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Teilrevision der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI

Änderung der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhoch- schultitels (SR 414.711.5)

Stand: Dezember 2013

1 Ausgangslage

Für Gesundheitsberufe, die heute nur noch auf Fachhochschulstufe geführt werden (Ernährungsbera- tung, Ergotherapie, Hebammen und Physiotherapie) ist der NTE in der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels vom 4. Juli 2000 seit dem 1. Mai 2009 möglich. Die Ausbildung in Pflege wird weiterhin auch auf Stufe höhere Fachschule angeboten. Pflegefachkräf- te, die ihr Diplom an einer vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) anerkannten Schule erworben haben, sind nach Artikel 23 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 5 Ziffer 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nach- diplomstudien der höheren Fachschulen (MiVO-HF, SR 412.101.61) berechtigt, den Titel «dipl. Pfle- gefachfrau HF / dipl. Pflegefachmann HF» zu tragen. Damit ist eine aktuelle Titelführung in der Pflege gewährleistet. Die Ausgangslage unterscheidet sich somit von derjenigen in anderen Gesundheitsbe- rufen, die heute ausschliesslich auf Fachhochschulstufe angesiedelt sind. Gleichzeitig besteht im Bereich der Pflege ein grosser Bedarf an hochqualifizierten Fachkräften. Es gibt Inhaberinnen und Inhaber von altrechtlichen Abschlüssen auf der Stufe höhere Fachschule, die mit weiteren qualifizierten höheren Fachausbildungen Kompetenzen erworben haben, die insgesamt denjenigen entsprechen, die mit einem Bachelorabschlusses in Pflege einer Fachhochschule erreicht werden. Diesen Fachkräften soll eine ihrer Ausbildung und Kompetenzen entsprechende Titelführung ermöglicht und der Zugang zu weiter gehenden beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikationen, namentlich zu konsekutiven Masterstudiengängen, eröffnet werden. Vor dem Hintergrund der Vergleichbarkeit der erreichten Kompetenzen drängt sich bildungsrechtlich und auch aus Sicht des Arbeitsmarkts eine NTE-Regelung in der Pflege auf.

2 Rechtliche Grundlagen für den nachträglichen Erwerb des

Fachhochschultitels (NTE) Nach der Übergangsbestimmung B Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Fachhoch- schulen vom 6. Oktober 1995 regelt das WBF die Umwandlung von nach bisherigem Recht verliehe- nen Titeln. Die Umwandlung der Titel im Fachbereich Gesundheit ist seit dem 1. Mai 2009 für die vom SRK erteilten Diplome dipl. Ernährungsberaterin / dipl. Ernährungsberater, dipl. Hebamme / dipl. Ent- bindungspfleger sowie dipl. Physiotherapeutin / dipl. Physiotherapeut möglich. Neu soll diese Titel- umwandlung auch für die Inhaberinnen und Inhaberinnen der in der Verordnung aufgenommenen Pflegeabschlüsse eingerichtet werden.

3 Vorgeschlagene Regelung und Begründung

Die Regelung sieht den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels für Inhaberinnen und Inhaber eines vom SRK anerkannten Diploms in Pflege vor, die zusätzlich eine höhere Fachausbildung in Pflege Stufe II (HöFa II bzw. spécialiste clinique niveau II) oder eine höhere Fachausbildung in Pflege Stufe I (HöFa I) und einen Nachdiplomkurs an einer Hochschule von mindestens 200 Lektionen bzw.

10 ECTS abgeschlossen haben.

Inhaberinnen und Inhaber dieser Abschlüsse haben im Rahmen der entsprechenden Ausbildungen und Abschlüsse sowie einer mehrjährigen beruflichen Praxis Kompetenzen erworben, die sie zur Übernahme der fachlichen Führung in ihrem Berufsfeld befähigen. Sie verfügen auch über Kompeten- zen, an Projekten und Forschungen im Bereich der Pflege mitzuwirken und zum Transfer der Resulta- te und Erkenntnisse aus der Forschung in Lehre und Praxis beizutragen. Damit ist sichergestellt, dass ihre beruflichen und wissenschaftlichen Kompetenzen in jeder Hinsicht mit denjenigen vergleichbar sind, die mit einem Bachelordiplom bescheinigt werden. Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels ist es auch bildungsökonomisch effizient, wenn hochqualifizierte Personen mit den entsprechenden

Kompetenzen einen entsprechenden Titel nachträglich erwerben können und damit die Vorausset- zung gegeben ist, direkt zu weiterführenden Studien zugelassen werden zu können.

