Lexipedia

Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG

ENTWURF / März 2016

Erläuterungen zur Totalrevision der Verordnung vom 15. Oktober 20081 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG)

1. Ausgangslage

Die Registerverordnung MedBG ist seit dem 1. November 2008 in Kraft. Seit Inkrafttreten der Änderungen vom 1. Januar 2015 können die öffentlich zugänglichen Daten des Medizinalberuferegisters (MedReg) einem breiteren Nutzerkreis auf schriftlichen Antrag hin und gegen Gebühr über eine Standardschnittstelle verfügbar gemacht werden. Zudem sind auf Wunsch des Bundesamtes für Landwirtschaft und Veterinärwesen (BLV) zwei bundesrechtlich geregelte Qualifikationen der Tierärztinnen und -ärzte in das MedReg aufgenommen worden, die in der Verordnung vom 16. November 20112 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen geregelt sind. Am 20. März 2015 entschied das Parlament über die Teilrevision des Bundesgesetzes vom 23. Juni 20063 über die universitären Medizinalberufe (MedBG). Geändert wurden dabei auch einzelne Bestimmungen zum MedReg. Die vorliegende Totalrevision nimmt insbesondere diese Änderungen auf.

2. Gründe für die Revision

Mit der Revision des MedBG wurden wie einleitend erwähnt verschiedene Bestimmungen geändert, die entsprechende Anpassungen in der Registerverordnung MedBG erfordern. Ein Ziel der Revision des MedBG und damit auch der Registerverordnung MedBG liegt darin, dass zukünftig alle universitären Medizinalpersonen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, im MedReg eingetragen sind. Verschiedene neue Bestimmungen des MedBG tragen zu einer besseren Bewirtschaftung der Daten des MedReg bei; sie führen zu mehr Transparenz für die Öffentlichkeit, so werden neu beispielsweise alle vorhandenen Sprachkenntnisse im MedReg eingetragen. Gleichzeitig wird durch die Revision der Schutz derjenigen universitären Medizinalpersonen, über die besonders schützenswerte Personendaten vorhanden sind verbessert. Aus Verhältnismässigkeitsgründen werden neu Disziplinarmassnahmen wie Verwarnungen, Verweise und Bussen fünf Jahre nach ihrer Anordnung aus dem MedReg nicht mehr mit dem Vermerk «gelöscht» versehen, sondern vollständig entfernt. Ein weiteres Ziel der Revision ist die Verbesserung der Datenqualität und -aktualität, die mit der Integration der AHV-Nummer in das MedReg erreicht werden soll. Aufgrund der zahlreichen notwendigen Änderungen sowie um die Bestimmungen an den Entwurf der Verordnung über das Psychologieberuferegister (Registerverordnung PsyG) anzugleichen, wurde die Registerverordnung MedBG im Interesse einer grösseren Benutzerfreundlichkeit und leichteren Auffindbarkeit einer Totalrevision unterzogen.

3. Zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand Dieser Artikel ist identisch mit dem noch geltenden Artikel 1. Er umschreibt den Regelungsbereich der Registerverordnung MedBG (Absatz 1) und hält fest, über welche universitären Medizinalberufe (Medizinalpersonen) das MedReg Daten enthält (Absatz 2). Dabei handelt es sich um Ärztinnen und

Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte.

Artikel 2 Verantwortliche Behörde Der bisherige Artikel 2, welcher den bereits in Artikel 51 MedBG beschriebenen Registerzweck wiederholte, wird gestrichen und ersetzt durch den bisherigen Artikel 3. Der Registerzweck wird in dieser Verordnung somit nicht mehr wiedergegeben. Absatz 1 nennt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als verantwortliche Behörde für den Betrieb des MedReg. In Absatz 2 ist festgehalten, dass das BAG seine Tätigkeiten mit allen am MedReg beteiligten Datenlieferantinnen und -lieferanten sowie mit den Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle koordiniert. Die Koordination gewährleistet, dass alle am MedReg Beteiligten rechtzeitig über Änderungen rechtlicher, technischer oder organisatorischer Art informiert werden. Gemäss Absatz 3 erteilt das BAG die individuellen Bearbeitungs- und Zugriffsrechte für das MedReg.

2. Abschnitt: Daten, Datenlieferung und -eintragung

Der zuvor mit «Datenlieferantinnen und -lieferanten und Inhalt» betitelte Abschnitt zwei wurde umbenannt. In diesem Abschnitt werden aber wie bisher alle Datenlieferantinnen und -lieferanten sowie die Daten aufgelistet, für deren Eintrag oder Meldung sie verantwortlich sind.

