Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
2. Juni 2017
Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)
Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
Übersicht
Im Zentrum der Vorlage steht die Anpassung der Verfahrensvorschriften des Enteignungsrechts an die geänderten rechtlichen Verhältnisse. Zur Aufrechter- haltung der Funktionalität werden zudem die Bestimmungen über die Organisati- on und Struktur der Eidgenössischen Schätzungskommissionen angepasst und gleichzeitig vereinfacht. Die Vorlage wird weiter als Anlass genommen, verschie- dene Regelungen den heutigen Bedürfnissen anzupassen.
Ausgangslage In Erfüllung der Motionen Regazzi 13.3023 „Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung“ und Ritter 13.3196 „Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung. Marktkonforme Entschädigung der Enteigneten“ wurde der Revisions- bedarf des Enteignungsgesetzes (EntG, SR 711) vertieft geprüft. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat hierzu die wichtigsten Anspruchsgruppen nach deren Beurteilung bezüglich Revisionsbe- darf befragt. Weitgehende Einigkeit besteht darin, dass sich das EntG grundsätzlich bewährt hat und nur punktuell anzupassen ist. Anpassungsbedarf besteht betreffend die Verfahrenskoordination sowie bezüglich Fragen in Zusammenhang mit der Struktur und Organisation der Eidgenössischen Schätzungskommissionen (ESchK). Weiter erweist sich das heutige Entschädigungssystem, welches vorsieht, dass die Mitglieder der ESchK direkt von den Gebühren der Enteignern entschädigt werden (Sportelsystem), als nicht mehr zeitgemäss. Ebenfalls wurde angeregt, offene Fragen in Zusammenhang mit der Enteignung nachbarrechtlicher Ansprüche – insbesonde- re bezüglich Lärm – zu regeln.
Die Vorlage nimmt diese Anliegen auf. Das heutige EntG sieht ein eigenständiges Enteignungsverfahren vor. Die meisten Enteignungen finden heute jedoch in Zu- sammenhang mit Werken statt, für welche ein koordiniertes Plangenehmigungsver- fahren nach Bundesrecht erforderlich ist. Das im heutigen EntG enthaltene, selb- ständige Enteignungsverfahren kommt deshalb nur noch selten zur Anwendung. Mit der vorliegenden Revision soll diese Realität abgebildet werden, wobei neu die unterschiedlichen Verfahren eigenständig geregelt werden und gleichzeitig eine verbesserte Koordination mit den Sachgesetzen erfolgt. Dadurch werden verschie- dene heute bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt. Im Bereich der Organisation und Struktur der ESchK soll am heutigen System mit
13 Schätzungskreisen und nebenamtlich tätigen Mitgliedern der ESchK grundsätz-
lich festgehalten werden. Dieses System ist flexibel, effizient, kostengünstig und hat sich bewährt. Das System stösst jedoch dann an seine Grenzen, wenn eine ESchK durch einzelne Grossvorhaben übermässig belastet wird (so zum Beispiel derzeit die ESchK Kreis 10, Kanton Zürich, bezüglich Lärmforderungen in Zusammenhang mit dem Flughafen). Mit dieser Vorlage werden die Voraussetzungen geschaffen, damit auf solche ausserordentlichen und temporären Arbeitsanfälle rasch und angemessen reagiert werden kann, indem es neu möglich sein wird, dauernd oder vorübergehend
Mitglieder der ESchK oder andere Mitarbeitende hauptamtlich anzustellen. Der Bundesrat beabsichtigt zudem, im Rahmen seiner Kompetenz bezüglich Gebühren- und Entschädigungsregelung das heutige Sportelsystem abzulösen, um so die ESchK unabhängiger von den Enteignern zu machen. Regelungsbedarf besteht weiter bezüglich der Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder und des Personals der ESchK. Zudem sollen die Wahl- und Besetzungsvorschriften vereinfacht werden. Statt heute drei Wahlbehörden (Bundesverwaltungsgericht, Bundesrat und Kantone) soll künftig das Bundesverwaltungsgericht als Aufsichtsbehörde sämtliche Mitglie- der der ESchK wählen. Diese Vorlage wird sodann zum Anlass genommen, einzelne weitere Bestimmungen des EntG anzupassen. Dies insbesondere bezüglich vorbereitenden Handlungen, wobei neu auch Boden- und Gebäudeuntersuchungen als solche Handlungen quali- fiziert werden sollen, und der Erstreckung der Maximaldauer für vorübergehende Enteignungen von fünf auf zehn Jahre. Weitere Anpassungen bezwecken sodann eine Harmonisierung der Verfahrensbestimmungen an das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) . Eingehend geprüft wurde schliesslich auch die in der Motion Ritter 13.3196 vorge- schlagene Neuordnung der Entschädigung für die Enteignung bei Kulturland. Die- ses Anliegen wird indessen verworfen, da eine solche Lösung weder als zweckmäs- sig noch als praktikabel beurteilt werden kann. Die Umsetzung einer solchen Lösung scheitert zudem am verfassungsmässig vorgegebenen Rahmen (Gewinner- zielungsverbot, Rechtsgleichheit und Willkürverbot). Bundesrat und Parlament haben sich bereits verschiedentlich mit der Frage betref- fend Enteignung nachbarrechtlicher Ansprüche infolge Lärm befasst. Die im Rah- men der Umsetzung der Motion 08.3240 „Fluglärmimmissionen. Entschädigung nachbarrechtlicher Ansprüche“ durchgeführten umfangreichen Analysen haben gezeigt, dass nur eine grundlegende Neuordnung die geltend gemachten Mängel im heutigen System überwinden könnten. Nachdem sowohl die UREK-S als auch die UREK-N zum Ergebnis gelangt sind, dass die geltende Rechtslage vorzuziehen sei und auch eine Lösung im EntG nicht zielführend sei, hat der Bundesrat am 17. Mai
2017 dem Parlament beantragt, die Motion abzuschreiben. In der Folge wird darauf
verzichtet, in dieser Vorlage diesbezügliche Änderungen am geltenden Recht vorzu- sehen.
Übersicht 2
1 Grundzüge der Vorlage 5
1.1 Ausgangslage 5
1.2 Bisherige Erkenntnisse 6
1.3 Vernehmlassungsvorlage 7
1.3.1 Zentrale Punkte der Vorlage 7
1.3.2 Abstimmung mit koordinierten
Plangenehmigungsverfahren 7
1.3.3 Struktur und Organisation der ESchK und OSchK 9
1.3.4 Weitere Revisionspunkte 10
1.4 Verworfene Revisionsanliegen 11
1.4.1 Entschädigung für Kulturland 11
1.4.2 Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche infolge
Lärm 14
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln 16
3 Auswirkungen 51
3.1 Auswirkungen auf den Bund 51
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane
Zentren, Agglomerationen und Berggebiete, auf die Volkswirtschaft und auf die Umwelt 52
3.3 Auswirkungen auf die betroffenen Gruppen 52
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des
Bundesrates 52
5 Rechtliche Aspekte 53
Bundesgesetz über die Enteignung (Vorentwurf) Beilage
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere durch ein Bundesgesetz anerkannte und im öffentli- chen Interesse liegende Zwecke kann das Enteignungsrecht geltend gemacht wer- den, soweit dies zur Erreichung des Zweckes notwendig ist. Zur Ausübung des Enteignungsrechts durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt wird. Das Verfahren richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 19301 (EntG). Dieses Gesetz hat sich über lange Zeit grundsätzlich bewährt. Im Verlaufe der Zeit wurden lediglich punktuelle Anpassungen vorgenommen. Das Gesetz ist aber in der letzten Zeit auch in Kritik geraten. Bemängelt wurde insbesondere eine mangelhafte Abstimmung der Verfahrensbestimmungen mit den Plangenehmigungsverfahren für Infrastrukturvorhaben gemäss Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordinati- on und Vereinfachung von Entscheidverfahren (Koordinationsgesetz, in Kraft seit 1. Januar 20002). Mit Motion Ritter 13.3196 „Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung. Marktkonforme Entschädigung der Enteigneten“ sollte der Bundesrat beauftragt werden, das EntG einer Totalrevision zu unterziehen. Die Motion weist in der Be- gründung im Wesentlichen darauf hin, dass sich die Situation bei Enteignungen durch die Privatisierung wesentlich zu Ungunsten der Eigentümer verändert habe. Damit der Boden nicht zu günstig enteignet werde und die Enteigner wirtschaftliche Vorteile daraus erzielen können, solle der Preis auch ausserhalb des Baugebiets marktwirtschaftlich bestimmt werden können. Wo ein Marktwert fehle, solle die Lageklassemethode zur Anwendung gelangen. Die Eigentümer müssten im Sinne einer Beschleunigung der Verfahren eine marktkonforme Entschädigung erhalten, welche sich neben dem verursachten Schaden auch am künftigen Nutzen des Werks zu orientieren habe. Mit einer marktkonformen Entschädigung werde zudem der haushälterische Umgang mit dem Boden gefördert. Auch mittels Motion Regazzi 13.3023 „Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung“ sollte der Bundesrat beauftragt werden, einen Entwurf zu einer Total- revision des EntG auszuarbeiten. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass seit 1930 die Bundesgesetzgebung verschiedene Änderungen, so insbesondere durch
das Koordinationsgesetz3, erfahren habe. Der Motionär verweist auf die entstande- nen Rechtsunsicherheiten bezüglich verschiedener Punkte.
1 SR 711
2 AS 1999 3071, BBl 1998 2591
3 AS 1999 3071, BBl 1998 2591
Der Bundesrat hat jeweils Ablehnung der Motionen beantragt bzw. im Zweitrat den Antrag gestellt, der Bundesrat sei zu beauftragen, die Revisionsbedürftigkeit des EntG vertieft zu prüfen. In diesem Sinne wurden die Motionen schliesslich ange- nommen.
1.2 Bisherige Erkenntnisse
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikati- on (UVEK) hat im Anschluss an die Einreichung der beiden Motionen die wichtigs- ten Anspruchsgruppen des EntG4 nach deren Beurteilung bezüglich Revisionsbedarf des Gesetzes befragt. Die Ergebnisse der Umfrage lassen sich wie folgt zusammen- fassen: Weitgehend Einigkeit besteht darin, dass sich das Gesetz bewährt hat und lediglich punktuell anzupassen sei. Nebst verschiedenen Vorschlägen zu Neben- punkten betrafen die Revisionsbegehren insbesondere die Verfahrenskoordination sowie Fragen in Zusammenhang mit der Enteignung nachbarrechtlicher Ansprüche (Lärm).
Ebenfalls grundsätzlich positiv gewürdigt wurde das bisherige System der Organisa- tion der eidgenössischen Schätzungskommissionen (ESchK) in 13 Schätzungskreise, wobei der/die Präsident/in, dessen Stellvertreter/innen sowie die Fachrichter/innen ihre Funktionen im Nebenamt ausüben. Das Bundesverwaltungsgericht als Auf- sichtsbehörde der ESchK (Art. 63 EntG) hat demgegenüber vorgeschlagen, die Organisation und Struktur der Schätzungskommissionen vollständig zu überarbeiten und beispielsweise eine einzige Instanz mit vollamtlichen Richter/innen, gegebenen- falls ergänzt mit Fachrichtern aus den Regionen, einzuführen.
Das heute geltende und in der Verordnung vom 13. Februar 20135 über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren verankerte Kosten- und Entschädi- gungssystem sieht vor, dass das Personal der eidgenössischen Schätzungskommissi- onen (ESchK) direkt aus den gegenüber den Enteignern eingezogenen Gebühren entschädigt wird. Bei ESchK, welche eine grosse Zahl von Enteignungsverfahren zu bewältigen haben, funktioniert dieses Sportelsystem nicht (mehr) zufriedenstellend. Insbesondere bei der ESchK Kreis 10 (Kanton Zürich) bestehen aufgrund der zahl- reichen Entschädigungsforderungen zur Abgeltung übermässiger Einwirkungen aus dem Betrieb des Zürcher Flughafens grosse Schwierigkeiten, die Verfahren innert
4 Bundesstellen (ASTRA, BAV, BAZL, ARE, BAKOM, BFE, BBL, BLW, armasuisse, ESTI,
ERI, BK, BJ, EFV sowie die Generalsekretariate), Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren- Konferenz (BPUK), Schweizerischer Städteverband, Schweizerischer Gemeindeverband, Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Berggebiete, Economiesuisse, Schweizerischer Gewerbeverband (SGV), Hauseigentümerverband (HEV), Schweizerischer Bauernverband (SBV), Eidg. Schätzungskommissionen, Oberschätzungskommission, Bundesverwaltungsge- richt, Bundesgericht, Dachverband der Schweizerischen Luft- und Raumfahrt (AEROSUISSE), Verband öffentlicher Verkehr (VöV), Schweizerischer Verband der Tele- kommunikation (ASUT), Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE), Ver- band für Kommunikationsnetze (Swisscable), Schweizerischer Notarenverband, Schweizeri- scher Anwaltsverband, Verband Schweizerischer Grundbuchverwalter 5 SR 711.3
nützlicher Frist und ohne unzumutbare finanzielle Risiken für das Präsidium der ESchK abzuschliessen. Das Bundesgericht hat in seinen Entscheiden 12T_3/2012 vom 24. August 2012 und 1C_224/2012 vom 6. September 2012 diesbezüglich festgestellt, dass die geltende Kostenverordnung nicht ausreiche, um Massenverfah- ren zu bewältigen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Kostenverordnung dringend revidiert werden müsse. In einem ersten Schritt hat der Bundesrat am 13. Februar 2013 die Verordnung über Gebühren und Entschädigungen in Enteignungs- verfahren6 angepasst und insbesondere die Entschädigungen erhöht. Die strukturel- len Probleme wurden jedoch damit nicht behoben. Das UVEK hat deshalb Anfangs
2015 eine Totalrevision der Verordnung in eine Anhörung gegeben, welche zum
Ziel hatte, die Gebühren (durch die Enteigner zu leisten) von den Entschädigungen (an die Mitglieder der ESchK) technisch zu entkoppeln, indem der Bund einerseits die Mitglieder der ESchK nach Aufwand entschädigt und andererseits die Gebühren- forderungen gegenüber den Enteignern einkassiert. Insbesondere das Bundesverwal- tungsgericht als Aufsichtsbehörde und Beschwerdeinstanz allfälliger Verfügungen der ESchK in diesem Bereich bemängelte in seiner Stellungnahme die gesetzlichen Grundlagen zu einzelnen Revisionspunkten. In der Folge wurde die Revision der Gebührenverordnung ausgesetzt bis die rechtlichen Grundlagen hierzu geschaffen werden.
1.3 Vernehmlassungsvorlage
1.3.1 Zentrale Punkte der Vorlage
Die Vorlage nimmt die erwähnten Anliegen auf. Die zentralen Punkte der vorlie- genden Teilrevision des EntG betreffen die Abstimmung mit den im Bundesrecht vorgesehenen koordinierten Plangenehmigungsverfahren (siehe dazu Ziff. 1.3.2) sowie die notwendigen Anpassungen der Bestimmungen über die Struktur und die Organisation der ESchK (Ziff. 1.3.3). Die vorliegende Revision wird sodann zum Anlass genommen, weitere revisionsbedürftige Bestimmungen untergeordneter Bedeutung anzupassen (Ziff. 1.3.4). Geprüft und schliesslich verworfen werden demgegenüber verschiedene andere ein- gebrachte Anliegen. Dies insbesondere bezüglich der Entschädigung für Kulturland im Sinne der Motion Ritter (siehe dazu Ziff. 1.4.1) sowie der Enteignung nachbar- rechtlicher Abwehransprüche (siehe dazu Ziff. 1.4.2).
1.3.2 Abstimmung mit koordinierten
Plangenehmigungsverfahren Mit der vorliegenden Revision soll das EntG derart angepasst werden, dass es auf den heutigen Regelfall des kombinierten Plangenehmigungs- und Enteignungsver- fahrens für die Bewilligung von Infrastrukturanlagen zugeschnitten ist. Das Büro
6 SR 711.3
Ad!vocate wurde beauftragt, ein Rechtsgutachten zu erstellen und einen Entwurf über die notwendigen Änderungen im Enteignungsgesetz auszuarbeiten. Das Gut- achten vom 9. November 20167 bildet die Grundlage der vorgesehenen Verfahrens- anpassungen.
Das im EntG geregelte Verfahren stammt noch aus einer Zeit, in der umfassende Plangenehmigungsverfahren in ihrer heutigen Ausgestaltung noch nicht existierten und das Werk oft nur in einem verwaltungsinternen Behördenverfahren bewilligt wurde, wobei die Betroffenen erst in einem nachfolgenden Enteignungsverfahren Einsprache gegen die Enteignung erheben konnten.
Die meisten Enteignungen finden heute im Zusammenhang mit Werken statt, für welche eine Plangenehmigung erforderlich ist und für welche die anwendbaren Sachgesetze kombinierte Verfahren vorsehen (vgl. als Beispiel unter vielen Art. 18d–18f und Art. 18k des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19578 [EBG]). Bei diesem kombinierten Verfahren ist der Entscheid über die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung mit dem Plangenehmigungsentscheid koordiniert bzw. zusammengelegt. Das im EntG enthaltene selbständige Enteignungsverfahren kommt damit nur noch selten zur Anwendung. Gemäss den einschlägigen Sachge- setzen soll das EntG zwar subsidiär weiterhin auch in den kombinierten Verfahren anwendbar sein; der Gesetzgeber verzichtete im Zusammenhang mit dem Erlass des Koordinationsgesetzes aber darauf, auch das EntG den neuen Verfahrensordnungen anzupassen. Die im EntG enthaltenen Verfahrensregeln sind jedoch auf ein selbstän- diges Enteignungsverfahren zugeschnitten und passen deshalb nicht immer auf ein kombiniertes Verfahren.
Mit der vorliegenden Revision soll neu der enteignungsrechtliche Teil des kombi- nierten Plangenehmigungsverfahrens im Enteignungsgesetz abgebildet und geregelt werden. In den Sachgesetzen werden, neben dem jeweiligen Plangenehmigungsver- fahren, noch allfällige enteignungsrechtliche Besonderheiten festgelegt, die vom EntG abweichen. Die einschlägigen Sachgesetze sollen im Rahmen dieser Revision geringfügig angepasst werden. In den E-Art. 28–35 enthält das Gesetz die neuen Vorschriften für das kombinierte Enteignungsverfahren. Ergänzend sieht das revi- dierte EntG auch weiterhin ein selbständiges Enteignungsverfahren vor, das zur Anwendung gelangt, wenn nebst dem Enteignungsverfahren nicht zugleich ein Plangenehmigungsverfahren stattfindet. Die Vorschriften zum selbständigen Enteig- nungsverfahren finden sich in den E-Art. 36-41 EntG.
Bei beiden Verfahren findet anschliessend ein und dasselbe gerichtliche Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der ESchK statt, welches weiterhin in den E-Art. 45-
75 EntG geregelt ist. Die ESchK hat dabei aber nur noch über die Entschädigungs-
folgen der Enteignung zu befinden; die Zulässigkeit der Enteignung liegt in diesem
7 Überprüfung des Revisionsbedarfs des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG), Norm- vorschläge und Erläuterungen für eine verfahrensrechtliche Revision zur Koordination von Sachgesetzen und Enteignungsgesetz (Gutachten), publiziert unter www.admin.ch, Bundes- recht, Vernehmlassungen (https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html#UVEK) 8 SR 742.101
Verfahrensstadium nicht mehr im Streit. Entsprechend hat auch die Einigungsver- handlung künftig allein noch die Entschädigung zum Thema.
