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Anpassung der Zuteilung von Zollkontingentsanteilen für Fleisch und Ausdehnung der Entsorgungsbeiträge auf Equiden und Geflügel

Schlachtviehverordnung Entwurf vom 12. Juli 2013

1 Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt

(Schlachtviehverordnung, SV)

1.1 Ausgangslage

Nach Beschluss des Parlaments vom 22. März 2013 zur Agrarpolitik 2014-2017 (AP 2014- 2017) wird Art. 48 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) wie folgt ergänzt: bis Art. 48 Abs. 2 Die Zollkontingentsanteile bei Fleisch von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung werden zu 40 Prozent nach der Zahl der geschlachteten Tiere zugeteilt. Davon ausgenommen ist das Koscher- und Halalfleisch.

Betroffen von der Änderung ist das Teilzollkontingent Nr. 5.7 „Übriges“ nach Art. 14 der Schlachtviehverordnung (SV; SR 916.341), dessen Verteilung neu geregelt werden muss. bis Bei der Ausarbeitung der Ausführungsbestimmungen zu Art. 48 Abs. 2 LwG auf Verord- nungsstufe wurde Wert darauf gelegt, dass die vorhandenen Instrumente, in erster Linie die Tierverkehrsdatenbank TVD, bei der Umsetzung optimal miteinbezogen werden. So können Synergien genutzt werden. Das Verfahren des Gesuchstellens und der Zuteilung der Kontin- gentsanteile soll möglichst einfach sein, wenig kosten und trotzdem einen konsequenten Voll- zug gewährleisten. Vor der Anhörung sind verschiedene Umsetzungsvarianten eingehend ge- prüft worden. Die nachfolgend beschriebene Umsetzungsvariante erfüllt die Vorgaben aus Sicht der Vollzugsbehörden am besten.

Im Rahmen der Vernehmlassung zur Agrarpolitik 2014-2017 hat das damalige Eidg. Volkswirt- schaftsdepartement im erläuternden Bericht vom 23. März 2011 u.a. Folgendes festgestellt: „Im Zusammenhang mit den Kälbermärkten sind jedoch Änderungen auf Verordnungsstufe in Be- tracht zu ziehen. Überprüft werden muss insbesondere der Ablauf der Kälbermärkte sowie grundsätzlich die Notwendigkeit von Kälbermärkten. Das BLW hat die betroffenen Kreise in der Zwischenzeit verschiedentlich aufgefordert, insbesondere auch die Kälber auf öffentlichen Märkten richtig zu versteigern, wie es in Gesetz und Verordnung vorgesehen ist. Die Inspekti- onsstelle des BLW hat im Frühjahr 2013 auf vier Kälbermärkten unangemeldete Kontrollen durchgeführt. Dabei stellte sie fest, dass beim überwiegenden Teil der aufgeführten Kälber der Käufer schon vor dem Markt bestimmt war, und somit keine Ersteigerung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 LwG stattfand.

Die Qualitätseinstufung von lebenden Schlachtkälbern ist äusserst anspruchsvoll. Schlachtkäl- ber werden deshalb ausschliesslich aufgrund der Taxation der Schlachtkörper gehandelt. Folg- lich hat der Bundesrat die Schlachtviehverordnung bereits am 26. Oktober 2011 geändert und beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2012 die Qualität von Schlachtkälbern auf öffentlichen Märkten nicht mehr eingestuft werden muss. Seitdem ist es nicht mehr möglich, für jedes ein- zelne Schlachtkalb einen verlässlichen Schatzungspreis festzulegen, was wiederum eine Ver- steigerung mit einem bekannten Mindestpreis verunmöglicht.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Zuteilung der Kontingentsanteile

Die Verteilung des Teilzollkontingents Nr. 5.7 wird neu geregelt. 40 Prozent der Kontingentsan- teile der in der SV festgelegten Fleisch- und Fleischwarenkategorien Nr. 5.71-5.75 sollen nach der Zahl der geschlachteten Tiere zugeteilt werden. Dementsprechend werden bei diesen Fleisch- und Fleischwarenkategorien weniger Kontingentsanteile versteigert. Die neue Vertei- lung ist in Tabelle 1 dargestellt.

Die Verteilung der Kontingentsanteile nach der Zahl der auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere ändert sich grundsätzlich nicht. Wie bisher wird ein Anteil von 10 Prozent an den Kontingentsanteilen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien Nr. 5.71 und Nr. 5.74 so ver- teilt. Für die Zuteilung von Kontingentsanteilen der Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.71

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können jedoch ab dem 1. Juli 2014 nur noch ersteigerte Tiere der Rindviehgattung angerechnet werden, die im Zeitpunkt der Ersteigerung älter als 160 Tage alt waren.