4 Erläuterung der revidierten Artikel

bis Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 und Bst d sowie Absatz 4

bis Art. 1 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 und Bst. d Voraussetzungen für den Erwerb des Fachhochschultitels im Fachbereich Gesundheit nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g FHSG sind: a. einer der folgenden Abschlüsse: bis 1 . eines der folgenden vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Diplome, sofern das Diplom ergänzt ist mit einer der Zusatzausbildungen nach Buchstabe d: – «Pflegefachfrau / Pflegefachmann», – «Gesundheits- und Krankenpflege, DN II», – «allgemeine Krankenpflege» (AKP), – «psychiatrische Krankenpflege» (PsyKP), – «Kinderkrankenpflege», – «Wochen- und Säuglingspflege» (KWS), – «Gemeindekrankenpflege» (GKP), – «integrierte Krankenpflege» (IKP). bis d. für Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms nach Buchstabe a Ziffer 1 : eine der folgenden Zusatzausbildungen: 1. einer «Höheren Fachausbildung Pflege Stufe II» (HöFa II) des SBK Bildungszentrums (BIZ), der Kaderschule für die Krankenpflege Aarau oder des Weiterbildungszentrums Ge- sundheitsberufe (WE'G); 2. einer Ausbildung als «spécialiste clinique niveau II» der Ecole supérieure d’enseignement infirmier (ESEI);

3. einer vom SBK anerkannten «Höheren Fachausbildung Pflege Stufe I» (HöFa I);

4. einer «Höheren Fachausbildung Pflege Stufe I» der Kaderschule für die Krankenpflege Aarau, des WE'G oder des Careum Bildungszentrums; 5. einer «Höheren Fachausbildung für Gesundheitsberufe Stufe I» (HFG) mit Schwerpunkt Pflege des WE'G;

6. einem «Höheren Fachdiplom Spitex-Pflege» des WE'G;

7. einem «Höheren Fachdiplom Gemeindepsychiatrische Pflege» des WE'G.

Grundlage des NTE Pflege bildet ein altrechtliches vom SRK anerkanntes Diplom «Pflegefach- frau / Pflegefachmann», «Gesundheits- und Krankenpflege, DN II», «allgemeine Krankenpflege» (AKP), «psychiatrische Krankenpflege» (PsyKP), «Kinderkrankenpflege», «Wochen- und Säuglings- pflege» (KWS), «Gemeindekrankenpflege» (GKP) oder «integrierte Krankenpflege» (IKP) plus eine höhere qualifizierte Fachausbildung in Pflege (HöFa II, spécialiste clinique niveau II oder HöFa I). In diesen höheren Fachausbildungen werden folgende für den Erwerb eines Fachhochschultitels rele- vante Kompetenzen vermittelt: • Absolventinnen und Absolventen von Höheren Fachausbildungen in Pflege auf Stufe II verfügen über vertiefte Kompetenzen in den Bereichen Pflegetheorien, Forschung und For- schungsanwendung, Qualitäts- sowie Organisationsentwicklung. Als Expertinnen und Exper- ten sind sie für die fachliche Führung im Berufsfeld verantwortlich, beteiligen sich an For- schungsprojekten und sind zuständig für die Qualitätssicherung in den Institutionen. Zu einer HöFa-II-Ausbildung (bzw. spécialiste clinique niveau II) sind unter anderen Inhaberinnen und Inhaber eines vom SRK anerkannten Diploms in Pflege zugelassen, die zusätzlich über eine HöFa-I-Ausbildung oder eine Weiterbildung auf mindestens dieser Stufe absolviert haben. Die Ausbildung umfasst mindestens 600 Lektionen. HöFa-II-Diplome (bzw. spécialiste clinique ni- veau II) wurden durchwegs von Ausbildungsstätten (BIZ, Kaderschule für die Krankenpflege Aarau, WE’G, ESEI) ausgestellt, die über eine grosse Erfahrung und Akzeptanz in der Bran- che verfügen und für die notwendige Qualität der Ausbildung Gewähr leisten.

  • Höhere Fachausbildungen in Pflege auf Stufe I sind auf die Vertiefung des Pflegeprozes- ses ausgerichtet. Die Absolventinnen und Absolventen sind durch ihre erweiterten und vertief- ten Pflegekenntnisse befähigt, Pflegeteams bei der Bewältigung von komplexen Situationen zu führen und die Pflegequalität zu fördern. Zu einer HöFa-I-Ausbildung zugelassen sind unter anderen Inhaberinnen und Inhaber eines vom SRK anerkannten Diploms in Pflege. Die HöFa- I-Ausbildungen umfassen mindestens 330 Lektionen (pro Unterrichtstag werden sechs Lektio- nen angerechnet). Die Ausbildungsqualität wird bei den von der SBK anerkannten Ausbildun- gen durch den Berufsverband selbst sichergestellt. Bei den von der Kaderschule für die Kran- kenpflege Aarau, dem Weiterbildungszentrum für Gesundheitsberufe (WE’G) und dem Careum Bildungszentrum ausgestellten Abschlüssen gewährleistet die Institution die Ausbil- dungsqualität.
  • Die Höheren Fachdiplome in Spitex-Pflege des WE'G und die höheren Fachdiplome in Gemeindepsychiatrischer Pflege des WE'G sind bezüglich inhaltlicher Ausrichtung und Zu- lassung mit der HöFa I vergleichbare, qualifizierte Pflegeausbildungen und umfassen 600 Lek- tionen. Sie gelten deshalb als der HöFa I äquivalente Ausbildungen.

