Erläuternder Bericht zur Änderung des Obligationenrechts (Firmenrecht)
vom 22. Januar 2014
Übersicht
Das Firmenrecht blieb seit seinem Inkrafttreten vor rund hundert Jahren praktisch unverändert. Per 1. Januar 2008 wurden die Firmenbildungsvorschriften für Akti- engesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften massgeblich vereinheitlicht und vereinfacht. In einem nächsten Schritt sollen nun auch die Vorschriften für Personengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaf- ten überarbeitet werden. Der Vorentwurf verfolgt daher vier Hauptziele: – Die einmal gewählte Firma soll auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden können. Insbesondere sollen bei Personengesellschaften Gesellschafter- wechsel ohne Änderung der Firma möglich sein und die Umwandlung in ei- ne andere Rechtsform soll die Firma idealerweise nur noch beim Rechts- formzusatz tangieren. Der erarbeitete und gepflegte Wert einer Firma bleibt dadurch erhalten. – Aus der Firma soll die jeweilige Rechtsform direkt erkennbar sein. Wenn sich jede Gesellschaft in der Firma als das bezeichnet, das sie ist, lassen sich Unklarheiten bezüglich der Erkennbarkeit als Firma bzw. Täuschungen über die Rechtsform vermeiden. – Bei der Firmenbildung sollen für alle Gesellschaften dieselben Vorschriften gelten, daraus resultiert ein weitestgehend rechtsformunabhängiges Firmen- recht. Ausser bei Einzelunternehmen besteht die Firma aus einem frei zu bildenden Kern, der mit der entsprechenden Rechtsformangabe ergänzt wird. – Die Firmen von Personengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften müssen sich nach geltendem Recht nur von anderen Gesellschaften dersel- ben Form am gleichen Ort unterscheiden, währendem die Ausschliesslich- keit der Firma von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften in der ganzen Schweiz gilt. Die Ausschliess- lichkeit der Firma soll für alle Handelsgesellschaften auf die ganze Schweiz ausgedehnt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Wirkungskreis von vielen Gesellschaften nicht mehr nur auf die Sitzge- meinde beschränkt.
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1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Das Parlament hat in der Sommersession 2013 die inhaltsähnlichen Motionen Rime vom 18. September 20121 und Bischof vom 20. September 20122 überwiesen. Die beiden Motionäre bemängeln, dass die aktuellen Vorschriften für die Bildung von Firmen von Einzelunternehmen, Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktienge- sellschaften zu restriktiv seien und den Nachfolgeprozess behindern würden. Wenn ein Unternehmen seine Firma einmal gewählt habe, sollte diese beibehalten werden können, ungeachtet der Änderungen, die den Kreis der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder die Rechtsform betreffen. Damit die Rechtsform klar sei und um jegliche Verwechslungs- oder Täuschungsgefahr auszuschliessen, könnte ein Zusatz in der Firma auf die Rechtsform aufmerksam machen. In diesem Rahmen sollte der Kern der Firma möglichst frei wählbar sein, namentlich sollten bei Personengesell- schaften3 Fantasiebezeichnungen als einziger Bestandteil in die Firma aufgenommen werden können, wie dies für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften bereits heute der Fall sei. Auch für Einzelunterneh- men müsse eine angemessene Lösung gefunden werden, selbst wenn in diesem Fall eingeräumt wird, dass der Name des Inhabers immer Teil der Firma sein müsse. Zusätzliche Angaben wie «Eigentümer» oder «Nachfolger» müssen es ermöglichen, einen im Markt bekannten «Unternehmensnamen» beizubehalten. Das Firmenrecht blieb seit seinem Inkrafttreten vor rund hundert Jahren praktisch unverändert. Mit Inkrafttreten am 1. Januar 20084 wurden die Vorschriften für die Bildung von Firmen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften massgeblich vereinheitlicht und vereinfacht. Die vorgenannten Rechtsformen dürfen ihre Firma unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung frei wählen und müssen in der Firma die Rechtsform angeben. Zudem hat sich die jeweilige Firma von allen in der Schweiz bereits einge- tragenen Firmen von Gesellschaften in einer dieser Rechtsformen deutlich zu unter- scheiden.
1.2 Die beantragte Neuregelung
1.2.1 Ziele
Kontinuität der Firma Die einmal gewählte Firma soll auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden können. Insbesondere sind Gesellschafterwechsel ohne Änderung der Firma möglich und die Umwandlung in eine andere Rechtsform tangiert die Firma im Idealfall nur noch beim Rechtsformzusatz. Der erarbeitete und gepflegte Wert einer Firma bleibt erhalten und stärkt letztlich auch die Bedeutung der im Handelsregister eingetrage- nen Firma als Kennzeichen.
1 12.3727 «Erleichterung der Unternehmensnachfolge».
2 12.3769 «Modernisierung des Firmenrechts».
3 Kollektiv- und Kommanditgesellschaften werden unter dem Begriff Personengesellschaf- ten zusammengefasst. 4 AS 2007 4791
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Erkennbarkeit der Rechtsform Das geltende Recht verlangt seit der letzten Teilrevision des Firmenrechts für Akti- engesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften die Angabe der Rechtsform in der Firma. Wenn künftig bei allen Gesellschaften die Rechtsform aus der Firma ersichtlich wird, d.h. wenn jede Gesellschaft sich in der Firma als das bezeichnet, was sie ist, lassen sich Unklarheiten bezüglich der Er- kennbarkeit als Firma bzw. Täuschungen über die Rechtsform vermeiden.
