Revision der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung)
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Bern, Dezember 2014
Erläuterungen zur Revision der Verordnung des EFD über die Be- handlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung; SR 642.121)
1 Einleitung
1.1 Ausgangslage
Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer werden nach geltendem Recht einerseits durch die Kantone und andererseits durch die Eidgenössische Erlasskommission für die di- rekte Bundessteuer (EEK) beurteilt. Die EEK entscheidet über Gesuche im Umfang von min- destens 25 000 Franken pro Jahr. Die Instanzenzüge sind ebenfalls zweigeteilt. Das Erlass- recht des Bundes ist in den Artikeln 102 Absatz 4 und 167 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie in der Verord- nung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung; SR 642.121) geregelt. Die Steuererlassverordnung enthält neben Bestimmungen über die kantonalen Erlassbehörden und das Verfahren vor der EEK auch detaillierte Bestimmungen zu den materiellen Voraussetzungen für einen Steuererlass.
Mit dem vom Parlament verabschiedeten Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über eine Neu- regelung des Steuererlasses (Steuererlassgesetz) erhalten die Kantone neu die Kompetenz zur Beurteilung aller Erlassgesuche, welche die direkte Bundessteuer betreffen. Damit kann die EEK aufgehoben werden. Die Kantone bestimmen die für den Erlass der direkten Bun- dessteuer zuständige kantonale Behörde. Gegen den Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer können die gleichen Rechtsmittel ergriffen werden wie gegen den Entscheid über den Erlass der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuern. Das Steuererlassgesetz öffnet mit einer Änderung von Artikel 83 Buchstabe m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) den Rechtsweg mittels der Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, und zwar sowohl für Erlassentscheide betreffend die direkte Bundessteuer wie auch für solche betreffend die kantonalen und kom- munalen Einkommens- und Gewinnsteuern. Dies soll jedoch nur dann möglich sein, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Grün- den um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
Einige Bestimmungen der geltenden Steuererlassverordnung werden im Sinne des Legali- tätsprinzips neu auf Stufe Gesetz gehoben. Dies betrifft beispielsweise einige der im neuen
Artikel 167a nDBG aufgeführten Ablehnungsgründe für einen Steuererlass – wenn etwa die Notlage durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen herbeigeführt wurde –, oder die Verfahrensbestimmung in Artikel 167d Absatz 2 nDBG, gemäss welcher auf das Gesuch nicht eingetreten werden muss, wenn die gesuchstellende Person trotz Aufforderung und Mahnung die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert (vgl. im Einzelnen die Konkordanztabelle im Anhang).
Das neue Recht ist auf alle Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer anwendbar, die am Tag des Inkrafttretens des Steuererlassgesetzes bei der EEK oder im Kanton hängig sind.
Artikel 167f nDBG enthält die Kompetenzdelegation an das EFD zur Präzisierung der gesetz- lichen Bestimmungen in einer Departementsverordnung.
1.2 Inkrafttreten des Steuererlassgesetzes
Der Nationalrat und der Ständerat haben das Steuererlassgesetz anlässlich ihrer Schlussab- stimmungen vom 20. Juni 2014 angenommen. Die amtliche Veröffentlichung im Bundesblatt erfolgte am 1. Juli 20141, und die Referendumsfrist ist am 9. Oktober 2014 unbenutzt abge- laufen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 5. November 2014 beschlossen, das Steu- ererlassgesetz auf den 1. Januar 2016 in Kraft zu setzen.
Im Hinblick auf das Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen zum Steuererlass ist die Steuererlassverordnung gestützt auf die Delegationsnorm von Artikel 167f nDBG grundle- gend zu überarbeiten. Die Verordnung wird systematisch neu gegliedert. Der Verordnungs- entwurf hält sich dabei an die in Artikel 167f nDBG vorgegebene dreiteilige Gliederung (Vo- raussetzungen, Ablehnungsgründe, Erlassverfahren). Die vorgeschlagenen Verordnungsbe- stimmungen werden nachfolgend artikelweise erläutert, wobei auch auf das neue Erlassrecht des DBG in der Fassung des Steuererlassgesetzes (oben und im Folgenden als „nDBG“ bezeichnet) und auf die geltende Steuererlassverordnung Bezug genommen wird.2
Da mehr als die Hälfte der Bestimmungen der geltenden Verordnung geändert werden muss, soll die bisherige Verordnung aufgehoben und eine neue Verordnung in Kraft gesetzt wer- den. Der Titel der Verordnung wird leicht angepasst. Er lautet neu wie folgt: Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer.
1 BBl 2014 5169
Vgl. auch die Konkordanztabelle im Anhang.
2 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
Artikel 1 (Gegenstand)
Im neuen Artikel 1 wird der massgebliche Regelungsinhalt der revidierten Verordnung vor- gegeben.
Artikel 2 Notlagen bei natürlichen Personen
Die Absätze 1 und 2 entsprechen inhaltlich Artikel 9 Absätze 1 und 2 der geltenden Steuerer- lassverordnung mit redaktionellen Änderungen.
Gemäss Absatz 2 ist ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit wie nach gelten- dem Recht insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht in „absehbarer Zeit“ vollumfänglich beglichen werden kann. Als „absehbar“ gelten praxisgemäss zwei bis drei Jahre (Normalfall) beziehungsweise vier bis sechs Jahre (strengere Erlasspraxis unter anderem bei Bussen wegen einer Übertretung).
Notlage bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit Artikel 9 Absatz 2 der geltenden Verordnung hält fest, dass bei Einkommens- und Vermö- genslosigkeit oder wenn die öffentliche Hand für die Lebenshaltungskosten der gesuchstel- lenden Person aufkommen muss, eine Notlage in jedem Fall vorliegt. Der Wortlaut dieser Bestimmung führt in der Praxis zu falschen Erwartungen, indem aus der Bejahung der Not- lage geschlossen wird, das Erlassgesuch sei ohne Weiteres gutzuheissen. Ein Erlass kann jedoch auch bei Empfängerinnen oder Empfängern von Sozialhilfe erst dann in Betracht ge- zogen werden, wenn alle Voraussetzungen des Erlassrechts des Bundes erfüllt sind, die auch die übrigen um Steuererlass Ersuchenden erfüllen müssen. Diese Voraussetzungen sind bei jeder gesuchstellenden Person individuell zu überprüfen. Ein Erlass ist etwa zu ver- weigern, wenn die Notlage nur vorübergehend ist oder die gesuchstellende Person andere Schulden hat. Aus diesen Gründen wird Artikel 9 Absatz 2 inhaltlich im Absatz 1 Buchstabe a zwar übernommen, aber in einer gegenüber der geltenden Verordnung angepassten Fas- sung.
