Revision der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG); Revision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG
ENTWURF Erläuterungen zu den Änderungen zur Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung MedBV)
1. Ausgangslage
Die Revision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen steht in Zusammenhang mit der Schaffung eines neuen eidgenössischen Weiterbildungstitels in Allgemeiner Innerer Medizin und der Aufhebung des Weiterbildungsgangs in Allgemeinmedizin. Damit wird der Forderung der EG-Kommission (DG Markt) Rechnung getragen, welche von der Schweiz verlangt hat, sich zwischen der Weiterbildung zur/m praktischen Ärztin/praktischen Arzt (3 Jahre) und der Weiterbildung in Allgemeinmedizin (5 Jahre) zu entscheiden. Die beiden verantwortlichen Fachgesellschaften Schweizerische Gesellschaft für Allgemeinmedizin (SGAM) und Schweizerische Gesellschaft für Innere Medizin (SGIM) haben sich in der Folge entschlossen, einen gemeinsamen Weiterbildungsgang zu schaffen. Mit diesem wird eine qualitativ hochstehende Weiterbildung in Allgemeiner Innerer Medizin sowohl für Internisten in Spitälern als auch für ärztliche Grundversorger (Praxisinternisten) geschaffen. Der Weiterbildungsgang baut methodisch-didaktisch und bezüglich der Lernziele auf der universitären Ausbildung auf (Lernzielkatalog Humanmedizin "CanMEDS-Modell" 1 ). Dem wachsenden Frauenanteil in der Aus- und Weiterbildung in Humanmedizin wird insbesondere der modulare Aufbau des Weiterbildungsgangs gerecht, welcher eine zeitlich flexible Studiengestaltung erlaubt. Zudem wird durch den "tronc commun" eine erste Grundlage für die Weiterbildung zur praktischen Ärztin / zum praktischen Arzt geschaffen. Die Akkreditierung des neuen Weiterbildungsganges wird zur Zeit zusammen mit allen anderen Weiterbildungsgängen, die zu eidgenössischen Weiterbildungstiteln gemäss Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11) führen, vorgenommen. Zudem werden neu zwei eidgenössische Weiterbildungstitel in Pharmazie geschaffen. Gemäss Artikel 5 Absatz 3 MedBG hat der Bundesrat eine Kompetenz auch für universitäre Medizinalberufe, für welche die eidgenössischen Weiterbildungstitel nicht für die selbstständige Berufsausübung vorausgesetzt sind, eidgenössische Weiterbildungstitel zu schaffen. Bei den Apothekerinnen und Apothekern existierten bereits im Zeitpunkt der Erarbeitung des MedBG privatrechtliche Weiterbildungstitel in Offizin- und Spitalpharmazie. In der Botschaft zum MedBG wurde bereits darauf
hingewiesen, dass diese Titel zu eidgenössischen Weiterbildungstiteln werden könnten 2 . 2009 gab es 1635 Titelträgerinnen und -träger für Offizinpharmazie und 143 für Spitalpharmazie. Die Entwicklung der wissenschaftlichen, berufspraktischen und gesundheitspolitischen Anforderungen in der Pharmazie rechtfertigt nun eine Regelung dieser Weiterbildungen auf Bundesebene. Bevor neue eidgenössische Weiterbildungstitel in Offizin- und Spitalpharmazie erteilt werden können, müssen zuerst die entsprechenden Weiterbildungsgänge gemäss MedBG akkreditiert werden (vgl. Art. 23 Abs. 2 MedBG).
2. Zu den einzelnen geänderten Bestimmungen
Einführung eines Kurztitels Um das Zitieren der Verordnung zu erleichtern soll durch die Revision folgender Kurztitel und folgende Abkürzung eingeführt werden, welcher der Breite des Regelungsgegenstandes Rechnung trägt: Medizinalberufeverordnung (MedBV).
“Canadian Medical Education Directives for Specialists"
2 BBl 2005 206
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e (neu) sowie Artikel 12 Absatz 2 Gemäss Artikel 5 Absatz 2 MedBG bestimmt der Bundesrat die eidgenössischen Weiterbildungstitel für die universitären Medizinalberufe, für deren selbstständige Ausübung eine Weiterbildung gemäss MedBG erforderlich ist. Dies ist bei Ärzten und Ärztinnen sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren der Fall. Gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 MedBG kann der Bundesrat auch für andere Berufe eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen. PharmaSuisse hat beim EDI ein entsprechendes Gesuch zur Schaffung eidgenössischer Weiterbildungstitel in Offizinpharmazie (Weiterbildungsdauer 2 Jahre) und in Spitalpharmazie (Weiterbildungsdauer 3 Jahre) eingereicht. Mit der Schaffung eidgenössischer Weiterbildungstitel und der Akkreditierung der Weiterbildungsgänge gemäss MedBG wird eine Qualitätskontrolle der Weiterbildung in Pharmazie geschaffen. Die künftigen eidgenössischen Weiterbildungstitel werden aber weder für die selbstständige Berufsausübung noch für die Abrechnungsberechtigung gegenüber den Sozialversicherern vorausgesetzt, doch werden sie Titelschutz (vgl. Art. 58 MedBG) geniessen. Die entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitel werden erst erteilt werden können, wenn die ihnen zugrundeliegenden Weiterbildungsgänge durch das EDI akkreditiert sein werden (vgl. Art. 23 Abs. 2 und 47 Abs. 2 MedBG). Den neuen eidgenössischen Weiterbildungstiteln gleichwertige ausländische Weiterbildungstitel werden von der Medizinalberufekommission (MEBEKO) anerkannt werden (vgl. Art. 21 MedBG). Sind ausländische Weiterbildungstitel nicht gleichwertig, wird die MEBEKO, Ressort Weiterbildung, im Sinne des Allgemeinen Anerkennungssystems des Freizügigkeitsabkommens, Anhang III zwischen der Schweiz und der EG 3 gegebenenfalls Ausgleichsmassnahmen (Eignungsprüfung oder das Absolvieren eines Anpassungslehrganges) verfügen.