Vereinheitlichung der Firmenbildung Bei der Firmenbildung sollen möglichst für alle im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften dieselben Vorschriften gelten, daraus resultiert ein weitestgehend rechtsformunabhängiges Firmenrecht. Ausser bei Einzelunternehmen besteht die Firma aus einem frei zu bildenden Kern, der mit der entsprechenden Rechtsforman- gabe ergänzt wird.
Vereinheitlichung der Ausschliesslichkeit Die Firmen von Personengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften müs- sen sich nach geltendem Recht nur von anderen Gesellschaften in dieser Form am gleichen Ort unterscheiden, währendem die Ausschliesslichkeit der Firmen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaf- ten in der ganzen Schweiz gilt. Die Ausschliesslichkeit wird für alle Handelsgesell- schaften auf die ganze Schweiz ausgedehnt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Wirkungskreis von vielen Gesellschaften nicht mehr nur auf die Sitzgemeinde beschränkt.
1.2.2 Die Neuerungen im Überblick
Personengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaft Für die Firmen von Personengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften gelten die gleichen Vorschriften wie sie bereits z.B. für die Firmen von Aktienge- sellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten. Die Firma besteht aus einem Kern und der Rechtsformangabe. Der Kern der Firma ist grundsätzlich frei wählbar. Er kann unter anderem aus Fanta- siebezeichnungen oder Sachbegriffen gebildet werden, darf aber auch weiterhin die Namen von einer oder mehreren Personen enthalten. Die Schranken bilden immer das Wahrheitsgebot und das Täuschungsverbot. Insbesondere bei Neugründungen ist darauf zu achten, dass nicht beliebige Namen, die keinen Bezug zum Unternehmen aufweisen, in die Firma aufgenommen werden. Die in der Firma von Personenge- sellschaften oder Kommanditaktiengesellschaften namentlich erwähnten Personen müssen nicht mehr zwingend unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen oder Ge- sellschafter sein, sondern es könnte sich z.B. auch um inzwischen ausgeschiedene Gründungsmitglieder handeln. Die Firma von Personengesellschaften bzw. Kom-
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manditaktiengesellschaften ist somit nicht mehr von den Namen der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter abhängig. Bestehende Personen- gesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften könnten daher auch beim Aus- scheiden einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin oder eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters die bisherige Firma weiterführen. Folglich können die Artikel 947 und 948 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR)5 aufgehoben werden. In der Firma muss immer zwingend die Rechtsform angegeben werden. Der Rechts- formzusatz kann ausgeschrieben oder abgekürzt werden. Die Ausschliesslichkeit der Firma von Personengesellschaften und Kommanditakti- engesellschaften erstreckt sich ebenfalls auf die ganze Schweiz. Demnach müssen sich alle Firmen von jüngeren Handelsgesellschaften oder Genossenschaften auch von den Firmen von bereits eingetragenen Personengesellschaften oder Kommandit- aktiengesellschaften deutlich unterscheiden. Durch die Erweiterung der Ausschliess- lichkeit auf die ganze Schweiz wird zwar die freie Wahl der Firma einer Personen- gesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft etwas eingeschränkt, dafür geniesst die Firma nationale Exklusivität. Das führt dazu, dass der Kern der Firma bei einer allfälligen Umwandlung in eine andere Rechtsform beibehalten werden kann und nur der Rechtsformzusatz angepasst werden muss. Dadurch können z.B. KMU oder Start-up-Unternehmen, die über wenig Kapital verfügen, zunächst eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft gründen und diese später in eine andere Rechtsform umwandeln, ohne die Firma entscheidend ändern zu müssen. Für Umwandlungen ist das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 (FusG)6 massgebend. Aus der Firma kann nicht mehr in jedem Fall auf unbeschränkt haftende Personen geschlossen werden. Auskunft über die Haftungsverhältnisse gibt aber ein Blick in das jeweilige Handelsregister, in dem die Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit den zur Identifizierung erforderlichen Angaben aufzuführen sind.
Einzelunternehmen Das Einzelunternehmen ist ein «firmenrechtlicher Spezialfall». Da es sich bei Ein- zelunternehmen weder um Handelsgesellschaften 7 noch um juristische Personen, sondern um den Geschäftsbetrieb einer natürlichen Person handelt, ist dies bei der Firmenbildung zu berücksichtigen. Die Firma des Einzelunternehmens soll nicht den Anschein erwecken, es handle sich um eine von der Inhaberin oder vom Inhaber unabhängige Unternehmung, die im eigenen Namen Rechte erwerben und Verbind- lichkeiten eingehen kann. Hauptbestandteil der Firma ist daher immer der Familien- name der Inhaberin oder des Inhabers. Im Gegenzug kann bei der Firma von Einzel- unternehmen auf einen Rechtsformzusatz verzichtet werden. Die Firma eines Einzelunternehmens kann sich auf den Familiennamen der Inhabe- rin oder des Inhabers beschränken. Sie darf neben dem Familiennamen der Inhaberin
5 SR 220 6 SR 221.301 7 Die dritte Abteilung des Obligationenrechts lautet: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft. Demnach fallen Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Ak- tiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften sowie Gesellschaften mit beschränk- ter Haftung unter den Begriff Handelsgesellschaften.
