Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT
Anhörung zum Verordnungsentwurf über den nationalen Qualifikationsrahmen für Ab- schlüsse der Berufsbildung
Erläuternder Bericht
Stand: 15. Februar 2012
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Anhörung zum Verordnungsentwurf über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung
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Anhörung zum Verordnungsentwurf über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung
Zusammenfassung Die Schweizer Berufsbildung leistet aufgrund ihrer hohen Qualität und ihrer engen Verknüpfung von Theorie und Praxis einen massgeblichen Beitrag bei der Bereitstellung von Fach- und Führungskräf- ten für Wirtschaft und Gesellschaft. Trotzdem werden der Wert und die Bedeutung von Berufsbil- dungsabschlüssen national und international oft verkannt und die Titel erfahren nicht die gleiche Wert- schätzung wie akademische Abschlüsse. In der am 30. Juni 2010 verabschiedeten internationalen Strategie der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation setzte sich der Bundesrat als Ziel, die gleichwertige gesellschaftliche Aner- kennung von allgemeinbildenden und berufsbezogenen Bildungswegen zu fördern. Mit der gemein- samen bildungspolitischen Erklärung vom 30. Mai 2011 bekräftigen das Eidgenössische Volkswirt- schaftsdepartement (EVD), das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und die Schweizeri- sche Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) dieses Ziel. Die Vergleichbarkeit von Schweizer Berufsbildungsabschlüssen mit jenen anderer europäischer Län- der soll durch den nationalen Qualifikationsrahmen der Schweiz (NQR-CH) und die Diplomzusätze gefördert werden. Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf über den nationalen Qualifikationsrah- men für Abschlüsse der Berufsbildung wird die Grundlage für den NQR-CH und dazugehörige Dip- lomzusätze gelegt. Der Verordnungsentwurf stützt sich auf Artikel 34 und Artikel 65 des Berufsbil- dungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG) ab. Dank NQR-CH und Diplomzusatz sollen das Schweizer Berufsbildungssystem gegenüber den EU- Ländern transparenter und die Abschlüsse besser verständlich werden. Damit werden die berufliche Mobilität von Fach- und Führungskräften gefördert und die Berufsbildung gestärkt. Jeder Schweizer Berufsbildungsabschluss wird gemäss seinen Anforderungen einem von acht Niveaus des NQR-CH zugeteilt. Zudem wird für jeden Abschluss ein Diplomzusatz abgegeben. In diesem Diplomzusatz steht das Niveau des Abschlusses im NQR-CH. Für eine bessere Vergleichbarkeit wird auch der Bezug zum europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) hergestellt. Zudem enthält der Diplomzusatz Informa- tionen, welche Arbeitgebenden im In- und Ausland eine rasche und angemessene Einschätzung der fachlichen Kompetenzen der Bewerbenden ermöglichen.
Sowohl das NQR-CH-Niveau als auch der Diplomzusatz sind nicht personengebunden, sondern be- ziehen sich jeweils auf einen Abschluss. Die Einführung des NQR-CH hat keine Auswirkungen auf das Schweizer Berufsbildungssystem; die Abschlüsse und Titel bleiben gleich.
1 SR 412.10
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1 Ausgangslage
1.1 Schweizer Berufsbildung in einem globalen Umfeld
Die Schweiz hat ein bewährtes Berufsbildungssystem. Für zwei Drittel der Jugendlichen bietet die berufliche Grundbildung eine solide Grundlage für den beruflichen Einstieg. An die berufliche Grund- bildung schliesst die höhere Berufsbildung an. Sie vermittelt spezifische Berufsqualifikationen und bereitet auf Führungs- und qualifizierte Fachfunktionen vor. Die Berufsbildung orientiert sich dabei an vom Arbeitsmarkt tatsächlich nachgefragten Berufsqualifikationen. Dieser direkte Bezug zur Arbeits- welt führt dazu, dass die Schweiz im Vergleich zu anderen europäischen Ländern eine der tiefsten Jugendarbeitslosigkeitsquoten sowie über die gesamte Erwerbszeit eine der höchsten Erwerbsquoten aufweist. Zudem werden durch die hohe Praxisnähe die für die Wirtschaft geeigneten Fach- und Füh- rungskräfte ausgebildet. Ziel des vorliegenden Verordnungsentwurfes ist es, die Chancen von in der Schweiz ausgebildeten Fach- und Führungskräften bei der Stellensuche im Ausland und bei ausländischen Arbeitgebenden in der Schweiz zu verbessern. Der Wert von Schweizer Berufsbildungsabschlüssen ist im Ausland und bei ausländisch geführten Unternehmen in der Schweiz teilweise wenig bekannt. Deshalb ist es für Arbeitgebende im In- oder Ausland, die mit dem Schweizer Berufsbildungssystem nicht vertraut sind, zum Teil schwierig, die Abschlüsse von Schweizer Bewerbenden angemessen einzustufen. Die Ge- fahr ist gross, dass sie in der Auswahl den Fokus auf Absolventinnen und Absolventen mit bekannte- ren Abschlüssen wie Bachelor oder Master legen. In der Folge können Fachkräfte mit Schweizer Be- rufsbildungsabschlüssen bei der Stellensuche benachteiligt sein. Der Bundesrat hat in seiner am 30. Juni 2010 verabschiedeten internationalen Strategie der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation das Ziel bekräftigt, dass die allgemeinbildenden und berufsbezogenen Bildungswege international eine gleichwertige gesellschaftliche Anerkennung erfah- ren sollen. In einer Erklärung zu den gemeinsamen bildungspolitischen Zielen für den Bildungsraum Schweiz haben das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), das Eidgenössische Volkswirt- schaftsdepartement (EVD) und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) am 30. Mai 2011 dieses Vorhaben konkretisiert. Gemäss Erklärung soll die Vergleichbarkeit von Schweizer Berufsbildungsabschlüssen im internationalen Kontext sichergestellt werden. Diese Zielsetzungen bilden die Grundlage für die Ausarbeitung des nationalen Qualifikationsrahmens der Schweiz (NQR-CH ) und einer Vorlage für Diplomzusätze. Beide Instrumente sollen Schweizer Be- rufsbildungsabschlüsse international bekannter machen und als gleichwertig aber andersartig zur allgemeinen Bildung und Hochschulbildung positionieren.
