Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
12. Juli 2016
Teilrevision der Kernenergieverordnung (KEV) Erläuterungsbericht
KLASSIFIZIERUNGSVERMERK Referenz/Aktenzeichen: 691
1. Allgemeiner Teil
1.1 Ausgangslage
Der Nationalrat beschloss am 8. Dezember 2014 im Rahmen der Beratung der Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 (Revision des Energierechts) und zur Volksinitiative „Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegsinitiative)“ (BBl 2013 7561) die Aufnahme eines sogenannten Langzeitbetriebskonzepts in den Entwurf des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1): Demnach muss ein Bewilligungsinhaber vor Ablauf von 40 Betriebsjahren beim ENSI ein umfassen- des Langzeitbetriebskonzept einreichen, das mittels Nachrüstungen für die verbleibende Laufzeit die Sicherheit gewährleistet. Namentlich sollen die sicherheitstechnisch relevanten Anlageteile stets eine Sicherheitsmarge gegenüber ihren Auslegungsgrenzen einhalten. Das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI kann den Langzeitbetrieb des KKW gemäss Konzept für höchstens 10 Jahre freigeben. Bei Nichterfüllung oder Nichteinhaltung wesentlicher Elemente des Langzeitbetriebskonzepts verfügt das ENSI die vorläufige Ausserbetriebnahme. Vor Ablauf des genehmigten Langzeitbetriebskonzepts kann der Betreiber jeweils ein erneuertes Konzept für weitere 10 Jahre einreichen. Allerdings können Betreiber von KKW, die bei Inkrafttreten der Änderung bereits über 40 Jahre in Betrieb waren, nur einmal ein Langzeitbetriebskonzept einrei- chen. Konkret hätte diese Regelung in erster Linie das KKW Beznau (Inbetriebnahme KKW Beznau I 1969 und KKW Beznau II 1972) und allenfalls das KKW Gösgen (1979) betroffen.
Am 23. September 2015 entschied sich der Ständerat für das Streichen dieser Bestimmungen. Darauf- hin kam der Nationalrat in der Differenzbereinigung vom 2. März 2016 auf seinen Entscheid zurück und lehnte das Langzeitbetriebskonzept ebenfalls ab. Nach dem Scheitern des Langzeitbetriebskonzeptes in den eidg. Räten sollen nun die unumstrittenen Teile bzw. diejenigen Teile, für welche keine formelle gesetzliche Grundlage im KEG erforderlich ist, in der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV, SR 732.11) umgesetzt werden. Dies entspricht auch einem Wunsch seitens des Parlaments. Am 11. April 2016 hat die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) des Nationalrates und am 18. April 2016 die UREK-Ständerat vom Entwurf Kenntnis genommen.
Im Unterscheid zum Langzeitbetriebskonzept gemäss Beschluss des Nationalrates vom 8. Dezember 2014 sind die Sicherheitsmarge, die Freigabe sowie die vorläufige Ausserbetriebnahme nicht Gegen- stand der Revision der KEV.
1.2 Grundzüge der Revision
Der Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb ist nach dem vorliegenden Entwurf ein Bestandteil der Periodischen Sicherheitsüberprüfung, PSÜ. Die PSÜ ist im geltenden Artikel 34 KEV verankert. Die vorgeschlagenen Artikel 34 und 34a entsprechen im Wesentlichen der diesbezüglichen Richtlinie und Praxis des ENSI (ENSI-A03, Periodische Sicherheitsüberprüfung von Kernkraftwerken, Oktober 2014, Ziff. 5.8, siehe http://www.ensi.ch/de/wp-content/uploads/sites/2/2014/10/ensi-a03-web.pdf ).
Im 2017 werden voraussichtlich zwei Kernkraftwerke eine PSÜ erstellen. Gleichzeitig wird der Sicher- heitsnachweis für den Langzeitbetrieb zu erbringen sein. Die grundlegenden Anforderungen an den Sicherheitsnachweis sollen dafür neu auf Stufe Verordnung gehoben werden. Damit wird für die Be- treiber in den ab 2017 anstehenden PSÜ eine Verbindlichkeit geschaffen, die zuvor auf Stufe Richtli- nie nicht gegeben war. Durch die Verankerung auf Verordnungsstufe werden die Mindestanforderun- gen an den Sicherheitsnachweis zudem konkretisiert. Für Betreiber und Behörden schafft dies in den anstehenden Anwendungsfällen eine grössere Rechtssicherheit. 2/4
KLASSIFIZIERUNGSVERMERK Referenz/Aktenzeichen: 691
1.3 Übergangsregelung
Eine Übergangsregelung ist nicht nötig. Die neuen Bestimmungen sollen auf den 1. Mai 2017 in Kraft treten. Dies unter der Voraussetzung, dass die Atomausstiegsinitiative (BBl 2013 7799) in der kom- menden Volksabstimmung vom 27. November 2016 abgelehnt wird. Für den Fall, dass die Initiative angenommen würde, müsste in der Verordnung noch festgehalten werden, dass für das KKW Beznau I keine PSÜ mit Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb mehr eingereicht werden muss. KKW Beznau II und Mühleberg wären davon nicht mehr betroffen, da sie gemäss Initiative nach 45 Jahren, und damit vor dem Einreichetermin für die PSÜ nach Artikel 34 Ab- satz 3, ausser Betrieb zu nehmen sind.