Artikel 3 Medizinalberufekommission Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) trägt insbesondere anhand amtlicher Dokumente Personendaten in das MedReg ein: dazu gehören Name, Vornamen und frühere Namen gemäss Buchstabe a, das Geburtsdatum und Geschlecht gemäss Buchstabe b, die Korrespondenzsprache gemäss Buchstabe c sowie neu die vorhandenen Sprachkenntnisse (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. dter des revidierten MedBG) gemäss Buchstabe d. Es folgen gemäss Buchstabe e die Heimatorte und Nationalitäten. Gemäss Buchstabe f wird die Versichertennummer gemäss Artikel 50e Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung eingetragen. Diese wird es ermöglichen, die Qualität der Registereinträge zu verbessern, indem beispielsweise Verstorbene mit Hilfe von Angaben der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) in Genf systematisch identifiziert und deren Daten gemäss Artikel 54 Absatz 4 MedBG entfernt werden können. Gemäss den Buchstaben g - i werden eidgenössische Diplome mit Ausstellungsdatum und Ort der Diplomerteilung, durch die MEBEKO anerkannte ausländische Diplome und Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Anerkennung durch die MEBEKO und Gleichwertigkeitsbescheinigungen für Diplome und Weiterbildungstitel, ebenso mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die MEBEKO eingetragen. Gemäss Buchstabe j werden nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG ausländische Diplome und Weiterbildungstitel für die Erbringung von Dienstleistungen nachgeprüft und mit Angaben zu Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung und dem Datum der Nachprüfung im MedReg eingetragen. Die Nachprüfung erfolgt gemäss der im Bundesgesetz vom 14. Dezember 20125 formulierten Bestimmung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD). Gemäss Buchstabe k trägt die MEBEKO zudem neu Diplome gemäss Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a revidiertes MedBG mit Angaben zu Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie dem Datum des Registereintrags ein. Universitäre Medizinalpersonen, die im öffentlichen Dienst oder privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht tätig sein möchten und weder ein eidgenössisches noch

ein nach dem MedBG anerkanntes ausländisches Diplom besitzen, müssen über ein Diplom verfügen, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne des MedBG unter fachlicher Aufsicht berechtigt. Damit soll erreicht werden, dass inskünftig alle universitären Medizinalpersonen, die ihren Beruf ausüben, im MedReg eingetragen sind. Neben den Personen- und Diplomdaten trägt die MEBEKO auch die Personen-Identifikationsnummer GLN (Global Location Number) in das MedReg ein (Buchstabe l).

4 SR 831.10 5 SR 935.01

Artikel 4 BAG In Artikel 4 werden neu alle Rechte und Pflichten aufgeführt, welche das BAG betreffen. Gemäss Absatz 1 Buchstabe a trägt es ein, ob besonders schützenswerte Personendaten gemäss MedBG oder kantonalem Recht bestehen (vgl. Artikel 7 Absatz 4). Der Eintrag durch das BAG erfolgt auf schriftliche Meldung über das Vorliegen besonders schützenswerter Personendaten gemäss Artikel 7 Absatz 4 durch die kantonalen Aufsichtsbehörden. Zu den besonders schützenswerten Personendaten gehören auch die aufgehobenen Einschränkungen gemäss Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a. Für die Meldung der aufgehobenen Einschränkungen ist ein elektronisches und automatisiertes Meldeverfahren vorgesehen. Die von der Aufhebung der Einschränkungen betroffene Medizinalperson wird nun besonders schützenswerte Personendaten gemäss Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a aufweisen. Dies wird für die kantonalen Behörden ersichtlich sein. Mit einem Auskunftsantrag in Papierform oder per E-Mail können die zuständigen Behörden beim BAG im Falle eines hängigen Disziplinarverfahrens Informationen zu aufgehobenen Einschränkungen sowie zu befristeten Berufsausübungsverboten, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind, beantragen (vgl. Artikel 53 Absatz 2bis revidiertes MedBG). Der Vermerk «gelöscht» gemäss Absatz 1 Buchstabe b wird gemäss Artikel 54 revidiertes MedBG nur noch bei einem befristeten Berufsausübungsverbot angebracht, und zwar zehn Jahre nach seiner Aufhebung. Weiterhin trägt das BAG gemäss Absatz 1 Buchstabe c das Todesdatum ein. Eine entsprechende Bestimmung findet sich neu in Form einer Meldepflicht der kantonalen Aufsichtsbehörden gegenüber dem BAG (vgl. Artikel 7 Absatz 5). Der Eintrag des Todesdatums durch das BAG löst im MedReg eine Entfernung der Daten aus dem Öffentlichkeitsmodul aus. Da die Kantone nicht alle Todesfälle von Medizinalpersonen systematisch erfahren, plant das BAG in Zukunft einmal pro Jahr einen Abgleich der MedReg-Daten mit den AHV- Daten der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS), um damit die verstorbenen Personen systematisch zu identifizieren. Mit dem revidierten MedBG hat das BAG die gesetzliche Grundlage geschaffen, um die AHV-Nummer im MedReg zu führen, was diesen Abgleich ermöglichen wird. Die Ablage der besonders schützenswerten Personendaten war bisher in Artikel 10 und die Entfernung

und Löschung der Registereinträge in Artikel 17 Registerverordnung MedBG geregelt. Die entsprechenden Bestimmungen wurden vorliegend in die Absätze 2 und 3 integriert. Die noch geltenden Bestimmungen des MedBG verlangen die Entfernung aller Eintragungen zu einer Person, sobald diese das 80. Lebensjahr vollendet hat oder eine Behörde deren Ableben meldet. Das revidierte MedBG schreibt gemäss Artikel 54 Absatz 5 keine Altersgrenze für die Entfernung von Einträgen mehr vor. Alle Registereinträge zu einer Person werden neu nur dann entfernt, wenn eine Behörde deren Ableben meldet.

