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Bericht über ein Protokoll zur Änderung des Abkommens mit dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen

Eidgenössische Steuerverwaltung D.3.12.DK DUS 9. Juni 2009

Vertraulich – nicht zur Veröffentlichung bestimmt

Bericht

über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens mit dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

1. Ausgangslage

Das Abkommen zwischen Dänemark und der Schweiz vom 23. November 1973 zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkom- men und vom Vermögen (SR 0.672.931.41, hiernach DBA-DK) wurde mit Protokoll vom 11. März 1997 revidiert.

Das Abkommen weist das Besteuerungsrecht für private Ruhegehälter, dem Muster- abkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (hiernach OECD) folgend, dem Ansässigkeitsstaat zur Besteuerung zu. Beiträge an die dänische Altersvorsorge sind in Dänemark steuerlich unbeschränkt abzugsfähig und die Leistungen bilden im Gegenzug steuerbares Einkommen. In der Vergangenheit übersiedelten dänische Steuerpflichtige im Alter regelmässig in den europäischen Süden, insbesondere nach Frankreich und Spanien. Die Doppelbe- steuerungsabkommen dieser Länder wiesen das Besteuerungsrecht für Ruhegehäl- ter, entsprechend der Regelung im DBA-DK, dem Ansässigkeitsstaat des Empfän- gers zu. Um den Verlust an Steuersubstrat zu unterbinden, beanspruchte Dänemark in jüngster Zeit ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates und begehrte die Revision der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich und Spanien. Da die Revisionsverhandlungen mit den beiden Ländern nicht den gewünschten Erfolg zeitigten, kündigte Dänemark im Juni 2008 die entsprechenden Doppelbesteue- rungsabkommen.

Im Oktober 2008 trat Dänemark mit dem Begehren an die Schweiz heran, auch im DBA-DK eine Besteuerung des Quellenstaates für Ruhegehälter einzuführen. Damit sollte dem Risiko begegnet werden, dass die Schweiz zum Ausweichland für däni- sche Pensionäre wird. Zudem wurde die Aufnahme eines beschränkten Besteue- rungsrechts des Quellenstaates bei Dividenden auf Portfoliobeteiligungen angeregt. Ausdrücklich nicht revidiert werden sollte nach dänischer Auffassung die Bestim- mung zum Informationsaustausch.

Die Schweiz hat die Revision des Abkommens dazu genutzt, um nebst den von Dä- nemark angeregten Änderungen gewisse Punkte im Abkommen zu präzisieren und an die heutigen Gegebenheiten anzupassen. Die Verhandlungen führten am 3. De-

zember 2008 nach zwei Tagen zur Paraphierung eines Protokolls zur Änderung des Abkommens und zur Anfügung eines Protokolls (nachfolgend Änderungsprotokoll genannt).

Nach dem Entscheid des Bundesrates vom 13. März 2009, den Vorbehalt der Schweiz hinsichtlich des Informationsaustausches nach dem OECD- Musterabkommen zurückzuziehen, haben die Schweiz und Dänemark beschlossen, Nachverhandlungen über die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung im Pro- tokoll aufzunehmen. Im Zuge dieser Nachverhandlungen wurde das Änderungspro- tokoll auf Begehren der Schweiz hin zudem mit einer Bestimmung zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgebeiträgen sowie einer Schiedsgerichtsklausel ergänzt. Die Verhandlungen konnten am 19. Mai 2009 nach einem Tag durch Paraphierung des nachfolgend kommentierten Änderungsprotokolls beendet werden, welches das am 3. Dezember 2008 paraphierte Protokoll ersetzt.

Bevor wir dem Bundesrat die Unterzeichnung dieses Änderungsprotokolls beantra- gen, wollen wir den Kantonen und den interessierten Wirtschaftsverbänden Gele- genheit geben, sich über dessen Inhalt vernehmen zu lassen.

2. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Protokolls

Das Änderungsprotokoll ändert und ergänzt gewisse Bestimmungen im Doppelbe- steuerungsabkommen von 1973. Es enthält des Weiteren ein Protokoll zu gewissen Auslegungsfragen. Nachfolgend wird der wesentliche Inhalt dieser Änderungen dar- gelegt.