2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Wie oben erwähnt, fordert das ENSI gestützt auf die Richtlinie ENSI-A03 bereits einen Sicherheitsnach- weis für den Langzeitbetrieb. Folgende Angaben werden nach dem vorliegenden Entwurf von den Be- treibern gegenüber dieser Richtlinie in Artikel 34a zusätzlich verlangt: die geplante Betriebsdauer (Abs. 1 Bst. a) die Massnahmen zur Sicherstellung eines ausreichenden Personalbestandes und des benötigten Fachwissens (Abs. 1 Bst. d).
Zu Artikel 34: Umfassende Sicherheitsüberprüfung für Kernkraftwerke
Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e KEG hat der Inhaber der Betriebsbewilligung für ein Kernkraft- werk periodisch eine umfassende Sicherheitsüberprüfung vorzunehmen. Artikel 34 KEV legt die Hauptelemente und die Häufigkeit der PSÜ fest. Die erforderlichen Inhalte der PSÜ werden in der Richtlinie ENSI-A03 ausführlich dargelegt.
Gegenüber dem bisherigen Artikel 34 KEV ist der Vorschlag eines Artikels 34 Entwurf KEV nur leicht geändert. Neu sind die Absätze 3 und 4. Absatz 3 stellt die zeitliche Koordination von PSÜ und Si- cherheitsnachweis sicher. „Ab dem vierten Betriebsjahrzehnt“ (Abs. 4) bedeutet, dass der Sicherheits- nachweis spätestens nach 38 Betriebsjahren (Art. 34 Abs. 3) bzw. jeweils 10 Jahre später einzu- reichen ist.
Das ENSI hat mit seiner Richtlinie ENSI-A03 bereits Anforderungen an die PSÜ und an den Sicher- heitsnachweis geregelt. In Artikel 34 Absatz 5 und 34a Absatz 2 wird das ENSI beauftragt, die ent- sprechenden Änderungen und Ergänzungen in dieser Richtlinie vorzunehmen.
Zudem wurden die Absätze 1 und 2 grammatikalisch und stilistisch überarbeitet. Materiell wurden je- doch keine Änderungen vorgenommen.
Zu Artikel 34a: Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb
Dieser Artikel beschreibt die Anforderungen an den Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb. Die Anforderungen entsprechen im Wesentlichen denjenigen des Langzeitbetriebskonzeptes gemäss Be- schluss des Nationalrates vom 8. Dezember 2014, ohne den Begriff Sicherheitsmarge zu verwenden. Der Begriff „Langzeitbetrieb“ wird seit Längerem in der Branche für diesen Sachverhalt verwendet, dies auch in der ENSI-Richtlinie A-03.
3/4
KLASSIFIZIERUNGSVERMERK Referenz/Aktenzeichen: 691 „Die geplante Betriebsdauer“ (Abs. 1 Bst. a) ist eine der Planung zugrunde gelegte Betriebsdauer. Sie ist keine verbindliche Festlegung der verbleibenden Laufzeit.
Der geforderte Nachweis, dass die Auslegungsgrenzen während der geplanten Betriebsdauer nicht erreicht werden (Abs. 1 Bst. b), bezieht sich insbesondere auf die schwer ersetzbaren Grosskompo- nenten. Bei der Auslegung dieser Komponenten wurden die Auswirkungen der bekannten Alterungs- mechanismen berücksichtigt. Nach Erreichen der ursprünglich geplanten Betriebsdauer sind die Mar- gen des realen betriebsbedingten Materialzustandes zu den zulässigen Auslegungsgrenzen, die in den geltenden Bauvorschriften oder Regelwerken vorgegeben sind, zu überprüfen.
Zu den vorgesehenen Nachrüstungen (Abs. 1 Bst. c) hat der Betreiber in einem Nachrüstungskonzept insbesondere aufzuzeigen, wie und in welchem Zeitrahmen festgestellte Abweichungen von den ge- setzlichen Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g KEG behoben werden sollen. Allfäl- lige Abweichungen vom Nachrüstungskonzept sind dem ENSI zu unterbreiten.
Als Verbesserungsmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe c bezeichnet das ENSI bereits heute Massnahmen, die nicht Nachrüstungen im engeren Sinn sind, insbesondere Massnahmen betreffend Organisation und Personal.
Die endgültige Einstellung des Leistungsbetriebes führt nicht zum Erlöschen der mit der Betriebsbewil- ligung verbundenen Pflichten des Bewilligungsinhabers. Es versteht sich aber von selbst, dass nach der endgültigen Einstellung des Leistungsbetriebs kein Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb mehr zu erbringen ist. Ebenso sind in dieser Situation die für die PSÜ geltenden Anforderungen den konkreten Gegebenheiten und Erfordernissen anzupassen.
3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund
und Kantone sowie Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft Die Kantone sind von der Vorlage nicht betroffen. Das ENSI verlangt bereits aufgrund der seit 2014 geltenden Richtlinie ENSI-A03 Angaben für die Nutzung des KKW im Langzeitbetrieb. Die Auswirkun- gen der neuen Regelung für den Bund sind daher gering. Dasselbe trifft auf die Auswirkungen auf die Betreiber bzw. die Wirtschaft zu. Mit unmittelbaren Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft ist nicht zu rechnen.
4/4