Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Agarpolitik
Agrarpaket Herbst 2014: Anhörung vom 12. Mai bis 4. Juli 2014
Nr. Name der Verordnung Stufe Seite SR-Nummer BR 01 Direktzahlungsverordnung des Bundesrates BR 3 910.1 BR 02 GUB/GGA-Verordnung BR 61 910.12 WBF 01 Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA WBF 71 910.124 BR 03 Bio-Verordnung BR 75 910.18 WBF 02 Verordnung über die biologische Landwirtschaft WBF 95 910.181 BR 04 Agrareinfuhrverordnung AEV BR 115 916.01 BLW 01 Anhang 4 der AEV BLW 121 916.01 BR 05 Milchpreisstützungsverordnung MSV BR 125 916.350.2
072.10/2013/00512 \ COO.2101.101.5.1478239 1
072.10/2013/00512 \ COO.2101.101.5.1478239 2
Anhörung
1 Verordnung über Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung)
1.1 Ausgangslage
Landwirtschaftsbetriebe, welche Direktzahlungen erhalten, werden seit Jahren periodisch auf die Ein- haltung der Bewirtschaftungsanforderungen kontrolliert. Werden Mängel festgestellt, so werden ihre Direktzahlungen gekürzt, bisher gestützt auf die „Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz (LDK) vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen (Fassung vom 12. September 2008)“1. Mit dieser Verordnungsänderung sollen nun die seit Jahren bestehenden Kürzungsvorgaben aus die- ser Richtlinie in Anhang 8 der Direktzahlungsverordnung überführt, ergänzt und optimiert werden. Anhang 8 enthält bereits jetzt die Vorgaben zur Sömmerung und zu den mit der AP 14-17 eingeführ- ten neuen Direktzahlungsprogrammen. Im Zuge des Zusammenführens sollen unter anderem Mängel bei Aufzeichnungen und Dokumenten weniger hoch als bisher sanktioniert werden und bestimmte Verstösse gegen die Tierschutzbestimmungen sollen nicht mehr zu unverhältnismässigen Kürzungen bei den Tierwohlprogrammen führen. Insgesamt soll das Niveau der Kürzungshöhe beibehalten wer- den.
Gestützt auf Art. 170 und 171 des Landwirtschaftsgesetzes können Beiträge gekürzt, verweigert oder zurückgefordert werden, wenn gesetzliche Bestimmungen, die darauf gestützten Ausführungsbestim- mungen oder gestützt darauf erlassene Verfügungen verletzt werden. Unter die gesetzlichen Bestim- mungen fallen auch die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Ge- wässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung. Zur Abgeltung der gemeinwirt- schaftlichen Leistungen erhalten landwirtschaftliche Betriebe Direktzahlungen. Weiter werden auch Einzelkulturbeiträge als produktionsstützende Zahlung im Direktzahlungssystem administriert. Die Ausrichtung von Direktzahlungen und Einzelkulturbeiträgen ist an Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft, welche bei der Verarbeitung der Gesuche im Kanton sowie auf den Landwirtschaftsbetrie- ben überprüft werden. Der Kanton ist für die Kontrollen zuständig. Er kann die Kontrollen auf Land- wirtschaftsbetrieben delegieren, wobei die Vorgaben in der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL; SR 910.15) eingehalten werden müssen. Die VKKL regelt insbesondere die Häufigkeit der Grundkontrollen auf den Betrieben und sie verpflichtet zur Koordination verschiedener Kontrollen. Nach VKKL werden die Landwirtschaftsbetrie- be grundsätzlich nicht jedes Jahr kontrolliert. Beispielsweise erfolgt die Grundkontrolle im ÖLN einmal in vier Jahren.
Im Rahmen der Totalrevision der Direktzahlungsverordnung (DZV) und der Einzelkulturbeitragsver- ordnung2 (EKBV) auf den 1. Januar 2014 wurden die bestehenden Bestimmungen zu den Kürzungen grundsätzlich unverändert weiter geführt sowie Bestimmungen für neue Direktzahlungsarten ergänzt. Nach Art. 105 DZV kürzen oder verweigern die Kantone die Beiträge gemäss der „Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz (LDK) vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen (Fassung vom 12. September 2008)“ sowie nach Anhang 8 der DZV. Die Kürzungsrichtlinie der LDK regelt den Grossteil der Kürzungsvorgaben, so zum Beispiel für den ökologischen Leistungsnachweis und das Tierwohl. Anhang 8 der DZV enthält insbesondere Kürzungsvorgaben für Sömmerungsbe- triebe sowie für die neuen Direktzahlungsarten, wie z.B. die graslandbasierte Milch- und Fleischpro- duktion. In die EKBV wurden die früheren Kürzungsvorgaben unverändert übernommen.
Nach der Verabschiedung der neuen DZV und der EKBV müssen nun in einem zweiten Schritt per 2015 auch die bestehenden Kürzungsvorgaben überprüft, angepasst und ergänzt werden. Ziel ist es, sämtliche Kürzungsvorgaben auf 2015 in Anhang 8 der DZV festzulegen. Die Vorarbeiten dazu wur- den bereits im Winter 2013/14 gelegt: Für sämtliche Voraussetzungen und Bedingungen zum Bezug von Beiträgen nach neuer DZV und EKBV hat das BLW mit Einbezug der Kantone und den privaten Kontrollstellen sogenannte standardisierte Kontrollpunkte definiert. Diese müssen ab dem Beitragsjahr 2015 bei den Kontrollen Schweiz weit angewendet werden. Kontrollpunkte beschreiben die zu prüfen-
1 Die Richtlinie ist einsehbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Voraussetzungen. 2 Bis Ende 2013: Ackerbaubeitragsverordnung
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Direktzahlungsverordnung
de Bestimmung aus den rechtlichen Grundlagen und den möglichen Mangel, wie z.B. eine verspätete Anmeldung oder eine nicht korrekte Deklaration der Flächenmasse. Die Kürzungsvorgabe bezieht sich sodann auf einen Kontrollpunkt. Es muss daher stets eine Verknüpfung der drei Elemente „Recht- liche Bestimmung – standardisierter Kontrollpunkt – Kürzungsvorgabe“ geben.
Das BLW hat im Frühling 2014 eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der LDK, der Konferenz der Land- wirtschaftsämter der Schweiz (KOLAS), der Kontrollstellen KIP und PIOCH, des BLV und des BAFU eingesetzt, welche die Ausarbeitung eines Vorschlags für die Kürzungen begleitet hat. Bei der Ausar- beitung wurde grossmehrheitlich das bestehende Kürzungssystem, insbesondere aus der Richtlinie der LDK, übernommen und wo zweckmässig und gewünscht Optimierungen eingefügt. Grundlage für die Kürzungsvorgaben bildeten die standardisierten Kontrollpunkte.
Der Bundesrat hat in Aussicht gestellt, infolge der teilweisen Wiedereinführung der Inlandleistung bei der Verteilung der Fleisch-Zollkontingente die tieferen Erlöse in der Bundeskasse zu kompensieren (vgl. Botschaft zur Agrarpolitik 2014-2017, S. 2183). Der Rückgang der Erlöse ab 2015 wird auf 37 Mio. Fr. geschätzt, davon sollen 34 Mio. Fr. bei den Versorgungssicherheitsbeiträgen auf Dauergrün- land dauerhaft eingespart werden. Die restlichen 3 Mio. Fr. sollen im Kredit zugunsten der Viehwirt- schaft im Zahlungsrahmen Produktion und Absatz eingespart werden.
Um die Vorgaben der Schuldenbremse einzuhalten, hat der Bundesrat am 12. Februar 2014 in seiner finanzpolitischen Standortbestimmung den Grundsatzentscheid getroffen, im Voranschlag 2015 die im Rahmen des KAP2014 vorgesehenen gezielten Kürzungen umzusetzen. Bei den Direktzahlungen bedeutet dies eine weitere Reduktion um 50 Mio. Fr.. Diese Kürzung des Direktzahlungskredits soll auf Stufe Betrieb mit einer generellen Reduktion der gesamten ausgerichteten Direktzahlungen um 1,9 Prozent umgesetzt werden. Die Höhe des Direktzahlungskredits wird der Bundesrat im Sommer 2014 mit dem Voranschlag 2015 und den Finanzplänen 2016-2018 zu Handen des Parlaments be- schliessen.
Der Bundesrat hat den GVE-Faktor für „andere Kühe“ mit dem Verordnungspaket zur AP 14-17 auf den 1. Januar 2014 von 0,8 auf 1,0 erhöht. Diese Erhöhung hat Konsequenzen für die Sömmerung, weil der Normalbesatz in Normalstössen mit dem alten GVE-Faktor von 0,8 festgelegt wurde und die Kontrollrechnung des Sömmerungsbeitrags auf Basis der Normalstösse mit dem erhöhten GVE-Faktor von 1,0 gemacht wird.
In verschiedenen Bereichen müssen Begriffe präzisiert, Lücken geschlossen und Verweise aktualisiert werden.
Das im Raumplanungsgesetz (Art. 34 Abs. 3) neu verankerte Beschwerderecht des BLW bei Vorha- ben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen, bedingt eine Anpassung der Raumplanungsverordnung über die Modalitäten der Mitteilung dieser Fälle.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Alle Kürzungsvorgaben zu Direktzahlungen und Einzelkulturbeiträgen werden in Anhang 8 der DZV festgelegt. Die bestehenden Vorgaben, insbesondere aus der Richtlinie der LDK, wurden dabei grundsätzlich übernommen, ergänzt und optimiert.
Für Bestäuber und andere Nützlinge wird eine neue Biodiversitätsförderfläche (BFF) „Blühstreifen“ vorgeschlagen. Entlang von Fliessgewässern sollen zudem bis zu 20% unproduktive Strukturen bei- tragsberechtigt sein.
Die Kantone sollen den Normalbesatz der Sömmerungsbetriebe mit „anderen Kühen“ gezielt anpas- sen können, wenn der höhere GVE-Faktor für „andere Kühe“ von 1,0 zu einem Problem der Überbes- tossung führt.
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34 Mio. Fr. sollen durch eine Reduktion des Versorgungssicherheitsbeitrags auf Dauergrünland ein- gespart werden.
Um das Beschwerderecht bei Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen betreffen, wahrnehmen zu können, ist das BLW darauf angewiesen, dass die massgebenden Entscheide über die Genehmigung der Nut- zungspläne sowie Beschwerdeentscheide unterer Instanzen dem BLW direkt zugestellt werden. Die zuständigen Kantone werden mit dieser Aufgabe beauftragt.
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 14 Abs. 4
Die Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge sind auf Grund ihrer kurzen Anlagedauer für die Biodiversität weniger zielführend als Elemente mit längerer Anlagedauer. Dies ist in der Beitragshöhe berücksichtigt. Mit der Begrenzung auf maximal die Hälfte der erforderlichen Biodiversitätsförderfläche soll verhindert werden, dass Betriebe nur noch Blühstreifen anlegen.
Art. 35 Abs. 2bis Bei Revitalisierungen von Fliessgewässern sowie bei mäandrierenden Gewässern entstehen mosaik- artige Lebensräume. Neben extensiv genutzten Wiesen, extensiven Weiden, Streueflächen, Uferge- hölzen und Uferwiesen gibt es in diesen mosaikartigen Lebensräumen „landwirtschaftlich unprodukti- ve Strukturen“ wie unbewachsene Stellen, Hochstaudenfluren und Einzelbüsche. Um diesem Lebens- raum gerecht zu werden, hat das BLW ein Pilotprojekt in den Kantonen Bern, Fribourg und Solothurn gestartet. Die Anforderungen an diese Pilotflächen wurden im Rahmen des Verordnungspakets zur AP 14-17 angehört. Die Rückmeldungen waren kritisch in Bezug auf die Vollziehbarkeit. Die Kantone haben präzisere Angaben zur Bewirtschaftung gefordert, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass der administrative Aufwand nicht steigen darf. Der Schlussbericht zum Pilotprojekt hält fest, dass sich die Anforderungen zwar an allen Pilotstandorten umsetzen lassen, aber noch Präzisierungsbedarf besteht. Die ökologische Qualität unterscheidet sich je nach Standort stark. Es ist zudem schwierig, Kriterien zu definieren, die an allen Standorten geeignet und zielführend sind.
Aus diesen Gründen wird eine Alternative vorgeschlagen. Anstelle einer neuen Biodiversitätsförderflä- che (neues Element) sollen die „landwirtschaftlich unproduktiven Strukturen“ bis zu einem Anteil von 20% an den Flächen der extensiv genutzten Wiesen, Streueflächen und Uferwiesen beitragsberechtigt sein. Für extensive Weide besteht diese Bestimmung bereits in Art. 35 Abs. 2. Mittels bereits existie- renden Instrumenten (z.B. NHG-Verträge, Verträge im Rahmen von Revitalisierungen) können geziel- te und standortangepasste Kriterien festgelegt werden. Diese Vorgehenswiese erlaubt die bereits bestehenden Biodiversitätsförderflächen entlang von Gewässern mit einem Strukturanteil von 20% beizubehalten und bei Neuanlagen die Strukturen explizit zu schaffen. Zudem bietet dieser Vorschlag genügend Spielraum um den unterschiedlichen Anforderungen der einzelnen Standorte gerecht zu werden. Aus Vollzugsgründen und zur besseren Akzeptanz soll deshalb auf eine weitere Verkompli- zierung des Systems verzichtet werden.
Art. 41 Abs. 3bis und 3ter Der Kanton soll 2015 den Normalbesatz von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben mit anderen Kühen in bestimmen Fällen anpassen. Das erste Kriterium ist, dass basierend auf der effekti- ven mittleren Bestossung in den Jahren 2011 und 2012, gerechnet mit einem GVE-Faktor für andere Kühe von 1,0, eine Bestossung über 100% des Normalbesatzes festzustellen ist. Liegt die Bestossung unter 100% (mit GVE-Faktor 1,0), so passt der Kanton den Normalbesatz nicht an. Liegt die Bestos- sung über 100%, so sind zwei Fälle zu unterscheiden: a. Sömmerungsbetrieb, welcher in den Referenzjahren bis zu 100% bestossen war: • bisheriger Normalbesatz = 139 NST • effektive durchschnittliche Bestossung der Referenzjahren 2011 und 2012 = Ø 128 NST, be- stehend aus 28 NST Jungvieh und 100 NST Mutterkühe (100 Mutterkühe während 125 Ta- gen, das heisst 100 Tiere * 0,8 GVE-Faktor * 125 Tage / 100 Tage)
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• Die Alp wurde in den Referenzjahren zu 92% (128 NST / 139 NST) bestossen. • Bestossung, wenn in diesen Referenzjahren ein GVE-Faktor von 1,0 für andere Kühe einge- setzt wird = 153 NST, bestehend aus 28 NST Jungvieh und 125 NST Mutterkühe (100 Tiere * 1,0 GVE-Faktor * 125 Tage / 100 Tage) • Neuer Normalbesatz = 153 NST • Auslastung in den Referenzjahren, auf Basis des neuen Normalbesatzes, mit dem GVE- Faktor 1,0 = 100% (153 NST / 153 NST)
b. Sömmerungsbetrieb, welcher in den Referenzjahren über 100% bestossen war: • bisheriger Normalbesatz = 97 NST • effektive durchschnittliche Bestossung der Referenzjahren 2011 und 2012 = Ø 104 NST, be- stehend aus 24 NST Jungvieh und 80 NST Mutterkühe (80 Mutterkühe während 125 Tagen, das heisst 80 Tiere * 0,8 GVE-Faktor * 125 Tage / 100 Tage) • Die Alp wurde in den Referenzjahren zu 107% (104 NST / 97 NST) bestossen. • Bestossung, wenn in diesen Referenzjahren ein GVE-Faktor von 1,0 für andere Kühe einge- setzt wird = 124 NST, bestehend aus 24 NST Jungvieh und 100 NST Mutterkühe (80 Tiere * 1,0 GVE-Faktor * 125 Tage / 100 Tage) • Neuer Normalbesatz = 97 NST * 124 NST / 104 NST = 115,65 NST • Auslastung in den Referenzjahren, auf Basis des neuen Normalbesatzes, mit dem GVE- Faktor 1,0 = 107% (124 NST / 115,65 NST)
Ein Bewirtschaftungsplan basiert auf der Erhebung der Pflanzengesellschaften und deren Trocken- substanzproduktion. Liegt für eine Alp ein solcher Bewirtschaftungsplan vor, kann der Kanton nicht systematisch den Normalbesatz erhöhen. Bei solchen Fällen soll der Kanton zuerst prüfen, ob eine Erhöhung des Normalbesatzes sachgerecht ist.
Art. 52 Abs. 1
Die Bezeichnung „Berg- und Hügelzone“ wird mit „ Berg- und Hügelgebiet“ ersetzt. Artikel 1 Absatz 5 der Landwirtschaftlichen Zonenverordnung (SR 912.1) legt fest, dass das Berg- und Hügelgebiet die Bergzonen I-IV und die Hügelzone umfasst.
Art 55 Abs. 1 Bst. q und Abs. 4 Bst. c
Die neue BFF „Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge“ soll vorab in intensiven Ackerbauge- bieten der Tal- und Hügelzone eine mit der Fruchtfolge abgestimmte Blütentracht für Bienen, Hum- meln, Wildbienen und andere Insekten anbieten. Das Ziel ist das frühe Angebot an Blüten, wenn an- dere Biodiversitätsflächen noch nicht entsprechendes Blütenangebot bringen. Vorzugsweise befinden sich diese Blühstreifen auf Rand- und oder Kleinflächen. Entsprechende Saatmischungen werden von Agroscope im Auftrag des BLW geprüft. Durch eine entsprechende Beitragsgestaltung sollen die be- stehenden BFF, wie Buntbrachen und extensive Wiesen, nicht konkurrenziert werden.
Die Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen werden nicht nur im Sömmerungsgebiet, son- dern auch auf Sömmerungsflächen ausserhalb des Sömmerungsgebietes ausgerichtet.
Art. 56 Abs. 1
Die „Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge“ sollen den Beitrag der Qualitätsstufe I erhalten.
Art. 57 Abs. 1
Die Blühdauer der „Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge“ liegt nach den Versuchsflächen zwischen 60 und 70 Tagen. Zusammen mit der Aussaat und dem Auflaufen der Blühmischung ergibt sich eine minimale Bewirtschaftungsdauer von 100 Tagen.
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Art. 69 Abs. 2 Bst. a Es soll hier wie in den Vorjahren eine geschlossene Liste der Getreidearten gelten. Deshalb wird der Begriff „weitere Getreidearten“ durch die zwei Getreidearten Emmer und Einkorn ersetzt. Art. 71 Abs. 1 Einleitungssatz Hinsichtlich der Beiträge für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (GMF) wurde bei zahl- reichen interessierten Bewirtschaftern bereits überprüft, ob die Bedingungen erfüllt sind. Die ersten Ergebnisse haben gezeigt, dass die Methode zu inkongruenten und widersprüchlichen Situationen bei der Förderung der Sömmerung führen kann. Aus diesem Grund wurde entschieden, dass neu auch das während der Sömmerungsdauer verzehrte Futter berücksichtigt werden soll. Der im Artikel er- wähnte Bezug - auf dem Betrieb gehaltenen raufutterverzehrenden Nutztieren – kann deshalb in der DZV gestrichen werden.
Art. 78 Abs. 3
Der Verweis auf die Wegleitung wird aktualisiert auf die für das Jahr 2015 gültige Version.
Art. 82 Abs. 2 Bst. a und 4 Bst. a und b
Die Aufzählung in Klammern darf nicht abschliessend sein, daher werden Dropleg und Tangentialge- bläse gestrichen.
Art. 100 Abs. 2
Präzisierung: Auch die Zahl der Bäume kann bis zum 1. Mai nachgemeldet werden.
Art. 115a Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Für den Bereich der Erosion soll eine Übergangsphase bis Ende 2016 gewährt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt werden keine Beitragskürzungen ausgesprochen.
Für die Anbindehaltung der Kälber im Programm RAUS (120-160 Tage alte) soll ebenfalls bis Ende 2016 eine Übergangsfrist gewährt werden. Während dieser Frist soll eine Arbeitsgruppe mit Bran- chenvertretern untersuchen, ob und wenn ja, wie die betreffende Verordnungsbestimmung per 1.1.2017 geändert werden soll und welche Konsequenzen sich daraus ergeben könnten.
Anhang 1, Ziffer 2.1.1
Der Verweis auf die Wegleitung wird aktualisiert auf die für das Jahr 2015 gültige Version.
Anhang 1, Ziffer 6.2.4
Gezielte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN): Agrosco- pe prüfte in eine Studie (Mouron, 2012 (1)), welche Insektizide gewisse Schädlinge im Ackerbau gezielt bekämpfen und dabei die Nützlinge schonen. Diese Studie ergab namentlich, dass der Wirkstoff Spi- nosad (Handelsname: Audienz) die genannten Bedingungen erfüllte und ohne Sonderbewilligung zur Bekämpfung von Getreidehähnchen und Kartoffelkäfern im ÖLN eingesetzt werden darf. Da ein Punkt in Bezug auf das Umweltverhalten dieses Wirkstoffes noch gewisser Abklärungen bedurfte, wurde dieser Wirkstoff vorläufig nicht in die Liste der im ÖLN frei einsetzbaren Produkte (vgl. Anhang 1 Ziffer 6.2 DZV) aufgenommen. Mittlerweile konnte diese Unsicherheit jedoch ausgeräumt werden, weshalb vorgeschlagen wird aufgrund der erwähnten Agroscope-Studie, den Wirkstoff Spinosad in die Liste der im ÖLN ohne Sonderbewilligung einsetzbaren Produkte zu übernehmen.
(1) Nachhaltigkeitsbewertung von Insektiziden im Getreide- und Kartoffelanbau der Schweiz, Agrarfor- schung Schweiz 4 (9): 368–375, 2013
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Direktzahlungsverordnung
Anhang 4, Ziffer 6.2.5
Nach bisheriger Ökoqualitätsverordnung war die Weide auf dem Krautsaum der Qualitätsstufe II zuge- lassen. Dies soll auch weiterhin möglich sein, deshalb wird der Begriff „geschnitten“ durch den Begriff „genutzt“ ersetzt.
Anhang 4, Ziffer 10.1.1
Versuche von Landwirten unter Betreuung der Agroscope haben gezeigt, dass sich die eher lückige Kultur Lein gut für Ackerschonstreifen eignet. Auf den Versuchsflächen konnten insgesamt 30 Arten der roten Liste gefunden werden. Es haben sich keine namhafte Unkraut-Probleme in den Versuchs- feldern ergeben.
Anhang 4, Ziffer 12.2.9
In der alten Ökoqualitätsverordnung konnten die Kriterien in einigen Kantonen überbetrieblich erfüllt werden (z.B. Landwirt A hat Bäume, Landwirt B hat die Zurechnungsfläche dazu). Aus Sicht der Bio- diversität entstehen keine Nachteile durch eine überbetriebliche Erfüllung. Administrativ ist die überbe- triebliche Betrachtung etwas aufwändiger.
Anhang 4, Ziffer 14.1.4
Durch redaktionelle Änderungen im Rahmen des Verordnungspakets 2014-2017 wurden fälschlicher- weise die Bedingungen für Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt verschärft. Dies soll rückgängig gemacht werden.
Anhang 4, Ziffer 17 Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge
Nebst den generellen Anforderungen von Artikel 58 (keine Dünger, keine Pflanzenschutzmittel, etc.) gelten für Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge die hier aufgeführten Bedingungen.
Anhang 5, Ziffer 1.1
In zwei Fällen wurden die Definition präzisiert bzw. ergänzt. Abklärungen bei Agroscope haben zu diesen Anpassungen geführt. Bst. c: Bei Mischungen aus Spindel und Körnern des Maiskolbens, Maiskolbenschrot und Maiskolben- silage (CornCobMix [CCM]) ist kein Bezug zu den Lieschblätter nötig. Bst. l: Bei Biertreber gelten alle drei Formen (frisch, siliert, getrocknet) als Grundfutter, analog z.B. Zuckerrübenschnitzel.
Anhang 5, Ziffer 3.1
Der Verweis auf die Wegleitung wird aktualisiert auf die für das Jahr 2015 gültige Version.
Anhang 7, Ziffern 2.1.1, 2.1.2 und 2.3.1
Zur Kürzung von 34 Mio. Fr. wird der Basisbeitrag der Versorgungssichert um 50 Franken je ha, bzw. um 25 Franken je ha für Biodiversitätsförderflächen Dauergrünflächen reduziert. Gleichzeitig wird der Versorgungssicherheitsbeitrag für offene Ackerflächen und Dauerkulturen um 50 Franken je ha er- höht, um den Rückgang des Basisbeitrags zu kompensieren.
Basisbeiträge von 900 Fr./ha werden auf einer Fläche von rund 900‘000 ha ausgerichtet und Basisbei- träge von 450 Fr./ha für Biodiversitäts-Dauergrünflächen auf einer Fläche von rund 100‘000 ha. Bei einer Reduktion um 50 bzw. 25 Fr./ha ergibt dies Reduktionen von rund 48 Mio. Fr. Die gleichzeitige Erhöhung des Beitrags für offene Ackerflächen und Dauerkulturen um 50 Fr. führt auf 280‘000 ha
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wieder zu rund 14 Mio. Fr. Mehrausgaben. Insgesamt sinken die Ausgaben für Versorgungssicher- heitsbeiträge somit um 34 Mio. Fr.
Art. 72 LwG lässt nur eine Differenzierung des Basisbeitrages für Biodiversitätsförderflächen zu. Des- halb wird die Reduktion des Basisbeitrages mit der entsprechenden Erhöhung für offene Ackerflächen und Dauerkulturen kompensiert.
Anhang 7 Ziff. 3.1.1 Ziff. 16
Die Beiträge für die neue BFF „Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge“ sollen Fr. 2500.- pro ha und Jahr betragen.
Anhang 8
Die folgende Tabelle zeigt einen vereinfachten Vergleich zwischen den aktuell geltenden und den vorgeschlagenen Kürzungsvorgaben 2015.
Bereiche mit Mängeln 2014 2015
Kürzungen der Beiträge im Beitragsjahr Kürzungen der Beiträge im Beitragsjahr
Allgemeine Vorausset- Korrektur auf tatsächliche Flä- Korrektur auf tatsächliche Flä- zungen und Strukturda- chen/Tierbestände chen/Tierbestände ten Fixer Betrag, Kompetenz Kanton Fixer Betrag von 50 – 1000 Fr. von 200 – 5000 Fr. Ökologischer Leistungs- (Summe von Punkten minus 10 (Summe von Punkten minus 10 nachweis Punkte)/ 100 x 1000 Fr./ha; über 110 Punkte)/ 100 x 1000 Fr./ha x ha LN; Punkte: keine Direktzahlungen über 110 Punkte: keine Direktzah- Dokumentenmängel mit 5 – 40 lungen Punkten bewertet Dokumentenmängel: fixe Beträge 300-1000 Fr./ha x ha betroffene von 50 – 200 Fr./Dokument Fläche bei Boden- 200-1200 Fr./ha x ha betroffene schutz/Pflanzenschutz Fläche bei Boden- schutz/Pflanzenschutz Biodiversität 2 x Biodiversitätsbeitrag für das 2 x Biodiversitätsbeitrag für das entsprechende Element, z.B. exten- entsprechende Element, z.B. exten- sive Wiese, für einen leichten Man- sive Wiese, für einen leichten Man- gel; oder gel; oder bis zu 5 x Biodiversitätsbeitrag für 3 x Biodiversitätsbeitrag für das das entsprechende Element, z.B. entsprechende Element, z.B. exten- extensive Wiese, für einen schweren sive Wiese, für einen schweren Mangel Mangel Landschaftsqualität Kein Landschaftsqualitätsbeitrag für wie 2014 das entsprechende Element und Rückforderung Beitrag Vorjahr(e) Extenso Kein Extensobeitrag für gesamte Kein Extensobeitrag für gesamte Fläche der Kultur und zusätzlich Fläche der Kultur und zusätzlich Kürzung für falsche Angaben (im 20% dieser Beiträge Wiederholungsfall 3 x Extensobei- Erster Wiederholungsfall: Verdoppe- trag) lung, ab zweitem Wiederholungsfall: Vervierfachung Graslandbasierte Milch- Kein GMF-Beitrag für gesamte Kein GMF-Beitrag für gesamte und Fleischproduktion Grünfläche und zusätzlich Kürzung Grünfläche und zusätzlich 20% die- für falsche Angaben (im Wiederho- ser Beiträge lungsfall 3 x GMF-Beitrag) Erster Wiederholungsfall: Verdoppe-
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Bereiche mit Mängeln 2014 2015
lung, ab zweitem Wiederholungsfall: Vervierfachung Biologischer Landbau (Summe von Punkten minus 10 wie 2014, aber für Tierhaltung Punkte)/ 100 x Biobeiträge; über 110 grundsätzlich direkte Kürzungen in Punkte: keine Biobeiträge Franken Kürzung: max. Biobeiträge Kürzung: max. Biobeiträge Ressourceneffizienz Keine Ressourceneffizienzbeiträge Keine Ressourceneffizienzbeiträge für entsprechende Technik und zu- für entsprechende Technik und zu- sätzlich Kürzung für falsche Anga- sätzlich 20% dieser Beiträge ben (im Wiederholungsfall 3 x REB- Bei Applikationstechnik Rückforde- Beitrag) rung der Gelder für die Investition plus 500 – 1000 Fr. Erster Wiederholungsfall: Verdoppe- lung, ab zweitem Wiederholungsfall: Vervierfachung Tierwohl (Summe von Punkten minus 10 (Summe von Punkten minus 10 Punkte)/ 100 x BTS- oder RAUS- Punkte)/ 100 x BTS- oder RAUS- Beiträge der Tierkategorie; über 110 Beiträge der Tierkategorie; über 110 Punkte: keine BTS- oder RAUS- Punkte: keine BTS- oder RAUS- Beiträge in der Tierkategorie Beiträge in der Tierkategorie Verstösse gegen Tierschutzgesetz- Keine Punkte für Verstösse gegen gebung werden mit Punkten bewer- Tierschutzgesetzgebung tet und führen zu Kürzungen der Ti- erwohlbeiträge Tierschutz Verstösse gegen baulichen und wie 2014, jedoch pauschale Beträge qualitativen Tierschutz sowie gegen beim Auslaufjorunal Auslauf von angebundenen Rindvieh und Ziegen: Punktesystem 100 Fr. pro Punkt; über 110 Punkte: Kürzung um 100% aller Direktzah- lungen Gewässerschutz, Um- Kürzung von 5% (leichte Verstösse) Pauschale Kürzung um 1000 Fr. für weltschutz, Natur- und bis zu 100% aller Direktzahlungen erstmaligen Verstoss Heimatschutz (sehr schwere Verstösse im Wieder- Kürzung von 25% aller Direktzah- holungsfall) lungen (max. 6‘000 Fr.) im Wieder- holungsfall Für sehr schwere Verstösse kann der Kanton höhere Kürzungen fest- legen Sömmerungsbeiträge Prozentuale Kürzung der Sömme- wie 2014, jedoch differenzierte, rungsbeiträge tiefere Kürzungen bei Schafweiden kein Sömmerungsbeitrag bei schwe- ren Mängeln
In einigen Bereichen werden im Grundsatz die bisherigen Kürzungsvorgaben weitergeführt. Wesentli- che Änderungen betreffen die Kürzungen bei Dokumentenmängeln. Diese sollen neu mit tendenziell tiefen pauschalen Beiträgen sanktioniert werden und teilweise auch nur, wenn eine Nachfrist verpasst wird. Bestimmte Verstösse gegen die Tierschutzbestimmungen sollen nicht mehr zu unverhältnismäs- sigen Kürzungen bei den Tierwohlbeiträgen führen. Für Extenso-, GMF- und Ressourceneffizienzbei- träge soll beim ersten Mangel neben der Kürzung des ganzen Beitrags für die Nichterfüllung der Leis- tungen noch 20% dieser Beiträge zusätzlich gekürzt werden. Damit soll verhindert werden, dass vor- sorglich Programme angemeldet werden oder Programme nicht abgemeldet werden, wenn die Einhal-
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Direktzahlungsverordnung
tung der Bedingungen nicht mehr erfüllt ist. Die Kürzungsbeträge werden wie bisher mit der Auszah- lung der Direktzahlungen verrechnet.
