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Umsetzung der Pa.Iv. 15.456 Reimann vom 18. Juni 2015 «Heraufsetzung der periodischen vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung für Senioren-Autofahrer vom 70. auf das 75. Altersjahr»

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15.456

Parlamentarische Initiative Heraufsetzung der periodischen vertrauensärztlichen Kon- trolluntersuchung für Senioren-Autofahrer vom 70. auf das

75. Altersjahr

Erläuternder Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates (KVF-N)

vom 31. Oktober 2016

(Vernehmlassungsverfahren)

Übersicht

Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) sollen so geändert werden, dass sich Inhaber und Inhaberinnen eines Führeraus- weises nichtberufsmässiger Kategorien erst ab dem 75. Altersjahr alle zwei Jahre einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen müssen und nicht wie heute ab 70 Jahren.

Erläuternder Bericht

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises nichtberufsmässiger Kategorien müssen sich heute ab dem 70. Altersjahr alle zwei Jahre einer verkehrsmedizini- schen Untersuchung unterziehen. Dabei überprüft der Arzt oder die Ärztin, ob die betroffene Person die medizinischen Mindestanforderungen zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen erfüllt. Mit der parlamentarischen Initiative 15.456 vom 18. Juni 2015 fordert Nationalrat Maximilian Reimann, die Alterslimite für diese Kontrolluntersuchung vom 70. auf das 75. Altersjahr heraufzusetzen. Er begründet seine Forderung damit, dass es in unseren Nachbarländern Deutschland, Frankreich und Österreich keine solche Untersuchung gebe. Diese Staaten setzten auf die Ei- genverantwortung der älteren Menschen. Trotzdem verursachten diese laut Unfall- statistik nicht mehr Unfälle als ältere Leute in der Schweiz. Letztere würden durch die Untersuchung im Vergleich zu den ausländischen Senioren und Seniorinnen diskriminiert. Als Kompensation soll der Bund die Eigenverantwortung älterer Leute beim Entscheid unterstützten, wann sie mit dem Autofahren aufhören sollen. Die KVF-N hat die Initiative am 16. November 2015 vorgeprüft und dazu den Initianten angehört. Sie beantragte mit 15 zu 9 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben. Die Minderheit folgte den oben dargelegten Argumenten des Initianten. Die Mehrheit wollte an der heutigen Altersgrenze festhalten. Gründe: Dank der verkehrsmedizinischen Untersuchungen könnten verkehrsrelevante Beeinträchti- gungen rechtzeitig erkannt und in geeigneter Weise darauf reagiert werden. Dies ermögliche die Mobilität älterer Menschen längst möglich zu erhalten und Unfälle zu verhindern. Die Untersuchungen stellten keine Diskriminierung dar und erfolgten zum richtigen Zeitpunkt. Der Nationalrat hat der Initiative – entgegen dem Antrag seiner Kommission – am 16. Dezember 2015 Folge gegeben (97 zu 82 Stimmen). Die KVF-S hat sich an ihrer Sitzung vom 14. April 2016 mit dieser parlamentari- schen Initiative befasst und ihrem Rat mit 6 zu 3 Stimmen beantragt, dem Beschluss des Nationalrates auf Folgegeben nicht zuzustimmen. Die Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass eine periodische vertrauensärztliche Untersuchung eine wichtige Präventivmassnahme zum Erhalt der Fahreignung älterer Fahrzeuglenker und -lenkerinnen ist. Die Minderheit hielt demgegenüber fest, es sei wissenschaft-

lich erwiesen, dass heute die Menschen im Alter gesünder seien und es daher ange- bracht wäre, die Alterslimite für die periodischen Untersuchungen von 70 auf

75 Jahre heraufzusetzen.

Der Ständerat sprach sich am 8. Juni 2016 gegen den Antrag seiner Kommission aus und folgte mit 22 zu 19 Stimmen dem Beschluss des Nationalrates auf Folgegeben.

Somit wurde die KVF-N mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragt (Art. 111 Abs. 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20021. Die KVF-N behandelte an ihrer Sitzung vom 30. August 2016 die Initiative und beriet über das weitere Vorgehen. Sie beschloss mit 23 zu 0 Stimmen bei 1 Enthal- tung, den ersten Satz von Artikel 15d Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)2 zu ändern (Heraufsetzung der Alterslimite) und Artikel 2a SVG unverändert zu lassen, da für ältere Fahrzeuglenker und -lenkerinnen bereits eine Sensibilisierungskampagne im Gange ist. Anschliessend beauftragte sie die Verwaltung mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfs. Am 31. Oktober 2016 verabschiedete die KVF-N mit 17 Stimmen zu 0 bei 5 Enthal- tungen den Vorentwurf und beauftragte das Bundesamt für Strassen mit der Durch- führung der Vernehmlassung.