Artikel I des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 10 des Abkommens (Dividenden)

Bisher wies das Abkommen das Besteuerungsrecht für Dividenden ausschliesslich dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers zu. Neu soll der Quellenstaat bei Portfolio- dividenden eine Besteuerung bis maximal 15 Prozent vornehmen dürfen. Nach wie vor ausgenommen von der Besteuerung durch den Quellenstaat sind Dividenden- zahlungen zwischen Gesellschaften bei einer unmittelbaren Beteiligung von 10 Pro- zent und mehr am Kapital der die Dividenden zahlenden Gesellschaft. Weiter sollen Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen ausschliesslich der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat solcher Einrichtungen unterliegen. Das Protokoll legt den Kreis der begünstigten Vorsorgeeinrichtungen fest. Für die Schweiz umfasst dies sämtliche Einrichtungen der ersten und zweiten Säule sowie der Säule 3a.

Die geänderte Bestimmung nimmt das Begehren Dänemarks auf und entspricht auch der Abkommenspolitik der Schweiz. Direktinvestitionen werden durch die neue Be- stimmung nicht tangiert. Die Ausnahme vom Besteuerungsrecht des Quellenstaates bei Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen vermeidet zudem eine steuerli- che Zusatzbelastung dieser Einrichtungen, die, mangels Besteuerung in der Schweiz, die residuale Quellensteuer nicht anrechnen können. Die begrenzte Be- steuerung der Dividenden auf Portfoliobeteiligungen ist auch im Interesse der Schweiz. Sie kann dazu beitragen, den in jüngster Zeit wiederholt beobachteten Missbrauch des DBA-DK zu unterbinden.

Artikel IV des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 18 des Abkommens (Ruhege- hälter)

Die bisherige Regelung wies das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter ausschliess- lich dem Ansässigkeitsstaat zu. Da diesem auch das ausschliessliche Besteuerungs- recht für Leistungen der Sozialversicherungen zukommt (Artikel 21 des Abkommens – nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte), unterlagen bislang sämtliche Leistungen aus Vorsorge ausserhalb des öffentlichen Dienstes der Besteuerung im Ansässig- keitsstaat.

Die revidierte Bestimmung sieht ein nicht ausschliessliches Besteuerungsrecht des Quellenstaates für Ruhegehälter vor, wenn diese durch Beiträge des Begünstigten oder seines Arbeitgebers geäufnet und die Beiträge steuerlich abzugsfähig waren resp. nicht als steuerbares Einkommen erfasst wurden. Hintergrund dieser Bestim- mung ist das System der sozialen Sicherheit Dänemarks. Dieses lässt Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen ohne Einschränkung steuerlich zum Abzug zu. Zudem gelten Beitragszahlungen des Arbeitgebers, die vom Lohn in Abzug gebracht werden, nicht als Einkommen des Arbeitnehmers. Durch die geänderte Bestimmung wird sicherge- stellt, dass der Vertragsstaat, der steuerlich die Beiträge zu tragen hatte, auch die daraus resultierende Rente besteuern kann.

Aufgrund der höheren Einkommenssteuer Dänemarks führt die neue Bestimmung zu einer Zusatzbelastung für die Steuerpflichtigen. Personen, die in Kenntnis der bishe- rigen Rechtslage umgezogen sind und bereits Rentenbezüger sind, sollen durch die neue Regelung nicht zusätzlich belastet werden. Artikel XI des Änderungsprotokolls sieht daher eine so genannte „Grandfathering“ Regel vor. Diese bestimmt, dass für Ruhegehälter, die bei Unterzeichnung des Änderungsprotokolls bereits liefen und de- ren Empfänger vor diesem Zeitpunkt vom einen in den anderen Vertragsstaat umge- zogen ist, die bisherige Regelung weiterhin gilt.

Entgegen der ursprünglichen Begehren Dänemarks gilt dieser Wechsel des Besteue- rungsrechts nicht für Sozialversicherungsrenten. Leistungen der Sozialversicherung, d.h. in der Schweiz solche der ersten Säule, unterliegen daher weiterhin dem aus- schliesslichen Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats des Empfängers. Damit konnte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das schweizerische Recht für AHV- und IV-Renten, die an im Ausland ansässige Personen gezahlt werden, keine gesetzliche Grundlage für eine Quellenbesteuerung enthält.