1.3.3 Struktur und Organisation der ESchK und OSchK
Das heutige Schätzungskreisesystem mit Milizcharakter hat sich grundsätzlich bewährt und soll beibehalten werden. Der Bundesrat hat die Schweiz in 13 Schät- zungskreise eingeteilt (vgl. Verordnung über die eidgenössischen Schätzungskreise vom 17. Mai 19729). Die 13 Schätzungskreise bestehen aus je einem Präsidenten, zwei Stellvertretenden sowie den übrigen Mitgliedern (Fachrichter). Daran soll auch künftig festgehalten werden. Auf eine umfassende Reorganisation der ESchK wird verzichtet. Allerdings sollen die Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder und des Personals der ESchK geklärt und die Kompetenzen des Bundesverwaltungsgerichts als Aufsichtsbehörde erweitert werden. Neben den Wahl- und Aufsichtsaufgaben soll das Bundesverwaltungsgericht neu insbesondere auch Arbeitgeberkompetenzen der ESchK wahrnehmen. Es wird deshalb vorgeschlagen, die bestehenden und unbestrittenen Mängel des heutigen Systems punktuell anzupassen. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen folgende Punkte:
- Vereinfachung der Wahl- und Besetzungsvorschriften der ESchK
- Reduktion von drei auf eine Wahlbehörde der ESchK, d.h. Bundesverwal- tungsgericht als einzige Wahlbehörde (E-Art. 59 EntG);
- Anpassung der Besetzungsvorschriften im Einzelfall (E-Art. 60 EntG)
- Klärung der Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder und des Personals (E- Art. 59bis-quater EntG)
- Beibehaltung von Milizgremien; jedoch Schaffung der Möglichkeit von hauptamtlichen Kommissionsmitgliedern und ständigem Sekretariat
- Unterstellung unter das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200010 (BPG) und die Verordnung vom 26. September 200311 über die Arbeits- verhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwal- tungsgerichts und des Bundespatentgerichts (PVGer)
- Festlegung des Arbeitgeberstatus: Arbeitgeberfunktion beim Bundesver- waltungsgericht
- Vorsorge
- Regelung der Entschädigung bzw. Entlöhnung der Kommissionsmitglieder und des Personals (E-Art. 63 EntG)
• Abschaffung der Oberschätzungskommission (OSchK; E-Art. 80-82 EntG)
9 SR 711.11 10 SR 172.220.1 11 SR 172.220.117
1.3.4 Weitere Revisionspunkte
Nebst diesen Hauptanliegen der Revision soll das EntG punktuell angepasst werden. Dies insbesondere bei folgenden Themen:
- Art. 6 Abs. 1 EntG lässt vorübergehende Enteignungen höchstens für die Dauer von fünf Jahren zu, was sich in der Praxis als zu kurz und nicht sachgerecht erwiesen hat; die Frist soll auf zehn Jahre erhöht werden;
- Art. 15 EntG betreffend vorbereitenden Handlungen soll derart geändert werden, dass neu auch Boden- und Gebäudeuntersuchungen als solche vorbereitende Handlungen qualifiziert werden können. Dies entspricht ei- nem Bedürfnis der Praxis;
- Die Vorschrift von Art. 19bis EntG legt den relevanten Zeitpunkt für die Schätzung von Verkehrswerten heute auf den Zeitpunkt der Einigungsver- handlung fest. Im Zuge der Neuordnung des Verfahrens muss auch dieser Schätzungszeitpunkt neu definiert werden. Neu soll der Zeitpunkt des Vor- liegens eines vollstreckbaren Enteignungstitels massgebend sein. Im kom- binierten Verfahren wird damit zugleich ein einheitlicher Zeitpunkt für alle Enteignungen geschaffen;
- Gleichzeitig mit der Anpassung an den heutigen Normalfall der kombinier- ten Verfahren soll das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember
196812 (VwVG) für anwendbar erklärt werden. Heute ist das VwVG im
Enteignungsverfahren vor den ESchK gemäss Art. 2 Abs. 3 VwVG mit Ausnahme weniger Vorschriften zu den Fristen nicht anwendbar. Trotzdem stellen sich vor den ESchK regelmässig verfahrensrechtliche Fragen, für welche das EntG selbst keine (oder keine abschliessenden) Antworten be- reithält. Der Verordnungsgeber hat deshalb in Art. 4 der Verordnung über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen vom 13. Februar 201313 (VSchK) – im Widerspruch zu Art. 2 Abs. 3 VwVG und Art. 110 EntG – angeordnet, dass die gesamten allgemeinen Bestimmungen des VwVG (zweiter Abschnitt, Art. 7–43 VwVG) in den Verfahren vor den ESchK anwendbar sind. Dieser Widerspruch soll aufgelöst werden: Wo das EntG Lücken aufweist, sollen diese mit den Regeln des VwVG als allge- meingültige Kodifikation des Bundesverwaltungsverfahrensrechts ge- schlossen werden. Neu soll deshalb das VwVG als subsidiäres Verfahrens- recht auch in den Verfahren vor den ESchK gelten. Wo das EntG für gewisse verfahrensrechtliche Fragen spezielle Vorschriften enthält, gehen diese weiterhin vor;
- Im Sinne eines möglichst einheitlichen Verfahrensrechts ist es darüber hin- aus auch zweckmässig, wenn jene speziellen Verfahrensvorschriften des EntG gestrichen werden, die an sich überflüssig sind, weil das VwVG be-
12 SR 172.021 13 SR 711.1
reits entsprechende bzw. gleichwertige und sachgerechte Regelungen be- reithält. Das gilt sowohl für die Vorschriften über das Verfahren vor den ESchK wie auch für die Vorschriften über das Administrativverfahren. Durch die Aufhebung solcher besonderer Vorschriften kann eine Anglei- chung der Enteignungsverfahren an die Verfahren nach VwVG erreicht werden.
1.4 Verworfene Revisionsanliegen
1.4.1 Entschädigung für Kulturland
Eingehend geprüft wurde die in der Motion Ritter 13.3196 „Totalrevision des Bun- desgesetzes über die Enteignung. Marktkonforme Entschädigung der Enteigneten“ (Motion Ritter) vorgeschlagene Neuordnung der Entschädigung für die Enteignung für Kulturland. Nach geltendem Recht (Art. 19 EntG) richtet sich die Entschädigung grundsätzlich nach dem Verkehrswert des enteigneten Rechts, dem Minderwert des verbleibenden Teils sowie allen weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung vorausse- hen lassen.
Gemäss der Motion solle der Preis auch ausserhalb des Baugebietes marktwirt- schaftlich bestimmt werden. Die Entschädigung habe sich nebst dem verursachten Schaden auch am künftigen Nutzen des Werks zu orientieren. Wo ein solcher Marktpreis fehle, solle die so genannte Lageklassemethode zur Anwendung kom- men. Es wird geltend gemacht, ein zu günstiger Preis für unbebautes Kulturland fördere den sorglosen Umgang mit dem Kulturland. Die Erstellung von für die Grundversorgung wichtigen Infrastrukturanlagen würde damit nicht behindert, da diese durch eine bessere Abgeltung der Eigentümer beschleunigt würden.
Zweckmässigkeit der vorgeschlagenen Lösung Zwecks Abklärung der Praktikabilität und der möglichen Auswirkungen der bean- tragten Änderung beauftragte das UVEK in der Folge die Firma Wüest & Partner. Im Bericht vom 15. Juni 201614 kommt diese zum Schluss, dass sich die im Moti- onstext vorgeschlagenen Konzepte – marktwirtschaftlicher Preis, Orientierung am künftigen Nutzen und Lageklassemethode – in der Umsetzung aus einer ökonomi- schen und bewertungstechnischen Perspektive als wenig praktikabel erweisen.
Bezüglich Marktwert hält der Bericht Folgendes fest: Bei einer Enteignung handle es sich nicht um eine Transaktion am freien Markt, sondern um einen Verwaltungs- akt. Im Enteignungsfall könne der Preis damit auch nicht marktwirtschaftlich be- stimmt werden. Mit dem heutigen System der Preisbestimmung des Verkehrswerts werde bereits diejenige Summe entschädigt, die bei einem freihändigen Verkauf von einem Grundstück mit ähnlichen Eigenschaften erwartet werden könne.
14 Motion Ritter (13.3196) – Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland, Gutachten, Zürich (Bericht), publiziert unter www.admin.ch, Bundesrecht, Vernehmlassungen
Die praktische Umsetzung des Einbezugs des künftigen Nutzens des Werks, für das enteignet werden solle, gestalte sich in der Praxis als schwierig, da nur ein Teil des volkswirtschaftlichen Nutzens auf den Enteigner entfalle. Zu beachten sei weiter, dass die künftige Nutzung (beispielsweise für den Bau einer Nationalstrasse) in den meisten Fällen ohnehin kaum anhand rechtlich nachvollziehbarer Kriterien gemes- sen und berechnet werden könne. Zu berücksichtigen sei diesbezüglich auch, dass mit dem „künftigen Nutzen“ stets eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen werde und diesbezüglich kaum Markt bestehe, durch welchen sich ein künftiger Nutzen berechnen liesse. Problematisch und nicht praktikabel sei die Lösung auch deshalb, weil der Zeitpunkt des Nutzungsanfalls bestimmt werden müsste. Zudem stelle sich die Frage, ob sich der künftige Nutzen auf den Brutto- oder Nettonutzen (nach Abzug aller Aufwände wie Bau, Unterhalt, Betrieb) beziehe. Weiter sei es durchaus möglich, dass statt eines finanziellen oder kommerziellen Nutzens eine Reduktion des Landwerts nach der Enteignung resultiere (z.B. bei Enteignungen in Zusammen- hang mit einer Flussrevitalisierung).
Die Lageklassemethode ist eine Methode zur relativen Landwertermittlung. Sie basiert auf der Annahme, dass der Landwert in einer bestimmten Relation zum Gebäudewert respektive zum Mietwert der auf einem Grundstück stehenden Liegen- schaft steht. Gemäss Bericht sei die Lageklassemethode in der Vergangenheit bei Liegenschaftswertermittlungen verbreitet gewesen und sei vor allem dann verwendet worden, wenn im Rahmen einer Realwertbestimmung der Landwert nicht mit statis- tischen Methoden (konkrete Verkäufe in vergleichbarer Lage) habe bestimmt wer- den können. Bei der Lageklassemethode werde in einem ersten Schritt jeweils die Lageklasse anhand verschiedener Kriterien (wie Standort, Nutzung, Lage, Erschlies- sung, Marktsituation) eingestuft und bewertet. Aktuell bestünden Lageklasseschlüs- sel für Wohnnutzungen, Geschäfts-/Büro-/Gewerbenutzungen, Industrienutzungen sowie für öffentliche Nutzungen; nicht jedoch für Kulturland. Die Experten kommen im Bericht zum Ergebnis, dass in der praktischen Umsetzung kaum flächendeckend plausible Landwerte bei Enteignungen resultieren würden. Auch bei dieser Variante würden die resultierenden Landwerte einen Zufallscharakter aufweisen, da sie deutlich nach Art des Infrastrukturvorhabens variierten.
Im Bericht wird abschliessend festgestellt, dass weder ein Marktpreis, noch der Einbezug des künftigen Nutzens, noch die Lageklassemethode bei der Bestimmung der Entschädigungshöhe für enteignetes Kulturland praktikabel wäre.
Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung Gemäss Botschaft des Bundesrates über die Ergänzung der Bundesverfassung durch die Art. 22ter und 22quater vom 15. August 196715 (heutige Art. 26, 36 und 75 BV) darf die verfassungsrechtliche vorgegebene „volle Entschädigung“ nur der Schad- loshaltung und nicht der Gewinnerzielung dienen (Wertgarantie). Im Entscheid vom 18. Juni 1986 (BGE 112 IB 531) stellte das Bundesgericht diesbezüglich fest, dass eine Entschädigung nicht über den Schaden hinausgehen dürfe und ein sogenannter Unfreiwilligkeitszuschlag nicht mit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der vollen
15 BBl 1967 II 133
Entschädigung zu vereinbaren sei. Im Entscheid BGE 127 I 185 stellte das Bundes- gericht demgegenüber fest, dass ein solcher Unfreiwilligkeitszuschlag auf kantonaler Ebene nicht per se ausgeschlossen sei, da die seelische Unbill als Schaden im recht- lichen Sinne zu verstehen sei. Da das dem Urteil zugrunde liegende kantonale Recht eine solche Entschädigung unabhängig davon vorsah, ob mit der Enteignung tat- sächlich eine seelische Unbill verbunden war oder nicht, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass ein solcher voraussetzungslos geschuldeter Unfreiwilligkeits- zuschlag nicht rechtsgleich und willkürfrei angewendet werden könne und somit mit der Verfassung nicht zu vereinbaren sei.
In verfassungsmässiger Hinsicht ist somit festzustellen, dass sich die Entschädigung – nebst den übrigen verfassungsmässigen Prinzipien – alleine am durch eine Enteig- nung erlittenen Schaden zu orientieren hat. Diese volle Entschädigung darf demnach nur den erlittenen Schaden und keinen Gewinn beinhalten. Soweit sich die Entschä- digung gemäss Motion Ritter bei der Bestimmung des Marktwerts auch am künfti- gen Nutzen der Anlage zu orientieren hat, kann diese über den erlitten Schaden hinausgehen und ist demnach nicht als verfassungskonform zu bezeichnen. Schliess- lich vermag eine solche Regelung kaum den Anforderungen an eine rechtsgleiche und willkürfreie Rechtsanwendung zu genügen, da das Enteignungsrecht zu unter- schiedlichen Zwecken (z.B. Nationalstrassen, Eisenbahnen, aber auch zur Raum- sicherung beispielsweise im Gewässerraum) eingesetzt werden kann. Dies führt zu unterschiedlichen Einschätzungen des künftigen Nutzens, welche in keinem Zu- sammenhang mit dem enteigneten Recht stehen und somit zu willkürlichen und rechtsungleichen Entschädigungen, welche in keinem Zusammenhang mit dem entstandenen Schaden stehen.
Varianten zur vorgeschlagenen Lösung Ebenfalls untersucht wurden weitere Varianten, wie die Anliegen des Motionärs umgesetzt werden könnten. Geprüft wurden insbesondere der Einbezug eines Opti- onswerts (Wahrscheinlichkeit einer künftigen Einzonung), eine Orientierung am Preis des umliegenden Landes sowie ein Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung im Falle einer Veräusserung (im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Boden- recht).
Die Verfasser des Berichts kommen indessen zum Ergebnis, dass keine dieser Vari- anten praxistauglich oder verfassungsmässig ist und das heutige System mit der Entschädigung zum Verkehrswert vorzuziehen sei.
Zusammenfassende Würdigung Der in der Motion vorgeschlagene Systemwechsel bei der Entschädigung von Kul- turland erweist sich nicht als praxistauglich und es ist nicht ersichtlich, wie eine verfassungskonforme Umsetzung erfolgen könnte. Es wird deshalb darauf verzich- tet, diesbezüglich Änderungen des EntG vorzuschlagen.
Die Motion bezweckt eine Beschleunigung der Plangenehmigungsverfahren, indem den Eigentümern von Kulturland eine marktkonforme Entschädigung angeboten wird. Damit soll gemäss Motion Widerstand gegen die Bauvorhaben abgebaut
werden. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass im Rahmen der Plangenehmi- gungsverfahren einzig über Art, Umfang und Inhalt von Enteignungen zu entschei- den ist. Die Höhe der Entschädigung bildet sodann – nach Rechtskraft der Plange- nehmigungsverfügung – Gegenstand des anschliessenden Schätzungsverfahrens vor der zuständigen Eidgenössischen Schätzungskommission und ist demnach nicht im Plangenehmigungsverfahren zu entscheiden. Durch die Möglichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung (siehe Art. 76 EntG) kann mit der Realisierung eines Bauwerks auch dann begonnen werden, wenn über die Höhe der Entschädigung noch nicht entschieden wurde. Die Massnahmen sind also nur beschränkt geeignet, die Verfah- ren zu beschleunigen. Wie oben dargelegt, würden die vorgeschlagenen Änderungen zudem eher dazu führen, dass bezüglich Entschädigungshöhe vermehrt Unsicherheit bestünde. Auch deshalb erscheinen die Massnahmen wenig geeignet, im Sinne der Motion die Verfahren zu beschleunigen.
Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zwecks notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 EntG). Die Frage der Notwen- digkeit einer Enteignung hängt (auch) davon ab, ob alternative und besser geeignete Standorte vorhanden sind. Sind mehrere Standorte möglich, muss eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden. Der Motion liegt die Befürchtung zu Grunde, dass ein günstiger Preis für Kulturland und der Umstand, dass dieses noch unbebaut ist, den sorglosen Umgang mit dem Kulturland fördern. Nach heutiger Praxis und Rechtsprechung darf jedoch der Bodenpreis in einem Variantenvergleich nicht ausschlaggebend sein, da ansonsten dem (jeweils erheblich kostengünstigeren) Standort in der Landwirtschaftszone demjenigen in der Bauzone regelmässig der Vorzug gegeben würde (siehe Erwägung 9.4 des Entscheids des Bundesverwal- tungsgerichts vom 8. Juli 2013, A-1851/2012). Diese Befürchtungen sind demnach unbegründet. Soweit den Enteigneten im Sinne der Motion höhere Entschädigungen zugesprochen würden als sie auf dem Markt erhielten, besteht sogar eher die Gefahr, dass Kulturland vermehrt freihändig zur Verfügung gestellt würde. Dies würde – entgegen dem Ansinnen der Motion – dem Bestreben um haushälterischen Umgang mit dem Boden zuwiderlaufen.
1.4.2 Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche
infolge Lärm Gegenstand von Enteignungen können auch die so genannten Nachbarrechte sein (Art. 5 Abs. 1 EntG). Dabei tritt der Betroffene dem Enteigner sein ihm zustehendes Klagerecht im Sinne von Art. 679 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 190716 (ZGB) auf Beseitigung einer Schädigung infolge einer Über- schreitung des Eigentumsrechts, z.B. infolge übermässiger Einwirkung auf das Nachbargrundstück (Art. 684 ZGB), ab. In der Praxis geht es dabei oftmals um übermässige Lärmimmissionen ausgehend von Infrastrukturanlagen wie Strassen, Eisenbahnen und Flughäfen.
