig ist (z.B. Speicherseen in den Alpen) nicht ausge- schieden werden. Solange der Gewässerraum für stehende Gewässer nicht gemäss Art. 41b GSchV von den
Kantonen festgelegt ist, gelten die Übergangsbestimmungen zum Gewässerraum (siehe Er- läuterungen zur Übergangsbestimmung).
Art. 41c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums
Die Kantone sorgen gemäss Artikel 36a Absatz 3 GSchG dafür, dass der Gewässerraum extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Die Gestaltung und Bewirtschaftung ist in Artikel 41c GSchV geregelt. Neue Anlagen dürfen im Gewässerraum nur erstellt werden, wenn sie unmittelbar standortgebunden sind. Als un- mittelbar standortgebunden gelten Anlagen, die aufgrund ihres Bestimmungszwecks oder aufgrund der standörtlichen Verhältnisse nicht ausserhalb des Gewässerraums angelegt werden können. Anlagen, die aufgrund ihres Bestimmungszwecks im Gewässerraum stand- ortgebunden sind, z.B. unbefestigte Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken, sind somit zugelassen. Standörtliche Verhältnisse, welche die Erstellung einer nicht aufgrund ihres Bestimmungszwecks standortgebundenen Anlage im Gewässerraum zulassen, sind beispielsweise Schluchten oder durch Felsen eingeengte Platzverhältnisse, wo Fahrwege, Leitungen, etc. im Gewässerraum geführt werden müssen. Sofern nicht aufgrund solcher standörtlicher Verhältnisse unverzichtbar an diesem Ort notwendig, sind im Gewässerraum z.B. Fahrwege (auch Velowege) oder befestigte Wege (z.B. Unterhaltswege), mit Kofferung (Kieskoffer) oder befestigter Oberfläche (z.B. Kies, Mergel, Bauschutt, Asphalt), nicht zuläs- sig. Soweit möglich sind Wege ausserhalb des Gewässerraums anzulegen. Hochwasser- schutzdämme sind ausserhalb des Gewässerraums anzulegen, da der durch Hochwasser- schutzdämme beanspruchte Raum sonst nicht für die Gewährleistung der natürlichen Funk- tionen des Gewässers zur Verfügung steht. Bei der Beurteilung der Standortgebundenheit von Anlagen im Siedlungsraum ist der Erholungsnutzen zu berücksichtigen. Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand gemäss Artikel 41c Absatz 2 GSchV grundsätzlich geschützt. Sie dürfen er- neuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Als Anlagen gelten auch Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Bestehende Fahrwege, Leitungen oder weitere vergleichbare Anlagen müssen aber aus dem Gewässerraum verlegt werden, wenn dies für ein Hochwasserschutz- oder Revitalisierungsprojekt erforderlich und mit verhältnismässigen Kosten möglich ist. Die Beseitigung bestehender einzelner Gebäude
im Gewässerraum ist in Ausnahmefällen möglich, wenn sie die Realisierung eines wichtigen Projektes mit grosser Bedeutung für die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen des Gewässers oder den Hochwasserschutz verunmöglichen. Im Baugebiet können im Gewäs- serraum ausnahmsweise nach Hochwasserereignissen beschädigte Bauten abgebrochen und nicht wieder aufgebaut werden, in Einzelfällen kann die kantonale Behörde bei sehr hochwassergefährdeten Bauten auch den Abbruch verfügen. Gemäss Artikel 41c Absatz 3 GSchV dürfen im Gewässerraum keine Dünger und Pflanzen- schutzmittel ausgebracht werden. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Gewässer- raums gelten gemäss Artikel 68 Absatz 5 GSchG als ökologische Ausgleichsfläche. Die Flä- chen im Gewässerraum dürfen nur gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverord- nung an die ökologischen Ausgleichsflächen Streueflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölze, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder Waldweide landwirtschaftlich bewirt- schaftet werden (Art. 47, 48 und 48a DZV). Insbesondere bei der Nutzung als extensive Weide oder Waldweide ist der Einhaltung von Art. 6 GSchG besondere Beachtung zu
schenken und zu verhindern, dass Exkremente in die Gewässer gelangen. Die gleichen An- forderungen gelten für die Flächen im Gewässerraum, für die keine Direktzahlungen bean- tragt werden, z.B. weil sie von den Kantonen oder Gemeinden bewirtschaftet werden. Ziel der extensiven Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums ist ein gewässerge- rechter Uferbereich. Ein solcher besteht aus einer standortgerechten Vegetation und ist zu mind. 25% mit einheimischen Bäumen und Sträuchern bestockt. Im Rahmen der Weiterent- wicklung des Direktzahlungssystems (WDZ) wird ein neuer Typ Uferbereich vorgeschlagen, vor dessen Einführung werden Pilotversuche durchgeführt. Die Vorschriften über die Bewirtschaftung gemäss Artikel 41c Absatz 3 und 4 GSchV gelten nicht für den Gewässerraum eingedolter Gewässer. Der Gewässerraum darf forstwirtschaft- lich genutzt werden, sofern er gemäss Waldgesetz naturnah bewirtschaftet wird.
Das Gewässer soll sich im Gewässerraum dynamisch entwickeln können. Daher ist die na- türliche Erosion des Ufers zu tolerieren, sofern dadurch der Schutz des Menschen und er- heblicher Sachwerte vor Hochwasser nicht beeinträchtigt wird. Die Erosion des Ufers ist so- weit zu tolerieren, dass keine unverhältnismässigen Verluste an landwirtschaftlicher Nutzflä- che entstehen. Unverhältnismässig heisst hier vor allem, dass die Erosion den Landwirten zumutbar sein muss, d.h. dass ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Nutzen der Erosion für das Gewässer und dem beim Landwirt entstehenden Verlust an Landwirtschaftsland be- stehen muss. Der Verlust darf im Vergleich zur Bedeutung der Erosion für das Gewässer nicht unvertretbar schwer wiegen. Wenn also z.B. sehr viel Land verloren geht und das für das Gewässer gar nicht viel bringt, ist der Verlust u.U. unverhältnismässig. Die Absätze 1 – 5 von Artikel 41c GSchV gelten nicht für den Teil des Gewässerraums, der ausschliesslich der Gewährleistung der Gewässernutzung, also nicht auch der Erhaltung der natürlichen Funktionen des Gewässers und dem Schutz vor Hochwasser, dient. Damit ist in erster Linie der Teil des Gewässerraums gemeint, der für die Realisierung von Massnahmen zur Minderung negativer Auswirkungen von Schwall und Sunk (z.B. Ausgleichsbecken bei Speicherkraftwerken) oder für Becken zur Pumpspeicherung benötigt wird und nicht im Ge- wässerraum eines natürlichen Gewässers liegt. Sofern die Realisierung von bautechnischen Massnahmen Wald tangiert, ist ein Rodungsver- fahren gemäss dem Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) durchzuführen. Ro- dungen für Revitalisierungen sind in der Regel temporäre Rodungen und erfordern keine Ersatzaufforstungen, da sich im Gewässerraum eine natürliche und standorttypische Vegeta- tion entwickeln kann. Im Gewässerraum können, sofern waldfähige Standorte bestehen und sofern die natürlichen Funktionen des Gewässerraums und der Hochwasserschutz gewähr- leistet sind, Ersatzflächen als Realersatz für Rodungen angelegt werden. Bei Ersatzauffors- tungen müssen für Gewässer standorttypischen Arten gewählt werden. Wo möglich soll der natürliche Aufwuchs von Bäumen und Sträuchern zugelassen werden. Es wird generell tole- riert, dass Ersatzflächen für Rodungen auf Grund der natürlichen Gewässerdynamik variie-
ren können und nicht genau ortsgebunden sind. Rodungen und Ersatzaufforstungen sind in Absprache mit dem kantonalen Forstdienst zu bestimmen und auszuführen.
Art. 41d Planung von Revitalisierungen
Die Kantone erarbeiten als erstes die für die Planung notwendigen Grundlagen. Dazu gehö- ren insbesondere Angaben über den ökomorphologischen Zustand der Gewässer, über An- lagen im Gewässerraum sowie über das ökologische Potenzial und die landschaftliche Be- deutung der Gewässer.
Als Grundlage für die Daten über den ökomorphologischen Zustand der Fliessgewässer die- nen die Erhebungen mit der Methode „Ökomorphologie Stufe F“ des Modul-Stufen-Konzepts, die in der Schweiz nahezu flächendeckend vorliegen. Neben dem ökomorphologischen Zu- stand können für Fliessgewässer auch andere vorhandene Daten berücksichtigt werden, z.B. Informationen über hydrologische Beeinträchtigungen (Wasserentnahmen, Schwall - Sunk). Für stehende Gewässer liegt zurzeit noch keine schweizweit standardisierte Methode zur Beurteilung der Morphologie vor, eine solche ist in Erarbeitung. Als Anlagen im Gewässerraum sind beispielsweise Gebäude, Industrieflächen, Strassen und Eisenbahnlinien, Leitungen (z.B. Elektrizität, Gas, Wasser, Abwasser) oder Grundwasserfas- sungen mit Grundwasserschutzzonen zu berücksichtigen. Die Anlagen im Gewässerraum sind so detailliert zu erfassen, dass deren wirtschaftliche Bedeutung ersichtlich wird (Bsp.: nicht nur „Strasse“, sondern Kategorien wie Autobahn, 1.-, 2.-Klass-Strasse etc. oder Stras- senbreite erfassen). Für die Bestimmung des ökologischen Potenzials eines Gewässers bzw. eines Gewässerab- schnitts gemäss Artikel 33a GSchV sind u.a. zu berücksichtigen: nationale und kantonale Inventare des Natur- und Landschaftsschutzrechts, Pärke von nationaler Bedeutung, Le- bensräume gefährdeter oder prioritärer Arten (z.B. Seeforellen, Nasen, Arten der Roten Lis- ten), Gewässer(abschnitte) mit Voraussetzung für eigendynamische Entwicklung (unbeein- trächtigtes Abfluss- und Geschieberegime), Lage im Gewässersystem (benachbarte Gewäs- serabschnitte, Mündungen) sowie landschaftsprägende Gewässer. Gewässer, an denen aus Sicht des Bundes nationale Interessen bestehen, sind besonderes zu berücksichtigen. Ein grosses ökologisches Potenzial können auch stark verbaute Gewässer(abschnitte) haben, die für die Vernetzung im Gewässersystem wichtig sind und deren Vernetzungshindernisse mit verhältnismässigen Kosten beseitigt werden können, auch wenn eine vollständige Revi- talisierung des Gewässers unverhältnismässig ist. Das grosse ökologische Potenzial be- schränkt sich in diesen Fällen auf die Wiederherstellung der Durchgängigkeit für die freie Fischwanderung. Die Datengrundlagen für die Bestimmung des ökologischen Potenzials sind in den Kantonen mehrheitlich vorhanden. Die landschaftliche Bedeutung ergibt sich bei
Objekten in Inventaren und bei Pärken primär aus den Schutzbeschreibungen und Schutz- zielen sowie aus den rechtlichen Grundlagen.