Artikel 5 Weiterbildungsorganisationen Dieser Artikel entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 6. Entfernt wurde einzig die Art des Weiterbildungstitels, da die Berufsorganisationen nur eidgenössische Weiterbildungstitel eintragen können und müssen. Gemäss Absatz 1 sind die für die Weiterbildung der universitären Medizinalberufe verantwortlichen Organisationen (Weiterbildungsorganisationen) für den Eintrag der eidgenössischen Weiterbildungstitel nach den Anhängen 1-3a der Verordnung vom 27. Juni 20076 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen zuständig. Der Eintrag wird ergänzt um Angaben zu Datum und Ort der Erteilung des Weiterbildungstitels. Gemäss Absatz 2 trägt die für die Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte verantwortliche Organisation die privatrechtlichen Weiterbildungsqualifikationen ein, die für die Abrechnung von Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19947 über die Krankenversicherung (KVG) benötigt werden. Die entsprechenden Qualifikationen sind in Anhang 2 aufgelistet. Schliesslich können die Weiterbildungsorganisationen gemäss Absatz 3 freiwillig auch weitere privatrechtliche Weiterbildungsqualifikationen in das MedReg eintragen. Diese Praxis hat sich bewährt. Sie trägt zu einer vollständigen Information der Patientinnen und Patienten über die beruflichen Qualifikationen der Medizinalpersonen bei.

6 SR 811.112.0 7 SR 832.10

Artikel 6 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 6a. Sie stellt sicher, dass die Fähigkeitszeugnisse «leitende amtliche Tierärztin» oder «leitender amtlicher Tierarzt» sowie «amtliche Tierärztin» oder «amtlicher Tierarzt» gemäss Artikel 1 Buchstaben b und c der Verordnung vom 16. November 20118 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen durch das BLV in das MedReg eingetragen werden können.

Artikel 7 Kantone In Absatz 1 wurde der neue mit dem revidierten MedBG eingeführte Ausdruck «privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» aufgenommen, der den bisherigen Begriff der «selbstständigen» Berufsausübung ersetzt. Der Kreis der Bewilligungspflichtigen erweitert sich damit um jene Medizinalpersonen, die privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung, aber nicht selbstständig tätig sind (Apothekenketten, Gruppenpraxen etc.). Absatz 1 Buchstabe a enthält wie bisher den Bewilligungskanton und Buchstabe b die Rechtsgrundlage, auf welcher die Berufsausübungsbewilligung erteilt wurde. Dies bedeutet, dass die Kantone im MedReg auch weiterhin Bewilligungen gestützt auf kantonales Recht eintragen können (vgl. Absatz 2). Buchstabe c enthält den Bewilligungsstatus, wobei neu nur noch zwei Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung stehen: 1. Die Bewilligung nach MedBG ist erteilt oder 2., die Medizinalperson hat ausdrücklich keine Bewilligung. Der Status keine Bewilligung erscheint bei all jenen universitären Medizinalpersonen, die aus diversen Gründen keine Bewilligung haben, also z.B. weil sie noch nie eine beantragt haben. Um eine vorübergehende oder definitive Unterbrechung der Berufsausübung anzuzeigen, wird neu mit Buchstabe d ein Feld eingeführt, das Auskunft gibt, ob die Medizinalperson ihren Beruf aktiv ausübt oder nicht (aktiv, inaktiv). Zusätzlich ist das Datum der Aktivitätsänderung anzugeben. Damit werden die bisherigen Bewilligungsstatus pensioniert und abgemeldet durch eine Information über die Aktivität ersetzt und als Zusatzinformation zum Bewilligungsstatus dargestellt. Identisch geblieben ist die Bestimmung zu einer allfälligen Befristung der Berufsausübungsbewilligung (Buchstabe e). Einzelne Kantone befristen ihre Bewilligungen, um die Voraussetzungen der Erteilung regelmässig zu überprüfen. Gemäss Buchstabe f tragen die Kantone die Namen der Praxis oder des Betriebs und deren oder dessen Adressen, Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adressen ein. Gemäss Buchstabe g können die Kantone eintragen, ob eine Medizinalperson der Human-, Zahnmedizin, Pharmazie oder Chiropraktik zur Abrechnung von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung berechtigt ist oder nicht. Sämtliche Bestimmungen zur Selbstdispensation