1.2 Instrumente zur Stärkung der Schweizer Berufsbildung
1.2.1 Mehrwert des nationalen Qualifikationsrahmens der Schweiz und des
Diplomzusatzes
Der NQR-CH und die Diplomzusätze sind Instrumente des Kopenhagen-Prozesses. Dieser ist eine europäische arbeitsmarktorientierte Strategie zur Förderung der individuellen Entwicklung, der Wett- bewerbsfähigkeit und der Beschäftigung und zur Steigerung der Attraktivität der Berufsbildung. Für die Umsetzung des Kopenhagen-Prozesses schlägt die Europäische Union (EU) mehrere Instrumente vor, wobei die nationalen Qualifikationsrahmen verschiedener Länder (NQR) – zusammen mit dem von der EU verabschiedeten europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) als länderübergreifende Ver- gleichshilfe der Abschlüsse – die Schlüsselinstrumente darstellen. Die Instrumente des Kopenhagen- Prozesses verfolgen das Ziel, die länderübergreifende Transparenz von Berufsbildungssystemen zu verbessern, um so die berufliche Mobilität zu fördern.
Die Abkürzungen NQR und EQR für den nationalen bzw. europäischen Qualifikationsrahmen sind im deutschsprachigen Kontext üblich. In englischsprachigen Texten wird als Abkürzung jeweils NQF (National Qualifications Framework) bzw. EQF (European Qualifications Framework) verwendet. Als Abgrenzung zur generischen Bezeichnung NQR wird der natio- nale Qualifikationsrahmen der Schweiz mit NQR-CH abgekürzt.
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Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) entwickelte daher die Instrumente, die im vorliegenden Verordnungsentwurf rechtlich verankert werden. Jeder Schweizer Berufsbildungsab- schluss wird einem Niveau des NQR-CH zugeordnet. Zugleich wird für jeden Abschluss ein Diplomzu- satz erarbeitet. Sowohl das NQR-CH-Niveau als auch der Diplomzusatz sind nicht personengebun- den, sondern sie beziehen sich jeweils auf einen Berufsbildungsabschluss. Mit diesen beiden Instru- menten wird aufgezeigt, wozu eine Person mit einem bestimmten Abschluss befähigt ist. Das Niveau des NQR-CH wird auf dem Diplomzusatz als grundlegende Einstufung des Abschlusses aufgeführt. Zusammen mit den weiteren Informationen des Diplomzusatzes hilft es Arbeitgebenden, sich ein Bild von den Fähigkeiten der Absolventinnen und Absolventen zu machen. So sehen sie auf einen Blick, für welche Aufgaben sich die Bewerberin oder der Bewerber eignet. Der Diplomzusatz soll Berufsbildungsabsolventinnen und -absolventen in Zukunft zusammen mit dem eidgenössischen Be- rufsattest, Fähigkeitszeugnis, Fachausweis oder Diplom abgegeben werden. Gemeinsam sorgen NQR-CH und Diplomzusatz für mehr Transparenz bei Schweizer Berufsbildungsabschlüssen. Da- durch wird die Schweizer Berufsbildung attraktiver, die Chancen auf erfolgreiche Bewerbungen auch im Ausland steigen und folglich wird die Mobilität gefördert. Das Berufsbildungssystem der Schweiz sowie die Titelsystematik bleiben dabei unverändert.
1.2.2 Der nationale Qualifikationsrahmen der Schweiz und der europäische
Qualifikationsrahmen
Der NQR-CH ist ein Raster, welches aus acht Niveaus besteht. Jeder Schweizer Berufsbildungsab- schluss wird einem dieser acht Niveaus zugeordnet. Die Schweiz ist nicht das einzige Land, welches einen solchen Rahmen erarbeitet. Alle Länder der EU sowie zahlreiche aussereuropäische Länder wie beispielsweise Kanada, Südafrika, Indien oder Neuseeland sind dabei, einen NQR zu erarbeiten oder haben diesen bereits entwickelt. Damit die Berufsbildungsabschlüsse nicht nur national eingeordnet werden, sondern auch länderübergreifend verständlicher und transparenter werden, hat die EU den EQR entwickelt. Der EQR ist – ähnlich wie die verschiedenen NQR – ein aus mehreren Niveaus be- stehendes Raster. Er dient als eine Art Übersetzungsinstrument. Jedes Niveau des NQR-CH wird einem entsprechenden Niveau des EQR zugeordnet. So können beispielsweise französische Arbeit- gebende einen Schweizer Berufsbildungsabschluss besser einstufen, da sie wissen, welchem Niveau dieser Abschluss im französischen Qualifikationsrahmen entspricht. Für das Schweizer Berufsbildungssystem eignet sich die im Rahmen des Kopenhagen-Prozesses geschaffene Systematik des EQR gut. Der EQR und der NQR-CH wurden ergebnisorientiert erarbei- tet. Dem schweizerischen Berufsbildungssystem mit einem starken Fokus auf Praxiserfahrung kommt diese Ergebnisorientierung zugute, da so der tatsächliche Wert der Abschlüsse angemessen darge- stellt werden kann. Bei der Erarbeitung des NQR-CH wurde daher darauf geachtet, dass die Praxiser- fahrung in den Niveaubeschreibungen genügend berücksichtigt ist und abgebildet werden kann. Die Ergebnisorientierung und die Berücksichtigung der Praxiserfahrung dienen dazu, dass alle Berufsbil- dungsabschlüsse adäquat und differenziert (Abschlüsse gleicher Art sind nicht zwingend auf dem gleichen Niveau des NQR-CH) eingeordnet werden können.
1.2.3 Diplomzusätze für Berufsbildungsabschlüsse
Für jeden Berufsbildungsabschluss wird ein Diplomzusatz erarbeitet. Dieser wird den Absolventinnen und Absolventen zusammen mit dem Abschlussdiplom bzw. -zeugnis abgegeben. Auf dem Diplomzu- satz wird das Niveau des Abschlusses im NQR-CH aufgeführt. Des Weiteren wird beschrieben, wozu eine Person mit dem entsprechenden Abschluss befähigt ist. Die Beschreibungen des Diplomzusatzes basieren auf den existierenden Basisdokumenten der Be- rufsbildungsabschlüsse. Der Diplomzusatz beinhaltet keine neuen Informationen, sondern hat den
Die ergebnisorientierte (outcome-orientierte) Beschreibung von Abschlüssen weist die erworbenen Bildungsleistungen aus. Bei der Ergebnisorientierung zählt, was jemand mit einem Abschluss kann und nicht, wie lange diese Person welche Aus- bildungsstätte besucht hat. Mit Basisdokumenten sind diejenigen Dokumente gemeint, die jedem Abschluss zugrundeliegen: Bildungsverordnungen, Bildungspläne und Rahmenlehrpläne bei der Berufsmaturität für Abschlüsse der beruflichen Grundbildung, Rahmenlehrplä-
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Anspruch, die für Arbeitgebende relevanten Informationen, die sich aus den Basisdokumenten erge- ben, knapp und präzis zusammenzufassen. Diplomzusätze werden in Deutsch, Französisch, Italie- nisch und Englisch erarbeitet.