Artikel 3 Ursachen für eine Notlage bei natürlichen Personen
Artikel 3 regelt die typischen Ursachen, die zu einer Notlage führen können.
Absatz 1 entspricht inhaltlich im Wesentlichen der geltenden Steuererlassverordnung (Art. 10 Abs. 1). Der Buchstabe d von Artikel 10 Absatz 1 der geltenden Steuererlassverordnung wird in den Buchstaben a (Ziffer 2) eingefügt. Die genannten Ursachen bzw. besonderen Verhält- nisse sind wie bisher nicht abschliessend aufgezählt und müssen zusätzlich zu einer wesent- lichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der gesuchstellenden Person geführt ha- ben (Bst. a). Sie müssen sich demnach auch wirtschaftlich zu Ungunsten der gesuchstellen- den Person – erheblich und dauerhaft – ausgewirkt haben. Dies bedeutet auch, dass die endgültige wirtschaftliche Belastung bei der gesuchstellenden Person eintreten muss und
nicht etwa Dritte (die Gemeinwesen, Versicherungen, insbesondere Krankenversicherungen) die Kosten übernehmen. Buchstabe b entspricht Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der gelten- den Steuererlassverordnung. Diese Bestimmung kommt praxisgemäss nur in Ausnahmefäl- len zur Anwendung. Denkbar sind etwa hohe, nicht von Dritten getragene Krankheits- oder Pflegekosten oder bezogene Sozialhilfe, welche zurückgezahlt werden muss. Buchstabe c regelt wie bisher die spezifischen Voraussetzungen für einen Erlass bei Selbstständigerwer- benden. Der Hinweis in der geltenden Verordnung auf die Opfersymmetrie unter den Gläubi- gern wird nicht übernommen. Es gilt, auch für Selbstständigerwerbende, Absatz 2.
Absatz 2 entspricht inhaltlich Artikel 10 Absatz 2 der geltenden Verordnung.
Gemäss neuem Absatz 3 können Einkommensausfälle und Aufwendungen, denen bereits mit der Steuerveranlagung oder der Steuerberechnung weitgehend Rechnung getragen wur- de, nicht als Ursache für eine Notlage anerkannt werden (Absatz 3 Satz 1). Die Bestimmung verdeutlicht die bereits geltende Praxis. Diese gilt etwa für Krankheits- und Unfallkosten, welche mit dem Abzug von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe h DBG in der Veranlagung be- rücksichtigt werden, oder gemäss Absatz 3 Satz 2 bei schwankenden Einkommen (vgl. zu diesen bereits Art. 12 Abs. 1 der geltenden Steuererlassverordnung).
Erheblichkeit der Ursachen für eine Notlage Artikel 2 Absatz 2 der geltenden Steuererlassverordnung hält fest, dass es unerheblich ist, aus welchen Gründen eine gesuchstellende Person in eine Notlage geraten ist. In der Erlas- spraxis hat sich gezeigt, dass den gesuchstellenden Personen oft ihr Verhalten in der Ver- gangenheit, etwa der überhöhte Lebensstandard gemäss Artikel 3 Absatz 2 (Art. 10 Abs. 2 der geltenden Steuererlassverordnung), entgegengehalten werden muss. Insofern führt Arti- kel 2 Absatz 2 des geltenden Rechts zu falschen Erwartungen. Diese Bestimmung wird des- halb nicht in das neue Recht übernommen.
Artikel 4 Notlage und deren Ursachen bei juristischen Personen
Absatz 1: Die Regelung der Notlage und deren Ursachen bei juristischen Personen wird neu aus den Bestimmungen zu den Ursachen für Notlagen bei natürlichen Personen herausge- löst. Dabei werden die spezifischen Kriterien, die für den Erlass bei juristischen Personen gelten, neu in einem Rechtserlass ausdrücklich aufgeführt. Inhaltlich stützen sie sich auf die Praxis zum Erlass bei juristischen Personen. Sinn und Zweck des Erlasses ist es, das (wirt- schaftliche) Überleben einer Person zu ermöglichen. Die im Gesetz und in der Steuererlass- verordnung aufgeführten Voraussetzungen, Ablehnungsgründe und Ursachen für eine Not- lage sind teilweise auf natürliche Personen zugeschnitten. Einige gelten jedoch sinngemäss auch für juristische Personen. Eine Notlage liegt bei einer juristischen Person insbesondere vor, wenn diese sanierungsbedürftig ist (vgl. Absatz 1 Buchstabe a), oder der ganze ge- schuldete Betrag gemäss Buchstabe b in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfä- higkeit der Person steht. Da aber bei juristischen Personen – im Gegensatz zu natürlichen Personen – sinnvollerweise nicht von einem Anspruch auf Existenzsicherung gesprochen werden kann, müssen spezifische Voraussetzungen (vgl. dazu Abs. 2) erfüllt sein. Fehlen schliesslich allein die nötigen flüssigen Mittel, so ist diesem Umstand gemäss Artikel 14 Ab- satz 3 mit einer Stundung und nicht mit einem Erlass Rechnung zu tragen.