Gestützt auf diese Daten bezeichnen die Kantone die Revitalisierungen bei denen der Nut- zen für die Natur und die Landschaft gross ist und der Nutzen im Verhältnis zum Aufwand gross ist. Der Nutzen für die Natur und die Landschaft ist beispielsweise dann besonders gross, wenn durch die Revitalisierung die natürliche Dynamik des Gewässer- und Geschie- behaushalts wiederhergestellt wird oder wenn gefährdete und lebensraumtypische Arten gefördert und deren Lebensräume vernetzt werden. Die Erholungsfunktion von Gewässern ist bei der Planung ebenfalls zu berücksichtigen. Vor allem in urbanen Gebieten spielen die Gewässer eine wichtige Rolle für die Naherholung der Bevölkerung. Naturnahe oder revitali- sierte Gewässer sind als Naherholungsgebiete für die Bevölkerung besonders attraktiv. All- fälligen Zielkonflikten zwischen Erholungsnutzen und Naturschutz ist bei der Planung Rech- nung zu tragen. Bei der Planung der Revitalisierungen ebenfalls zu berücksichtigen ist das Zusammenwirken mit anderen Massnahmen, die sich auf die Gewässer und die von ihnen abhängigen Lebensräume auswirken. Synergien können sich insbesondere ergeben mit Massnahmen im Bereich Schwall und Sunk sowie Geschiebe, aber auch im Bereich Hoch- wasserschutz oder mit Infrastrukturprojekten, Meliorationen oder anderen Planungen, die Auswirkungen auf Gewässer haben. Bei dieser Koordination mit Massnahmen aus anderen Bereichen, die auch Artikel 46 GSchV fordert, arbeiten die für die Planung der Revitalisie-
rung zuständigen Stellen mit den Fachstellen für Natur- und Heimatschutz, Fischerei, Hoch- wasserschutz sowie Land- und Waldwirtschaft zusammen. Die Kantone dokumentieren die Ergebnisse der Planung in Form eines Berichts und zeich- nen auf Karten den ökomorphologischer Zustand der Gewässer gemäss Ökomorphologie Stufe F des schweizerischen Modul-Stufen Konzepts, den Nutzen für Natur und Landschaft und die zeitliche Priorität gemäss den Kriterien von Artikel 41d Absatz 2 GSchV ein. Die Er- gebnisse der Planung, insbesondere der Nutzen der Revitalisierungen für Natur und Land- schaft, wirken sich auf die Höhe der Abgeltungen an die Massnahmen aus (vgl. Art. 54a GSchV). Die Kantone stimmen die Planungen der Revitalisierungen mit Nachbarkantonen ab, um die Massnahmen in Einzugsgebieten zu koordinieren. Die Planung der Revitalisierungen kann auch im Rahmen eines integralen Einzugsgebietsmanagements erfolgen. Mit der Frist zur Einreichung der Planung beim BAFU bis zum 31. Dezember 2013 und zur Verabschiedung der Planung bis zum 31. Dezember 2014 wird gewährleistet, dass die Planung der Revitali- sierungen mit den Planungen in den Bereichen Schwall und Sunk sowie Geschiebe bis 31. Dezember 2014 abgestimmt und von den Kantonen verabschiedet werden kann. Damit ist die Planung von Revitalisierungen als wichtige Grundlage für die Finanzierung nach NFA in der Periode 2016 – 2019 vorhanden. Die Planung ist alle 12 Jahre zu erneuern, wiederum auf einen Zeitraum von 20 Jahre aus- gerichtet. 12 Jahre entsprechen 3 NFA-Perioden. Mit der Planung sind auch die entspre- chenden Datengrundlagen zu aktualisieren. Die erneuerte Planung ist dem BAFU wiederum zur Stellungnahme zu unterbreiten. Die Revitalisierungsplanungen müssen, wie der Raum- bedarf der Gewässer, in der kantonalen Richtplanung berücksichtigt werden. Damit werden die raumplanerischen Voraussetzungen für eine Revitalisierung frühzeitig geschaffen.
Art. 41e Wesentliche Beeinträchtigung durch Schwall und Sunk
In dieser Bestimmung wird der Begriff der „wesentlichen Beeinträchtigung“ gemäss Artikel 39a Absatz 1 GSchG präzisiert. Damit wird noch nicht das Sanierungsziel umschrieben, die- ses ergibt sich aus Artikel 39a Absatz 2 GSchG. Zur Erleichterung des Vollzugs sollen mit diesem Artikel durch eine Triage aufgrund von hydrologischen Kriterien die klar wesentlichen (Abs. 1 Bst. a) und die klar unwesentlichen (Abs. 2) Beeinträchtigungen der einheimischen Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume durch Schwall und Sunk identifiziert werden. Klar wesentlich ist eine Beeinträchtigung grundsätzlich, wenn bei Schwall mehr als fünf mal mehr Wasser abfliesst als bei Sunk, klar unwesentlich ist sie, wenn die Abflussmengen bei Schwall weniger als das 1.5-fache der Abflussmenge bei Sunk beträgt. Alle übrigen Fälle müssen mit gewässerökologischen Kriterien eingehender untersucht werden, um wesentliche Beein- trächtigungen in den betroffenen Gewässerabschnitten zu erkennen (Abs. 1 Bst. b). Die Grenzwerte der Triage für das Verhältnis zwischen Schwall- und Sunkabfluss basieren auf der hydrologischen Bewertungsmethode HYDMOD für Fliessgewässer nach Stufe F des schweizerischen Modul-Stufen Konzepts (http://www.modul-stufen-konzept.ch/download/- hydrologie/HYDMOD _Methodenentwurf_deutsch_neu.pdf). Die Triage bezieht sich in erster Linie auf den heutigen Zustand (Ist-Zustand). Wenn aber an der Betriebsweise des Kraft- werks und / oder am Zustand des Gewässers Veränderungen absehbar sind, welche sich auf die obgenannten Kriterien auswirken werden, so ist bei der Beurteilung der Beeinträchti- gung auf diesen zukünftigen Zustand abzustellen. Weiter muss die Beurteilung innerhalb der Schwallstrecke für denjenigen Abschnitt durchgeführt werden, welcher am empfindlichsten
auf Schwall und Sunk reagiert. Für jene Wasserkraftwerke, welche sowohl heute (Ist- Zustand) als auch in absehbarer Zukunft nur unwesentliche Beeinträchtigungen hervorrufen, sind keine Sanierungsmassnahmen im Sinne von Artikel 39a GSchG notwendig.
Art. 41f, Anh. 4a Ziff. 2 Planung der Massnahmen zur Sanierung bei Schwall und Sunk
Gemäss Artikel 62c GSchG gewährt der Bund den Kantonen Abgeltungen an die Planung der Massnahmen zur Sanierung bei Schwall und Sunk, sofern diese bis zum 31. Dezember 2014 beim Bund eingereicht wird. Die Abgeltungen werden einzeln gewährt. Mit der Vorgabe von drei Schritten für die Planung der Massnahmen soll den Kantonen eine Hilfestellung für eine gesetzeskonforme Planung der Sanierungen und somit auch eine Sicherheit für den Erhalt von Abgeltungen für diese Planung gegeben werden. Diese Abgeltungen können für die bis dahin erbrachte Planungsleistung jeweils bereits nach Einreichung der erforderlichen Zwischenberichte ausbezahlt werden. Vorgesehen sind folgende drei Planungsschritte:
1. Bestandesaufnahme (Anh. 4a Ziff. 2 Abs. 1)
In einem ersten Schritt wird pro Einzugsgebiet untersucht, welche der bestehenden Wasser- kraftwerke Abflussschwankungen verursachen und in welchen Gewässerabschnitten die einheimischen Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume durch Schwall und Sunk we- sentlich beeinträchtigt werden. Die wesentlich beeinträchtigten Gewässerabschnitte sollen in einer Karte dargestellt werden. Hauptbetroffen sind die grossen Speicherkraftwerke mit Sai- sonspeicher in den Alpen, aber auch kleinere Kraftwerke mit Wochen- oder Tagesspeicher können problematische Abflussschwankungen verursachen. Weiter können Flusskraftwerke an grossen Flüssen mit kleinen Variationen des Wasserpegels im Stau ebenfalls Abfluss- schwankungen unterhalb der Zentrale verursachen. Der Zwischenbericht mit diesen Anga- ben sowie mit einer Beurteilung des ökologischen Potenzials und des Grads der Beeinträch- tigung dieser Gewässer ist dem BAFU bis zum 31. Dezember 2012 einzureichen.