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oder des Inhabers auch Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der Inhaberin oder des Inhabers dienen, auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Fantasiebezeichnung darstellen. Allerdings durfte bis anhin die Firma eines Einzelunternehmens grundsätzlich nicht Familiennamen von mehreren Personen enthalten. Neu dürfen in der Firma eines Einzelunternehmens – unter Beachtung des Wahrheitsgebots und des Täuschungsverbots – zusätzlich zu dem Familiennamen der Inhaberin oder des Inhabers auch weitere Familiennamen, die nicht mit demjeni- gen der Inhaberin oder des Inhabers übereinstimmen, aufgeführt werden. Enthält die Firma eines Einzelunternehmens jedoch zusätzliche Familiennamen, ist die Inhabe- rin als solche oder der Inhaber als solcher zu bezeichnen. Das wird erreicht, in dem in der Firma der Zusatz «Inhaberin» oder «Inhaber» dem Familiennamen bzw. Vornamen der Inhaberin oder des Inhabers vorangestellt wird. Die Ausschliesslichkeit für Firmen von Einzelunternehmen bleibt weiterhin auf den Ort bzw. die Sitzgemeinde beschränkt. Die Ausdehnung der Ausschliesslichkeit auf die ganze Schweiz hätte zur Folge, dass aufgrund gleichlautender Familiennamen mit unzähligen firmenrechtlichen Kollisionen gerechnet werden müsste, da die Firmen von Einzelunternehmen nur mit dem Familiennamen gebildet werden kön- nen. Um dies zu vermeiden, müssten sämtliche8 im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen ihre Firma mit allfälligen Pflichtangaben wie z.B. Vornamen oder Sitzangaben ergänzen.
1.2.3 Variante Firma für alle juristischen Personen
Nach geltender Rechtsauffassung haben Vereine und Stiftungen keine Firma, son- dern einen Namen. Auch Institute des öffentlichen Rechts haben anstelle einer Firma eine Bezeichnung. Insbesondere bei der Eintragung von Vereinen und Stiftungen in das Handelsregister ergeben sich in der Praxis häufig Abgrenzungsprobleme zwi- schen Namen und Firmen von Gesellschaften. Um diesen Konflikt zu lösen, könnte geregelt werden, dass alle im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen eine Firma nach den Vorschriften des einunddreissigsten Titels des Obligationen- rechts haben. Das hätte insbesondere zum Vorteil, dass aufgrund der Angabe der Rechtsform die Namen bzw. Firmen von Vereinen, Stiftungen und Instituten des öffentlichen Rechts als solche erkennbar wären. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nicht für alle Vereine und Stiftungen die Eintragung in das Handelsregister eine Voraussetzung für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit ist, und dass nicht alle Vereine und Stiftungen verpflichtet sind, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Folglich könnten die Namen bzw. Firmen nicht von Beginn weg auf ihre Rechtmässigkeit hin geprüft werden. Eine spätere Eintragung in das Handelsregister hätte zur Folge, dass der ursprünglich gewählte Name geändert werden muss. Eine Ausdehnung der firmenrechtlichen Vorschriften auf alle eingetragenen juristi- schen Personen betrifft jedoch nicht die Unternehmensnachfolge und würde daher den Rahmen dieser Vorlage sprengen.
8 Am 1. Januar 2013 waren 156'644 Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen (www.zefix.ch → Statistiken).
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1.3 Rechtsvergleich
1.3.1 Deutschland
Allgemeines Das deutsche Firmenrecht wurde mit dem Handelsrechtsreformgesetz im Jahre 1998 liberalisiert, so dass nur noch wenige Grundsätze der Firmenbildung gesetzlich vorgeschrieben sind (§ 18 ff. des Handelsgesetzbuches; HGB). Das Firmenrecht wird demnach für alle Rechtsformen nach gleichen Prinzipien geregelt.
Angabe der Rechtsform Jede im Handelsregister eingetragene Firma muss zwingend einen Rechtsformzusatz enthalten (§ 19 HGB, § 4 AktG, § 4 GmbHG, § 3 GenG, § 2 PartGG), der die Haf- tungsverhältnisse des Unternehmens erkennen lässt: – Einzelkaufleute: «eingetragener Kaufmann», «eingetragene Kauffrau» oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z.B. «e.K.», «eK», «e.Kfm.» oder «e.Kfr.». – Offene Handelsgesellschaft: «offene Handelsgesellschaft» oder eine allge- mein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z.B. «OHG». – Kommanditgesellschaft: «Kommanditgesellschaft» oder eine allgemein ver- ständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z.B. «KG». – Haftet bei einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesell- schaft keine natürliche Person persönlich, so muss die Haftungsbeschrän- kung in der Firma erkennbar sein, z.B. durch den Zusatz «GmbH & Co. KG» bzw. «GmbH & Co. oHG». – Aktiengesellschaft: «Aktiengesellschaft» oder die Abkürzung «AG». – Gesellschaft mit beschränkter Haftung: «Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung» oder die Abkürzung «GmbH». – Genossenschaft: «eingetragene Genossenschaft» oder die Abkürzung «eG». – Partnerschaft: Der Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens ei- nes Partners, den Zusatz «und Partner» oder «Partnerschaft» sowie die Be- rufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.