Änderung anderer Erlasse:
Einzelkulturbeitragsverordnung
Mit der Aufnahme aller Kürzungsvorgaben für Direktzahlungen und Einzelkulturbeiträge in Anhang 8 der Direktzahlungsverordnung können die Artikel 19-21 und 23 aufgehoben werden. Neu muss in Art.
18 und 24 auf die DZV verwiesen werden.
Raumplanungsverordnung
Artikel 46 Absatz 3
Im Rahmen der Revision des Landwirtschaftsgesetzes (Agrarpolitik 2014-2017) wurde Artikel 34 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) dahingehend ergänzt (Abs. 3), dass dem BLW das Beschwerderecht gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen, eingeräumt wurde. Dies vor dem Hintergrund, dass der Boden eine zentrale Produktionsgrundlage der Landwirtschaft und für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen darstellt und es deshalb eine zentrale Aufgabe des BLW ist, sich für die Erhaltung des Kulturlandes einzusetzen. Um dieses Recht auch ausführen zu können, ist das BLW darauf angewiesen, dass die massgebenden Geneh- migungen von Nutzungsplänen bzw. Entscheide dem BLW eröffnet werden. Die Kantone sind für die Eröffnung verantwortlich. Die Formulierung in Absatz 3 orientiert sich an derjenigen, wie sie bereits mit der kürzlich erfolgten Revision von Artikel 46 RPV betreffend die "Mitteilung der Kantone" für das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) in Kraft gesetzt wurde.
1.4 Auswirkungen
1.4.1 Bund
Die Ausgaben für die Direktzahlungen gehen ab 2015 um 34 Mio. Fr. zurück. Falls die Kürzungen des KAP 2014 wie vom Bundesrat vorgesehenen umgesetzt werden, wird der Direktzahlungskredit um weitere 50 Mio. Fr. reduziert.
Der Bund muss die Informatik-Anwendung Acontrol, die zur Planung und Erfassung von Kontrollen und zur Verwaltung von Kontrollergebnissen dient, per 1. Januar 2015 anpassen.
1.4.2 Kantone
Der Vorschlag, bei Hochstamm-Feldobstbäumen eine überbetriebliche Betrachtung zu erlauben, ist administrativ für einige Kantone aufwändiger. Diese überbetriebliche Betrachtung wurde allerdings bereits von einigen Kantonen vollzogen, weil die frühere Ökoqualitätsverordnung (heute: Qualitätsstu- fe II) den Kantonen aufgrund der Kofinanzierung einen Spielraum für die Massnahme liess.
Die Zustellung von Entscheiden im Bereich der Fruchtfolgeflächen erfolgt gleichzeitig mit der bereits verankerten Mitteilung an das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und hat zur Folge, dass der Kanton eine Kopie mehr erstellt und dem BLW zustellen muss.
Die Berechnung der Kürzungen von Direktzahlungen erfolgt entweder in den kantonalen Anwendun- gen oder im Beitragsberechnungsservice (BBS) des BLW. Der BBS ist eine Anwendung, welche das BLW den Kantonen für die Berechnung der Direktzahlungen zur Verfügung stellt. Kantone, welche bereits bisher die Kürzungen in ihren kantonalen Informatik-Anwendungen berechnen und dies weiter machen wollen, müssen ihre Systeme per 1. Januar 2015 weiterentwickeln. Die Einführung der neuen standardisierten Kontrollpunkte bzw. der Kontrollen wird ebenfalls mehr Ressourcen brauchen.
11
Direktzahlungsverordnung
1.4.3 Volkswirtschaft
Die Beitragskürzung bei den Versorgungssicherheitsbeiträgen auf Dauergrünland (Wiesen, Weiden) von insgesamt 34 Mio. Fr. hat nur für die Betriebe mit solchen Flächen eine Auswirkung. Im Durch- schnitt werden pro Betrieb 700 Franken weniger Direktzahlungen ausgerichtet. Falls die der Kürzun- gen des KAP 2014 umgesetzt werden, werden die ausbezahlten Direktzahlungen für alle Landwirt- schaftsbetriebe zusätzlich um 1,9 Prozent reduziert.
Es gibt rund 2‘500 Betriebe mit anderen Kühen, welche rund 40‘000 Mutterkühe alpen. Aufgrund von Schätzungen dürfte es bei rund der Hälfte der Betriebe zu einer Erhöhung des Normalbesatzes kom- men, welche grundsätzlich zu höheren Beiträgen führt. Die Ausgaben für Sömmerungsbeiträge dürf- ten insgesamt um rund 1,5 Mio. Fr./Jahr steigen.
Die standardisierten Kontrollpunkte und die Festlegung der Kürzungen bei Mängeln fördern den Schweiz weit einheitlichen Vollzug. Auf die Häufigkeit der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben hat die Änderung keinen Einfluss. 2012 wurden aufgrund von Verstössen gegen die Bewirtschaftungsan- forderungen auf rund 4‘700 Betrieben die Direktzahlungen um insgesamt rund 5 Mio. Fr. gekürzt. Mit der Änderung werden die betroffenen Betriebe und der Gesamtbetrag voraussichtlich gleich bleiben.
1.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf internationale Recht und auf das bilaterale Recht zwischen der Schweiz und der EU
1.6 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2015 in Kraft treten.
1.7 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 70 Absatz 3, 70a Absatz 3, 71 Absatz 2, 73 Absatz 2,
170 und 171 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).
12
Anhörung
Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:
I Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 4 4 Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von einjährigen Blühstreifen für Bestäuber und andere Nütz- linge (Art. 55 Abs. 1 Bst. q) erfüllt werden.
Art. 35 Abs. 2bis 2bis Entlang von Fliessgewässern berechtigen unproduktive Kleinstrukturen auf extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a), Streueflächen (Art. 55 Abs. 1 Bst. e) und Uferwiesen entlang von Fliessgewässern (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Fläche zu Beiträgen.
Art. 41 Abs. 3bis und 3ter 3bis Gestützt auf die Änderung des Anhangs der landwirtschaftichen Begriffsverord- nung vom 23. Oktober 20132 passt der Kanton für die Beiträge ab 2015 den Nor- malbesatz von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben mit Tieren der Kategorie „andere Kühe“ an. Der Normalbesatz wird nur dann angepasst, wenn die durchschnittliche Bestossung in den Referenzjahren 2011 und 2012, gerechnet mit einem GVE-Faktor von 1,0 für „andere Kühe“, über 100 Prozent des bisherigen Normalbesatzes liegt. Der Normalbesatz entspricht: a. für Betriebe, die in den Referenzjahren bis zu 100 Prozent des Normalbesatzes bestossen waren, gerechnet mit einem GVE-Faktor 0,8 für andere Kühe, dieser Bestossung, jedoch gerechnet mit einem GVE-Faktor von 1,0 für andere Kü- he;
1 SR 910.13 2 AS 2013 3901
2014–......
13
Direktzahlungsverordnung AS 2014
b. für Betriebe, die in den Referenzjahren über 100 Prozent des Normalbesatzes bestossen waren, gerechnet mit einem GVE-Faktor 0,8 für andere Kühe, dem bisherigen Normalbesatz multipliziert mit der durchschnittlichen Bestossung in den Referenzjahren, jedoch gerechnet mit einem GVE-Faktor von 1,0 für andere Kühe, geteilt durch die Bestossung in den Referenzjahren, gerechnet mit einem GVE-Faktor 0,8 für andere Kühe. 3ter Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so erhöht der Kanton den Normalbesatz nach Absatz 3bis nur, wenn es sachgerecht ist.
Art. 52 Abs. 1 Der Produktionserschwernisbeitrag wird pro Hektare für Flächen im Berg- und Hügelgebiet ausgerichtet und ist nach Zonen abgestuft.
Art. 55 Abs. 1 Bst. q und Abs. 4 Bst. c 1 Beiträge werden pro Hektare oder pro Baum für die Erhaltung und Förderung der natürlichen Artenvielfalt auf folgenden eigenen oder gepachteten Biodiversitätsför- derflächen gewährt: q. Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge. 3 Für folgende Flächen werden die Beiträge nur in folgenden Zonen oder Gebieten ausgerichtet: a. Flächen nach Absatz 1 Buchstaben h, i und q: Tal- und Hügelzone c. Flächen nach Absatz 1 Buchstabe o: Sömmerungsgebiet sowie für Sömme- rungs- und Gemeinschaftsweiden im Tal- und Berggebiet.
Art. 56 Abs. 1 1 Für Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–l und q werden Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.
Art. 57 Abs. 1 1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Flächen während mindestens acht Jahren entsprechend zu bewirtschaften. Buntbrachen, Ackerschon- streifen und Saum auf Ackerland müssen während mindestens zwei Jahren, Rotati- onsbrachen während mindestens eines Jahres, Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge während mindestens 100 Tagen entsprechend bewirtschaftet werden.
Art. 69 Abs 2 Bst. a 2 Die Anforderungen nach Absatz 1 sind pro Kultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen für: a. Brotweizen, Futterweizen, Roggen, Hirse, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten.
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Direktzahlungsverordnung AS 2014
Art. 71 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Jahresration aller gehaltenen raufutterver- zehrenden Nutztiere zu mindestens 90 Prozent der Trockensubstanz (TS) aus Grund- futter nach Anhang 5 Ziffer 1 besteht. Zudem muss die Jahresration zu folgenden Mindestanteilen aus frischem, siliertem oder getrocknetem Wiesen- und Weidefutter nach Anhang 5 Ziffer 1 bestehen:
Art. 78 Abs. 3 3 Pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte flüssige Hof- und Recyclingdünger werden 3 kg verfügbarer Stickstoff in der Suisse- Bilanz angerechnet. Massgebend für die Anrechnung ist die Flächenanmeldung des entsprechenden Beitragsjahres sowie die «Wegleitung Suisse-Bilanz», Auflage 1.12.3.
Art. 82 Abs. 2 Bst. a und 4 Bst. a und b 2 Als präzise Applikationstechnik gelten: a. die Unterblattspritztechnik; 4 Als driftreduzierende Spritzgeräte gelten: a. Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung; b. Betrifft nur den französischen Text.
Art. 100 Abs. 2 2 Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände, der Flächen, der Anzahl Bäume und der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai nachzu- melden.
Art. 105 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:
Art. 115a Übergangsbestimmung zur Änderung vom… 1 Die Beiträge werden für die Jahre 2015 und 2016 nicht gekürzt für: a. Mängel nach Anhang 8 Ziffer 2.2.6 Buchstabe g. Anstelle der Kürzung wird ein Verweis ausgesprochen. b. Mängel nach Anhang 8 Ziffer 2.9.10 Buchstabe k, wenn es sich um Tiere der Rindergattung im Alter von vier Monaten bis 160 Tage handelt.
3 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse-Bilanz Auflage 1.12, Juli 2014.
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Direktzahlungsverordnung AS 2014
II 1 Die Anhänge 1, 4, 5 und 7 werden gemäss Beilage geändert. 2 Anhang 8 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20004 wird wie folgt geändert:
Art. 46 Abs. 3
3 Die Kantone eröffnen dem Bundesamt für Landwirtschaft Entscheide betreffend
Genehmigung von Nutzungsplänen nach Artikel 26 RPG und Beschwerdeentscheide unterer Instanzen, wenn sie Änderungen von Nutzungsplänen betreffen, welche die Fruchtfolgeflächen um mehr als drei Hektaren vermindern.
Die Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 20135 wird wie folgt geändert:
Art. 18 Grundsatz Die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge richtet sich nach Anhang 8 der Di- rektzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20136.
Art. 19-21 Aufgehoben
Art. 22 Höhere Gewalt 1 Werden aufgrund höherer Gewalt Anforderungen des ökologischen Leistungs- nachweises nicht erfüllt oder wird das Gesuch aufgrund höherer Gewalt verspätet eingereicht, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten. 2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere: a. der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin; b. die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteig- nung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war; c. eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursa- che nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet.
4 SR 700.1 5 SR 910.17 6 SR 910.13
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Direktzahlungsverordnung AS 2014
Art. 23 Aufgehoben
Art. 24 Verstösse gegen die Umweltschutz-, Gewässerschutz- und Natur- und Heimatschutzgesetzgebung Bei Verstoss gegen landwirtschaftsrelevante Vorschriften der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- oder der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung richten sich die Kürzung und die Verweigerung der Beiträge nach Anhang 8 Ziffer 2.11 der Direkt- zahlungsverordnung vom 23. Oktober 20137.
IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
7 SR 910.13
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Direktzahlungsverordnung AS 2014
Anhang 1 (Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 3-5, 19– 21, 25, 115 Abs. 11 und 16) Ökologischer Leistungsnachweis
Ziff. 2.1.1
2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suis- se-Bilanz» nach der Suisse-Bilanz, Auflage 1.128 des BLW und der Schwei- zerischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des länd- lichen Raums (AGRIDEA). Das BLW ist für die Zulassung der Software- Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig.
Ziff. 6.2.4, Bst. c
Produktkategorie Schaderreger/ im ÖLN frei einsetzbare Nur mit Sonderbewilligung Kultur Produkte nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar
a. Nematizide keine sämtliche Pflanzen- schutzmittel
b. Molluskizide Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen der Basis von Metaldehyd bewilligten Pflanzen- und Eisen-III-Phosphat schutzmittel
c. Insektizide Getreidehähnchen Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen bei Getreide der Basis von Diflubenzuron, bewilligten Pflanzen- Teflubenzuron und Spinosad. schutzmittel
Kartoffelkäfer bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen Kartoffeln der Basis von Teflubenzuron, bewilligten Pflanzen- Azadirachtin und Spi- schutzmittel nosad.oder auf der Basis von Bacillus thuringiensis
Blattläuse bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen Speisekartoffeln, der Basis von Pirimicarb, bewilligten Pflanzen- Eiweisserbsen, Pymetrozin und Flonicamid schutzmittel Ackerbohnen, Tabak, Rüben (Futter- und Zuckerrüben) und Sonnenblumen Maiszünsler bei Pflanzenschutzmittel auf der sämtliche anderen Körnermais Basis von Trichogramme spp. bewilligten Pflanzen- schutzmittel
8 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse-Bilanz Auflage 1.12, Juli 2014.
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Direktzahlungsverordnung AS 2014
Anhang 4 (Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 8, 59 Abs. 1, 62 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2)
Voraussetzungen für Biodiversistätsförderflächen
Ziff. 6.2.5
6.2.5 Der Grün- und Streueflächenstreifen darf jährlich gesamthaft maximal zwei
Mal genutzt werden. Die erste Hälfte darf frühestens nach den in Ziffer 1.1.1 bestimmten Terminen genutzt werden. Die zweite Hälfte darf frühestens sechs Wochen nach der ersten Hälfte genutzt werden.
Ziff. 10.1.1
10.1.1 Begriff: extensiv bewirtschaftete Randstreifen von Ackerkulturen, die:
a. auf der gesamten Längsseite der Ackerkulturen angelegt sind; und b. mit Getreide, Raps, Sonnenblumen, Körnerleguminosen oder Lein angesät werden.
Ziff. 12.2.9
12.2.9 Die Kriterien der Qualitätsstufe II können überbetrieblich erfüllt werden. Die Kantone regeln das Verfahren.
Ziff. 14.1.4
14.1.4: Pflanzenschutzmittel: nur Blattherbizide im Unterstockbereich und für Einzelstockbehandlungen bei Problemunkräutern. Nur biologische und biotechnische Methoden gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten oder chemisch sysnthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Parasitoide) zulässig.
Ziff. 17
17 Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge
17.1 Qualitätsstufe I
17.1.1 Begriff: Flächen, die vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit
Dauerkulturen belegt waren.
17.1.2 Bei grossem Unkrautdruck kann ein Reinigungsschnitt vorgenommen wer-
den.
17.1.3 Die Flächen müssen jedes Jahr neu angesät werden.
17.1.4 Die Flächen müssen vor dem 15. Mai angesät werden.
17.1.5 Die einzelnen Flächen dürfen nicht grösser sein als 50 Aren.
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Direktzahlungsverordnung AS 2014
Anhang 5 (Art. 71 Abs. 1 und 4)
Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)
Ziff. 1.1 Bst. c und l
1.1 Zum Grundfutter zählen:
c. Mischung aus Spindel und Körnern des Maiskolbens, Maiskolbenschrot und Maiskolbensilage (CornCobMix [CCM]) nur für Rindviehmast, an- sonsten wird CCM als Kraftfutter gewertet; l. Biertreber (frisch, siliert, getrocknet);
Ziff. 3.1
3.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss anhand einer Futterbilanz
jährlich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb erfüllt sind. Für die Bilanzierung gilt die Methode «GMF-Bilanz» des BLW. Diese rich- tet sich nach der Methode «Suisse-Bilanz», Auflage 1.129.
9 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse-Bilanz Auflage 1.12, Juli 2014.
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Direktzahlungsverordnung AS 2014
Anhang 7 (Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3) Beitragsansätze
Ziff. 2.1.1, 2.1.2 und 2.3.1
2.1.1 Der Basisbeitrag beträgt 850 Franken pro Hektar und Jahr.
2.1.2 Für die Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel
55 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, beträgt der
Basisbeitrag 425 Franken pro Hektare und Jahr.
2.3.1 Der Beitrag für die offene Ackerfläche und für die Dauerkulturen beträgt
450 Franken pro Hektare und Jahr.
Ziff. 3.1.1 Ziff. 16
3.1.1 Die Beiträge betragen für:
Qualitätsbeitrag nach Qualitäts- stufen
I II III
Fr./ha und Fr./ha und Fr./ha und Jahr Jahr Jahr
16. Blühstreifen für Bestäuber und andere Nütz- 2500
linge
Ziff. 6.3.2 Bst. a
6.3.2 Die Beiträge betragen für driftreduzierende Spritzgeräte in Dauerkulturen:
a. pro Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung 25 Prozent der An- schaffungskosten, jedoch maximal 6000 Franken.
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Direktzahlungsverordnung AS 2014
Anhang 8 (Art. 105 Abs. 1; EKBV Art. 18) Kürzungen der Direktzahlungen
1 Allgemeines
1.1. Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn der gleiche oder analoge Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahren beim selben Kontrollpunkt und beim sel- ben Bewirtschafter festgestellt wurde. 1.2. Werden Beiträge gekürzt, so bezieht sich diese Kürzung immer auf die Beiträ- ge eines Beitragsjahrs. Ein Kürzung um 100 Prozent bedeutet, dass keine ent- sprechenden Beiträge für das Beitragsjahr ausgerichtet werden. Eine Kürzung um über 100 Prozent bedeutet, dass keine entsprechenden Beiträge für das Beitragsjahr ausgerichtet werden und zusätzlich eine weitere Kürzung im Ver- hältnis zu diesen Beiträgen erfolgt. Diese Kürzung wird bei den übrigen Bei- trägen vorgenommen. Kürzungen werden mit den ausgerichteten Direktzah- lungen und Einzelkulturbeiträgen verrechnet.
1.3. Wenn Rückfragen in Bezug auf die Anmeldung für Direktzahlungen oder auf
die Gesuchseinreichung für den korrekten Vollzug notwendig sind, so handelt es sich um eine unvollständige oder mangelhafte Anmeldung beziehungsweise um ein unvollständiges oder mangelhaftes Gesuch.
1.4. Für unvollständige, fehlende, falsche oder unbrauchbare Dokumente können
die Kantone und Kontrollstellen den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Fristen zur Vervollständigung, Korrektur oder Nachreichung setzen. Keine Nachreichung ist möglich für: Auslaufjournal im Bereich Tierschutz und Tierwohl, Wiesenkalender/Wiesenjournal, Feldkalender/Kulturblätter und Aufzeichnungen zu den Ressourceneffizienzbeiträgen.
1.5. Ist eine Kontrolle aufgrund unvollständiger, fehlender, falscher oder un-
brauchbarer Dokumente nicht möglich, so sind die Kürzungen beim entspre- chenden Kontrollpunkt vorzunehmen.
1.6. Der Kanton oder die Kontrollstelle kann der Bewirtschafterin oder dem Be-
wirtschafter die Mehraufwände für 1.3 und 1.4 in Rechnung stellen.
1.7. Nachmeldungen nach Art. 100 und nach Art. 9 der Einzelkulturbeitragsver-
ordnung vom 23. Oktober 201310 (EKBV) haben keine Kürzungen zur Folge.
2 Kürzungen der Beiträge von Ganzjahresbetrieben
2.1 Allgemeine Beitragsvoraussetzungen und Strukturdaten
2.1.1 Die Kürzungen nach Ziffer 2.1 erfolgen über den Abzug von Pauschalbe-
trägen, von Beträgen pro Einheit oder einem Prozentsatz der betreffenden Beiträge oder einem Prozentsatz aller Beiträge (Direktzahlungen und Ein- zelkulturbeiträge).
10 SR 910.17
22
Direktzahlungsverordnung AS 2014
2.1.2 Anmeldung für Direktzahlungsprogramme (Art. 97)
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung oder Massnahme a. Verspätete Anmeldung, erste Feststellung 200 Fr. Kontrolle kann ordnungsge- mäss durchgeführt werden erster und zweiter 400 Fr. Wiederholungsfall
ab dem dritten Wieder- 100% der betreffenden Beiträge holungsfall b. Verspätete Anmeldung. 100% der betreffenden Beiträge Kontrolle kann nicht ord- nungsgemäss durchgeführt werden c. Anmeldung unvollständig Frist für Ergänzung oder Korrektur oder mangelhaft
2.1.3 Gesuchseinreichung (Art. 98–100, Art. 7–9 EKBV)
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung oder Massnahme a. Verspätete Gesuchseinrei- erste Feststellung 200 Fr. chung, Kontrolle kann ord- nungsgemäss durchgeführt erster und zweiter 400 Fr. werden Wiederholungsfall
ab dem dritten Wieder- 100% der betreffenden Beiträge holungsfall b. Verspätete Gesuchseinrei- 100% der betreffenden Beiträge chung, Kontrolle kann nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden c. Gesuch unvollständig oder Frist für Ergänzung oder Korrektur mangelhaft
2.1.4 Abmeldung des Gesuchs um Beiträge bei Nichterfüllung der Anforderun-
gen Die Abmeldung ist im Zeitpunkt der Feststellung durch den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin vorzunehmen, wenn er oder sie feststelle, dass die Anforderungen nicht erfüllt werden können, vorzunehmen, spätestens aber bis zum 31. August des Beitragsjahres und in jedem Fall vor einer allfälligen Kontrolle. Wurde die Abmel- dung nicht vor der Kontrolle vorgenommen, erfolgt die Kürzung gemäss festgestell- tem Mangel.
2.1.5 Kontrolle auf dem Betrieb (Art. 105, Art. 18 EKBV)
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung a. Kontrollen werden er- Mangelhafte Mitwirkung im 10 % aller Direktzahlungen und Ein- schwert; mangelhafte Bereich ÖLN oder Tierschutz zelkulturbeiträge, mind. 2000 Fr., max. Mitwirkung führt zu 10 000 Fr. Mehraufwand Andere Bereiche 10 % der betreffenden Beiträge, mind. 200 Fr., max. 2000 Fr. b. Verweigerung der Verweigerung im Bereich 100% aller Direktzahlungen und Kontrolle ÖLN oder Tierschutz Einzelkulturbeiträge
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Direktzahlungsverordnung AS 2014
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Andere Bereiche 120% der betreffenden Beiträge
2.1.6 Spezifische Angaben, Kulturen, Ernte und Verwertung (Art. 98, 100, 105,
Art. 18 EKBV) Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung a. Deklaration Vertrags- fehlender Vertrag oder 100% der Einzelkulturbeiträge für menge Zucker nicht abweichende Vertragsmenge Zuckerrüben korrekt b. Deklaration Vertrags- Zu tiefe Angabe Keine Korrektur, keine Kürzung fläche Saatgutproduktion ist nicht korrekt Zu hohe Angabe Korrektur auf korrekte Angabe und zusätzlich 20% des Beitrags für Saat- gutproduktion der betreffenden Fläche c. Kulturen ohne Extenso- Deklaration Kultur oder Korrektur auf korrekte Angabe und oder Einzelkulturbeiträge Sorten nicht korrekt zusätzlich 500 Fr. d. Kulturen mit Erntever- Vorhandene Sorten und Korrektur auf korrekte Angabe, und pflichtung, Extenso- oder Kulturen stimmen nicht mit zusätzlich 1000 Fr. Einzelkulturbeiträgen der Deklaration überein
Kultur wurde nicht oder nicht 120% der betreffenden Beiträge im ordentlichen Reifezustand geerntet oder es fand keine ordentliche Verwertung der Ernte statt (landwirtschaftli- che, technische oder industri- elle Verwertung)
2.1.7 Angaben zu den Flächen und Bäumen (Art. 98, 100, 105, Art. 18 EKBV)
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung a. Deklaration Flächen- Zu tiefe Angabe Keine Korrektur, keine Kürzung masse nicht korrekt Zu hohe Angabe Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 1000 Fr. b. Deklaration der Flä- Angaben zur Nutzung sind Bei allen Mängeln: Korrektur auf chen in Hanglagen nicht nicht korrekt korrekte Angabe, Neuberechnung des korrekt Steillagenbeitrags und zusätzlich 1000 Fläche oder Teilfläche ist Fr. nicht der richtigen Neigungs- stufe zugeordnet c. Deklaration der Flächen Angaben zur Zone sind nicht Bei allen Mängeln: Korrektur auf nach Zonen korrekt korrekte Angabe und zusätzlich 200 nicht korrekt Fr./ha betroffene Fläche Fläche oder Teilfläche ist nicht der richtigen Zone zugeordnet d. Deklaration Einzel- Anzahl, Kategorie, Qualitäts- Bei allen Mängeln: Korrektur auf bäume / Hochstamm- stufe oder Vernetzung falsch korrekte Angabe und zusätzlich 50 Fr. Feldobstbäume nicht je betroffenen Baum korrekt
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Direktzahlungsverordnung AS 2014
2.1.8 Bewirtschaftung durch Betrieb (Art. 98, 100, 105, Art. 16 Landwirtschaftli- che Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199811, Art. 18 EKBV)
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung a. Fläche wird nicht Betrieb hat Fläche einem Korrektur auf korrekte Angabe und vom Betrieb bewirt- anderen Bewirtschafter zur zusätzlich 500 Fr./ha der betroffe- schaftet. Rechnung und Verfügung gestellt nen Fläche Gefahr für die Fläche (entgeltlich oder unentgeltlich) liegt nicht beim Be- trieb. b. Flächen sind nicht Fläche ist nicht bewirt- Ausschluss der Fläche aus der LN, sachgerecht bewirt- schaftet, stark verunkrautet keine Beiträge auf dieser Fläche schaftet oder vergandet
2.1.9 Deklaration der Tierbestände und Rindviehbestand (Art. 98, 100, 105)
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung a. Deklaration der Tierbestand stimmt insgesamt Kürzung um 100 Fr. je betroffe- Tierbestände am nicht überein oder Angabe der ne GVE Stichtag nicht korrekt Tiere in falscher Kategorien (ohne Tiere der Rinder- gattung und Wasserbüf- fel) b. Deklaration Durch- Der deklarierte Bestand wird Bei allen Mängeln: Korrektur schnittsbestände nicht nicht auf dem Betrieb gehalten auf den tatsächlichen Bestand korrekt (ohne Tiere der und zusätzlich 100 Fr. je be- Rindergattung und Der von einem anderen Bewirt- troffene GVE Wasserbüffel) schafter deklarierte Bestand wird auf dem Betrieb gehalten (selber keine Deklaration)
Der Durchschnittsbestand ist nicht korrekt, plausibel oder nachvollziehbar c. In der Tierverkehrs- Der in der TVD erfasste Tierbe- Korrektur auf den tatsächlichen datenbank (TVD) stand einer oder mehrerer Bestand und zusätzlich 200 Fr. erfasster Rindviehbe- Kategorien wird nicht auf dem je betroffene GVE stand stimmt nicht mit Betrieb gehalten den auf dem Betrieb gehaltenen Tieren Es werden Tiere einer oder 200 Fr. je betroffene GVE. überein mehrerer Kategorien auf dem Keine Korrektur des Bestandes, Betrieb gehalten, die nicht in der jedoch Anrechnung in der TVD für den Betrieb erfasst sind Nährstoffbilanz und in der Futterbilanz
2.2 Ökologischer Leistungsnachweis
2.2.1 Die Kürzungen nach Ziffer 2.2 erfolgen über den Abzug von Pauschalbeträ-
gen, von Beträgen pro Einheit und über die Vergabe von Punkten, die fol- gendermassen in Beträge umgerechnet werden:
11 SR 910.91
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Direktzahlungsverordnung AS 2014
(Summe der Punkte minus 10 Punkte) / 100 x 1000 Fr./ha x ha LN des Be- triebs. Liegt die Summe der Punkte über 110, so werden im Beitragsjahr keine Di- rektzahlungen und keine Einzelkulturbeiträge ausgerichtet. Die Punkte bei einem Mangel werden im ersten Wiederholungsfall ver- doppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.
2.2.2 Allgemeines
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Flächenabtausch mit nicht ÖLN-Betrieben (Art. 23) Keine Beiträge auf der betroffenen Fläche, mind.
200 Fr.
b. Nährstoffbilanz wurde im Stickstoff und/oder Phosphor überschrit- 5 Pte. pro Prozent Über- ten (Anh. 1 Ziff. 2.1) schreitung, mind. 12 Pte.; bei Überschreitung sowohl bei N als auch bei P2O5 ist der höhere Wert für die Kürzung massgebend c. Bodenanalysen nicht vorhanden oder ungültig (Anh. 1 Ziff. 2.2) 50 Fr. pro betroffene Bodenanalyse d. Spritzentest nicht vorhanden oder ungültig (Anh. 1 Ziff. 6.1) 200 Fr. pro Spritzgerät
2.2.3 Dokumente
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Betriebsplan, Parzellenverzeichnis, Fruchtfolgerapport oder Formu- 50 Fr. pro Dokument lar der Kulturanteile, Hofdüngerlieferscheine bzw. Auszüge Kürzung wird erst vorge- HODUFLU, Aufzeichnungen NPr-Futter unvollständig, fehlend, nommen, wenn der Mangel falsch oder unbrauchbar (Anh. 1 Ziff. 1) nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachge- reicht wurde b. Nährstoffbilanz, unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar 110 Pte. (Anh. 1 Ziff. 1) Kürzung wird erst vorge- nommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachge- reicht wurde c. Wiesenkalender oder Wiesenjournal, Feldkalender oder Kulturblät- 200 Fr. pro Dokument ter unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar; Aktualisierung:
26
Direktzahlungsverordnung AS 2014
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
bis auf eine Woche vor der Kontrolle (Anh. 1 Ziff. 1)
d. Angaben zur Ausbringungsmethode der PSM sowie Inventar 100 Fr. pro Dokument Zukauf von PSM und Dünger nicht vorhanden oder unvollständig (nur Biobetriebe) (Anh. 1 Ziff. 2.2 der Bio-Verordnung vom 22. September 199712, Bio-V)
2.2.4 Angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen und Inventare nationaler
Bedeutung Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Weniger als 7% Biodiversitätsförderfläche an der LN (Spezialkultu- 20 Pte. je Prozent ren: 3,5%); (Art. 14) Unterschreitung, mind.