Artikel VI des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 23 des Abkommens (Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung)

Aufgrund der Einführung des geteilten Besteuerungsrechtes für Dividenden aus Port- foliobeteiligungen, war es notwendig, nebst der im Allgemein geltenden steuerlichen Freistellung die Anrechnung für Dividendenerträge vorzusehen.

Artikel VII des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 25 des Abkommens (Verstän- digungsverfahren)

Diese Bestimmung sieht die Aufnahme einer Schiedsgerichtsklausel auf der Basis des OECD-Musterabkommens im Abkommen vor. Dies entspricht der Abkommens- politik der Schweiz. Für Einzelheiten hinsichtlich des Schiedsgerichtsverfahrens als solches wird auf die Botschaft über ein neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Südafrika verwiesen (BBl 2007 6589)

Das Schiedsgerichtsverfahren wird auf Verlangen des betroffenen Steuerpflichtigen eingeleitet, sofern sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten nicht innert drei Jahren nach Vorlage des Falls gütlich einigen können und in keinem der Vertragsstaaten ein Gericht über die Sache bereits entschieden hat. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist im Einzelfall für die Vertragsstaaten verbindlich, sofern keiner der direkt betroffenen Steuerpflichtigen den Entscheid innert 6 Monaten ablehnt oder die zuständigen Behörden und die betroffenen Personen sich nicht innert sechs Mo- naten nach dem Entscheid auf eine andere Lösung einigen. Die Verfahrensfragen müssen noch von den zuständigen Behörden vereinbart werden.

Artikel VIII des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 27 des Abkommens (Informa- tionsaustausch)

Im Zuge der Globalisierung der Finanzmärkte und insbesondere vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Finanzkrise hat die internationale Zusammenarbeit an Bedeutung gewonnen. Die Schweiz unterstützt seit jeher die diesbezüglichen Bemühungen. Mit Entscheid vom 13. März 2009 hat der Bundesrat zudem beschlossen, den OECD- Standard bei der Amtshilfe in Steuersachen zu übernehmen und gleichzeitig die Wahrung des Verfahrensschutzes, die Begrenzung auf Amtshilfe im Einzelfall, faire Übergangslösungen, die Beschränkung auf Steuern, die unter das Abkommen fallen, das Subsidiaritätsprinzip sowie die Beseitigung allfälliger Diskriminierungen zu den anzustrebenden Eckwerten des Übergangs auf den OECD-Standard erklärt. Auf die Erfüllung der vom Bundesrat festgelegten Richtwerte wird bei der nachfolgenden Kommentierung des Artikels eingegangen.

Die paraphierte Bestimmung entspricht grösstenteils dem Wortlaut von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens. Abweichungen bestehen hinsichtlich der Einschränkung des Informationsaustausches auf Steuern, die unter das Abkommen fallen, dem Aus- schluss der Weitergabe der erhaltenen Informationen an Aufsichtsbehörden, der Möglichkeit zum Gebrauch der Informationen für andere Zwecke mit Einverständnis beider Staaten, sowie der ausdrücklichen Ermächtigung der Vertragsstaaten zu Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung von Informationsbegehren gegenüber Ban- ken, anderen Finanzinstituten, Bevollmächtigten und Treuhändern sowie zur Ermitt- lung von Beteiligungsverhältnissen. Die vorgesehenen Einschränkungen der Amtshil- fe sind im Kommentar zum OECD-Musterabkommen vorgesehen und mit dem O- ECD-Standard vereinbar.

Absatz 1 hält den Grundsatz des Informationenaustausches fest. Auszutauschen sind jene Informationen die für die Veranlagung oder Durchsetzung der vom Ab- kommen erfassten Steuern voraussichtlich erheblich sind. Durch die Beschränkung auf voraussichtlich erhebliche Informationen, sollen so genannte „fishing expeditions“ verhindert werden. Zudem wird damit festgehalten, dass der ersuchende Staat gehal- ten ist, seine eigenen Untersuchungsmöglichkeiten auszuschöpfen, bevor er ein Auskunftsersuchen an den anderen Staat stellt. Nicht erforderlich ist für den Informa-

tionsaustausch, dass die betroffenen Steuerpflichtigen in der Schweiz oder Däne- mark ansässig sind sofern eine wirtschaftliche Anknüpfung in einem der Vertrags- staaten besteht.