2. Entwurf Massnahmenplan mit unterschiedlichen möglichen Sanierungsmassnahmen (Anh. Auf Grund der Stellungnahme des BAFU erstellt der Kanton den zweiten Zwischenbericht, in welchem nun bei den betroffenen Wasserkraftwerken mögliche Sanierungsmassnahmen vorgeschlagen, diese anhand der Kriterien von Artikel 39a Absatz 2 GSchG beurteilt sowie die voraussichtlich zu treffenden Massnahmen festgelegt werden. Dabei soll eine möglichst breite Palette von möglichen Massnahmen wie Ausgleichsbecken, Ableitung bis zum nächs- ten grösseren Fliessgewässer oder zu einem See, allenfalls betriebliche Massnahmen sowie Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Nutzungszwecken wie z.B. der Pump-Speicherung aufgezeigt werden. Zusätzlich macht der Kanton darin Angaben, wie er diese Massnahmen im Einzugsgebiet abgestimmt hat (z.B. beim Vorliegen von mehreren Speicherkraftwerken). Der Kanton kann, um die für den Zwischenbericht notwendigen Angaben zu erhalten, statt für jedes einzelne Kraftwerk auch Studien über mehrere Kraftwerke im gleichen Einzugsge- biet durchführen. Der Zwischenbericht mit diesen Angaben ist dem BAFU bis zum 31. De- zember 2013 einzureichen. Für Anlagen, bei denen diese Angaben aufgrund von besonde- ren Verhältnissen noch nicht möglich sind, nennt der Kanton eine Frist, innert welcher er die- se Angaben beim BAFU einreichen wird. Besondere Verhältnisse liegen beispielsweise dann vor, wenn mehrere Anlagen in einem Einzugsgebiet Schwall und Sunk verursachen und An- teil und Ausmass der wesentlichen Beeinträchtigungen den einzelnen Anlagen noch nicht zugeordnet werden konnten.
3. Abgestimmter, bereinigter Massnahmenplan (Anh. 4a Ziff. 2 Abs. 3)
Auf Grund der Stellungnahme des BAFU legt der Kanton letztlich fest, welche Kraftwerke welche Sanierungsmassnahmen innert welcher Frist treffen müssen. Er zeigt auf, wie er die- se Massnahmen mit andern Massnahmen im Einzugsgebiet (z.B. Revitalisierung von Ge- wässern, Hochwasserschutz) abgestimmt hat und reicht die beschlossene Planung bis zum 31. Dezember 2014 dem BAFU ein. Die beschlossene Planung ist öffentlich. Für Anlagen, bei denen diese Angaben aufgrund von besonderen Verhältnissen noch nicht abschliessend möglich sind, nennt der Kanton eine Frist, innert welcher er festlegt, ob und gegebenenfalls bis wann Sanierungsmassnahmen geplant und umgesetzt werden müssen. Besondere Verhältnisse liegen beispielsweise dann vor, wenn mehrere Anlagen in einem Einzugsgebiet Schwall und Sunk verursachen und Anteil und Ausmass der wesentlichen Beeinträchtigungen den einzelnen Anlagen noch nicht zugeordnet werden konnten.
Der Kanton hat einen gewissen Spielraum, wann und wie er die Kraftwerksinhaber in die Planung einbeziehen will. Eine frühzeitige enge Zusammenarbeit wird empfohlen. Die Inha- ber von Wasserkraftwerken müssen den Kantonen sodann die für die Planung erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 41f Abs. 2 GSchV). Diese Daten fliessen in die kantonalen Berichte an das BAFU soweit ein, damit die Ergebnisse der Planung nachvollzogen werden können.
Art. 41g Massnahmen zur Sanierung bei Schwall und Sunk
Nachdem das BAFU zur kantonalen Planung Stellung genommen hat, verfügt der Kanton die Sanierungspflicht. Die Inhaber von Wasserkraftwerken, die Massnahmen treffen müssen, müssen nun zur Umsetzung der kantonalen Planung, beziehungsweise ihrer Sanierungs- pflicht, eine Variantenstudie über verschiedene Massnahmen mit unterschiedlichen Auswir- kungen auf die einheimischen Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume sowie auf die Land- schaft, mit ökologischer und wirtschaftlicher Beurteilung, durchführen. Es geht hier nicht um verschiedene Arten von Massnahmen – die Art der Massnahme ist in der Planung bereits festgelegt – sondern verschiedene Varianten von Massnahmen die mehr oder weniger weit gehen. Wenn z.B. die Art der Massnahme ein Ausgleichsbecken ist, muss der Inhaber des Kraftwerkes in der Studie die Auswirkungen von unterschiedlichen Ausgleichsbecken mit unterschiedlichen Volumen dokumentieren. Diese Variantenstudie ist notwendig, um das letztlich die zu treffende Sanierungsmassnahme unter Berücksichtigung der in Artikel 39a Absatz 2 GSchG genannten Kriterien, insbesondere die Verhältnismässigkeit des Aufwan- des, bestimmen zu können, wobei das Sanierungsziel (die Beseitigung wesentlicher Beein- trächtigungen) möglichst zu erreichen ist. Damit das Kraftwerk letztlich die Detailplanung für eine Sanierungsmassnahme, die den Anforderungen von Artikel 39a GSchG entspricht, aus- arbeiten kann, unterbreitet sie die Variantenstudie dem Kanton zur Beurteilung aufgrund der Kriterien von Artikel 39a Absatz 2 GSchG. Die Berücksichtigung des ökologischen Potenzi- als des Gewässers (Art. 39a Abs. 2 Bst. b GSchG) kann beispielsweise dazu führen, dass der Umfang der Massnahmen bei Gewässern mit geringem ökologischen Potenzial geringer ist als wenn Gewässer mit einem mittleren oder hohen ökologischen Potenzial betroffen sind. Wenn eine Revitalisierung eines verbauten Gewässers geplant oder grundsätzlich mit ver- hältnismässigen Massnahmen möglich ist, so ist dies im Rahmen der Berücksichtigung des ökologischen Potenzials beim Festlegen der Massnahmen zu beachten. Das Verfahren der Planung der detaillierten Massnahmen sowie die Erteilung der erforderli- chen Bewilligungen richten sich nach bestehendem kantonalem Recht. Bevor der Kanton diese Bewilligungen erteilt sowie die Sanierungsmassnahmen verfügt, hört er das BAFU an.
Das BAFU prüft, ob die vorgesehenen Sanierungsmassnahmen die Vorgaben von Artikel 39a GSchG erfüllen. Wenn alle erforderlichen Bewilligungen vorliegen, kann der Inhaber der Anlage das Gesuch um Entschädigung der Kosten (inkl. einer Pauschalen für die noch durchzuführende Erfolgs- kontrolle der Massnahme) bei der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid einreichen (Art. 15abis EnG, Art. 17d, Anhang 1.7 EnV). Nach erfolgter Zusicherung der Entschädigung setzt er die Massnahmen um, der Kanton macht die Bauabnahme und der Kraftwerksinhaber stellt Swissgrid Rechnung. Nach Umsetzung der Sanierungsmassnahmen prüft der Inhaber der Wasserkraftanlage nach Anordnung der zuständigen Behörde mit einer Erfolgskontrolle, ob die Sanierungsziele erreicht werden und teilt ihr die Ergebnisse mit, damit sie gemäss Artikel 50 GSchG die Auswirkungen der erfolgten Gewässerschutzmassnahmen beurteilen kann.
Art. 42a Wesentliche Beeinträchtigung durch veränderten Geschiebehaushalt
Der Geschiebehaushalt hat Auswirkungen auf die morphologischen Strukturen (Gestalt der Gewässersohle und der Ufer, inkl. Zusammensetzung des abgelagerten Materials) und die Dynamik (Veränderung der morphologischen Strukturen in Raum und Zeit), welche die Le- bensraumverhältnisse (Ökomorphologie) des Gewässers bestimmen. Wenn diese Parameter in einem Gewässer nicht wesentlich verändert sind, kann davon ausgegangen werden, dass auch die Pflanzen und Tiere sowie deren Lebensräume durch einen veränderten Geschie- behaushalt nicht wesentlich beeinträchtigt sind. Aus diesen Gründen wird auf die Definition von biologischen Kriterien für die Beurteilung von Beeinträchtigungen verzichtet. Würden auch biologische Kriterien berücksichtigt, so bestünde zudem die Schwierigkeit, dass die Wirkungen des gestörten Geschiebehaushalts auf die biologischen Kriterien und diejenigen anderer Einflüsse (z.B. der Wasserqualität) nicht oder nur mit grossem Aufwand einzeln be- stimmt und auseinander gehalten werden könnten. Der Geschiebehaushalt von unbeeinflussten Fliessgewässern wird geprägt von den lokalen Gegebenheiten des Einzugsgebiets und des Gewässers. Die Bandbreite bewegt sich von Gewässern mit extremem Geschiebeaufkommen und übermässigem Geschiebetrieb bis zu Gewässern mit sehr geringem oder fehlendem Geschiebetrieb. In einem natürlichen Fliess- gewässer besteht oft eine grosse Strukturvielfalt mit Schnellen, tiefen Rinnen, Flachwasser- zonen, Uferbuchten, Kiesbänken und anderen Elementen. Die Morphologie kann durch den Geschiebehaushalt und Verbauungen (Einengungen, Begradigung, Querbauwerke) beein- trächtigt werden. Die Beeinträchtigung durch den Geschiebehaushalt zeigt sich daher am besten in nicht verbauten Gewässerabschnitten. Ein Geschiebedefizit äussert sich z.B. darin, dass sich der Fluss eintieft, dass Kiesinseln erodieren und die Restbank mit grobem Kies abgepflästert wird, dass feines Kies auf der Sohle fehlt und dass bei Hochwasserereignissen keine neuen Kiesbänke und Uferanlandungen gebildet werden können.