Die juristische Person muss laut neuem Absatz 2 einen Kapitalverlust erlitten haben oder überschuldet sein, sodass ihre wirtschaftliche Existenz sowie Arbeitsplätze gefährdet sind. Eine juristische Person ist dann sanierungsbedürftig, wenn ein Kapitalverlust gemäss Arti-
kel 725 Absatz 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) oder eine Über- schuldung gemäss Artikel 725 Absatz 2 OR vorliegt. Die juristische Person und ihre Beteilig- ten haben umfassende Sanierungsmassnahmen umzusetzen und Sanierungsleistungen zu erbringen. Sie haben gestützt auf Artikel 11 Absätze 1 und 2 darzulegen, inwiefern mit den genannten Massnahmen die Ursachen für die Notlage beseitigt und damit die Fortführung der Gesellschaft und der Erhalt der Arbeitsplätze gewährleistet sind. Der Steuererlass setzt mit anderen Worten die Aussicht auf einen Sanierungserfolg voraus. Als Beweismittel kom- men etwa die folgenden Unterlagen in Betracht: Dokumente zur Sanierung, wie Jahresrech- nungen und Geschäftsberichte, ein Bericht und das Protokoll der Generalversammlung über den Beschluss von Sanierungsmassnahmen und ein Sanierungsplan, Rangrücktrittserklä- rungen der Darlehen gewährenden Gesellschafter sowie eine Auflistung der Schulden und Erklärungen der anderen Gläubiger über einen (teilweisen) Verzicht auf ihre Forderungen.
Gemäss der neuen Bestimmung in Absatz 3 wird ein Steuererlass abgelehnt, wenn die Sa- nierungsbedürftigkeit auf übermässige geldwerte Vorteile, wie offene oder verdeckte Ge- winnausschüttungen, zurückzuführen ist, oder wenn die juristische Person nicht mit ausrei- chendem Eigenkapital ausgestattet war. Auch die wirtschaftlichen Folgen allfälliger Verfeh- lungen von Organen, Entscheidungsträgern und Anteilseignern sind nicht mit einem Verzicht auf Steuern durch die beteiligten Gemeinwesen zu beheben, sondern durch die genannten Personen selbst zu tragen.
Artikel 5 Anspruch auf Erlass
Artikel 5: Die Verordnungsbestimmung in Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 des geltenden Rechts, wonach eine gesuchstellende Person einen Rechtsanspruch auf Erlass hat, falls die gesetz- lichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird – neu formuliert – beibehalten. Über die Frage, ob die steuerpflichtige Person einen Rechtsanspruch auf Erlass hat, herrscht in der Rechtspre- chung und der Literatur seit langem ein Meinungsstreit.
Das Bundesgericht verneint bezüglich der direkten Bundessteuer, dass ein Rechtsanspruch auf Erlass besteht.3 In seiner früheren Rechtsprechung hat das Bundesgericht indessen auch schon bejaht, dass einer steuerpflichtigen Person gegebenenfalls ein solcher Anspruch zukommen könne. Dies sei etwa der Fall, wenn trotz „Kann-Formulierung“ im Steuergesetz sich aus der Ausführungsverordnung klar ergebe, dass die Steuern bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen zu erlassen seien.4 Mit Entscheid 2D_27/2013, 2D_28/2013 vom 27. Juni 2013 führte das Bundesgericht aus, dass das Eidgenössische Finanzdepartement nicht ab- weichend von der durch das Bundesgericht ausgelegten gesetzlichen Norm (Art. 167 Abs. 1 DBG) legiferieren dürfe (E. 2 des genannten Entscheids). Das Bundesverwaltungsgericht, die Beschwerdeinstanz gegen die Entscheide der EEK, hat sich deutlich für einen Rechtsan- spruch auf Erlass ausgesprochen.5
Die neuen Bestimmungen des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014 und der revidierten Steuererlassverordnung umschreiben nun die einzelnen Voraussetzungen für den Steuerer-
Urteil des Bundesgerichts 2D_42/2014, 2D_43/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.2, mit Hinweisen. Vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 2P.307/2004 vom 9. Dezember 2004 E. 2.2 und 2P.316/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 1, sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 1975 E. 2, publiziert in: ASA 44 (1975/1976), S. 618. Vgl. BVGE 2009/45 = Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.2. Siehe zum Ganzen auch die Botschaft zum Steuererlassgesetz (BBl 2013 8435, 8438) und insbesondere Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, Zürich 2012, S. 230–233, mit weiteren Hinweisen.
lass genauer als bisher, sodass sie mittlerweile im Sinne des Urteils des Bundesgerichts 2P.307/2004 vom 9. Dezember 2004 E. 2.2 genügend bestimmt sein dürften. Der Umstand, dass Artikel 167 Absatz 1 nDBG in der Fassung des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014 nach wie vor als so genannte „Kann-Bestimmung“ ausgestaltet ist, ist deshalb nicht entscheidend. Mit dieser in den meisten Gesetzen verwendeten Ausdrucksweise, wonach der Erlass „gewährt werden kann“ wird lediglich auf das von der Erlassbehörde bezüglich der Annahme der Erlassgründe auszuübende Ermessen hingewiesen.6 Die Beibehaltung der „Kann-Formulierung“ in Artikel 167 Absatz 1 nDBG lässt die Auslegung durch die rechtsan- wendenden Behörden und Gerichte zu, es bestehe ein Rechtsanspruch auf Steuererlass, falls die Voraussetzungen erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe vorliegen. Es rechtfertigt sich deshalb, dies wie bisher in einer Verordnungsbestimmung festzuhalten.
Artikel 6 Gegenstand
Artikel 6 entspricht im Wesentlichen Artikel 7 Absätze 1–3 der geltenden Steuererlassver- ordnung (vgl. auch den Wortlaut von Art. 167 Abs. 1 nDBG).
In Absatz 1 Buchstabe a wird neu ausdrücklich erwähnt, dass mit dem Begriff „Steuern“ auch die „Nachsteuern“ erfasst sind, die sich von der ordentlich geschuldeten Steuer nur formell unterscheiden. In Absatz 1 Buchstabe b wird präzisiert, dass es sich um Verzugszinsen han- delt. Absatz 1 Buchstabe c entspricht Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der geltenden Verord- nung, wird jedoch redaktionell überarbeitet. Materiell-rechtlich gilt neu die Einschränkung von Artikel 167 Absatz 3 nDBG, wonach Bussen und Nachsteuern nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen werden.
Bussen wegen Steuervergehen wie Steuerbetrug (Art. 186 DBG) und Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 187 DBG) sind demgegenüber mangels Erwähnung in Artikel 167 Ab- satz 1 nDBG nach dem Recht der direkten Bundessteuer nicht erlassfähig (Gleiches gilt schon gemäss Art. 167 Abs. 1 des geltenden DBG). Nicht erlassfähig nach DBG sind, eben- falls mangels ausdrücklicher Erwähnung in Artikel 167 Absatz 1 nDBG und in Artikel 6 Ab- satz 1, wie bisher die Bezugskosten, beispielsweise die Betreibungskosten.