Artikel 18 Die Absätze 1 - 7 der geltenden Übergangsbestimmungen waren nur bis zum 31. Dezember 2007 respektive bis 31. August 2010 (Absatz 8) gültig. Deshalb werden diese Absätze aufgehoben. Absatz 9 ist die einzige Regelung der bisherigen Übergangsbestimmungen, welche weiterhin Geltung behalten muss. Sie regelt die Zulassung zur Weiterbildung in Chiropraktik für Personen mit einem interkantonalen Diplom.
Artikel 18a Übergangsbestimmungen Absätze 1-4 (neu) Diese Bestimmungen regeln zunächst den Übergang von den aktuellen Weiterbildungsgängen in Innerer - bzw. Allgemeinmedizin in den neuen Weiterbildungsgang Allgemeine Innere Medizin. Es wird geklärt, unter welchen Bedingungen dies geschehen kann und bis zu welchem Zeitpunkt eine begonnene Weiterbildung gemäss altem Weiterbildungsgang abgeschlossen werden kann (Abs. 1). Diese Personen erhalten bereits den neuen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin (Abs. 2). Absatz 3 sieht vor, dass Personen, welche bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeinmedizin oder Innerer Medizin erworben haben, den neuen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin beantragen können. Die Weiterverwendung der bisherigen eidgenössischen Weiterbildungstitel ist selbstverständlich möglich. Künftig werden sowohl die Inhaberinnen und Inhaber der eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeinmedizin, Innerer Medizin und Allgemeiner Innerer Medizin dem Fachbereich Allgemeiner Innerer Medizin zugeordnet. Absatz 4 sieht vor, dass sich Inhaberinnen und Inhaber von altrechtlichen privaten Weiterbildungstitel in Offizin bzw. Spitalpharmazie entsprechend den Inhaberinnen und Inhabern von entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstiteln als Fachapothekerinnen und Fachapotheker bezeichnen können und werden somit nicht gemäss Artikel 58 MedBG geahndet.
3 SR 0.142.112.681
Anhang 1 In der ersten Tabelle (1. Weiterbildungsbereiche nach Artikel 5 der Richtlinie 93/16/EWG und Weiterbildungsdauer) ersetzt der neue Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin den bisherigen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Innerer Medizin. In der zweiten geänderten Tabelle (3. Übrige Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer) wird der eidgenössische Weiterbildungstitel in Allgemeinmedizin gestrichen.
Anhang 3a Enthält neu die beiden Fachbereiche in Pharmazie: Offizin- und Spitalpharmazie.
3. Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Bund und die Kantone
Wegen der anstehenden Akkreditierungen in Pharmazie ist beim Bund mit einem gewissen personellen Mehraufwand zu rechnen, welcher aber mit dem bestehenden Personal aufgefangen werden kann. Überdies führt die Schaffung eidgenössischer Weiterbildungstitel in Pharmazie dazu, dass entsprechende gleichwertige ausländische Weiterbildungstitel gemäss Artikel 21 MedBG von der Medizinalberufekommission anerkannt werden. Die daraus resultierenden Mehrkosten werden durch Gebühren finanziert (vgl. Art. 32 Abs. 2 MedBG und Anhang 5 Ziffer 3 MedBV) und bewegen sich im Vergleich zu den übrigen Akkreditierungs- und Anerkennungsverfahren in einem vernachlässigbaren Bereich. Grundsätzlich haben jedoch die oben dargelegten Änderungen weder auf den Bund noch auf die Kantone nennenswerte personelle oder finanzielle Auswirkungen.
4. Auswirkungen auf die Berufsorganisationen
Die Fachgesellschaften der Humanmedizin haben die notwendigen Änderungen der betroffenen Weiterbildungsgänge bereits vorgenommen. Zudem müssen alle Weiterbildungsgänge (inkl. in Allgemeiner Innerer Medizin) sowieso in Zusammenhang mit den Übergangsregelungen des Medizinalberufegesetzes neu akkreditiert werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 MedBG). Die vorliegende Verordnungsänderung hat deshalb für die Berufsorganisationen im Bereich Humanmedizin keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen zur Folge. Im Bereich Pharmazie werden die beiden neuen Weiterbildungsgänge zum ersten Mal gemäss MedBG akkreditiert. Daraus werden von der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation zu tragende Akkreditierungskosten in der Höhe von ca. 80'000 - 90'000.- Franken resultieren.