2 Nutzen für Wirtschaft und Gesellschaft
Für Wirtschaft und Gesellschaft kommt der Sicherung des Nachwuchses an Fach- und Führungskräf- ten eine hohe Bedeutung zu. NQR-CH und Diplomzusätze haben zum Ziel, die Transparenz von Schweizer Berufsbildungsab- schlüssen zu verbessern. International ausgerichtete Unternehmen, welche das Schweizer Berufsbil- dungssystem wenig kennen, können sich dank Diplomzusatz und NQR-CH-Niveauzuteilung sowie dank der EQR-Referenzierung ein Bild über einen Abschluss und über die Fähigkeiten der Absolven- tin bzw. des Absolventen machen. Qualifizierte Fach- und Führungskräfte mit Schweizer Berufsbil- dungsabschlüssen haben damit bessere Chancen bei Bewerbungen im In- und Ausland und dadurch auch mehr Möglichkeiten zur beruflichen Mobilität. Dies wiederum erhöht die Attraktivität der Berufs- bildung. Zudem werden sprachliche, kulturelle und soziale Kompetenzen der Arbeitnehmenden durch verstärkte Mobilität gefördert. Mit der Einführung des NQR-CH entstehen keine neuen Rechtsansprüche bezüglich Lohn oder Durchlässigkeit im Bildungssystem. Eine Zuteilung eines Berufsbildungsabschlusses zu einem Niveau des NQR-CH ist nicht gleichbedeutend mit der Anerkennung einer beruflichen Qualifikation und es gibt keine Berechtigung zur Ausübung eines reglementierten Berufes . Die NQR-CH-Niveauzuteilung eröffnet auch nicht automatisch den Zugang zu weiterführenden Studien auf einem nächsthöheren Niveau.
3 Vereinbarkeit mit weiteren Bestrebungen im
Bildungsbereich Neben dem Kopenhagen-Prozess gibt es im internationalen Kontext weitere Bestrebungen im Bil- dungsbereich, die einen Bezug zum vorliegenden Verordnungsentwurf haben. Im Folgenden wird der Zusammenhang und die Kompatibilität von drei wichtigen Projekten mit dem NQR-CH und EQR erläu- tert: der Qualifikationsrahmen für den europäischen Hochschulraum, ISCED sowie die Anerkennung beruflicher Qualifikationen bei ausländischen Abschlüssen.
3.1 Qualifikationsrahmen für den europäischen Hochschulraum
Auf der Lissabon-Strategie der EU basieren zwei zu unterscheidende Prozesse: Während die Ziele der Lissabon-Strategie im Berufsbildungsbereich durch den Kopenhagen-Prozess verfolgt werden, deckt die Bologna-Reform den Hochschulbereich ab. Bei der Bologna-Reform steht die Harmonisie- rung der Studienstufen im Zentrum. Der Kopenhagen-Prozess hingegen möchte Berufsbildungssys- teme nicht harmonisieren, sondern deren Transparenz und Vergleichbarkeit steigern. Sowohl aus dem Kopenhagen-Prozess wie auch aus der Bologna-Reform folgt die Erarbeitung eines Qualifikationsrahmens für die Einordnung von Abschlüssen. Gegenstand des vorliegenden Verord- nungsentwurfs ist der NQR-CH, welcher im Rahmen des Kopenhagen-Prozesses erarbeitet wurde. Aus der Bologna-Reform hingegen folgt der Qualifikationsrahmen für den schweizerischen Hoch- schulbereich (nqf.ch-HS). Wie der NQR-CH ist auch der nqf.ch-HS ein aus mehreren Niveaus beste- hendes Raster. Das Raster des NQR-CH besteht aus acht Niveaus, während dasjenige des nqf.ch-HS
ne für Abschlüsse von höheren Fachschulen und Abschlüsse von Bildungsverantwortlichen sowie Prüfungsordnungen und Wegleitungen für Berufs- und höhere Fachprüfungen. Ein reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Siehe auch die Richtlinien für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna Richtlinien) vom 4. Dezember 2003 und die Richtlinien für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und den pädagogischen Hochschulen vom 5. Dezember 2002 (Erklärung von Bologna).
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aus drei Niveaus besteht. Die Niveaubeschreibungen des nqf.ch-HS stützen sich auf die sogenannten Dublin Deskriptoren . Die Dublin Deskriptoren beschreiben auf den drei Niveaus die für Bachelor-, Master- und Doktoratsabschlüsse erforderlichen Lernergebnisse. Der nqf.ch-HS ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verordnungsentwurfs.
3.2 ISCED Die International Standard Classification of Education (ISCED) wurde von der UNESCO zur Klassifi- zierung und Charakterisierung von Schultypen und Schulsystemen entwickelt. ISCED wird bereits seit 1975 verwendet. Eine überarbeitete Version von ISCED (ISCED 2011) wurde im November 2011 von der UNESCO verabschiedet und wird im Verlauf der nächsten Jahre ISCED 97 ersetzen. Im Gegensatz zum ergebnisorientierten EQR ist bei ISCED massgebend, wie lange die Ausbildung dauert. Beim EQR hingegen ist entscheidend, was jemand mit einem bestimmten Abschluss tatsäch- lich kann. Bei ISCED wird den in der beruflichen Praxis erworbenen Kompetenzen wenig Bedeutung beigemessen, während die berufliche Praxiserfahrung bei der EQR-Systematik ein wesentlicher Be- standteil der Einstufung bildet. Insbesondere bei Abschlüssen der höheren Berufsbildung, aber auch bei Abschlüssen der beruflichen Grundbildung, korreliert in der Schweiz die Ausbildungsdauer oder die Anzahl Lektionen nicht zwingend mit den Qualifikationen der Absolventinnen und Absolventen. Es besteht die Möglichkeit, dass das ISCED-Niveau zusammen mit dem NQR-CH-Niveau auf dem Diplomzusatz aufgeführt wird.