Schutz der Firma Gemäss § 30 HGB muss sich jede neue Firma von allen an demselben Ort oder in derselben politischen Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen (bei Partnerschaften: Namen) deut- lich unterscheiden. Die Unterscheidung zweier an sich identischer Firmen allein durch den unterschiedlichen Rechtsformzusatz ist dabei nicht ausreichend. Das Handelsregistergericht prüft die deutliche Unterscheidbarkeit von Amtes wegen, da die unzureichende Unterscheidbarkeit als Eintragungshindernis gilt.
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1.3.2 Österreich
Allgemeines Mit dem Unternehmensgesetzbuch (UGB), das in seinen wesentlichen Teilen am 1.1.2007 in Kraft getreten ist und das Handelsgesetzbuch (HGB) abgelöst hat, ging eine grundlegende Vereinfachung und Liberalisierung der Firmenbildungsvorschrif- ten einher. Damit wurde eine weitgehende Entscheidungsfreiheit in Bezug auf die Gestaltung des Wortlautes der Firma ermöglicht. In die Firma eines Einzelunternehmers oder einer eingetragenen Personengesell- schaft darf der Name einer anderen Person als des Einzelunternehmers oder eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters nicht aufgenommen werden. Eine Durch- brechung dieses Grundsatzes ist nur bei der Fortführung der Firma zulässig.
Angabe der Rechtsform Jede im Handelsregister eingetragene Firma muss zwingend einen Rechtsformzusatz enthalten, der die Haftungsverhältnisse des Unternehmens erkennen lässt. Folgende Zusätze sind gesetzlich vorgeschrieben: – Einzelunternehmer haben zwingend folgende Bezeichnung in ihre Firma aufzunehmen: «eingetragener Unternehmer», «eingetragene Unternehmerin» oder «e.U.». – Offene Gesellschaften haben zwingend die Bezeichnung «offene Gesell- schaft» oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z.B. «OG», in der Firma anzugeben. – Kommanditgesellschaften haben zwingend die Bezeichnung «Kommandit- gesellschaft» oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeich- nung, z.B. «KG», in der Firma anzugeben. – Haftet bei einer offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft kei- ne natürliche Person persönlich, so muss die Haftungsbeschränkung in der Firma erkennbar sein, z.B. durch den Zusatz «GmbH & Co KG» bzw. «GmbH & Co OG». – Unter Vorbehalt der berufsrechtlichen Vorschriften kann alternativ zur Be- zeichnung «OG» bei Angehörigen eines freien Berufs (Arzt, Rechtsanwalt, Notar, Architekt usw.) auch die Bezeichnung «Partnerschaft» oder – sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält – der Zusatz «und Partner» verwendet werden. Alternativ zur Bezeichnung «Kommanditgesell- schaft» kann die Bezeichnung «Kommandit-Partnerschaft» treten. – Die Firma einer Aktiengesellschaft muss zwingend die Bezeichnung «Akti- engesellschaft» oder die Abkürzung «AG» oder «A.-G.» enthalten. – Die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss zwingend die Bezeichnung «Gesellschaft mit beschränkter Haftung» oder die Abkürzung «GmbH», «GesmbH», «G.m.b.H.» oder «Ges.m.b.H.» enthalten. – Die Firma einer Genossenschaft muss zwingend die Bezeichnung «eingetra- gene Genossenschaft» oder die Abkürzung «e.Gen.» enthalten.
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Schutz der Firma Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unter- scheiden. Der deutlichen Unterscheidbarkeit ist dann Genüge getan, wenn sie erheb- lich genug ist, um im gewöhnlichen Verkehr und nicht nur bei aufmerksamer Ver- gleichung der Firmen oder nach den Auffassungen des Unternehmerstandes Verwechslungen vorzubeugen. Entscheidend ist auch hier immer der Gesamtein- druck im Einzelfall.
1.3.3 Frankreich
Allgemeines Ein eigentliches kodifiziertes Firmenrecht existiert in Frankreich nicht. Die «déno- mination sociale» ist das Kennzeichen, unter der ein Unternehmen im Handelsregis- ter eingetragen ist und im Rechts- und Geschäftsverkehr auftritt. Sie dient der Identi- fizierung der Unternehmen als juristische Personen und muss zusammen mit anderen identifikationsrelevanten Angaben verwendet werden. In Art. 1835 des Code Civil wird allgemein vorgeschrieben, dass die «dénomination sociale» in den Statuten festgelegt sein muss und gestützt auf die entsprechenden Beschlüsse abge- ändert werden kann.