Die Absätze 2 und 3 entsprechen dem bisherigen Artikel 7 Absätze 2 und 3. Die objektive Voraussetzung, dass ein Erlass nur erfolgen kann, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig veranlagte Steuer vorliegt, wird aber neu in einer eigenen Bestimmung über den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (Art. 8) geregelt.
Die Aufzählung in Artikel 6 ist abschliessend.
Artikel 7 Inhalt
Die Anforderungen an die Form und den wesentlichen Inhalt des Erlassgesuchs werden neu auf Gesetzesstufe, in Artikel 167c nDBG, geregelt. Auf Verordnungsstufe wird in Artikel 7 neu bestimmt, dass die gesuchstellende Person in ihrem Gesuch jeweils anzugeben hat, für welche Steuerjahre und welche Steuerbeträge sie um Steuererlass ersucht. Damit wird der Gegenstand des Erlassgesuchs festgelegt. Die zuständige Bezugsbehörde fordert die ge-
Vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 348.
suchstellende Person in der Regel zudem auf, denjenigen Teil der geschuldeten Steuer, für den kein Erlass beantragt wird, abzuzahlen, sodass höhere Steuerrückstände und Verzugs- zinsen vermieden werden können. Ist unklar, für welche Steuerperiode und welchen Betrag das Erlassgesuch gestellt wird, hat die gesuchstellende Person die Möglichkeit, ihr Gesuch zu präzisieren.
Artikel 8 Zeitpunkt der Einreichung
Ein Erlassgesuch kann gemäss Artikel 8 Satz 1 erst gestellt werden, wenn die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. Der Steuererlass ist im DBG systematisch dem Steuerbezug – und nicht der Veranlagung – zugeordnet. Der Steuererlass als Institut geht aber über das reine Bezugsverfahren hinaus, indem die Steuerforderung in der Höhe des gewährten Erlas- ses untergeht.7 Artikel 8 Satz 2 entspricht inhaltlich Artikel 1 Absatz 2 der geltenden Verord- nung. Im Steuerbezug darf die materielle Richtigkeit einer Veranlagung nicht mehr überprüft werden.
Artikel 9 Einreichungsort und Eingangsbestätigung
Artikel 9 Absatz 1 übernimmt einen Teil von Artikel 8 Absatz 1 der geltenden Steuererlass- verordnung. In Zukunft bestimmen aber die Kantone – in der Regel in ihren Vollziehungsver- ordnungen zum DBG –, bei welcher Behörde ein Gesuch um Erlass der direkten Bundes- steuer einzureichen ist. Denkbar ist, dass Erlassgesuche für die Kantons- und Gemeinde- steuern sowie für die direkte Bundessteuer bei einer einzigen Behörde einzureichen sind. Die Kantone sind jedoch frei, dies anders zu regeln.
Die zuständige Behörde bestätigt laut Absatz 2 wie nach geltendem Recht der gesuchstel- lenden Person den Eingang des Gesuchs.
Artikel 10 Tod der gesuchstellenden Person
Absatz 1 entspricht mit redaktionellen Anpassungen Artikel 17 Absatz 1 der geltenden Steu- ererlassverordnung.
Absatz 2: Der Erbe oder die Erbin kann wie bisher gestützt auf die Bestimmungen zum Steuererlass des DBG und der Steuererlassverordnung ein Erlassgesuch stellen. Mit der neuen Formulierung in Absatz 2 wird klargestellt, dass nur die einzelne Erbin oder der ein- zelne Erbe persönlich und nicht etwa die Erbengemeinschaft als Ganzes ein Erlassgesuch einreichen kann (gestützt auf die Bestimmungen zum Steuererlass des DBG und der Steu- ererlassverordnung). Entscheidend sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen Erbin oder des einzelnen Erben.
7 Vgl. dazu Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, Zürich 2012, S. 208 f.
Artikel 11 Entscheidungsgrundlagen
Absatz 1 entspricht weitgehend dem geltenden Artikel 2 Absatz 1 Satz 2. Die zuständigen Erlassbehörden haben einen Ermessensspielraum. Dabei haben sie alle für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen zu berücksichti- gen.
Absatz 2 Buchstaben a–c entsprechen inhaltlich den Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 1 der geltenden Verordnung. Bei der Beurteilung des Gesuchs sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person massgebend, insbesondere die Einkünfte, die Ausgaben, das Vermögen und die Schulden. Die aktuellen Verhältnisse zur Zeit der Behand- lung des Erlassgesuchs sind nicht in erster Linie (vgl. noch die Formulierung in der geltenden Verordnung) massgebend, sondern stellen lediglich den Ausgangspunkt der Beurteilung dar. Bei der Vergangenheitsbetrachtung ist statt wie bisher nicht nur die Entwicklung seit der Veranlagung (gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der geltenden Verordnung), sondern in gewissen Fällen neu bereits der Zeitraum ab der betreffenden Steuerperiode zu berücksichtigen (vgl. Art. 167a Bst. b nDBG). Hat eine gesuchstellende Person beispielsweise ausserordentliche Einkünfte erzielt, sind gegebenenfalls bereits bei deren Erhalt im Hinblick auf die noch zu veranlagenden, allenfalls bestrittenen Steuern angemessene Rücklagen vorzunehmen. In einem Hinterziehungsverfahren hat die gesuchstellende Person bereits ab Eröffnung des Verfahrens die Möglichkeit, Rücklagen für die zu erwartenden Beträge zu bilden. Aus Grün- den der rechtsgleichen Behandlung der steuerpflichtigen Personen muss der Steuererlass eine seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Es soll vermieden werden, dass in den Folgejahren aus den gleichen Gründen erneut ein Erlassgesuch eingereicht wird. Die Erlassbehörde würdigt deshalb laut dem mit der vor- liegenden Revision neu eingefügten Absatz 2 Buchstabe d, ob die gesuchstellende Person Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit getroffen und etwa Leis- tungen, auf die sie einen Rechtsanspruch hat (unter anderem Arbeitslosentaggelder oder Ergänzungsleistungen), beantragt oder sich um eine Arbeitsstelle bemüht8 hat. Solche Mas- snahmen obliegen der gesuchstellenden Person bereits gestützt auf Artikel 167a Bst. d nDBG, wonach ein freiwilliger Verzicht auf Einkommen ohne wichtigen Grund zu einer Ab- lehnung des Erlassgesuchs führen kann. Im Falle einer Überschuldung ist darzulegen, dass mit den Verzichten der Drittgläubiger auf ihre Forderungen gemäss Artikel 3 Absatz 2 oder mit dem aussergerichtlichen Nachlassvertrag beziehungsweise der einvernehmlichen priva-
ten Schuldenbereinigung gemäss Artikel 16 die Schulden auf ein tragbares Mass gesenkt und damit das Ziel einer dauerhaften Sanierung erreicht werden kann.