10 Pte.
b. Keine vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inven- 5 Pte. taren nationaler Bedeutung, inklusive der dazugehörigen Pufferstrei- fen (Art. 15)
2.2.5 Pufferstreifen
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Kein Wiesenstreifen von mindestens 0,5 m entlang von Wegen und 5 Fr./m, max. 2000 Fr.; Strassen (Anh. 1 Ziff. 9) Kürzung ab 20 m je Betrieb für die gesamte Länge b. Fehlender Pufferstreifen an Wäldern, Hecken, Feld- und Uferge- 15 Fr./m, mind. 200 Fr., hölzen und an Gewässern, zu geringe Breite oder Mangel bei den max. 6000 Fr.; Kürzung Bewirtschaftungsvorschriften (Anh. 1 Ziff. 9) ab 10 m je Betrieb für die gesamte Länge c. Lagerung nicht zugelassener Materialen wie Siloballen, Misthau- 15 Fr./m, mind. 200 Fr., fen auf Pufferstreifen (Anh. 1 Ziff. 9) max. 6000 Fr.
2.2.6 Acker- und Gemüsebau/Grünfläche: Fruchtfolge
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Weniger als 4 Kulturen in der Fruchtfolge (ohne Biobetriebe) 30 Pte. x betroffene (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 4.1) Ackerfläche/LN, max. 30 Pte.
12 SR 910.18
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
5 Pte. je % Überschrei-
tung x betroffene Acker- b. Kulturanteile überschritten (ohne Biobetriebe) (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 4.2) fläche/LN, max. 30 Pte.
c. Anbaupausen für die Hauptkulturen in der Ackerfläche nicht 100 Pte. x betroffene eingehalten (ohne Biobetriebe) (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 4.3) Ackerfläche/LN, max.
30 Pte.
d. Anbaupausen und Belegungen im Gemüsebau nicht einge- 100 Pte. x betroffene halten (ohne Biobetriebe) (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 8) Ackerfläche/LN, max. 30 Pte. e. Anforderungen an Weniger als 10 % ganzjährige Begrünung 10 Pte. pro fehlendes % Grünlandanteile und ganzjährige Begrünung Begrünung im Winter der offenen Ackerfläche nicht eingehalten (nur Biobe- Zwischen 10 und 20 % ganzjährige Begrü- 5 Pte. pro fehlendes % triebe) (Art. 16 Abs. 4) nung und zu wenig anrechenbare zusätzli- ganzjährige Begrünung che begrünte Fläche
15 Pte.
Weniger als 50% der offenen Ackerfläche begrünt im Winter Anforderungen an An- baupausen nicht eingehal- ten (nur Biobetriebe); 100 Pte. x betroffene (Art. 16 Abs. 4) offene Ackerfläche/LN Insgesamt bei allen Mängeln unter Bst. e. max. 30 Pte. f. Bodenbedeckung nicht vorhanden (Art. zu späte Saat 600 Fr./ha x betroffene
17 und Anh. 1 Ziff. 5.1) Fläche in ha
zu früher Umbruch 1100 Fr./ha x betroffene Fläche in ha
fehlende Saat oder fehlende aequivalente 1200 Fr./ha x betroffene Fläche Fläche in ha g. Sichtbare bewirt- Massnahmen ergriffen mit 4 Punkten, Verweis, Nachkontrolle schaftungsbedingte Erosion sichtbar >2 t Bodenabträge, Min- destpunktzahl nicht Verweis, Nachkontrolle erreicht (Art. 17 und Massnahmen ergriffen mit 2–3 Punkten, und 400 Fr./ha x betroffe- Anh. 1 Ziff. 5.2) Erosion sichtbar >2 t ne Fläche in ha, mind.
200 Fr.
Verweis, Nachkontrolle Massnahmen ergriffen mit 0–1 Punkt, und 800 Fr./ha x betroffe- Erosion sichtbar >2 t ne Fläche in ha, mind.
400 Fr.
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Verweis, Nachkontrolle Keine Massnahmen ergriffen und < 0 Punkte, und 1300 Fr./ha x be- Erosion sichtbar >2 t troffene Fläche in ha, mind. 800 Fr. h. Anforderungen an Kontrollfenster nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 6.2) 5 Pte. i. Pflanzenschutzmitteleinsatz zwischen dem 1. November und dem 15. Februar (Anh. 1 Ziff. 6.2) Jeder Mangel: 600 Fr./ha x betroffene Fläche in ha Einsatz nicht bewilligter Pflanzenschutzmittel und nicht korrekte Verwendung (Anh. 1 Ziff. 6.2) Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 6.2) Bekämpfung vor Erhebung der Schadschwelle (Anh. 1 Ziff. 6.2) Anforderungen an den Einsatz von Insektiziden, Spritzmitteln und Granulaten nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 6.2)
2.2.7 Obstbau
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Spezielle Düngervorschriften der SAIO nicht eingehalten (Anh. 1 Jeder Mangel: 600 Fr./ha
Ziff. 8) x betroffene Fläche der
Kultur in ha b. Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der Liste der SAIO aufgeführt verwendet (Anh. 1, Ziff. 8) c. Nicht begründete Behandlung (Anh. 1 Ziff. 8) d. Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 8)
2.2.8 Beerenbau
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Erdbeeren: Fruchtfolgeregelung nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8) Jeder Mangel: 600 Fr./ha x betroffene Fläche der b. Spezielle Düngervorschriften der SAIO nicht eingehalten (Anh. 1 Kultur in ha
Ziff. 8)
c. Erdbeeren: Nicht Einhaltung der Vorschriften zum Nährlösungsre- cycling (Anh. 1 Ziff. 8) d. Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der Liste der SAIO aufgeführt eingesetzt (Anh. 1, Ziff. 8) e. Nicht begründete Behandlung (Anh. 1 Ziff. 8) f. Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 8) g. Spezielle Pflanzenschutz-Vorschriften der SAIO nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8)
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2.2.9 Rebbau
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Nicht jede 2. Reihe begrünt (Anh. 1 Ziff. 8) Jeder Mangel: 600 Fr./ha x betroffene Fläche der b. Schnittholz im Freien verbrannt, ohne Ausnahme vom Kanton (Anh. 1 Ziff. 8) Kultur in ha
c. Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der spezifischen Liste (Pflanzenschutz Index ACW) aufgeführt eingesetzt (Anh. 1,
Ziff. 8)
d. Nicht begründete Behandlung (Anh. 1 Ziff. 8) e. Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 8) f. Spezielle Pflanzenschutz-Vorschriften der Vitiswiss nicht eingehal- ten (Anh. 1 Ziff. 8)
2.3 Tierschutz
2.3.1 Die Kürzungen nach Ziffer 2.3 erfolgen über den Abzug von Pauschalbeträ-
gen und mit der Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge um- gerechnet werden: (Summe der Punkte) x 100 Fr./Punkt, mindestens jedoch 200 Fr. und im Wiederholungsfall mindestens 400 Fr. Liegt die Summe der Punkte über 110, so werden im Beitragsjahr keine Di- rektzahlungen und keine Einzelkulturbeiträge ausgerichtet. Die Punkte bei einem Mangel werden im ersten Wiederholungsfall ver- doppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht. Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Verstösse gegen den baulichen undMindestens ein Punkt pro betroffene GVE, maximal qualitativen Tierschutz, mit Aus- jedoch 50 Pte. Für Tierkategorien ohne GVE-Faktor legt nahme des Auslaufs von angebunde- der Kanton die Punkte pro Tier fest, jedoch maximal ein nen Rindvieh und von angebundenen Punkt pro Tier. Ziegen. Bei mehreren von einander Bei Tierhaltungsformen mit mehreren Umtrieben pro unabhängigen Mängeln pro Tier sind Jahr sind die betroffenen GVE anhand der Umtriebe die Punkte zu addieren gemäss der LBV zu gewichten. Bei besonders schwerwiegenden Fällen, wie eine grobe Vernachlässigung der Tiere, kann der Kanton die maxi- male Punktzahl angemessen erhöhen. b. Überbelegter Boxenlaufstall 10 Pte. pro zuviel eingestellte GVE c. Mangelhaftes oder fehlendes Für Tierarten mit mindestens 5 GVE: 500 Fr. pro Tierart Auslaufjournal für angebundene oder 250 Fr., wenn bei der Kontrolle der Auslauf glaub- Tiere der Rinder- und Ziegengattung haft gewährt wurde
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Für Tierarten unter 5 GVE: 100 Fr. pro Tierart oder 50 Fr., wenn bei der Kontrolle der Auslauf glaubhaft ge- währt wurde d. Angebundene Tiere der Rinder- 1 Pt. pro angefangene Woche und Ziegengattung: Abstand zwischen 2 Auslauftagen grösser als 2 Wochen e. Tiere der Rindviehgattung 15–29 Tage Auslauf während der 1 Pt. pro betroffene GVE Winterfütterungszeit 0–14 Tage Auslauf während der
2 Pte. pro betroffene GVE
Winterfütterungszeit 30–59 Tage Auslauf im Sommer 2 Pte. pro betroffene GVE 0–29 Tage Auslauf im Sommer 4 Pte. pro betroffene GVE f. Tiere der Ziegengattung 25–49 Tage Auslauf während der 1 Pt. pro betroffene GVE Winterfütterungszeit 0–24 Tage Auslauf während der
2 Pte. pro betroffene GVE
Winterfütterungszeit 60–119 Tage Auslauf im Sommer 2 Pte. pro betroffene GVE 0–59 Tage Auslauf im Sommer 4 Pte. pro betroffene GVE
2.4 Biodiversitätsbeiträge
2.4.1 Die Kürzungen nach Ziffer 2.4 erfolgen über den Abzug von Pauschalbeträ-
gen oder eines Prozentsatzes der Qualitätsbeiträge der Qualitätsstufe I (QB I) und der Qualitätsstufe II (QB II). Die QB I und QB II werden nach Typ der Biodiversitätsförderfläche (Art. 55) auf der betroffenen Fläche bezie- hungsweise bei den betroffenen Bäumen gekürzt.
2.4.2 Werden mehrere Mängel bei einem Typ der Biodiversitätsförderfläche in
derselben Qualitätsstufe gleichzeitig festgestellt, werden die Kürzungen nicht kumuliert. Es wird nur der Mangel mit der höchsten Kürzung berück- sichtigt. Ausgenommmen davon sind die Ziffern 2.4.16 – 2.4.21.
2.4.3 Werden bei den Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe II nach den
Ziffern 2.4.5–2.4.10, 2.4.15 und 2.4.17 die Anforderungen der Qualitätsstufe I nicht eingehalten, so werden die QB II im Beitragsjahr vollständig gekürzt und zusätzlich werden die QB I nach dem Mangel in der Qualitätsstufe I ge- kürzt.
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2.4.4 Im Wiederholungsfall werden die Biodiversitätsförderflächen nicht mehr an
den angemessenen Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Ziffer 2.2.4 ange- rechnet.
2.4.5 Extensiv genutzte Wiesen (Art. 58 und 59, Anh. 4 Ziff. 1.1 und 1.2)
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Strukturelle Grundanforderungen nicht eingehalten; 200% x QB I Schnittzeitpunkt nicht eingehalten oder Herbstweide bei ungüns- tigen Bodenverhältnissen innerhalb der zugelassenen Periode sowie Herbstweide ausserhalb der zugelassenen Periode (1. Sept.-
30. Nov.)
b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden Pflanzenschutz- 300% x QB I mittel eingesetzt c. Q II: QB II (erste Grundkontrolle) oder 200% x QB II (andere Nicht genügend Indikatorenpflanzen für Q II vorhanden Kontrollen) Mähaufbereiter eingesetzt
2.4.6 Wenig intensiv genutzte Wiesen (Art. 58 und 59, Anh. 4 Ziff. 2.1 und 2.2)
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Strukturelle Grundanforderungen nicht eingehalten; 200% x QB I Schnittzeitpunkt nicht eingehalten oder Herbstweide bei ungüns- tigen Bodenverhältnissen innerhalb der zugelassenen Periode sowie Herbstweide ausserhalb der zugelassenen Periode (1. Sept.-
30. Nov.)
b. Q I: Flächen wurden nicht mit Hofdünger oder / und mit mehr 300% x QB I als 30 kg verfügbarem Stickstoffgedüngt oder es wurden Pflan- zenschutzmittel eingesetzt c. Q II: QB II (erste Grundkontrolle) oder 200% x QB II (andere Nicht genügend Indikatorenpflanzen für Q II vorhanden Kontrollen) Mähaufbereiter eingesetzt
2.4.7 Extensiv genutzte Weiden (Art. 58 und 59, Anh. 4 Ziff. 3.1 und 3.2)
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Strukturelle Grundanforderungen nicht eingehalten; keine 200% x QB I jährliche Nutzung oder Zufütterung auf der Weide b. Q I: Es wurden zusätzliche Dünger oder Pflanzenschutzmittel 300% x QB I eingesetzt c. Q II: Jeder Mangel: QB II Nicht genügend Indikatorenpflanzen vorhanden (erste Grundkontrolle)
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
oder 200% x QB II Zu wenig oder keine die Biodiversität fördernden Strukturen vorhan- den (andere Kontrollen)
Mähaufbereiter eingesetzt
2.4.8 Waldweiden (Art. 58 und 59, Anh. 4 Ziff. 4.1 und 4.2)
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Strukturelle Grundanforderungen nicht eingehalten; keine 200% x QB I jährliche Nutzung oder Zufütterung auf der Weide b. Q I: Flächen wurden ohne Bewilligung gedüngt oder es wurden 300% x QB I Pflanzenschutzmittel eingesetzt c. Q II: Jeder Mangel: QB II (erste Grundkontrolle) Nicht genügend Indikatorenpflanzen oder 200% x QB II Zu wenig oder keine die Biodiversität fördernden Strukturen vorhan- (andere Kontrollen) den Mähaufbereiter eingesetzt
2.4.9 Streueflächen (Art. 58 und 59, Anh. 4 Ziff. 5.1 und 5.2)
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Strukturelle Grundanforderungen nicht eingehalten; Schnitt 200% x QB I vor dem 1. September oder Schnitt nicht mindestens alle 3 Jahre b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden Pflanzenschutzmittel 300% x QB I eingesetzt c. Q II: QB II (erste Grundkon- trolle) oder 200% x QB Nicht genügend Indikatorenpflanzen für Q II vorhanden II (andere Kontrollen) Mähaufbereiter eingesetzt
2.4.10 Hecken, Feld- und Ufergehölze (Art. 58 und 59, Anh. 4 Ziff. 6.1 und 6.2)
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Strukturelle Grundanforderungen nicht eingehalten; keine 200% x QB I Pflege des Gehölzes: je 1/3 der Fläche mindestens alle 8 Jahre; mehr als 2 Schnitte pro Jahr des Krautsaums; früherer Schnitt als Schnitt- zeitpunkt, Herbstweide auf Mähwiesen bei ungünstigen Bodenver- hältnissen innerhalb der zugelassenen Periode sowie Herbstweide auf Mähwiesen ausserhalb der zugelassenen Periode (1. Sept.- 30. Nov.); Herbstweide auf Dauerweiden vor dem Schnittzeitpunkt
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden Pflanzenschutzmittel 300% x QB I eingesetzt c. Q II Jeder Mangel: QB II (erste Grundkontrolle) Nicht einheimische Strauch- und Baumarten sind vorhanden oder 200% x QB II Weniger als 5 verschiedene einheimische Strauch- und Baumarten (andere Kontrollen) pro 10 m oder weniger als 20% Dornenarten in Strauchschicht oder 1 Baum pro 30 m Breite exkl. Krautsaum weniger als 2 m Mehr als 2 Schnitte pro Jahr des Krautsaums. Die zweite Hälfte des Krautsaums wird weniger als 6 Wochen vor der ersten Hälfte ge- schnitten oder nach dem 1. SeptemberMähaufbereiter eingesetzt für die Mahd des Krautsaums
2.4.11 Uferwiese entlang von Fliessgewässern (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 7.1)
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Strukturelle Grundanforderungen nicht eingehalten; keine 200% x QB I jährliche Mahd oder Herbstweide bei ungünstigen Bodenverhältnis- sen innerhalb der zugelassenen Periode sowie ausserhalb der zugelas- senen Periode (1. Sept.- 30. Nov.) b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden Pflanzenschutzmittel 300% x QB I eingesetzt
2.4.12 Bunt- und Rotationsbrachen (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 8.1 und 9.1)
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Strukturelle Grundanforderungen nicht eingehalten; keine 200% x QB I sachgerechte Pflege b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden Pflanzenschutzmittel 300% x QB I eingesetzt
2.4.13 Ackerschonstreifen (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 10.1)
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Strukturelle Grundanforderungen nicht eingehalten, breitflä- 200% x QB I chige mechanische Unkrautbekämpfung b. Q I: Flächen wurden mit N gedüngt oder es wurden Insektizide 300% x QB I eingesetzt
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2.4.14 Saum auf Ackerfläche (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 11.1)
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Strukturelle Grundanforderungen nicht eingehalten; kein 200% x QB I alternierender jährlicher Schnitt b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden Pflanzenschutzmittel 300% x QB I eingesetzt
2.4.15 Hochstamm-Feldobstbäume (Art. 58 und 59, Anh. 4 Ziff. 12.1 und 12.2)
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Strukturelle Grundanforderungen nicht eingehalten; phytosa- 200% x QB I niäre Massnahmen wurden nicht ergriffen; Herbizide wurden um den Stamm bei Bäumen älter als 5 Jahre eingesetzt b. Q II: Keine oder zu wenig Biodiversitäts fördernde Strukturen Jeder Mangel: QB II gemäss Weisung vorhanden, weniger als 10 Bäume in mindestens 20 (erste Grundkontrolle) Aren, weniger als 30 Bäume pro ha und mehr als 30 m Distanz oder 200% x QB II zwischen Bäumen, keine fachgerechten Schnitte durchgeführt, die (andere Kontrollen) Anzahl Bäume bleibt nicht konstant, weniger als ein Drittel der Baumkronen ist grösser als 3 m, Zurechnungsfläche ist mehr als 50 m entfernt örtlich kombiniert, weniger als eine Nisthöhle pro 10 Bäume vorhanden
2.4.16 Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen (Art. 58, Anh. 4
Ziff. 14.1)
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Strukturelle Grundanforderungen nicht eingehalten 200 Fr. b. Düngung unter den Bäumen im Radius von weniger als 3 m 200 Fr.
2.4.17 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt (Art. 58 und 59, Anh. 4 Ziff. 14.1 und 14.2) Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Strukturelle Grundanforderungen nicht eingehalten Jeder Mangel: 500 Fr. Bodenbearbeitung in den Fahrgassen, Düngung ausserhalb Unter- stockbereich, Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (ohne Herbizide im Unterstockbereich), Einsatz von nicht biologischen und nicht Klasse N-Pestizide gegen Insekten, Milben und Pilze; kein alternierender Schnitt in jeder zweiten Fahrgasse im Abstand von mindestens 6 Wochen; Anteil Fettwiesengräser und Löwenzahn über 66%, Anteil
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
invasiver Neophyten über 5% b. Q II: Jeder Mangel: QB II (erste Grundkontrolle) Nicht genügend Indikatorenpflanzen vorhanden oder 200% x QB II Zu wenig oder keine die Biodiversität fördernden Strukturen (andere Kontrollen)
2.4.18 Regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 16.1) Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Auflagen gemäss spezifischen Anforderungen nicht eingehalten 200 Fr.
2.4.19 Wassergraben, Tümpel, Teich
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Strukturelle Grundanforderungen nicht eingehalten Jeder Mangel: 200 Fr. Pufferstreifen weniger als 6 m breit Es wurden Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt Gehört nicht zur Betriebsfläche
2.4.20 Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Strukturelle Grundanforderungen nicht eingehalten Jeder Mangel: 200 Fr Pufferstreifen weniger als 3 m breit, keine Pflege alle 2-3 Jahre, Pflege innerhalb der Vegetationszeit Es wurden Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt
2.4.21 Trockenmauern
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Strukturelle Grundanforderungen nicht eingehalten Jeder Mangel 200 Fr Pufferstreifen weniger als 50 cm breitEs wurden Dünger oder Pflan- zenschutzmittel eingesetzt
2.5 Landschaftsqualitätsbeitrag
2.5.1. Kürzungen sind vom Kanton im Rahmen der projektbezogenen vertragli-
chen Vereinbarungen festzulegen. Sie entsprechen mindestens den Kürzun- gen nach den Ziffern 2.5.2 und 2.5.3.
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2.5.2. Bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen
und Auflagen sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Aufla- gen nicht vollständig eingehalten werden.
2.5.3. Bei wiederholter nicht vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen und
Auflagen (Wiederholungsfall) sind zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entsprechende Beitragsjahr sämtliche im laufenden Projekt ausgerichte- ten Beiträge zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemen- te, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehal- ten werden.
2.6 Beiträge für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen,
Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps
2.6.1. Die Kürzungen nach Ziffer 2.6 erfolgen bei den Beiträgen für extensive
Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps auf der gesamten Fläche der betroffenen Kultur. Werden mehrere Mängel bei derselben Kultur gleichzeitig festgestellt, wer- den die Kürzungen nicht kumuliert. Umgesetzt wird immer der Mangel mit der höchsten absoluten Kürzung. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht. Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Es wurden Wachstumsregulatoren, Fungizide, chemisch-synthetische Jeder Mangel: 120% der Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte oder Insektizide einge- betreffenden Beiträge setzt (Art. 69 Abs. 1) Die Anforderungen wurden nicht auf allen Parzellen einer angemel- deten Kultur eingehalten (Art. 69 Abs. 1) Die angebaute Futterweizensorte ist nicht auf der Liste der empfohle- nen Sorte von swiss granum für das entsprechende Erntejahr aufge- führt (Art. 69 Abs. 3)
2.7 Beiträge für graslandbasierte Milch- und
Fleischproduktion
2.7.1 Die Kürzungen nach Ziffer 2.7 erfolgen auf der gesamten Grünfläche des
Betriebs. Werden mehrere Mängel gleichzeitig festgestellt, werden die Kürzungen nicht kumuliert. Umgesetzt wird immer der Mangel mit der höchsten absolu- ten Kürzung.
37
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Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Die als Nachweis eingesetzte Futterbilanz ist nicht vom BLW aner- Jeder Mangel: 120% der kannt und ungültig (Anh. 5 Ziff. 3.1) Beiträge für die gras- landbasierte Milch und Tierdaten stimmen nicht überein mit den Angaben in der Suisse- Fleischproduktion Bilanz bzw. in der Futterbilanz (Art. 70 und 71) Die Dauergrünflächen, Kunstwiese und anderen Futterflächen stim- men nicht überein mit den Angaben in der Suisse-Bilanz bzw. in der Futterbilanz (Art. 70 und 71) Die eingesetzten und berechneten Flächenerträge (u.a. Wiesen und Zwischenkulturen) in der Futterbilanz sind nicht verifiziert und plausibel. Abweichende Erträge sind nicht begründet (Anh. 5 Ziff. 3.3) Futtermittel, die nicht in der Liste der Grundfuttermittel aufgeführt sind, werden als Grundfuttermittel angerechnet (Anh. 5 Ziff. 1) Der Mindestanteil an eingesetzte Menge an Ergänzungs- bzw. Kraft- futter ist nicht eingehalten (Anh. 5) Die Angaben zur Zufuhr und Wegfuhr von Futtermitteln sind nicht mit Lieferscheinen belegt (Anh. 5 Ziff. 5)
2.8 Beiträge für die biologische Landwirtschaft
2.8.1 Die Kürzungen erfolgen:
a. mit Pauschalbeträgen in der Ziffer 2.8.6; und b. mit Punkten in den Ziffern 2.8.2–2.8.5. Die Punkte in den Ziffern 2.8.2–2.8.5 werden folgendermassen in Kürzun- gen umgerechnet: (Summe der Punkte minus 10 Punkte) / 100 x gesamte Beiträge für die biologische Landwirtschaft. Falls in den Ziffern 2.8.2–2.8.5 keine Mängel festgestellt wurden, wird auf die Mängel in der Tierhaltung (Ziffer 2.8.6) eine Toleranz angewendet: Summe der Pauschalbeträge – 200 Franken. Für Mängel in der Tierhaltung (Ziffer 2.8.6) werden zusätzlich zu den Pau- schalbeträgen Punkte verteilt. Liegt die Summe der Punkte im Biobereich (2.8.2 – 2.8.6), ÖLN nach Ziffer
2.2 und 25 Prozent der Punkte RAUS über 110, so werden keine Beiträge
für die biologische Landwirtschaft im Beitragsjahr ausgerichtet. Es können in jedem Fall maximal die Beiträge für die biologische Landwirt- schaft gekürzt werden.
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Im ersten Wiederholungsfall werden die Punkte und Pauschalbeträge ver- doppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall werden die Punkte oder Pau- schalbeträge vervierfacht. Ausgenommen davon sind die Ziffern 2.8.3 Buch- stabe g und 2.8.6 Bio-Sömmerung, Wanderschäferei.
2.8.2 Allgemeines
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Nicht der gesamte Betrieb wird biologisch bewirt- 110 Pte. schaftet (Art. 6 der Bio-V) b. Flächenabtausch mit Nicht-Biobetrieben (Art. 6 Bio- Betroffene Fläche in % der LN V) (=Punkte) x 1.5, mind. 5 Pte. c. Produktionsstätte nicht anerkannt (Art. 5 Abs. 3 Bio- 110 Pte. V) d. Keine Bewilligung für schrittweise Umstellung 30 Pte. vorhanden, Auflagen Umstellungsplan nicht erfüllt (Zeitplan, Parallelproduktion); (Art. 9 Bio-V) e. Dem Kontrollverfahren unterstellte Tätigkeit von 30 Pte. anderen Tätigkeiten nicht durch getrennten Waren- fluss/separate Buchhaltung abgegrenzt (Art. 5 Abs. 2, Anh. 1 Ziff. 8.6 Bio-V) f. Neue Umstellungs-Flächen nicht gemeldet Betroffene Fläche in % der LN (=Punkte) x 1.5, mind. 5 Pte.
2.8.3 Pflanzenbau
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Hofdüngerlieferant erfüllt ÖLN nicht (Art. 12 Abs. 6 Bio-V)
30 Pte.
- Zufuhr ≥ 2 DGVE - Zufuhr < 2 DGVE 10 Pte.
b. Maximale Menge ausgebrachter Nährstoffe nicht 20 Pte. pro 0,1 DGVE Überschrei- eingehalten (2.5 DGVE/ha düngbare Fläche) (Art. 12 tung bis zu 3 DGVE Abs. 4 Bio-V)
110 Pte., wenn mehr als 3 DGVE
c. Nicht zugelassene N-Dünger eingesetzt (Art. 12 Abs. 2110 Pte. Bio-V) d. Nicht zugelassene Dünger (andere als N-Dünger) 30 Pte. eingesetzt (Art. 12 Abs. 2 Bio-V) e. Nicht zugelassene Dünger gelagert, nachweislich nicht 30 Pte. eingesetzt (Anh. 1 Ziff. 8.6.2 Bio-V)
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
f. Zugelassene Dünger nicht anwendungskonform 5 Pte. eingesetzt (Art. 12 Abs. 2 Bio-V und Anh. 2 WBF Bio- V) g. Zugeführtes Gärgut ist nicht verordnungskonform 0 Pte. (Anh. 2 WBF Bio-V) 10 Pte. Wiederholungsfall h. Nicht zugelassene Bodenverbesserungsmittel oder 15 Pte. Kompost eingesetzt (Art. 12 Abs. 2 und 5 Bio-V) i. Nicht zugelassene Bodenverbesserungsmittel oder 15 Pte. Kompost gelagert (Anh. 1 Ziff. 8.6.2 Bio-V) j. Pflanzenschutzmittel eingesetzt, die nach Anh. 1 der 10 Pte./Are, mind. 60 Pte. WBF-Bio-Verordnung nicht zugelassen sind; durch betriebszugehörige Person oder auf grund deren Auftrag ausgebracht (Art. 11 Abs. 2 Bio-V)
k. Nach Anh. 1 der WBF-Bio-Verordnung zugelassene Pflanzenschutzmittel falsch angewendet (Art. 11 Abs. 2 Bio-V)
5 Pte.
Indikation fehlt, Konzentration zu hoch
30 Pte.
Wartefristen nicht eingehalten
30 Pte
Höchstmengen Cu überschritten l. Pflanzenschutzmittel gelagert, die nicht zugelassen 30 Pte. sind (Anh. 1 Ziff. 8.6.2 WBF Bio-V) m. Herbizide, Wachstumsregulatoren oder Welkemittel 110 Pte. eingesetzt; durch betriebszugehörige Person ausgebracht
2.8.4 Saat- und Pflanzgut
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Saat- und Pflanzgutjournal unvollständig, fehlend, 50 Fr. pro Dokument falsch oder unbrauchbar Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Doku- ment nicht nachgereicht wurde b. Verwendung von nicht biologischem, ungebeiztem Saatgut, vegetativem Vermehrungsmaterial aus Stufe 2 (Bio-Regel) ohne AB bzw. Ausdruck von OrganicXseeds bei Sortengruppen bei denen kein Bioangebot mehr 10 Pte besteht (Art. 13 Bio-V) 30 Pte.