Die Verteilung der übrigen Teilzollkontingente ändert nicht. Die Teilzollkontingente Nr. 5.1 (luft- getrocknetes Trockenfleisch), Nr. 5.2 (Rindfleischkonserven), Nr. 5.3 (Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung), Nr. 5.4 (Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung), Nr. 5.5 (Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung) und Nr. 5.6 (Halalfleisch von Tieren der Schafgattung) werden wie bisher zu 100 Prozent versteigert. Dies gilt auch für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie Nr. 5.76, wobei nur noch die Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweinegattung enthalten sind. Bei der Fleischwarenkategorie Nr. 5.77 wird wie bisher auf eine Verteilung verzichtet, weshalb alle Einfuhren innerhalb des Kontingents erfolgen dürfen.

Tabelle 1 Neue Verteilung der Kontingentsanteile des Teilzollkontingents Nr. 5.7 „Übriges“

Einfuhrmengen der Fleisch und Versteigerter Anteil „nach der Anteil „nach Fleischwarenkategorien Anteil Zahl der ge- der Zahl der schlachteten ersteigerten Tiere“ Tiere“ Nr. 5.71: Fleisch und Schlachtneben- produkte von Tieren der Rindviehgat- 50% 40% 10% tung ohne zugeschnittene Binden Nr. 5.72: zugeschnittene Rindsbinden; als zugeschnittene Rindsbinden gelten 60% 40% - zugeschnittene Eckstücke, Unterspäl- ten und runder Mocken (Fische) Nr. 5.73: Fleisch und Schlachtneben- 60% 40% - produkte von Tieren der Pferdegattung Nr. 5.74: Fleisch und Schlachtneben- 50% 40% 10% produkte von Tieren der Schafgattung Nr. 5.75: Fleisch und Schlachtenpro- 60% 40% - dukte von Tieren der Ziegengattung Nr. 5.76: Schlachtnebenprodukte von 100% - - Tieren der Schweinegattung Nr. 5.77: Pâté, Fleischgranulat zur Suppen- und Saucenherstellung sowie genusstaugliche Schlachtnebenpro- dukte von Tieren der Rindvieh-, - - - Schweine-, Pferde-, Schaf- und Zie- gengattung für die Tiernahrungskon- servenindustrie und für die Herstellung von Gelatine

Öffentliche Kälbermärkte

Ab dem 1. Juli 2014 sollen die Schlachtkälbermärkte und die Berechtigung für Kontingentsantei- le für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie Nr. 5.71 (Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Binden) entkoppelt werden. Ab demselben Datum soll die mit dem Vollzug beauftragte Organisation für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von öffentlichen Märkten für Kälber, d.h. für Tiere der Rindviehgattung bis zu einem Alter von 160 Tagen, vom Bund keine Abgeltung mehr erhalten.

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1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Ingress

Im Ingress werden diejenigen Gesetzesartikel aufgelistet, die die Kompetenz zur Umsetzung an bis den Bundesrat delegieren. Unter anderem enthält der neue Art. 48 Abs. 2 LwG keine Kompe- tenzdelegation an den Bundesrat, dieser Artikel wird deshalb nicht aufgelistet. Art. 23 Abs. 1 LwG wird nicht mehr aufgeführt, da alle Regelungen dazu aufgehoben wurden.

Ersatz von Ausdrücken

Mit der Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung (AEV; SR 916.01) vom 26. Oktober 2011 wur- den einige Ausdrücke sprachlich angepasst. Im Rahmen der vorliegenden Revision der Schlachtviehverordnung werden diese Ausdrücke übernommen, insbesondere der Begriff „Kon- tingentsanteilsberechtigte“ gemäss der Definition in Art. 12 AEV.

Der Begriff „Bundesamt“ wird in der gesamten Verordnung durch „Bundesamt für Landwirt- schaft“ bzw. die Abkürzung „BLW“ ersetzt.

Art. 2 Abs. 2 Bst. e und f

Da ab dem 1. Juli 2014 die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von öffentlichen Märkten für Kälber nicht mehr vom Bund in Auftrag gegeben und abgegolten werden soll, wird der Buchstabe f obsolet. Buchstabe e wird deshalb sprachlich angepasst.