von Arzneimitteln nach kantonalem Recht (Buchstabe h und i) und zur Selbstdispensation gemäss Artikel 66 Absatz 2 der Betäubungsmittelkontrollverordnung vom 25. Mai 20119 (BetmKV) (Buchstaben j und k) sind identisch mit den bisherigen Bestimmungen. Gemäss Buchstabe l wird wie bisher der Umfang der Berechtigung über den Verkehr mit Betäubungsmitteln gemäss Artikel 75 Absatz 1 BetmKV eingetragen. Allfällige Bemerkungen dazu können gemäss Buchstabe m eingetragen werden. Allenfalls vorhandene fachliche, zeitliche oder räumliche Einschränkungen oder Auflagen mit Datum und allfälliger Befristung der Einschränkungen oder Auflagen werden neu der Öffentlichkeit via Internet zugänglich gemacht werden. Die Beschreibung respektive der Inhalt der Einschränkungen oder Auflagen dagegen werden nur auf Anfrage zugänglich gemacht. (Buchstabe n, vgl. dazu auch Anhang 1, Ziff. 4.15-4.18). Neu wird auch die Verweigerung der Bewilligung oder deren Entzug (Buchstabe o) mit Datum des Entscheids im MedReg eingetragen und ebenso für die Öffentlichkeit ersichtlich sein. Die Veröffentlichung der Auflagen und Einschränkungen sowie der Verweigerung und des Entzugs der Bewilligung sind nicht auf das revidierte MedBG zurückzuführen, sondern hätten bereits bisher öffentlich gemacht werden können. Die Veröffentlichung dieser Angaben führt wie eingangs erwähnt zu einer besseren Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit. Gemäss Absatz 2 können die Kantone wie bisher die entsprechenden Angaben gemäss Absatz 1 der nach kantonalem Recht bewilligungspflichtigen Medizinalpersonen eintragen. Diese Möglichkeit wird insbesondere deshalb beibehalten, weil die kantonalen Aufsichtsbehörden neu auch zur Meldung von besonders schützenswerten Personendaten verpflichtet sind, die sie gestützt auf kantonales Recht gegenüber dem vorliegenden Gesetz unterstehenden Medizinalpersonen anordnen.

8 SR 916.402 9 SR 812.121.1

Die Einträge betreffend die 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer gemäss Artikel 35 Absätze 1 und 2 revidiertes MedBG werden in Absatz 3 geregelt. Gemäss Absatz 3 Buchstabe d ist vorgesehen, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden auch besonders schützenswerte Personendaten über diese Medizinalpersonen melden können. Da diese keine Bewilligung haben, sondern sich nur melden müssen, können bei ihnen weder eine Bewilligung entzogen noch Einschränkungen oder Auflagen gemacht werden. Dagegen können gegenüber diesen Medizinalpersonen sämtliche Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 43 MedBG verhängt werden. Die Meldung der besonders schützenswerten Personendaten ist in Absatz 4 geregelt. Sie umfasst gemäss Buchstabe a die Pflicht zur Meldung betreffend die aufgehobenen Einschränkungen mit Datum der Aufhebung. Die Meldung erfolgt automatisch und auf elektronischem Weg, sobald die kantonalen Aufsichtsbehörden im MedReg die Einschränkung aufheben und das Aufhebungsdatum eintragen. Gemäss Buchstabe b melden sie wie bisher die Gründe für die Verweigerung oder den Entzug der Bewilligung. In den Buchstaben a und c - g sind sämtliche Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 43 MedBG aufgeführt: Verwarnung, Verweis, Busse, befristetes und definitives Verbot der privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung. Jede Meldung von Disziplinarmassnahmen muss auch den Grund sowie das Datum des Entscheids enthalten. Neu müssen die Kantone gemäss Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b revidiertes MedBG auch Disziplinarmassnahmen melden, die sie gestützt auf kantonales Recht gegenüber dem MedBG unterstehenden universitären Personen anordnen (vgl. Buchstabe h). Wie bei den Disziplinarmassnahmen nach MedBG müssen ebenso Datum und Grund des Entscheids angegeben werden. Die Meldung sämtlicher besonders schützenswerter Personendaten erfolgt wie bisher mittels eines Formulars. Einzig Meldungen zu aufgehobenen Einschränkungen gemäss Absatz 4 Buchstabe a erfolgen automatisch auf elektronischem Weg, wenn die kantonalen Aufsichtsbehörden deren Aufhebung im MedReg eintragen. In Absatz 5 ist festgehalten, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden dem BAG ohne Verzug das Todesdatum einer universitären Medizinalperson melden und das BAG die entsprechende Eintragung vornimmt (vgl. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c). Diese Praxis besteht bereits heute, doch ist sie bisher

nur als Pflicht zum Eintrag durch das BAG festgehalten. Es versteht sich von selbst, dass die Kantone nur diejenigen Todesfälle melden können, von denen sie erfahren.

Artikel 8 Bundesamt für Statistik Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 7a. Das BFS wird weiterhin die Unternehmensidentifikationsnummer (UID) in das MedReg eintragen. Es erfolgte eine sprachliche Änderung, indem das Verb «überträgt» durch «trägt ein» ersetzt wurde.