16 SR 211
Nach heutigem Recht haben von übermässigem Lärm Betroffene die Möglichkeit, eine einmalige Entschädigung für den Wertverlust ihrer Liegenschaften geltend zu machen. Gestützt auf das private Nachbarrecht und das Enteignungsrecht hat das Bundesgericht Kriterien zur Beurteilung solcher Forderungen festgelegt. Diese überwiegende Abstützung auf Richterrecht führt zu Rechtsunsicherheit und kann zu einer unbefriedigenden Situation für die Grundeigentümer und Anlageinhaber füh- ren. Diese Kritik an der heutigen Rechtsprechung löste verschiedene politische Vorstösse aus. So forderte die parlamentarische Initiative Hegetschweiler 02.418 eine verfahrensmässige Besserstellung der Grundstückeigentümer im Bereich der Flughäfen bei Entschädigungen. Die UREK-S ist auf den diesbezüglichen Geset- zesentwurf der UREK-N nicht eingetreten und hat ihrerseits die Motion 08.3240 „Fluglärmimmissionen. Entschädigung nachbarrechtlicher Abwehransprüche“ ein- gereicht, welche ebenfalls durch den Nationalrat angenommen wurde. Durch die Motion wurde der Bundesrat beauftragt, dem Parlament die erforderlichen gesetzli- chen Bestimmungen zu unterbreiten, damit die Rechtslage von übermässigem Flug- lärm Betroffener verbessert werden kann.
Die in diesem Rahmen durchgeführten Analysen haben gezeigt, dass nur eine grund- legende Neuordnung die geltend gemachten grundsätzlichen Mängel im heutigen System überwinden könnten. In der Folge wurde ein Vorschlag einer „Lärmaus- gleichsnorm“ (LAN) ausgearbeitet. Die Gewährung von Erleichterungen bei Stras- sen, Eisenbahnen oder Flugplätzen, die zur Überschreitung der Lärmimmissions- grenzwerte berechtigen, soll nach dem vorgeschlagenen System einen grund- sätzlichen Ausgleichsanspruch der Betroffenen nach sich ziehen. Die Inhaber dieser Infrastrukturanlagen würden mit der LAN zur Leistung einer periodischen Aus- gleichszahlung für den Mindernutzen der lärmbetroffenen Liegenschaften verpflich- tet. Die rechtlichen Grundlagen hierzu müssten im Umweltrecht geschaffen werden. Nach diesem Vorschlag soll sich die Entschädigung folglich nicht mehr nach dem EntG richten. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat die Ergebnisse dieser Arbeiten der UREK- S und der UREK-N vorgestellt. Dabei hat das BAFU in seinem Bericht vom 6. August 2015 der LAN auch eine Variante mittels Anpassungen des EntG gegen- übergestellt, welche die Regelung der Kernelemente des heutigen Richterrechts im EntG vorsieht. Die Mehrheit der Kommissionen kam gestützt auf den Bericht des BAFU, die zusätzlichen Ausführungen der Verwaltungsvertretung an der Sitzung sowie die Diskussionen unter den Kommissionsmitgliedern zum Schluss, dass die geltende Rechtslage vorzuziehen sei. Insbesondere wurde geltend gemacht, ein neues Lärmentschädigungssystem würde keinen erheblichen Mehrwert gegenüber der aktuellen Rechtslage bringen. Insbesondere wurde moniert, dass eine LAN einen zu grossen administrativen Aufwand mit sich bringen würde. Aus diesen Gründen waren die Kommissionen mehrheitlich der Ansicht, dass es nicht lohnenswert sei, eine Änderung des Lärmentschädigungssystems weiter zu verfolgen.
Dem Bund steht das Recht zur Enteignung aufgrund seiner jeweiligen Sachkompe- tenzen zu.17 Für die in die Zuständigkeit der Kantone fallenden Sachkompetenzen bleiben die Kantone für das Enteignungsrecht kompetent. Es besteht somit eine parallele Rechtssetzungskompetenz von Bund und Kantonen. Eine von der heutigen Rechtsprechung abweichende Spezialregelung der Entschädigung nachbarrechtlicher Lärmansprüche im EntG des Bundes könnte demnach dazu führen, dass gleicharti- gen Ursachen (z.B. Strassenlärm) unterschiedliche Entschädigungsfolgen nach sich ziehen würden, je nachdem, ob es sich bei der lärmverursachende Strasse um eine National- oder um eine Kantons- bzw. Gemeindestrasse handelt. Eine solche Unter- scheidung wäre für die Betroffenen kaum nachvollziehbar und ist aus Gründen der Rechtsgleichheit abzulehnen.
Der Bundesrat beantragte deshalb am 17. Mai 2017 der Bundesversammlung die Abschreibung der Motion 08.3240.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
E-Ingress
Der Ingress verweist auf veraltete Bestimmungen der Bundesverfassung und wird an die Bestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 199918 (BV) angepasst. Wie sich aus der Botschaft zur Bundesverfassung19 ergibt, steht dem Bund nach Ansicht des Verfassungsgebers das Recht zur Enteignung aufgrund der jeweiligen Sachkompetenzen zu. Der Verfassungsgeber hat deshalb – anders als in der alten Verfassung – darauf verzichtet, das Recht zur Expropriation in der allgemeinen Werkkompetenz in Art. 81 BV noch explizit aufzuführen. Unter der neuen Verfas- sung ergibt sich das Recht zur Enteignung demnach direkt aus den jeweiligen Sach- kompetenzen, ohne dass eine allgemeine Kompetenzgrundlage für das Enteignungs- recht bestehen würde. Die spezifische (Sach-)Kompetenznorm beinhaltet das Recht, im Rahmen der Gesetzgebung die Ausübung des Enteignungsrechts vorzusehen, entweder durch den Erlass enteignungsrechtlicher Bestimmungen oder aber dadurch, dass das Enteignungsgesetz für anwendbar erklärt wird. Demzufolge beurteilt sich nach dem im Rahmen von Art. 36 Abs. 1 BV für den jeweiligen Eingriff in die Eigentumsgarantie vorgesehenen Erlass – entweder dem jeweiligen Sachgesetz oder dem Enteignungsgesetz – ob und wenn ja inwieweit eine Enteignung i.S.v. Art. 26 Abs. 2 BV zulässig ist. Die Bundeskompetenz auf dem Gebiet der Enteignung ergibt sich somit aus den verschiedenen Kompetenznormen i.V.m. Art. 26 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 BV. Die Fussnote 2 des heutigen EntG, welche neben Art. 26 und Art. 36 BV lediglich auf Art. 81 BV hinweist, erweist sich damit als zu eng. Im Rahmen der vorliegenden Revision des EntG wird deshalb der Ingress den aktuellen verfassungsrechtlichen
17 Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1 ff., 259 18 SR 101 19 Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1 ff., 259
Bestimmungen angeglichen. Zu erwähnen sind damit sämtliche Kompetenznormen, bei denen die Ausführungsgesetzgebung das Institut der Enteignung vorsieht. Stellt man sämtliche ersichtlichen Verfassungsnormen zusammen, die im Ingress derjeni- gen Bundesgesetze angegeben sind, welche die Enteignung heute vorsehen, resul- tiert folgende Liste der Artikel, die in den Ingress aufgenommen werden sollen: Art. 108.
E-Art. 6 - Zeitliche Beschränkung
Die Frist für die vorübergehende Enteignung in Art. 6 Abs. 1 EntG wird von fünf auf zehn Jahre verlängert. Die Praxis hat gezeigt, dass gerade bei langjährigen Grossprojekten die vorgesehene Befristung der vorübergehenden Enteignung auf maximal fünf Jahre zu kurz bemessen ist. Es kommt vor, dass der Enteigner Flächen zwar nur vorübergehend, aber länger als fünf Jahre benötigt, beispielsweise für Bauinstallationsplätze (etwa bei Tunnelbaustellen) oder für das vorübergehende Zur- Verfügung-Stellen von Ersatzanlagen (Wege, Leitungen) während der Bauzeit. Die Enteigner sehen sich in solchen Fällen gezwungen, in den Landerwerbsplänen zur Sicherheit die definitive Enteignung vorzusehen und diese auch zu realisieren, wenn eine freihändige Vereinbarung mit der Grundeigentümerschaft über eine vorüberge- hende Benutzung von mehr als fünf Jahren scheitert. Die fünfjährige Befristung ist unbefriedigend und vor dem Hintergrund des Grund- satzes der Verhältnismässigkeit nicht überzeugend. Für den Enteigneten stellt es den milderen Eingriff dar, wenn ihm ein Recht für zehn Jahre entzogen wird, als wenn er es gänzlich verliert. Ebenfalls ist es nicht zweckmässig, den Enteigner zu einem Vollerwerb zu verpflichten, wenn er die Fläche nur vorübergehend braucht. Es kann jedoch vorkommen, dass der Enteignete aus der vorübergehenden Beanspruchung eines Rechts einen derart schweren Nachteil zieht, dass das Recht dadurch für ihn seinen Hauptwert verliert. Für diesen Fall enthält Abs. 2 von Art. 6 EntG bereits heute das nötige Korrektiv, indem der Enteignete eine dauernde Enteignung verlan- gen kann.
E-Art. 15 - Vorbereitende Handlungen
Die heutige Unterscheidung in Art. 15 Abs. 1 EntG zwischen Begehungen einerseits und Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen andererseits hat sich als nicht sinnvoll herausgestellt. Die vier erwähnten Massnahmen lassen sich in der Praxis kaum voneinander trennen, erfolgen doch gerade Begehungen in aller Regel nicht für sich allein, sondern zum Zweck der Planaufnahme, Vermessung oder Aussteckung. Weiter sind die Auswirkungen für die Betroffenen jeweils gering und allfällige Schäden sind nach Abs. 2 (neu Abs. 3) vollumfänglich zu entschädigen. Widersprüche der Betroffenen gegen solche Massnahmen sind in der Praxis sehr selten.
Für diese relativ geringfügigen Eingriffe soll deshalb neu eine gesetzliche Eigen- tumsbeschränkung (Duldungspflicht) eingeführt werden, mit der Folge, dass das Departement nicht mehr angerufen werden kann. Der Enteigner wird verpflichtet, die Beanspruchung dieses Rechts mindestens zehn (bisher fünf) Tage vor der Gel- tendmachung schriftlich anzuzeigen oder öffentlich zu publizieren (E-Art. 15 Abs. 1 EntG).
Für weitergehende vorbereitende Handlungen, wie beispielsweise für die in der Praxis häufigen Fälle von Boden- und Gebäudeuntersuchungen, soll das heutige Regime jedoch weitergeführt werden. Die Anzeigefrist soll neu jedoch auf 30 Tage angesetzt werden. Widerspricht der Grundeigentümer, hat die nach E-Art. 38 EntG zuständige Behörde zu entscheiden, ob der Eingriff zulässig ist.
In Abs. 3 wird der heutige Abs. 2 insofern weitergeführt, als dort verankert wird, dass der Enteigner für Schäden aus vorbereitenden Handlungen vollen Schadener- satz zu leisten hat. Die heutige Zuständigkeitsregelung, wonach jeder Kanton für Schäden aus vorbereitenden Handlungen selbst eine Behörde zu bezeichnen hat, obschon kaum je Fälle anhängig gemacht werden, erscheint überholt und soll aufge- hoben werden. Neu sind Begehren im Zusammenhang mit Schäden aus vorbereiten- den Handlungen der ESchK zu unterbreiten; die entsprechende Kompetenz wird in E-Art. 64 Abs. 1 bbis eingeführt. Die Verordnung vom 13. Februar 201320 über die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 15 EntG wird mit der Gesetzes- revision obsolet und kann in der Folge aufgehoben werden.
E-Art. 19bis - Verkehrswert, Massgebender Zeitpunkt
Der Zeitpunkt der Einigungsverhandlung, welcher heute in Art. 19bis Abs. 1 EntG als Stichtag für die Bestimmung des Verkehrswerts vorgesehen ist, erweist sich als nicht sachgerecht. Im Plangenehmigungsverfahren ist die Durchführung von (ent- eignungsrechtlichen) Einigungsverhandlungen nicht vorgesehen. Ob solche gestützt auf das EntG durchzuführen sind, ist rechtlich nicht restlos geklärt und wird unter- schiedlich gehandhabt. Auf den Zeitpunkt der Einigungsverhandlung abzustellen ist auch deshalb nicht sachgerecht, weil dadurch die Gefahr besteht, dass bei demselben Werk für verschiedene Betroffenen unterschiedliche Bewertungszeitpunkte – je nach Zeitpunkt der Durchführung der Einigungsverhandlung – gelten. Da die Schätzungskommission nach dem neuen Verfahrenskonzept nur und erstmals tätig wird, wenn der Enteignungstitel vorliegt, ist es naheliegend, den Stichtag für die Bewertung auf diesen Zeitpunkt und damit einheitlich für alle Verfahrensbetei- ligten festzusetzen. In der Regel wird es sich dabei um den Zeitpunkt des Vorliegens der rechtskräftigen Plangenehmigungsverfügung handeln (siehe dazu die Erläute- rungen zu Art. 76). Alternativ könnte als massgebender Stichtag die Verfahrenser- öffnung oder der Eintritt des Enteignungsbanns festgelegt werden. Da die Verfah- rensdauer jedoch zwischen Verfahrenseröffnung und Abschluss des Verfahrens – je
20 SR 711.2
nachdem, ob Rechtsmittel ergriffen werden – mehrere Jahre dauern kann, erscheint das Abstellen auf den Verfahrensbeginn als massgebender Zeitpunkt für die Be- stimmung des Verkehrswerts weniger sachgerecht. Mit der Änderung des massge- benden Zeitpunkts für die Bestimmung des Verkehrswerts auf das Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels erübrigen sich die bestehenden Absätze 2 bis 4 von Art. 19bis EntG über die vorläufige Entschädigung.
E-Art. 26 - Neue Eigentumsverhältnisse Art. 26 Abs. 1 Satz 1 wird unverändert beibehalten. Neben der heutigen in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EntG festgesetzten Schadenersatzpflicht des Enteigners gegenüber dem enteigneten Gemeinwesen bei Mehrbelastungen, ist es auch möglich, dass der durch den Enteigner zwingend zu erbringende Realersatz beim Enteigneten spürbare Unterhaltseinsparungen nach sich zieht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn im Rah- men eines Nationalstrassen- oder Eisenbahnprojektes alte öffentliche Leitungen verlegt und durch neue Leitungen ersetzt werden müssen. Auf diese Weise kann den Enteigneten ein beträchtlicher Vorteil (Einsparung von Erneuerungs- und Unter- haltskosten) erwachsen. Im Sinne einer Konkretisierung des allgemein gültigen Grundsatzes, wonach Enteignete nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden sollen als ohne Enteignung, soll E-Art. 26 EntG neu auch den Fall der Vor- teilsanrechnung regeln. In einem neuen Abs. 2 wird festgelegt, dass enteignungsbe- dingte Vor- und Nachteile zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten auszuglei- chen sind. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EntG kann gestrichen werden.
Der heutige Art. 26 Abs. 2 EntG wiederholt einzig die sich aus jeder Enteignung ergebenden Rechtsfolgen und kann deshalb gestrichen werden. Dasselbe gilt für Art. 26 Abs. 3 EntG. Die Zuständigkeit der ESchK wird zwar beibehalten; deren Kompetenz ist aber bereits in Art. 64 Bst. d EntG verbrieft und muss nicht noch gesondert begründet werden.
E-Art. 27 - Enteignungsverfahren, Grundsatz
Der Abschnitt III des EntG regelt heute das enteignungsrechtliche Planauflagever- fahren. Dieser Abschnitt III wird neu unter den Titel „Enteignungsverfahren“ ge- stellt, dies in Abgrenzung zum Abschnitt IV „Einigungsverfahren“ und dem „Schät- zungsverfahren“ in Abschnitt VIa. Im Abschnitt III des EntG werden die neuen Verfahrensbestimmungen zum kombinierten Verfahren eingefügt. Die neue Grund- ordnung wird in einer allgemeinen Bestimmung in E-Art. 27 festgehalten. Die Inhalte des heutigen Art. 27 EntG werden in den E-Art. 28 verschoben.
Das EntG wird damit primär auf den heutigen Regelfall – das kombinierte Enteig- nungsverfahren – zugeschnitten. Der enteignungsrechtliche Teil des kombinierten Plangenehmigungsverfahrens wird dabei neu umfassend im Enteignungsgesetz abgebildet (E-Art. 28-35). In den Sachgesetzen werden sodann das Plangenehmi- gungsverfahren sowie allfällige enteignungsrechtliche Besonderheiten geregelt, die
vom EntG abweichen. Die Sachgesetze werden nur geringfügig angepasst (vgl. Änderung anderer Erlasse). Das neue gesetzgeberische Konzept basiert auf dem Grundsatz der Koordination von Sachgesetz und EntG. Ist für ein Vorhaben eine Plangenehmigung notwendig, richtet sich das Verfahren grundsätzlich nur nach dem Sachgesetz. Ist für ein Vorhaben eine Plangenehmigung und eine Enteignung erfor- derlich, kommt neben dem Sachgesetz auch das EntG zur Anwendung.
E-Art. 28 - Kombiniertes Enteignungsverfahren, Gesuch In E-Art. 28 EntG werden neu die Anforderungen an das Plangenehmigungsgesuch im kombinierten Enteignungsverfahren normiert. Die Marginale wird entsprechend angepasst. Der heute in Abs. 1 vorgesehene Werkplan ist bereits in den spezialge- setzlichen Infrastrukturerlassen enthalten, so dass auf diesen verzichtet werden kann. Abs. 2 verlangt wie bis anhin Art. 27 Abs. 2, dass ein Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle anzufertigen sind. Neu wird in Abs. 2 auch explizit auf die vorgemerkten persönlichen Rechte hingewiesen. Gestrichen wird die Vorgabe, dass die beiden Dokumente für jede Gemeinde anzufertigen sind. Dieses formelle Erfor- dernis ist nicht nötig, weil die Unterlagen für das Plangenehmigungsgesuch auch nicht gemeindeweise anzufertigen sind. Art. 27 Abs. 3 enthielt eine besondere Bestimmung über die aufzulegenden Pläne bei einer vorsorglichen Enteignung nach Art. 4 Bst. a EntG. Bei einer vorsorglichen Enteignung liegt gerade noch kein „Werkplan“ vor, weshalb ein solcher auch nicht aufgelegt werden kann. Abs. 3 kann deshalb für das kombinierte Verfahren gestrichen werden; für das selbständige Verfahren enthält E-Art. 39 EntG eine ausreichende Regelung.
Der neue Abs. 3 enthält neu eine Bestimmung über die Enteignung von Dienstbar- keiten. Im Zusammenhang mit der enteignungsrechtlichen Errichtung sind die Grundzüge der Dienstbarkeit im Plangenehmigungsgesuch bekannt zu geben. Dies weil in der Praxis die Grundeigentümer, die von neu zu errichtenden Dienstbarkeiten betroffen sind, anhand der Grunderwerbstabelle teilweise nicht beurteilen können, wie das zu begründende Dienstbarkeitsverhältnis inhaltlich ausgestaltet sein soll. Es fehlen ihnen die Angaben, um beispielsweise beurteilen zu können, wie häufig ein Fahrwegrecht in Anspruch genommen werden wird oder wie der Unterhalt der im Baurecht zu erstellenden Bauteile vor Ort erfolgen soll. Abs. 4 regelt wie bis anhin Art. 27 Abs. 4, dass bei vorübergehenden Enteignungen die Zeitdauer der Beanspruchung anzugeben ist.