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
15 Pte.
c. Verwendung von nicht biologischem, gebeiztem Saatgut oder Saatkartoffeln (Art. 13 Bio-V) Lagerung von nicht biologischem, gebeiztem Saatgut oder Saatkartoffeln (Art. 13 Bio-V)
2.8.5 Spezialkulturen, Pilze, Wildsammlung
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Pflanzen in Hydrokultur angebaut (Art. 10 Abs. 2 Bio- 15 Pte. V) b. Erde ausserhalb gedecktem Gemüseanbau und aus- 5 Pte./Are, max. 30 Pte. serhalb der Setzlingszucht gedämpft (Art. 11 Abs. 1 Bst. d Bio-V) c. Pilze: Keine korrekte Rezeptur des Substrates und kein 10 Pte. nachvollziehbarer Warenfluss, nicht zugelassene Sub- stratbestandteile eingesetzt (Anh. 2 Ziff. 2 WBF Bio-V) d. Sammeln von Wildpflanzen: Anforderungen nicht 10 Pte. eingehalten (Art. 14 Bio-V)
2.8.6 Tierhaltung
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Allgemein a. Tierbestandesverzeichnis, Behandlungsjournal unvoll- 50 Fr. pro Dokument ständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar (Art. 16d Abs. Kürzung wird erst vorgenommen, 4, Anh. 1 Ziff. 3.3 Bst. e Bio-V) wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Doku- ment nicht nachgereicht wurde b. Unerlaubte zootechnische Massnahmen vorgenommen GVE betroffene Tiere x 100 Fr., (Art. 16e Bio-Verordnung) mind. 200 Fr. und
1 Punkt/Tier, min. 15 Pte., max. 60
Pte. c. Medikamente präventiv eingesetzt; Eiseninjektion GVE betroffene Tiere x 100 Fr., und (Art. 16d Abs. 3 Bst. c und d Bio-V)
10 Pte.
41
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
d. Ektoparasitenbehandlung ohne Indikation (Art. 16d GVE betroffene Tiere x 100 Fr., Abs. 3 Bst. c Bio-V) mind. 200 Fr. und
10 Pte.
e. Doppelte Wartefristen nicht eingehalten (Art. 16d Abs. GVE betroffene Tiere x 100 Fr.,
8 Bio-V) mind. 200 Fr. und
10 Pte.
f. Umstellungszeiträume nach Medikamenteneinsatz GVE betroffene Tiere x 100 Fr., nicht eingehalten (Art. 16d Abs. 9 Bio-V) mind. 200 Fr. und
15 Pte.
g. Hilfsstoffe eingesetzt, die nicht erlaubt sind (Anh. 8 100 Fr. und WBF Bio-V)
10 Pte.
h. Wartefristen nach Tierzukauf nicht eingehalten (Art. GVE betroffene Tiere x 100 Fr.,
16 Abs. 2 Bio-V) mind. 200 Fr. und
15 Pte.
i. Embryotransfer angewendet (Art. 16c Abs. 3 Bio-V) 110 Pte. j. Embryotransfer-Tiere zugekauft (Art. 16c Abs. 4 Bio- GVE betroffene Tiere x 200 Fr., V) mind. 400 Fr. und
30 Pte.
k. Brunst hormonell synchronisiert (Art. 16d Abs. 3 Bst. GVE betroffene Tiere x 200 Fr., c Bio-V) mind. 400 Fr. und
30 Pte.
l. Herkunft der Tiere nicht gemäss Bio-Verordnung (Art. GVE betroffene Tiere x 100 Fr., 16f Bio-V) mind. 200 Fr. und
10 Pte. pro GVE, mind. 10 Pte., max.
30 Pte.
m. Futtermittel eingesetzt, welche die Anforderungen GVE betroffene Tierart (Wiederkäu- gemäss WBF Bio-Verordnung nicht erfüllen (Art. 4abis er/Nichtwiederkäuer) x 100 Fr., und 4b, Anh. 7 WBF Bio-V) mind. 200 Fr. und 15 Pte.; max. 5000 Fr. Buchstaben m–o n. Futtermittel gelagert, welche die Anforderungen GVE betroffene Tierart (Wiederkäu- gemäss WBF Bio-Verordnung nicht erfüllen (Art. 4abis er/Nichtwiederkäuer) x 50 Fr., mind. und 4b, Anh. 7 WBF Bio-V) 100 Fr. und 10 Pte.; max. 5000 Fr. Buchstaben m–o o. Maximaler Anteil Futter aus nicht biologischem <1%: keine Kürzung bei erster Anbau überschritten (Art. 16a Abs. 4 und 6 Bio-V) Feststellung Bis 5%: GVE betroffene Tiere x 100 Fr., mind. 200 Fr. und
42
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
15 Pte.
Überschreitung > 5%: GVE betroffe- ne Tierart (Wiederkäuer / Nichtwie- derkäuer) x 200 Fr., mind. 400 Fr. und 30 Pte.; max. 5000 Fr. von Buchstaben m–o p. Maximaler Anteil Umstellungsfutter überschritten GVE betroffene Tiere x 100 Fr., (Art. 16a Abs. 5 Bio-V) mind. 200 Fr. und 15 Pte. q. Raufutteranteil bei Wiederkäuern unter 60% (Art. 16b GVE betroffene Tiere x 200 Fr., Abs. 1 Bio-V) mind. 400 Fr. und 30 Pte. r. Minimale Fütterungsdauer mit unveränderter Milch GVE betroffene Tiere x 100 Fr., nicht eingehalten (Art. 16b Abs. 2 Bio-V, Art. 4abis und mind. 200 Fr. und 4b Anh. 7 WBF Bio-V)
5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max.
30 Pte.
s. Getreide- und Körnerleguminosenanteil unter 65% im GVE betroffene Tiere x 100 Fr., Geflügelfutter (Art. 16b Abs. 3 Bio-V) mind. 200 Fr. und
5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max.
30 Pte.
t. GVO-haltige Futtermittel eingesetzt GVE betroffene Tiere x 200 Fr., mind. 400 Fr. und
5 Pte. pro GVE, mind. 30 Pte.
u. Tiere sind angebunden (Art. 15a Bio-V) GVE betroffene Tiere x 100 Fr., mind. 200 Fr. und
5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max.
30 Pte.
v. Jungtiere sind über 1 Woche in Einzelboxen (Anh. 5 GVE betroffene Tiere x 100 Fr., WBF Bio-V) mind. 200 Fr. und
5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max.
30 Pte.
Spezifische Anforderungen Schweine a. Eber nicht in Gruppen gehalten (Anh. 5 WBF Bio-V) GVE betroffene Tiere x 100 Fr., mind. 200 Fr. und
5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max.
30 Pte.
b. Ferkel in Flatdecks oder in Ferkelkäfigen (Anh. 5 GVE betroffene Tiere x 100 Fr., WBF Bio-V) mind. 200 Fr. und
5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max.
30 Pte.
43
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
c. Schweine erhalten kein Raufutter (Anh. 5 WBF Bio- GVE betroffene Tiere x 100 Fr., V) mind. 200 Fr. und
5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max.
30 Pte.
d. Gesamtfläche (Stall und Laufhof) nicht erfüllt (Anh. 6 GVE betroffene Tiere x 100 Fr., WBF Bio-V) mind. 200 Fr. und
5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max.
30 Pte.
Spezifische Anforderungen Geflügel a. Gattungsspezifische Anforderungen an Geflügel nicht GVE betroffene Tiere x 100 Fr., erfüllt (Anh. 5 WBF Bio-V) mind. 200 Fr. und
5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte. max.
30 Pte.
b. Stallbelegung nicht erfüllt (Anh. 5 WBF Bio-V) GVE betroffene Tiere x 100 Fr., mind. 200 Fr. und
5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max.
30 Pte.
c. Weidefläche nicht erfüllt (Anh. 5 WBF Bio-V) GVE betroffene Tiere x 100 Fr., mind. 200 Fr. und
5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max.
30 Pte.
d. Mindestschlachtalter nicht eingehalten (Art. 16g Bio- GVE betroffene Tiere x 100 Fr., V) mind. 200 Fr. und
5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max.
30 Pte.
Spezifische Anforderungen übrige Tierarten a. Übrige Tierarten: Anforderungen nicht erfüllt (Art. GVE betroffene Tiere x 100 Fr., 39c Bio-V, Anh. 5 WBF Bio-V) mind. 200 Fr. und
5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max.
30 Pte.
b. RAUS-Anforderungen Gitzi/Lämmer unter 1-jährig GVE betroffene Tiere x 100 Fr., nicht eingehalten (Anh. 5 WBF Bio-V) mind. 200 Fr. und
5 Pte. pro GVE, mind. 10 Pte., max.
30 Pte.
c. Freilandhaltung bei Dam- und Rothirschen sowie GVE betroffene Tiere x 100 Fr., Bisons nicht eingehalten mind. 200 Fr. und
1 Pte pro GVE und fehlendem Tag,
mind. 10 Pte., max. 30 Pte.
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
d. Bienen: Bio-V nicht eingehalten (Art. 16h Bio-V) 100 Fr. pro Bienenvolk, und
5 Pte. pro Volk, max. 15 Pte.
e. Hobbytiere: Anforderungen nicht eingehalten (Art. 6 GVE betroffene Tiere x 100 Fr., und Bio-V)
5 Pte. pro GVE, max. 15 Pte.
Bio Sömmerung, Wanderschäferei a. Sömmerung auf einer nicht Bio-Alp (Art. 15b Bio-V) 0 Pte.; Wiederholungsfall GVE oder Art. 26-34 DZV nicht eingehalten betroffene Tiere x 200 Fr. und 10 Pte. b. Gemeinschaftsweide: keine abgetrennte Bio-Weide 0 Pte., Wiederholungsfall GVE oder kein Vertrag Hilfsstoffeinsatz vorhanden (Art. 15b betroffene Tiere x 200 Fr. und 10 Bio-V) Pte.
2.9 Tierwohlbeiträge
2.9.1 Die Kürzungen werden pro Tierkategorie nach Artikel 73 sowie für das
BTS- und das RAUS-Programm separat wie folgt berechnet: (Summe der Punkte minus 10 Punkte) / 100 x RAUS oder BTS-Beiträge der Tierkategorie. Liegt die Summe der Punkte über 110, so werden im Beitragsjahr keine BTS- bzw. RAUS-Beiträge für die entsprechende Tierkategorie ausgerichtet.
2.9.2 Im ersten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 50 Punk-
te erhöht. Ab dem zweiten Wiederholungsfall werden keine keine BTS- bzw. RAUS-Beiträge für die entsprechende Tierkategorie ausgerichtet.
2.9.3 BTS: Tiere der Rinder-, Pferde-, Ziegen- und Schweinegattung, Wasserbüf-
fel sowie Kaninchen Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Nicht alle Tiere in Gruppen gehalten, nicht zulässige Abweichungen (Art. 110 Pte. 72 Abs. 1, Anh. 6 Bst. A Ziff. 1.1 a, 1.4, 2.1 a, 2.7, 3.1 a, 3.5, 4.1 a, 4.5, 5.1,
5.8 und 5.9)
b. Weniger als 15 Lux Tageslicht im Etwas zu wenig Tageslicht 10 Pte. Stall (Art. 74 Abs. 1 Bst. c) Viel zu wenig Tageslicht 110 Pte.
2.9.4 BTS: Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Fress- oder Tränkebereich: kein befestigter Boden (Anh. 6 Bst. A Ziff. 110 Pte. 1.3) b. Nicht alle Tiere haben dauernd Zugang zu einem BTS-konformen Liege- 110 Pte. bereich und einem nicht eingestreutem Liegebereich, nicht zulässige Abwei-
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Direktzahlungsverordnung AS 2014
chung (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 8, Anh. 6 Bst. A Ziff. 1.1 b und 1.4) c. Liegemattenfabrikat nicht BTS- Weniger als 10% der Liegematten 60 Pte. konform (Anh. 6, Bst. A Ziff. 1.2 a nicht BTS- konformes Fabrikat und b)
10 und mehr % der Liegematten 110 Pte.
nicht BTS-konformes Fabrikat d. Liegematten sind nicht BTS- Weniger als 10% der Liegematten 10 Pte. konform eingestreut (Anh. 6, Bst. A, nicht BTS-konform eingestreut
Ziff. 1.2 c)
10 und mehr % der Liegematten 110 Pte.
nicht BTS- konform eingestreut e. Keine Strohmatratze oder kein Weniger als 10% der Liegefläche 10 Pte. gleichwertiger Liegebereich (Anh. 6, nicht BTS-konform Bst. A, Ziff. 1.2)
10 und mehr % der Liegefläche nicht 110 Pte.
BTS-konform
2.9.5 BTS: Tiere der Pferdegattung
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Liegebereich: kein Sägemehlbett oder Weniger als 10% der Liegefläche 10 Pte. keine gleichwertiger Liegebereich (Anh. nicht BTS-konform
6 Bst. A Ziff. 2.2)
10 und mehr % der Liegefläche nicht 110 Pte.
BTS-konform b. Mindestmass Liegefläche nicht eingehalten (Anh. 6 Bst. A Ziff. 2.2) 110 Pte. c. Boden mit Perforierung (Anh. 6 Bst. A Ziff. 2.3) 110 Pte. d. Fress- oder Tränkebereich: unbefestigter Boden (Anh. 6 Bst. A Ziff. 2.4) 110 Pte. e. Deckenhöhe entspricht nicht den Anforderungen (Anh. 6 Bst. A Ziff. 2.6) 110 Pte. f. Nicht alle Tiere haben dauernd Zugang zu einem BTS-konformen Liegebe- 110 Pte. reich und einem nicht eingestreutem Liegebereich, nicht zulässige Abweichun- gen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 8, Anh. 6 Bst. A Ziff. 2.1 b und 2.7) g. Allfällige Fressstände entsprechen nicht den Anforderungen. Nicht alle Tiere 110 Pte. können ungestört fressen (Anh. 6 Bst. A Ziff. 2.5)
2.9.6 BTS: Tiere der Ziegengattung
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Liegebereich: Fläche oder Qualität Weniger als 10% der Liegefläche nicht 10 Pte. entsprechen nicht den Anforderungen BTS-konform (Anh. 6 Bst. A Ziff. 3.3) Liegefläche unterschritten oder 10 und 110 Pte. mehr % der Liegefläche nicht BTS- konform b. Nicht eingestreuter, gedeckter Boden Nicht eingestreuter, gedeckter Bereich 10 Pte.
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung pro Tier ist BTS-konform (Anh. 6 Bst. A weniger als 10% unterschritten
Ziff. 3.3)
Nicht eingestreuter, gedeckter Bereich 110 Pte. um 10 und mehr % unterschritten c. Tränkebereich: unbefestigter Boden (Anh. 6 Bst. A Ziff. 3.4) 110 Pte. d. Nicht alle Tiere haben dauernd Zugang zu einem BTS-konformen Liegebe- 110 Pte. reich und einem nicht eingestreutem Liegebereich, nicht zulässige Abweichungen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 8, Anh. 6 Bst. A Ziff. 3.1 b und 3.5)
2.9.7 BTS: Tiere der Schweinegattung
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Abferkelbuchten: Liegebereich Weniger als 10% der Buchten nicht BTS- 10 Pte. nicht mit Langstroh oder China- konform eingestreut schilf eingestreut (Anh. 6 Bst. A Liegebereich(e) mit Perforation oder 10 und
110 Pte.
Ziff. 4.2 a und b)
mehr % der Buchten nicht BTS-konform eingestreut b. Übrige Buchten: Einstreu in Weniger als 10% der Buchten nicht BTS- 10 Pte. Liegebereich nicht BTS-konform konform eingestreut (Anh. 6 Bst. A Ziff. 4.2 c) Liegebereich(e) mit Perforation oder 10 und 110 Pte. mehr % der Buchten nicht BTS-konform eingestreut oder Temperatur unterschritten c. Kompostsysteme: Kein Liegebereich ausserhalb Kompostbereich (Anh. 6 Bst. 110 Pte. A Ziff. 4.3) d. Fressbereich wird auch als Liegebereich genutzt: Während der Nacht Zugang 110 Pte. zu Futter (Anh. 6 Bst. A Ziff. 4.2 d) e. Tränke- oder Fressbereich unbefestigt (Anh. 6 Bst. A Ziff. 4.4) 110 Pte. f. Nicht alle Tiere haben dauernd Zugang zu einem BTS-konformen Liegebereich 110 Pte. und einem nicht eingestreutem Liegebereich, nicht zulässige Abweichung (Art.
72 Abs. 1, Anh. 6 Bst. A Ziff. 4.1 b und 4.5)
2.9.8 BTS: Kaninchen
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Nicht für jeden Wurf gibt es ein seperates eingestreutes Nest (mind. 0,10 m2 (Anh. 110 Pte.
6 Bst. A Ziff. 5.2)
b. Mindestmass für Zibbenbuchten nicht eingehalten (Anh. 6 Bst. A Ziff. 5.5) 110 Pte. Mindestmass für Jungtierbuchten nicht eingehalten (Anh. 6 Bst. A Ziff. 5.4) 110 Pte. c. Abstand zwischen Bodenfläche bis erhöhte Flächen weniger als 20 cm (Anh. 6 Bst. 110 Pte. A Ziff. 5.6)
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
d. Einstreu unzweckmässig oder zum Weniger als 10% der Buchten nicht BTS- 10 Pte. Scharren nicht ausreichend (Art. 74 konform eingestreut Abs. 5, Anh. 6 Bst. A Ziff. 5.7)
10 und mehr % der Buchten nicht BTS-konform 110 Pte.
eingestreut
2.9.9 BTS: Nutzgeflügel – ohne AKB
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Begehbare Fläche oder Sitzstan- wurden nicht korrekt vermessen oder 20 Pte. genlänge bzw. Bodenfläche (Anh. 6 berechnet Bst. A, Ziff. 6.9 und 6.10) entsprechen nicht den Anforderungen 110 Pte. b. Sitzgelegenheiten: Fabrikat oder Anzahl auf Stall-Skizze erfüllen Anfor- 110 Pte. derung BLV nicht (Anh. 6 Bst. A, Ziff. 6.4, 6.9 b und 6.10) c. Anzahl vorhandene Sitzgelegenheiten auf Stall-Skizze als ungenügend 110 Pte. beurteilt (Anh. 6 Bst. A, Ziff. 6.8, 6.9 b und 6.10) d. Stall-Skizze nicht aktuell (Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.10 und 6.11) 20 Pte. e. Zuletzt eingestallte Tierzahl grösser als Tierzahl auf verifizierter Stall- 110 Pte. Skizze (Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.11 a) f. Weniger als 15 Lux Tageslicht Etwas zu wenig Licht 10 Pte. bzw. Gesamtlicht im Stall (Art. 74 Viel zu wenig Licht 110 Pte. Abs. 1 Bst. c, Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.2) g. Ganze Bodenfläche ist nicht Etwas zu wenig zweckmässiges Ein- 10 Pte. ausreichend mit zweckmässiger streumaterial Einstreue bedeckt (Art. 74 Abs. 5, Viel zu wenig zweckmässiges Ein- 110 Pte. Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.3 und 6.6) streumaterial h. Anzahl vorhandene Sitzgelegenheiten kleiner als auf verifizierter Skizze 60 Pte. (Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.4 und 6.7) i. Ungenügende Rückzugsmöglichkeiten (Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.8) 10 Pte. j. Minimale Mastdauer nicht eingehalten (Anh. 6 Bst. A Ziff. 6.5) 60 Pte.
2.9.10 RAUS: Tiere der Rinder-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung sowie Was-
serbüffel Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Laufhof-Skizze: Gesamtflä- wurden nicht korrekt vermessen oder 20 Pte. che/gesamte Laufhoffläche oder berechnet ungedeckte Laufhoffläche (Anh. 6 Bst. entsprechen nicht den Anforderungen 110 Pte. E, Ziff. 2, 3, 4 und 5) b. Laufhof-Skizze nicht aktuell (Anh. 6 Bst. E, Ziff. 2) 20 Pte.
48
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
c. Aktuelle Tierzahl pro Auslauf grösser als auf verifizierter Laufhof- 110 Pte. Skizze (Anh. 6 Bst. E, Ziff. 2.2 und 2.5) d. Schattennetz zwischen 1.11. – 28.2. (Anh. 6 Bst. E, Ziff. 1.2) 10 Pte. e. Nur in unbefestigten Laufhöfen: nicht alle morastigen Stellen sind 10 Pte. ausgezäunt (Anh. 6 Bst. E, Ziff. 1.3) f. Nicht alle morastigen Stellen auf der Weide ausgezäunt (Anh. 6 Bst. E, 10 Pte.
Ziff. 7.2)
g. Laufhof befindet sich nicht im Freien 110 Pte. h. Weide kann an Weidetagen nicht ca. 25% des TS-Verzehrs decken 60 Pte. (Anh. 6 Bst. E, Ziff. 7.3) i. An Weidetagen sind je Pferd weniger als 8 a Weide zugänglich (Anh. 6 60 Pte. Bst. E, Ziff. 7.4) j. Liegebereich Etwas zu wenig geeignetes Einstreumaterial 10 Pte. entspricht den Anfor- Perforierung im Liege-bereich oder viel zu wenig ge- 110 Pte. derungen nicht oder eignetes Einstreumaterial nur teilweise (Art. 75 Abs. 5, Anh. 6 Bst. D, Ziff. 1.3 a) k. Bis 160 Tage alte Tiere fixiert (Anh. 6 Bst. D, Ziff. 1.3 b) 110 Pte. l. Perforierung auf der den Tieren zugänglichen Lauffläche in Stall oder 60 Pte. Laufhof (Anh. 6 Bst. E, Ziff. 1.3 c) m. Auslauf-Dokumentation ent- Nicht erfüllt, aber Einhaltung der 10 Pte. spricht nicht den Anforderungen Anforderungen glaubhaft (Art. 75 Abs. 4, Anh. 6 Bst. D, Ziff. Nicht erfüllt, Einhaltung der Anfor- 1.1) 110 Pte. derungen zweifelhaft m. Nicht genügend Weide- bzw. Auslauftage zwischen 1.5.–31.10. (Anh. 4 Pte. pro Tag zu
6 Bst. D, Ziff. 1.1 a und b) wenig Auslauf
n. 1.11.-30.4. nicht genügend Auslauftage (Anh. 6 Bst. D, Ziff. 1.1 a und 6 Pte. pro Tag zu b) wenig Auslauf o. Alternativ Variante für betreffende Tiere nicht zulässig oder Laufhof 110 Pte. nicht dauernd zugänglich (Anh. 6 Bst. D, Ziff. 1.2 a und b)
2.9.11 RAUS: Tiere der Schweinegattung
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Die Auslauffläche befindet sich nicht im Freien (Anh. 6 Bst. E, Ziff. 110 Pte. 1.1) b. Gesamtfläche oder ungedeckte wurden nicht korrekt vermessen 20 Pte.
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung Auslauffläche (Anh. 6 Bst. E, Ziff. oder berechnet 2.1, 2.2, 2.4 und 6) entsprechen nicht den Anforderun- 110 Pte. gen c. Laufhof-Skizze nicht aktuell (Anh. 6 Bst. E, Ziff. 2) 20 Pte. d. Aktuelle Tierzahl grösser als Tierzahl auf verifizierter Laufhofkizze 110 Pte. (Anh. 6 Bst. E, Ziff. 2.2. und 2.5) e. Schattennetz zwischen 1.11.–28.2. (Anh. 6 Bst. E, Ziff. 1.2) 10 Pte. f. Falls Auslauffläche unbefestigt: Morastige Stellen nicht ausgezäunt 10 Pte. oder Fress- oder Tränkebereich nicht befestigt (Anh. 6 Bst. E, Ziff. 1.3 und 1.4) g. Auslauf-Dokumentation entspricht Nicht erfüllt, aber Einhaltung der 10 Pte. nicht den Anforderungen (Art. 75 Anforderungen glaubhaft Abs. 4) Nicht erfüllt, Einhaltung der
110 Pte.
Anforderungen zweifelhaft h. Ungenügend Auslauf für säugende Zuchtsauen (Anh. 6 Bst. D, Ziff. 4 Pte. pro Tag zu wenig 2.1) Auslauf i. Kein täglicher Auslauf für übrige Schwein (Anh. 6 Bst. D, Ziff. 2.2) 4 Pte. pro Tag zu wenig Auslauf j. Liegebereich mit Perforierung (Anh. 6 Bst. D, Ziff. 2.3) 110 Pte.
2.9.12 RAUS: Kaninchen
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Laufhof befindet sich nicht im Freien 110 Pte. b. Gesamtfläche oder ungedeckte wurden nicht korrekt vermessen 20 Pte. Laufhoffläche (Anh. 6 Bst. E, Ziff. oder berechnet 2.1, 2.2, 2.4 und 5) entsprechen nicht den Anforderun- 110 Pte. gen c. Auslauf-Dokumentation entspricht Nicht erfüllt, aber Einhaltung der 10 Pte. nicht den Anforderungen (Art. 75 Anforderungen glaubhaft Abs. 4, Anh. 6 Bst. D, Ziff. 3.2) Nicht erfüllt, Einhaltung der
110 Pte.
Anforderungen zweifelhaft d. Kein täglicher Auslauf für alle Zibben oder Jungtiere (Anh. 6 Bst. D, 4 Pte. pro Tag zu wenig
Ziff. 3.1) Auslauf
2.9.13 RAUS: Nutzgeflügel – ohne AKB
Mangel Kürzung
a. Grasnarbe stark beschädigt oder morastige Stellen nicht ausgezäunt 10 Pte.
50
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Mangel Kürzung (Anh. 6 Bst. E, Ziff. 7.1 und 7.2) b. Genügend Zufluchtsmög- Zu wenig Zufluchtsmöglichkeit 10 Pte. lichkeit (Anh. 6 Bst. E, Ziff. 7.6) Keine Zufluchtsmöglichkeit 110 Pte. Öffnungen zur Weide entsprechen nicht Bst. B Ziff. 1.2 oder 1.3 (Anh. 6 10 Pte. Bst. E, Ziff. 7.6) c. Auslauf-Dokumentation Nicht erfüllt, aber Einhaltung der Anforde- 10 Pte. entspricht nicht den Anfor- rungen glaubhaft derungen (Art. 75 Abs. 4, Nicht erfüllt, Einhaltung der Anforderungen 110 Pte. Anh. 6 Bst. D, Ziff. 4.2 f, 4.4 zweifelhaft c, 4.8 c) d. Zu wenig Tage mit Zugang zur Weide (Anh. 6 Bst. E, Ziff. 4.1, 4.2, 4.7 4 Pte. pro fehlender und 4.8) Tag e. Dauer des Zugangs zur Weide 13-16 Uhr + 2 weitere Stunden) nicht 60 Pte. erfüllt (Anh. 6 Bst. D, Ziff. 4.1-4.3, 4.4, 4.7 und 4.8) f. Nicht ganze Bodenfläche Etwas zu wenig Einstreu 10 Pte. im Stall ausreichend mit Viel zu wenig Einstreu 110 Pte. zweckmässiger Einstreu bedeckt (Art. 74 Abs. 5, Anh. 6 Bst. D, Ziff. 4.5 und 4.9) g. Nicht alle Poulets während mindestens 56 Tagen gemästet (Anh. 6 Bst. 60 Pte. D, Ziff. 4.6)
2.9.14 BTS und RAUS: Nutzgeflügel – AKB
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. AKB-Skizze inkl. AKB- wurde nicht korrekt vermessen 20 Pte. Öffnungen (Anh. 6 Bst. B, Ziff. 1.2, und berechnet
4.3 und 4.4)
entspricht nicht den Anforde- 110 Pte. rungen b. Nur BTS: Lage der Öffnungen entspricht nicht den Anforderun- 110 Pte. gen (Anh. 6 Bst. B, Ziff. 1.2, 4.3 und 4.4) c. AKB-Skizze nicht aktuell (Absatz 6 Bst. B, Ziff. 4.4 und 4.5) 20 Pte. d. Zuletzt eingestallte Tierzahl grösser als auf verifizierter Skizze 110 Pte. (Anh. 6 Bst. B Ziff. 4.5) e. AKB nicht gedeckt oder nicht ausreichend offen (Anh. 6 Bst. B 60 Pte.
Ziff. 1.1 a, b und d)
f. Nicht ganze Bodenfläche im Etwas zu wenig Einstreumaterial 10 Pte. AKB ausreichend mit zweck- mässiger Einstreu bedeckt Viel zu wenig Einstreumaterial 110 Pte. (Art. 74 Abs. 5, Anh. 6 Bst. B,
51
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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Ziff. 1.1 c und 1.4)
g. Auslauf-Dokumentation Nicht erfüllt, aber Einhaltung der 10 Pte. entspricht nicht den Anforde- Anforderungen glaubhaft rungen (Anh. 6 Bst. B, Ziff. Nicht erfüllt, Einhaltung der Anfor- 110 Pte.
4.1. und 4.2)
derungen zweifelhaft h. Zu wenig Tage mit Zugang zur Weide (Anh. 6 Bst. B, Ziff. 2.1, 4 Pte. pro fehlender Tag 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4) i. Zugang zum AKB nicht während des ganzen Tages (Anh. 6 Bst. 60 Pte. B, Ziff. 2.1 und 3)
2.10 Ressourceneffizienzbeiträge
2.10.1 Die Kürzungen erfolgen bei den Ressourceneffizienzbeiträgen für jedes
Verfahren nach den Ziffern 2.10.2–2.10.4 separat. Werden mehrere Mängel nach Ziffer 2.10.2 Buchstaben b und c gleichzeitig festgestellt, werden die Kürzungen nicht kumuliert. Gleiches gilt für Mängel nach Ziffer 2.10.3 Buchstaben a–f. Umgesetzt wird immer der Mangel mit der höchsten absolu- ten Kürzung.
Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.
2.10.2 Emissionsmindernde Ausbringverfahren
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Bei emissionsmindernden Ausbringverfahren wurden pro Hektare und Korrektur der Gabe nicht 3 kg verfügbarer Stickstoff in der Suissebilanz angerechnet Düngerbilanz und (Art. 78) 200 Fr. Zusätzlich allfällige Kürzun- gen im ÖLN (Nährstoffbilanz überschritten) b. Pro Fläche wurden mehr als vier Gaben oder es wurden Gaben zwischen 120% der betref- dem 15.11. und 15.2 für Beiträge angemeldet (Art. 78) fenden Beiträge c. Die Aufzeichnungen (Datum der Ausbringung, gedüngte Fläche, Gerä- 120 % der betref- te- oder Maschinentyp und Besitzer oder Besitzerin) sind nicht vorhanden, fenden Beiträge falsch oder unbrauchbar (Art. 25 und 78, Anh. 1 Ziff. 1) Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Doku- ment nicht nachge-
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Direktzahlungsverordnung AS 2014
reicht wurde
2.10.3 Schonende Bodenbearbeitung
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Direktsaat: Über 25 Prozent der Bodenoberfläche werden während der Jeder Mangel: Saat bewegt (Art. 79) 120% der betref- fenden Beiträge Streifenfrässaat und Strip-Till (Streifensaat): Über 50 Prozent der Boden- oberfläche werden vor oder während der Saat bearbeitet (Art. 79) Mulchsaat: über 10 cm tiefe, pfluglose Bearbeitung des Bodens (Art. 79) b. Ausschlusskriterien vorliegend (Art. 79) 120% der betref- fenden Beiträge
c. Es wurde ein Plug von der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur 120% der betref- Ernte der beitragsberechtigten Hauptkultur eingesetzt fenden Beiträge d. Der Glyphosphateinsatz überschritt die Wirkstoffmenge von 1,5 kg 120% der betref- Wirkstoff pro Hektare von der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis fenden Beiträge zur Ernte der beitragsberechtigten Hauptkultur (Art. 25 und 80, Anh. 1
Ziff. 1)
e. Bei Flächen, die für den Zusatzbeitrag für Herbizidverzicht angemeldet 120% der betref- wurden, erfolgte ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte fenden Beiträge der beitragsberechtigten Hauptkultur ein Herbizideinsatz (Art. 81) f. Die folgenden Aufzeichnungen pro Fläche sind nicht vollständig, feh- 120 % der betref- lend, falsch oder unbrauchbar: Art der schonenden Bodenbearbeitung, fenden Beiträge Hauptkultur und vorangehende Hauptkultur, Saat- und Erntetermin der Kürzung wird erst Hauptkulturen, Herbizideinsatz, Fläche, Geräte- oder Maschinentyp, vorgenommen, Besitzerin oder Besitzer (Art. 25 und 80, Anh. 1 Ziff. 1) wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Doku- ment nicht nachge- reicht wurde g. Deklaration Flächenmasse Zu tiefe Angabe keine Korrektur, keine Kürzung unkorrekt Zu hohe Angabe Korrektur auf korrekte Angabe und zusätzlich 1000 Fr.