3. Abschnitt: Qualität, Bekanntgabe, Nutzung und Änderung der Daten

Der in der geltenden Verordnung mit «Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten und der Nutzerinnen und Nutzer» betitelte Abschnitt wurde umbenannt. Der neue Titel macht deutlich, dass Abschnitt 3 auch Bestimmungen zu Qualität, Bekanntgabe, Nutzung und Änderung der Daten enthält.

Artikel 9 Datenqualität Die Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 9. Geändert wurde die Überschrift des Artikels, die das Hauptanliegen dieser Bestimmungen, nämlich die Datenqualität, zum Ausdruck bringt. Absatz 1 hält fest, dass die Datenlieferantinnen und -lieferanten die vorschriftsgemässe Bearbeitung der Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich sicherstellen. Absatz 2 legt fest, dass dies Datenlieferantinnen und - lieferanten sicherstellen müssen, dass nur richtige und vollständige Daten eingetragen oder der zuständigen Stelle gemeldet werden.

Artikel 10 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten In Absatz 1 ist festgehalten, dass die öffentlich zugänglichen Daten entweder über das Internet oder auf Anfrage hin zugänglich sind. Absatz 2 verweist auf Anhang 1, in dem jene Daten, die nur auf Anfrage hin öffentlich zugänglich sind, als solche gekennzeichnet sind. Die Bestimmungen dieses Artikels sind inhaltlich identisch mit den bisher in Artikel 13 geregelten.

Artikel 11 Zugang über eine Standardschnittstelle Die Bestimmungen in diesem Artikel waren bisher in Artikel 13a geregelt. Gemäss Absatz 1 Buchstabe a erhalten die Datenlieferantinnen und -lieferanten gemäss Artikel 3 - 8 dieser Verordnung Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten über die Standardschnittstelle. In Absatz 1 Buchstabe b wird festgehalten, dass der Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten über eine Standardschnittstelle nur dann gewährt werden kann, wenn die Antragstellerin oder der Antragssteller mit der Durchführung einer gesetzlichen Aufgabe betraut ist oder eine Aufgabe im öffentlichen Interesse nachweisen kann, die dem Zweck des Medizinalberuferegisters entspricht. Damit wird gegenüber der geltenden Version explizit auf die Zwecke des Medizinalberuferegisters gemäss MedBG (vgl. Artikel 51 Absatz 2 revidiertes MedBG) verwiesen. Der Antragstellende muss also eine Aufgabe im öffentlichen Interesse nachweisen, die mindestens einem der folgenden Zwecke dient: der Information von Patientinnen und Patienten, dem Patientenschutz, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie oder der Information ausländischer Stellen. Die Anpassung in den Absätzen 2 und 3 trägt der Tatsache Rechnung, dass die programmierte Standardschnittstelle nur eine Differenzierung nach Beruf zulässt (Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte usw.). Die individuelle Anpassung der Standardschnittstelle an die Bedürfnisse jedes einzelnen Antragsstellers hätte einen sehr hohen personellen und finanziellen Aufwand verursacht. Der Begriff Standardschnittstelle zieht zwingend eine Standardlösung nach sich: Mit der Möglichkeit zur Wahl der Berufe wurde ein angemessener Kompromiss erzielt, der das Verhältnismässigkeitsgebot gleichermassen berücksichtigt wie dasjenige der Wirtschaftlichkeit.

Artikel 12 Verwendung der Daten zu statistischen und zu Forschungszwecken Dieser Artikel sieht neu vor, neben dem BFS auch öffentlichen und privaten Antragstellerinnen und Antragsstellern kostenlos den einmaligen Bezug von Daten zu Forschungszwecken zu ermöglichen. Für diese kommt ein Zugang über die Standardschnittstelle gemäss Artikel 11 nicht in Frage. In Absatz 1 Buchstabe a ist geregelt, dass das BFS die öffentlich zugänglichen Daten jährlich für statistische Zwecke erhält. Buchstabe b soll es öffentlichen und privaten Stellen ermöglichen, die öffentlich zugänglichen Daten in anonymisierter Form zu Forschungsvorhaben zu erhalten. Dazu muss die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweisen, dass ein öffentliches Interesse am Forschungsvorhaben vorhanden ist und die Daten des MedReg zu dessen Umsetzung auch tatsächlich erforderlich sind. Die Daten werden öffentlichen und privaten Stellen gemäss Absatz 2 nur auf schriftlichen Antrag gewährt.

Artikel 13 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die zuständigen Behörden Die für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen und die Aufsicht zuständigen kantonalen Behörden können beim BAG elektronisch innerhalb des Medizinalberuferegisters Auskunft beantragen über die besonders schützenswerten Personendaten (Absatz 1). Neu wurde gemäss Artikel 53 Absatz 2bis revidiertes MedBG in Absatz 2 die Bestimmung aufgenommen, wonach die für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden beim BAG in Papierform oder per E-Mail Auskunft verlangen können über die aufgehobenen Einschränkungen sowie über befristete Berufsausübungsverbote, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind. Das BAG gibt den zuständigen Behörden die besonders schützenswerten Personendaten über eine sichere Verbindung bekannt (Absatz 3). Als sichere Verbindung gilt insbesondere der Versand eines eingeschriebenen Briefes.