Der heutige Regelungsgegenstand von Art. 28 EntG über die Aussteckung wird aufgehoben bzw. zum selbständigen Verfahren verschoben. Die Infrastrukturgesetze bzw. die Spezialerlasse sehen soweit notwendig bereits eine entsprechende Bestim- mung vor. Die Aussteckungspflicht besteht unabhängig davon, ob Enteignungen vorgesehen sind oder nicht. Im EntG ist die Aussteckung lediglich noch im selb- ständigen Enteignungsverfahren notwendig für den Fall, dass die Auswirkungen des Werks angezeigt werden sollten (vgl. E-Art. 40 Abs. 3 EntG).
E-Art. 29 - Aufgehoben
Art. 29 kann für die kombinierten Verfahren aufgehoben werden. In den Spezialge- setzen ist die Einleitung des Enteignungsverfahrens bereits vorgesehen. Die Infra- strukturerlasse sehen vor, dass die Genehmigungsbehörde die Unterlagen des Plan- genehmigungsgesuchs prüft und nötigenfalls Ergänzungen verlangt. Ferner regeln sie die Zustellung des Gesuchs an die betroffenen Kantone und Gemeinden.
E-Art. 30 - Publikation Damit die Betroffenen ihre Rechte umfassend geltend machen können, wird in E- Art. 30 EntG präziser als heute aufgezählt, worauf im Rahmen der Publikation zwingend hingewiesen werden muss. Abs. 1 verweist diesbezüglich auf E-Art. 33 Absätze 1 und 2, die detailliert auflisten, welche Begehren innerhalb der Einsprache- frist anzumelden sind.
Die Hinweispflicht im heutigen Abs. 2 von Art. 30 EntG wird neu formuliert. Der heutige Abs. 3 von Art. 30 EntG kann ersatzlos gestrichen werden. Solange eine Verlängerung der Einsprachefrist bei grösseren Vorhaben von 30 auf 60 Tage nicht auch in den Infrastrukturerlassen vorgesehen ist oder neu eingeführt wird, macht eine solche enteignungsrechtliche Spezialregelung keinen Sinn. Schliesslich kann auch Abs. 4 von Art. 30 EntG ersatzlos aufgehoben werden. Im kombinierten Ver- fahren hat die Genehmigungsbehörde darüber zu entscheiden, ob die aufgelegten Pläne und Unterlagen vollständig sind. Trifft dies nicht zu, wird sie die Verbesse- rung anordnen, nötigenfalls unter Durchführung einer zweiten Publikation und öffentlichen Auflage.
E-Art. 31 - Persönliche Anzeige Die persönliche Anzeige nach Art. 31 EntG ist in Ergänzung zur öffentlichen Aufla- ge ein enteignungsrechtliches Institut zur Information der unmittelbar Betroffenen. Dieses wird beibehalten. In Abs. 1 wird der Zeitpunkt für die persönliche Anzeige angepasst. Die persönliche Anzeige hat neu vorgängig zur Publikation des Gesuchs zu erfolgen und nicht wie bis anhin gleichzeitig. Damit kann verhindert werden, dass die Ausnahme von Abs. 2 zur Regel wird. Zudem werden die in Abs. 1 und Abs. 2 verwendeten veralteten oder ungenauen Begriffe und Formulierungen angepasst. Abs. 3 regelt neu, was die persönliche Anzeige beinhalten muss. Die in den Buch- staben a-f aufgeführten Vorgaben entsprechen im Wesentlichen den heutigen Vor- gaben zur persönlichen Anzeige im abgekürzten enteignungsrechtlichen Verfahren (vgl. Art. 34 Abs. 1 EntG). In der Praxis wurde für den Inhalt der persönlichen Anzeige bereits heute häufig auf diese Vorgaben abgestellt. Vollständigkeitshalber wird die Aufzählung neu mit dem Hinweis auf den Enteignungsbann ergänzt (Bst. g), denn insofern weist Art. 34 Abs. 1 EntG eine Lücke auf.
E-Art. 32 - Mitteilung an Mieter und Pächter
Mieter und Pächter sind dem Enteigner in der Regel nicht bekannt und erhalten auch keine persönliche Anzeige. Mieter und Pächter haben sich deshalb – wie die übrigen betroffenen Personen – in erster Linie durch die öffentliche Bekanntmachung in den amtlichen Publikationsorganen (siehe Art. 109) zu informieren. In Ergänzung hierzu sieht Art. 32 EntG eine sofortige Mitteilungspflicht der Vermieter und Verpächter an die Mieter und Pächter nach Erhalt der persönlichen Anzeige vor. Diese Bestim- mung wird unverändert übernommen, allerdings mit einer weiteren Regelung er- gänzt: Wenn der Eigentümer allfällige Mieter und Pächter über die drohende Ent- eignung zu informieren hat, soll er auch den Enteigner über die bestehenden Vertragsverhältnisse in Kenntnis setzen. Für den Enteigner ist es wertvoll, über die bestehenden Vertragsverhältnisse informiert zu sein, damit er sich auf allfällige Entschädigungsforderungen vorbereiten und mit den obligatorisch Berechtigten (aussergerichtliche) Einigungsverhandlungen aufnehmen kann, falls dies erforder- lich ist.
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 100 Ib 293, E. 3b) ist der Vermieter bzw. Verpächter Hilfsperson des Enteigners und nicht des Mieters bzw. des Päch- ters. Die Versäumnisse des Vermieters bzw. des Verpächters muss sich also der Enteigner anrechnen lassen. Das heisst, dass die Eingabefrist für den Mieter bzw. Pächter bei einer verspäteten Information erst vom Empfang der Mitteilung des Vermieters bzw. des Verpächters an zu laufen beginnt. Daraus resultieren jeweils individuelle Einsprachefristen für die Mieter und Pächter. Dies wiederum kann zu unerwünschten Verfahrensverzögerungen führen. Neu sollen für Mieter und Pächter deshalb grundsätzlich die ordentlichen Fristen gemäss Publikation gelten. Nur wenn die Vermieter und Verpächter die persönliche Anzeige erst nach der Publikation erhalten – und für diese demnach eine erweiterte Frist gilt (E-Art. 31 Abs. 2) – sollen die Mieter und Pächter von den gleichen Fristen profitieren können (Abs. 2).
E-Art. 33 - Einsprache
E-Art. 33 EntG regelt neu die Einsprache im kombinierten Enteignungsverfahren. Dass innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen auch sämtliche enteignungsrechtli- chen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen sind, regeln die jeweiligen Spezialerlasse. Ergänzend und präzisierend hierzu wird aufgeführt, welche Begehren zu stellen sind.
Mit der Aufzählung in Abs. 1 sind sämtliche in den heutigen Art. 35 und 36 EntG aufgezählten „Einsprachen und Forderungen“ abgedeckt. Als Folge dessen können die heutigen Art. 35 und 36 EntG aufgehoben werden. Auf die im heutigen EntG enthaltene doppelte, inhaltlich aber nicht kohärente Aufzählung der möglichen „Einsprachen und Forderungen“, die sich im einen Fall mit der Planauflage befasst (Art. 30), im anderen Fall an die Enteigneten wendet (Art. 35 und 36 EntG), kann verzichtet werden. Auch Art. 37 EntG, der die Forderungsanmeldung anderer Be- rechtigter regelt, kann sinnvollerweise in Art. 33 EntG verschoben werden (vgl. E-
Art. 33 Abs. 2 EntG). Alle Bestimmungen zur Forderungsanmeldung können so vereinigt und konzentriert werden.
Gleichzeitig werden die Enteigneten in Abs. 3 Satz 1 aufgefordert, die geforderte Enteignungsentschädigung gemäss Abs. 1 Bst. e nach den Bestandteilen von Art. 19 (Verkehrswert, Minderwert, übrige Nachteile) aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Allerdings bestimmt Abs. 2 Satz 2 neuerdings ebenso explizit, dass die Entschädigungsbegehren im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert wer- den können. Denn oftmals ist es den Betroffenen im Zeitpunkt der Einsprache und innerhalb von 30 Tagen noch nicht möglich, den Enteignungsschaden genau zu beziffern, schon nur, weil sie beispielsweise nicht über aktuelle, greifbare Angaben über den Verkehrswert ihrer Liegenschaft verfügen. Als Grundregel gilt deshalb, dass die Enteigneten die Entschädigungsansprüche grundsätzlich anmelden und nach den verschiedenen Bestandteilen von Art. 19 aufgliedern müssen, in Bezug auf deren Höhe aber später noch Präzisierungen und Nachforderungen möglich sind.
In Abs. 4 wird der heutige Art. 38 EntG geregelt. Er wird unverändert übernommen. Den bisherigen Art. 33 EntG über das abgekürzte Verfahren braucht es in der neuen Verfahrensordnung nicht mehr. Ob solche Verfahren zulässig sind, beurteilt sich nach dem jeweiligen Infrastrukturerlass. Diese sehen in der Regel bereits ein verein- fachtes Plangenehmigungsverfahren vor. In E-Art. 35 wird ergänzend geregelt, wie das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren abläuft, wenn Enteignungen vorgese- hen sind.
E-Art. 34 - Plangenehmigung E-Art. 34 regelt neu über was im Rahmen der Plangenehmigung in enteignungs- rechtlicher Hinsicht entschieden wird und welches Verfahren anschliessend durch- zuführen ist. Dementsprechend entscheidet die Plangenehmigungsbehörde über Art, Umfang und Inhalt der Enteignung gemäss den Bestimmungen von E-Art. 33 Abs. 1 Bst. a–c. Werden Enteignungen gesprochen, findet anschliessend das Einigungs- bzw. Schätzungsverfahren nach EntG statt. Abs. 2 sieht neu vor, dass die Behörde nach Rechtskraft der Plangenehmigung die Unterlagen von Amtes wegen an den zuständigen Präsidenten der Schätzungskom- mission übermittelt. Die heutige Regelung, wonach der Gemeinderat die Unterlagen zu übermitteln hat, ist insofern veraltet, als vor der Einleitung des Einigungsverfah- rens die Plangenehmigungsbehörde im Besitz dieser Akten ist. Zudem wird auch der Zeitpunkt der Aktenübermittlung dahingehend geändert, dass diese erst nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids über die Enteignung stattfindet. Eine Übermittlung der Akten vor Ablauf der Beschwerdefrist ist nicht sinnvoll, da die Akten bei der Ergreifung eines Rechtsmittels der Beschwerdebehörde eingereicht werden müssen
(vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG21) und die ESchK zudem auch nicht tätig werden soll, bevor abschliessend entschieden ist, ob es überhaupt zu einer Enteignung kommt.
E-Art. 35 - Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren Bei einfachen Verhältnissen, beispielsweise wenn ein Vorhaben örtlich begrenzt ist und nur wenige eindeutig bestimmbare Personen betroffen sind, sehen die Spezial- gesetze ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren vor. Dabei muss das Projekt insbesondere nicht publiziert werden (siehe beispielsweise Art. 28a des Natio- nalstrassengesetzes vom 8. März 196022 [NSG]). E-Art. 35 EntG regelt die enteig- nungsrechtlichen Aspekte bei diesen vereinfachten kombinierten Plangenehmi- gungs- und Enteignungsverfahren.
Das vereinfachte und das ordentliche Verfahren laufen im Wesentlichen gleich ab, so dass die Vorschriften des ordentlichen Verfahrens sinngemäss auch für das ver- einfachte Verfahren zur Anwendung kommen (vgl. Abs. 1). Nur bei der Publikation (E-Art. 30) und der persönlichen Anzeige (E-Art. 31) gelten andere Regeln. Das Plangenehmigungsgesuch und die persönlichen Anzeigen werden den zu Enteignen- den von der Genehmigungsbehörde zugestellt, welche die Unterlagen vom Enteigner erhalten hat (Abs. 2). Das vereinfachte kombinierte Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren (E-Art. 35 EntG) ist vom selbständigen Enteignungsverfahren abzugrenzen: Ersteres richtet sich nach dem Infrastrukturerlass. Das selbständige Enteignungsverfahren kommt hingegen zum Zug, wenn keine (zusätzlichen) Bauten oder Anlagen zu genehmigen sind, sondern lediglich (zusätzlicher) Rechtserwerb erforderlich ist (vgl. E-Art. 36 EntG). Die beiden Verfahren sind aber sehr ähnlich ausgestaltet (vgl. E-Art. 39 EntG) und in beiden Verfahren ist die Plangenehmigungsbehörde zuständig (vgl. E- Art. 38 Abs. 2 EntG).
E-Art. 36 - Selbständiges Enteignungsverfahren, Voraussetzungen
In den E-Art. 36-41 wird neu das selbständige Enteignungsverfahren (d.h. Verfahren ohne Kombination mit einem Plangenehmigungsverfahren) normiert, das bisher in Art. 27 ff. EntG geregelt war. Das bisherige Verfahren ist mit den abwechselnden Zuständigkeiten von ESchK, Gemeinde und Departement schwerfällig und soll vereinfacht werden.
Abs. 1 regelt unter der Marginalie „Voraussetzungen“, dass das selbständige Verfah- ren für sämtliche im Rahmen des Gesetzes zulässigen Enteignungen (Art. 1 EntG) anwendbar ist, in denen nicht das kombinierte Verfahren zur Anwendung gelangt.
Folgende Fallkonstellationen sind denkbar:
21 SR 172.021 22 SR 725.11
1. Es muss für ein Vorhaben enteignet werden, für das keine Plangenehmi-
gung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Enteignungen in Zusam- menhang mit der Umweltschutzgesetzgebung (z.B. Enteignung für ein Bi- otop nach Art. 18c Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196623 über den Natur- und Heimatschutz [NHG]).
2. Für ein bereits gebautes Werk werden zusätzliche Rechte erworben, ohne
dass am Werk etwas geändert und ein Plangenehmigungsverfahren nötig wird. Dies kann beispielsweise bei Unterhaltsarbeiten der Fall sein oder wenn für eine bestehende elektrische Leitung eine zeitlich befristete Dienstbarkeit erneuert werden muss.
3. Für ein Werk müssen nachträglich zusätzliche Rechte erworben werden,
für das bereits ein Plangenehmigungsverfahren bzw. ein kombiniertes Enteignungsverfahren durchgeführt worden ist. Beispielsweise ergibt sich, dass im Rahmen der Bauarbeiten aufgrund unvorhergesehener Umstände zusätzliche Rechte erworben werden müssen. Ebenfalls in diese Kategorie gehören die Fälle der Nachbarrechtsenteignungen, in denen für eine be- reits bestehende Anlage, welche übermässige Immissionen verursacht, (nachträglich) noch die Nachbarrechte von betroffenen Anwohnern ent- eignet werden müssen (beispielsweise bei unvorhergesehener Zunahme des Strassenlärm. Für den Sonderfall von neuem oder geändertem Flug- lärm, der sich aus einer Änderung des luftfahrtrechtlichen Betriebsregle- ments ergibt, siehe Erläuterungen zu E-Art. 36e LFG). Dabei spielt es fortan keine Rolle mehr, ob bereits ein kombiniertes Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren durchgeführt worden ist oder nicht; sämtliche „nachträglichen“ Entschädigungsforderungen für den Entzug von Nach- barrechten sind neu in einem selbständigen Enteignungsverfahren nach den E-Art. 36 ff. EntG zu behandeln. Bei den kombinierten Verfahren haben die Betroffenen ihre Ansprüche im Rahmen des Enteignungsverfahrens geltend zu machen. Das selbständige Verfahren soll nicht dazu führen, dass verpasste Begehren nachträglich geltend gemacht werden können. Abs. 2 stellt deshalb zusätzliche Voraussetzungen für die Durchführung eines selbständigen Enteignungsverfahrens auf, die dann erfüllt sein müssen, wenn die Enteignung ein Werk betrifft, für welches bereits ein Enteignungsverfahren stattgefunden hat. Die Erfordernisse werden aus Art. 41 Abs. 1 Bst. b übernommen. Auch wenn diese Fälle künftig im selbständigen Enteignungsverfahren geltend zu machen sind und es für sie kein besonderes, „abgekürztes“ Verfahren mehr gibt, werden die Hürden für das Eintreten auf nachträgliche Forderungen mit Ausnahme der Verwirkungsfrist die gleichen bleiben. Abs. 2 Bst. a wird dahingehend ergänzt, dass das Verfahren auch dann eingeleitet werden kann, wenn die Rechte nicht nur entgegen, sondern auch über den Enteignungsplan beziehungsweise über die persön- liche Anzeige hinaus in Anspruch genommen werden.
23 SR 451
Sämtliche nachträgliche Entschädigungsforderungen sind demnach im selbständigen Enteignungsverfahren gemäss E-Art. 36 ff. EntG abzuwickeln, welches seinen Anfang bei der zuständigen Behörde nimmt (vgl. E-Art. 38). Auch wenn oft nur noch die Entschädigung im Streit steht, macht es rechtsstaatlich Sinn, dass vorerst ein Enteignungstitel geschaffen und so der Stichtag für die Entschädigungsbemes- sung definiert wird; dies umso mehr, wenn dieser umstritten ist. Ist nur noch die Entschädigungsforderung strittig, kann sich die zuständige Behörde darauf be- schränken, die Zulässigkeit der Enteignung festzustellen.
E-Art. 37 - Bereits in Anspruch genommene Rechte E-Art. 37 Abs. 1 EntG regelt neu die Einleitung des selbständigen Enteignungsver- fahrens bei faktisch bereits in Anspruch genommenen Rechten. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Werk bereits erstellt worden ist, sich aber erst beim Bau oder Betrieb desjenigen herausstellt, dass entgegen der ursprünglichen Bewilligung oder Plangenehmigung noch weitere Rechte tangiert bzw. beansprucht werden.
Heute gilt der Grundsatz, dass der Enteignete nicht direkt an die Schätzungskom- mission gelangen kann, sondern sich an den Enteigner halten und von diesem die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bei der Schätzungskommission verlangen muss. Neu wird neben dem Enteigner auch der Enteignete befugt sein, bei der zu- ständigen Behörde die Einleitung des Enteignungsverfahrens zu beantragen (Abs. 2 Satz 1). Abs. 2 Satz 2 regelt sodann weiter die Frist, innert der die Enteignungsfor- derungen bei bereits in Anspruch genommenen Rechten geltend zu machen sind. Art. 41 Abs. 2 Bst. b EntG sieht für die nachträgliche Anmeldung von Entschädi- gungsforderungen eine (kurze) sechsmonatige Verwirkungsfrist vor. Art. 41 Abs. 2 Bst. b EntG bzw. diese Frist gelangt aber nur dann zur Anwendung, wenn überhaupt ein Enteignungsverfahren mit Planauflage stattgefunden hat und im Rahmen dessel- ben die Verwirkungsfolge von Art. 41 Abs. 2 Bst. b EntG den Enteigneten auch tatsächlich angedroht worden ist. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist heute also die kurze sechsmonatige Verwirkungsfrist von Art. 41 Abs. 2 Bst. b EntG massgebend. Werden hingegen vom Enteigner plötzlich Rechte in Anspruch ge- nommen oder geschmälert, ohne dass vorgängig ein enteignungsrechtliches Verfah- ren durchgeführt worden ist – entweder weil das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht oder ein freihändiger Erwerb möglich war – oder unterblieb in der Publika- tion oder der persönlichen Anzeige der Hinweis auf die Verwirkungsfolgen gemäss Art. 41 Abs. 2 Bst. b EntG, so ist diese Frist bereits heute nicht einschlägig. In diesen Fällen unterliegen die Ansprüche ausschliesslich einer fünfjährigen Verjäh- rungsfrist, welche das Bundesgericht im Urteil BGE 105 Ib 6 (Montreux) aufgrund einer Gesetzeslücke begründet hat. Neu wird für den Enteigneten eine einheitliche fünfjährige Verjährungsfrist gelten, innert welcher er bei bereits in Anspruch ge- nommenen Rechten die Einleitung des selbständigen Enteignungsverfahrens verlan- gen muss. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Kenntnis von der Inanspruchnahme des Rechts sind enteignungsrechtliche Begehren und Forderungen verjährt. Diese Frist kommt in jedem Fall zur Anwendung; unabhängig davon, ob bereits ein Enteig- nungsverfahren durchgeführt worden ist oder nicht und ob die Betroffenen in der
Publikation oder der persönlichen Anzeige auf die Verwirkungsfolgen aufmerksam gemacht worden sind oder nicht. Die unterschiedlichen Fristen, die in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten geführt haben, werden damit vereinheitlicht und auf fünf Jahre festgesetzt.