3.3 Anerkennung beruflicher Qualifikationen bei ausländischen
Abschlüssen Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nach- stehend FZA) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Anhang III FZA regelt die gegenseitige Anerken- nung von beruflichen Qualifikationen und damit die Zulassung zum Arbeitsmarkt für die reglementier- ten Berufe . Am 30. September 2011 hat der durch das FZA eingerichtete Gemischte Ausschuss EU- Schweiz den Beschluss Nr. 2/2011 zur Änderung des Anhangs III FZA verabschiedet . Dieser Be- schluss sieht unter anderem die Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG vor, die in der EU 2005 in Kraft gesetzt wurde und von den Mitgliedstaaten bis zum 20. Oktober 2007 innerstaatlich umgesetzt werden musste. Diese Richtlinie hat zum Ziel, die Vorschriften für die Anerkennung beruflicher Qualifi- kationen zu straffen und zu vereinfachen und so die berufliche Mobilität in Europa zu fördern. Die Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG durch die Schweiz soll gewährleisten, dass zwischen der Schweiz und den EU-Staaten hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen wieder die glei- chen Regeln wie innerhalb der EU gelten. Gemäss Artikel 69 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV) anerkennt das BBT in der Berufsbildung ausländische Abschlüsse, wenn diese im Herkunftsstaat staatlich ausgestellt oder staatlich anerkannt und einem schweizerischen Abschluss gleichwertig sind. Diese Bestimmung gilt auch für Personen, welche ihren Abschluss ausserhalb der EU erworben haben und eine Aner- kennung ihres ausländischen Abschlusses nachfragen.
http://www.crus.ch/information-programme/qualifikationsrahmen-nqfch-hs/der-qualifikationsrahmen/dublin-deskriptoren.html 8 SR 0.142.112.681 Siehe Fussnote 5 Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europä- ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, vom 30. September 2011 über die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens, ABl. L 277 vom 22.10.2011, S. 20–35. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22. Der Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 30. September ist seit dem 1. November 2011 mit Ausnahme des Titels II der Richtlinie 2005/36/EG vorläufig in Kraft. Die Notifikation durch die Schweiz muss für die defi- nitive Inkraftsetzung innerhalb von zwei Jahren nach der Unterzeichnung des erwähnten Beschlusses erfolgen. 13 SR 412.101
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Die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen gemäss Richtlinie 2005/36/EG (für Staatsangehörige aus EU-/EFTA-Staaten) oder gemäss Artikel 69 BBV (auch für Drittstaatsangehörige) steht in keinerlei Konkurrenzverhältnis zur EQR/NQR-Systematik. Der Verweis auf die Niveaus des EQR/NQR beinhal- tet keinen Anspruch auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäss der Richtlinie 2005/36/EG oder gemäss Artikel 69 BBV. Die NQR-Niveauzuteilung und die EQR-Referenzierung sowie die Be- schreibungen auf den Diplomzusätzen können und sollen jedoch als Hilfestellung zur besseren Beur- teilung von ausländischen Abschlüssen im Rahmen der Anerkennung derselben gemäss Richtlinie 2005/36/EG oder gemäss Artikel 69 BBV dienen.
4 Implementierung der Instrumente
Im Folgenden wird der Vollzug der neuen Instrumente erläutert. Dieser erfolgt im Rahmen der bisheri- gen Zuständigkeiten und in enger Zusammenarbeit zwischen dem BBT und den zuständigen Ver- bundpartnern. Ziel ist es, auf der Grundlage des Verordnungsentwurfs über den nationalen Qualifika- tionsrahmen jeden Schweizer Berufsbildungsabschluss einem Niveau des NQR-CH zuzuordnen. Zeit- gleich wird für jeden Abschluss ein Diplomzusatz erarbeitet. Dies soll direkt nach Inkraftsetzung des vorliegenden Verordnungsentwurfs geschehen.
4.1 Festlegung des NQR-CH-Niveaus
Geplant ist, dass das BBT basierend auf den bereits bestehenden Basisdokumenten den zuständigen Verbundpartnern einen Vorschlag für die Zuordnung des Berufsbildungsabschlusses zu einem NQR- CH-Niveau unterbreitet. Dabei werden die kompetenzorientierten Beschreibungen der Basisdokumen- te mit den Niveaubeschreibungen des NQR-CH abgeglichen und so das Niveau des Abschlusses im NQR-CH eruiert. In einem nächsten Schritt nehmen die zuständigen Verbundpartner zur vorgeschla- genen Niveauzuteilung ihres Abschlusses Stellung. In der Folge verständigen sich BBT und die zu- ständigen Verbundpartner auf die Niveauzuteilung. Nach der Festlegung des Niveaus wird der Abschluss mit der genauen Bezeichnung des geschützten Titels und der Niveauzuteilung in den Anhang 2 des vorliegenden Verordnungsentwurfs aufgenom- men. Die Einstufung des Abschlusses wird mit der Aufnahme in diesen Anhang verbindlich. Im Rahmen von Revisionen und bei der Erarbeitung von neuen Basisdokumenten sind die Überprü- fung und die Festlegung des NQR-CH-Niveaus sowie die Erarbeitung des Diplomzusatzes Teil der Revision oder der Erarbeitung des neuen Bildungserlasses. Zuerst sollen diejenigen Berufsabschlüsse zugeordnet werden, deren Inhaberinnen und Inhaber sich in einem stark international ausgerichteten Arbeitsmarkt bewegen und für deren berufliche Mobilität eine adäquate Einstufung in den NQR-CH von Bedeutung ist. Das BBT plant, im Verlauf des Jahres 2012 mit den zuständigen Verbundpartnern die mögliche zeitliche Abwicklung der Einstufungen in den verschiedenen Branchen und Bildungsstufen auszuarbeiten.