Angabe der Rechtsform In rechtsformspezifischen Bestimmungen wird die Pflicht statuiert, die «dénomina- tion sociale» im Rechts- und Geschäftsverkehr mit der Angabe der korrespondieren- den Rechtsform (und je nach der Rechtsform auch mit zusätzlichen Angaben) zu verwenden. Die «dénomination sociale» muss also nicht zwingend mit einer Angabe der Rechtsform ins Handelsregister eingetragen werden: – Die société en nom collectif (Äquivalent zur Kollektivgesellschaft) wird mit einer «dénomination sociale» bezeichnet, die einen oder mehrere Namen von Gesellschaftern enthalten darf und zwingend mit Begriff «société en nom collectif» ergänzt werden muss (Art. L221-2 Code du commerce). – Die société en commandite simple (Äquivalent zur Kommanditgesellschaft) wird mit einer «dénomination sociale» bezeichnet, die einen oder mehrere Namen von unbeschränkt haftenden Gesellschaftern enthalten darf und zwingend mit Begriff «société en commandite simple» ergänzt werden muss (Art. L222-3 Code du commerce). – Die société à responsabilité limitée (Äquivalent zur Gesellschaft mit be- schränkter Haftung, die im französischen Recht verschiedene Ausgestal- tungsformen kennt) wird mit einer «dénomination sociale» bezeichnet, die einen oder mehrere Namen von Gesellschaftern enthalten darf und zwingend mit der Angabe der Rechtsform (société à responsabilité limitée, entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée) oder mit der entsprechenden Abkür-
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zung (SARL, EURL) ergänzt und zusammen mit der Angabe des Stammka- pitals verwendet werden muss (Art. L223-1 Code de commerce). – Die société par actions (Äquivalent zur Aktiengesellschaft, die im französi- schen Recht verschiedene Ausgestaltungsformen kennt) wird mit einer «dénomination sociale» bezeichnet, die zwingend mit der Rechtsformangabe (société anonyme, société en commandite par actions, société par actions simplifiée, société par actions unipersonnelle, société européenne) oder mit der entsprechenden Abkürzung (SA, SCA, SAS, SASU, SE) ergänzt und zu- sammen mit der Angabe des Aktienkapitals verwendet werden muss (Art. L224-1 code de Commerce). – Die société coopérative (Äquivalent zur Genossenschaft, die im französi- schen Recht entweder als Sonderform der SA oder SARL gilt) wird mit ei- ner «dénomination sociale» bezeichnet, die zwingend mit dem Begriff «so- ciété coopérative de production» oder mit der Abkürzung «SCOP» ergänzt und zusammen mit dem Hinweis auf die Grundform (z.B. société à respon- sabilité limitée à capital variable oder SARL à capital variable) verwendet werden muss (Loi 47-1775 vom 10.09.1947 und Loi 78-763 vom 19.07.1978). – Nebst dem klassischen Einzelunternehmen, das ebenfalls unter einer «déno- mination sociale» (mit Angabe der Rechtsform) auftritt, sieht das französi- sche Recht für Einzelkaufleute die Möglichkeit der beschränkten Haftung in Form der entreprise individuelle à responsabilité limitée (abgekürzt EIRL) vor (Art. 526-6 Code du commerce).
Schutz der «dénomination sociale» Die französischen Gerichte anerkennen die Gebrauchspriorität der verschiedenen im Wirtschaftsverkehr gebräuchlichen Kennzeichen (nom commercial, enseigne und dénomination sociale). Verwendet ein Unternehmen eine Bezeichnung, die bereits von einem anderen Unternehmen beansprucht wird, liegt möglicherweise ein Tatbe- stand des unlauteren Wettbewerbs vor. Der Schutz der «dénomination sociale» beginnt mit der Registrierung des Unternehmens im Registre du commerce et des sociétés (RCS), wobei die Durchsetzung des Schutzes des Kennzeichens dem Eigen- tümer obliegt.
1.3.4 Italien
Allgemeines Das italienische Recht unterscheidet zwischen der «ditta», unter der Einzelkaufleute einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, der «ragione sociale», die der Kenn- zeichnung der Personengesellschaften dient (società in nome collettivo; società in accomandita semplice), und der «denominazione sociale», die als Unternehmensna- me für die Kapitalgesellschaften Verwendung findet (società per azioni; società a responsabilità limitata). Das Firmenrecht ist im Codice civile nur rudimentär gere- gelt und beschränkt sich auf die «ditta» (Art. 2563 ff.: Ausschliesslichkeitsanspruch; Name des Geschäftsinhaber als Mindestinhalt; Änderung; Geschäftsübergang;
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Registrierung bei den Handelskammern; Verweis auf die Bestimmungen für die Gesellschaften).
Angabe der Rechtsform Bei Personengesellschaften muss die «ragione sociale» einen oder mehrere Namen von unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und den Hinweis auf das Gesellschafts- verhältnis oder die Rechtsform enthalten (s.n.c., s.a.s.). Im Gegensatz dazu dürfen die Kapitalgesellschaften ihre «denominazione sociale» frei wählen (Information über Gesellschafter, Unternehmenszweck oder reine Fantasiebezeichnung), müssen ihr aber zwingend die Angabe der Rechtsform beifügen (s.p.a., s.r.l., società coope- rativa a responsabilità illimitata oder società cooperativa a responsabilità limitata). Die società in accomandita per azioni (vergleichbar mit der schweizerischen Kom- manditaktiengesellschaft) gilt als atypische Kapitalgesellschaft, deren «denominazi- one sociale» so gebildet werden muss, dass sie den Namen mindestens eines unbe- schränkt haftenden Gesellschafters mit der Angabe der Rechtsform (S.a.p.a.) enthält.
Schutz der «ditta» Gemäss Artikel 2566 des Codice civile muss das zuständige Handelsregisteramt (i.d.R. die lokale Handelskammer) die Eintragung einer «ditta» verweigern, wenn diese mit einer bereits eingetragenen Bezeichnung eines Unternehmens identisch ist, das denselben Zweck verfolgt oder an dem gleichen Ort ansässig ist, an dem es seinen Aktivitäten nachgeht. Es gilt die Eintragungspriorität, die dem Berechtigten einen lokalen Ausschliesslichkeitsanspruch verleiht.