E-Art. 38 - Zuständigkeit
E-Art. 38 EntG regelt die Zuständigkeit für die Durchführung des selbständigen Enteignungsverfahrens. Abs. 1 bestimmt als Grundsatz, dass das in der Sache zu- ständige Departement das selbständige Enteignungsverfahren durchzuführen hat. Erfolgt die Enteignung jedoch in Zusammenhang mit einem Werk, für deren Erstel- lung die Gesetzgebung eine Plangenehmigung vorsieht, entscheidet anstelle des Departements die Plangenehmigungsbehörde. In solchen Fällen ist es sinnvoll, wenn die Plangenehmigungsbehörde auch für ein selbständiges Enteignungsverfahren verantwortlich ist, da diese häufig bereits für die Erstellung der Anlage ein Plange- nehmigungsverfahren durchgeführt hat und mit der Anlage bzw. dem Werk und den sich stellenden Fragen vertraut sein dürfte.
Vorzubehalten sind besondere Zuständigkeitsvorschriften. So steht beispielsweise gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG)24 für den Vollzug dieses Gesetzes dem Bund und den Kantonen das (Bundes-)Enteignungsrecht zur Verfügung. Dabei können die Kantone in ihren Ausführungsvorschriften das EntG für anwendbar erklären, wobei sie vorzusehen haben, dass die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet. Damit das neue EntG mit diesen (kantonalen) Bestimmungen übereinstimmt, besteht in E-Art. 38 Abs. 3 EntG ein entsprechender Vorbehalt zu Gunsten von besonderen Zuständigkeitsregelungen.
E-Art. 39 - Eröffnung des Verfahrens
E-Art. 39 EntG regelt neu, wie das selbstständige Enteignungsverfahren zu eröffnen ist. Dies ist notwendig, weil das Gesuch zur Durchführung des Enteignungsverfah- rens neu auch vom Enteigneten gestellt werden kann, der die erforderlichen Akten- stücke nicht beschaffen kann (vgl. E-Art. 37 Abs. 2). E-Art. 39 Abs. 2 EntG sieht vor, dass die zuständige Behörde vom Enteigner verlangen kann, dass er die Unter- lagen gemäss E-Art. 28 EntG, welche im ordentlichen kombinierten Verfahren Gegenstand des Gesuchs sind (insbesondere Werk-, Enteignungsplan und Grunder- werbstabelle), einzureichen hat. Der heute geltende Art. 39 EntG kann aufgehoben werden. Das VwVG25 enthält in Art. 24 Abs. 1 für die Wiederherstellung von Fristen und in Art. 32 Abs. 2 für die Berücksichtigung von verspäteten Parteivorbringen allgemeine Bestimmungen, die
24 SR 814.01 25 SR 172.021
im kombinierten und im selbständigen Enteignungsverfahren neu subsidiär zur Anwendung kommen (vgl. E-Art. 110). Mit der Anwendbarkeit des VwVG wird die Möglichkeit für nachträgliche Einsprachen gegenüber der heutigen Regelung etwas erweitert. Das VwVG26 sieht anders als Art. 39 EntG keine zeitliche Beschränkung für nachträgliche Eingaben bis zur Inangriffnahme der Ausführung des Werkes vor. Da es kaum vorstellbar ist, dass ein Hinderungsgrund derart lange bestehen kann, wird diese Ausweitung in der Praxis kaum von Relevanz sein.
E-Art. 40 - Verfahren
E-Art. 40 EntG regelt neu den Ablauf des selbständigen Enteignungsverfahrens. Dabei wird es der verfahrensleitenden Behörde überlassen, die im Einzelfall erfor- derlichen Verfahrensschritte festzulegen. Unabhängig davon, wie die Bekanntmachung erfolgt, können sich die Enteigneten mittels Einsprache gegen die Enteignung zur Wehr setzen, und zwar auch gegen das Werk, insoweit das Gegenstand des selbständigen Enteignungsverfahrens bildende Recht die Existenz oder den Betrieb des Werks betrifft. Der Enteignete kann also nicht nur Entschädigungsbegehren stellen, sondern auch Einsprachen gegen die Enteignung selber vorbringen. Der heutige Art. 40 EntG wird aufgehoben. Das VwVG27 enthält in Art. 24 Abs. 1 für die Wiederherstellung von Fristen und in Art. 32 Abs. 2 für die Berücksichtigung von verspäteten Parteivorbringen allgemeine Bestimmungen, die im kombinierten und im selbständigen Enteignungsverfahren neu subsidiär zur Anwendung kommen (vgl. E-Art. 110).
E-Art. 41 - Entscheid
E-Art. 41 EntG regelt (in Analogie zu E-Art. 34) den Abschluss des selbständigen Enteignungsverfahrens. Der Entscheid des zuständigen Departements bzw. der zuständigen Behörde ist beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht anfechtbar. Ist der Entscheid rechtskräftig, werden die Akten neu von Amtes wegen an die Schätzungskommission zur Durchführung des Einigungs- und gegebenenfalls des Schätzungsverfahrens überwiesen. Art. 41 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 2 Bst. a und b EntG werden aufgehoben. Das VwVG28 enthält in Art. 24 Abs. 1 für die Wiederherstellung von Fristen und in Art.
32 Abs. 2 für die Berücksichtigung von verspäteten Parteivorbringen allgemeine
Bestimmungen, die im kombinierten und im selbständigen Enteignungsverfahren neu subsidiär zur Anwendung kommen (vgl. E-Art. 110). Art. 41 Abs. 1 Bst. b wird neu in E-Art. 36 und 37 geregelt.
26 SR 172.021 27 SR 172.021 28 SR 172.021
E-Art. 42 - Enteignungsbann, Inhalt
In Art. 42 EntG wird der Zeitpunkt des Enteignungsbanns analog zur neuen Rege- lung in E-Art. 31 Abs. 1, wonach die persönliche Anzeige neuerdings vorgängig zur Publikation zuzustellen ist, angepasst. Der Enteignungsbann gilt neu bereits ab Zustellung der persönlichen Anzeige und nicht erst ab der Publikation. Zudem soll der Enteignungsbann auch in jenen selbständigen Enteignungsverfahren gelten, in denen die zuständige Behörde auf die Erstellung bzw. Zustellung der persönlichen Anzeigen verzichtet bzw. diese nicht als notwendig erachtet (vgl. E-Art. 39 EntG). In diesem Fall soll der Bann ab Zustellung des Enteignungsgesuchs gelten.
E-Art. 43 - Anmerkung der Beschränkung der Verfügungsbefugnis
In Art. 43 EntG wird anstelle einer Bescheinigung des Gemeinderates über die erfolgte Planauflage eine solche der Genehmigungsbehörde verlangt. Diese soll nicht die Einleitung des Verfahrens oder dergleichen bestätigen, sondern dem Ent- eigner bescheinigen, dass der Enteignungsbann gilt. Dies ist letztlich die entschei- dende Frage für die in Art. 43 EntG geregelte Anmerkung des Enteignungsbanns im Grundbuch.
E-Art. 45 - Einleitung des Verfahrens
Die Zuständigkeit der ESchK ergibt sich künftig erst, wenn über die Rechtmässig- keit der Enteignung bereits (rechtskräftig) entschieden ist. Das Verfahren vor den Schätzungskommissionen – bei dem (nur) noch die Entschädigung und die damit zusammenhängenden, in Art. 64 EntG aufgezählten Fragen Streitgegenstand bilden – ist wie bisher zweigeteilt in ein Einigungsverfahren (Art. 45–54 EntG) und das Schätzungsverfahren (Art. 57–75 EntG).
E-Art. 45 EntG regelt neu unter der Marginalie „Einleitung des Verfahrens“ die Modalitäten der Verfahrenseröffnung vor der ESchK.
Bisher war umstritten, ob die zuständige ESchK nach der Aktenübermittlung sofort und von Amtes wegen das Einigungsverfahren zu eröffnen und durchzuführen hat oder ob es dazu einer Verfahrenshandlung einer der Parteien bedarf. Die verschiede- nen ESchK haben diesbezüglich in der Vergangenheit unterschiedliche Praxen verfolgt. Gerade bei grösseren und sehr grossen Werken ist es dem Enteigner häufig nicht möglich, mit sämtlichen Betroffenen bereits vor dem Abschluss des Plange- nehmigungsverfahrens Landerwerbsverhandlungen zu führen und diese auch noch erfolgreich abzuschliessen. Solange Werk und Enteignungen noch im Grundsatz bestritten sind, sind Verhandlungen über die Entschädigung vielfach auch wenig erfolgsversprechend. Die Praxis zeigt aber, dass es den Enteignern in vielen Fällen gelingt, nach Rechtskraft der Plangenehmigung eine ausseramtliche, vertragliche Einigung über die Entschädigung herbeizuführen, ohne dass die ESchK bemüht werden müsste. Es macht deshalb keinen Sinn, die ESchK im Gesetz zu verpflich-
ten, unmittelbar nach der Aktenübermittlung gegenüber allen Betroffenen von Amtes wegen das Einigungsverfahren zu eröffnen. Viele dieser Verfahren müssten sogleich bis zum Abschluss der ausseramtlichen Verhandlungen wieder sistiert und – wenn man sich einigt – später wegen einer ausseramtlichen Einigung (Art. 53 EntG) wieder abgeschrieben werden. Abs. 1 sieht deshalb neu vor, dass der zustän- dige Präsident der ESchK das Einigungsverfahren erst auf Gesuch einer Partei hin eröffnet.
Nebst den Normalfällen mit einem vorgängigen Enteignungsverfahren gibt es auch Spezialfälle, in denen die ESchK über (Entschädigungs-)Begehren zu entscheiden hat, die zwar inhaltlich einen Bezug zu einer Enteignung aufweisen, bei denen aber nicht über Art und Höhe der Entschädigung für einen formellen Rechtserwerb zu entscheiden ist. Als Beispiele zu nennen sind etwa der Entscheid über Entschädi- gungsbegehren wegen Verzichts auf die Enteignung (Art. 14 Abs. 2 EntG), über Entschädigungsforderungen für Schäden aus vorbereitenden Handlungen nach E- Art. 15 Abs. 3, über Eigentums- und Unterhaltsstreitigkeiten bei Ersatzanlagen nach Art. 26 Abs. 3 EntG, über den Schaden aus dem Enteignungsbann nach Art. 44 EntG, über den Schaden aus dem Verzug bei der Leistung der Enteignungsentschä- digung (Art. 88 Abs. 3 EntG) oder über Rückforderungsbegehren (Art. 102 ff. EntG). Auch in diesen Fällen soll der Präsident der ESchK erst auf Gesuch einer Partei hin ein Einigungsverfahren eröffnen. Die in Art. 45 geregelte Vorladung wird neu in E-Art. 46 EntG geregelt.
E-Art. 46 - Vorladung der Hauptparteien
E-Art. 46 EntG enthält die Regeln zur Organisation der Einigungsverhandlung und zur Vorladung zu derselben. Abs. 1 sieht vor, dass die Hauptparteien mit persönlicher Mitteilung zur Einigungs- verhandlung vorzuladen sind. Abs. 2 enthält Säumnisfolgen beim Fernbleiben der Hauptparteien, welche dem heutigen Art. 45 Abs. 3 EntG entsprechen.
Die bisher geltende Vorgabe, wonach die Enteigneten „zusammen oder in Gruppen“ zur Einigungsverhandlung vorzuladen sind, ist überholt und wird gestrichen. Da die Einigungsverhandlung nur noch der Verhandlung über die Entschädigung dient, gibt es keine Gründe an der Einheitlichkeit der Verhandlung festzuhalten. Enteignete dürfen aber weiterhin auch an allen anderen, „fremden“ Einigungsverhandlungen teilnehmen, wenn sie dies wünschen (vgl. Art. 23 Abs. 2 VSchK29). Auf eine öffent- liche Bekanntmachung kann in der Regel verzichtet werden. Nur in Ausnahmefällen von Art. 47 Abs. 1 EntG, wenn die Nebenparteien nicht namentlich bekannt und Nachforschungen nicht erfolgsversprechend sind, hat der Präsident die Einigungs- verhandlung zu publizieren.
29 SR 711.1
E-Art. 47 - Vorladung der Nebenparteien
E-Art. 47 regelt wie bis anhin die Vorladung der Nebenparteien. Abs. 1 sieht vor, dass die Nebenparteien durch persönliche Mitteilung einzuladen sind. Auf die Publikation der Einigungsverhandlung, damit auch alle Nebenparteien über die Eröffnung des Verfahrens vor der ESchK ins Bild gesetzt werden, wird neu verzichtet. Häufig sind die Nebenparteien (z.B. aus dem Grundbuch) bekannt oder können in Erfahrung gebracht werden. Nur wo dies nicht der Fall ist – z.B. bei Inhaberschuldbriefen, wenn der Gläubiger sich nicht ins Gläubigerregister hat ein- tragen lassen30 – ist auch künftig zu publizieren.
Abs. 2 regelt, dass sowohl in der Einladung als auch in einer allfälligen Publikation die Nebenparteien darauf hinzuweisen sind, welche Folgen ihr Ausbleiben hat. Der Enteigner kann in diesem Fall eine auch für die Nebenparteien verbindliche Verein- barung (amtliche Verständigung nach Art. 53 EntG) abschliessen. Zudem werden die Nebenparteien neu vom Präsidenten der ESchK nur noch einmal – zum Beginn des Einigungsverfahrens – von Amtes wegen zum Verfahren eingeladen. Nimmt eine Nebenpartei an der Einigungsverhandlung nicht teil, so darf der Präsident auf einen Verzicht an der Verfahrensteilnahme schliessen und muss sie zu keinen weite- ren Verfahrensschritten (inkl. Schätzungsverfahren) mehr einladen. Der nicht teil- nehmenden Nebenpartei steht es aber frei, eine Teilnahme zu verlangen.
E-Art. 48 - Zweck der Verhandlung
Die Einigungsverhandlung vor der ESchK findet erst statt, wenn der Enteignungsti- tel rechtskräftig vorliegt. Dementsprechend ist in allen Verfahren vor der ESchK – und damit auch im Einigungsverfahren – nur noch die Entschädigung Streitgegen- stand. Nebst der Art und Höhe der Entschädigung können auch noch andere, mit der Entschädigung zusammenhängende Fragen Thema sein, etwa Begehren um Aus- dehnung (Art. 12 f. und Art. 64 Abs. 1 Bst. b EntG) oder Schadenersatzsprüche aus dem Enteignungsbann (Art. 44 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2 Bst. f EntG).
E-Art. 50-52 - Aufgehoben
Das Einigungsverfahren vor der ESchK findet erst nach dem Vorliegen eines rechts- kräftigen Enteignungstitels statt. Zu diesem Zeitpunkt sind keine Einsprachen und Begehren mehr hängig. Die Art. 50–52 EntG können aufgehoben werden.
30 Vgl. Art. 12 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1).
E-Art. 53 und 54 - Amtliche und ausseramtliche Verständigung
Art. 53 und 54 EntG regeln den in der Praxis bedeutsamen Enteignungsvertrag, mit dem sich Enteigner und Enteignete über die Art und Höhe der Entschädigung und über die Modalitäten der Enteignung einigen können. Art. 53 EntG enthält Regelun- gen für die amtliche Verständigung und soll neu im Randtitel so benannt werden.
Inhaltlich soll an den beiden Artikeln, die sich in der Praxis bewährt haben, nichts geändert werden. Einzig die Wendung „ausserhalb des Einigungsverfahrens“ in Art. 54 Abs. 1 wird angepasst, da sie zu eng ist. Neu wird die ausseramtliche Verständi- gung als Einigung definiert, die ausserhalb eines Verfahrens vor der Schätzungs- kommission zustande kommt. Wird eine Einigung innerhalb des Verfahrens vor der ESchK, etwa im Schätzungsverfahren oder bereits im Verfahren um vorzeitige Besitzeinweisung erzielt, findet Art. 53 EntG Anwendung.
E-Art. 54bis - Vorsorgliche Beweiserhebung
In der Praxis besteht immer wieder das Bedürfnis, vorsorglich Beweiserhebungen durchzuführen, wie beispielsweise den Zustand von Grundstücken und Gebäuden ausserhalb oder vorgängig zu einer vorzeitigen Besitzeinweisung beweismässig festzuhalten. Solche Begehren werden oft bereits im Rahmen des Plangenehmi- gungsverfahrens, also noch bevor die ESchK das Einigungs- und Schätzungsverfah- ren nach EntG förmlich eröffnet hat, gestellt. Gerade bei grösseren Werken kann es auch im Interesse des Enteigners sein, Beweissicherungsmassnahmen aus Synergie- gründen für eine Vielzahl von Betroffenen gleichzeitig durchführen zu können (z.B. Rissprotokolle für ein ganzes Gebiet), auch wenn noch nicht bei allen das Eini- gungsverfahren oder das Verfahren auf vorzeitige Besitzeinweisung läuft.
Die Zuständigkeit für die vorsorgliche Beweiserhebung hat in der Vergangenheit oftmals zu Schwierigkeiten geführt. Strittig ist insbesondere, ob für die Anordnung die jeweilige Plangenehmigungsbehörde im Rahmen des Plangenehmigungsverfah- rens31 oder die Schätzungskommission, welche schliesslich die Entschädigung festzulegen hat, zuständig sein soll. E-Art. 54bis soll die vorsorgliche Beweishebung, die bisher nur auf Verordnungsstufe geregelt war (vgl. Art. 49 VSchK32 und sinn- gemäss Art. 25 VSchK33), nun auf Gesetzesstufe regeln.