4.2 Erarbeitung und Abgabe des Diplomzusatzes
Wie bei den Niveaus des NQR-CH werden die Diplomzusätze vom BBT im Rahmen der bestehenden Prozesse zusammen mit den zuständigen Verbundpartnern erarbeitet. Das BBT entwickelt basierend auf den zugehörigen Basisdokumenten einen Vorschlag für einen Diplomzusatz. Die zuständigen Verbundpartner nehmen Stellung. Anschliessend verständigen sich BBT und Verbundpartner auf die Endfassung des Diplomzusatzes. Ziel ist es, dass zu jedem Abschlusszeugnis bzw. -diplom der zugehörige Diplomzusatz in der jeweili- gen Amtssprache sowie in Englisch abgegeben wird. Die für die Ausstellung des Abschlusszeugnis- ses oder -diploms zuständige Stelle ist jeweils auch für die Abgabe des Diplomzusatzes zuständig. Dies ist bei Berufs- und höheren Fachprüfungen das BBT, bei höheren Fachschulen und bei den Be- rufsbildungsverantwortlichen die Bildungsanbieter und bei Abschlüssen der beruflichen Grundbildung die Kantone.
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Inhaberinnen oder Inhaber eines Berufsbildungsabschlusses, welche ihren Abschluss vor dessen NQR-CH-Niveauzuteilung erworben haben, können unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich den entsprechenden Diplomzusatz gegen eine Gebühr beim BBT beantragen. Die Gebührenerhebung erfolgt gemäss der Gebührenverordnung BBT vom 16. Juni 2006 (GebV-BBT) .
5 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Beim Bund haben die Einrichtung und der Vollzug der NQR-CH-Niveauzuteilungen und der Diplomzu- sätze die Weiterführung der bestehenden Stellenprozente zur Folge. Diese sind im Entwurf der Bot- schaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI-Botschaft) 2013 – 2016 bereits eingestellt. Weitere personelle Aufwendungen (Übersetzungen) sowie Kosten (Druckkosten der Dip- lomzusätze) werden intern kompensiert. Die zuständigen Verbundpartner leisten ihren Beitrag zur Festlegung des NQR-CH-Niveaus ihrer Ab- schlüsse im Rahmen der bestehenden Prozesse. Ihnen wird zudem die Gelegenheit eingeräumt, zur Niveauzuteilung eines Berufsbildungsabschlusses und zum Diplomzusatz Stellung zu nehmen. Bei der Abgabe der Diplomzusätze für Abschlüsse der beruflichen Grundbildung sind die Kantone federführend, bei der Abgabe der Diplomzusätze für Abschlüsse von höheren Fachschulen und bei den Berufsbildungsverantwortlichen die jeweiligen Bildungsanbieter. Bei den für die Abgabe des Dip- lomzusatzes zuständigen Stellen fallen zusätzliche Druckaufwendungen sowie allfällig erforderliche Anpassungen der Informatikanwendungen an.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Gesetzliche Abstützung
Der vorliegende Verordnungsentwurf stützt sich auf Artikel 34 und Artikel 65 BBG ab. Gemäss Artikel 34 Absatz 1 BBG regelt der Bundesrat die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren. Er stellt die Qualität und die Vergleichbarkeit zwischen den Qualifikationsverfahren sicher. Die Formulierung im Gesetz macht klar, dass sich die Kompetenz des Bundesrats nicht allein auf die Anforderungen be- zieht, sondern auf die Formulierung von Rahmenbedingungen für Qualifikationsverfahren schlechthin. Der Bundesrat legt somit fest, wie Qualifikationsverfahren ausgestaltet sein sollen, welche Leitlinien einzuhalten sind, aber auch, was grundsätzlich überprüft werden darf und wie die Ergebnisse doku- mentiert werden.
6.2 Verhältnis zum europäischen Recht
In der EU liegt die Kompetenz im Bildungsbereich bei den EU-Mitgliedsstaaten. Gemäss Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 165 und 166) trägt die EU zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitglied- staaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt. Als Beitrag zur Verwirkli- chung der in den Artikeln ausgeführten Ziele können das Europäische Parlament und der Rat gemäss dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Fördermassnahmen und der Rat auf Vorschlag der Kom- mission Empfehlungen erlassen. Die Instrumente EQR, NQR und Diplomzusatz stellen einen Beitrag zur Verwirklichung der in Artikel 165 und 166 genannten Bildungsziele der EU dar. Die den Instrumenten zugrundeliegende Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen wurde am 23. April 2008 vom Europäischen Parlament und Rat angenommen. In der Empfehlung zum EQR wird den Mitgliedstaaten der EU empfohlen, den EQR als Referenzinstrument zu verwenden und ihre nati- onalen Qualifikationssysteme an den EQR zu koppeln, indem sie gegebenenfalls ihre eigenen Qualifi- kationsrahmen erarbeiten. Da diese verschiedenen NQR das Bildungssystem des jeweiligen Landes
14 SR 412.109.3 Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikati- onsrahmens für lebenslanges Lernen, ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1
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widerspiegeln, sind sie unterschiedlich ausgestaltet und können beispielsweise aus einer unterschied- lichen Anzahl Niveaus oder verschiedenen Niveaubeschreibungen bestehen. Der EQR wird als Refe- renzinstrument verwendet, indem der jeweilige NQR zum EQR referenziert wird. Dies bedeutet, dass jedes Niveau des jeweiligen NQR einem Niveau des EQR zugeordnet wird. So können Arbeitgebende eines Landes einen Abschluss eines anderen Landes besser einstufen, da festgelegt ist, welchem Niveau dieser Abschluss in ihrem jeweiligen NQR entsprechen würde. Weder die Mitgliedstaaten der EU noch die Schweiz sind rechtlich verpflichtet, diesen Empfehlungen nachzukommen. Dennoch haben zahlreiche Länder die Umsetzung im eigenen Land eingeleitet. Im 16 17 Rahmen verschiedener politischer Erklärungen (Erklärung von Kopenhagen , Bruges-Communiqué ) haben sich die EU-Mitgliedstaaten politisch verpflichtet, die Ziele der Empfehlung zum EQR zu verfol- gen. Die grosse Anzahl der erarbeiteten NQR sind zudem zusammen mit dem bereits bestehenden EQR Eckpfeiler der künftigen Entwicklungen für die Akzeptanz und Attraktivität von Berufsbildungsab- schlüssen. 34 Länder entwickeln, implementieren oder evaluieren NQR, 10 Staaten haben ihre NQR bereits zum EQR referenziert (Stand: Dezember 2011). Dies wird sich auf die Schweiz auswirken: Einerseits ist es von Vorteil, wenn sich Arbeitnehmende mit einem Schweizer Abschluss im Ausland mit einem EQR-Niveau ausweisen können. Andererseits wird das EQR-Niveau im Inland, sei es in grossen ausländischen Konzernen oder in Schweizer Betrieben, zunehmend an Bedeutung gewinnen.