Art. 42b, Anh. 4a Ziff. 3 Planung der Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaus- halts
Wesentliche Beeinträchtigungen gemäss Artikel 42a GSchV sind grundsätzlich durch die Inhaber der Wasserkraftwerke, Kieswerke und Geschiebesammler zu vermindern. Bei der Festlegung von Massnahmen sind bestehende Gewässerverbauungen mitzuberücksichti- gen; deren Sanierung wird hauptsächlich im Rahmen der Gewässerrevitalisierung und des Hochwasserschutzes umgesetzt. Die Kantone haben einen grossen Spielraum beim Festle- gen der Massnahmen bei den einzelnen Anlagen. Gemäss Artikel 62c GSchG gewährt der Bund den Kantonen Abgeltungen an die Planung der Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts, sofern diese bis zum 31. Dezem- ber 2014 beim Bund eingereicht wird. Die Abgeltungen werden einzeln gewährt. Da die Be- stimmung der wesentlichen Beeinträchtigung für Geschiebe aufwendiger ist als für Schwall und Sunk, soll für Geschiebe nur ein Zwischenbericht bis Ende 2013 erstellt werden. Mit der Vorgabe von zwei Schritten für die Planung der Massnahmen soll den Kantonen eine Hilfe- stellung für eine gesetzeskonforme Planung der Sanierungen und somit auch eine Sicherheit für den Erhalt von Abgeltungen für diese Planung gegeben werden. Diese Abgeltungen kön- nen für die bis dahin erbrachte Planungsleistung jeweils bereits nach Einreichung des erfor- derlichen Zwischenberichtes ausbezahlt werden. Vorgesehen sind folgende zwei Planungsschritte:
1. Bestandesaufnahme und Entwurf Massnahmenplan mit machbaren Sanierungsmassnah-
In einem ersten Schritt wird pro Einzugsgebiet untersucht, bei welchen Gewässerabschnitten die morphologische Strukturen oder die morphologische Dynamik, der Grundwasserhaushalt und die Hochwassersicherheit wesentlich beeinträchtigt werden (Planungsstudie). Eine Ge- schiebehaushaltstudie mit Ermittlung der Geschiebemengen ist in der Regel zu diesem Zeit- punkt noch nicht möglich, weil sie aufwendig sind und es nur wenige Experten gibt. Als Anla- gen, die den Geschiebehaushalt verändern, kommen Wasserkraftwerke, Kiesentnahmen, Geschiebesammler oder Flussverbauungen in Frage. Der Zwischenbericht soll diese Anga- ben sowie eine Liste aller Wasserkraftwerke an diesen betroffenen Gewässerabschnitten und aller anderen Anlagen, die wesentliche Beeinträchtigungen verursachen mit einer Beur- teilung des ökologischen Potenzials und des Grads der Beeinträchtigung dieser Gewässer- abschnitte enthalten. Der Zwischenbericht soll weiter einen Vorschlag aufzeigen, welche der betroffenen Anlagen voraussichtlich Sanierungsmassnahmen treffen müssen sowie Angaben über die Machbarkeit von Sanierungsmassnahmen und über die Abstimmung dieser Mass- nahmen im Einzugsgebiet (z.B. wenn an einem Fluss mehrere Kraftwerke nacheinander den Geschiebehaushalt unterbinden) enthalten. Hier können in der Regel die Massnahmen noch nicht so präzis erarbeitet werden, wie dies beim Schwall und Sunk der Fall ist. Der Zwi- schenbericht ist dem BAFU bis zum 31. Dezember 2013 einzureichen.
2. Abgestimmter, bereinigter Massnahmenplan (Anh. 4a Ziff. 2 Abs. 2)
Auf Grund der Stellungnahme des BAFU legt der Kanton fest, welche Anlagen innert welcher Fristen Massnahmen planen und umsetzen müssen. Die Kantone zeigen auf, wie diese Massnahmen mit anderen Massnahmen im Einzugsgebiet abgestimmt wurden (z.B. Revitali- sierung von Gewässern, Hochwasserschutz) und reichen diese Planung bis zum 31. De- zember 2014 dem BAFU ein. Die beschlossene Planung ist öffentlich. Für Anlagen, bei denen die Planung aufgrund von besonderen Verhältnissen bis zum 31. Dezember 2014 nicht abschliessend möglich ist, nennt der Kanton eine Frist, innert welcher er festlegt, ob und gegebenenfalls bis wann Sanierungsmassnahmen geplant und umgesetzt werden müssen. Besondere Verhältnisse liegen beispielsweise dann vor, wenn mehrere An- lagen den Geschiebehaushalt verändern und Anteil und Ausmass der wesentlichen Beein- trächtigungen den einzelnen Anlagen noch nicht zugeordnet werden konnten.
Der Kanton hat einen gewissen Spielraum, wann und wie er die Inhaber der Anlagen einbe- ziehen will. Eine frühzeitige enge Zusammenarbeit wird empfohlen. Die Inhaber von Anlagen erteilen den Kantonen die für die Planung erforderlichen Auskünfte (Art. 42b Abs. 2). Diese Daten fliessen in die kantonalen Berichte an das BAFU soweit ein, damit die Ergebnisse der Planung nachvollzogen werden können.
Art. 42c Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts
Nachdem das BAFU zur kantonalen Planung Stellung genommen hat, erstellt der Kanton für Anlagen, die Massnahmen treffen müssen, eine Geschiebehaushaltsstudie über die Art und den Umfang der notwendigen Massnahmen mit ökologischer und wirtschaftlicher Beurteilung der Massnahmen. Ziel ist es, bei Gewässern mit beeinträchtigtem Geschiebehaushalt die notwendige Geschiebeführung zu bestimmen, damit die verbleibenden Beeinträchtigungen nicht mehr wesentlich sind. An die verschiedenen Gewässer stellen sich unterschiedliche
Anforderungen an den Geschiebehaushalt. Dazu kommt, dass bezüglich Ökologie, Hoch- wasserschutz und Grundwasser zum Teil divergierende Ansprüche an die Geschiebeführung gestellt werden. Aus diesen Gründen können keine allgemeingültigen Werte zur Sanierung des Geschiebehaushalts festgelegt werden, sondern die Anforderungen müssen für jedes Gewässer, resp. Gewässersystem im Einzelfall festgelegt werden. Betreffend die konkreten Massnahmen werden Massnahmen an den bestehenden Anlagen und Massnahmen zur aktiven Geschiebezugabe unterschieden. Bei den Massnahmen an den Anlagen wird durch bauliche oder betriebliche Massnahmen der Geschiebedurchgang bei den Anlagen ermöglicht oder erhöht. Das Geschiebe wird dann wie im unbeeinflussten Zustand durch den Hochwasserabfluss flussabwärts transportiert. Bei der aktiven Geschie- bezugabe wird Kies an geeigneter Stelle entnommen, transportiert und im Unterwasser der Anlage an geeigneten Stellen dem Gewässer zugeführt. Das Material wird bei Hochwasser- abfluss mobilisiert und umgelagert. Massnahmen an den bestehenden Anlagen haben Priori- tät (z.B. periodisches Durchleiten des Geschiebes bei Wasserkraftanlagen), da soweit mög- lich natürliche Verhältnisse, resp. das durchgehende Geschiebekontinuum, wieder herge- stellt werden soll. Unerwünschte Umweltauswirkungen, wie der Ausstoss von CO2 durch Aushub und Transporte sollen soweit möglich verhindert werden. Im Sinne des Verursacherprinzipes kann der Kanton die Kosten der Studie den Anlagenin- habern überbinden. Die Inhaber von Wasserkraftwerken können diese wiederum bei Swissgrid geltend machen. Im Rahmen der Studie beurteilt der Kanton die Massnahmen aufgrund der Kriterien von Artikel 39a Absatz 2 GSchG. Die Berücksichtigung des ökologi- schen Potenzials des Gewässers (Art. 39a Abs. 2 Bst. b GSchG) kann beispielsweise dazu führen, dass der Umfang der Massnahmen bei Gewässern mit geringem ökologischen Po- tenzial geringer ist, als bei Gewässern mit einem mittleren oder hohen ökologischen Poten- zial. Wenn beispielsweise eine Revitalisierung eines verbauten Gewässers geplant oder grundsätzlich mit verhältnismässigen Massnahmen möglich ist, so ist dies im Rahmen der Berücksichtigung des ökologischen Potenzials beim Festlegen der Massnahmen zu beach- ten. Der Kanton legt gestützt auf die Geschiebehaushaltsstudie die erforderlichen Massnahmen
und die Fristen für deren Umsetzung nach Dringlichkeit sowie nach Abstimmung der Mass- nahmen im Einzugsgebiet (z.B. Revitalisierung von Gewässern, Hochwasserschutz) nach Anhörung der Anlageninhaber fest. Das Verfahren der Planung der detaillierten Massnah- men sowie die Erteilung der erforderlichen Bewilligungen richten sich nach bestehendem kantonalem Recht. Bevor der Kanton bei Wasserkraftwerken diese Bewilligungen erteilt so- wie die Sanierungsmassnahmen verfügt, hört er das BAFU an. Das BAFU prüft, ob die vor- gesehenen Sanierungsmassnahmen die Vorgaben von Artikel 43a GSchG erfüllen. Wenn alle erforderlichen Bewilligungen vorliegen, können die Inhaber von Wasserkraftanla- gen das Gesuch um Entschädigung der Kosten (inkl. einer Pauschalen für die noch durchzu- führende Erfolgskontrolle der Massnahme) bei der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid stellen (Art. 15abis EnG, Art. 17d, Anhang 1.7 EnV). Die andern Anlageninhaber müssen die Kosten selber tragen. Nach erfolgter Zusicherung der Entschädigung bei Wasserkraftwerken beziehungsweise bereits nach Erteilung aller erforderlichen Bewilligungen bei anderen Anla- gen setzt der Inhaber der Anlage die Massnahmen um und der Kanton macht die Bauab- nahme. Inhaber von Wasserkraftwerken stellen Swissgird die Kosten in Rechnung. Nach Umsetzung der Sanierungsmassnahmen prüft der Inhaber der Wasserkraftanlage nach An- ordnung der zuständigen Behörde mit einer Erfolgskontrolle, ob die Sanierungsziele erreicht werden und teilt ihr die Ergebnisse mit, damit sie gemäss Artikel 50 GSchG die Auswirkun- gen der erfolgten Gewässerschutzmassnahmen beurteilen kann.