Sinn und Zweck der vorsorglichen Beweiserhebung lassen die Zuständigkeit des Präsidenten der ESchK als sachgerecht erscheinen. Die Präsidenten der ESchK verfügen über die erforderliche Erfahrung und das nötige (Fach-)Wissen, um beur- teilen zu können, welche Beweismassnahmen nötig bzw. sachgerecht sind und wie diese durchzuführen sind. Neu wird deshalb für alle Fälle der vorsorglichen Beweis- erhebung der Präsident der ESchK zuständig sein, der die Mitglieder der Schät- zungskommission beiziehen kann, soweit er dies als erforderlich erachtet. Im Rah-
31 So das Bundesverwaltungsgericht (Urteil A-1251/2012 vom 15.1.2014, E. 39)
32 SR 711.1 33 SR 711.1
men des Plangenehmigungsverfahrens wird dementsprechend auf solche Begehren nicht einzutreten sein. Stattdessen erfolgt nach Rechtskraft der Plangenehmigung die Überweisung an den zuständigen Präsidenten der ESchK, welcher über diese Begeh- ren zu befinden haben wird (siehe E-Art. 45).
E-Art. 55-57 - Aufgehoben
Art. 55 und 56 EntG werden aufgehoben und deren Inhalte, soweit erforderlich, in Art. 34 und Art. 41 verschoben. Über die Rechtmässigkeit der Enteignung und über die Einsprachen und Begehren nach E-Art. 33 Abs. 1 Bst. a-c wird im kombinierten und im selbständigen Enteignungsverfahren entschieden
Auch Art. 57 kann aufgehoben werden. Die Einleitung des Schätzungsverfahrens wird neu in E-Art. 66 EntG geregelt.
E-Art. 59 - Schätzungskommissionen, Zusammensetzung, Wahl und Interes- senbindungen
Mit der vorliegenden Revision werden die Wahl und Zusammensetzung der Schät- zungskommissionen sowie deren Sekretariate neu geregelt. Für die Kommissions- mitglieder und für die Mitglieder allfälliger Sekretariate sollen einheitliche rechtli- che Rahmenbedingungen geschaffen werden. So werden z. B. alle Personen, die bei den Kommissionen und Sekretariaten ausnahmsweise hauptamtlich mit festem Pensum angestellt sind, künftig dem Bundespersonalrecht unterstellt. Für die Mit- glieder der Kommissionen und Sekretariate, die im Nebenamt tätig sind, sollen einheitliche Grundsätze geschaffen werden, welche insbesondere hinsichtlich Abbe- rufung, Interessenwahrung und Treuepflicht mit den Personen im Anstellungsver- hältnis korrespondieren. Bei der Ausgestaltung der Bestimmungen wird auf die Corporate-Governance-Grundsätze des Bundes34 sowie auf den gestützt darauf ergangenen Mustererlass35 abgestellt, soweit dies als zielführend erachtet wird. Im Übrigen lehnt sich die Neukonzeption der Schätzungskommissionen auch an die Regelung für ausserparlamentarische Kommissionen mit Entscheidbefugnis im Sinne der Regierungs- und Verwaltungsorgansiationsverordnung vom vom 25. November 199836 (RVOV) an, weshalb sich z. B. die Regelungen der Sekretariate an den massgebenden RVOV-Bestimmungen orientieren.
In E-Art. 59 Absätze 1 und 2 werden Zusammensetzung, Wahl und Interessenbin- dungen der Mitglieder der Schätzungskommissionen geregelt. Das bisherige Wahl- system mit drei verschiedenen Wahlbehörden (Bundesverwaltungsgericht, Bundes- rat, Regierungen der Kantone) ist schwerfällig und kompliziert und soll vereinfacht werden. Neu sollen alle Mitglieder der ESchK, d.h. der Präsident, die Stellvertreter
34 https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2006/8233.pdf
ml#-1282199544 36 SR 172.010.1
und die übrigen Mitglieder vom Bundesverwaltungsgericht gewählt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist heute bereits Aufsichts- und Wahlbehörde, steht den ESchK aufgrund seiner erstinstanzlichen Tätigkeit funktionell am nächsten und ist von den drei bisherigen Wahlbehörden am besten als einzige Wahlbehörde geeignet. Neu werden keine Mitglieder von den Regierungen der Kantone mehr gewählt, deren Gebiet zum Schätzungskreis gehört. Die Anzahl der übrigen Mitglieder wird unabhängig von den betroffenen Kantonen auf maximal 15 übrige Mitglieder festge- legt, wobei die fünf bisher vom Bundesrat gewählten übrigen Mitglieder darin enthalten sind. Die Anzahl der kantonalen Mitglieder in den jeweiligen Schätzungs- kommissionen variiert heute zwischen 3 und 21, je nachdem wie viele Kantone zum Gebiet des Schätzungskreises gehören. Die ESchK zählen heute zwischen 10 und 29 Mitglieder, inkl. Präsident und Stellvertreter. Mit dieser Einschränkung auf max. 15 übrige Mitglieder werden in den ESchK der Schätzungskreise 7 (Kantone Basel- Stadt, Basel- Landschaft, Solothurn und Jura; -2), 9 (Kantone Luzern, Obwalden, Nidwalden, Uri, Zug, Glarus und Schwyz; -11) und 11 (Kantone Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden; -7) künftig weniger Mitglieder als heute tätig sein. In die Kommissionen der Schät- zungskreise 1 bis 6, 8, 10 und 12 könnten zwischen 1 bis 8 zusätzliche übrige Mit- glieder gewählt werden. Das Bundesverwaltungsgericht als Wahlbehörde wird entscheiden, wie viele übrige Mitglieder es pro Schätzungskommission wählen will. Da die Maximalzahl der Mitglieder in den Schätzungskommissionen neu auf Geset- zesstufe geregelt wird, kann die Verordnung vom 17. Mai 197237 über die Zahl der kantonalen Mitglieder in den eidgenössischen Schätzungskommissionen aufgehoben werden. Da die Amtsdauern der übrigen Mitglieder, die bisher vom Bundesrat und den Kantonsregierungen gewählt wurden, zeitlich nicht einheitlich ablaufen, wird eine Übergangsregelung vorgesehen (vgl. Schlussbestimmungen).
Zu einer guten Governance gehört, dass gewählte Mitglieder aus wichtigen Gründen durch die Wahlbehörde auch wieder abberufen werden können (Art. 6 Abs. 3 Mus- tererlass). Wichtige Gründe liegen vor, wenn die Fortsetzung des Verhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, beispielsweise wenn ein Mitglied die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt, eine schwere Pflichtverletzung begangen hat oder ein dauernder Interessenkonflikt des Mitglieds nicht anders gelöst werden kann. Die Abberufung muss aufgrund der Rechtswegga- rantie von eidgenössischen Verwaltungsrechtspflegeinstanzen gerichtlich überprüft werden können.
Absatz 3: Die Wahl der Kommissionsmitglieder erfolgt durch das Bundesverwal- tungsgericht auf eine Amtsdauer von sechs Jahren. Dieser Absatz wird hinsichtlich der Amtsdauer aus dem bisherigen Art. 61 übernommen und ergänzt. Neu ist die Amtsdauer, in Anlehnung an Art. 8i RVOV38, begrenzt. Die Mitglieder können zweimal wiedergewählt werden.
37 SR 711.12 38 SR 172.010.1
Absatz 4: Mit dem Wahlakt legt die Wahlbehörde die Einzelheiten der rechtlichen Stellung fest. Hinsichtlich der Höhe und Art der Entschädigungen ist sie dabei an die Verordnung des Bundesrates gebunden (Art. 113 Absatz 1). Darüber hinaus sind die Bedingungen je nach Art des Verhältnisses (Nebenamt oder Anstellungsvertrag mit festem Pensum) auszugestalten. Beide Verhältnisse unterstehen dem öffentlichen Recht. Damit wird sichergestellt, dass im Streitfall dieselben Rechtsmittelinstanzen zuständig sind. Absatz 5 wird aus dem geltenden Recht übernommen. Danach müssen die Mitglie- der verschiedenen Berufsgruppen angehören und die für die Schätzung nötigen Fachkenntnisse besitzen. Neu gilt dies für alle Mitglieder der Schätzungskommissi- on. Überdies werden zusätzlich zu den bisher nötigen Fachkenntnissen auch Sprach- und Ortskenntnisse verlangt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Kriterien bei der Wahl der Mitglieder zu berücksichtigen.
Absatz 6: Die Offenlegung der Interessenbindungen vor der Wahl ist eine Voraus- setzung für die Wahl (vgl. dazu auch Art. 8f und 8k RVOV39). Wer zur Offenlegung nicht bereit ist, kann nicht gewählt werden. Veränderungen bei den Interessenbin- dungen müssen auch nach der Wahl dem Bundesverwaltungsgericht laufend gemel- det werden, da dies allenfalls einen Grund für eine Abberufung oder Nichtwieder- wahl sein kann.
Absatz 7: Mit der Unterstellung der im Arbeitsverhältnis tätigen Kommissionsmit- glieder unter das Bundespersonalgesetz unterstehen diese Personen der Treuepflicht nach Artikel 20 BPG40 sowie den massgebenden Ausführungsbestimmungen. Die nebenamtlich tätigen Kommissionsmitglieder (Regelfall) unterstehen dieser Be- stimmung jedoch nicht, weshalb für diese die Sorgfalts- und Treuepflicht im vorlie- genden Erlass zu regeln ist. Die Kommissionsmitglieder sind grundsätzlich weisungsungebunden. Der Umfang des Weisungsrechts des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 63.
Absatz 8: Mit der Unterstellung der im Arbeitsverhältnis tätigen Kommissionsmit- glieder unter das Bundespersonalgesetz unterstehen diese Personen der Schweige- pflicht nach Artikel 22 BPG41 sowie den massgebenden Ausführungsbestimmungen. Die nebenamtlich tätigen Kommissionsmitglieder (Regelfall) unterstehen dieser Bestimmung jedoch nicht, weshalb für diese die Schweigepflicht im vorliegenden Erlass zu regeln ist.
39 SR 172.010.1 40 SR 172.220.1 41 SR 172.220.1
E-Art. 59bis - Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder Das Milizsystem der Eidgenössischen Schätzungskommissionen wird beibehalten, aber neu normiert. E-Art. 59bis enthält neu Vorgaben zur Rechtsstellung der Kom- missionsmitglieder. Abs. 1 regelt den Grundsatz. Danach sind die Präsidenten, ihre Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Schätzungskommissionen in der Regel im Nebenamt tätig. Sie arbeiten oft hauptberuflich als Richter, als Anwälte bzw. als Architekten, Ingeni- eure sowie Immobilienschätzer. In Abs. 2 wird - wie bereits bei der Revision 1970 vorgeschlagen, aber vom Parla- ment verworfen - die Möglichkeit einer hauptamtlichen (mit festem Pensum) Be- schäftigung des Personals der ESchK geschaffen. In einzelnen Kreisen besteht aufgrund der grossen Arbeitslast ein Bedürfnis nach einer hauptamtlichen Beschäf- tigung mit festem Pensum der Kommissionsmitglieder. Die Arbeitslast kann im Nebenamt kaum innert nützlicher Frist bewältigt werden. Dieses Bedürfnis wurde auch in den Entscheiden des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. September 2012 und 12T.3/2012 vom 24. August 2012 festgestellt. Bleiben Geschäfte zu lange unbehandelt, besteht zudem die Gefahr von Rechtsverweigerungs- oder Rechtsver- zögerungsbeschwerden, was es zu verhindern gilt. Aus diesen Gründen sollen die Präsidenten, ihre Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Schätzungskommissi- onen bei hoher Geschäftslast der Schätzungskommission hauptamtlich mit festem Pensum, gewählt werden können. In diesem Fall erhalten sie einen Arbeitsvertrag (vgl. Absatz 3).
Da die Arbeitslast je nach anstehenden Grossprojekten in den Kreisen unterschied- lich ausfällt, sowie über die Jahre ändern kann, wird eine flexible Lösung vorge- schlagen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im konkreten Einzelfall, ob Personen im Nebenamt oder hauptamtlich mit Arbeitsvertrag allenfalls ausgestaltet als Teilpensum und/oder zeitlich befristet, tätig sein sollen. Es entscheidet zudem, ob ein Arbeitsverhältnis aufgrund mangelnder Auslastung im Rahmen von Artikel
14 BPG42 im Zeitpunkt einer allfälligen Wiederwahl nicht erneuert wird, sondern
allenfalls in ein Nebenamt umgewandelt wird. Es tut dies auf Antrag der Präsidenten der Schätzungskommissionen oder wenn es feststellt, dass in einzelnen Schätzungs- kommissionen die pendenten Fälle nicht innert nützlicher Frist abgebaut werden können. Da das Bundesverwaltungsgericht bereits Wahlbehörde der ESchK ist, die Aufsicht über die ESchK inne hat und neu als administrativer Arbeitgeber fungiert (E-Art. 59quater Absatz 2), ist es naheliegend, dem Bundesverwaltungsgericht auch die Entscheidkompetenz darüber zu übertragen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, dass ein Mitglied einer Schätzungskommission im Nebenamt oder hauptamtlich mit Arbeitsvertrag tätig sein soll. Gemäss Abs. 3 unterstehen die Kommissionsmitglieder, die vom Bundesverwal- tungsgericht hauptamtlich mit festem Pensum gewählt werden, dem BPG43, der
42 SR 172.220.1 43 SR 172.220.1
gestützt auf Artikel 113 Absatz 1 erlassenen Entschädigungsregelung des Bundes- rats sowie dem für die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesverwaltungsge- richts massgeblichen Ausführungsrechts (zurzeit die Verordnung vom 26. Septem- ber 200344 über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatengerichts [PVGer]). Sie gelten als Personal im Sinne von Art. 1 Bst. f BPG.
E-Art. 59ter - Sekretariat E-Art. 59ter enthält, in Analogie zu E-Art. 59bis, neue Bestimmungen zum Kommis- sionsekretariat.
Absatz 1 stellt eine Grundsatzregelung dar für Personen, welche die Schätzungs- kommissionen bei ihrer Aufgabenerfüllung unterstützen. Danach können die Präsi- denten der Schätzungskommissionen bei Bedarf einen Sekretär oder Hilfspersonen beiziehen. Diese sind in der Regel im Nebenamt tätig und werden direkt vom Präsi- denten der Schätzungskommission beigezogen. Im Gegensatz zum Personal ständi- ger Sekretariate ist in diesem Fall nicht das Bundesverwaltungsgericht Arbeitgeberin (vgl. E-Art. 59quater Absatz 1 Bst. b), sondern der Präsident, welcher in der Regel eigene Angestellte zusätzlich mit Kommissionsarbeiten betraut.
Absatz 2: Angestellte ständiger Sekretariate unterstehen der Treuepflicht nach Artikel 20 BPG45 sowie den massgebenden Ausführungsbestimmungen. Die im Nebenamt tätigen Personen gemäss Absatz 1 unterstehen dieser Bestimmung jedoch nicht, weshalb für diese die Sorgfalts- und Treuepflicht im vorliegenden Erlass zu regeln ist. Absatz 3: Angestellte ständiger Sekretariate unterstehen der Schweigepflicht nach Artikel 22 BPG46 sowie den massgebenden Ausführungsbestimmungen. Die im Nebenamt tätigen Personen gemäss Absatz 1 unterstehen dieser Bestimmung jedoch nicht, weshalb für diese die Schweigepflicht im vorliegenden Erlass zu regeln ist.
Absätze 4 und 5: Wenn es die dauerhafte Geschäftslast erfordert, ist für eine Kom- mission ein ständiges Sekretariat zu schaffen. Der Entscheid darüber liegt beim Bundesverwaltungsgericht, welches für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit den Angestellten ständiger Sekretariate zuständig ist. Selbstredend kann die Initiative für die Errichtung eines ständigen Sekretariates von der betroffenen Kommission ausgehen, da diese in der Praxis die Geschäftslast zu bewältigen hat und die konkreten Verhältnisse kennt. Angestellte ständiger Sekreta- riate unterstehen dem BPG47, der gestützt auf Artikel 113 Absatz 1 erlassenen Ent- schädigungsregelung des Bundesrats sowie dem für die Arbeitsverhältnisse des
44 SR 172.220.117 45 SR 172.220.1 46 SR 172.220.1 47 SR 172.220.1
Personals des Bundesverwaltungsgerichts massgeblichen Ausführungsrechts (zurzeit die Verordnung vom 26. September 200348 über die Arbeitsverhältnisse des Perso- nals des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespaten- gerichts [PVGer49]). Absatz 6: Alle im Rahmen von E-Art. 59ter tätigen Personen sind in ihrer Aufgaben- erfüllung gegenüber ihrer Kommission weisungsgebunden, unabhängig davon ob sie im Nebenamt oder in einem Arbeitsverhältnis tätig sind.
E-Art. 59quater - Arbeitgeberstatus und Vorsorge
E-Art. 59quater regelt neu den Arbeitgeberstatus und die Vorsorge. Gemäss Abs. 1 ist das Bundesverwaltungsgericht Arbeitgeber des hauptamtlichen Personals nach den E-Art. 59bis und 59ter. Es ist für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse zuständig und nimmt Arbeitgeberaufgaben wahr, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kommissionsmitglieder in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsungebunden sind (E- Art. 59 Abs. 7) und die für die Sekretariate tätigen Personen in ihrer Aufgabenerfüllung gegenüber ihrer Kom- mission weisungsgebunden sind (E-Art. 59ter Abs. 6).
Abs. 2 sieht vor, dass die Kommissionsmitglieder und die Sekretariate administrativ zwar wie das Personal des Bundesverwaltungsgerichts behandelt werden und unter Vorbehalt dieses Gesetzes auch denselben personalrechtlichen Bestimmungen unterstehen, jedoch in der Aufgabenerfüllung nicht der Weisungsbefugnis dieses Gerichtes unterstehen.
In Abs. 3 wird neu eine Regelung zur Versicherungspflicht des ESchK-Personals aufgenommen, da die sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Entschädigun- gen des ESchK-Personals nicht klar ist und in der Praxis immer wieder zu Schwie- rigkeiten führte. Demnach sind die Mitglieder bzw. das Personal der ESchK zu versichern, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Bun- desgesetz vom 25. Juni 198250 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erfüllt sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist sozialver- sicherungsrechtlicher Arbeitgeber des ESchK-Personals und entrichtet die Arbeitge- ber- und Arbeitnehmerbeiträge. Das ESchK-Personal wird bei PUBLICA versichert. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung. Insbesondere wird er festlegen, in welchem Vorsorgereglement des Vorsorgewerks Bund das Personal zu versichern ist. Vorgesehen ist, Personen im Arbeitsverhältnis im Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund vom 15. Juni 200751 (VRAB) zu versichern. Personen im Nebenamt sollen im Vorsorgereg-
48 SR 172.220.117 49 SR 172.220.117 50 SR 831.40 51 SR 172.220.141.1
lement für Honorarbeziehende im Vorsorgewerk Bund vom 6. Dezember 201152 (VRHB) versichert werden.
Absatz 4: Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die sozialversicherungsrechtli- chen Beiträge entrichtet bzw. Dritte zur Abwicklung beizieht, so werden die sozial- versicherungsrechtlichen Kosten letztlich nach wie vor durch die kostenpflichtige Partei getragen, in der Regel durch den Enteigner53. Die sozialversicherungsrechtli- che Einordnung des ESchK-Personals wird sich dementsprechend auf die durch die Enteigner zu tragenden Kosten auswirken.