7 Erläuterungen der Verordnungsbestimmungen
Erlasstitel Der Titel des Verordnungsentwurfs benennt den Regelungsgegenstand, die Einrichtung des nationa- len Qualifikationsrahmens für Abschlüsse der Berufsbildung. Der Verordnungsentwurf regelt den Zweck, die Ausgestaltung und die Funktionsweise des nationalen Qualifikationsrahmens der Schweiz (NQR-CH). Ingress Der Ingress stützt sich auf Artikel 34 (Anforderungen an Qualifikationsverfahren) sowie die Vollzugs- bestimmung in Artikel 65 BBG ab. Art. 1 Gegenstand und Zweck Absatz 1: Gegenstand der Verordnung ist der NQR-CH. Das System des NQR-CH besteht aus zwei Hauptkomponenten: Dem Niveauraster, in das die Abschlüsse aufgrund der detailliert ausformulierten, ergebnisorientierten Beschreibungen eingeteilt werden, und dem Diplomzusatz als offizielles Doku- ment, welches die wichtigsten Informationen über die niveaubestimmenden Qualitäten des Abschlus- ses festhält. Absatz 2: Mit dem NQR-CH sollen die Transparenz und die Vergleichbarkeit der Berufsbildungsab- schlüsse sowie die Mobilität gefördert werden. Im internationalen Verhältnis sollen die Transparenz und die Vergleichbarkeit der Berufsbildungsabschlüsse erhöht werden, indem der NQR-CH zum EQR referenziert wird. Der EQR dient als Übersetzungsinstrument zwischen den nationalen Wertungssys- temen. Die Übersetzungsfunktion ermöglicht, dass in Zukunft die schweizerischen Berufsbildungsab- schlüsse unmittelbar, d.h. ohne umfangreiche und teilweise kaum erbringbare Abklärungsarbeit durch die Akteure im Arbeitsmarkt mit branchenverwandten, ähnlichen oder inhaltlich vergleichbaren aus- ländischen Abschlüssen verglichen werden können. Art. 2 Geltungsbereich Absatz 1: Der Verordnungsentwurf gilt für formale Berufsbildungsabschlüsse, die den Regelungen des BBG unterstehen. Es sind dies allesamt Abschlüsse, die vom BBT geregelt werden. Das BBT erlässt die Bildungsverordnungen und genehmigt die Bildungspläne im Bereich der berufli- chen Grundbildung (2. Kapitel des BBG). Die Ausbildungen werden entweder mit einem eidgenössi- schen Berufsattest oder mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abgeschlossen. Die berufliche Grundbildung kann sodann mit der erweiterten Allgemeinbildung der eidgenössischen Berufsmaturität
http://ec.europa.eu/education/pdf/doc125_en.pdf http://ec.europa.eu/education/lifelong-learning-policy/doc/vocational/bruges_en.pdf
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kombiniert werden. Ausserdem genehmigt das BBT die Rechtserlasse im Bereich der höheren Be- rufsbildung (3. Kapitel des BBG). Für bestandene Berufsprüfungen werden eidgenössische Fachaus- weise, für bestandene höhere Fachprüfungen eidgenössische Diplome ausgestellt. Erlassgeber sind die OdA als Trägerschaften der Prüfungsorganisationen. Der höheren Berufsbildung sind ebenfalls die Bildungsgänge an höheren Fachschulen (HF) zuzuordnen, die mit eidgenössisch anerkannten Diplo- men abgeschlossen werden. Die HF-Bildungsgänge beruhen auf Rahmenlehrplänen. Die OdA erlas- sen diese in Zusammenarbeit mit den Bildungsanbietern; das BBT erteilt auch diesbezüglich die Ge- nehmigung. Die Qualifikation der Berufsbildungsverantwortlichen beruht auf Rahmenlehrplänen des BBT. Ausgenommen vom Geltungsbereich des Verordnungsentwurfs sind die Abschlüsse von Berufsbild- nern in Lehrbetrieben (Kompetenzerwerb erfolgt im Rahmen von lediglich 100 Lernstunden) und die Abschlüsse der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater. Deren Ausbildung findet auf Hochschulstufe statt. Keine Abschlüsse der Berufsbildung im Sinne dieses Artikels sind die im 4. Kapitel des BBG erwähn- ten Abschlüsse der berufsorientierten Weiterbildung (nicht-formale Bildung), die von zahlreichen An- bietern in enger Verbindung zur Arbeitswelt angeboten werden. Absatz 2: Die Abschlüsse von Nachdiplomstudiengängen der höheren Fachschulen sind bildungssys- tematisch Weiterbildungsabschlüsse. Sie sind damit nicht-formale Bildungsabschlüsse und fallen nicht unter den Verordnungsentwurf . Art. 3 Grundsätze Absatz 1: Der NQR-CH besteht aus drei Spalten (Kenntnisse, Fertigkeiten, Transferkompetenzen). Jede Spalte bezeichnet eine Kategorie von Anforderungen, nach welcher die Niveauzuteilung eines Abschlusses erfolgen soll. Die ergebnisorientierten Beschreibungen, deren sprachliche Feinheiten die Differenzen zwischen den verschiedenen Niveaus sichtbar machen, legen in jeder Spalte zu jedem Niveau fest, welche Qualitäten eine durchschnittliche Fachkraft mit dem entsprechenden Abschluss mitbringt. Diese Niveaubeschreibungen enthalten zum Beispiel in der Spalte „Kenntnisse“ substantiier- te Beschreibungen des Wissens und des Verstehens; bezüglich „Fertigkeiten“ werden prozedurale Fertigkeiten und solche sensomotorischer Art, bei den Transferkompetenzen personale und berufliche Kompetenzen unterschieden. Von praktischer Relevanz dürfte sein, dass der EQR ebenfalls eine Ein- teilung in acht Niveaus vornimmt. Absatz 2: Das NQR-CH-Niveau bezieht sich jeweils auf einen Berufsbildungsabschluss. Jeder Ab- schluss der Berufsbildung wird einer Niveaustufe zugeordnet. Absätze 3 bis 5: Die Diplomzusätze ergänzen als Informationsinstrument den NQR-CH (vgl. auch Erläuterungen zu Artikel 1). Diese amtlichen Dokumente bescheinigen den Inhaberinnen und Inhabern von Abschlüssen ihre Kenntnisse, Fertigkeiten und Transferkompetenzen. Bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sorgen die Diplomzusätze für Transparenz und zusätzliche Klarheit. Sie enthalten ein Profil der beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Transferkompetenzen, die bis zum Ausbildung- sende erworben wurden. Weitere Informationen betreffen die beruflichen Tätigkeitsfelder, die dem Inhaber oder der Inhaberin des Abschlusses offen stehen. Eine Vorlage für Diplomzusätze findet sich in Anhang 3 des Verordnungsentwurfs. Die Diplomzusätze werden in den drei Amtssprachen (Deutsch, Französisch und Italienisch) sowie in Englisch ausgestellt. Art. 4 Einstufung der Abschlüsse Absatz 1: Die Niveaubeschreibungen enthalten zu jedem der acht Niveaus des NQR-CH die Anforde- rungen bezüglich der Kategorien Kenntnisse, Fertigkeiten und Transferkompetenzen. Gemäss diesen Anforderungen nimmt das BBT die Niveauzuteilungen in den NQR-CH vor, wobei das eruierte Niveau nicht für jede Kategorie dasselbe zu sein braucht. Denkbar ist beispielsweise, dass für einen Ab- schluss die Kenntnisse auf Niveau 5, die Fertigkeiten sowie die Transferkompetenzen auf Stufe 4 angesiedelt werden. Aus der Gesamtbetrachtung ergibt sich schliesslich die NQR-CH-Niveauzuteilung des Abschlusses.