1.2 Neuregelung

Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises nichtberufsmässiger Kategorien sollen sich erst ab dem 75. Altersjahr alle zwei Jahre einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen müssen und nicht wie heute ab 70 Jahren.

1.3 Begründung und Bewertung der

vorgeschlagenen Lösung Die Forderung der Initiative, die Alterslimite für die verkehrsmedizinische Untersu- chung heraufzusetzen, wird mit der vorgeschlagenen Änderung des SVG erfüllt. Weiter fordert die Initiative, dass der Bund die Eigenverantwortung älterer Leute beim Entscheid unterstützt, wann sie von sich aus mit dem Autofahren aufhören sollen. Zur Erfüllung dieser Forderung ist keine Gesetzesanpassung nötig. Diese Massnahme lässt sich mit dem bestehenden Artikel 2a SVG umsetzen, der vorsieht, dass der Bund sicheres Fahren durch Sensibilisierungskampagnen und andere prä- ventiv wirksame Aktivitäten fördert. Diese Bestimmung umfasst bereits Präventi- onsaktivitäten zur Senioren-Eigenverantwortung. Die Bundesverwaltung führt jedoch selbst kaum Kampagnen durch. Diese Aufgabe ist dem Fonds für Verkehrs- sicherheit (FVS) übertragen. Der FVS ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit dem gesetzlichen Auftrag3, Massnahmen zur Unfallverhütung im Stras- senverkehr bei allen Altersgruppen und Verkehrsteilnehmenden zu fördern. Die Erhöhung der Alterslimite für die verkehrsmedizinische Untersuchung nichtbe- rufsmässiger Fahrzeugführer und -führerinnen hat folgerichtig auch Auswirkungen auf über 50-jährige Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises berufsmässiger Kategorien. Diese müssten sich künftig erst ab dem 75. Altersjahr alle zwei Jahre

3 Siehe Bundesgesetz über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr (Unfall- verhütungsbeitragsgesetz; SR 741.81)

statt alle drei Jahre untersuchen lassen. Heute verkürzt sich deren Kontrollrhythmus ab dem 70. Altersjahr. Grund: Wer berufsmässig fährt, muss sich alle fünf Jahre einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen. Ab dem 50. Altersjahr verkürzt sich der Untersuchungsrhythmus auf drei Jahre. Anschliessend gelten die Vorschriften für Senioren und Seniorinnen.

1.4 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem

europäischen Recht Die Erhöhung der Alterslimite für die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung vom vollendeten 70. Altersjahr auf das vollendete 75. Altersjahr ist mit dem EU- Recht konform. Die von den EU-Mitgliedstaaten ausgestellten Führerausweise sind – anders als die Schweizerischen Ausweise – befristet. Die Mitgliedstaaten können deren Verlängerung von einer Überprüfung der Erfüllung der medizinischen Min- destanforderungen abhängig machen4. Von den 28 EU-Mitgliedstaaten haben dies

21 getan, wovon 19 eine ärztliche Untersuchung vorschreiben. In 25 dieser 19 EU-

Staaten ist die Altersgrenze für die Untersuchung bei 75 Jahren, in 4 Staaten6 bei

70 Jahren und in den restlichen 13 Staaten7 früher8.

1.5 Umsetzung

Artikel 27 Absatz 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV)9 konkretisiert die Pflicht zur Absolvierung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Zur Umsetzung der vorgeschlagenen Änderung des SVG muss in Buchstabe b dieser Bestimmung die Altersgrenze vom vollendeten 70. Altersjahr auf das vollendete 75. Altersjahr heraufgesetzt werden. Ebenso bei den Bestimmungen betreffend die Ärzte und Ärztinnen, die diese Untersuchung vornehmen dürfen (Art. 5abis Abs. 1 Bst. a und Bst. f des Anhangs 1bis VZV). Für den Vollzug der Bestimmungen über die verkehrsmedizinischen Untersuchun- gen sind die kantonalen Vollzugsbehörden zuständig (i.d.R. die kantonalen Stras- senverkehrsämter). Diese bieten die Führerausweisinhaber und -inhaberinnen zur verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung auf und entscheiden gestützt auf das Untersuchungsresultat über deren Fahreignung.

4 Art. 7 Ziff. 2 Bst. a und Ziff. 3 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, ABl. L 403 vom 30.12.2009, S. 18.