Absatz 4 Keinen Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe müssen Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms nach bis Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 nachweisen, die über eine der folgenden Ausbildungen verfügen: a. eine «Höhere Fachausbildung Pflege Stufe II» (HöFa II) des BIZ, der Kaderschule für die Kran- kenpflege Aarau oder des WE'G; oder b. eine Ausbildung als «spécialiste clinique niveau II» der ESEI.

Mit einem Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Gesundheitsbereich (siehe Artikel 3 der Verord- bis nung) eignen sich Inhaberinnen und Inhaber der in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 und Arti- kel 1 Absatz 3 Buchstabe d aufgelisteten Diplome zusätzlich wissenschaftliche und methodische Kenntnisse auf Hochschulniveau an. Damit wird sichergestellt, dass die Inhaberinnen und Inhaber ei- nes nachträglich erworbenen Fachhochschultitels auch in den Bereichen Forschung und Qualitäts- entwicklung über vergleichbare Kompetenzen verfügen. Absolventinnen und Absolventen einer HöFa-II-Ausbildung (bzw. spécialiste clinique niveau II) verfü- gen bereits sowohl über Expertise im Berufsfeld als auch über fundierte Kompetenzen in der anwen- dungsorientierten Forschung, Qualitäts- und Organisationsentwicklung. Damit entsprechen ihre Kom- petenzen vollumfänglich denjenigen, die mit einem Bachelorabschluss in Pflege erreicht werden. Ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe ist nicht erforderlich.

Artikel 9 Absatz 2 Gesuche, die zum Zeitpunkt der Aufhebung dieser Verordnung hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Dieser Absatz schafft die Grundlage, dass die bis Ende 2020 eingereichten und damit hängigen Ge- suche nach der Aufhebung der Verordnung noch behandelt werden können.

Artikel 10 Absatz 2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020.

Die Geltungsdauer der Verordnung wird auf Ende 2020 befristet. Die Befristung ist aus Gründen der Verfahrensökonomie angezeigt und aus organisatorischen Gründen für alle Fachbereiche auf den gleichen Zeitpunkt festzulegen. Der NTE ist ein Verfahren, das eine aktuelle Titelführung für altrechtli- che Abschlüsse sicherstellen soll. Die Befristung auf Ende 2020 räumt allen Inhaberinnen und Inha- bern mit altrechtlichen Abschlüssen, auch denjenigen in der Pflege, genügend Zeit ein, die notwendi- gen Vorkehren für den Erwerb des NTE zu treffen und das entsprechende Gesuch rechtzeitig einzureichen. Tatsache ist, dass sich heute die Zahl der Gesuche in vielen Fachbereichen mit Aus- nahme der Gesundheit bereits stark reduziert hat.

5 Auswirkungen

Der nachträgliche Erwerb des Fachhochschultitels erleichtert Inhaberinnen und Inhabern von altrecht- lichen Pflege-Diplomen mit qualifizierten höheren Fachausbildungen den Zugang zu Aus- und Weiter- bildungen auf Hochschulstufe und die Anrechnung erworbener Bildungsleistungen. Er fördert damit die Durchlässigkeit im Bildungssystem und schafft Transparenz in Bezug auf den aktuellen Stand der Kompetenzen. Diese Massnahmen leisten einen Beitrag, die Verweildauer von qualifizierten und en- gagierten Fachkräften im Beruf zu verlängern, die Attraktivität des Berufes zu erhöhen und den Fach- kräftemangel zu lindern. Das Verfahren des NTE ist seit Beginn vollumfänglich kostendeckend und wird mit Gebühren finan- ziert. Das SBFI wird für den NTE Pflege ab Start, frühestens Mitte 2014, während drei Jahren zusätz- lich 0,5 Stellen einsetzen müssen, damit ein ordnungsgemässer Verfahrensgang sichergestellt wer- den kann. Die erforderlichen Ressourcen können aufgrund von Synergiegewinnen im Rahmen des bestehenden Personalbestands bereitgestellt werden.

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