Siehe Vernehmlassungsunterlagen zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Weiterbildung (VE-WeBiG), namentlich Änderung bisherigen Rechts, Ziffer 2. Artikel 29 Absatz 3 erster Satz und der dazugehörige erläuternde Bericht, S. 55
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Absatz 2: Basisdokumente sind jene Quellen, aus welchen in rechtsverbindlicher und informativer Weise die für einen Abschluss erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Transferkompetenzen ab- geleitet werden können. Ihnen lässt sich entnehmen, was die Inhaberinnen und Inhaber des Ab- schlusses mitbringen müssen, um den Anforderungen in beruflicher Praxis zu genügen. Für die ver- schiedenen Abschlüsse (Eidgenössisches Berufsattest, eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit oder ohne Berufsmaturität, eidgenössischer Fachausweis oder eidgenössisches Diplom sowie die Diplome der höheren Fachschulen und der Berufsbildungsverantwortlichen) existieren unterschiedliche Basis- dokumente. Die bestehenden Qualitätssicherungsprozesse stellen sicher, dass die aus den Basisdo- kumenten abgeleiteten Kenntnisse, Fertigkeiten und Transferkompetenzen bei den Berufsleuten tat- sächlich auch vorhanden sind. Bei den Basisdokumenten handelt es sich im Wesentlichen um die einschlägigen Bildungserlasse. Eine Revision eines Bildungserlasses kann sich daher auf die NQR-CH-Niveauzuteilung auswirken. Bei Revisionen der Bildungserlasse wird jeweils zu prüfen sein, ob die angepassten Anforderungen an die Berufsleute bezüglich der im NQR-CH beschriebenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Transferkom- petenzen eine neue Niveauzuteilung des Abschlusses erfordern. Art. 5 Verfahren Absatz 1: Das BBT stuft einen Abschluss in der Berufsbildung im Zuge von bereits heute bestehen- den, in der Berufsbildungsgesetzgebung vorgeschriebenen, Verfahren ein. Es handelt sich dabei um den Erlass der Bildungsverordnungen (Artikel 19 Absatz 1 BBG), der Prüfungsordnungen (Artikel 28 Absatz 2 BBG), der Rahmenlehrpläne für Berufsbildungsverantwortliche (Artikel 49 BBV), des Rah- menlehrplanes für die Berufsmaturität (Artikel 12 der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidge- nössische Berufsmaturität, Berufsmaturitätsverordnung, BMV) und der Rahmenlehrpläne für die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung des EVD vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen, MiVo-HF) . Im Rahmen dieser Verfahren sollen die Abschlüsse anhand der in den Basisdokumenten umschriebenen Anforderungen bezüglich Kenntnisse, Fertigkeiten und Trans- ferkompetenzen einem Niveau des NQR-CH zugeteilt werden. Zeitgleich erarbeitet das BBT für den jeweiligen Abschluss einen Vorschlag für einen Diplomzusatz. Die Niveauzuteilung des Abschlusses und der Diplomzusatz werden vom BBT vorbereitet und den für den jeweiligen Abschluss zuständigen Verbundpartnern zur Stellungnahme unterbreitet. Die Verbundpartner nehmen innert einer festzule- genden Frist Stellung zur Niveauzuteilung und zum vorgeschlagenen Diplomzusatz. Anschliessend wird die definitive Einstufung der Abschlüsse vorgenommen. Sämtlichen Verfahren ist gemeinsam, dass die Niveauzuteilung keinen behördlichen Einzelakt darstellt, sondern dass es sich um Rechtset- zung handelt. Den Inhaberinnen und Inhabern eines Abschlusses steht daher gegen die Niveauzutei- lung kein Rechtsmittel zur Verfügung. Absatz 2: Das BBT kann Berufsbildungsabschlüsse auch in einem gesonderten Verfahren einstufen. Mit dem gesonderten Verfahren können Niveauzuteilungen unabhängig von Revisionen der Regel- werke nach Absatz 4 vorgenommen werden. Die Niveauzuteilungen der Abschlüsse werden wie im Verfahren gemäss Absatz 1 vom BBT vorbereitet und den für den jeweiligen Abschluss zuständigen Verbundpartnern zur Stellungnahme unterbreitet. Anschliessend nimmt das BBT die definitive Einstu- fung der Abschlüsse vor. Dabei wird die Einstufung des Abschlusses durch die Aufnahme in das Ver- zeichnis gemäss Anhang 2 (siehe auch den erläuternden Bericht zu Absatz 3) verbindlich. Die Auf- nahme der Niveauzuteilungen in die Regelungen nach Absatz 4 können auf einen späteren Zeitpunkt, zeitgleich mit einer Revision, verschoben werden. Mit dem gesonderten Verfahren können die Einstu- fungen rasch und effizient vorgenommen werden. Absatz 3: Sämtliche Abschlüsse werden vom BBT mit der genauen Bezeichnung des geschützten Titels und der Niveauzuteilung in Anhang 2 des vorliegenden Verordnungsentwurfs (vgl. Artikel 6 Ver- zeichnis) aufgelistet. Mit der Aufnahme der eingestuften Abschlüsse in das Verzeichnis werden die Niveauzuteilungen rechtsverbindlich festgelegt.