1.3.5 Grossbritannien
Allgemeines Ein eigentliches kodifiziertes Firmenrecht existiert in Grossbritannien nicht. In einzelnen Erlassen9 werden die wichtigsten technischen Grundsätze für die Eintra- gung der Unternehmensbezeichnungen festgehalten. Mit Ausnahme dieser strengen Rahmenbedingungen, die das materielle Firmenrecht zwangsläufig präjudizieren, ist die Rechtslage in Bezug auf die Bildung des «Company name» durchaus liberal.
Angabe der Rechtsform Jeder im Handelsregister eingetragene Gesellschaftsname eines wirtschaftlich täti- gen Unternehmens muss die Angabe der Rechtsform enthalten, die am Ende des Namens stehen muss. Der Name einer private company muss mit dem Begriff «Li- mited» oder der Abkürzung «Ltd» enden, der Name einer public company mit dem Begriff «public limited company» oder der Abkürzung «PLC». Damit sollen Dritte,
9 Z.B. im Companies Act (2006), Part 5, Chapter 2 oder in der Company and Business Names Regulation (1981).
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die mit der Gesellschaft geschäftlich in Kontakt treten, auf den Umstand hingewie- sen werden, dass die Haftung der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter beschränkt ist. Dasselbe gilt auch für Limited Liability Partnerships (LPP) und Community Interest Companies (CIC). Einzelkaufleute (sole traders) müssen den Namen des Inhabers bzw. der Inhaberin in den Unternehmensnamen aufnehmen. Sofern sie eine andere Bezeichnung verwenden, sind sie zwingend zur Eintragung ins Handelsregis- ter verpflichtet und müssen den Namen des Inhabers bzw. der Inhaberin und deren Adresse auf allen Geschäftsunterlagen (Briefkopf, Visitenkarte) aufführen sowie auf der Beschriftung des Geschäftslokals und auf der Website bekanntgeben. Dasselbe gilt auch für Personengesellschaften (partnerships), die grundsätzlich mindestens den Namen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters sowie den Hinweis auf die «(general) partnership» (Kollektivgesellschaft) oder «limited partnership» (Kom- manditgesellschaft) in den Unternehmensnamen aufnehmen müssen. Verwenden sie eine davon abweichende Bezeichnung, sind sie zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet und müssen die Namen der Gesellschafter bekannt geben.
Schutz der Firma Die Eintragung ins nationale Companies House wird von Amtes wegen verweigert, wenn ein bereits identischer Gesellschaftsname registriert ist. Die Identität beurteilt sich auf der Grundlage der Zeichenfolge und des Gesamteindrucks, den die zu beurteilenden Namen erwecken. Namen, die mit bereits eingetragenen Bezeichnun- gen ähnlich sind, werden vom Handelsregister akzeptiert. Die Eintragung schützt jedoch nicht vor einer Klage, die gestützt auf die Verwechslungsgefahr erhoben wird.
1.3.6 Europäische Union
Die Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koor- dinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestal- ten, vom 16. September 2009 enthält weitgehende Vorgaben zur Transparenz im Rechts- und Geschäftsverkehr. Artikel 5 der Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten vor, dass die Gesellschaften auf Briefen und Bestellscheinen unter anderem Anga- ben zur Rechtsform, zum Sitz, zum Status und zum Kapital anbringen müssen. Damit soll im EU-Raum sichergestellt werden, dass jedes Unternehmen eindeutig identifiziert und rechtlich qualifiziert werden kann.
1.3.7 Fazit
Die Rechtslage in der Schweiz entspricht bereits heute weitgehend der deutschen und österreichischen Rechtsordnung, was angesichts der deutschen Wurzeln des schweizerischen Firmenrechts nicht weiter erstaunt. Im Vergleich zu Deutschland und Österreich besteht jedoch in Bezug auf die Firmenbildung von Personengesell- schaften ein Nachholbedarf. Die Vorlage trägt diesem Umstand Rechnung und eröffnet für diese Rechtsformen neue Möglichkeiten bei der Wahl der Firma. Dabei
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soll jedoch der Drittschutz nicht zu kurz kommen, so dass die Angabe der Rechts- form in der Firma künftig Pflicht wird. Diese Lösung entspricht der Rechtslage in Deutschland und Österreich, aber auch in Italien und Grossbritannien sowie weiten Teilen der Welt (Asien, USA, Australien).