Art. 46 Koordination
Die Planung von Massnahmen und deren Abstimmung im Einzugsgebiet oder mit den Nach- barkantonen wird in mehreren Artikeln der Gewässerschutzgesetzgebung gefordert. Artikel 46 regelt die Koordination der Massnahmen der Gewässerschutzgesetzgebung nun generell. Absatz 1 verlangt soweit erforderlich die Abstimmung aller Massnahmen der GSchV unter- einander und mit Massnahmen aus anderen Bereichen. Mit anderen Bereichen sind hier zum Beispiel der Wasserbau, die Wasserkraftnutzung oder die Fischerei gemeint. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, empfiehlt es sich, eine Situationsanalyse durchzuführen, lang- fristige Ziele festzulegen und diese als strategische Grundlage für die notwendigen Planun- gen zu verwenden. Eine Planung aus gesamtheitlicher Sicht erleichtert die geforderte Ab- stimmung. Eine solche kann z.B. die Form eines Leitbildes, Entwicklungskonzeptes, oder Sachplans annehmen. Die Festlegung von Einzugsgebieten als Bezugsraum stellt sicher, dass die Koordination mit den Nachbarkantonen erfolgt. Artikel 46 Absatz 2 GSchV legt fest, dass die Planungen nach der GSchV bei der Erstellung der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen sind. Schon gemäss dem heute geltenden Artikel 46 Absatz 1 GSchV müs- sen bei der Erstellung der Richt- und Nutzungsplanung die heute in der Gewässerschutzver- ordnung verlangten Planungen berücksichtigt werden. Die Bestimmung wird nun mit der Ein- führung der neuen Planungen im Bereich Revitalisierung und Sanierung der Wasserkraft auch auf diese Planungen ausgedehnt.
Art. 54a Planung von Massnahmen zur Revitalisierung (Finanzierung)
Artikel 54a GSchV definiert den Rahmen für die Finanzierung der Planung von Revitalisie- rungen. Planung meint in diesem Zusammenhang nicht die Projektierung einzelner Mass- nahmen, sondern die Entwicklung eines schlüssigen Konzepts, mit dem die langfristigen Zie- le erreicht werden können (vgl. 2.2.2). Berechnungsgrundlage für die Höhe der Abgeltung ist die Länge des Fliessgewässers bzw. Seeufers, für die eine Planung nach den rechtlichen Vorgaben erfolgt. Dies ergibt sich aus der Vorgabe von Artikel 62b Absatz 3 GSchG, wonach sich die Höhe der Abgeltungen unter anderem nach der Wirksamkeit der subventionierten Massnahme richtet. Die Planung wird in Form von Standardpreisen pro km Fliessgewässer (bzw. Uferlänge bei stehenden Gewässern), für die geplant wird, abgegolten. Dabei werden zwei Schritte unterschieden, die auch separat subventioniert werden. Der erste Schritt be- steht aus der Erhebung bzw. Aktualisierung des ökomorphologischen Zustandes der Fliess- gewässer mit der Methode „Ökomorphologie Stufe F“ des Modul-Stufen Konzepts und des- sen kartographischer Darstellung. Im zweiten Schritt werden die Massnahmen zur Revitali- sierung von Gewässern aufgrund des ökologischen Potenzials und der landschaftlichen Be- deutung eines Gewässers, aufgrund des ökomorphologischen Zustands, aufgrund der Anla- gen im Gewässerraum und aufgrund der Synergien mit anderen Massnahmen räumlich und zeitlich priorisiert. Diese Priorisierung wird ebenfalls kartographisch dargestellt. Schritt eins wird nur dann abgegolten, wenn auch Schritt zwei erfolgte. Diese Zweiteilung ist begründet, da für Schritt eins Erhebungen im Gelände erforderlich sind und die Ausgangslage in den Kantonen unterschiedlich ist (wenige Kantone mit Nachholbedarf). Wie in den Erläuterungen zu Artikel 41d GSchV ausgeführt, soll die Planung pragmatisch und mit verhältnismässigem Aufwand durchführbar sein. Damit kann sichergestellt werden, dass die erste Planungsrunde bis Ende 2014 abgeschlossen ist und die Planungsresultate anschliessend als Voraussetzung für die Gewährung von Subventionen (Art. 54b Abs. 5
GSchV) und zur Bestimmung der Abgeltungshöhe für Massnahmen (Art. 54b Abs. 1 Bst. c GSchV) herangezogen werden können.
Art. 54b Durchführung von Massnahmen zur Revitalisierung (Finanzierung)
Artikel 54b GSchV definiert den Rahmen für die Finanzierung von Revitalisierungsmass- nahmen. Die Finanzierung erfolgt - entsprechend der Vorgabe des GSchG - wirkungs- und leistungsorientiert und zum grössten Teil in Form von globalen Abgeltungen im Rahmen von Programmvereinbarungen. Als Massnahmentypen werden – in Anlehnung an den bisherigen Artikel 7 WBG - die Revitalisierung und die Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fliessgewässerabschnitten (in Längsrichtung) unterschieden (Bst. a und b). Revitalisierung bezieht sich dabei sowohl auf Aufwertungsmassnahmen an offenen Gewässerabschnitten als auch auf die Freilegung und Aufwertung eingedolter Gewässerabschnitte. Für die Be- messung der Höhe der Abgeltungen wird neben der Länge des revitalisierten Gewässerab- schnitts und des Gewässerabschnittes, der durch die Massnahme vernetzt wird auch die Gewässerbreite berücksichtigt, da die Leistungen und Kosten der Revitalisierungsmassnah- men mit der Gewässerbreite in der Regel steigen. Massnahmen mit einem hohen Nutzen für die Natur und Landschaft (gemäss Planung) sowie einer Gewässerraumbreite, die den mi- nimalen Raumbedarf gemäss Artikel 41a Absätze 1 und 2 GSchV überschreitet, werden mit erhöhten Beiträgen abgegolten. Mit den in Artikel 54b Absatz 1 GSchV genannten Kriterien wird den Vorgaben von Artikel 62b GSchG, wonach sich die Höhe der Abgeltungen nach der Bedeutung der Massnahmen für die Wiederherstellung der natürlichen Gewässerfunktionen und nach der Wirksamkeit der Massnahmen richtet, Rechnung getragen. Gleichzeitig wird damit ein Anreiz geschaffen, dass Massnahmen, die für „naturnahe Fliessgewässer mit ty- penspezifischer Eigendynamik bzw. naturnahe Stillgewässer (vgl. 2.2.2.)“ besonders förder- lich sind, vorrangig umgesetzt werden. Separat erwähnt werden in Artikel 54b Absatz 1 Buchstabe e GSchV Revitalisierungen in erschlossenen Bauzonen. Vor allem in urbanen Gebieten spielen die Gewässer eine wichti- ge Rolle für die Naherholung der Bevölkerung. Naturnahe oder revitalisierte Gewässer sind als Naherholungsgebiete für die Bevölkerung besonders attraktiv. Gleichzeitig ist die Umset- zung von Revitalisierungen auf Grund von Interessenskonflikten durch Anlagen im Gewäs- serraum erschwert. Diesem Umstand wird durch höhere Abgeltungen Rechnung getragen. Als letztes Kriterium wird in Artikel 54b Absatz 1 Buchstabe f die Qualität der Leistungs-
erbringung aufgeführt. Dies ermöglicht zusätzlich zu den Kriterien nach den Buchstaben a bis e die Qualität der Massnahmen bei der Höhe der Abgeltung zu berücksichtigen.