Artikel 14 Bekanntgabe der besonders schützenswerten Personendaten an die betroffene Medizinalperson Artikel 14 stimmt weitgehend mit dem bisherigen Artikel 12 überein. Die Bestimmungen ermöglichen es den betroffenen Medizinalpersonen, beim BAG neu auch in Papierform und per E-Mail oder wie bisher auf elektronischem Weg Auskunft zu beantragen über Einträge von besonders schützenswerten Personendaten zu ihrer Person (Absatz 1). Wenn sie die Auskunft auf elektronischem Weg beantragen, benötigen sie dazu einen Benutzernamen und ein Passwort. Diese Zugangsdaten müssen sie beim BAG beantragen (Absatz 2). Das BAG gibt der betroffenen Person

über eine sichere Verbindung Auskunft (Absatz 3). Die besonders schützenswerten Personendaten werden mit eingeschriebenem Brief versandt.

Artikel 15 Änderung von Daten Der Begriff Mutation wurde durch den deutschen Begriff Änderung ersetzt. Inhaltlich entsprechen die Bestimmungen den bisher in Artikel 14 geregelten. Sie besagen, dass die Datenlieferantinnen und - lieferanten für die Änderung derjenigen Daten verantwortlich sind, die sie nach den Artikeln 3 - 8 eintragen (Absatz 1). Wenn sie Änderungsanträge von Dritten zu den Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich erhalten, beispielsweise auf telefonischem Weg oder per E-Mail, sind sie dafür verantwortlich, dass nur solche Änderungen vorgenommen werden, die auf ihre Richtigkeit hin überprüft wurden (Absatz 2). Wie bisher ist die IT-Anwendung MedReg so ausgerichtet, dass Änderungen im Hintergrund automatisch protokolliert werden (Absatz 3).

Artikel 16 Berichtigungsantrag durch die betroffene Medizinalpersonen Die Bestimmungen in diesem Artikel sind inhaltlich identisch mit den bisher in Artikel 15 geregelten. Sie ermöglicht es den eingetragenen Medizinalpersonen, die sie betreffenden Daten falls notwendig berichtigen zu lassen (Absatz 1). Die Möglichkeit, eine Berichtigung der Daten auch auf schriftlichem Weg beispielsweise per E-Mail zu ermöglichen, trägt der heutigen Praxis Rechnung. Oft melden sich Medizinalpersonen telefonisch oder per E-Mail, um beispielsweise eine Namensänderung bekannt zu geben. In diesem Fall verlangt das BAG ein amtliches Dokument wie beispielsweise die Kopie des Familienbüchleins, die sie der für Namensänderungen zuständigen MEBEKO zustellt. Sollen Daten berichtigt werden, die nicht im Zuständigkeitsbereich des BAG oder der MEBEKO liegen, sorgt die registerführende Stelle dafür, dass die Berichtigungsanträge an die dafür zuständigen Stellen weitergeleitet werden. Weiterhin ist eine Berichtigung der Daten auf elektronischem Weg möglich. Medizinalpersonen benötigen dazu einen Benutzernamen und ein Passwort, die sie beim BAG beantragen können (Absatz 2). In diesem Fall werden Berichtigungsanträge automatisch an die dafür zuständigen Stellen zugestellt.

4. Abschnitt: Kosten und Gebühren

Der früher mit «Besondere Bestimmungen» überschriebene Abschnitt 4 wurde umbenannt. Neu enthält der Abschnitt ausschliesslich Bestimmungen zu Kosten und Gebühren.

Artikel 17 Kostenaufteilung und technische Anforderungen Absatz 1 und 2 entsprechen vollständig den bisher in Artikel 18 geregelten Bestimmungen. Das BAG finanziert die Programmierung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des MedReg (Absatz 1). Es trägt die nicht durch Gebühren gedeckten Kosten (Absatz 2). Die Bestimmung in Absatz 3 ist inhaltlich identisch mit der bisher ebenso in Artikel 18 Absatz 3 geregelten Bestimmung, doch wurde der zuvor fälschlicherweise verwendete Begriff «Standardschnittstelle» durch den passenderen Begriff «technische Schnittstelle» ersetzt. In Absatz 3 geht es nicht um die Standardschnittstelle gemäss Artikel 11. Diese ermöglicht ausschliesslich den Bezug von öffentlich zugänglichen Daten (get- service). Die technische Schnittstelle hingegen ist notwendig für den Dateneintrag im MedReg. Absatz 3 besagt also, dass die Datenlieferantinnen und -lieferanten gemäss den Artikeln 3 - 8 alle Kosten für die Anpassungen der Schnittstelle, die dem Dateneintrag dienen, selbst tragen müssen. Konkret bedeutet die Bestimmung, dass Anpassungen der Schnittstelle, die aufgrund der Totalrevision der Registerverordnung MedBG auf Seiten der Kantone notwendig werden, zu deren Lasten gehen. Als Beispiel sei hier erwähnt, dass die Kantone neu die Verweigerung oder den Entzug der Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Ausübung des Berufs in eigener fachlicher Verantwortung im MedReg eintragen müssen. In diesem Fall wird das BAG die Kosten für die Programmierung der zusätzlich benötigten Datenfelder übernehmen. Die kantonalen Aufsichtsbehörden müssen ihre Schnittstelle in das MedReg entsprechend anpassen, damit sie die erforderlichen Angaben eintragen können. Absatz 4 regelt die Kostenteilung bei Anpassungen an die Standardschnittstelle. Hier gelten die gleichen Regeln der Kostenteilung wie in Absatz 3: Das BAG übernimmt die Kosten für notwendigen Anpassungen, die sich aus der Änderung gesetzlicher Bestimmungen oder aus technischen