Absatz 3 entspricht inhaltlich Artikel 3 Absatz 2 der geltenden Steuererlassverordnung. Die Anwendbarkeit des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Erlassverfahren ist in der Praxis schweizweit unbestritten und wird deshalb auch in der revidierten Verordnung beibe- halten. Massgebend sind die jeweiligen kantonalen Richtlinien für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums.
Artikel 12 Zahlung von Steuern während des Verfahrens
Artikel 12 entspricht inhaltlich Artikel 7 Absatz 4 der geltenden Steuererlassverordnung.
8 Vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3888/2013 vom 18. November 2013 E. 3.3.2.
Artikel 13 Zahlung von Steuern aus dem Vermögen
Absatz 1: Laut Artikel 11 Absatz 1 der geltenden Steuererlassverordnung ist ein Steuererlass zu gewähren, wenn die Belastung oder Verwertung des Vermögens zur Zahlung der Steuer- schulden nicht zumutbar ist. Artikel 13 Absatz 1 sieht (etwas anders formuliert) vor, dass die Erlassbehörde prüft, wieweit die Zahlung der geschuldeten Steuer aus dem Vermögen zu- mutbar ist.
Absatz 2 entspricht inhaltlich im Wesentlichen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 der geltenden Steuererlassverordnung. Neu ist begrifflich von den Steuern auf „einmaligen Einkünften“ die Rede (vgl. zu diesen: Art. 16 Abs. 1 DBG). Bei Steuern auf einmaligen Einkünften ist die Zahlung aus dem Vermögen auf jeden Fall zumutbar. Darunter fallen etwa einmalige Ein- künfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis gemäss Artikel 17 Absatz 1 DBG oder einmalige Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der ge- bundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen (Art. 22 Abs. 1 DBG). Die Steuern auf Kapital- und Liquida- tionsgewinnen werden nicht mehr wie in Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 der geltenden Steuerer- lassverordnung als Beispiele speziell erwähnt. Gemeint sind die Einkünfte aus selbstständi- ger Erwerbstätigkeit, beispielsweise die Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen bzw. die einer Veräusserung gleichge- stellte Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen (siehe im Einzelnen Art. 18 Abs. 2 DBG). In den Fällen der „einmaligen“ oder der nicht regelmässigen Einkünfte gelten für den Erlass erhöhte Anforderungen. Die genannten Leistungen werden in der Regel zusätzlich zu den ordentlichen Einkünften, welche den Lebensbedarf der gesuchstellenden Person meistens bereits decken, erzielt. Sie werden deshalb nicht für die Bestreitung des Lebensunterhalts benötigt. Es darf erwartet werden, dass bereits aus der bezogenen Leis- tung Rücklagen vorgenommen werden, sodass anlässlich der Rechnungsstellung für die direkte Bundessteuer noch genügend Vermögenssubstanz vorhanden ist. Dies kann aus den Ablehnungsgründen in Artikel 167a Buchstaben b–d nDBG abgeleitet werden. Kapital- und Liquidationsgewinnsteuern sind wie nach geltendem Recht aus der Vermögenssubstanz zu entrichten.
Als Vermögen gilt gemäss Absatz 3 Satz 1 wie bisher das zum Verkehrswert bewertete Reinvermögen. Es wird präzisiert, dass es sich um das Reinvermögen handelt. Satz 2 ent- spricht Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der geltenden Verordnung. Gegenüber dem geltenden Recht wird die Reihenfolge der Begriffe „Anwartschaften“ und „nicht frei verfügbare Austritts- leistungen“ umgestellt, sodass klar ist, dass andere Anwartschaften als diejenigen nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) von Satz 2 nicht erfasst sind.
Absatz 4 wurde ebenfalls aus dem geltenden Recht übernommen (vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Steuererlassverordnung). Die praktische Bedeutung dieser Bestimmung ist aber mit Blick auf das seit 1. Januar 1985 bestehende Obligatorium der beruflichen Vorsorge und die am 1. Januar 2011 eingeführte privilegierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen bei definiti- ver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit der Weiterführung infolge Invalidität gemäss Artikel 37b DBG gesunken.
Artikel 14 Entscheid
Absatz 1: In der Verordnung wird neu ausdrücklich geregelt, dass die Gewährung eines Er- lasses an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden kann. In der Praxis sind solche Ne- benbestimmungen zur Verfügung über den Erlass des Steuerbetrags bereits möglich und vorhanden: Ein Teilerlass des Steuerbetrags wird beispielsweise an die (aufschiebende) Be- dingung der Abzahlung des Restbetrags innert bestimmter Frist geknüpft, mit der Wirkung, dass die Steuerforderung gemäss Absatz 2 Buchstabe a nur untergeht, wenn die Bedingung erfüllt wird. Bei juristischen Personen kann der (Teil-)Erlass etwa unter die Bedingung ge- stellt werden, dass der Geschäftsbetrieb während einer bestimmten Frist aufrechterhalten und Arbeitsplätze gesichert werden. Eine Sicherstellung kommt bereits nach geltendem Recht in Betracht, wenn das Vermögen, beispielsweise eine dauernd selbst bewohnte Lie- genschaft, unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge bildet (vgl. Art. 13 Abs. 4 Bst. b dieses Verordnungsentwurfs und Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der geltenden Steuererlassverord- nung).
Die Steuerforderung geht laut Absatz 2 Buchstabe a nur unter, wenn Bedingungen oder Auf- lagen nach Absatz 1 erfüllt werden, und der Erlass laut Buchstabe b nicht mittels Steuerhin- terziehung oder einem Steuervergehen gemäss den Artikeln 175 ff. und 186 ff. DBG erwirkt wurde.