Gemäss Artikel 62b Absatz 2 GSchG können den Kantonen Abgeltungen bei besonders auf- wendigen Projekten einzeln gewährt werden. Artikel 54b Absatz 3 GSchV präzisiert diese Bestimmung, in dem die Kriterien genannt werden, bei deren Erfüllung die Kantone Abgel- tungen einzeln gewähren können. Sie müssen jedoch nicht in all diesen Fällen einzeln ge- währt werden. Es besteht beim Entscheid, ob eine Abgeltung einzeln gewährt wird oder nicht, ein Ermessensspielraum der vollziehenden Behörde. Die Beurteilung, ob eine Mass- nahme anhand der fünf vorgegebenen Kriterien als aufwendig betrachtet werden kann und deshalb im Verfahren der Einzelverfügung zu behandeln ist oder ob sie als nicht aufwendige Massnahme in die Programmvereinbarung Eingang findet, obliegt dem BAFU als der ge- mäss Artikel 61d GSchV für die Einzelverfügungen zuständigen Behörde. Da der Abschluss der Programmvereinbarung zu den Massnahmen ohne besonderen Aufwand gemäss Artikel 54b Absatz 1 GSchV gemeinsame Sache des Kantons und des BAFU ist, wird diese Beurtei-
lung auch im Rahmen der Verhandlungen zur Programmvereinbarung eine Rolle spielen. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips sollen Projekte vom Bund gesondert beurteilt und mittels Einzelverfügung behandelt werden, die tatsächlich von übergeordnetem Interesse sind oder sonst aus wichtigen Gründen nicht in die Programmvereinbarung aufgenommen und damit operativ in die Verantwortung des Kantons übergeben werden können. Die folgenden Krite- rien sollen dies gewährleisten:
Projektgesamtkosten von mehr als fünf Millionen Franken (Bst. a). Dieses reine Finanz- kriterium ist aufgrund des im Vergleich zu den beschränkt zur Verfügung stehenden Bun- desmitteln hohen Betrages notwendig. Bei einem solchen Projekt kann von einer auf- wendigen Massnahme im Sinn von Artikel 62b Absatz 2 GSchG gesprochen werden;
Kantonsübergreifender Bezug oder Betroffenheit von Landesgrenzgewässern (Bst. b) und Berührung von Schutzgebieten oder Objekten nationaler Inventare (Bst. d). In diesen Fällen hat der Bund ein strategisches Interesse, die Projekte einzelfallweise verfügen zu können, da er aufgrund anderer Rechtsgrundlagen spezielle Verantwortlichkeiten wahr- zunehmen hat oder da er stark in den Vollzug involviert ist;
Erfordernis einer komplexen oder speziellen fachlichen Beurteilung wegen der möglichen Alternativen oder aus anderen Gründen (Bst. c). In diesen Fällen muss der Bund zum ei- nen Projekte speziell beurteilen und einzelfallweise verfügen können, da bei einer gros- sen Variantenvielfalt grundsätzliche Fragen zur Ausgestaltung der Revitalisierung betrof- fen sein können; die Aufsichtsfunktion des Bundes gemäss Artikel 46 GSchG muss ge- währleistet bleiben. Zum andern können andere Gründe im Sinne von Buchstabe c für eine Einzelfallbeurteilung beispielsweise dann vorliegen, wenn ein Projekt wegen natio- naler Interessen auch ausserhalb von Inventarobjekten bedeutend ist (z.B. Förderung bedrohter Arten wie Seeforelle oder Nase). Eine Beurteilung des Bundes kann weiter auch beispielsweise dann notwendig sein, wenn ein Projekt aufgrund anderer Rechts- grundlagen von Bundesbehörden zu beurteilen oder zu bewilligen ist (z.B. im Fall von Inf- rastrukturvorhaben nach der Nationalstrassen- oder der Eisenbahngesetzgebung);
Unvorhersehbarkeit (Bst. e). Dieses Kriterium soll sicherstellen, dass Projekte, die auf-
grund eines Unwetters oder einer aus anderen Gründen nicht einplanbaren Gegebenheit sofort and die Hand genommen werden müssen und nicht in die vierjährige Planung auf- genommen werden konnten, ohne Anpassung und entsprechende Neuverhandlung der Programmvereinbarung subventioniert werden können. Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach den gleichen Kriterien wie bei Projekten in Pro- grammvereinbarungen. Der Beitrag an die anrechenbaren Kosten der Massnahmen kann zwischen 35 und 80 % schwanken (Artikel 54b Absatz 4 GSchV). Die höchsten Fördersätze werden jedoch ausschliesslich für Projekte gewährt, die einen sehr hohen Nutzen für die Natur und Landschaft (gemäss Planung; Kriterien für hohe Priorität gemäss Planung vgl. Erläuterungen zu Art. 41 d GSchV) aufweisen und bei denen die gewährte Gewässerraum- breite den minimalen Raumbedarf gemäss Artikel 41a Absätze 1 und 2 GSchV überschreite- tet (Erhöhung auf Pendelbandbreite entsprechend Leitbild Fliessgewässer). Die niedrigsten Fördersätze erhalten Projekte, die zwar den ökologische Projektanforderungen (gemäss NFA Handbuch) genügen, diese aber nicht übersteigen. Für die effiziente Umsetzung von Revitalisierungen ist die konzeptionelle Planung gemäss Artikel 41d GSchV entscheidend. Deshalb ist für die Abgeltung von Revitalisierungsmass- nahmen vorausgesetzt, dass sie in der Planung des Kantons vorgesehen sind. Da diese Planung erstmals für die NFA Periode 2016-2019 vorliegt (Frist für die Fertigstellung ist der 31. Dezember 2014) gilt die Voraussetzung jedoch nicht für Revitalisierungen, die vor dem 31. Dezember 2015 durchgeführt werden (Artikel 54b Absatz 5 GSchV i.V.m. Absatz 3 der
Übergangsbestimmung zur Änderung der GSchV). Nicht subventionsberechtigt nach GSchG sind Massnahmen zur Einhaltung von Anforderun- gen an den naturnahen Wasserbau im Rahmen des Hochwasserschutzes, wie sie in Artikel 4 WBG und Artikel 37 GSchG vorgeschrieben sind. Diese Massnahmen werden wie bisher nach Artikel 6 WBG subventioniert. So ist im Falle eines Hochwasserschutzprojektes z.B. eine reine Dammerhöhung nicht gesetzeskonform, sondern es muss der entsprechende mi- nimale Gewässerraum gewährt werden. Nur Massnahmen, die über naturnahen Wasserbau hinausgehen, z.B. eine Gewässerraumbreite, die den minimalen Raumbedarf gemäss Artikel 41a Abs. 1 und 2 GSchV überschreitet, erhalten eine Zusatzfinanzierung nach GSchG.
Art. 58 Anrechenbare Kosten
Bei Revitalisierungen sind auch die Kosten für den erforderlichen Landerwerb als anrechen- bare Kosten abgeltungsberechtigt.
Art. 60 Abs. 1 und 3
Bei den Änderungen von Artikel 60 Absatz 1 und 3 handelt es sich um Anpassungen des bestehenden Rechts bezüglich Zuständigkeit für Subventionierungen und Dauer der Pro- grammvereinbarung, die aufgrund der neuen Subventionstatbestände des GSchG notwendig werden.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Im Bereich Festlegung und Nutzung des Gewässerraums enthält die Übergangsbestimmung zur in dieser Vorlage enthaltenen Änderung der GSchV einerseits die Vorschrift, dass die Kantone den Gewässerraum bis spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bestim- mungen festlegen müssen (Abs. 1). Andererseits legt sie fest, in welchem Raum die Anfor- derungen von Artikel 41c GSchV an Anlagen für den Zeitraum zwischen Inkrafttreten der Änderung der GSchV und der Festlegung des Gewässerraums durch die Kantone gemäss den Artikeln 41a und 41b GSchV gelten (Abs. 2). Die Anforderungen von Artikel 41c GSchV an die Bewirtschaftung des Gewässerraums gelten erst, wenn der Kanton die Festlegung vorgenommen hat. Die Übergangsbestimmung bezieht sich auf die aktuellen Gerinnesohlenbreiten der Fliess- gewässer und nicht auf die natürliche Gerinnesohlenbreite wie Artikel 41a GSchV. Die Fest- legung des Gewässerraums gemäss Artikel 41a GSchV berücksichtigt, dass viele Fliessge- wässer begradigt und verbaut sind, wodurch die aktuelle Gerinnesohlenbreite kleiner ist als die natürliche. Dem wird in Artikel 41a GSchV mit einem Korrekturfaktor Rechnung getragen. Dieser Korrekturfaktor kommt zur Vereinfachung in der Übergangsbestimmung nicht zur An- wendung. Aus diesem Grund sind die Zahlenangaben gemäss Übergangsbestimmung in der Regel grösser als bei Artikel 41a GSchV. Als weiterer Unterschied ist in der Übergangsbe- stimmung links und rechts von Fliessgewässern ein Streifen mit einer bestimmten Breite auszuscheiden, während der Gewässerraum gemäss Artikel 41a GSchV in der Regel einen Korridor darstellt, in dem das Fliessgewässer nicht in der Mitte fliessen muss. Bei Fliessgewässern gelten die Anforderungen betreffend Anlagen gemäss Artikel 41c GSchV bis zur Festlegung des Gewässerraums durch den Kanton auf einem beidseitigen
Streifen entlang des Gewässers mit einer Breite von je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern bis 12 m Breite und von je 20 m bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohlenbreite von mehr als 12 m. Bei einem Fliessgewässer mit einer Gerinne- sohle von 6 m Breite (unabhängig ob begradigt oder natürlich) beträgt also der Gewässer- raum gemäss Übergangsbestimmung 34 m (6 m Breite Gerinnesohle plus links 6 m + 8 m plus rechts 6 m + 8 m (siehe Skizze)
Links : Rechts : Breite Gerinnesohle + 8m Breite Gerinnesohle + 8m
Gerinnesohle
Bei stehenden Gewässern gelten die Anforderungen betreffend Anlagen gemäss Artikel 41c GSchV bis zur Festlegung des Gewässerraums durch den Kanton auf einer Breite von 20 m, gemessen ab dem mittleren Wasserstand.
Absatz 3 der Übergangsbestimmung regelt, dass die Voraussetzung für die Gewährung von Abgeltungen an Revitalisierungsmassnahmen, wonach Revitalisierungsmassnahmen in der kantonalen Revitalisierungsplanung vorgesehen sein müssen, erst ab dem 1. Januar 2016 gilt. Dies, weil die Planung erst für die NFA-Periode ab dem Jahr 2016 als Grundlage vor- liegt.
3.2 Änderung der Verordnung vom 2. November 1994 über den Wasserbau
Die vorgesehenen Änderungen der Wasserbauverordnung sind formelle Anpassungen an die im Rahmen der parlamentarischen Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer (07.492) vorgenommenen Änderungen des GSchG und des WBG, insbesondere an die Streichung der Finanzhilfen für Renaturalisierungen aus dem WBG sowie an die Verankerung der Pflicht zur Festlegung des Gewässerraums im GSchG.