Absatz 2 umfasst Geheimhaltungsregeln. Diese Bestimmung erklärt die Geheimhal- tungsregeln des Staates für anwendbar, der die Informationen erhalten hat. Er hält jedoch fest, dass die ausgetauschten Informationen nur Personen und Behörden zu- gänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung, Durchsetzung, Strafverfolgung oder Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der vom Abkom- men umfassten Steuern befasst sind. Die Informationen dürfen somit auch dem Steuerpflichtigen selbst oder seinem Bevollmächtigten offenbart werden. Weiter sieht dieser Absatz die Möglichkeit der Verwendung für andere, nicht steuerliche Zwecke vor, wenn dies nach dem Recht beider Vertragsstaaten zulässig ist und der übermit- telnde Staat seine Zustimmung zur steuerfremden Verwendung gibt. Diese Bestim- mung ermöglicht beispielsweise die Verwendung der erhaltenen Auskünfte im Straf- verfahren, ohne jedoch der betroffenen Person die entsprechenden Verfahrensrechte zu entziehen. Damit kann vermieden werden, dass gleiche Informationen für unter- schiedliche Zwecke mehrmals beschafft und übermittelt werden müssen. Die Zu- stimmung des ersuchten Staates ist jedoch in allen Fällen notwendig.

Absatz 3 sieht zugunsten des ersuchten Staates gewisse Einschränkungen des um- fassenden Informationsaustausches vor. Der ersuchte Staat ist nicht gehalten, bei der Beschaffung der ersuchten Auskünfte über seine eigenen Gesetze und Verwal- tungspraxis hinauszugehen. Im Fall der Schweiz bedeutet dies insbesondere, dass das rechtliche Gehör der Betroffenen ebenso wie die Möglichkeit, einen vorgesehe- nen Informationsaustausch gerichtlich überprüfen zu lassen, gewahrt bleibt. Der er- suchte Staat braucht ferner keine Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die nach seinem Recht oder seiner Praxis nicht zulässig sind, und er braucht keine Auskünfte zu erteilen, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis nicht beschafft werden könnten. Schliesslich kann der ersuchte Staat die Auskunft verweigern, wenn sie wirtschaftliche Geheimnisse betrifft oder die öffentliche Ordnung („ordre public“) verletzt. Letzteres ist insbesondere der Fall wenn die Informationen im ersuchenden Staat nicht in ausreichendem Mass geheim gehalten werden.

Absatz 4 hält fest, dass der ersuchte Staat auch Auskünfte ermitteln und austau- schen muss, die er selbst nicht für eigene Steuerzwecke benötigt. Der Informations- austausch beschränkt sich folglich nicht auf Informationen, die auch den Steuerbe- hörden des ersuchten Vertragsstaates von Nutzen sind.

Absatz 5 enthält besondere Bestimmungen bezüglich Informationen, die von Banken oder anderen Intermediären gehalten werden sowie betreffend Eigentumsverhältnis- sen an juristischen Personen („lex specialis“). Solche Informationen sind unabhängig von den Einschränkungen des Absatzes 3 auszutauschen. So hat der ersuchte Staat die Auskünfte auch dann einzuholen und auszutauschen, wenn nach seinen Geset- zen oder seiner Verwaltungspraxis die begehrten Informationen nicht erhältlich wä- ren. Entsprechend kann die Schweiz den Informationsaustausch nicht unter Hinweis auf das schweizerische Bankgeheimnis verweigern. Die Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die ersuchten Informationen tatsächlich bestehen. Anfragen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften mit Inhaberaktien können und müssen da- her nur soweit beantwortet werden, als diese Informationen für die Behörden des er- suchten Staates ermittelbar sind. Damit die Umsetzung der abkommensrechtlichen

Verpflichtungen durch die Vertragsstaaten gewährleistet werden kann, gewährt der zweite Satz den Vertragsstaaten die notwendigen rechtlichen Grundlagen, zur Durchsetzung des Informationsaustausches.