In Absatz 3 wird neu ausdrücklich erwähnt, dass es sich bei den Zahlungserleichterungen im Sinne von Artikel 166 DBG um eine Stundung oder um Ratenzahlungen handeln kann (vgl. Absatz 3 am Ende). Dies entspricht dem geltenden Recht und berücksichtigt Fälle, in denen eine Notlage aus bestimmten Gründen – beispielsweise wegen eines hängigen Antrags auf Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung, eines hängigen Prozesses oder we- gen noch unsicherer Bewertung des Vermögens – nur vorübergehend ist. In diesen Fällen ist das Erlassgesuch abzuweisen und eine Stundung zu gewähren, in der Regel bis Klarheit über die wirtschaftliche Lage besteht.
Absatz 4 entspricht inhaltlich Artikel 23 Absatz 3 der geltenden Steuererlassverordnung. Es wird präzisiert, dass es sich um den Verzugszins handelt.
Artikel 15 Zwangsvollstreckungs- und Liquidationsverfahren: Konkurs, gerichtli- cher Nachlassvertrag, Liquidation
Absatz 1 entspricht weitgehend Artikel 14 Absatz 1 der geltenden Steuererlassverordnung. Bisher war die Dauer der Stundung, welche zur Durchführung der Sanierung gewährt wird, auf längstens sechs Monate befristet. Neu sollen die sechs Monate ein Richtwert sein. In begründeten Ausnahmefällen kann eine längere Frist gewährt werden.
In Absatz 2 Satz 1 wird gegenüber Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 der geltenden Steuererlass- verordnung ergänzt, dass die betroffene Steuerforderung bereits in Anwendung des Bun- desgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) – durch die Bestätigung des Nachlassvertrags gemäss Artikel 306 SchKG – untergeht. Ein Erlass dieses Steuerbetrags ist daher ausgeschlossen. Der mit der Bestätigung des Nach- lassvertrags nicht untergegangene Teil der Steuerforderung ist gestützt auf den Nachlass- vertrag zu entrichten. Es wäre widersprüchlich, falls für diesen Betrag das Steuererlassver-
fahren aufrechterhalten würde. Das Erlassverfahren wird bei genehmigter Nachlassdividende gegenstandslos. Fällt die gesuchstellende Person in Konkurs, hat die Erlassbehörde eben- falls keine Entscheidkompetenz mehr. Anders als beim gerichtlichen Nachlassvertrag geht die Steuerforderung aber nicht teilweise unter, sondern für den ungedeckt bleibenden Betrag wird ein Verlustschein ausgestellt (vgl. Art. 265 Abs. 1 SchKG). Während nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 der geltenden Steuererlassverordnung für den Fall des Konkurses bestimmt ist, ein Erlass sei „ausgeschlossen“, wird in Absatz 2 Satz 2 präzisiert, dass das Erlassver- fahren in beiden Fällen (gerichtlicher Nachlassvertrag und Konkurs) gegenstandslos wird.
Absatz 3: Befindet die gesuchstellende Person sich in Liquidation, so wird ihr Gesuch wie nach Artikel 14 Absatz 3 der geltenden Verordnung abgelehnt.
Artikel 16 Zwangsvollstreckungs- und Liquidationsverfahren: Aussergerichtlicher Nachlassvertrag und einvernehmliche private Schuldenbereinigung
Artikel 16 entspricht teilweise Artikel 15 der geltenden Steuererlassverordnung. Die Bestim- mung wird mit dem Institut der „einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung“ (Art. 333– 336 SchKG) ergänzt, welches anlässlich der Revision des SchKG des Jahres 1994 einge- führt wurde. Auch bei der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung handelt es sich um einen aussergerichtlichen Vergleich, der keiner gerichtlichen Bestätigung bedarf. Die einvernehmliche private Schuldenbereinigung ist wie der aussergerichtliche Nachlassvertrag nur für die zustimmenden Gläubigerinnen und Gläubiger verbindlich. Die Kantone bestimmen die Behörde, welche für die direkte Bundessteuer einem aussergerichtlichen Nachlassver- trag oder einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung zustimmt. In Artikel 15 der geltenden Steuererlassverordnung wird demgegenüber noch die „Bezugsbehörde“ als zu- ständig erklärt. Damit die kantonale Behörde zustimmen kann, ist neu nicht nur die Zustim- mung der Mehrheit, sondern der „überwiegenden“ Mehrheit der gleichrangigen Gläubiger erforderlich. Dies dürften mindestens zwei Drittel der Gläubiger sein. Die von diesen Gläubi- gern vertretenen Forderungen müssen zudem mindestens drei Viertel (nach geltendem Recht: mindestens die Hälfte) der gesamten Forderungen der 3. Klasse (vgl. zu diesen: Art. 219 SchKG) ausmachen. Mit dieser Verschärfung soll vermehrt als bisher sichergestellt werden, dass die Opfersymmetrie unter den Gläubigern der gesuchstellenden Person einge- halten wird. Nach wie vor kann aber ein einzelner Gläubiger, der sich weigert, an der Sanie- rung teilzunehmen, aus dem aussergerichtlichen Nachlassvertrag oder der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung ausgeschlossen und vollumfänglich befriedigt werden. Dies ist zulässig, wenn die anderen Gläubiger darüber informiert sind und dieser Lösung zugestimmt haben. Die materiell-rechtlichen Bestimmungen über den Steuererlass, etwa die Vorausset- zungen für den Steuererlass nach Artikel 167 Absätze 1 und 2 nDBG und die Ablehnungs- gründe nach Artikel 167a nDBG, sind auch anwendbar, wenn geprüft wird, ob ein Steuerer- lass im Rahmen eines aussergerichtlichen Nachlassvertrags oder einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung gewährt werden kann. Schliesslich muss die wirtschaftliche Lage der gesuchstellenden Person mit dem aussergerichtlichen Nachlassvertrag oder der
einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung dauerhaft saniert werden können. Es ge- nügt nicht, dass mit wenigen Gläubigern lediglich eine Teilsanierung durchgeführt wird.