Notwendigkeiten ergeben. Die seitens der Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle notwendigen entsprechenden Anpassungen gehen zu deren Lasten.

Artikel 18 Gebühren Die Bestimmungen in Artikel 18 Absatz 1 und 2 sind identisch mit dem bisherigen Artikel 18a. Die Gebühr für die Nutzung der Standardschnittstelle setzt sich zusammen aus einer einmaligen Gebühr von maximal 3000 Franken (Absatz 1 Buchstabe a) und einer jährlichen Gebühr von maximal 5000 Franken (Absatz 1 Buchstabe b). Die Maximalgebühr für die unter Buchstabe a genannten Leistungen ergibt sich aus einem geschätzten, durchschnittlichen Bearbeitungs- und Beratungsaufwand sowie einem Kostenanteil für die Anbindung an die Standardschnittstelle. Diese Gebühr beläuft sich insgesamt auf maximal 3000 Franken. Die Maximalgebühr für die unter Buchstabe b genannten Leistungen beträgt 5000 Franken. Sie ergibt sich aus dem durchschnittlichen, auf bisherigen Erfahrungen beruhenden Aufwand von jährlich 25 Stunden à 100 Franken für den Support der Nutzerin oder des Nutzers. Darin eingeschlossen ist auch der Aufwand für die Zertifikatserneuerung und die erweiterte Serverkapazität. Zusätzlich wird damit ein Teil des Aufwandes für die Arbeiten des BAG rund um die Qualitätssicherung der eingetragenen Daten abgegolten. Absatz 2 regelt die Befreiung von der Gebührenpflicht. Sie gilt für Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, die gleichzeitig Datenlieferantinnen und -lieferanten sind. Absatz 3 entspricht der bisher in Artikel 18a Absatz 3 geregelten Bestimmung, wonach im Übrigen die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200410 gelten.

5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Der ursprünglich mit «Missbrauch und Zweckentfremdung» betitelte Abschnitt wurde umbenannt. Der bisherige Artikel 21, wonach mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft wird, wer das Funktionieren des MedReg stört, wird gestrichen. Insbesondere weil ein solches Vergehen weitgehend mit Artikel 143bis oder 144bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 193711 geahndet werden könnte.

Artikel 19 Datensicherheit Dieser Artikel ist identisch mit dem bisherigen Artikel 20. Angepasst wurde lediglich die Sachüberschrift, die bisher folgendermassen lautete: Organisatorische und technische Massnahmen. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass alle am MedReg beteiligten Stellen die Datensicherheit gewährleisten, so dass die Daten vor unerwünschten Eingriffen, Verlust oder Entwendung geschützt sind.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 20 Inkrafttreten Der Artikel regelt das Datum der Inkraftsetzung.

Anhänge Die Registerverordnung MedBG hat zwei Anhänge: Anhang 1 Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten Die Systematik in Anhang 1 wurde im Grundsatz beibehalten. Im Unterschied zum noch geltenden Anhang 1 wurden bei dieser Revision alle besonders schützenswerten Personendaten in den Anhang aufgenommen. Damit wurden entsprechend den Artikeln 3 - 8 sämtliche auch neuen Dateninhalte eingefügt, die eingetragen oder gemeldet werden müssen. Die besonders schützenswerten Personendaten gemäss Artikel 7 Absatz 4 werden aber wie bisher ausserhalb des MedReg an einem sicheren Ort aufbewahrt. In Ziffer 1 unter dem Titel «Inhalt und Zugriff» wurde die Beschreibung von Buchstabe A der Legende um eine Bemerkung ergänzt, die besagt, dass mit einem * gekennzeichnete Datenfelder auch vom

10 SR 172.041.1 11 SR 311.0

BAG eingetragen oder geändert werden können, obwohl sämtliche dieser Datenfelder grundsätzlich im Zuständigkeitsbereich der MEBEKO liegen. Diese Ausnahmeregelung trifft insbesondere auf Diplominhaberinnen und -inhaber zu, die vor 1984 ein eidgenössisches Diplom erworben haben. Diese Medizinalpersonen mussten bei Aufbau des MedReg vom BAG eingetragen werden. Bei der Legende «Datenlieferantinnen und -lieferanten» wurde die Umschreibung des BAG angepasst, indem der Begriff «Register» mit «Medizinalberuferegister» ersetzt wurde. Der Anhang ist gegliedert nach Personenstammdaten, Diplomdaten, Weiterbildungsdaten, Daten zur Bewilligung der privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung, Daten zu den 90-Tage- Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer sowie nach besonders schützenswerten Personendaten. Damit unterscheidet er sich vom bisherigen Anhang, bei welchem die Daten zur Bewilligung der selbstständigen Berufsausübung nicht abgetrennt waren von den 90-Tage- Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern. Der Anhang 1 zeigt damit vollständig alle zu erfassenden oder zu meldenden Daten in jeder Datenkategorie.