E-Art. 60 - Besetzung
Die ESchK sollen auch in Zukunft in der Besetzung mit drei Mitgliedern entschei- den, es sei denn, dass der Präsident im Einverständnis mit den Parteien das Urteil fällt (Art. 60 Abs. 1 und 4). Mit der Beschränkung auf eine Wahlbehörde (vgl. Änderung zu E-Art. 59) entfällt das Kriterium des Wahlgremiums bei der Besetzung des ESchK-Spruchkörpers durch den Präsidenten. Bei der Auswahl der übrigen zwei Mitglieder wird der Präsident neu einzig auf die für den vorliegenden Schätzungsfall erforderlichen Fachkenntnisse abstellen können. Sofern ein Sekretär in Anspruch genommen wird, nimmt dieser an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
E-Art. 61 - Verantwortlichkeit Wie unter Artikel 59 ausgeführt, sollen für die Kommissionsmitglieder und für die Mitglieder allfälliger Sekretariate einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden. Das hat zur Folge, dass sie auch hinsichtlich ihrer Verantwort- lichkeit einheitlichen Regelungen unterstellt werden. Mit der Unterstellung der Anstellungsverhältnisse unter das BPG54 ist bereits vorgegeben, dass die Angestell- ten dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195855 unterstehen. Diese Rege- lung wird einheitlich auch für die im Nebenamt tätigen Personen sowie für die Beauftragten übernommen.
E-Art. 62 - Ausstand E-Art. 62 wird dahingehend angepasst, als neu für die Schätzungskommissionsmit- glieder die Ausstandsregeln des Bundesverwaltungsgerichts gelten. Die Funktion der Schätzungskommissionsmitglieder wird mit derjenigen von erstinstanzlichen Richtern verglichen. Der heute geltende Hinweis auf die Ausstandsregeln des Bun-
52 SR 172.220.141.2 53 vgl. Art. 54 Verordnung über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissi- onen vom 13. Februar 2013; SR 711.1 54 SR 172.220.1 55 SR 170.32
desgerichts stammt aus dem Jahr 1970, als das Bundesgericht noch Aufsichtsbehör- de der Schätzungskommissionen war.
E-Art. 63 - Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichts E-Art. 63 regelt neben der Aufsicht die Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit den ESchK. Die ESchK werden auch weiterhin der gerichtli- chen Aufsicht des Bundesverwaltungsgerichts unterstellt bleiben (Bst. a). Die Auf- sicht über die ESchK wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Total- revision der Bundesrechtspflege übertragen56. Ebenfalls beibehalten werden das allgemeine Weisungsrecht gegenüber den ESchK und die Möglichkeit, einzelne oder wiederkehrende Berichte einzufordern (Bst. b). Zur Abgrenzung von Bst. a und b wird die Aufsichtstätigkeit auf die administrative Geschäftsführung begrenzt und konkretisiert, dass in fachlicher Hinsicht nur ein allgemeines Weisungsrecht besteht. Die Kommissionen und Kommissionsmitglieder sind im Übrigen in ihrer Aufgaben- erfüllung weisungsungebunden (vgl. E-Art. 59bis Abs. 7), insbesondere was ihre Entscheidfindung anbelangt. Da das Bundesverwaltungsgericht neu auch Aufgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitgeberstatus und der Vorsorge hat (vgl. E-Art. 59quater) sind diese der Vollständigkeit halber ebenfalls in E-Art. 63 festzuhalten (vgl. Bst. c).
Das heute geltende und in der Verordnung 13. Februar 201357 über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren vom verankerte System sieht vor, dass die für die Schätzungskommissionen tätigen Personen direkt aus den gegenüber den Enteignern eingezogenen Gebühren entschädigt wird. Bei denjenigen ESchK, wel- che eine grosse Zahl von Enteignungsverfahren zu bewältigen haben, funktioniert dieses Sportelsystem nicht (mehr) zufriedenstellend, da es insbesondere auch finan- zielle Abhängigkeiten der ESchK von den Enteignern schafft. Der Bundesrat wird deshalb dieses Kosten- und Entschädigungssystem zur Finanzierung der ESchK im Rahmen der Totalrevision der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren modernisieren. Danach sollen die ESchK-Präsidenten bei den Enteignern Gebühren, deren Höhe auf dem Kostendeckungsprinzip basieren, für Rechnung des Bundes erheben. Im Gegenzug dazu entschädigt der Bund die Auf- wendungen und insbesondere die Entgelte der Mitglieder der ESchK. Dabei sind auch die allenfalls anfallenden sozialversicherungsrechtlichen Beiträge zu berück- sichtigen. Dementsprechend soll es dem Bundesverwaltungsgericht als sozial- versicherungsrechtlichem Arbeitgeber obliegen, die entsprechenden Abrechnungen vorzunehmen. Bezüglich der Infrastruktur der Kommissionen ist festzuhalten, dass das Präsidium entscheidet, ob es für die Kommissionstätigkeit die eigene, bereits vorhandene Infrastruktur zur Verfügung stellt oder eine neue Infrastruktur schafft. Es stellt dafür
56 vgl. Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007, AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202 57 SR 711.3
Rechnung. In Einzelfällen ist es zudem möglich, nach Absprache mit dem Bundes- verwaltungsgericht eine Infrastruktur durch dieses zur Verfügung stellen zu lassen. Die Einzelheiten wird der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen regeln.
E-Art. 64 - Sachliche Zuständigkeit
Abs. 1 enthält eine nicht abschliessende Aufzählung der Zuständigkeiten der ESchK. Gemäss E-Art. 15 Abs. 3 EntG wird die ESchK neu über Entschädigungsforderun- gen aus vorbereitenden Handlungen entscheiden. Diese Kompetenz wird in der Liste von Art. 64 Abs. 1 EntG als Bst. bbis aufgenommen.
Bst. k der Bestimmung wird ersatzlos gestrichen. Er verweist auf Art. 121 Bst. e EntG, der wiederum auf Art. 53bis des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190258 (EleG) weiterverweist. Das Verfahren zur Erneuerung befristeter Durchleitungsrech- te nach Art. 53bis EleG wurde jedoch beim Erlass des Koordinationsgesetzes gestri- chen.
E-Art. 66 - Verfahren, Einberufung
Abs. 1 regelt die Einleitung des Schätzungsverfahrens nach einem erfolglosen Einigungsverfahren. Wie bis anhin in Art. 57 und Art. 66 vorgesehen, leitet der Präsident der Schätzungskommission das Schätzungsverfahren von Amtes wegen ein. Abs. 2 sieht wie bis anhin Art. 57 Satz 2 EntG die Möglichkeit vor, das Schätzungs- verfahren mit Zustimmung der Parteien bis zur Fertigstellung des Werks ruhen zu lassen.
Der Gehalt von Art. 66 EntG wird neu in E-Art. 45 EntG geregelt.
E-Art. 67 - Vorladungen, Verhandlungen
Da die Schätzungsverhandlungen gerade bei grösseren Enteignungsfällen seitens der Parteien eine umfangreiche Vorbereitung erfordern, wird in Abs. 1 die kurze zehntä- gige Frist auf die üblichen dreissig Tage verlängert.
E-Art. 76 - Vorzeitige Besitzeinweisung
Beim wichtigen Institut der vorzeitigen Besitzeinweisung drängen sich punktuelle Anpassungen und Ergänzungen auf.
58 SR 734.0
In Abs. 1 wird die vorzeitige Besitzeinweisung um den Spezialfall der bereits in Anspruch genommenen Rechte ergänzt. Wird ein erst noch zu enteignendes Recht faktisch bereits in Anspruch genommen, so ist eine Bewilligung des Enteignungs- richters für die vorzeitige Inbesitznahme obsolet. Eine solche wurde denn auch unter dem geltenden Recht nie verlangt. Der Klarheit halber soll dies neu im Gesetz ausdrücklich festgehalten werden. Gerade weil der Enteigner in solchen Fällen vom noch nicht erworbenen Recht faktisch bereits Gebrauch macht, soll er neu dazu verhalten werden, das Enteignungsverfahren einzuleiten (E-Art. 37 Abs. 1 EntG).
Abs. 2 wird bis auf den Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung übernommen. In Anlehnung an die Sachgesetze darf die Besitz- einweisung erst bewilligt werden, wenn ein vollstreckbarer Plangenehmigungsent- scheid (Enteignungstitel) vorliegt. Dieser Zeitpunkt gilt neu für alle Enteignungsver- fahren (d.h. kombinierte und selbständige). Der bisherige Zeitpunkt der Einigungsverhandlung hat sich nicht bewährt. Vollstreckbar ist der Entscheid dann, wenn er entweder nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist oder wenn zwar dagegen ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, diesem aber die aufschiebende Wirkung nicht zukommt oder entzogen worden ist.
Die Regelung in den Sachgesetzen, wonach die vorzeitige Besitzeinweisung erst dann bewilligt werden darf, wenn über den Grundsatz der Enteignung in zumindest vollstreckbarer Weise entschieden worden ist, hat sich in der Praxis bewährt. Diese Praxis soll demnach verallgemeinert werden und neu für alle Enteignungsverfahren gelten. Neu wird es nicht mehr möglich sein, die Besitzeinweisung zu gewähren, bevor über die Zulässigkeit der Enteignung und über die Einsprachen bzw. Begehren nach Art. 33 entschieden ist (vgl. E-Art. 76 Abs. 2 EntG). Der zweite Satz von Abs.
4 kann demnach gestrichen werden.
In Abs. 5 wird neu ergänzt, wer über Gesuche um Sicherheitsleistungen und/oder Abschlagszahlungen entscheidet. Demnach werden die Präsidenten der Schätzungs- kommissionen neu allein über Sicherheitsleistungen und Abschlagszahlungen befin- den können. Sie können die Fachrichter beiziehen, wenn sie es im Einzelfall für sachgerecht erachten. Damit werden die im Verordnungsrecht in Art. 27 Ab. 1 und 3 VSchK59 enthaltenen unterschiedlichen Zuständigkeiten für den Entscheid über das Gesuch um Sicherheitsleistung (Präsident allein) und die Abschlagszahlungen (Gesamtkommission) geändert. Zudem wird die unklare Wendung „üblichen Zins- fuss“ angepasst. Seit langem legt die Aufsichtsbehörde über die Eidgenössischen Schätzungskommissionen – heute das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 63 EntG) – den üblichen Zinsfuss durch Beschluss allgemeingültig fest, wobei derzeit der hypothekarische Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen Anwendung findet. Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde zur Festlegung des Zinssatzes wird neu im Gesetz verankert.
59 SR 711.1
E-Art. 80-82 - Aufgehoben
Art. 80-82 EntG werden ersatzlos gestrichen. Der Bedarf für den Beizug der 30 Mitglieder der Oberschätzungskommission (OS- chK) durch die Gerichte ist nicht gegeben. In den letzten 10 Jahren ist nur ein Fall bekannt, indem ein Gericht die OSchK beigezogen hat. Mit vorliegender Revision wird deshalb die Abschaffung OSchK vorgeschlagen. Die Aufrechterhaltung einer Kommission, die praktisch nie genutzt wird, macht keinen Sinn. Auch wenn die Mitglieder der OSchK nur dann entschädigt werden, wenn sie auch beigezogen wurden, wird mit deren Abschaffung der administrative Aufwand für die Bestellung der Mitglieder entfallen. Sofern das Gericht im Einzelfall die Fachkenntnisse eines Sachverständigen benötigt, kann es diese auch so beiziehen (vgl. Art. 12 Bst. e VwVG60). Die Oberschätzungskommission wird mit Inkraftsetzung der Gesetzesre- vision aufgelöst. Eine Schlussbestimmung ist nicht notwendig.
E-Art. 88 - Zinsfuss
Wie bereits bei E-Art. 76 Abs. 5 EntG erläutert, wird die Wendung "üblichen Zins- fuss" auch bei Art. 88 Abs. 1 EntG präzisiert. Neu wird auf den Zinsfuss abgestellt, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt. Ebenfalls wird die Zahlungsfrist (20 Tage) neu auf die heute üblichen 30 Tage erstreckt.
E-Art. 91 - Bezahlung der Entschädigung, Wirkung
Das in Art. 19bis Abs. 2 EntG vorgesehene Verfahren zur Schätzung wird gestrichen, weshalb auch der entsprechende Verweis in Abs. 1 wegfällt. E-Art. 41 EntG regelt neu den Entscheid im kombinierten Enteignungsverfahren. Da der Gehalt vom bisherigen Art. 41, d.h. die nachträgliche Geltendmachung einer Entschädigungsfor- derung, gestrichen wird, ist auch der Vorbehalt im letzten Satz von Art. 91 Abs. 1 EntG aufzuheben.
In Abs. 1 wird zudem ergänzt, dass der Verzicht auf die Löschung bestehender Dienstbarkeiten auch einseitig durch den Enteigner erfolgen kann und auch die obligatorischen Rechte erlöschen. Da das Grundstück lastenfrei auf den Enteigner überzugehen hat, werden bei vermieteten oder verpachteten Grundstücken die ent- sprechenden Verträge mit der Bezahlung der Entschädigung von Gesetzes wegen aufgehoben. Sofern die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligt wird, werden sie faktisch früher aufgehoben. Die Aufzählung in Abs. 1 wird daher um die obligatori- schen Rechte ergänzt.
60 SR 172.021
E-Art. 109 - Zustellungen und Bekanntmachungen
Abs. 1 wird aufgehoben, da das VwVG gleichermassen wie Art. 109 Abs. 1 EntG bestimmt, dass Verfügungen grundsätzlich individuell zu eröffnen sind (Art. 34 Abs. 1 VwVG) und dass in bestimmten Fällen der Unzustellbarkeit eine Publikation zulässig ist (Art. 36 Abs. 1 VwVG). In Abs. 2 bezüglich der Publikation wird künf- tig eine kumulative Publikation in den Organen von Kanton und Gemeinde(n) vorgeschrieben. Auf weitere private Publikationsorgane wird verzichtet, da die amtlichen Publikationsorgane als bekannt gelten.
Abs. 3 wird ebenfalls gestrichen. Die Vorschrift betreffend Publikation gegenüber beschwerdebefugten Umweltorganisationen ist mit der Anpassung von Abs. 2 über- flüssig. Sowohl Art. 12b Abs. 1 NHG61 wie auch Art. 55a Abs. 1 USG62 lassen eine Eröffnung per Publikation im kantonalen Amtsblatt genügen.
E-Art. 110 - Verfahrensrecht E-Art. 110 EntG legt neu fest, dass das VwVG in allen Verfahren (und Verfahrens- abschnitten) und damit auch in jenen vor den ESchK gilt. Dies aber stets nur dann und nur soweit, als das EntG keine speziellen Vorschriften enthält. Entsprechend wird auch Art. 2 Abs. 3 VwVG angepasst. Da das VwVG neu als subsidiäre Verfah- rensordnung anwendbar ist, werden Verfahrensvorschriften, die ebenfalls im VwVG geregelt werden, im EntG aufgehoben.
E-Art. 114 - Verteilung, Zuständigkeit
Art. 114 Abs. 1–3 EntG regelt die Kostentragung für die erstinstanzlichen Verfahren des EntG, sowohl für das Administrativ- als auch für das Einigungs- und Schät- zungsverfahren. Angepasst wird der heutige Verweis in Abs. 3. Neu wird auf Art. 36 Abs. 2 statt auf Art. 41 EntG verwiesen.
Der Sinn von Abs. 4, wonach jede verfahrensleitende Behörde zugleich mit dem Entscheid in der Sache auch die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt festlegen soll, wird beibehalten und vereinfacht. Die komplizierte Aufzählung aller Einzelfälle entfällt.
E-Art. 115 - Parteientschädigung In Abs. 1 wird statt von Einspracheverfahren neu von Enteignungsverfahren gespro- chen. Mit dieser Formulierung ist sowohl das kombinierte Enteignungsverfahren (E- Art. 28 ff.) wie auch das selbständige Enteignungsverfahren (E-Art. 36 ff.) gemeint.
61 SR 451 62 SR 814.01
Schlussbestimmungen zur Änderung vom …..
Abs. 1 regelt den Grundsatz, dass altes Recht anwendbar bleibt, wenn ein Enteig- nungsverfahren (unter Einschluss der in den Sachgesetzen vorgesehenen kombinier- ten Verfahren) noch unter altem Recht eröffnet worden ist. Da mit der Revision die Zuständigkeiten und Verfahren zum Teil beträchtlich verändert werden, wäre es nicht praktikabel, bereits laufende Verfahren den neuen Bestimmungen zu unterstel- len. Bei den kombinierten Verfahren nach den Spezialgesetzen beginnt das Verfah- ren mit der Zustellung des (kombinierten) Gesuchs an die Plangenehmigungsbehör- de. Im selbständigen Enteignungsverfahren erfolgt die Verfahrenseinleitung mit dem Zustellen der erforderlichen Unterlagen an den Präsidenten der ESchK.
Der Bundesrat wird bei den in den Erläuterungen zu E-Art. 63 dargestellten Ände- rungen bezüglich Entschädigung und Gebühren im Rahmen der Verordnungsanpas- sungen übergangsrechtlich eine Lösung (Stichtag) festlegen, damit ein Nebeneinan- der verschiedener Gebühren- und Entschädigungssysteme vermieden werden kann.
Abs. 2 der Schlussbestimmungen legt intertemporalrechtlich fest, dass nachträgliche Einsprachen, Begehren und Forderungen gemäss den alten Art. 39–41 EntG weiter- hin nach diesen alten Vorschriften zu beurteilen sind, wenn sie ein Verfahren betref- fen, welches nach altem Recht abgewickelt worden ist. In diesem Fall richten sich also sowohl die Zulässigkeit wie auch das Verfahren nach bisherigem Recht, d.h. nach der bisherigen Fassung von Art. 39–41 EntG. Das gilt insbesondere auch für die bisher in Art. 41 Abs. 2 Bst. b EntG enthaltene sechsmonatige Verwirkungsfrist. Bei jenen Werken, für welche gestützt auf ein Verfahren unter altem Recht enteignet und in der Publikation auf die Säumnisfolgen nach Art. 39–41 EntG hingewiesen wurde, bleibt es also bei der bisherigen kurzen Verwirkungsfrist von sechs Monaten. Noch laufende Verwirkungsfristen werden somit nicht durch die neurechtliche fünfjährige Verjährungsfrist abgelöst, und bereits verwirkte Rechte leben nicht wieder auf. Keine Anwendung findet Abs. 2 der Übergangsbestimmung auf jene Fälle, in denen noch gar nie ein Enteignungsverfahren stattgefunden hat und in denen die Art. 39–
41 EntG dementsprechend überhaupt nicht anwendbar waren (wie namentlich bei
gewissen Fluglärmfällen). In diesen Fällen musste schon bisher ein selbständiges, „erstmaliges“ Enteignungsverfahren eingeleitet werden und es galt statt der sechs- monatigen Verwirkungsfrist eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Nach neuem Recht ist in solchen Fällen ein selbständiges Enteignungsverfahren nach E- Art. 36 ff. EntG durchzuführen, wenn das Verfahren erst nach Inkrafttreten der Revision angehoben wird. Bereits laufende Verfahren sind nach alter Zuständig- keitsordnung zu Ende zu führen. Für diese Verfahren gilt demnach Abs. 1 der Über- gangsbestimmung (und nicht Abs. 2).