2.10.4 Einsatz präziser Applikationstechnik
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Weniger als 50 Prozent der Düsen am Spritzbalken sind Rückforderung des Beitrags für die
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Direktzahlungsverordnung AS 2014
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Unterblattspritzdüsen (Art. 82) Neuanschaffung oder Umrüstung und zusätzlich 500 Fr. b. Der auf der Rechnung deklarierte Gerätetyp ist auf dem Rückforderung des Beitrags für die Betrieb nicht vorhanden (Art. 82) Neuanschaffung oder Umrüstung und zusätzlich 1000 Fr.
2.11 Landwirtschaftsrelevante Vorschriften nach Art. 105 Abs. 1 Bst.
d und nach der EKBV Art. 18 Abs. 1 Bst. e (Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung)
2.11.1. Bei Verstössen gegen die Vorschriften der Gewässer-, Umwelt-, Natur- und
Heimatschutzgesetzgebung werden Beiträge gekürzt, wenn der Verstoss im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Betriebs steht. Verstösse müs- sen mit einem rechtskräftigen Entscheid, mindestens mit einer Verfügung der zuständigen Vollzugsbehörde festgestellt worden sein. Ist der Verstoss ein Verstoss im Bereich des ÖLN und werden die Beiträge gestützt darauf gekürzt, so gehen diese Kürzungen vor. Doppelte Kürzungen sind ausge- schlossen.
2.11.2. Die Kürzungen werden unabhängig von der Höhe der strafrechtlichen Sank-
tion nach Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung aus- gesprochen. Alle rechtskräftigen Entscheide, die Kürzungen nach sich zie- hen können, sind von der Entscheidbehörde gestützt auf Artikel 183 LwG dem kantonalen Landwirtschaftsamt und auf Verlangen dem BLW und dem BAFU zu melden.
2.11.3. Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 1000 Fr. Ab dem ersten
Wiederholungsfall beträgt sie 25 Prozent der gesamten Direktzahlungen und der gesamten Einzelkulturbeiträge, jedoch maximal 6000 Fr.
2.11.4. Bei besonders schwerwiegenden Verstössen kann der Kanton die Kürzung
angemessen erhöhen.
3. Kürzungen der Direktzahlungen für Sömmerungs- und
Gemeinschaftsweidebetriebe
3.1. Allgemeines
3.1.1. Die Sömmerungsbeiträge werden nach den Ziffern 3.2 - 3.4, 3.6 und 3.7
gekürzt. Die Sömmerungsbeiträge für Schafe, ohne Milchschafe, bei stän- diger Behirtung oder Umtriebsweide werden nach der Ziffer 3.8 gekürzt. Alle Beiträge im Sömmerungsgebiet werden nach der Ziffer 3.5.
54
Direktzahlungsverordnung AS 2014
3.2. Falsche Angaben
3.2.1. Falsche Angaben in Bezug auf die Tiere
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. 0–5 %, maximal 1 GVE Keine Kürzung b. Über 5–20 % oder über 1 GVE, Kürzung um 20 %, maximal jedoch 4 GVE maximal um 3000 Fr. c. Über 20 % oder über 4 GVE Kürzung um 50 %, sowie im Wiederholungsfall maximal um 6000 Fr.
3.2.2. Falsche Angaben in Bezug auf die Flächen
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. 0–5 %; maximal 1 ha Keine Kürzung b. 0–10 %, wenn Vermessung Keine Kürzung nicht aktualisiert c. Über 5–20 %; maximal 2 ha Kürzung um 20 %, maximal um 3000 Fr. d. Über 10–30 %, wenn Vermessung Kürzung um 20 %, nicht aktualisiert maximal um 3000 Fr. e. Über 20 % oder über 2 ha Kürzung um 50 %, sowie im Wiederholungsfall maximal um 6000 Fr. f. Über 30 Prozent, wenn Vermessung Kürzung um 50 %, nicht aktualisiert maximal um 6000 Fr.
3.2.3. Falsche Angaben in Bezug auf die Weidedauer
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Bis 3 Tage Keine Kürzung b. 4–6 Tage Kürzung um 20 %, maximal um 3000 Fr. c. Über 6 Tage sowie im Wiederholungsfall Kürzung um 50 %, maximal um 6000 Fr.
3.3. Erschwerung der Kontrollen
3.3.1. Bei Erschwerung der Kontrollen werden die Beiträge um 10 Prozent,
mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken gekürzt.
3.3.2. Eine Verweigerung der Kontrolle hat den Beitragsausschluss zur Folge.
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Direktzahlungsverordnung AS 2014
3.4. Gesucheinreichung
3.4.1. Ausser in Fällen höherer Gewalt werden die Beiträge bei verspäteter
Gesuchseinreichung oder Anmeldung um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken, gekürzt.
3.4.2. Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn eine sachgerechte Kontrolle
nicht mehr möglich ist.
3.5. Landwirtschaftsrelevante gesetzliche Vorschriften nach Art.
105 Abs. 1 Bst. d (Gewässer-, Umwelt-, Natur- und
Heimatschutz- sowie Tierschutzgesetzgebung)
3.5.1. Es gelten sinngemäss die Ziffern 2.11.1 und 2.11.2.
3.5.2. Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 200 Fr. Ab dem ersten
Wiederholungsfall beträgt sie 25 Prozent aller Beiträge im Sömmerungs- gebiet, jedoch maximal 2500 Fr.
3.5.3. Bei besonders schwerwiegenden Verstössen kann der Kanton die Kürzung
angemessen erhöhen.
3.6. Dokumente und Aufzeichnungen
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Erster Mangel Kürzung um 10% pro fehlendes Dokument oder fehlende Aufzeichnung; mindestens
200 Fr., maximal 3000 Fr.
b. Erster Wiederholungsfall Doppelte Kürzung c. Zweiter und dritter Wiederholungsfall Beitragsausschluss
3.7. Bewirtschaftungsanforderungen
3.7.1. Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem
zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge.
3.7.2. Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirt-
schaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so wird sie nicht berücksichtigt.
3.7.3. Die Kürzung der Sömmerungsbeiträge bei den nachfolgenden erstmaligen
Mängeln beträgt jeweils pro Kontrollpunkt mindestens 200 Fr. und maximal
3000 Fr.
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Nicht sachgerechte, nicht umweltschonende Bewirtschaftung (Art. 26 Abs. 1) 10 % b. Nichteinhaltung der Anforderungen und Vorgaben 15 % im Bewirtschaftungsplan (Art. 33)
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Direktzahlungsverordnung AS 2014
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
c. Nicht ordnungsgemässer Unterhalt von Gebäuden, 10 % Anlagen, Zufahrten (Art. 27) d. Haltung der Sömmerungstiere: nicht mindestens einmal wöchentlich überwacht 10 % und beaufsichtigt (Art. 28) e. Fehlende Massnahmen gegen Aufkommen und Verbreitung von Verbuschung 10 % oder Vergandung (Art. 29 Abs. 1) f. Nutzung von Flächen, die nicht beweidet werden dürfen 10 % (Art. 29 Abs. 2) g. Nicht vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von 10 % Naturschutzflächen (Art. 29 Abs. 3) h. Zufuhr alpfremder Dünger ohne Bewilligung 15 % (Art. 30 Abs. 1) i. Einsatz von stickstoffhaltigen Mineraldüngern oder 15 % alpfremden füssigen Düngern (Art. 30 Abs. 2) j. Unerlaubte Zufuhr von Raufutter für witterungsbedingte Ausnahmesituationen 10 % (Art. 31 Abs. 1) k. Unerlaubte Zufuhr von Dürrfutter auf Betrieben 10 % mit gemolkenen Tieren (Art. 31 Abs. 2) l. Unerlaubte Zufuhr von Kraftfutter auf Betrieben 10 % mit gemolkenen Tieren (Art. 31 Abs. 2) m. Unerlaubter Kraftfuttereinsatz bei Schweinen 10 % (Art. 31 Abs. 3) n. Hoher Besatz an Problempflanzen (Art. 32 Abs. 1) 10 % o. Unerlaubter Herbizideinsatz (Art. 32 Abs. 2) 15 % p. Zu intensive oder zu extensive Nutzung (Art. 34 Abs.1 10 % q. Ökologische Schäden oder unsachgemässe Bewirtschaftung (Art. 34 Abs. 2) 10 %
3.8. Bewirtschaftungsanforderungen für Schafweiden mit ständiger
Behirtung oder Umtriebsweide
3.8.1. Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem
zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge.
3.8.2. Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirt-
schaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so wird sie nicht berücksichtigt.
3.8.3. Die Kürzung bei den nachfolgenden erstmaligen Mängeln beträgt jeweils
pro Kontrollpunkt mindestens 200 Fr. und maximal 3000 Fr.
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Direktzahlungsverordnung AS 2014
3.8.4. Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für die ständige Behirtung der
Schafe Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Keine Herdenführung durch einen Hirten oder eine Hirtin mit Hunden (Anhang 15 % 2, Ziffer 4.1.1) b. Keine tägliche Führung der Herde auf einen vom Hirten oder von der Hirtin 15 % ausgewählten Weideplatz (Anhang 2, Ziffer 4.1.1) c. Keine Aufteilung der Weidefläche in Sektoren (Anhang 2, Ziffer 4.1.2) 10 % d. Die Aufteilung der Weidefläche in Sektoren ist nich auf einem Plan festgehalten Nach (Anhang 2, Ziffer 4.1.2) Ziffer 3.6 e. Keine angepasste Nutzung (Anhang 2, Ziffer 4.1.3) 10 % f. Keine gleichmässige Beweidung ohne Übernutzung (Anhang 2, Ziffer 4.1.3) 10 % g. Die Aufenhaltsdauer übersteigt im gleichen Sektor beziehungsweise auf der 10 % gleichen Weidefläche zwei Wochen (Anhang 2, Ziffer 4.1.4) h. Dieselbe Fläche wird innerhalb von vier Wochen wieder beweidet (Anhang 2, 10 % Ziffer 4.1.4) i. Die Herde ist nicht ununterbrochen behirtet (Anhang 2, Ziffer 4.1.5) 15 % j. Die Auswahl und Nutzung der Übernachtungsplätze erfolgt nicht so, dass ökolo- 10 % gische Schäden vermieden werden (Anhang 2, Ziffer 4.1.6) k. Es wird kein Weidejournal geführt (Anhang 2, Ziffer 4.1.7) Nach Ziffer 3.6 l. Die Beweidung erfolgt vor 20 Tage nach der Schneeschmelze (Anhang 2, Ziffer 10 % 4.1.8) m. Kein richtiger Umgang mit Kunststoffweidenetze (Anhang 2, Ziffer 4.1.9) 10 %
3.8.5. Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für die Umtriebsweide der
Schafe Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Die Beweidung erfolgt nicht während der gesamten Sömmerungsdauer in 15 % Koppeln, die eingezäunt oder natürlich klar abgegrenzt sind (Anhang 2, Ziffer 4.2.1) b. Keine angepasste Nutzung (Anhang 2, Ziffer 4.2.2) 10 % c. Keine gleichmässige Beweidung ohne Übernutzung (Anhang 2, Ziffer 4.2.2) 10 % d. Kein regelmässiger Umtrieb in Berücksichtigung von Koppelfläche, Bestossung 10 % und Standortbedingungen (Anhang 2, Ziffer 4.2.3) e. Dieselbe Koppel wird während mehr als zwei Wochen beweidet (Anhang 2, 10 % Ziffer 4.2.4)
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Direktzahlungsverordnung AS 2014
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
f. Dieselbe Koppel wird innerhalb von vier Wochen wieder beweidet (Anhang 2, 10 % Ziffer 4.2.4) g. Die Koppeln sind nicht auf einem Plan festgehalten (Anhang 2, Ziffer 4.2.5) Nach Ziffer 3.6 h. Es wird kein Weidejournal geführt (Anhang 2, Ziffer 4.2.6) Nach Ziffer 3.6 i. Die Beweidung erfolgt vor 20 Tage nach der Schneeschmelze (Anhang 2, Ziffer 10 % 4.2.7) j. Kein richtiger Umgang mit Kunststoffweidenetze (Anhang 2, Ziffer 4.2.8) 10 %
3.9. Biodiversitätsbeitrag für artenreiche Grün- und Streueflächen
im Sömmerungsgebiet Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q II: Strukturelle Grundanforderungen nicht eingehalten (Art. 58 200% x QB II und 59, Anh. 4 Ziff. 15.1) b. Q II: Nicht genügend Indikatorenpflanzen für Q II (Art. 58 und 59, QB II (erste Grundkon- Anh. 4 Ziff. 15.1) trolle) oder 200% x QB II (andere Kontrollen) c. Q II: Die angemeldete Fläche ist kleiner als angegeben (Art. 58 Korrektur auf korrekte und 59, Anh. 4 Ziff. 15.1) Angabe und zusätzlich
1000 Fr.
3.10. Landschaftsqualitätsbeitrag
Die Bestimmungen nach Ziffer 2.5 gelten auch für Sömmerungs- und Gemein- schaftsweidebetriebe.
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Anhörung
2 Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)
2.1 Ausgangslage
Die GUB/GGA-Verordnung legt die Bedingungen für die Eintragung von landwirtschaftlichen Erzeug- nissen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe fest und regelt den Schutzumfang der damit verbundenen Rechte.
Die Verordnung wird aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen im Zusammenhang mit den Eintra- gungsverfahren und den Änderungen der Pflichtenhefte der GUB und GGA abgeändert. Das verein- fachte Verfahren soll auf weitere Fälle ausgedehnt und den Besonderheiten von ausländischen Be- zeichnungen Rechnung getragen werden.
In Erwägung, dass die Schweiz und die Europäische Union konvergente Rechtsvorschriften betreffend den Schutz von geografischen Angaben auf dem Gebiet der jeweils anderen Partei erarbeitet haben, konnte das Abkommen mit der EU zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geografi- schen Angaben (GGA) von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln abgeschlossen und als Anhang 12 in das Agrarabkommen Schweiz–EU von 19991 integriert werden. Damit die reglemen- tarische Konvergenz weiterhin gewährleistet ist, muss gewissen Änderungen Rechnung getragen werden, die in der Europäischen Union mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Verordnung EU Nr. 1151/2012) in Kraft getreten sind.
Des Weiteren ist ein Grossteil der vorgeschlagenen Änderungen formaler oder redaktioneller Natur. Unstimmigkeiten zwischen den Sprachfassungen sollen ausgemerzt und redaktionelle Änderungen vorgenommen werden, damit der Verordnungstext in den drei Amtssprachen möglichst übereinstimmt. Um die vorliegenden Erläuterungen nicht unnötig zu komplizieren, wird auf diese Anpassungen hier nicht weiter eingegangen. In diesem Zusammenhang gilt es zu erwähnen, dass die französische Fas- sung der vorliegenden Verordnung massgebend ist.
2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die wichtigsten Änderungen, die sich aufgrund der gemachten Erfahrungen aufdrängen, sind folgen- de:
- Präzisierung bezüglich der Belege, die dem Eintragungsgesuch beizulegen sind, sowie betref- fend die Repräsentativität der Gruppierung bei Gesuchen um Änderung des Pflichtenheftes (vgl. Art. 6 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 3); - Ausweitung der Fälle, bei denen das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) entscheidet, ohne das Eintragungsverfahren anzuwenden (vgl. Art. 14 Abs. 2); - Anpassung gewisser Bestimmungen aufgrund der Besonderheiten der Eintragungsgesuche ausländischer Bezeichnungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b, Art. 15 Abs. 1 Bst. c und Art. 19 Abs. 1bis).
Wie eingangs erwähnt, haben die Schweiz und die Europäische Union beschlossen, konvergente Rechtsbestimmungen betreffend den Schutz von geografischen Angaben zu erlassen. So können zur
1 Artikel 12 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen am 21. Juni 1999 und von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1999 (SR 0.916.026.81).
61
GUB/GGA-Verordnung
Gewährleistung der Rechtskonvergenz die Bestimmungen zum Schutzumfang von geschützten An- gaben gemäss der angepassten Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geändert werden (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. d und der neue Art. 17b).
Die restlichen Änderungen betreffen die Korrektur von Unstimmigkeiten in den verschiedenen Sprach- fassungen oder sind redaktioneller Natur.
2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 6 Inhalt Absatz 3 wird präzisiert: Die Gruppierung ist neu angehalten, dem Eintragungsgesuch oder dem Ge- such um Änderung des Pflichtenheftes (vgl. Art. 14) den Nachweis beizulegen, dass das entspre- chende Gesuch von der Vertreterversammlung der Gruppierung genehmigt wurde. Angesichts der involvierten Interessen ist es unerlässlich, dass die Gruppierung nachweisen kann, dass die Gesamt- heit der Akteure der betroffenen Branche das Vorhaben unterstützt. Die vorliegende Änderung ent- spricht bereits heute der Praxis des BLW.
Art. 10 Einsprache Artikel 10 besagt, dass die Kantone gegen den Eintragungsentscheid des BLW Einsprache erheben können. Da die Kantone von der Eintragung ausländischer Bezeichnungen jedoch nicht betroffen sind, ist es gerechtfertigt, dass sie in diesen Fällen gegen den Eintragungsentscheid keine Einsprache er- heben können.
Absatz 1 Buchstabe b soll dementsprechend angepasst werden.
Art. 14 Gesuche um Änderung des Pflichtenheftes Absatz 2: Die Praxis des BLW im Zusammenhang mit der Änderung der Pflichtenhefte hat gezeigt, dass sich ein vereinfachtes Verfahren nicht nur bei den in der Verordnung aufgeführten Fällen recht- fertigt. Es wird deshalb vorgeschlagen, Artikel 14 um einen Absatz 2 zu ergänzen.
Aus Erfahrung wissen wir, dass die Gruppierungen häufig angehalten werden, die spezifischen Ele- mente der bestehenden Etikettierung zu ändern. Die Regelungen des Eintragungsverfahrens müssen von der Gruppierung auch bei solchen kleinen Änderungen rigoros eingehalten werden, was der ge- wünschten Prozessökonomie entgegenwirkt. In solchen Fällen sollte ein vereinfachtes Verfahren An- wendung finden (vgl. neuer Abs. 2 Bst. b). Aus demselben Grund sieht die vorliegende Verordnung auch bei Änderungen der Beschreibung des geografischen Gebietes nach einer Gemeindefusion ein vereinfachtes Verfahren vor (Beispiele: Änderung von Gemeinde- und Bezirksnamen, Auflösung von Gemeinden und Bezirken usw.). Jedoch müssen Fusionen von Gemeinden oder Bezirken zum beste- henden geografischen Gebiet der registrierten GUB oder GGA gehören.. Jede Vergrösserung oder Verkleinerung des geografischen Gebietes untersteht dagegen dem ordentlichen Verfahren.2.
Bei einem vereinfachten Verfahren kann gegen den Entscheid des BLW direkt Beschwerde einge- reicht werden, ohne das Einspracheverfahren durchlaufen zu müssen, und die Behörden von Bund und Kantonen sowie die Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben werden nicht angehört.
2 Vgl. Kapitel 5.1.2 (Seite 9) des Leitfadens für die Einreichung eines Gesuchs um Hinterlegung einer Geschützten Ursprungs- bezeichnung (GUB) oder einer Geschützten Geografischen Angabe (GGA) bezüglich der Repräsentativität der Gruppierung nach den Artikeln 5 und 6 Absatz 2 Buchstabe g der GUB/GGA-Verordnung.
62
GUB/GGA-Verordnung
Absatz 3: Im Rahmen der Behandlung der Gesuche um Änderung des Pflichtenheftes wird die Grup- pierung vom BLW ersucht, ihre Repräsentativität gemäss Artikel 5 nachzuweisen. Um für diese Praxis eine ausreichende Rechtsgrundlage zu schaffen, schlägt das BLW vor, den Artikel mit einem Absatz 3 zu ergänzen, der besagt, dass der Nachweis der Repräsentativität auch bei Gesuchen um Änderung des Pflichtenhefts im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 erbracht werden muss. Die Reprä- sentativität ist nicht nur bei der Prüfung eines Gesuchs um Eintragung als GUB oder GGA entschei- dend, sondern auch bei der Prüfung des Gesuchs um Änderung des Pflichtenheftes. Es kann nicht sein, dass eine GUB oder GGA dazu verwendet wird, die Praxis einer Minderheit durchzusetzen. Es ist deshalb von zentraler Bedeutung, dass die Mehrheit der Akteure nicht nur der Gruppierung ange- hört, sondern auch die Bestimmungen im Pflichtenheft und die durch die Generalversammlung der Gruppierung vereinbarten Änderungen befolgt. Darüber hinaus soll verhindert werden, dass ein positi- ver Entscheid bezüglich eines Änderungsgesuchs mehrfach angefochten wird3.
Art. 15 Abs. 1 Bst. c Löschungsverfahren Artikel 15 besagt, in welchen Fällen das BLW ein Löschungsverfahren durchführen kann.
Bei ausländischen Bezeichnungen muss unter anderem nachgewiesen werden, dass sie in ihrem Ursprungsland geschützt sind. Wird der Schutz der Bezeichnung im Ursprungsland aufgehoben, ist der Schutz in der Schweiz folglich nicht mehr möglich. Die heutige Verordnung sieht jedoch nicht die Möglichkeit vor, diese Bezeichnungen zu löschen. Aus diesem Grund soll die Verordnung entspre- chend angepasst werden.
Art. 17 Schutzumfang Artikel 17 hält fest, in welchen Fällen die kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung verboten ist. Dies ist insbesondere bei nicht vergleichbaren Erzeugnissen verboten, insofern sich bei der Verwendung der Ruf der geschützten Bezeichnung zu Nutze gemacht wird (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. b). In Anlehnung an die neue Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gilt es für GUB und GGA auch bei deren Verwendung als Zutat, Missbräuche des Rufs von geschützten Bezeichnungen und die Irrefüh- rung von Konsumentinnen und Konsumenten zu verhindern. Ein hoher Schutzgrad und die Konver- genz der Systeme zum Schutz von Bezeichnungen der EU und der Schweiz soll so gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang unterstützen wir die Meinung der EU-Kommission, die sie in ihrer Mitteilung über Leitlinien für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit geschützten Ur- sprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben enthalten, festhält4. Diese Leitlinien beinhalten die Bedingungen für die Verwendung von als GUB oder GGA eingetragenen Namen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die Zutaten mit dieser Bezeichnung enthal- ten, und bei der Werbung dafür.
Es ist legitim, dass eine als GUB oder GGA eingetragene Bezeichnung in der Zusammensetzung eines Erzeugnisses angegeben werden kann. Zu verbieten sind jedoch unrechtmässige Hinweise auf eine Zutat mit GUB oder GGA, die mit dem Ziel gemacht werden, das Ansehen dieses geschützten Namens auszunutzen, um die Konsumentinnen und Konsumenten irrezuführen. Es gilt daher, jeden Hinweis auf eine GUB oder GGA als Zutat in einem Erzeugnis zu untersagen, wenn dieses Erzeugnis weitere vergleichbare Zutaten enthält, d. h. Zutaten, die die Zutat mit GUB oder GGA ganz oder teil- weise ersetzen könnte. Beispielsweise sollte eine Schokolade mit Eau-de-vie de poire du Valais keine andere vergleichbare Spirituose enthalten, damit der Hinweis auf die GUB verwendet werden darf. Ausserdem ist die Verwendung des geschützten Namens zu verbieten, wenn die Zutat mit GUB oder
3 Vgl. Kapitel 4.2 des oben genannten Leitfadens
4 Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2010 – Leitlinien für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) enthalten (2010/C 341/03).
63
GUB/GGA-Verordnung
GGA dem betreffenden Lebensmittel keine wesentliche Eigenschaft verleiht. So wäre der Hinweis auf Munder Safran (GUB) möglich, sofern dieses Gewürz in ausreichender Menge beigemischt wird, um besagtem Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen. Mit anderen Worten: Es darf sich nicht um eine Alibi-Menge handeln.
Aus der Etikettierung muss für die Konsumentinnen und Konsumenten klar hervorgehen, dass es sich bei dem Lebensmittel, das eine Zutat mit GUB oder GGA enthält, nicht selbst um eine GUB oder GGA handelt. Es ist daher wichtig, dass die Vermerke im Sinne von Artikel 16a Absatz 1 der GUB/GGA- Verordnung, die zur eingetragenen Bezeichnung gehörten, so auf dem Etikett angebracht sind, dass klar ersichtlich ist, dass das Lebensmittel nicht selbst eine GUB oder GGA ist. Beispielsweise würden die Bezeichnungen «Pizza mit Gruyère» oder «Mit Gruyère AOP hergestellte Pizza» keine Ausnut- zung des Ansehens dieser GUB darstellen. Hingegen könnte eine Verkehrsbezeichnung «Pizza mit Gruyère AOP» den Konsumentinnen und Konsumenten den Eindruck vermitteln, dass besagte Pizza selbst ein Erzeugnis mit geschützter Bezeichnung sei. Es sollen in Bezug auf Schriftart, Grösse, Farbe usw. abweichende Buchstaben verwendet werden, um die Konsumentinnen und Konsumenten nicht irrezuführen. Wir schlagen vor, die entsprechenden Anpassungen in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d (neu) einzufügen.
Art. 17b Frühere Verwendung von Namen von Pflanzensorten und Tierrassen (neu) Unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (vgl. Art. 42) wird vorgeschlagen, dass das Inverkehrbringen von Erzeugnissen erlaubt ist, die nicht durch eine GUB oder GGA geschützt sind und deren Etikettierung eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe umfasst, die den Namen einer Pflanzensorte oder eine Tierrasse enthält oder einen solchen darstellt. Vorausge- setzt wird, dass die Bestimmungen der Verordnung erfüllt sind.
Aus den erwähnten Gründen soll der Artikel 17b eingeführt werden. Er legt die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen der besagten Erzeugnisse fest. Diese Voraussetzungen gelten kumulativ.
Art. 18 Bezeichnung der Zertifizierungsstelle
Die heutige Verordnung besagt, dass die Gruppierung eine Zertifizierungsstelle mit der Kontrolle des Pflichtenheftes betreuen muss. Dass die Gruppierung auch mehrere Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle beauftragen kann, wird nicht ausgeschlossen. Die Anpassung von Absatz 1 ist somit ge- rechtfertigt.
Art. 19 Zertifizierungsstellen Wie unserem Leitfaden für die Einreichung eines Gesuchs entnommen werden kann, besitzt ein Schutzsystem, wie es für die GUB und GGA vorgesehen ist, nur dann Glaubwürdigkeit, wenn sämtli- che Anforderungen, welche sich die Branche auferlegt, kontrolliert werden. Gemäss Artikel 18 Ab- satz 1 und Artikel 19 der GUB/GGA-Verordnung unterliegt die Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung eines Erzeugnisses mit GUB oder GGA einer Zertifizierungsstelle, die im Pflichten- heft aufgeführt und nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19965 ak- kreditiert ist.
Wie unter Ziffer 2.2 beschrieben, müssen gewisse Bestimmungen angepasst werden, damit den Be- sonderheiten der ausländischen Bezeichnungen Rechnung getragen werden kann. Aus diesem Grund soll Artikel 19 um einen Absatz 1bis ergänzt werden, der besagt, dass ausländische Zertifizierungsstel- len, die Erzeugnisse mit ausländischen Bezeichnungen nach Artikel 8a zertifizieren, gemäss internati- onalen Normen akkreditiert sein müssen, die denjenigen von Artikel 19 Absatz 1 entsprechen.
5 AkkBV; SR 946.512
64
GUB/GGA-Verordnung
2.4 Auswirkungen
2.4.1 Bund
Die Vorlage hat für den Bund weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.
2.4.2 Kantone
Die Vorlage hat für die Kantone weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.
2.4.3 Wirtschaft
Die Vorlage hat für die Wirtschaft keine finanziellen Auswirkungen. Ausserdem können Gesuche um Änderung des Pflichtenheftes in bestimmten Fällen in einem vereinfachten Verfahren behandelt wer- den und die Schutzrechte bezüglich der Verwendung der geschützten Bezeichnungen werden ausge- baut, woraus sich für die von der vorliegenden Verordnung betroffenen Marktakteure nicht messbare Vorteile ergeben.
2.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorliegenden Verordnungsänderungen sind mit dem internationalen Recht vereinbar, namentlich mit Anhang 12 des Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen wird die Vereinheitlichung unserer Gesetzgebung mit dem Eintra- gungsverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verbessert und eine korrekte Anwendung des erwähnten Anhangs sichergestellt. Im Rahmen einer nächsten Revision von Anhang 12 wird der Rechtsverweis auf die GUB/GGA-Verordnung entsprechend angepasst.
2.6 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt werden.
2.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d, 16 und 177 des LwG.
65
GUB/GGA-Verordnung
66
Anhörung
Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 4b Abs.2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 3 Inhalt des Gesuches
3 Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft und der Nachweis, dass das Gesuch von der
Vertreterversammlung der Gruppierung angenommen wurde, beizulegen.
Art. 7 Abs. 1 Bst. e Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben: e. die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen und die Mindestanforderungen an die Kontrolle;
Art. 10 Abs. 1 Bst. b
1 Gegen die Eintragung können Einsprache erheben:
b. die Kantone, sofern es sich um eine Schweizer Bezeichnung handelt.
Art. 12 Abs. 1Bst. b Betrifft nur den italienischen Text.
SR .......... 1 SR 910.12
2014–......
67
GUB/GGA-Verordnung AS 2014
Art. 12 Abs. 1 Bst. b Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 14 Abs. 2 und 3
2 Das BLW entscheidet ohne das Eintragungsverfahren anzuwenden, wenn die
Gruppierung beantragt, dass: a. neue Zertifizierungsstellen aufgenommen oder bisherige gestrichen werden; b. spezifische Elemente der Etikettierung geändert werden; c. das geografische Gebiet aufgrund von Veränderungen der geografischen Einheiten, namentlich im Falle von Gemeindefusionen, neu beschrieben wird. 3 Die Repräsentativität der Gruppierung, die eine Änderung des Pflichtenheftes nach den Absätzen 1 und 2 beantragt, muss nach Artikel 5 erwiesen sein.
Art. 15 Abs. 1 Bst. c 1 Das BLW löscht die Eintragung einer geschützten Bezeichnung: c. wenn sie in ihrem Ursprungsland nach Artikel 8a nicht mehr geschützt ist.
Art. 16 Sachüberschrift und Abs. 3 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 16a Sachüberschrift und Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 17 Abs. 3 Bst. d 3 Verboten ist ausserdem: d. jede Angabe einer Zutat mit geschützter Bezeichnung bei der Kennzeichnung und Aufmachung eines Erzeugnisses oder bei der Werbung dafür bzw. Unterlagen dazu, wenn dieses Erzeugnis weitere vergleichbare Zutaten enthält, die Zutat dem betreffenden Erzeugnis keine wesentlichen Eigenschaften verleiht oder die grafische Darstellung der Bezeichnungen nach Artikel 16a Absatz 1, die der besagten geschützte Bezeichnung beigefügt werden, bezüglich der Art des betreffenden Produkts für die Konsumentinnen und Konsumenten irreführend ist.