Art. 6 Abs. 1 erster Satz

Nur noch Tiere der Rindviehgattung ab einem Alter von 161 Tagen sollen auf überwachten, öffentlichen Märkten gehandelt werden. Die Alterskategorie „bis 160 Tage alt“ fällt weg. Sie entspricht der Alterskategorie, die neu im Anhang der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV, SR 910.91) ab dem 1. Januar 2014 definiert sein wird, wenn die LBV im Rahmen des Verordnungspakets mit den Ausführungsbestimmungen zur AP 2014-2017 geändert wird.

Art. 14 Abs. 2

Die Fleisch- und Fleischwarenkategorie Nr. 5.73 wird mit den Schlachtnebenprodukten von Tieren der Pferdegattung ergänzt, die bisher zur Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.76 ge- hörten.

Die Fleisch- und Fleischwarenkategorie Nr. 5.75 wird mit den Schlachtnebenprodukten von Tieren der Ziegengattung ergänzt, die bisher zur Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.76 ge- hörten.

Die Fleisch- und Fleischwarenkategorie Nr. 5.76 enthält nur noch die Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweinegattung.

Die Bezeichnungen der übrigen Fleisch- und Fleischwarenkategorien bleiben unverändert.

bis Art. 17 Abs. 1, 2 und 2 bis Die Prozentsätze werden entsprechend dem neuen Art. 48 Abs.2 LwG angepasst. Siehe dazu auch die Tabelle „Verteilung der Einfuhrmengen des Teilzollkontingents Nr. 5.7 Übriges“ in Zif- fer 1.2.

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3. Abschnitt: Zuteilung der Kontingentsanteile nach der Zahl der ersteigerten Tiere

Dieser Abschnitt mit den Artikeln 21–23 erfährt gegenüber dem bisherigen Recht sprachliche Anpassungen, damit er kohärent zum neuen Abschnitt 3a ist und verständlicher wird. Ab dem 1. Juli 2014 sollen für die Zuteilung von Kontingentsanteilen der Fleisch- und Fleischwarenkate- gorie 5.71 nach der Zahl der ersteigerten Tiere ab überwachten öffentlichen Märkten nur noch Tiere der Rindviehgattung angerechnet werden, die im Zeitpunkt der Ersteigerung älter als 160 Tage sind.

3a. Abschnitt: Zuteilung der Kontingentsanteile nach der Zahl der geschlachteten Tiere

Dieser Abschnitt mit den Artikeln 24, 24a und 24b regelt die Zuteilung von Kontingentsanteilen nach der Zahl der geschlachteten Tiere. Das BLW wird den Kontingentsberechtigten (Gesuch- stellerinnen) die prozentualen Kontingentsanteile nach ihrem Anteil an der Zahl aller in der Be- messungsperiode geschlachteten und geltend gemachten Tiere je Tiergattung verfügen. Dabei wird das BLW die in der TVD am 31. August vor der Kontingentsperiode eingetragenen Anga- ben verwenden.

Die Gesuchstellung ist in zwei verschiedene Prozesse unterteilt:

1. Gesuch für Kontingentsanteile „nach der Zahl der geschlachteten Tiere“ in der TVD stellen

2. Beim Melden der Schlachtung können die Schlachtbetriebe die Kontingentszuteilung mittels Angabe einer zusätzlichen TVD-Nummer zuweisen.

Diese zwei Prozesse sind nachfolgend zum besseren Verständnis im Detail beschrieben.

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Gesuch für Kontingentsanteile „nach der Zahl der geschlachteten Tiere“ stellen