In Abs. 3 und 4 der Schlussbestimmungen werden Übergangsbestimmungen zur Wahl der Mitglieder der ESchK geregelt. Da die Amtsdauern der übrigen Mitglieder zeitlich nicht einheitlich ablaufen, sind bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Wahlvorschriften Gesamterneuerungswahlen durchzuführen. Läuft eine
Amtsdauer eines Mitglieds nach Inkrafttreten der neuen Wahlvorschriften und vor Durchführung der Gesamterneuerungswahlen ab, wird die Amtsdauer bis zu den Gesamterneuerungswahlen verlängert. Scheidet ein Mitglied aus anderen Gründen aus, wird mit dem Ersatz dieses Mitglieds bis zu den Gesamterneuerungswahlen zugewartet. Die Präsidenten und Präsidentinnen sowie ihre Stellvertretenden sind von diesen Schlussbestimmungen nicht betroffen, da sie bereits heute vom Bundes- verwaltungsgericht gewählt werden.
Anhang: Änderungen anderer Erlasse Die vorgesehene Revision der Bestimmungen des EntG hat zur Folge, dass ver- schiedene Infrastruktur- und Sachgesetze des Bundes angepasst werden müssen. Bei vier Erlassen (Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni 199163, Energiege- setz vom 26. Juni 199864 (EnG), USG65 und Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar
199166 (GSchG)) muss lediglich eine Bestimmung betreffend das abgekürzte Ver-
fahren gestrichen werden (siehe nachfolgend "Bewilligung des abgekürzten Verfah- rens"). Beim VwVG67 muss der entsprechende Artikel zum Anwendungsbereich für Enteignungsverfahren angepasst werden. Da es sich bei den restlichen Erlassen (Asylgesetz vom 26. Juni 199868 (AsylG), Militärgesetz 3. Februar 199569 (MG), Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 191670 (WRG), NSG71, Kernenergiegesetz vom 21. März 200372 (KEG), EleG73, EBG74, Seilbahngesetz vom 23. Juni 200675 (SebG), Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196376 (RLG) und Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194877 (LFG)) hauptsächlich um Anpassungen der praktisch identi- schen Plangenehmigungsverfahren in den verschiedenen Infrastrukturerlassen han- delt, werden die Änderungen nachfolgend anhand des Eisenbahngesetzes EBG78 erläutert. Bei denjenigen Erlassen, bei welchen zusätzliche Änderungen vorgenom- men werden müssen, werden diese Artikel nachfolgend erläutert.
63 SR 721.100 64 SR 730.0 65 SR 814.01 66 SR 814.2 67 SR 172.021 68 SR 142.31 69 SR 510.10 70 SR 721.80 71 SR 725.11 72 SR 732.1 73 SR 734.0 74 SR 742.101 75 SR 743.01 76 SR 746.1 77 SR 748.0 78 SR 742.101
Bewilligung des abgekürzten Verfahrens durch Präsidenten der ESchK Die identischen Art. 17 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über den Wasserbau79, GSchG82 werden aufgehoben. Die jeweiligen Bestimmungen sahen zur Enteignung bisher vor, dass der Präsident der ESchK abgekürzte Verfahren bewilligen kann, wenn sich die von der Enteig- nung Betroffenen genau bestimmen lassen. Das abgekürzte Verfahren ist im EntG in dieser Form bzw. in dieser Terminologie nicht mehr vorgesehen, aber nach wie vor zulässig nach den Bestimmungen der Spezialgesetze (vereinfachtes Verfahren, siehe Erläuterungen zu E-Art. 35). Aus diesem Grund wird die entsprechende Bestim- mung in den jeweiligen Gesetzen gestrichen.
Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Das VwVG83 wird derart angepasst, dass es bei Enteignungsverfahren Anwendung findet. In Art. 2 Abs. 3 VwVG wird aufgenommen, dass sich das Verfahren bei Enteignungen nach diesem Gesetz (dem VwVG) richtet, soweit das EntG nicht davon abweicht (siehe oben E-Art. 110 Verfahrensrecht). Der bisherige Art. 2 Abs.
3 beschränkte die Anwendbarkeit des VwVG bei Verfahren der Schätzungskommis-
sionen auf die Art. 20-24 VwVG.
Eisenbahngesetz EBG
In Art. 18a Abs. 1 EBG84 wird neu geregelt, dass sich das Plangenehmigungsverfah- ren nach dem VwVG85 richtet, soweit das EBG nicht davon abweicht. Art. 18a Abs.
2 EBG sieht neu vor, dass das EntG unmittelbar zur Anwendung kommt, wenn im
Rahmen der Plangenehmigung Enteignungen notwendig sind. Wenn keine Enteig- nungen vorgesehen sind, ist das EntG hingegen nicht anwendbar.
Die bisherige Eingangsbestimmung über das anwendbare Recht in Art. 18a EBG, wonach sich das Plangenehmigungsverfahren nach dem EBG und nur subsidiär nach dem EntG richtete, wird damit an die neue Verfahrensordnung angepasst.
Art. 18d Abs. 3 EBG wird aufgehoben. Der Enteignungsbann gilt neu in jedem Falle ab Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs und nicht ab
79 SR 721.100 80 SR 730.0 81 SR 814.01 82 SR 814.2 83 SR 172.021 84 SR 742.101 85 SR 172.021
der Publikation des Gesuchs (E-Art. 42 EntG). Die persönliche Anzeige ist nach E- Art. 31 Abs. 1 den zu Enteignenden bereits vorgängig zur Publikation des Gesuchs zuzustellen. Art. 18e EBG wird aufgehoben. Die persönliche Anzeige ist neu nach E-Art. 31 Abs. 1 den zu Enteignenden bereits vorgängig zur Publikation des Gesuchs zuzustel- len. Art. 18e EBG, welcher die Zustellung der persönlichen Anzeige spätestens mit der öffentlichen Auflage vorsieht, wird demnach ersatzlos gestrichen. Der Verweis auf die Parteistellung nach EntG in Art. 18f Abs. 1 EBG wird gestri- chen und in Absatz 2 übernommen; der restliche Absatz 1 bleibt bestehen. Wenn keine Einsprache erhoben wird, gilt der Verfahrensausschluss nur für die Parteien gemäss VwVG86, nicht aber für Parteien nach dem EntG. Für Enteignete ist der Ausschluss vom Verfahren nicht zutreffend, weil für ihre offensichtlich tangierten Rechte auch ohne Forderungsanmeldung bzw. Einsprache eine Entschädigung zu leisten ist und sie damit im Verfahren verbleiben.
Der Verweis im heutigen Art. 18f Abs. 2 EBG auf die Art. 39-41 im EntG wird gestrichen, da diese Artikel aufgehoben werden. Neu wird in Art. 18f Abs. 2 EBG vereinfachend festgehalten, dass Parteien nach dem EntG während der Auflagefrist sämtliche in E-Art. 33 EntG aufgeführten Begehren geltend machen können. Für nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den bisherigen Art. 39-41 EntG enthält das VwVG87 in Art. 24 Abs. 1 für die Wiederherstellung von Fristen und in Art. 32 Abs. 2 für die Berücksichtigung von verspäteten Parteivorbringen allgemei- ne Bestimmungen, die im kombinierten und im selbständigen Enteignungsverfahren neu subsidiär zur Anwendung kommen. Art. 18k Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 EBG Die Überschrift und Abs. 1 von Art. 18k EBG betreffend das Schätzungsverfahren werden ergänzt mit dem Einigungsverfahren, welches in den E-Art. 45 ff EntG vorgesehen ist. Der letzte Satz von Abs. 1, wonach nur angemeldete Forderungen behandelt werden, wird gestrichen. Gemäss E-Art. 33 Abs. 4 EntG werden die enteigneten Rechte von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung ge- schätzt, soweit sie sich aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind. Weiter besteht nach den Bestimmungen des VwVG88 die Möglichkeit einer nach- träglichen Forderungsanmeldung. Art. 18k Abs. 2 EBG wird aufgehoben. In E-Art. 34 Abs. 2 und E-Art. 41 Abs. 2 EntG ist die Übermittlung des Entscheids, der genehmigten Pläne, des Enteignungs- plans, der Grunderwerbstabelle und der angemeldeten Forderungen an den Präsiden- ten der Schätzungskommission bereits vorgesehen.
86 SR 172.021 87 SR 172.021 88 SR 172.021
Der zweite Satz von Art. 18u Abs. 3 EBG, welcher betreffend bestrittener Ansprü- che wegen Eigentumsbeschränkungen auf die bisherigen Art. 57-75 EntG verweist, wird durch einen allgemeinen Verweis auf das Verfahren nach dem EntG ersetzt.
Nationalstrassengesetz NSG Das NSG89 wird zusätzlich zu den analog der am Eisenbahngesetz vorzunehmenden Änderungen folgendermassen angepasst:
Art. 18 Abs. 2 NSG Der zweite Satz von Art. 18 Abs. 2 NSG, welcher betreffend bestrittener Ansprüche zur Entschädigung für die Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungs- zonen auf die bisherigen Art. 57ff. EntG verweist, wird durch einen allgemeinen Verweis auf das Verfahren nach dem EntG ersetzt. Art. 25 Abs. 3 NSG Der zweite Satz von Art. 25 Abs. 3 NSG, welcher betreffend bestrittener Ansprüche zur Entschädigung für die Beschränkung des Grundeigentums durch Baulinien auf die bisherigen Art. 57ff. EntG verweist, wird durch einen allgemeinen Verweis auf das Verfahren nach dem EntG ersetzt. Art. 51 Abs. 2 NSG und Art. 52 Abs. 2 NSG Neu wird im jeweils zweiten Satz des Absatzes 2 von Art. 51 und Art. 52 NSG für die Festlegung der Entschädigung auf E-Art. 64 EntG verwiesen. Für die Festlegung der Entschädigung bei einer Beseitigung von sichtbehindernden Einrichtungen oder bei vorübergehenden Einrichtungen zum Schutze der Strassen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur wurde in den beiden Artikeln im NSG bisher fälschlicher- weise auf Art. 60 Abs. 2 EntG verwiesen.
Kernenergiegesetz KEG Das KEG90 wird zusätzlich zu den analog der am EBG vorzunehmenden Änderun- gen folgendermassen angepasst:
Art. 59 Abs. 3 und 4 KEG Der zweite Satz von Art. 59 Abs. 3 KEG, welcher betreffend bestrittener Ansprüche zur Entschädigung für die Eigentumsbeschränkung im Zusammenhang mit der Festlegung des Schutzbereichs auf die bisherigen Art. 57-75 EntG verweist, wird durch einen allgemeinen Verweis auf das Verfahren nach dem EntG ersetzt.
89 SR 725.11 90 SR 732.1
Abs. 4 von Art. 59 KEG wird aufgehoben. Gemäss E-Art. 33 Abs. 4 EntG werden die enteigneten Rechte von der ESchK auch ohne Anmeldung geschätzt, soweit sie sich aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind. Nachträgliche Forderungen richten sich nach den Bestimmungen des VwVG91 (Art. 24 Abs. 1 bzw. Art. 32 Abs. 2).
Art. 85 Abs. 3 KEG Art. 85 Abs. 3 KEG, welcher betreffend bestrittener Ansprüche zur Entschädigung für kantonale Hoheitsrechte auf die bisherigen Art. 57-75 und 77-86 EntG verweist, wird durch einen Verweis auf E-Art. 64 EntG ersetzt.
Luftfahrgesetz LFG Das LFG92 wird zusätzlich zu den analog der am EGB vorzunehmenden Änderun- gen folgendermassen angepasst:
Im Unterschied zu anderen Infrastrukturen wie Strassen und Schienen sind die Immissionen aufgrund von Fluglärm in der Regel nicht unmittelbare Folge von Bauten und Anlagen, über die in einem Plangenehmigungsverfahren entschieden wird. Der Betrieb eines Flugplatzes wird vielmehr nach den Vorgaben des LFG im Betriebsreglement entschieden werden, das vom BAZL nach öffentlicher Auflage mit Mitwirkungsrechten der Betroffenen genehmigt wird. Nach der Konzeption der vorliegenden Teilrevision des EntG müsste über die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche gegen übermässige Belastung durch Fluglärm neu in einem selbständigen Enteignungsverfahren gemäss E-Art. 36 entschieden werden. In der Folge müssten über die gleichen Fragen in zwei verschiedenen Verfahren entschie- den werden. Um dies zu vermeiden wird festgelegt, dass die Begehren nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a und b E-EntG, welche den Schutz der Nachbarrechte im EntG regeln, im Verfahren des Betriebsreglements geltend zu machen und zu beurteilen sind (Abs. 1). Konkret geht es dabei um die Begehren um Massnahmen nach Art. 7 Abs.
3 EntG. Ein Verfahren nach E-Art. 36 EntG erübrigt sich sodann. Begehren um
Enteignungsentschädigungen können folglich direkt an die Schätzungskommission gerichtet werden (Abs. 2). Die in Abs. 3 geregelte Verjährungsfrist entspricht der heutigen Praxis der Gerichte. Der Beginn fällt auf den Termin, an dem der Entscheid über die Genehmigung der Änderung des Betriebsreglements rechtskräftig wird, mit dem die zulässigen Lärm- immissionen gemäss Art. 37a der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember
198693 festgelegt werden. Mit diesem Entscheid wird auch rechtskräftig über die
Erleichterungen bei Überschreitung des Immissionsgrenzwerts entschieden, womit
91 SR 172.021 92 SR 748.0 93 SR 814.41
der nachbarrechtliche Abwehranspruch gegen den übermässigen Fluglärm dahin- fällt.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage hat keine direkten personellen Auswirkungen auf den Bund. Die zu- ständigen Bundesstellen könnten allenfalls geringfügig mehrbelastet werden, da neu alle Verfahren ihren Anfang bei den Bundesbehörden nehmen. Das bedeutet bei- spielsweise, dass auch alle nachträglichen Entschädigungsforderungen – etwa für die Enteignung nachbarrechtlicher Ansprüche infolge übermässiger Strassenlärms – neu bei der zuständigen Bundesbehörde anzumelden sind. Dieser Mehraufwand dürfte sich allerdings in Grenzen halten, da sich die Behörde – sofern einzig Entschädi- gungsforderungen geltend gemacht werden – auf eine formelle Prüfung wird be- schränken können. Erfolgen jedoch Entschädigungsforderungen in Verbindung mit Begehren nach Art. 7-10 EntG, entfällt im Gegenzug die Aufteilung der heutigen Verfahrensordnung zwischen Schätzungskommission und Verwaltung (Einreichung der Forderung bei der ESchK, Überweisung an die Bundesbehörde zum Entscheid über Begehren nach Art. 7-10 EntG; Rücküberweisung an die ESchK). Die in den Erläuterungen zu E-Art. 63 aufgezeigte künftige Entflechtung der Ent- schädigungen an die Mitglieder der ESchK von den durch die Enteigner zu leisten- den kostendeckenden Gebühren hat insofern finanzielle Auswirkungen, als dass der Bund die von den Enteignern zu leistenden Gebühren vorerst bevorschusst. Die Kosten hierzu werden einmalig auf CHF 0.5 Mio. geschätzt. Die den Enteignern zu belastenden Gebühren werden jedoch entsprechend dem Verursacherprinzip derart ausgestaltet, dass die Kosten vollumfänglich gedeckt werden können. Weiter trägt der Bund durch diesen Systemwechsel das Risiko, dass Entschädigungen an die Mitglieder der ESchK nicht mittels Gebühren auf einzelne Enteigner überwälzt werden können; so beispielsweise im Falle einer Insolvenz eines Enteigners. Dieses Risiko ist jedoch als gering einzustufen, zumal es sich bei den Unternehmen, welche das Enteignungsrecht des Bundes beanspruchen können, oftmals um Staatsbetriebe oder um Unternehmen handelt, welche sich in öffentlich-rechtlichem Eigentum befinden. Die allgemeine Gebührenverordnung des Bundes vom 8. September
200494 (AllgGebV) sieht zudem vor, dass von den gebührenpflichtigen Personen in
begründeten Fällen ein angemessener Vorschuss oder eine Vorauszahlung verlangt werden kann. Damit bewegt sich diese Ausfallrisiko in einem üblichen Rahmen.
94 SR 172.041.1
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie
auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berg- gebiete, auf die Volkswirtschaft und auf die Umwelt Für die Kantone hat die Vorlage insofern Auswirkungen, als diese künftig keine Mitglieder der ESchK mehr wählen (siehe Erläuterungen zu E-Art. 59 Abs. 2 EntG). Im Übrigen hat die Vorlage aber weder Auswirkungen auf die Kantone, noch auf die Gemeinden, urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Die Vorlage hat ebenfalls keine Auswirkungen auf die Umwelt.
Durch die Entflechtung von Gebühren und Entschädigungen wird eine Beschleuni- gung der Verfahren angestrebt. Die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft sind indessen gering.
3.3 Auswirkungen auf die betroffenen Gruppen
Durch die neuen verfahrensrechtlichen Bestimmungen werden bestehende Unsi- cherheiten beseitigt und dadurch die Rechtssicherheit gestärkt. Davon profitieren sowohl die Enteigner als auch die Enteigneten sowie die mit den Verfahren betrau- ten ESchK. Die Anpassungen bezüglich Struktur und Organisation der ESchK bezwecken zudem eine Flexibilisierung der ESchK und somit eine Beschleunigung der Verfahren, indem auf unterschiedlich anfallende Geschäftslast rasch und flexibel reagiert werden kann. Handlungsbedarf könnte sich beispielsweise derzeit bei der ESchK, Kreis 10 (Kanton Zürich) ergeben, bei welcher zahlreiche Pendenzen (Stand 31.12.2016: rund 1500 Fälle) bezüglich Entschädigungen von Fluglärm hängig sind. Verschiedene offene Fragen in Zusammenhang mit der Rechtsstellung der Kommis- sionsmitglieder können mit der Vorlage geklärt werden. Die Vorlage hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Entschädigungen an die Mitglieder der ESchK und Gebühren der Enteigner. Im Rahmen der Revision der Verordnungsbestimmun- gen durch den Bundesrat werden jedoch Anpassungen der heutigen Gebühren insbe- sondere im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Stellung der Mitglieder der ESchK vertieft geprüft werden. Dem Bundesverwaltungsgericht als Aufsichtsbehörde kommen erweiterte Kompe- tenzen und Aufgaben zu. Neben den ausgebauten Wahl- und Aufsichtsaufgaben wird das Bundesverwaltungsgericht neu insbesondere (administrative) Arbeitge- beraufgaben wahrnehmen, wobei es hierzu für die Aufgabenerfüllung Dritte beizie- hen kann.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien
des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201695 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201696 über die Legislatur-
95 BBl 2016 1105
planung 2015–2019 angekündigt. Sie ist Folge der überwiesenen Motionen Ritter
13.3196 und Regazzi 13.3023.
5 Rechtliche Aspekte
Dem Bund steht das Recht zur Enteignung aufgrund der jeweiligen Sachkompetenz zu. Es kann auf die Erläuterungen zum E-Ingress dieser Vorlage (Ziff. 2 – Erläute- rungen zu den einzelnen Artikel) verwiesen werden. Gleichermassen stützen sich die im Anhang aufgeführten Änderungen bisherigen Rechts auf die jeweiligen Sach- kompetenzen der entsprechenden Erlasse ab.