Die Bestimmungen des Artikels 27 werden im Protokoll weiter konkretisiert. Es hält den Grundsatz der Subsidiarität fest und schliesst „fishing expeditions“ ausdrücklich aus (Ziffer 3 Buchstaben a und b). Weiter legt es die Anforderungen an ein Aus- kunftsersuchen detailliert fest (Ziffer 3 Buchstabe c). Notwendig sind insbesondere eine eindeutige Identifikation des betroffenen Steuerpflichtigen sowie der Person (z.B. einer Bank), in deren Besitz der ersuchende Staat die gewünschten Informatio- nen vermutet. Aufgrund der Anforderungen an das Auskunftsersuchen, ist der Aus- kunftsaustausch auf konkrete Anfragen im Einzelfall beschränkt. Die Verpflichtung eines Vertragsstaates zum spontanen oder automatischen Auskunftsaustausch wird zudem ausdrücklich ausgeschlossen, ohne den Vertragsstaaten jedoch die Möglich- keit eines automatischen oder spontanen Informationsaustausches zu nehmen, wenn ihr innerstaatliches Recht dies vorsieht (Ziffer 3 Buchstabe d). Schliesslich wird die Garantie der Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen festgehalten (Ziffer 3 Buch- stabe e).

Die revidierte Bestimmung zum Informationsaustausch wird für Steuerjahre Anwen- dung finden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres beginnen. Für die Vorjahre gilt die bisherige Amtshilfebestimmung, die sich auf Informationen zur richtigen Durchführung des Abkommens beschränkt.

Artikel IX des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 28 des Abkommens (Verschie- denes)

Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an- dererseits über die Freizügigkeit (sog. Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681) koordiniert die Sozialversicherungssysteme der beteiligten Länder. Das Freizügig- keitsabkommen ist auf alle Zweige der sozialen Sicherheit anwendbar: Leistungen bei Alter, Invalidität, Tod, Krankheit, Mutterschaft, Unfall und Arbeitslosigkeit sowie Familienleistungen und gilt für Staatsangehörige der Schweiz und der Mitgliedstaa- ten der EU, welche in der Schweiz oder einem EU-Staat arbeiten, oder dort gearbei- tet haben und danach in ein anderes Land ziehen. Es sieht grundsätzlich die Unter- stellung unter das System der sozialen und beruflichen Sicherheit eines Staates vor.

Da die Regeln des Freizügigkeitsabkommens zur sozialen und beruflichen Sicherheit nicht mit jenen der Doppelbesteuerungsabkommen über die Besteuerung des Er- werbseinkommens übereinstimmen, kommt es regelmässig vor, dass eine Person im einen Staat wohnt und dort die Beiträge an die soziale und berufliche Sicherheit leis- ten muss und im anderen arbeitet, wo sie ihr Einkommen versteuert. Die revidierte Bestimmung hält fest, dass in solchen Fällen, die Beiträge an die soziale und berufli- che Sicherheit unter gleichen Bedingungen steuerlich berücksichtigt werden, wie die Beiträge an die soziale und berufliche Sicherheit im Arbeitsortstaat. Sie ersetzt damit die Bestimmungen der Absätze 3 und 4, welche seit dem Inkrafttreten des Freizügig- keitsabkommens hinfällig geworden sind.

Das folgende Beispiel verdeutlicht die Anwendung der Bestimmung:

Herr X ist in der Schweiz ansässig und arbeitet Teilzeit für die schweizerische Toch- tergesellschaft Y des dänischen Konzerns Z. Weiter ist er auch für die dänische Kon- zernobergesellschaft Z tätig. X ist gemäss den Bestimmungen des Freizügigkeitsab- kommens ausschliesslich in der Schweiz sozialversicherungspflichtig. Die Bestim- mung stellt sicher, dass X die auf das dänische Erwerbseinkommen entfallenden Bei- träge an die schweizerische Sozialversicherung und berufliche Vorsorge vom däni- schen Einkommen in gleicher Weise wie Beiträge an die dänische soziale und beruf- liche Sicherheit steuerlich in Abzug bringen kann. Ebenso garantiert die Bestimmung die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge durch Z.