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GUB/GGA-Verordnung AS 2014
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 17b Frühere Verwendung von Namen von Pflanzensorten und Tierrassen Erzeugnisse, deren Etikettierung eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe umfasst, die den Namen einer Pflanzensorte oder eine Tierrasse enthält oder einen solchen darstellt, sind erlaubt, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a. die besagten Erzeugnisse stellen die bezeichnete Pflanzensorte oder Tierrasse dar oder werden daraus hergestellt; b. die Konsumentinnen und Konsumenten werden nicht getäuscht; c. die Verwendung des Namens der Pflanzensorte oder der Tierrasse stellt keine Handlung unlauteren Wettbewerbs dar; d. die Verwendung des Namens der Pflanzensorte oder der Tierrasse zieht aus dem Ruf der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe keinen Nutzen; e. die Herstellung und Vermarktung des Erzeugnisses erstreckte sich bereits vor dem Datum des Eintragungsgesuchs der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe über das Herkunftsgebiet hinaus.
Art. 18 Abs. 1
1 Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe verwendet,
muss eine oder mehrere der im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses betrauen.
Art. 19 Abs. 1bis 1bis Ausländische Zertifizierungsstellen, die Erzeugnisse mit ausländischen Bezeichnungen nach Artikel 8a zertifizieren, müssen gemäss internationalen Normen, die denjenigen von Absatz 1 entsprechen, akkreditiert sein.
Art. 20 Die Zertifizierungsstellen melden dem BLW, den zuständigen Kantonschemikern und den Gruppierungen die bei Kontrollen festgestellten Unregelmässigkeiten.
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GUB/GGA-Verordnung AS 2014
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhörung
1 Verordnung des WBF über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
1.1 Ausgangslage
Die Verordnung des WBF über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ur- sprungsbezeichnungen und geografischen Angaben legt, wie dies der Titel bereits verdeutlicht, die minimalen Anforderungen an Inhalt und Ablauf der Kontrollen fest, die die Zertifizierungsstellen hin- sichtlich der GUB und GGA einhalten müssen.
Im Rahmen der Totalrevision der Verordnung vom 25. Mai 20111 über die Verwendung der Bezeich- nungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (BAIV) sieht der Bundesrat Regelungen zur Häufigkeit der Kontrollen vor, die von den Zertifizierungs- stellen durchgeführt werden. Artikel 12 Absatz 2 der BAIV besagt, dass Sömmerungsbetriebe alle vier Jahre kontrolliert werden müssen. Da die Bezeichnungen «Berg» und «Alp» auf den Sömmerungsbe- trieben somit alle vier Jahre kontrolliert werden, ist es gerechtfertigt, dass die Häufigkeit der Kontrollen der GUB und GGA auf den Sömmerungsbetrieben angepasst wird (zurzeit 2 Jahre). Es besteht hier kein Grund für unterschiedliche Bestimmungen zur Häufigkeit der Kontrollen.
Sämtliche weiteren Änderungen sind redaktioneller Natur und werden in den vorliegenden Erläuterun- gen nicht explizit erwähnt, um den Text nicht unnötig zu komplizieren. Hier ist die französische Fas- sung massgebend.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Der Grossteil der Änderungen ist sprachlicher Art; der Verordnungstext soll in den drei Amtssprachen möglichst übereinstimmen.
Die wichtigste inhaltliche Änderung betrifft die Häufigkeit der Kontrollen durch die Zertifizierungsstel- len: sie wird von zwei auf vier Jahre angehoben (vgl. Art. 2).
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 2 Häufigkeit der Kontrollen Wie oben erwähnt, sieht die BAIV vor, dass Sömmerungsbetriebe alle vier Jahre von den Zertifizie- rungsstellen kontrolliert werden (vgl. Art. 12 Abs. 2 BAIV). Für GUB und GGA sind heute Kontrollen in Abständen von zwei Jahren vorgesehen. Damit die Regelungen zu Kontrolle und Zertifizierung besser aufeinander abgestimmt werden können, wird vorgeschlagen, dass die Häufigkeit der Kontrollen unter Absatz 2 von zwei auf vier Jahre angehoben wird. Absatz 2 soll entsprechend angepasst werden.
1.4 Auswirkungen
1.4.1 Bund
Die Vorlage hat für den Bund weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.
1 SR 910.19
71
Verordnung des WBF über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbe- zeichnungen und geografischen Angaben
1.4.2 Kantone
Die Vorlage hat für die Kantone weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.
1.4.3 Wirtschaft
Die grösstenteils redaktionellen Änderungen haben für die Wirtschaft und vor allem für die betroffenen Akteure der Branche keine besonderen Auswirkungen. Die Änderung zur Häufigkeit der Kontrollen birgt für die von der vorliegenden Verordnung angesprochenen Unternehmen insofern Vorteile, als geringere Zertifizierungskosten anfallen.
1.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorliegenden Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
1.6 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt werden.
1.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Artikel 18 Absatz 2 der GUB/GGA-Verordnung.
72
Verordnung des WBF über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
(Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA)
Änderung vom ...
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19971, verordnet:
I Die Verordnung vom 11. Juni 19992 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Mindestanforderungen an die Kontrolle
1 Die Zertifizierungsstelle muss:
a. eine Erstzulassung sämtlicher Produktions-, Verarbeitungs- oder Verede- lungsunternehmen durchführen;
Art. 2 Häufigkeit der Kontrollen 1 Die Zertifizierungsstelle kontrolliert die strukturellen Anforderungen im Rahmen des Erstzulassungsverfahrens.
2 Die Kontrolle der Warenflüsse, der Rückverfolgbarkeit und der Prozessanforde-
rungen wird mindestens alle vier Jahre in den Verarbeitungs- und Veredelungs- unternehmen durchgeführt. Bei den Produktionsunternehmen wird sie anhand einer statistisch repräsentativen Stichprobe durchgeführt.
3 Bei den geschützten geografischen Angaben (GGA) wird der Test des Endprodukts
jährlich anhand einer statistisch repräsentativen Stichprobe der Unternehmen durch- geführt. Bei den geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) wird er mindestens einmal jährlich in jedem Produktions-, Verarbeitungs- oder Veredelungsunterneh- men durchgeführt, welches das Endprodukt in Verkehr bringt. Wenn ein Unterneh- men die Produktion mehrerer Akteure in Verkehr bringt, wird der Test des Endpro- dukts an einer Stichprobe der Warenlose jedes einzelnen Akteurs vorgenommen.
SR ..........
2014–......
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Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA AS 2014
Art. 3 Strukturelle Anforderungen und Prozessanforderungen
Art. 4 Betrifft nur den französischen Text.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
74
Anhörung
3 Verordnung über die biologische Landwirtschaft
(Bio-Verordnung)
3.1 Ausgangslage
Die Bio-Verordnung regelt die Anforderungen an Erzeugnisse, welche als „Bio-Produkte“ vermarktet werden. Sie gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für Lebens- und Futtermittel sowie für Nutztiere. Die seit 1997 bestehende Bio-Verordnung basiert auf dem Grundsatz der Gleichwertigkeit zur ent- sprechenden Gesetzgebung der EU. Dieser Grundsatz ist für die Sicherstellung eines hindernisfreien grenzüberschreitenden Warenverkehrs von grosser Bedeutung. Das Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EU enthält in Anhang 9 entsprechende Bestimmungen, welche die Äquivalenz der Gesetzgebung und die Modalitäten für deren Fortbestand verankern. Damit verbunden ist eine perio- dische Überarbeitung der Schweizer Bio-Verordnung zur Aufrechterhaltung der Äquivalenz mit der EU Bio-Verordnung.
3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Drei Elemente begründen den vorliegenden Änderungsvorschlag: 1. Mit der Verordnung Nr. 392/2013 zur Änderung der Verordnung (EG) 889/2008 hinsichtlich des Kontrollsystems für die biologische/ökologische Produktion, welche am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, hat die EU neue, harmonisierte Regeln für das Kontrollsystem und die Überwachung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erlassen. Die Schweiz ist gehalten, diese Regeln zu übernehmen, wenn sie den Status der Äquivalenz aufrecht erhalten will. Ein im Herbst 2013 durch das Food and Veterinary Office der EU in der Schweiz durchge- führtes Audit des Schweizerischen Kontrollsystems hat den diesbezüglich bestehenden Hand- lungsbedarf ebenfalls aufgezeigt. 2. Es soll eine bessere Transparenz bezüglich der eingeführten Mengen an biologisch erzeugten Produkten geschaffen werden, weshalb eine entsprechende Ergänzung der zollrechtlichen Einfuhrdeklaration vorgesehen ist. 3. Die sogenannten Einzelermächtigungen, mit welchen einzelne Importeure dazu ermächtigt werden, Erzeugnisse als biologisch zu vermarkten, soll abgeschafft werden. Die EU schafft dieses Verfahren per Mitte 2014 ab, da es inzwischen durch andere Importverfahren (Länder- liste, Liste der anerkannten Zertifizierungsstellen) praktisch obsolet wurde. Die Schweiz wird hier nachziehen. Die Möglichkeit zur Einreichung solcher Gesuche beim Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) soll deshalb per 1. Januar 2015 entfallen. Die wichtigsten Änderungen in Bezug auf das Kontrollsystem sind folgende: - Die Aufsicht über die Zertifizierungsstellen wird neu detailliert geregelt und die einzelnen Auf- sichtstätigkeiten werden beschrieben. - Neu muss auch eine klare Trennung zwischen den Aufgaben der Schweizerischen Akkreditie- rungsstelle (SAS) und jener des Bundesamtes erfolgen. - Insgesamt erfolgen eine verstärkte Ausrichtung des Kontrollsystems auf die Risikobewertung der der Kontrolle unterliegenden Unternehmen, sowie klare Vorgaben bezüglich der Intensität der Kontrollen und der Probenahmen: o Bei 10 Prozent der Unternehmen muss eine zusätzliche Stichprobenkontrolle durch- geführt werden; o Mindestens 10 Prozent aller Kontrollen müssen unangemeldet erfolgen; o Die Zahl der von der Zertifizierungsstelle jährlich zu entnehmenden und zu untersu- chenden Proben muss mindestens 5 Prozent der Zahl der Ihrer Kontrolle unterliegen- den Unternehmer entsprechen. - Der Informationsfluss zwischen allen Akteuren des Kontrollsystems (Bundesamt, kantonale Organe der Lebensmittelkontrolle, Zertifizierungsstellen, Unternehmen) werden detaillierter
75
Bio-Verordnung
geregelt. Damit können gewisse Schwächen des heutigen Kontrollsystems wirksam beseitigt werden. - Die Zuständigkeit für den Vollzug bei Futtermitteln soll neu geregelt werden: Sie soll gleich wie bei der Futtermittelgesetzgebung auch beim BLW (Agroscope) angesiedelt werden. Die erforderlichen materiellen Anpassungen in den Kapiteln 5 (Kontrollverfahren) und 8 (Schlussbe- stimmungen) sind Anlass, diese beiden Kapitel einer umfassenden Revision zu unterziehen. Der 2. und 3. Abschnitt des 5. Kapitels sowie das 8. Kapitel werden revidiert, dazu werden die Artikel im 8. Kapitel neu nummeriert, und unmittelbar angrenzende Artikelnummern, die zu seit mehr als 10 Jahren aufgehobenen Artikeln gehören, werden neu vergeben.
3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Kontrollsystem Für die Änderungen betreffend das Kontrollsystem ist nachfolgend eine synoptische Tabelle eingefügt, welche eine Übersicht über die Artikel der Verordnung Nr. 392/2013 zur Änderung der Verordnung (EG) 889/2008 und die entsprechende Umsetzung in der Schweiz gibt. Im Folgenden wird daher nicht zu allen Artikeln eine ausführliche Erläuterung formuliert, sondern lediglich dort, wo Änderungen nicht durch diese synoptische Tabelle abgedeckt sind.
Die Übersicht zeigt, dass grundsätzlich alle Bestimmungen der Verordnung Nr. 392/2013, mit Aus- nahme einzelner Elemente, die sich an die Mitgliedstaaten der EU richten, übernommen werden.
76
Bio-Verordnung
Bereich EG- EG- EG- EG- EG- Materielle Bestimmungen CH- CH- CH- CH- CH- Kommentare VO Art Artb Abs Bst VO Art Artb Abs Bst
Kontrolle 889 2 s 0 0 Begriffsdefinition Kontrollakte BR 4 0 0 f Kontrolle 889 63 0 2 d Unternehmer akzeptiert Informations- BR A1 1.1 4 d austausch, falls Unternehmer von ver- schiedenen Stellen kontrolliert wird
Kontrolle 889 63 0 2 e Unternehmer akzeptiert Übermittlung BR A1 1.1 4 e der Kontrollakte, falls Unternehmer die Zertifizierungsstelle (ZS) wechselt Kontrolle 889 63 0 2 f Information, falls sich Unternehmer aus BR A1 1.1 4 f Kontrollsystem zurückzieht Kontrolle 889 63 0 2 g Aufbewahrung der Akten, falls sich BR A1 1.1 4 g Unternehmer aus Kontrollsystem zu- rückzieht Kontrolle 889 63 0 2 h Pflicht zur Information, falls Biostatus BR A1 1.1 4 h von Produkten beeinträchtigt ist Kontrolle 889 65 0 2 0 Pflicht zur Probenahme bei 5% der BR 30 a 2 0 Unternehmen Kontrolle 889 65 0 2 0 Probenahme im Verdachtsfall BR 30 a 1 0 Kontrolle 889 65 0 2 0 Probenahme in anderen Fällen BR 30 a 3 0 Kontrolle 889 68 0 1 0 Bestimmung betreffend elektronische BR 30 ater 2 0 Bescheinigungen Kontrolle 889 92 0 1 0 Informationsaustausch, falls Unter- BR 30 e 1 0 nehmer von verschiedenen Stellen kontrolliert wird Kontrolle 889 92 0 2 0 Informationspflicht gegenüber zustän- BR 30 e 2 0 diger Behörde, falls Unternehmer ZS wechselt Kontrolle 889 92 0 2 0 Übergabe Kontrollakte an neue ZS, BR 30 e 3 0 falls Unternehmer ZS wechselt
77
Bio-Verordnung
Bereich EG- EG- EG- EG- EG- Materielle Bestimmungen CH- CH- CH- CH- CH- Kommentare VO Art Artb Abs Bst VO Art Artb Abs Bst
Kontrolle 889 92 0 2 0 Neue ZS stellt Behebung von Nicht- BR 30 e 4 0 konformitäten sicher Kontrolle 889 92 0 3 0 Infopflicht der ZS, falls sich Unterneh- BR 30 e 5 a men aus Kontrollsystem zurückzieht
Kontrolle 889 92 0 4 0 Infopflicht der ZS, falls ZS Unregel- BR 30 e 5 b mässigkeiten feststellt Kontrolle 889 92 0 4 0 Infopflicht der ZS, falls Unregelmässig- BR 30 e 5 c keit Erzeugnisse betrifft, die durch andere ZS kontrolliert werden Kontrolle 889 92 0 4 0 Zuständige Behörde kann auf eigenen BR 30 e 6 0 Initiative weitere Informationen betref- fend Unregelmässigkeiten anfordern
Kontrolle 889 92 0 5 0 MS treffen Vorkehrungen und legen x x x x x Abgedeckt durch Vollzugsartikel Verfahren fest, betreffend Informati- und Weisung zum Meldewesen onsaustausch zwischen ZS, ein- schliesslich Überprüfung der Zertifikate
Kontrolle 889 92 0 6 0 MS treffen Vorkehrungen und legen DZV A8 Verfahren fest, dass Infos an Zahlstelle (Massnahmen zur Förderung der Ent- wicklung des ländlichen Raums) über- mittelt werden Kontrolle 889 92 a 0 0 Informationsaustauch zwischen MS x x x x x Vorschlag, mit der EU in der WG untereinander und unter MS und der Bio CH-EU die Aufnahme dieser Kommission Bestimmungen in das AA zu dis- kutieren Kontrolle 889 92 b 0 0 Veröffentlichung der Zertifikate (vorher BR 30 ater 3 0 Art 92 a)
78
Bio-Verordnung
Bereich EG- EG- EG- EG- EG- Materielle Bestimmungen CH- CH- CH- CH- CH- Kommentare VO Art Artb Abs Bst VO Art Artb Abs Bst
Kontrolle 889 92 c 1 0 Überwachungstätigkeit durch zustän- x x x x x dige Behörden betrifft in erster Linie die Bewertung der Kontrollleistung der ZS Kontrolle 889 92 c 1 0 Überwachungstätigkeit umfasst Bewer- BR 32 0 1 a tung der internen Verfahren der Kon- trollstellen, die Verwaltung und Prüfung von Kontrollakten auf Einhaltung der Anforderungen der 834/2007 Kontrolle 889 92 c 1 0 Überwachungstätigkeit umfasst Über- BR 32 0 1 b prüfung der Vorgehenswiese bei Nichtkonformitäten sowie Einsprüchen und Beschwerden Kontrolle 889 92 c 2 0 Auflagen der zuständigen Behörden für x x x x x direkt als Pflicht der ZS formuliert ZS Verfahren der Risikobewertung vorzulegen Kontrolle 889 92 c 2 a Risikobewertung gewährleistet, dass BR 30 abis 1 a ihr Ergebnis Basis ist für die Bestim- mung der Intensität unangekündigte und angekündigte Kontrollen Kontrolle 889 92 c 2 b Risikobewertung gewährleistet, dass je BR 30 abis 1 b Und Art. 30 Abs 2 nach Risikokategorie bei 10% der Un- ternehmer zusätzliche Stichprobenkon- trollen Kontrolle 889 92 c 2 c Risikobewertung gewährleistet, dass BR 30 abis 1 c Und Art. 20 Abs 3 mind 10% aller Kontrollen unangekün- digt sind Kontrolle 889 92 c 2 d Risikobewertung gewährleistet, dass BR 30 abis 1 d die Entscheidung betreffend unangek. Kontrollen auf Basis der Risikobewer- tung geplant werden
79
Bio-Verordnung
Bereich EG- EG- EG- EG- EG- Materielle Bestimmungen CH- CH- CH- CH- CH- Kommentare VO Art Artb Abs Bst VO Art Artb Abs Bst
Kontrolle 889 92 c 3 0 Zuständige Behörde überprüft, dass BR 33 0 0 b Mit Verweis auf Art. 28 Absatz 2 Mitarbeiter der ZS notwendige Qualifi- kationen haben Kontrolle 889 92 c 4 0 Zuständige Behörde verfügt über x x x x x schriftliche Verfahren für (die Übertra- gung von Kontrollaufgaben und) die Überwachung gemäss Artikel 92c, das die Einzelheiten der von den ZS zu Übermittelnden Informationen regelt. Kontrolle 889 92 d 0 0 Massnahmenkatalog BR 32 0 6 0 Harmonisierung des Vorgehens bei Unregelmässigkeiten. Kontrolle 889 92 e 0 0 jährliche Inspektion der ZS BR 33 0 0 0 jährliche Inspektion der ZS Kontrolle 889 92 f 0 0 Daten über die biologische Produktion Bio ist z.Z. Teil des NKP. Eine im mehrjährigen NKP NKP-Verordnung ist im Entwurfs- stadium (März 2014). Das BLW setzt sich ein, dass Bio Teil der NKP-Verordnung wird. Kontrolle 880 A 0 0 0 Vorgaben betreffend Bereiche, die in x x x x x XIIIb NKP und Jahresbericht enthalten. Kontrolle 880 A 0 0 0 Vorlagen für Daten der ZS WBF A 0 0 0 XIIIc 12
Kontrolle 834 27 0 5 b Anforderungen an die Zertifzierungs- BR 28 0 3 0 Anforderung aus der 834/2007 stellen wird neu übernommen
80
Bio-Verordnung
Art. 4 Bst. f (neu) Neu wird der Begriff des „Kontrolldossier“ definiert, welcher umfassend zu verstehen ist: Das Kontroll- dossier umfasst alle für die Kontrolle und die Zertifizierung eines Unternehmens relevanten Informati- onen und Dokumente, unabhängig davon ob diese in physischer oder elektronischer Form vorliegen.
Art. 16d Abs. 3 Bst. C Die im Biolandbau zur Verfügung stehenden Eisenverbindungen als Futtermittelzusatzstoffe sind nur bedingt zur oralen Eisengabe für Ferkel geeignet. Aktuell kommen deshalb vom Tierarzt verordnete Eisenpasten zum Einsatz, welche nicht konform zu Bio-Verordnung sind. Mit der Streichung des Ver- bots der vorbeugenden Eiseninjektionen bei Schweinen kann für Ferkel damit die notwendige Eisen- versorgung gewährleistet werden.
Art. 16n Absatz 2 Mit In-Kraft-Treten der revidierten Verordnung des EDI vom 29. November 2013 über alkoholische Getränke1 sind die Höchstwerte für die Verwendung von Schwefeldioxid neu in Anhang 2 Anlage 9 der genannten Verordnung festgelegt und nicht mehr in der Zusatzstoffverordnung des EDI2. Bei der Kor- rektur des Verweises handelt es sich somit um eine formale Anpassung.
Art. 26 Absatz 2bis (neu) Das Einfuhrunternehmen oder die von diesem mit der Zollanmeldung beauftragte Person (z.B. Spedi- teur) bezeichnen bei der Einfuhrzollanmeldung die biologischen Erzeugnisse. Das Bundesamt veröf- fentlich das Verzeichnis der Tarifnummern, für welche diese Bezeichnungspflicht gilt, diese Pflicht wird abgeleitet vom Geltungsbereich der Bio-Verordnung. Damit wird eine bessere Transparenz bezüglich der eingeführten Mengen an biologisch erzeugten Produkten geschaffen.
Art. 28 Abs 3 (neu) Zusätzliche Anforderung an die Zertifizierungsstellen resultieren aus den Massnahmen zur Verbesse- rung des Kontrollsystems analog zur Verordnung (EU) Nr. 392/2013, siehe synoptische Tabelle.
Art. 29 Der Artikel betreffend in der Schweiz tätige ausländische Zertifizierungsstellen wird dahingehend an- gepasst, dass klar ist, dass auch diese Zertifizierungsstellen die Anforderungen betreffend Überwa- chung, Massnahmenkatalog im Fall von Unregelmässigkeiten usw. erfüllen müssen, die auch für die in der Schweiz ansässigen Zertifizierungsstellen gelten.
Art. 31 (bisher Art. 33) Die bisherige Aufteilung der Zuständigkeiten im Vollzug hat sich grundsätzlich bewährt, einzig im Falle von Futtermitteln ist eine Anpassung erforderlich. Die Zuständigkeiten im Bereich der Futtermittel wer- den im neuen Artikel 34a geregelt. Der bisherige Absatz 3 dieses Artikels wird neu Teil von Artikel 32.
Art. 34 Der bisherige Artikel 34 erfährt nur Änderungen in der Formulierung.
1 SR 817.022.110
2 SR 817.022.31
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Bio-Verordnung
Art. 34a (neu) Die Zuständigkeit für den Vollzug bei Bio-Futtermitteln soll neu gleich wie bei der Futtermittelgesetz- gebung auch beim BLW (Agroscope) angesiedelt werden.
3.4 Auswirkungen
3.4.1 Bund
Dem BLW entsteht durch die ausgebaute Überwachungstätigkeit über die Kontrollstellen per Saldo ein Mehraufwand. Dies obwohl im Zusammenhang mit dem Wegfall der Einzelermächtigungen gewisse Aufgaben entfallen. Der entstehende Mehraufwand muss innerhalb des BLW kompensiert werden. In erster Linie ist auch die Zusammenarbeit des BLW mit der SAS zu überdenken und zu redimensionie- ren, da das BLW neu eigene Überwachungsaufgaben wahrnehmen muss und diese nicht mehr zwin- gend bei gemeinsamen Audits mit der SAS, bei denen sich das BLW bisher systematisch beteiligt, wahrgenommen werden können. Insgesamt wird die Umsetzung der neuen Bestimmungen im BLW ressourcenneutral erfolgen.
Der Vollzug der Verordnung bei Futtermitteln wird bei Agroscope einen Mehraufwand von rund einer Vollzeitstelle zur Folge haben. Dieser Mehraufwand entsteht für die stichprobenweise Kontrolle und für die Koordination mit den anderen zuständigen Fachstellen bei Bund und Kantonen sowie mit den Zertifizierungsstellen. In einem Ereignisfall, z.B. im Falle einer Kontamination von Biofuttermitteln mit unzulässigen Hilfsstoffen, kann temporär ein höherer Aufwand resultieren. Der zusätzliche Personal- aufwand bei Agroscope ist Agroscope-intern aufzufangen.
3.4.2 Kantone
Keine Auswirkungen.
3.4.3 Volkswirtschaft
In volkswirtschaftlicher Hinsicht steht im Vordergrund, dass die Übernahme der neuen Bestimmungen der Verordnung 392/2013 eine Bedingung für die Aufrechterhaltung des bestehenden Äquivalenzrege- lung ist. Somit entsteht dadurch und durch den dadurch garantierten Marktzugang ein volkswirtschaft- licher Nutzen.
Andererseits ist evident, dass die neuen Vorgaben, welche eine Erhöhung der Kontrollfrequenzen sowie eine deutliche Steigerung der Probenahmen und Analysen vorsehen, zu erheblichen Mehrkos- ten für die Bio-Branche führen werden. Diese Mehrkosten sind vertretbar, weil sie als Vorbedingung für den Weiterbestand des Marktzutrittes notwendig sind und auch weil sie gegenüber Mitbewerbern im Europäischen Umfeld keine Schlechterstellung der Schweizer Unternehmen bewirken.
Aus der Einführung der Einfuhrzollanmeldung für biologische Produkte entsteht in gewissen Fällen ein Mehraufwand für den Importeur, insbesondere wenn bisher mit einer Zollanmeldung biologische sowie nicht biologische Produkte gemeinsam angemeldet wurden. Dies wird in Zukunft nicht mehr möglich sein, in diesen Fällen werden die biologischen Produkte separat angemeldet werden müssen und der Aufwand wird sich in diesen Fällen verdoppeln. In der Vergangenheit hat die fehlende Einfuhrzollan- meldung zum Beispiel in Fällen von Unregelmässigkeiten zu Informationslücken geführt. Um diese Informationslücken zu schliessen ist aus Sicht des BLW dieser Mehraufwand, welcher zu einer ver- besserten Transparenz bei der Einfuhr von Bioprodukten führen wird, gerechtfertigt.
3.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Bestimmungen entsprechen weitestgehend jenen der Europäischen Union und die Aufrechterhal- tung der Gleichwertigkeit der Rechts-und Verwaltungsvorschriften gemäss Anhang 9 Anlage 1 des Agrarabkommens wird damit sichergestellt.
82
Bio-Verordnung
Die Europäische Kommission wird hinsichtlich der Gleichwertigkeit der vorliegenden Bestimmungen mit dem Europäischen Recht, namentlich der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 konsultiert. Das Ergebnis dieser Konsultation wird nach Abschluss dieser Konsultation im Antrag an den Bundesrat wiederge- geben. Sollten die Kommentare der EU-Kommission zur Sicherstellung der Äquivalenz Anpassungen an den Verordnungsentwürfen notwendig machen, werden diese nachträglich integriert.
3.6 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt werden.
3.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden Artikel 14 und 15 sowie 177 LwG
83
Bio-Verordnung
84
Anhörung
Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In der ganzen Verordnung wird „Bundesamt“ durch „BLW“ ersetzt.
Art. 4 Bst. f In dieser Verordnung bedeuten: f. Kontrolldossier: alle für die Kontrolle und die Zertifizierung eines Unter- nehmens relevanten Informationen und Dokumente.
Art. 5 Abs. 2
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann auf Gesuch hin einen Biobetrieb
abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982 als selbständig anerkennen, wenn er über einen unabhängigen und räumlich getrennten Warenfluss verfügt.
Art. 16d Abs. 3 Bst. c 3 Für die Verwendung von Tierarzneimitteln in der biologischen Produktion gelten folgende Grundsätze: c. Die Verwendung von Kokzidiostatika und die Verwendung von Hormonen oder ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung (z.B. Einleitung o- der Synchronisierung der Brunst) oder zu anderen Zwecken sind nicht zu-
1 SR 910.18 2 SR 910.91
2014–...... 1
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Bio-Verordnung AS 2014
lässig. Die Hormone dürfen jedoch im Falle einer therapeutischen tierärztli- chen Behandlung einem einzelnen Tier verabreicht werden.
Art. 16n Abs. 2
2 Das BLW kann für gewisse geografische Gebiete festlegen, dass die Verwendung
von Schwefeldioxid bis zu den nach der Lebensmittelgesetzgebung festgelegten Höchstwerten zugelassen ist, falls die aussergewöhnlichen Witterungsbedingungen in einem bestimmten Erntejahr den Gesundheitszustand von biologischen Trauben in diesen Gebieten durch heftigen Bakterien- oder Pilzbefall beeinträchtigen und falls davon ausgegangen werden muss, dass mehr Schwefeldioxid als in den Vorjahren verwendet werden muss, um ein vergleichbares Enderzeugnis zu erhalten.
Art. 24 Aufgehoben
Art. 26 Abs. 2bis 2bis Das Einfuhrunternehmen oder die von diesem mit der Zollanmeldung beauftragte Person muss bei der Einfuhrzollanmeldung die biologischen Erzeugnisse angeben. Das BLW veröffentlicht ein Verzeichnis der Tarifnummern dieser Erzeugnisse.
Art. 28 Abs 2 und 3 2 Die Zertifizierungsstellen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: a. Sie müssen über eine festgelegte Organisation sowie Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren (Standardkontrollprogramm) verfügen, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind. b. Sie müssen über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfü- gen, die zur Wahrnehmung der Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit ge- mäss dieser Verordnung notwendig sind. c. Sie müssen über eine ausreichende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern verfügen, die ausreichendes Fachwissen und ausreichende Kenntnisse der den biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigenden Elemente haben. d. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die erforderliche Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung im Bereich der bio- logischen Produktion im Allgemeinen und der Vorschriften dieser Verord- nung im Besonderen verfügen. e. Sie müssen im Hinblick auf die Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit ge- mäss dieser Verordnung unabhängig und frei von jeglichem Interessenkon- flikt sein.
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Bio-Verordnung AS 2014
f. Sie müssen über eine geeignete Regelung für die Unabhängigkeit und Rota- tion der Kontrolleure verfügen. 3 Die übrigen Anforderungen sind im Anhang 1 festgelegt.
Art. 29 Ausländische Zertifizierungsstellen
1 Das Bundesamt anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen
Akkreditierungsstelle ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können.
2 Die Zertifizierungsstellen haben insbesondere den Nachweis zu erbringen, dass:
a. die Anforderungen nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 erfüllt werden können; b. die Pflichten nach den Artikeln 30–30e wahrgenommen werden können; c. die betreffende schweizerische Gesetzgebung bekannt ist.
3 Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des THG.
4 Das BLW kann die Anerkennung befristen und mit Auflagen verbinden.
Insbesondere kann der Stelle zur Auflage gemacht werden: a. die Überwachungstätigkeit des BLW über die in der Schweiz ausgeübten Aktivitäten zu dulden und zu unterstützen, insbesondere die Massnahmen nach den Artikeln 32–33a; b. dem BLW über die Tätigkeit in der Schweiz nach Artikel 30d Absatz 3 de- tailliert Bericht zu erstatten; c. die bei der Kontrolltätigkeit gewonnenen Daten und Informationen aus- schliesslich zu Kontrollzwecken zu verwenden sowie die schweizerischen Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten; d. jede geplante Änderung der für die Anerkennung bedeutsamen Tatsachen vorher mit dem BLW abzustimmen; e. eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder ausreichende Rücklagen zu bilden.