3.3 Änderung Energieverordnung vom 7. Dezember 1998
Art. 17d, Anh. 1.7 Verfahren
Gemäss Artikel 15abis EnG erstattet die nationale Netzgesellschaft Swissgrid dem Inhaber einer Wasserrechtskonzession nach dessen Anhörung sowie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem betroffenen Kanton die vollständigen Kosten für die Mass- nahmen zur Sanierung von wesentlichen Beeinträchtigungen durch Schwall und Sunk oder
einen gestörten Geschiebehaushalt sowie die Kosten der Massnahmen nach Artikel 10 BGF. Damit in einem möglichst einfachen Verfahren Einvernehmen zwischen BAFU und dem be- troffenen Kanton insbesondere hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs und dessen vor- aussichtlicher Höhe hergestellt werden kann, reicht der Konzessionär das Gesuch um Erstat- tung der Kosten nach dem Entscheid über das Sanierungsprojekt nicht direkt bei Swissgrid, sondern bei der zuständigen kantonalen Behörde ein. Anhang 1.7 Ziffer 1 EnV regelt die Anforderungen, die das Gesuch erfüllen muss. Die kantonale Behörde beurteilt das Gesuch und leitet es mit einer Stellungnahme an das BAFU weiter. Dieses beurteilt das Gesuch hin- sichtlich Erfüllung der Anforderungen des Gewässerschutz- und Fischereirechts und hin- sichtlich der Wirtschaftlichkeit der geplanten Massnahmen (Anh. 1.7 Ziff. 2 EnV) und erstellt zuhanden der nationalen Netzgesellschaft einen mit der kantonalen Behörde abgestimmten Antrag über die Gewährung und die voraussichtliche Höhe der Entschädigung. Anrechenba- re Massnahmen werden zu 100% entschädigt, sie sind aber nur anrechenbar, wenn sie den Anforderungen des GSchG entsprechen; es besteht somit die Möglichkeit, dass nicht alle entstandenen Kosten anrechenbar sind (weil die Massnahmen nicht den Anforderungen ent- sprechen). Zur Anrechenbarkeit der Kosten vgl. Anhang 1.7 Ziffer 3. Bei unterschiedlichen Auffassungen muss zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton zuerst Einvernehmen hergestellt werden, bevor das Gesuch an Swissgrid weitergeleitet wird. Swissgrid prüft nun, ob genügend finanzielle Mittel für die Entschädigung vorhanden sind. Reicht der geäufnete Zuschlag gemäss Artikel 15b Absatz 4 EnG nicht aus, erstellt die nati- onale Netzgesellschaft eine Auszahlungsplanung, die sich nach dem Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung richtet; die Entschädigung wird dann zu einem späteren Zeitpunkt ausbe- zahlt. Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Konzessionär anschliessend mit, ob und in welcher Höhe voraussichtlich Abgeltungen gewährt werden. Dieser kann gegen den Bescheid innert 30 Tagen an die Elektrizitätskommission (ElCom) gelangen. Anschliessend kann der Kon- zessionär mit der Umsetzung der Massnahmen beginnen. Nach Umsetzung der Massnahmen reicht der Konzessionär das Gesuch um Auszahlung der
anrechenbaren Kosten wiederum beim Kanton ein, welcher die Anrechenbarkeit der Kosten beurteilt und das Gesuch mit seiner Stellungnahme an das BAFU weiterleitet. Welche Kos- ten als anrechenbar gelten, regelt Anhang 1.7 Ziffer 3 EnV. Das BAFU beurteilt die Anre- chenbarkeit der geltend gemachten Kosten und erstellt zuhanden der nationalen Netzgesell- schaft einen mit der kantonalen Behörde abgestimmten Antrag über die Höhe der Entschä- digung. Swissgrid zahlt nun die Entschädigung aus. Dagegen kann der Konzessionär wie- derum innert 30 Tagen an die ElCom gelangen, welche über die Streitigkeit entscheidet. Weil es sich bei der Entschädigung des Konzessionärs für Sanierungsmassnahmen um im Bundesrecht vorgesehene Abgeltungen handelt, sind die allgemeinen Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) für Finanzhilfen und Abgeltun- gen (3. Kapitel) auch auf diese Entschädigungen anwendbar, soweit keine spezifischen Re- gelungen in der EnV enthalten sind. Es handelt sich um Bestimmungen zur Bemessung der Abgeltungen (z.B. bei Erfüllung von Anspruchsberechtigungen verschiedener Erlasse, Art. 12 SuG) zur Gewährung der Abgeltungen (z.B. zur Rechtsform der Gewährung, Art. 16 SuG), zur Zahlung und Rückforderung von Abgeltungen (z.B. zum Zeitpunkt der Auszahlung, Art. 23 SuG) sowie zur Verjährung von Ansprüchen und zur Rechtspflege.
Art. 17e Zuschlag für die Entschädigung des Konzessionärs
Die Kosten für die vorgeschlagenen Massnahmen zur Reduzierung der negativen Einflüsse von Schwall und Sunk sowie zur Wiederherstellung des natürlichen Geschiebehaushalts und der Fischgängigkeit betragen etwa eine Milliarde Franken. Für die Planung und Umsetzung der Massnahmen findet in einer Sanierungsphase von 20 Jahren statt. Daraus lässt sich eine durchschnittliche jährliche Investitionssumme von rund 50 Millionen Franken ableiten, welche mit einem Zuschlag von 0.1 Rappen pro kWh auf die Übertragungskosten der Hochspan- nungsnetze finanziert wird. Die Erhebung des Zuschlags von 0.1 Rappen pro kWh erfolgt zusammen mit der Erhebung der übrigen Zuschläge nach Artikel 15b Absatz 1 EnG durch die Swissgrid. Sie führt auch für diesen Zuschlag ein separates Konto. Swissgrid und Bund können den eignen Verwaltungsaufwand diesem Konto belasten.
Anh. 1.1 Ziff. 1.2 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen
Es wird präzisiert, dass die Kosten für Massnahmen zur Sanierung der Wasserkraft nicht als Neuinvestitionen im Sinne von Artikel 3a Buchstabe a EnV, die ab einer gewissen Höhe zu einem Anspruch auf kostendeckende Einspeisevergütung führen, angerechnet werden kön- nen.
3.4 Änderung Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fi-
scherei
Art. 9b, Anhang 4 Planung der Massnahmen bei Wasserkraftwerken
Gemäss Artikel 62c GSchG gewährt der Bund den Kantonen Abgeltungen an die Planung der Massnahmen nach Artikel 10 des BGF, sofern diese bis zum 31. Dezember 2014 beim Bund eingereicht wird. Die Abgeltungen werden einzeln gewährt. Mit der Vorgabe von zwei Schritten für die Planung der Massnahmen nach Artikel 10 BGF soll den Kantonen eine Hil- festellung für eine gesetzeskonforme Planung der Sanierungen und somit auch eine Sicher- heit für den Erhalt von Abgeltungen für diese Planung gegeben werden. Diese Abgeltungen können für die bis dahin erbrachte Planungsleistung jeweils bereits nach Einreichung des erforderlichen Zwischenberichtes ausbezahlt werden. Vorgesehen sind folgende zwei Planungsschritte: In einem ersten Schritt werden alle Wasserkraftwerke und deren Nebenanlagen (z.B. Fas- sungen, Hilfswehre) an Fliessgewässern, die sich für das Gedeihen von Fischen eignen, identifiziert. Dies betrifft Fliessgewässer, welche sich für das Wachstum, die Fortpflanzung der Fische oder als Migrationsweg eignen. Weiter soll bei diesen Anlagen beurteilt werden, ob sie den Auf- oder Abstieg der Fische wesentlich beeinträchtigen. Der Zwischenbericht soll neben diese Angaben eine Beurteilung enthalten, ob Sanierungsmassnahmen unter Berück- sichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen aus Sicht des Kantons notwendig sind. Dabei sollen insbesondere diejenigen Anlagen bezeichnet werden, bei denen Sanierungsmassnahmen klar nicht in Betracht fallen, z.B. wenn an einer hohen Staumauer der Bau eines Fischlifts nicht verhältnismässig ist oder wenn die Wiederherstel-
lung der Aufwärtswanderung einen für den Fischbestand nicht relevanten Teillebensraum erschliesst. Der Zwischenbericht ist dem BAFU bis zum 31. Dezember 2012 einzureichen. Auf Grund der Stellungnahme des BAFU erstellt der Kanton die Planung mit Angaben über die Anlagen, welche Massnahmen treffen müssen, über die Art der Sanierungsmassnahme, über die Abstimmung der Massnahmen im Einzugsgebiet (z.B. in den Bereichen Restwas- ser, Revitalisierung der Gewässer oder Hochwasserschutz), sowie über die Fristen, innert welcher die Massnahmen geplant und umgesetzt werden müssen; er reicht die beschlosse- ne Planung bis zum 31. Dezember 2014 dem BAFU ein. Die beschlossene Planung ist öf- fentlich. Für Anlagen, bei denen diese Angaben aufgrund von besonderen Verhältnissen noch nicht abschliessend möglich sind, nennt der Kanton eine Frist, innert welcher er festlegt, ob und gegebenenfalls bis wann Sanierungsmassnahmen geplant und umgesetzt werden müssen. Besondere Verhältnisse liegen beispielsweise dann vor, wenn Anteil und Ausmass der we- sentlichen Beeinträchtigungen den einzelnen Anlagen noch nicht zugeordnet werden konn- ten, insbesondere weil noch ergänzende Abklärungen notwendig sind.