In der Schweiz wird der Abzug der Beiträge an die schweizerische Sozialversiche- rung und berufliche Vorsorge heute in den Quellensteuertarifen pauschal berücksich- tigt. Die geltende schweizerische Praxis erfüllt somit bereits heute in der Regel den

Artikel XI des Änderungsprotokolls (Inkrafttreten und Anwendbarkeit)

Die Bestimmungen des Protokolls finden ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres Anwendung. Hinsichtlich der Pensionen gilt die oben erwähnte „Grandfathering“ Regel. Da Dänemark derzeit noch nicht die notwendigen rechtlichen Instrumente erlassen hat, um den Verpflichtungen der vereinbarten Schiedsgerichts- klausel nachzukommen, wird Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens erst anwendbar, wenn Dänemark der Schweiz den Erlass der notwendigen gesetzlichen Bestimmun- gen bekannt gibt oder wenn eine vergleichbare Schiedsgerichtsklausel in einem Doppelbesteuerungsabkommen Dänemarks mit einem Drittstaat anwendbar wird. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass Dänemark aufgrund des Verhaltens- kodex der Europäischen Union vom 27. Juli 2006 zur wirksamen Durchführung des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Ge- winnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen gehalten ist, entsprechen- de gesetzliche Grundlagen zu schaffen.

3. Territorialer Geltungsbereich

DBA-DK schliesst Grönland und die Färöer Inseln grundsätzlich aus dem territorialen Anwendungsbereich des Abkommens aus. Es sieht aber die Möglichkeit vor, seinen territorialen Geltungsbereich auf die Färöer-Inseln und Grönland auszudehnen. Die Färöer-Inseln gehören wie Grönland zum Königreich Dänemark. Sie verfügen jedoch über eine grosse Autonomie insbesondere in steuerlichen Belangen.

Mit Briefwechsel vom 20. März 1978 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Dänischen Regierung wurden die Färöer-Inseln in das Abkommen in der Fas- sung vom 23. November 1973 eingebunden. Die Färöer-Inseln haben zwischenzeit- lich ihr Interesse bekundet, dass das Abkommen in der künftig geltenden Fassung in ihrem Verhältnis mit der Schweiz Anwendung finden möge. Für die Schweiz ergibt sich dadurch die Möglichkeit ein weiteres Abkommen mit Informationsaustausch ge- mäss dem Standard von Artikel 26 OECD-MA abzuschliessen. Da keine Gründe ge- gen einen Einbezug der Färöer Inseln unter das DBA-DK in der künftig geltenden Fassung ersichtlich sind, soll nach Unterzeichnung des Änderungsprotokolls die

Ausdehnung des Geltungsbereichs auf die Färöer Inseln an die Hand genommen werden.

4. Beurteilung und Schlussfolgerung

Die begrenzte Besteuerung von Dividenden auf Portfolioinvestitionen entspricht der schweizerischen Abkommenspolitik. Direktinvestitionen werden durch die Revision nicht tangiert und berechtigen weiterhin zur vollen Rückerstattung der Quellensteuer auf Dividenden. Gleiches gilt für Dividenden an Einrichtungen der Vorsorge. Hinsicht- lich der Ruhegehälter konnte einem berechtigten Anliegen Dänemarks entgegenge- kommen werden, ohne jedoch die bereits heute in der Schweiz ansässigen däni- schen Rentner zu beeinträchtigen. Die neue Bestimmung über den Informationsaus- tausch entspricht dem OECD-Standard und erfüllt die vom Bundesrat festgelegten Vorgaben. Mit der Aufnahme der Schiedsgerichtsklausel und der Bestimmung zur steuerlichen Berücksichtigung von Beitragszahlungen an die soziale und berufliche Sicherheit des anderen Vertragsstaates konnten zwei Anliegen der jüngeren schwei- zerischen Abkommenspolitik berücksichtigt werden. Im vorliegenden Protokoll konnte ein ausgewogenes Ergebnis erzielt werden, das zur weiteren positiven Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen beitragen wird.

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