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 945 Abs. 2 Bildung der Firma von Einzelunternehmen
Unter geltendem Recht darf die Firma eines Einzelunternehmens nur ausnahmsweise bei einer Geschäftsübernahme die Familiennamen von mehreren Personen enthalten. Die neue Inhaberin oder der neue Inhaber ist in der Firma zu erwähnen und das Nachfolgeverhältnis ist mit Zusätzen wie z.B. «Nachfolger» oder «vormals»10 zum Ausdruck zu bringen. Die Regel des geltenden Artikel 953 Absatz 2 OR kommt neu auf die Firmen aller Einzelunternehmen zur Anwendung. Somit dürfen neu in der Firma eines Einzelunternehmens – unter Beachtung des Wahrheitsgebots und des Täuschungsverbots – zusätzlich zu dem Familiennamen der Inhaberin oder des Inhabers auch weitere Familiennamen, die nicht mit demjenigen der Inhaberin oder des Inhabers übereinstimmen, aufgeführt werden. Enthält die Firma eines Einzelun- ternehmens jedoch zusätzliche Familiennamen, ist die Inhaberin als solche oder der Inhaber als solcher zu bezeichnen. Das wird erreicht, in dem der Zusatz «Inhaberin» oder «Inhaber» dem Familiennamen bzw. dem Vornamen der Inhaberin oder des Inhabers vorangestellt wird. Weil diese Regel neu für alle Einzelunternehmen gilt und weiterhin insbesondere bei Nachfolgeverhältnissen zur Anwendung kommen wird, kann Artikel 953 OR aufgehoben werden. Abgesehen von Geschäftsübernah- men dürfte diese Regel für Einzelunternehmen bedeutsam sein, die beispielsweise Lizenznehmer von Kennzeichen, die Namen beinhalten, sind. Beispiele
Konditorei Herzog Inhaberin Sauer Mc Donald's Restaurant Inhaber Ch. Burger Schönheitsinstitut Yves Rocher Inhaberin Margrit Blum
Art. 947 und 948 Aufgehoben
Die Firmen von Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften müs- sen nicht mehr nur die Namen von unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern enthalten, sondern können beispielsweise auch aus Sach- oder Fantasiebezeichnungen gebildet werden. Daher können Artikel 947 und 948 OR aufgehoben werden.
Art. 950 Bildung der Firma von Handelsgesellschaften und Genossenschaften Die mit der letzten Teilrevision des Firmenrechts eingeführte Bestimmung, dass Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaf-
10 Vgl. Randziffer 238 der Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Prüfung von Firmen und Namen vom 1. April 2009 (www.zefix.ch → rechtliche Grundlagen).
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ten in der Wahl ihrer Firma grundsätzlich frei sind, jedoch die Rechtsform angeben müssen, wird auf die Firmen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Kommanditaktiengesellschaften ausgedehnt. Die Firma besteht demnach aus einem Kern und der Angabe der Rechtsform. Der Kern der Firma kann unter Vorbehalt des Wahrheitsgebots, des Täuschungsverbots und gegenläufigen öffentlichen Interessen frei gewählt werden. Die Rechtsformangabe kann ausgeschrieben oder abgekürzt werden. Bei Übersetzungen der Firma ist der aktuellen Handelsregisterpraxis ent- sprechend mindestens die Rechtsform in einer der Landessprachen anzugeben. Die Angabe der Rechtsform in einer Landessprache verhindert, dass bei einer Gesell- schaft des schweizerischen Rechts der Eindruck entsteht, es handle sich um eine Rechtsform einer ausländischen Rechtsordnung. Unbestritten und seit langem in Gebrauch sind in allen Landessprachen die Abkür- zungen für Aktiengesellschaft «AG» und «SA» sowie für die Gesellschaft mit be- schränkter Haftung «GmbH», «Sàrl», «Sagl» und «Scrl». Allerdings gibt es in keiner Landessprache eine Abkürzung für die Genossenschaft. In der lateinischen Schweiz sind zudem die Abkürzungen «SNC» für société en nom collectif bzw. società in nome collettivo sowie «SCA» für société en commandite par actions geläufig. In der Praxis der deutschsprachigen Kantone haben sich noch keine Ab- kürzungen für die Personengesellschaften und die Kommanditaktiengesellschaft durchgesetzt. In Deutschland und Österreich wird die Kommanditgesellschaft mit «KG» abgekürzt, wobei anzumerken ist, dass die beiden Länder die Bezeichnung «Kollektivgesellschaft» nicht kennen. Die Abkürzung «KG» könnte daher in der Schweiz zu Verwechslungen führen. Obwohl die Kompetenz zur Festlegung der Abkürzungen delegiert wird und der Bundesrat die Abkürzungen auf Verordnungsstufe regeln kann, erscheinen zum heutigen Zeitpunkt folgende Abkürzungen in den vier Landessprachen plausibel: Deutsch Aktiengesellschaft AG Genossenschaft Gen Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH Kollektivgesellschaft KlG Kommanditgesellschaft KmG Kommanditaktiengesellschaft KmAG Français Société anonyme SA (Société) Coopérative SCoop Société à responsabilité limitée Sàrl Société en nom collectif SNC Société en commandite SCM Société en commandite par actions SCA
Italiano Società anonima SA Società a garanzia limitata Sagl (Società) Cooperativa SCoop
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Società in nome collettivo SNC Società in accomandita SAC Società in accomandita per azioni SACA Rumantsch Societad anonima SA Societad cun responsabladad limitada Scrl Associaziun/Corporaziun AS/Corp Societad collettiva SCL Societad commanditara SCM Societad acziunara en commandita SACM
Art. 951 Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma
Der geltende Absatz 1 wird aufgrund der Neureglung der Ausschliesslichkeit für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Kommanditaktiengesellschaften aufgehoben. Der Ausschliesslichkeitsanspruch des bisherigen Absatz 2, der bislang nur für die Firmen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haf- tung und Genossenschaften galt, wird auf alle neuen Firmen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Kommanditaktiengesellschaften ausgedehnt.