Art. 9c Umsetzung der Massnahmen bei Wasserkraftwerken
Nachdem das BAFU zur beschlossenen Planung Stellung genommen hat, ordnet der Kanton die erforderlichen Massnahmen an. Die Massnahmen müssen innert 20 Jahren nach Inkraft- treten der vorliegenden Änderung umgesetzt werden. Wenn die Planung noch keine für die Anordnung der Massnahmen ausreichenden Angaben über die notwendigen Sanierungs- massnahmen enthält, kann die zuständige Behörde vor ihrem Entscheid über die Sanie- rungsmassnahme von den Inhabern von Wasserkraftwerken, die Massnahmen treffen müs- sen verlangen, dass sie zur Umsetzung ihrer Sanierungspflicht verschiedene Alternativen von Sanierungsmassnahmen prüfen. Das Verfahren der Erteilung der erforderlichen Bewilli- gung richtet sich nach bestehendem kantonalem Recht. Bei Wasserkraftwerken hört die zuständige Behörde in den Fällen, wo die Kantone bei der Planung der Sanierungen aufgrund besonderer Verhältnisse die zu treffenden Sanierungs- massnahmen noch nicht definitiv festlegen konnten, vor ihrem Entscheid das BAFU an. Das BAFU prüft, ob die vorgesehenen Sanierungsmassnahmen die Vorgaben von Artikel 10 BGF erfüllen. Wenn alle erforderlichen Bewilligungen vorliegen, kann der Inhaber der Wasserkraftanlage das Gesuch um Entschädigung der Kosten (inkl. einer Pauschalen für die noch durchzufüh- rende Erfolgskontrolle der Massnahme) bei der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid stellen (Art. 15abis Energiegesetz, Art. 17d, Anhang 1.7 EnV). Nach erfolgter Zusicherung der Ent- schädigung, setzt er die Massnahmen um, der Kanton macht die Bauabnahme und der In- haber der Wasserkraftanlage stellt Swissgrid Rechnung. Nach Umsetzung der Sanierungs- massnahmen prüft der Inhaber der Wasserkraftanlage nach Anordnung der zuständigen Behörde mit einer Erfolgskontrolle, ob die Sanierungsziele erreicht werden und teilt ihr die Ergebnisse mit, damit sie die Auswirkungen der erfolgten Massnahmen beurteilen kann.
4. Auswirkungen der Vorlage
Diese Vorlage hat im Vergleich zu den Änderungen des GSchG im Rahmen der parlamenta- rischen Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer (07.492) keine zusätzlichen Auswirkun- gen in den Bereichen Finanzen/Personal bei Bund und Kantonen, Umwelt, Hochwasser- schutz, Volkswirtschaft, Energiewirtschaft und Landnutzung. Die Auswirkungen der Ände- rung des GSchG sind in Kapitel 4 des Berichts der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats vom 12. August 2008 dargelegt.
Die Kantone erhalten Bundesmittel für die Planung der Revitalisierungen, für die Durchfüh- rung der Revitalisierungsmassnahmen und für die Planung der Sanierungen bei Schwall und Sunk, des Geschiebehaushalts und der Fischgängigkeit. Diese Arbeiten können grundsätz- lich vom Kanton selbst oder von vom Kanton beauftragten privaten Experten durchgeführt werden. Weil die Planungen viel auf bestehende Daten und Kenntnissen der kantonalen Fachexperten beruhen, muss in der Regel ein Teil dieser Arbeiten vom Kanton durchgeführt werden. Die Kantone können somit mindestens einen Teil der für die Umsetzung der parla- mentarischen Initiative notwendigen Stellen durch die Bundesmittel finanzieren.
B) Versickerung von Abwasser – Änderung der Gewässerschutzverordnung
1 Ausgangslage
Gemäss Artikel 3 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) beurteilt die Behörde, ob Abwasser bei der Versickerung als verschmutzt oder nicht verschmutzt gilt. Gemäss Absatz 2 Buchstabe b der Bestimmung berücksichtigt sie bei der Versickerung von Abwasser ausserdem, ob das Abwasser im Boden oder im nicht wasser- gesättigten Untergrund ausreichend gereinigt wird. Gemäss Absatz 3 Buchstabe b dessel- ben Artikels gilt abfliessendes Niederschlagswasser in der Regel als unverschmutzt, wenn es bei der Versickerung im Boden oder im nicht wassergesättigten Untergrund ausreichend gereinigt wird. Gemäss Anhang 4 Ziffer 221 Absatz 1 Buchstabe c GSchV ist in der Grundwasserschutzzo- ne S3 (Zone S3) die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser unzulässig, ausser wenn es von Dachflächen stammt. Neue Erkenntnisse und Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass bei diesen Bestim- mungen Anpassungsbedarf besteht.
2 Gründe für die Änderung
Neue Erkenntnisse zeigen, dass die Reinigungswirkung des nicht wassergesättigten Unter- grundes unterhalb des eigentlichen Bodens bei der Versickerung keine ausschlaggebende Rolle spielt. Rückhalt und Abbau von Fremdstoffen spielen sich praktisch ausschliesslich im biologisch aktiven Boden ab. Bei der Beurteilung, ob Abwasser bei der Versickerung das Grundwasser beeinträchtigen kann, braucht daher die Rolle des nicht wassergesättigten Untergrunds nicht speziell berücksichtigt zu werden.
Praxiserfahrungen im In- und Ausland zeigen, dass mit entsprechenden Vorsichtsmassnah- men eine Lockerung des Versickerungsverbots in der Zone S3 aus der Sicht des Grundwas- serschutzes dahingehend, dass auch anderes nicht verschmutztes Abwasser als nur das von Dachflächen stammende in der Zone S3 versickert werden darf, vertretbar ist. Zu die- sem Schluss führen folgende Überlegungen:
Die Versickerung von unverschmutztem Abwasser von Verkehrswegen stellt in der Zone S3 kein besonderes Risiko für die Trinkwasserfassung dar, wenn sichergestellt ist, dass das Abwasser über eine bewachsene und damit biologisch aktive Boden- schicht versickert. Diese Bodenschicht stellt in der Regel die von Artikel 3 GSchV ver- langte ausreichende Reinigungswirkung für die geringen Schadstoffkonzentrationen sicher. Im Havariefall stellen die Pufferwirkung der Bodenpassage und die Fliessdis- tanz zur Trinkwasserfassung (in Lockergesteinsgrundwasserleitern mindestens zehn Tage) sicher, dass genügend Interventionszeit vorhanden ist, bevor grössere Schad- stoffmengen in die Fassung gelangen können.
Mit der Lockerung des Verbots besteht grundsätzlich die Möglichkeit, unverschmutz- tes Abwasser von Verkehrswegen in der Zone S3 oberflächlich versickern zu lassen. Damit kann in Zukunft in der Zone S3 auf die Erstellung und den Unterhalt kostspieli- ger Entwässerungsleitungen entlang von Verkehrswegen, bei denen unverschmutz- tes Abwasser anfällt, verzichtet werden.
Die Sicherheit der Trinkwassergewinnung kann gewährleistet werden, da gemäss Ar- tikel 3 GSchV in jedem Fall die zuständige Behörde festlegt, ob das anfallende Ab- wasser von Verkehrswegen verschmutzt oder nicht verschmutzt ist und eine Versi- ckerung gemäss Artikel 7 GSchG nach Anordnungen der zuständigen Behörde erfol- gen muss. Dabei hat sie auch zu beurteilen, ob der Bodenaufbau (Mächtigkeit, Struktur, Homogenität, Ton- und Humusgehalt usw.) die ausreichende Reinigungs- wirkung nach Artikel 3 GSchV sicherstellt.
Gleisabwasser gilt gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c GSchV nur dann als un- verschmutzt, wenn auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verzichtet wird, oder wenn Pflanzenschutzmittel bei der Versickerung durch eine mikrobiell aktive Boden- schicht ausreichend zurückgehalten oder abgebaut werden.
Abwasser von Strassen, Wegen und Plätzen kann nur dann als in der Regel unver-
schmutzt im Sinn von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b GSchV betrachtet werden, wenn es in die Belastungsklasse „gering“ gemäss Wegleitung „Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen“, fällt. Abwasser der Belastungskategorien „mittel bis hoch“ muss weiterhin abgeleitet werden. Die Passage über eine bewachsene und biologisch aktive Bodenschicht ist grundsätzlich immer notwendig, dies gilt in besonderem Masse für die Zone S3. Die direkte Versickerung in Schächte oder Sickergräben ohne Passage einer bewachsenen Bodenschicht bedeutet eine erhebliche Gefahr für das Grundwasser. Die meist an Schwebstoffe gebundenen, im Meteorwasser von Plätzen und Verkehrswegen immer vorhandenen Schadstoffe und die wassergefährdende Flüssigkeiten im Falle einer Havarie (z.B. Löschwasser bei Bränden, auslaufendes Hydrauliköl usw.) können so nämlich konzentriert, direkt und äusserst schnell ins Grundwasser gelangen, so dass die Zone S3 ihre Schutzfunktion nicht mehr erfüllen kann. Zudem sind derartige Versickerungsbauwerke nicht einfach und effizient kontrollierbar, was insbesondere in einer Zone S3 nicht akzeptiert werden kann.
Eine wichtige Voraussetzung für die Bewilligung der Versickerung unverschmutzten Abwas- sers von Verkehrswegen ist die strikte Einhaltung des Verbots, Herbizide auf und an Stras- sen, Wegen und Plätzen sowie auf Böschungen entlang von Strassen und Gleisanlagen ein- zusetzen (Anh. 2.5 Ziff. 1.1. Abs. 2 ChemRRV). Dies muss daher bereits vor der Erteilung der Bewilligung zur Versickerung des Abwassers durch die Bewilligungsbehörde in der Un- terhaltsplanung der jeweiligen Verkehrswegsabschnitte berücksichtigt und festgehalten wer- den.
3 Auswirkungen der Änderung
Die vorgeschlagene Änderung der Gewässerschutzverordnung hat für den Bund und die Kantone keine personellen Auswirkungen. Allenfalls ergibt sich eine minimale Verminderung des Vollzugsaufwands. Hingegen verbessert sich die ordnungsgemässe Umsetzung des Grundwasserschutzes und gleichzeitig ist sowohl bei bestehenden als auch künftigen durch die Grundwasserschutzzo- ne S3 verlaufenden nationalen, kantonalen und kommunalen Verkehrsinfrastrukturanlagen mit signifikanten Einsparungen bei den Ausgaben für deren Entwässerung zu rechnen.