5 Das Bundesamt kann die Anerkennung aufheben, wenn die Bedingungen und
Auflagen nicht erfüllt werden.
Art. 30 Kontrollen 1 Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal, bei schrittweiser Umstellung mindestens zweimal jährlich eine Kontrolle pro Unternehmen durch. Sie überprüft alle der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen darauf, ob sie die Vorschriften dieser Verordnung vollständig einhalten. 2 Zusätzlich führt die Zertifizierungsstelle stichprobenweise Kontrollen durch. Die Häufigkeit der Stichprobenkontrollen richtet sich nach der Risikokategorie; sie muss bei mindestens 10 Prozent der nach Absatz 1 der Zertifizierungspflicht unterstehen- den Unternehmen durchgeführt werden.
87
Bio-Verordnung AS 2014
3 Mindestens 10 Prozent aller nach Absatz 1 und 2 durchgeführten Inspektions- und Kontrollbesuche müssen unangekündigt sein.
Art. 30a Probenahme 1Die Zertifizierungsstelle muss Proben entnehmen und diese auf in der biologischen Produktion unzulässige Produktionsmittel oder Produktionsverfahren oder Spuren davon untersuchen, wenn der Verdacht besteht, dass solche Produktionsmittel oder Produktionsverfahren verwendet werden.
2 Die Zahl der von der Zertifizierungsstelle jährlich zu entnehmenden und zu
untersuchenden Proben muss mindestens 5 Prozent der Zahl der ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen entsprechen.
3 Die Zertifizierungsstelle kann auch in jedem anderen Fall Proben entnehmen und
untersuchen.
Art. 30abis Risikobewertung von Unternehmen 1 Die Zertifizierungsstellen legen dem BLW Unterlagen über ihr Verfahren der Risikobewertung der ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen vor. Die Risikobewertung berücksichtigt die Resultate früherer Kontrollen, die Menge der betroffenen Produkte und das Risiko der Vermischung biologischer mit nicht biologischer Ware. Die Risikobewertung ist die Grundlage für die Festlegung: a. der Intensität der unangekündigten oder angekündigten jährlichen Kontrol- len. b. bei welchen der unter Vertrag stehenden Unternehmen zusätzliche Stichpro- benkontrollen nach Artikel 30 Absatz 2 durchgeführt werden; c. welche der nach Artikel 30 Absatz 3 durchgeführten Inspektions- und Kon- trollbesuche unangekündigt sind; d. bei welchen Unternehmen unangekündigte Inspektionen und Besuche durchzuführen sind; e. der Probenahme und des Umfangs der Untersuchung nach Artikel 30a Ab- satz 2.
Art. 30aterAbs. Bescheinigung
1 Die Zertifizierungsstelle nach Artikel 23a, 28 oder 29 oder gegebenenfalls die
Kontrollbehörde nach Artikel 23a stellt jedem Unternehmen, das ihren Kontrollen unterliegt und in ihrem Tätigkeitsbereich die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, eine entsprechende Bescheinigung aus. Die Bescheinigung muss über die Identität des Unternehmens, die Art oder das Sortiment der Erzeugnisse sowie über die Geltungsdauer der Bescheinigung Aufschluss geben.
2 Die Bescheinigung kann auch elektronisch ausgestellt werden, sofern die
Authentizität der Bescheinigung mittels einer anerkannten fälschungssicheren elektronischen Methode gewährleistet ist.
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Bio-Verordnung AS 2014
3 Die Zertifizierungsstellen sind verpflichtet, ein gemeinsames, aktualisiertes
Verzeichnis der gültigen Bescheinigungen zu veröffentlichen. Das Bundesamt kann ihnen vorschreiben, wo die Bescheinigungen veröffentlicht werden müssen.
Art. 30d Abs. 3 3 Das WBF kann Vorschriften betreffend die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 erlassen.
Art. 30e Meldepflicht und Informationsaustausch
1 Werden das Unternehmen oder seine Auftragnehmer von verschiedenen
Zertifizierungsstellen oder durch von diesen beauftragte Dritte kontrolliert, so tauschen die beteiligten Zertifizierungsstellen untereinander beziehungsweise mitden von ihnen beauftragten Dritten die relevanten Informationen über die von ihnen kontrollierten Arbeitsgänge aus.
2 Die Zertifizierungsstelle meldet dem BLW und den zuständigen Organen der
kantonalen Lebensmittelkontrolle unverzüglich , wenn ein ihr unterstehendes Unternehmen oder dessen Auftragnehmer zu einer anderen Zertifizierungsstelle wechselt. 3 Die bisherige Zertifizierungsstelle übergibt der neuen Zertifizierungsstelle die relevanten Bestandteile des Kontrolldossiers des betreffenden Unternehmens und die Berichte nach Anhang 1 Ziffer 1.1.4. 4 Die neue Zertifizierungsstelle stellt sicher, dass das Unternehmen im Bericht der bisherigen Zertifizierungsstelle festgehaltene Nichtkonformitäten behoben hat oder dabei ist, diese zu beheben.
5 In folgenden Fällen informiert die Zertifizierungsstelle unverzüglich das BLW
sowie das zuständigen Organ der kantonalen Lebensmittelkontrolle: a. wenn sich ein Unternehmen aus dem Kontrollsystem zurückzieht; b. wenn sie Unregelmässigkeiten oder Verstösse feststellt, durch die die Kennzeichnung von Erzeugnissen als biologische Produkte nicht mehr gerechtfertigt ist; c. wenn sie bei Erzeugnissen, die der Kontrolle anderer Zertifizierungsstellen unterliegen, Unregelmässigkeiten oder Verstösse feststellt. 6 Das BLW und das zuständige Organ der kantonalen Lebensmittelkontrolle können bei der Zertifizierungsstelle jede weitere Information über Unregelmässigkeiten oder Verstösse anfordern. Die Zertifizierungsstelle übermittelt diese Informationen unverzüglich.
89
Bio-Verordnung AS 2014
1. Abschnitt: Vollzug
Einfügen nach Gliederungstitel des 1. Abschnitts
Art. 31 BLW
1 Das BLW vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Artikel 34. Sind keine
Lebensmittel betroffen, vollzieht das BLW diese Verordnung nach der Landwirtschaftsgesetzgebung.
2 Das BLW:
a. führt eine Liste mit Namen und Adressen der dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmen; b. führt eine Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsstellen; c. erfasst die festgestellten Verstösse und die verhängten Sanktionen; d. informiert die betroffenen kantonalen Stellen und die Zertifizierungsstellen über Massnahmen nach Artikel 169 LwG; e. beaufsichtigt die Zertifizierungsstellen (Art. 32–33a). 3 Es kann Expertinnen und Experten beiziehen.
Art. 32 Beaufsichtigung der Zertifizierungsstellen
1 Die Aufsichtstätigkeit des BLW umfasst insbesondere:
a. die Bewertung der internen Verfahren der Zertifizierungsstellen für die Kontrollen, die Verwaltung und Prüfung von Kontrolldossiers auf Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung; b. die Überprüfung der Vorgehensweise im Falle von Nichtkonformitäten und bei Einsprüchen und Beschwerden.
2 Das BLW stimmt seine Aufsichtstätigkeit auf die Tätigkeit der Schweizerischen
Akkreditierungsstelle (SAS) ab.
3 Das BLW stellt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit sicher, dass die
Anforderungen nach den Artikel 28 und 29 Absatz 2 erfüllt sind. 4 Es kann der SAS eine Suspendierung oder den Entzug einer Akkreditierung im Sinne von Artikel 21 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19963 beantragen, wenn eine Zertifizierungsstelle die Vorschriften der vorliegenden Verordnung nicht befolgt oder die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllt. 5 Es kann Weisungen an die Zertifizierungsstellen erlassen. 6 Die Weisungen umfassen auch einen Katalog zur Harmonisierung des Vorgehens der Zertifizierungsstellen bei Unregelmässigkeiten.
3 SR 946.512
90
Bio-Verordnung AS 2014
Art. 33 Jährliche Inspektion der Zertifizierungsstellen Das BLW führt jährlich eine Inspektion der nach den Artikeln 28 und 29 in der Schweiz zugelassenen Zertifizierungsstellen durch, soweit dies nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist. Dabei überprüft das BLW insbesondere: a. ob das Standardkontrollprogramm der Zertifizierungsstelle nach Artikel 28 Absatz 2 eingehalten wird; b. ob die Zertifizierungsstelle die Anforderungen nach Artikel 28 Absatz 3 erfüllt; c. ob die Zertifizierungsstelle über schriftliche Verfahren und Vorlagen für folgende Aufgaben verfügt und diese anwendet:
1. jährliche Risikobewertung nach Artikel 30 Absatz 1,
2. Aufstellung einer risikobasierten Probennahmestrategie, Entnahme und
Laboranalyse der Proben,
3. Informationsaustausch mit anderen Zertifizierungstellen oder von
diesen beauftragten Dritten und mit den mit Vollzugaufgaben beauftragten Behörden,
4. Durchführung von Erst- und Folgekontrollen der ihrer Kontrolle
unterliegenden Unternehmen,
5. Anwendung und Weiterverfolgung der getroffenen Massnahmen nach
Artikel 33a im Falle von Unregelmässigkeiten oder Verstössen,
6. Einhaltung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924
über den Datenschutz.
Art. 34 Kantone 1 Soweit Lebensmittel betroffen sind, vollziehen die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle diese Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung. 2 Die kantonalen Veterinärdienste kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung in Schlachtanlagen im Rahmen der veterinärrechtlichen Kontrollen. 2 Stellen die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle oder der kantonalen Veterinärdienste Verstösse fest, so informieren sie das BLW und die Zertifizierungsstellen. 3 Bei Verstössen gegen die Vorschriften der Tierschutz-, der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung informieren die betreffenden Vollzugsorgane die Zertifizierungsstellen und die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle. 4 Die Nichteinhaltung von Vorschriften der Gewässerschutz-, der Umweltschutz und der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.
4SR 235.1
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Bio-Verordnung AS 2014
Art. 34a Vollzug bei Futtermitteln 1 Der Vollzug der Vorschriften nach dieser Verordnung bei Futtermitteln auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung sowie des Vertriebs der Futtermittel obliegt dem BLW im Rahmen der Regelung nach Artikel 70 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20115. 2 Stellt das BLW Verstösse bei Futtermitteln fest, so trifft es die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen. Es informiert das zuständige Organ der kantonalen Lebensmittelkontrolle und die Zertifizierungsstellen.
Art. 39l Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Wurde vom BLW eine Einzelermächtigung nach Artikel 24 des bisherigen Rechts erteilt, so können die Erzeugnisse noch bis zum Ablauf der Einzelermächtigung als biologische Produkte vermarktet werden. Gesuche um Erteilung einer Einzelermächtigung, die bis zum 31. Dezember 2014 eingereicht wurden, werden noch behandelt.
II Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 SR 916.307
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Bio-Verordnung AS 2014
Anhang 1 (Art. 9 Abs. 3, 25 Abs. 2, 26 Abs. 3, 27 Abs. 2, 27a Abs. 2 und 28 Abs. 2)
1 Allgemeine Bestimmungen zum Kontrollverfahren
1.1 Kontrollvorkehrungen des Unternehmens
Ziff. 4
4. Die Beschreibung und die Massnahmen nach Absatz 1 sind in einer vom
verantwortlichen Unternehmer unterzeichneten Erklärung festzuhalten. Das Unternehmen muss sich in dieser Erklärung verpflichten: a. alle Arbeitsgänge gemäss den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen; b. im Fall eines Verstosses oder von Unregelmässigkeiten die Durchsetzung der für die biologische Produktion vorgesehenen Massnahmen zu akzeptieren; c. im Fall eines Verstosses oder von Unregelmässigkeiten die Käufer des Erzeugnisses schriftlich zu informieren, um sicherzustellen, dass die Bezüge auf die biologische Produktion von den Erzeugnissen entfernt werden. d. für den Fall, dass das Unternehmen oder dessen Subunternehmen von verschiedenen Zertifizierungsstellen kontrolliert wird, den Informationsaustausch zwischen diesen Stellen zu akzeptieren; e. für den Fall, dass das Unternehmen oder dessen Subunternehmen seine Zertifizierungsstelle wechselt, die Übermittlung ihrer Kontrollakten an die neue Zertifizierungsstelle zu akzeptieren; f. für den Fall, dass sich das Unternehmen oder dessen Subunternehmen aus dem Kontrollsystem zurückzieht, die betreffende zuständige Behörde und die Zertifizierungsstelle unverzüglich darüber zu informieren; g. für den Fall, dass sich das Unternehmen oder dessen Subunternehmen aus dem Kontrollsystem zurückzieht, zu akzeptieren, dass sein Kontrolldossier mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt wird; h. die betreffende Zertifizierungsstelle unverzüglich über etwaige Unregelmässigkeiten oder Verstöße zu informieren, die den biologischen Status ihres Erzeugnisses oder von biologischen Erzeugnissen, die sie von anderen Unternehmern oder Subunternehmern bezogen haben, beeinträchtigen.
93
Bio-Verordnung AS 2014
94
Anhörung
2 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
2.1 Ausgangslage
In der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft werden die technischen Einzelheiten des Bio Landbaus wie zum Beispiel die zulässigen Verfahren und Stoffe bei der Weinbereitung oder die zulässigen Pflanzenschutzmittel geregelt.
Mit dem Agrarabkommen mit der EU und zur Sicherstellung eines hindernisfreien grenzüberschreitenden Warenverkehrs besteht die Notwendigkeit der Gleichwertigkeit der Produkte aus biologischer Produktion. Damit verbunden ist eine periodische Überarbeitung der Schweizer Bio- Verordnung zur Aufrechterhaltung der Äquivalenz mit der EU Bio-Verordnung.
2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die in den Erläuterungen zur Änderung der Bio-Verordnung beschriebenen Änderungen betreffend das Kontrollsystem erfordern ebenfalls Änderungen in der WBF Bio-Verordnung. Die in diesem Kontext notwendigen Vorgaben betreffend die Übermittlung von Daten durch die Zertifizierungsstellen sollen auf Departementsstufe geregelt werden.
Durch die Revision der Verordnung des EDI vom 29. November 20131 über alkoholische Getränke unter Einbezug der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein wurden in Bezug auf die Herstellung von biologischem Wein in der WBF Bio-Verordnung Anpassungen nötig. Diese sind jedoch ausschliesslich formaler Natur und betreffen in erster Linie die Anpassung von Verweisen. Wiederum bringen diese Anpassungen in formaler Hinsicht eine Angleichung an die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle.
Die EU hat für technische Beratung bezüglich der biologischen Produktion eine Expertengruppe (EGTOP) eingesetzt. Für Änderungen in technischen Details stützt sich die EU auf die Expertise dieser Gruppe. Im Februar 2014 hat die EU aus diesem Grund eine Verordnungsänderung verabschiedet. Die in der Schweiz notwendigen Änderungen aufgrund der Verordnung (EU) 354/20142 werden mit dieser Verordnungsänderung nachvollzogen.
2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 3c Önologische Verfahren und Behandlungen
Sämtliche Verweise auf die der Verordnung des EDI vom 29. November 20133 über alkoholische Getränke werden angepasst.
Art. 3c Abs. 3 Bst. d und e
Diese beiden Verfahren/Behandlungen waren bislang in der Schweiz für die Herstellung von Wein nicht zugelassen und mussten demzufolge in diesem Artikel nicht explizit erwähnt werden. Mit Übernahme der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über
1 SR 817.022.110 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2014 der Kommission vom 8. April 2014 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle 3 SR 817.022.110
95
die gemeinsame Marktorganisation für Wein in der revidierten EDI Verordnung über alkoholische Getränke sind diese Verfahren/Behandlungen in der Schweiz jedoch neu erlaubt. Da sie aber für die Herstellung von biologischen Wein wie bisher nicht zugelassen sind, müssen sie nun in der WBF Bio- Verordnung als verboten gelistet werden.
Art. 4e Diese Änderung ist Teil der Stärkung des Kontrollsystems, wie in der Änderung der Bio-Verordnung ausführlich erläutert. Im Artikel Art 30d Abs. 3 werden die Vorgaben für die Übermittlung von Daten durch die Zertifizierungsstellen an das WBF delegiert.
Art. 9 Bst. b Die Bedingungen für den Standort der Bienenstöcke werden umformuliert. Neu stehen die Kriterien im Vordergrund, welche ein qualitativ hochstehendes Produkt ermöglichen, und nicht mehr wie bisher die Entfernung zu nicht-landwirtschaftlichen Verschmutzungsquellen. Die Änderung ist analog der Bestimmung in der EU.
Anhänge 1, 2 und 7 Die Änderungen, die aufgrund der Verordnung (EU) 354/2014 notwendig sind, werden mithilfe der folgenden Tabelle dargestellt.
96
EG- EG- EG- EG- EG- Änderungen EU CH- CH- CH- CH- CH- Änderungen CH VO Art Artb Abs Bst VO Art Artb Abs Bst
889 A1 0 0 0 Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus WBF A2 0 2.2 0 keine Änderung notwendig Haushaltsabfällen: Umformulierung Chrom- 889 A1 0 0 0 Biogasgärreste, die tierische Nebenprodukte WBF A2 0 2.2 0 bestehender CH-Eintrag wird enthalten, vergärt mit Material pflanzlichen oder umformuliert; auch Einschränkung tierischen Ursprungs, die in diesem Anhang "dürfen nicht aus der industriellen aufgeführt sind Tierhaltung stammen wird verzichtet
889 A1 0 0 0 1Höchstgehalt der Trockenmasse an Chrom (VI) in WBF A2 0 2.2 0 Höchstgehalt Chrom wird explizit für mg/kg: nicht nachweisbar Fellteile aufgeführt
889 A1 0 0 0 Hydrolysierte Proteine WBF A2 0 2.2 0 Neuaufnahme
889 A1 0 0 0 Leonardit WBF A2 0 2.2 0 Neuaufnahme
889 A1 0 0 0 Chitin WBF A2 0 2.2 0 Neuaufnahme
889 A1 0 0 0 Organisches Sediment aus Binnengewässern WBF A2 0 2.2 0 Neuaufnahme
889 A2 0 1 0 Neuformulierung Hydrolysiertes Eiweiß. Lockmittel, WBF A1 0 5 0 Neuaufnahme Hydrolysiertes nur in zugelassenen Anwendungen in Verbindung Eiweiss, ausser Gelatine mit anderen geeigneten Erzeugnissen dieses Anhangs
889 A2 0 1 0 Streichung Rotenone bereits per 1.1.2014 gestrichen
889 A2 0 4 0 Pyrethroide in Fallen WBF A1 0 2 0 Neuaufnahme
889 A2 0 6 0 Streichung Kupferoktanoat WBF A1 0 2 0 ebenfalls Streichung
889 A2 0 6 0 Streichung Kalialaun WBF A1 0 7 0 ebenfalls Streichung
889 A2 0 6 0 Neuaufnahme Repellents, Schafsfett WBF A1 0 1 0 Angleichung
889 A2 0 7 0 Neuaufnahme Aluminiumsilicat (Kaolin) WBF A1 0 1 0 Neuaufnahme 889 A2 0 7 0 Vorläufige Beibehaltung Calciumhydoxid WBF A1 0 2 0 Neuaufnahme 889 A2 0 7 0 Neuaufnahme Laminarin WBF A1 0 7 0 in CH bereits per 1.1.2013 aufgenommen 889 A7 0 1 0 Ersetzen von Phosphat, entfluoriert durch WBF A7 0 A1 0 Änderung analog EU entfluoriertes Monocalciumphosphat und entfluoriertes Dicalciumphosphat
97
Anhang 2 Der bisherige Eintrag betreffend die bei der Biogasproduktion entstehenden Mischungen wird der Formulierung der EU angepasst. Damit gilt dieser Eintrag für Mischungen, die gleichzeitig pflanzliches und tierisches Material enthalten.
Anhang 3b Teil A Durch die Revision der EDI Verordnung vom 29. November 2013 über alkoholische Getränke wurden die zulässigen Behandlungen, die bisher in der Zusatzstoffverordnung des EDI festgelegt waren, in diese EDI Verordnung über alkoholische Getränke verschoben. Somit sind die in der Schweiz zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen nun in einem einzigen Dokument zusammengestellt (Anhang 2). Dies bedeutet, dass die zulässigen Stoffe und Erzeugnisse für die Herstellung von biologischem Wein in der WBF Bio-Verordnung neu ebenfalls nur noch in einer Tabelle aufgeführt sind. Teil 2 „Zulässige Zusatzstoffe nach Anhang 7 Teil D Ziffer 35“ der Zusatzstoffverordnung des EDI kann folglich aufgehoben werden. Im Weiteren entspricht die vorliegende Tabelle im Teil A nun der Darstellung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September 2008.
Anhang 12 Mit den Vorgaben in diesem Anhang wird detaillierter als bisher geregelt, welche Daten durch die Zertifizierungsstellen jährlich dem Bundesamt zu übermitteln sind. Siehe Erläuterungen zu Artikel 4e.
2.4 Auswirkungen
Die Auswirkungen sind in den Erläuterungen zur Bundesratsverordnung enthalten.
2.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Bestimmungen entsprechen weitestgehend jenen der Europäischen Union und die Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit der Rechts-und Verwaltungsvorschriften gemäss Anhang 9 Anlage 1 des Agrarabkommens wird damit sichergestellt.
Die Europäische Kommission wird hinsichtlich der Gleichwertigkeit der vorliegenden Bestimmungen mit dem Europäischen Recht, namentlich der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 konsultiert. Das Ergebnis dieser Konsultation wird nach Abschluss dieser Konsultation im Antrag an den Bundesrat wiedergegeben. Sollten die Kommentare der EU-Kommission zur Sicherstellung der Äquivalenz Anpassungen an den Verordnungsentwürfen notwendig machen, werden diese nach Möglichkeit nachträglich integriert.
2.6 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt werden.
2.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden die Artikel 16h,16n, und 30d der Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel.
98
Anhörung
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
Änderung vom ...
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:
I Die Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft vom 22. September
19971 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In der ganzen Verordnung wird „Bundesamt für Landwirtschaft“ durch „BLW“ ersetzt.
Ingress gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 3bis, 15 Absatz 2, 16a Absätze 1 und 2, 16h, 16k Absatz 1, 16n Absatz 1, 17 Absatz 2, 23, 24a, 30d Absatz
3 und 33a Absatz 3 der Bio-Verordnung vom 22. September 19972,
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern,
Art. 3c Önologische Verfahren und Behandlungen
1 Önologische Verfahren und Behandlungen sind unter Vorbehalt der Absätze 2–4
zugelassen, wenn sie nach Anhang 2 der Verordnung des EDI vom 29. November
20133 über alkoholische Getränke (AlkGV)4 zugelassen sind.
2 Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren und Behandlungen ist nur
unter folgenden Bedingungen erlaubt: a. Bei thermischen Behandlungen nach Anhang 2 Nummer 2 AlkGV darf die Temperatur 70 °C nicht übersteigen. b. Bei der Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filtrierhilfs- stoffe nach Anhang 2 Nummer 3 AlkGV darf die Porengrösse nicht unter 0,2 Mikrometer liegen.
SR .......... 1 SR 910.181 2 SR 910.18 3 SR 817.022.110 4 AlkGV ist keine offizielle Abkürzung; sie wird nur in dieser Verordnung verwendet.
2014–......
99
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2014
3 Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren und Behandlungen ist
verboten: a. teilweise Konzentrierung durch Kälte nach Anhang 2 Anlage 14 Buchstabe B Ziffer 1 Buchstabe c AlkGV; b. Entschwefelung durch physikalische Verfahren nach Anhang 2 Nummer 8 AlkGV; c. Behandlung durch Elektrodialyse zur Weinsteinstabilisierung des Weins nach Anhang 2 Nummer 34 AlkGV; d. teilweise Entalkoholisierung von Wein gemäss Anhang 2 Nummer 38; e. Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung des Weins nach Anhang 2 Nummer 41.
4 Önologische Verfahren und Behandlungen, die nach dem 1. Januar 2014 vom EDI
in Anhang 2 der AlkGV zugelassen werden, dürfen erst dann verwendet werden, wenn sie in Anhang 3b Teil B der vorliegenden Verordnung aufgenommen worden sind.
Art. 4e Übermittlung der Daten durch die Zertifizierungsstellen 1 Die Daten über das vorangegangene Jahr sind jährlich bis zum 31. Januar dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zu übermitteln. 2 Für die Übermittlung der Daten nach Artikel 30d der Bio-Verordnung müssen die Zertifizierungsstellen die Vorlagen nach Anhang 12 dieser Verordnung verwenden.
Art. 9 Bst. b Für den Standort der Bienenstöcke gilt: b. Der Bienenstock muss sich in ausreichender Entfernung von Verschmut- zungsquellen befinden, die die Imkereierzeugnisse kontaminieren oder die Gesundheit der Bienen beeinträchtigen können. Die Zertifizierungsstelle legt Massnahmen fest, welche die Einhaltung dieser Anforderung gewährleisten. Die Bestimmungen dieses Buchstabens gelten nicht für Gebiete, in denen keine Pflanzenblüte stattfindet, und nicht während der Ruhezeit der Bienen- völker.
II
1 Die Anhänge 1, 2, 3b und 7 werden gemäss Beilage geändert.
2 Diese Verordnung erhält den zusätzlichen Anhang 12 gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
100
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2014
... Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Johann N. Schneider-Ammann
101
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2014
Anhang 1 (Art. 1)
Zugelassene Pflanzenschutzmittel
1. Biologische und biotechnische Massnahmen
Der Eintrag Repellents pflanzlicher und tierischer Herkunft wird durch folgenden Eintrag ersetzt: - Repellents pflanzlicher und tierischer Herkunft: Nur auf nicht essbare Teile der Pflanze anzuwenden; im Falle der Verwendung von Schafsfett nur wenn Pflanzenmaterial nicht an Schafe oder Ziegen verfüttert wird Wird neu hinzugefügt: - Repellents mineralischer Herkunft: Quarzsand, Aluminiumsilicat (Kaolin)
2. Präparate gegen Pilzkrankheiten (Fungizide)
Der Eintrag anorganische Kupferpräparate wird durch folgenden Eintrag ersetzt: - anorganische Kupferpräparate Kupfer in Form von Kupferhydroxid, Kupferoxichlorid, (dreibasischem) Kupfersulfat, Kupferoxid
wird gestrichen: - Kaliumpermanganat, nur bei Obstbäumen und Reben Wird neu hinzugefügt: - Calciumhydroxid, nur bei Obstbäumen, einschliesslich in Obstbaumschu- len, zur Bekämpfung der Nectria galligena
3. Präparate gegen tierische Schädlinge (Insektizide, Akarizide,
Molluskizide) Wird gestrichen: - Mineralöle (nur in Ausnahmefällen wie z. B. bei Befall durch San-José Schildlaus) Wird neu hinzugefügt: - Pyrethroide (nur Deltamethrin oder Lambda-Cyhalothrin), nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln; nur gegen Befall mit Bactrocera oleae und Ceratitis capitata Wied.
5. Beistoffe
- Hydrolysiertes Eiweiss, ausser Gelatine, Lockmittel, nur in zugelassenen Anwendungen in Verbindung mit anderen geeigneten Erzeugnissen dieses Anhangs
102
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2014
7. Weitere Stoffe
Wird gestrichen: - Kalialaun: zur Verzögerung der Reifung von Bananen
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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2014
Anhang 2 (Art. 2)
Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate
Ziff. 2.2
Der Eintrag Kompostierte oder fermentierte Mischungen aus pflanzlichem Material und/oder tierischen Exkrementen wird ersetzt durch folgenden Eintrag: Biogasgärreste, die tierische Neben- Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzu- produkte enthalten, vergärt mit Mate- wenden rial pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die in diesem Anhang aufgeführt sind
Formale Änderung; Beschreibung bisher bei Federn- und Haarmehl, wird neu den Fellteilen zugeordnet Fellteile (Ledermehl) Maximale Konzentration in mg/kg Tro- ckensubstanz von Chrom (VI): 0** Unter Folgende Produkte und Nebenprodukte tierischen Ursprungs wird eingefügt: - Hydrolysierte Proteine Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzu- wenden
Nach Algen und Algenerzeugnisse wird eingefügt: Chitin (Polysaccharid, gewonnen aus Nur Erzeugnisse aus der nachhaltigen dem Panzer von Krebstieren) Fischerei Leonardit (organisches Sediment mit Ausschließlich als Nebenprodukt aus hohem Gehalt an Huminsäuren) Bergbautätigkeiten gewonnen Organisches Sediment aus Binnenge- Ausschließlich organisches Sediment wässern, entstanden unter Ausschluss gewonnen als Nebenprodukt der Binnen- von Sauerstoff (z.B. Faulschlamm) wasserwirtschaft oder aus einstigen Binnengewässern Die Gewinnung sollte gegebenenfalls auf eine Art und Weise erfolgen, die minimale Auswirkungen auf das aquatische System hat Ausschließlich Sedimente aus Quellen frei von jeglicher Kontamination durch Pesti- zide, langlebige organische Schadstoffe und benzinähnliche Stoffe Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI):0**
104
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2014
Anhang 3b (Art. 3b)
Erzeugnisse und Stoffe sowie Verfahren und Behandlungen zur Herstellung von Wein
Teil A: Zulässige Erzeugnisse und Stoffe
1. Zulässige Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 2 der Verordnung des EDI vom 29. November 20135 über alkoholische Getränke (AlkGV) Art der Behandlung nach Anhang 2 der AlkGV Bezeichnung der Erzeugnisse oder Stoffe Anwendungsbedingungen
Nummer 1: Verwendung der Belüftung oder Sauer- - Luft stoffanreicherung - Gasförmiger Sauerstoff
Nummer 3: Zentrifugierung oder Filtrierung - Perlit Verwendung nur als inerter Filtrierhilfsstoff - Cellulose - Kieselgur Nummer 4: Verwendung zur Herstellung einer - Stickstoff inerten Atmosphäre und zur Handhabung des Er- - Kohlendioxid zeugnisses unter Luftabschluss - Argon
Nummern 5, 14 und 20: Verwendung - Hefen (1)
5 SR 817.022.110
2014–...... 7 105
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2014
Art der Behandlung nach Anhang 2 der AlkGV Bezeichnung der Erzeugnisse oder Stoffe Anwendungsbedingungen
Nummer 6: Verwendung - Diammoniumphosphat - Thiaminium-Dichlorhydrat
Nummer 7: Verwendung - Schwefeldioxid a. Die Höchstmenge an Schwefeldioxid darf bei Rot- - Kaliumdisulfit oder Kaliummetabisulfit wein 100 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen;
b. Der Höchstmenge an Schwefeldioxid darf bei Weisswein und Roséwein 150 mg/l bei einem Rest- zuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen;
c. Bei allen anderen Weinen gilt die jeweils um 30 mg/l reduzierte Höchstmenge an Schwefeldioxid, die in Anhang 2 Anlage 9 der AlkGV mit Stand am
1.1.2014 festgesetzt ist.