19 SR 412.103.1 20 SR 412.101.61
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Absatz 4: Die Niveauzuteilungen werden zusätzlich zur Aufnahme in das Verzeichnis gemäss Anhang 2 in die entsprechenden Bildungsverordnungen, Prüfungsordnungen und Rahmenlehrpläne integriert. - Buchstabe a: Die Bildungsverordnungen werden vom BBT erlassen (Artikel 19 Absatz 1 BBG). Im Zuge des Erlassverfahrens kann in Zukunft das NQR-CH-Niveau jedes Abschlusses der beruflichen Grundbildung in die entsprechende Bildungsverordnung integriert werden. - Buchstabe b: Die Zuordnung der Abschlüsse mit erweiterter Allgemeinbildung der Berufsmaturität zu einem Niveau des NQR-CH kann zukünftig im entsprechenden Rahmenlehrplan geregelt werden. - Buchstabe c: Die Prüfungsordnungen bezüglich der Abschlüsse mit eidgenössischem Fachausweis oder eidgenössischem Diplom werden von den Prüfungsträgerschaften erlassen (Artikel 28 Absatz 2 BBG); die NQR-CH-Niveauzuteilungen werden in die Prüfungsordnungen aufgenommen. - Buchstabe d: Die Bildungsgänge an höheren Fachschulen beruhen auf Rahmenlehrplänen, die von den Bildungsanbietern in Zusammenarbeit mit den OdA erlassen und vom BBT genehmigt werden (Artikel 6 Absatz 2 MiVo-HF). In die Rahmenlehrpläne sollen zusätzlich zum Inhalt gemäss Artikel 7 MiVo-HF die NQR-CH-Niveauzuteilungen der Abschlüsse aufgenommen werden. - Buchstabe e: Die Qualifikation der Berufsbildungsverantwortlichen beruht auf Rahmenlehrplänen des BBT (Artikel 49 BBV). Die NQR-CH-Niveauzuteilung der verschiedenen Abschlüsse von Berufsbil- dungsverantwortlichen soll zukünftig in die Rahmenlehrpläne integriert werden. Art. 6 Verzeichnis Das BBT führt im Anhang des Verordnungsentwurfs ein Verzeichnis der eingestuften Abschlüsse. Durch die Aufnahme der Niveauzuteilungen in das Verzeichnis in Anhang 2 des Verordnungsentwurfs wird die Einstufung der Abschlüsse rechtsverbindlich. Das Verzeichnis ermöglicht einem offenen Ad- ressatenkreis (Branchenverbänden, Arbeitgebenden, Bildungsinstitutionen, anderen, z.B. in Konkur- renzsituationen zu Mitbewerbenden stehenden Berufsangehörigen, interessierten Dritten) die einge- stuften Abschlüsse miteinander zu vergleichen. Art. 7 Abgabe der Diplomzusätze Der Diplomzusatz wird jeder Absolventin und jedem Absolventen zusammen mit seinem Zeugnis oder Notenausweis von der für die Ausstellung des Berufsattests, des Fähigkeitszeugnisses, des Fach- ausweises oder des Diploms zuständigen Stelle abgegeben. Vorgesehen ist, dass der Diplomzusatz den Absolventinnen und Absolventen in der jeweiligen Amtssprache und in Englisch ausgestellt wird. Die zuständigen Stellen sind die Kantone bei den eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen sowie beim eidgenössischen Berufsattest; die Bildungsanbieter bei den höheren Fachschulen und den Berufsbil- dungsverantwortlichen und das BBT bei den Abschlüssen der Berufs- und höheren Fachprüfungen. Art. 8 Vollzug Der Vollzug dieses Verordnungsentwurfs obliegt dem BBT. Art. 9 Änderung bisherigen Rechts In der Berufsbildungsverordnung sind die Grundlagen zu schaffen, um in den einschlägigen Bildungs- erlassen (Bildungsverordnungen, Prüfungsordnungen oder Rahmenlehrpläne) die Niveauzuteilung der Berufsbildungsabschlüsse aufzunehmen. In der Berufsmaturitätsverordnung ist die Grundlage für die Niveauzuteilung der Berufsmaturität im Rahmenlehrplan aufzunehmen. Art.10 Diplomzusätze für vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworbene Abschlüsse Der Artikel 10 schafft die Voraussetzungen, dass bisherige Inhaberinnen und Inhaber mit einem Be- rufsbildungsabschluss beim BBT gegen Gebühr das Gesuch um Abgabe des Diplomzusatzes stellen können. Voraussetzung für die Abgabe des Diplomzusatzes ist, dass die Inhaberin oder der Inhaber des Berufsbildungsabschlusses den entsprechenden geschützten Titel führen darf oder dass die Ba- sisdokumente in der Zwischenzeit keine wesentliche Änderung erfahren haben. Das BBT entscheidet über die Abgabe. Dabei ist vorgesehen, dass die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt und die Kantone mittels Anhörung in die Entscheidfindung einbezogen werden können.
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8 Abkürzungsverzeichnis
Abkürzung Bedeutung BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsge- setz) BBT Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsver- ordnung) BMV Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufs- maturitätsverordnung) EDI Eidgenössisches Departement des Innern EDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EQR Europäischer Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen EU Europäische Union EVD Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement FHSV Verordnung vom 11. September 1996 über Aufbau und Führung von Fachhoch- schulen (Fachhochschulverordnung) FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer- seits über die Freizügigkeit HF Höhere Fachschulen HFKG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz); noch nicht in Kraft ISCED International Standard Classification of Education MiVo-HF Verordnung des EVD vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Aner- kennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen NQR-CH Nationaler Qualifikationsrahmen der Schweiz für Abschlüsse der Berufsbildung nqf.ch-HS Qualifikationsrahmen für den schweizerischen Hochschulbereich NQR Nationaler Qualifikationsrahmen OdA Organisation(en) der Arbeitswelt SBBK Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz VE-WeBiG Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Weiterbildung (zur Zeit in Vernehm- lassung)
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