Artikel 17 Zwangsvollstreckungs- und Liquidationsverfahren: Rückkauf von Ver- lustscheinen
Absatz 1: Mit dem Gesuch um Rückkauf eines Verlustscheines bietet der Gläubiger einen Teilbetrag der insgesamt geschuldeten Summe an. Bei Gutheissung des Gesuchs wird der Verlustschein nach Zahlung der vereinbarten Summe dem zuständigen Betreibungsamt zur Löschung gegeben. Nach Artikel 16 der geltenden Steuererlassverordnung sind im Verfah- ren um Rückkauf eines Verlustscheines die Erlassgrundsätze nicht anwendbar. Im neuen Absatz 1 wird nun klargestellt, dass ein Rückkaufsgesuch als Erlassgesuch gilt. Somit finden im Verfahren um Rückkauf von Verlustscheinen die Verfahrensbestimmungen und die Vo- raussetzungen für den Steuererlass des DBG und der Steuererlassverordnung neu grund- sätzlich Anwendung.
Absatz 2: Vom Grundsatz in Absatz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen wer- den. Diese neue Formulierung in Absatz 2 entspricht der geltenden Praxis: Resultierte der laut Verlustschein noch geschuldete Betrag aus einer Lohnpfändung gegenüber einer noch mitten im Erwerbsleben stehenden Person, wird im Erlassverfahren geprüft, ob die Voraus- setzungen für einen Steuererlass erfüllt sind und ob kein Ablehnungsgrund vorliegt. Gegen- über einer gesuchstellenden Person (Verlustscheinschuldner) im Rentenalter und mit nur bescheidenem Einkommen, kann die zuständige Behörde aber davon absehen, etwa die Bestimmung in Artikel 167 Absatz 2 nDBG über die Voraussetzung der dauerhaften Sanie- rung anzuwenden und der Person trotz der vorhandenen anderen Gläubiger einen teilweisen oder sogar vollumfänglichen Erlass gewähren. In diesem besonders begründeten Fall ist eine Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person nicht mehr zu erwarten, sodass auch ihre anderen Gläubiger vom Entgegenkommen des Bundes nicht mehr profitieren können. Die Zuständigkeitsordnung wird neu festgelegt: Nach Artikel 16 der geltenden Steuererlassverordnung ist die Bezugsbehörde für den Rückkauf der Verlust- scheine zuständig. Neu bestimmen laut Absatz 2 die Kantone die dafür zuständige Behörde.
Artikel 18 Verhältnis zum Steuerbezug
Die Absätze 1 und 2 entsprechen inhaltlich dem geltenden Recht (Art. 27 Abs. 1 und 2). Ab- satz 1 wird neu formuliert.
Nach Absatz 2 bleibt eine Zwangsvollstreckung auch nach der Einreichung eines Erlassge- suchs vorbehalten, falls die gesuchstellende Person die Behandlung des Gesuchs verhindert oder verzögert, weil sie etwa keine umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse erteilt. Die Möglichkeiten zur Verzögerung sind vorhanden, weil bei der direkten Bun- dessteuer das Erlassgesuch erst nach Aufforderung und Mahnung ohne Weiterungen erle- digt werden kann. Wird die Forderung durch Zwangsvollstreckung bezogen, sollte die ge- suchstellende Person die Zahlungen im Übrigen unter Vorbehalt leisten (vgl. dazu Art. 6 Abs. 3 Bst. b). Andernfalls würde die Erlassbehörde sie gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 an- fragen, ob sie an einer materiellen Beurteilung des Gesuchs festhalte.9
9 Vgl. zum Ganzen: Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, Zürich 2012, S. 241 f.
Artikel 19 Kosten
Artikel 19 nimmt Bezug auf Artikel 167d Absatz 3 nDBG. Sofern ein Steuererlassgesuch of- fensichtlich unbegründet ist, kann wie bisher (vgl. Art. 24 Abs. 2 der geltenden Steuererlass- verordnung) eine Spruch- und Schreibgebühr von mindestens 50 und höchstens 1000 Fran- ken erhoben werden. Gegenüber dem geltenden Recht wird präzisiert, dass es sich um eine nach Zeitaufwand erhobene Gebühr handelt.
Artikel 20 Aufhebung eines anderen Erlasses
Laut Artikel 20 wird die Steuererlassverordnung vom 19. Dezember 1994 aufgehoben und durch die vorliegende umfassend revidierte Fassung ersetzt.
Artikel 21 Inkrafttreten
Die revidierte Steuererlassverordnung soll laut Artikel 21 am 1. Januar 2016, und somit gleichzeitig mit dem Steuererlassgesetz vom 20. Juni 2014, in Kraft treten.