Anhang 2 Privatrechtliche Weiterbildungsqualifikationen nach Krankenpflege- Leistungsverordnung (KLV) Wie bisher sind in Anhang 2 alle privatrechtlichen Weiterbildungsqualifikationen aufgeführt, die gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung vorausgesetzt werden, damit die entsprechenden Leistungen über die obligatorische Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden können.

5. Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Bund

Die personellen und finanziellen Aufwände für die notwendigen Anpassungen des MedReg werden im Rahmen des bestehenden Budgets der Sektion Gesundheitsberuferegister aufgefangen. Es werden keine zusätzlichen personellen oder IT-Ressourcen beantragt.

6. Personelle und finanzielle Auswirkungen auf die Kantone

Die Kantone üben bereits heute die Aufsicht über die Medizinalpersonen aus und erteilen Berufsausübungsbewilligungen gemäss MedBG und kantonalem Recht. Obwohl der nach revidiertem MedBG bewilligungspflichtige Kreis der Medizinalpersonen erweitert wurde, werden die Kantone grundsätzlich keinen Mehraufwand haben, um diese Bewilligungen in das MedReg einzutragen. Sie haben bereits bisher und auf freiwilliger Basis sämtliche Berufsausübungsbewilligungen auch nach kantonalem Recht im MedReg eingetragen. Ein geringer Mehraufwand entsteht durch die Meldepflicht von Disziplinarmassnahmen, die sie gestützt auf kantonales Recht ergreifen (Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b revidiertes MedBG). Diesem Mehraufwand steht ein bedeutender Mehrwert in Form von mehr Transparenz und Patientensicherheit gegenüber. Dagegen müssen die Kantone ihre Schnittstellen in das MedReg an die Änderungen anpassen, die mit der vorliegenden Registerverordnung MedBG vorgenommen werden. Die Aufwände für die Anpassungen sind abhängig von der gewählten Eintragungsart: einige Kantone tragen die Daten direkt über ein Web-Interface im MedReg ein. Diesen Kantonen werden keine Zusatzkosten für technische Anpassungen entstehen. Kantone, welche ihre Daten über einen WebService eintragen, der ihre eigene Datenbank mit dem MedReg verbindet, werden die Kosten für die technischen Anpassungen ihres WebService tragen müssen. Diese Kosten können nicht genau beziffert werden.

7. Personelle und finanzielle Auswirkungen auf die Weiterbildungsorganisationen

Für die Weiterbildungsorganisationen entstehen aufgrund der Revision der Registerverordnung MedBG keine zusätzlichen Kosten.

8. Personelle und finanzielle Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Da inskünftig alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen müssen, dass die bei ihnen angestellten Medizinalpersonen im MedReg eingetragen sind, ergibt sich für diese ein gewisser Kontrollaufwand, indem sie die noch zu registrierenden Personen während einer Übergangsfrist von zwei Jahren anweisen müssen, sich registrieren zu lassen. Gleichzeitig entsteht aus der Registrierung der universitären Medizinalpersonen gemäss Artikel 33a des revidierten MedBG ein

volkswirtschaftlicher Nutzen: Mit der Registrierung aller Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, geht die Prüfung sämtlicher Drittstaatendiplome der universitären Medizinalpersonen durch die MEBEKO einher. Zusätzlich müssen die Diplome aller in der Schweiz tätigen Medizinalpersonen aus EU/EFTA-Staaten, die bisher noch nicht anerkannt wurden, anerkannt werden. Dies erhöht die Patientensicherheit und erleichtert den Arbeitgeberinnen und -gebern die Prüfung der fachlichen Voraussetzungen für die Berufsausübung. Verbessert werden auch die Voraussetzungen für die medizinische Demografie: Mit der Pflicht zur Registrierung erhält jede Medizinalperson einen eindeutigen Personenidentifikator, nämlich die GLN (Global Location Number). Mit der vollständigen Erfassung und Zuteilung einer GLN wird es auch möglich sein, Mehrfachzählungen in den Statistiken zu korrigieren (z.B. bei Belegärztinnen und -ärzten oder Ärztinnen und Ärzten, die an mehreren Arbeitsorten beschäftigt sind). Daraus resultiert eine Verbesserung der Datengrundlagen für die medizinische Demografie, die bisher zahlreiche Lücken und Überschneidungen aufgrund von Mehrfachzählungen aufwies.