Art. 953 Aufgehoben
Weil neu die Firma von Handelsgesellschaften und Genossenschaften auf unbe- stimmte Zeit weitergeführt werden kann und bei allen Einzelunternehmen zusätzlich zu dem Namen der Inhaberin oder des Inhabers auch weitere Namen, die nicht mit demjenigen der Inhaberin oder des Inhabers übereinstimmen, in der Firma aufge- führt werden dürfen, erübrigt sich eine ausdrückliche Regelung für die Weiterfüh- rung einer Firma bei Geschäftsübernahmen. Da die Übernahme eines Geschäfts einer vertraglichen Regelung bedarf, ist in diesem Zusammenhang auch die Zu- stimmung der Veräusserer zur Weiterführung der bisherigen Firma zu regeln. Somit kann Artikel 953 OR aufgehoben werden.
2.1 Änderung weiterer Bestimmungen des
Obligationenrechts
Art. 607 Aufgehoben
Weil die Firma einer Kommanditgesellschaft nicht mehr nur die Namen von unbe- schränkt haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern enthalten darf, sondern beispielsweise auch aus Fantasiebezeichnungen gebildet werden kann, ist Artikel
607 OR aufzuheben.
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2.2 Übergangsbestimmungen
Art. 1 VE Ueb.Best. Allgemeine Regel
Die Übergangsbestimmungen des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (Schlusstitel ZGB)11 finden – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen – auch für das OR Anwendung (Art. 1 Abs. 1 VE Ueb. Best.). Die Vorschriften des revidierten Rechts gelangen grundsätzlich unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten zur Anwendung (Art. 1 Abs. 2 VE Ueb. Best.).
Art. 2 VE Ueb.Best. Anpassungsfrist
Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen wird für bereits bestehende Kollek- tiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften keine Pflicht geschaffen, die Firma an das neue Recht anzupassen und mit der Rechtsformangabe zu ergänzen. Die freiwillige Anpassung ist aber selbstverständlich zulässig. Die bisherige Firma kann unverändert fortgeführt werden, allerdings nur solange, als die in der Firma mit Namen aufgeführten Personen unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind. Scheiden diese Personen aus der Gesellschaft aus, müsste auch nach geltendem Recht die Firma aufgrund von Artikel 947 und 948 OR geändert werden. In diesem Fall ist die Firma an das neue Recht anzupassen. Die Anpassung an das neue Recht hat zur Folge, dass die Firma bezüglich der Namen nicht mehr zwingend geändert werden muss, allerdings ist sie in jedem Fall mit der Angabe der Rechtsform zu ergänzen.
Art. 3 VE Ueb.Best. Ausschliesslichkeit eingetragener Firmen
Die schweizweite Ausschliesslichkeit von Firmen von Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften gilt nur für solche, die nach dem Inkrafttreten neu eingetragen, geändert oder mit dem Rechtsformzusatz ergänzt werden. Nur diese Firmen werden von den Handelsregisterbehörden dahingehend geprüft, ob nicht bereits eine Firma einer Handelsgesellschaft mit einem identischen Kern besteht. Für Firmen, die bereits vor dem Inkrafttreten eingetragen waren und seither unverändert blieben, gilt weiterhin die Ausschliesslichkeit nach altem Recht.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Es sind keine Auswirkungen auf den Bund zu erwarten.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Vorlage hat namentlich Auswirkungen auf die Kantone im Bereich des Handels- registers. Die Prüfung der Firma im Rahmen von Neueintragungen und Änderungen
11 SR 210
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gehört bereits heute zum Tagesgeschäft der kantonalen Handelsregisterämter. Der Entwurf verursacht in dieser Hinsicht keinen zusätzlichen Aufwand.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Das Ziel des Entwurfs, dass die einmal gewählte Firma auf unbestimmte Zeit beibe- halten werden kann, schützt den erarbeiteten und gepflegten Wert einer Firma. Gerade für KMU führt dies zumindest aus firmenrechtlicher Sicht zu einer Erleichte- rung der Nachfolgeplanung und -regelung. Da die Übergangsbestimmungen für bestehende Firmen keine Anpassung an das neue Recht verlangen, entstehen diesbezüglich für Personengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften keine unmittelbaren Kosten. Eine freiwillige An- passung der Firma an das neue Recht hat die gleichen Kostenfolgen wie jede andere Änderung der Firma.
3.4 Auswirkungen auf die Informatik
Abgesehen von allfälligen Anpassungen der Software der Handelsregisterbehörden an das neue Recht bleibt der Entwurf ohne Einfluss auf den Bereich der Informatik.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Änderung des Firmenrechts ist im Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2011–2015 vom 15. Juni 201212 nicht explizit als Massnahme erwähnt. Ein Ziel ist jedoch die schweizerische Wirtschaft durch bestmögliche Rahmenbedingungen zu festigen. Als Massnahme zur Zielerreichung soll der administrative Aufwand für die Unternehmen gesenkt werden. Die Kontinuität der Firma und die einheitlichen Regeln bei der Firmenbildung von Handelsgesellschaften können einen Beitrag dazu leisten.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Der Gesetzesentwurf stützt sich auf Artikel 122 BV, der dem Bund die Zuständig- keit im Bereich des Zivilrechts überträgt.
12 BBl 2012 7155
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5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Die Schweiz hat im Hinblick auf das Firmenrecht kein internationales Abkommen abgeschlossen. Es bestehen demnach in diesem Bereich keine staatsvertraglichen Verpflichtungen.
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