Kontingentsanteilsberechtigt sind die Schlachtbetriebe. Sie können ihre Zahl geschlachteter Tiere ganz oder teilweise an Tierhalter und Tierhalterinnen nach Art. 11a der landwirtschaftli- chen Begriffsverordnung (LBV, SR 910.91) sowie an Viehhandelsunternehmen, Schlachtbetrie- be, Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetriebe nach Art. 6 Bst. o Ziffer 1 und 3 der Tier- seuchenverordnung zuweisen. Als Gesuchstellerin können damit die erwähnten natürlichen und juristischen Personen auftreten, die eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) nach Art. 1 AEV und eine TVD-Nummer nach Art. 2 Bst. e der Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank vom 26. Oktober 2011 (TVD-Verordnung, SR 916.404.1) besitzen. Eine GEB-Nummer kann auf www.import.blw.admin.ch beantragt werden. Die TVD-Nummer ist bei den kantonalen Koordina- tionsstellen für den Adressenabgleich erhältlich. Eine Liste dieser Stellen ist auf www.agate.ch unter den Informationen zur TVD zu finden. Das Gesuch für Kontingentsanteile können Berechtigte in ihrem eigenen Agate-Account (www.agate.ch) in der TVD stellen. Dieses persönliche Internet-Formular ist die einzige Mög- lichkeit, das Gesuch zu stellen. Gesuche gelten je Tiergattung und bis auf Widerruf. Sie müssen also nicht jedes Mal erneuert werden, wenn eine neue Bemessungsperiode beginnt, sondern verlängern sich automatisch. Im Gesuch muss die Gesuchstellerin ihre GEB-Nummer und ihre TVD-Nummer angeben. Bei Bedarf kann auch die GEB-Nummer der Importorganisation hinterlegt werden, die das Fleisch effektiv importieren wird. Dies zählt als Meldung einer Vereinbarung zur Ausnützung von Kon- tingentsanteilen nach Art. 14 AEV.

Abbildung 1 Gesuch stellen für Kontingentsanteile „nach der Zahl der geschlachteten Tiere“

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Zuweisen der Kontingentsberechtigung durch Schlachtbetriebe mittels Angabe einer TVD- Nummer

Der Schlachtbetrieb kann bei der Meldung der Schlachtung für jedes von ihm geschlachtete Tier - bei Schafen und Ziegen je Tiergruppe - zusätzlich die TVD-Nummer jener Person erfas- sen, die die Schlachtung für die Berechnung der Kontingentsanteile geltend machen darf. Der kontingentsanteilsberechtigte Schlachtbetrieb entscheidet also mit dem Melden einer zusätzli- chen TVD-Nummer, ob er selbst oder eine andere Person das Gesuch für Kontingentsanteile stellen kann. Eine solche Meldung ist nur elektronisch über die TVD möglich, eine Meldung mit Karte ist ausgeschlossen.

Für die Schlachtbetriebe besteht keine Pflicht, die TVD-Nummer einer Gesuchstellerin bei der Meldung der Schlachtung anzugeben. Die Meldung ist nur notwendig, wenn die Schlachtung für die Zuteilung der Kontingentsanteile nach der Zahl der geschlachteten Tiere berücksichtigt wer- den soll. Für die Berechnung der Kontingentsanteile durch das BLW gelten die Angaben in der TVD am 31. August vor der Kontingentsperiode.

Abbildung 2 Erfassen der Schlachtung mit Angabe der Kontingentsberechtigung durch die Schlachtbetriebe

Erfassen der Schlachtung mit Angabe der Kontingentsberechtigung durch die Schlachtbetriebe

Schlachtbetrieb

Login in die TVD über das Internetportal www.agate.ch

Zu jeder Schlachtung kann die TVD-Nummer der Gesuchstellerin für Kontingentsanteile «nach der Zahl der geschlachteten Tiere» angegeben werden. Im Feld wird die Schlachtbetrieb meldet eigene TVD-Nummer (Nummer des Schlachtbetriebs) für jede Schlachtung: vorgeschlagen. Für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung Daten nach Anhang 1 erfolgt die Meldung je geschlachtete Tiergruppe. TVD-Verordnung

Für die Berechnung der Kontingentsanteile der Gesuchstellerin gelten die Angaben in der TVD am 31. August vor der Kontingentsperiode. Die Berechnung der Kontingentsanteile erfolgt durch das BLW.

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Art. 25 Abs. 1

Der Artikel wird neu gegliedert und klarer formuliert. Er führte bei Importeuren und im Vollzug bisher immer wieder zu Unsicherheiten. Fehlende statistische Schlüssel haben zudem den Vollzug der Kontingentsbewirtschaftung anhand der Zollanmeldungen erschwert. Das „ex“ vor den meisten Tarifnummern führte immer wieder zu Fragen. Es ist nicht allgemein bekannt, dass damit „aus“ - auf lateinisch „ex“ - gemeint ist, also nur ein Teil der Produkte aus einer Tarifnum- mer unter die Regelung fällt. Mit der neuen Formulierung kann auf den Ausdruck „ex“ verzichtet werden. Zudem wird klar, welche Produkte zu welchen Tarifnummern gehören können. Die einzige Änderung im Vollzug ist, dass die Einfuhr von Fleischgranulaten für alle Verwendungs- zwecke innerhalb der Kontingente Nr. 5 und 6 zugelassen wird.