Nummer 9: Verwendung - Önologische Holzkohle (Aktivkohle)
Nummer 10: Klärung - Speisegelatine (2) - Proteine pflanzlichen Ursprungs aus Weizen oder Erbsen (2) - Hausenblase (2) - Eieralbumin (2) - Tannine (2) - Kasein - Kaliumkaseinat - Siliziumdioxid - Bentonit - pektolytische Enzyme
Nummer 12: Verwendung zur Säuerung - Milchsäure - L(+)-Weinsäure
106
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2014
Art der Behandlung nach Anhang 2 der AlkGV Bezeichnung der Erzeugnisse oder Stoffe Anwendungsbedingungen
Nummer 13: Verwendung zur Entsäuerung - L(+)-Weinsäure - Calciumcarbonat - Neutrales Kaliumtartrat - Kaliumbicarbonat
Nummer 16: Verwendung - Milchsäurebakterien
Nummer 18: Zugabe - L-Ascorbinsäure
Nummer 21: Verwendung zur Belüftung - Stickstoff
Nummer 22: Zugabe - Kohlendioxid
Nummer 23: Zugabe zur Stabilisierung des Weins - Zitronensäure
Nummer 24: Zugabe - Tannine (2)
Nummer 26: Zugabe - Metaweinsäure
Nummer 27: Verwendung - Gummiarabicum (2)
Nummer 29: Verwendung - Kaliumbitartrat
Nummer 30: Verwendung - Kupfercitrat
107
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2014
Art der Behandlung nach Anhang 2 der AlkGV Bezeichnung der Erzeugnisse oder Stoffe Anwendungsbedingungen
Nummer 30: Verwendung - Kupfersulfat zugelassen bis zum 31. Juli 2015
Nummer 36: Verwendung - Eichenholzstücke
Nummer 37: Verwendung - Kaliumalginat
(1) Für die individuellen Hefestämme: falls verfügbar, aus biologischen Ausgangsstoffen gewonnen. (2) Falls verfügbar, aus biologischen Ausgangsstoffen gewonnen.
2. Zulässige Zusatzstoffe nach Anhang 7 Teil D Ziffer 35
der Zusatzstoffverordnung vom 22. Juni 20076 Aufgehoben
6 SR 817.022.31
108
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
Anhang 7 (Art. 4b)
Futtermittel-Ausgangsprodukte und Futtermittelzusatzstoffe
Teil A Futtermittel-Ausgangsprodukte
1. Futtermittel-Ausgangsprodukte mineralischen Ursprungs
Wird eingefügt: - entfluoriertes Monocalciumphosphat - entfluoriertes Dicalciumphosphat
wird gelöscht: - Phosphat, entfluoriert
Teil B Futtermittelzusatzstoffe
Funktionsgruppe: g) Bindemittel und i) Trennmittel: Der Eintrag Klinoptilolith wird ersetzt durch folgenden Eintrag
Code Kategorie/ Stoff Beschreibung, Funktions- Verwendungsbedingungen gruppe
E 568 1 Klinoptilolith sedimentärer Her- kunft
2014–......
109
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2014
Anhang 12 (Art. 4e) Jährlich durch die Zertifizierungsstellen an das Bundesamt zu übermittelnde Informationen
1. Informationen über Unternehmenskontrollen
Anzahl Anzahl zusätzlicher risikobasierter eingetra- Anzahl eingetragener Unternehmen Anzahl jährlicher Inspektionsbesuche Inspektionsbesuche insgesamt Inspektionsbesuche gener Land- Verar- Einfüh- Ausfüh- Andere Land- Verar- Einfüh- Ausfüh- Andere Land- Verar- Einfüh- Ausfüh- Andere Land- Verar- Einfüh- Ausfüh- Andere Zertifizie- Unterneh- wirt- beiter rer rer Unter- wirt- beiter rer rer Unter- wirt- beiter rer rer Unter- wirt- beiter rer rer Unter- rungsstelle men pro schaftli- ** nehmen schaftli- ** nehmen schaftli- ** nehmen schaftli- ** nehmen che *** che *** che *** che *** Zertifizie- Produ- Produ- Produ- Produ- rungsstelle zenten * zenten * zenten * zenten *
Anzahl Anzahl Proben, die auf einen Verstoss gegen die eingetragener Anzahl eingetragener Unternehmen Anzahl analysiert Proben Bio-Verordnung SR.910.187 und diese Verord- Unternehmen nung schliessen lassen Zertifizie- pro Zertifizie- Landwirt- Verarbei- Einführer Ausführer Andere Landwirt- Verarbei- Einführer Ausführer Andere Landwirt- Verarbei- Einführer Ausführer Andere rungsstelle rungsstelle schaftliche ter Unterneh- schaftliche ter Unterneh- schaftliche ter Unterneh- Produzen- ** men Produzen- ** men Produzen- ** men ten * *** ten * *** ten * ***
7 SR 910.18
2014–...... 12 110
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2014
Anzahl Anzahl Proben, die auf einen Verstoss gegen die eingetragener Anzahl eingetragener Unternehmen Anzahl analysierter Proben Bio-Verordnung (SR.910.18) und diese Verord- Unternehmen nung schliessen lassen Zertifizie- pro Zertifizie- Landwirt- Verarbei- Einführer Ausführer Andere Landwirt- Verarbei- Einführer Ausführer Andere Landwirt- Verarbei- Einführer Ausführer Andere rungsstelle Unterneh- schaftliche ter Unterneh- schaftliche ter Unterneh- rungsstelle schaftliche ter Produzen- ** men Produzen- ** men Produzen- ** men ten * *** ten * *** ten * ***
Anzahl Anzahl Massnahmen in Bezug auf die Anzahl festgestellter Unregelmässigkei- Anzahl Massnahmen gegen das Unter- eingetra- Anzahl eingetragener Unternehmen 1 nichtkonforme Partie oder Erzeugung ten oder Verstösse ( ) nehmen (3) gener (2) Unter- Land- Verar- Einfüh- Ausfüh- Andere Land- Verar- Einfüh- Ausfüh- Andere Land- Verar- Einfüh- Ausfüh- Andere Land- Verar- Einfüh- Ausfüh- Andere Zertifizie- beiter rer rer Unter- wirt- beiter rer rer Unter- wirt- beiter rer rer Unter- nehmen wirt- beiter rer rer Unter- wirt- rungsstelle schaftli- ** nehmen schaftli- ** nehmen schaftli- ** nehmen schaftli- ** nehmen pro che *** che *** che *** che *** Zertifizie- Produ- Produ- Produ- Produ- rungsstelle zenten * zenten* zenten * zenten *
111
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2014
2. Informationen zu Überwachung und Überprüfung (Audits)
Anzahl Dokumentenprüfung und Office-Audits Anzahl Massnahmen in Bezug auf die Anzahl Massnahmen gegen das Unter- eingetra- Anzahl eingetragener Unternehmen (Anzahl kontrollierter Unternehmensak- nichtkonforme Partie oder Erzeugung nehmen (5) gener ten) (4) Unter- Land- Verar- Einfüh- Ausfüh- Andere Land- Verar- Einfüh- Ausfüh- Andere Land- Verar- Einfüh- Ausfüh- Andere Land- Verar- Einfüh- Ausfüh- Andere Zertifizie- nehmen wirt- beiter rer rer Unter- wirt- beiter rer rer Unter- wirt- beiter rer rer Unter- wirt- beiter rer rer Unter- rungsstelle pro schaftli- ** nehmen schaftli- ** nehmen schaftli- ** nehmen schaftli- ** nehmen Zertifizie- che *** che *** che *** che *** rungsstelle Produ- Produ- Produ- Produ- zenten * zenten * zenten * zenten *
3. Schlussfolgerungen zum Kontrollsystem für die biologische Produktion
Massnahmen zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Kontrollsystems für die Entzug der Genehmigung biologische Produktion (Durchsetzung) Zertifizie- rungsstelle Von Bis Ja/Nein (Datum) (Datum)
112
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2014
(1) Nur Unregelmässigkeiten und Verstösse, die den biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigen und/oder zur Anwendung einer Massnahme geführt haben. (2) Bei Feststellung einer Unregelmässigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung, bei der die Zertifizierungsstelle sicherstellt, dass in der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte von der Unregelmässigkeit betroffene Partie oder Erzeugung kein Bezug auf die biologische Produktion erfolgt. (3) Bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstosses oder eines Verstosses mit Langzeitwirkung, bei dem die Zertifizierungsstelle dem betreffenden Unternehmen die Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Bezug auf die biologische Produktion in der Kennzeichnung und Werbung für eine mit der für den Vollzug zuständigen Behörde vereinbarte Dauer untersagt. (4) Review-Audit: Kontrolle eines Unternehmens durch die zuständige Behörde zwecks Überprüfung der Einhaltung der vorgegebenen Kontrollverfahren durch die Zertifizierungsstelle und der Wirksamkeit der Kontrollen der Zertifizierungsstelle. (5) Witness-Audit: Begutachtung der Kontrolltätigkeit eines Mitarbeiters der Zertifizierungsstelle durch die zuständige Behörde.
* „Landwirtschaftliche Produzenten“ umfassen Produzenten, die ausschliesslich Produzenten sind, Produzenten, die auch Verarbeiter sind, Produzenten, die auch Importeure sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Unternehmen. ** „Verarbeiter“ umfassen Verarbeiter, die ausschliesslich Verarbeiter sind, Verarbeiter, die auch Importeure sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Verarbeitungsunternehmen. *** „Andere Unternehmen“ umfassen Händler (Grosshändler, Einzelhändler), sowie andere, nicht näher bestimmte Unternehmen.
113
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2014
114
Anhörung
4 Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(Agrareinfuhrverordnung)
4.1 Ausgangslage
Der Bundesrat senkte die Zollansätze für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung per 1. Juli 2008 von rund 140 Franken je 100 kg in Abhängigkeit der Kornausbeute auf rund 65 Franken je 100 kg. Am 1. Juli 2010 erfolgte mit der Anbindung der Zollansätze für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung an die Kontingentszollansätze der Rohstoffe ein weiterer Schritt zur Reduk- tion des Grenzschutzes bzw. zur Förderung des Wettbewerbs. Aktuell sind die auf verarbeitetem Ge- treide zur menschlichen Ernährung angewendeten Zollansätze tiefer als die seit der Notifizierung im Jahr 1995 unveränderten Ausserkontingentszollansätze (AKZA) der entsprechenden Zollkontingente Nr. 26 Hartweizen, Nr. 27 Brotgetreide und Nr. 28 Grobgetreide (Gerste, Hafer, Mais) für unverarbeite- te Körner.
angewendeter Garan- Zollansatz tiefonds Grenzabga- Aus- Zolltarif- notifizierter (Stand Mai fonds- ben (Stand beute- nummer Ware Zollansatz 2014) beitrag Mai 2014) ziffer Fr./100kg Fr./100kg Fr./100kg Fr./100kg % Hartweizen
1001.1921 Hartweizen KZA 14.00 1.00 1.20 2.20
1001.1929 Hartweizen AKZA 74.00 74.00 0.00 74.00
1103.1119 Hartweizengriess - 145.00 23.40 0.00 23.40 64
Brotgetreide
1001.9921 Weichweizen KZA 35.00 18.00 5.00 23.00
1001.9929 Weichweizen AKZA 76.00 76.00 0.00 76.00
1101.0048 Mehl von Weizen - 143.00 50.70 0.00 50.70 75
1002.9021 Roggen KZA 35.00 18.00 5.00 23.00
1002.9029 Roggen AKZA 81.00 81.00 0.00 81.00
1102.9044 Roggenmehl - 145.00 50.70 0.00 50.70
1007.9021 Körnersorghum KZA 35.00 18.00 5.00 23.00
1007.9029 Körnersorghum AKZA 38.00 38.00 0.00 38.00
1008.1021 Buchweizen KZA 35.00 18.00 5.00 23.00
1008.1029 Buchweizen AKZA 38.00 38.00 0.00 38.00
1008.2921 Hirse KZA 35.00 18.00 5.00 23.00
1008.2929 Hirse AKZA 38.00 38.00 0.00 38.00
1008.4021 Fonio KZA 35.00 18.00 5.00 23.00
1008.4029 Fonio AKZA 39.00 39.00 0.00 39.00
1008.5021 Quinoa KZA 35.00 18.00 5.00 23.00
1008.5029 Quinoa AKZA 39.00 39.00 0.00 39.00
1008.6031 Triticale KZA 35.00 18.00 5.00 23.00
1008.6039 Triticale AKZA 81.00 81.00 0.00 81.00
1008.9023 anderes Getreide KZA 35.00 18.00 5.00 23.00
1008.9027 anderes Getreide AKZA 39.00 39.00 0.00 39.00
Grobgetreide
1003.9041 Gerste KZA 34.00 1.40 0.00 1.40
1003.9049 Gerste AKZA 51.00 51.00 0.00 51.00
1104.1929 Gerste gequetscht - 148.00 22.00 0.00 22.00 70
1004.9021 Hafer KZA 26.00 0.00 0.00 0.00
1004.9029 Hafer AKZA 45.90 45.90 0.00 45.90
1104.1290 Hafer gequetscht - 148.00 20.00 0.00 20.00 60
115
Agrareinfuhrverordnung
angewendeter Garan- Zollansatz tiefonds Grenzabga- Aus- Zolltarif- notifizierter (Stand Mai fonds- ben (Stand beute- nummer Ware Zollansatz 2014) beitrag Mai 2014) ziffer Fr./100kg Fr./100kg Fr./100kg Fr./100kg %
1005.9021 Mais KZA 21.00 1.50 0.00 1.50
1005.9029 Mais AKZA 45.90 45.90 0.00 45.90
1104.2390 Mais geschrotet - 148.00 24.15 0.00 24.15 36
Die Zollansätze für Mehl aus Weizen sind an den Kontingentszollansatz (KZA) von Brotgetreide ge- koppelt. Aus den maximalen Grenzabgaben für Brotgetreide innerhalb des Zollkontingents Nr. 27 (Fr. 23.- je 100 kg) resultiert ein Zollansatz für Mehl von Weizen der Zolltarifnummer (ZTN) 1101.0048 von
50.70 Franken je 100 kg (23/0.75+20=50.70 [gerundet auf 10 Rp.]).
Für Hartweizengriess (ZTN 1103.1119) errechnet sich der aktuelle Zollansatz von Fr. 23.40 je 100 kg anhand des KZA von Hartweizen (Fr. 1.- je 100 kg), des Garantiefondsbeitrags (GFB; Fr. 1.20 je 100 kg) zur Finanzierung der Pflichtlager gemäss Landesversorgungsgesetz, der Ausbeuteziffer von Griess (64 %) und des Zuschlags von Fr. 20.- je 100 kg ((1+1.2)/0.64+20=23.40 [gerundet auf 10 Rp.]). Der aktuelle Zollansatz für Hartweizengriess wirkt sich in zweierlei Hinsicht aus: er stellt eine Lücke im Schutz des inländischen Brotgetreidemarktes dar und er begünstigt Importe von Hartwei- zengriess gegenüber dem Import von Hartweizenkörnern zum AKZA.
Nach Artikel 30 der Agrareinfuhrverordnung (AEV) müssen aus dem zum KZA eingeführten Hartwei- zen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens zu 64 Prozent Mahlprodukte hergestellt wer- den. Diese müssen als Kochgriess zur menschlichen Ernährung oder als Dunst zur Teigwarenherstel- lung verwendet werden. Im Mittel der Jahre 2011 bis 2013 wurden 90‘000 Tonnen Hartweizen zum KZA eingeführt – Tendenz sinkend, zumal ein Grossverteiler angekündigt hat, seinen Teigwarenpro- duktionsbetrieb auf Ende 2014 zu schliessen. Weil für importierten Hartweizengriess (ZTN 1103.1119) keine Verwendungsverpflichtung besteht, stellt die Anbindung seines Zollansatzes an den KZA von Hartweizen eine Lücke im Schutz des inländischen Brotgetreidemarktes dar. Durch den tieferen Grenzschutz besteht ein Anreiz, Weichweizenmehl teilweise durch Hartweizengriess zu substituieren.
Werden die Voraussetzungen für den Import von Hartweizen innerhalb des Zollkontingents Nr. 26 nicht erfüllt, gelangt der AKZA zur Anwendung. Gegebenenfalls wird in Abhängigkeit der Verwendung des Hartweizens gestützt auf die Zollerleichterungsverordnung (SR 631.021) ein reduzierter Zollan- satz angewendet. Ausserhalb des Zollkontingents kann Hartweizen aktuell zum AKZA von Fr. 74.- je 100 kg eingeführt werden, während Hartweizengriess ohne jegliche Verwendungsbeschränkung zu einem Zollansatz von Fr. 23.40 je 100 kg importiert werden kann. Im Vergleich der Mittelwerte der Jahre 2005 bis 2007 und 2011 bis 2013 haben sich die zum Normalsatz eingeführten Mengen an Hartweizengriess von 5 Tonnen auf 24 Tonnen erhöht. Die übrigen Importe unter der ZTN 1103.1119 erfolgten zu ermässigten Zollansätzen (Teigwarenherstellung oder technische Zwecke: aktuell Fr. 4.50 je 100 kg) oder im Rahmen des Veredelungsverkehrs.
Stellt die Zollverwaltung anlässlich von Kontrollen fest, dass die Voraussetzungen für den Import von Getreide zum KZA nicht erfüllt sind, so hat sie grundsätzlich die Differenz zum AKZA nachzubelasten. Weil aber die Zollansätze für verarbeitete Getreide zur menschlichen Ernährung weit unter den aktuel- len AKZA liegen, ist es möglich, dass eine Rechtsinstanz die Nachbelastung bis zu den aktuellen AKZA als unverhältnismässig einstufen würde. Unternehmen tragen somit ein Risiko, hohe Nachfor- derungen gewärtigen oder gegebenenfalls Verhältnismässigkeit auf dem Rechtsweg einfordern zu müssen.
Werden auf importiertem Grobgetreide und Hartweizen die Mindestausbeuten für die menschliche Ernährung nicht erreicht, ist nach Artikel 32 Absatz 2 AEV auf der Differenzmenge der AKZA zu ent- richten.
116
Agrareinfuhrverordnung
4.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Ausserkontingentszollansätze der Zollkontingente Nr. 26 (Hartweizen), Nr. 27 (Brotgetreide) und Nr. 28 (Grobgetreide) sollen auf ein Niveau gesenkt werden, das die Relation zum verarbeiteten Ge- treide zur menschlichen Ernährung wieder herstellt, ohne die Marktordnungen substanziell zu verän- dern.
Waren bzw. anzuwendender AKZA ab 1.1.2015 Warengruppe Fr./100kg Hartweizen 30.00 Brotgetreide 30.00 Grobgetreide 20.00
Der Zollansatz für Hartweizengriess soll statt wie bisher an den Kontingentszollansatz neu an den reduzierten Ausserkontingentszollansatz von Hartweizen angeknüpft werden. Diese Änderung ist an- gezeigt, weil zum KZA eingeführter Hartweizen Verwendungsbeschränkungen unterliegt und Hartwei- zengriess zur freien Verwendung gegenüber Mehl aus Weizen einen deutlich tieferen Grenzschutz aufweist. Im Sinn eines kohärenteren Systems gilt es diese Lücke zu schliessen, indem der Nor- malansatz für Hartweizengriess unter Beibehaltung des einheitlichen Berechnungsmodus auf Fr. 66.90 je 100 kg angehoben wird.
4.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 32 Abs. 2
Mit der Präzisierung soll klargestellt werden, dass die Zollnachzahlung auch zur Anwendung gelangt, wenn die Mindestausbeuten erreicht aber die Mahlprodukte nicht bestimmungsgemäss verwendet werden.
Anhang
Mit den zu reduzierenden AKZA sinken die Grenzabgaben für unlimitierte Körnerimporte unter das Grenzschutzniveau für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung. Damit erhalten die inlän- dischen Verarbeitungsbetriebe bessere Bedingungen zum Import von Rohstoffen.
Die Grenzabgaben innerhalb des Zollkontingents für Brotgetreide sind nach oben auf 23 Franken je 100 kg begrenzt. Die Wirkung des Zollkontingents Brotgetreide soll aufrecht erhalten werden. Die AKZA für Brotgetreide und für Hartweizen sollen daher auf 30 Franken je 100 kg reduziert werden.
Die KZA der Grobgetreide zur menschlichen Ernährung sind an die entsprechenden Zollansätze zu Futterzwecken angebunden: Gerste (KZA entspricht 23% des Zollansatzes zu Futterzwecken), Hafer (18%) Mais (25%). Gestützt auf die aktuellen Preise und dem tendenziell ansteigenden Preistrend an den internationalen Märkten, sollen die AKZA für Grobgetreide auf 20 Franken je 100 kg festgelegt werden.
Der Zollansatz für Hartweizengriess soll neu an den AKZA für Hartweizen geknüpft werden. Die Ab- koppelung vom KZA ist angezeigt, weil Importe von Hartweizen zum KZA Verwendungsbeschränkun- gen unterliegen. Zum Normalansatz importierter Hartweizengriess unterliegt keiner Verwendungsbe- schränkung, weshalb aktuell ein Anreiz besteht, Hartweizengriess mit deutlich geringerem Grenz- schutz als Weichweizenmehl zu Backzwecken zu verwenden. Ausgehend vom vorgeschlagenen AKZA von 30 Franken je 100 kg, einer Ausbeute von 64 % und einem Zuschlag von 20 Franken je 100 kg soll der Zollansatz von 23.40 Franken je 100 kg auf 66.90 Franken je 100 kg angehoben wer- den.
117
Agrareinfuhrverordnung
4.4 Auswirkungen
4.4.1 Bund
Ausserhalb der Zollkontingente werden Getreide meist zu ermässigten Zollansätzen eingeführt. Von der vorgeschlagenen Reduktion der Ausserkontingentszollansätze sind daher keine substanziellen Auswirkungen auf die Zolleinnahmen zu erwarten.
Die zum Normalansatz eingeführten Mengen an Hartweizengriess waren bislang unbedeutend, wes- halb durch die Erhöhung des Zollansatzes keine Mehreinnahmen zu erwarten sind.
4.4.2 Kantone
Die Kantone sind von der vorgeschlagenen Änderung nicht betroffen.
4.4.3 Volkswirtschaft
Mit der vorgeschlagenen Reduktion der AKZA werden die Relationen zum Grenzschutz von verarbei- tetem Getreide zur menschlichen Ernährung wieder hergestellt. Unternehmen müssen damit keine unverhältnismässigen Nachbelastungen mehr gewärtigen, wenn die Voraussetzungen für Verzollun- gen zum KZA nicht gegeben sind. Die Anbindung des Grenzschutzes für Hartweizengriess an den AKZA führt zu einem kohärenteren System, das den Brotgetreidemarkt wirkungsvoller vor Teilsubstitu- tionen durch Hartweizen schützt. Die vorgeschlagenen Änderungen führen zu einem kohärenteren Grenzschutzsystem, entfalten aber keine substanziellen Auswirkungen auf die Inlandmärkte.
4.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
4.6 Inkrafttreten
Es ist vorgesehen, dass die Verordnung am 1. Januar 2015 in Kraft tritt.
4.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Artikel 10 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986.
118
Anhörung
Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:
Art. 32 Abs. 2 2 Hält ein Verarbeitungsbetrieb die in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe f und in Arti- kel 30 Absatz 2 festgelegten Mindestausbeuten nicht ein oder verwendet er die Mahlprodukte nicht gemäss Artikel 30 Absatz 2, so ist auf der Differenzmenge der Ausserkontingentszollansatz (AKZA) zu entrichten, der im Zeitpunkt der Entste- hung der Zollschuld gültig war. Ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so wird der höchste im entsprechenden Kalenderquartal angewendete Zollansatz verrechnet.
II Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
III
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Die Bundeskanzlerin:
1 SR 916.01
2014–
119
Agrareinfuhrverordnung AS 2014
Anhang 1 (Art. 1, 4, 5 Abs. 5, 7, 10, 13 Abs. 2, 27 Abs. 1, 32 Abs. 1, 34 und 37 Abs. 3)
Verzeichnis der anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Angabe der GEB-Pflicht, der Importrichtwerte und der Zuordnung zu den marktordnungsspezifischen Vorschriften, zu den Gruppen der Schwellenpreise sowie zu den Zoll- oder Teilzollkontingenten
Ziff. 15
15. Marktordnung Getreide und verschiedene Samen und Früchte
zur menschlichen Ernährung Die Tabelle wird wie folgt geändert:
Tarifnummer Zollansatz je Anzahl kg brutto Zollkontingent Ergänzungen
100 kg brutto ohne GEB-Pflicht (Nr)
[1] (CHF)
1001.1921 1.00 [15-2] 26
1001.1929 30.00 keine GEB-Pflicht
1001.9921 18.00 [15-2] 27 [15-1]
1001.9929 30.00 keine GEB-Pflicht
1002.9021 18.00 [15-2] 27 [15-1]
1002.9029 30.00 keine GEB-Pflicht
1003.9041 Anhang 2 0 28 [15-1]
1003.9049 20.00 keine GEB-Pflicht
1004.9021 Anhang 2 0 28 [15-1]
1004.9029 20.00 keine GEB-Pflicht
1005.9021 Anhang 2 0 28 [15-1]
1005.9029 20.00 keine GEB-Pflicht
1007.9021 18.00 [15-2] 27 [15-1]
1007.9029 30.00 keine GEB-Pflicht
1008.1021 18.00 [15-2] 27 [15-1]
1008.1029 30.00 keine GEB-Pflicht
1008.2921 18.00 [15-2] 27 [15-1]
1008.2929 30.00 keine GEB-Pflicht
1008.4021 18.00 [15-2] 27 [15-1]
1008.4029 30.00 keine GEB-Pflicht
1008.5021 18.00 [15-2] 27 [15-1]
1008.5029 30.00 keine GEB-Pflicht
1008.6031 18.00 [15-2] 27 [15-1]
1008.6039 30.00 keine GEB-Pflicht
1008.9023 18.00 [15-2] 27 [15-1]
1008.9027 30.00 keine GEB-Pflicht
…
1102.9061 50.70 keine GEB-Pflicht [15-1]
1103.1119 66.90 keine GEB-Pflicht
…
120
Anhörung
1 Anhang 4 der Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(Agrareinfuhrverordnung)
1.1 Ausgangslage
Das Zollkontingent Brotgetreide beträgt 70‘000 Tonnen und seine Anteile werden nach der Reihenfol- ge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt (Windhund an der Grenze). Auf der Basis der knappen Inlandernte an mahlfähigem Brotgetreide im Jahr 2013 änderte das BLW die Freigabe der Zollkontin- gentsteilmengen Brotgetreide für das Jahr 2014. Die jeweils Anfang Juli freigegebene Zollkontingents- teilmenge von 15‘000 Tonnen wurde auf die Freigaben Anfang Januar 2014 (+5000 t) und Anfang April (+10‘000 t) umverteilt. Somit wird das Zollkontingent 2014 in drei Tranchen freigegeben: Anfang Januar 25‘000 Tonnen, Anfang April 30‘000 Tonnen und Anfang Oktober 15‘000 Tonnen. Noch lässt sich die Inlandernte 2014 an mahlfähigem Brotgetreide nicht zuverlässig abschätzen, doch kann nach dem aktuellen Vegetationsstand von einer mittleren Ernte ausgegangen werden.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Freigabe der Zollkontingentsteilmengen Brotgetreide soll ab 2015 wieder vierteljährlich erfolgen. Gleichzeitig sollen die Freigabetermine auf die Werktage der kommenden Jahre abgestimmt werden.
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Ab 2015 soll das Zollkontingent Brotgetreide wiederum in vier Teilmengen freigegeben werden. In diesem Zusammenhang sollen die Freigabetermine unter Berücksichtigung von Wochenenden sowie nationalen oder kantonalen Feiertagen neu festgelegt werden. Infolge der 2018 auftretenden Termin- kollision ist auf diesen Zeitpunkt hin eine neuerliche Anpassung der Freigabetermine vorzusehen.
1.4 Auswirkungen
1.4.1 Bund
Abgesehen von untergeordneten Anpassungen an den Systemen ist der Bund von der vorgeschlage- nen Änderung nicht betroffen. Die Kontingentsmenge bleibt unverändert und die Entwicklung der vari- ablen Grenzabgaben ist nicht vorhersehbar.
1.4.2 Kantone
Die Kantone sind von der vorgeschlagenen Änderung nicht betroffen.
1.4.3 Volkswirtschaft
Mit vier Freigaben soll die Versorgung mit Ergänzungsimporten möglichst kontinuierlich erfolgen kön- nen.
1.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
1.6 Inkrafttreten
Es ist vorgesehen, dass die Verordnung am 1. Januar 2015 in Kraft tritt.
1.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Artikel 31 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011.
121
Anhang 4 der Agrareinfuhrverordnung
122
Anhörung
Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)
Änderung vom …
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20111, verordnet:
I Anhang 4 der Agrareinfuhrverordnung erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
… Bundesamt für Landwirtschaft: Bernard Lehmann
1 SR 916.01
2014–
123
Agrareinfuhrverordnung AS 2014
Anhang 4 (Art. 31 Abs. 2)
Freigabe des Zollkontingents Brotgetreide
Zollkontingentsteilmenge Periode für die Einfuhr zum Kontingentszollansatz
20 000 t brutto 5. Januar – 31. Dezember
20 000 t brutto 7. April – 31. Dezember
15 000 t brutto 6. Juli – 31. Dezember
15 000 t brutto 5. Oktober – 31. Dezember
124
Anhörung
5 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
(Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
5.1 Ausgangslage
Mit der Aufhebung des Artikels 36b (Pflicht zum Abschluss von Milchkaufverträgen) wurde der Artikel 43 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1), der die Meldepflicht der Milchvertragsda- ten festlegte, obsolet; er wurde deshalb innerhalb der AP 2014-2017 ebenfalls aufgehoben. Damit fehlt der entsprechenden Ausführungsbestimmung die Gesetzesgrundlage.
5.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Milchverwerterinnen und Milchverwerter, die Milch als Erstmilchkäufer von den Produzentinnen und Produzenten kaufen, müssen der Administrationsstelle die Vertragsdaten nicht mehr melden.
5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 7
Aufgehoben, weil dessen Gesetzesgrundlage aufgehoben wurde.
Art. 12
Abs. 2 Bst. f und g
Die Änderungen sind durch die Aufhebung der Meldepflicht der Milchvertragsdaten erforderlich.
5.4 Auswirkungen
5.4.1 Bund
Der Wegfall der Meldepflicht der Milchvertragsdaten führt zu einer Minderung der Abgeltung von ca. CHF 25‘000.00 der mit den Vollzugsaufgaben nach Artikel 12 MSV beauftragten Administrationsstelle.
5.4.2 Kantone
Keine Auswirkungen.
5.4.3 Volkswirtschaft
Durch den Wegfall der Meldepflicht der Vertragsdaten werden die vormals meldepflichtigen Milchver- werter administrativ und mithin finanziell entlastet.
5.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
5.6 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen am 1. Januar 2015 in Kraft treten.
125
Milchpreisstützungsverordnung (MSV)
5.7 Rechtliche Grundlage
Mit der Aufhebung des Artikels 43 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes fehlt die Gesetzesgrundlage für die Meldepflicht der Milchvertragsdaten, weshalb der Bundesrat die vorliegenden Änderungen gestützt auf dessen Artikel 177 erlässt.
126
Anhörung
Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Aufgehoben
Art. 12 Abs. 2 Bst. f und g
2 Die Administrationsstelle hat namentlich folgende Aufgaben:
f. Sie stellt dem BLW die Produktions- und Verwertungsdaten zur Verfügung. g. Sie verfügt Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe a oder h LwG, wenn Meldepflichtige nach den Artikeln 8–10 die Daten trotz Mahnung nicht melden.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 916.350.2
2013–......
127
Milchpreisstützungsverordnung (MSV) AS 2014
128