5 Dänemark und Holland.

6 Finnland, Irland, Slowenien und Zypern.

7 Estland, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Spanien, Tschechien und Ungarn. 8 Quelle: Anu Siren und Sonja Haustein: Driving licences and medical screening in old age: Review of literature and European licensing policies, in: Journal of Transport & Health 2 (2015), S. 74. 9 SR 741.51

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 15d Abs. 2 erster Satz Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises nichtberufsmässiger Kategorien sollen erst ab dem vollendeten 75. Altersjahr mit den zweijährlichen verkehrsmedi- zinischen Untersuchungen beginnen müssen und nicht wie heute ab dem vollendeten

70. Altersjahr.

Art. 109 Übergangsbestimmung der Änderung vom xx.xx.2017 Es kann sein, dass eine beispielsweise 74-jährige Person kurz vor Inkrafttreten der höheren Alterslimite von 75 Jahren eine Untersuchung absolviert hat. Mit der Über- gangsregelung wird sichergestellt, dass diese nicht mit 75 Jahren erneut zum Arzt oder zur Ärztin muss, sondern erst zwei Jahre später, mit 76 Jahren. Somit wird der weiterhin geltende Zweijahresrhythmus der Untersuchung nicht verkürzt.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen aufgrund

Informatikanpassungen Zur Heraufsetzung der Alterslimite für die verkehrsmedizinische Untersuchung müssen beim Bund das Fahrberechtigungsregister (FABER) und das Administrativ- massnahmenregister (ADMAS) angepasst werden. Die dadurch entstehenden Kosten können über das ordentliche Budget des für die Register zuständigen Bundesamtes für Strassen (ASTRA) finanziert werden.

3.1.2 Personelle Auswirkungen

Die vorgeschlagene Änderung des SVG hat keine Auswirkungen auf den Personal- bestand des Bundes.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie

auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berg- gebiete Zur Erhöhung der Altersgrenze für die verkehrsmedizinische Untersuchung müssen die kantonalen Vollzugsbehörden ihre Informatiksysteme anpassen. Dadurch entste- hen ihnen gesamtschweizerisch Kosten in der Höhe von geschätzten 150‘000 Fran- ken. Die Schätzung basiert auf Erfahrungen mit vergleichbaren Anpassungen. Weil die kantonalen Behörden nichtberufsmässige Fahrzeugführer und -führerinnen fünf Jahre später als heute zur Untersuchung aufbieten sollen und Berufsfahrer und -fahrerinnen später häufiger zur Untersuchung müssen, werden weniger Personen

eine verkehrsmedizinische Untersuchung absolvieren. Dadurch verringert sich für die kantonalen Behörden der damit verbundene Aufwand (z.B. Beurteilung des Untersuchungsresultats). Auf die Gemeinden sowie urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete hat die Vorlage keine Auswirkungen.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die über 70-jährigen Führerausweisinhaber und -inhaberinnen können während fünf Jahren Kosten für die verkehrsmedizinischen Untersuchungen sparen (insgesamt pro Ausweisinhaber oder Ausweisinhaberin ca. 300 Franken). Weil nichtberufsmässige Fahrzeugführer und -führerinnen fünf Jahre später als heute mit den Untersuchungen beginnen sollen und sich der Kontrollrhythmus bei den Berufschauffeuren und -chauffeusen später verkürzt, werden weniger Personen eine Untersuchung absolvieren. Den Ärzten und Ärztinnen entgehen dadurch Einnahmen. Auf die Krankenkassen hat die Vorlage keine Auswirkung, da die verkehrsmedizini- schen Untersuchungen nicht von diesen bezahlt werden.

3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Ob und wie sich die Vorlage auf die Verkehrssicherheit auswirkt, lässt sich nicht präzis sagen. Zum einen sind Unfälle seltene Ereignisse, so dass es generell schwie- rig ist, die künftige Unfallbeteiligung einer Person einzuschätzen. Zum anderen ist schwer vorhersehbar, wie die älteren Leute ihre Eigenverantwortung beim Ent- scheid, wann sie mit dem Autofahren aufhören sollten, wahrnehmen werden. Auch zu den Auswirkungen auf die Mobilität älterer Menschen sind keine genauen Anga- ben möglich.

3.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Vorlage hat keine nennenswerten Auswirkungen auf die Umwelt.

4 Rechtliche Aspekte

4.1 Verfassungsmässigkeit

Die vorgeschlagene Änderung des SVG stützt sich wie dieses selbst auf Artikel 82 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV)10. Dieser gibt dem Bund die Kompetenz Vorschriften über den Strassenver- kehr zu erlassen.

10 SR 101

4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

der Schweiz Die vorgeschlagene Änderung des SVG berührt keine internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz, insbesondere weder das Abkommen zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse vom 21. Juni 199911 (Landverkehrsab- kommen) noch das Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr vom 8. No- vember 196812.

4.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegend beantragte Änderung des SVG erfolgt somit im ordentlichen Verfahren.

4.4 Datenschutz

Die Heraufsetzung der Alterslimite für die verkehrsmedizinische Kontrolluntersu- chung vom vollendeten 70. Altersjahr auf das vollendete 75. Altersjahr hat keine Auswirkungen auf den Datenschutz.

11 SR 0.740.72 12 SR 0.741.10

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