Art. 30 Übergangsbestimmungen für die Zuteilung der Kontingentsanteile im Jahr 2014

Die Verordnungsänderung soll gleichzeitig mit der Änderung des Landwirtschaftsgesetzes am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Die Kontingentsanteile für das Jahr 2014 können jedoch in erster Linie aus technischen Gründen (Anpassungen in der TVD) nicht nach den neuen Regelungen verteilt werden. Damit alle nötigen Daten ab Beginn in der Tierverkehrsdatenbank erfasst wer- den können, wird die Bemessungsperiode für die Verteilung von Kontingentsanteilen „nach der Zahl der geschlachteten Tiere“ für die Kontingentsperiode 2015 auf ein halbes Jahr verkürzt. Die Periode dauert somit vom 1. Januar bis 30. Juni 2014.

Inkrafttreten

Grundsätzlich sollen die Änderungen gleichzeitig mit der Änderung des Landwirtschaftsgeset- zes am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Weil für auf öffentlichen Märkten ersteigerte Tiere nach geltendem Recht eine Bemessungsperiode läuft (1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014), können die Änderungen, die die öffentlichen Märkte betreffen, erst auf den 1. Juli 2014 in Kraft treten.

Änderung bisherigen Rechts

Damit auch Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetriebe ein Gesuch für die Zuteilung von Kontingentsanteilen nach der Zahl der geschlachteten Tiere stellen können, wird die Definition der Tierhaltung mit „Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetrieben“ ergänzt. Diese Betrie- be müssen sich bei den Kantonen in der Tierverkehrsdatenbank registrieren lassen. Wird an der Berechtigung gezweifelt, kann das Handelsregister konsultiert werden.

1.4 Auswirkungen

1.4.1 Bund

Der Bund wird ab dem Jahr 2015 pro Jahr schätzungsweise 37 Millionen Franken weniger aus der Versteigerung von Kontingentsanteilen Fleisch einnehmen. Der Bundesrat hat in der Bot- schaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik 2014-2017 darauf hingewiesen, dass bei einer Wiedereinführung einer Form von Inlandleistung die Mindereinnahmen aus der Versteigerung bei den Ausgaben der Land- und Ernährungswirtschaft kompensiert werden.

Der Bundesrat wird deshalb dem Parlament im Rahmen der Budget- und Finanzplanung bean- tragen, dass die Mindereinnahmen durch die Wiedereinführung der Inlandleistung bei den Ver- sorgungssicherheitsbeiträgen, bei den Inlandbeihilfen Schlachtvieh und Fleisch, bei den Infra- strukturbeiträgen im Berggebiet und bei der Entschädigung an private Organisationen Schlacht- vieh und Fleisch kompensiert werden. Deshalb sollen die Kredite A2310.0490 Direktzahlungen, A2310.0147 Beihilfen Viehwirtschaft und A2111.0122 Entschädigung an private Organisationen Schlachtvieh und Fleisch ab dem Budget 2015 um insgesamt 37 Millionen Franken gesenkt werden.

Es entsteht im BLW ein zusätzlicher personeller Aufwand bei der Verteilung der Zollkontingente bei Fleisch im Umfang von rund 20 Stellenprozenten.

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Für die technische Umsetzung auf Seiten des Bundes für die Zuteilung der Kontingentsanteile nach der Zahl der geschlachteten Tiere (Anpassung der EDV des Bundes ohne die technischen Anpassungen in der Tierverkehrsdatenbank) wird mit einmaligen, zusätzlichen EDV-Kosten von rund 150‘000 Franken gerechnet.

Ab dem 1. Juli 2014 entfällt die Entschädigung des Bundes an die Auftragnehmerin der Voll- zugsaufgaben nach Art.26 SV für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von jährlich rund 280 Kälbermärkten. Dadurch wird der Bundeshaushalt um jährlich mindestens 200‘000 Franken entlastet.

1.4.2 Kantone

Neuerfassung der Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetriebe in die Tierverkehrsdaten- bank.

1.4.3 Volkswirtschaft

Keine.

1.5 Kompatibilität mit dem internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

1.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Ausgenommen davon sind die Änderungen von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben e und f, 6 Absatz 1 erster Satz und 22 Absatz 1, welche erst am 1. Juli 2014 in Kraft treten.

1.7 Rechtliche Grundlagen

bis Die Änderungen ergeben sich gestützt auf den neuen Artikel 48 Absatz 2 im Landwirtschafts- gesetz (LwG; SR 910.1).

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