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Anhang Konkordanztabelle zur Steuererlassverordnung (geltendes Recht, Entwurf neues Recht) und Bestimmungen zum Erlass im nDBG
Anhang
Konkordanztabelle
Steuererlassverordnung vom 19.12.1994 – neues Erlassrecht des Bundes
Steuererlassverordnung Neues Erlassrecht des Bundes Inhalt vom 19.12.1994 (DBG vom 20.06.2014 und revidierte Steuererlassverordnung) DBG Steuererlass- verordnung Art. 1 Abs. 1 Art. 167 Abs. 2 ---- Ziel und Zweck des Erlass- verfahrens Art. 1 Abs. 2 ---- Art. 8 Satz 2 Abgrenzung zum Veran- lagungsverfahren Art. 2 Abs. 1 Satz 1 ---- Art. 5 Rechtsanspruch auf Erlass Art. 2 Abs. 1 Satz 2 ---- Art. 11 Abs. 1 Entscheid nach pflicht- gemässem Ermessen Art. 2 Abs. 2 ---- ---- Unerheblichkeit des Grundes der Notlage (aufgehoben) Art. 2 Abs. 3 Art. 167 Abs. 5 ---- Erlass in Quellensteuerfällen Art. 3 Abs. 1 und 2 ---- Art. 11 Abs. 2 Bst. Grundlage des Erlassent- a–c und Abs. 3 scheids Art. 3 Abs. 3 Art. 167a Bst. c ---- Zahlungsmöglichkeit im Zeit- punkt der Fälligkeit Art. 4 Abs. 1–3 ---- ---- Zuständigkeit der EEK (aufgehoben) Art. 5 ---- ---- Sekretariat der EEK (aufgehoben) Art. 6 Art. 167b Abs. 1 und 2 ---- Organisation der kantonalen Erlassbehörde und Verfahren Art. 7 Abs. 1 und 2 ---- Art. 6 Abs. 1–3 Gegenstand des Erlassge-
2. Teilsatz, sowie Art. 3 suchs
Art. 7 Abs. 2 1. Teilsatz ---- Art. 8 Satz 1 Rechtskraft der Veranlagung Art. 7 Abs. 4 ---- Art. 12 Abs. 1 und 2 Zahlung während des Verfah- rens Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Art. 167c Satz 1 Art. 9 Abs. 1 Einreichungsort und Form des Erlassgesuchs Art. 8 Abs. 1 Satz 2 ---- Art. 9 Abs. 2 Eingangsbestätigung Art. 8 Abs. 2 Art. 167c Satz 2 ---- Darlegung der Notlage Art. 9 Abs. 1 Art. 167 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Bst. b Begriffserklärung Notlage und Abs. 2 sowie Art. 4 Abs. 1 Bst. b Art. 9 Abs. 2 Art. 167 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Bst. a Notlage im engeren Sinn und Art. 4 Abs. 1 Bst. a Art. 10 Abs. 1 Bst. a ---- Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ursachen für eine Notlage
Ziff. 1 und 3
Steuererlassverordnung Neues Erlassrecht des Bundes Inhalt vom 19.12.1994 (DBG vom 20.06.2014 und revidierte Steuererlassverordnung) DBG Steuererlass- verordnung Art. 10 Abs. 1 Bst. b ---- Art. 3 Abs. 1 Bst. b Überschuldung aus persönli- chen Gründen Art. 10 Abs. 1 Bst. c ---- Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ursachen für eine Notlage bei (betr. nat. Personen) selbstständig Erwerbenden Art. 10 Abs. 1 Bst. c ---- Art. 4 Abs. 2 Ursachen für eine Notlage bei (betr. jur. Personen) juristischen Personen Art. 10 Abs. 1 Bst. d ---- Art. 3 Abs. 1 Bst. a hohe Krankheits- und Pflege-
Ziff. 2 kosten
Art. 10 Abs. 2 ---- Art. 3 Abs. 2 Opfersymmetrie unter Gläubi- gern Art. 11 Abs. 1 Satz 1 ---- Art. 13 Abs. 1 Zahlung der Steuer aus dem Vermögen Art. 11 Abs. 1 Satz 2 ---- Art. 13 Abs. 3 Bewertung des Vermögens Satz 1 Art. 11 Abs. 1 Satz 3 ---- Art. 13 Abs. 2 Erlass bei Kapital- und Liqui- dationsgewinnsteuern Art. 11 Abs. 2 Satz 1 ---- Art. 13 Abs. 4 Unentbehrlicher Teil der Al- tersvorsorge Art. 11 Abs. 2 Satz 2 ---- Art. 13 Abs. 3 Anwartschaften und nicht frei Satz 2 verfügbare Austrittsleistungen nach Freizügigkeitsgesetz Art. 12 Abs. 1 Satz 1 ---- Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Einkommensschwankungen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 ---- ---- Hinweis auf die Zwischenver- anlagung (aufgehoben) Art. 12 Abs. 2 Art. 167a Bst. d ---- Freiwilliger Verzicht auf Ein- nahmen und Vermögen Art. 13 Art. 167 Abs. 4 ---- Erlass im Betreibungsstadium Art. 14 Abs. 1–3 ---- Art. 15 Abs. 1–3 Konkurs, gerichtlicher Nach- lassvertrag, Liquidation Art. 15 ---- Art. 16 Aussergerichtlicher Nachlass- vertrag Art. 16 Satz 1 ---- Art. 17 Abs. 2 Zuständigkeit beim Rückkauf von Verlustscheinen Art. 16 Satz 2 ---- Art. 17 Abs. 2 Anwendbarkeit der Erlass- grundsätze Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 ---- Art. 10 Abs. 1 und 2 Tod der gesuchstellenden Satz 1 Person Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ---- ---- Voraussetzung für den Erlass bei Erben Art. 18 Abs. 1 und 2 Art. 167d Abs. 1 und 2 ---- Verfahrensrechte und Ver- fahrenspflichten der gesuch- stellenden Person Art. 19 Art. 167e ---- Untersuchungsmittel der Er- lassbehörde
Steuererlassverordnung Neues Erlassrecht des Bundes Inhalt vom 19.12.1994 (DBG vom 20.06.2014 und revidierte Steuererlassverordnung) DBG Steuererlass- verordnung Art. 20 ---- ---- Antrag des Kantons (aufgehoben) Art. 21 ---- ---- Abklärungen und Entscheid- entwurf des Sekretariats der EEK (aufgehoben) Art. 22 Abs. 1 und 2 ---- ---- Entscheidende Behörde (EEK; aufgehoben) Art. 23 Abs. 1 ---- ---- Entscheidarten (aufgehoben) Art. 23 Abs. 2 ---- Art. 14 Abs. 3 Zahlungserleichterungen Art. 23 Abs. 3 ---- Art. 14 Abs. 4 Zins auf einem nicht erlasse- nen Betrag Art. 24 Abs. 1 Art. 167d Abs. 3 Satz 1 ---- Kosten im Allgemeinen Art. 24 Abs. 2 Art. 167d Abs. 3 Satz 2 Art. 19 Kosten bei offensichtlich un- begründetem Gesuch; Kosten- rahmen Art. 25 ---- ---- Eröffnung des Entscheids der EEK (aufgehoben) Art. 26 ---- ---- Bereits früher aufgehobene Bestimmung zur ehemaligen Endgültigkeit der Erlassent- scheide Art. 27 Abs. 1 und 2 ---- Art. 18 Abs. 1 und 2 Erlass und Steuerbezug Art. 27 Abs. 3 ---- Art. 14 Abs. 2 Endgültiger Verzicht auf den geschuldeten Betrag Art. 28 ---- (Art. 20) Aufhebung bisherigen Rechts Art. 29 ---- ---- Übergangsbestimmung Art. 30 ---- Art. 21 Inkrafttreten